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Eigenerklärung gemäß §§ 123, 124 GWB
Öffentliche Ausschreibung „Hosting und Weiterentwicklung Lernportal 2027 der DSEE“ Entsprechend § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB erkläre/n ich/wir:
Weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), sind in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristi- scher Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol- chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kennt- nis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet wer- den oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemein- schaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Eu- ropäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäi- schen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver- kehr),
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung un- ter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (§ 123 Absatz 2 GWB).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzu- rechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher ge- handelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Absatz 3 GWB).
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ANLAGE 3 / Eigenerklärung gemäß §§ 123, 124 GWB
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers, insbesondere falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir für jede Person, deren Verhalten mei- nem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, unverzüglich einen Auszug aus einem ein- schlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaa- tes des Bewerbers beibringen.
Darüber hinaus erkläre(n) ich/wir, dass
- mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Ab- gaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und keine an- derslautende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsent- scheidung getroffen wurde (§ 123 Absatz 4 Ziffer 1 GWB).
Zu § 124 GWB erkläre/n ich/wir, dass:
-
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen versto- ßen hat,
-
das Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens we- der ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröff- net oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und das Unternehmen sich weder im Verfahren der Liquidation befin- det noch seine Tätigkeit eingestellt hat,
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das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfeh- lung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
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das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
-
kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftrag- geber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchti- gen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
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keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbe- werbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen be- seitigt werden kann,
-
das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat
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ANLAGE 3 / Eigenerklärung gemäß §§ 123, 124 GWB
und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
-
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln
-
das Unternehmen
-
nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftragge- bers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
-
nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es un- zulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
keine fahrlässigen oder vorsätzlich irreführenden Informationen übermit- telt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers er- heblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Zudem erkläre/n ich/wir: (Die zutreffende Aussage ist anzukreuzen und ggf. zu begründen.)
Gegen mich/uns ist
ein Ermittlungsverfahren
ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
wegen einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften anhängig, die als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB einzustufen sein könnte.
Hinweis: Die genauen Umstände sind im Folgenden darzulegen und zu begrün- den*.
*ggf. auf gesonderter Anlage
Gegen mich/uns ist kein Ermittlungs- und /oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im oben genannten Sinne anhängig.
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des
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ANLAGE 3 / Eigenerklärung gemäß §§ 123, 124 GWB
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach denen der öffentliche Auftraggeber Bewerber in den dort genannten Fällen ausschließen kann, unberührt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den vorgenannten Vorschriften der öffent- liche Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anfordert.
Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von der Auftragserteilung gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB zur Folge haben können.
________, den
(Ort) (Datum)
(Unterschrift) (Firmenstempel)
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