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Individuelle Maßnahme - § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
B_Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Zusätzliche An- gaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich.
B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen
Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) > Vordrucke für die Vertragsausführung „Stan- dard“ > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III zur Verfügung ge- stellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen.
Es erfolgt eine laufende Anpassung und Optimierung der Vordrucke. Der Auftragnehmer hat sich daher über die Vordrucke zur Vertragsausführung zu informieren und die aktuell veröffentlichten Vordrucke zu nutzen.
Sollten keine passgenauen Vordrucke beispielsweise für die Abrechnung der Maßnahme zur Verfügung stehen, so sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechende Vordrucke nach Zuschlagser- teilung individuell abzustimmen und zu erstellen. Form und Inhalt dieser Vordrucke legen Auftraggeber und Auftragnehmer im gegenseitigen Einvernehmen fest.
Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung ent- wickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter hierzu vorab und unwiderruflich seine Zustimmung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung)
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III), • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III) und • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III).
Mit der Teilnahme an der Maßnahme wird Teilnehmenden mit ausgeprägtem Unterstützungsbedarf die Möglichkeit eröffnet, durch Fordern und Fördern eigene Handlungskompetenzen zu entwickeln und zu stär- ken. Durch aktives Fördern und Fordern wird die Entwicklung von Handlungsalternativen unterstützt. Die Aktivierung und Unterstützung wird durch intensive sozialpädagogische Begleitung ergänzt.
Ziel dieser Maßnahme ist es, Teilnehmende mit Unterstützungsbedarf durch gezielte individuelle Hilfestellung auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III vorzubereiten.
Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) liegt unter Berücksichtigung der Vorgaben in B.2 in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Die Gesamtkonzeption ist nach den festgelegten Präsenzzeiten auszurichten.
Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen.
Ergänzend soll eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit anschließender Stabili- sierung der Beschäftigungsaufnahme erfolgen.
B.1.2 Teilnehmende
Teilnehmende sind in der Regel erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit ausgeprägtem Unterstützungsbe- darf, die • auf andere Weise nicht erreicht werden können, um sie für eine berufliche Qualifizierung oder eine Beschäftigungsaufnahme zu motivieren und schrittweise heranzuführen und • wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung beruflich nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können;
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insbesondere: • Arbeitslose • Arbeitnehmer/innen in versicherungspflichtiger Teilzeit- oder geringfügiger Beschäftigung und selbstständige im Nebenerwerb • Leistungsberechtigte aus Bedarfsgemeinschaften mit sehr geringem Restbedarf • junge Erwachsene ohne Ausbildung mit dem Ziel einer Arbeit, Erstausbildung oder Umschulung • Alleinerziehende • Personen mit Migrationshintergrund • schwerbehinderte Menschen • ältere Menschen.
Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmenden enthält das Leistungsverzeichnis/Losblatt.
B.1.3 Zeitlicher Umfang
Die Maßnahmedauer ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt.
Das Maßnahmeangebot an die Teilnehmenden kann sowohl in Voll- als auch in Teilzeit erfolgen. Dabei entspricht Teilzeit einem wöchentlichen Umfang von nicht weniger als 20 Zeitstunden und Vollzeit einem wöchentlichen Umfang von 39 Zeitstunden ohne Pausen. Die individuelle Teilnahmedauer legt der Be- darfsträger je nach Förderungsbedarf fest. Sie wird in Tagen (Netto) abgegeben und beträgt zwischen 30 und 60 Arbeitstagen. Dabei entspricht ein Tag einem Unterrichtstag. Unterrichtstage sind Montag bis Frei- tag. Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das im Leistungsverzeichnis/ Losblatt festgelegte Maß- nahmeende hinausgehen.
Die festgelegte individuelle Teilnahmedauer in Tagen (Netto) bezieht sich auf die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme. Fehlzeiten, wie z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verlängern die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme entsprechend. Ergänzende Hinweise zum Nachholen von Fehlzeiten finden sich unter B.2.
Für die Teilnehmenden besteht eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit). Die Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber oder die Vorsprache bei dem Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur gelten als Präsenzzeiten. Vorstellungstermine bei einem Arbeitgeber sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. Der Auftragnehmer entscheidet in jedem Einzelfall, ob vor bzw. nach dem Termin an diesem Tag noch eine Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll erscheint. Hierbei sind auch die Fahrzeiten zu berücksichtigen. Unabhängig davon, muss sowohl der Arbeitgeber die Vorstellung, als auch das Jobcenter die Vorsprache bestätigen. Die Nachweise sind zu Prüfzwecken aufzubewahren.
Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die ggf. vorhandenen individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmenden auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Maßnahmeteile, die in einem Betrieb durchgeführt werden. Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Zusätzlich enthält das Angebotsschreiben diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten.
Die Präsenzzeit darf täglich neun Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Die teilnehmende Person hat die Präsenztage in der Stundenzahl zu erfüllen, für die sie sich im Bewerberprofil (VerBIS) zur Verfügung stellt. Eine Teilnahme in Vollzeit umfasst 39 Stunden pro Woche.
Bei Teilzeit ist den Teilnehmenden ein flexibler Beginn und ein flexibles Ende der täglichen Anwesenheits- zeit, ausgerichtet an den individuellen zeitlichen Einschränkungen, zu ermöglichen.
Den Teilnehmenden werden unterweisungsfreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch auf zwei unterweisungsfreie Arbeitstage für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme.
Der 24. und 31. Dezember eines Jahres sind generell maßnahmefreie Tage. Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sowie der Rosenmontag können ebenfalls unterweisungs- frei sein, wenn die Zeiten entsprechend vor- oder nachgearbeitet werden.
Sofern betriebliche Erprobungen in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen bzw. betriebs- üblichen Arbeitszeiten des Betriebes.
Die individuelle Teilnahmedauer endet jeweils auch mit • der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung, (falls dies in Teilzeit ist, kann nach Anweisung des Bedarfsträgers auch ein Verbleib in der Maßnahme stattfinden mit ange- passten Teilnahmezeiten und dem Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit mit größerem zeitlichen Umfang oder höherem Einkommen). • in Summe länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit,
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• dem Abbruch der Maßnahme durch den Bedarfsträger.
Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Fristen zur Beantragung der Vermittlungsvergütung gemäß den Vertragsbedingungen.
Die individuelle Teilnahmedauer darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen.
B.1.4 Personal
B.1.4.1 Allgemeine Regelungen
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschrei- bung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderun- gen. Der Auftraggeber bzw. der koordinierende Bedarfsträger behalten sich vor, während der Vertragslauf- zeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.1.6 Erreichbarkeit) die Einhaltung der Anforderungen zu über- prüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motiva- tionsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit) geachtet werden. Das eingesetzte Personal muss über Empathie gegenüber der Zielgruppe sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten in unterschiedlichen Kulturkreisen verfügen. Empathisches Verhalten gegenüber der ggf. besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen sowie ein Verständnis von Behinderung als Wechselspiel zwischen Individuum und Umwelt und nicht als medizinisches Defizit wird erwartet.
In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitar- beiterinnen/Mitarbeiter ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorle- gen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters für den Auftraggeber hat der Auftrag- nehmer sich alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach Art. 6 und 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nicht- vorliegen der o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Gesamtübersicht) nach Zuschlagserteilung, spä- testens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erfor- derlich. Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auf- tragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht Vor- druck F.1 zu erfolgen.
Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks F.1, dass das gemeldete Personal quantita- tiv und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsicht- lich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslauf- zeit. Eine Vertretungsregelung ist u. a. im Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der geforderte Personalumfang gemäß B.1.4.2 eingehalten wird. Bei unvorher- sehbaren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewähr- leistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinn- volle Maßnahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem ungeplanten Personalausfall (z. B. Krankheit) von länger als einer Woche und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Ausnahmegenehmigungen sind mit dem zuständi- gen Regionalen Einkaufszentrum abzustimmen.
Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal (vgl. B.1.4.2, B.1.6 und B.1.7) ist im ent- sprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge-
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räumt, außerhalb der Maßnahme auch für andere als die sich in der Maßnahme befindenden Teilnehmen- den des Bedarfsträgers tätig zu sein. Die für diese Teilnehmende entstehenden Kosten werden nicht er- stattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angege- bene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals und/oder der Beteiligung der Personalvertretung) hat der Auftrag- nehmer zu sorgen. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalka- pazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
B.1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz können Jobcoaches und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen kommen. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z.B. Verwaltung der Teilnehmenden, Fahrkostenerstattung, technischer Support, Bereitstellung digitaler Maßnahmeinhalte) vorzuhalten.
Die Vermittlung des Maßnahmeinhalts soll auch mithilfe digitaler Medien sowie unter Nutzung von digitalen Lehr- und Lernkonzepten erfolgen. Das Personal muss daher • die notwendige Medienausstattung (Hardware) sowie • die notwendigen Werkzeuge und deren Funktionsumfang kennen und anwenden können.
Darüber hinaus muss das Personal in der Lage sein, Informationen aus digitalen Medien zielgerichtet aus- zuwählen, mithilfe digitaler Medien aufzubereiten sowie bedarfsgerecht zu vermitteln.
Die vorzuhaltenden Personalschlüssel sind dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu entnehmen.
Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden.
Die jeweiligen Personalschlüssel beziehen sich auf die sich in der Maßnahme befindlichen Teilnehmen- den (siehe Definition „Status Teilnehmer“ unter B.1.6), mindestens jedoch auf die Anzahl an Teilnehmen- den, die sich bei vollständiger Besetzung der Mindestplatzzahl gem. Leistungsverzeichnis/ Losblatt erge- ben.
Während der gesamten Vertragslaufzeit ist bezogen auf die Mindestplatzzahl fest angestelltes Personal einzusetzen und dies gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum nachzuweisen. Fest angestellt bedeu- tet, dass die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern geschlossenen Ar- beitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Ge- ringfügig Beschäftigte im Sinne § 8 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) gehören nicht zum fest- angestellten Personal.
Sollte laut Maßnahmekonzept Eigenrecherche bzw. Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist sicherzustellen, dass permanent eine der benannten Professionen u.a. zur Anleitung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus erfolgt die Verteilung des Personals durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes für die Teilnehmenden.
Jobcoaches müssen fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studien- abschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Per- sonalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen verfügt. Umfassende Kennt- nisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen In- ternetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit der JOBBÖRSE der BA sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungscoaching und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmenden bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dieser JOBBÖRSE zu unterstützen.
Bei Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-ar- beit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Er- gänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/Heil) Pädagogik/Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen/Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen in- nerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z. B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
Ersatzweise werden auch Personen aus staatlich anerkannten Erziehungsberufen, wie z.B. aus der Ju- gend-/Heimerziehung, der Heilerziehungspflege jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich
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anerkannte Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige be- rufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten: • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik, • Grundlagen Psychologie, • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik, • Förderpädagogik, • Kommunikation und Gesprächsführung, • Medienpädagogik.
Eine einschlägige Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate rechtmäßig eine Tätigkeit in der Funktion einer Sozialpädago- gin/eines Sozialpädagogen im Auftrag der BA ausgeübt wurde.
Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen sowie umfas- sende Kenntnisse in marktüblicher Office- und Anwendersoftware werden beim mit der Vermittlung und dem Bewerbungstraining betrauten Personal vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit Portal der BA (www.ar- beitsagentur.de) sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewer- bungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, die teilnehmende Person bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit Umgang mit Portal der BA (www.ar- beitsagentur.de) zu unterstützen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt.
Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger sowie zur Durchführung von Fallbesprechungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen.
Sollte lt. Maßnahmekonzept Eigenrecherche bzw. Eigenerarbeitung der Teilnehmenden Maßnahmeinhalt sein, ist zur Unterstützung bzw. Anleitung der Teilnehmenden sicherzustellen, dass in jedem Raum, in dem diese Aktivitäten stattfinden, durchgehend eine Fachkraft des Auftragnehmers anwesend ist, die die vor- genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Zur Sicherstel- lung der Qualität hat der Auftragnehmer die laufende fachlich passende Qualifizierung des eingesetzten Personals sicherzustellen. Es ist dem Auftragnehmer freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei einer Dritten/einem Dritten durchführen lässt. Je Vertragsjahr ist mindestens 1/3 des eingesetzten Personals im Umfang von mindestens drei Kalendertagen weiterzubilden. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten für die Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreu- ungspersonals sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung
B.1.5.1 Allgemeine Regelungen
Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, dieser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnah- meort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt.
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• Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb die- ses Landkreises in Frage kommt.
Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnahmeort auswählen.
Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für die teilnehmende Person ausgehend von einem Verkehrsknotenpunkt (wie z.B. Hauptbahnhof, Busbahnhof), in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Ausschilderung am Gebäude muss so angebracht sein, dass die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, für die Teilnehmenden gut zu finden sind.
Nachweis der Räumlichkeiten/Außengelände Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist der Vordruck Räum- lichkeiten R.1 spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn beim zuständigen Regionalen Einkaufszent- rum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeit R.1 beim zuständigen Regionalen Ein- kaufszentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt einzureichen.
Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 9 und 10 der Vertragsbedingungen Anwendung.
Änderungen der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit sind dem zuständigen Regionalen Einkaufs- zentrum und dem koordinierenden Bedarfsträger gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt unverzüglich und vor Durchführung der Maßnahme in den neuen Räumlichkeiten mit dem Vordruck R.1 anzuzeigen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten zwei Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.
Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchfüh- rung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Ablauf einer von ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Der Maßnahmebeginn- termin bleibt für den Auftragnehmer in jedem Fall verbindlich.
Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende jeweils aktuelle Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) • Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung
Technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme Für die Teilnehmenden sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die gleichzeitige Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes durch mehrere Teilnehmende ist ausgeschlossen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker) müssen dem aktuellen Stand der Technik ent- sprechen. Dafür müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: • Ausstattung mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) in Verbindung mit einem vom herstellenden Unternehmen empfohlenem Betriebssystem • Die für das Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware verwendete Hardware muss einen performanten und unterbrechungsfreien Betrieb gewährleisten. • Ausreichende Internetanbindung, mit aktuellster Browserversion (HTML5-fähig; z. B. Microsoft Edge oder Mozilla Firefox) • externen Bildschirm mindestens Bildschirm 24 Zoll in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers • Einhaltung elementarer Grundregeln bezüglich der IT-Sicherheit (z. B. Verwendung von Firewalls, Einsatz von Virenscannern, regelmäßige Softwareupdates, Sensibilisierung der Mitarbeitenden zu Themen der Informationssicherheit, Einsatz von Hard- und Software auf dem aktuellen Stand der Technik). Im Rahmen der Informationssicherheit muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass
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geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, um unerlaubte Systemzugriffe von außenstehenden Dritten zu unterbinden.
Die u.a. Ausstattung ist vorzuhalten, sofern für die Maßnahmedurchführung erforderlich: • integrierte oder externe Kamera • je Unterrichts-/Gruppenraum ein Farbdrucker • je Standort ein Foto-Scanner • Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (z. B. USB-Stick) • Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im aktuellen Microsoft-Office-Format (z. B. docx, txt, xlsx, pptx) • PDF-Generator, PDF-Reader • Ausstattung mit einer Software für Videotelefonie.
Der Auftragnehmer muss durch technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen dafür sor- gen, dass unbefugte Dritte weder Kenntnis noch Zugriff auf schützenswerte Daten und Informationen er- halten. Ferner ist bei der Kommunikation mit schützenswerten Geschäftsinformationen ein sicherer Übertragungs- weg zu nutzen. Die Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten.
Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 15,4 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die von ihnen erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungs- unterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Der Auftragnehmer stellt den Teilnehmenden zur Speicherung dieser erarbeiteten Dokumente jeweils ei- nen USB-Stick zur Verfügung. Dieser verbleibt bei der teilnehmenden Person zur weiteren Verwendung und geht in ihr Eigentum über.
Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung wäh- rend der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit einge- räumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nut- zung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben.
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten Die fachpraktische und theoretische Qualifizierung – sofern Bestandteil der Maßnahme – kann auch ge- meinsam mit nicht vom Bedarfsträger geförderten Teilnehmenden erfolgen, wenn für die durch den Be- darfsträger geförderten Teilnehmenden insgesamt weiterhin die individuellen Förderbedarfe durch Unter- weisung gewährleistet werden können. Der Personalschlüssel der jeweiligen Maßnahme – sofern vorge- geben – ist zwingend einzuhalten.
Barrierefreiheit Sofern im Leistungsverzeichnis/Losblatt Barrierefreiheit gefordert ist, ist diese unter Berücksichtigung vor- handener Behinderungen der Teilnehmenden zu gewährleisten. Rechtzeitig zum Maßnahmenbeginn ge- währleistet der Auftragnehmer die ggf. erforderliche Anpassung der Ausstattung der Bildungseinrichtung an die Bedürfnisse der Teilnehmenden mit Behinderung entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Der Auftragnehmer hat dafür sicherzustellen, dass auch Teilnehmenden, die z. B. einen Rollstuhl fahren oder schwer gehbehindert sind, gemäß den geltenden Vorschriften, der Zugang zur Bildungsstätte sowie zu den Unterrichts- und Sozialräumen selbständig möglich ist. Entsprechende Parkmöglichkeiten in unmit- telbarer Nähe zum behindertengerechten Zugang sind vorzuhalten. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass behindertengerechte Toiletten gemäß der einschlägigen DIN im erforderlichen Umfang zur Verfügung ste- hen. Sofern besondere Hilfen notwendig sind, sind diese Leistungen individuell durch den Bedarfsträger zu prü- fen.
B.1.5.2 Besondere Regelungen
Besondere Regelungen zur sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und sächliche/technische Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unter- richtsräume, Besprechungsräume, Sozialräume. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmen- den nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtun- gen des Bedarfsträgers.
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Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass min- destens vier Personen ausreichend Platz haben.
Digital unterstützte Durchführung der Präsenzmaßnahme Es handelt sich um eine Präsenzmaßnahme; diese soll soweit möglich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Teilnehmenden digital unterstützt (webbasiert und unter Nutzung von E-Learn- ing) stattfinden.
Webbasiert bedeutet, dass Lerneinheiten nicht auf einem Datenträger verbreitet, sondern von einem Web-server online abgerufen werden.
Unter E-Learning versteht man die Unterstützung von Lehr-/Lernprozessen durch digitale Medien oder Hilfsmittel, im vorliegenden Fall den Einsatz von • Videotelefonie mit all ihren technischen Ausprägungen (insb. Präsentation von Inhalten). Unter den Begriff der Videotelefonie fällt jegliche Form von Technologie für den Empfang und die Übertragung von Audio-Video-Signalen, über die Nutzende an verschiedenen Standorten in Echtzeit kommunizieren können. Im Rahmen des Einsatzes einer Video-Konferenz-/Meeting-Plattform besteht auch die Mög- lichkeit, datenschutzrechtlich unbedenkliche Dokumente gemeinsam einzusehen. • Lernplattformen (Systeme, die für das Präsenz-Kursangebot den kompletten (oder Teile des) internen (beim Träger) und externen (zwischen Träger und Teilnehmenden) Arbeitsablauf von Buchungspro- zessen, Lehr- und Lernprozessen und –mitteln bis zur Ressourcenadministration unterstützen können. Diese unterstützen unterschiedliche Kommunikationsarten, wie z. B. Chat und Foren, um somit die Nutzer der Lernplattform beim direkten Austausch und Anwenden des Gelernten zu fördern. • virtuellen Klassenzimmern. Beim Einsatz dieser technischen Medien und Hilfsmittel sind besondere technische und datenschutzrecht- liche Restriktionen zu beachten, die unter B.1.5.3 näher konkretisiert werden.
Für die Arbeitsplätze des eingesetzten Personals ist die - abhängig von der konkreten Maßnahmedurch- führung - erforderliche IT-Ausstattung vorzuhalten.
B.1.5.3 Datenschutzrechtliche Regelungen
B.1.5.3.1 Allgemeine Regelungen
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen der DSGVO zu beachten und in der Maßnahme umzusetzen.
Die Nutzung von Clouds ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Es ist technisch und/oder organisatorisch sichergestellt, dass keine personenbezogenen oder –bezieh- bare Daten in Clouds abgespeichert werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Geburts- und Adress- daten. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten beispielsweise durch eine nichtzuorden- bare Verwendung von Teilnehmendennummern erfolgen. • Wenn personenbezogene Daten in Clouds gespeichert werden bzw. bei Nutzung von Online-Kommu- nikationstools ist sicherzustellen, dass die Daten der Teilnehmenden nur auf eigenen Plattformen des Auftragnehmers gespeichert werden und nicht auf Plattformen Dritter (on-premise-Lösungen als Son- derform der Private Cloud). Eingesetzte Server müssen sich in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumindest aber im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befin- den. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilneh- menden hierüber gesondert zu informieren. • Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Auftrag- nehmer die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behält.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich den Nachweis zu erbringen, ob eine bestimmte Anwendung die datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend der Orientierungshilfe des BfDI erfüllt. Dieses könnte z.B. durch eine vorzuhaltende Eigenerklärung (Datenschutz-Folgenabschätzung) durch den Datenschutz- beauftragten des Auftragnehmers erfolgen, welche sich inhaltlich an der ISO 29134 orientiert und aktuelle Bewertungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreift. Des Weiteren könnte dieses auch durch Stel- lungnahmen der Aufsichtsbehörden (auf Bundesebene = BfDI, auf Landesebene = LfDI) oder zertifizierte Prüfeinrichtungen erfolgen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Meldung von Verletzun- gen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gem. Art. 33 der DSGVO hingewie- sen. Es wird ebenfalls auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Benachrichtigung der von einer Ver- letzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gem. Art. 34 der DSGVO hingewie- sen.
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Die Nutzung von sog. Messenger-Diensten muss der DSGVO entsprechen.
Bei der Nutzung von Kommunikationstools sind durch den Auftragnehmer folgende Anforderungen umzu- setzen: • Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerledigung nicht oder nicht länger erforderlich sind. Dies bedeutet für die Speicherung von Lernverläufen und/oder Videoaufnahmen, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation zu löschen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für ordnungsgemäße Rechnungslegun- gen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Teilnahmenachweis). Abschließend bleiben die ggf. vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten. • Eine Nutzung von Online-Kommunikationstools soll grundsätzlich im Sinne von „on-premise-Lösungen“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Software in eigener Verantwortung auf eigener Hardware, regelmäßig durch die Nutzung eines eigenen oder angemieteten allein ihm zugänglichen Servers, verwendet. Der Ort der Verarbeitung von Daten – und damit der Standort der Hardware – muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu- mindest aber im EWR liegen. Ist im Ausnahmefall eine Nutzung von Dritten als Dienstleister erforderlich, so sind die Teilnehmenden hierüber gesondert zu informieren und die notwendigen Einwilligungserklärungen zu konkretisieren. • Video- und Tonaufnahmen sowie die Bearbeitung personenbezogener bzw. -beziehbarer Themen auf digitalem Wege sind nur mit vorheriger Einwilligung der teilnehmenden Person erlaubt.
Die Teilnehmenden sind über ihre Rechte aus den Art. 13 bis 21 DSGVO zu informieren. Für die Aus- kunftserteilung, die sich auf die Umsetzung bezieht, ist der Auftragnehmer zuständig. Entsprechendes gilt für die Berichtigung und Löschung von Daten. Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag- geber bei der Erfüllung der Betroffenenrechte zu unterstützen.
Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, Einwilligungserklärungen individuell, konkret auf die Situation bezogen sowie datenschutzkonform zu erstellen.
Für Einwilligungserklärungen von Teilnehmenden sind durch den Auftragnehmer mindestens folgende An- forderungen zu beachten: • Die Erklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss immer konkret erfolgen und um- fasst alle Punkte der Verarbeitung und der Speicherung dieser Daten. • Bei der Mediennutzung (z.B. Kommunikationstools) muss klargestellt werden, ob eine on-premise- Lösung vorgesehen ist oder inwieweit im Ausnahmefall Dritte für die Dienstleistung genutzt werden. • Die Einwilligung muss widerrufen werden können. Auf den Widerruf und auf die Art des Widerrufs sowie die Konsequenzen (Löschung bzw. Einschränkung in der Verarbeitung von Daten (Art. 18 DSGVO) etc.) muss konkret hingewiesen werden. • Die Einwilligung sollte grundsätzlich alle Betroffenenrechte aus der DSGVO umfassen. • Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss protokolliert bzw. dokumentiert und durch den Auf- tragnehmer sicher aufbewahrt werden. • Die Einwilligung ist vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen.
• Sofern für den Auftragnehmer Anhaltspunkte gegeben sind, dass minderjährige Teilnehmende nicht fähig sind, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu erfassen, und/oder dass ihnen nicht bewusst ist, durch die Erklärung eine Einwilligung abzugeben, ist eine Einwilligung durch die ge- setzlichen Vertreter dieser minderjährigen Teilnehmenden erforderlich
Sofern den Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme mobile Hardware zur Verfügung gestellt wird, ist eine Speicherung der eigenen Daten auf dieser oder dem eigenen USB-Stick zulässig. Dies gilt nicht für Daten anderer Teilnehmender, die bspw. im Rahmen einer gemeinsamen Kommunikation angefallen sind. Im Übrigen dürfen alle weiteren verarbeiteten Daten grundsätzlich nur solange gespeichert werden, wie sie für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erforderlich sind (z.B. Teilnah- menachweis). Abschließend bleiben die ggf. vertraglich vereinbarten Löschfristen erhalten.
Video- und Tonaufnahmen dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Personenbezogene Aufnahmen (Video-/Tonaufnahmen) und Inhalte sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Abschluss des jeweils damit verbundenen Maßnahmeinhalts zu löschen. Dies bedeutet für die Spei- cherung dieser Daten, dass sie unmittelbar nach Beendigung der Kommunikation von allgemein zugängli- chen Speicherorten endgültig zu löschen sind.
Bei Maßnahmeinhalten, die in der Gruppe durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer strikt auf Einhaltung des Datenschutzes und Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. In die- sem Zusammenhang sind ausschließlich anonymisierte Beispiele vor der Gruppe aufzugreifen, die keinen Rückschluss auf bestimmte teilnehmende Personen zulassen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmende keine Daten von anderen Teilnehmen- den zur Kenntnis nehmen können.
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Nach Ende der Nutzung durch die teilnehmende Person sind deren vorhandene Daten und Aufzeichnungen vom Auftragnehmer unverzüglich und endgültig zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist findet hier keine An- wendung.
Im Rahmen von Einzelgesprächen bedarf die Bearbeitung von Themen, die das informationelle Selbstbe- stimmungsrecht tangieren, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der teilnehmenden Person. Das Einverständnis kann von der teilnehmenden Person jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer- den.
B.1.6 Durchführung der Maßnahme
Diversity Management und Gewaltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u. a. Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzuschätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, soziale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Missbrauch, ins- besondere für Menschen mit Behinderungen, zu treffen.
Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebe- ginn zur Verteilung an potentielle Teilnehmende dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Wenn die Einrichtung des Auftragnehmers unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fällt, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Teilnehmende einen Masernschutz bzw. einen entsprechenden Immunitätsnachweis beim Träger vorlegen.
Bekanntgabe Bankverbindung und Kontaktperson Spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagerteilung hat der Auftragnehmer den Vordruck F.8 (Erhebungs- bogen Bankverbindung und Kontaktperson) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Änderungen der Bankverbindung und/oder der Kontaktperson sind ebenfalls mit diesem Vordruck unverzüglich bekannt zu geben.
Einreichung Trägerzulassung Fünf Arbeitstage vor Maßnahmebeginn – spätestens jedoch zum Maßnahmebeginn – hat der Auftragneh- mer die gültige Trägerzulassung (§ 178 SGB III) beim zuständigen Bedarfsträger einzureichen. Sollte die Gültigkeit vor Vertragsende ablaufen, ist die neue Zulassung dem Bedarfsträger unaufgefordert zur Verfü- gung zu stellen
Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Kontaktperson des Auftragnehmers sicherzustellen und dem jeweiligen Bedarfsträger schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy) dürfen nicht zu Lasten der teilnehmenden Person gehen.
Teilnahme an der Maßnahme Die Teilnahme an der Maßnahme wird ausschließlich vom Bedarfsträger veranlasst. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung einer teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Ein Eintritt in die Maßnahme ist zu jedem Maßnah- mentag möglich.
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Es ist Trägern, die unter § 33 des Infektionsschutzgesetzes fallen, erlaubt, Teilnehmende, die keinen Ma- sernimpfschutz oder Masernimmunitätsnachweis vorlegen können und ein Nachholen des Impfschutzes ablehnen, abzuweisen, da sie sonst gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen.
Informationen zum Infektionsschutzgesetz Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minder- jährige Personen betreut werden, sowohl das Betreuungspersonal als auch die Teilnehmenden einen Nachweis über ihre Masernschutzimpfung oder –immunität vorlegen. Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Bildungsträger, in deren Einrichtungen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Jugendliche durchgeführt werden, zählen als Ausbildungseinrichtungen zu den „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 IfSG, wenn dort überwiegend Minderjährige betreut werden. Bei der Betrachtung ist nicht nur auf die jewei- lige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und deren potentielle Teilnehmenden abzustellen, vielmehr sind alle in der Einrichtung betreuten Personen zu berücksichtigen, d. h. auch Personen in Maßnahmen anderer Leistungsträger. Der Auftragnehmer hat nach der Zuschlagserteilung dem Bedarfsträger mitzuteilen, ob seine Einrichtung unter § 33 IfSG fällt.
Der Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung. Die teilnehmende Person wird im Vorfeld durch den Bedarfsträger über das Maßnahmeangebot und den Zugriff des Auftragnehmers auf seine selektiven Bewerberdaten in VerBIS informiert. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS gewährt. Die Information über das Maßnahmeangebot an die teilnehmende Person und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektro- nischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungs- träger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS er- geben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Hand- habung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung.
Durch den Bedarfsträger wird der Auftragnehmer über den Beginn und das Ende des Maßnahmeangebotes der einzelnen teilnehmenden Person bis zum Erreichen der Gesamtplatzzahl laut Leistungsverzeich- nis/Losblatt der Maßnahme in elektronischer Form über VerBIS informiert.
Die Teilnahme entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu be- gleiten. Die teilnahmebezogenen Berichte sind in elektronischer Form über das System VerBIS zu über- mitteln. Der Auftragnehmer hat die Zustimmung des Teilnehmenden einzuholen, wenn sich die Betreuung auf den höchstpersönlichen Bereich des Teilnehmenden bezieht (z.B. im Rahmen der aufsuchenden Betreuung in der Wohnung des Teilnehmenden).
Auslastung der Gesamtplatzzahl Der Auftragnehmer hat für die gesamte Maßnahmedauer die Platzkapazität gemäß dem Leistungsver- zeichnis/Losblatt vorzuhalten. Ein Platz gilt bis zum Austritt der teilnehmenden Person aus der Maßnahme als besetzt. Ein Teilzeitplatz wird nicht durch mehrere Teilnehmende besetzt. Eine Nachbesetzung offener Plätze ist jederzeit möglich. Der Bedarfsträger ist wöchentlich in Listenform über den Besetzungsstand zu informieren.
Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn das Maßnahmeangebot durch den Bedarfsträger erfolgt ist und die teilnehmende Person in die Maßnahme eingetreten ist. Der Auftragnehmer gibt hierzu im Einzelnen spä- testens am Folgetag des Eintretens Rückmeldung an den Hauptbetreuer des Teilnehmers.
Teilnahmebezogene Durchführung Der Auftragnehmer führt eine Fehlzeitenliste.
Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von der teilnehmen- den Person sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung innerhalb von
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drei Werktagen nachzuweisen. Über den individuellen Abbruch der Maßnahme aufgrund längerer Fehlzei- ten oder unzureichender Mitwirkung des Teilnehmers hat der Auftragnehmer eine Abstimmung mit dem Bedarfsträger zu erzielen.
Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonde- ren Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib beim der teil- nehmenden Person sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk. Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auf- tragnehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat ab Gewährung des Zugriffs auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS teilnahme- bezogene Aktivitäten aufzunehmen und während der gesamten Teilnahmedauer entsprechend den indivi- duellen Erfordernissen fortzuführen.
Nutzung der Online-Angebote der BA und des Bewerbungsmanagements der BA Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil (im Rahmen Einschaltung Dritter) aufzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Optimierung des Stellengesuchs, des Lebenslaufs sowie der Kenntnisse und Fertigkeiten. Soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung der teilnehmenden Person beiträgt, sind Stellengesuche für alternative Tätigkeiten anzulegen. Dies hat in Abstimmung mit der teilnehmenden Person zu erfolgen.
Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inklusive Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Der Zugriff wird erteilt, wenn die teilnehmende Person dem Bedarfsträger ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Die teilnehmende Person kann dieses Einverständnis jederzeit beim Bedarfsträger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Einstellung eines Lichtbildes ist nur dann zulässig, wenn die teilnehmende Person dies ausdrücklich wünscht, sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte an dem einzustellenden Lichtbild besitzt, über alle möglichen Risiken einer evtl. unkontrollierten Verbreitung im Internet durch den Auftrag- nehmer informiert wurde und die Einstellung des Lichtbildes dennoch schriftlich erklärt hat
Bei der Förderung von Eingliederungsbemühungen kommen auch Bewerbungen per E-Mail oder online in Betracht. Für die Nutzung dieser Verfahren ist eine vorherige Einwilligung der teilnehmenden Person er- forderlich. Liegt die Einwilligung der teilnehmenden Person vor, sind durch den Auftragnehmer gemeinsam mit der teilnehmenden Person insbesondere die Online-Angebote der BA unter www.arbeitsagentur.de und http://www.Jobcenterber.digital zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inklusive Anlagenverwaltung unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Merkblätter und Formulare > Arbeitshilfe für Träger zum Bearbeiten von Bewerberdaten bereits im Vorfeld zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auf- tragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktiona- litäten und Handhabungen zu informieren.
Der Auftragnehmer hat die Teilnehmenden im Umgang mit dem Portal der BA und Jobcenter.digital zu unterstützen. Hierbei soll den Teilnehmenden umfänglich die Nutzungsmöglichkeiten von Jobcenter.digital näherge- bracht werden. Die Teilnehmenden werden zur selbstständigen Nutzung der Angebote von Jobcenter.digi- tal befähigt, insbesondere der Kommunikationsmöglichkeiten, wie z.B. Nutzung des Online-Postfaches, der Veränderungsmitteilung (VÄM) und Stellen des Weiterbewilligungsantrages(WBA).
Aktivierungs- und Eingliederungsplan Für jede teilnehmende Person ist ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle berufsfachliche Kenntnisvermittlung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib)
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Dieser Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fort- schreibung mit der teilnehmenden Person zu besprechen und ihm zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit der teilnehmenden Person sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Bedarfsträger nach Zuschlag abzustimmen.
Digital unterstützte Maßnahmedurchführung Die Leistungserbringung muss zielgruppengerecht sein. Sie muss den Maßnahmeinhalt abdecken und die Erreichung des Maßnahmeziels gewährleisten können.
Von der teilnehmenden Person ist die Einwilligung zum Einsatz digitaler Methoden im Rahmen der Maß- nahme einzuholen. Dies ist zu dokumentieren und vom Auftragnehmer und der teilnehmenden Person zu unterzeichnen.
Die Teilnehmenden sind darüber hinaus darüber zu informieren, dass sie ausschließlich sie selbst betreffende personenbezogene Daten auf einem USB-Stick speichern dürfen.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Eine Kommunikation per E-Mail mit dem im Zusammenhang mit der Maßnahmedurchführung festgelegten Kontaktperson des Bedarfsträgers darf nur auf einem verschlüsselten Übertragungsweg erfolgen. Die ent- sprechenden Vorgaben können über www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bil- dungsträger > Downloadcenter eingesehen werden. Alternativ können die Informationen auf dem Postweg übermittelt werden. Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erfüllen:
Teilnahmebezogene Berichte/Informationen an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.2): • Bei Nichtantritt berichtet der Auftragnehmer dem Bedarfsträger sofort durch Übersendung des Vordru- ckes F.5.2 über VerBIS. Als Berichtsanlass ist „Nichtantritt der teilnehmenden Person“ anzukreuzen. • Bei unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivierungsprobleme) der teilnehmenden Person infor- miert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und stimmt mit diesem das weitere Vorgehen ab. • Zwischenbericht für jede teilnehmende Person, der sich länger als sechs Monate in der Maßnahme befindet. Der Zwischenbericht ist im darauffolgenden Monat zu übersenden. • Der Auftragnehmer erfasst das Maßnahmeergebnis für jede nicht eingegliederte Person im teilnahme- bezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Der Zeitpunkt der Übersendung des teilnahmebezogenen Berich- tes wird nach Zuschlagserteilung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer abgestimmt. Der teilnah- mebezogene Bericht ist jedoch spätestens am letzten Tag der individuellen Teilnahmedauer zu über- senden, da der Zugriff auf VerBIS endet.
Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das Sys- tem VerBIS zu übermitteln.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig. Die zuständige Fachkraft des Bedarfsträgers entscheidet in Abstimmung mit dem Auftragnehmer über den Ausschluss einzelner Teilnehmender aus der Maßnahme bzw. den Abbruch. Dies gilt auch für Teilneh- mende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören.
Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ist ein Gesamt- bericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen. In diesen Bericht ist auch aufzunehmen, inwieweit der Auftragnehmer seiner Verpflichtung bezüglich der teilnahmebezoge- nen Berichte nachgekommen ist (Anzahl der übersandten teilnahmebezogenen Berichte im Verhältnis zu der Zahl der Teilnehmenden).
B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf
Die Gesamtsumme der Kapazitäten an Teilnehmenden wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Be- darfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit - z.B. aufgrund der unterschiedlichen Förder- dauern – schwanken. Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu ent- nehmen. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Maßnahme die Mindestplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtplatzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Plätze aufzurunden.
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Über die Mindestplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weiteren Teilnehmende bis zur Höhe der Gesamtplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt Maßnahmeangebote unterbreiten. Der Auf- tragnehmer hat keinen Anspruch auf Unterbreitung von Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatz- zahl. Ein Einzelabruf ist erst dann rechtswirksam, wenn der Teilnehmer tatsächlich in die Maßnahme ein- getreten ist. Sofern der Bedarfsträger bereits zum Maßnahmebeginn mehr Plätze als die Mindestplatzzahl benötigt, und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Maß- nahmebeginn mitteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Maßnahmebeginn zur Verfügung steht.
Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist bezogen auf die Mindestplatzzahl laut Leistungsverzeichnis/Losblatt ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.
Bei Maßnahmeangeboten oberhalb der Mindestplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität entsprechend anpassen. Liegt bis zum individuellen Maßnahmebeginn ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, muss die Anpassung des Personals spätestens nach vier Wochen erfolgen.
Die Unterbreitung von Maßnahmeangeboten erfolgt durch den Bedarfsträger.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Ver- tragslaufzeit in vollem Umfang entsprechend der im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebenen Gesamt- platzzahl durchgängig vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkei- ten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen. Die angebotenen Raumkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden.
B.1.8 Vergütung/Angebotspreis
Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen:
• Monatspreis je Platz = Angebotspreis • Vermittlungsvergütung = siehe Leistungsverzeichnis/Losblatt
Näheres zur Auszahlung der Vermittlungsvergütungen ist dem § 26 im Teil C Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten.
Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen und Stabilisierung der Beschäfti- gungsaufnahme • Kosten für die Teilnehmenden, die im Rahmen der Leistungserbringung (Konzept) entstehen und vom Auftragnehmer veranlasst werden, z.B. Leistungen zur Unterstützung der Eigenbemühungen der teil- nehmenden Person wie Bewerbungskosten, Reisekosten für Vorstellungsgespräche. Diese sind vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung zu übernehmen. Der Auftragnehmer soll die teilnehmende Person bei Maßnahmebeginn darauf hinweisen, dass diese Kosten vor ihrer Entstehung mit ihm abzustimmen sind • Bei den Bewerbungskosten ist auch die Erstellung hochwertiger Bewerbungsmappen inkl. Foto einzu- kalkulieren. • Notwendige Kosten für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (z.B. Arbeits- schutzbekleidung) • Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) • Kosten für ggf. aufsuchende Betreuung • Kosten für die Unfallversicherung • Kosten, die durch gesetzliche Auflagen (z.B. Verordnungen zum Gebot des Gesundheitsschutzes) entstehen • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden, die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer, auch gegenüber Dritten verursachen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Sofern im Einzelfall behinderungsbedingt zusätzliche Leistungen (z.B. Einsatz eines Gebärdensprachdol- metschers für hör-/sprachbehinderte Teilnehmende) oder behindertenspezifische Arbeitsmittel zur Durch- führung/Fortsetzung der Maßnahme notwendig sind, sind diese einzelfallbezogen beim zuständigen Reha- bilitationsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.
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Im Einzelfall notwendige technische Arbeitshilfen zur Durchführung/Fortsetzung der Maßnahme sind durch die teilnehmende Person, ggf. unter Einbeziehung des Auftragnehmers, bei dem zuständigen Rehabilitati- onsträger (i.d.R. Agentur für Arbeit) zu beantragen.
Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten Die Fahrkosten der teilnehmenden Person zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maß- nahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Dies gilt auch für die Fahrkosten, wenn Teile der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Bedarfsträger. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten. Der Bedarfsträger entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit und Höhe der Fahrkosten und teilt dies dem Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme mit. Die Auszah- lungsmodalitäten an die teilnehmende Person stimmen Bedarfsträger und Auftragnehmer vor Beginn der individuellen Teilnahme untereinander ab. Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragneh- mer. Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Wurden die Kosten einer Monatskarte durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß ausgezahlt und die Mittel zweckentsprechend verwendet, werden die Kosten dem Auf- tragnehmer auch bei späteren Fehlzeiten oder einem Abbruch der Teilnahme in vollem Umfang erstattet. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden.
Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden ge- sondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehenden Kin- derbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die Teilnehmenden.
Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten
B.1.9 Umsatzsteuerregelung
§ 4 Nr. 15b Umsatzsteuergesetz (UStG) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III regelt § 4 Nr. 15b UStG.
Umsatzsteuerfrei sind danach, „Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Cha- rakter erbracht werden.
Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch- führen, geschlossen haben.“ (§ 4 Nr. 15b UStG in der Fassung vom 18.07.2017)
§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) in der konsolidierten Fassung (Stand 26.04.2022) führt zu den Voraussetzungen für eine Steuerbe- freiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a des UStG aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Artikel 44 der MwStVO). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen ent- sprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (ein- schließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundaus- bildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung
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beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in man- chen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z.B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfü- gen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbil- dungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.“
Für die aufgeführten Maßnahmen wird, sofern sie Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind, bestä- tigt, dass sie die zu bescheinigenden Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen. Sie bereiten auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor. Diese Bestätigung tritt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
Das in Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 UStAE geregelte vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der BA bzw. dem Jobcenter hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird. Bei Beginn des Vergabeverfahrens konnten Einverständniserklärungen – generell für die vom Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 S. 2 UStAE erfassten Maßnahmen – für alle Bundesländer berücksichtigt werden.
B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards
Die Maßnahme besteht aus verpflichtenden Inhalten und zusätzlich festgelegten Inhalten. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters, die Inhalte während der Gesamtmaßnahmedauer sinnvoll zu verteilen. Dabei ist sicher zu stellen, dass jede teilnehmende Person die beschriebenen Unterstützungsleistungen erhält. Die Leistungserbringung ist grundsätzlich in der Gruppe möglich.
Nach der Zuweisung folgt zunächst ein Einleitungstermin, in dem der teilnehmenden Person die Maß- nahme positiv vorgestellt wird und ein Profiling des Teilnehmers und seiner Unterlagen erfolgt. Dieses erste Gespräch kann auch länger als die sonst vorgesehenen 30 - 60 Minuten benötigen.
Während der individuellen Zuweisungsdauer hat der Auftragnehmer mit jeder teilnehmenden Person wö- chentlich mindestens 1 Einzelgespräch von bis zu 2 Zeitstunden zu führen. Fällt ein Gespräch aus, ist dieses zeitnah nachzuholen.
Die restliche Zeit wird durch die Teilnahme an Gruppenveranstaltungen und begleitete und selbständige Vermittlungsbemühungen ausgefüllt.
Der Auftragnehmer hat Zeitpunkt und Intensität der Inhalte individuell auf die Bedarfe der teilnehmenden Person auszurichten.
Die didaktischen Ansätze sind wie folgt auszurichten: Durch stärkenbasierte Lern- und Handlungsarrangements ist für die Teilnehmenden ein positives Erlebnis- umfeld/eine positive Lernumgebung zu schaffen, was die Motivation für eine individuelle Auseinanderset- zung mit den beruflichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt fördern soll.
Die Lernmethode „Kollaboratives Lernen“ (Arbeit in Kleingruppen) ist soweit möglich in der Maßnahme anzuwenden: Beim kollaborativen Lernen stehen der gemeinsame Lernprozess, die Kommunikation der Gruppenmitglie- der untereinander und die Erarbeitung einer gemeinsamen Wissensbasis im Vordergrund. Die Nutzung einer breiten Medienvielfalt (z.B. Internet, Wikis, Mind Maps, Apps) ist dabei Bestandteil des Lernprozesses.
Im Rahmen der Maßnahme sind die nachfolgenden Schlüsselkompetenzen der Teilnehmenden zu fördern und weiterzuentwickeln: • Methodische Kompetenzen (z.B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Einordnung und Bewertung von Wissen, Denken in digitalen Prozessen und Systemen, Planungs- und Organisationsfähigkeit) • IT- und Medienkompetenz (z.B. selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken) • Selbstlernkompetenz (z.B. Lernbereitschaft, insbesondere im Hinblick auf die veränderten Anforderun- gen der Arbeitswelt 4.0 und damit gegenüber neuesten Entwicklungen im Bereich Informationsverar- beitung sowie innovativer Technologien und Geschäftsmodelle)
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• Lust auf Lernen Teilnehmende in die Lage versetzen sich dem Lernen zu öffnen sowie Lernstrategien und Arbeitstech- niken aufzeigen, die ihre Bildungsfähigkeiten unterstützen. Dabei soll die Bereitschaft zum ständigen und lebenslangen Lernen aufgebaut bzw. gestärkt werden.
B.2.1 Verpflichtende Inhalte Im Rahmen der intensiven Aktivierung der teilnehmenden Person, die in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers nach seiner Konzeptbeschreibung liegt, sind während der Präsenzzeiten folgende Leistungen zu erbringen:
Informationen zum Arbeitsmarkt (unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten der Re- gion Landkreis Neuwied) Überblick über den aktuellen Arbeitsmarkt in der Region/bundesweit, ggf. europaweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen unter Berücksichtigung des digitalen Wandels.
Arbeitsbedingungen und Anforderungen in: • Industrie und Handwerk, • Pflege, • Wirtschaft und Verwaltung, • Logistik und Bauwirtschaft, • Dienstleistung und Handel, sind im Überblick darzustellen.
Analyse und Aufarbeitung des Bewerberprofils • Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten, Aufarbeitung und Aktualisierung aller persön- lichen und berufsrelevanten Daten auf der Grundlage des VerBIS-Bewerberprofils • Prüfung der Aktualität/Anerkennung von Zertifizierungen und Qualifikationen • ggf. Feststellung der vorhandenen Deutschkenntnisse (je nach Struktur der Teilnehmenden) • Berufsbezogene Stärken identifizieren, diese konkretisieren und weitere Potentiale feststellen, insbe- sondere hinsichtlich der Sozialkompetenzen • Zusammenfassende Feststellung der Eignung (u.a. Kenntnisse und Fertigkeiten, Teamfähigkeit, Nei- gungen) • Feststellung der realistischen Eingliederungschancen auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt • Eignungsabklärung durch Gegenüberstellung des erarbeiteten Bewerberpotentials mit dem aktuellen Anforderungsprofil der jeweiligen Tätigkeitsbranche
Bewerbungscoaching und Unterstützung der Eigenbemühungen • Analyse des bisherigen Bewerbungsverhalten und der Bewerbungsunterlagen • konstruktiv kritische Reflexion bisheriger Aktivitäten der teilnehmenden Person • Analyse bisheriger Bewerbungen und Vorstellungsgespräche • Abklärung des Bewerberpotentials sowie evtl. bestehender alternativer Berufsmöglichkeiten gemein- sam mit der teilnehmenden Person • Stärkung der Eigeninitiative und Motivation • Training marktadäquaten Bewerbungs- und Vorstellungsverhaltens unter Nutzung/Berücksichtigung neuer Medien • Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität, insbesondere durch Darstellung alternativer Ar- beitszeitmodelle und alternativer Beschäftigungsformen (u.a. Zeitarbeit, Selbständigkeit), Chancen be- fristeter Beschäftigungsverhältnisse, Nutzung ÖPNV, Vereinbarkeit von Beruf und Familie • Information über die Möglichkeiten IT-gestützter Bewerbungsformate auf eigenen Homepages, auf Homepages von Arbeitgebern und über den elektronischen Versand von Bewerbungsunterlagen und trainieren der hierfür notwendigen Anwendungen (Erstellung von Worddokumenten, Präsentationen, E-Mail-Versand, Website-Erstellung etc.)
Elemente der intensiven Aktivierung • gezielte beraterische Hilfestellung zur Beseitigung individueller Hemmnisse • gemeinsame Entwicklung fallangemessener Selbstvermarktungsstrategien • Training marktadäquaten Bewerbungs- und Vorstellungsverhaltens • Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kommunikationverhaltens, der Outfitbera- tung und Körpersprache, der Gesprächsführung mit entsprechender technischer Unterstützung, etc. • Unterstützung beim Abbau individueller Vermittlungshemmnisse
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• Information und Anleitung zur Nutzungsmöglichkeit bei der Suche nach geeigneten Stellen, die in Print- oder elektronischen Medien – insbesondere dem Portal der Bundesagentur für Arbeit unter www.ar- beitsagentur.de – veröffentlicht sind und ggf. Hilfestellung bei der technischen Handhabung im Umgang mit dem Portal der BA und Befähigung zur Nutzung der Funktionen.
Dies betrifft insbesondere: • Befähigung der teilnehmenden Person zur eigenständigen Nutzung des Portal der BA. Sollte sich im Verlauf der Maßnahme herausstellen, dass digitale Kompetenzen fehlen, die für eine Nutzung des Portals der BA oder zum selbständigen Versand von Bewerbungen per E-Mail oder online erforderlich sind, ist die teilnehmende Person entsprechend zu befähigen. • Einführung in den Aufbau des Bewerberprofils
- persönliche Daten
- Lebenslauf
- Fähigkeiten
- Stellengesuche • Einführung in die Möglichkeit der Stellensuche mit dem Portal der BA
- Vorstellung der Suchmöglichkeiten
- Funktionsweise Suchassistent
- Funktionsweise der Ergebnisliste
- Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber • Einführung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements in dem Portal der BA
- Bewerbungsvorlage erstellen
- Bewerbungsmappe erstellen
- Bewerbungen verwalten • Gemeinsamer Bewerberaccount
- Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge online verwalten
- Nutzung der Nachrichtenfunktion
Informationen über Karriere und Weiterbildung Die Lebenslage „Karriere & Weiterbildung“ liefert den Nutzenden eine bestmögliche Informationsbasis für ihre Entscheidungen zur beruflichen Weiterentwicklung, Planung der individuellen Karriere, zu Weiterbil- dungsmöglichkeiten sowie zu Chancen im Rahmen der persönlichen Berufsentwicklung. Der Auftragnehmer informiert die Teilnehmenden über die Möglichkeiten dieses Online-Angebotes. An- hand mindestens eines konkreten Berufes sind die einzelnen Informationsmöglichkeiten darzustellen. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten von Karriere und Weiterbildung unter www.arbeitsagentur.de > Privatpersonen > Karriere und Weiterbildung zu informieren. Diese Funktionali- täten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbeson- dere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren.
Information über (weitere) Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit bietet ihren Kundinnen und Kunden mit den eServices die Möglichkeit aus- gewählte Dienstleistungen auch online zu nutzen. Der Aufragnehmer hat die Teilnehmenden auf das Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit hinzuwei- sen. Die Informationen hierzu sind auf max. zwei Stunden zu begrenzen.
Vorzustellen sind insbesondere: • eServices Geldleistungen • Mit den eServices Geldleistungen können Kundinnen und Kunden neben der Beantragung von Arbeits- losengeld (Alg) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter anderem der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter online Veränderungen (z.B. Adressänderungen, Arbeitsaufnahmen) mitteilen. Der Auftrag- nehmer stellt die für die Teilnehmenden relevanten eServices Geldleistungen vor und erläutert die da- mit für die Teilnehmenden verbundenen Vorteile. • Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten der eServices Geldleistungen unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Bildungsanbieter und Bildungsträger > Downloadcenter
„Informationen zu den eServices Geldleistungen“ zu informieren. An dieser Stelle wird auch auf Er- klärvideos verwiesen. Diese Videos sind im Rahmen der Information den Teilnehmenden zu zeigen. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über aktuelle Erklärvideos, geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren. • jobcenter.digital Das Online-Angebot www.jobcenter.digital unterstützt die Kundinnen und Kunden bei allen Themen und Anliegen zum Arbeitslosengeld II. Es können online Weiterbewilligungsanträge für das Arbeitslo- sengeld II gestellt, Veränderungen mitgeteilt oder Unterlagen eingereicht werden. Zusätzlich enthält das Onlineangebot weiterführende Informationen zum SGB II. Die Teilnehmenden sind zur aktiven
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Nutzung der Angebote von www.jobcenter.digital zu befähigen und zu motivieren, dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten der Kommunikation mit dem JC, Status-Mitteilungen etc.
B.2.2 Zusätzliche Inhalte
B.2.2.1 Vermittlung/Stabilisierung
Die Vermittlungsunterstützung des Auftragnehmers basieren auf einem umfassenden Profiling und beinhaltet die fachlichen Prozessschritte, um eine berufliche Eingliederung von Menschen mit komplexen Vermittlungshemmnissen zu unterstützen.
Kern der Vermittlungsunterstützung ist zunächst die gesamtfamiliäre Situation zu erkennen und die Probleme herauszuarbeiten. Darauf aufbauend sind die erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu aktivieren und zu begleiten.
Zur Überwindung spezifischer sozialer Probleme, soweit die teilnehmende Person von sich aus individuelle Problemlagen offenbart hat, steuert das Fallmanagement den Zugang zu benötigten Möglichkeiten und Hilfen anderer Stellen (z.B. Sucht- und Schuldnerberatung). Das Ergebnis dieser Stellen darf der Auftragnehmer weder abfordern noch speichern oder anderweitig dokumentieren.
Ziel ist die systematische Heranführung von arbeitsmarktfernen Teilnehmenden an den regulären Arbeitsmarkt. Hierzu ist es sicherlich notwendig, den zugewiesenen Teilnehmern Hilfestellungen/Lösungsmöglichkeiten z.B. bezüglich Kinderbetreuung und der Organisation des Alltages zu geben/aufzuzeigen. Der Auftragnehmer leistet auch vermittlerische Assistenz, begleitet zu Vorstellungsgesprächen usw.
Weitere kreative Ansätze des Trägers im Rahmen des Fallmanagements sind ausdrücklich erwünscht, müssen aber im Vorfeld mit dem Bedarfsträger abgesprochen werden und bedürfen der Genehmigung des Bedarfsträgers. Es wird mindestens (wenn die teilnehmende Person damit einverstanden ist) ein Besuch in dessen häuslicher Umgebung erwünscht um ein ganzheitliches Bild zu erhalten.
Die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung umfasst • gezielte Akquise freier Arbeitsplätze für den Kreis der Teilnehmenden und • Zusammenführung von Arbeitgebern und Teilnehmenden sowie • Unterstützung bei dem gezielten Bewerbungsprozess.
Grundsatz Bei der Durchführung der Vermittlung hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Den Teilnehmenden sind schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten. Es ist zu gewährleisten, dass damit die vorgegebene Vermittlungsquote erreicht werden kann.
Neutralität des Auftragnehmers Für eine erfolgreiche Vermittlung muss der Auftragnehmer als „Dritte/Dritter“ im Kontakt mit der teilnehmenden Person und dem Arbeitgeber aktiv den Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt haben (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB). Er muss als Vermittler (Makler) unabhängig sein und darf somit mit dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.
Vermittlungsvergütung Vergütet werden erfolgreiche Vermittlungen des Auftragnehmers.
Vermittlung Eine Vermittlung liegt vor, wenn teilnehmende Person und Arbeitgeber durch den Auftragnehmer zusammengeführt wurden und daraus der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Vermittlung ist der Tag des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch, wenn die Vermittlungsbemühungen im Ergebnis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung oder einer betrieblichen Umschulung führen.
Erwartete Vermittlungen Es werden für die Dauer der Maßnahme mindestens 20 erfolgreiche Vermittlungen erwartet.
Vermittlungserfolg Diese Vermittlung ist dann erfolgreich, wenn das vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde und mindestens sechs Wochen ununterbrochen
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bestanden hat. Zeiten ohne Arbeitsentgelt zählen als unschädliche Unterbrechung, verlängern jedoch den sechswöchigen Zeitraum.
Die Vermittlung der teilnehmenden Person und die Beschäftigungsaufnahme müssen im Zeitraum der individuellen Teilnahmedauer liegen. Deshalb ist es notwendig, dass die Betreuung der teilnehmenden Person durch den Auftragnehmer auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Beschäftigungsaufnahme fortgeführt wird.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.
Gleichgestellt sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stun- den wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Nicht vergütet wird die Vermittlung: • in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Zusammenhang ist auch das Mindestlohngesetz zu beachten. • in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten be- grenzt ist, • in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. • in ein außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, • in eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III, • in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (innerstaatliche Regelungen der Schweiz), • in einen Mini-Job nach § 8 SGB IV, • in den Bundesfreiwilligendienst, • in ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), • in ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), • in eine Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II, • in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16e SGB II oder § 16i SGB II gefördert wird, • in ein Beschäftigungsverhältnis der teilnehmenden Person beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter- /Mutter- Schwesterunternehmen (Legaldefinition § 290 Abs. 1 HGB), • in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auftragnehmer rechtlich, wirtschaft- lich oder persönlich verflochten ist.
Für die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Auftragnehmer den Nachweis über die erfolgreiche Vermittlung gemäß § 26 der Vertragsbedingungen zu führen.
Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme Der Auftragnehmer hat während der ersten sechs Monate nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die teilnehmende Person eine Nachbetreuung zur Stabilisierung der vermittelten Beschäftigung durchzufüh- ren. Die Stabilisierung konzentriert sich insbesondere auf: • Konfliktintervention (ggf. Moderation und Mediation), • Aufrechterhaltung der Motivation, • Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten • Unterstützung Vereinbarkeit von Familie und Beruf um Beschäftigungsabbrüche zu verhindern.
Die nachgehende Betreuung setzt voraus, dass die teilnehmende Person einverstanden ist und der even- tuell notwendigen Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber zustimmt.
Die Stabilisierung findet i.d.R. in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, im Beschäftigungsbetrieb, oder wenn notwendig, bei der teilnehmenden Person statt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuung ist insbesondere die enge Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsbetrieben.
Die Förderung erfolgt individuell und orientiert sich an den Problemlagen der teilnehmenden Person und an den tatsächlichen Anforderungen des Beschäftigungsbetriebes.
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Für die in der Maßnahme erfolgreich vermittelten Teilnehmenden ist die Stabilisierung durch den Auftrag- nehmer zu leisten und mit der Vermittlungsvergütung abgegolten.
B.2.2.2 Sozialpädagogische Begleitung
Die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmenden ist bedarfsorientiert während der gesamten Maß- nahme einzusetzen. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende motivationsbe- dingte Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermei- den.
Die sozialpädagogische Begleitung umfasst insbesondere: • Hilfestellung bei der Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse, • Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden, • Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maßnahme hinaus zur Verfügung stehen.
Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: • Alltagshilfen, • Hilfestellung bei Problemlagen einschließlich der Vermittlung von Problemlösestrategien und Krisenin- tervention, • Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe, • Verhaltenstraining (z. B. Anti-Aggressionstraining), • Suchtprävention, • Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der Maßnahme, • Regelmäßige Sprechstundenangebote, • Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentie- ren, • regelmäßige Unterstützungsangebote für die Betriebe während der Dauer der betrieblichen Phasen der Teilnehmenden, • Unterstützung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung.
B.2.2.3 Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Diese Maßnahmeteile sollen i.d.R. mindestens 10 Arbeitstage betragen, dürfen in der Summe 30 % der Teilnahmedauer der teilnehmenden Person jedoch nicht übersteigen. In diesem Fall akquiriert der Auftragnehmer die entsprechenden betrieblichen Möglichkeiten und über- nimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Ist eine Akquisition nicht möglich, ist dies im teilnahmebezogenen Bericht gegenüber dem Bedarfsträger zu begründen. Maßnahmeteile bei ei- nem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchfüh- rung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder be- triebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls eine verantwortliche Mitarbeiterin/einen verant- wortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teilneh- menden Person liegen.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Hierzu gehören insbesondere angemessene Arbeitsbedingungen, die Sicherstellung der Betreuung und Überwachung der teilnehmenden Person während der betrieblichen Erprobung sowie eine individuelle Vor- und Nachberei- tung. Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen oder -werkstätten dürfen dabei nicht anstelle der betrieblichen Er- probung herangezogen werden. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbe- dingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortli- chen Mitarbeiter/ eine verantwortliche Mitarbeiterin zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiter- hin die Betreuung der Teilnehmenden, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter/ eine ver- antwortliche Mitarbeiterin zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teil- nehmenden Person liegen. Die Durchführung für eine teilnehmende Person bei mehreren Arbeitgebern ist möglich.
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Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschlie- ßen (siehe Muster unter www.arbeitsagentur.de > Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienst- leistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" > Bereich "Aktivierung/berufliche Eingliede- rung"). Die Ergebnisse der betrieblichen Erprobung sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen
B. 2.2.4 Kenntnisvermittlung berufsbezogene Sprachförderung
Inhalt:
Ziel ist die Vermittlung bzw. Erweiterung der berufsbezogenen (nicht allgemeinsprachlichen) Deutsch- kenntnisse, die für die Teilnahme an weiterführenden Qualifizierungsangeboten bzw. eine Ausbildungs-/ Arbeitsaufnahme erforderlich sind. Die berufsbezogene Sprachförderung umfasst insbesondere das Erler- nen von Fachsprache und Fachbegriffen aus einem bestimmten Beruf oder Berufsfeld. Sie soll sowohl mündliche und als auch schriftsprachliche Inhalte enthalten und die übrigen Maßnahmeinhalte sinnvoll er- gänzen (z.B. berufsbezogene Sprachförderung im Kontext Metall zusammen mit beruflicher Kenntnisver- mittlung im Bereich Metall).
Besonderheiten:
Das Modul kommt erst bei ausreichenden allgemeinen deutschen Sprachkenntnissen der Teilnehmenden (ab Sprachniveau A2) zur Anwendung. Eine formale Sprachstandsfeststellung ist im Rahmen des Moduls nicht vorgesehen.
Berufsbezogene Sprachförderung ist im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Einglie- derung der beruflichen Kenntnisvermittlung zuzuordnen. Damit darf sie gemeinsam mit anderen Elemen- ten der beruflichen Kenntnisvermittlung einen Umfang von acht Wochen nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB III). Die berufsbezogene Sprachförderung soll nicht den Schwerpunkt der Kenntnisvermittlung bilden, sondern mit weiteren Inhalten zur fachtheoretischen Kenntnisvermittlung verzahnt sein. Sie ist als regelmäßiges Angebot über die gesamte Laufzeit der Maßnahme vorzuhalten.
Ziel ist die Erweiterung der sprachlichen und schriftsprachlichen Kompetenzen sowie die Vermittlung von berufsbezogenen Deutschkenntnissen, die für die Teilnahme an Qualifizierungsangeboten bzw. eine Aus- bildungs- und Arbeitsaufnahme erforderlich sind. Die berufsbezogene Sprachförderung gehört zur berufli- chen Kenntnisvermittlung und darf damit insgesamt maximal 320 Stunden umfassen. Diese Obergrenze gilt für die gesamte individuelle Teilnahmedauer
Die konkrete Umsetzung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
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