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Brandschutzkonzept.pdf

Holzrahmenbauwände, Dachtragwerk und Holzfassade

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 07:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Brandschutzkonzept

für den Ersatzneubau des Vereins- und

Bootsgebäudes

HANSEAT

Verein für Wassersport e.V.

Kaemmererufer 28 22303 Hamburg

Projekt-Nr.: 1386-24

Bauherr HANSEAT, Verein für Wassersport e.V. Kaemmererufer 28 22303 Hamburg

Ersteller Brandschutzkonzept

Entwurfsverfasser

Zum Bauantrag vom 29.10.2025

Das Brandschutzkonzept umfasst 17 Seiten und 6 Anlagen.

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Indexverzeichnis

Index Datum Änderungen Ersteller

  • 20.06.2025 Schriftliche Ausarbeitung

A 29.07.2025 Ergänzung unter Pkt. 4.1 Löschwasserbedarf

B 25.08.2025 Anpassung an aktuellen Planungsstand

C 29.10.2025 Anpassung an aktuellen Planungsstand

Hinweis

Vorliegendes Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.

Vervielfältigungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens möglich.

Veröffentlichungen sowie die Verwendung von Textteilen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Verfassers.

Das Konzept wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in digitaler Form im PDF-Format eingereicht. Die digitale Fassung wird dem Auftraggeber ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Werden die dem Brandschutzkonzept zugrunde liegenden Planungsunterlagen in ihrer Gesamtheit oder in Teilen geändert, können Aussagen des Konzeptes teilweise oder insgesamt unwirksam werden. Vor einer Weiterverwendung des Brandschutzkonzeptes ist in derartigen Fällen eine Abstimmung mit dem Brandschutzkonzeptersteller notwendig.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Brandschutzkonzept getroffenen Aussagen im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nur für das zu bewertende Bauvorhaben gelten. Eine Anwendung auf andere Objekte ist nicht zulässig

Im Verlaufe der Korrektur des Brandschutzkonzepts werden überarbeitete Unterlagen und Textpassagen in Rot dargestellt, entfallende Unterlagen und Textpassagen werden durchgestrichen dargestellt.

Feuerwehrpläne müssen an das aktuelle Brandschutzkonzept angepasst und mit der Berufsfeuerwehr Hamburg abgestimmt werden.

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Inhalt 1 Anlass, Aufgaben- und Zielstellung .......................................................... 4 2 Beurteilungsunterlagen ........................................................................ 7 2.1 Zur Verfügung gestellte Unterlagen....................................................................................... 7 2.2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen ....................................................................................... 7 3 Geplantes Bauwerk ............................................................................. 7 3.1 Abmessungen ................................................................................................................. 7 3.2 Bauordnungsrechtliche Einordnung ....................................................................................... 8 3.3 Brandschutzkonzept mit Nutzungseinheiten ............................................................................. 8 3.4 Geplante Konstruktion / Bauweise ........................................................................................ 9 3.5 Geplante Nutzung ..........................................................................................................10 3.5.1 Bootslager im Untergeschoss .................................................................................... 9 3.5.2 Clubräume und Sozialräume ....................................................................................10 4 Allgemeine Anforderungen .................................................................. 10 4.1 Löschwasserbedarf .............................................................................................................10 4.2 Lage und Zugänglichkeit ......................................................................................................11 4.3 Rettungswege ..................................................................................................................12 5 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile ............................................ 12 5.1 Tragende Wände, Stützen (§25 HBauO) .................................................................................12 5.2 Außenwände (§26 HBauO) .................................................................................................12 5.3 Trennwände (§27 HBauO) .................................................................................................12 5.4 Brandwände (§28 HBauO)..................................................................................................12 5.5 Decken (§29 HBauO) ........................................................................................................13 5.6 Dächer (§30 HBauO) ........................................................................................................13 5.7 Erster und Zweiter Rettungsweg (§ 31, 34, 35 (4) HBauO) ............................................................13 5.8 Notwendige Treppen (§32 HBauO) .......................................................................................13 5.9 Notwendige Treppenräume (§33 HBauO) ................................................................................13 5.10 Aufzüge (§37 HBauO) .......................................................................................................14 6 Sonstige Brandschutzmaßnahmen .......................................................... 14 6.1 Brandmeldeanlage ..........................................................................................................14 6.2 Freihaltung von Rettungswegen ..........................................................................................14 6.3 Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrplan ........................................................................14 6.4 Brandschutzordnung Teil A bis C .........................................................................................15 6.5 Löschgeräte zur Selbsthilfe ...............................................................................................15 7 Technische Gebäudeausrüstung (TGA) / Installationen ................................. 15 7.1 Heizung ......................................................................................................................16 7.2 Leitungen (Elektro, Sanitär, Heizung) ...................................................................................16 7.3 Blitz- und Überspannungsschutz ..........................................................................................16 7.4 Lüftung .......................................................................................................................16 8 Fortschreibung Brandschutzkonzept ....................................................... 16 9 Abschließende Wertung ...................................................................... 17

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1 ANLASS, AUFGABEN- UND ZIELSTELLUNG

plant den Ersatzneubau für den Verein HANSEAT, Verein für Wassersport e.V. In diesem Zusammenhang soll für das Gebäude ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erstellt werden das als Grundlage der Baumaßnahme Verwendung finden soll.

BESCHREIBUNG – BETRIEBSBESCHREIBUNG UND NUTZUNG DES VEREINSGEBÄUDES MIT BOOTSLAGER, CLUB- UND SOZIALRÄUMEN

Das bestehende Vereinsgebäude mit Bootslagerräumen zum Osterbekkanal und Vereinsräumen zur Straßenseite ist nicht sanierungsfähig und wird durch einen Neubau ersetzt. Das Grundstück ist eine Kampfmittelverdachtsfläche und erfordert somit vor der Durchführung von Bauarbeiten eine Gefahrenerkundung. Zunächst wird der Rückbau des Bestandsgebäudes vorgenommen. Die neue Bebauung erfolgt nach §34 BauGB und soll sich in das benachbarte, bauliche Umfeld einfügen. Der Neubau wird an gleicher Stelle errichtet und orientiert sich in seinen Außenmaßen weitgehend am Bestand.

Das neue Gebäude ist zweigeschossig konzipiert. Im wasserseitigen, ebenerdig begehbaren Untergeschoss befindet sich das durchlüftete Bootslager. Das Erdgeschoss beherbergt Vereins- und Multifunktionsräume.

Das Grundstück fällt von der Straße Kaemmererufer auf einer Höhe von 5,50mNHN um ca. 1,7m auf ca. 3,78mNHN ab. Die Erschließung des Gebäudes erfolgt vom Parkplatz auf 5,06mNHN über einen vorgelagerten Treppenraum mit Zugang zum Bootslager sowie zu den Club- und Veranstaltungsräumen. Ein barrierefreier Zugang ist durch einen "Durchlader"-Personenaufzug gewährleistet, der alle Ebenen bedient. Eine zweite interne Treppe verbindet das Bootslager via Mezzaningeschoss direkt mit den Umkleiden und Toiletten im Erdgeschoss.

VORGABEN UND ANFORDERUNGEN

Der bauliche Brandschutz muss nach den Anforderungen der Gebäudeklasse 3 umgesetzt werden. Es ist eine Brandwand zum direkt angrenzenden Vereinsgebäude auf dem Nachbar-Grundstück Kaemmererufer 26 herzustellen.

Auf dem bereits im Bestand vorhandenen Parkplatz werden 5 PKW-Stellplätze vorgesehen. In direkter Nähe zum Haupteingang wird ein PKW-Stellplatz für Menschen mit Behinderung angeordnet. Außerdem wird eine ausreichende Anzahl an Fahrrad-Abstellplätzen sichergestellt.

Der Neubau soll der Effizienzhaus-Stufe 40 entsprechen. Außerdem soll er sich konzeptionell an den Vorgaben des QNG-Handbuch Anlage 3 orientieren. Während das Untergeschoss als Kalthalle betrieben wird, erhält das Obergeschoss eine wirksame thermische Hülle. Die energetischen Vorgaben sollen durch den Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage, einer Photovoltaik-Anlage und einer Wärmepumpe erreicht werden. Es wird ein Gründach ausgeführt und auf weitere Flächenversiegelung verzichtet.

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BOOTSLAGER IM UNTERGESCHOSS

Die Tragstruktur des Gebäudes ist eng mit der Organisation des Bootslagers verknüpft. Die Lagerung der verschiedenen Bootsarten erfordert sowohl den frontalen Einschub von Booten (z. B. Kajaks) als auch die Lagerung auf Querholmen (z. B. Drachenboote).

Eine winkelförmige begehbare Zwischenebene als Teil der Regale dient der Lagerung kleiner Boote und des Zubehörs und ist mit zwei gegenüberliegenden Stahltreppen erreichbar. Von der Zwischenebene aus gibt es eine weiterführende Stahltreppe zur Vereinsebene. Die Tore des Bootslagers sind den Lagergängen zugeordnet. Die lichten Höhen der Ebenen betragen 2,20m unterhalb und 2,05m oberhalb der Lager-Zwischenebene.

Das Untergeschoss ist kein Untergeschoss nach Definition der HBauO. Die lichte Raumhöhe beträgt 4,37m; zum Wasser hin ist das Untergeschoss ebenerdig zu begehen, landseitig ragt das Geschoss ca. 2,82m über das Gelände hinaus.

Im Untergeschoss befinden sich keine Aufenthaltsräume. Das Bootslager ist frei durchlüftet.

VEREINSEBENE IM OBERGESCHOSS

Das Obergeschoss umfasst Sanitär-, Funktions- und Aufenthaltsräume für Clubmitglieder und externe Gäste des Bezirks. Wasserseitig sind ein Fitnessraum und ein teilbarer Multifunktionsraum mit Zugang zur Aussichtsterrasse vorgesehen. Die südliche Verglasung erhält Sonnenschutzanlagen zur Vermeidung sommerlicher Überhitzung. Eine Pantryküche ist dem Multifunktionsraum angeschlossen. Straßenseitig befinden sich geschlechtergetrennte Umkleiden mit jeweils drei Duschen sowie angrenzende Unisex-WCs. Zudem ist ein Abstellraum mit Putzmitteln und ein Geschäftszimmer des Clubs untergebracht.

KONSTRUKTION

Der Baugrund erfordert aufgrund tragfähiger Schichten erst in großer Tiefe eine Pfahlgründung. Zur Reduzierung der Gründungslasten wird eine hybride Konstruktion realisiert:

• Die Geschossdecke über dem Untergeschoss besteht aus deckengleichen Stahlträgern und Spannbeton-Hohldielen (Hersteller: Peikko oder Fischer). • Die deckengleichen Unterzüge variieren je nach Achsmaß der Bootslagerung zwischen 3,30m und 5,20m. • Die Tragstruktur im Untergeschoss wird durch Stahlbeton- oder Stahlverbundstützen in X-Richtung gebildet. • Die Spannbeton-Hohldielen sind in Y-Richtung mit Achsmaßen von 8,50m-/8,50m-/3,0m gespannt.

Im Obergeschoss kommt eine Holzkonstruktion zum Einsatz:

• Weit gespannte BSH-Träger tragen das Dach. Die Tragstruktur wird um 90° zur UG-Tragstruktur gedreht • Die Außenwände werden im Holzrahmenbau hergestellt. • Die Dachflächen sind höhenversetzt, um optimale Raumhöhen für Multifunktions- und Fitnessraum zu gewährleisten.

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• Die Dächer werden als Warmdächer mit extensiver Begrünung und PV-Paneelen ausgeführt. • Die Innenwände werden aus Holzständerwänden mit Gipskarton-Beplankung hergestellt.

Die Treppen werden als Fertigteil-Stahlbetontreppen ausgeführt.

FASSADE

Die tragenden Außenwände im Massivbau und Holzrahmenbau werden mit einer senkrechten und optisch durchlaufenden Schalung aus Rhombus-Leisten versehen. Die Holzleisten werden in einem festgelegten Abstand zueinander auf einer Unterkonstruktion befestigt. Stellenweise besteht so auch die Möglichkeit eine Durchlüftung der Räumlichkeiten (z.B. im Bootslager oder TRH) zu erreichen. Für die Schalung wird ein Holz ausgewählt, welches besonders pflegeleicht und dauerhaft ist. Auch bei wechselnden Witterungsbedingungen soll das Holz eine hohe Formstabilität aufweisen.

AUSSENANLAGEN

Das Gelände der Stellplatzanlage ist mit ca. 5% Neigung zur Straße hin angelegt. Die Stellplätze weisen eine entsprechende Querneigung auf. Der wasserseitige Vorplatz auf 3,78mNHN wird über eine Stufenanlage von der Stellplatzanlage aus erreicht.

Die Slipanlage ermöglicht das zu Wasser lassen der Boote mit einer maximalen Neigung von 5%. Neun als erhaltenswert eingestufte Bäume sollen bestehen bleiben. Pflege- und Schutzmaßnahmen wie Rückschnitt und Wurzelvorhang werden entsprechend eines Gutachtens umgesetzt.

wurde mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes beauftragt.

Im Brandschutzkonzept werden die den Brandschutz betreffenden genehmigungsrelevanten Anforderungen benannt und in der Umsetzung beschrieben. Bei Abweichungen werden geeignete Kompensationsmaßnahmen beschrieben und begründet. Mit dem Brandschutzkonzept wird der Nachweis erbracht, dass nach Umsetzung die brandschutztechnischen Schutzziele gemäß der Landesbauordnung erfüllt werden.

Detaillösungen zur Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des Brandschutzkonzeptes in folgenden Planungs- und / oder Ausführungsphasen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Ausarbeitung und sind im Einzelnen zu bewerten.

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2 Beurteilungsunterlagen

2.1 Zur Verfügung gestellte Unterlagen

Allgemeine Unterlagen

1.1 Antrag zum Bauantrag Brandschutznachweis

Zeichnerische Unterlagen

2.1 Lageplan M 1:500 4-LP-BRA-01 2.2 Hydrantenplan M 1:2500 4-LP-BRA-02 2.3 Grundriss Untergeschoss M 1:100 4-GR-BRA-UG 2.4 Grundriss Zwischengeschoss M 1:100 4-GR-BRA-ZG 2.5 Grundriss Obergeschoss M 1:100 4-GR-BRA-OG 2.6 Schnitte A-A, B-B M 1:100 4-SN-BRA-A/B

2.2 Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Die Grundlagen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes bilden im Wesentlichen die Forderungen aus der Hamburger Bauordnung (HBauO) in der aktuell gültigen Fassung.

3 Geplantes Bauwerk

Das Bauwerk besteht aus zwei Geschossen (Untergeschoss und Obergeschoss), einer außenliegenden und einer zweiten, innenliegenden Verbindungstreppe. Beide Treppenräume sind durchgehend angeordnet mit nachfolgenden Nutzungen:

  • Untergeschoss mit einem Bootslager 468,00 m² begehbare Regalanlage als Mezzaninebene 169,00 m²
  • Obergeschoss mit Club- und Sozialräumen, Geschäftszimmer 422,00 m²
  • Dachfläche begrünt mit PV-Anlage, keine sonstige freistehenden Technikanlagen

Das Gebäude ist nach Westen hin angebaut an ein Nachbargebäude.

Das Gebäude ist vom Kaemmererufer aus erreichbar und dreiseitig freistehend. Durch die Hangsituation wirkt das Gebäude landseitig 1 ½ - und wasserseitig 2-geschossig. Der Untergeschoss- Fußboden ist wasserseitig ebenerdig und landseitig ca. 1,70m unter dem vorhandenen Gelände. Das Untergeschoss ist ein Vollgeschoss nach Definition der HBauO.

3.1 Abmessungen

Das Gebäude hat einschl. der außenliegenden Treppe eine Länge von ca. 28,95m und eine Gebäudetiefe von ca. 21,10m. Es wird angebaut an ein benachbartes Bootshaus. Die Gesamtlänge der Gebäude beträgt 54,36 m.

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Die Gesamthöhe (FB Untergeschoss bis OK Dach) beträgt 9,14m. Der Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes ist 4,92 m über der niedrigsten Geländeoberkante geplant.

3.2 Bauordnungsrechtliche Einordnung

Die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses befindet sich 4,92 m über Geländeoberkante. Zwei Multifunktionsräume können zu einem Raum von ca. 132 m² zusammengelegt werden. Der verbundene Raum kann von der Raumgröße nicht mit 100 Personen belegt werden. Das Gebäude ist keine Versammlungsstätte. Keine der Kriterien für einen Sonderbau trifft hier zu.

Mit den vorstehenden Merkmalen ist das Gebäude gemäß §2 (3) HBauO einzustufen als Gebäude der

Gebäudeklasse 3

Die Unterteilung in Nutzungseinheiten ist den beigefügten Plänen zu entnehmen.

Die Bewertung des Gebäudes erfolgt auf der Grundlage der Hamburger Bauordnung (HBauO) in der aktuell gültigen Fassung.

3.3 Brandschutzkonzept mit Nutzungseinheiten

Im Untergeschoss des Gebäudes werden Boote im dauerhaft offenen und durchlüfteten Bereich gelagert. Im Obergeschoss befinden sich der Clubbereich mit Aufenthaltsbereichen und den Umkleiden, Duschen und Toiletten. Das Gebäude wird wegen der besonderen Nutzung im Wesentlichen in drei Nutzungseinheiten geteilt mit direkten Ausgängen ins Freie.

Die Nutzung des Gebäudes als Lager für Boote unterschiedlicher Kategorien und Größen im Untergeschoss erfordert den großräumigen Zusammenhang als Nutzungseinheit in diesem Geschoss. Das Lager erhält keine geschlossenen Außenwände. Die konstruktiv- und nach Absicherung des Brandschutzes möglichen Öffnungen werden durch Holzleisten (mit Abständen von ca. 2,5 cm untereinander), verschlossen.

Das Gebäude wird in drei Nutzungseinheiten aufgeteilt, die durch feuerhemmende Trennwände voneinander getrennt sind:

NE 1 Bootslager im Untergeschoss 468,00m² BGF, zzgl. begehbarer Regalanlage mit ca. 172,74m² Fläche (kein Aufenthaltsraum)

    1. Fluchtweg direkt ins Freie
    1. Fluchtweg via NE 3 und Außentreppenraum ins Freie
  • Fluchtwege von der begehbaren Regalanlage über gegenüberliegende Treppen

NE 2 Haustechnikraum im Untergeschoss 15,63m², Haustechnikraum (kein Aufenthaltsraum)

  • Fluchtweg via NE 3 ins Freie

NE 3 Clubräume, Geschäftszimmer und Sozialräume 438,34 m²

    1. Fluchtweg zur Außentreppe ins Freie
    1. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr (Anlegeleiter)
    1. Fluchtweg zusätzlich via NE 1/3 ins Freie

Der Hausanschluss- und Haustechnikraum (NE 2) im Untergeschoss ist feuerhemmend zu den sonstigen Nutzungseinheiten hin abgetrennt. Die Entfluchtung für diesen Raum erfolgt über den Vorraum des Personenaufzuges, der Teil der NE 3 ist.

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3.4 geplante Konstruktion / Bauweise

Für die wesentlichen Bauteile sind folgende Konstruktionen/Bauweisen geplant.

Bauteil Konstruktion

Brandwand Mauerwerk oder Stahlbeton Hoch feuerhemmend, mechan. belastbar, mind. bis unter die Dachhaut, zur Vermeidung einer Wärmebrücke kann nicht-brennbare Dämmung (Schmelzpunkt 1000°) zw. dem Scheitel der Wand und der Dachhaut eingebaut werden, die Dachhaut ist oberhalb der Gebäudetrennwand 50cm waagerecht mit einem Streifen aus Kies- oder Plattenbelag abzudecken. Die hoch feuerhemmende Wand kann außenseitig verkleidet werden mit normal entflammbaren Verkleidungsmaterialien. Öffnungen in der Wand sind im Abstand von 5,0m zur nachbarlichen Bebauung unzulässig. tragende Wände/Stützen Mauerwerk, Stahlbeton, Holz, Stahl Feuerhemmend Außenwände Tragende Außenwände mind. feuerhemmend, Keine Anforderungen an den Brandschutz von nicht tragenden Wänden Außenwandverkleidungen mit Rhombus- Holzleisten. Maßnahmen zur Verhinderung von geschossübergreifendem Feuerüberschlag durch mind. feuerhemmenden Sturz oder feuerhemmende Brüstung. Verkleidung der Außenwand ohne Hinterlüftung Trennwände tragend Stahlbeton od. Mauerwerk Trennwände nicht tragend Gipskarton- Metallständerwände zw. Nutzungseinheiten mind. feuerhemmend Decken Stahlbeton feuerhemmend Dächer Dächer als harte Bedachung, extensiv begrünt, belegt mit Photovoltaik ohne Brandschutzanforderung Notwendige Treppen Außentreppe, nicht brennbar od. mind. feuerhemmend, Beläge mind. schwer entflammbar Notwendiger Treppenraum Außentreppe überdacht und im oberen Bereich umschlossen mit Holz-Leisten zur Behinderung von Niederschlagseinträgen und unbefugtem Gebrauch Notwendige Flure Keine notwendigen Flure Aufzug Umfassungswände Mauerwerk oder Stahlbeton feuerhemmend, Teil der NE 3

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3.5 Geplante Nutzung

3.5.1 Bootslager im Untergeschoss

Wie in der Betriebsbeschreibung dargestellt werden im Bootslager die Boote der verschiedenen Bootsgattungen nebst Zubehör gelagert. Die Bootslagerung erfolgt z.T. auf Konsolen an Regalstützen und in Einschubregalen, in die insbesondere die leichten Kajaks händisch eingeschoben werden. Der Einschub von Booten „über Kopf“ birgt Gefahren. Zur Abwendung von Gefahren wird auf halber Höhe der Regale eine begehbare Gitterrostebene (Mezzanin) eingezogen um von einem festen Standplatz aus, die Boote in den höheren Gefachen zu verstauen. Die begehbare Regalanlage mit zugehörigen Treppenanlagen wird als Stahlkonstruktion nicht brennbar hergestellt.

3.5.2 Club- Ebene, Fitness, Multifunktionsräume, Geschäftszimmer und

Sozialräume, Pantryküche

Die Multifunktionsräume sind zentrale Treffpunkte, Veranstaltungs- und Aufenthaltsräume für die Mitglieder des Vereins und für externe Gäste. In der Pantryküche wird nicht gekocht. Hier werden mitgebrachte Speisen erwärmt, die Küche wird bei Veranstaltungen einem Caterer zur Verfügung gestellt. Im Wesentlichen werden Getränke ausgegeben. Ebenfalls ist der Fitness- und Trainingsraum als Sportraum ein Aufenthaltsraum für Mitglieder des Vereins und externe Gäste. Im Geschäftszimmer werden Verwaltungstätigkeiten des Vorstands ausgeführt.

3.6 Schutzziele

Allgemeine Schutzzieldefinition: Die dem vorliegenden Brandschutzkonzept zugrunde liegenden Schutzziele werden aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abgeleitet.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherheit des betrachteten Gebäudes ergeben sich aus §3 HBauO:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“

Im §17 HBauO werden darüber hinaus speziell für den Brandschutz Schutzziele definiert:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“.

Zur Erreichung dieser Schutzziele werden im Rahmen der vorliegenden Brandschutzkonzeption geeignete Maßnahmen vorgesehen. Dabei werden für das Gebäude bauliche und anlagentechnische Maßnahmen vorgesehen, die miteinander kombiniert eingesetzt werden.

Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele im betrachteten Gebäude sind insbesondere:

  • Bauteil- und Baustoffauswahl (z. B. Baustoffe und Bauteile mit erhöhtem Feuerwiderstand)
  • bauliche Maßnahmen zur selbstständigen Rettung (Flucht- und Rettungswege)
  • Maßnahmen für die manuelle Brandbekämpfung (z.B. Feuerlöscher)
  • Maßnahmen zur Früherkennung eines Schadens (z.B. Rauchwarnmelder)

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4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Löschwasserbedarf

Für Gewerbebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte festzulegen.

Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf nach DVGW Arbeitsblatt W 405:

  • von mindestens 48 m³/h bei Abschnittsflächen < 500 m²

Der Löschwasserbedarf wird durch die Besonderheit der zusammenhängenden Bebauung der Bootshäuser mit brennbaren Materialien begründet.

Die Löschwasserentnahmestellen müssen in einem Umkreis von maximal 300 m zum Objekt erreichbar sein. In diesem Bereich befinden sich neun Hydranten (siehe Plan Nr. 2.1). Bei gleichzeitiger Nutzung kann an diesen Stellen der notwendige Wasserbedarf aus dem öffentlichen Wassernetz entnommen werden.

4.2 Lage und Zugänglichkeit

Das Gebäude steht unmittelbar an der Straße Kaemmererufer mit einer Zufahrt. Das Gebäude ist dreiseitig anleiterbar. Das Gelände ist nicht durch ein Tor o.Ä. verschlossen. Die benannten Verkehrs- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück müssen den Anforderungen der „Muster Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ entsprechen. Auf dem Grundstück sind ausreichend große Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden.

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4.3 Rettungswege

Das Gebäude ist zweigeschossig mit jeweils direkten Ausgängen ins Freie, die in weniger als 35m Entfernung erreicht werden können.

NE 1-Bootslager im Untergeschoss (kein Aufenthaltsraum): 1.Flucht- und Rettungsweg direkt ins Freie 2.Fluchtweg durch den Aufzugvorraum im UG als Teil der NE 3 direkt ins Freie

NE 2- Haustechnikraum im UG (kein Aufenthaltsraum): Flucht- und Rettungsweg direkt ins Freie durch den Aufzugvorraum im UG (Teil der NE3)

NE 3 Clubräume, Geschäftszimmer und Sozialräume (teilw. Aufenthaltsräume)

    1. Fluchtweg zur Außentreppe ins Freie
    1. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr (Anlegeleiter)

5 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile

5.1 Tragende Wände, Stützen (§25 HBauO)

Die tragende und aussteifende Konstruktion des Gebäudes ist im Unter- und Zwischengeschoss aus Stahlbeton mindestens feuerhemmend (REI 30) ausgebildet. Tragende und aussteifende Teile des Obergeschosses werden als Holzrahmenbaukonstruktion mind. feuerhemmend (REI 30) hergestellt. Tragende Holzstützen werden dementsprechend dimensioniert.

5.2 Außenwände (§26 HBauO)

Schutzziel: gemäß § 26 (1) HBauO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist.

Die tragenden Außenwände des Bestandsgebäudes bestehen im Untergeschoss aus Stahlbeton, der mind. der Feuerwiderstandsklasse feuerhemmend (REI 30) entspricht. Die Außenwände des Obergeschosses werden in Holzrahmenbauweise errichtet. Der Wandaufbau besteht aus einer tragenden Holzrahmenkonstruktion.

5.3 Trennwände (§27 HBauO)

Trennwände müssen gemäß §27 (1) HBauO, als Raum abschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Die Trennwände der Nutzungseinheiten werden als Leichtbauwand oder aus KS-Stein mindestens feuerhemmend hergestellt.

5.4 Brandwände (§28 HBauO)

Brandwände müssen gemäß §28 (1) HBauO, als Raum abschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer

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beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen; verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen.

Die Gebäudeabschlusswand zum Nachbargebäude (Ruder Club Dresdenia e.V.) wird aus Stahlbeton mindestens hochfeuerhemmend (REI-M60) ausgebildet. Sie ist in allen Geschossen übereinanderliegend angeordnet und wird mindestens bis unter die Dachhaut geführt. Verbleibende Hohlräume werden vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen ausgefüllt.

5.5 Decken (§29 HBauO)

Die Geschossdecke muss gemäß §29 HBauO als tragendes und Raum abschließendes Bauteil mindestens feuerhemmend (REI 30) sein. Die Geschossdecke besteht aus Fertigteilen als Stahlbetonhohldielen in Kombination mit Stahl- Verbundträgern und in Teilbereichen aus Ortbeton. Sie ist so dimensioniert, dass sie mindestens einer Feuerwiderstandklasse von 30 Minuten entspricht. Die Konstruktion zur Ausbildung der Zwischenebene muss in ihrem Brandverhalten der Baustoffklasse (A) nicht brennbar entsprechen.

5.6 Dächer (§30 HBauO)

Gemäß §30 (1) müssen Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

Die Bedachung wird als harte Bedachung mit Begrünung ausgeführt. Im Abstand von 15m sind keine Gebäude mit weicher Bedachung auf demselben Grundstück vorhanden.

5.7 Erster und Zweiter Rettungsweg (§ 31, 34, 35 (4) HBauO)

Gemäß § 31 (1) müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Im Untergeschoss gibt es in der NE 1 keine Aufenthaltsräume für die zwei voneinander unabhängige Rettungswege notwendig sind. Die Größe und die besondere Anordnung der Regalierung erfordert neben einem ersten Fluchtweg ins direkt ins Freie die Möglichkeit eines zweiten Flucht- und Rettungsweges über den Aufzug-Vorraum im UG ins Freie. Die besondere Nutzung der begehbaren Regalebene erfordert ebenso zwei Treppenverbindungen zur Hauptebene. Die Treppenverbindung von der Zwischenebene zur Clubraumebene ist aus Sicht des Brandschutzes kein sicherer zweiter Fluchtweg aus dem Bootslager und sollte deshalb nicht als Notausgang gekennzeichnet werden.

In der Untergeschossebene befindet sich die NE 2 mit dem Hausanschluss- und Technik-Aufstellraum. Dieser Raum ist kein Aufenthaltsraum für den zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege notwendig sind. Der Fluchtweg führt über den Aufzugvorraum im UG, der Teil der NE 3 ist direkt ins Freie.

Für das Obergeschoss wird der erste Rettungsweg über eine Außentreppe sichergestellt. Der zweite Rettungsweg erfolgt für die Multifunktionsräume und den Fitnessraum mit Steckleitern über die Terrasse mit einer Brüstungshöhe von 5,92 m. Das Geschäftszimmer als einziger Aufenthaltsraum zur Straße hin gelegen hat einen zweiten Fluchtweg

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über ein geeignetes anleiterbares Rettungsfenster mit einem lichten Öffnungsmaß von mind. 0,9 x 1,2m und einer BRH von 0,8m (Steckleiter: OK Brüstung 4,20 m). Technik- und Abstellräume sind keine Aufenthaltsräume. Es müssen keine Rettungswege nachgewiesen werden.

5.8 Notwendige Treppen (§32 HBau0)

Gemäß §32 (4) HBauO müssen die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein.

Die tragenden Teile aller notwendigen Treppen werden mind. aus feuerhemmenden oder nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze wird für den größten zu erwartenden Verkehr dimensioniert.

5.9 Notwendige Treppenräume (§33 HBauO)

„Jede notwendige Treppe muss gemäß §33 (1) HBauO zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).

Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann“.

Die notwendige Treppe als erster Rettungsweg aus dem Obergeschoss wird als Außentreppe ohne eigenen Treppenraum ausgeführt. Sie erhält aus Gründen des Witterungs- und Unfallschutzes eine Einhausung als durchlüftete Holzschalung aus Rhombus-Leisten. Im Eingangsbereich entfällt die Schalung komplett.

5.10 Aufzüge (§37 HBauO)

Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen laut §37 HBauO (1) eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. (2) Fahrschachtwände müssen als Raum abschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. (3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Die Fahrschachtwand wird mindestens als tragendes und aussteifendes Bauelement mind. feuerhemmend (EI30) hergestellt. Der Aufzug ist Bestandteil der NE 3. Der Zur Sicherstellung der Rauchableitung im Fahrschacht wird an oberster Stelle eine Rauchabzugsöffnung in ausreichender Größe vorgesehen. Die Entrauchung erfolgt über Fenster bzw. Außentüren der Nutzungseinheit (NE 3).

Der Aufzug wird zur Aufnahme eines Rollstuhls mit einem Fahrkorb von mindestens 1,10m x 1,40m ausgestattet. Weitere Anforderungen für die barrierefreie Nutzung werden berücksichtigt.

Der Aufzug darf im Brandfall nicht weiter betrieben werden.

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6 Sonstige Brandschutzmaßnahmen

6.1 Brandmeldeanlage

Eine Brandmeldeanlage oder Hausalarmanlage ist nach HBauO für das geplante Gebäude nicht gefordert und nach Beurteilung des Brandschutzes nicht notwendig.

6.2 Freihaltung von Rettungswegen

In Rettungswegen, auch Hauptgängen, dürfen in der erforderlichen Breite der Rettungswege keine Gegenstände abgestellt werden.

6.3 Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrplan

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle werden Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne erstellt bzw. in Gebrauch genommen und angewendet. An gut sichtbarer Stelle wird ein Lageplan und Grundrissplan angebracht, in dem die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen und die Feuerlöscheinrichtungen eingetragen sind. Die Unterlagen werden darüber hinaus spätestens nach Fertigstellung der Baumaßnahme in erforderlicher Ausfertigung bei der zuständigen Feuerwehr vorgelegt.

6.4 Brandschutzordnung Teil A bis C

Seitens der Brandschutzdienststelle wird eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufgestellt. Die allgemeinen Anweisungen für das Verhalten im Brandfall aus Teil A der Verordnung sind an geeigneten Stellen im Gebäude dauerhaft lesbar aufzuhängen. Die Inhalte und Pflichten aus Teil B und C sind dem entsprechenden Personenkreis bekannt zu machen und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.

6.5 Löschgeräte zur Selbsthilfe

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden wird das Gebäude mit tragbaren Feuerlöschern nach DIN 14406 ausgestattet. Die Anbringungsorte werden gut sichtbar und stets freigehalten sein. Es werden Schaumfeuerlöscher mit einem Löschvermögen 21A 113B gewählt. Diese werden in erforderlicher Anzahl und stets einsatzbereitem Zustand für zu löschende Stoffe der Brandklassen A und B nach DIN EN 2 vorgehalten.

Ermittlung der erforderlichen Feuerlöscher nach ASR A2.2:

NEBereichFläche in m²BrandgefährdungLELE für Feuerlöscher mit
Löschvermögen 21A 113B

1 UG: Bootslager 468,00 erhöht: Boote als Brandlast 21 6

3 OG: Vereinsräume 438,34 normal 21 6

Das Bootslager wird mit vier Feuerlöschern ausgestattet. Aufgrund der erhöhten Brandgefährdung durch die gelagerten Boote werden als zusätzliche Maßnahme zwei weitere Feuerlöscher im Lager angebracht. So kann ein möglichst kurzer Weg zum nächstgelegenen Feuerlöscher sichergestellt werden. In den Vereinsräumen werden 4 Feuerlöscher vorgehalten. In der Küche wird kein Fettbrandlöscher benötigt, da nicht gekocht, gebraten oder frittiert wird.

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7 Technische Gebäudeausrüstung (TGA) / Installationen

Die Belange der Haustechnik werden in der gegenwärtigen Planungsphase in allgemeiner Form aufgeführt, da die Anlagen der Haustechnik (Heizung, Lüftung, Elektro, Sanitär) bei nicht fachgerechter Ausführung erhebliche Brandrisiken darstellen.

Zu beachten sind:

  • die Möglichkeiten einer Brandentstehung durch technische Mängel,
  • die Gefährdung durch eine mögliche Brand- und Rauchübertragung über Leitungen, Kanäle und Schächte auf andere Räume / Bereiche,
  • die Gefährdung durch brennbare Anteile der Anlagen (Erhöhung der Brandlast).

Um das Risiko weitestgehend zu minimieren, wird auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Regeln sowie Installationsvorschriften hingewiesen.

Durchführungen von Installationsleitungen durch Wände und Decken mit Anforderungen an den Feuerwiderstand sind normgerecht mit bauaufsichtlich zugelassenen Systemen so zu verschließen, dass der Feuerwiderstand der durchdrungenen Bauteile gewahrt bleibt. Im konkreten Fall betrifft dies Brandwände und feuerhemmende Bauteile, in denen die entsprechenden Abschottungen erforderlich sind.

Zur fachgerechten Ausführung von Abschottungen sind bereits bei der Planung der Rohbauöffnungen die Mindestabmessungen der Schotts und die zulässige Höchstbelegung der Schotts mit Installationen zu berücksichtigen.

Weiterhin sind Mindestabstände der Öffnungen für die Schotts zu Decken und Wänden zu beachten, um eine praktisch durchführbare und zulassungsgemäße Montage zu ermöglichen.

Bei der Planung und Installation von haustechnischen Anlagen wird auf die Forderungen der nachfolgenden Verordnungen und Richtlinien verwiesen:

  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR),
  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR).

7.1 Heizung

Die Heizung und Warmwassererzeugung erfolgt mittels Wärmepumpe bzw. elektrischem Strom.

7.2 Leitungen (Elektro, Sanitär, Heizung)

Grundanforderungen Leitungsverlauf Leitungen dürfen durch Bauteile, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Anforderungen an das Brandverhalten von Kabeln Gemäß §26 (1) LBO müssen Baustoffe mindestens normalentflammbar sein. Elektrische Kabel gelten als normalentflammbar, wenn sie die Baustoffklasse B2 (gemäß DIN 4102-1) bzw. die Brandverhaltensklasse Eca (gemäß DIN EN 13 501-6) besitzen.

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7.3 Blitz- und Überspannungsschutz

Gemäß §46 LBO S-H sind Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Für das Gebäude wird eine Erdungsanlage errichtet. Die Notwendigkeit einer Blitzschutzanlage wird nach Lage des Gebäudes nicht als notwendig beurteilt.

7.4 Lüftung

Das Gebäude erhält im Bereich der Umkleiden, Duschen und Sanitäranlagen sowie im Fitnessraum jeweils eine dezentrale Lüftungsanlage. Aufgrund der geringen Luftleistung unterliegen die Anlagen nicht der Prüfpflicht gemäß den Vorgaben der MLüAR.

8 Fortschreibung Brandschutzkonzept

Soweit nach Fertigstellung des Brandschutzkonzeptes brandschutzrelevante Änderungen der Planung vorgenommen werden, muss das Brandschutzkonzept bezogen auf die jeweilige Planungsänderung fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibungen müssen entsprechend der bauaufsichtlichen Regelungen geprüft werden.

Soweit das Brandschutzkonzept als Bestandsdokumentation verwendet werden soll, ist nach Abschluss der Baumaßnahmen das Brandschutzkonzept so anzupassen, dass der tatsächliche Zustand dargestellt wird. Soweit Fortschreibungen erarbeitet wurden, sind diese sowie die Auflagen aus der Baugenehmigung oder die Forderungen aus den Prüfberichten mit in die Überarbeitung aufzunehmen.

9 Abschließende Wertung

Das vorliegende Brandschutzkonzept wurde als bautechnischer Nachweis als Bestandteil der Bauantragsunterlagen auf der Basis, der in Abschnitt 2 benannten Beurteilungsgrundlagen erstellt. Soweit nach Erstellung des Brandschutzkonzeptes brandschutzrelevante Planungsänderungen erfolgen, muss das Brandschutzkonzept fortgeschrieben werden.

Im Brandschutzkonzept wurden die geplanten Brandschutzmaßnahmen benannt und erläutert. Abweichungen wurden beschrieben und es wurde dargelegt, warum diese Abweichungen zulässig sind bzw. welche Kompensationsmaßnahmen geeignet und vorgesehen sind. Werden die im Brandschutzkonzept dargestellten und begründeten Anforderungen umgesetzt, können die bauordnungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes erreicht werden.

Hamburg, 29.10.2025

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