[Seite 1]
Anlage 1 zu FB 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Neubau Bauhof Am Helmshäger Berg 6b Greifswald
10.1. Eigene Baustelleneinrichtung Die eigene Baustelleneinrichtung, die notwendig wird, sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten zu erbringen, ist in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses, mit einzurechnen. Dies betrifft u.a.:
- Geräte, Maschinen, Förder- u. Hebeanlagen, sowie die dafür erforderlichen Betriebsstoffe
- Baustrom- und Bauversorgung ab bauseitigem Baustromverteiler (Unterverteilung)
- Aufenthaltsräume für das eigene Personal
- Vorkehrungen zur regelmäßigen Abfallbeseitigung für die eigenen Leistungen
- Sicherheitseinrichtungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Die BE des AN ist für die Dauer der eigenen Leistung vorzuhalten, einschließlich der Unterhaltung der Einrichtungsgegenstände. Nach Beendigung der Arbeiten ist die benutzte BE-Fläche zu räumen und zu säubern. Die Aufstellung von Containeranlagen bedarf der Freigabe der Bauüberwachung des AG. Der AN ist verpflichtet anhand einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 aller elektrischen Geräte die Einhaltung dieser Vorschrift nachzuweisen. Elektrische Anlagen und Geräte müssen auf einen ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme.
- nach einer Änderung oder Instandsetzung.
- in bestimmten Zeitabständen
10.2. Baustellencontainer
Für die Dauer der Bauzeit werden Baustellencontainer durch das Los Allgemeine Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt. Diese dienen als Besprechungs- und Sanitärcontainer und werden entsprechend ausgestattet. Die Container sind durch den AN Los Baustelleneinrichtung aufzustellen, zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu entfernen. Eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Container ist durch das Gewerk Baustelleneinrichtung sicherzustellen. Die Container sind mit geeigneten Sicherungsmaßnahmen auszustatten und gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Damit stellt der AG über das Gewerk Baustelleneinrichtung allgemeine Sanitäranlagen für alle Auftragnehmer auf der Baustelle bereit. Alle Baustellencontainer müssen als stationäre ISO-Norm-Container (20 Fuß = 6,058 x 2,438 x 2,810 m Außenmaß, 2,500 m lichte Raumhöhe) mit geprüfter Statik geliefert werden. Zusätzliche eigene Container, die über die bereitgestellten Einheiten hinaus erforderlich sind, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AG oder der Bauleitung. Die Einrichtung von Aufenthaltsräumen innerhalb des Gebäudes ist nicht zulässig.
10.3. Bauleitung Der zuständige und vom Auftragnehmer zu stellende Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten namentlich und schriftlich zu benennen und muss während der Leistungszeit des Auftragnehmers ständig auf der Baustelle erreichbar sein.
Will der AN eine andere Person mit der Bauleitung betrauen, so ist dies dem AG unverzüglich und rechtzeitig schriftlich anzuzeigen unter Angabe der Kontaktdaten. Es muss sichergestellt sein, dass durchgehend ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, der vom AN sowohl für die Bauleitung als auch insbesondere für die Entgegennahme von Anordnungen ausreichend bevollmächtigt ist.
10.4. Baustellenbesetzung Nicht nur der Bauleiter, sondern auch jeweils ein während der Ausführung durchgehend am Bau anwesender, qualifizierter Facharbeiter des AN, der die deutsche Sprache in Wort Seite 1 von 7
[Seite 2]
und Schrift beherrscht, muss als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Der AN benennt dem AG schriftlich diese Person und ggf. deren Vertretung unter Angabe der Kontaktdaten. Die Qualifikation als Facharbeiter ist dem AG auf Verlangen durch entsprechende Zeugnisse zu belegen.
Ein Wechsel dieses örtlichen Ansprechpartners ist dem AG unverzüglich und rechtzeitig unter Angabe der Kontaktdaten schriftlich anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass auch in diesem Fall der neue Bauleiter und qualifizierte Facharbeiter vom AN ist. Es muss sichergestellt sein, dass durchgehend ein solcher Ansprechpartner vor Ort anzutreffen ist. Der Bauleiter muss im Zeitraum der Bauausführung während der täglichen Arbeitszeiten immer über Mobiltelefon erreichbar sein.
10.5. Startgespräch Im ersten Monat nach Auftragserteilung findet ein Startgespräch mit AN, AG und Planung/ Objektüberwachung statt. Der AG bzw. seine Planung stellen hier den Gesamtablaufplan vor.
10.6. Ausführungsunterlagen Dem AN werden die Ausführungspläne in digitaler Form im PDF- und nach Bedarf DWG- Format übergeben. Weitere Ausführungspläne werden nur auf Kosten des AN zur Verfügung gestellt.
Mit der Werk- und Montageplanung ist unverzüglich zu beginnen. Die Werk- und Montageplanung ist gemäß den im Beiblatt zu 214 Besondere Vertragsbedingungen genannten Fristen beim AG bzw. seinen Vertretern zur Prüfung vorzulegen.
Die erforderliche Werk- und Montageplanung ist ohne zusätzliche Kosten in 1- facher Ausfertigung (Papier) und digital (PDF- und DWG- Format) vom AN in prüffähiger Form mit sämtlichen für die Herstellung des Werkes erforderlichen Maß- und sonstigen Angaben an den AG bzw. den zuständigen Fachplaner zu übergeben. Das betrifft ebenfalls erforderliche Zulassungen, Statik etc. Ist eine Freigabe durch den Prüfstatiker erforderlich, sind die Unterlagen nach der Einarbeitung der Prüfanmerkungen durch die Planer zusätzlich 2-fach gedruckt zu übergeben. Die Prüfung erfolgt durch den Prüfstatiker des Projektes auf Kosten des Auftraggebers.
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des jeweils zuständigen Fachplaners tragen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht.
Für die Ausführung sind die Baugenehmigung und die geprüfte Statik zu beachten.
10.7. Anforderungen aus dem Nachhaltigen Bauen Das Bauvorhaben wird als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt. Für die Bauherrenschaft sind daher die Umweltverträglichkeit der Bauprodukte, die Qualität der Ausführung, der Verzicht auf Schadstoffe sowie die Minimierung von Umweltbelastungen durch die Baustelle besonders wichtig. Die Eignung aller geplanten Produkte für die Nachhaltigkeitsanforderungen ist mindestens 21 Tage vor Bestellung nachzuweisen. Die in der Anlage „Vorbemerkungen Nachhaltiges Bauen“ beschriebenen Auflagen und Hinweise zur Nachhaltigkeit sind zu beachten und einzuhalten. Mit der Fertigstellung des Gebäudes beabsichtigt der Bauherr eine Überprüfung der eingesetzten Bauprodukte sowie umfangreiche Messungen zur Schadstoffbelastung durchführen zu lassen.
10.8. Bauablaufplanung Die Vertragsfristen ergeben sich aus dem Beiblatt Einzelfristen und den Besonderen Vertragsbedingungen.
Seite 2 von 7
[Seite 3]
Der AN hat die Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten mit der örtlichen Objekt- bzw. Fachbauleitung, unter Beteiligung anderer am Bauvorhaben beteiligter Firmen, in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären und abzustimmen, so dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit der Bauüberwachung unter Beachtung der vor- bzw. folgeleistenden und gleichzeitig arbeitenden Firmen auszuführen.
Der AG empfiehlt ausdrücklich eine rechtzeitige Besichtigung der Örtlichkeiten zur Klärung der Baustellenzufahrtswege, Lagerflächen usw. für die Bauablaufplanung und - koordination.
10.8.1 Detail- Baufristenplan nach Zuschlag Der AG übergibt im Startgespräch einen Gesamt- Ablaufplan zur Darstellung der Gewerkeabhängigkeiten (s.o.). Sodann erstellt der AN für seine Leistungen einen detaillierten Baufristenplan, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen überwacht werden kann.
Dieser Detail- Baufristenplan ist vom AN innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Startgespräch vorzulegen.
Er ist so weit in Einzelvorgänge aufzugliedern, dass eine umfassende Kontrolle des Bauablaufes jederzeit möglich ist. Insbesondere die o.g. Vorlaufzeiten für Werk- und Montageplanung, etwaige, vom AN selbst beizubringende Genehmigungen usw., für Bestellung, Werksfertigung und Arbeitsvorbereitung / Disposition sind durchgehend zu berücksichtigen und gesondert darzustellen.
Der Detail-Baufristenplan muss somit folgende Anforderungen erfüllen:
- Detaillierung, insbesondere auch örtlich, etwa nach Raumgruppen, Bauelementen etc. bis hin zu Einzelräumen. Das Nähere bestimmt sich nach der Abstimmung mit der Bauüberwachung unter Beteiligung der übrigen Gewerke.
- Sonstige Besonderheiten wie etwaige Fixdaten / Meilensteine, zweckgebundene Puffer, ggf. Ablaufvarianten oder besondere technische Anforderungen an den Ablauf sind textlich erläutert.
- Unterbrechungen wegen Betriebsurlaubs (über die gesetzlichen Feiertage hinaus) sind auszuschließen.
- Angaben zu erforderlichen Vorleistungen und Schnittstellen
Für die koordinierte Aufstellung der Detail-Baufristenpläne findet ferner rechtzeitig vor Baubeginn ein gemeinsamer Termin zur Ablaufkoordination statt. Der Detail- und Baufristenplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten und über die gesamte Bauzeit durch den Auftragnehmer fortzuschreiben.
10.8.2 Ablaufabstimmungen Der Auftragnehmer stimmt sich zur Vorbereitung und Durchführung seiner Leistungen mit den anderen auf der Baustelle eingesetzten Unternehmen selbständig und rechtzeitig unter Beteiligung der Bauleitung hinsichtlich des technischen und zeitlichen Ablaufes seiner Leistungen ab.
10.9. Urkalkulation Der AN stellt eine Urkalkulation auf, die alle Angaben zu Personal-, Material-, Transport- und Logistik-, Nachunternehmer- und Verwaltungskosten sowie Wagnis und Gewinn enthalten muss. Diese ist dem AG in einer passwortgeschützten Datei mit der Angebotsabgabe im Rahmen des Vergabeverfahrens zu übergeben.
Seite 3 von 7
[Seite 4]
10.10. Bauberatungen Spätestens zur ersten Bauberatung hat der AN verbindlich seinen Bauleiter zu bestätigen (s.10.3 Bauleitung‘) und seinen ständigen Ansprechpartner vor Ort (s 10.4 Baustellenbesetzung‘) unter schriftlicher Mitteilung der Kontaktdaten anzumelden. Alle Nachunternehmer sind entsprechend der VOB bekannt zu geben.
In der Bauausführungsphase finden die Bauberatungen 1 x wöchentlich statt, ferner nach Erfordernis Baubegehungen und ggf. weitere Beratungen. Der AN hat die Pflicht, zu allen Beratungen und Begehungen mindestens seinen Bauleiter oder, falls dieser ausnahmsweise verhindert ist, einen ebenfalls ausreichend bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
In den Bauberatungen wird u.a. der Bauablauf sämtlicher tätigen Gewerke koordiniert. Der AN muss sicherstellen, dass sein bevollmächtigter Vertreter / Bauleiter für die Disposition und Koordination der Abläufe im Einzelnen entsprechend sachkundig und qualifiziert ist, oder nötigenfalls zusätzliche Mitarbeiter hinzuziehen (z.B. Disponent o.ä.).
10.11. Baudokumentation Der AN ist zur täglichen Führung eines Bautagesberichtes verpflichtet. Diese sind bis jeweils spätestens Montag, 12:00 Uhr unaufgefordert, der örtlichen Bauüberwachung zur Bestätigung vorzulegen. Die Bautagesberichte sollen möglichst maschinenschriftlich erstellt sein. Sie müssen alle relevanten Angaben enthalten wie mindestens Datum, Wetter, Baufortschritt / Leistungsstand, Anzahl und Art des eingesetzten Personals, Geräteeinsatz, Anweisungen der Bauüberwachung und des Auftraggebers und des SiGeKos, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen, Stundenlohnzettel und sonstige besondere Vorkommnisse. Die Bautagesberichte sind fortlaufend zu nummerieren und mit Unterschriften zu versehen.
10.12. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach Aufforderung der Bauüberwachung ausgeführt werden. Die Stundenlohnzettel sind bei der Bauüberwachung einzureichen und vom AN/bevollmächtigten Vertreter mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Sie müssen Zeit und Ort der Leistung (genauen Ausführungsort auf der Baustelle), Art der Leistung, Anzahl und Funktion/Qualifikation der Arbeitskräfte und die Gerätegrößen enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft.
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln oder Tagelohnberichten gilt nicht als Anerkenntnis des AG. Die spätere Überprüfung der Angaben bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt.
10.13. Leistungsvorschau Der AN hat wöchentlich bis jeweils spätestens Montag, 12:00 Uhr, eine 14-Tage- Leistungsvorschau nach dem anliegend beigefügten Muster vorzulegen (siehe Anlage 0 - Leistungsvorschau). Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
10.14. Baustellenausweise Für Beschäftigte des Auftragnehmers und seine Nachunternehmer sind Baustellenausweise auszustellen.
10.15. Aufmaßunterlagen Der AN hat die Leistung kontinuierlich und zeitnah aufzumessen und die Aufmaße jeweils unverzüglich der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben. Hierbei gilt folgendes:
- Soweit möglich, muss das Aufmaß raumbezogen sein. Seite 4 von 7
[Seite 5]
- Leistungen, die zur Abrechnung anstehen, müssen angemessen rechtzeitig vor Rechnungsstellung aufgemessen werden,
- Leistungen, die überbaut werden, müssen notwendig vor dem Weiterbau aufgemessen werden,
- alle Aufmaße sind mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Die abzurechnenden Mengen sind min. 14 Tage vor Rechnungsstellung gemeinsam durch AN und Bauleitung zu prüfen, sodass Widersprüche in der Abrechnung vermieden werden.
10.16. Abrechnung Die Rechnungen sind kumulativ aufzustellen. Für den AN besteht seit dem 01.04.2023 die Verpflichtung, ausschließlich elektronische Rechnungen an den öffentlichen AG auszustellen und zu übermitteln. (siehe Informationsschreiben über die Pflicht zur Abgabe von elektronischen Rechnungen im XML-Format ab dem 01.04.2023)
10.17. Arbeitszeit und Immissionsschutz
Baustellenlärm Beim Betrieb der Baustelle sind entsprechend des Merkblattes der Stadt Greifswald zu Baulärm in Verbindung mit § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Immissionsrichtwerte (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970) zum Schutz gegen Baulärm einzuhalten. Weiterhin sind entsprechend Merkblatt der Stadt Greifswald Staubemissionen, die durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baustelle entstehen können, so weit als möglich zu begrenzen.
Die Baustelle ist in Verbindung mit sämtlichen eingesetzten Baumaschinen so zu betreiben, dass
- Emissionen (Lärm- und Staubemissionen) sowie Erschütterungen verhindert werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik vermeidbar sind.
- Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Emissionen auf das Mindestmaß zu beschränken. Daneben besteht ein generelles Verbot zur Nutzung von Beschallungsanlagen, wie Radios etc.
Feuergefährliche Arbeiten Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie z. B. Schweißen, Trennschleifen u. ä.) sind nur mit Genehmigung des SiGe- Koordinators und des Bauherrn möglich (Heißerlaubnis). Eine Schweißerlaubnis ist erforderlich. Die Beantragung der Schweißarbeiten muss 2 Werktage vorher bei der Bauüberwachung erfolgen. Bei feuergefährlichen Arbeiten mit erhöhtem Brand- oder Brandschadensrisiko ist der SiGeKo hinsichtlich der Genehmigungsauflagen mit einzubeziehen. Sollen Gefahrstoffe in größeren Mengen (i.d.R. mehr als 1 Liter) zum Einsatz kommen, ist dies mit dem SiGeKo rechtzeitig abzustimmen. Unabhängig von ihrer Menge sind Gefahrstoffe nach Beendigung der Arbeiten in geeigneten Behältern oder Räumen unter Verschluss aufzubewahren.
10.18. Einschränkungen zum Arten- und Biotopschutz Um Konflikte zwischen Projektrealisierung und Artenschutz jeweils in der aktuellen Ausführungsphase erkennen zu können und die erforderlichen und fachlich geeigneten Maßnahmen zu einer erfolgreichen Konfliktlösung festzulegen und zu überwachen, wird durch den Bauherrn eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) eingesetzt.
Während der Bauarbeiten sind Maßnahmen zum Schutz der heimischen Tierwelt zu berücksichtigen. Um Brutvögel nicht zu gefährden, darf die Entfernung von Sträuchern und Bäumen sowie anderer Vegetation nur außerhalb der Brutzeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erfolgen. Falls o.g. Arbeiten in dieser Zeit dennoch notwendig sind, werden durch die ÖBB Vermeidungsmaßnahmen veranlasst bzw. im Seite 5 von 7
[Seite 6]
Vorfeld der Arbeiten Besiedlungskontrollen durchgeführt, die das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausschließen. Im Vorfeld der Baufeldfreimachung wird ein Amphibienschutzzaun errichtet, der ein Einwandern in den Baubereich verhindern soll.
Offene Baugruben sind durch die bauausführende Firma so zu sichern, dass Kleintiere nicht hineinfallen können bzw. selbstständig wieder hinausgelangen können. Zum Schutz nachtaktiver Arten ist auf eine unnötige Beleuchtung der Baustelle in der Nacht zu verzichten. Lärm- und Lichtemissionen in angrenzende naturnahe Bereiche sind auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Diese Maßnahmen dienen der Reduzierung der Beeinträchtigungen der Tierwelt während der Bauphase auf ein unvermeidbares Maß.
10.19. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Der AG bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG hat der SiGe-Koordinator Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegenüber ist nur der AG weisungsbefugt.
Der Sicherheitskoordinator erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan). Dieser ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten. Zur Teilnahme von Baustellenbegehungen mit dem SiGeKo ist der AN verpflichtet.
Die Verpflichtung des SiGe-Koordinators entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung zur Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten (ArbSchG §3) nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Regelwerk der Berufsgenossenschaft. Der AN hat einen qualifizierten Sicherheitsbeauftragten vor Ort bereitzustellen und zu benennen. Weiterhin sind durch den AN eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung gem. Arbeitsschutzgesetz, eine Aufstellung der Gefahrenstoffe mit Betriebsanweisungen, Nachweise der Prüfungen der eingesetzten Arbeitsmittel laut BGV/Betriebssicherheitsverordnung und für Montagearbeiten die notwendigen Montageanweisungen und lt. Baustellenverordnung geforderten Unterlagen vor Ort vorzuhalten sowie beim AG zu hinterlegen.
10.20. Rauch- Alkohol und Drogenverbot Es wird darauf verwiesen, dass in den Gebäuden und auf dem gesamten Baustellengelände absolutes Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot herrscht. Zuwiderhandlungen ziehen die sofortige Erteilung von Baustellenverboten durch die Bauleitung nach sich. Auf Nachfrage können in Abstimmung mit dem AG separate Raucherzonen auf dem Gelände ausgewiesen werden. Weiterhin ist es untersagt innerhalb des Gebäudes Mahlzeiten einzunehmen. Leere Getränkeverpackungen sind unverzüglich aus dem Gebäude zu bringen und zu entsorgen. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen der Baustellenordnung.
10.21. Bauleistungsversicherung Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den AN hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt.
Die anteilige Umlage der Abrechnungssumme beträgt 0,11 %.
10.22. Gebäudeeinmessung Der AG bestellt einen Vermessungsingenieur für die Gebäudeeinmessung. Dieser erbringt die Grobabsteckung mit bis zu 20 Gebäudehauptachsen (Außenwände) und Vermarkung mittels Holzpfahl und Übergabe von 1 Höhenfestpunkt je Geschoss je Bauteil. Höhenbezugssystem ist DHHN 2016. Die Schnurgerüste (Schnurböcke) sowie alle weiteren erforderlichen Vermessungspunkte und Meterrisse sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Seite 6 von 7
[Seite 7]
10.23. Mängelansprüche und Abnahme Der Auftraggeber verlangt nach § 12 Abs. (4) S. 1 VOB/B eine förmliche Abnahme. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Es gelten weiterhin die Regelungen der VOB.
10.24. Baustrom, Bauwasser, Sanitärcontainer Die angefallenen Gebühren für Strom, Wasser und Mitbenutzung der Sanitäranlagen werden auf die Gewerke umgelegt. Hierfür werden beim AN dieses Vertrages folgende Umlagen von seiner Nettoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht:
Der Anteil für Baustrom/Bauwasser/Sanitärcontainer 0,50 %.
Dem AN wird freigestellt auf eigenen Nachweis nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen. Weiterhin wird dem AN die Möglichkeit gegeben, sich selbst mit Verbrauchsmaterialien zu versorgen.
10.25. Schlussdokumentation Zur Dokumentation der Leistungen hat der AN spätestens vier Wochen vor der VOB- Abnahme die nach VOB/C erforderlichen Nachweise (soweit zutreffend) und Dokumentationen 1-fach, zur Prüfung, in einem Ordner und digital (PDF- Format) zu übergeben. Dabei ist folgende Struktur zu beachten:
- Richtigkeitserklärung
- Fachbauleitererklärung
- Fachunternehmerbescheinigung
- Nachunternehmerliste
- Statische Berechnungen (geprüft)
- Prüfzeugnisse / Zulassungen / Herstellerbescheinigungen etc.
- Gutachterliche Stellungnahmen/gutachterliche Bescheinigungen
- Gefährdungs- und Belastungsanalysen
- Produktliste
- Prüfberichte
- Produktaufkleber / Verpackungsaufkleber / Verpackungshinweise
- Produktblätter
- Betriebs- / Wartungshinweise
- Pflegeanweisungen
- Fotodokumentation
- Datenträger (alle geprüften Dokumente / Unterlagen als PDF, ggf. DWG + IFC)
Die Erstellung und Übergabe der Dokumentationsordner ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Nach Freigabe der Dokumentation durch die örtliche Bauüberwachung ist diese 2-fach in Papier und 2-fach auf Datenträger (PDF-, DWG-, IFC- Dateien) mit gleicher Struktur zu übergeben.
10.26. Rangfolgenregelung für die Angebotserstellung Bei Differenzen jeder Art zwischen den dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Planunterlagen (Vorabzügen) und dem Text der Leistungsbeschreibung bis zur Angebotsabgabe gilt für die Preisbildung der LV-Text als maßgeblich. Die der Ausschreibung beigefügten Planunterlagen sind nicht die verbindlichen Ausführungsunterlagen, sondern dienen lediglich der Erleichterung der Kalkulation und dem Verständnis der Aufgabe.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Seite 7 von 7