Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

BAU WBVB Weitere Besondere Vertragsbedingungen MHH.docx

Holzrahmenbau- und Fensterarbeiten für die Dach- und Fassadensanierung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

BAU WBVB Weitere Besondere Vertragsbedingungen – MHH (gebäude- und gewerkeübergreifend) - Beiblatt (Anlage zum Formblatt VHB 214 /614 – Besondere Vertragsbedingungen)

    1. Der Auftragnehmer AN hat vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber AG alle Besonderheiten des MHH-Betriebes zu klären. Bei der Ausführung seiner Leistung hat der AN besondere Rücksicht auf den laufenden Klinik-, Forschungs- und Lehrbetrieb zu nehmen. Von den an ihn übertragenen Arbeiten dürfen keine Gefahren für Patienten, Besucher, Studierende und Beschäftigte ausgehen. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Staub und zur Reduzierung des Baulärms in Abstimmung mit der zuständigen Objektüberwachung / Fachbauleitung des AG zu treffen.
    2. Für Arbeiten im Bereich von klinisch relevanten Funktionsbereichen der MHH sind die „WBVB - Hygienerichtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb von klinisch relevanten Funktionsbereichen der MHH“ zu berücksichtigen.
    3. Notfälle bzw. Havarien sind umgehend über die einschlägigen Notruf-Telefonnummern (112/110) sowie der MHH-Leitwarte im Gebäude K16, Ebene S0 (Tel: 0511 – 532 2020) zu melden!
    4. Schweiß-, Trenn- und Brenn-Arbeiten ohne schriftliche Genehmigung sind s t r e n g s t e n s untersagt! Vor Beginn der Arbeiten ist beim AG der „Erlaubnisschein“ einzuholen. In Bereichen mit Brandmeldern ist bei Arbeiten, die Rauch, Hitze oder Staub erzeugen, die zeitweilige Abschaltung der Brandmeldelinie bei der "Leitwarte der MHH" (im Gebäude K16, Ebene S0) zu beantragen. Die ausführenden Beschäftigten vor Ort sind vom AN hierzu verbindlich zu belehren. Bei Nichtbeachtung bzw. dem Auslösen der Brandmeldeanlage werden dem AN die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Rechnung gestellt.
    5. Der Auftragnehmer hat für die Ausführung seiner Leistung an Bestandsanlagen ausschließlich "Befähigte Personen" im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzusetzen und dies vor Arbeitsbeginn nachzuweisen.
    6. Gemäß DIN VDE 0105-100 (Bedienen und Arbeiten an elektrischen Anlagen) ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten, den Anlagenverantwortlichen des Auftraggebers anzusprechen und sich in die Anlagentechnik einweisen zu lassen. Der Anlagenverantwortliche benennt daraufhin, den Vorarbeiter des Auftragnehmers zum Arbeitsverantwortlichen. Der Arbeitsverantwortliche hat nachzuweisen, dass es sich bei ihm um eine "Befähigte Person" im Sinne der BetrSichV handelt. Die Festlegungen und Prozesse der DIN VDE 0105-100 sind zwingend anzuwenden.
    7. Bis Ende der 70er Jahre wurden in technischen Anlagen, Gebäuden und Bauwerken, die nach heutigen Erkenntnissen gesundheitsgefährdenden, unterschiedlichsten Baustoffe wie z.B. Asbest, KMF, Formaldehyd, PCB, PAK etc. verbaut. Erkannte Schadstoffe, wie z.B. Asbest werden in einem speziellen Kataster erfasst und gem. Gefährdungsbeurteilung priorisiert. Im Rahmen der Leistungserbringung an technischen Anlagen und Gebäudeteilen ist es deshalb erforderlich, dass der AN vor der Leistungsausführung das Kataster beim AG einsieht um gesundheitliche Gefährdungen durch Asbest auszuschließen.
    8. Sollte es notwendig sein, dass zur Durchführung des Auftrages Schlüssel aus der MHH-Leitwarte (im Gebäude K16, Ebene S0) benötigt werden, muss sich der Ausleihende ausweisen und neben einer Bestätigung seiner Firma eine Kopie des Personalausweises vorlegen. Eine Kopie des Personalausweises verbleibt bis zur Rückgabe des Schlüssels in der Leitwarte. Bei Verlust des Schlüssels hat der AN diesen Verlust umgehend bei der Leitwarte der MHH zu melden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Schlüssels und einen etwaigen - auf den Verlust des Schlüssels zurückzuführenden - Schaden trägt der AN.
    9. Auf dem Gelände und innerhalb der Gebäude der MHH besteht ein Rauch- und Alkoholverbot. Das Rauchen ist ausnahmsweise nur an den dafür vorgesehenen / gekennzeichneten „Raucherpoints“ gestattet.
    10. Parken ist auf dem Gelände der MHH nur auf den kostenpflichtigen Parkflächen möglich. Kosten für die Anmietungen von Parkflächen sind im beiliegenden Beiblatt aufgestellt. Parkgebühren werden nicht erstattet.
    11. Festlegungen für Lärm- und erschütterungsintensive Arbeiten / Ruhezeiten

Die vertraglich vereinbarten Arbeiten sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 -19.00 h durchzuführen. Arbeiten außerhalb der Kernarbeitszeiten und Samstagsarbeit sind bei der Objektüberwachung des AG zu beantragen und können nach entsprechender Freigabe durch den AG ausgeführt werden.

Bei Maßnahmen im Bestand sind Beeinträchtigungen des laufenden Betriebes durch Lärm, Staub, Schmutz und Erschütterungen durch emissionsarme Bauweisen grundsätzlich auf ein Minimum zu begrenzen. Bei Durchführung von lärmintensiveren Arbeiten in Stationsnähe ist eine Mittagsruhe von 11.30 - 14.00 und eine Nachtruhe von 22.00 - 6.00 h einzuhalten. Arbeiten mit unvermeidbaren starken Lärm- und Erschütterungsbelästigungen sowie Staubentwicklungen sind grundsätzlich außerhalb der Betriebszeiten ab 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder am Wochenende immer in Abstimmung mit der örtlichen Objektüberwachung des AG durchzuführen. Die Anmeldung hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass betroffene Nutzer, das Gebäudemanagement und die MHH-Öffentlichkeit mindestens 14 Tage im Voraus durch die MHH-Projektleitung informiert werden können.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung