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Erklärung zur Eignung gem. § 22 LkSG
zum Vergabeverfahren
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Stand: 11. November 2024
Version 1.2
| Für den Fall einer Bewerbergemeinschaft ist diese Erklärung von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben. |
Eigenerklärung zur Eignung gem. § 22 LkSG
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| Name des Bewerbers/des Bewerbergemeinschaftsmitglieds | Anschrift |
Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass ich / wir meine(n)/unsere(n) Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, wobei ins Ausland entsandte Arbeitnehmer nicht erfasst sind.
[ ] Ja
[ ] Nein
Sofern „Nein“ erklärt wird, sind keine weiteren Angaben erforderlich.
Hiermit erkläre(n) ich / wir, dass die unter § 22 LkSG (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten) genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Falls Nein: Nachweise der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB liegen bei.
Nach § 22 Absatz 1 LkSG sollen Bewerber von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind.
Nach § 24 Absatz 1 LkSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- entgegen
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 9 Absatz 3 Nummer 3
ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
- entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
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| Ort, | Datum, | Name des Unternehmens, | Name der erklärenden Person |