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BN-IngVertrag-Technische-Ausruestung-HOAI-2021-12_2024_HLS.pdf

Ingenieurleistungen für die technische Ausrüstung einer sechsgruppigen Kita und eines Jugendzentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Ingenieurvertrag HOAI 2021

Technische Ausrüstung Anlagengruppen 1, 2, 3, 7 und 8 vom: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.

Zwischen der Bundesstadt Bonn, Städtisches Gebäudemanagement (SGB) vertreten durch die Betriebsleitung Berliner Platz 2, 53111 Bonn

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem/den Ingenieur(en) ….. ….. in ….. (Straße und Ort) vertreten durch ….. in ….. (Straße und Ort)

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Grundlagen des Vertrages § 3 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers § 4 Stufenweise Beauftragung § 5 Allgemeine Leistungspflichten § 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/ Beteiligung von Fachbehörden § 7 Termine/Fristen § 8 Honorarermittlung § 9 Berufshaftpflicht des Auftragnehmers § 10 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

  1. Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB
  2. Honorarpreisblatt
  3. Vollständige Angebot des AN (Angaben zum Projektteam/Organisation, aus- gefülltes Honorarangebot)
  4. Projektbeschreibung
  5. Förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
  6. Richtlinie zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen
  7. Vorlage von Nachträgen
  8. Planungsleitfaden
  9. Einsatz von gesundheitsverträglichen Baustoffen
  10. Teilleistungstabelle Simmendinger TGA
  11. Zusatzvereinbarung – Besondere Leistungen TGA

BN - Ing.-Vertrag - Technische Ausrüstung HOAI 2021, Stand: 17.12.2024

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für Technische Ausrüstung Anlagen- gruppe 1, 2, 3, 7 und 8 in Gebäuden für die Baumaßnahme Städt. Kita Von-den-Driesch-Straße 59 - Neubau - 6 Gruppen und Jugendzentrum

1.2 Für die o.a. Baumaßnahme sind Anlagen der Anlagengruppe(n) 1.2.1 Abwasser, Wasser- und Gasanlagen 1.2.2 Wärmeversorgungsanlagen 1.2.3 Lufttechnische Anlagen 1.2.4 Starkstromanlagen 1.2.5 Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen 1.2.6 Förderanlagen 1.2.7 Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen 1.2.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken 1.2.9 Sonstige Technik

zu bearbeiten.

1.3 Die Gesamtbaumaßnahme erfolgt in folgenden Objekten/ Ingenieurbauwerken: Neubau

1.4 Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahmen in einem Zuge durchzuführen. je nach Finanzierung bzw. Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen: Gebäude/ Bauabschnitte ….. in der Zeit: ….. ….. in der Zeit: …..

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§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1

  • Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - der Bundesstadt Bonn für Verträge mit freibe- ruflich Tätigen sind Bestandteile dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:

  • Schadstoffgutachten/ -berichte - soweit diese vorliegen bzw. Untersuchungen des beauftragten Schadstoffgutachters,

  • Ergebnisse der Untersuchungen des beauftragten Architekten

  • Planung des Architekten, das Brandschutzkonzept, die Tragwerksplanung, die bauphysikalischen Nachweise, das Raumprogramm

  • die Vorgaben zum Energiestandard gem. KfW 40

  • ….. 2.2.1 Für die Vor- und Entwurfsplanung (3.2 und 3.3)

  • ….. 2.2.2 Für die Genehmigungsplanung (3.4)

  • …..

2.2.3 Für die weitere Bearbeitung (3.5 - 3.9)

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus die jeweils gültigen Richtlinien und gesetzlichen Bestim- mungen sowie folgende technische und sonstige Vorschriften zu beachten:

  • die Richtlinien des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
  • die Richtlinien zum barrierefreien Bauen,
  • die Arbeitsschutzrichtlinien,
  • die Richtlinien der Unfallkasse NRW,
  • die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (HOAI)
  • die Anlagen zum Vertrag
  • die Vergaberichtlinien der Stadt Bonn
  • …..

2.4 Die Baumaßnahme unterliegt dem Genehmigungsverfahren nach: BauO NRW

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§ 3 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen aus dem Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ nach § 55 i. V. m. der Anlage 15 Nummer 15.1 HOAI zu erbringen:

3.1 Grundlagenermittlung Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme der Leistung(en): keine

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
  • (optional) LP 1-3 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme der Leistung(en): keine

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • (optional) LP 1-3 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme der Leistung(en): keine Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen: Pläne der TGA für die Anlagengruppen gem. § 1 dieses Vertrages Funktionsschemata Schaltschemata Anlagenbeschreibung

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung mit dem Auftraggeber einvernehmlich fest- zulegen.

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Mitwirkung bei der Berechnung von Lebenszykluskosten / Ökobilanz
  • Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
  • (optional) LP 1-3 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.4 Genehmigungsplanung Genehmigungsplanung einschließlich notwendiger Anlagen, Berechnungen und Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungsverfahren (siehe 2.4).

Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit Ausnahme der Leistung(en): keine Pläne der TGA für die Anlagengruppen gem. § 1 dieses Vertrages Funktionsschemata Schaltschemata Anlagenbeschreibung

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Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben: keine

3.5 Ausführungsplanung Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme der Leistung(en): keine

Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen: Ausführungspläne der TGA für die Anlagengruppen gem. § 1 dieses Vertrages Schlitz- und Durchbruchpläne Funktionsschemata Schaltschemata Anlagenbeschreibung

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
  • (optional) LP 5-8 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.6 Vorbereitung der Vergabe Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 mit Ausnahme der Leistung(en):

  • Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

In den Leistungsverzeichnissen der vom Auftraggeber benannten Gewerke sind die War- tungsleistungen in der Gewährleistungsphase mit auszuschreiben.

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • (optional) LP 5-8 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.7 Mitwirkung bei der Vergabe Die Grundleistungen der Leistungsphase 7 mit Ausnahme der Leistung(en):

  • Einholen von Angeboten
  • Rechnerische Prüfung der Hauptangebote
  • Aufstellen eines Preisspiegels

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • (optional) LP 5-8 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

3.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit Ausnahme der Leistung(en): keine

Die Dokumentationsunterlagen sind in digitaler Form vorzulegen.

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • (optional) LP 5-8 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude

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3.8.1 Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenzeichnungen sind in sachlicher und rechnerischer Hinsicht unverzüglich und vollständig zu prüfen. Sie sind mit folgenden Feststellungs- vermerken zu versehen: „Sachlich richtig“, „Rechnerisch richtig“, „Berichtigt auf ... EUR“ oder „Be- rechnet durch ADV“. Der Vermerk über die rechnerische Feststellung ist unmittelbar neben oder un- ter die Schlusszahl zu setzen. Alle geprüften Zahlen und die wesentlichen Angaben sind in Rot abzuhaken; Änderungen und Er- gänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforder- lich. Ergeben sich durch die rechnerische Prüfung andere Schlusszahlen, so lautet der Feststel- lungsvermerk nicht „Rechnerisch richtig“, sondern „Berichtigt auf ... EUR“. Dieser Vermerk ersetzt nicht die sachliche Feststellung. Die sachliche und rechnerische Feststellung kann in dem Vermerk „Sachlich und rechnerisch richtig“ zusammengefasst werden. Nach dem Anbringen der entsprechenden Feststellungsvermerke sind die Kostenrechnungen unter Beifügung der sie im Einzelnen belegenden Unterlagen dem Auftraggeber unverzüglich auszuhän- digen. Die Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk zu versehen. Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in den Fällen, in denen diese Be- scheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die Vertragspreise eingehalten worden sind, alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnun- gen richtig sind. Gleichzeitig mit den Rechnungen ist jeweils eine Massen- und Kostenübersicht einzureichen, aus der der gegenwärtige Stand der Baumaßnahme ersichtlich ist.

3.8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Ab- nahme des Gebäudes/ des Bauabschnittes ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung. Der Auftragnehmer hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ih- rer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. 3.8.3 Die mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, MA, BA) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.8.1 aufzustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Beim Auftraggeber ist hierzu eine Unterschriftsprobe des Beauftragten zu hinterlegen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen. 3.8.4 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenom- men solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tat- sächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu ver- anlassen. 3.8.5

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Ergänzende Vereinbarungen: keine

3.9 Objektbetreuung Die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme der Leistung(en): keine

Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen / zu beachten: …..

Daneben werden folgende Besondere Leistungen in Auftrag gegeben:

  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der im Bauvertrag genannten Verjährungsfrist
  • Baubegehungen nach Übergabe

3.10 Zusätzliche Leistungen nach HOAI: keine

3.11 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Leistungsbeschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse in 1-facher Ausfertigung. Für jeden Plan und jeden Indexstand ist eine Datei im DWG-Format und eine PDF-Datei zu liefern. Die Dateien sind fortlaufend zu aktualisieren. Die Pläne sind auf Anforderung DIN-gerecht gefaltet oder gerollt zu liefern. Für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses ist, sofern möglich, das Standardleistungsbuch (StLB) für Bauwesen zugrunde zu legen. Das verwendete Ausschreibungsprogramm muss über eine GAEB- zertifizierte Schnittstelle verfügen. Die Daten sind in der Datenart P81/ P83 bzw. X81/ X83 auszuge- ben. Weiterhin sind den bauausführenden Firmen alle erforderlichen Unterlagen und Pläne in Papierform zur Verfügung zu stellen. Die Aushändigung der Pläne in Papierform löst keinen zusätzlichen Hono- raranspruch aus.

3.12 In den zeichnerischen Darstellungen der Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanun- gen ist die Lage aller vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu berücksichtigen; die da- für erforderlichen Auskünfte sind bei den zuständigen Dienststellen bzw. Versorgungsträgern einzu- holen.

3.13 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen und schriftlichen Unterlagen als „Entwurfsverfasser“ zu unterzeichnen.

§ 4 Stufenweise Beauftragung

4.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer von den in § 3 genannten Leistungen zunächst mit folgenden: Stufe 1: Leistungsphasen 1 bis 3 (§ 3 Nrn. 3.1 bis 3.3) Stufe 2: Leistungsphasen 4 bis 9 (§ 3 Nrn. 3.4 bis 3.9)

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4.2 Die weiteren Leistungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig in Textform in Auftrag gegeben.

4.3 Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach § 3 Nrn. 3.4 bis 3.9 besteht nicht.

4.4 Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine weitergehenden Vergütungsan- sprüche oder Schadenersatzansprüche ableiten.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten zeitlichen Vorgaben sowie die Kostenobergrenze einzuhalten. Die unter § 1 dieses Vertrages beschriebene Bauaufgabe ist unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und technischen Vorschriften umzusetzen. Im Planungsprozess sind die jeweiligen Schritte mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Umsetzung der unter § 1 dieses Vertrages beschrie- benen Bauaufgabe besteht unabhängig von der Beauftragung eines Projektsteuerers. Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag der einvernehmlich mit dem Auftraggeber ermittelten Kostenberechnung nicht überschreiten (Kostenobergrenze). Diese Kosten umfassen die Kostengruppen 410, 420, 430, 470 und 480 nach der derzeit gültigen DIN 276. Unabhängig von der Beachtung der Kostenobergrenze hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele unter Wahrung des vom Auftraggeber gebilligten Planungs- konzeptes auszuschöpfen. Er hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so- wohl beim Bau als auch beim Betrieb des Gebäudes einzeln wie im Zusammenhang zu beachten. Die Planung muss Betriebsabläufe funktionell optimieren und ermöglichen, die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objektes in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden.

5.2 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie die vertraglich vereinbarten Kosten-, Quantitäts-, Qualitäts-, Termin- oder sonstigen Vorga- ben gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er verpflichtet, sie in Textform zu be- gründen. Wird erkennbar, dass die Einhaltung der Kostenobergrenze, die quantitativen und/ oder qualitativen Ziele oder die vereinbarten Termine nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber unverzüglich in Textform zu unterrichten und die aus seiner Sicht möglichen Handlungs- varianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Quantitäten, Qualitäten, Termine und Wirtschaftlich- keit des Objektes darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze doch noch eingehalten werden können. Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsphase für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangel- freiheit der zu realisierenden Bauleistungen.

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5.3 Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Sitzun- gen und Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Gremiensitzungen des Auftraggebers. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Nieder- schriften an. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.4 Leistungsänderungen 5.4.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werker- folgs ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Um- fang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 8 dieses Vertrages zu ermitteln ist, ergeben. 5.4.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 5.4.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.4.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen.

5.4.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit (a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.4.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.4.3 endgültig gescheitert ist.

5.5 Projektleitung Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten einen verantwortlichen Pro- jektleiter. Dieser fungiert für die gesamte Dauer des Bauvorhabens als Hauptansprechpartner des Auftraggebers und kann nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ausgetauscht werden. Die Zustimmung bedarf der Textform.

§ 6 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter / Beteiligung von Fachbehörden

6.1 Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach § 55 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit diesen fachlich und zeitlich abzustimmen.

  • ….. durch: …..

6.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:

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siehe 2.2

6.3 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht: Architektenleistungen Gebäude: wird noch benannt Ingenieurleistungen Ingenieurbauwerke: wird noch benannt Planung und Beschaffung des Gerätes und der Einrichtung: wird noch benannt Tragwerksplanung: wird noch benannt Technische Ausrüstung ELT: wird noch benannt Freianlagen: wird noch benannt Erstellung Brandschutzkonzept: wird noch benannt Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordination SiGeKo: wird noch benannt Sonstige fachlich Beteiligte: wird noch benannt ….. : ….. ….. : …..

Der Auftragnehmer hat die Leistungen der anderen an der Planung und Überwachung fachlich Be- teiligten mit seinen Leistungen abzustimmen und in seine Leistungen einzuarbeiten. Dies gilt auch für Leistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden. Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden vom Auftraggeber geschlossen.

6.4 Die Einbindung von weiteren Dienststellen, Genehmigungsbehörden etc. liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes ist der Auftraggeber Ansprechpartner. Der jeweilige Nutzer ist unter Einbeziehung des Auftraggebers ebenfalls zu beteiligen.

§ 7 Termine / Fristen

Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine/ Fristen:

  • Leistungsphasen 1bis 3 (§ 3 Nrn. 3.1 bis 3.3) bis 30.10.2027
  • Leistungsphasen 4 bis 8 (§ 3 Nrn. 3.4 bis 3.8) bis 30.05.2031

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§ 8 Honorarermittlung

8.1

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dez. 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) sowie nach dem in diesem Ver- trag vereinbarten Zu- oder Abschlag. 8.1.1 Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird: Die Ermittlung erfolgt nach den anrechenbaren Kosten (§ 6 Abs. 1 und § 16 HOAI) auf der Grundlage der einvernehmlich mit dem Auftraggeber festgestellten Kostenberechnung, sofern diese noch nicht feststeht, der einvernehmlich festgestellten Kostenschätzung, solange diese noch nicht feststeht, des diesem Vertrag zugrundeliegenden Kostenrahmens. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berech- nung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden können. 8.1.2 Die Kostenermittlungen sind nach der DIN 276 in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung aufzu- stellen. Honorarzone(n) / Honorarsatz (-sätze): 8.1.2.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen gemäß Nr. 1.2.1 Zone: II, Mindestsatz 8.1.2.2 Wärmeversorgungsanlagen gemäß Nr. 1.2.2 Zone: II, Mindestsatz 8.1.2.3 Lufttechnische Anlagen gemäß Nr. 1.2.3 Zone: II, Mindestsatz 8.1.2.4 Starkstromanlagen gemäß Nr. 1.2.4 Zone: ….. , ….. -Satz 8.1.2.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen gemäß Nr. 1.2.5 Zone: ….. , ….. -Satz

8.1.2.6 Förderanlagen gemäß Nr. 1.2.6 Zone: ….. , ….. -Satz 8.1.2.7 Nutzungsspezifische Anlagen, einschl. maschinen- und elektrotechnische Anlagen in Inge-nieur- bauwerken gemäß Nr. 1.2.7

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Zone: II, Mindestsatz 8.1.2.8 Gebäudeautomation gemäß Nr. 1.2.8 Zone: III, Mindestsatz 8.1.2.9 Sonstige Technik gemäß Nr. 1.2.9 Zone: ….. , ….. -Satz 8.1.2.10 Das Honorar für folgende Anlagengruppen wird zusammengefasst ermittelt: ….. 8.1.3 Nach folgender Bewertung der Leistungen und der Besonderen Leistungen in v. H. des Honorars: 8.1.3.1 Leistungen

LeistungenBewertung der Leistungen in v.H. der Honorare für die Anlagengruppen
1.2.11.2.21.2.31.2.41.2.51.2.61.2.71.2.81.2.9
Grundlagenermittlung222….….….22….
Vorplanung999….….….99….
Entwurfsplanung171717….….….1717….
Genehmigungsplanung222….….….….….….
Ausführungsplanung222222….….….2222….
Vorbereitung der Vergabe666….….….66….
Mitwirken bei der Vergabe444….….….44….
Objektüberwachung353535….….….3535….
Objektbetreuung111….….….11….
Summen:9898989696

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8.1.3.2 Besondere Leistungen

Besondere Leistungen (Phase)Bewertung der Besonderen Leistungen in v.H. der Honorare für die Anlagengruppen
1.2.11.2.21.2.31.2.41.2.51.2.61.2.71.2.81.2.9
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
….….….….….….….….….….
Summen:

8.1.3.3 entfallen 8.1.3.4

Anlagengruppen
1.2.11.2.21.2.31.2.41.2.51.2.61.2.71.2.81.2.9
Umbau- und Modernisie- rungszuschlag gem. § 56 Abs. 5 HOAI…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*…. v.H.*
  • wird vorstehend kein Vomhundertsatz angegeben, gilt ein Umbau- und Modernisierungszuschlag in Höhe von 0 v. H. als vereinbart. 8.1.4 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart1:
Anlage / Anlagengruppezuzüglich (+) / abzüglich (-) v. H.
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %

1 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a Absatz 1 HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abweichendes, höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 Absatz 2 HOAI).

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8.1.5 Folgende Grundleistungen werden zum Pauschalhonorar erbracht:

Anlage / AnlagengruppePauschalpreis netto
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %
>> %

8.1.6 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56 Abs. 1 HOAI (5.000 Euro), werden die Leistungen gemäß 8.3 dieses Vertrages und § 10 AVB wie folgt ver- gütet: ….. 8.1.7 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 Absatz 1 HOAI (4 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet: nach den RifT-Tabellen des Bundes in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung nach den RifT-Tabellen des Bundes in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung unter Berück- sichtigung der unter 8.1.4 vereinbarten Abschläge nach den RifT-Tabellen des Bundes in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung unter Berück- sichtigung der unter 8.1.4 vereinbarten Zuschläge 8.1.8 Es gelten folgende besondere Honorarvereinbarungen: …. (z.B. Erhöhung der Honorare nach § 54 HOAI)

8.2 Die Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert: (Zutreffendes ankreuzen) 8.2.1 Die Besonderen Leistungen in v.H. des Grundhonorars ….. ….. v.H. ….. ….. v.H. 8.2.2 Die Besonderen Leistungen je netto pauschal Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis ….. EUR Mitwirkung bei der Berechnung von Lebenszykluskosten / Ökobilanz ….. EUR Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung ….. EUR

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Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung ….. EUR (optional) LP 1-3 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude ….. EUR (optional) LP 5-8 für Grundleitungen >1m Abstand vom Gebäude ….. EUR

8.2.3 Die Besonderen Leistungen

  • Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • Baubegehungen nach Übergabe nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf und auf der Grundlage nachfolgender Stundensätze.

8.3 Als Stundensätze werden vereinbart: 8.3.1 Für den Auftragnehmer: ….. EUR Für Mitarbeiter (Dipl.-Ing.): ….. EUR Für Techn. Zeichner pp: ….. EUR Für Sonstige Mitarbeiter: ….. EUR 8.3.2 Für den Fall, dass Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss übertragen und diese als Zeitho- norar vergütet werden, gelten die Stundensätze nach 8.3.1 als vereinbart.

8.4 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegun- gen: 8.4.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach §10 HOAI. Soweit gemäß § 8.1.4 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs.2 BGB entsprechend. 8.4.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgen- der Stundensätze: Für den Auftragnehmer: ….. EUR Für Mitarbeiter (Dipl.-Ing.): ….. EUR Für Techn. Zeichner pp: ….. EUR Für Sonstige Mitarbeiter: ….. EUR

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hin- zuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auf- traggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand

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hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

8.5 Die nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten werden pauschal mit ….. v.H. des Nettohonorars vergütet. Hiermit sind sämtliche sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ab- gegolten, insbesondere für das Vervielfältigen der Unterlagen und Pläne, für Post- und Fern- meldegebühren sowie für Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter.

8.6 Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umwelt- verträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminde- rung des vertraglich festgelegten Standards führen, wird auf Grundlage der vom Auftraggeber bestätigten anrechenbaren Kosten ein Erfolgshonorar in Höhe von ….. % des vereinbarten Honorars festgelegt.

8.7 Bei Überschreitung der vom Auftraggeber bestätigten anrechenbaren Kosten wird ein Malus- Honorar in Höhe von ….. % des Honorars vereinbart

8.8 Sonstige/ Weitere Vergütungsvereinbarungen: …..

8.8.1 Die Ermittlung der dem Honorarangebot vom ….. (s. Anlage 2 dieses Vertrages) zu Grunde liegen- den vorläufigen anrechenbaren Kosten erfolgte auf Grundlage des Kostenrahmens der Kostenschätzung der Kostenberechnung 8.8.2 Weitere Vergütungsvereinbarungen: …..

§ 9 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

  • Für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
  • Für sonstige Schäden 3.000.000,00 EUR

§ 10 Ergänzende Vereinbarungen

Das Pflichtenheft (Anl. 6 des Planungsleitfadens) ist Grundlage der Planung, Ausschreibung und Ausführung. Der Auftragnehmer hat ein Testat zu erstellen, indem dargestellt wird, dass die die darin enthaltenen Auflagen erfüllt wurden und indem erfolgte Abweichungen dokumentiert wer- den. Hinweis: Nach Fertigstellung der Baumaßnahme werden in der nächsten Kälteperiode die Tech- nische Anlage und die Konstruktion mit einer gebäudethermographischen Kamera überprüft.

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage 3 dieses Vertrages) schriftlich abzugeben.

Die im VgV-Verfahren benannten Projektmitarbeiter ….. bearbeiten das Bauvorhaben wäh- rend der gesamten Dauer und können nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers durch gleichwertig qualifizierte Mitarbeiter ersetzt werden. Die Zustimmung bedarf der Textform.

Auftraggeber Auftragnehmer

….. ….. (Ort, Datum) (Ort, Datum)

Unterschrift Unterschrift

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