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Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Aus-
schlussgründen nach § 123 und § 124 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabekennziffer:
Hinweis: Dieses Dokument ist im Falle eines Bieter- bzw. Bewerberkonsortiums von jedem Konsortialmitglied auszufüllen. Im
Falle der Eignungsleihe (§ 47 VgV) ist es von jedem verleihenden Unternehmen auszufüllen.
Name des erklärenden Unternehmens (bitte vollständige Firma und Kontaktdaten angeben):
I. Ich/Wir erkläre(n) gem. § 123 Abs. 1 GWB, dass innerhalb der letzten fünf Jahre keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist1, rechtskräftig verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
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§ 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
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§ 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,
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§ 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
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§ 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte, gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte, gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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§ 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
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§ 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Abs. 3 GWB).
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).
Ja Nein Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (s. Punkt V) erforderlich
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
II. Ich/Wir erkläre(n) gem. § 123 Abs. 4 GWB, dass innerhalb der letzten fünf Jahre mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist
oder
dass mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
Ja Nein Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (s. Punkt V) erforderlich
III. Ich/Wir erkläre(n) gem. § 124 GWB, dass innerhalb der letzten drei Jahre:
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mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
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mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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mein/unser Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach §123 Abs.3 GWB zuzurechnen ist, nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
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mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
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kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
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tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
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keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
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mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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mein/unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
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mein/unser Unternehmen nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
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mein/unser Unternehmen weder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, noch versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Ja Nein Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (s. Punkt V) erforderlich
IV. Erklärung nach §19 MiLoG , § 21 AEntG, § 14 BTTG, § 98c AufenthG und § 21 SchwarzArbG
Ich/Wir erkläre(n), dass innerhalb der letzten drei Jahre kein Ausschlussgrund nach:
• § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
• § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG),
• § 14 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG),
• § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und
• § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt.
Ja Nein Falls nein: Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (s. Punkt V) erforderlich
Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift
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V. Nachweise der Selbstreinigung gem. § 125 GWB (nur wenn erforderlich)
Sollten Sie eine der unter I. bis IV. vorgesehenen Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nicht abgeben können, haben Sie nach § 125 GWB die Möglichkeit, durch den Nachweis geeigneter Selbstreinigungsmaßnahmen einen Ausschluss vom Vergabeverfahren abzuwenden2.
Tatbestand nach GWB Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB (Erläuterung ggf. auf separater Anlage)
Ich/Wir führen folgende Nachweise der Selbstreinigung gem. § 125 GWB an
Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift
2 Als Selbstreinigungsmaßnahme nach § 125 GWB kann das Unternehmen Nachweise vorlegen, dass das Unternehmen
• für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
• die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
• konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden
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