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Anlage 3_Vertrag.pdf

Hostessen- und Kontrolldienste für Veranstaltungen in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 20:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertrag Vertragsnummer:

zwischen

Hamburg Messe und Congress GmbH Messeplatz 1 20357 Hamburg

  • im Folgenden HMC genannt -

und

(Vertragspartner und Adresse)

  • im Folgenden Partner* genannt -

*Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Vertrag verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

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Präambel

Die Hamburg Messe und Congress GmbH (HMC) veranstaltet eine Vielzahl von Messen, Aus- stellungen, Kongressen und anderen Veranstaltungen auf dem Gelände der HMC. Das Gelände umfasst die räumlich voneinander getrennten Bereiche: Messegelände und CCH – Congress Center Hamburg (CCH). Auf dem Messegelände finden sowohl Eigen-, als auch durch fremde Veranstalter organisierte Veranstaltungen statt, sogenannte Gastveranstaltun- gen. Das Hauptgeschäft des Betriebsteils CCH besteht aus der Vermietung der Räumlichkei- ten zur Durchführung von Gastveranstaltungen.

In diesem Rahmen besteht ein Bedarf an Hostessen- sowie vereinzelt Kontroll- und Ordnungs- diensten für den Veranstaltungsbereich. Die Leistungen werden nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern veranstaltungsbezogen nach kurzfristig zu bestimmendem Bedarf benötigt.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes.

§ 1 Vertragsgegenstand (1) HMC beauftragt den Partner mit der Organisation und Durchführung der in der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Leistungen auf dem Gelände der Hamburg Messe und des CCH. Der Partner ist ferner verpflichtet, auf Anforderung zusätzliche Leistungen, die über die- sen Leistungskatalog hinausgehen, zu erbringen, sofern und soweit sie ihrer Art nach von dem Partner und seinen Mitarbeitern erbracht werden können. Eine Verpflichtung der HMC zur Beauftragung des AN mit einem Mindestleistungsum- fang ist nicht vereinbart. (2) Die Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung erfolgt grundsätzlich in der Form von Dienst- oder Werkleistungsvereinbarungen. (3) In Umsetzung der Rahmenvereinbarung wird der Partner entweder Vereinbarungen mit HMC oder unmittelbar mit den Mietern, Ausstellern oder Veranstaltern (nachfolgend Kunden genannt) schließen. (4) Die Arbeitnehmerüberlassung stellt eine optionale Zusatzleistung dar und ist nicht Ge- genstand der vertraglich geschuldeten Leistungen nach diesem Vertrag. Sofern die HMC oder ein Kunde einen Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung abschließen möchten, steht hierfür die Anlage „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ zu den Rahmenbedingun- gen zur Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung (Anlage 5). Ergänzend gelten die in Anlage 5 enthaltenen Rahmenbedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung. HMC wird dem Partner die Einzelabrufe für die zu erbringenden Leistungen rechtzeitig bekannt geben. (5) Der Partner tritt bei der Leistungserbringung nach außen als Servicedienstleister der HMC auf, der in eigener Verantwortung handelt. Er haftet für die Leistungen seiner Sub- unternehmer wie für seine eigenen Leistungen. (6) Durch die Rahmenvereinbarung bzw. durch die einzelnen Beauftragungen wird HMC nicht daran gehindert, die zu erbringenden Leistungen auch von einem Dritten zu bezie- hen. (7) Der Partner ist durch die Rahmenvereinbarung bzw. durch die einzelnen Beauftragun- gen oder direkten Beauftragungen der Kunden nicht gehindert, Leistungen der zu erbrin- genden Art auch an Dritte zu vergeben. (8) Die Vertragspartner verpflichten sich, wechselseitig die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Informationen zu geben und sich gegenseitig so zu

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unterstützen, dass der Zweck und die Ziele dieses Vertrages bestmöglich erfüllt werden können. (9) Ergänzend zu diesem Vertrag, dessen Regelungen vorrangig sind, gelten die nachfol- genden Regelungen in der jeweils gültigen Fassung und in der aufgeführten Reihen- folge: (a) dieser Vertrag (b) die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) (c) die Preis- und Mengenmatrix (Anlage 2) (d) die Technischen Richtlinien der HMC (Stand 07/2026) (e) die Hausordnung der HMC (Stand 11/2025) (f) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)_01-2024 (Anlage 3) (g) das Angebot des Partners vom xx.xx.xxxx (Anlage 4) (h) die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der HMC (Stand 11/2023) (i) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HMC für Serviceleistungen (j) die Rahmenvereinbarung über Arbeitnehmerüberlassung (Anlage 5) (k) die Vertraulichkeitserklärung (Anlage 6) (l) die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Servicepartner (Anlage 7) (m) die Eigenerklärung zum Mindestlohn und zur Tariftreue (Anlage 8) (n) die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 9) (o) die HMC Extranet-Nutzungsrichtlinie (Anlage 10) (p) der HMC Hygieneleitfaden (Anlage 11) (q) die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften (r) die VOL/B Diese werden Vertragsbestandteil. Widersprechen sich einzelne Anlagen, gehen dieje- nigen Regelungen, die sich aus einer der zuvor genannten Anlagen ergeben, vor. Die jeweils gültige Fassung der Vertragsbestandteile (d), (e) und (h) kann der Partner der jeweiligen Internetseite (www.hamburg-messe.de/services/downloads (dort unter „Ver- tragsanlagen“) oder dem Servicepartner Portal (SPP) der HMC der einzelnen Veranstal- tung entnehmen. Auf eine Anlage des Werkvertragsrechts, der VOL/B und der einschlä- gigen Unfallverhütungsvorschriften wird einvernehmlich verzichtet. Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Orientierung und stellen keine Be- grenzung des jeweiligen Regelungsinhaltes dar.

§ 2 Rechte und Pflichten des Partners (1) Der Partner wird die ihm übertragenen Leistungen in eigener Verantwortung, innerhalb der geforderten Fristen gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1), ordnungsgemäß und einwandfrei durchführen. Bei der Leistungserbringung hat der Partner die jeweils ein- schlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der HMC (insbesondere die Hausordnung, die Technischen Richtlinien und Sicherheitsricht- linien zu Veranstaltungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Internetzugang, Hygiene- leitfaden) zu beachten. (2) Der Partner ist nicht berechtigt, Erklärungen im Namen der HMC abzugeben oder im Namen und für Rechnung der HMC Verträge zu schließen bzw. finanzielle oder sonstige

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Verpflichtungen einzugehen. Verträge betreffend die Messe mit Ausstellern, Besuchern, Sponsoren etc. schließt HMC ab. (3) Der Partner ist berechtigt, im Einzelfall Subunternehmer zur Erbringung von Leistungen einzusetzen. Der Einsatz von Subunternehmern ist HMC vor Beginn der Leistungser- bringung unter Angabe des Namens des Subunternehmers sowie des vorgesehenen Leistungsumfangs in Textform mitzuteilen. Der Partner stellt sicher, dass die Leistungs- erbringung durch seine Subunternehmer ausschließlich durch ordnungsgemäß beschäf- tigte, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer erfolgt. Der Einsatz von selbständigen Einzelunternehmern / freien Mitarbeitern zur Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Der Partner verpflichtet die Subunternehmer zur Einhaltung der zwischen HMC und dem Partner vereinbarten Vertragsbedingungen und bleibt gegenüber HMC für die vertrags- gemäße Leistungserbringung uneingeschränkt verantwortlich. (4) Die Organisation der vom Partner zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Aus- wahl und Einteilung eigenen Personals obliegt dem Partner in eigener Verantwortung, bei ihm liegt auch das Weisungsrecht für das eigene Personal. Der Partner gibt die An- weisungen für die Durchführung der in den Anlage 1 genannten Leistungen an sein Per- sonal. Es ist allerdings optional vorgesehen, dass vereinzelt das Personal des Partners bei HMC im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird. Nur in diesen Fäl- len unterliegt das Personal des Partners den Weisungen der HMC. Arbeitsbezogene Anweisungen für das Personal erfolgen, außer in Fällen der zuvor genannten Arbeitneh- merüberlassung, ausschließlich über den Partner. Die betriebliche Organisation und sonstige betriebliche Umstände bei der HMC (Ansprechpartner etc.) werden dem Part- ner im erforderlichen Umfang mitgeteilt. (5) Für die Leistungsabwicklung wird der Partner jeweils einen Projektleiter und jeweils ei- nen Teamleiter benennen, die für Planung, Steuerung und Koordination der Aufgaben und des beteiligten Personals des Partners sowie als Ansprechpartner der HMC zur Ver- fügung stehen. Verbindliche Ansprechpartner für die Abwicklung der HMC und des Part- ners gehen aus der Anlage 1 Leistungsbeschreibung hervor. (6) Der Partner ist darüber hinaus verpflichtet, HMC über sämtliche unvorhergesehenen Er- eignisse, die die termingerechte Leistungsabwicklung in Frage stellen können, unver- züglich in Textform zu unterrichten. (7) Der Partner ist verpflichtet, für die Leistungserbringung nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen und sein Personal fachkundig einzuweisen sowie laufend zu beaufsichti- gen. Der Partner wird sein Personal regelmäßig schulen (Vorbemerkungen, Anlage 1). (8) Ausländische Arbeitskräfte dürfen vom Partner nur beschäftigt werden, sofern sie gültige Arbeitsberechtigungen besitzen. (9) Der Partner hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Perso- nalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungen nach diesem Vertrag nicht be- einträchtigt werden. (10) Die HMC stellt dem Partner original Servicedienstausweise für das eingesetzte Perso- nal, die zum Betreten der Gebäude und des Geländes der HMC berechtigen, zur Verfü- gung. Die Ausweise sind auf den Namen des Partners auszustellen. Die Ausweise sind den Pförtnern unaufgefordert und allen anderen Mitarbeitern der HMC auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Personal hat der Partner die betreffenden Aus- weise einzuziehen und zu vernichten. Er haftet für den Missbrauch der Ausweise. Das Gebäude des CCH wird vom Personal des Partners ausschließlich über den Emp- fang (Tiergartenstraße) betreten. Hier ist eine An- und Abmeldung beim Pförtner erfor- derlich. (11) Der Partner sorgt für die Einhaltung von gesetzlichen Pausenzeiten. Pausenzeiten wer- den nur vergütet, wenn eine durchgehende Besetzung einer Position von HMC gefordert wird. Der Partner regelt die Vertretung.

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(12) Der Partner und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, Fundsachen sofort bei der Hausinspektion bzw. beim Pförtner abzugeben. Ein Finderlohn kann nicht gezahlt wer- den. (13) Der Partner ist in Besitz einer Gewerbeerlaubnis und erfüllt die für die Ausübung der beauftragten Tätigkeiten erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen. (14) Der Partner ist zur Einhaltung aller für seinen Gewerbebereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Insbesondere trägt der Partner dafür Sorge, dass er im Be- sitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, und die Unfall- verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft beachtet werden. (15) Der Partner hat zum Nachweis über die gegenüber HMC erbrachten Leistungen unmit- telbar nach der jeweiligen Leistungserbringung schriftliche Leistungsaufstellungen zu übermitteln. (16) Geräte (z.B. Telefone, Computer), Kleidung, sowie Accessoires dürfen vom Personal des Partners privat nicht genutzt werden. Werden private Mobiltelefone zu dienstlichen Zwecken genutzt, werden die Kosten dafür nicht erstattet. Die Dienstkleidung stellt der Partner. Der Partner hat die Sauberkeit der Kleidung zu gewährleisten. Eine gesonderte Vergütung wird nicht gezahlt. Die Art der Dienstkleidung geht aus Anlage 1 hervor. (17) Dem Partner ist bekannt, dass der Gegenstand dieses Vertrages vor Beendigung des Vertrages neu ausgeschrieben wird. Bei einer Neuvergabe der Leistungen dieses Ver- trages an einen anderen Dienstleister verpflichtet sich der Partner zur Unterstützung der HMC und des neuen Dienstleisters bei der Einarbeitung, diese wird nicht vergütet. Der zeitliche Umfang der Unterstützungsleistung wird von HMC festgelegt.

§ 3 Rechte und Pflichten der HMC HMC hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Partner alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle für ihn relevanten Informatio- nen erteilt werden und er von allen für ihn relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird.

§ 4 Vergütung, Provision und Umsatzbeteiligung (1) Der Partner erhält von der HMC eine aufwandsabhängige Vergütung. Die jeweils im Rahmen der Vergütung anwendbaren netto Stundenverrechnungssätze - in Abhängig- keit von der Qualifikation des eingesetzten Personals - oder die Pauschalen ergeben sich aus der Aufstellung in Anlage 2 zu diesem Vertrag. Die Abrechnung erfolgt zudem auf der Grundlage der seitens HMC bestellten und vom Partner tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Mengenprognosen gemäß der Anlage 2 Preis- und Mengenmatrix sind nicht Vertragsbestandteil. Diesen Preisen ist die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzu- rechnen. Die Preise schließen alle Nebenkosten ein, unbezahlte Pausenzeiten sind ent- sprechend zu berücksichtigen. Soweit der Partner zusätzliche Leistungen erbringt, sind diese einer vergleichbaren Leistung in der Leistungsbeschreibung zuzuordnen und ent- sprechend zu vergüten. (2) Grundsätzlich und vorbehaltlich der regelmäßigen Preisanpassung gemäß nachfolgen- dem Absatz 4 sind die Preise gemäß dem Angebot des Auftragnehmers Festpreise. Eine Preisanpassung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen, soweit nicht nachfol- gend Abweichendes geregelt ist: (a) Soweit der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen erbringt, sind diese einer ver- gleichbaren Leistung in der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

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(b) Ergibt sich aus dem wiederholten Abfordern von Leistungen ohne Einheitspreis eine Möglichkeit zur Umwandlung in einer Leistungsposition mit Einheitspreis für die betreffende Leistung, so soll jederzeit ein Einheitspreis gebildet werden. (3) Alle Preise des Angebotes des Auftragnehmers werden jährlich, d.h. jeweils mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch mit Wirkung zum 01. Januar 2029, um jeweils 2% erhöht. Hiermit sind etwaige höhere Gestehungskosten, auch auf- grund der allgemeinen und besonderen Preisentwicklung, abschließend abgegolten. (4) Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Sozialabgaben oder des Inkrafttretens eines neuen Tarifvertrages, kann der Partner einen Antrag auf Erhöhung der Preise in Text- form einreichen. Die Tariferhöhung kann mit 85% auf den Stundenverrechnungssatz gel- tend gemacht werden. Anträge, die einen Monat oder später nach Abschluss des Tarif- oder Rahmenvertrages oder nach Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Sozial- aufwendungen eingehen, können nur vom Tage des Eingangs des Antrages bei HMC berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung über die neuen Preise nicht zustande, kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kün- digen. Bis zum Ablauf des Vertrages gelten in diesem Falle die bisherigen Preise fort. (5) Leistungen, die von HMC selbst beim Partner beauftragt werden, werden der HMC durch den Partner bis zum 10. des Folgemonats unter Vorlage von vollständigen und prüffähi- gen Rechnungen in Rechnung gestellt. Eine Kopie des Leistungsnachweises ist der Rechnung beizufügen. Leistungsnachweise müssen für die sachliche Richtigkeit von HMC unterschrieben sein. HMC weist seine Kunden auf die Dienstleistungsangebote des Partners hin. Leistungen, die von Kunden digital beauftragt werden, gehen zunächst bei HMC ein. HMC leitet sodann diese Aufträge an den Partner weiter. (6) Sofern der Partner im Auftrag von Kunden tätig ist, hat der Partner die HMC mit 15% an den Umsatzerlösen (ohne Umsatzsteuer), die er mit der Erbringung von Leistungen an Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages erwirtschaftet, zu beteiligen. (7) Diese Umsatzbeteiligung erfolgt im Wege einer prüffähigen und vollständigen Gutschrift, die der Partner unverzüglich und spätestens 14 Kalendertage nach jeder Veranstaltung für die HMC erstellt. Zur Dokumentation der Gutschrift erhält HMC vom Partner eine Kopie der Kundenrechnung. Der Betrag der Gutschrift ist zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer bis spätestens vier Wochen nach Veranstaltungsende an die HMC zu überweisen. (8) HMC vereinbart mit dem Partner eine Bonusregelung. Hierbei verpflichtet sich der Part- ner an die HMC einen Bonusbetrag in Höhe von 2 % des Gesamtjahresumsatzes nach- träglich zu zahlen, wenn dieser die Gesamtjahresumsatzsumme netto von 75.000,00 EUR erreicht hat. (9) Über die Einnahmen aus Verkäufen von Sonderleistungen erstellt der Partner unverzüg- lich nach jeder Veranstaltung eine prüffähige und vollständige Abrechnung. Für das Handling erhält der Partner eine Provision in Höhe von 10 % des Netto-Verkaufspreises. Fehlbestände gehen zu Lasten des Partners und müssen in Höhe der Netto-Preise von ihm erstattet werden. Die Erstattungssumme ist spätestens vier Wochen nach Veran- staltungsende an HMC zu überweisen. Die anteilige Provision im Umfang der Fehlbe- stände kann nicht vom Partner beansprucht werden. (10) Der Partner stellt HMC unverzüglich nach ordnungsgemäßer Erbringung seiner Leistun- gen eine vollständige und prüffähige Rechnung unter zwingender Angabe der Bestell- nummer. Die Zahlung des Entgeltes erfolgt unbar innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Rechnungen an HMC müssen zwingend adressiert sein an: Hamburg Messe und Congress GmbH Rechnungswesen (Rechnungseingang) Messeplatz 1

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20357 Hamburg. und sind grundsätzlich per E-Mail an hmc-accounting@hamburg-messe.de zu senden. (4) Alle über diesen Vertrag hinausgehenden Aufwendungen trägt die jeweils verursa- chende Vertragspartei selbst.

§ 5 Pflichtverletzung (1) Erbringt der Partner eine Leistung nach diesem Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann HMC nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die nachzuho- lenden Leistungen, die Leistungen selbst erbringen oder ganz oder teilweise an Dritte vergeben sowie vom Partner Schadensersatz verlangen. Weitere vertragliche und ge- setzliche Ansprüche der HMC bleiben unberührt. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Für jeden Fall, dass ein Termin oder eine Frist, die vom Partner oder einem Dritten ein- zuhalten ist, nicht eingehalten wird, entrichtet der Partner an HMC eine angemessene, von HMC festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe. Im Falle eines Dauerversto- ßes kann HMC eine Vertragsstrafe wiederholt festsetzen. Sonstige Ansprüche von HMC, insbesondere der Erfüllungsanspruch, bleiben unberührt. (3) Entfällt eine Veranstaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die HMC nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund zwingender Gründe gemäß § 9, werden beide Parteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten bzgl. dieser Veranstaltung frei, insbesondere be- steht kein Vergütungsanspruch des Partners gemäß § 4. (4) Entfällt eine Veranstaltung aus Gründen, die HMC zu vertreten hat, sind etwaige An- sprüche des Partners der Höhe nach begrenzt auf den entsprechenden Betrag gemäß § 4 Abs. 1. Ein Schadensersatzanspruch gegen HMC ist im Falle einfacher Fahrlässig- keit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Kostenerstat- tung oder ähnliche Ansprüche. Bei der Berechnung der Höhe von Ansprüchen sind in jedem Fall die Aufwendungen, die der Partner erspart hat, und die Einkünfte aus einer anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft bzw. solche Einkünfte, die der Partner bei anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft hätte erzielen können und pflichtwidrig zu erzielen unterlassen hat, abzuziehen. Zu erstatten sind die Leistungen und Vorteile, die HMC zugunsten des Partners bereits erbracht hat. Im Falle von Meinungsverschieden- heiten ist HMC berechtigt, nach billigem Ermessen den Betrag der Leistungen und Vor- teile festzusetzen; diese Festsetzung ist vom zuständigen Gericht im Streitfall auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Wert der Leistungen und Vorteile, die einer Partei trotz des Entfallens der jeweiligen Veranstaltung zugutegekommen sind und/oder noch zugutekommen, von der jeweils anderen Partei zu vergüten. Dies kommt insbe- sondere, aber nicht ausschließlich dann in Betracht, wenn die Veranstaltung kurzfristig entfallen musste und eine Partei von den Leistungen der anderen Partei profitiert. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist HMC berechtigt, nach billigem Ermessen den Betrag der Leistungen und Vorteile festzusetzen; diese Festsetzung ist vom zuständigen Gericht im Streitfall auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

§ 6 Haftung / Versicherung / Mindestlohn (1) Der Partner haftet gegenüber HMC für alle Schäden, die er, seine Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben. Diese Haftung er- streckt sich auf sämtliche durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Die Haftung gilt auch für den Fall, dass der Partner ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat. Der Partner hat HMC von allen Ansprüchen

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freizuhalten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhoben werden, es sei denn HMC hat den Anspruchsgrund zu vertreten. (2) Schadensersatzansprüche des Partners gegen HMC sind ausgeschlossen. Hiervon aus- genommen sind Schadensersatzansprüche des Partners aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HMC beruhen. (3) Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags not- wendig ist und auf deren Erfüllung der Partner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HMC nur auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Partners aus einer Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) Soweit die Haftung der HMC nach den Bestimmungen dieses Vertrages ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies nicht, soweit HMC arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer von HMC zu liefernden Sache übernommen haben sollte. Glei- ches gilt, wenn HMC und der Partner eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer von HMC zu liefernden Sache getroffen haben sollten. Die Vorschriften des Produkthaf- tungsgesetzes insoweit bleiben unberührt. (5) Soweit die Haftung der HMC nach den Bestimmungen dieses Vertrages ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der HMC. (6) Soweit vorstehend keine Haftung von HMC gegeben ist, ist die Haftung von HMC bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (7) Der Partner ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Vertragsbeginn, auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung (inkl. Umweltbasisdeckung) abzuschließen und während der gesamten Dauer dieses Vertrages aufrecht zu erhalten. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss im angemessenen und branchenüblichen Um- fang die Haftpflicht des Partners aus der Erbringung der in diesem Vertrag vorgesehe- nen Leistungen abdecken. Die Versicherungssummen sollten je Versicherungsfall nicht weniger betragen als (a) 10.000.000,00 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Bezug auf das Betriebs-/Produkthaftpflicht und Umwelthaftpflichtrisiko (b) 500.000,00 EUR für Tätigkeitsschäden im versicherungsrechtlichen Sinne (c) 500.000,00 EUR für reine Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach Maßgabe des abzuschließenden Vertrages entste- hen (d) 500.000,00 EUR für reine Vermögensschäden aus der Verletzung von Daten- schutzgesetzen (e) 100.000,00 EUR für das Abhandenkommen überlassener Sachen (f) 300.000,00 EUR für das Abhandenkommen überlassener Schlüssel und Karten Alle Versicherungssummen müssen je Schadensfall und 2-fach maximiert für alle Schä- den eines Versicherungsjahres zur Verfügung stehen. (8) Der Partner ist verpflichtet, auf Verlangen der HMC mindestens in Textform durch seinen Versicherer das Bestehen der Haftpflicht-Versicherungen unverzüglich nachzuweisen.

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(8) Der Partner ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, sofern er das Ver- sicherungsunternehmen wechselt und / oder der Versicherungsschutz nicht mehr in der unter (7) genannten Höhe besteht. (10) Der Partner hat alle Pflichtversicherungen, die für ihn in Verbindung mit seinen im Ver- trag vorgesehenen Leistungen vorgeschrieben sind, vorzuhalten. (11) Der Partner hält die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vollumfänglich ein und stellt die HMC insoweit vollumfänglich und auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen HMC aufgrund von Verletzungen des MiLoG durch den Partner und/oder dessen Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen und/oder von dem Partner beauftragten Dritten geltend gemacht werden. Die von ihm unterzeichnete „Eigenerklärung zum Mindestlohn“ (Anlage 8) wird Vertrags- bestandteil.

§ 7 Nutzung von Rechten (1) Der Partner räumt HMC ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an sei- ner Unternehmensbezeichnung bzw. Firmierung und/oder Geschäftsbezeichnung und dem Logo seines Unternehmens sowie seinem Markenbestand ein. Das Nutzungsrecht erlaubt HMC die Nutzung für die Dauer und/oder im Rahmen dieses Vertrages, insbe- sondere zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Veranstaltung. Die vor- stehende Einräumung von Rechten ist mit der Vergütung abgegolten. (2) Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Veranstaltungen, Projekten und sonstigen Tätigkeiten Foto- und Videoaufnahmen angefertigt werden können, auf denen von ihm eingesetzte Mitarbeiter erkennbar abgebildet sind. Die HMC ist berechtigt, diese Aufnahmen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der Un- ternehmenskommunikation sowie für Werbe- und Marketingzwecke in Print- und digita- len Medien zu erstellen, zu verarbeiten, zu speichern und zu verwenden, soweit die hier- für erforderlichen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Voraussetzungen vorlie- gen. Der Partner verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter vor ihrem Einsatz über die mögliche Anfertigung und Nutzung solcher Aufnahmen zu informieren. Soweit für die beabsichtigte Nutzung der Aufnahmen eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter er- forderlich ist, wird der Partner die HMC bei der Einholung in angemessenem Umfang unterstützen und auf Verlangen entsprechende Nachweise vorlegen. Der Partner wird nach Möglichkeit nur solche Mitarbeiter einsetzen, die der Anfertigung und Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen nicht widersprochen haben oder deren erforderliche Einwilligungen vorliegen.

§ 8 Vertragsdauer / Kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt am 01.02.2027 und wird mit einer festen Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2030 geschlossen. (2) HMC hat zweimalig das einseitige Recht, den Vertrag über den 31.01.2030 hinaus, für jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern. Dieses Recht muss gegenüber dem Partner schriftlich bis zum 30.06.2030 erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Mitteilung bei HMC. (3) Die beiderseitigen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

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(a) eine vom Partner durch diesen Vertrag geschuldete Leistung, die nicht nur unwe- sentlich ist, nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist nicht ver- tragsgemäß erbracht wird, (b) drohende Zahlungsunfähigkeit einer der Partner erkennbar wird.

§ 9 Höhere Gewalt und andere zwingende Gründe (1) HMC ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, insbesondere im Falle von Höherer Gewalt, unter Berücksichtigung der Interessen des Partners an der Durchfüh- rung, die vertragsgegenständliche Veranstaltung (Messe, Ausstellung etc.) ganz oder teilweise zu schließen („abzubrechen“) und/oder abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen („verschieben“) und/oder deren Dauer zu verändern und/oder die Veranstal- tung in sonstiger Weise zu modifizieren. Derartige Absagen, Verschiebungen, Abbrüche und Modifikationen hat HMC nicht zu vertreten. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von HMC liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epide- mien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastro- phen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von HMC zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtli- chen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Von zwingenden Gründen, insbesondere von Höherer Gewalt ist sowohl dann auszuge- hen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Er- eignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Er- eignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft HMC nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Partners. (2) Wird die Veranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 abgesagt, so ist der Partner HMC zur Erstat- tung von Kosten und/oder Aufwendungen verpflichtet, soweit HMC in Vorleistung getre- ten ist, die vertraglich zu erstatten wäre. Entsprechendes wie für den Fall der Absage gilt, wenn die Veranstaltung geschlossen (abgebrochen) wird. (3) Wird die Veranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 in anderer Weise als durch Absage oder Schließung (Abbruch) modifiziert (z.B. durch Verschiebung oder Verlegung), so ist der Partner hieran gebunden. Der Vertrag gilt als für die modifizierte Veranstaltung geschlos- sen. Der Partner kann jedoch von seiner Leistungspflicht Abstand nehmen, wenn er nachweist, dass die Erbringung der Leistung für ihn unzumutbar wäre. HMC wird in die- sem Fall ebenfalls von der Leistung frei. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) HMC hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erforderliche Min- destanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch eine solche Absage gilt als nicht von HMC zu vertreten.

§ 10 Verschwiegenheit / Geheimhaltung / Datenschutz (1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntgewordenen In- formationen vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. (2) Der Partner verpflichtet sich, die diesem Vertrag als Anlage 6 beigefügte Vertraulich- keitserklärung zu unterzeichnen.

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(3) Der Partner verpflichtet sich, die ihm übergebenen bzw. bekanntwerdenden personen- bezogenen Daten ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages sowie unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. (4) Der Partner verpflichtet seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehil- fen, Unterauftragnehmer und / oder sonst Dritte, denen er / sie sich zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, entsprechend. (5) Hinsichtlich der Auftragsverarbeitung sind die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DS-GVO sowie die HMC Extranet-Nutzungsrichtlinie (Anlagen 9 und 10) Bestandteil dieses Vertrages und vom Partner zu erfüllen. Anderenfalls ist HMC be- rechtigt von diesem Vertrag zurück zu treten.

§ 11 Schriftform, Salvatorische Klausel, Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die elektroni- sche Form gemäß § 126a BGB ist ausreichend. (2) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Interna- tionalen Privatrechts, des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Ersatzregelung zu vereinbaren. (4) Beide Parteien erklären, dass bei Streitigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg (-Mitte). Der HMC bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners einzuleiten.

Anlagen:

Anlage 1: Leistungsbeschreibung inkl. Angaben Anlage 2: Preis- und Mengenmatrix Anlage 3: Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)_01-2024 Anlage 4: Angebot des Partners vom xx.xx.xxxx Anlage 5: Rahmenvereinbarung über Arbeitnehmerüberlassung Anlage 6: Vertraulichkeitserklärung Anlage 7: Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Servicepartner Anlage 8: Eigenerklärung zur Tariftreue Anlage 9: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung Anlage 10: HMC Extranet-Nutzungsrichtlinie Anlage 11: HMC Hygieneleitfaden

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Hamburg, xx.xx.xxxx Ort, xx.xx.xxxx

Hamburg Messe und Congress GmbH Partner

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