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Erklärung zur Eignung gem. § 22 LkSG

zum Vergabeverfahren

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Stand: 11. November 2024

Version 1.2

Für den Fall einer Bewerbergemeinschaft ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben.

Eigenerklärung zur Eignung gem. § 22 LkSG

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Name des Bewerbers/des BewerbergemeinschaftsmitgliedsAnschrift

Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass ich / wir meine(n)/unsere(n) Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, wobei ins Ausland entsandte Arbeitnehmer nicht erfasst sind.

[ ] Ja

[ ] Nein

Sofern „Nein“ erklärt wird, sind keine weiteren Angaben erforderlich.

Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass die unter § 22 LkSG (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten) genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

[ ] Ja

[ ] Nein

[ ] Falls Nein: Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB liegen bei.

Nach § 22 Absatz 1 LkSG sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind.

Nach § 24 Absatz 1 LkSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
  4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
  7. entgegen

a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

b) § 9 Absatz 3 Nummer 3

ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,

  1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
  2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
  4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
  5. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
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Ort,Datum,Name des Unternehmens,Name der erklärenden Person
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