25-03-25 G241102 1. Prüfbericht.pdf

Innenputzarbeiten für den Neubau eines Bauhofs

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Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutznachweises

gemäß § 27 (1) BauPrüfVO M-V i. V. m. § 66 (3) LBauO M-V

Prüfbericht Nr. 01

Prüfvorgang Nr.: Aktenzeichen (UBA): G241102 Bauteil I 00586-24-25 / Bauteil II 635-24-25 (bitte bei jedem Schriftverkehr angeben)

Bauvorhaben: zuständige Bauaufsichtsbehörde: Neubau Bauhof Greifswald Bauteil I und II Stadtbauamt Untere Bauaufsichtsbehörde Am Helmshäger Berg Ralf Kröske bauordnung@greifswald.de Grundstück: Bauherr/Antragssteller: Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der Oberbürgermeister Immobilienverwaltungsamt, Abt. Hochbau Markt 15 17489 Greifswald

Entwurfsverfasser: Ersteller des Brandschutznachweises: matrix architektur ISBM Gmbh, Dip. Ing. Hans-Joachim Doberaner Straße 111 Möws M.Eng. 18057 Rostock Am Schanzberg 3 17438 Wolgast buero@isbm-mv.de Dieser Prüfbericht vom 25.03.2025 umfasst 10 Seiten.

Die zugehörige Anlage Brandschutzdokumentation umfasst 9 Seiten.

Prüfbericht Nr. 1 vom 25.03.2025 zum Prüfvorgang Nr. G241102 Seite 1 von 10

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de 1 geprüfte Unterlagen

• Brandschutzkonzept (60 Seiten Text) vom 16.07.2024erstellt durch ISBM Gmbh, Dip. Ing. Hans-Joachim Möws M.Eng.mit folgenden Anlagen: Anlage 1: Lageplan Brandschutz Anlage 2: Brandschutzdetailplan BT I UG Anlage 3: Brandschutzdetailplan BT I EG Anlage 4: Brandschutzdetailplan BT I OG Anlage 5: Brandschutzdetailplan BT II EG

2 eingesehene Unterlagen

• Bauantragsunterlagen für bauaufsichtliche Prüfungen bestehend aus: o Bauantrag vom 24.07.2024 (nur soweit Bauteil I und II betreffend) o Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 09.07.2024 bestehend aus 1 Seite o Amtlicher Lageplan vom 24.07.2024 bestehend aus 1 Plan o Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse Ansichten, Schnitte) vom 18.07.2024 bestehend aus 16 Plänen (nur soweit Bauteil I und II betreffend) o Baubeschreibung vom 23.07.2024 bestehend aus 4 Seiten o Baubeschreibung gewerblich vom 23.07.2024 bestehend aus 3 Seiten o Ermittlung Bruttorauminhalt DIN 277 vom 23.07.2024 bestehend aus 1 Seite o Ermittlung anrechenbarer Bauwert vom 23.07.2024 bestehend aus 1 Seite

3 Ortstermine/Abstimmungen

• Im Rahmen der Prüfung des Brandschutznachweises fanden keine Ortstermine statt. • Es fand am 24.03.2025 ein telefonischer Abstimmungstermin mit der zuständigen Brandschutzdienststelle, Herr Felix Textor statt.

4 Grundlagen der Beurteilung

• Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern (LBauO M-V, Stand 26.06.2021) • Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vor- pommern 2006 vom Februar 2013 • Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen (Bauprüfverordnung – Bau- PrüfVO M-V vom 14.04.2016, Stand 11.06.2021) • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V vom 10.07.2006, Stand 30.11.2022) • Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 • Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte • Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (VV TB M-V, Stand 05.01.2023)

  • für die technische Gebäudeausrüstung bzgl. der Installationen gelten,

• Feuerungsverordnung (FeuVO M-V vom 07.05.2021) • Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR Stand 03.09.2020) • Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR Stand 03.09.2020)

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de • Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anla- gen (M-EltBauVO Stand 22.02.2022) • DIN 4102 Teil 1- 23 Brandverhalten von Bauteilen/Baustoffen/Bauarten • DIN EN 13501 Klassifizierung v. Bauprodukten u. Bauarten zum Brandverhalten • DIN 18095 Teil 1- 3 Rauchschutztüren • DIN 14095 Feuerwehrplan • DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher • DIN 14406 Tragbare Feuerlöscher • DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung von Flucht- und Rettungsplänen • DIN 14096 Brandschutzordnung • DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr • DIN 1836 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung • DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung • DIN EN 14604 Rauchwarnmelder • DIN 14675 Brandmeldeanlagen • DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall • DIN EN 54-1 Brandmeldeanlagen • VdS 2848 Rauchwarnmelder; Anforderungen und Prüfmethoden • DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Blitzschutz • DIN EN 50172 (VDE 0108-100) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen • DIN EN 1838 Notbeleuchtung • DIN VDE V 0108-100-1 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen • DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen • DIN VDE 0100- 410 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 410: Schutz gegen elektrischen Schlag • DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 560: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Einrichtungen für Sicherheitszwecke • DIN VDE 0100 Gruppe 700 Errichten von Niederspannungsanlagen – Gruppe 700: Anforderungen für Betriebsstätten, Orte/Räume und Anlagen besonderer Art • VDE-AR-E 2100-712 Anwendungsregel:2018-12 Maßnahmen für den DC-Be- reich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbekämpfung oder einer technischen Hilfeleistung • DIN 4844 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen • DIN EN 179 Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drü- cker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfver- fahren • DIN EN 1125 Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizonta- ler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen • DIN EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzü- gen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Ver- halten von Aufzügen im Brandfall • DIN EN 81-58 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzü- gen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfä- higkeit von Fahrschachttüren • DIN EN 13637 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Fluchttüran- lagen für Türen in Fluchtwegen • Richtlinien über elektr. Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (M- EltVTR)

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de • Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR 12/1997) • DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszei- chen (10/2012) • DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne • DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße - zitierte Ar- beitsstättenverordnungen3/Unfallverhütungsvorschriften, • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Ver- besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (08/1996) • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung • ASR A1.7 Türen und Tore • ASR A1.8 Verkehrswege • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge • ASR A3.4 Beleuchtung • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) • Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGVU Vorschrift 1) • Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen u. Betriebsmittel“ (DGVU Vor- schrift 4) •

  • zitierte Regeln der Technik oder gleichwertig,

• DVGW Arbeitsblatt für Löschwasserbereitstellung Grundschutz (W 405 von 02/2008) • Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (10/2009) • Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 - Einheiten im ABC-Einsatz • M. Dietrich: „Rettungsfenster – wie groß ist groß genug; Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen“, Brandschutz – Deutsche Feuerwehr-Zeitung 02/2004, S. 107 ff. • Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern was- sergefährdender Stoffe - LöRüRL • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) • TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über- prüfungsordnung -KÜO vom 16. Juni 2009)

• Einordnung des/r Gebäude/s erfolgt gemäß § 2 (3) LBauO M-V in die Gebäudeklasse 3, gemäß § 2 (4) Nr. X LBauO M-V liegt ein ungeregelter Sonderbau vor (Gebäude mehr als 1.600m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung) • weitere Normen, Richtlinien o. glw. jeweils mit aktuellem Stand soweit im Prüfbericht auf diese verwiesen wird • Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle Brandschutzdienststelle der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterzeichnet von Herrn Felix Textor am 28.02.2025

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de 5 Prüfumfang

• Gemäß der Beauftragung vom 04.11.2024 i. V. m. dem Schreiben vom 04.11.2024, erteilt bzw. verfasst durch Stadtbauamt Untere Bauaufsichtsbehörde Greifswald, ist die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises, unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu prüfen. Dies erfolgt mit vorliegendem Prüfbericht. Darüber hinaus umfasst der Auftrag die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises. Die Einhaltung des Übereinstimmungsgebots entspr. § 13 BauVorlVO M-V wird ergänzend für Bauvorlagen, mit Bezug zum Brandschutznachweis, geprüft. Im Übrigen werden die weiteren aufgeführten Bauvorlagen eingesehen. Es werden ausschließlich bauordnungsrechtliche Schutzziele hinterfragt. Über die bauordnungsrechtlichen Schutzziele hinausgehende Anforderungen an den Sachwertschutz, aus dem Arbeitsstättenrecht sowie aus dem Gewerberecht usw. bleiben unberücksichtigt.

• Bzgl. der Belange des abwehrenden Brandschutzes wurde die Brandschutzdienststelle mit Schreiben vom 12.12.2024 beteiligt. Mit der Stellungnahme vom 28.02.2025 gegebenen Anforderungen und Hinweise werden gemäß § 27 (1) BauPrüfVO M-V im Zuge dieses Prüfberichtes gewürdigt. Die bestätigten und über den geprüften Brandschutznachweis hinausgehenden Anforderungen bzw. Hinweise werden unter Punkt 9 wiedergegeben.

6 Abweichungen im Sinne des § 67 LBauO M-V einschließlich Erleichterungen bzw. Abweichungen von einer Technischen Baubestimmung die als Abwei- chung zu beantragen sind In dem geprüften Brandschutznachweis sind keine Abweichungen im Sinne des § 67 LBauO M-V enthalten.

7 Erleichterungen im Sinne des § 51 LBauO M-V In dem geprüften Brandschutznachweis sind folgende Erleichterungen im Sinne des § 51 LBauO M-V enthalten.

Erleichterung 1 Die zulässige Brandabschnittslänge wird überschritten: BA I ca. 50 m (um ca. 10 m) BA II ca. 50 m (um ca. 10 m) BA III ca. 46 m (um ca. 6 m) abweichend von § 30 (2) Nr. 2 LBauO M-V

Begründung: Eine Brandwand zur Unterteilung von BT I in Brandabschnitte ist nutzungsbedingt nicht geplant. BT II wird durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte geteilt. Kompensierend ist für die Brandabschnitte BA I (notwendiger Treppenraum/Flur mit feuerhemmenden Wänden) und BA III (feuerbeständige Trennwand ohne Öffnungen zum Bereich Heiztechnik) eine brandschutztechnisch wirksame Trennung in Längsrichtung gegeben, so dass die Ausweitung eines Brandereignisses in diesen Brandabschnitten für mind. 30/90 min nicht zu erwarten ist. Aus Sicht der Unterzeichnerin bestehen i. V. m.

  • der geringen Gebäudetiefe der beiden Flügel von ca. 12,5 - 13 m,

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  • der Zugänglichkeit von BT I für die Feuerwehr über zwei notwendige Treppenräume sowie
  • der Möglichkeit eines Löschangriffes jeweils von beiden Längsseiten der Bauteile I und II keine brandschutztechnischen Bedenken bzgl. der Überschreitung der zulässigen Brandabschnittslänge.

Erleichterung 2 Brandwand BA I zu BA II nur bis zur Stahlbeton-Dachdecke von BT II geführt abweichend von § 30 (5) Nr. 2 LBauO M-V

Begründung: Zur Vermeidung eines Brandüberschlags werden die Dachdecke und die an die Dachterrasse angrenzende Wand von BT II hochfeuerhemmend aus Stahlbeton errichtet. Dachüberstand von BT I, die aufgehende Außenwand inkl. Außentür und der Dachaufbau oberhalb der Außenwand von BT II werden aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt. Die geplante Konstruktion ist aus Sicht der Unterzeichnerin geeignet, eine Brandweiterleitung zwischen beiden Brandabschnitten für einen ausreichend langen Zeitraum zu verhindern, so dass bzgl. der Schutzziele nach § 14 LBauO M-V keine Bedenken bestehen.

Erleichterung 3 Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge aus dem Untergeschoss mit ca. 37 m > 35 m abweichend von § 35 (2) LBauO M-V

Begründung: Gegen die geringfügige Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge um ca. 2 m bestehen aus Sicht der Unterzeichnerin bzgl. der bauordnungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes keine Bedenken, weil:

  • im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume angeordnet sind,
  • das Untergeschoss übersichtlich strukturiert ist sowie nur kurzzeitig und überwiegend von Personen mit Ortskenntnis betreten wird, die über das Verhalten im Brandfall eingewiesen sind,
  • das Kellergeschoss durch feuerbeständige Trennwände unterteilt ist,
  • die Türen zu den Technikräumen kompensierend mit Rauchschutzfunktion ausgerüstet werden und
  • die maximale Lauflänge bis zur notwendigen Treppe lediglich 26 m beträgt. Somit kann eine ausreichend lange Nutzbarkeit des Rettungsweges vorausgesetzt werden.

Erleichterung 4 notwendige Treppe T4 mit Holzstufen, d. h. Bodenbeläge aus normalentflammbaren Baustoffen abweichend von § 35 (5) Nr. 3 LBauO M-V

Begründung: Im Gebäude sind insgesamt drei Treppen vom EG bis OG vorhanden. Diese sind zum einen als Flucht- und Rettungsweg für die anwesenden Personen, für die überwiegend Ortskunde vorausgesetzt werden kann, nutzbar, so dass für alle Aufenthaltsräume zwei bauliche Rettungswege gegeben sind. Über die Treppen, die jeweils einen vom Foyer unabhängigen Zugang von außen besitzen, ist ebenfalls ein wirksamer Löschangriff möglich.

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de Bzgl. der hohen Belastung des Treppenbelags muss ein Hartholz mit erhöhter Rohdichte eingesetzt werden, dass sich bzgl. seines Brandverhaltens ähnlich schwerentflammbaren Baustoffen verhält. In der Summe stellt die geplante Ausführung der notwendigen Treppe T4 daher aus Sicht der Unterzeichnerin keine Gefährdung der Schutzziele dar.

8 Abweichungen von Technischen Baubestimmungen im Sinne des § 85a (1) Satz 3 LBauO M-V In dem geprüften Brandschutznachweis sind keine Abweichung/en von Technischen Baubestimmungen enthalten.

9 Prüfbemerkungen und Hinweise 9.1 Die in dem geprüften Brandschutznachweis ausgewiesenen Anforderungen zum baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz sind vollständig umzusetzen. Die in grün verfassten Eintragungen in den geprüften Unterlagen sind als Bestandteil des Prüfberichtes zu werten und zu beachten. 9.2 Die Visualisierung/en zum Brandschutznachweis (Anlage 1 - 5) stimmen mit den entsprechenden Bauzeichnungen aus der Genehmigungsplanung/Bauvorlage überein. Dem Übereinstimmungsgebot aus § 13 BauVorlVO M-V wird entsprochen. 9.3 In § 56 (2) LBauO M-V wird gefordert, dass ein Bauleiter über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen muss. Dies gilt auch auf dem Gebiet des Brandschutzes. Ist dies nicht gegeben, ist ein Fachbauleiter Brandschutz zu bestellen. Die Bauleitung bzw. die Fachbauleitung Brandschutz hat die Umsetzung des Brandschutznachweises zu erklären sowie die Dokumentation für alle brandschutztechnisch relevanten Arbeiten und Sachverhalte zu erstellen.

Zu dokumentieren sind, soweit für die Baumaßnahme zutreffend, insbesondere die:

  • bauaufsichtlichen Ver- und Anwendbarkeitsnachweise für die eingebauten brandschutzrelevanten Bauprodukte und Bauarten inkl. Übereinstimmungs- erklärung vom Errichter
  • Prüfberichte der Prüfsachverständigen gemäß § 51 Nr. 23 LBauO M-V i. V. m. Teil 4 der BauPrüfVO M-V
  • Abnahme- und Prüfprotokolle bzw. Konformitätserklärungen der ausführenden Fachunternehmen oder von Sachkundigen (fachkundige bzw. befähigte Person)
  • getroffenen Maßnahmen zum organisatorischen und abwehrenden Brandschutz Die einzelnen Unterlagen sind übersichtlich und zuordenbar in eine Liste (beiliegend) aufzunehmen. Nicht in der Anlage aufgezählte, aber in den Prüfbemerkungen eingeforderte Dokumentationsunterlagen ergänzen die Musterliste. Die vollständige Brandschutzdokumentation ist dem Prüfingenieur für Brandschutz mindestens zwei Wochen vor der Schlussabnahme in digitaler Form zu übergeben. Unvollständige Brandschutzdokumentationen können und Brand- schutzdokumentationen mit wesentlichen Defiziten müssen zurückgewiesen werden. Prüfbericht Nr. 1 vom 25.03.2025 zum Prüfvorgang Nr. G241102 Seite 7 von 10

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de Der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (Unternehmer, Bauleiter, ggf. Fachbauleiter) sind für die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung verantwortlich.

9.4 Entsprechend § 81 (2) Satz 2 LBauO M-V ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 (1) Nr. 3 LBauO M-V, die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 (2) Satz 3 LBauO M-V zu bestätigen.

9.5 Der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (Unternehmer, Bauleiter, ggf. Fachbauleiter) sind für die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung verantwortlich.

9.6 Gemäß § 81 LBauO M-V i. V. m. § 27 (1) Satz 2 BauPrüfVO M-V ist durch die Prüfingenieurin für Brandschutz die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem geprüften Brandschutznachweis (Bauvorlage), unter Berücksichtigung der Prüfbemerkungen und Hinweise aus diesem Prüfbericht, vor der Inbetriebnahme zu bescheinigen. Dazu hat der Bauherr die Prüfingenieurin für Brandschutz rechtzeitig über den Baufortschritt zu informieren, um dieser die übertragene Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen mindestens zur Rohbaufertigstellung/Beginn der Ausbauarbeiten sowie zur Fertigstellung zu ermöglichen.

9.7 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzung des Konferenz- und Schulungsraum mit mehr als 100 Personen nicht durch das vorliegende Bauantragsverfahren beantragt wurde. Sollte in Zukunft eine entsprechende Nutzung geplant sein, so ist ein dementsprechender Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.

9.8 Konkretisierend zu den Ausführungen unter 7.7 3.Absatz werden folgende Hinweise gegeben: Das Schiebetor und auch die Schrankenanlage müssen im Falle eines Einsatzes durch die Feuerwehr gewaltfrei zu öffnen sein, um zügig auf das Gelände des Bauhofs zu gelangen. Beide Anlagen sich so auszuführen, dass diese mittels Feuerwehrschließung geöffnet werden können. Hierzu empfiehlt sich der Einbau einer Doppelschließung. Abweichende Lösungen sind in Absprache mit der Brandschutzdienststelle möglich.

9.9 Hinweis: Seitens der Feuerwehr wird empfohlen bei der Gestaltung der Außenan- lagen eine gute Erreichbarkeit der Fassadenflächen mit Holzverkleidung zu be- rücksichtigen

9.10 Bei Auftreten von Rauch im Flur vorm Ruheraum muss eine unmittelbare Alarmie- rung der im Ruheraum befindlichen Personen gewährleistet sein, hierzu ist ggf. eine Funkvernetzung der Rauchwarnmelder erforderlich.

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de 9.11 Klarstellung: Es ist wie unter 6.4 des BSN ausgeführt keine Alarmierungsanlage für das Objekt geplant oder erforderlich.

9.12 Gemäß Abstimmung mit der Feuerwehr ist im Kellergeschoss zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten mindestens eine weitere Öffnung ins Freie erforderlich. Die Öffnung ist an einem brandschutztechnisch nicht vom UG abgetrennten Raum vorzusehen.

9.13 Sofern Brandwände Wände nicht über Dach geführt sind, ist im Bereich der Brand- wand im Gründach ein mindestens 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies vorzusehen. (vgl. S. 33 BSN)

9.14 Die Lage und die Ausführung von PV-Abschalteinrichtungen und die Anbringung von entsprechenden Hinweisschildern sind mit der Brandschutzdienststelle vor Aus- führung abzustimmen.

9.15 An den jeweiligen Zugangstüren zu den Treppenräumen sind Hinweisschilder (gem. DIN 4066 - D1) mit den entsprechenden Treppenraumbezeichnungen anzubringen (z.B. T1, T2). Diese Kennzeichnung muss mit den Angaben im Feuerwehrplan über- einstimmen.

9.16 Eine manuelle Aufzug-Rücksendung durch Druckknopfmelder in EG muss die Eva- kuierungsfahrt ins EG auslösen, so dass eine leichte und schnelle Kontrolle der Aufzugkabine durch die Feuerwehr erfolgen kann. Die manuelle Rücksendeeinrich- tung des Aufzuges ist nach DIN EN 81-73 in der Treppenraumzugangsebene, im Sinne einer im Stadtgebiet einheitlichen Systematik, als gelbe „Druckknopfmelder“ (RAL 1004 oder 1018) mit der Aufschrift „Brandfallsteuerung Aufzug“ anzuordnen. [Punkt 3.4 der DIN 81-73:2016-06 i.V.m. Punkt 4.4 der VDI 6017:2015-08.]

9.17 Ein Feuerwehrplan ist zur Einsatzvorbereitung und -durchführung für das Gebäude erforderlich. Dieser ist bei baulichen Änderungen umgehend zu aktualisieren und regelmäßig einer Revision zu unterziehen. Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist der Brandschutzdienststelle im Entwurf vorzulegen (als PDF-Datei per Email an brandschutzdienststelle@greifswald.de). Nach erfolgter Abstimmung und Freigabe durch die Brandschutzdienststelle ist der Feuerwehrplan zweifach in Papierform und zudem digital im PDF-Format zu übersenden.

9.18 Der Brandschutzdienststelle ist Möglichkeit zur Teilnahme an der Schlussbegehung im Rahmen der Bauüberwachung durch die Prüfingenieurin für Brandschutz zu er- möglichen. Die Brandschutzdienststelle ist hierzu rechtzeitig durch den Bauherrn einzuladen.

9.19 Gemäß Abstimmung mit der Feuerwehr ist im Kellergeschoss zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten mindestens eine weitere Öffnung ins Freie erforderlich. Die Öffnung ist an einem brandschutztechnisch nicht vom UG abgetrennten Raum vorzusehen.

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www.bruckmeier-brandschutz.de · office@bruckmeierbrandschutz.de 9.20 Zwischen den geprüften Gebäuden und weiteren Gebäuden auf dem Grundstück befinden sie mindestens 5,00m breite Freistreifen, so dass aus rein brandschutz- technischer Sicht ein ausreichender Gebäudeabstand eingehalten ist. Die Prüfung der Abstandflächen der Gebäude zueinander ist nicht Gegenstand des Prüfauftra- ges.

10 Ergebnis der Prüfung Die Prüfung des Brandschutznachweises ist abgeschlossen. Die im Brandschutznachweis getroffenen Annahmen und ausgewiesenen Maßnahmen sind nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Mit den unter Punkt 1 aufgeführten und zu prüfenden Unterlagen wird grundsätzlich der Nachweis erbracht, dass das Bauvorhaben den Anforderungen zum Brandschutz im Sinne des § 14 LBauO M-V entspricht. Eintragungen in den geprüften Unterlagen, die sich auf Verweise zu Punkten aus diesem Prüfbericht und inhaltliche Klarstellungen beschränken sowie die unter Punkt 9 gegebenen Hinweise, sind zu beachten. In der weiteren Planung und Ausführung des Vorhabens sind die Prüfbemerkungen unter Punkt 9 zu berücksichtigen. Die unter den Punkten 9.3 eingeforderten Nachweise sind rechtzeitig vor Schlussabnahme der Prüfingenieurin für Brandschutz vorzulegen. Die übrigen unter Punkt 9 aufgeführten Sachverhalte sind Hinweise, die die Prüfingenieurin für Brandschutz an die am Bau Beteiligten richtet.

Die unter Punkt 7 aufgeführte/n Erleichterung/en im Sinne des § 51 LBauO M-V kann/können aus brandschutztechnischer Sicht gestattet werden.

Gegen die Umsetzung der Baumaßnahme entsprechend dem geprüften Brandschutznachweis bestehen, bei Beachtung der Prüfbemerkungen und Hinweise hinsichtlich des Brandschutzes, aus Sicht der Unterzeichnerin keine Einwände.


Tanja Bruckmeier Prüfingenieurin für Brandschutz

Verteiler: Untere Bauaufsichtsbehörde, geprüfte Unterlagen und Prüfbericht.

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