Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

B_Leistungsbeschreibung.pdf

Individuelles Eventcoaching für 150 Teilnehmendenplätze in Aschaffenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

B_Leistungsbeschreibung

Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Auftragnehmer zu erfüllen. Zu- sätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.

B.1 Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen

Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Standard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfü- gung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.

Es erfolgt eine kontinuierliche Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vor- drucke unverändert zu nutzen.

Die Vordrucke zur Vertragsausführung können einer Anpassung auf die Spezifik der Maßnahme bedürfen. Auftragnehmer und Bedarfsträger führen in diesem Fall gemeinsam eine einvernehmliche Lösung herbei.

Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe wird hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung erteilt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.

B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Gegenstand der Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Durchführung eines Eventcoachings.

Die Maßnahme besteht aus einer eintägigen Großveranstaltung „Eventcoaching“ in repräsentativen Räumlichkeiten.

Durch die Teilnahme an der Maßnahme sollen Kundinnen und Kunden aktiviert werden, sich mit The- men rund um Arbeitsmarkt, Qualifizierung und Aktivierung zu beschäftigen und somit ihre Chancen an einer Integration in den Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsmarkt verbessern.

Die Teilnehmenden nehmen an einem Kurzvortrag/mehreren Kurzvorträgen teil und besuchen verschie- dene Workshops und/oder Infoboxen.

B.1.2 Teilnehmende/Zielgruppe Teilnehmende können sein: • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende • Arbeitslose • Ausbildungssuchende

Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.

B.1.3 Zeitlicher Umfang/Dauer Die Dauer der Maßnahme (Maßnahmebeginn und -ende) ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.

Die Zuweisungsdauer einer teilnehmenden Person an der Großveranstaltung beträgt einen Tag. Sie wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst.

Die konkrete Teilnahmezeit wird vom Bedarfsträger festgelegt.

Die Zuweisung ist so auszurichten, dass die Plätze durch mehrere Teilnehmende besetzt werden kön- nen.

Bei den Präsenzzeiten sind die gegebenenfalls vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS sowie dem Zuweisungsbescheid zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.

Bei der Organisation und Durchführung der Großveranstaltung ist darauf zu achten, dass den Teilnehmenden angemessene Pausenzeiten eingeräumt werden.

701-26-45ind-10298 Seite 1 von 17

[Seite 2]

Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, zum Beispiel Jugendarbeitsschutzgesetz, sind ggf. zu beachten.

Die individuelle Zuweisungsdauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.

B.1.4 Personal B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vergleiche B.1.7 Hinweise zur Durchführung > Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung) die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.

Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (zum Bei- spiel Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das einge- setzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der gegebenenfalls besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit werden ebenfalls erwartet.

Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.

Eine Vertretungsregelung ist unter anderem im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durch- gängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang eingehalten wird. Bei unvorhersehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am 2. Krankheitstag gewährleistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinnvolle Maß- nahmedurchführung sicherzustellen.

Bei einem ungeplanten Personalausfall (zum Beispiel Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung sicherzustellen. Ausnahmegenehmigungen mit dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum (REZ) abzustimmen.

Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck „F.1_Gesamtübersicht_Personaleinsatz“ nach Zu- schlagserteilung, spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem REZ zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforder- lich.

Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auf- tragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Vordruck F.1 zu erfolgen.

Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quan- titativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

Das REZ behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Be- denken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in einer separaten Liste zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (gegebe- nenfalls durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder Beteiligung der Perso- nalvertretung) hat der Auftragnehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen.

701-26-45ind-10298 Seite 2 von 17

[Seite 3]

B 1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Jobcoaches. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für weitere Aufgaben (zum Beispiel Teilnehmendenverwaltung, Fahrkostenerstattung, Betreuung Infoboxen, Fotografen, Mo- deration, IT-Betreuung/Support) vorzuhalten.

Der vorzuhaltende Personaleinsatz für die Durchführung des Eventcoachings ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.

Alle Angaben zum Personaleinsatz beziehen sich auf die festgelegte Veranstaltungszeit nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt und stellen einen Mindestpersonaleinsatz dar. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Personaleinsatz für notwendig erachtet, ist dieser im Angebotskonzept unter II.1 schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Dieser muss im angemessenen Verhältnis zu den ausgeschriebenen Kapazitäten stehen.

Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studien- abschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt.

Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt so- wie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Jobcoa- ches Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.

Umfassende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Dar- über hinaus müssen Internetkenntnisse, fundierte Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien und Kenntnisse im Umgang mit dem Portal der Bundesagentur für Arbeit (BA) (www.arbeitsagentur.de) so- wie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dem Portal der BA (www.arbeitsagentur.de) zu unterstüt- zen. Diese Mindestanforderungen gelten insbesondere auch für das in den Sprechzeiten eingesetzte Personal.

Die Jobcoaches sollten über Beratungswissen bezüglich struktureller Arbeitsmarktveränderungen ver- fügen.

Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Fundierte Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien sind erforderlich.

Im Rahmen der Großveranstaltung sind während der gesamten Dauer verantwortliche Kontaktpersonen (Vermittlungsfachkräfte/gegebenenfalls Fachkräfte des Arbeitgeber- beziehungsweise Vermittlungsser- vice) des Bedarfsträgers anwesend (voraussichtliche Anzahl siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt).

B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B 1.5.1 Allgemeine Regelungen Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt; dieser ist zwingend einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maß- nahmeort ist. • Der Zusatz „Stadtteil“ oder „Ortsteil“ bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Nürnberg-Langwasser). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 90402 Nürnberg) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 90402, 90403, 90411 Nürnberg) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis „AA“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis „DSt.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle inner- halb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort inner- halb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis „Lkr.“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt.

701-26-45ind-10298 Seite 3 von 17

[Seite 4]

Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnah- meort auswählen.

Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragsnehmer all diese Maßnah- meorte vorhalten.

Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahme- ort auswählen.

Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die Teilnehmenden, ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie zum Beispiel Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.

Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als 4 Wochen, ist der Vordruck R.1_Räumlichkeiten spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen REZ und dem ko- ordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als 4 Wochen ist spätestens 5 Ar- beitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck R.1 beim zuständigen REZ und dem koordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.

Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.

Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen REZ und dem ko- ordinierenden Bedarfsträger gemäß Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten 2 Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen sowie diese jederzeit während der Vertragslaufzeit, zu den üblichen Geschäftszeiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Technischen Beratungsdienst, auf die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Bei Prüfungen der Maßnahme vor Ort hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen den aktuellen Raumbelegungsplan unverzüglich vorzulegen.

Sächliche und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginntermin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.

Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere fol- gende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung.

Für Zeiten beim Auftragnehmer ist dieser zudem im Sinne des Arbeitsschutzes den Teilnehmenden gegen-über verantwortlich für sichere Arbeitsumgebungen, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen. Ne- ben den Re-gelungen der Unfallversicherungen sind daher die entsprechenden gesetzlichen Regelun- gen zum Arbeits-schutz (insbesondere Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ArbStättV, Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV), Gefahrenstoffverordnung (GefstoffV) zu beachten. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel regelmäßige Prüfungen der Betriebsmittel, Gefährdungsbeurteilungen und Unterwei- sungen durch-zuführen sowie – in Abhängigkeit von den Maßnahmeinhalten - gegebenenfalls geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilneh- mende ist ausgeschlossen.

701-26-45ind-10298 Seite 4 von 17

[Seite 5]

PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (zum Beispiel MS-Office, Open- Office.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten • ausreichende Internetanbindung mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; zum Beispiel Micro- soft Edge oder Mozilla Firefox) • externer Bildschirm mindestens 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (zum Beispiel Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbei- tenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte System- zugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.

Die unten angegebene Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (zum Beispiel USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (zum Bei- spiel docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie

Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sor- gen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen erhalten.

Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertra- gungsweg zu nutzen.

Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewähr- leistet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden auf Wunsch die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen und Ähnliches erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können.

Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils einen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwen- dung und geht in ihr Eigentum über.

Die parallele Nutzbarkeit der Internetverbindung durch alle Maßnahmeteilnehmenden ist auch für da- tentrafficintensive Anwendungen sicherzustellen.

Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – hat zielgrup- pengerecht zu erfolgen. Sie kann auch gemeinsam mit nicht von der BA geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch die BA geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unterweisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorgegeben – ist zwingend einzuhalten.

Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, hat der Auftragnehmer ab Maß- nahmebeginn laut Leistungsverzeichnis/Losblatt sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten werden und somit auch Teilnehmenden, die zum Beispiel im Rollstuhl fahren oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Ent-

701-26-45ind-10298 Seite 5 von 17

[Seite 6]

sprechende Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zum behinderungsgerechten Zugang sind vorzu- halten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behinderungsgerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prüfen.

B 1.5.2 Besondere Regelungen Sächliche und räumliche Ausstattung Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Großveranstal- tung.

Für den Tag der Durchführung der Großveranstaltung wurden bereits durch den Bedarfsträger reprä- sen-tative Räumlichkeiten reserviert (vergleiche hierzu die Angaben im Leistungsverzeichnis/Losblatt). Diese sind in ausreichender Größe durch den Auftragnehmer anzumieten und für die Großveranstaltung vorzubereiten (zum Beispiel Informationsstand mit Lotsen, Meeting-Point, professionelle Beschilderung, digitale Werbetafel, Lageplan).

Die Räumlichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Durchführung der Großveranstaltung inklusive der Durchführung der unterschiedlichen parallel stattfindenden Workshops und des Vortrages gewähr- leistet ist. Daneben ist für den Bedarfsträger sowie für die beteiligten Arbeitgeber Platz für Beratungs- und Informationsboxen vorzusehen.

Zur Bewirtung wird durch den Auftragnehmer ein Stand (zum Beispiel Foodtruck, mobiler Imbissstand) eingerichtet, an dem die Teilnehmenden die Möglichkeit haben, Getränke und Snacks zum Selbstkos- tenpreis zu erwerben. Hier ist darauf zu achten, dass auch vegetarische und vegane Speisen angeboten werden.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für den reibungslosen organisatorischen Ablauf der Veran- staltung (unter Anderem Steuerung und Einladung der Teilnehmenden, Einlasskontrolle, repräsentative Betreuung) sowie gegebenenfalls für die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. Für de- tailliertere Informationen wird empfohlen, dass sich der Auftragnehmer an die zuständigen Behörden wendet, um spezifische Richtlinien und Vorschriften für die Veranstaltung(en) zu erhalten.

Die Präsenz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bedarfsträgers hat der Auftragnehmer in seinem Raumkonzept an zentraler Stelle zu berücksichtigen. Dafür sind Beratungsecken in entsprechender An- zahl einzurichten, in denen die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bedarfsträgers Einzelgespräche unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bedingungen führen können. Hierzu treffen Auftragnehmer und Be- darfsträger zum Beginn der Maßnahme entsprechende organisatorische Absprachen. Für den Auftrag- nehmer ist die verantwortliche Vermittlungsfachkraft des Bedarfsträgers unmittelbare Kontaktperson für alle fachlichen und administrativen Fragen in der Zusammenarbeit zwischen dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer.

Um die datenschutzrechtlichen Bedingungen einzuhalten, ist für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bedarfsträgers ein Büroraum vorzusehen. Diese Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Alle Räumlichkeiten sind an dem im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Veranstaltungsort (Martinushaus) zur Verfügung zu stellen.

Technische Ausstattung Der Auftragnehmer stellt mindestens 15 PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang (beispielsweise mit mobi- ler Datennutzung) und Druckern zur Verfügung, an denen die Teilnehmenden ggf. kurzfristig Bewer- bungsunterlagen ausdrucken können. Der Auftragnehmer sorgt für eine entsprechende Betreuung der Teilnehmenden. Die Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass diese datenschutzrechtlich unbedenklich genutzt werden können. Einzelheiten hierzu sind nach Zuschlagserteilung zwischen dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer abzustimmen.

In dem Büroraum für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bedarfsträgers sind die technischen Voraus- setzungen für die Anschlussmöglichkeiten zum Zugang zu den BA-Systemen zur Verfügung zu stellen. Dazu ist seitens des Auftragsnehmers eine Internetverbindung kostenneutral zur Verfügung zu stellen. Die DSL-Verbindung eines beliebigen Providers muss mindestens über eine Geschwindigkeit von 10.000 Kilobit pro Sekunde verfügen. Über diese Verbindung erfolgt die Einwahl der BA-IT Komponen- ten in das Netzwerk der BA. Die Rechner der BA sind über eine physikalische Leitung an das DSL anzubinden. Die Dose muss sich in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Arbeitsplatzes befinden. Eine Verbindung über WLAN ist ausgeschlossen. Die technische Ausstattung wird seitens des Bedarfsträ- gers zur Verfügung gestellt.

701-26-45ind-10298 Seite 6 von 17

[Seite 7]

B.1.6 Datenschutz B.1.6.1 Allgemeine Regelungen Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.

Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten (ins- besondere Namen, Geburts- und Adressdaten) unverschlüsselt in Clouds abgespeichert werden. Dies kann insbesondere durch eine Pseudonymisierung der Daten, beispielsweise durch eine nicht- zuordenbare Verwendung von Teilnehmendennummern, erfolgen, sofern der dazugehörige Schlüs- sel (zum Beispiel Zuordnungstabelle) gesondert aufbewahrt und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt wird. • Wenn solche pseudonymisierten personenbezogenen Daten in Clouds gespeichert beziehungs- weise bei Nutzung von Online-Kommunikationstools verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden grundsätzlich nur auf einer eigenen Plattform des Auftragnehmers ge- speichert werden und nur im Ausnahmefall auf einer Plattform Dritter. Eingesetzte Server müssen sich in beiden Fällen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds von Anbietern aus einem Mitgliedstaat des EWR ist zulässig, wenn sicher- gestellt ist, dass der Auftragnehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte Anwen- dung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe der/des Bundes- beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum Cloud Computing unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OHCloudComputing.html erfüllt. Die- ses könnte zum Beispiel durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Lan- desebene - der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verlet- zungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 DSGVO hingewiesen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 DSGVO hingewiesen.

Die Nutzung von sogenannten Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.

Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen um- zusetzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittel- bar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbei- teten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungs- legungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (zum Beispiel Teilnahmenachweis). Ab- schließend bleiben die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „On-Premises-Lö- sungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zu- gänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der BRD oder in einem Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmen- den hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkreti- sieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener beziehungsweise -beziehba- rer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person er- laubt.

701-26-45ind-10298 Seite 7 von 17

[Seite 8]

Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Auskunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechen- des gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.

Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.

Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende Anforderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und umfasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (zum Beispiel Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine On- Premises-Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung beziehungsweise Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Artikel 18 DSGVO) et cetera) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert beziehungsweise dokumentiert und durch den Auftragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist von der teilnehmenden Person zu unterzeichnen. • Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich.

Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind.

Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unver- züglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Speicherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugänglichen Speicherorten endgültig zu löschen sind.

Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Ein- haltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu ach- ten. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugrei- fen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilneh- menden zur Kenntnis nehmen können.

Nach Ende der Nutzung der mobilen Hardware durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewah- rungsfrist findet hier keine Anwendung.

Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbst- bestimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B.1.6.2 Besondere Regelungen Zur Verfügung gestellte mobile Hardware ist durch den Auftragnehmer wie folgt technisch zu sichern: • Diebstahlschutz • Zugangscode beziehungsweise Passwortschutz (individuelles, von den Teilnehmenden selbst fest- zulegendes Passwort) • automatischer Passwortwechsel alle 90 Tage • Installation eines aktiven Bildschirmschoners mit Kennwortschutz • Passwortschutz zu dem Internetzugang • Überprüfung von externen Ausgabemedien auf Viren

701-26-45ind-10298 Seite 8 von 17

[Seite 9]

• aktuelles Virenschutzprogramm • Reglementierung der Zugriffsmöglichkeit auf das Betriebssystem des zentralen Netzwerkes des Auf- tragnehmers.

Da die mobile Hardware im Verlauf der Maßnahme durch verschiedene Nutzende bedient wird, dürfen bei einem Wechsel der nutzenden Person keinerlei Daten auf dem Gerät verbleiben. Vor einem Wech- sel der nutzenden Person ist es notwendig, gespeicherte Daten/Sitzungsdaten/Footprints et cetera der vorher nutzenden Person zu löschen (Browser-Historie, Suchverläufe in Apps, Leeren des App-Caches und Zurücksetzen des Dateisystems auf den ursprünglichen Zustand), damit keinerlei „Spuren“ mehr ersichtlich sind.

B 1.7 Hinweise zur Durchführung Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (unter anderem Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die un- terschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzu- schätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, sozi- ale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.

Neutralität Informationen zu beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie anderen Dienstlei- tungsangeboten für die Teilnehmenden sind so zu gestalten, dass immer ein Überblick über das ge- samte Angebot im Bezirk des Bedarfsträgers gegeben wird. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, den Teilnehmenden während der Maßnahme ausschließlich eigene Produkte (zum Beispiel Maßnahmen, Veranstaltungen) vorzustellen.

Organisation der Großveranstaltung Der Auftragnehmer hat die Durchführung der Großveranstaltung professionell zu organisieren, gegebe- nenfalls zu moderieren und ist für einen reibungslosen Veranstaltungsablauf verantwortlich.

Im Hinblick auf die öffentlichkeitswirksame Durchführung hat der Auftragnehmer einen engen Kontakt zum Bedarfsträger zu halten.

Bei der Organisation und Durchführung der Großveranstaltung ist darauf zu achten, dass den Teilneh- menden angemessene Pausenzeiten eingeräumt werden.

Für nachfolgende Branchen sollen Arbeitgeber für die Infoboxen (siehe unter B.2.2 Infoboxen) akquiriert werden: • Lager/Logistik/Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer, • Wirtschaft und Verwaltung, • Groß- und Einzelhandel, • Dienstleistungsbereich (inklusive Wach- und Sicherheitsgewerbe, Reinigung), • Gesundheits- und Pflegeberufe, • Hotel- und Gaststättengewerbe, • Produktion und Maschinenbedienung • Personaldienstleister

Der Auftragnehmer schlägt eine ausreichende Anzahl geeigneter interessierter Arbeitgeber vor. Die Ar- beitgeber sollen überwiegend ihren Sitz und Angebote in der Region des Bedarfsträgers haben. Die Auswahlentscheidung der teilnehmenden Arbeitgeber trifft der Bedarfsträger.

Die Präsenz der Arbeitgeber (Infobox Nummer 2) ist für die Zeit von 11:00-15:00 Uhr vorgesehen.

Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens 5 Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck „F.8_Erhebungsbogen Bankverbindung und Kontaktperson“ beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.

Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragnehmer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger

701-26-45ind-10298 Seite 9 von 17

[Seite 10]

einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach dem IfSG müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.

Auftragnehmer, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für junge Menschen durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jeweilige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potenzielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, das heißt auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger.

Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.

Informationsmaterial Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe „Vordruck F.2.1_Informationsblatt_) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens 4 Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden.

Nach inhaltlicher Abstimmung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer ist dem Bedarfsträger ein Werbeplakat (Größe A1, mindestens 5 Stück in Farbe) spätestens 6 Wochen vor dem Maßnahmebeginn vorzulegen. Der Auftraggeber stimmt diesem zu oder definiert die Änderungserfordernisse mit einer entsprechenden Nachbesserungsfrist.

Zusätzlich sind spätestens 6 Wochen vor dem Maßnahmebeginn die in der Maßnahme einzusetzenden „Eintrittskarten“ in ausreichender Anzahl an den Bedarfsträger zu überstellen.

Die Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • Hinweis auf das Eventcoaching • Hinweis auf die Workshops (mit Laufkarte auf der Rückseite, um die Aktivitäten abzustempeln) • Abrissperforation mit den persönlichen Daten der teilnehmenden Person

Die Abstimmung über die Gestaltung der Eintrittskarten, Plakate erfolgt zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung.

Erreichbarkeit/Maßnahmedurchführung Spätestens eine Woche nach Zuschlagserteilung ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Ablehnung einer durch den Bedarfsträger benannten teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist nicht möglich - mit einer Ausnahme: Es ist Auftragnehmern, die unter § 33 IfSG fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Masernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das IfSG verstoßen.

Durch den Bedarfsträger wird der Auftragnehmer über den Beginn und das Ende der Zuweisung der einzelnen teilnehmenden Person bis zum Erreichen der Platzkapazität laut Leistungsverzeichnis/Los- blatt der Maßnahme in elektronischer Form über VerBIS informiert.

Die Zuweisung entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung den Eingliederungsprozess zu begleiten.

Der Auftragnehmer hat mit der teilnehmenden Person sofort nach eingeräumtem Datenzugriff Kontakt aufzunehmen, die Vorsprache zu organisieren und die Leistung innerhalb der individuellen Zuweisungs- dauer zu erbringen. Auch kann einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger vereinbart

701-26-45ind-10298 Seite 10 von 17

[Seite 11]

werden, dass an einem bestimmten Wochentag die Teilnehmenden zum Erstkontakt beim Auftragneh- mer erscheinen.

Eintritt der Teilnehmenden Der kontinuierliche Eintritt in die Maßnahme muss gewährleistet sein. Über den Zugang können nach Zuschlagserteilung zwischen den Bedarfsträgern und dem Auftragnehmer einvernehmliche Verabre- dungen getroffen werden. Die im Leistungsverzeichnis/Losblatt festgelegten Plätze entsprechen der Gesamtplatzzahl.

Auf Grund der Ausgestaltung der Maßnahme können tatsächlich mehr Teilnehmende in das Event- coaching eintreten, da ein Platz durch die unterschiedlichen Workshops und Infoboxen von mehreren Teilnehmenden genutzt werden kann.

Geplant ist die Durchführung in 2 Durchläufen; vormittags sowie auch nachmittags mit jeweils 50 Plät- zen.

  1. Durchlauf – Einlass 8:00 Uhr – Beginn 8:30Uhr – Ende 12:30Uhr
  2. Durchlauf – Einlass 13:00 Uhr – Beginn 13:30Uhr – Ende 17:30Uhr

Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, abweichende bedarfsgerechte Verabredungen einvernehmlich zu treffen.

Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Dies erfolgt durch die Teilnahme am Eventcoaching.

Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Maßnahme soll soweit sinnvoll und möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learning) stattfinden.

Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web-server online abgerufen werden.

Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von: • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insbesondere Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform be- steht auch die Möglichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen: Systeme, die für das Online- und/oder Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Auftragnehmer) und externen (zwischen Auftragnehmer und Teilnehmen- den) Arbeitsablauf von Buchungsprozessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressour- cenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie zum Beispiel Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern.

Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutz- rechtliche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.6 > Datenschutz konkretisiert werden.

Anwesenheit/Abrechnung Der Auftragnehmer führt zur Erfassung der tatsächlichen Anwesenheit aller Teilnehmenden eine Anwe- senheitsliste (Vordruck T.16). Die Teilnehmenden unterschreiben auf dem jeweiligen Vordruck T.16.

Die Anwesenheitslisten verbleiben zu Prüfzwecken beim Auftragnehmer.

Datenaustausch zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung.

Teilnehmende werden im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf die selektiven persönlichen Daten („Bewerberdaten“) in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf diese Daten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung der Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS.

701-26-45ind-10298 Seite 11 von 17

[Seite 12]

Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im In- ternet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Down- load zur Verfügung.

Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragneh- mer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu infor- mieren. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.

Eine Kommunikation per E-Mail mit der im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgeleg- ten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloads eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden.

Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:

Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger: Während des Eventcoaching erfasst der Auftragnehmer für jede teilnehmende Person an welchen Workshops/Infoboxen diese teilgenommen hat. Dies ist der teilnahmebezogene Bericht. Die teilneh- mende Person ist hierüber zu unterrichten. Auf Wunsch ist der teilnehmenden Person eine Kopie aus- zuhändigen.

Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

Die Informationswege in Bezug auf Nichtantritt beziehungsweise Abbruch gegenüber der Kontaktperson von Agentur für Arbeit und Jobcenter (gegebenenfalls produktverantwortliche Kontaktperson) sind nach Erteilung des Zuschlags einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und den Bedarfsträgern abzustimmen.

Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: 4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamt- bericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse (zum Beispiel Übersicht über den Verbleib der Teilnehmenden beziehungsweise Einmündung in Arbeit) sowie gegebenenfalls aufgetre- tene Problemlagen vorzulegen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezogenen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der über- sandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden). Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

Des Weiteren sind den Teilnehmenden Feedbackbögen auszuhändigen, die am Ende der Veranstaltung an den Auftragnehmer ausgefüllt zu übergeben sind. Das Gesamtfeedback ist dem Bedarfsträger spätestens 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung vorzulegen.

B.1.8 Vertragsgestaltung Rahmenvertrag Entfällt

B.1.9 Angebotspreis/Vergütung B.1.9.1 Angebotspreis Preis je Maßnahme = Angebotspreis.

Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.

Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Maßnahmekosten (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel) • Kosten für Räume, Personal inklusive Urlaubs- und Krankheitsvertretung et cetera • Kosten für die teilnehmende Person, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, zum Beispiel Kosten für die Erstellung und Aufbereitung von Bewerbungsunterlagen • Kosten für die Maßnahmevermarktung (insbesondere das Werbeplakat und Eintrittskarten) • Kosten für die Organisation und Durchführung der Großveranstaltung • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (zum Beispiel Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen

701-26-45ind-10298 Seite 12 von 17

[Seite 13]

• Kosten für die Unfallversicherung • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die durch die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursacht werden

B.1.9.2 Individuelle Leistungen außerhalb des Angebotspreises Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB III Die Fahrkosten der Teilnehmenden zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Sie werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des öffentlichen Beförderungsmittels er- stattet. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges (dazu gehören auch S-Pedelecs und Elektrofahrräder, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen sowie E-Scooter/E-Tretroller) 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke analog § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz1 des Bundesreisekostengesetzes. Es werden maximal insgesamt 588,00 Euro für jeden Kalendermonat erstattet.

Der Auftragnehmer übernimmt die Auszahlung dieser notwendigen Kosten an die Teilnehmenden. Die Fahrkosten werden dem Auftragnehmer vom Bedarfsträger 30 Kalendertage nach Eingang der stan- dardisierten Auszahlungsliste erstattet. Die von der teilnehmenden Person angegebenen Kosten bezie- hungsweise gefahrenen Kilometer hat der Auftragnehmer auf Plausibilität zu prüfen.

Fahrkosten können erstattet werden, wenn sie notwendig, angemessen und im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme unter Maßgabe der folgenden Fallgestaltungen tatsächlich entstanden sind.

  1. Nutzung eines nicht öffentlichen Verkehrsmittels, das heißt eines motorbetriebenen Fahrzeuges: In diesen Fällen kann die Kilometerentschädigung nur für tatsächliche Anwesenheitstage in der Maß- nahme erstattet werden. Bei Fehltagen, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, sind keine Kosten entstanden. Eine Erstattung kommt daher nicht in Betracht.
  2. Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hierbei ist die ursprünglich vorgesehene Teilnahmedauer im betrachteten Abrechnungsmonat zu berücksichtigen: a) Maßnahme mit Dauerpräsenz, bei der eine Monatskarte aufgrund der Zuweisungsdauer im be- trachteten Abrechnungsmonat die kostengünstigste Variante ist: Erwirbt in diesen Fällen die teilnehmende Person eine Monatsfahrkarte beziehungsweise veraus- lagt der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten, so sind diese vollumfänglich zu erstatten. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme vorzeitig beendet oder unterbrochen wird (zum Beispiel auf- grund Arbeitsunfähigkeit). b) Maßnahme ohne Dauerpräsenz beziehungsweise kurzer Zuweisungsdauer im betrachteten Ab- rechnungsmonat, so dass eine Monatskarte nicht die kostengünstigste Alternative ist: In diesen Fällen wären Einzelfahrscheine nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage zu erstatten und Wochen- beziehungsweise Streifenkarten nur in dem Umfang, wie sie für die unmittelbare Teilnahme erforderlich waren. Beispiel: Die ursprüngliche Zuweisungsdauer umfasst 2 Wochen. Der Erwerb von Wochenkarten ist die kostengünstigste Alternative. Der teilnehmenden Person dürfen die Kosten für beide Wochenfahrkarten durch den Auftragnehmer nicht bereits zu Teilnah- mebeginn erstattet werden, sondern frühestens unmittelbar zum jeweiligen Wochenbeginn. Bricht die teilnehmende Person beispielsweise in der ersten Woche nach 3 Tagen ab, so sind die Kosten für die 2. Wochenkarte nicht notwendig und zu Unrecht erstattet worden.

Zahlung der Fahrkosten an die teilnehmende Person Die entstandenen Fahrkosten sind der teilnehmenden Person spätestens am Ende der Großveranstaltung zu erstatten. Die Zahlungsmodalitäten an die Teilnehmenden stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der Maßnahme untereinander ab.

Kinderbetreuungskosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB III Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der oben genannten Maßnahmekosten. Der teilnehmenden Person werden die zusätzlichen Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel durch die Auf- stockung der Betreuungsstunden in der Kindertageseinrichtung oder durch zusätzlich benötigte Tages- pflegepersonen) erstattet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Kinderbetreuungskosten wird durch die Vermittlungsfachkraft festgestellt und ist dem Zuweisungsbescheid der teilnehmenden Person zu ent- nehmen. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten durch die Agentur für Arbeit erstattet werden.

Die Kostenerstattung kann maximal bis zu 160 Euro monatlich je Kind erfolgen. Die erstattungsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung werden vom Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Bedarfsträger verauslagt und abgerechnet. Dafür ist ein Einzelnachweis vorzulegen.

701-26-45ind-10298 Seite 13 von 17

[Seite 14]

Kinderbetreuungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zu- sätzlich entstehen.

Als Kinderbetreuungskosten gelten unter anderem Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tages- pflegeperson, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreu- ungskosten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbe- treuungsmöglichkeiten anbietet.

Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können in der Regel nur bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres übernommen werden. Sofern die Betreuungseinrichtung im Einzelfall verpflichtend die Zahlung von Verpflegungskosten vorsieht, können diese übernommen werden. Dabei darf insge- samt der Monatsbetrag von 160 Euro pro Kind für die Betreuungs- und Verpflegungskosten nicht über- schritten werden.

Bei Teilmonaten werden für jeden Kalendertag 5,33 Euro (1/30 der Monatspauschale von maximal bis zu 160 Euro je Kind) erstattet. Bei Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten) kann auch für Teilmonate der volle Monatsbeitrag (bis maximal 160 Euro je Kind) gezahlt werden.

Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal gewährt.

Behinderungsbedingte zusätzliche Leistungen Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Einsatz einer Gebär- densprachdolmetscherin / eines Gebärdensprachdolmetschers für hör-/sprachbehinderte Teilneh- mende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme not- wendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim Bedarfsträger zu beantragen.

Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Auftragnehmers, beim zustän- digen Bedarfsträger zu beantragen.

Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung Die Gewährung von weiteren Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung an den Auftragnehmer beziehungsweise die teilnehmende Person für Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme, die über die oben genannten Regelungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

B.1.10 Umsatzsteuer § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nummer 15b UStG.

Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben;“ (§ 4 Nummer 15b UStG in der Fassung vom 04.02.2026)

§ 4 Nummer 15c Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB IX re- gelt § 4 Nummer 15c UStG.

„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitations- dienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;“

701-26-45ind-10298 Seite 14 von 17

[Seite 15]

B.2 Beschreibung der Leistung und deren Qualitätsstandards Die Maßnahme besteht aus einer eintägigen Großveranstaltung „Eventcoaching“ in repräsentativen Räumlichkeiten. Der im Leistungsverzeichnis/Losblatt genannte Veranstaltungsort Martinushaus wurde bereits durch den Bedarfsträger vorreserviert.

Die Teilnahme an der Maßnahme orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen beziehungsweise am Förderbedarf sowie am Interesse der Teilnehmenden. Die Abfolge der Inhalte einer Maßnahme ist dementsprechend individuell auszurichten. Eine sinnvolle Verzahnung ist zulässig und gewünscht. Da- bei ist sicher zu stellen, dass jede teilnehmende Person die beschriebenen Unterstützungsleistungen in Form der nachfolgend beschriebenen Workshops und Infoboxen erhält.

Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung die Teilneh- menden über die verschiedenen Angebote zu informieren.

Der Auftragnehmer hat Arbeitgeber zu akquirieren, die grundsätzlich auf Personalsuche sind. Die ent- sprechenden Arbeitgeber werden im Vorfeld durch den Auftragnehmer über das Eventcoaching infor- miert und vorbereitet.

Die didaktischen Ansätze sind wie folgt auszurichten: Durch stärken-basierte Lern- und Handlungsarrangements ist für die Teilnehmenden ein positives Er- lebnisumfeld/eine positive Lernumgebung zu schaffen, was die Motivation für eine individuelle Ausei- nandersetzung mit den beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt fördern soll.

Neben den verschiedenen Workshops und Infoboxen findet ein Eröffnungsvortrag (maximal 20 Minuten) mit folgenden Inhalten statt: • struktureller Wandel in der Region • digitale Arbeitswelt Arbeitswelt und KI • Transformation am lokalen Arbeitsmarkt

Weitere Ideen und Konzepte zu möglichen weiteren Kurzvorträgen oder Infoboxen können optional vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Bedarfsträger entwickelt und umgesetzt werden.

Ablaufdetails sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlagserteilung zu klären.

Der Bedarfsträger behält sich das Recht vor, mit genügend Vorlaufzeit, gegebenenfalls Einschränkun- gen auf eine bestimmte Zielgruppe (zum Beispiel Ältere ü50) vorzunehmen.

B.2.1 Workshops Die Teilnehmenden erhalten die Möglichkeit, ihre individuelle Selbstvermarktungsstrategie zu verbes- sern, ihre Bewerbungsunterlagen und -profile anzupassen und berufliche Alternativen kennenzulernen beziehungsweise sich beruflich zu orientieren.

Den Teilnehmenden ist die Möglichkeit zu geben, an allen Workshops teilzunehmen sowie genügend Zeit zum Austausch und Vernetzung in und vor beziehungsweise nach den Workshops einzuräumen.

Die Workshops sind während der gesamten Veranstaltungszeit der Großveranstaltung anzubieten und in dieser Zeit wiederholt durchzuführen.

Die Workshops sind aufgrund des engen Arbeitsmarktbezugs in Deutsch durchzuführen.

Workshop 1 (verpflichtend)

Bedeutung digitaler Medien für die Jobsuche inklusive Bewerbungsmappencheck
Inhalt 1Veränderungen der Arbeitswelt • Überblick über neue Medien für die Jobsuche • Überblick (Social Media, Jobportale, Bewerberportale) • künstliche Intelligenz • Jobsuche bzw. Online-Angebote der BA
Inhalt 2• Check der Bewerbungsmappe (Sichtung der mitgebrachten Unterlagen) • Feedback zu Verbesserungspotentialen der Bewerbungsun- terlagen Gegebenenfalls allgemeine Informationen zu Vorstellungsge- sprächen, Bewerbungsprozess

701-26-45ind-10298 Seite 15 von 17

[Seite 16]

Dieser Workshop soll auch auf die Infobox 2 (Arbeitgeber-Vor- stellung mit Speed Dating) vorbereiten.

Workshop 2 (verpflichtend)

Berufliche Orientierung und Perspektiven
InhaltSteigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbeson- dere durch • Darstellung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, Ar- beitszeitmodelle und Beschäftigungsformen (u. a. Zeitarbeit) • Chancen befristeter Beschäftigungsverhältnisse
MethodeWorkshop mit angemessener Gruppengröße Vortrag und Lehrgespräch, praktische Übungen

Vortrag und Lehrgespräch, praktische Übungen

Workshop 3 (verpflichtend)

Selbstvermarktungsstrategien
Inhalt• Was ist Selbstmarketing und warum ist es wichtig? Tipps, Tricks und Beispiele • Vor dem Selbstmarketing steht die Selbstanalyse: Wo will ich eigentlich hin? • Was braucht man für ein gutes Selbstmarketing? • Die „Marke Ich“ im Social Media Bereich • Selbstmarketing im Vorstellungsgespräch • Checkliste Selbstmarketing Hinweis: Insbesondere bei diesem Teil ist Wert darauf zu legen, dass es lebensnah, praktisch und lebendig gestaltet wird.
MethodeVortrag zum Einstieg / Ziel offener Austausch / Erfahrungsbe- richt

richt

Workshop 4 (freiwillig)

Arbeiten in Balance
InhaltThemen: • Stressbewältigung • Work-Life Balance
MethodeVortrag Für die Durchführung können externe Referentinnen/Referenten, zum Beispiel der Krankenkassen/ Sportvereine/Ernährungsbera- tung/Suchtberatungsstellen, gewonnen werden. Bei der Durch- führung der Maßnahme darf kein Bezug zum Gesundheitszu- stand der teilnehmenden Person hergestellt werden. Es kann sich lediglich um Informationen und Vorträge im Rahmen der Gesund- heitsförderung zum Erhalten bzw. Verbessern der Leistungsfä- higkeit handeln

higkeit handeln

Workshop 5 (freiwillig)

Professionelle Bewerbungsfotos
InhaltErstellung von Bewerbungsfotos (soweit die teilnehmende Per- son zustimmt) durch eine professionelle Fotografin/ einen profes- sionellen Fotografen. Teilnehmende erhalten ihre Bewerbungsfo- tos sowohl als Ausdruck als auch auf einem Datenspeicher Vor- zuhalten sind 3 Oberteile (Blazer/Sakko) für Damen und Herren
MethodeEinzelgespräch im geschützten Raum

Methode Einzelgespräch im geschützten Raum

B.2.2 Infoboxen Eine Infobox kann zum Beispiel ein geschlossener Raum oder eine abgetrennte Fläche innerhalb der Räumlichkeiten sein. In den Infoboxen erhalten die Teilnehmenden die Möglichkeit, Expertinnen/Exper- ten zu bestimmten Fachthemen zu befragen. Für die Ausgestaltung, Bestückung und Präsentation ist der Auftragnehmer unter Beteiligung der jeweiligen Akteure verantwortlich. Die konkrete Abstimmung erfolgt zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger nach Zuschlag.

Nachfolgende Infoboxen sind kontinuierlich vorzuhalten.

701-26-45ind-10298 Seite 16 von 17

[Seite 17]

Infobox 1

Infobox der Agentur für Arbeit Aschaffenburg
ZielsetzungInformieren der Kunden zu diversen Themen von Mitarbeiter/in- nen des Bedarfsträgers
InhaltQualifizierungsmöglichkeiten usw. Ansprechmöglichkeit für Teilnehmende des Event-Coachings

Ansprechmöglichkeit für Teilnehmende des Event-Coachings

Infobox 2

Arbeitgeber-Vorstellung mit Speed Dating
ZielsetzungInformieren über unterschiedliche Angebote aus dem Unterneh- men, inkl. direkter kurzer Vorstellungsgespräche mit Ziel Einstel- lung
InhaltArbeitsfelder vorstellen, Arbeitsmarktchancen in den vorgestellten Berufen aufzeigen Mindestens 5 Arbeitgeber aus oben genannten Branchen (siehe B.1.7) mit unterschiedlichem Anforderungsniveau und Interesse an den teilnehmenden Personen dieser Maßnahme. Die Präsenz der Arbeitgeber ist für die Zeit von 11:00-15:00 Uhr vorgesehen.

vorgesehen.

Infobox 3

Info Pinnwand / Stellenbörse / Digitale Pinnwand
ZielsetzungInformation zu aktuellen regionalen Stellenangeboten
InhaltÜberblick über den aktuellen regionalen Arbeitsmarkt mit Trends und Tendenzen, Mangelberufen

und Tendenzen, Mangelberufen

B.2.3 Professionelle Moderation Zur Verbesserung der Wirksamkeit in der Öffentlichkeit organisiert der Auftragnehmer während des ge- samten Eventcoachings eine professionelle Moderation. Ziel ist die Steigerung der Qualität und Profes- sionalität der Veranstaltung. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Moderato- rinnen/Moderatoren über den für die Durchführung der Moderation erforderlichen aktuellen fachlichen Wissensstand und die notwendigen Kenntnisse der Maßnahme verfügen.

701-26-45ind-10298 Seite 17 von 17

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung