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Datenschutz – Bestätigung der Fremdfirma über Verpflichtung des Personals DS Verpfl 2 Stand 05/2018
Erklärung der beauftragten Firma/Institution, dass für ihre Mitarbeiter eine Vertraulichkeitserklärung vorliegt
Sozialgeheimnis, datenschutzrechtliche Anforderungen nach der EU- Datenschutzgrundverordnung zur Vertraulichkeit
Die Deutsche Rentenversicherung hat sämtliche personenbezogenen Daten, die ihr in ihrer Eigenschaft als Sozialleistungsträger zugänglich gemacht wurden (Sozialdaten), als Sozialgeheimnis zu wahren und darf diese nicht unbefugt verarbeiten. Dies ergibt sich aus der EU- Datenschutzgrundverordnung und aus § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Unter den Begriff des „Verarbeitens“ fällt jeder Umgang mit personenbezogenen Daten, d.h. auch die Weitergabe bzw. Bekanntgabe an dritte Personen oder Stellen. „Wahren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Recht eines jeden auf Geheimhaltung seiner Sozialdaten der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd u.a. die Verpflichtung auf- erlegt, durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Sozialdaten keinem Unbefugten - auch nicht versehentlich oder beiläufig - zugänglich gemacht werden.
Darüber hinaus dürfen auch personenbezogene Daten, die keine Sozialdaten sind (z.B. Daten von Mitarbeitern), nach der EU-Datenschutzgrundverordnung ebenfalls nicht unbefugt verarbeitet werden.
Die Vorschriften zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der EU- Datenschutzgrundverordnung zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und zur Gewährleistung des Sozialgeheimnisses sind auch von Dritten zu beachten, soweit sie Kenntnis von personen- bezogenen Daten (Sozialdaten, Daten von Mitarbeitern) der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd erhalten. Den von Ihnen im Rahmen Ihres Vertrages mit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eingesetzten Mitarbeitern ist es untersagt, in aufliegende Schriftstücke, Akten, Dokumente, Computerbildschirme oder Papierabfälle Einblick zu nehmen. Sie dürfen auch nicht Schriftstücke, Akten oder Dokumente sowie andere Datenträger kopieren, entfernen oder mitnehmen oder Informationen hieraus an Dritte weitergeben. Still- schweigen ist auch über unbeabsichtigt zur Kenntnis gelangte Informationen aus Telefonaten und Gesprächen zu wahren. Dies schließt z. B. ein, dass die eingesetzten Mitarbeiter personenbezogene Daten, die diesen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, keinem Dritten – auch nicht Ehegatten, Verwandten oder Bekannten - mitteilen dürfen.
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Die anbietende Firma/Institution hat das von ihr eingesetzte Personal auf diese Pflichten hin-gewiesen und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit verpflichtet. Insbesondere wurde die Verwendung der Daten im Rahmen privatwirtschaftlicher Zielsetzung sowie eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen.
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Ziff. 1 gilt auch für den Einsatz von Personal eines Nach- bzw. Subunternehmers. Eine entsprechende Verpflichtung bzw. Vertraulichkeitserklärung des Nach- bzw. Subunternehmers wird durch die beauftragte Firma vor Beginn der Tätigkeiten unaufgefordert an den Auftraggeber gesandt.
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Die Firma/Institution verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens, der der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd bei Verletzung der oben genannten Pflichten im Rahmen der daten- schutzrechtlichen Vorschriften entsteht. Es ist bekannt, dass im Falle der Zuwiderhandlung mit einer Einstellung der Geschäftsbeziehung gerechnet werden muss.
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