2024_07_17 BN 059c-06-23_Bauhof 4_EF.pdf

Innenputzarbeiten für den Neubau eines Bauhofs

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17438 Wolgast Am Schanzberg 3 Tel. 03836-602591 buero@isbm-mv.de

Fachbereiche: Brandschutz / Explosionsschutz / Arbeitssicherheit / Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Brandschutznachweis1

nach § 11 Bauvorlagenverordnung [3.10]

059c-06-23/01-BN

vom 17.07.2024

zum Bauantrag: Datum des Antrages Aktenzeichen

Anmerkung: Bestandteil des Brandschutznachweises ist die Visualisierung/Darstellung der Rettungswege in den Brandschutzdetailplänen (s. Anlage 2). Anlagen Anlage 1 Brandschutzlageplan Anlage 2 Brandschutzdetailplan BT IV

0Bauherr/Vertreter2 Bauherren-Gemeinschaft Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der OberbürgermeisterEntwurfsverfasser-Brandschutznachweis ISBM GmbH
genaue Anschrift Immobilienverwaltungsamt, Abt. Hochbau Markt 15 17489 Greifswaldgenaue Anschrift Am Schanzberg 3 17438 Wolgast
TelefonTelefon 03836-602591
Der Entwurfsverfasser des Brandschutznachwei- ses wird durch Eintrag in der Liste gemäß § 66 (2) LBauO M-V [3.8] bei der Architekten- kammer bzw. Ingenieurkammer M-V geführt. Nr. der Eintragung: BP-0163-2015 siehe Seite 20
1Grundstück – genaue Anschrift – Am Helmshäger Berg, 17489 Greifswald
Gemarkung(en) GreifswaldFlur(en) 13Flurstück(e) 36/5

2 Genaue Bezeichnung des Vorhabens (vollzählige Aufzählung der beantragten Vorhaben einschl. ihrer vorgesehenen Nutzung) Neubau Bauhof Greifswald, Bauteil IV - Kfz-Werkstatt/-Wäsche und Lager Salz/Sole

1 Dieser Schriftsatz als geschütztes Werk (vgl. § 2 Urheberrechtsgesetz) darf nur im Volltext und ausschließlich für das genannte Bauvorhaben verwendet werden. Erstellung von Kopien und Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des ISBM GmbH als Verfasser der Bearbeitung bzw. des Auftraggebers. Anforde- rungen aus Gründen des Arbeitsschutzes bleiben, so lang sie nicht in Bezug zu der Brandschutzbearbeitung stehen, unberührt. 2 Entwurfsverfasser: matrix architektur, Doberaner Straße 111, 18057 Rostock

ISBM GmbH mit Sitz in Wolgast Amts-/Registergericht Stralsund Bankverbindung: Am Schanzberg 3 in 17438 Wolgast HRB 20865 Deutsche Bank Tel.: 03836-602591 Geschäftsführer: IBAN: DE91 1307 0024 0288 2728 00 Mail: buero@isbm-mv.de Dipl.-Ing. Hans-Joachim Möws M.Eng. BIC: DEUTDEDBROS Web: www.isbm-mv.de Dipl.-Ing. Max Guse Steuernummer: 084/111/02395

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3 Grundsätzliches

3.1 Vorbemerkung Auftragsgegenstand ist die Erarbeitung eines Brandschutznachweises zur Umsetzung des vorbeugenden Brandschutzes und der Begrenzung von Brandschäden entsprechend vorlie- gender Unterlagen (vgl. Punkt 3.2) für die Baumaßnahme hier: Neubau Bauhof Greifswald Bauteil IV - Kfz-Werkstatt/-Wäsche und Lager Salz/Sole Am Helmshäger Berg 17489 Greifswald Über die grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Erwägungen hinaus wurde die Individu- alität des o. g. Bauwerks konzeptionell betrachtet, um eine zumutbare, grundsätzlich den öffentlichen Belangen nicht entgegenstehende Planungsgrundlage zu erstellen.

Visualisierung Betriebsgelände Bauhof, © matrix architektur, 14.03.2024 [3.6] Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 20.500 m² im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 im Industrie- und Gewerbegebiet „Am Helmshäger Berg“ den Neubau des städtischen Bauhofes. Auf dem Grundstück werden neben dem hier betrachteten Bauteil IV, welches die Kfz- Werkstatt/-Wäsche sowie das Lager für Salz/Sole beherbergen wird, weitere Gebäude bzw. bauliche Anlagen errichtet: BT I - Verwaltung BT II - Werkstätten BT III - Fahrzeughalle BT IV - Kfz-Werkstatt/-wäsche, Lager Salz+Sole BT V - Lagerfläche überdacht, Müllplatz BT VI - Lagerboxen BT VII - Freilager BT VIII - Fundsachenlager Das zukünftige Betriebsgelände ist über öffentliche Straßen, hier „Am Helmshäger Berg“ (s. Brandschutzlageplan/Anlage 1) durch die Feuerwehr erreichbar. Das betrachtete Bauteil IV hat eine maximale Ausdehnung von ca. 67 m Länge und ca. 24 m Breite (inkl. Dachüberstand). Die Bruttogeschossfläche beträgt ca. 1.300 m². Die Halle hat eine Höhe von ca. 8 m an den Außenwänden und ca. 8,8 m im Firstbereich.

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Es handelt sich um ein erdgeschossiges Gebäude. In der Kfz-Werkstatt und der Kfz-Wä- sche sind nutzungsbedingt jeweils Gruben bzw. Podeste angeordnet, welche jeweils über Stufenfolgen erschlossen werden. Dabei handelt es sich nicht um Geschosse, so dass die Stufenfolgen entsprechend § 34 (1) LBauO M-V [3.8] bauordnungsrechtlich nicht als not- wendige Treppen zu bewerten sind.

Schnitt E-E BT IV, © matrix architektur, 10.06.2024 Eine Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte ist nicht geplant. Es sind bauliche Un- terteilungen durch raumabschließende feuerhemmende Wände entsprechend der Nutzung vorgesehen:

  • Kfz-Wäsche mit BGF ca. 145 m²
  • Kfz-Werkstatt mit BGF ca. 480 m²
  • Lager Salz/Sole mit BGF ca. 685 m²

Ansicht West BT IV, © matrix architektur, 10.06.2024 Die Bereiche für Kfz-Werkstatt und -Wäsche erhalten einen massiven Wandaufbau (Mau- erwerk bzw. Stahlbeton) und eine Dachkonstruktion aus Massivholzbindern, Dämmung und Trapezblech. Im Bereich des Lagers Salz/Sole sind Stahlbeton-/Holzstützen und Massivholzwände (Brettschichtholz) geplant. Die Dachkonstruktion besteht in diesem Bereich aus Mas- sivholzbindern und einer Brettschichtholz-Decke. Auf dem gesamten Dach ist eine Begrünung als harte Bedachung vorgesehen. Zudem erhält die südliche Wand eine vertikale Begrünung. Im Bereich des Lagers Salz/Sole sind zwischen den Stahlbeton-Stützen Regale vor den Außenwänden geplant. Auf der Ostseite der Kfz-Wäsche schließt ein Außenwaschplatz an, der nicht überdacht ist. Da in diesem Bereich die Lagerung von brennbaren Materialien ausgeschlossen werden kann, wird der Waschplatz in der weiteren Bearbeitung nicht bewertet. Die einzelnen Gebäudebereiche werden jeweils über gegenüberliegende Roll- bzw. Schie- betore erschlossen, welche bzgl. der Rettungswegführung ggf. Schlupftüren besitzen oder über eine Zulassung in Flucht- und Rettungswegen verfügen müssen (vgl. Anlage 2).

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3.2 Konzeptvorgaben/Zeichnungen/mitgeltende Unterlagen [3.1] Lageplan matrix architektur 10.06.2024 [3.2] Grundriss BT IV matrix architektur 10.06.2024 [3.3] Dachaufsicht BT IV matrix architektur 10.06.2024 [3.4] Schnitte matrix architektur 10.06.2024 [3.5] Ansichten matrix architektur 10.06.2024 [3.6] Zwischenpräsentation EW Bau matrix architektur 14.03.2024 [3.7] Protokolle Planerrunde matrix architektur fortlaufend

Im Zeitraum April 2023 bis Juli 2024 fanden fortlaufend Abstimmungen/Beratungen mit den Planungsbeteiligten statt.

Bemerkung Bei Abweichungen von den vorliegenden Unterlagen ist die Ausarbeitung ungültig und bedarf einer Überarbeitung bzw. Neubewertung. Es wird im Konzept davon ausgegangen, dass eine in den vorliegenden Projektunter- lagen ausgewiesene Nutzung erfolgt und die vorhandenen Bauteile den Angaben entsprechen. Eine andere Nutzung bzw. Abweichungen können zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen nach sich ziehen, die eine Überarbeitung erfordern. Forderungen der Sachversicherer, soweit nicht genannt, sind durch den Bauherrn zu klären.

Maßgebende Vorschriften [3.8] Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern (LBauO M-V, Stand 26.06.2021) [3.9] Handlungsempfehlung zum Vollzug der LBauO M-V (HE LBauO M-V 02-2013) [3.10] Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V vom 10.07.2006, Stand 30.11.2022) [3.11] Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung – BauPrüfVO M-V, Stand 11.06.2021) [3.12] Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (MIndBauRL, Stand Mai 2019) [3.13] Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR Stand 03.09.2020) [3.14] Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR Stand 03.09.2020) [3.15] Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO Stand 22.02.2022) [3.16] Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (VV TB M-V/05.01.2023) [3.17] Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr [3.18] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [3.19] DIN VDE 0100-712:2016-10 Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 7-712: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Photovoltaik-(PV)-Stromversorgungssysteme [3.20] VDE-AR-E 2100-712 Anwendungsregel:2018-12 Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbe- kämpfung oder einer technischen Hilfeleistung [3.21] DIN VDE 0100-718:2014-06 Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten [3.22] DIN VDE 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen [3.23] DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr [3.24] DIN 4844 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen [3.25] DIN EN 14604 Rauchwarnmelder [3.26] DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungs- ähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung

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[3.27] VdS 2848 - VDS-Richtlinien für Rauchwarnmelder: Rauchwarnmelder: Anforderungen und Prüfmethoden [3.28] DIN 14675 Brandmeldeanlagen [3.29] DIN VDE 0833-2:2022-06 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen [3.30] DIN 14461 Feuerlösch-Schlaucheinrichtungen [3.31] DIN 14463 Löschwasseranlagen - Fernbetätigte Füll- und Entleerungsstationen [3.32] DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher [3.33] DIN 14406 Tragbare Feuerlöscher [3.34] DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Blitzschutz [3.35] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

4 Bauordnungsrechtliche Zuordnung (Gebäudeklasse/Nutzung § 2 LBauO M-V [3.8])

Entsprechend den vorliegenden Planungsunterlagen wurde die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind3,

  • mit einer Höhe < 7 m über OK Gelände bei BGF > 400 m² angegeben.
Gebäude- klasse:GK 1Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 2Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 3
GK 4Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 5
Gebäude- nutzung:WohngebäudeWohngebäude mit betreutem Wohnen
BürogebäudeGaststätte Anzahl der Gastplätze:
PraxisgebäudeBeherbergungsstätte Anzahl der Betten:
Verkaufsstätte Verkaufsfläche (m2):
Versammlungsstätte Anzahl der Personen:
ProduktionsstätteGarage unterirdisch Nutzfläche Garage oberirdisch Nutzfläche
LagerLandwirtschaftliches Betriebsgebäude
sonstige Nutzung: - Kfz-Werkstatt - Kfz-Wäsche

Entspr. der Art und Nutzung des Gebäudes erfolgt nach § 2 (4) LBauO M-V [3.8] keine Einstufung des Gebäudes als Sonderbau. Zur brandschutztechnischen Bewertung werden in dieser Bearbeitung grundsätzlich die Vorgaben der LBauO M-V [3.8] herangezogen. Eine andere Nutzung, als in den Unterlagen vorgesehen, bedarf einer Genehmigung in Ab- stimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

3 Mindestvoraussetzungen für Aufenthaltsräume, unabhängig von der Willensrichtung des Bauherrn - vgl. Hand- lungsempfehlung zum Vollzug der Landesbauordnung 2006 vom Februar 2013 (HE LBauO M-V) [3.9]

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5 Vorbeugender Brandschutz

5.1 Baulicher Brandschutz Das Brandverhalten von Baustoffen (nichtbrennbar, schwerentflammbar und normalent- flammbar) und die Anforderungen an Bauteile mit ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (feuer- beständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend) haben den allgemeinen Anforderungen nach § 26 LBauO M-V [3.8] zu entsprechen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Anmerkung: Planungsrechtliche Belange (Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V [3.8]) sind hier nicht berücksichtigt und ggf. separat nachzuweisen. Hierbei sind nur besondere Anforderungen bzgl. § 32 LBauO M-V „Dächer“ [3.8] ausge- wiesen.

5.1.1 Bebauung des Grundstücks/Abstandsflächen Abstände bzgl. Bedachungen (§§ 6/32 (2)/(3) LBauO M-V [3.8]) – ohne harte Bedachung

lfd. Nr.Abstände bzgl. Bedachun-gesetzlich erforderlich hier: geplantes/betrachtetes Gebäude ohne harte Bedachung4geplant/vorhandenAbweichungs-
gen, soweit n. § 32 (2)tatbestand
und (3) LBauO M-V [3.8]
erforderlich
(siehe auch Pkt. 5.1.7)ja nein
01 a b… zur Grundstücksgrenze- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 12 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 6 m- entfällt, da harte Bedachung - entfällt, da harte Bedachung
02 a b… zu Gebäuden auf demsel- ben Grundstück mit harter Bedachung- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 15 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 9 m- entfällt, da harte Bedachung - entfällt da harte Bedachung
03 a b… zu Gebäuden auf demsel- ben Grundstück ohne harte Bedachung- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 24 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 12 m- entfällt, da harte Bedachung - entfällt, da harte Bedachung
04 a b… zu Gebäuden auf demsel- ben Grundstück ohne Auf- enthaltsräume und ohne Feu- erstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 5 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 5 m- entfällt, da harte Bedachung - entfällt, da harte Bedachung

4 gilt bei Gebäuden mit weicher Bedachung, Gebäudeabstände bei harter Bedachung siehe Pkt. 5.1.2

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5.1.2 Brandabschnitte, Brandwände, Gebäudeabschlusswände (§ 30 LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Ausdehnunggesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
Brandabschnitttatbestand
Abstände5ja nein
05 a bGebäude 1 Brandabschnitt (BGF)- A 1.600 m² max. (orientierend) - L 40 m max - B 40 m max- ca. 1.300 m² < 1.600 m² - ca. 67 m > 40 m - ca. 24 m < 40 m
06 a bAbstände Nordseite - zur Grundstücksgrenze - zu vorhandener bzw. bau- ordnungsrechtlich zulässi- ger Bebauung- > 2,50 m - ≥ 5,00 m- > 2,50 m - ≥ 5,00 m bzw. nicht maß- gebend
07 a bAbstände Ostseite - zur Grundstücksgrenze - zu vorhandener bzw. bau- ordnungsrechtlich zulässi- ger Bebauung- > 2,50 m - ≥ 5,00 m- > 2,50 m - ≥ 5,00 m bzw. nicht maß- gebend
08 a bAbstände Südseite - zur Grundstücksgrenze - zu vorhandener bzw. bau- ordnungsrechtlich zulässi- ger Bebauung- > 2,50 m - ≥ 5,00 m- > 2,50 m - ≥ 5,00 m bzw. nicht maß- gebend
09 a bAbstände Westseite - zur Grundstücksgrenze - zu vorhandener bzw. bau- ordnungsrechtlich zulässi- ger Bebauung- > 2,50 m - ≥ 5,00 m- > 2,50 m - ≥ 5,00 m bzw. nicht maß- gebend
lfd. Nr.BauteileverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
10Gebäudeabschlusswändeentfälltentfälltnicht geplant
11innere Brandwändeentfälltentfälltnicht geplant
12Wände anstelle von Brand- wänden (WABW)entfälltentfälltnicht geplant
13oberer Abschlussentfälltentfälltnicht geplant
14äußere Öffnungenentfälltentfälltnicht geplant
15innere Öffnungenentfälltentfälltnicht geplant

5 Abstände gelten für Gebäude mit harter Bedachung nach DIN 4102-4 Pkt.11.4 oder gleichwertig, Gebäude ohne harte Bedachung gelten Abstände entspr. § 32 (2) LBauO M-V [3.8] siehe Pkt. 5.1.1.

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lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
16geschossweiser Versatzentfälltnicht geplant
17innere Eckenentfälltnicht geplant
18a b- Doppel- und hinterlüftete Fassaden im Bereich von Brandwänden - Baustoffe/Wandbekleidun- gen bei W/WABW/GAW- entfällt - entfällt- nicht geplant - nicht geplant

5.1.3 Tragende Wände/Stützen (§§ 27/32 (6) LBauO M-V[3.8])

lfd. Nr.Bauteile Standsicherheit im BrandfallverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
19tragende und aussteifende Wände, Stützen ... im KGentfälltentfälltnicht geplant
20tragende und aussteifende Wände, Stützen ... im EGStahlbeton-/Holzstützen bzw. KS-MW d = 24 cm, mind. feuerhemmend ent- spr. bV/Afhmind. fh
21…im Dachraum, wenn Auf- enthaltsräume darüber mög- lich sind6entfälltentfälltnicht geplant
22offene Gänge, die dem Verlauf notwendi- ger Flure dienenentfälltentfälltnicht geplant

5.1.4 Außenwände (§ 28 LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Bauteile Begrenzung der Brand- ausbreitungverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
23a bnichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile tragender Außenwände- Stahlbeton bzw. KS-MW, nichtbrennbar entspr. bV/A - Brettschichtholz, normalentflammbarkeine An- forderungen bzgl. GK 3- nichtbrenn- bar - normalent- flammbar
24a b cOberflächen von Außen- wänden, Außenwandbeklei- dungen einschl. Dämm- stoffe und Unterkonstruktio- nen- Trapezblech, nichtbrenn- bar entspr. bV/A - Massivholz, normalent- flammbar - vertikale Begrünung, als mind. normalentflamm- bar bewertetkeine An- forderungen bzgl. GK 3- nichtbrenn- bar - normalent- flammbar - normalent- flammbar
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
25geschossübergreifende Hohl- und Lufträumeentfälltnicht geplant

6 Mindestvoraussetzungen für Aufenthaltsräume, unabhängig von der Willensrichtung des Bauherrn, vgl. Handlungsempfehlung zum Vollzug der Landesbauordnung 2006 vom Februar 2013 (HE LBauO M-V)

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5.1.5 Trennwände (§ 29 LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Bauteile raumabschließend gegen BrandausbreitungverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
26Trennwände bis unter die Rohdecke ... im KGentfälltentfälltnicht geplant
27Trennwände ... im EGStahlbeton bzw. KS-MW bis unter die Dachhaut, d = 24 cm, mind. feuerhemmend ent- spr. bV/Afhmind. fh
28Trennwände ... im DGentfälltentfälltnicht geplant
29Trennwände in obersten Ge- schossen von Dachräumen bis zur Dachhaut bzw. an eine feuerhemmende Decke (einschließlich tragender und aussteifender Bauteile)entfälltentfälltnicht geplant
30Öffnungen in Trennwändenentfälltentfälltnicht geplant

Bemerkung: Ggf. abweichende Anschlussbedingungen von Trennwänden sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Prüfingenieur für Brandschutz abzustimmen.

5.1.6 Decken (§§ 31/29 (4) LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Bauteile tragend und raumab- schließendverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
31Decke ... über KGentfälltentfälltnicht geplant
32Decke ... über EGkeine Geschossdecke, hier als Dachdecke ohne An- forderungen, vgl. lfd. Nr. 37entfälltnicht geplant
33Decke als Unterdecke ... im Dachraum, wenn dar- über keine Aufenthalts- räume möglich sind und die Trennwände, nicht bis unter die Dachhaut geführt wer- denentfälltentfälltnicht geplant
34offene Gänge, die dem Ver- lauf notw. Flure dienenentfälltentfälltnicht geplant
35Öffnungen in Decken ... über KGentfälltentfälltnicht geplant
36Öffnungen in Decken ... über EGentfälltentfälltnicht geplant

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5.1.7 Dächer (§ 32 LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.harte Bedachung weiche Bedachunggesetzlich erforderlich in Einklang mit Punkt 5.1.2 AbstandsflächenAbweichungs- tatbestand ja nein
37 a bAufbau der Dachhaut - Kfz-Werkstatt/-Wäsche Dämmung, Trapezblech mit extensiver Begrünung als harte Bedachung - Lager Salz/Sole Brettschichtholzdecke mit Dachaufbau und extensiver Begrünung als harte Bedachung Bemerkung: Öffnungen in Dachflächen/Durchdringungen sind analog DIN 18234-3/-4 bzgl. der Brandweiterleitung über die Be- dachung herzustellen.widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)
harte Bedachung
weiche Bedachung
lfd. Nr.Abstandgesetzlich erforderlichgeplante/vorhandene AusführungAbweichungs-
von...tatbestand
ja nein
38Dachflächenfenstern, Ober- lichten, Lichtkuppeln und Öffnungen zu BW und WABW/GAWentfälltkeine BW/WABW/GAW geplant
39Solaranlagen, Dachgauben und ähnlichen Dachaufbau- ten aus brennbaren Baustof- fen zu BW/WABW/GAWentfälltkeine BW/WABW/GAW geplant

5.1.8 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstands- fähigkeit anschließen (§ 32 (6) + (7) LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Bauteile tragend/raumabschließend von innen nach außenverwendeteFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffe/BauteileBaustoffklassetatbestand
konstruktivegesetzlichgeplant/
Ausführungerforderlichvorhandenja nein
40Dächer einschl. der tragen- den und aussteifenden Bau- teile im 5 m-Streifen vor aufgehenden Außenwänden mit Öffnungen bzw. ohne Feuerwiderstandentfälltentfälltnicht geplant
41Öffnungen im 5 m-Streifenentfälltentfälltnicht geplant

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Regelungen der DIN 4102-4 für begrünte Dächer (entspr. Pkt. 32.42 HE LBauO M-V [3.9]) (1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strah- lende Wärme widerstandsfähig sind. (2) Extensive Dachbegrünungen sind widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen: a) mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20 % (Massenanteil) organi- scher Bestandteile b) Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm c) Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies; d) ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufge- henden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m ober- halb der Vegetationstragschicht befindet; e) bei aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Oberflächenschutz aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein.

Hinweise zur Planung von Solaranlagen (hier Photovoltaikanlage)

Auf dem Dach soll perspektivisch eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Bei der Planung sind folgende Punkte zu beachten: (1) Bzgl. der Genehmigungspflicht von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind Grenzen für verfahrensfreie Bauvorhaben n. § 61 LBauO M-V [3.8] zu beach- ten. (2) Unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens oder der Genehmigungsfrei- stellung müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik eingehalten werden (3) Für die Bestandteile einer Solaranlage sind entsprechende Verwendbarkeitsnach- weise gemäß §§ 3 und 17 LBauO M-V [3.8] erforderlich. (4) Als Regeln der Technik sind DIN VDE 0100-712 [3.19] und VDE-AR-E 2100-712 [3.20] zu beachten. (5) Die Anforderungen an Blitzschutzanlagen sowie deren Wirksamkeit dürfen durch Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nicht negativ beeinflusst werden. (6) Solaranlagen müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. (7) In die Bedachung integrierte Solaranlagen müssen die Anforderungen an eine harte Bedachung gemäß § 32 (3) LBauO M-V [3.8] erfüllen. (8) Werden Solaranlagen in oder an der Gebäudehülle angeordnet, so müssen sie ge- mäß § 28 LBauO M-V [3.8] als Oberflächen von Außenwänden sowie als Außen- wandbekleidung bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus mindestens schwer- entflammbaren Baustoffen bestehen.

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(9) Der Abstand von Solaranlagen zu Öffnungen in der Gebäudehülle muss ≥ 0,5 m betragen, wenn die Außenseiten und Unterkonstruktionen der Solaranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sonst ist ein Abstand von 1,25 m zu Öffnungen in der Gebäudehülle und zu BW/WABW/GAW nach § 30 LBauO M-V [3.8] zur Vermeidung einer Brandwei- terleitung ins Gebäude einzuhalten (entspr. MBO-Synopse 2021). Weiterhin dürfen über BW/WABW/GAW keine brennbaren Bauteile und Materia- lien hinweg geführt werden. (10) Der Abstand von PV-Modulen zu Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten in der Dachfläche ist so zu wählen, dass keine gegenseitigen negativen Beeinflus- sungen entstehen. Insbesondere die aerodynamische Wirksamkeit der Rauchab- zugsanlagen und Rauchabzugsgeräte darf nicht eingeschränkt werden. (11) Ergänzend zu den bauordnungsrechtlichen Vorgaben müssen die elektrischen Komponenten von Photovoltaikanlagen als Zündquellen entspr. der VDE-Normen installiert werden, d. h. insbesondere in Bereichen mit brennbaren Bauteilen wie Dachabdichtungsbahnen und Dämmstoffen als Brandlasten sind geeignete Schutz- vorkehrungen zu treffen. Weitere schutzzielorientierte Maßnahmen können die Installation von Lichtbogen- detektionseinrichtungen mit Meldungs- bzw. Freischalteinrichtungen (ohne auto- matische Wiedereinschaltung) sowie regelmäßige Inspektionen bzw. Prüfungen inkl. Wartung bzw. Instandhaltung sein. (12) Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen sind die Anforderungen der Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie [3.14] als Technische Baubestimmung zu beachten. Wenn eine Leitung zur Fernauslösung der DC-Freischaltstelle erforderlich ist, sollte diese innerhalb des Gebäudes als Kabel mit Funktionserhalt für die Dauer, die der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile entspricht, ausgeführt wer- den. (13) Wenn die Spannungsebene der erzeugten Solarenergie über 1.000 V liegt, muss die Anlagentechnik (Wechselrichter usw.) innerhalb des Gebäudes in einem elektri- schen Betriebsraum entspr. dem Muster einer Verordnung über den Bau von Be- triebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO [3.15]) untergebracht sein. (14) Die für Photovoltaikanlagen gemäß DIN VDE 0100-712 [3.19] erforderliche DC- Freischalteinrichtung vor dem Wechselrichter ist so anzuordnen, dass sie durch die Feuerwehr gut zu erreichen ist, d. h. sie muss sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden. Die DC-Freischaltstelle (DC-Notschalter) ist durch ein dauerhaft angebrachtes, formstabiles und lichtbeständiges Schild nach DIN 4066 [3.23] (105 mm x 297 mm, D1) zu kennzeichnen. Alternativ: können Wechselrichter mit Safe-DC-Funktion, nach Richtlinie DIN VDE 0100-712 [3.19] bzw. VDE-AR-E 2100-712 [3.20], verwen- det werden. In diesem Fall ist ein Schild anzubringen, das auf die PV-Anlage mit Safe-DC-Funktion hinweist. (15) Sofern für das Gebäude ein Feuerwehrplan erstellt wird, sind Photovoltaikanlagen/ Solarstromanlagen in diesem Plan darzustellen.

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5.1.9 Erster und Zweiter Flucht- und Rettungsweg (§§ 33/35 (2)/37 (5) LBauO M-V [3.8])

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
einschließlicheinschließlichtatbestand
RettungsweglängeRettungsweglängeja nein
421. Rettungsweg … im KGentfälltnicht geplant
432. Rettungsweg … im KGentfälltnicht geplant
44 a b1. Rettungsweg … im EG- notw. Treppe o. Ausgang ins Freie - L ≤ 35 m maxs. Anlage 2 - direkter Ausgang ins Freie - L ca. 26 m < 35 m max
452. Rettungsweg … im EG - Kfz-Werkstatt - Kfz-Wäsche, Lager Salz+Solefür Aufenthaltsräume: weitere notw. Treppe/ Ausgang ins Freie oder Rettungsgeräte der Feuerwehrs. Anlage 2 - weiterer direkter Ausgang ins Freie - kein Aufenthaltsraum/ entfällt
46Nachweis der erforderlichen Rettungsgeräte der Feuer- wehr- Steckleiter ≤ 8 m, - Hubrettungsfahrzeug Anleiterstelle > 8 mausschließlich bauliche Ret- tungswege ausgewiesen/ent- fällt
47Fenster/Dachfenster, die als Rettungswege dienenÖffnungsgröße allg. mind. 0,90 m x 1,20 m i. L. und BH ≤ 1,20 mausschließlich bauliche Ret- tungswege ausgewiesen/ent- fällt

Bemerkung: Die Rettungswege führen aus den einzelnen Bereichen über die Roll- bzw. Schie- betore ins Freie. Die Tore müssen Schlupftüren besitzen oder über eine Zulassung für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen verfügen, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass sie während der Anwesenheit von Personen in diesem Bereich dauerhaft ge- öffnet sind. Alternativ ist für den zweiten Rettungsweg ggf. auch ein öffenbares Fenster mit BH < 1,20 m und ausreichender lichter Öffnungsgröße möglich. Ein zweiter Rettungsweg wird in dieser Bearbeitung nutzungsbedingt lediglich für den Bereich der Kfz-Werkstatt gefordert. Für alle anderen Bereiche wird von einer nur vorübergehenden Nutzung7 ausgegangen, so dass die Ausweisung eines zweiten Flucht- und Rettungsweges entspr. § 33 (1) LBauO M-V [3.8] nicht er- forderlich ist.

7 Entspr. Erläuterungen zur MIndBauRL [3.12] kann bei einer Nutzungsdauer von unter 2 h pro Tag von einer vorübergehenden Nutzung ausgegangen werden.

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5.1.10 Notwendige Treppen (§ 34 LBauO M-V [3.8]) Im erdgeschossigen Bauteil IV sind keine notwendigen Treppen vorhanden. In der Kfz-Werkstatt und der Kfz-Wäsche sind Stufenfolgen zu den nutzungsbedingt er- forderlichen Gruben/Podesten vorhanden. Dabei handelt es sich nicht um Geschosse, so dass die Stufenfolgen entsprechend § 34 (1) LBauO M-V [3.8] bauordnungsrechtlich nicht als notwendige Treppen zu bewer- ten sind.

5.1.11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 35 LBauO M-V [3.8]) Im erdgeschossigen Bauteil IV sind keine notwendigen Treppen vorhanden, für die not- wendige Treppenräume entspr. § 35 (1) LBauO M-V [3.8] auszubilden sind.

5.1.12 Notwendige Flure, offene Gänge (§ 36 LBauO M-V [3.8]) Im betrachteten Gebäude sind keine baulichen Flure geplant, die als notwendige Flure ausgebildet werden müssen. Nutzungsbedingt kann davon ausgegangen werden, dass notwendige Verkehrswege in ausreichender Breite freigehalten werden.

5.1.13 Aufzüge (§ 39 LBauO M-V [3.8]) Im erdgeschossigen Bauteil IV sind keine Aufzüge geplant.

5.1.14 Räume mit besonderen Brandschutzanforderungen wie Lager-, Abstell-, Putzmittel-, Technik- und Abfallräume u. ä. (u. a. §§ 29 (2)/31 (2)/36 (4)/42/45 LBauO M-V [3.8]) Im Bearbeitungsbereich sind keine Räume mit besonderen Brandschutzanforderungen geplant, für die nutzungsbedingt eine brandschutztechnische Abtrennung erforderlich ist.

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5.2 Anlagentechnischer Brandschutz

Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (§ 40 LBauO M-V [3.8] i. V. m. MLAR [3.14])
erforderlich nicht erforderlich
Lüftungsanlagen (§ 41 LBauO M-V [3.8] i. V. m. M-LüAR [3.11])
erforderlich nicht erforderlich (soweit Lüftungsanlagen geplant)
Blitz- und Überspannungsschutzanlagen (§ 46 LBauO M-V [3.8] i. V. mit EN (DIN) 62305 [3.34])
erforderlich nicht erforderlich
Sicherheits- und Notbeleuchtung i. V. m. DIN VDE 0108-100 [3.22] und ArbStättV [3.35]
erforderlich nicht erforderlich
Kennzeichnung der Rettungswege
erforderlich nicht erforderlich - gewerbliche Nutzung - entspr. der ausgewiesenen Rettungswegverläufe über Türen/Notausgängen im Zuge des Rettungs- wegverlaufs - schutzzielorientiertArt der Kennzeichnung: langnachleuchtende Piktogramme (DIN 4066 [3.23] und DIN 4844 [3.24]) notstromversorgte Einzelleuchten (DIN VDE 0100-718 [3.21]) Einzelbatterieleuchten oder Anschluss an zentrale Notstromversorgung
Rauchwarnmelder (§ 48 (4) LBauO M-V [3.8]) i. V. m. DIN 14676 [3.26]/DIN 14604 [3.25]/VdS 2848 [3.27]
erforderlich nicht erforderlichüberwachte Räume:
Brandmeldeanlage (BMA) i. V. m. DIN 14675 [3.28]/VDE 0833 [3.29]
erforderlich nicht erforderlichSchutzumfang der BMA gem. DIN 14675 [3.28]: Kategorie 1: Vollschutz Kategorie 2: Teilschutz Kategorie 3: Schutz von Fluchtwegen Kategorie 4: Einrichtungsschutz nicht automatische automatische Melder Melder Aufschaltung:
Alarmierungseinrichtungen i. V. m. DIN 14675 [3.28]/VDE 0833 [3.29]
erforderlich nicht erforderlichArt der vorgesehenen Alarmierung/Warnung: -
Anlagen und Geräte zur Brandbekämpfung
erforderlich nicht erforderlich gewerbliche NutzungWandhydranten (DIN 14461 [3.30]/DIN 14463 [3.31]) Steigleitungen (DIN 14461 [3.30]/DIN 14463 [3.31]) Handfeuerlöscher (DIN 14406 [3.33]/DIN EN 3 [3.32])
Rauchableitung nach LBauO M-V [3.8]
- nach § 35 (8) in notw. Treppenraum über Fenster/Tür vorgesehen nicht vorgesehen - nach § 37 (4) im Kellergeschoss vorgesehen nicht vorgesehen - nach § 47 (1) LBauO M-V in Aufenthaltsräumen über Tor vorgesehen nicht vorgesehen

Hinweis: Versicherungsrechtliche Belange für den Sachschutz im Gebäude bzw. Belange bzgl. der Verfügbarkeit (kritische Infrastruktur) sind nicht berücksichtigt. Über mögliche weitere Anforderungen zum Schutz von Sachwerten entscheidet der Ei- gentümer als Selbstversicherer.

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5.3 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz

Brandschutzordnung i. V. m. DIN 14096
erforderlich (gewerbliche Nutzung) nicht erforderlich
Flucht- und Rettungspläne i. V. m. DIN ISO 23601
erforderlich nicht erforderlich
Feuerwehrplan i. V. m. DIN 14095
erforderlich (i. V. m. Gesamtobjekt) nicht erforderlich

5.4 Abwehrender Brandschutz Das Gebäude ist über öffentliche bzw. auf dem Grundstück zu errichtende Verkehrsflächen mit Geräten der Feuerwehr erreichbar. Entsprechend § 5 (1) LBauO M-V [3.8] sind für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn Sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Aufgrund der geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass die befestigten Flächen auf dem Betriebshof auch für die Feuerwehr befahrbar sind. Auf dem Gelände sind in Abstim- mung mit der Brandschutzdienststelle Feuerwehrbewegungsflächen entsprechend Muster- Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr [3.17] anzuordnen und auszubilden. Die schnelle und gewaltfreie Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf das Gelände und zum Gebäude ist geeignet sicherzustellen. Aufgrund der nutzungsbedingten Zugangsbeschrän- kungen ist eine Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erforderlich. Ggf. ist ein Feu- erwehrschlüssel-Depot bzw. eine Feuerwehrdoppelschließung vorzusehen.

Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück (§ 5 LBauO M-V) [3.8]
i. V. m. Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
vorhanden (vgl. orientierend Anlage 1) nicht erforderlich Hinweis: Zufahrt/Zugänge/Bewegungsflächen sind mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen vgl. Brandschutzlageplan (Anlage 1)
Löschwasserversorgung i. V. m. DVGW W 405
Baugebietsausweisung: (WS/WR/WA/WB/MI/MD/MK/GE/GI/SO)Gewerbliche Baufläche8
Löschwasserbedarf:48 m3/h über 2 Stunden
Löschwasserbereitstellung aus öffentlicher Trinkwasserversorgung:Aufgrund der Errichtung des Gebäudes im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 im Gewerbegebiet „Am Helmshäger Berg“ und i. V. m. vorhandener Bebauung der Nachbargrundstücke wird von einer ausreichenden Löschwasserversorgung als Grundschutz ausgegangen. Kennzeichnung der Entnahmestellen im Lageplan ( siehe Anlage 1)
Löschwasserbereitstellung/andere Maßnahmen:nicht vorgesehen

8 entspr. Neubekanntmachung Flächennutzungsplan Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Stand 30.01.2021

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Aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes wird eine Löschwasserbereitstellung bei:

  • Zahl der Vollgeschosse ≤ 3, Gefahr der Brandausbreitung klein, (überwiegende Bauart feuerbeständige bzw. feuerhemmende Umfassungen und eine harte Bedachung) von 48 m³/h über 2 Stunden aus der Löschwasserversorgung des Ortes als Grundschutz als erforderlich angesehen. Die Löschwasserbereitstellung soll über Hydranten o. glw. Wasserentnahmestellen des Ortes im Umkreis von 300 m als Grundschutz erfolgen. Im Umkreis sind folgende Hydranten vorhanden:
  • 2 Unterflurhydranten DN 250, Am Helmshäger Berg in ca. 150 - 300 m Entfernung
  • 1 Unterflurhydrant DN 100, Am Koppelberg in ca. 150 m Entfernung Aufgrund der Errichtung des Gebäudes in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet mit ver- gleichbarer Bebauung im Bestand wird bzgl. der erforderlichen Löschwassermenge von 48 m³/h über einen Zeitraum von 2 h von einer gesicherten Löschwasserversorgung aus den Hydranten des Ortes ausgegangen.

Allgemeiner Hinweis zur Löschwasserrückhaltung Mit Einführung der VV TB M-V [3.16] ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie nicht mehr als eingeführte Technische-Baubestimmung zu berücksichtigen. Entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [3.18] ist der Betreiber einer Anlage im Sinne dieser Verordnung nach § 20 zur Sicherstellung von Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung und nach § 43 (1) zur Füh- rung einer Anlagendokumentation, die auch Angaben zur Löschwasserrückhaltung enthält, verpflichtet.

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6 Abweichungstatbestände (§§ 51/67/85a (1) LBauO M-V [3.8])

Im Folgenden werden die vorhandenen Abweichungstatbestände entsprechend ihrer bau- ordnungsrechtlichen Zuordnung aufgelistet und brandschutztechnisch bewertet bzw. be- gründet. Dies sind im Einzelnen Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [3.8] (siehe Pkt. 6.1), Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [3.8] (siehe Pkt. 6.2) und Abweichungen von Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [3.8] (siehe Pkt. 6.3).

Im vorliegenden Brandschutznachweis sind Abweichungstatbestände nach
§ 51 LBauO M-Vausgewiesen nicht ausgewiesen
§ 67 LBauO M-V9ausgewiesen nicht ausgewiesen
§ 85a (1) LBauO M-Vausgewiesen nicht ausgewiesen

Entsprechende Hinweise gelten nur bei vorhandenen Abweichungstatbeständen.

6.1 Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [3.8] Im vorliegenden Brandschutznachweis liegt die Grundlage für Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [3.8] nicht vor, da dieser nur für ungeregelte Sonderbauten, d. h. Sonder- bauten, die nicht in den Anwendungsbereich einer in Mecklenburg-Vorpommern gültigen Sonderbauverordnung fallen, angewendet werden kann und das Gebäude nicht als Sonder- bau eingestuft wurde.

6.2 Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [3.8] (einschließlich als Abweichung zu beantragende Erleichterungen)

zu lfd. Nr.Art der AbweichungBegründung, Ersatz-/Kompensationsmaßnahmen
von Vorschriften aus der
LBauO M-V [3.8]
05adie zulässige Brandabschnitts- länge wird mit ca. 67 m um etwa 27 m überschritten abweichend von § 30 (2) Nr. 2 LBauO M-VDas Gebäude hat eine Breite von lediglich ca. 24 m bei einer Bruttogrundfläche von ca. 1.300 m² und ist von al- len Seiten durch die Feuerwehr erreichbar. In Längsrichtung sind feuerhemmende Trennwände ohne Öffnungen zwischen den einzelnen Nutzungsbereichen ausgebildet, die eine Brandausbreitung auf das gesamte Gebäude für mind. 30 min wirksam behindern. Im Bereich des Lagers Salz/Sole (ca. 35 m x 24 m) wer- den ausschließlich nichtbrennbare Materialien gelagert, so dass die Brandlast bezogen auf die Fläche sehr gering ist. Zudem ist die Brandentstehungswahrscheinlichkeit in diesem Bereich aufgrund weniger vorhandener Zünd- quellen gering. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen insbesondere hinsichtlich des Schutzzieles der Ermöglichung von wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken gegen die Überschreitung der zulässigen Brandabschnittslänge.

Hinweis: Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [3.8] sind gesondert zu beantragen! Zur Begründung kann bei Vorliegen von Abweichungen auf die im Brandschutz- nachweis gebundenen und hier unter Pkt. 6.2 ausgewiesenen Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [3.8] hingewiesen werden.

9 einschließlich als Abweichung zu beantragende Erleichterungen

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6.3 Abweichung von Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [3.8] Im vorliegenden Brandschutznachweis werden keine Abweichungen von technischen Bau- bestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [3.8] ausgewiesen bzw. sind im Rahmen dieser Bearbeitung nicht erkennbar. Unter Voraussetzung des Nachweises der Gleichwertigkeit der abweichenden technischen Lösung sind Abweichungen nach § 85a (1) LBauO M-V [3.8] im Allgemeinen zulässig. Wird in der Technischen Baubestimmung, von der abgewichen werden soll, eine Abwei- chung ausgeschlossen, ist die Zulassung einer Abweichung zu dieser Technischen Baube- stimmung nur im Rahmen eines Antrages nach § 67 LBauO M-V [3.8] möglich.

7 Zusammenfassung

7.1 Bewertung In dem vorliegenden Brandschutznachweis wurde im Rahmen des Bauordnungsrechts der Brandschutz für die Baumaßnahme hier: Neubau Bauhof Greifswald Bauteil IV - Kfz-Werkstatt/-Wäsche und Lager Salz/Sole Am Helmshäger Berg 17489 Greifswald beschrieben und erläutert. Es wurden die notwendigen Anforderungen und Maßnahmen zum Brandschutz im Ergeb- nis der Brandrisiken, basierend auf den zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen und Rücksprachen, abgeleitet, so dass sich als primäres Ziel, in der Gesamtheit aller Maßnah- men, kein erhöhtes Brandrisiko darstellt.

7.2 Schlussbemerkungen Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, die bauliche Anlage in der geplanten Bauart und Bauweise, unter Umsetzung der im vorliegenden Schriftsatz ausge- wiesenen Ergänzungen/Änderungen zu Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, herzu- stellen und zu nutzen. D. h., die in dem Nachweis genannten brandschutztechnischen Anforderungen einschließ- lich aufgezeigter Vorgaben zum geltenden Baurecht und damit in Zusammenhang stehende Grundsatzanforderungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, hier ins- besondere zum Schutz von Leben und Gesundheit, werden erfüllt.

8 Umsetzung des Brandschutznachweises

Soweit der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird (vgl. § 66 (3) LBauO M-V [3.8]), ist eine Erklärung des Nachweiserstellers/Entwurfsverfassers über die Erstel- lung des Brandschutznachweises spätestens mit der Baubeginnanzeige vorzulegen (vgl. § 14 (2) Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern). Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (Unter- nehmer, Bauleiter, ggf. Fachbauleiter) sind für die mit dem Brandschutznachweis überein- stimmende Bauausführung verantwortlich. Mit der Überwachung und der Bestätigung der übereinstimmenden Ausführung wurde der Entwurfsverfasser des Brandschutznachweises beauftragt: Ja Nein (Beauftragung vorgesehen)

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Abkürzungsverzeichnis:

bV/A - bauaufsichtliche Ver- o. Anwendbarkeitsnachweis AbP - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis AbZ - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ZiE - Zustimmung im Einzelfall ÜE - Übereinstimmungserklärung DoP - Leistungserklärung aBG - allgemeine Bauartgenehmigung vBG - vorhabenbezogene Bauartgenehmigung etc. BDP - Brandschutzdetailplan BLP - Brandschutzlageplan BA - Brandabschnitt BW - Brandwand/WABW - Wand anstelle einer Brandwand/GAW - Gebäudeabschlusswand RA - Rauchabschnitt GK - Gebäudeklasse T - Treppenraum/Treppe NE/NB - Nutzungseinheiten bzw. brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche KB - Kellerbereich DB - Dachbodenbereich AB - Abstellbereich FRW - Flucht- und Rettungswege MW - Mauerwerk/Stb – Stahlbeton/KS – Kalkstein KG - Kellergeschoss EG - Erdgeschoss OG - Obergeschoss DG - Dachgeschoss/DR – Dachraum/SB – Spitzboden FS - Freilauftürschließer d - dichtschließend ds - dicht- und selbstschließend rds - rauchdicht- und selbstschließend fhds - feuerhemmend dicht- u. selbstschließend fbds - feuerbeständig dicht- und selbstschließend nef - normalentflammbare Baustoffe sef - schwerentflammbare Baustoffe nb - nichtbrennbare Baustoffe rd - rauchdicht fh - feuerhemmend hfh - hochfeuerhemmend fb - feuerbeständig R - Tragfähigkeit nach DIN EN 13501 EI - Raumabschluss und Wärmedämmung unter Brandeinwirkung nach DIN EN 13501 REI - Tragfähigkeit und Raumabschluss und Wärmedämmung unter Brandeinwirkung nach DIN EN 13501 M - mechanische Einwirkung auf Wände nach DIN EN 13501 (Stoßbeanspruchung) S - Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit nach DIN EN 13501 C... - Selbstschließung nach DIN EN 13501 a→b - Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 13501 (unten/oben bei Unterdecken) i→o - Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 13501 (innen/außen) BMA - Brand-Melde-Anlage HAA - Haus-Alarm-Anlage (ggf. BWA entspr. DIN VDE V 0826-2 o. glw.) DKM - Druck-Knopf-Melder (nichtautomatische Melder) NRWG - Natürliche Rauch und Wärme- Abzugsgeräte RAÖ - Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle OKG - Oberkante Gelände OKFF - Oberkante Fertigfußboden BGF - Bruttogrundfläche BH - Brüstungshöhe HAR - Hausanschlussraum A - geometrische Öffnungsfläche für die Rauchableitung geo baSV - nach Bauordnungsrecht (bauaufsichtlich) anerkannter Sachverständiger LAGuS - Landesamt für Gesundheit und Soziales BT - Bauteil

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[Seite 22]

Ecke „Am Helmshäger Berg“/Am Koppelberg DN 250

Am Koppelberg Zufahrt Fa. Zirox

50 m

DN 100

8 P P 7 P

30

36 44 54 65 P P 1 P 66 31

37 P

45

55 73

DN 250

36 / 5 regalierF g er B er g ä h s m el H m A Waschplatz I lietuaB gnutlawreV Bauteil II Werkstätten

Bauteil IV Werkstatt Kfz Wäsche

Bauteil III Fahrzeughalle

Bauteil V Lagerfläche überdacht rotebeihcS reniatnoC regalierF

IIV lietuaB )thcadrebü(

regalierF Wärme- pumpe

Bauteil VIII Fundsachenlager

Bauteil IV Bauteil V Salz & Sole Müllplatz Notstrom (nicht überdacht) Ladesäule

4 Gefahrstoff- Container

Bauteil VI Stellfläche Kra f f ü s r t s m to o ff b z i u le fuhr Lagerboxen -darrhaF eztälplletS lesnirehcuaR

N

Hinweise:

Auf dem Betriebsgelände sind in Abstimmung mit der Brandschutz- dienststelle Flächen für die Feuerwehr entsprechend Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auszubilden. Der Zugang zum Betriebsgelände für die Feuerwehr ist abzustimmen.

Die Position des Sammelplatzes ist lediglich orientierend dargestellt.

Wege/Flächen von Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zu den der Feuerwehr nutzbar Brandschutzkonzepten 059c-06-23/01-BK nicht befahrbare Flächen Brandwand bzw. Brandschutzlageplan Anlage 1 Grundstücksgrenze Grünanlagen/Freiflächen Wand anstelle einer Brandwand betrachtete Gebäude harte Bedachung Eingang ISBM Neubau Bauhof Greifswald GmbH BT IV - Werkstatt/Salz-Sole Bauteil/bauliche Anlage in Planung P Parkflächen Feuerwehrzufahrt A 17 m 4 3 S 8 c h W a o n l z g b a e s r t g 3 Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Gebäude im Bestand Sammelplatz Unterflurhydrant ISBM: 17.07.2024 Planstand 10.06.2024 195206/63830 .leT gnugimheneG tim run gnutierbreV dnu gnugitläfleivreV HbmG MBSI yb thgirypoc

[Seite 23]

Außen-Waschplatz IV 0.01b NGF: 91,03 m²

3 6

BT4-1 BT4-2 BT4-3 BT4-4 BT4-5 BT4-6 BT4-7 BT4-8 BT4-9 BT4-10 BT4-11 BT4-12

Regal Außenbereich Regal Außenbereich Regal Außenbereich Regal Außenbereich F F

ELT m BT IV ca. 26 BGF ca. 1.300 m² Portalkran mobil Sand KFZ Wäsche Werkstatt KFZ IV 0.06 IV 0.01 IV 0.02 NGF: 123,56 m² NGF: 430,01 m² NGF: 65,53 m² Verteilen IV 0.05 m NGF: 230,77 m² 3 Salz + Sole a. 2 IV 0.08 c NGF: 359,30 m²

Lager L ava Sole-Anlage IV 0.07 IV 0.03 NGF: 30,14 m² NGF: 21,43 m²

E E Regal Außenbereich Regal Außenbereich Regal Außenbereich

BT4-1 BT4-2 BT4-3 BT4-4 BT4-5 BT4-6 BT4-7 BT4-8 BT4-9 BT4-10 BT4-11 BT4-12

6

3 m 42 .ac copyright by ISBM GmbH Vervielfältigung und Verbreitung nur mit Genehmigung Tel. 03836/602591

ca. 67 m N

*1

*1 *1 *1

Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zum Brandschutznachweis 059c-06-23/01-BN.

Tragende Bauteile sind entsprechend den im Schriftsatz ausgewiesenen *1 Tor muss über Schlupftür verfügen oder Zulassung in Anforderungen auszuführen und werden in diesem Brandschutzdetailplan Flucht- und Rettungswegen besitzen, sofern nicht nicht schematisch dargestellt. sichergestellt ist, dass es bei Anwesenheit von Personen

Brandschutzdetailplan BT IV Anlage 2

dauerhaft geöffnet ist. Alternativ können ggf. Fenster als 2. Flucht- und Rettungsweg ausgewiesen werden. 0 5 m 10 m ISBM Neubau Bauhof Greifswald GmbH BT IV - Werkstatt/Salz-Sole Trennwand feuerhemmend 1. Rettungsweg Zuluft Am Schanzberg 3 17438 Wolgast Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Notausgangsverschluss o. glw. 2. Rettungsweg Rauchableitungsfläche ISBM: 17.07.2024 (LP 4) Planung: 10.06.2024

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