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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 18-25-3650008
Baumaßnahme
Neubau Kita Spiel und Spaß – Los 18 Innen- u. Außenputz mit WDVS
Leistung
Los 18 Innen- u. Außenputz mit WDVS
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): 1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen Am 15.02.2027 . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
in KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B
bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 04.06.2027 . Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den innerhalb von Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.1 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer).
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 0,30 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 9
9.1 Der Auftragnehmer hat bei Ausführung der geschuldeten Leistungen die geltenden Unfallvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist einzuhalten.
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.1 Objekt-/Bauüberwachung Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur mayerwittig Architekten mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 10.2 Verjährungsfristen
Vereinbart werden
Die Regelfristen nach §13 VOB/B. 10.3 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck – KEV 320 Bautgber – arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. 10.4 Dem Auftragnehmer werden zur Nutzung überlassen: Wasseranschluss
ist nicht vorhanden ist vorhanden
Verbrauchskosten nach §4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung
entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von Euro
in Höhe von 0,30 v.H. des Endbetrages der Schlussrechnung
abgesetzt. Stromanschluss
ist nicht vorhanden ist vorhanden
Verbrauchskosten nach §4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung
entsprechend dem tatsächlichen Betrag pauschal in Höhe von Euro
in Höhe von 0,30 v.H. des Endbetrages der Schlussrechnung
abgesetzt. 10.5 Bauleistungsversicherung
An den Kosten der Bauleistungsversicherung wird der AN anteilmäßig mit
0,5 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme beteiligt.
Der Betrag wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Bau leistungsversicherung
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10.6 Versicherung (VOB/B § 7): Der AG schließt zu Lasten des AN eine Bauleistungsversicherung ab. Die Selbstbeteiligung je Schadensereignis beträgt 500,00 € und ist im Schadensfall jeweils von der Partei zu übernehmen, die nach VOB/B die Gefahr zu tragen hat. Vom AN wird ein anteiliger Betrag von 0,5 % der Nettoschlussrechnungssumme mit der Schlussrechnung verrechnet. Hinweis: Verluste für Leistungen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind (z.B. Container, Bauzäune, Gerüste, Werkzeuge, gelagerte Materialien, Baustrom), sind mit der Bauleistungsversicherung nicht versichert.
10.7 Baustellenreinigung: Die Baustelle ist täglich von dem AN zu reinigen. Sollte der AN, trotz Aufforderung der täglichen Reinigung nicht nachkommen, wird dies kostenpflichtig für den AN durchgeführt. Die Kosten für die Beseitigung allgemeiner Baustellenverunreinigung werden als Pauschale von der Nettoabrechnungssumme abgezogen. Sie beträgt 0,1 % der Nettoschlussrechnungssumme.
10.8 S i c h e r heitsleistung (§ 17 VOB/B): - Bezugnehmend VHB Blatt 214 Punkt 4 und Punkt 5: Gemäß dem § 30 Kom.HKV kommt für den öffentlichen Auftraggeber der Verzicht von Sicherheitsleistungen unter einer Auftragssumme von 250.000,00 € netto gemäß §17 VOB/B nicht zur Anwendung. Für diese Baumaßnahme gilt:
- Vertragserfüllung: Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5% der Brutto- Auftragssumme zu leisten, sofern die Netto-Auftragssumme mindestens 50.000,00 € beträgt.
- Gewährleistung: Sicherheit für die Gewährleistung ist in Höhe von 3% der Brutto- Schlussrechnungssumme zu leisten.
Ende der „Weiteren Besondere Vertragsbedingungen“
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