UHGW_Anlage_Ausschlussgründe.docx

Innenputzarbeiten für den Neubau eines Bauhofs

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 09:34 (Europe/Berlin)

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Anlage zum Angebot:

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Dieses Formblatt ist von jedem Bewerber zu unterzeichnen.

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Angaben nach § 123 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Ich erkläre/Wir erklären, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Insbesondere wurden Personen, die für die Leitung unseres Unternehmens verantwortlich gehandelt haben und Beschäftigte unseres Unternehmens nicht wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt und gegen das Unternehmen wurde keine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer der folgenden Straftaten festgesetzt:

  • § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  • § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  • § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  • § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  • § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  • § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  • den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  • Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  • den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der vorstehenden Bestimmungen stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Angaben nach § 123 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir meiner/unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind und keinen Verstoß gegen diese Verpflichtung begangen habe/haben, der durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Angaben nach § 124 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Ich erkläre, dass unser Unternehmen keinen der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB erfüllt und insbesondere, dass

  • das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-, steuerliche- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  • das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  • das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, wobei § 123 Absatz 3 GWB entsprechend gilt
  • das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  • kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
  • keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war bzw. dass eine etwaige Wettbewerbsverzerrung durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  • das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  • das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  • das Unternehmen
  • nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  • nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
  • weder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten noch versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Angaben nach § 124 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht

  • gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden bin/sind und dass kein Fall des § 21 Abs. 1 S. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorliegt,
  • gemäß § 98c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden bin/sind bzw. gemäß § 98c Abs. 1

S. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden bin/sind,

  • gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 des Mindestlohngesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden bin/sind und
  • gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden bin/sind und dass kein Fall des § 21 Abs. 1 S. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegt.
Ich bin / Wir sind Mitglied
[ ]der Berufsgenossenschaft: Falls mein / unser Angebot / Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir auf Anforderung eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorlegen.
[ ]In einem Präqualifikationsverzeichnis, Registername: Eintrag hinzufügen. PQ-Nummer: Eintrag hinzufügen.
[ ]Anderes: Eintrag hinzufügen.
Bezeichnung des erklärenden Unternehmens (Unterschrift optional): Eintrag hinzufügen.
Ort, Datum
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Unterschrift (Bei elektronischer Übermittlung: Name der erklärenden Person in Textform.)
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