2024_07_16 059a-06-23-BK_BT1+2_EF.pdf

Innenputzarbeiten für den Neubau eines Bauhofs

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17438 Wolgast Am Schanzberg 3 Tel. 03836-602591 buero@isbm-mv.de

Fachbereiche: Brandschutz / Explosionsschutz / Arbeitssicherheit / Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

Brandschutzkonzept1

als qualifizierter Brandschutznachweis

(nach § 11 BauVorlVO M-V [2.4])

Vorgangsnummer ISBM 059a-06-23/01-BK

Stand/Status Genehmigungsplanung LP 4

Baumaßnahme/Objekt Neubau Bauhof Greifswald Bauteil I und II Am Helmshäger Berg 17489 Greifswald

Bauherr/Auftraggeber Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der Oberbürgermeister Immobilienverwaltungsamt, Abt. Hochbau Markt 15 17489 Greifswald

Genehmigungsplanung2/ matrix architektur Entwurfsverfasser Doberaner Straße 111 18057 Rostock

Ausfertigungen 5 x Papier digital in pdf-Format an Entwurfsverfasser/Auftraggeber

Seiten 60 und 5 Anlagen

Bearbeitungsdatum Wolgast, 16.07.2024

1 Dieser Schriftsatz als geschütztes Werk (vgl. § 2 Urheberrechtsgesetz) darf nur im Volltext und ausschließlich für das genannte Bauvorhaben verwendet werden. Erstellung von Kopien und Weitergabe an Dritte bedarf der aus- drücklichen Zustimmung der ISBM GmbH als Verfasser der Bearbeitung bzw. des Auftraggebers. Anforderungen aus Gründen des Arbeitsschutzes bleiben, so lang sie nicht in Bezug zu der Brandschutzbearbeitung stehen und zitiert werden, unberührt. 2 Vorliegende Bearbeitung wurde hinsichtlich der Genehmigungsplanung mit dem o. g. beteiligten Büro bzw. Auf- traggeber abgestimmt und als qualifizierter Brandschutznachweis im Gesamtkonzept ausgewiesen, um die An- tragsunterlagen im Auftrag des Bauherrn bzw. dessen Bevollmächtigten (Bauvorlageberechtigten) zu ergänzen.

ISBM GmbH mit Sitz in Wolgast Amts-/Registergericht Stralsund Bankverbindung: Am Schanzberg 3 in 17438 Wolgast HRB 20865 Deutsche Bank Tel.: 03836-602591 Geschäftsführer: IBAN: DE91 1307 0024 0288 2728 00 Mail: buero@isbm-mv.de Dipl.-Ing. Hans-Joachim Möws M.Eng. BIC: DEUTDEDBROS Web: www.isbm-mv.de Dipl.-Ing. Max Guse Steuernummer: 084/111/02395

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Inhaltsverzeichnis

Nr. Inhalt Seite 0 Geltungsbereich und Schutzvermerk 6 1 Aufgabenstellung in ihrer Gesamtheit 6

1.1 Auftragsgegenstand 6 1.2 Schutzziele und Schwerpunkte der Konzeption entspr. § 14 LBauO M-V [2.1] 7 1.2.1 Schutzzielfestlegung 7 1.2.2 Brandschutzbearbeitungsschwerpunkte 7 1.3 Objektbeschreibung 8 1.4 Konzeptvorgaben/Zeichnungen/Abstimmungen 10 2 Maßgebende Vorschriften, Richtlinien u. ä. 11 3 Bauordnungsrechtliche Grundlagen 13

3.1 Bauordnungsrechtliche Zuordnung 13 3.2 Zuordnung von Abweichungstatbeständen 14 3.2.1 Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] 14 3.2.2 Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] 15 3.2.3 Abweichungen v. Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] 15 3.3 Sachschutz 15 3.4 Beteiligung der Brandschutzdienststellen 16 4 Analyse des Brandrisikos 16

4.1 Brandrisiko 16 4.2 Brandlasten und Analyse der Brandentstehungsrisiken 17 4.2.1 Notwendige Treppenräume und notwendige Flure 17 4.2.2 Flure innerhalb von ausgewiesenen Nutzungsbereichen (Verkehrsflächen) 17 4.2.3 Büro-, Beratungsräume bzw. Räume mit entsprechender Nutzung 17 4.2.4 Bereitschafts- bzw. Ruheräume 18 4.2.5 Teeküchen, Küchen, Druckerräume 18 4.2.6 Umkleideräume, Sanitärräume, WC-Anlagen 18 4.2.7 Archivräume/Lagerräume Bürobereich 18 4.2.8 Werkstatträume/Lagerräume 18 4.2.9 Technik-, Server-, Batterieräume, Installationsschächte 19 4.2.10 Lager für Putz- und Reinigungsmittel 19 4.3 Gefahr der Brandausbreitung 20 4.3.1 Brandabschnittsbildung /Brandbegrenzung 20 4.3.2 Gefahr der Brandausbreitung über Leitungsanlagen 21 4.4 Gefahren für die Flucht und Rettung 22 4.4.1 Grundsätze 22 4.4.2 Ausgewiesene Flucht- und Rettungswege 22 4.4.3 Rauchfreihaltung der Flucht- und Rettungswege 23 4.4.4 Elektronische Zutrittssicherung 23 4.5 Gefahren für die Brandbekämpfung 23 4.6 Ergebnisse der Brandrisikoanalyse 24

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Nr. Inhalt Seite

5 Baulicher Brandschutz 25

5.1 Allgemeine Anforderungen and Bauprodukte und Bauarten 25 5.2 Brandschutzanforderungen an Baustoffe/Bauprodukte bzw. Bauarten u. a. 26 5.2.1 Bebauung des Grundstücks/Abstandsflächen (§§ 6, 32 (2, 3) LBauO M-V [2.1]) 26 5.2.2 Brandabschnitte, Brandwände, Gebäudeabschlusswände (§ 30 LBauO M-V [2.1]) 27 5.2.3 Tragende Wände, Stützen (§ 27 LBauO M-V [2.1]) 29 5.2.4 Außenwände (§ 28 LBauO M-V [2.1]) 30 5.2.5 Trennwände (§ 29 LBauO M-V [2.1]) 31 5.2.6 Decken (§ 31 LBauO M-V [2.1]) 32 5.2.7 Dächer (§ 32 LBauO M-V [2.1]) 33 5.2.8 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen (§ 32 (7) LBauO M-V [2.1]) 34 5.2.9 Erster und zweiter Rettungsweg (§§ 33, 35 LBauO M-V [2.1]) 35 5.2.10 Notwendige Treppen (§§ 34, 35 LBauO M-V [2.1]) 37 5.2.11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 35 LBauO M-V [2.1]) 38 5.2.12 Notwendige Flure, offene Gänge (§ 36 LBauO M-V [2.1]) 40 5.2.13 Aufzüge (§ 39 LBauO M-V [2.1]) 41 5.2.14 Räume mit besonderen Brandschutzanforderungen wie Lager-, Abstell-, Putzmittel- und Technikräume, Abfallräume etc. (§§ 29 (2), 31 (2), 36 (4), 42, 45 LBauO M-V [2.1], FeuVO M-V [2.8], M-EltBauVO [2.11]) 42 5.3 Flucht- und Rettungswege 43 5.3.1 Rettungswegführung 43 5.3.2 Notausgang 43 5.3.3 Ausgang ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen 43 5.3.4 Türen allgemein 44 5.3.5 Brandlasten in Rettungswegen 44 5.3.6 Hinweise zu erforderlichen Flucht- und Rettungswegbreiten für Arbeitsstätten 45 6 Anlagentechnischer Brandschutz 46

6.1 Elektroinstallation 47 6.1.1 Allgemein 47 6.1.2 Elektrische Betriebsräume < 1 kV 47 6.1.3 Elektrische Betriebsräume > 1 kV, Räume mit ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten, zentralen Batterieanlagen bzw. für die Aufstellung von Energiespeichersystemen 47 6.1.4 Funktionserhalt von elektrischen Leitungen 47 6.2 Sicherheitsstromversorgung 48 6.3 Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Sicherheitsbeleuchtung 48 6.4 Anlagen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung 48 6.5 Blitzschutzanlage 49 6.6 Lüftungsanlagen, Lüftungsleitungen 49 6.7 Leitungsanlagen 50 6.8 Feuerstätten nach § 42 LBauO M-V [2.1] 50 6.9 Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen 50

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Nr. Inhalt Seite

7 Organisatorischer (betrieblicher) und abwehrender Brandschutz 53

7.1 Löschwasserbereitstellung 53 7.2 Feuerlöscherausrüstung 54 7.3 Brandschutzordnung 55 7.4 Flucht- und Rettungsplan 55 7.5 Sammelstelle 55 7.6 Feuerwehrplan 55 7.7 Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück 55 7.8 Ergänzende Bemerkungen/Erfordernisse - organisatorisch 56 7.9 Brandschutz während erforderlicher Bauarbeiten/Baumaßnahmen 56 8 Abweichungstatbestände 57

8.1 Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] 57 8.2 Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] 58 8.3 Abweichungen von Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] 59 9 Zusammenfassung 59

9.1 Bewertung 59 9.2 Schlussbemerkung 59 10 Haftungsausschluss 60 11 Erklärung zur Anerkennung des Brandschutzkonzeptes 60 12 Anlagen

Anlage 1 Brandschutzlageplan Anlage 2 Brandschutzdetailplan BT I - Untergeschoss Anlage 3 Brandschutzdetailplan BT I - Erdgeschoss Anlage 4 Brandschutzdetailplan BT I - Obergeschoss Anlage 5 Brandschutzdetailplan BT II

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Abkürzungsverzeichnis:

bV/A - bauaufsichtlicher Ver- AbP - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. Anwendbarkeitsnachweis AbZ - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ZiE - Zustimmung im Einzelfall ÜE - Übereinstimmungserklärung DoP - Leistungserklärung aBG - allgemeine Bauartgenehmigung vBG - vorhabenbezogene Bauartgenehmigung BLP - Brandschutzlageplan BDP - Brandschutzdetailplan BA - Brandabschnitt BW - Brandwand WABW - Wand anstelle einer Brandwand GAW - Gebäudeabschlusswand RA - Rauchabschnitt GK - Gebäudeklasse FRW - Flucht- und Rettungswege NE/NB - Nutzungseinheit bzw. brandschutztechnisch abgetrennter Bereich HAR - Hausanschlussraum KG - Kellergeschoss UG - Untergeschoss EG - Erdgeschoss OG - Obergeschoss DG - Dachgeschoss OKG - Oberkante Gelände OKFF - Oberkante Fertigfußboden OKB - Oberkante Brüstung BH - Brüstungshöhe BGF - Bruttogrundfläche NGF - Nettogrundfläche d - dichtschließend ds - dicht- und selbstschließend rds - rauchdicht- und selbstschließend fhds - feuerhemmend dicht- und selbstschließend fbds - feuerbeständig dicht- und selbstschließend FS - Freilauftürschließer nb - nichtbrennbare Baustoffe rd - rauchdicht fh - feuerhemmend hfh - hochfeuerhemmend fb - feuerbeständig R - Tragfähigkeit nach DIN EN 13501 EI - Raumabschluss und Wärmedämmung unter Brandeinwirkung nach DIN EN 13501 REI - Tragfähigkeit und Raumabschluss und Wärmedämmung unter Brandeinwirkung nach DIN EN 13501 M - mechanische Einwirkung auf Wände nach DIN EN 13501 (Stoßbeanspruchung) S - Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit nach DIN EN 13501 C... - Selbstschließung nach DIN EN 13501 b→a - Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 13501 (unten/oben bei Unterdecken) i→o - Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 13501 (innen/außen) MW - Mauerwerk Stb - Stahlbeton KS - Kalkstein BMA - Brand-Melde-Anlage DKM - Druck-Knopf-Melder (nichtautomatische Melder) NRA - Natürliche Rauchabzugsanlage RAÖ - Öffnung zur Rauchableitung RAA - Anlagen zur Rauchableitung mit Funktionserhalt/Steuerung analog NRA A - geometrische Öffnungsfläche für die Rauchableitung geo A - aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche für die Rauchableitung aero baSV - nach Bauordnungsrecht (bauaufsichtlich) anerkannter Sachverständiger LAGuS - Landesamt für Gesundheit und Soziales BT - Bauteil

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0 Geltungsbereich und Schutzvermerk

Die in dieser erarbeiteten Konzeption getroffenen Einschätzungen, Aussagen und Empfeh- lungen zum Brandschutz beziehen sich ausschließlich auf das Bauvorhaben Neubau Bauhof Greifswald Bauteil I und II Am Helmshäger Berg 17489 Greifswald entsprechend der vorliegenden Planung mit der ausgewiesenen Nutzung. Abweichende Lösungen zu den ausgewiesenen Brandschutzanforderungen sind möglich, wenn der Inhaber des bearbeiteten Gegenstandes die Zustimmung der unteren, ggf. i. V. m. der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einholt oder wenn mit anderen öffentlich-rechtlich zulässigen Lösungen eine Gleichwertigkeit von ausgewiesenen Anforderungen erreicht wird. Die Konzeption ist nach bestem Wissen und Gewissen, frei von jeglicher Bindung und ohne persönliches Interesse am Ergebnis erstellt worden. Ein Standsicherheitsnachweis sowie die Bestimmungen der Abstandsflächen sind nicht Be- stand der Bearbeitung. Planungsrechtliche Belange sind hier nicht berücksichtigt und somit separat durch den Planverfasser der Genehmigungsplanung nachzuweisen.

1 Aufgabenstellung in ihrer Gesamtheit

1.1 Auftragsgegenstand Auftragsgegenstand ist die Erstellung einer Brandschutzkonzeption als qualifizierter Brandschutznachweis, zur Umsetzung/Bewertung des vorbeugenden, abwehrenden und betrieblichen Brandschutzes und der i. W. dort genannten Anforderungen für den geplanten Neubau des Bauhofes Greifswald - Bauteile I und II, insbesondere zur Begrenzung von Brandschäden entsprechend vorliegender Unterlagen für die ausgewiesene Nutzung. Über die grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Erwägungen hinaus wird die Individua- lität des zu bearbeitenden Bauwerks konzeptionell betrachtet, um eine zumutbare, grund- sätzlich den öffentlichen Belangen nicht entgegenstehende Planungsgrundlage zu erarbei- ten. Abweichungstatbestände von Vorschriften, insbesondere von der LBauO M-V [2.1], wer- den hinsichtlich des Gefährdungspotentials eingeschätzt und zur Wahrung des definierten Sicherheitsniveaus durch sinnvolle Kompensationsmaßnahmen bzw. ggf. als besondere Anforderungen schutzzielorientiert ergänzt. Hier aufgezeigte Bauteilanforderungen sind nach z. Z. gültiger LBauO M-V [2.1] i. V. m. der zuordenbaren Gebäudeklasse ausgewiesen.

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1.2 Schutzziele und Schwerpunkte der Konzeption entspr. § 14 LBauO M-V [2.1] 1.2.1 Schutzzielfestlegung

  • Sicherung der Flucht- und Rettungswege (Primärziel)
  • Vermeidung von Brandentstehung
  • Brandbegrenzung bzgl. der Feuer- und Rauchausbreitung
  • Ermöglichung von wirksamen Löscharbeiten durch die Feuerwehr Der Sachwertschutz für Personendaten oder die im Gebäude befindliche Anlagentechnik bleibt in dieser Brandschutzkonzeption, soweit diese in öffentlich-rechtliche Belange nicht eingreifen, unberücksichtigt, d. h. versicherungsrechtliche Belange sind nicht Gegenstand der Bearbeitung. Der Sachwertschutz unterliegt in erster Linie dem Nutzerinteresse, so dass der Nutzer ggf. entspr. dem zuständigen Sachversicherer mögliche weitere Brandschutz- anforderungen ergänzend zum Schriftsatz wirksam machen kann.

1.2.2 Brandschutzbearbeitungsschwerpunkte

  • baulicher Brandschutz s. Pkt. 5
  • Zuordnung/Vorgaben für den Brandschutznachweis Bauteile/Baustoffe
  • Türanforderungen
  • Flucht- und Rettungswege/Rettungswegverläufe
  • anlagentechnischer Brandschutz s. Pkt. 6
  • Lüftung-Entrauchung/Blitzschutz/Elektro – Beleuchtung/Alarmierung
  • Anlagen zur Brandbekämpfung
  • organisatorischer (betrieblicher) und abwehrender Brandschutz s. Pkt. 7
  • notwendige Pläne/notwendige Brandschutzordnung
  • Flächen für die Feuerwehr/Geräte zur Brandbekämpfung
  • Löschwasseranforderung/Vorgaben Die höchste Priorität bei der Erstellung der Brandschutzkonzeption hat der Personen- schutz, so dass hier dem Schutz der Nutzer und bedingt der Einsatzkräfte der Feuerwehr Rechnung zu tragen ist. Die LBauO M-V [2.1] enthält eine Vielzahl materieller Anforderungen zur Umsetzung o. g. Schutzziele, die hinsichtlich der Risikosituation auf ein Wohn- bzw. vergleichbares Ge- schäftshaus ausgerichtet sind. So können im Allgemeinen in einem Wohn- und Geschäfts- haus die definierten Schutzziele ohne technische oder organisatorische Maßnahmen er- reicht werden. Die bzgl. des Sachwerteschutzes notwendigen und zweckmäßigen Brand- schutzmaßnahmen liegen letztlich im Ermessen des Betreibers und können im Einzelfall über die in dieser Bearbeitung ausgewiesenen Erfordernisse hinausgehen. Bei Abweichungen/Erleichterungen von den allgemeinen materiellen Anforderungen nach LBauO M-V [2.1], bei einem sich einstellenden erhöhten Risiko bzgl. der Brand- und Rauchausbreitung, zur Sicherstellung des Personenschutzes, insbesondere hier bei der An- ordnung der Flucht- und Rettungswege, müssen vertretbare sicherheitstechnische und or- ganisatorische Maßnahmen getroffen werden.

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1.3 Objektbeschreibung Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt auf einer Fläche von ca. 20.500 m² im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22 im Industrie- und Gewerbegebiet „Am Helmshäger Berg“ den Neubau des städtischen Bauhofes. Auf dem Grundstück werden neben den hier betrachteten Bauteilen I und II, welche den Verwaltungs- und Sozialbereich sowie Werkstätten und Betriebsräume beherbergen wer- den, weitere Gebäude bzw. bauliche Anlagen errichtet: BT I - Verwaltung BT II - Werkstätten BT III - Fahrzeughalle BT IV - Kfz-Werkstatt/-wäsche, Lager Salz+Sole BT V - Lagerfläche überdacht, Müllplatz BT VI - Lagerboxen BT VII - Freilager BT VIII - Fundsachenlager

Visualisierung Betriebsgelände Bauhof, © matrix architektur, 14.03.2024 [1.10] Das betrachtete Gebäude in L-Form hat eine maximale Längenausdehnung der beiden Flü- gel von 109 m bzw. 50 m. Die Breite der einzelnen Flügel beträgt ca. 12,5 m bzw. 13 m. Bauteil I wird teilunterkellert und soll zunächst das Erdgeschoss und ein Obergeschoss erhalten. Perspektivisch ist eine Aufstockung um ein weiteres Obergeschoss geplant. Das erdgeschossige Bauteil II ist von Bauteil I durch eine Wand in Bauart einer Brandwand getrennt. Durch Ausbildung einer weiteren Wand in Bauart einer Brandwand werden in- nerhalb von Bauteil II zwei Brandabschnitte gebildet.

Bauteil II Ansicht Süd, © matrix architektur, 10.06.2024 Von Bauteil I aus ist eine Dachterrasse auf Bauteil II erreichbar. Ggf. sind innerhalb des Gebäudes zudem Durchbrüche in den Brandwänden geplant, so dass die Begehbarkeit der einzelnen Brandabschnitte über den benachbarten Brandabschnitt ermöglicht wird.

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Bauteil I Ansicht West, © matrix architektur, 10.06.2024

Das betrachtete Gebäude soll entsprechend aktuellem Planungsstand in Holzständer- sowie Massivbauweise errichtet werden. Geplant ist eine vorgehängte Holzfassade für Bauteil I und eine Trapezblechfassade auf Holz-Unterkonstruktion mit Industrieverglasung für Bauteil II. Die Südwand von Bauteil I sowie die Ostfassade von Bauteil II sollen eine vertikale Begrünung erhalten, außerdem ist auf den flach geneigten Dachflächen eine extensive Begrünung als harte Bedachung vor- gesehen.

Bauteil I Ansicht Ost, © matrix architektur, 10.06.2024

Die Erschließung erfolgt über mehrere Zugänge von außen sowie vertikal innerhalb des Bauteiles I über vier notwendige Treppen und einen Aufzug. Zwei Treppen sind in not- wendigen Treppenräumen angeordnet. Die übrigen Treppen befinden sich jeweils in brand- schutztechnisch abgetrennten geschossübergreifenden Nutzungsbereichen. Der gesamte Komplex des neuen Bauhofes soll zukünftig Platz für 17 Büromitarbeiter so- wie 83 Mitarbeiter im Außendienst (Baum- und Grünpflege, Verkehrstechnik, Straßenun- terhaltung und -reinigung) bieten [1.9].

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1.4 Konzeptvorgaben/Zeichnungen/Abstimmungen Zur Bearbeitung lagen u. g. Unterlagen vor: Vorplanung Baukörper: [1.1] Lageplan matrix architektur 10.06.2024 [1.2] Grundriss BT I UG matrix architektur 10.06.2024 [1.3] Grundriss BT I EG matrix architektur 10.06.2024 [1.4] Grundriss BT I OG matrix architektur 10.06.2024 [1.5] Grundriss BT II EG matrix architektur 10.06.2024 [1.6] Dachaufsicht matrix architektur 10.06.2024 [1.7] Schnitte matrix architektur 10.06.2024 [1.8] Ansichten matrix architektur 10.06.2024 weitere Planungsunterlagen: [1.9] Aufgabenbeschreibung Universitäts- u. Hansestadt Greifswald k.A. [1.10] Zwischenpräsentation EW-Bau matrix architektur 14.03.2024 [1.11] Protokolle Planerrunde matrix architektur fortlaufend

Im Zeitraum April 2023 bis Juli 2024 fanden fortlaufend Abstimmungen/Beratungen mit den Planungsbeteiligten statt.

Bemerkung Bei Abweichungen von den vorliegenden Unterlagen ist die Ausarbeitung ungültig und bedarf einer Überarbeitung bzw. Neubewertung. Es wird im Konzept davon ausgegangen, dass eine in den vorliegenden Projektunterla- gen ausgewiesene Nutzung erfolgt und die vorhandenen Bauteile den An- gaben entsprechen. Eine andere Nutzung bzw. Abweichungen können zu- sätzliche brandschutztechnische Anforderungen nach sich ziehen, die eine Überarbeitung erfordern. Forderungen der Sachversicherer, soweit nicht genannt, sind durch den Bau- herrn zu klären.

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2 Maßgebende Vorschriften, Richtlinien u. ä.

  • zur grundsätzlichen brandschutztechnischen Bearbeitung gelten, [2.1] Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern (LBauO M-V, Stand 26.06.2021) [2.2] Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpom- mern 2006 vom Februar 2013 [2.3] Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen (Bauprüfverordnung – BauPrüfVO M-V vom 14.04.2016, Stand 11.06.2021) [2.4] Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V vom 10.07.2006, Stand 30.11.2022) [2.5] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. März 2011 [2.6] Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte [2.7] Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (VV TB M-V, Stand 05.01.2023)
  • für die technische Gebäudeausrüstung bzgl. der Installationen gelten, [2.8] Feuerungsverordnung (FeuVO M-V vom 07.05.2021) [2.9] Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR Stand 03.09.2020) [2.10] Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR Stand 03.09.2020) [2.11] Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO Stand 22.02.2022) [2.12] DIN 4102 Teil 1- 23 Brandverhalten von Bauteilen/Baustoffen/Bauarten [2.13] DIN EN 13501 Klassifizierung v. Bauprodukten u. Bauarten zum Brandverhalten [2.14] DIN 18095 Teil 1- 3 Rauchschutztüren [2.15] DIN 14095 Feuerwehrplan [2.16] DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher [2.17] DIN 14406 Tragbare Feuerlöscher [2.18] DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung von Flucht- und Rettungsplänen [2.19] DIN 14096 Brandschutzordnung [2.20] DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr [2.21] DIN 1836 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung [2.22] DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungs- ähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung [2.23] DIN EN 14604 Rauchwarnmelder [2.24] DIN 14675 Brandmeldeanlagen [2.25] DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall [2.26] DIN EN 54-1 Brandmeldeanlagen [2.27] VdS 2848 Rauchwarnmelder; Anforderungen und Prüfmethoden [2.28] DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Blitzschutz [2.29] DIN EN 50172 (VDE 0108-100) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen [2.30] DIN EN 1838 Notbeleuchtung [2.31] DIN VDE V 0108-100-1 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen [2.32] DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen [2.33] DIN VDE 0100- 410 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 410: Schutz gegen elektrischen Schlag [2.34] DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 560: Auswahl und Er- richtung elektrischer Betriebsmittel - Einrichtungen für Sicherheitszwecke [2.35] DIN VDE 0100 Gruppe 700 Errichten von Niederspannungsanlagen – Gruppe 700: An- forderungen für Betriebsstätten, Orte/Räume und Anlagen besonderer Art [2.36] VDE-AR-E 2100-712 Anwendungsregel:2018-12 Maßnahmen für den DC-Bereich einer Photovoltaikanlage zum Einhalten der elektrischen Sicherheit im Falle einer Brandbe- kämpfung oder einer technischen Hilfeleistung [2.37] DIN 4844 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen [2.38] DIN EN 179 Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren

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[2.39] DIN EN 1125 Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betäti- gungsstange für Türen in Rettungswegen [2.40] DIN EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Auf- zügen im Brandfall [2.41] DIN EN 81-58 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren [2.42] DIN EN 13637 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen für Türen in Fluchtwegen [2.43] Richtlinien über elektr. Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (M-EltVTR) [2.44] Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR 12/1997) [2.45] DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen (10/2012) [2.46] DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne [2.47] DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

  • zitierte Arbeitsstättenverordnungen3/Unfallverhütungsvorschriften, [2.48] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits- schutzgesetz - ArbSchG) (08/1996) [2.49] Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) [2.50] ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung [2.51] ASR A1.7 Türen und Tore [2.52] ASR A1.8 Verkehrswege [2.53] ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände [2.54] ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge [2.55] ASR A3.4 Beleuchtung [2.56] ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten [2.57] Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [2.58] Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGVU Vorschrift 1) [2.59] Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen u. Betriebsmittel“ (DGVU Vorschrift 4)
  • zitierte Regeln der Technik oder gleichwertig, [2.60] DVGW Arbeitsblatt für Löschwasserbereitstellung Grundschutz (W 405 von 02/2008) [2.61] Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (10/2009) [2.62] Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 - Einheiten im ABC-Einsatz [2.63] M. Dietrich: „Rettungsfenster – wie groß ist groß genug; Bemessungsverfahren zur Beur- teilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichun- gen“, Brandschutz – Deutsche Feuerwehr-Zeitung 02/2004, S. 107 ff. [2.64] Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasserge- fährdender Stoffe - LöRüRL [2.65] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [2.66] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) [2.67] TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern [2.68] Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung -KÜO vom 16. Juni 2009) Nichtgenannte „Technische Baubestimmungen“ bleiben unberührt, in diesem Konzept her- ausgearbeitete grundsätzliche Brandschutzerfordernisse wirken ergänzend.

3 Arbeitsschutzrechtliche Belange, soweit sie nicht öffentlich-rechtlich hier im bautechnischen Nachweis zum Brandschutz entspr. § 11 Bauvorlagenverordnung M-V [2.4] als mitgeltende Brandschutzanforderungen ausge- wiesen sind, bleiben unberücksichtigt und sind durch den Planverfasser o. glw. der Genehmigungsplanung zu bearbeiten.

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3 Bauordnungsrechtliche Grundlagen

3.1 Bauordnungsrechtliche Zuordnung Gebäudeklasse und Nutzung § 2 (3) LBauO M-V [2.1] In den vorhandenen Planungsunterlagen für das Gebäude wurde

  • die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Obergeschoss mit einer Höhe von OKFF ca. 3,5 m < 7 m über OKG 4 ausgewiesen [1.7].
Gebäude- klasse:GK 1Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 2Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 3
GK 4Anzahl der NE:Größe der NE (m2):
GK 5
Gebäude- nutzung:WohngebäudeWohngebäude mit betreutem Wohnen
BürogebäudeGaststätte Anzahl Gastplätze:
PraxisgebäudeBeherbergungsstätte Anzahl der Betten:
KindertagesstätteVerkaufsstätte Verkaufsfläche (m2):
Versammlungsstätte Anzahl der Personen:
ProduktionsstätteGarage Nutzfläche (m2):
LagerLandwirtschaftliches Betriebsgebäude
sonstige Nutzung: Bauhof der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Sozialräume Werkstätten

Entsprechend Art und Nutzung des Gebäudes erfolgt nach § 2 (4) LBauO M-V [2.1]

  • Pkt. 3 Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung die Einstufung des Objekts als
  • ungeregelter Sonderbau Das Objekt unterliegt aufgrund der besonderen Art und Nutzung den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 der LBauO M-V [2.1].

Mitgeltende Sonderbauvorschrift: - keine Eine andere Nutzung, als in den Unterlagen vorgesehen, bedarf einer Genehmigung in Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

4 Auch mit der ggf. zukünftig vorgesehenen Aufstockung um ein weiteres Obergeschoss für BT I wird die mittlere Gebäudehöhe entspr. § 2 (3) LBauO M-V lt. Aussage des Genehmigungsplaners unterhalb von 7 m liegen, so dass die Zuordnung zu Gebäudeklasse 3 bestehen bleibt.

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3.2 Zuordnung von Abweichungstatbeständen Die LBauO M-V [2.1] sieht drei getrennte Verfahren zur Behandlung von Abweichungen von materiellen Vorgaben des Bauordnungsrechts vor.

3.2.1 Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] Bei Abweichungstatbeständen, die keine Abweichungen von Technischen Baubestimmun- gen darstellen, müssen bei einem Sonderbau Erleichterungen bzw. besondere Anforderun- gen herangezogen werden. Die Erleichterungen sind im Rahmen eines ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes auszuweisen. Zur Legitimation einer Erleichterung muss in einem ganzheitlichen Brandschutzkonzept5 nachgewiesen werden, dass es aufgrund

  • der besonderen Art der baulichen Anlage bzw. Räume
  • der besonderen Nutzung der baulichen Anlage bzw. Räume nicht zu einem sich einstellenden erhöhten Risiko bzgl. der Brand- und Rauchausbreitung kommt und es somit der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften nicht bedarf. Ist dies nicht gegeben, müssen vertretbare sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen, in Form von
  • gleichzeitig geforderten kompensierenden besonderen Anforderungen getroffen werden. Die Erstellung einer solchen, nur für das jeweilige Bauvorhaben zutreffenden Brandschutz- bewertung, die die Erreichung der Schutzziele nach § 14 LBauO M-V [2.1] nachweist, stellt eine fachliche Herausforderung an den Konzeptersteller dar. Deshalb ist das Brandschutz- konzept in seiner Gesamtheit bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit durch eine fachlich mindestens gleich oder höher qualifizierte Personen entweder zu bestätigen oder ggf. gänz- lich abzulehnen bzw. Anpassungen können verlangt werden. Hinsichtlich des bei Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] einzuhaltenden Verfah- rensweges ist zu differenzieren zwischen einem geregelten und einem ungeregelten Son- derbau. Ein ungeregelter Sonderbau liegt bei einem Bauvorhaben vor, wenn es nach § 2 (4) LBauO M-V [3.1] als Sonderbau eingeordnet wird und es hierfür keine bauaufsicht- lich eingeführte Sonderbauverordnung gibt. Ist eine umzusetzende Sonderbauverordnung bauaufsichtlich eingeführt, in dessen Anwen- dungsbereich das zu bearbeitende Bauvorhaben fällt, liegt ein geregelter Sonderbau vor und Erleichterungen von den Anforderungen dieser Sonderbauverordnung können nur durch eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V [2.1] (Antrag auf Abweichung erforderlich) zugelassen werden. Zur Verdeutlichung werden zu beantragende Erleichterungen, die bei geregelten Sonder- bauten möglich sind, im Weiteren in diesem Schriftsatz als Abweichungen im Sinne des § 67 LBauO M-V [2.1] ausgewiesen. Soweit nicht anders mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. dem Prüfingenieur für Brandschutz abgestimmt, werden die abzuleitenden Anforderungen aus unter Punkt 3.1 als mitgeltend ausgewiesene und von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichte zu be- achtende Richtlinien, Handlungsempfehlungen, Hinweise, Verwaltungsvorschriften etc., wie Vorgaben aus der LBauO M-V [2.1] behandelt. Um auf übersichtliche Weise darzustel- len, dass sich aufgrund der Sonderbaueigenschaften bzw. gleichzeitig geforderten kompen- sierenden besonderen Anforderungen kein erhöhtes Risiko bzgl. der Brand- und Rauchaus- breitung einstellt und es somit der Einhaltung der entsprechenden Vorgaben nicht bedarf, werden sich ergebende Abweichungstatbestände mit den Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] zusammen ausgewiesen.

5 Die Erstellung einer ganzheitlichen Brandschutzkonzeption (ob von der zuständigen Bauaufsicht gefordert oder vom Bauherrn gewünscht) stellt nach § 51 Pkt. 19 LBauO M-V [2.1] eine besondere Anforderung dar.

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Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] sind bei ungeregelten Sonderbauten, aber auch bei geregelten Sonderbauten bei denen der Abweichungstatbestand nicht in der entspre- chenden Sonderbauverordnung geregelt ist, möglich und müssen nicht gesondert beantragt werden. Es bedarf hier keiner förmlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde/-stelle über die Zulässigkeit. 3.2.2 Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] Durch die Einhaltung der Vorgaben der LBauO M-V [2.1] ist für Wohn- und Geschäftsge- bäude die Erreichung der Schutzziele nach § 14 LBauO M-V [2.1] nachzuweisen. Bei gere- gelten Sonderbauten sind hierfür die entsprechenden Sonderbauverordnungen umzusetzen. Bei Abweichungstatbeständen gegenüber den Forderungen der LBauO M-V [2.1] bei Wohn- und Geschäftsgebäuden bzw. der jeweiligen Sonderbauverordnung bei geregelten Sonderbauten müssen Anträge auf Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] gestellt wer- den. 3.2.3 Abweichungen v. Technischen Baubestimmungen6 nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] Bei Abweichungen von Technischen Baubestimmungen muss die Gleichwertigkeit der ab- weichenden technischen Lösung, bevorzugt in einem Brandschutznachweis/-konzept, nachgewiesen werden (z. B. durch das Einhalten von anderen technischen Normungen der europäischen Mitgliedsstaaten). Im Allgemeinen bedarf es keiner förmlichen Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bzw. der genehmigenden Stelle, d. h. kein Antrag auf Abweichung nach § 67 LBauO M-V [2.1]. Wird in der Technischen Baubestimmung, von der abgewichen werden soll, eine Abwei- chung ausgeschlossen, ist die Zulassung einer Abweichung zu dieser Technischen Baube- stimmung nur im Rahmen eines Antrages nach § 67 LBauO M-V [2.1] möglich.

3.3 Sachschutz Der Sachwertschutz für Personendaten oder die im Gebäude befindliche Anlagentechnik, wie EDV-Anlagen etc., bleibt in dieser Brandschutzkonzeption, soweit diese in öffentlich- rechtliche Belange nicht eingreifen, unberücksichtigt. Der Sachwertschutz unterliegt in erster Linie dem Nutzerinteresse, so dass der Nutzer mög- liche weitere Brandschutzanforderungen ergänzend zum Schriftsatz privatrechtlich wirk- sam machen kann, d. h. versicherungsrechtliche Belange sind nicht Gegenstand der Bear- beitung.

6 vgl. Begründung zum Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung M-V vom 18.04.2006 und Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (3.ÄndG LBauO M-V) vom 19.11.2019, d. h. von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; die §§ 16a (2), 17 (1) und 67 (1) bleiben unberührt

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3.4 Beteiligung der Brandschutzdienststellen Grundsätzlich sind die zuständigen Brandschutzdienststellen bzgl. des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes

  • in einem Genehmigungsverfahren bzw.
  • bei Anpassungen in einem Feststellungsverfahren oder
  • bei Änderungen zum abwehrenden Brandschutz anzuhören, insbesondere wenn Abweichungen/Ausnahmen/Erleichterungen nur unter der Voraussetzung statthaft sind, dass wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Dabei beurteilt die Brandschutzdienststelle
  • die Möglichkeiten für die Durchführung der Löscharbeiten,
  • die Zugänglichkeiten auf dem Grundstück und des Gebäudes,
  • sowie Anlagen und Einrichtungen für die Brandverhütung/Brandausbreitung, Brand- meldung und Brandbekämpfung. Die Beteiligung der Brandschutzdienststelle erfolgt über
  • die zuständige Bauaufsichtsbehörde bzw.
  • bei externer Prüfung des Brandschutzkonzeptes durch einen beauftragten Prüfingenieur für Brandschutz.

4 Analyse des Brandrisikos

In der folgenden Risikoanalyse sollen die aus dem Bauwerk und der Nutzung resultieren- den Brandschutzanforderungen analysiert und ggf. Erleichterungen bzw. besondere Anfor- derungen bewertet werden. Daraus abgeleitet wird ein schutzzielorientiertes Brandschutz- konzept unter Berücksichtigung der gebäudespezifischen Besonderheiten erstellt.

4.1 Brandrisiko Das Brandrisiko stellt die Wahrscheinlichkeit dar, dass ein Brand entstehen und sich zu einem Schadensfeuer entwickeln kann. Bei der Brandrisikoanalyse sind ► die Gefahr der Brandentstehung, ► die Größe der Brandlast sowie ► die Gefahr der Brandausbreitung einzuschätzen und zu bewerten. Das Hauptgefährdungspotential liegt in der Gefährdung der Mitarbeiter/Nutzer etc. bei ei- ner Brandentstehung bzw. Ausbreitung von Feuer und Rauch. In der folgenden Risikoanalyse sollen die aus dem Bauwerk und dem Nutzungskonzept resultierenden Brandschutzanforderungen herausgearbeitet und mögliche Konfliktpunkte zu bauaufsichtlichen Anforderungen bewertet werden, um ein wirtschaftlich vertretbares Brandschutzkonzept bzgl. der Schutzzielumsetzung zu erstellen.

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4.2 Brandlasten und Analyse der Brandentstehungsrisiken Als Vergleichsgröße bei der nachfolgenden Bewertung des Brandrisikos gilt das Risiko, mit dem bei Gebäuden „normaler“ Art und Nutzung, also z. B. übliche Wohn- und Ge- schäftshäuser, zu rechnen ist und für die die Forderungen der LBauO M-V [2.1] uneinge- schränkt Gültigkeit besitzen. Das beschriebene Risiko wird im Sinne der LBauO M-V [2.1] als „normal“ angesehen. Im Allgemeinen wird das „normale“ Risiko gekennzeichnet durch: Belegungsdichte: gleichmäßig niedrig Nutzerqualität: Personen sind beweglich (Mobilität) Brandlasten: hoch mit 200-250 kWh/m², d. h. 30-60 kg Holz pro m² Brandentstehung: mittel bis hoch. Das Gefahrenpotential ist entsprechend dem Konzeptersteller vorliegenden Angaben des Betreibers bzgl. der Nutzungen im Brandfall, für die Allgemeinheit sowie für den abweh- renden Brandschutz (Funktionen der Feuerwehr) im Allgemeinen nicht erhöht. Besonderheiten werden im Weiteren betrachtet und bewertet.

4.2.1 Notwendige Treppenräume und notwendige Flure Notwendige Treppenräume und notwendige Flure sind den in der LBauO M-V [2.1] defi- nierten Schutzzielen folgend frei von unzulässigen Brandlasten zu halten. Die Aufstellung von Dekorationen oder Einrichtungsgegenständen als Brandlasten oder die Einschränkung der nutzbaren Breite sind unzulässig bzw. nur mit allgemein gültigem Verwendbarkeitsnachweis bzgl. des unbedenklichen Brandverhaltens möglich. Bei korrekter baulicher Umsetzung und konsequenter Einhaltung der vorgenannten Forde- rungen durch den Betreiber geht von notwendigen Treppenräumen und Fluren keine Bran- dentstehungs- oder Brandausbreitungsgefahr aus.

4.2.2 Flure innerhalb von ausgewiesenen Nutzungsbereichen (Verkehrsflächen) An die Flure als Verkehrsflächen innerhalb ausgewiesener Nutzungseinheiten bestehen hinsichtlich verwendeter Materialien aus brandschutztechnischer Sicht keine besonderen Anforderungen. Die Aufstellung von Einrichtungsgegenständen und Dekorationen ist zu- lässig, sofern die erforderliche Mindestbreite des Verkehrsweges als Flucht- und Rettungs- weg freigehalten und Notausgänge aus der Nutzungseinheit nicht verstellt werden. Durch die Gesamtheit der Brandlasten in den ausgewiesenen Nutzungseinheiten besteht hinsichtlich der Brandentstehung und -weiterleitung innerhalb der Nutzungseinheit ein normales Risiko.

4.2.3 Büro-, Beratungsräume bzw. Räume mit entsprechender Nutzung Es kann davon ausgegangen werden, dass in Büros und vergleichbaren Räumen mit übli- cher Einrichtung die Brandlast als normal, ggf. durch Aktenlagerung „leicht erhöht“ zu bewerten ist. Als wesentliche Brandursachen können das Versagen von technischen Einrichtungen bzw. Geräten sowie fahrlässiger Umgang mit offener Flamme genannt werden.

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4.2.4 Bereitschafts- bzw. Ruheräume Die Nutzung ist mit Schlafräumen in Wohnungen zu vergleichen, d. h. Brandlast und Bran- dentstehungsgefahr können als normal eingestuft werden. Analog § 48 (4) LBauO M-V [2.1] werden diese Räume und vorgelagerte Flure mit Rauch- warnmeldern ausgestattet, so dass eine frühzeitige Alarmierung der anwesenden Personen und damit die ausreichend lange Nutzbarkeit der Fluchtwege sichergestellt ist.

4.2.5 Teeküchen, Küchen, Druckerräume Die Brandlasten hängen im Wesentlichen von der Art der installierten Technik/Ausstattung ab. Es muss grundsätzlich von erhöhten Brandlasten ausgegangen werden. Durch den per- manenten Betrieb von EDV- bzw. Druck-Technik sowie den zeitweiligen, auch unbeobachteten, Betrieb von technischen Einrichtungen bzw. Geräten wie Wärmeerzeuger (Kaffeemaschine, Mikrowelle etc.) besteht zudem eine erhöhte Brandentstehungsgefahr. Als wesentliche Brandursachen können das Versagen von technischen Einrichtungen bzw. Geräten wie Wärmeerzeuger (Kaffeemaschine, Mikrowelle etc.) und IT-Geräten sowie fahrlässiger Umgang mit offener Flamme genannt werden. Aufgrund der konkret geplanten Nutzung (keine Siedefettgeräte) bzw. der Größe und An- ordnung der Räume wird konzeptionell auf eine Abtrennung durch Bauteile mit einer qua- lifizierten Feuerwiderstandsdauer verzichtet.

4.2.6 Umkleideräume, Sanitärräume, WC-Anlagen Für die Umkleide-, Sanitärräume und WC-Anlagen kann die Brandentstehungsgefahr als insgesamt gering eingeschätzt werden, die vorhandenen Brandlasten beschränken sich i. d. R. auf neue und benutzte Papierhandtücher etc. bzw. Privat- und Berufskleidung, die in Spinden aufbewahrt wird.

4.2.7 Archivräume/Lagerräume Bürobereich In diesen Räumen ist i. d. R. von hohen Brandlasten durch Akten- bzw. Bücherlagerungen oder Ähnliches bei gleichzeitig geringen Risiken für die Brandentstehung aufgrund fehlen- der bzw. geringer Ausstattung mit elektrischen Geräten auszugehen. Archivbereiche gelten in der Regel nicht als Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungs- rechts bzw. des Gewerbe- und Arbeitsstättenrechts. Sofern ausschließlich Akten bzw. Bücher gelagert/archiviert werden, kann das Brandent- stehungsrisiko als normal bewertet werden. Da die Archiv- und Lagerräume im betrachte- ten Gebäude keine besonderen Zündquellen aufweisen, wird auf eine brandschutztechni- sche Abtrennung der einzelnen Räume zu den Nutzungsbereichen verzichtet.

4.2.8 Lackierraum An und in Lackieranlagen muss grundsätzlich mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmo- sphäre gerechnet und infolge dessen für diesen Bereich eine Risikoanalyse bzw. Gefähr- dungsbeurteilung zum Explosionsschutz und ggf. ein Explosionsschutzdokument angefer- tigt werden. Die brandschutztechnische Abtrennung des Lackierraumes erfolgt entsprechend Nutzer- vorgabe durch feuerbeständige Wände und eine feuerbeständige, dicht- und selbstschlie- ßende Tür. Bzgl. der Lagerung von sowie dem Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen Gefahrstof- fen wird auf die entsprechenden Technischen Regeln (z. B. TRGS 510 [2.67]) und die zu- treffenden Unfallverhütungsvorschriften verwiesen.

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4.2.9 Werkstatträume/Lagerräume In den Werkstatträumen im Bauteil II sind im Wesentlichen Maschinen für die Metall- und Holzbearbeitung vorhanden. Die Lagermengen an brennbaren Materialien wie z.B. Öle, Schmier- bzw. Kraftstoffe, sind insgesamt gering. Daher ist die Brandlast als normal, ggf. leicht erhöht zu bewerten. Vorhandene elektrische Geräte bedingen eine Brandentstehungsgefahr, welche als leicht erhöht einzuschätzen ist. Bzgl. der Lagerung von sowie dem Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen Gefahrstof- fen wird auf die entsprechenden Technischen Regeln (z. B. TRGS 510 [2.67]) und die zu- treffenden Unfallverhütungsvorschriften verwiesen. Die Werkstatträume werden brandschutztechnisch zu Nutzungseinheiten zusammenge- fasst, die jeweils direkte Ausgänge ins Freie besitzen.

4.2.10 Technik-, Server-, Batterieräume, Installationsschächte Die Brandlasten in den genannten Räumen resultieren vor allem aus den brennbaren Stof- fen der Kabel, Leitungen oder Rohre bzw. Elektroanlagen wie Schaltschränke o. ä. und hängen somit im Wesentlichen von der Art der installierten Technik ab. Insgesamt sind die Brandlasten als erhöht einzustufen. Nutzungsabhängig ist eine brandschutztechnische Abtrennung erforderlich. Unterverteilungen sind bzgl. der Brandbegrenzung vordergründig in Schaltschränken aus nichtbrennbaren Materialien bzw. in Wandnischen (unter Berücksichtigung der einzuhal- tenden Feuerwiderstandsdauer) mit einem Öffnungsverschluss aus nicht brennbarem Ma- terial einzubauen. Bei Räumen mit Unterverteilungen in geringer Raumbelegung kann ggf. von zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen abgesehen werden, so dass eine Präzisierung des konkreten Brandrisikos bezogen auf die Raumsituation in Abstimmung mit dem Betreiber erforderlich ist. Erhöhte Brandgefahren ergeben sich hauptsächlich bei Reparatur- und Instandsetzungsar- beiten sowie aus Defekten mit gefährlicher Wärmeentwicklung.

4.2.11 Lager für Putz- und Reinigungsmittel Reinigungsmittel enthalten z. T. leichtentzündliche und brandfördernde Chemikalien und sind entsprechend als Gefahrstoffe gekennzeichnet. Durch die Größe der zu bearbeitenden Flächen besteht ein entsprechend hoher Bedarf mit ggf. höheren als „haushaltüblichen“ Lagermengen. Im Zusammenhang mit weiteren Lagerartikeln wie elektrischen Geräten, Wäschereiarti- keln, Papierhandtüchern, Desinfektions- und Lösungsmitteln etc. kann hier von erhöhten Brandlasten und auch von einer erhöhten Brandentstehungsgefahr, z. B. durch Selbstent- zündung, unsachgemäße Handhabung bzw. Entsorgung ausgegangen werden. Für Putzmittelräume wird bzgl. der Lagergröße und der damit verbundenen Lagermengen auf die technischen Regeln für Gefahrstoffe zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweg- lichen Behältern verwiesen (TRGS 510 [2.67]). Unter Einhaltung der Lagerstoffe und -mengen in Verbindung mit der v. g. TRGS 510 [2.67] (ggf. Kleinstmengenregelung) kann das Brandrisiko als normal eingeschätzt werden. Sofern eine dicht- und selbstschließende Tür als Öffnungsverschluss verwendet wird, sind keine besonderen Brandschutzmaßnahmen erforderlich, wenn der Raum kleiner als 10 m² ist und keine Fensteröffnungen besitzt, so dass von einem ventilationsgesteuerten Brand auszugehen ist. Anderenfalls ist ein Raumabschluss mit Feuerwiderstand von mind. 30 min zu realisieren.

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4.3 Gefahr der Brandausbreitung Die Brandausbreitung erfolgt durch Wärmeleitung, Konvektion oder Strahlung im Zusam- menhang mit offenen Flammen oder heißen Brandgasen. Jedes Fortschreiten eines Brandes von der unmittelbaren Zündquelle auf benachbarte brennbare Gegenstände oder gar Bauteile stellt eine Brandausbreitung dar. Obwohl Brandlasten nutzungsbedingt vorhanden und vor allem im Tagesgeschäft kaum beeinflussbar sind, muss der Ausbreitung eines Brandes innerhalb des Gebäudes durch Ab- schnittsbildungen im Bestand vorgebeugt werden. Es muss also das Ziel des baulichen Brandschutzes sein, den Brand in einem Raum, einer Nutzungseinheit bzw. in einem Abschnitt selbst zu begrenzen und somit ein übergreifendes Brandereignis für einen möglichst langen Zeitraum zu verhindern.

4.3.1 Brandabschnittsbildung /Brandbegrenzung Die beiden Flügel des Gebäudes weisen jeweils nur eine geringe Bauteiltiefe auf (12,5 m bzw. 13 m). Eine Brandabschnittstrennung ist somit lediglich in Längsrichtung sowie zwi- schen beiden Bauteilen erforderlich, so dass letztlich drei Brandabschnitte geplant sind. Bauteil I hat eine maximale Längenausdehnung von ca. 50 m und bildet einen zusammen- hängenden Brandabschnitt. Bauteil II mit ca. 96 m Länge wird durch eine innere Brand- wand in zwei Brandabschnitte von ca. 46 m bzw. 50 m unterteilt. Die resultierenden Brand- abschnittslängen überschreiten damit jeweils die nach § 30 (2) LBauO M-V [2.1] zulässige Brandabschnittslänge von 40 m. Die maximalen Brandabschnittsflächen betragen BT I = BA I ca. 640 m² BT II = BA II ca. 625 m² BT II = BA III ca. 575 m²

Schnitt BB mit Darstellung der Brandabschnittstrennung im Bereich der Dachterrasse, © matrix architektur 10.06.2024

Die Wand anstelle einer Brandwand zur Trennung von Verwaltung (BT I) und Werkstatt (BT II) wird bis zur Höhe von BT II als hochfeuerhemmende massive Wand errichtet und führt somit abweichend von § 30 (5) LBauO M-V [2.1] nicht bis unter die Dachhaut des höheren Gebäudeteils. Kompensierend wird im Bereich der Dachterrasse (ca. 4,6 m) die Dachdecke von BT II einschließlich ihrer statisch zusammenhängenden Tragwerke als hochfeuerhemmende Decke ausgeführt. Die Dachabdichtung in diesem Bereich muss nichtbrennbar sein bzw. sind brennbare Abdichtungen ausreichend zu schützen (z. B. Kies- schicht). Ebenso wird die angrenzende Wand zu BT II hochfeuerhemmend errichtet.

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Die Außenwand und die Verkleidung des Dachüberstandes von BT I sowie der Dachaufbau oberhalb der Wand von BT II werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, so dass eine Brandübertragung für einen ausreichend langen Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Die Tür von BT I auf die Dachterrasse ist als selbstschließende Tür aus nichtbrenn- baren Baustoffen auszuführen. Im Bereich der inneren Ecke wird die Wand von BT II auf 5 m Länge als hochfeuerhem- mende, öffnungslose Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen weitergeführt. Bezüglich einer horizontalen Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist inner- halb der Brandabschnitte teilweise die Ausbildung von Trennwänden mit Feuerwiderstand und Feuer- bzw. Rauchschutzabschlüssen geplant. Die Anforderungen an den Raumab- schluss von Bauteilen und Türen sind in den Brandschutzdetailplänen (Anlagen 2 bis 5) dargestellt. Vertikal ist innerhalb von Bauteil I eine brandschutztechnische Trennung durch die Geschossdecken in Stahlbetonbauweise gegeben. Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen ist die Begrenzung eines möglichen Brandereignisses auf einen Nutzungsbereich bzw. Brandabschnitt für mindestens 30 min bzw. 60 min gegeben, so dass i. V. m. der geringen Bauteiltiefe und der guten Erreichbar- keit von beiden Längsseiten keine brandschutztechnischen Bedenken gegen die geplante Überschreitung der zulässigen Brandabschnittslänge bestehen. Sofern aus funktionalen Gründen zukünftig innere Öffnungen in den Brandwänden ge- schaffen werden sollen, sind diese mit hochfeuerhemmenden, dicht- und selbstschließen- den Abschlüssen auszuführen.

4.3.2 Gefahr der Brandausbreitung über Leitungsanlagen Leitungen (Rohrleitungen/Elektroleitungen/Lüftungsleitungen) sind nach den Richtlinien aus den geltenden Technischen Baubestimmungen zu verlegen. Durchführungen von Leitungen der Elektroanlagen durch Geschossdecken müssen im Be- reich von separaten Elektroräumen bzw. brandschutztechnisch abgetrennten Schächten mit definierter Feuerwiderstandsdauer erfolgen. Durchführungen in der Deckenebene außer- halb dieser Räume bzw. Schächte sind durch Schottlösungen in Deckenqualität mit allge- mein gültigem Verwendbarkeitsnachweis brandschutztechnisch zu sichern. Durchführungen von Leitungsanlagen durch Wände mit Anforderungen an die Feuerwi- derstandsdauer, wie Wände zu Lager- und Betriebsräumen, raumabschließende Trenn- wände von Nutzungsbereichen sind durch bauaufsichtlich zugelassene technische oder konstruktive Schottlösungen mit bauaufsichtlichem Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis7 brandschutztechnisch zu verschließen (siehe MLAR [2.10], M-LüAR [2.9]). Insbesondere sind auch in den notwendigen Treppenräumen unzulässige brennbare Leitun- gen brandschutztechnisch zu kapseln. Fazit Von den Leitungsanlagen gehen aufgrund des Brandverhaltens normale Risiken aus, wenn die verwendeten Baustoffe und Bauarten entsprechend den geltenden Normen ([2.1]/[2.9]/[2.10]/[2.12]/[2.13]) zur Anwendung kommen. Bei Umsetzung der beschriebenen baulichen Maßnahmen ist eine Brandausbreitung über die Lüftungs- und Leitungsanlagen innerhalb der jeweils bauaufsichtlich vorgeschriebenen Zeiten, also „ausreichend lang“ (§§ 40 und 41 LBauO M-V [2.1]), nicht zu befürchten.

7 einschl. zulässiger Sonderlösungen und unwesentlicher Abweichungen von den allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, die sich ggf. im Zuge der Ausführungsplanung ergeben

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4.4 Gefahren für die Flucht und Rettung 4.4.1 Grundsätze Konzeptionell werden in dieser Bearbeitung die Forderungen der LBauO M-V [2.1] zur Sicherstellung des Schutzzieles der Personenrettung herangezogen. Für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sind mindestens zwei voneinander unab- hängige Flucht- und Rettungswege erforderlich (§ 33 (1) LBauO M-V [2.1]), außer wenn die Flucht bzw. Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch ausreichend lange nicht eindringen können. Das Risiko für die Flucht und Rettung wird durch die Qualität und Sicherheit der Rettungs- wege bestimmt:

► alle Flucht- und Rettungswege sind vom Grundsatz rauch- und brandlastfrei zu halten, ► der erste Flucht- und Rettungsweg ist nach § 35 (2) LBauO M-V [2.1] innerhalb der zulässigen Fluchtweglänge von max. 35 m von jeder beliebigen Stelle eines Aufent- haltsraumes bis zu einem direkten Ausgang ins Freie oder bis zu einem notwendigen Treppenraum herzustellen, ► ein zweiter Flucht- und Rettungsweg, ist soweit erforderlich über einen weiteren Aus- gang ins Freie bzw. einen weiteren notwendigen Treppenraum oder über Rettungsge- räte der Feuerwehr sicherzustellen,

so dass bei Erfüllung der genannten Anforderungen die Gefahr für die Flucht und Rettung als gering eingeschätzt werden kann.

4.4.2 Ausgewiesene Flucht- und Rettungswege Die Rettungswege im BT I sind ausschließlich baulich geplant und werden über direkte Ausgänge ins Freie, die notwendigen Treppen T1 oder T3, den notwendigen Flur oder die notwendigen Treppenräume T2 und T4 mit direktem Ausgang ins Freie geführt. Im BT II sind jeweils direkte Ausgänge aus dem Nutzungsbereich vorhanden. Für die Räume mit Rolltoren werden zusätzlich Fenster (i. L. > 0,90 m x 1,20 m, BH 1,15 m) als Notausstiege ausgewiesen. Die entsprechend § 35 (2) LBauO M-V [2.1] maximal zulässige Rettungsweglänge von 35 m bis zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie wird aus allen Nutzungsbereichen außer aus dem Untergeschoss in BT I eingehalten. Für die Nutzungsbereiche mit einer Grundfläche > 200 m² bzw. 400 m² bei Büro- und Ver- waltungsnutzung ist entspr. § 36 (1) Nr. 3/4 LBauO M-V [2.1] die Ausbildung von notwen- digen Fluren nicht erforderlich. Im BT I wird daher nur für NB 1.2 (Umkleide-/Sanitärbe- reich) ein notwendiger Flur ausgebildet, über den ein direkter Ausgang ins Freie erreicht wird. Im BT II sind keine baulichen Flure vorhanden, über die Flucht- und Rettungswege aus Aufenthaltsräumen geführt werden. Damit ist die Ausbildung von notwendigen Fluren ent- sprechend § 36 (1) LBauO M-V [2.1] nicht erforderlich. Nutzungsbedingt ist davon auszu- gehen, dass Verkehrswege in ausreichender Breite zur Verfügung stehen, so dass i. V. m. den kurzen Lauflängen bis zu einem direkten Ausgang ins Freie keine Bedenken bzgl. der Personenrettung bestehen. Die anwesenden Personen sind ortskundig und über das Verhalten im Brandfall eingewie- sen, so dass hinsichtlich des Schutzzieles der Personenrettung keine Bedenken gegen die geplante Rettungswegführung bestehen.

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4.4.3 Rauchfreihaltung der Flucht- und Rettungswege Durch die Rauchableitung und die damit geschaffene Sichtfreiheit soll der wirkungsvolle Einsatz der Feuerwehr ermöglicht werden. Die Rauchableitung dient nicht zur Sicherung der Rettungswege. Der Personenschutz im Brandfall wird durch die Selbstrettung der Per- sonen innerhalb weniger Minuten über die notwendigen Rettungswege sichergestellt. Um die Nutzbarkeit der Treppenräume über einen ausreichend langen Zeitraum insbeson- dere für die Rettungskräfte sicherzustellen, sind Maßnahmen zur Rauchfreihaltung erfor- derlich. Beide Treppenräume besitzen öffenbare Fenster/Türen mit mind. 0,5 m² freiem Querschnitt (§ 35 (8) LBauO M-V [2.1]) in jedem Geschoss. Zusätzliche Öffnungen zur Rauchableitung in der Dachfläche sind entspr. GK 3 nicht erforderlich. Die Verkehrswege innerhalb der Nutzungseinheiten können im Bedarfsfall über angren- zende Räume entraucht werden.

4.4.4 Elektronische Zutrittssicherung Sofern nutzungsbedingt ausgewählte Türen mit einer Zutrittskontrollanlage ausgestattet werden sollen, müssen elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen entspre- chend der Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (M-EltVTR [2.43]) ausgeführt werden. Der Not-Auf-Schalter ist zu kennzeichnen.

4.5 Gefahren für die Brandbekämpfung Voraussetzung für Rettungseinsätze und wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr ist die uneingeschränkte Zugänglichkeit des Gebäudes. Für das betrachtete Gebäude sind mind. zwei bauliche Rettungswege aus den Nutzungsbe- reichen geplant. Es stehen über die direkten Zugänge zum EG und i. V. m. der Erschließung der übrigen Geschosse mit den zwei notwendigen Treppenräumen bzw. den notwendigen Treppen ausreichend Zugänge zur Verfügung. Die Aufhebung ggf. vorhandener elektronischer Zugangsbeschränkungen im Verlauf der Angriffswege der Feuerwehr ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Aufgrund der Lage des Gebäudes in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet mit vergleich- barer Bebauung im Bestand wird von einer ausreichenden Löschwasserversorgung für das Objekt ausgegangen. Bei Umsetzung aller baulichen und organisatorischen Maßnahmen bestehen durchschnitt- liche Risiken für den Feuerwehreinsatz.

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4.6 Ergebnisse der Brandrisikoanalyse Im Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen ist festzustellen, dass sich für die Flucht und Rettung Risiken ergeben, die mit den baulichen und nutzungsbedingten Besonderheiten des Gebäudes zusammenhängen. Es ist festzustellen, dass diese Risiken bestimmungsgemäß durch:

  • die Unterteilung des Gebäudes in drei Brandabschnitte durch hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden,
  • die feuerhemmende Bauweise und konsequente Abgrenzung von Räumen mit besonde- ren Brandschutzanforderungen,
  • die zusätzliche Rauchschutzfunktion der Türen in den Trennwänden
  • die gegebenen mindestens zwei baulichen Flucht- und Rettungswege minimiert werden, so dass Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht diesbezüglich nicht bestehen. Brandlasten und Brandentstehungsrisiko sind für das Objekt bei Umsetzung der in diesem Schriftsatz aufgezeigten Maßnahmen zur Minimierung als überwiegend normal, d. h. den Annahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechend, einzustufen. In den Räumen, die im Einzelnen ein höheres Brandrisiko aufweisen, ist durch konsequente bauliche Abtrennungen das Risiko der unkontrollierten Brand- und Rauchausbreitung zu minimieren. Für die technische Gebäudeausrüstung wird zur Minimierung des Brandausbreitungsrisi- kos in andere Bereiche und zur Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele (Vermeidung der Übertragung von Rauch und Feuer) die Umsetzung der Anforderungen nach der jeweils gültigen M-LüAR [2.9] und MLAR [2.10] soweit möglich vorausgesetzt. Alternative Aus- führungen sind ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung durch die Fachplaner in Zusam- menarbeit mit dem Brandschutzkonzeptersteller/Fachbauleiter-Brandschutz als genehmi- gungsfähige Regeldetails darzustellen. Das Risiko für die Brandbekämpfung gilt bei der baulichen Anlage besonderer Art und Nutzung als durchschnittlich, d. h., die Angriffswege für die Feuerwehr und die im Brand- schutzlageplan (Anlage 1) ausgewiesenen Löschwasserentnahmestellen werden als ausrei- chend angesehen. Die herausgearbeiteten Risiken werden durch brandschutztechnische Maßnahmen verrin- gert, so dass die im Pkt. 1.2 definierten Schutzziele erreicht werden und insgesamt ein brandschutztechnisch vertretbares Risiko für die beschriebene Nutzung vorliegt.

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5 Baulicher Brandschutz

5.1 Allgemeine Anforderungen and Bauprodukte und Bauarten Nach §§ 16a-20 LBauO M-V [2.1] dürfen Bauprodukte und Bauarten, zu denen Baustoffe und Bauteile gehören, nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck aus- drücklich geeignet sind und die entspr. Eignungsnachweise bzgl. der aktuell gültigen Liste der Technischen Baubestimmungen z. Zt. der Verwendung besitzen. Grundsätzlich können geregelte Bauprodukte und Bauarten ohne wesentliche Abwei- chungen von den bekannt gemachten allgemein anerkannten Regeln der Technik entspr. Liste der Technischen Baubestimmungen bzw. VV TB M-V [2.7] i. V. m. den zu- gehörigen Nachweisen eingebaut werden. Nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten (keine Technische Baubestimmung oder all- gemein anerkannte Regeln der Technik) dürfen nur eingebaut werden, wenn sie nach §§ 16a-17 LBauO M-V [2.1] einen allgemein gültigen Verwendbarkeitsnachweis besitzen. D. h., für Bauprodukte und Baustoffe sind national erforderlich: ► allgemein bauaufsichtliche Zulassung (AbZ nach §18 LBauO M-V [2.1]), ► allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP nach § 19 LBauO M-V [2.1]), ► Zustimmung im Einzelfall (ZiE nach § 20 LBauO M-V [2.1]) oder europäisch erforderlich ► bis 30.06.2013 in Verkehr gebrachte Bauprodukte müssen der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) [2.6] entsprechen und über das CE Zeichen in Verbindung mit den entspr. Verwendbarkeitsnachweisen verfügen (EG-Konformitätserklärung/CPD inkl. Leis- tungserklärung/DoP), ► ab 01.07.2013 in Verkehr gebrachte Bauprodukte müssen der Bauproduktenverord- nung (BauPVO [2.5]) entsprechen und über das CE Zeichen in Verbindung mit den entspr. Verwendbarkeitsnachweisen verfügen (Leistungserklärung/DoP und Zertifikat der Leistungsbeständigkeit/CoP). und für Bauarten sind national erforderlich: ► allgemeine Bauartgenehmigung (aBG nach § 16a LBauO M-V [2.1]), ► vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG nach § 16a LBauO M-V [2.1]). Das Ü- bzw. CE-Zeichen muss auf dem Bauprodukt oder seiner Verpackung mit den ge- setzlich vorgeschriebenen Angaben angebracht sein. Für alle Bauprodukte und Bauarten (geregelte und nicht geregelte) ist ein Übereinstim- mungsnachweis durch den Anwender zu führen (analog § 22 LBauO M-V [2.1]). Darin ist die Übereinstimmung mit

  • maßgeblichen technischen Regeln oder Baubestimmungen bzw.
  • der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung,
  • dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis,
  • der Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung bzw.
  • den Einbauvorschriften der CE-gekennzeichneten Bauprodukte und Bauarten nach BauPVO [2.5] bzw. BauPRL [2.6], nachzuweisen und entspr. Ausführung/Montage zu bescheinigen. Diese Anforderung ist durch den Bauherrn als Vertragspflicht, soweit nicht gesetzlich ge- regelt, mit den ausführenden Unternehmen zu regeln. Die o. g. Verwendbarkeits- bzw. Übereinstimmungsnachweise erhält der Bauherr zur Dokumentation und Vorlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde/Prüfingenieur für Brandschutz (ggf. über eine beauftragte Fachbauleitung-Brandschutz).

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5.2 Brandschutzanforderungen an Baustoffe/Bauprodukte bzw. Bauarten u. a. Das Brandverhalten von Baustoffen (nichtbrennbar, schwerentflammbar und normalentflammbar) und die Anforderungen an Bauteile bzgl. ihre Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend) haben den allgemeinen Anforderungen nach § 26 LBauO M-V [2.1] zu entsprechen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 5.2.1 Bebauung des Grundstücks/Abstandsflächen (§§ 6, 32 (2, 3) LBauO M-V [2.1]) Anmerkung: Planungsrechtliche Belange (Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V [2.1]) sind hier nicht berücksichtigt und ggf. separat nachzuweisen. Hier sind nur besondere Anforderungen bzgl. § 32 LBauO M-V [2.1] „Dächer“ ausgewiesen.

lfd. Nr.Abstände bzgl. Bedachungen, soweitgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs- tatbestand ja nein
n. § 32 (2 und 3) LBauO M-V [2.1]
erforderlich (siehe auch Pkt. 5.2.7)
hier geplantes/betrachtetes Gebäude
ohne harte Bedachung8
01 a b… zur Grundstücksgrenze- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 12 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 6 m- harte Bedachung/entfällt - harte Bedachung/entfällt
02 a b… zu Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 15 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 9 m- harte Bedachung/entfällt - harte Bedachung/entfällt
03 a b… zu Gebäuden auf demselben Grundstück ohne harte Bedachung- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 24 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 12 m- harte Bedachung/entfällt - harte Bedachung/entfällt
04 a b… zu Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt- bei Gebäuden der GK 1 bis 3 ≥ 5 m - bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 ≥ 5 m- harte Bedachung/entfällt - harte Bedachung/entfällt

8 Gebäudeabstände bei harter Bedachung siehe Pkt. 5.2.2

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5.2.2 Brandabschnitte, Brandwände, Gebäudeabschlusswände (§ 30 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Ausdehnunggesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
Brandabschnitttatbestand
Abstände9ja nein
05 a b cBrandabschnitte - BA I (BT I, Verwaltung) - BA II (BT II, Werkstätten) - BA III (BT II, Werkstätten)- L = 40 m, B = 40 m max max- L ca. 50 m, B ca. 13 m, BGF ca. 640 m² max max - L ca. 50 m, B ca. 12,5 m, BGF ca. 625 m² max max - L ca. 46 m, B ca. 12,5 m, BGF ca. 575 m² max max
06Abstand zu GebäudenAbstand zu Gebäuden auf dem Grundstück ≥ 5 mvgl. Anlage 1 - ≥ 5 m
07Abstand zur GrundstücksgrenzeAbstand zur Grundstücksgrenze ≥ 2,50 mvgl. Anlage 1 - > 2,50 m
lfd. Nr.Bauteile Widerstand gegen Brandausbreitungverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
08Gebäudeabschlusswändeentfälltentfälltnicht geplant
09innere Brandwände/Wände an Stelle von BrandwändenKS-MW d ≥ 17,5 cm, mind. hochfeuerhemmend entspr. bV/Ahfhhfh
10 a boberer Abschluss der Brandwände - BA I zu BA II - BA II zu BA III- bis zur Dachdecke BT II, Dachterrasse l = 4,61 m + angrenzende Wand BT II Stahlbeton, d = 24 cm, mind. hochfeuerhemmend entspr. bV/A; angrenzende Wände, Verkleidung Dachüberstand BT I und Dachaufbau BT II oberhalb der Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen - bis unter die Dachhaut, keine brennbaren Baustoffe darüber hinweggeführtmind. bis unter die Dachhaut, keine brenn- baren Teile darüber hin- weggeführt- bis hfh-Dachdecke BT II - bis unter die Dach- haut

9 Abstände gelten für Gebäude mit harter Bedachung nach DIN 4102-4 Pkt. 11.4 o. glw., d. h. für Gebäude ohne harte Bedachung gelten Abstände entsprechend § 32 (2) LBauO M-V [3.1] siehe Pkt. 5.2.1

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lfd. Nr.Bauteile Widerstand gegen Brandausbreitungverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
11äußere Öffnungen in Brandwändenentfälltentfälltnicht geplant
12innere Öffnungen in Brandwändenentfälltentfälltnicht geplant

Bemerkung: In der Außenwand von BT I ist oberhalb der Brandwand eine Öffnung als Austritt auf die Dachterrasse angeordnet. Diese ist mit einer selbstschließenden Tür aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen.

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
13geschossweiser Versatzentfälltnicht geplant
14innere Ecken gegenüber angrenzenden Brandabschnitteneine Wand auf 5 m Länge als öffnungslose, hochfeu- erhemmende Wand aus nichtbrennbaren BaustoffenWand BT II auf 5 m Länge als öffnungslose, hochfeuerhemmende Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen
15Doppel- und hinterlüftete Fassaden bei Brandwändenentfälltnicht geplant

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5.2.3 Tragende Wände, Stützen (§ 27 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteile Standsicherheit im Brandfallverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
16tragende/aussteifende Wände, Stützen … BT I - KG- Stahlbeton d = 30 cm bzw. KS-MW d = 24 cm, feuerbeständig entspr. bV/A- fb- fb
17 a b ctragende/aussteifende Wände, Stützen … BT I - EG - OG … BT II- Stahlbeton d = 24 cm bzw. KS-MW d ≥ 17,5 cm, mind. feuerhemmend entspr. bV/A - Holzständer bzw. Holzstützen, feuerhemmend entspr. bV/A - Stahlbeton-Stützen bzw. KS-MW d ≥ 17,5 cm, mind. feuerhemmend entspr. bV/A- fh - fh - fh- fh - fh - fh
18tragende/aussteifende Wände, Stützen … im Dachgeschoss, wenn darüber Aufenthaltsräume10 möglich sindentfälltentfälltnicht geplant
19tragende/aussteifende Wände, Stützen … in offenen Gängen, die dem Ver- lauf notwendiger Flure dienenentfälltentfälltnicht geplant

10 Mindestvoraussetzungen für Aufenthaltsräume, unabhängig von der Willensrichtung des Bauherrn, vgl. HE LBauO M-V [2.2]

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5.2.4 Außenwände (§ 28 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteile Widerstand gegen Brandausbreitungverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
20 a b c d enichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile tragender Außen- wände … BT I … BT II- KS-MW, nichtbrennbar entspr. bV/A - Holzständerwand mit Zellulosedämmung, normal- entflammbar - KS-MW, nichtbrennbar entspr. bV/A - Trapezblech Stahl, nichtbrennbar entspr. bV/A - Industrieglas, nichtbrennbar entspr. bV/Akeine Anforderungen bzgl. GK 3- nichtbrennbar - normalentflammbar - nichtbrennbar - nichtbrennbar - nichtbrennbar
21 a b c dOberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen einschl. Dämmstoffe u. Unterkonstruktionen u. Balkonbekleidungen/Umwehrungen … BT I … BT II … BT I Süd und BT II Ost- MiWo-Dämmung, nichtbrennbar entspr. bV/A und hinterlüftete vertikale Holzlattung, normalent- flammbar - Holzfaserdämmplatte und hinterlüftete vertikale Holzlattung, normalentflammbar - Trapezblech und MiWo-Dämmung, nichtbrennbar entspr. bV/A - vertikale Begrünung, als mind. normalentflammbar bewertet- keine Anforderungen bzgl. GK 3- nb + normalent- flammbar - normalentflammbar - nb - normalentflammbar
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
22Vermeidung des Brandüberschlags über geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume- keine Anforderungen bzgl. GK 3- keine besonderen Vorkehrungen

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5.2.5 Trennwände (§ 29 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteile Widerstand gegen Brandausbreitungverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
23raumabschließende Trennwände bis unter die Rohdecke … im KGKS-MW, d ≥ 17,5 mm, feuerbeständig entspr. bV/Afbfb
24 a b craumabschließende Trennwände … im EG - BT I - BT II- KS-MW bis unter die Rohdecke, d = 24 cm, feuerbeständig entspr. bV/A, i. V. m. geschossüber- greifendem NB 0.1 - KS-MW bis unter die Rohdecke, d ≥ 17,5 cm, feuerhemmend entspr. bV/A - entfällt (vgl. lfd. Nr. 82)- fb - fh - entfällt- fb - fh - nicht geplant
25raumabschließende Trennwände … im OG - BT I- Holzständerwand bis unter die Dachhaut, feuerhem- mend entspr. bV/A- fh- fh
26raumabschließende Trennwände in obersten Geschossen von Dachräumen bis an die Unterdecke bis unter die Dachhautentfälltentfälltkein Dachraum geplant
27Öffnungen in TrennwändenTüren feuerhemmend, rauchdicht und selbstschlie- ßend i. V. m. RW-Führung im KG und Nutzung der Technikräumefhdsfhrds

Bemerkung: Ggf. abweichende Anschlussbedingungen von Trennwänden sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Prüfingenieur für Brandschutz abzustimmen.

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5.2.6 Decken (§ 31 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Standsicherheit im BrandfallBaustoffklassetatbestand
Widerstand gegen Brandausbreitunggesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
28tragende und raumabschließende De- cke (Geschossdecke) … über KGStahlbeton, d = 20 cm mit Fußbodenaufbau, feuerbeständig entspr. bV/Afbfb
29 a b c d etragende und raumabschließende De- cke (Geschossdecke) … über EG - BT I, NB 1.1 - BT I, NB 1.2 - BT II11 allgemein - BT II Heizungstechnik … über 1. OG - BT I11- Spannbetonhohldielendecke d = 32 cm (BRESPA®) mit Fußbodenaufbau, feuerhemmend entspr. bV/A - Stahlbetondecke d = 25 cm mit Fußbodenaufbau, mind. feuerhemmend entspr. bV/A - Brettschichtholz (CLT) d = 12 cm mit Dachaufbau, kein klassifizierten Feuerwiderstand - Stahlbetondecke, feuerbeständig entspr. bV/A i. V. m. Trennwänden - Brettschichtholz (CLT) d = 13 cm bzw. Kreuzleim- holz-Rippendecke d = 28 + 10 cm, mit Dachaufbau, kein klassifizierten Feuerwiderstand- fh - fh - Dachdecke ohne An- forderungen - Dachdecke ohne An- forderungen - Dachdecke ohne An- forderungen- fh - fh - ohne klassifizierten Feuerwiderstand - fb i. V. m. Trennwän- den - ohne klassifizierten Feuerwiderstand
30Decke im Dachraum, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sindentfälltentfälltkein Dachraum geplant
31offene Gänge, die im Verlauf als not- wendige Flure dienenentfälltentfälltnicht geplant
32 a bÖffnungen in Decken - BT I, NB 0.1 - BT I, NB 2.1- Treppe T3, NB über 2 Geschosse, BGF ca. 175 m² < 400 m² - Treppe T1, NB über 2 Geschosse, BGF ca. 185 m² < 400 m²innerhalb NE ≤ 400 m² über max. 2 Geschosse- Treppe T3, NB über 2 Geschosse, BGF ca. 175 m² < 400 m² - Treppe T1, NB über 2 Geschosse, BGF ca. 185 m² < 400 m²
33a b cDurchführungen in Decken- Leitungsabschottungen nach MLAR [2.10] - Absperrvorrichtungen nach M-LüAR [2.9] - Schächte/Leitungen die Geschosse überbrücken- fh - fh - fh- fh - fh - fh io

11 Decke als Dachdecke ohne klassifizierten Feuerwiderstand. Ggf. abweichende Anschlussbedingungen von Trennwänden sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Prüfingenieur für Brandschutz abzustimmen.

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5.2.7 Dächer (§ 32 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.harte Bedachunggesetzlich erforderlichAbweichungs-
weiche Bedachungin Einklang mit Punkt 5.2.1 Abstandsflächentatbestand
ja nein
34 a b cAufbau der Dachhaut - BT I und BT II - allgemein Brettschichtholzdecke mit Dachaufbau und extensiver Begrünung als harte Bedachung entspr. bV/A - BT II - Dachterasse Stahlbetondecke mit Dämmung als harte Bedachung entspr. bV/A - BT II - Heizungstechnik Stahlbetondecke mit extensiver Begrünung als harte Bedachung entspr. bV/Aharte Bedachung Bemerkung: Öffnungen in Dachflächen und Durchdringungen sind analog DIN 18234-3/-4 bzgl. Vermeidung der Brandweiterleitung über die Be- dachung herzustellen

Regelungen der DIN 4102-4 für begrünte Dächer (entspr. Pkt. 32.42 HE LBauO M-V [2.2]) (1) Intensive Dachbegrünungen gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. (2) Extensive Dachbegrünungen sind widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufwei- sen: a) mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20 % (Massenanteil) organischer Bestandteile b) Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm c) Gebäudeabschlusswände, Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in Abständen von höchstens 40 m mindestens 0,3 m über das Dach, bezogen auf Oberkante Vegetationstragschicht, geführt werden. Sofern diese Wände nicht über Dach geführt sind, genügt auch eine 0,3 m hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies; d) ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder aufgehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetationstrag- schicht befindet; e) bei aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden muss im Bereich der Traufe ein in der Horizontalen gemessener, mindestens 1 m breiter Streifen unbegrünt bleiben und mit Oberflächenschutz aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein.

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lfd. Nr.Abstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
von….tatbestand
zu……ja nein
35von Dachflächenfenstern, Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachfläche zu BW/WABW/GAWentfälltnicht geplant
36 a bvon Solaranlagen, Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten aus brenn- baren Baustoffen zu BW/WABW zu Öffnungen- entfällt - > 0,5 m, wenn die Außenseiten und Unterkonstruk- tionen der Solaranlagen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen, anderenfalls > 1,25 m- nicht geplant - > 1,25 m (Lüftungsanlagen auf Dach BT I)

5.2.8 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen (§ 32 (7) LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs- tatbestand ja nein
Standsicherheit im BrandfallBaustoffklasse
Widerstand gegen Brandausbreitung vongesetzlich erforderlichgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandengeplant/vorhanden
innen
37Dächer von Anbauten einschl. tragen- den und aussteifenden Bauteile im 5 m-Streifen vor den AußenwändenStahlbeton, d = 24 cm, hochfeuerhemmend entspr. bV/A i. V. m. Brandabschnittstrennung, vgl. lfd. Nr. 10afhhfh
38Öffnungen im 5 m-Streifenentfälltentfälltnicht geplant
39Vordächernichtbrennbar oder harte Bedachungnichtbrennbar oder harte Bedachungnichtbrennbar oder harte Bedachung

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5.2.9 Erster und zweiter Rettungsweg (§§ 33, 35 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhanden einschließlich RettungsweglängeAbweichungs-
einschließlichtatbestand
Rettungsweglänge bzgl. der Nutzungseinheitenja nein
40 a b1. Rettungsweg … im KG - NB 0.1- Ausgang ins Freie oder notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie - L ≤ 35 mvgl. Anlage 2 - über notw. Treppe T3 ins EG zu direktem Aus- gang ins Freie - L ca. 37 m > 35 m max
412. Rettungsweg … im KGfür Aufenthaltsräume: über weiteren notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie oder weiteren Ausgang ins Freiekein Aufenthaltsraum/entfällt
42 a b c d e f g h i j k l1. Rettungsweg … im EG - NB 1.1 - NB 1.2 - NB 1.2 - I 0.10 (HWR) - BT I 0.05 (WC)/I 0.06 (PuMi) - BT I 0.07 (ELT) - BT II- Ausgang ins Freie oder notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie - für Aufenthaltsräume: L ≤ 35 mvgl. Anlage 3 - direkter Ausgang ins Freie - L ca. 21 m < 35 m max - über notw. Flur zu direktem Ausgang ins Freie oder zu notw. Treppenraum T2 mit direktem Ausgang ins Freie - L ca. 29 m < 35 m max - direkter Ausgang ins Freie - kein Aufenthaltsraum/L entfällt max - notw. Treppenraum T4 mit direktem Ausgang ins Freie - keine Aufenthaltsräume/L entfällt max - über Verkehrsflächen des angrenzenden Nutzungsbereiches zu notw. Flur mit direktem Ausgang ins Freie - keine Aufenthaltsräume/L entfällt max - direkter Ausgang ins Freie - L ca. 16 m < 35 m max

Bemerkung: Die Tore in Bauteil II müssen über Schlupftüren verfügen oder die Zulassung zum Einbau in Flucht- und Rettungswegen besitzen.

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lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhanden einschließlich RettungsweglängeAbweichungs-
einschließlichtatbestand
Rettungsweglänge bzgl. der Nutzungseinheitenja nein
43 a b c d e2. Rettungsweg … im EG - NB 1.1 - NB 1.2 - I 0.05 (WC)/I 0.06 (PuMi)/ I 0.07 (ELT)/ I 0.10 (HWR) - BT II Werkstatträume - BT II Lager-/Technikräumefür Aufenthaltsräume: über weiteren notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie oder weiteren Ausgang ins Freievgl. Anlage 3 - über notw. Treppenraum T4 mit direktem Aus- gang ins Freie - über notw. Flur zu direktem Ausgang ins Freie oder notw. Treppenraum T2 mit direktem Aus- gang ins Freie - kein Aufenthaltsraum/entfällt - Fenster als Notausstieg - kein Aufenthaltsraum/entfällt
44 a b c d1. Rettungsweg … im 1. OG - NB 2.1/I 1.06 (ELT UV/Server) - NB 2.2- notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie - für Aufenthaltsräume: L ≤ 35 mvgl. Anlage 4 - zu notw. Treppenraum T4 mit direktem Aus- gang ins Freie im EG - L ca. 17 m < 35 m max - zu notw. Treppenraum T2 oder T4 mit direktem Ausgang ins Freie im EG - L ca. 21 m < 35 m max
45 a b c2. Rettungsweg … im 1. OG - NB 2.1 - NB 2.2 - I 1.06 (ELT UV/Server)für Aufenthaltsräume: über weiteren notw. Treppenraum mit Ausgang ins Freie oder über Fenster der Nutzungseinheit und Geräte der Feuerwehrvgl. Anlage 4 - über notw. Treppe T1 und notw. Flur zu direk- tem Ausgang ins Freie im EG - zu notw. Treppenraum T2 oder T4 mit direktem Ausgang ins Freie im EG - kein Aufenthaltsraum/entfällt
48Nachweis der erforderlichen Rettungs- geräte der Feuerwehr für Geschosse die nicht zu ebener Erde liegen- 4-teilige Steckleiter ≤ 8 m, - Hubrettungsfahrzeug > 8 mkeine Rettungsgeräte der Feuerwehr erforder- lich/entfällt
49a bFenster/Dachfenster, die als Rettungs- wege dienenkeine bauordnungsrechtlichen Vorgaben, da keine Geräte der Feuerwehr erforderlich- Fenster als Notausstieg geeignet (i. L. mind. 0,80 m x 0,80 m) - Brüstungshöhe ca. 1,15 m < 1,20 m

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5.2.10 Notwendige Treppen (§§ 34, 35 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
50 a btragende Teile notwendiger Treppen - T1 bis T3 - T4- Treppenläufe/Podeste aus Stahlbeton, nichtbrennbar entspr. bV/A - Stahl-Tragkonstruktion, nichtbrennbar entspr. bV/Aaus nichtbrennbaren Baustoffen oder fh- aus nichtbrennbaren Baustoffen - aus nichtbrennbaren Baustoffen
51Außentreppenentfälltentfälltnicht geplant
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
52 a bVerbindung der Geschosse - T1, T2, T4 - T3durchgehende Treppe in einem Zug über alle angeschlossenen GeschosseVerbindung aller angeschlossenen Geschosse - EG bis OG - UG bis EG
53Verbindung zum Dachraumentfälltkein benutzbarer Dachraum geplant
54 a bnutzbare Treppenbreite - T1, T3 - T2, T4ausreichend für größten zu erwartenden Verkehr (i. L. ≥ 1,00 m i. L. nach DIN 18065)- Breite ca. 1,45 m > 1 m - Breite ca. 1,50 m > 1 m

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5.2.11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 35 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenAbweichungs-
tatbestand
ja nein
55 a b cnotwendige Treppen ohne eigene Treppenräume - T1 - T2, T4 - T3sind zulässig bei - Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 - NE < 200 m² über höchstens 2 Geschosse - Außentreppen- NB 2.1 BGF ca. 185 m² < 200 m² über 2 Ge- schosse - jeweils in eigenen Treppenräumen - NB 0.1 BGF ca. 175 m² < 200 m² über 2 Ge- schosse
lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
56a b craumabschließende Wände- KS-MW ≥ 17,5 cm, feuerhemmend entspr. bV/A - Holzständerwände, feuerhemmend entspr. bV/A - feuerhemmende Verglasung entspr. bV/Afh- fh - fh - fh
57 a bAußenwände einschl. Oberflächen im Brandfall nicht gefährdet - T2, T4 - T2- Metall-Glas-Konstruktion, nichtbrennbar entspr. bV/A - Stahlbeton d ≥ 24 cm, nichtbrennbar entspr. bV/A, mit vertikaler Begrünungnb- nb - nb
58Außenwände einschl. Oberflächen im Brandfall gefährdetentfälltentfälltnicht geplant
59oberer Abschluss (Dachdecke als raumabschließendes Bauteil)Wände bis unter die DachhautTreppenraumwände bis unter Dachhaut bzw. fh AbschlussWände bis unter die Dachhaut
60Öffnungen zu notwendigen FlurenTür rauchdicht und selbstschließendrdrd
61Öffnungen zu KG, nicht ausgebauten DG, Werk- stätten, Lagern, NE/NB > 200 m² u. ä.Türen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließendfhrdsfhrds
62Öffnungen zu sonstigen Räumen, NE ≤ 200 m²Türen dicht- und selbstschließenddsds

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lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
63Be- und Verkleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Einbautennichtbrennbare Baustoffe entspr. bV/A oder glw. un- ter Beachtung der MLAR [2.10]nichtbrennbarnichtbrennbar
64 a bBodenbeläge - T2 - T4- Bodenbelag einschl. Verlegung mind. schwerent- flammbar entspr. bV/A oder glw. - Holzstufen (erhöhte Rohdichte), normalentflamm- barschwerentflammbar- mind. schwerentflammbar - normalentflammbar
65a b cLeitungsanlagen in Treppenräumen einschl. Schächte- Leitungskanäle nach MLAR [2.10] mit fh-Schotten - Lüftungskanäle nach M-LüAR [2.9] mit fh-BSK - Schächte/Leitungen die Geschosse überbrückenh- fh - fh - fh- fh - fh - fh io
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplante bzw. vorhanden AusführungAbweichungs-
tatbestand
ja nein
66 a b cTreppenraum mit Fenstern - Rauchableitung - besondere Vorkehrungen - Beleuchtung- Fensteröffnungen in oberirdischen Geschossen von mind. 0,5 m² oder - an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit A ≥ 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen der geo Abschlüsse im Erdgeschoss sowie am obersten Treppenabsatz - ggf. sind in der GK 4 und 5 besondere Vorkehrun- gen zu treffen - allgemeine Beleuchtung- in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster/Türen mit freiem Quer- schnitt ≥ 0,5 m², die geöffnet werden können - GK 3/entfällt - allgemeine Beleuchtung
67Treppenraum ohne Fensterentfälltnicht geplant
68Ausgang in Freiedirekter Ausgang ins Freie oder über Räume, die den Anforderungen des Treppenraumes entsprechen und ohne Öffnungen zu anderen Räumen außer zu FlurenT2 und T4 mit direktem Ausgang ins Freie im EG

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5.2.12 Notwendige Flure, offene Gänge (§ 36 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplante/vorhandene AusführungAbweichungs-
tatbestand
ja nein
69 a b c d eAusbildung von notwendigen Fluren - NB 0.1 - NB 1.1, NB 2.1 - NB 1.2 mit BGF ca. 325 m² - NB 2.2 mit BGF ca. 335 m² - BA II mit BGF ca. 625 m², BA III mit BGF ca. 575 m²nicht erforderlich - in Nutzungsbereichen ohne Aufenthaltsräume - innerhalb Wohnungen oder NE ≤ 200 m2 - in NE ≤ 400 m2 bei Büro und Verwaltungsnutzung- keine Aufenthaltsräume/entfällt - NB < 200 m², keine notw. Flure ausgebildet - NB > 200 m², notw. Flur ausgebildet (hier Raum I 0.19) - NB < 400 m² mit Büro- und Verwaltungsnut- zung, keine notw. Flure ausgebildet - keine baulichen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen/entfällt
lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
70Wände bis an die Rohdecke bis an die UnterdeckeKS-MW, d = 24 cm, mind. feuerhemmend entspr. bV/Afhfh
71Unterdecken i. V. mit MLAR/ M-LüARentfälltentfälltnicht geplant
72Öffnungen zu angrenzenden RäumenTüren dichtschließenddd
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplante bzw. vorhanden AusführungAbweichungs-
tatbestand
ja nein
73Rauchabschnittebei Flurlängen von L > 30 m: Bildung von Rauchabschnitten ≤ 30 m durch nichtab- schließbare, selbstschließende und rauchdichte TürenL ca. 5,3 m < 30 m max
74nutzbare FlurbreiteAufnahme des größten zu erwartenden VerkehrsB ca. 1,9 m, ausreichend für anzunehmende Personenzahl
75Stufen im Verlauf der FlureStufenfolgen < 3 Stufen unzulässigkeine Stufenfolge < 3 Stufen geplant

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5.2.13 Aufzüge (§ 39 LBauO M-V [2.1])

lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplante bzw. vorhanden AusführungAbweichungs-
tatbestand
ja nein
76Aufzug ohne eigenen Fahrschacht- eigener Fahrschacht nicht erforderlich: - innerhalb von notwendigen Treppenräumen - innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrü- cken - zur Verbindung von Geschossen, die offen mitei- nander in Verbindung stehen dürfen - Fahrschacht muss sicher umkleidet sein- Aufzug mit eigenem Fahrschacht
lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
80FahrschachtwändeStahlbeton, d = 24 cm, mind. feuerhemmend entspr. bV/Afeuerhemmendfeuerhemmend
81Fahrschachttüren bei Aufzügen außer- hal b notwendiger TreppenräumeFahrschachttüren E30 in feuerhemmenden Fahr- schachtwänden (analog DIN EN 81-58 o. glw.)ausreichend langes Ver- hindern der Brandaus- breitung in andere Ge- schosseFahrschachttüren E30 in feuerhemmenden Fahrschachtwänden
lfd. Nr.Gegenstandgesetzlich erforderlichgeplante bzw. vorhanden AusführungAbweichungs-
tatbestand
ja nein
78RauchableitungÖffnung zur Rauchableitung von ≥ 2,5% der Fahr- schachtgrundfläche, mind. 0,1 m²Öffnung zur Rauchableitung von ≥ 2,5% der Fahrschachtgrundfläche, mind. 0,1 m²
79Verhalten des Aufzugs im Brandfall- keine explizite Vorgabe im anzuwendenden Bau- ordnungsrecht vorhanden - schutzzielorientiert mit Anfahrt der Bestimmungs- haltestelle im Brandfall nach DIN EN 81-7312 [2.40]Anfahrt des EG durch manuelle Auslösung der Rücksendeeinrichtung

12 gem. DIN EN 81-73 [2.40] sind neue Personenaufzüge mit einer Steuerung auszurüsten, die mind. über eine manuelle Auslöseeinrichtung im EG die Anfahrt hier ins EG auslöst (vgl. hierzu Pkt. 5.1.3, DIN 81-73 [2.40])

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5.2.14 Räume mit besonderen Brandschutzanforderungen wie Lager-, Abstell-, Putzmittel- und Technikräume, Abfallräume etc. (§§ 29 (2), 31 (2), 36 (4), 42, 45 LBauO M-V [2.1], FeuVO M-V [2.8], M-EltBauVO [2.11])

lfd. Nr.Bauteileverwendete Baustoffe/Bauteile konstruktive AusführungFeuerwiderstandsklasseAbweichungs-
Baustoffklassetatbestand
gesetzlich erforderlichgeplant/vorhandenja nein
82 a b craumabschließende Wände BT I BT II … Heizungstechnik, Hackschnitzel- Lager, Lackierraum … Batterie-/Akkulager- vgl. lfd. Nr. 23 bis 25 - KS-MW bis unter die feuerbeständige Dachdecke, d = 17,5 cm, feuerbeständig entspr. bV/A - KS-MW bis unter die Dachhaut, d = 17,5 cm, mind. feuerhemmend entspr. bV/A- fb - fh- fb - fh
83tragende und raumabschließende Deckenentfälltentfälltnicht geplant
84 a b c dÖffnungen - zu lfd. Nr. 82b allgemein - zu lfd. Nr. 82b Lackierraum - zu lfd. Nr. 82c- Türen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend - Tür feuerbeständig, dicht- und selbstschließend (entspr. Nutzervorgabe) - Tor feuerhemmend, dicht- und selbstschließend (entspr. FeuVO M-V [2.8] auch Außentüren/-tore) - Tür feuerhemmend, dicht- und selbstschließendfhds- fhds - fbds - fhds - fhds

Bemerkung: Ggf. abweichende Anschlussbedingungen von Trennwänden sind im Zuge der Ausführungsplanung mit dem Prüfingenieur für Brandschutz abzustimmen. Die Abtrennung der Räume in BT I ist im Laufe der Planung ggf. entsprechend der konkreten Nutzung anzupassen. Der geplante Putzmittelraum ist kleiner als 10 m² und besitzt keine Fensteröffnungen, d. h. bei geschlossener Tür ist von einem ventilationsgesteuerten Brand auszugehen. Der Raum wird nicht als Raum mit besonderen Brandschutzanforderungen bewertet. Für diesen Raum ist eine dicht- und selbstschließende Tür als Öffnungsverschluss vorgesehen, ein Raumabschluss mit qualifiziertem Feuerwiderstand ist nicht geplant. Sofern Lagerräume > 10 m² im Untergeschoss in BT I zur Lagerung von Reinigungsmaterial in mehr als haushaltsüblichen Mengen genutzt werden sollen, ist eine brandschutztechnische Abtrennung durch feuerbeständige Wände und feuerhem- mende, rauchdichte und selbstschließende Türen erforderlich.

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5.3 Flucht- und Rettungswege 5.3.1 Rettungswegführung Die Rettungswege im Gebäude sind ausschließlich baulich geplant, grundsätzlich ist bau- ordnungsrechtlich auch die Rettung über Fenster und Geräte der Feuerwehr zulässig. Als 2. Rettungsweg aus den Werkstattbereichen im BT II sind Fenster neben den Rolltoren als Notausstieg ausgewiesen. Die Fenster haben eine Brüstungshöhe (außen und innen) von ca. 1,15 m und sind somit ohne Rettungsgeräte der Feuerwehr nutzbar. Bzgl. der lichten Öffnungsgröße gibt es somit keine bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Eine Öffnungsgröße von mind. 0,8 m x 0,8 m wird entsprechend [2.63] als erforderlich angesehen. Die entsprechend § 35 (2) LBauO M-V [2.1] maximal zulässige Rettungsweglänge wird außer aus dem Kellergeschoss im BT I eingehalten. Aus dem Keller wird das Freie abwei- chend nach maximal 37 m > 35 m erreicht, wobei die maximale Lauflänge bis zur Treppe ins EG lediglich 26 m beträgt. Das übersichtlich strukturierte Kellergeschoss wird nur kurz- zeitig und von wenigen Personen betreten, welche überwiegend über ausreichende Orts- kenntnis verfügen und über das Verhalten im Brandfall eingewiesen sind. Kompensierend werden schutzzielorientiert die Türen zu den Technikräumen im Keller mit Rauchschutz- funktion ausgestattet, so dass eine Rauchausbreitung in die an das Brandereignis angren- zenden Nutzungsbereiche behindert wird und eine ausreichend lange Nutzbarkeit der Fluchtwege angenommen werden kann und gegen die geringfügige Überschreitung der zu- lässigen Rettungsweglänge keine brandschutztechnischen Bedenken gegen die geplante Rettungswegführung bestehen.

5.3.2 Notausgang Flucht- und Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Während des Betriebes sind alle Türen in Rettungswegen begehbar zu halten. Notaus- gangstüren müssen nach außen öffnen und mit angemessenen Entriegelungseinrichtungen gemäß DIN EN 179 [2.38], EN 1125 [2.39], EN 13637 [2.40] versehen sein, die nur im Notfall ausgelöst werden (Nachweis mit allgemein gültigem Verwendbarkeitsnachweis). Tore in Rettungswegen müssen über Schlupftüren verfügen oder eine Zulassung für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen besitzen. Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn sie entsprechend der „Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)“ [2.43] bzw. der „Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)“ [2.44] ausgeführt sind.

5.3.3 Ausgang ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen Die öffentliche Verkehrsfläche bildet das Ende eines jeden Flucht- und Rettungsweges aus Gebäuden. Das sichere Erreichen muss besonders bei Hofausgängen gesondert betrachtet werden. Die Anbindung der Flucht- und Rettungswege an die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt hier an die Straße „Am Helmshäger Berg“.

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5.3.4 Türen allgemein Entsprechend der Bearbeitung der Ausführungsplanung sind in den BDP vermerkte Ret- tungswegverläufe bzgl. der Türenliste zur Freigabe abzugleichen. Elektronische Zugangsbeschränkungen müssen für Türen in Rettungswegen so ausgeführt werden, dass die Begehbarkeit im Bedarfsfall gesichert ist. Entspr. Pkt. 7 (5) der ASR A2.3 [2.54] müssen manuell betätigte Türen von Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen. Für eine abweichende Aufschlagrichtung ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz [2.48] nachzuweisen, dass die glei- che Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten sichergestellt sind. Für selbstschließende Brand- und Rauchschutztüren im Zuge von Flucht- und Rettungswe- gen, die aufgrund der Funktionalität offenstehen sollen, sind bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen entspr. bV/A erforderlich. Für viel begangene Brand- und Rauchschutztü- ren werden Freilauftürschließer empfohlen, um die bestimmungsgemäße Nutzung nicht zu behindern und gleichzeitig ein „Festkeilen“ der Türen zu vermeiden. Bei Türen von WC- bzw. Sanitärbereichen, die dichtschließend bzw. dicht- und selbst- schließend sein müssen und aus funktionalen Gründen Lüftungsöffnungen als Türunter- schnitte bis ca. 0,02 m² haben, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund sehr geringer Brandlasten in diesen Bereichen keine Bedenken.

5.3.5 Brandlasten in Rettungswegen Flucht- und Rettungswege (hier notwendige Treppenräume und notwendiger Flur) sind frei von unzulässigen Brandlasten zu halten. Brennbare Materialien sind, soweit sie nicht direkt zur Installation gehören und nicht gesondert gesichert sind, unter Beachtung und Einhal- tung der MLAR [2.10] und M-LüAR [2.9] unzulässig. An die Flure und Verkehrsflächen innerhalb ausgewiesener Nutzungseinheiten bestehen hinsichtlich verwendeter Materialien aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich keine besonderen Anforderungen. Die Aufstellung von Einrichtungsgegenständen und Dekorati- onen ist zulässig, sofern die erforderliche Mindestbreite der Flucht- und Rettungswege ein- gehalten und Notausgänge nicht verstellt werden. Durch die Gesamtheit der Brandlasten in den Nutzungseinheiten besteht hinsichtlich der Brandentstehung und -weiterleitung ein normales Risiko.

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5.3.6 Hinweise zu erforderlichen Flucht- und Rettungswegbreiten für Arbeitsstätten Über im bautechnischen Nachweis zum Brandschutz entspr. § 11 BauVorlVO M-V [2.4] ausgewiesene öffentlich-rechtliche Anforderungen hinaus, ist bzgl. der Nutzung des Ge- bäudes als Arbeitsstätte mit Arbeitnehmern die ArbStättV [2.49] in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) einzuhalten. Bei abweichenden Maßnahmen sind für die Beschäftigten im Rahmen einer Gefährdungs- beurteilung nach Arbeitsschutzgesetz eine gleichwertige Sicherheit und ein gleichwertiger Gesundheitsschutz nachzuweisen. Im Rahmen der Brandschutzkonzeption werden bzgl. Brandrisiken, die sich üblicherweise aus der beschriebenen Nutzung und den baulichen Randbedingungen (Bauteile/Baustoffe/ Geometrie etc.) ergeben, erforderliche Maßnahmen zur Erreichung der öffentlich-rechtli- chen Brandschutzanforderungen an ein Gebäude formuliert, sodass aus brandschutztech- nischer Sicht keine Bedenken gegenüber möglichen Abweichungen von den technischen Regeln für Arbeitsstätten bestehen. Arbeitsschutzanforderungen können, soweit sie den einzelnen Arbeitsabläufen bzw. Ar- beitsbedingungen geschuldet sind und somit dem Arbeitnehmerschutz dienen, über die in dem Brandschutzkonzept ausgewiesen Maßnahmen hinaus durch das LAGuS bzw. die zu- ständige Unfallkasse gestellt werden. In u. g. vier ASR´n werden Anforderungen an die Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie an Türen und Tore in deren Verlauf in Arbeitsstätten gestellt: • ASR A1.7 „Türen und Tore“ [2.51] bezüglich der Türen im Verlauf der Verkehrs- und Fluchtwege, • ASR A1.8 „Verkehrswege“ [2.52] bezüglich der Nutzung als Verkehrsweg, • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ [2.54] bzgl. der Ausbildung von Fluchtwegen, einschl. Durchgänge/Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. Notausgänge, • ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ [2.56] für Verkehrs- und Fluchtwege, wenn Menschen mit Behinderungen diese benutzen müssen. Dabei werden die Mindestbreiten von Verkehrswegen aus der möglichen Anzahl der Per- sonen, die diese nutzen müssen, und aus der Art der Nutzung ermittelt. Die notwendigen Breiten der Wege richten sich dabei nach der höchstmöglichen Anzahl der im Einzugsge- biet anwesenden Personen. Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege oder Türen nur als Notausgang ge- nutzt werden, können deren Breiten gesondert nach ASR A2.3 [2.54] ausgelegt werden. Als Bemessungsgrundlage sind in dem Fall entweder die Gesamtzahl der Personen im Ein- zugsgebiet (Tabelle 1) oder, bzgl. des Kriteriums „freier Fluss“, die Personenbelegung pro Ebene/Geschoss (Tabelle 2) maßgebend. Für eine Bemessung und Bewertung der lichten Breite von Treppen als Teil von Fluchtwegen kann neben dem Kriterium “maximale An- zahl der Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe” bzw. „freier Fluss“ zusätzlich das Kriterium „sequentielle Entfluchtung” (max. 3 Ebenen) in Abhängigkeit von der Per- sonenbelegung in den Ebenen angewendet werden (Pkt. 5 Absatz 14/16 ASR A2.3 [2.54]).

Hinweis: Die Einhaltung der Vorschriften über den baulichen Arbeitsschutz liegt in allei- niger Verantwortung des Bauherrn und seines Entwurfsverfassers. Es wird emp- fohlen, sich bei Fragen zum baulichen Arbeitsschutz an die zuständige Arbeits- schutzbehörde zu wenden.

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6 Anlagentechnischer Brandschutz

Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (§ 40 LBauO M-V [2.1])
i. V. m. Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR [2.10])
vorgesehen nicht vorgesehen
Lüftungsanlagen (§ 41 LBauO M-V [2.1])
i. V. m. Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR [2.9])
vorgesehen nicht vorgesehen
Blitz- und Überspannungsschutzanlagen
(§ 46 LBauO M-V [2.1]) i. V. m. DIN EN 62305 (VDE 0185-305) [2.28]
vorgesehen nicht vorgesehen (i. V. m. geplanter Antennenanlage auf BT I)
Sicherheits- und Notbeleuchtung (DIN EN 1838[2.30]/DIN VDE 0108 [2.31])
vorgesehen nicht vorgesehenSicherheitsbeleuchtung im Verlauf der RW Antipanikbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung i. V. m. Arbeitsplätze
Kennzeichnung der Rettungswege (DIN 4066 [2.20] und DIN 4844 [2.18])
vorgesehen nicht vorgesehenArt der Kennzeichnung: langnachleuchtende Piktogramme notstromversorgte Einzelleuchten (DIN VDE 0100-560 [2.34]) Einzelbatterieleuchten oder Anschluss an zentrale Notstromversorgung
Rauchwarnmelder (§ 48 (4) LBauO M-V [2.1])
i. V. m. DIN 14676 [2.22]/DIN 14604 [2.23]/VdS 2848 [2.27]
vorgesehen nicht vorgesehenüberwachte Räume: - BT I: Ruheraum I 1.21 und Teilbereich des vorgela- gerten Flures I 1.04, vgl. Anlage 4
Brandmeldeanlage/Hausalarmanlage (DIN 14675 [2.24]/VDE 0833 [2.25])
vorgesehen nicht vorgesehen Alarmierung: nichtautomat. Melder automat. MelderSchutzumfang der BMA gem. DIN 14675 [2.25] Kategorie 1: Vollschutz Kategorie 2: Teilschutz Kategorie 3: Schutz von Fluchtwegen Kategorie 4: Einrichtungsschutz Aufschaltung: -
Alarmierungseinrichtungen und Lautsprecheranlagen (DIN 14675 [2.24]/VDE 0833 [2.25] )
vorgesehen nicht vorgesehenArt der vorgesehenen Alarmierung: - Art der Lautsprecheranlagen: -
Anlagen und Geräte zur Brandbekämpfung
vorgesehen nicht vorgesehenWandhydranten Steigleitungen Handfeuerlöscher (DIN 14406 /DIN EN 3)
Rauchableitung nach
- § 47 (2) LBauO M-V [2.1] in Aufenthaltsräumen über Fenster vorgesehen nicht vorgesehen - § 37 (4) LBauO M-V [2.1] im Kellergeschoss vorgesehen nicht vorgesehen - § 35 (8) LBauO M-V [2.1] in Treppenräumen vorgesehen nicht vorgesehen - § 39 (3) LBauO M-V [2.1] für den Aufzugsschacht vorgesehen nicht vorgesehen

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6.1 Elektroinstallation 6.1.1 Allgemein Elektrische Gefahrenzonen sind nach der Angabe einer Elektrofachkraft mit entspr. Sicherheitszeichen zu kennzeichnen (ASR A1.3 [2.50] bzw. DIN EN ISO 7010 [2.45] i. V. m. DIN 4844-2 [2.37], Hauptschalt- und Anschlussanlagen). Der Zugang zu den Sicherungskästen ist freizuhalten und die Sicherungen sind zu kenn- zeichnen. Es wird auf eine bestimmungsgemäße Verwendung nach Herstellervorschriften aller Betriebsmittel/Anlagen einschl. Sicherheitseinrichtungen und -abstände hingewiesen. Elektrische Schaltanlagen dürfen nur für befugte Personen zugänglich sein.

  • Installationsnachweis/Fachunternehmererklärung Errichter/Elektro nach VDE 0100 [2.32] Die Prüfintervalle sowie Wartungsintervalle entspr. Herstellerangaben bzw. Betriebs- sicherheitsverordnung [2.57] sind einzuhalten.

6.1.2 Elektrische Betriebsräume < 1 kV Elektrische Betriebsräume sind so anzuordnen, dass sie im Gefahrfall von allgemein zu- gänglichen Räumen oder vom Freien aus leicht und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können (DIN VDE 0100 [2.32]).

6.1.3 Elektrische Betriebsräume > 1 kV, Räume mit ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten, zentralen Batterieanlagen bzw. für die Aufstellung von Energiespeichersystemen Elektrische Betriebsräume für die Aufstellung von Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate oder zentrale Batte- rieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen sowie Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversor- gung, die in den Geltungsbereich der Verordnung über den Bau und Betrieb von Betriebs- räumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO [2.11]) fallen, sind im Gebäude nicht ge- plant.

6.1.4 Funktionserhalt von elektrischen Leitungen Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheits- einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass diese Sicher- heitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funkti- onsfähig bleiben (Funktionserhalt).

Dies betrifft im Einzelnen:

  • die Sicherheitsbeleuchtung/Orientierungsbeleuchtung,
  • die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege,
  • ggf. elektr. Verriegelungssysteme im Verlauf der Rettungswege,
  • andere in Abstimmung mit dem Betreiber notwendige Anlagen und Einrichtungen. An die dementsprechend zugehörigen Verteiler dürfen außer den Genannten auch andere betriebsnotwendige Sicherheitseinrichtungen angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrich- tungen nicht beeinträchtigt werden. Grundlegende Anforderungen siehe MLAR [2.10] Abs. 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

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6.2 Sicherheitsstromversorgung Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung, muss der Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen durch eine Sicherheitsstromversorgung gewährleistet werden. Eine Sicherheitsstromversorgung ist für die sicherheitstechnischen Anlagen, hier

  • Sicherheitsbeleuchtung/Orientierungsbeleuchtung/hinterleuchtete Rettungswegkenn- zeichen vorzusehen.

6.3 Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Sicherheitsbeleuchtung Für Bürogebäude ist bauordnungsrechtlich keine Ausstattung von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung gefordert. Um das gefahrlose Verlassen des Gebäudes sicherzustellen, wird in folgenden Bereichen eine Sicherheitsbeleuchtung, mindestens als Orientierungsbeleuchtung (ggf. verdichtete Anordnung von Rettungswegkennzeichen), als erforderlich angesehen:

  • im Verlauf der Rettungswege (notwendige Treppenräume bzw. freizuhaltende Ver- kehrswege) einschl. dem Erreichen öffentlicher Verkehrsflächen bzw. Sammelplatz,
  • für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen und
  • in Räumen für technische Gebäudeausrüstung, die bei Ausfall der künstlichen Beleuch- tung betreten bzw. verlassen werden müssen. I. V. m. der Nutzung der Räume entspr. Ausstattung (Anlagen/Geräte/Arbeitsmittel) ist durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsstättenverordnung bzw. mit- geltenden Richtlinien durchzuführen und ggf. eine arbeitsplatzbezogene Sicherheitsbe- leuchtung zu ergänzen (Pkt. 9 ASR A2.3 [2.54]). Es sind zur Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 [2.50] bzw. DIN EN ISO 7010 [2.45] i. V. m. DIN ISO 23601 [2.18] als hinter- leuchtete Rettungswegkennzeichen für die ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege zu verwenden.

6.4 Anlagen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung Bauordnungsrechtlich ist keine Brandmeldeanlage bzw. Hausalarm-/Brandwarnanlage ge- fordert. Während der Betriebszeiten kann von einer zeitnahen Branddetektion durch die anwesenden Personen ausgegangen werden. Im BT I müssen nutzungsbedingt zur Sicherung des Schutzzieles der Personenrettung der Ruheraum I 1.21 sowie der vorgelagerte Bereich des Flures I 1.04, über den die Rettungs- wege aus dem Ruheraum führen, durch Rauchwarnmelder nach DIN 14676 [2.22] über- wacht werden (vgl. Pkt. 4.2.4 und Anlage 4).

Hinweis: Versicherungsrechtliche Belange für den Sachschutz im Gebäude bzw. Belange bzgl. der Verfügbarkeit (kritische Infrastruktur) sind nicht berücksichtigt. Über mögliche weitere Anforderungen zum Schutz von Sachwerten entscheidet der Eigentümer als Selbstversicherer.

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6.5 Blitzschutzanlage Aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes sowie i. V. m. der geplanten Antenne (Be- triebsfunk) auf dem Dach von BT I wird eine Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305) [2.28] gegen die Auswirkungen des Blitzstromes und seiner elektrischen und magnetischen Felder auf metallische Installationen und elektrische Anlagen mit äußerem und innerem Blitzschutz als erforderlich angesehen.

6.6 Lüftungsanlagen, Lüftungsleitungen Lüftungsanlagen einschließlich Lüftungsräume sind entspr.

  • § 41 LBauO M-V [2.1]
  • M-LüAR [2.9] zu errichten, einschließlich aller Nachweise
  • nach § 41 LBauO M-V [2.1] durch Errichter (Fachunternehmererklärung). Lüftungsleitungen müssen in Gebäuden in ihrer Ausführung der M-LüAR [2.9] entspre- chen, d. h.
  • nach den Ausführungs- und Installationsvorschriften der M-LüAR [2.9],
  • nach den Erleichterungen nach M-LüAR [2.9] oder
  • mit einem bauaufsichtlichen Ver-/Anwendbarkeitsnachweis. Absperrvorrichtungen gegen Feuer oder Rauch sind nach den besonderen Bestimmungen des Eignungsnachweises einzubauen. Die Übertragung von Feuer und Rauch muss durch die trennenden Bauteile mit Anforde- rungen an den Feuerwiderstand mit einer Feuerwiderstandsdauer in
  • Decken von 30 Minuten
  • Trennwänden (Räume mit bes. Brandgefahren) von 90 Minuten
  • Trennwänden (Brandbegrenzung zwischen NB) von 30 Minuten ausgeschlossen werden, Erleichterungen s. M-LüAR Pkt. 4 [2.9]. Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass aus ihnen Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können (ggf. Kanalrauchmelder). Dies gilt durch eine der folgenden Anforderungen als erfüllt:
  • Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m entfernt sein. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindes- tens 2,5 m entfernt sein. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mind. 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen - 1,5 m entfernt sein.
  • Die genannten Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe von den Au- ßenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
  • Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Absperrvorrichtungen und ggf. durch entsprechende automatische Auslöseeinrichtungen zu sichern.

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6.7 Leitungsanlagen Leitungsanlagen dürfen in Wände und Decke sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die verbleibenden Querschnitte die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten. Die in der LBauO M-V [2.1] vorgegebenen Brandschutz- anforderungen an Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle etc. sind unter Her- anziehung der mitgeltenden Technischen Baubestimmungen umzusetzen. Die Anforderungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR [2.10]) sind einzuhalten.

  • Grundlegende Anforderungen s. MLAR Abschnitt 3.1 [2.10]
  • Elektrische Leitungsanlagen s. MLAR Abschnitt 3.2 [2.10]
  • Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien s. MLAR Abschnitt 3.3 [2.10]
  • Rohrleitungsanlagen für brennbare Medien s. MLAR Abschnitt 3.4 [2.10]
  • Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken s. MLAR Abschnitt 3.5 [2.10]

6.8 Feuerstätten nach § 42 LBauO M-V [2.1] Die Wärmeversorgung des Gesamtkomplexes soll entsprechend derzeitigem Planstand mittels Hackschnitzel-/Pelletsheizung (Herz Firematix 151 T-Control, 35 - 151 kW) erfol- gen. Der Betriebsraum und der Lagerraum für den festen Brennstoff sind in BT II angeord- net. Zusätzlich sind eine Wärmepumpe sowie im BT II Deckenstrahlplatten vorgesehen. Heizungsanlagen/Feuerstätten einschließlich der Aufstellräume sowie Lagerräume für Brennstoff sind entsprechend FeuVO [2.8] auszubilden (vgl. Anlage 5).

6.9 Allgemeine Bewertung zum Explosionsschutz Entsprechend den vorliegenden Unterlagen und der o. g. mitgeltenden Vorschriften ist es erforderlich, in Ergänzung der Brandschutzanforderungen eine Risikoanalyse bzw. Gefähr- dungsbeurteilung in Bezug auf den Explosionsschutz durch den Auftraggeber/Bauherren zu ergänzen, um somit auch alle Explosionsgefahren zu erfassen und soweit maßgeblich vorhanden in einem Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV [2.57] zu beurteilen. Die o. g. Gefährdungsbeurteilungen sind keine Einzelverfahren. Es ist eine Gefährdungs- beurteilung zu erstellen, die alle Aspekte des Arbeitsschutzgesetzes [2.48], der Gefahr- stoffverordnung [2.66] und der Betriebssicherheitsverordnung [2.57] berücksichtigt. Der Einsatz von Betriebsmitteln setzt voraus, dass der Betreiber eine Gefährdungsanalyse durchgeführt und eine Zoneneinteilung vorgenommen hat, um somit die von den Geräte- herstellern zu erfüllenden Anforderungen zu definieren bzw. zu prüfen. Zur Vermeidung der Bildung von explosionsfähigen Stoffen (Gase/Dämpfe/Nebel/ Stäube) sind primäre Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten, wie beispielhaft

  • Einhaltung geringer mobiler Brandlasten
  • Luftwechselraten > 4 bzw. 5- fache beim Spritzen evtl. Umfüllen brennbarer Flüssig- keiten einhalten, u. a. und sind sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten, wie Geräte für mögliche explosionsgefährdete Bereiche (entspr. Schutzgrad nach Schutzzo- nen), d. h. keine heißen Oberflächen/keine mechanische Funkenbildung/keine zusätzlichen chemischen Reaktionen/keine statische Aufladung/keine zusätzlichen elektr. Ströme/kein Blitzstrom/keine elektr. Funkenbildung.

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6.10 Hinweise zur Planung von Solaranlagen (hier Photovoltaikanlage) Auf dem Dach soll perspektivisch eine Photovoltaikanlage errichtet werden. Bei der Pla- nung sind folgende Punkte zu beachten: (1) Bzgl. der Genehmigungspflicht von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind Grenzen für verfahrensfreie Bauvorhaben n. § 61 LBauO M-V [2.1] zu beachten. (2) Unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens oder der Genehmigungsfrei- stellung müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Tech- nik eingehalten werden (3) Für die Bestandteile einer Solaranlage sind entsprechende Verwendbarkeitsnach- weise gemäß §§ 3 und 17 LBauO M-V [2.1] erforderlich. (4) Als Regeln der Technik sind DIN VDE 0100-712 [2.35] und VDE-AR-E 2100-712 [2.36] zu beachten. (5) Die Anforderungen an Blitzschutzanlagen sowie deren Wirksamkeit dürfen durch Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nicht negativ beeinflusst werden. (6) Solaranlagen müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. (7) In die Bedachung integrierte Solaranlagen müssen die Anforderungen an eine harte Bedachung gemäß § 32 (3) LBauO M-V [2.1] erfüllen. (8) Werden Solaranlagen in oder an der Gebäudehülle angeordnet, so müssen sie gemäß § 28 LBauO M-V [2.1] als Oberflächen von Außenwänden sowie als Außenwandbe- kleidung bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus mindestens schwerent- flammbaren Baustoffen bestehen. (9) Der Abstand von Solaranlagen zu Öffnungen in der Gebäudehülle muss ≥ 0,5 m be- tragen, wenn die Außenseiten und Unterkonstruktionen der Solaranlagen aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen. Sonst ist ein Abstand von 1,25 m zu Öffnungen in der Gebäudehülle und zu BW/WABW/GAW nach § 30 LBauO M-V [2.1] zur Vermeidung einer Brandweiter- leitung ins Gebäude einzuhalten (entspr. MBO-Synopse 2021). Weiterhin dürfen über BW/WABW/GAW keine brennbaren Bauteile und Materia- lien hinweg geführt werden. (10) Der Abstand von PV-Modulen zu Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten in der Dachfläche ist so zu wählen, dass keine gegenseitigen negativen Beeinflussungen entstehen. Insbesondere die aerodynamische Wirksamkeit der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte darf nicht eingeschränkt werden. (11) Ergänzend zu den bauordnungsrechtlichen Vorgaben müssen die elektrischen Kom- ponenten von Photovoltaikanlagen als Zündquellen entspr. der VDE-Normen instal- liert werden, d. h. insbesondere in Bereichen mit brennbaren Bauteilen wie Dachab- dichtungsbahnen und Dämmstoffen als Brandlasten sind geeignete Schutzvorkehrun- gen zu treffen. Weitere schutzzielorientierte Maßnahmen können die Installation von Lichtbogen- detektionseinrichtungen mit Meldungs- bzw. Freischalteinrichtungen (ohne automa- tische Wiedereinschaltung) sowie regelmäßige Inspektionen bzw. Prüfungen inkl. Wartung bzw. Instandhaltung sein. (12) Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen sind die Anforderungen der Muster-Lei- tungsanlagen-Richtlinie [2.10] als Technische Baubestimmung zu beachten. Wenn eine Leitung zur Fernauslösung der DC-Freischaltstelle erforderlich ist, sollte diese innerhalb des Gebäudes als Kabel mit Funktionserhalt für die Dauer, die der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile entspricht, ausgeführt werden.

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(13) Wenn die Spannungsebene der erzeugten Solarenergie über 1.000 V liegt, muss die Anlagentechnik (Wechselrichter usw.) innerhalb des Gebäudes in einem elektrischen Betriebsraum entspr. dem Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräu- men für elektrische Anlagen (M-EltBauVO [2.11]) untergebracht sein. (14) Die für Photovoltaikanlagen gemäß DIN VDE 0100-712 [2.35] erforderliche DC- Freischalteinrichtung vor dem Wechselrichter ist so anzuordnen, dass sie durch die Feuerwehr gut zu erreichen ist, d. h. sie muss sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden. Die DC-Freischaltstelle (DC-Notschalter) ist durch ein dauerhaft angebrachtes, formstabiles und lichtbeständiges Schild nach DIN 4066 [2.20] (105 mm x 297 mm, D1) zu kennzeichnen. Alternativ: können Wechselrichter mit Safe-DC-Funktion, nach Richtlinie DIN VDE 0100-712 [2.35] bzw. VDE-AR-E 2100-712 [2.36], verwendet werden. In diesem Fall ist ein Schild anzubringen, das auf die PV-Anlage mit Safe-DC-Funktion hinweist. (15) Sofern für das Gebäude ein Feuerwehrplan erstellt wird, sind Photovoltaikanlagen/ Solarstromanlagen in diesem Plan darzustellen.

6.11 Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Für das betrachtete Gebäude ist entsprechend § 28 (1) BauPrüfVO M-V [2.3] die Prüfung von bauordnungsrechtlich geforderten technischen Anlagen durch einen bauordnungs- rechtlich anerkannten Sachverständigen nicht vorgeschrieben.

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7 Organisatorischer (betrieblicher) und abwehrender Brandschutz

Brandschutzordnung i. V. m. DIN 14096 [2.19]
vorgesehen i. V. m. Gesamtobjekt nicht vorgesehen
Flucht- und Rettungspläne i. V. m. DIN ISO 23601 [2.18]
vorgesehen nicht vorgesehen
Feuerwehrplan i. V. m DIN 14095 [2.15]
vorgesehen i. V. m. Gesamtobjekt nicht vorgesehen
Zugänge und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück
§ 5 LBauO M-V [2.1] i. V. m. Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr [2.61]
vorgesehen nicht vorgesehen Zufahrt/ Zugänge/Bewegungsflächen sind mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen vgl. Brandschutzlageplan (Anlage 1)
Löschwasserversorgung i. V. m. DVGW W 405 [2.60]
Baugebietsausweisung: (WS/WR/WA/WB/MI/MD/GE/MK/GI/SO)Gewerbliche Baufläche13
Löschwasserbedarf:48 m3/h über 2 h
Löschwasserbereitstellung aus öffentlicher Trinkwasserversorgung:Aufgrund der Errichtung des Gebäudes im Gebiet des Bebau- ungsplanes Nr. 22 im Gewerbegebiet „Am Helmshäger Berg“ und i. V. m. vorhandener Bebauung der Nachbargrundstücke wird von einer ausreichenden Löschwasserversorgung als Grundschutz ausgegangen. Kennzeichnung der Entnahmestellen im Lageplan ( siehe Anlage 1)
Löschwasserbereitstellung durch andere Maßnahmen:nicht geplant

7.1 Löschwasserbereitstellung (Grundschutz/bezogen auf Umkreis von 300 m W 405 [2.60]) Aufgrund der Art und Nutzung des Gebäudes wird eine Löschwasserbereitstellung von 48 m³/h über 2 Stunden aus der Löschwasserversorgung des Ortes als Grundschutz als er- forderlich angesehen. Die Löschwasserbereitstellung soll über Hydranten o. glw. Wasserentnahmestellen des Or- tes im Umkreis von 300 m als Grundschutz erfolgen. Im Umkreis sind folgende Hydranten vorhanden:

  • 2 Unterflurhydranten DN 250, Am Helmshäger Berg in ca. 100 - 150 m Entfernung
  • 1 Unterflurhydrant DN 100, Am Koppelberg in ca. 100 m Entfernung Aufgrund der Errichtung des Gebäudes in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet mit ver- gleichbarer Bebauung im Bestand wird bzgl. der erforderlichen Löschwassermenge von 48 m³/h über einen Zeitraum von 2 h von einer gesicherten Löschwasserversorgung aus den Hydranten des Ortes ausgegangen.

13 entspr. Neubekanntmachung Flächennutzungsplan Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Stand 30.01.2021

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Allgemeiner Hinweis zur Löschwasserrückhaltung Mit Einführung der VV TB M-V [2.7] ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie [2.64] nicht mehr als eingeführte Technische-Baubestimmung zu berücksichtigen. Entspr. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [2.65] ist der Betreiber einer Anlage im Sinne dieser Verordnung nach § 20 zur Sicherstellung von Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung und nach § 43 (1) zur Füh- rung einer Anlagendokumentation, die auch Angaben zur Löschwasserrückhaltung enthält, verpflichtet.

7.2 Feuerlöscherausrüstung Die Ausrüstung hat den geltenden Vorschriften für die ausgewiesene Nutzung nach ASR A2.2 [2.53] zu entsprechen, d. h.

  • bei ca. 2.250 m² nutzbarer Flächen werden bei normaler14 Brandgefährdung 66 LE bei bevorzugtem Einsatz von Schaumlöschern als notwendig ausgewiesen, d. h. mit Stand- orten (anteilige Aufteilung in den einzelnen Bauteilen/Geschossen) im Bereich der Ret- tungswege,
  • in Bereichen, für die aufgrund der konkreten Nutzung mit einer erhöhten Brandgefähr- dung auszugehen ist, ist eine Verdopplung der Löschmitteleinheiten vorzusehen,
  • die Löschmitteleinheiten sind nach Festlegung der endgültigen Nutzung in den einzel- nen Räumen der Geschosse entspr. der vorliegenden Brandgefahr gleichmäßig zu ver- teilen. Die Standorte sind mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Brandschutzbeauftrag- ten festzulegen. Die Auslegung der Feuerlöscher erfolgt nach DIN EN 3 [2.16] mit der Angabe der erforder- lichen Löschmitteleinheiten (LE). Es sind immer die Gesamtmengen angegebener Lösch- mittelinhalte durch eine vertretbare Anzahl von Feuerlöschern zu realisieren. Entsprechend Pkt. 5.2 ASR A2.2 [2.53] dürfen im Regelfall bei der Grundausstattung nur Feuerlöscher angerechnet werden, die mindestens über 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Nach Pkt. 5.3 ASR A2.2 [2.53] sollte jeder Feuerlöscher nach max. 20 m tatsächlicher Lauf- weglänge erreicht werden können, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten. Ergeben sich aus der Anordnung gegenüber der ermittelten Grundausstattung der notwendigen Löschmitteleinheiten erhöhte Anforderungen an die Anzahl der Feuerlöscher, so sind diese umzusetzen. Der Anbringungsort/verdeckter Anbringungsort der Feuerlöscher ist mit einer Kennzeich- nung (ASR A1.3 [2.50] bzw. DIN EN ISO 7010 [2.45] i. V. m. DIN 4844-2 [2.37]) zu verse- hen und die Zugänglichkeit ist sicherzustellen. Empfohlene Feuerlöschgeräte:
  • Schaumfeuerlöscher (WS) für AB mit 9 LE (Schadensminimierung bzgl. Entsorgung)
  • zusätzlich CO - Feuerlöscher (K5) mit 5 LE für Elektroräume/-bereiche15 2 Zusätzliche, über die Anforderungen der Grundausstattung hinausgehende Maßnahmen sind in dem Gebäude entspr. der Nutzung nicht vorgesehen. Die Feuerlöscher sind alle 2 Jahre neu zu testieren – Wartungsnachweis.

14 Entsprechend Pkt. 2.417 zu Absatz 4 Nr. 17 der Handlungsempfehlungen zum Vollzug der LBauO M-V [2.1] kann entsprechend der geplanten Nutzung aus Sicht des Konzepterstellers für das Bauteil I davon ausgegangen werden, dass brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkma- len der Gefahrstoffverordnung nicht oder nur in geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden und somit keine erhöhte Brandgefahr vorhanden ist. Für Bauteil II (Werkstätten, Lackierraum) ist eine gesonderte Bewertung erforderlich. 15 Entspr. ASR A2.2 [2.53] sind bei dem Einsatz von Kohlendioxid (CO ) als Löschmittel Gesundheitsgefahren durch 2 zu hohe CO -Konzentrationen zu berücksichtigen/hier i. V. m. Gefährdungsbeurteilung. 2

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7.3 Brandschutzordnung Durch den Betreiber ist i. V. m. dem Gesamtobjekt „Bauhof“ eine Brandschutzordnung A/B/C nach DIN 14096 [2.19] zu erstellen und auszuhängen. Betriebsangehörige sind über die Bedienung der Feuerlöschgeräte, ggf. der Alarmierungseinrichtungen und über das Ver- halten bei einem Brand zu unterweisen. Die Unterweisungen sind bei Beginn des Arbeits- verhältnisses und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Brandschutzordnung muss nutzungsspezifische Angaben zur klaren Aufgabenvertei- lung des Personals im Brandfall enthalten.

7.4 Flucht- und Rettungsplan Zur besseren Orientierung sind Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 [2.18] zu erarbeiten und in Flurbereichen/Verkehrswegen bzw. an Treppenraumzugängen anzubrin- gen (Standortfestlegung entspr. Nutzung) mit Angabe:

  • Rettungswege/-verläufe und Notausgänge
  • Feuerlöscher-Standorte
  • Notruf- Nr./Erste Hilfe
  • Verhalten im Brandfall.

7.5 Sammelstelle Aufgrund der Nutzung ist bauordnungsrechtlich keine Sammelstelle erforderlich. Aus organisatorischen Gründen wird die Einrichtung eines Sammelplatzes auf dem Park- platz empfohlen (vgl. Anlage 1). Ggf. aus dem Arbeitsstättenrecht abzuleitende Anforderungen sind zu beachten.

7.6 Feuerwehrplan Für das Gesamtobjekt „Bauhof“ ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 [2.15] zu erstellen. Im Feuerwehrplan sind die Angaben zu besonderen Gefahren16 für die Einsatzkräfte der Feuerwehr einzuarbeiten (Kennzeichnung der elektrischen Anlagen und Rückspannung/ Räume mit besonderer Brandgefährdung/Technische Einrichtungen etc.).

7.7 Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück Entsprechend § 5 (1) LBauO M-V [2.1] sind für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn Sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Aufgrund der geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass die befestigten Flächen auf dem Betriebshof auch für die Feuerwehr befahrbar sind. Auf dem Gelände sind in Abstim- mung mit der Brandschutzdienststelle Feuerwehrbewegungsflächen entsprechend Muster- Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr [2.61] anzuordnen und auszubilden. Die schnelle und gewaltfreie Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf das Gelände und zum Gebäude ist geeignet sicherzustellen. Aufgrund der nutzungsbedingten Zugangsbeschrän- kungen ist eine Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erforderlich. Ggf. ist ein Feu- erwehrschlüssel-Depot bzw. eine Feuerwehrdoppelschließung vorzusehen.

16 Kennzeichnung nach FwDV 500 [2.62]

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7.8 Ergänzende Bemerkungen/Erfordernisse - organisatorisch (1) Für die gesamte E-Anlage ist ein Installationsprotokoll entsprechend VDE 0100 inkl. Teil 410 [2.33] durch eine Fachfirma zu erstellen (s. DGVU Vorschrift 4 [2.59])

  • ortsveränderliche und ortsfeste elektr. Anlagen und Betriebsmittel,
  • elektrische Anlagen in besonderen Räumen VDE 0100 Gruppe 700 [2.35], mit Basis- schutz, Fehlerschutz, Zusatzschutz. (2) Die Sicherheitskennzeichnung muss so eindeutig sein, dass die Notausgänge zweifels- frei gefunden werden. (3) Es wird empfohlen Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 [2.50] bzw. DIN EN ISO 7010 [2.45] i. V. mit DIN 4844-2 [2.37] zu verwenden. (4) Entsprechend § 3 des Arbeitsschutzgesetzes [2.48]/§ 2 der DGVU Vorschrift 1 „Allge- meine Vorschriften“ [2.58] ist der Unternehmer verpflichtet, Maßnahmen zur Verhü- tung von Arbeitsunfällen/Bränden durch die Erstellung von Betriebsanweisungen (Verhalten bei Gefahr, Brandfall, Löschen, Erste Hilfe, Sachgerechte Entsorgung, Sicherheitszeichen) zu treffen.

7.9 Brandschutz während erforderlicher Bauarbeiten/Baumaßnahmen Aufgrund des bei Bauarbeiten notwendigen Umgangs mit offenem Feuer bei Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Trennschneiden etc.), besteht während der Arbeiten eine erhöhte Brandgefahr, so dass Brandschutzmaßnahmen bereits mit der Ausschreibung ex- plizit vorzusehen und am Bau einzuhalten sind. Folgende Maßnahmen sind während der Bauarbeiten umzusetzen:

  • Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften zum Brandschutz auf Baustellen sind ein- zuhalten, einschl. Minimierung der Brandlasten durch Entfernen brennbarer Bauabfälle
  • Türen sind soweit wie möglich geschlossen zu halten
  • Flächen, Zugänge für die Feuerwehr sind freizuhalten (Baustelleneinrichtungsplan)
  • bei Heißarbeiten sind Handfeuerlöscher vorzuhalten und Heißerlaubnisscheine durch die Bauleitung abzufordern
  • verantwortlich für den Brandschutz ist der Bauleiter bzw. ggf. SIGE-Koordinator
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil B [2.19] ist für die Baustelle aufzustellen und auszuhängen O. g. Maßnahmen sind in der Baustellenordnung zu erfassen und umzusetzen.

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8 Abweichungstatbestände Im Folgenden werden die vorhandenen Abweichungstatbestände entsprechend ihrer bau- ordnungsrechtlichen Zuordnung (siehe Pkt. 3.2) aufgelistet und brandschutztechnisch be- wertet bzw. begründet. Dies sind im Einzelnen Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1] (siehe Pkt. 8.1), Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] (siehe Pkt. 8.2) und Ab- weichungen von Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] (siehe Pkt. 8.3).

Im vorliegenden Brandschutzkonzept sind Abweichungstatbestände nach
§ 51 LBauO M-V [2.1]vorhanden nicht vorhanden
§ 67 LBauO M-V [2.1] 17vorhanden nicht vorhanden
§ 85a LBauO M-V [2.1]vorhanden nicht vorhanden

Entsprechende Hinweise gelten nur bei vorhandenen Abweichungstatbeständen. 8.1 Erleichterungen nach § 51 LBauO M-V [2.1]

zu Pkt. 5.2 lfd. Nr.Art der Erleichterung (abweichend von Vorschrif- ten der LBauO M-V [2.1])Begründung der Erleichterung in
- der Art
- der Nutzung
- besonderen Anforderungen (kompensierend) etc.
05a, b, cDie zulässige Brandabschnitts- länge wird überschritten: BA I ca. 50 m (um ca. 10 m) BA II ca. 50 m (um ca. 10 m) BA III ca. 46 m (um ca. 6 m) abweichend von § 30 (2) Nr. 2 LBauO M-V [2.1]Eine Brandwand zur Unterteilung von BT I in Brandab- schnitte ist nutzungsbedingt nicht geplant. BT II wird durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte geteilt. Kompensierend ist für die Brandabschnitte BA I (not- wendiger Treppenraum/Flur mit feuerhemmenden Wän- den) und BA III (feuerbeständige Trennwand ohne Öff- nungen zum Bereich Heiztechnik) eine brandschutztech- nisch wirksame Trennung in Längsrichtung gegeben, so dass die Ausweitung eines Brandereignisses in diesen Brandabschnitten für mind. 30/90 min nicht zu erwarten ist. Aus Sicht des Konzepterstellers bestehen i. V. m. - der geringen Gebäudetiefe der beiden Flügel von ca. 12,5 - 13 m, - der Zugänglichkeit von BT I für die Feuerwehr über zwei notwendige Treppenräume sowie - der Möglichkeit eines Löschangriffes jeweils von bei- den Längsseiten der Bauteile I und II keine brandschutztechnischen Bedenken bzgl. der Über- schreitung der zulässigen Brandabschnittslänge.
10aBrandwand BA I zu BA II nur bis zur Stahlbeton-Dachdecke von BT II geführt abweichend von § 30 (5) Nr. 2 LBauO M-V [2.1]Zur Vermeidung eines Brandüberschlags werden die Dachdecke und die an die Dachterrasse angrenzende Wand von BT II hochfeuerhemmend aus Stahlbeton er- richtet. Dachüberstand von BT I, die aufgehende Außen- wand inkl. Außentür und der Dachaufbau oberhalb der Außenwand von BT II werden aus nichtbrennbaren Bau- stoffen ausgeführt. Die geplante Konstruktion ist aus Sicht des Verfassers geeignet, eine Brandweiterleitung zwischen beiden Brandabschnitten für einen ausreichend langen Zeitraum zu verhindern, so dass bzgl. der Schutzziele nach § 14 LBauO M-V [2.1] keine Bedenken bestehen.

17 einschließlich als Abweichung zu beantragende Erleichterungen

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zu Pkt. 5.2 lfd. Nr.Art der Erleichterung (abweichend von Vorschrif- ten der LBauO M-V [2.1])Begründung der Erleichterung in
- der Art
- der Nutzung
- besonderen Anforderungen (kompensierend) etc.
40bÜberschreitung der zulässigen Rettungsweglänge aus dem Un- tergeschoss mit ca. 37 m > 35 m abweichend von § 35 (2) LBauO M-V [2.1]Gegen die geringfügige Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge um ca. 2 m bestehen bzgl. der bauord- nungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes keine Bedenken, weil: - im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume angeordnet sind, - das Untergeschoss übersichtlich strukturiert ist sowie nur kurzzeitig und überwiegend von Personen mit Orts- kenntnis betreten wird, die über das Verhalten im Brandfall eingewiesen sind, - das Kellergeschoss durch feuerbeständige Trennwände unterteilt ist, - die Türen zu den Technikräumen kompensierend mit Rauchschutzfunktion ausgerüstet werden und - die maximale Lauflänge bis zur notwendigen Treppe lediglich 26 m beträgt. Somit kann eine ausreichend lange Nutzbarkeit des Ret- tungsweges vorausgesetzt werden.
64bnotwendige Treppe T4 mit Holzstufen, d. h. Bodenbeläge aus normalentflammbaren Bau- stoffen abweichend von § 35 (5) Nr. 3 LBauO M-V [2.1]Im Gebäude sind insgesamt drei Treppen vom EG bis OG vorhanden. Diese sind zum einen als Flucht- und Rettungsweg für die anwesenden Personen, für die überwiegend Orts- kunde vorausgesetzt werden kann, nutzbar, so dass für alle Aufenthaltsräume zwei bauliche Rettungswege gege- ben sind. Über die Treppen, die jeweils einen vom Foyer unabhän- gigen Zugang von außen besitzen, ist ebenfalls ein wirk- samer Löschangriff möglich. Bzgl. der hohen Belastung des Treppenbelags muss ein Hartholz mit erhöhter Rohdichte eingesetzt werden, dass sich bzgl. seines Brandverhaltens ähnlich schwerent- flammbaren Baustoffen verhält. In der Summe stellt die geplante Ausführung der not- wendigen Treppe T4 daher keine Gefährdung der Schutzziele dar.

Erleichterungen im Sinne des § 51 LBauO M-V [2.1] sind nicht gesondert schriftlich zu beantragen18, sondern es wird im Rahmen des Brandschutzkonzeptes die Erreichung der vorgegebenen Schutzziele einschließlich der herangezogenen Erleichterungen ggf. bei gleichzeitiger Benennung von kompensierenden besonderen Anforderungen nachgewie- sen. Durch die Prüfung des Brandschutzkonzeptes ist es in seiner Gesamtheit zu bestätigen oder abzulehnen bzw. Anpassungen können verlangt werden

8.2 Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1]

zu Pkt.Art der AbweichungBegründung, Ersatz-/Kompensationsmaßnahmen
///

Im vorliegenden Brandschutzkonzept liegt die Grundlage für Abweichungen nach § 67 LBauO M-V [2.1] nicht vor, da dieser nur für Wohn- und Geschäftsgebäude bzw. ge- regelte Sonderbauten, d. h. Sonderbauten die in den Anwendungsbereich einer in Meck- lenburg-Vorpommern gültigen Sonderbauverordnung fallen, angewendet wird. § 85a (1) Satz 3 LBauO M-V [2.1] bleiben unberührt.

18 vgl. Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung M-V 2006 (Stand 02.2013)

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8.3 Abweichungen von Technischen Baubestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1]

zu Pkt.Art der AbweichungBegründung, Ersatz-/Kompensationsmaßnahmen
///

Im vorliegenden Brandschutzkonzept werden keine Abweichungen von technischen Bau- bestimmungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] ausgewiesen bzw. sind im Rahmen dieser Bearbeitung nicht erkennbar. Unter Voraussetzung des Nachweises der Gleichwertigkeit der abweichenden technischen Lösung sind Abweichungen nach § 85a (1) LBauO M-V [2.1] im Allgemeinen zulässig. Wird in der Technischen Baubestimmung, von der abgewichen werden soll, eine Abweichung ausgeschlossen, ist die Zulassung einer Abweichung zu dieser Techni- schen Baubestimmung nur im Rahmen eines Antrages nach § 67 LBauO M-V [2.1] mög- lich.

9 Zusammenfassung 9.1 Bewertung In dem vorliegenden Brandschutzkonzept wurde im Rahmen des Bauordnungsrechts der Brandschutz für das Bauvorhaben Neubau Bauhof Greifswald Bauteil I und II Am Helmshäger Berg 17489 Greifswald bewertet, beschrieben und erläutert. Es wurden die notwendigen Maßnahmen im Ergebnis der Brandrisikobetrachtung begrün- det. Die Risikobetrachtung und die abgeleiteten Brandschutzmaßnahmen (Brandschutzkon- zept) basieren auf den zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen und Abstimmungen. Es wurde nachgewiesen, dass die Risikoschwerpunkte im Zusammenhang mit der beson- deren Nutzung des Gebäudes stehen und nach Umsetzung der beschriebenen baulichen und technischen Maßnahmen in der Gesamtheit kein erhöhtes Brandrisiko besteht.

9.2 Schlussbemerkung Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, das Gebäude in der geplanten Bauart und Bauweise unter Umsetzung der im vorliegenden Schriftsatz ausgewiesenen Er- gänzungen/Änderungen zu Brandschutzmaßnahmen zu errichten. D. h., die im Konzept genannten brandschutztechnischen Anforderungen einschl. aufge- zeigter Vorgaben zum geltenden Baurecht und damit in Zusammenhang stehende Grund- satzanforderungen tragen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, hier ins- besondere zum Schutz von Leben und Gesundheit bei. Die Entscheidung über die notwendigen Brandschutzmaßnahmen trifft die zuständige Bau- aufsichtsbehörde ggf. in Verbindung mit dem Prüfingenieur für Brandschutz nach pflicht- gemäßem Ermessen. Es wird der Behörde empfohlen, die brandschutztechnische Seite des beantragten Bauvorhabens unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zu ge- nehmigen.

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Ecke „Am Helmshäger Berg“/Am Koppelberg DN 250

Am Koppelberg Zufahrt Fa. Zirox

50 m

DN 100

8 P P 7 P

30

36 44 54 65 P P 1 P 66 31

37 P

45

55 73

DN 250

36 / 5 regalierF g er B er g ä h s m el H m A Waschplatz I lietuaB gnutlawreV Bauteil II Werkstätten

Bauteil IV Werkstatt Kfz Wäsche

Bauteil III Fahrzeughalle

Bauteil V Lagerfläche überdacht rotebeihcS reniatnoC regalierF

IIV lietuaB )thcadrebü(

regalierF Wärme- pumpe

Bauteil VIII Fundsachenlager

Bauteil IV Bauteil V Salz & Sole Müllplatz Notstrom (nicht überdacht) Ladesäule

4 Gefahrstoff- Container

Bauteil VI Stellfläche Kra f f ü s r t s m to o ff b z i u le fuhr Lagerboxen -darrhaF eztälplletS lesnirehcuaR

N

Hinweise:

Auf dem Betriebsgelände sind in Abstimmung mit der Brandschutz- dienststelle Flächen für die Feuerwehr entsprechend Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auszubilden. Der Zugang zum Betriebsgelände für die Feuerwehr ist abzustimmen.

Die Position des Sammelplatzes ist lediglich orientierend dargestellt.

Wege/Flächen von Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zu den der Feuerwehr nutzbar Brandschutzkonzepten 059a-06-23/01-BK nicht befahrbare Flächen Brandwand bzw. Brandschutzlageplan Anlage 1 Grundstücksgrenze Grünanlagen/Freiflächen Wand anstelle einer Brandwand betrachtete Gebäude harte Bedachung Eingang ISBM Neubau Bauhof Greifswald GmbH BT I + II Bauteil/bauliche Anlage in Planung P Parkflächen Feuerwehrzufahrt A 17 m 4 3 S 8 c h W a o n l z g b a e s r t g 3 Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Gebäude im Bestand Sammelplatz Unterflurhydrant ISBM: 16.07.2024 Planstand 10.06.2024 195206/63830 .leT gnugimheneG tim run gnutierbreV dnu gnugitläfleivreV HbmG MBSI yb thgirypoc

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4 1 2

B B ELT BT2-4 HAR-Telekom/EMA I -1.11 I -1.03 NGF: 3,76 m2 NGF: 10,35 m2 Flur I -1.04 Lager NGF: 41,94 m2 I -1.10 NGF: 5,20 m2

Batterie I -1.02 NGF: 5,78 m2

HLS gesamt HAR ELT gesamt Lager I -1.01 I -1.05 I -1.06 I -1.07 NGF: 33,13 m2 NGF: 31,72 m2 NGF: 34,00 m2 NGF: 22,33 m2

A A

1 2 4 regaL 80.1- I 2m 19,41 :FGN N

BT II

T3 fh - rd

ca. 26 m

maximale Rettungsweglänge fh - rd UG bis Treppe ca. 26 m FST fh - rd Höhenunterschied 3,5 m EG bis Ausgang ca. 4 m gesamt 26 m + 2 x 3,5 m + 4 m = 37 m

NB 0.1 UG ca. 165 m² EG ca.10 m² BGF ca. 175 m² ges

BA I ca. 270 m² ca. 21 m

0 5 10 m

Tragende Bauteile sind entsprechend den im Schriftsatz ausgewiesenen Anforderungen auszuführen und werden in diesem Brandschutzplan Wand anstelle einer Brandwand Tür feuerhemmend, rauchdicht und notwendiger Treppenraum bzw. Dächer von Anbauten, hochfeuerhemmend nicht schematisch dargestellt. hochfeuerhemmend bis zur Dachhaut fh - rd selbstschließend notwendige Treppe bei Brandbeanspruchung von unten Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zum Brandschutzkonzept Trennwand feuerbeständig, aus nichtbrennbaren Baustoffen einschl. Oberflächen fh Tür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend notwendiger Flur Rauchwarnmelder 059a-06-23/01-BK Fahrschachttür E30 in feuerhemmenden Brandschutzdetailplan BT I UG Anlage 2 Trennwand hochfeuerhemmend Tür rauchdicht und selbstschließend 1. Rettungsweg rd FST Schachtwänden Trennwand feuerhemmend Tür dicht- und selbstschließend 2. Rettungsweg Aufzug ISBM Neubau Bauhof Greifswald d - s GmbH BT I + II Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen Tür selbstschließend und aus nichtbrennbaren Notausgang mit Notausgangsverschluss Rauchabzugsflächen Am Schanzberg 3 A - s Baustoffen o. glw. 17438 Wolgast Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Brandschutztor feuerhemmend, dicht- und Tür feuerbeständig, dicht- und selbstschließend Notausstieg Zuluft fb fh selbstschließend ISBM: 16.07.2024 Planstand 10.06.2024

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1 2

4

B B

A A

1 2 4 lebairav dnawnnerT lebairav dnawnnerT BT II

möglicher Durchbruch

Zugang UG Flur Flur I 0.20 T3 T1 I 0.19 I 0.08 NGF: 19,17 m2 NGF: 9,15 m2 fh - rd NGF: 39,65 m2

Flur ELT fh - rd I N 0 G .0 F 2 : 20,23 m2 I N 0 G .0 F 7 : 5,44 m2 Flur I 0.18 WC D NGF: 11,58 m2 I 0.13 NGF: 11,60 m2 FST T4 Umkleide D Umkleide H I 0.11 I 0.15 Aktenlager NGF: 44,61 m2 NGF: 67,44 m2 T2 I 0.09 NGF: 11,70 m2 Pumi WC H Konferenz/ Schulung I 0.06 I 0.14 I 0.01 NGF: 6,24 m2 NGF: 27,28 m2 NGF: 112,16 m2

d - s Dusche H I 0.16 Foyer Arbeitskleidg./HWR Dusche D NGF: 32,51 m2 I N 0 G .0 F 4 : 42,07 m2 I N W 0 G . C 0 F 5 : 6,89 m2 I N 0 G .1 F 0 : 15,62 m2 I N 0 G .1 F 2 : 14,29 m2

NB 1.1 NB 1.2 BGF ca. 155 m² BGF ca. 325 m² 5 m N

NB 2.1 EG ca. 10 m² NB 0.1 UG ca. 165 m² OG ca. 175 m² EG ca.10 m² BGF ca. 185 m² ges BGF ca. 175 m² ges

*1

ca. 21 m d - s

rd

m 9 2 a. c

BA I ca. 645 m²

ca. 50 m

*1 Öffnungsverschluss mind. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend

0 5 10 m

Tragende Bauteile sind entsprechend den im Schriftsatz ausgewiesenen Anforderungen auszuführen und werden in diesem Brandschutzplan Wand anstelle einer Brandwand Tür feuerhemmend, rauchdicht und notwendiger Treppenraum bzw. Dächer von Anbauten, hochfeuerhemmend nicht schematisch dargestellt. hochfeuerhemmend bis zur Dachhaut fh - rd selbstschließend notwendige Treppe bei Brandbeanspruchung von unten Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zum Brandschutzkonzept Trennwand feuerbeständig, aus nichtbrennbaren Baustoffen einschl. Oberflächen fh Tür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend notwendiger Flur Rauchwarnmelder 059a-06-23/01-BK Fahrschachttür E30 in feuerhemmenden Brandschutzdetailplan BT I EG Anlage 3 Trennwand hochfeuerhemmend Tür rauchdicht und selbstschließend 1. Rettungsweg rd FST Schachtwänden Trennwand feuerhemmend Tür dicht- und selbstschließend 2. Rettungsweg Aufzug ISBM Neubau Bauhof Greifswald d - s GmbH BT I + II Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen Tür selbstschließend und aus nichtbrennbaren Notausgang mit Notausgangsverschluss Rauchabzugsflächen Am Schanzberg 3 A - s Baustoffen o. glw. 17438 Wolgast Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Brandschutztor feuerhemmend, dicht- und Tür feuerbeständig, dicht- und selbstschließend Notausstieg Zuluft fb fh selbstschließend ISBM: 16.07.2024 Planstand 10.06.2024

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4,8 m 1 2

4 BT 2A

B Büro Büro Büro Büro Ruhe I 1.08 I 1.11 I 1.15 I 1.18 I 1.21 NGF: 18,51 m2 NGF: 18,56 m2 NGF: 18,51 m2 NGF: 18,51 m2 NGF: 13,74 m2

Meeting WC WC I N 1 G .1 F 0 : 11,85 m2 I N 1 G .1 F 7 : 5,82 m2 I N 1 G .2 F 0 : 5,81 m2

Büro Büro Teeküche Büro Büro Büro I 1.05 I 1.09 I 1.12 I 1.14 I 1.16 I 1.19 NGF: 12,87 m2 NGF: 12,91 m2 NGF: 12,91 m2 NGF: 12,89 m2 NGF: 17,31 m2 NGF: 12,93 m2

A A

1 2 4 ypoC 31.1 I 2m 08,2 :FGN BT II N

Dachterrasse I 1.25 NGF: 61,24 m2

A - s

c a T1 d - s I N F 1 G l . u 0 F 3 : r 49,26 m2 fh - rd I N E 1 G L .0 F T 6 : 1 U 3, V 54 / S m e 2 rver . 2 1 m

NB 2.1 EG ca. 10 m² T2 OG ca. 175 m² BGF ca. 185 m² FST ges Flur I 1.04 NGF: 84,42 m2 T4 fh - rd Küche I 1.02 NGF: 24,36 m2

Pausenraum fh - rd m I 1.01

c a. 1 7 NGF: 85,69 m2 I B 1 ü .0 r 7 o

NGF: 12,93 m2

NB 2.2 BGF ca. 335 m²

BA I ca. 645 m²

ca. 50 m

0 5 10 m

Tragende Bauteile sind entsprechend den im Schriftsatz ausgewiesenen Anforderungen auszuführen und werden in diesem Brandschutzplan Wand anstelle einer Brandwand Tür feuerhemmend, rauchdicht und notwendiger Treppenraum bzw. Dächer von Anbauten, hochfeuerhemmend nicht schematisch dargestellt. hochfeuerhemmend bis zur Dachhaut fh - rd selbstschließend notwendige Treppe bei Brandbeanspruchung von unten Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zum Brandschutzkonzept Trennwand feuerbeständig, aus nichtbrennbaren Baustoffen einschl. Oberflächen fh Tür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend notwendiger Flur Rauchwarnmelder 059a-06-23/01-BK Fahrschachttür E30 in feuerhemmenden Brandschutzdetailplan BT I OG Anlage 4 Trennwand hochfeuerhemmend Tür rauchdicht und selbstschließend 1. Rettungsweg rd FST Schachtwänden Trennwand feuerhemmend Tür dicht- und selbstschließend 2. Rettungsweg Aufzug ISBM Neubau Bauhof Greifswald d - s GmbH BT I + II Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen Tür selbstschließend und aus nichtbrennbaren Notausgang mit Notausgangsverschluss Rauchabzugsflächen Am Schanzberg 3 A - s Baustoffen o. glw. 17438 Wolgast Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Brandschutztor feuerhemmend, dicht- und Tür feuerbeständig, dicht- und selbstschließend Notausstieg Zuluft fb fh selbstschließend ISBM: 16.07.2024 Planstand 10.06.2024

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B BT2-A BT2-B BT2-C BT2-D BT2-E BT2-F BT2-G BT2-H

1 1

2 2

B /regalbraF knarhcsffotsrhafeG nehciezsrhekreV emetsyslageR zlohregaL / nettaL Werkbank Werkbank Werkbank ELT Bunker Grünpflege Technik Heizung L I N I a G 0 g . F 0 e : 1 r 9 5 ,60 m² W I N I G 0 e . r F 0 k : 2 s 1 t

8 a

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² hilderung W I N I G 0 e . r F 0 k : 3 s

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m lz ² L I N I a G 0 c . F 2 k : 2 i e 3 r 5 r , a 1 u 6 m m² Batte N

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² pflege W I N I G 0 e . r F 1 k : 3 s

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n g II 0.09 NGF: 13, 91 m² E I N I L G 0 T . F 1 : 8 2,95 m2 ELT WC I N I G 0. F 0 : 4 11,59 m² I N I G 0. F 0 : 6 5,16 m² Hackschnitzel-Lager Flur II 0.16 Dmuörgclhicbhreurc h Dumröchgblicruhcehr II 0.05NG F: 24,59 m² Dmuörgclhicbhreurc h NGF: 26,45 m²

möglicher Durchbruch egeflpmuaB reknuB ²m 44,11 2 : 1 F . G 0 N I I u a ²m bf 6 e 1 iT ,5 r 1 e 8 k : 0 F n . G 0 u B N I I Speicher II 0.20 NGF: 25,74 m² Erste Hilfe II 0.15 NGF: 21,78 m² BT I D m u ö r g c l h ic b h r e u r c h Sektionaltor Sektionaltor W II 0 C .07 Sektionaltor Sektionaltor HM + N W G i F n : t 3 e 4 rd , I 0 I i e 9 0 n . m 1 s 4 t ² möglicher Durchbruch

5 m

ca. 96 m m 5,21 .ac

N

m *3 6 1 a. c

fh fb fh *2 *2 *2 *2 *1

*1 fh

BA I ~ 640 m² BA II BA III ~ 625 m² ~ 575 m²

ca. 50 m ca. 46 m

*1 *3 bei Wanddurchbruch: brandschutztechnische Abtrennung entspr. Nutzervorgabe, Öffnungsverschluss mind. hochfeuerhemmend, Explosionsschutzdokument erforderlich dicht- und selbstschließend

*2 Tor muss über Schlupftür verfügen oder Zulassung in Flucht- und Rettungswegen besitzen

0 5 10 m

Tragende Bauteile sind entsprechend den im Schriftsatz ausgewiesenen Anforderungen auszuführen und werden in diesem Brandschutzplan Wand anstelle einer Brandwand Tür feuerhemmend, rauchdicht und notwendiger Treppenraum bzw. Dächer von Anbauten, hochfeuerhemmend nicht schematisch dargestellt. hochfeuerhemmend bis zur Dachhaut fh - rd selbstschließend notwendige Treppe bei Brandbeanspruchung von unten Der Plan gilt nur in Verbindung mit dem Schriftsatz zum Brandschutzkonzept Trennwand feuerbeständig, aus nichtbrennbaren Baustoffen einschl. Oberflächen fh Tür feuerhemmend, dicht- und selbstschließend notwendiger Flur Rauchwarnmelder 059a-06-23/01-BK

Fahrschachttür E30 in feuerhemmenden Brandschutzdetailplan BT II EG Anlage 5

Trennwand hochfeuerhemmend Tür rauchdicht und selbstschließend 1. Rettungsweg rd FST Schachtwänden Trennwand feuerhemmend Tür dicht- und selbstschließend 2. Rettungsweg Aufzug ISBM Neubau Bauhof Greifswald d - s GmbH BT I + II Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen Tür selbstschließend und aus nichtbrennbaren Notausgang mit Notausgangsverschluss Rauchabzugsflächen Am Schanzberg 3 A - s Baustoffen o. glw. 17438 Wolgast Am Helmshäger Berg Tel.: 03836-602591 17489 Greifswald Brandschutztor feuerhemmend, dicht- und Tür feuerbeständig, dicht- und selbstschließend Notausstieg Zuluft fb fh selbstschließend ISBM: 16.07.2024 Planstand 10.06.2024

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