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ERKENNBARKEIT des Bieters bei elektronischer Angebotsabgabe in Textform
Bei elektronischer Angebotsab- gabe in Textform gemäß § 126 b BGB muss der Bieter zu erkennen sein. Für die Erkennbarkeit der er- klärenden (Rechts-)Person ist die Angabe des Namens des Bieters an der vorgegebenen Stelle im Angebotsschreiben erforderlich. Bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften reicht die Angabe des Firmennamens aus.