| 10.1 | Tariftreue |
| Nach Maßgabe des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz – LTTG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des Landestariftreuegesetzes vom 22.11.2013 (GVBl. S. 469) wird folgendes vereinbart: 1. Der Auftragnehmer führt für sich und für alle seine Nachunternehmer prüffähige und vollständige Unterlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG, aus denen der Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen des Landestariftreuegesetzes jederzeit entnehmen kann. Die Einsichtnahme ist dem Auftraggeber jederzeit gestattet. 2. Die Vertragspartner vereinbaren nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 LTTG für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus den §§ 3 – 6 des Landestariftreuegesetz oder den insoweit bestehenden Pflichten seiner Nachunternehmer, die ihm bekannt sind oder die er kennen musste, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen höchstens 10 % der Auftragssumme. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftrageber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 3. Dem Auftraggeber steht bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des Landestariftreuegesetzes das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. 4. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er bei festgestelltem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des Landestariftreuegesetzes für die Dauer von bis zu 3 Jahren von öffentlichen Auftragsvergaben der Stadt Pirmasens ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss wird gesondert festgestellt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben. | |
| Die folgenden besonderen Vertragsbedingungen werden nur wirksam, wenn sie angekreuzt sind. Dies ist notwendig, weil nicht für alle Fachämter/Vergabestellen anwendbar bzw. zutreffend. Das jeweilige Fachamt entscheidet, ob die nachstehenden Punkte zusätzliche Geltung entfalten | |
| 10.2 | Nachweis zur Eignung des Unternehmens (Nachweis nach § 6a Abs. 3 VOB/A) Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und die Gütesicherung bei Ausführung der Werkleistung nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 1) sind für die nachstehend angegenbene(n) Beurteilungsgruppe(n) zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen: [ ] AK1 [ ] AK1 oder AK2 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. [ ] AK2 [ ] AK2 oder AK3 mit Angabe der Ausführung von Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. [ ] AK3 [ ] VOD [ ] VO [ ] VMD [ ] VM [ ] VP [ ] I [ ] R [ ] D [ ] S-System(e) ________________________________ 2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung bei Ausführung der Werkleistung nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist. Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt. [1)](http://www.kanalbau.sslh.net/?a=402" \l "1#1) zu beziehen bei: Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V. Linzer Str. 21, 53604 Bad Honnef Tel.: 02224/9384 -0, Fax: 02224/9384 -84, E-Mail info@kanalbau.com, Internet: www.kanalbau.com Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 sind in Form der Güte- und Prüfbestimmungen und Durchführungsbestimmungen aufrufbar unter: www.kanabau.com. 2) Kennzeichnung S-Systeme, siehe http.//www.kanalbau.com; Erweitere Suche: -Sanierungssysteme |
| 10.3 10.3.1 10.3.2 | Baustelleneinrichtung [x] Auf der gesamten Baustelle ist Werbung nicht gestattet. [ ] Auf der gesamten Baustelle ist Werbung nicht gestattet. Vom AG wird ein Bauschild aufgestellt, auf dem alle am Bau beteiligten Firmen erfasst werden und sich an den Kosten beteiligen. Auf den AN entfallen hierfür €. |
| 10.4 | Bauleistungsversicherung [ ] Vom AG wurde eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Hierfür werden 3 Promille der Abrechnungssumme (einschl. der Nachträge) des Auftrags, bei den Forderungen des AN in Abzug gebracht. |
| 10.5 | Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen (§ 4 Abs. 4 VOB/B): [x] 10.5.1 Lager- und Arbeitsplätze Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen, die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. [x] 10.5.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: [x] 10.5.3 Wasseranschlüsse dem Gebäudetyp entsprechend vorhanden [x] 10.5.4 Stromanschlüsse dem Gebäudetyp entsprechend vorhanden [ ] 10.5.5 Sonstige Anschlüsse dem Gebäudetyp entsprechend vorhanden Kosten des Verbrauchs (zu den Nrn. 10.5.3 - 10.5.5) [x] Hierfür werden 5 Promille der Abrechnungssumme (einschl. der Nachträge) des Auftrags, bei den Forderungen den AN in Abzug gebracht. [ ] Hierfür werden pauschal €, bei den Forderungen des AN in Abzug gebracht. [ ] Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Nr. 4 c Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Nr. 10 etwas anderes vereinbart ist. Bei Bauarbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich der Auftragnehmer mit der hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, jeweils mittels einer auf eigene Kosten zu installierenden Messanlage, den tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Beabsichtigt der Auftragnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen und mit ihm abzustimmen. |
| 10.6 10.7 | ⌧ Bietereigene Geschäftsbedingungen: Mit dem Angebot eingereichte, auf der Rückseite des Kopfbogens abgedruckte, eigene Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen gelten als nicht abgegeben. Sie bleiben unberücksichtigt und werden nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt, wenn bieterseits explizit darauf hingewiesen wird. Die Folge wäre -bei einem Widerspruch zu den Vergabeunterlagen- der Ausschluss des Angebotes. ⌧ Urkalkulation: Die Urkalkulation ist auf gesonderte Anforderung * auch vor Baubeginn * im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote * oder bereits mit Abgabe eines Angebotes beim Auftraggeber (Zentrale Vergabestelle) vorzulegen. In eine dem Auftraggeber überlassene Urkalkulation ist die Einsichtnahme durch den Auftraggeber jederzeit – auch ohne Einverständnis oder Anwesenheit des Auftragnehmers - möglich. Über den Zeitpunkt der Einsichtnahme wird der Auftragnehmer informiert. Dieser hat das Recht, bei der Öffnung anwesend zu sein. |
-Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-