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Zwischen
vertreten durch
in(Straße, Nr.,PLZ,Ort) –nachstehend Auftraggeber genannt –
und
wird folgender
Ingenieurvertrag
für die Baumaßnahme
Kurzbezeichnung:
geschlossen.
Inhalt: § 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Grundlagen des Vertrages
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter
§ 5 Termine und Fristen
§ 6 Vergütung
§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
§ 8 Ergänzende Vereinbarungen
Anlagen: netobrev gnum GK o Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
–nachstehend Auftragnehmer genannt –
mhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueineg Anzahl Bezeichnung Anlage Nr.
| Anzahl | Bezeichnung | Anlage Nr. |
|---|---|---|
| 1 | AVB-Arch/Ing (Fassung 2021) | 1 |
| 1 | ZVB-Ing (Fassung 2024) | 2 |
| ZVB-Trag (Fassung 2024) | ||
| ZVB-Tech (Fassung 2024) | ||
| Leistungsbeschreibung | ||
| Honorarzusammenstellung | ||
| 1 | Ermittlung(en) der anrechenbaren Kosten | 3 |
| 1 | Honorarermittlungen | 4 |
| 1 | Verpflichtungserklärung | 5 |
gnI 7.960/026.07 Seite 1 von 10
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme:
1.2 Die Baumaßnahme unterliegt (öffentlich-rechtliche Verfahren)
§ 2 Grundlagen des Vertrages
Grundlagen dieses Vertrages sind die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen“ – Fassung 2021 – (AVB-Arch/Ing)
die „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen“ – Fassung 2024 – (ZVB-Ing)
die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
folgende Technische Bedingungen:
Seite 2 von 10 netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 die „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen bei der Tragwerksplanung“ – Fassung 2024 – (ZVB-Trag)
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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer im Regelfall zunächst nur folgende Leistungen: (HiersindausdenLeistungsphasen 1-4 diezuübertragenden Leistungen einzutragen –stufenweise Beauftragung – )
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden weiteren Leistungsphasen zu übertragen; der Auftragnehmer sichert zu, die weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind und der Auftraggeber die Übertragung rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, angekündigt hat.
(HiersindausdenLeistungsphasen 5-9 diezuübertragenden Leistungen einzutragen –stufenweise Beauftragung – )
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 3.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.
3.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages.
3.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die weiteren in § 3.2 genannten Leistungen jeweils nur für Abschnitte der Gesamtmaßnahme in Auftrag zu geben (abschnittsweise Beauftragung).
3.6 Aus der stufenweise Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung des Honorars ableiten.
3.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer nur dann eine Erhöhung seines Honorars ableiten, wenn und soweit § 6.3.4 des Vertrages dies bestimmt.
3.8 Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.
3.9 –
3.10 Ausnahmefall Abweichend von § 3 Abs. 3.1 und Abs. 3.2 des Vertrages erfolgt keine stufenweise Beauftragung. Hier sind aus den Leistungsphasen 1-9 die zu übertragenden Leistungen einzutragen.
3.11 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
3.12 Besondere Leistungen 3.12.1 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3.1, § 3.2 und § 3.10 des Vertrages folgende Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI übertragen:
Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI
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3.12.2 Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach § 3.1, § 3.2 und § 3.10 des Vertrages folgende Besonderen Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI übertragen. Die Besonderen Leistungen nach Anlage 10 bis 15 H0AI gelten nur dann als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind.
netobre
| Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI Besondere Leistungen zur Leistungsphase 1: | |
|---|---|
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 2: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 3: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 4: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 5: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 6: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 7: | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8: Örtliche Bauüberwachung nach den Anlagen 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing. Ziff. 8.10 und Ziffer 10 (Fassung 2021) Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen. | |
| Besondere Leistungen zur Leistungsphase 9: |
Seite 5 von 10 ev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 3.12.3 Weitere Leistungen Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers Der Auftragnehmer hat Leistungsänderungen und Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich werden, nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, sofern sein Büro auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
3.13 Die vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger pausfähiger facher Ausfertigung farbig facher Ausfertigung schwarz / weiß gemäß Erfordernis für Verfahren nach WPBV nach RZStra nach RZWas zu übergeben.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Vervielfältigungen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u. a. normengerecht, farbig bzw. mit Symbolen anzulegen und DIN-gerecht zu falten. Sofern der Auftragnehmer die Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen in digitaler Form erstellt, sind diese dem Auftraggeber zusätzlich zu den o. g. Ausfertigungen auf Datenträger zu übergeben, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen.
Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen, Erläuterungen (z.B.doc-,xls-Datei)
Zeichnungen (z.B.dwg-Datei) Die Dateien müssen in einem Format übergeben werden, das eine Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber ermöglicht; EDV-Programme sind nicht geschuldet.
§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter
Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:
§ 4a Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI
Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz:
Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem Wert
vereinbart: EUR
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§ 5 Termine und Fristen
Für die bauftragten Leistungen gelten folgende Termine / Fristen:
§ 6 Vergütung
6.1 Honorar
| Das Honorar ergibt sich aus Anlage Nr. | ||
|---|---|---|
| EUR | ||
| EUR | ||
| EUR |
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 6.2 Nebenkosten (§ 14 HOAI)
6.2.1 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.
6.2.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v.H.-Satz des Nettohonorars erstattet:
a) für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 v. H.
b) für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 v. H.
c) für die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung v. H. 6.2.3 Die Nebenkosten werden auf Einzelnachweis erstattet. Bei Erstattung der Reisekosten auf Einzelnachweis ist das geltende Reisekostengesetz zu beachten. Die Nebenkosten sind monatlich unter Beachtung der entsprechenden Nachweise abzurechnen (bei Fahrtkosten: Datum, Fahrtzweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).
6.2.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.
6.2.5 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Die Kosten für das Baustellenbüro einschließlich Möblierung, Beleuchtung und der Einrichtung eines Telefonanschlusses trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die Bauleistungen Regelungen in Bezug auf ein Baustellenbüro aufzunehmen.
6.3 Honorar für die Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI und Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI 6.3.1 Die Beratungsleistungen nach § 3.12.1 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:
Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI EUR auf Zeitnachweis mit Stundensätzen netto pauschal nach § 6.3.6 des Vertrags
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07 6.3.2 Die Besonderen Leistungen gem. Anlage 10 bis 15 HOAI nach § 3.12.2 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:
Besondere Leistungen nach Anlage 10 bis 15 HOAI v. H. des EUR auf Grundhonorars netto pauschal Zeitnachweis Leistungsphase 1:
Leistungsphase 2:
Leistungsphase 3:
Leistungsphase 4:
Leistungsphase 5:
Leistungsphase 6:
Leistungsphase 7:
Leistungsphase 8 (ohne örtl. Bauüberwachung und ohne Abstecken der Hauptachsen):
Leistungsphase 9:
Örtliche Bauüberwachung nach Anlage 12 und 13 HOAI sowie ZVB-Ing. Ziff. 10 (Fassung 2021) Das Honorar wird mit v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 42 bzw. 46 HOAI vereinbart, zzgl. % Zuschlag. Das Honorar wird als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von EUR vereinbart. Das Honorar wird als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages vereinbart.
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenpunkte im Objektbereich herstellen Das Honorar wird als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von EUR vereinbart. Das Honorar wird als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages vereinbart.
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6.3.3 Honorar für Leistungen nach § 3.12.3 des Vertrages (Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers): Bei Leistungsänderungen i. S. des § 10 HOAI bestimmt sich das Honorar nach dieser Vorschrift. Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarte Leistung hinaus gemäß § 3.12.3 des Vertrages weitere Besondere Leistungen i. S. des § 3 Abs. 3 HOAI an, die im Verhältnis zu den beauftragten Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, bestimmt sich das Honorar
als Pauschalhonorar aufgrund einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs, als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.3.6 des Vertrages.
6.3.4 Die zeitlich getrennte Ausführung nach § 3.7 des Vertrages *) führt nicht zu einer Erhöhung des Honorars, führt zu einer Erhöhung des Honorars, wenn die Ausführung mehr als sechs Monate unterbrochen ist. Die Erhöhung berechnet sich nach § 21 HOAI 1996. **)
6.3.5 Vertragswidrige Leistungen Besondere Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.
6.3.6 Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Zeitbedarf zu ermitteln, gelten folgende Stundensätze:
für den Auftragnehmer EUR
für Mitarbeiter (Ingenieur) EUR
für Techniker EUR
für Vermessungstrupp EUR
für EUR
für EUR Die Kosten für die Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitbedarf sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.
§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB-Arch/Ing müssen mindestens betragen:
| a) für Personenschäden b) für sonstige Schäden | EUR |
|---|---|
| EUR |
*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.
**) §21HOAI1996(Zeitliche Trennung derAusführung) lautet: „Wird einAuftrag, dereinoder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich ineinem Zuge, sondern abschnittsweise ingrößeren Zeitabständen ausgeführt, soistfür diedasganze Gebäude oder dasganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen dasanteilige Honorar zuberechnen, dassich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zuberechnen. DieSätze1und2geltenentsprechend fürFreianlagen undraumbildende Ausbauten.“ FürIngenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke undAnlagen derTechnischen Ausrüstung ist§21HOAI1996analog anzuwenden.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.960/026.07
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tz GK oC & HbmG § 8 Ergänzende Vereinbarungen
8.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) Verpflichtungsgesetz vom 02. März - BGBI. S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben.
ztühcseg hcilthcerrebehrU galreV grebrooB drahciR )4292( 1 gnI – gartrevrueinegnI 7.96
| Auftraggeber Auftragnehmer *) (nach Beschluss des vom ) Ort Datum Ort Datum (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) (rechtsverbindliche Unterschrift) | |
|---|---|
| (rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel) | (rechtsverbindliche Unterschrift) |
Seite 10 von 10 60/026.07 *) Hinweis fürdenAuftragnehmer: NachdemKommunalrecht istfüreinenwirksamen Vertragsschluss grundsätzlich dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans erforderlich.
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Anlage 1zum Architekten-/Ingenieurvertrag AVB-Arch/Ing (Fassung 2021)
Allgemeine Vertragsbestimmungen
zum Architekten- / Ingenieurvertrag
(AVB-Arch/Ing)
Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 5 Urheberrecht § 6 Öffentlichkeitsarbeit § 7 § 8 Leistungsverzögerungen § 9 Abnahme § 10 Vergütung § 11 Abrechnung § 12 Zahlungen § 13 Kündigung durch den Auftraggeber § 14 Kündigung durch den Auftragnehmer § 15 Haftung und Verjährung § 16 Haftpflichtversicherung § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 18 Arbeitsgemeinschaft Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.2 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.3 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere: – den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), – die Sektorenverordnung (SektVO), – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), – die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit sich der Auftraggeber an diese gebunden hat, – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber. 1.4 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt. 1.5 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
1.6 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.
1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.
Seite 1 von 7 netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 1 gnihcra – )gnI/hcrA-BVA( gartrevrueinegnI
/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Behandlung von Unterlagen
§ 19 § 20 „Equal Pay“ Gebot
1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und diese dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorzulegen.
1.7.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing./Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.
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Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. 1.7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.
1.7.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.7 erforderlich.
1.7.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 2.1 Das Anordnungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 650b BGB. Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren. 2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine. 2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.
2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 1 gnihcra – )gnI/hcrA-BVA( gartrevrueinegnI
/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 2.11
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.
3.2 Über die Bestimmungen des § 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
§ 5 Urheberrecht 5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach §§ 5.1.1 bis 5.1.4 AVB. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. § 5.1.2 Satz 1 AVB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige vergleichbare Interessen des Auftraggebers berührt werden.
5.2 Liegen die Voraussetzungen von § 5.1 Abs. 1 AVB nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2.5 AVB bleibt davon unberührt. 5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2.5 und § 5.2 AVB bleiben davon unberührt. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten. netobrev gnumhahcaN
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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
§ 7 Behandlung von Unterlagen 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.
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7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können. Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.
§ 10 Vergütung 10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. netobrev gnumhahcaN
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§ 8 Leistungsverzögerungen 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. 8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.
8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.
Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Abnahme 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der Leistungen der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14.1 AVB Gebrauch gemacht hat. Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen verlangen:
– Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (650s BGB).
– Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. 9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
9.3 Als abgenommen gelten die Leistungen auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
9.4 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln gilt § 650g BGB.
10.2 Die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung nach § 650b Abs. 2 BGB ist frei vereinbar.
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10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung und den Leistungszeitraum genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.
Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Absatz 2 BGB). Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. netobrev gnumhahcaN
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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.
§ 11 Abrechnung 11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung). Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
§ 12 Zahlungen 12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig. 12.2 Zahlung/Teilschlusszahlung bei stufenweiser Beauftragung: Bei stufenweiser Beauftragung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schlusszahlung, wenn er die Leistungen der letzten Beauftragungsstufe vertragsgemäß erbracht, diese abgenommen sind und er eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.
Sind auch die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 übertragen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.
12.3 Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9): Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.
12.4 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten.
Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt.
12.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von einem Monat nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Seite 5 von 7
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13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB. 13.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB).
14.2.3 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN
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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für – die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektbetreuung / Dokumentation auf 90 v.H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen von einer Vertragspartei nachgewiesen.
Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 13.4 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.5 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden (§ 648a Absatz 2 BGB). Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13.4 oder 13.5 AVB zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.6 Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Bei Kündigung nach §§ 13.4 oder 13.5 AVB soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen. 13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB. 13.10 Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Nimmt der Auftraggeber sein Sonderkündigungsrecht wahr, ist der Auftragnehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
14.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber – eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), – eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 14.2.1 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt werde.
14.2.2 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären. Die Kündigungsgründe sind in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darzulegen.
14.3 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 14.4 Sonderkündigungsrecht des Auftragnehmers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 1.1 Satz 2 AVB setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Zustimmung verweigert oder innerhalb der o.g. Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
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Nimmt der Auftragnehmer sein Sonderkündigungsrecht nach Vorliegen der o. g. Voraussetzungen wahr, ist er nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 § 15 Haftung und Verjährung 15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9 AVB. 15.3 Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
§ 16 Haftpflichtversicherung 16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. 16.2
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. 17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft 18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache 19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
§ 20 „Equal Pay“ Gebot Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gemäß § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (gem. Ms StMWi v. 19.11.2019, Az Z4-5801/21/5)
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Vorbemerkung Der Auftragnehmer hat im Rahmen der beauftragten Leistungen insbesondere auch die nachfolgend genannten Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch den Auftraggeber bedarf. Er hat sich auch vor Augen zu halten, dass aus dem Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln eine besondere Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln folgt. Dieser Prämisse sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen. Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass Leistungen einer weiteren beauftragten Leistungsphase erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn der Auftraggeber die Leistungen der abgeschlossenen Leistungsphase abgenommen und seine Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten gegeben hat. Der Auftragnehmer schuldet i. R. der vorrangig zu beachtenden konstruktiven Erfordernisse Folgendes:
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Grundlagenermittlung Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten:
1.1 Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält,
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 Anlage2zumIngenieurvertrag
Zusätzliche Vertragsbestimmungen ZVB-Ing (Fassung 2024)
für Ingenieurleistungen (ZVB-Ing)
– bei Objekten nach § 41 Nrn. 6 und 7 HOAI die eine Tragwerksplanung erfordern; klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung.
1.2 Ermitteln der Planungsbedingungen sowie Beraten zum Leistungsbedarf Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche sonstigen Voruntersuchungen (Bestandsuntersuchungen, Abwassermessungen, Verkehrszählungen etc.) durchzuführen sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind.
1.3 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann. 1.4 Ortsbesichtigung Eingehendes Besichtigen der Örtlichkeiten und der Umgebung der Baumaßnahme. 1.5 Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 1.5.1 Die Ergebnisse aus der Leistungsphase 1 sind dem Auftraggeber übersichtlich geordnet schriftlich zusammengefasst zu übergeben. Die Zusammenfassung soll dem Auftraggeber einen umfassenden Überblick über die Grundlagen seines Bauvorhabens vermitteln.
1.5.2 Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.
- Vorplanung Erarbeiten eines Planungskonzeptes in seinen wesentlichen Teilen und überschlägiges Ermitteln der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:
2.1 Analyse der Grundlagen Aufgliedern und Aufbereiten der in der Leistungsphase 1 ermittelten und der vom Auftraggeber vorgegebenen Grundlagen und Ordnen dieser Grundlagen entsprechend den Erfordernissen der Planung; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten.
2.2 Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter 2.2.1 Systematisch übersichtliches Darstellen, Koordinieren und Abwägen der von den Planungsbeteiligten (Auftraggeber, Nutzer, Zuwendungsgeber, Fachbehörden, Fachplaner u. a.) aufgestellten Forderungen hinsichtlich – technischer, – konstruktiver, – gestalterischer, – kostenmäßiger, – zeitbedingter, – bauordnungsrechtlicher, – sonstiger (z. B. gewerberechtlicher) Randbedingungen. Seite 1 von 10
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2.2.2 Systematisches und übersichtliches Darstellen der erarbeiteten Zielvorstellungen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die in den folgenden Planungsschritten vorgelegten Ergebnisse mit diesen Zielvorstellungen zu vergleichen.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 2.3 Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
2.4 Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten 2.5 Erarbeiten eines Planungskonzeptes, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen Skizzenhaftes Darstellen der Planungsabsichten mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten, bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken mindestens im Maßstab 1:200 (soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist). Die Vorentwurfszeichnungen müssen mindestens enthalten: – die Darstellung der Lage des Objekts auf dem Grundstück mit Angaben über die Erschließung, – die funktionale Zuordnung der Anlagen und Räume, – die Hauptmaße der Baukörper und Räume zum Nachweis der Flächen- und Volumenberechnung, – konstruktive Angaben. Erarbeiten von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (Varianten) mit zeichnerischer Darstellung und qualitativer Bewertung unter Einarbeitung der Beträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, damit der Auftraggeber eine Auswahl unter mehreren Konzepten treffen kann. Aufzeigen und eingehendes Begründen besonders geeigneter Lösungen.
Bei Verkehrsanlagen: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschl. Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten, Untersuchen von möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen.
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten in das Vorplanungskonzept mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.
2.6 Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen hinsichtlich umweltrechtlicher städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technisch-konstruktiver, wirtschaftlicher, ökologischer, bauphysikalischer, energetischer sowie öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte.
2.7 Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten Hierzu gehören: Vorverhandlungen mit den zuständigen Behörden zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der Planung, über die Bezuschussung und Informationen des Auftraggebers über das Ergebnis. Informieren des Auftraggebers über die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bei möglichen Risiken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Führen von Vorverhandlungen mit den Sonderfachleuten (Bodengutachter, Tragwerksplaner, Sonderfachleute für Technische Ausrüstung, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik u. a.) über Sondervorschriften aus deren Fachgebiet, die bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein können.
2.8 Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
2.9 Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
2.10 Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen Erstellen einer Kostenschätzung in der Gliederungssystematik der DIN 276:2018-12; bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach DIN 276:2018-12 bzw. nach der AKVS 2014, Ausgabe 04/2023 (bei geförderten Maßnahmen) und bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen nach DIN 276:2018-12 bzw. nach der REWas 2022 (bei geförderten Maßnahmen).
Nachdem die Kostenschätzung Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenschätzung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen. Vergleich der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen; Begründen der Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.
2.11 Zusammenstellen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 2.11.1 Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der Ergebnisse der Leistungsphase 2 und Übergeben der Unterlagen an den Auftraggeber. Das Zusammenstellen aller Ergebnisse der Vorplanung ergibt den Vorentwurf. Er muss für staatliche und staatlich zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der „Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ (REWas 2022) bzw. der „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ (RE 2012) genügen.
Festhalten des Ergebnisses in einem schriftlichen Erläuterungsbericht; der Bericht muss so beschaffen sein, dass alle für die jeweilige Baumaßnahme wesentlichen Einflüsse und Bezüge sachlich richtig und übersichtlich dargestellt sind. 2.11.2 Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Vorplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.
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- Entwurfsplanung Erarbeiten eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich sachgerechten Entwurfs und Berechnen der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten: 3.1 Erarbeiten des Entwurfs (zeichnerische Lösung) 3.1.1 Stufenweises Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher, funktionaler, technisch-konstruktiver, (cid:9)städtebaulicher, gestalterischer, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen sowie der Anforderungen aus dem Betriebsablauf (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, gewerberechtliche Vorschriften u. a.) unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf.
3.1.2 Zeichnerisches Darstellen des Gesamtentwurfs in allen Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Lageplänen mindestens im Maßstab 1:100 mit allen für die Genehmigung erforderlichen Maßen, Materialangaben, Höhenkoten und Flächenangaben; bei Lageplänen im Maßstab 1:500 (soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist).
Bei Freianlagen: je nach Erforderlichkeit im Maßstab 1:500 bis 100 mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung (Pflanzplan mit Angaben von Gehölzarten).
Bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen: nach RE 2012 Bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen: nach REWas 2022
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3.1.3 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten. 3.1.4 Koordinieren und Integrieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten von deren Leistungen in die Entwurfsplanung.
3.2 Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Erstellen eines umfassenden schriftlichen Erläuterungsberichts mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z. B. Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard u. a.). Hierbei sind die Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darzulegen; Maßnahmen, die die Eingriffe erträglicher machen, oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind darzustellen.
3.3 Fachspezifische Berechnungen (ausgenommen Berechnungen ausanderen Leistungsbildern) 3.4 Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen eines Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
3.5 Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Entwurfsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung. Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen.
3.6 Vorabstimmung der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten 3.6.1 Führen der notwendigen Gespräche mit allen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der zuständigen Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsamt, Straßenbauamt) und Einbeziehen der an der Planung beteiligten Sonderfachleute, um die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Genehmigungsverfahren zu schaffen. 3.6.2 Unterrichten des Bauherrn darüber, ob die zuständigen Behörden die Genehmigungsfähigkeit hinreichend erklärt haben. 3.7 Kostenberechnung Erstellen einer Kostenberechnung in der Gliederungssystematik der DIN 276:2018-12; bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach DIN 276:2018-12 bzw. nach der AKVS 2014, Ausgabe 04/2023 (bei geförderten Maßnahmen) und bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen nach DIN 276:2018-12 bzw. nach der REWas 2022 (bei geförderten Maßnahmen).
Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten. Nachdem die Kostenberechnung Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenberechnung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen.
3.8 Kostenkontrolle Vergleichendes Gegenüberstellen der Ergebnisse der Kostenberechnung mit den Ergebnissen der Kostenschätzung und aller weiteren dazwischen erfolgten Kostenermittlungen und nachvollziehbares, schriftliches Erläutern und Begründen von Veränderungen sowie Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.
3.9 Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
3.10 Bauzeiten- und Kostenplan Erstellen von Bauzeiten- und Kostenplänen 3.11 Zusammenstellen der Entwurfsunterlagen Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der gesamten Ergebnisse der Leistungsphase 3 sowie Übergabe der Unterlagen an den Auftraggeber.
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- Genehmigungsplanung Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren sind folgende Arbeitsschritte zu erbringen: 4.1 Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerkverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (z. B. Standsicherheitsnachweis des Tragwerksplaners, Entwässerungsplanung des Fachplaners für Technische Ausrüstung u. a.) sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Umfang und Form der zu erarbeitenden Vorlagen richten sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.
Bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die Unterlagen gem. der Verordnung über Pläne und Beilagen in Wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zu erstellen. Bei Planfeststellungsverfahren sind die Vorgaben der Regierungen zu beachten.
4.2 Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 4.3 Einreichen der Unterlagen Einreichen aller, auch der von den Sonderfachleuten erarbeiteten Bauantragsunterlagen bei der/den Genehmigungsbehörde(n) und Vorlegen entsprechender Nachweise hierüber (Empfangsbestätigungen). 4.4 Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge der beteiligten Sonderfachleute, soweit die Änderungen zum Erhalt der Baugenehmigungen erforderlich sind, und Unterrichten des Auftraggebers darüber.
4.5 Abstimmen mit Behörden Abstimmen der Unterlagen mit den zuständigen Behörden 4.6 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Genehmigungsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung. 4.7 Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien
- Ausführungsplanung Erstellen aller erforderlichen ausführungsreifen Planunterlagen und der hierzu notwendigen Erläuterungen als Grundlage für die Ausschreibung und die Ausführung durch die jeweiligen Unternehmer in folgenden Arbeitsschritten:
5.1 Erarbeiten der Ausführungsplanung auf der Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, funktionaler, technisch-konstruktiver, städtebaulicher, gestalterischer, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung unter Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen sowie der Anforderungen aus dem Betriebsablauf (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, gewerberechtlicher Vorschriften u. a.) unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute bis zur ausführungsreifen Lösung.
Stufenweises Durcharbeiten bedeutet, dass die Planung vom Rohwerkplan in mehreren Abstimmungsebenen mit den Sonderfachleuten vor Baubeginn zur Ausführungsreife zu entwickeln ist. Die Planung darf nicht erst baubegleitend erstellt werden.
5.2 Zeichnerisches Darstellen Die Ausführungspläne müssen dem vom Auftraggeber beschlossenen und in den öffentlich-rechtlichen Verfahren genehmigtem Entwurf voll entsprechen. Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben.
5.3 Erarbeiten der Grundlagen für die Sonderfachleute Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Übergeben der Rohbauzeichnungen an die Sonderfachleute und/oder bauausführenden Firmen, soweit diese zeichnerische Leistungen zu erbringen haben, und Ergänzen der Zeichnungen um die Leistungsergebnisse dieser Planungsbeteiligten. Koordinieren der Leistungen der übrigen Planungsbeteiligten in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht.
5.4 Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe angeordnet und/oder zeichnerisch ausgeführt worden sind, um eine entsprechende Nachtragsbearbeitung und Nachtragsprüfung vornehmen und die Kostenauswirkungen im Vorfeld einer Nachtragsbeauftragung prüfen zu können.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 5.5 Bei funktionaler Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Anfertigen eines Bau- und Raumbuches mit textlicher Beschreibung der Vorgaben des Auftraggebers im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung, Gestaltung, Funktion, technische und wirtschaftliche Ausführung als detaillierte Objektbeschreibung.
Prüfen der vom Generalunternehmer bzw. von den bauausführenden Unternehmern aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erstellten bzw. ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung und der funktionalen Leistungsbeschreibung.
5.6 Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder den Stand der tatsächlichen Bauausführung. Die Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der Auftragnehmer nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 beauftragt ist. 5.7 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Ausführungsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.
- Vorbereiten der Vergabe Erstellen aller erforderlichen Ausschreibungsunterlagen in folgenden Arbeitsschritten: 6.1 Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen nach Einzelpositionen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute. Die Mengen sind in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10% zu ermitteln. 6.2 Aufstellen der Vergabeunterlagen Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung von § 7 VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird.
Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. Für die Vertragsbedingungen sind die Einheitlichen Vergabeunterlagen zu verwenden (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Einheitlichen Vergabeunterlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Alternativ-, Bedarfs- und Zulagepositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (grundsätzlich keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen.
Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position, – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung, – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung, – in der Spalte 4 der Einheitspreis, – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7b Abs. 1 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen. 6.3 Abstimmen und Koordinieren Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der Sonderfachleute zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten. Rechtzeitiges Anfordern der Leistungsverzeichnisse der Sonderfachleute und Überwachen der Termine. 6.4 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Vorbereitung der Vergabe mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung. 6.5 Erstellen eines Rahmenterminplans Erstellen eines Rahmenterminplans der Bauausführung einschließlich Festlegung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke.
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6.7 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften (z. B. VOB Teil A bis C, Mittelstandsrichtlinien, EU-Richtlinien u. a.) unter Verwendung der für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber erstellten einheitlichen Vergabemuster (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Muster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die VOB/B ist „als Ganzes“ zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist nicht befugt von der VOB/B abweichende Vertragsbedingungen in die Vergabeunterlagen einzubringen.
Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen vor der Vervielfältigung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bietererklärungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, Entschädigungen nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 VOB/A, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen usw. trifft allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei zu beraten. Die Vergabeunterlagen sind so abzufassen, dass weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf den Auftragnehmer und/oder andere beteiligte freiberuflich Tätige gezogen werden können.
- Mitwirkung bei der Vergabe 7.1 Koordinieren der Vergabe der Fachplaner Koordinieren der im Aufgabenbereich der Sonderfachleute liegenden Vergaben mit dem Ziel, noch vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Überschneidungen zu beseitigen. 7.2 Einholen von Angeboten Erstellen der für die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen notwendigen Veröffentlichungstexte einschließlich Ausfertigungen der entsprechenden Formblätter bei EU-weiten Vergabeverfahren. Die Ausgabe der vom Auftraggeber erstellten Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote bis zum Eröffnungstermin erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber.
7.3 Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen eines Preisspiegels Die Eröffnung der Angebote erfolgt am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber leitet die Sitzung. Der Auftraggeber übergibt die Angebote nach Kennzeichnung und Durchsicht dem Auftragnehmer zur Prüfung. Der Auftragnehmer hat die Angebote unter Berücksichtigung aller erheblichen, rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Sonderfachleute zu prüfen. Die Angebote sind mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:
„Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft:
Ort, Datum, Unterschrift“
Um die rechnerische Prüfung nachzuweisen, sind alle Preisangaben, Seitenüberträge und Zusammenstellungen im Leistungsverzeichnis mit kopierfähigem Farbstift abzuhaken. Das Ergebnis der Prüfung eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische, technische oder wirtschaftliche Auffälligkeiten ergeben hat. Über Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder spekulative Preisangaben ist der Auftraggeber zu unterrichten. Ist erkennbar, dass das Angebot spekulative Preise enthält, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Mengenangaben im LV zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Mengenermittlung grob fehlerhaft ist, ist mit dem Auftraggeber die Aufhebung der Ausschreibung zu erörtern, da in diesem Fall ein wirtschaftliches Ergebnis des Verfahrens nicht erwartet werden kann. Auch wenn die Mengen sorgfältig ermittelt sind, sind Mengenänderungen von +/- 10 % nicht auszuschließen (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Insoweit können die Mengen bei der Wertung fiktiv, gegenläufig zur Spekulation des Bieters, wie folgt verändert werden:
Bei zu hohen Preisen ist die Menge fiktiv zu erhöhen (um max. 10%); bei zu niedrigen Preisen ist die Menge fiktiv zu mindern (bis max. 10 %). Bei der Wasserhaltung kann auf Grund der üblicherweise großen Unsicherheiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Quote bis zu +/- 50 % betragen. Die Wertung der Angebote ist dann mit den so ermittelten Preisen vorzunehmen.
Angebote, die nach § 16 Abs. 1 VOB/A auszuschließen sind, sind ebenfalls vollständig zu prüfen. Sind solche Angebote wirtschaftlich oder technisch interessant, ist der Auftraggeber hierüber zu unterrichten. LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit denen des Original-LV des Auftraggebers übereinstimmen. Der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote einen schriftlichen Vergabevorschlag mit eingehender Begründung zu übergeben. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist ein Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller Positionen derjenigen Bieter ausweist, die in die engere Wahl kommen. Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber zu informieren, damit der Auftraggeber mit dem in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig über eine angemessene Fristverlängerung verhandeln kann.
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7.4 Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der Sonderfachleute Koordinieren und Überprüfen aller eingeholten Angebote (auch der von den Sonderfachleuten eingeholten Angebote) mit dem Ziel, noch vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Überschneidungen zu beseitigen. Erstellen einer Gesamtübersicht über alle einzuholenden und bereits eingeholten Angebote.
7.5 Führen von Bietergesprächen Führen der Gespräche mit Bietern zur Aufklärung des Angebotsinhalts innerhalb der Grenzen des § 15 Abs. 1 und 3 VOB/A unter Mitwirkung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, der Sonderfachleute. Erstellen einer Niederschrift über diese Gespräche.
7.6 Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens Erstellen der Vergabevorschläge und der Vergabevermerke z.B. nach den entsprechenden Formblättern aus dem HIV-KOM mit den erforderlichen Anlagen oder den Vorgaben des Auftraggebers.
7.8 Kostenkontrolle Kontrolle derKosten unverzüglich nachderersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde (d.h.wenn fürmindestens 60% derGesamtkosten Ausschreibungsergebnisse vorliegen undvorderersten Vergabe). Erarbeiten einer Aufstellung der Kosten der Kostengruppen 200 - 700 nach DIN 276:2018-12, die sich aus den – Preisen der vorliegenden Angeboten und, – soweit diese noch nicht vorliegen, den Ergebnissen der bepreisten Leistungsverzeichnisse und – dem aktuellen Stand der übrigen Kosten (z. B. Kostengruppe 700 nach DIN 276:2018-12) zusammensetzt. Vergleichen dieser Aufstellung mit dem Ergebnis der vergabeorientiert umgegliederten Kostenberechnung sowie dem Ergebnis der Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse und der Kostenberechnung, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.
Der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Nachdem diese Kostenkontrollberechnung Grundlage für die letztmögliche Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme durchgeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenkontrollberechnung deshalb rechtzeitig und mit größter Sorgfalt zu erbringen.
7.9 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Mitwirkung bei der Vergabe mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.
Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zur Gegensteuerung zu machen. Der Zeitplan ist ständig zu überwachen und – soweit erforderlich – einvernehmlich mit dem Auftraggeber und den Betroffenen fortzuschreiben. netobrev gnumhahcaN
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- Bauoberleitung Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten, technisch und wirtschaftlich einwandfreien, mangelfreien Bauwerks unter strikter Anwendung der Regelungen der VOB und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:
8.1 Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, Prüfen und Freigeben von Plänen Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung. Die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung beinhaltet auch, – vor Baubeginn die örtliche Bauüberwachung und die ausführenden Unternehmen an Ort und Stelle einzuweisen, – sich vor Beginn jeder von der örtlichen Bauüberwachung angezeigten Bauleistung zu vergewissern, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, – von anderen fachlich Beteiligten oder von Unternehmern die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Pläne rechtzeitig anzufordern, – der örtlichen Bauüberwachung die notwendigen Pläne rechtzeitig zu übergeben, – die örtliche Bauüberwachung auf alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bedingungen und Auflagen, die bei der Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, ausdrücklich hinzuweisen.
8.2 Koordinieren der Baubeteiligten Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen fertiggestellter Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.
8.3 Prüfen von Plänen Dritter auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei der Freigabe Prüfen und schriftliches Anerkennen (Freigabe) von Plänen (z. B. Werkstattzeichnungen von Unternehmen) Dritter. 8.4 Erstellen eines Zeitplans Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) mit Angaben über den Beginn, bedeutsamer Zwischentermine und das Ende aller für die Baumaßnahme erforderlichen Bauleistungen.
8.5 Überwachen der Ausführung des Objekts Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der Baufirma nach § 4 Abs. 3 und 8, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 VOB/B zu, so sind diese mit entsprechender Stellungnahme unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Der Baustand ist während der Baudurchführung dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit, regelmäßig monatlich, zu berichten; soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des Monats. Auf besondere Vorkommnisse ist hinzuweisen.
8.6 Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
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8.8 Abnahme der Bauleistungen Organisieren der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Teilnehmen an den Abnahmen, Feststellen von Mängeln, Beraten des Auftraggebers, ob die Leistungen abgenommen werden sollen. Die Bauleistungen sind förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt „Abnahmebescheinigung“ (HIV-KOM, Abschnitt C) zu verwenden.
Der Auftragnehmer ist ohne Beteiligung des Auftraggebers nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt, insbesondere nicht dazu Vorbehalte wegen bekannter Mängel zu erklären oder Vertragsstrafen zu erlassen. Der Auftragnehmer hat die Abnahmetermine rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
8.9 Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage 8.10 Antrag auf behördliche Abnahmen Rechtzeitiges Beantragen (Einleiten) aller nach dem öffentlichen Baurecht oder den sonstigen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Zustimmungen. Teilnehmen an den Abnahmen und ggf. Erläutern der mit der Genehmigung und deren Auflagen in Verbindung stehenden Sachverhalte.
8.11 Objektübergabe Förmliches Übergeben des Objekts an den Auftraggeber und Erstellen einer Niederschrift darüber. Übergeben aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und den Betrieb des Objekts erforderlich sind (z.B. Verlegepläne für Installationen, Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Abnahme- und Prüfprotokolle, Genehmigungen u.a.) unter Mitwirkung der Sonderfachleute.
8.12 Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten (Planer und bauausführende Unternehmen) mit Angabe des Beginns und des Endes der jeweiligen vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sind bereits schriftliche Mängelrügen erfolgt, ist deren Zeitpunkt festzuhalten. Sind bereits Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt worden, ist der Beginn der mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten neu einsetzenden Frist zu dokumentieren (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B).
8.13 Dokumentation Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften.
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Objektbetreuung Verantwortliches Betreuen des fertig gestellten Bauwerks bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers. 9.1 Fachliche Bewertung der Mängel Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen. 9.2 Objektbegehung zur Mängelfeststellung Durchführen von allen erforderlichen Objektbegehungen zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen. Die Begehungen haben kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen, jedoch noch so rechtzeitig zu erfolgen, dass mögliche Mängelansprüche noch durchgesetzt werden können. Überprüfen des Bauwerks auf sichtbar gewordene Mängel, Rügen der Mängel und Veranlassen verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen unter Beachtung der hierzu erforderlichen Fristen. 9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Freigabe von Sicherheitsleistungen gegeben sind, Beraten des Bauherrn, ob die Sicherheiten freigegeben werden können, und Feststellen der Höhe noch zu erwartender Nachbesserungskosten.
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Örtliche Bauüberwachung 1 10.1 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. Univ./FH bzw. M.Sc. oder M. Eng./Bachelor) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.
10.2 Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers.
10.3 Plausibilitätsprüfung der Absteckung 10.4 Überwachen der Ausführung der Bauleistungen 10.5 Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) 10.6 Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
1 Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 2 HOAI. Seite 8 von 10
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netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 10.7 Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführender Unternehmer deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten.
Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
10.8 Durchführen und Veranlassen von Kontrollprüfungen 10.9 Dokumentation des Bauablaufs Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB-Bautgb – (s. HIV-KOM, Abschnitt C) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen.
10.10 Mitwirken beim Aufmaß mit dem ausführenden unternehmen und Prüfen der Aufmaße 10.11 Mitwirken bei behördlichen Abnahmen 10.12 Mitwirken bei der Abnahme von Lieferungen und Leistungen 10.13 Rechnungsprüfung Die geprüften Rechnungen einschließlich aller sonstigen Abrechnungsunterlagen (Erstschriften) hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben. Die Auszahlung der festgestellten Beträge ordnet der Auftraggeber bei seiner Kasse an. Für elektronische Mengenabrechnungen sind nur Programme nach den Verfahrensbeschreibungen der Richtlinien für elektronische Bauabrechnung (REB) des GAEB zugelassen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechnungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten.
Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig.
Festgestellt auf ___________________ EUR .
(Ort, Datum, Unterschrift )“
Zum Zeichnen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge mit kopierfähigem Farbstift kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen.
Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. 10.14 Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage 10.15 Überwachender Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
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Ergänzen der Baurechnung um den Zuwendungsbescheid und die diesem zu Grunde gelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen.
netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR
Seite 10 von 10 )4292( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 11. Besondere Leistungen zum Zuwendungsverfahren nach RZWas bzw. RZStra „Mitwirken im Zuwendungsverfahren“ 11.1 Überwachen der Ausführung des Vorhabens auf Einhaltung des Zuwendungsbescheids, insbesondere entsprechend dem geprüften Entwurf und den in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten technischen Auflagen.
11.2 Anfordern der Zuwendungen Aufstellen der Baustandsberichte und Übergabe an den Auftraggeber oder an das WWA bzw. SBA soweit der Ingenieur damit beauftragt ist. Auf dem Baustandsbericht bestätigt der Ingenieur, dass die „angefallenen Kosten“ in dieser Höhe auf Grund festgestellter Rechnungen im Bauausgabebuch eingetragen sind.
11.3 Baurechnung Ausscheiden der nichtzuwendungsfähigen Kosten.
11.4 Verwendungsnachweis Erstellen des Verwendungsnachweises innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Arbeiten. Sachbericht über das Vorhaben, in dem der Aufwand, der erzielte Erfolg und die erwarteten Auswirkungen zusammenfassend darzustellen sind. Mehrfertigungen des Bestandslageplans.
11.5 Zusammen mit der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (siehe Zuwendungsbescheid) Dem baufachlich mitwirkenden Amt sind – Auskünfte über das Vorhaben zu geben, insbesondere über den Stand der vertraglichen Leistungen und der Kosten, – rechtzeitig die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, der Baubeginn und die Beendigung eines Vorhabens mitzuteilen (s. ANBest-K). Auf Verlangen sind schon der Entwurf der Verdingungsunterlagen, bei beschränkter Ausschreibung auch ein Vorschlag der einzuladenden Firmen, bei öffentlichen Teilnahmewettbewerb eine Aufstellung der Bewerber und ausgewählten Firmen zur Kenntnis zu geben,
– auf Verlangen eine Ablichtung der Eröffnungsniederschrift, ein Preisspiegel der Objekte, Kostengruppen und Hauptpositionen und bei Nebenangeboten, Sonder- und Änderungsvorschlägen eine Gegenüberstellung zum Hauptangebot zu übersenden,
– bei Ortseinsichten die Art und der Stand der Ausführung zu erläutern. Die baufachliche Mitwirkung des WWA bzw. SBA ist beschränkt auf die stichprobenweise Überwachung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen nach den dem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen. Die baufachliche Mitwirkung entlastet den Ingenieur nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Vorhabens.
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Ing 5
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!
Ermittlung der anrechenbaren Kosten Anlage Nr. Zum Ingenieurvertrag vom für Objektplanung von Ingenieurbauwerken
netob )3172( 5 gnI – ekrewuabruein
| Bezeichnung des Objekts: | |||
|---|---|---|---|
| Zeile (Z) | Kosten (ohne Umsatzsteuer) nach Kostenschätzung Kostenberechnung EUR | ||
| 1¹) | Gesamtkosten (ohneTechnische Anlagen §42Abs.2HOAI) EUR | ||
| Nicht anrechenbar (§ 42 Abs. 3 HOAI), soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für: | |||
| 2.1 | – das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 200) | ||
| 2.2 | – die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 220) | ||
| 2.3 | –die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 230 und 500) | ||
| 2.4 | – verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit | ||
| 2.5 | – das Umlegen und Verlegen von Leitungen | ||
| 2.6 | – Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken | ||
| 2 | Zwischensumme der nicht anrechenbaren Kosten (Z 2.1 bis Z 2.6) | ||
| 3 | Anrechenbare Kosten | (Z 1 – Z 2) | |
| Weitere anrechenbare Kosten (§ 42 Abs. 2 HOAI): | |||
| 4.1 | Kosten für Technische Anlagen (42 Abs. 2 HOAI) | ||
| 4.1.1 | Betrag Z 4.1, höchstens 25 v. H. von Z 3 | ||
| 4.1.2 | 50 v. H. aus Differenz (Z 4.1 – Z 4.1.1) | ||
| 4 | Weitere anrechenbare Kosten (Z 4.1.1 + Z 4.1.2) | ||
| 5 | Gesamte anrechenbare Kosten für Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9 (Z 3 + Z 4) |
brev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR negnI – gnunalptkejbO rüf netsoK nerabnehcerna red gnulttimrE 6.370/026.07 ¹) Die „Gesamtkosten“ sind die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallenden Kosten, jedoch ohne die Kosten nach Z 4.1.
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Ing 4
netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 4 gnI – gnulttimreraronoH 8.270/0
| Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Honorarermittlung für: | Anlage Nr. | |||||||
| Bezeichnung des Objekts: | ||||||||
| Zeile (Z) 1 1.1 1.2 1.3 | Anrechenbare Kosten (nach § HOAI) Diese betragen nach Anlage für die Leistungsphasen (§ ) EUR (§ ) EUR (§ ) EUR | EUR | ||||||
| 2 | DasHonorar wird endgültig abgerechnet fürdie | |||||||
| Leistungsphasen 1 - 4 nach | Kostenannahme vom Kostenberechnung Kostenfeststellung | |||||||
| Leistungsphasen 5 - 9 nach | Kostenannahme vom Kostenberechnung Kostenfeststellung | |||||||
| örtliche Bauüberwachung nach | Kostenannahme vom Kostenberechnung Kostenfeststellung | |||||||
| 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 | Honorar für Grundleistungen | |||||||
| Honorarzone Das Objekt wird zugeordnet der Honorarzone | ||||||||
| Honorarsatz Es gilt der Basissatz der Honorartafel nach § HOAI – zuzüglich v. H. der Differenz zum Höchstsatz – abzüglich v. H. des Basissatzes Der Honorarsatz beträgt somit für die Leistungsphasen Gemäß Berechnung auf Folgeblatt h1 = EUR h2 = EUR h3 = EUR | ||||||||
| Leistungsumfang und Bewertung Die Grundleistungen nach § 3 des Ingenieurvertrages werden insgesamt bewertet ¹) | ||||||||
| mit v. H. des für die Leistungsphasen Honorarsatzes | Honorarbetrag | |||||||
| ×h1 = ×h2 = ×h3 = | EUR EUR EUR | |||||||
| vorläufiges Honorar endgültiges Honorar (Z 3.4 + 3.5 + 3.6) | Summe: EUR | |||||||
| 4 | Honorar fürBesondere Leistungen undZuschläge: (Beschreibung derLeistungen, z.B.Umbau-, Modernisierungs- undInstandsetzungszuschläge) | |||||||
| 5 | Honorar für Bauüberwachung v. H. aus EUR | |||||||
| 6 | Gesamthonorar ausZ3,Z4undZ5 zuzüglich Umsatzsteuer % | |||||||
| Gesamtbetrag: |
026.07 ¹) Bei Abweichungen von der Regelbewertung, in § 8 des Vertrages Begründung angeben. Seite 1 von 2
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Ermittlung desHonorarsatzes (h1)für EUR (aus Z 1.1)
anrechenbare Kosten Honorarsätze
EUR EUR
EUR EUR
Differenz: EUR EUR
× h1 = + = EUR
Ermittlung desHonorarsatzes (h2)für EUR (aus Z 1.2)
anrechenbare Kosten Honorarsätze
EUR EUR
EUR EUR
Differenz: EUR EUR
× h2 = + = EUR
Ermittlung desHonorarsatzes (h3)für EUR (aus Z 1.3)
anrechenbare Kosten Honorarsätze
EUR EUR
EUR EUR
Differenz: EUR EUR
× h3 = + = EUR
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( 4 gnI – gnulttimreraronoH 8.270/026.07
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra
ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942)
Frau/Herr
Beschäftigte(r) der Firma
ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.
Ihr/Ihm wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten und als Anlage beigefügten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches eröffnet:
– § 133 Verwahrungsbruch – § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen – § 204 Verwertung fremder Geheimnisse – § 331 Vorteilsannahme – § 332 Bestechlichkeit – § 333 Vorteilsgewährung – § 334 Bestechung – § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung – § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – § 358 Nebenfolgen
Ort Datum Dienststelle
Unterschrift der/des Verpflichteten Unterschrift der/des Verpflichtenden
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Anlage: Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz und dem Strafgesetzbuch
netobrev gnumhahcaN
-
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra
ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
- Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen -
- Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz (Art. 42 des Einführungsgesetzes zum StGB v. 02.03.74 i.d. Fassung des Änderungsgesetzes v. 15.08.1974 - BGBl. S. 1942)
§ 1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs.1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
- als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweise n.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsb ehörde.
-
in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
-
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) i.d. Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
§ 11 Personen und Sachbegriffe (1) Im Sinne des Gestzes ist . . . 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; . . . 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
§ 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwaltung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra
ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt- gesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
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(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra
ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu l assen.
§ 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung
- vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
- künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird
- eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
- auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
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- von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt,
- von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,
- von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden is t, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
- von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
- die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§ 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
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