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Anlage 6 zum Vertrag
Vertraulichkeitserklärung
der
- im Folgenden Partner* genannt –
Präambel HMC beabsichtigt, dem Partner im Rahmen des/der (Zweck) vertrauliche Informationen zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund erklärt der Partner Folgendes:
§ 1 Vertrauliche Informationen (1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind alle Informationen, die die HMC dem Partner auf Grundlage dieser Erklärung übermittelt, sei es schriftlich, mündlich, in Textform, auf Datenträgern oder sonst wie. (2) Diejenigen Informationen sind keine „Vertraulichen Informationen“, für die der Partner nachweist, dass sie
- ihm im Zeitpunkt der Mittelung bereits bekannt sind,
- am Tag der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieser Vereinbarung durch den Partner,
- ihm von einem Dritten mitgeteilt wurden, ohne dass der Dritte nach Erkenntnissen des Partners durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber der HMC übernommen hat,
- die Information selbstständig und unabhängig von der Information der HMC entwickelt hat.
§ 2 Verpflichtung zur Vertraulichkeit (1) Der Partner verpflichtet sich,
- die vertraulichen Informationen ausschließlich zum vorgenannten Zweck und im Rahmen eines im Zusammenhang mit dem Zweck etwaig abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
- innerhalb seines Unternehmens die Zahl der Mitarbeiter, die diesbezüglich vertrauliche Informationen erhalten, so gering wie möglich halten. Der Partner gewährleistet, dass diese Vertraulichkeitserklärung von den von ihm eingeschalteten Mitarbeitern beachtet wird.
*Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
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- über vertrauliche Informationen strengstes Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht zum Stillschweigen besteht gegenüber sämtlichen Personen, Institutionen, Behörden und sonstigen Dritten (nachfolgend zusammen „Dritte“). Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber von Berufswegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen (Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern).
- alle zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
- Vertrauliche Informationen nur dann Dritten zugänglich zu machen, wenn die HMC zuvor in Textform ihre Zustimmung erteilt hat. Diese Verpflichtungen gelten auch nach dem Ende dieser Vereinbarung gemäß § 6 fort. (2) Nicht als vertraulich im Rahmen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung behandelt werden nur solche vertraulichen Informationen, die a) bereits öffentlich bekannt sind oder während der Beratung öffentlich bekannt werden, ohne dass der Partner oder seine Mitarbeiter dies zu vertreten hätten; b) auf Grund von Gesetz oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen offengelegt werden mussten oder müssen. Über eine solche Offenlegung wird der Partner die HMC im Vorfeld in Textform informieren.
§ 3 Eigentumsrechte / Nutzungsrechte (1) Alle Unterlagen, Datenträger, Muster usw. welche die HMC dem Partner auf Grund dieser Vereinbarung überlassen hat, bleiben ihr jeweiliges Eigentum. Sie sind, ebenso wie alle eventuell angefertigten Kopien – auf Verlangen und nach Wahl ausnahmslos entweder zurückzugeben oder zu vernichten. Die Verpflichtung zur Rückgabe gilt nicht für Dokumente, die einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen sowie für Informationen in Form von Daten, die sich durch ein elektronisches Backup-System zur Sicherung elektronischer Daten in einer Sicherungsdatei befinden. In diesen Fällen erfolgt die Rückgabe oder Löschung bzw. Vernichtung erst nach Ablauf des jeweiligen Archivierungszeitraums. (2) Keine Bestimmung dieser Vereinbarung und keine Geschäftshandlung zwischen den Parteien gilt als Gewährung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Lizenz an den Partner im Rahmen eines Patents, Patentantrages, Warenzeichens, Urheberrechts, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses oder anderen geistigen Eigentums der HMC.
§ 4 Schadensersatz (1) Der Partner wird an die HMC einen Schadensersatz in der von der HMC nachgewiesenen Höhe entrichten, jedoch maximal in Höhe von 25.000,00 €. (2) Dem Partner steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Parteien sind sich bewusst, dass eine Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung zu einem erheblichen Schaden führen und durch Schadensersatz in Geld nicht adäquat zu ersetzen sein kann. Daher sind sich die Parteien einig, dass neben Schadensersatz auch Unterlassung verlangt werden kann.
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§ 5 Vorrang Sollten in späteren Verträgen und Vereinbarungen der Parteien abweichende Regelungen getroffen werden, so gehen diese abweichenden Regelungen den vorliegenden vor.
§ 6 Laufzeit Diese Erklärung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitserklärung gelten weiter, bis die Vertraulichen Informationen ihre vertrauliche Eigenschaft verloren haben.
§ 7 Rückgabe und Vernichtung der Vertraulichen Informationen (1) Soweit möglich, hat der Partner auf Verlangen der HMC alle erhaltenen Vertraulichen Informationen sowie mögliche Kopien im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich vollzählig herauszugeben oder nach Wahl der HMC zu vernichten. Aufgrund der überlassenen vertraulichen Informationen gemachte Aufzeichnungen und / oder erarbeitete Unterlagen sind zu vernichten. Kopien oder sonstige Duplikate dürfen nicht zurückbehalten werden, elektronische Daten sind zu löschen. Die Vollständigkeit der Rückgabe ist schriftlich zu bestätigen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. (1) bestehen nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnungen eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht. (3) Zurückbehaltungsrechte für alle Rechte und Verpflichtungen aus diesem § 7 sind ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutz Der Partner verpflichtet sich, die ihm übergebenen bzw. bekanntwerdenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sowie unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten.
§ 9 Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Erklärung oder ihrer Bestandteile bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der notariellen Form bedürfen. „Schriftform“ ist die Form gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einschließlich der elektronischen Form gemäß § 126 a BGB, wobei eine Signatur mittels „DocuSign“ genügt. Die in § 127 Abs. 2 und 3 BGB genannten Formen sind innerhalb ihres Anwendungsbereiches ausreichend. § 305b BGB bleibt unberührt. (2) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts. (3) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Erklärung eine Lücke enthalten, so wird die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese Regelung stellt keine bloße Umkehr der Beweislast
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dar, sondern schließt die Anwendbarkeit von § 139 BGB als Ganzes aus. Im Falle einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der Erklärung möglichst nahekommt. (4) Der Partner erklärt, dass bei Streitigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg (-Mitte). Der HMC bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners einzuleiten.
Ort, Datum