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Implementierung und Betrieb einer Newsroom-Plattform

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:09 (Europe/Berlin)

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Vertrag für die Implementierung, Bereitstellung, Support und

Weiterentwicklung einer Newsroom-Plattform für die Deutsche

Energie-Agentur GmbH (dena)

zwischen der

Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)

vertreten durch die Geschäftsführung Corinna Enders und Kristina Haverkamp,

Chausseestraße 128a,

10115 Berlin,

nachfolgend „dena“ oder „Auftraggeber“ genannt

und

[Name + Anschrift des Vertragspartners ] ,

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt,

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Präambel

Vertrag für die Implementierung, Bereitstellung, Support und Weiterentwicklung einer Newsroom-Plattform.

Seitens der dena wird Philipp Zettel, seitens des Auftragnehmers als verantwortlicher Ansprechpartner benannt.

  1. Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit folgendem Vertrag zur Implementierung, Bereitstellung, Support und Weiterentwicklung einer Newsroom-Plattform.

1.2 Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist:

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages

(2) Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1)

(3) Das Angebot des Auftragnehmers inkl. Preisblatt (Anlage 2)

(4) Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Anlage 3)

(5) Anhang Anhang “Technisch-organisatorische Maßnahmen” (Anlage 4)

  1. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach diesem Vertrag und den in Ziff. 1.2 genannten weiteren Vertragsbestandteilen. Seine Leistungen erbringt der Auftragnehmer in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Bezüglich der als optional gekennzeichneten Leistungen und der Anzahl der Named Lizenzen, oder Concurrent Lizenzen behält sich die dena eine Beauftragung vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die optionalen Leistungen jeweils nach Beauftragung zu den im Angebot ge- nannten Preisen zu erbringen, die dena ist aber nicht zu einer Beauftragung verpflichtet. Die Beauftragung optionaler Leistungen erfolgt schriftlich oder in Textform.

2.2 Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers wird ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden.

2.3 Der Auftragnehmer wird die dena mindestens 5 Tage vor Verstreichen eines vereinbarten Termins in Text- form auf die Verzögerung aufmerksam machen und alles unternehmen, um Terminverzüge wieder aufzuhe- ben. Etwaige Ansprüche aus einer nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt. Der Auf- traggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu informieren.

2.4 Die Ab- bzw. Teilabnahme durch die dena erfolgt in Textform.

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2.2 Vergütung

2.1 Der Auftragnehmer erhält von der dena für seine erbrachten Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe des Preisblattes. Pauschalhonorar [Betrag (netto)] zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wodurch auch Reisekosten und alle Auslagen abgegolten sind. Reisezeiten gelten nicht als vergütungspflichtige Leistungs- zeiten.

Ggf. Von der vereinbarten Gesamtvergütung entfallen auf die Jahre

20XX (…) Euro

20XX (…) Euro

20XX (…) Euro

2.2 Eine Schadenshaftung für die Reisewege wird von der dena nicht übernommen. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der dena zu unternehmen.

  1. Zahlungsvereinbarung und Rechnung

Die dena zahlt die Vergütung anteilig nach jeweils vollständig erbrachter Teilleistung (Teilabnahme) und Rechnungsstellung.

Der Auftragnehmer hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungen sind unter Angabe der Auftragsnum- mer …. sowie der Projektnummer …. möglichst umgehend (spätestens 6 Wochen) nach Leistungserbrin- gung an rechnungen@dena.de zu senden. Die Schlussrechnung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis zum 31.12.s/des jeweiligen Jahres bei der dena eingehen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der dena lautet: DE 214080111, die des Auftragnehmers lautet: .

Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Parteien kommen überein, dass das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Der Auftragnehmer wird seine Rechnungen unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der dena als Nettorechnungen stellen.

  1. Vertraulichkeit, Evaluierung, Datenschutz

4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht öffentlich verfügbaren Informationen, die ihm im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit für die dena bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht anders in die- sem Vertrag vereinbart. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Umstände oder Vorgänge, die Geschäftsabläufe, Geschäftsergebnisse, Know-How, Geschäftspartner oder personenbezogene Daten

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betreffen, und zwar unabhängig von ihrer Kennzeichnung als vertraulich. Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht in Unterlagen der dena oder ihrer Geschäftspartner nehmen können. Die zur Verfügung ge- stellten Unterlagen sind auf Anforderung umgehend und nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert der dena zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Soweit er im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten für die dena er- hebt, verarbeitet oder nutzt, ist er zum Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung verpflich- tet. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten weiterzugeben, weiter zuveräußern, weiterzuverarbeiten oder zu an- deren Zwecken als der Erfüllung seiner auftragsgemäßen Pflichten zu nutzen. Der Auftragnehmer stellt si- cher, dass die personenbezogenen Daten vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind und eingesetzte Mitar- beiter sowie Dritte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird die Daten auf Aufforderung der dena, spätestens aber nach Beendigung des Vertrages unverzüglich unwiederbringlich löschen und der dena die Löschung auf Anfrage nachweisen.

  1. Unterauftragnehmer

5.1 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher (auch per E-Mail) Zustimmung der dena Dritten übertragen.

5.2 Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte verantwortlich. Etwaige vom Auftragnehmer beauftragte Unterauftragnehmer sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers i.S.d. § 278 BGB.

5.3 Leistungen des Auftragnehmers, die von Drittdienstleistern erbracht und der dena direkt weiterberechnet werden, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher (auch E-Mail) Freigabe durch die dena beauftragt werden. Dazu ist der dena das Angebot des Drittdienstleisters (inkl. Leistung, Umfang der Nutzungsrechte, Preis) vor- zulegen. Bei Fremdkosten über 2.500 Euro netto sind drei Vergleichsangebote vorzulegen. Die Kosten für Drittdienstleister werden gegen Vorlage der Belege erstattet.

  1. Allgemeine Pflichten

6.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.

6.2 Der Auftragnehmer ist bei Vertragserfüllung in Deutschland verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeit- nehmern etwaige einschlägige Tariflöhne zu zahlen.

Ferner willigt er ein, bei der Durchführung des Vertrags die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1998 (Vereinigungsfrei- heit, Recht zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf) einzuhalten.

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung des Auftrages zur Einhaltung der Vorschriften, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkommen Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182, 155 und 187) in das Recht des Einsatzlandes umgesetzt worden sind. Hat das Einsatzland eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in das nationale Recht umgesetzt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich trotzdem an diese Vorschriften zu halten oder zumindest die Vorschriften des Einsatzlandes einzuhalten, die die gleiche Zielsetzung wie die Kernarbeitsnormen verfolgen.

6.3 Der Auftragnehmer ist entsprechend den Grundsätzen 1 und 2 des UN Global Compact bei der Auftragsaus- führung verpflichtet, die grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 definiert sind, zu achten. Außerdem verpflichtet er sich die für ihn geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder der politischen Überzeugung verbieten.

6.4 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht in Zusammen- hang mit dieser Vertragsbeziehung in ihrem eigenen geschäftlichen Bereich bereits eingetreten ist oder un- mittelbar bevorsteht, hat sie unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verlet- zung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Falls die Vertragspartei die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss sie ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen.

  1. Verzug

Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn die Leistungen nicht entsprechend dem vereinbarten Termin- plan bei der dena abgeliefert werden. Auf Terminverschiebungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn die dena diese in Textform bestätigt hat.

  1. Vertragsstrafe

8.1 Gerät der Auftragnehmer mit den vereinbarten Liefer- oder Leistungsterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent des Nettoauf- tragswerts des jeweiligen Liefer- oder Leistungsumfangs zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswerts je Liefer- und Leistungsumfang, insgesamt auf 5 Prozent des Nettogesamt- auftragswerts begrenzt.

8.2 Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 7.2 f (Mindestlohn) ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe eins von Hundert, bei mehre- ren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000 Euro, beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Unterauftragnehmers begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragneh- mers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht ken- nen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

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8.3 Bei einem Verstoß gegen Ziff. 13 (Integrität) ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Verstoß eine Ver- tragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 zu zahlen. Ist bei einem zugewandten geldwerten Vorteil dieser höher als EUR 25.000, schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils.

8.4 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei Abnahme und Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dar- über hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

  1. Nutzungsrechte

9.1 Sofern bei der Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen urheberrechtlich schutzfähige Werke entstehen, räumt der Auftragnehmer der dena die ausschließlichen/einfachen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen und alle Nutzungsarten umfassenden Nut- zungsrechte an diesen Werken ein (Verlagsrecht, Öffentlich-Zugänglichmachung, Bearbeitungsrecht, Über- setzungsrecht, Veränderungsrecht, Recht zur Speicherung auf jeglichem verfügbaren Medium (Multimedia- recht) sowie das Datenbankrecht etc.). Die dena erwirbt ferner das Eigentum an den Werkstücken bzw. die offenen Dateien. Dies gilt ebenso für Einzelteile und Gestaltungselemente. Der Auftragnehmer willigt in die Bearbeitung und Änderung sowie die Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänder- ten Werke durch die dena oder durch von der dena beauftragte Dritte ein.

9.2 Soweit der Auftragnehmer zur Erstellung der vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse eigene Bestands- werke (z.B. Bilder, Grafiken, Softwarekomponenten u.a.) nutzt oder in diese einbindet, räumt er der dena an diesen Bestandswerken die einfachen räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten unwiderruflichen und übertragbaren Nutzungsrechte sowie das Bearbeitungsrecht ein. Bearbeitungen dieser Bestandswerke darf die dena ausschließlich nutzen. Der Auftragnehmer wird die Bestandswerke gesondert kennzeichnen.

Soweit der Auftragnehmer für die Erstellung der vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse Werke Dritter nutzt oder in diese einbindet, räumt er der dena die einfachen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbe- schränkten und übertragbaren Nutzungsrechte ein. Der Auftragnehmer wird die Werke Dritter gesondert kennzeichnen und der dena die Quelle bekannt geben.

9.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er frei über die Nutzungsrechte an dem Werk verfügen kann und dass der freien Nutzung des Werkes durch die dena keine Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere keine Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige Leistungsschutzrechte.

9.4 Der Auftragnehmer sichert zu, dass, falls Urheberrechte Dritter bestehen, diese auf ihr Recht zu Benennung als Urheber nach § 13 UrhG verzichtet haben oder teilt der dena die zur Urhebernennung erforderlichen An- gaben mit.

9.5 Vorsorglich stellt der Auftragnehmer die dena auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaigen eigenen Rechten an dem Werk herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer

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angemessenen Rechtsverteidigung der dena gegenüber Dritten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte gehört zur Hauptleistungspflicht. § 40 a UrhG bleibt unberührt.

  1. Vertragslaufzeit

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Unterzeichnung und endet nach vier Jahren, mit beidseits vollständi- ger Leistungserbringung.

Die dena ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrages zweimal mittels einer einseitigen schriftlichen Erklärung um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Erklärung muss dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor dem Ende der Laufzeit des Vertrages zugehen, es sei denn, der Auftragnehmer verzichtet auf diese Vorfrist.

  1. Kündigungsrecht, Rücktritt

11.1 Der dena steht ein Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages zu. Der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

11.2 Kündigt die dena ohne Angabe von Gründen, so steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten abnahmefähigen Leistungen sowie in Höhe von fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.

11.3 Kündigt die dena hingegen aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht diesem nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die dena verwertbar sind. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht aus 7.4 verletzt oder im Rahmen des Angebots nachgewiesene sowie sonst zugesicherte Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr einhält.

11.4

11.5 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund, etwa wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers kündigen. Zuvor ist dem Auftraggeber eine zur Nachholung der Mitwirkungshandlung ange- messene Frist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag bei fruchtlosem Fristablauf gekün- digt wird. In diesem Fall gilt in Bezug auf die Vergütung die Regelung in Abs. 2.

11.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Integrität

12.1 Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit der Vergabe bzw. dem Auftrag und/oder Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch Dritte Geschenke oder Vorteile anbieten, gewähren oder für sich oder an- dere annehmen oder fordern; dies gilt auch für Beschleunigungsgelder.

12.2 Der Auftragnehmer darf keine Beschränkungen des Wettbewerbs mit einem oder mehreren anderen Unter- nehmen vereinbaren.

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12.3 Jegliche Form von Korruption ist untersagt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung vorzunehmen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, bestätigte Fälle sowie schwerwiegende Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption und/oder Vermögensdelikte wie z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung unverzüg- lich an die Ombudsperson zu melden. Die Ombudsperson ist erreichbar via E-Mail: manuel.klingen- berg@pwc.com, Telefon: +49 69 95857842 oder Mobil: +49 160 99094598. Hinweise können auch über das unter dem Link https://whistleblowerreporting.pwc.de/ecf7d254f0 erreichbare Webformular gegeben wer- den.

14 Einhaltung tarifrechtlicher Arbeitsbedingungen (Tariftreueversprechen nach BTTG)

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmenden für die Dauer, in der sie in Ausführung dieses Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird (Tariftreueversprechen). Er hat die Arbeitnehmenden gemäß § 4 Abs. 3 BTTG über ihren Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu informieren.

14.2 Soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt, folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung. Falls eine entspre- chende Rechtsverordnung erst nach Vertragsabschluss während der Auftragsdurchführung erlassen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Arbeitsbedingungen ab Inkrafttreten der Rechtsver- ordnung zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverordnung ihrerseits vorgibt, inwiefern die festge- setzten tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen im Rahmen bereits laufender Aufträge seit Inkrafttreten des BTTG zu berücksichtigen sind.

14.3 Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung nach Absatz 1 an von ihm eingesetzte Nachunternehmen und vom Auftragnehmer oder von Nachunternehmen beauftragte Verleiher weiterzugeben und durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Nachunternehmen und vom Auftragnehmer oder vom Nachunternehmen beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Bestim- mungen des § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BTTG gelten entsprechend.

14.4 Die Verpflichtung nach Abs. 3 S. 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverord- nung nach § 5 BTTG einschlägig ist. Für Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 2 S. 1 entsprechend.

14.5 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung seines Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG mittels geeigneter Unter- lagen zu dokumentieren und auf Anforderung des Auftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach- zuweisen. Die Pflicht zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer entsprechend § 10 Abs.- 1 BTTG ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen ge- nannten Präqualifizierungsstellen vorlegt. Die Zertifizierung lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundesta- riftreue unberührt.

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14.6 Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfungsstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) verpflichtet sich der Auftrag- nehmer zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang, bspw.,

  • Die Kontrolle zu dulden

  • Die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

  • Die nach Abs. 5 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 S. 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

  • Die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

  • Auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

- Datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der einge
setzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Mög-
lichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

14.7 Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

14.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 6 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 7 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

14.9 Bei einem Verstoß hat der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 1 Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent des Nettogesamtauftragswertes zu zahlen. Die Vertrags- strafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei Abnahme und Entgegennahme der Leis- tung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

e

14.10 Im Falle eines festgestellten Verstoßes nach § 13 BTTG behält sich der Auftraggeber ein Recht zur außer-
ordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vor. Dem Auftragnehmer steht nur eine anteilig
Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die dena verwertbar sind.
Den durch die Kündigung entstehenden Schaden hat der Auftragnehmer zu ersetzen.

14.11 Nur im Unterschwellenbereich: Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese im Rahmen der Nachunternehmerhaftung nach § 12 BTTG gegen den Auftraggeber geltend ge- macht werden und auf verletzten Zahlungspflichten des Auftragnehmers, eines von ihm beauftragten Nach- unternehmers oder eines von ihm oder von einem Nachunternehmen beauftragten Verleihers nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG beruhen. Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten, die der dena für eine angemessene Rechtsverteidigung gegenüber Dritten entstehen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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15 Schlussbestimmungen

15.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.2 Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sowie ergänzende Bestimmungen sind verpflichtender Ver- tragsbestandteil und werden mit der Unterschrift unter diesen Vertrag wirksam.

15.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien sind ausgeschlossen.

15.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken.

15.5 Gerichtsstand ist Berlin.

15.6 Bei Auslandsbezug: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

15.7 Bei Verträgen, die im Rahmen von EU-Projekten unterbeauftragt werden: Der Vertrag unterliegt zusätzlichen Bestimmungen, die durch die EU im Rahmen der Beauftragung an die dena vorgegeben werden. Diese fin- den Sie in der Originalfassung als Anlage zu diesem Vertrag. (bitte hier die entsprechenden Normen aus dem „Grant Agreement“ kopieren, in der Regel II General Conditions, Part A II 9, und die dort genannten Normen)

Berlin, den ____________________ _____________________________________

Ort, Datum


Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Auftragnehmer


Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

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