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Anlage 1 - Allgemeine Vertragsbestimmungen - AVB.pdf

Ingenieurleistungen für die technische Ausrüstung einer sechsgruppigen Kita und eines Jugendzentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 14:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Allgemeine Vertragsbestimmungen - AVB -

der Bundesstadt Bonn

für Verträge mit freiberuflich Tätigen

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

§ 5 Urheberrecht

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

§ 7 Behandlung von Unterlagen

§ 8 Leistungsverzögerungen

§ 9 Abnahme

§ 10 Vergütung

§ 11 Abrechnung

§ 12 Zahlungen

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 15 Haftung und Verjährung

§ 16 Haftpflichtversicherung

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

§ 18 Arbeitsgemeinschaft

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:

  • das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW),
  • die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO-NRW),
  • den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • die Vergabeverordnung (VGV),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
  • die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
  • die Vergaberichtlinien der Stadt Bonn

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftragge- bers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Liefe- ranteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Ent- scheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verwei- gern.

1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. / Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfah- rung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen. Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Vorausset- zung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die einge- setzten Mitarbeiter eine rechtzeitige Planung bzw. eine vertragsgemäße Objektüberwachung nicht in ausrei- chendem Maße gewährleisten.

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1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftrag- nehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 AVB erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des Auftraggebers.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen ver- trauensvoll zusammen, um das Projekt entsprechend der vereinbarten Zielsetzung zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Be- teiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die pla- nerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehe- nen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftragge- bers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauf- tragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der An- beraumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzöge- rungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzei- gen.

2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauf- tragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich

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Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben kön- nen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu un- terstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistung bis zum Abschluss des Rech- nungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragneh- mer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

2.11 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- rechte bleiben unberührt.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausfüh- renden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprü- che der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auf- traggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über 3.1 AVB hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftragge- ber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber heraus- zugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftrag- nehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Daten- formate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichti- gung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhält- nis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausge- schlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestell- ten Daten in seinem DV-System zu löschen.

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§ 5 Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten bzw. das ausgeführte Werk ganz oder in Tei- len urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 AVB. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht ein- wenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werkes benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten bzw. das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragneh- mers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftrag- nehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst- insoweit gelten die allgemei- nen Regeln. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemesse- nen Frist mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2 Satz 2 AVB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit mög- lich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Mög- lichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröf- fentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs.1 AVB nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Na- mensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragsnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 AVB bleibt davon unberührt.

5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Be- rechtigten übertragen.

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§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Infor- mationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistun- gen unbegrenzt fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegen- heit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausfüh- rung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 AVB und § 5 Nummer 5.2 AVB bleiben davon unberührt. Sämtliche Anfragen der Medien, die im Zusammenhang mit dem beauftragten Projekt stehen, hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

§ 7 Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlichen Beteiligten ausgetauscht werden können. Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.

§ 8 Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und entsprechende Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht auf- nimmt oder fortführt. Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für ange- messen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeit- raum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermes- sen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertragli- chen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festle- gung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

8.2 Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen.

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8.3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Einzelterminen oder Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch hö- here Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm diese nach den Umständen möglich ge- wesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftragge- ber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen. Behinderungen im Sinn des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den vertraglichen Bestimmungen sowie den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leis- tungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentli- chen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14 Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fäl- len verlangen:

  • Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §650s BGB.
  • Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Sie hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, dass er die Leistungen des Auftrag- nehmers als vertragsgemäß anerkennt.

9.3 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.

9.4 Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels vor Abnahme nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzten und nach fruchtlosem Fristablauf den Mangel selbst auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen.

§ 10 Vergütung

10.1 Sämtliche Vergütungsregelungen, auch in Bezug auf geänderte oder zusätzliche Leistungen, sind vor Beginn der Leistung schriftlich zu vereinbaren.

10.2 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des

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Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht mög- lich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vertraglich vereinbar- ten Stundensätze zu berechnen.

10.2.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung und den jeweiligen Sachbear- beiter genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege sind dem Auftraggeber wö- chentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, gehen die daraus resultierenden Mehraufwen- dungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu seinen – des Auftragnehmers – Lasten.

10.2.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.

10.3 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftrag- nehmer keine zusätzliche Vergütung.

§ 11 Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht sind, hat der Auftragnehmer sie prüf- fähig abzurechen (Schlussrechnung). Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen ge- mäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelun- gen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung gesondert kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden. Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber hierfür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen bzw. durch einen Dritten aufstellen lassen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragneh- mers.

§ 12 Zahlungen

12.1 Das Honorar wird 30 Tage nach Abnahme der Leistung und Überreichung einer prüffähigen Honorarschluss- rechnung bzw. Vorlage der gemäß Nummer 11.2 ersatzweise erstellten Schlussrechnung fällig.

Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leis- tungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbe- trages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein. Auf Wunsch einer Vertragspartei kann ein Zahlungsplan vereinbart werden; zu den einzelnen Zahlungstermi- nen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zah- lungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung eine Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die diesbezüg- lich entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versen- dung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

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Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung ein- schließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und ggf. bestehenden Schadensersatzansprüchen, Vertrags- strafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüchen auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüchen bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5.v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Ge- samthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage, zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistun- gen nach § 9 Nummer 9.1 AVB auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

12.2 Wird nach Annahme der Teil-/ Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Ver- gütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereiche- rung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Prüfungsstellen. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Ver- jährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjäh- rungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genom- men wird.

12.3 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsver- pflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

12.4 Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass vertragliche und steuerliche Forderungen der Stadt Bonn und seiner eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Gebietskörperschaften bzw. der vorgenannten Ein- richtungen aufgerechnet werden können.

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zah- lungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zu Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistung.

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13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu er- bringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistung handelt. Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leis- tungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummer 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder Aufwen- dungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 und 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung von Gründen – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungs- schreiben darlegen.

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistung alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüf- fähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 AVB sowie die §§ 281, 323 und 636 BGB bleiben unberührt

13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb von 18 Monaten nach vollständiger Erbringung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Voraussetzung einer Kündigung gemäß Satz 1 ist jedoch, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Ablauf von 12 Monaten eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Monaten gesetzt hat und dass innerhalb dieser Frist keine Beauftragung erfolgt ist. Aus ei- ner berechtigten Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Ent- schädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben hiervon unberührt.

14.2 Die Kündigung ist schriftlich (§ 126 BGB) zu erklären.

14.3 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt

§ 15 Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatz- ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt mit (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9 AVB.

F_01_1 Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB – für Verträge mit freiberuflich Tätigen, Stand: 18.01.2022

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§ 16 Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungs- schutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen be- steht.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sämtliche Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versiche- rungsschutzes abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, ange- messene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Bonn.

17.2 Soweit die Voraussetzungen des § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand Bonn.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber ge- genüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag erge- ben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB).

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag ge- nannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrages gilt ausschließliche die deutsche Sprache.

F_01_1 Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB – für Verträge mit freiberuflich Tätigen, Stand: 18.01.2022

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