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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Helmholtz-Zentrum hereon GmbH

Weg der Informationsübermittlung abzugeben,

1. Allgemeines

der in der jeweiligen Bekanntmachung oder (1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im den Vergabeunterlagen des AG vorgesehen ist Folgenden "AEB") gelten für alle von der Helm- und müssen mit Ausnahme des Angebotes die holtz-Zentrum hereon GmbH (im Folgenden AG-Bestellnummer, die Artikelnummer, die Lie- "AG") in Auftrag gegebenen Lieferungen und fermenge und Lieferanschrift angeben. Leistungen der Auftragnehmer (im Folgenden "AN", beide gemeinsam "die Vertragsparteien").

2. Angebot, Bestellung, Auf-

Diese AEB gelten insbesondere auch für Ver-

tragsbestätigung

träge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden "Ware"), (1) Das Angebot ist für den AG kostenlos und un- unabhängig davon, ob der AN die Ware ganz verbindlich einzureichen. oder teilweise selbst herstellt/erzeugt oder bei seinen Lieferanten/Zulieferern beschafft. Aus- (2) Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, genommen von der Geltung dieser AEB sind Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage Verträge über Bauleistungen gem. § 650a BGB. oder Ausschreibung zu halten und im Falle ei- ner Abweichung ausdrücklich auf diese hinzu- (2) Diese AEB gelten ausschließlich. Alle davon ab- weisen. weichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden hiermit (3) Nebenangebote sind nur zugelassen, wenn der ausdrücklich zurückgewiesen und werden AG dies ausdrücklich gestattet und wenn diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AG ausdrücklich als solche bezeichnet sind. hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zuge- (4) Der AN ist an sein Angebot grundsätzlich 30 stimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt Tage gebunden, es sei denn, es wird eine län- auch dann, wenn der AN auf seine Allgemeinen gere Bindung vereinbart. Der Vertragsschluss Geschäftsbedingungen verweist; eines Wider- erfolgt nach den vergaberechtlichen Bestim- spruchs des AG bedarf es in diesem Fall nicht. mungen durch Annahme des Angebots durch (3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen den AG (im Folgenden: "Bestellung"). Die Bestel- des AN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristset- lung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schrift- zung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzu- form gem. Ziffer 1 Abs. (3). geben. Die Schriftform i.S. dieser AEB umfasst (5) Auf offensichtliche Irrtümer (insbesondere of- Schrift- und Textform (z.B. Übermittlung per un- fensichtlich(e) Rechenfehler, unrichtige Pro- verschlüsselter E-Mail). Im Übrigen gelten die duktspezifikationen oder Unvollständigkeiten) Ausschreibungsbedingungen. in der Bestellung (einschließlich zugehöriger (4) Darüber hinaus finden die Allgemeinen Ver- Unterlagen) hat der AN den AG zum Zwecke der tragsbedingungen für die Ausführung von Leis- Korrekturmöglichkeit vor Vertragsabschluss tungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fas- hinzuweisen, andernfalls gilt der Vertrag als sung Anwendung. nicht geschlossen. (5) Diese AEB gelten nur, wenn der AN ein Unter- (6) Individuelle – auch mündliche – Vertragsabre- nehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische den haben stets Vorrang vor diesen AEB Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhaltes ist eine schriftliche Bestätigung des AG oder lich-rechtliches Sondervermögen ist. eine schriftliche Abrede maßgeblich. Bestel- (6) Der AG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne lungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu von § 99 GWB. bestätigen. (7) Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferpa- piere und Rechnungen sind auf demjenigen

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sehen sein. Nach solchen Vorschriften erfor-

3. Preise

derliche Schutzvorrichtungen und Konformi- (1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie tätskennzeichnungen sind bei der Kalkulation sind verbindliche Festpreise und verstehen sich des AN zu berücksichtigen und gehören zum frei Verwendungsstelle (abgeladen) und Lieferumfang, auch wenn sie nicht gesondert schließen alle Leistungen und Nebenleistungen vom AG angefragt werden. des AN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Ne- (4) Hat der AN Bedenken gegen die vom AG ge- benkosten (z.B. Verpackung, Fracht einschließ- wünschte Art der Ausführung, so hat er dies lich etwaiger Transportversicherung) ein. Die dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer sowie et- waige anfallende zusätzliche Steuern sind in (5) Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Repa- der Rechnung gesondert auszuweisen. ratur erforderlichen Unterlagen (Pläne, Prüfpro- tokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Bedie- (2) Preisgleitklauseln können auch bei längeren nungsanweisungen u. ä.) hat der AN, erforder- Lieferfristen nur in Ausnahmefällen zugelassen lichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, werden. Wird eine Preisklausel bei Lieferfristen kostenlos mitzuliefern. Ergänzend ist das Merk- von mehr als 18 Monaten gewünscht, sind im blatt des AG zu elektrischen Installationsarbei- Angebot Material-, Lohn- und Festanteile pro- ten zu beachten. zentual aufzugliedern und die Kalkulations- grundlagen hierfür anzugeben. (6) Die Einschaltung eines Unterauftragnehmers durch den AN bedarf der vorherigen schriftli-

4. Beschaffenheit und Qualität chen Zustimmung des AG.

(1) Der AN gewährleistet, dass seine Waren zu je-

5. Lieferzeit, Lieferverzug, Ver-

der Zeit den zwischen dem AN und dem AG ver- einbarten Spezifikationen entsprechen. Haben tragsstrafe die Vertragsparteien keine Spezifikationen ver- (1) Die vereinbarten Liefertermine oder Zeiträume einbart, so richten sich die Eigenschaften und bis zur Lieferung (einheitlich "Lieferzeit") sind die Qualität dieser Ware nach den Produktbe- verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des schreibungen und Produktdatenblättern, die Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang dem AG zur Verfügung gestellt wurden und die mangelfreier Ware bei der vom AG genannten in diesem Fall als Spezifikationen zu verstehen Empfangs- oder Verwendungsstelle oder die sind; wurden keine solchen Spezifikationen ver- Abnahme der Lieferung oder Leistung durch einbart, so bestimmen sich die Eigenschaften den AG. und die Qualität der Vertragsprodukte nach § 434 BGB. (2) Erbringt der AN seine Lieferung bzw. Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lie- (2) Der AN sichert zu, dass bei Erfüllung des Vertra- fer- bzw. Leistungszeit oder kommt er in Verzug, ges die einschlägigen gesetzlichen nationalen so bestimmen sich die Rechte des AN nach den und internationalen und behördlichen Vor- gesetzlichen Regeln, soweit nachfolgend nichts schriften und Auflagen eingehalten werden. anderes bestimmt ist. Ist der Tag, an dem die (3) Ferner müssen die zu liefernden Maschinen Leistung des AN spätestens zu erfolgen hat, im und/oder Sicherheitsbauteile, Druckgeräte im Vertrag bestimmt oder anhand des Vertrages Sinne der DGRL oder elektronischen und elektri- bestimmbar, kommt der AN jeweils mit Ablauf schen Geräte mit der CE-Konformitätskenn- dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass zeichnung (CE-Kennzeichen), der Konformi- es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Frist- tätserklärung sowie einer Betriebsanleitung setzungserfordernis vor dem Rücktritt durch und sonstiger zwingenden Kennzeichnung ver- den AG oder vor dem Anspruch auf Schadens-

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ersatz statt der Leistung bleibt jedoch unbe- wegen eines Annahmeverzugs (unten Abs. (3)) rührt. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzli- bleiben jeweils unberührt. chen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der (3) Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die Mahnung und des Fristsetzungserfordernisses gesetzlichen Vorschriften. Jedoch muss der AN (§§ 286 Abs. 2, 281 Abs. 2 und Abs. 3, 323 Abs. 2 seine Leistung auch dann ausdrücklich anbie- bis 4 BGB). ten (entgegen § 296 BGB), wenn für eine von (3) Kann der AN die vereinbarte Lieferzeit voraus- dem AG vorzunehmende Handlung (z.B. Bei- sichtlich nicht einhalten, so hat er dies dem AG stellung von Material) eine Zeit nach dem Ka- unverzüglich und unter Angabe der Gründe lender bestimmt ist oder von einem dieser und der mutmaßlichen Dauer der Verzögerung Handlung vorauszugehenden Ereignis an nach schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung berührt dem Kalender berechenbar ist. Gerät der AG in nicht die dem AG im Verzugsfall zustehenden Annahmeverzug, so kann der AN nach den ge- gesetzlichen Rechte und Ansprüche. setzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf- wendungen verlangen (§ 304 BGB). (4) Ist der AN in Verzug, ist der AG berechtigt, für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges

7. Unterrichtungs- und Prü-

eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. des Nettopreises des verzögerten Teils der Leistung fungsrecht zu verlangen, höchstens jedoch 5 v.H. des für (1) Der AG und von ihm Beauftragte sind berech- den verzögerten Teils der Leistung zu zahlen- tigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebs- den Nettopreises. Der AG ist berechtigt, die Ver- stunden von der vertragsgemäßen Ausführung tragsstrafe neben der Erfüllung und weiterge- der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen henden gesetzlichen Ansprüchen geltend zu Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzu- machen. nehmen. Der AG wird eine solche Maßnahme (5) Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorher unter Einhaltung einer angemessenen vorbehalten werden. Frist ankündigen.

(2) Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfun-

6. Leistung, Lieferung, Gefahr-

gen trägt der AG, soweit das Personal oder Ma- übergang, Annahmeverzug terial für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prü-

und Lieferverzug, Abnahme

fung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, (1) Die Lieferung erfolgt "frei Haus“ an die verein- negativ und muss sie deshalb wiederholt wer- barte Verwendungsstelle. Soweit nicht etwas den, so gehen die gesamten Kosten der erneu- anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der ten Prüfung zu Lasten des AN. Sitz des AG in Geesthacht. Der jeweilige Bestim- (3) Der AN wird zumutbare Anstrengungen unter- mungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lie- nehmen, um seine Zulieferer und Subunterneh- ferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bring- mer schriftlich dazu verpflichten, dass die in schuld). dieser Ziffer 7 genannten Kontrollrechte vom (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der AG auch bei diesen ausgeübt werden können. zufälligen Verschlechterung der zu liefernden (4) Die Prüfungen entbinden den AN nicht von sei- Ware geht mit Übergabe an den AG an der Lie- ner Sachmängelhaftung und allgemeinen Haf- feradresse im Sinne von Abs. (1) über. Falls und tung. soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die gesetz- lichen Regelungen über den Gefahrübergang

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präferentiellen Ursprung (bei EU-Liefe-

8. Vertragsänderung

ranten) oder Zertifikate zu Präferenzen Der AG kann Änderungen des Liefergegenstan- (Nicht-EU-Lieferanten); des oder der Leistung auch nach Vertrags- • Alle sonstigen Informationen, die der AG schluss verlangen, soweit dies im Rahmen der diesbezüglich benötigt. Je nach Be- Leistungsfähigkeit des AN ist und für den AN zu- schaffenheit der Ware können weitere mutbar ist. Änderungen und deren Auswirkun- zollrelevante Formulare notwendig sein, gen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditi- die, sofern vom AG gefordert, seitens des onen bedürfen der Schriftform gemäß Ziffer 1 AN zu beschaffen sind. Abs. (3) AEB. (3) Verletzt der AN seine Pflichten nach Ziffer 9, Abs. (2) AEB, trägt er sämtliche Aufwendungen und

9. Außenwirtschaftsrecht

Schäden sowie sonstigen Nachteile (z.B. Nach- (1) Der AN hat alle Anforderungen des anwendba- forderungen ausländischer Eingangsabgaben, ren nationalen und internationalen Außenwirt- Bußgelder), die dem AG hieraus entstehen, so- schaftsrechts (im Folgenden: Außenwirt- weit der AN die Pflichtverletzung zu vertreten schaftsrecht) zu erfüllen. hat. (2) Der AN hat dem AG spätestens zwei Wochen (4) Der Abschluss und die Durchführung des Ver- nach Bestellung eigenständig und für jede Ein- trags stehen unter dem Vorbehalt der export- zelposition schriftlich alle Informationen sowie kontrollrechtlichen Zulässigkeit. in der Folge deren Änderungen mitzuteilen, die der AG zur Einhaltung des Außenwirtschafts- 10. Versand und Zoll rechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benö- (1) Dem AG ist rechtzeitig vor Versand der Liefer- tigt, insbesondere gegenstände eine Versandanzeige zuzusen- • Etwaige Genehmigungspflichten seiner den. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufü- Waren nach geltendem deutschen, eu- gen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat ropäischen (EU) und ggf. nach chinesi- sich der AN rechtzeitig mit dem AG wegen der schem und US-amerikanischen Ausfuhr- Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu , Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ur- setzen. sprungslandes; • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennum- (2) Vor Anlieferung der Waren an die jeweilige Ver- wendungsstelle sind die Lieferpapiere an der mern insbesondere gemäß Anlage AL zur zentralen Warenannahmestelle des AG deutschen Außenwirtschaftsverordnung (Geesthacht: Logistik Gebäude 23 b/Teltow Ge- oder vergleichbare Listenpositionen ein- bäude K) gemäß der Ausschreibung vorzule- schlägiger Ausfuhrlisten einschließlich gen. Dies gilt insbesondere für Anlieferung von der "Export Control Classification Num- Waren mit Zollpapieren. ber" gemäß der U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den "U.S. Ex-

11. Abnahme bei Werkverträgen

port Administration Regulations" (EAR) unterliegt; (1) Soweit die Parteien eine Abnahme vereinbart • Die statistische Warennummer gemäß haben oder eine solche nach dem Gesetz (ins- der aktuellen Wareneinteilung der Au- besondere § 631 ff. BGB) vorgesehen ist, erfolgt ßenhandelsstatistiken und/oder den HS die Abnahme, wenn die Lieferung oder Leistung (Harmonized System) Code und in vertragsgemäßem Zustand erfolgt. Ist ein • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ur- Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme sprung) und sofern vom AG gefordert, nach einwandfreiem Probelauf durch ein ge- (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum meinsames Abnahmeprotokoll erklärt. Der AG

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erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am

13. Rechnung, Zahlung, Aufrech-

Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach

nung, Zurückbehaltung

Übergabe mit der Abnahme; das Gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (1) Rechnungen des AN müssen den gesetzlichen (2) Die Abnahme gem. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Anforderungen genügen und sind grundsätz- nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. § 640 lich in elektronischer Form beim AG einzu- Abs. 2 BGB bleibt davon unberührt. reichen, siehe www.hereon.de/xrechnungen.

(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist 12. Eigentumsverhältnisse der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalen- dertagen ab vollständiger Lieferung und Leis- (1) Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen je- tung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Ab- weils ohne erweiterten oder verlängerten Ei- nahme) sowie Zugang einer ordnungsgemä- gentumsvorbehalt. Der AG erwirbt das unein- ßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet der AG geschränkte Eigentum an der Lieferung oder innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Leistung mit der Abnahme und vollständiger AN 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rech- Zahlung; das gleiche gilt für die vom AN mitge- nung. lieferten Unterlagen. Besteht der Auftrag in ei- ner Entwicklung, so erwirbt der AG mit Ab- (3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nahme der Leistung das alleinige Eigentum am sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages Entwicklungsgegenstand einschließlich etwai- stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Bei ger hieran bestehender Schutzrechte bzw. bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistungserfüllung Software sonstiger Rechte. ist der AG insbesondere berechtigt, die fällige Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ord- (2) Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll nungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. (4) Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbe- haltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge- (3) Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Ge- stellter oder unbestrittener Gegenforderungen. genstände, die der AG dem AN zur Herstellung beistellt ("Materialbeistellungen"), sind als Ei- (5) Zahlungen erfolgen grundsätzlich nicht im Vo- gentum des AG zu kennzeichnen und getrennt raus und nicht in Raten. Sofern eine Zahlung in zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Neu- Raten zwischen AG und AN abweichend von wert gegen Feuer- und Wasserschäden, Zer- diesen AEB ausdrücklich vereinbart wird, erfol- störung, Diebstahl und sonstigen Verlust und gen Zahlungen nur gegen eine für den AG ak- Schaden zu versichern. Der AN informiert den zeptable, unbefristete Anzahlungsbürgschaft in AG unverzüglich, wenn Materialbeistellungen Höhe der jeweils zu zahlenden Rate zuzüglich verloren gehen oder beschädigt werden. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der AN muss die Vereinbarung über die Ratenzahlung schriftlich (4) Werden Materialbeistellungen verarbeitet, um- bestätigen. gebildet, mit anderen Gegenständen verbun- den oder vermischt (§§ 947, 948, 950 BGB), so

14. Sach- und Rechtsmängelhaf-

erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgelt- tung lich für den AG. (1) Für die Gewährleistung bei Sach- und Rechts- mängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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(2) Der AN sichert zu, dass die Ware den objektiven, auf ein fehlerhaftes Produkt des AN zurückzu- subjektiven und -soweit einschlägig – Monta- führen, hat der AN – soweit er selbst im Außen- geanforderungen gem. § 434 BGB entspricht. verhältnis haftet – den AG von diesen Ansprü- Insbesondere sichert er zu, dass die Ware den chen freizustellen. Die Freistellungspflicht trifft Spezifikationen und Vorgaben i.S.v. Ziffer 4(1) ihn auf erstes Anfordern des AG. sowie sämtlichen einschlägigen gesetzlichen (2) Ist der AG dazu verpflichtet, aufgrund der Feh- Bestimmungen und technischen Normen so- lerhaftigkeit eines Produktes des AN und der wie dem neusten Stand der Technik entspricht davon ausgehenden Gefahr für Personen und neu ist, insbesondere neues Produktions- und/oder Sachen einen Produktrückruf, -rück- material verwendet worden ist. nahme oder sonstige Maßnahme durchzufüh- (3) Soweit die kaufmännische Rüge- und Untersu- ren, hat der AN auch sämtliche Rückruf- und chungsobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) gilt, wird Rücknahmekosten zu tragen. Weitergehende der AG die Ware im Rahmen der Warenein- gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unbe- gangskontrolle nur auf äußerlich erkennbare rührt. Über bevorstehende Rückruf-/Rücknah- Mängel (z.B. Transport- und Verpackungs- memaßnahmen wird der AG den AN – soweit schäden, Falsch- und Minderlieferungen) so- möglich und zumutbar – möglichst frühzeitig wie unter Berücksichtigung der Umstände des unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung- Einzelfalles in handelsüblichem Rahmen, z.B. nahme geben. durch nach Art und Umfang angemessene (3) Erhält der AN Anhaltspunkte dafür, dass der Qualitätskontrollen im Stichprobenverfahren Rückruf/die Rücknahme eines seiner Produkte untersuchen. Hierbei erkannte Mängel zeigt der notwendig werden könnte, muss er den AG AG innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Wa- darüber unverzüglich unter Angabe der reneingang an. Die Rügeobliegenheit für spä- Gründe informieren. ter, d.h. nach der Wareneingangskontrolle, ent- deckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fäl-

16. Schutzrechte

len beträgt die Frist für eine Mängelrüge durch den AG drei (3) Werktage ab Entdeckung. Der AN gewährleistet, dass bei der Ausführung

(4) Bei aufgetretenen Mängeln schuldet der AN des Vertrages sowie bei Lieferung und Benut- zung des Gegenstandes der Lieferung oder nach Wahl des AG Nacherfüllung durch Besei- Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt wer- tigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lie- den. Er stellt den AG auf erstes schriftliches An- ferung mangelfreier Ware (Nachlieferung). Er- fordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen füllungsort für die Nacherfüllung ist der Erfül- Schutzrechtsverletzungen frei und erstattet lungsort für die Leistungserbringung. Die zum dem AG alle notwendigen Aufwendungen im Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- Zusammenhang mit einer solchen Inan- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat der AN zu tra- spruchnahme. gen.

17. Ersatzteile

15. Produkthaftung, Produktrück-

Beabsichtigt der AN, die Produktion von Ersatz- rufe teilen für die an den AG gelieferten Produkte einzustellen, teilt er dies dem AG so rechtzeitig (1) Wird der AG von einem Dritten im Wege der mit, dass der AG innerhalb einer im Einzelfall Produkt- und/oder Produzentenhaftung auf- angemessenen Frist die Möglichkeit hat, einen grund eines Personen- oder Sachschadens in absehbaren Bedarf an Ersatzteilen noch zu de- Anspruch genommen und ist dieser Schaden cken. Erlangt der AN Kenntnis davon, dass der

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Hersteller der von ihm für das Produkt verwen- solche erkennbar sind (im Folgenden: "vertrau- deten Teile beabsichtigt, deren Herstellung ein- liche Informationen"), strikt geheim zu halten. zustellen, hat er dies dem AG unverzüglich mit- Dritten dürfen sie nur mit der vorherigen zuteilen. schriftlichen Zustimmung des AG offengelegt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausfüh- 18. Werbematerial rung der Bestellung des AG zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt erst, Verbindungen mit dem AG nur mit dessen vor- wenn und soweit die vertraulichen Informatio- heriger schriftlicher Zustimmung hinweisen. nen allgemein bekannt geworden sind.

(2) Der AG behält sich an allen dem AN überlasse-

19. Kündigung und Rücktritt

nen Unterlagen, Materialien und sonstigen Ge- (1) Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- genständen (im Wesentlichen Bestellungsun- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag terlagen, Pläne, Abbildungen, Zeichnungen, Be- mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von rechnungen und sonstigen Unterlagen) sowie ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN den vertraulichen Informationen die Eigen- Handlungen im Sinne der §§ 333, 334 StGB tums- und Urheberrechte vor. Die vorgenann- (Vorteilsgewährung, Bestechung) gegeben ten Unterlagen, Materialien und Gegenstände sind oder der AN nachweislich eine schwere sowie die vertraulichen Informationen sind Verfehlung begangen hat, welche seine Zuver- dem AG unaufgefordert kostenlos zurückzu- lässigkeit in Frage stellt. Der AG kann vom AN senden, sobald sie zur Durchführung des Ver- daneben Ersatz allen Schadens verlangen. trages nicht mehr benötigt werden.

(2) Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten (3) Erzeugnisse, die nach vom AG entworfenen Un- oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn terlagen oder nach vertraulichen Angaben über das Vermögen des AN das Insolvenzver- oder mit Werkzeugen des AG oder nachgebau- fahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfah- ten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom ren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen AN nur zu Testzwecken selbst verwendet, Drit- vorübergehend einstellt. ten dagegen nicht angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für nach Vorgaben des AG modifizierte Standardpro-

20. Sicherungs- und Ordnungs-

dukte des AN.

vorschriften

(4) Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informa- Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände tionen im Wege des Reverse Engineering zu er- und in den Räumen des AG sind die Sicher- langen. Hierunter werden sämtliche Handlun- heits- und Ordnungsvorschriften des AG ge- gen, einschließlich der Beobachtung, Testen, mäß der Ausschreibung zu beachten, die in Untersuchung und des Rück- sowie ggf. erneu- diesem Fall Vertragsbestandteil sind. ten Zusammenbaus erfasst, mit dem Ziel an vertrauliche Informationen zu gelangen.

21. Geheimhaltung, Datenschutz

(5) Der AN verpflichtet sich, personenbezogene (1) Der AN ist verpflichtet, alle vom AG erhaltenen Daten entsprechend der Verordnung (EU) technischen Unterlagen (z.B. Konstruktions- 2016/679 - Datenschutzgrundverordnung (DS- zeichnungen und -beschreibungen), Abbil- GVO) sowie den geltenden nationalen Umset- dungen, Zeichnungen, Berechnungen und zungsvorschriften sowie einschlägigen sonsti- sonstigen Unterlagen und Informationen, die gen Datenschutzvorschriften zu verarbeiten, als vertraulich gekennzeichnet sind oder als vertraulich zu behandeln und diese Daten nicht

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außerhalb der Zweckbestimmung des jeweili- AG darüber hinaus mitteilen, welche Maßnah- gen Vertrages zu verarbeiten. men er beabsichtigt, um den Missstand zu be- heben. Bei etwaigen Untersuchungen wird der (6) Eine Weitergabe der personenbezogenen Da- AN mit dem AG kooperieren. ten an Dritte findet nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist (3) Verstößt der AN gegen eine Verpflichtung nach oder eine rechtliche Verpflichtung zur Weiter- dieser Ziffer 22, so kann der AG eine angemes- gabe besteht. Soweit zur Erfüllung des Vertra- sene Frist zur Beendigung des Verstoßes oder ges durch den AN Drittdienstleister eingesetzt zur sonstigen Abhilfe setzen. Wenn der AN nicht werden, werden diese vertraglich zur Einhal- innerhalb der Frist den Verstoß beendet oder tung des Datenschutzes entsprechend den sonstige Abhilfe leistet und gegenüber dem AG Vorschriften der DS-GVO verpflichtet. entsprechende Nachweise dafür erbringt, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung au- (7) Der AN ergreift zur Wahrung der Vertraulichkeit, ßerordentlich kündigen bzw. zurücktreten. Dem Verfügbarkeit und Integrität der vom AG zur AN stehen keine Vergütungs-, Schadensersatz- Verfügung gestellten personenbezogenen Da- oder sonstige Ansprüche aus oder im Zusam- ten technische und organisatorische Maßnah- menhang mit einer Kündigung nach diesem men in dem durch die einschlägigen Daten- Absatz zu. schutzvorschriften vorgesehenen Umfang. Ins- besondere verpflichtet sich der AN alle bei ihm (4) Verstößt der AN gegen eine der Verpflichtun- eingesetzten Beschäftigten zur Vertraulichkeit gen nach dieser Ziffer 22, so hat der AN dem AG in Bezug auf personenbezogene Daten zu ver- die daraus entstehenden Schäden und Auf- pflichten und diese unter Hinweis auf die Buß- wendungen zu ersetzen, es sei denn, der AN hat geld- und Strafvorschriften der DS-GVO ent- den Verstoß und die daraus entstehenden sprechend zu unterweisen. Schäden und Aufwendungen nicht verschul- det.

22. Compliance

(5) Der AN wird zumutbare Anstrengungen unter-

(1) Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich ih- nehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 22 enthaltenen, den AN treffenden Verpflich- ren Willen, im Zusammenhang mit dem Ver- tungen durch seine Unterauftragnehmer si- tragsverhältnis die jeweils für sie maßgebli- cherzustellen. chen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN verpflichtet sich insbesondere zur Ein- haltung der geltenden Antikorruptions- und 23. Schlussbestimmungen Geldwäschegesetze, des Gesetzes zum Schutz (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig- von Geschäftsgeheimnissen, der Gesetze über keiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn diesen AEB oder der Vertragsbeziehung zwi- sowie zur Einhaltung der kartellrechtlichen, ar- schen den Vertragsparteien ergeben, ist Ham- beits- und umweltschutzrechtlichen Vorschrif- burg, sofern der AN Kaufmann i.S.d. HGB, eine ten. Zu diesem Zweck hat der AN hinreichende juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen zu etablie- ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ren und auf Verlangen des AG nachzuweisen. Entsprechendes gilt, wenn der AN Unternehmer (2) Sollte der AN feststellen, dass er oder seine Be- i.S.v. § 14 BGB ist. Der AG ist in allen Fällen auch schäftigten gegen eine der unter dieser Ziffer berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- 22 getroffenen Regelungen verstoßen hat oder oder Leistungsverpflichtung gemäß diesen AEB der Verdacht eines Verstoßes besteht, muss bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder der AN den AG unverzüglich nach der Entde- am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erhe- ckung hierüber benachrichtigen und wird dem

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ben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, ins- besondere zu ausschließlichen Zuständigkei- ten, bleiben unberührt.

(2) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwi- schen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (UNCI- TRAL/CISG) sowie die Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts finden keine An- wendung.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht be- rührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbe- standteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in ers- ter Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur, soweit eine er- gänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, werden die Vertragsparteien eine wirksame Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichti- gen, unwirksamen oder undurchführbaren Re- gelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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