00-Hinweis-Abgabe in Textform-Erkennbarkeit des Bieters.pdf

Innenputzarbeiten für den Neubau des Kreiskrankenhauses Alsfeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)

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ERKENNBARKEIT des Bieters bei elektronischer Angebotsabgabe in Textform

Bei elektronischer Angebotsab- gabe in Textform gemäß § 126 b BGB muss der Bieter zu erkennen sein. Für die Erkennbarkeit der er- klärenden (Rechts-)Person ist die Angabe des Namens des Bieters an der vorgegebenen Stelle im Angebotsschreiben erforderlich. Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften reicht die Angabe des Firmennamens aus.

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