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Neubau Projektbezeichnung
Nachhaltiges Bauen in Baden‐Württemberg (NBBW), Version 2017
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben
Leistungsbeschreibungen zu den NBBW Vorgaben
Stand: 03.07.2018
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Einleitung .................................................................................................... 2
2 Allgemeine Vorbemerkungen ...................................................................... 3
3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz‐ und Betonbauteilen ..................................................................................... 4
3.1 Ziel ...................................................................................................................... 4 3.2 Leistungsinhalte ................................................................................................. 4
4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits‐ und umweltverträgliche Baustoffe .................................................................................................................... 7
4.1 Ziel ...................................................................................................................... 7 4.2 Leistungsinhalte ................................................................................................. 7 4.3 Erläuterungen .................................................................................................... 8
5 Nachweispflicht, Dokumentation ................................................................. 8
5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration ................................................... 8
6 Anlagen ....................................................................................................... 9
6.1 Anlage 1 – Kriterienmatrix ................................................................................. 9 6.2 Anlage 2 – Prozess der Nachweisführung .......................................................... 9
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1 Einleitung
Im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie hat das Land Baden‐Württemberg die Förde‐ rungen im kommunalen Hochbau an die Durchführung und Anwendung des Nachhaltigen Bauens in Baden‐Württemberg, kurz NBBW, geknüpft.
Ziel des Bauherrn ist es, den Neubau der Projekt‐Bezeichnung nach den Kriterien des Nachhaltigen Bauens in Baden‐Württemberg in der Version 2017 zu errichten. Im Zuge der Planungs‐ und Bauphase ist demnach die Nachhaltigkeit des Projekts nach NBBW nachzuweisen.
Die Nachweise werden nach Fertigstellung des Projektes an die Prüfstelle des NBBW über‐ geben. Die eingereichten Nachweise werden durch die Prüfstelle und deren Konformitäts‐ prüfung geprüft. Sind alle Anforderungen eingehalten, so werden die Fördermittel bewil‐ ligt.
Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber (AG) bei der Erreichung und Ein‐ haltung der Anforderungen. Dabei ist der AN bei den in seinem Leistungsumfang liegen‐ den Bereichen für die Zielerreichung und den Erfolg mit verantwortlich.
Der NBBW Koordinator steht dem AN für Rückfragen im Hinblick auf den Nachweisprozess zur Verfügung. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich koordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema über die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung steht.
Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist verbindlich. Alle verwendeten Bau‐ stoffe und Produkte sind vom AN speziell auf Erfüllung der Produktanforderungen nach Punkt 2, 3 und 4 zu prüfen und durch entsprechende Nachweise zu belegen und zu doku‐ mentieren. Die Anforderungen an die eingesetzten Produkte müssen durch Deklarationen mit technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern prüffähig vor der Bestellung nachgewiesen werden. Der NBBW Koordinator stellt dem AN Formblätter oder Checklis‐ ten zur vereinfachten Dokumentation zur Verfügung.
Die im Rahmen dieser Gewerke‐Ausschreibung erforderlichen Aufgaben zur Einhaltung der NBBW‐Vorgaben sind im Rahmen der Grundleistungen im LV einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Lieferung der Nachweisdokumente und der Pro‐ duktdokumentation wie unter Punkt 5 beschrieben ist im Rahmen einer Position im An‐ gebot zu kalkulieren.
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2 Allgemeine Vorbemerkungen
Der Auftraggeber legt größten Wert auf die Verwendung von Baustoffen und Verarbei‐ tungsweisen, die sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt unbe‐ denklich sind.
Folgendes ist zu beachten:
─ Es dürfen nur chromatarme Zementprodukte mit GISCODE ZP1 (www.wingison‐ line.de) eingesetzt werden , ─ Betontrennmittel (Schalöl) müssen RAL‐zu 178 (www.blauer‐engel.de) zertifiziert sein, ─ Der Einbau von Mineralfaserprodukten ist nur mit RAL‐Gütezeichen (www.ral‐mine‐ ralwolle.de) zulässig. Die Verarbeitungsvorschriften sind einzuhalten, (www.bgbau.de). Die Mineralfaserprodukte müssen frei von krebsverdacht sein, KI (Kanzerogenitätsindex) ≥ 40, RAL Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ oder Sicherheitsdatenblatt „frei von Krebsverdacht“. Der Einbau von Mineralfaserproduk‐ ten muss so erfolgen, dass keine Fasern an die Raumluft abgegeben werden. ─ Radioaktive Baustoffe wie z.B. Beton, Leichtbeton und Ziegel, dürfen einen Grenzwert von 10 nCi/kg nicht überschreiten. ─ Bau‐, Bauhilfs‐ und Inhaltsstoffe, die voll‐ oder teilhalogenierte (FCKW, H‐FCKW, FKW, H‐FKW etc.) Fluorchlorkohlenwasserstoffe, 2‐Chlor‐Propanhaltige, geschäumte Bau‐ stoffe oder andere klimaschädigende Stoffe enthalten bzw. unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden, ─ Tropenholz darf nur verwendet werden, wenn durch das FSC‐Zertifikat (Forest Ste‐ wardship Council) ein umweltverträglicher Holzabbau nachweisbar ist, ─ Die im Innenraum eingesetzten Holzwerkstoffplatten mit formaldehydhaltigen Binde‐ mitteln dürfen eine Ausgleichskonzentration von 0,05 ppm (entspricht „E 0,5“) nicht überschreiten, ─ Es dürfen nur ungeschliffene OSB‐Platten mit PMDI‐Verleimung verwendet werden, die Anforderungen der RAL‐UZ 76 Emissionsarme Holzwerkstoffplatten (www.blauer‐ engel.de) sind zu erfüllen und nachzuweisen, ─ Bei nichttragenden Bekleidungen sind soweit technisch möglich Produkte mit stark formaldehydbindenden Leimen (Phenolharzleim) oder formaldehydfreie Leime (PMDI, PU/PUR; PVAc) einzusetzen. Chemische Holzschutzmittel sind zu vermeiden. Sind sie erforderlich, müssen sie frei von Schwermetallen (z.B. Chromat, Arsen) sein; es ist möglichst auf Borsalzpräparate zurückzugreifen, ─ Akustikplatten aus Melaminharzschaum dürfen nicht verwendet werden, ─ Kein Einsatz von Dichtstoffen auf Oxim‐Basis (Butanonoxim), vorzugsweise sind silan‐ modifizierte Dichtstoffe auf MS‐Polymere‐Basis zu verwenden, Dichtstoffe aus Alkoxy‐ Basis können ebenso wie RAL‐UZ‐zertifizierte Acetatsysteme verwendet werden, ─ Es dürfen nur textile und elastische Bodenbeläge mit einem GUT‐Siegel (www.pro‐ dis.info) RAL‐UZ Zertifizierung (www.blauer‐engel.de) oder gleichwertig zum Einsatz kommen, ─ Sofern umweltfreundlichere Ersatzstoffe möglich sind (z.B. Polyethylen, Polypropy‐ len), ist auf PVC zu verzichten (z.B. bei Zu‐ und Abwasserleitungen, Abdichtungen, Fo‐ lien, Bodenbelägen, Kleinbauteile Innenausbau), ─ Bauteile, die aus Gründen des Materialschutzes keine umweltfreundlichen Anstriche oder Beschichtungen erhalten können, sind werkseitig (z. B. durch Pulverbeschich‐ tung) zu beschichten und vor dem Einbau im Objekt ausreichend abzulüften.
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Der Bauherr wird die Einhaltung der Zielwerte Innenraumluftqualität, Luftdichtheit des Gebäudes, Wärmebrücken (Thermografie), Luftschallschutz und Trittschallschutz durch Messungen überprüfen.
Zielwert TVOC 1000 µg/m³ Zielwert Formaldehyd 100 µg/m³
3 Nachhaltigkeitskriterium 3 – Nachhaltige Ressourcenverwendung bei Holz‐ und Betonbauteilen
3.1 Ziel
Ziel ist es, die Ressource Holz durch die Verwendung von nachhaltig gewachsenen Hölzern zu schonen. Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU‐Holzhandelsverordnung erfüllt, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wäl‐ der.
Ziel ist es, die Ressourcen Holz und Betonbestandteile durch die Verwendung von nach‐ haltig gewachsenen Hölzern bzw. Verwendung von Beton mit rezyklierten Gesteinskör‐ nungen zu schonen:
‐ Holzprodukte, bei denen die Lieferkette von der Einschlagung bis zum Einbau die EU‐Holzhandelsverordnung erfüllen, fördern die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder
‐ Betonrecycling erlaubt eine Zweitnutzung der Gesteinskörnungen, wodurch die Deponierung von Bauschutt und der Abbau mineralischer Ressourcen für die Be‐ tonherstellung reduziert werden können
3.2 Leistungsinhalte
3.2.1 Holzherkunft
Es dürfen nur Holzprodukte eingebaut werden, deren Holzrohstoffe aus legalem Einschlag stammen. Die Lieferkette vom einschlagenden bis zum einbauenden Unternehmer muss die Anforderungen der EU‐Holzhandelsverordnung (EUTR) erfüllen. Die Erfüllung der An‐ forderungen kann auf folgende Weisen gewährleistet werden:
‐ Verwendung von Holzprodukten, bei denen die Marktteilnehmer eigene Sorg‐ faltspflichtregelungen und die Händler eigene Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß EU‐Holzhandelsverordnung anwenden,
‐ Verwendung von Holzprodukten, die nach dem Standard des FSC (Forest Ste‐ wardship Council), des PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification Schemes) oder nach gleichartigen Standards anderer Organisationen (z.B. SGS, Naturland) zertifiziert sind und bei denen zusätzlich die Lieferkette durch ein so genanntes CoC‐Zertifikat (Chain of Custody) nachgewiesen ist. Das CoC‐Zertifikat ist produktbezogen und wird von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausge‐ stellt.
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‐ Verwendung von Holzprodukten mit FLEGT‐Genehmigungen (Forest Law Enforce‐ ment, Governance and Trade) oder CITES‐Genehmigungen (Convention on Inter‐ national Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) im Sinne der EU‐ Holzhandelsverordnung.
‐ Holzprodukte, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Le‐ benszyklus bereits abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt wür‐ den, unterliegen nicht der EU‐Holzhandelsverordnung.
Es sind alle Holzprodukte aufzuführen, die dauerhaft im Gebäude eingebaut werden. Die während des Bauprozesses temporär eingesetzten Bauteile und Konstruktionshilfen aus Holz, z.B. Schalhölzer, werden nicht betrachtet.
Die verbauten Holzprodukte sind hinsichtlich Art, Menge und Grundlage für den Nachweis der Holzherkunft in einer Tabelle, siehe Anlage 1, zu erfassen:
‐ Quantifizierung des verwendeten Holzes über das Volumen,
‐ Angabe der Holzart der verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerk‐ stoffe,
‐ Handelszertifikat (CoC) des Lieferanten, bei Produktlabeln kann dies auch in Form eines technischen Datenblattes erfolgen,
‐ Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten (Bestätigung Herkunft und Zertifikat des Holzes und Namen des zu zertifizierenden Projektes),
‐ Nachweis der Registrierungsnummer des PEFC‐Forstzertifikates in Lieferdoku‐ menten (bei Prozentsatzmethode in CoC‐Zertifikat).
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3.2.2 Einsatz von ressourcenschonendem Beton (RC‐Beton)
Stahlbeton im Hochbau ist je nach Anwendungsbereich verschiedenen Umgebungsbedin‐ gungen bzw. Korrosions‐ oder Angriffsrisiken ausgesetzt. Für den Einsatz von RC‐Beton eignen sich vorrangig Bauteile ohne Korrosions‐ und ohne Angriffsrisiko sowie Bauteile mit einem geringen ausschließlich durch Karbonatisierung ausgelösten Korrosionsrisiko.
‐ RC‐Beton kann unter Beachtung der bauaufsichtlichen Bestimmungen bis zu einer Druckfestigkeitsklasse C30/37 insbesondere für folgende Einsatzbereiche und zu‐ lässige Anteile rezyklierter Gesteinskörnungen > 2 mm verwendet werden:
| Anwendungsbereich | Zulässiger Anteil rezyklier‐ | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ter Gesteinskörnungen > 2 | ||||||||||
| mm (Vol.‐%) | ||||||||||
| Feuchtigkeits‐ | Umgebungsbedingungen und | Typ1 Be‐ tonsplitt | Typ 2 | |||||||
| klasse nach Al‐ | Expositionsklasse nach DIN EN | Bauwerk‐ | ||||||||
| kali‐Richtlinie | 206‐1 und DIN 1045‐2 | splitt | ||||||||
| WO (trocken) | Korrosionsrisiko durch Karbona‐ tisierung XC1 | 45 | 35 | |||||||
| WF (feucht) | Kein Korrosionsrisiko X0 | 45 | 35 | |||||||
| Korrosionsrisiko durch Karbona‐ tisierung XC1 bis XC4 | 45 | 35 |
Es sind alle Bauteile aus RC‐Beton aufzuführen. Der Anteil des RC‐Betons muss sich dabei auf die Bauteilmenge des jeweiligen Einbauortes beziehen.
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4 Nachhaltigkeitskriterium 4 – Gesundheits‐ und umweltverträgliche Baustoffe
4.1 Ziel
Ziel ist es, alle gefährdenden oder schädigenden Bauprodukte, Zubereitungen und Werk‐ stoffe, die den Menschen und seine Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen oder schädigen können zu vermeiden, zu ersetzen oder zu reduzieren.
4.2 Leistungsinhalte
Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von gefährlichen Substanzen wird im vorliegenden Nachhaltigkeitskriterium für Bauprodukte teilweise ein Ausschluss von Inhaltsstoffen o‐ der eine prozentuale Beschränkung von gefährlichen Inhaltsstoffen vorgegeben.
Risikoreiche Material‐ und Stoffgruppen werden im NBBW einzeln und produktbezogen abgefragt und bewertet. Berücksichtigt werden derzeit unter anderen folgenden Stoff‐ gruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen):
─ Halogenierte und teilhalogenierte Kältemittel, ─ Schwermetalle, ─ VOC (volatile organic compounds): Flüchtige organische Stoffe, z. B. in Lösungsmitteln, Farben und Lacken, ─ Stoffe, die unter die Biozid‐Richtlinie fallen, ─ Gefahrstoffe gemäß CLP‐Verordnung (1272/2008/EG) oder REACH‐Richtlinie, ─ Organische Lösungsmittel ─ SVHC (substances of very high concern)
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen. Es sind alle Produkte, die unter die Kategorien A‐G fallen, zu deklarieren und nachzuweisen sowie in Tabellen zu erfassen.
| Kategorie | Anwendung | Anforderung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | Anstriche, Beschichtungen, Korro‐ sionsschutzmittel, Dichtungsmit‐ tel, Klebstoffe und Versiegelungs‐ hilfsmittel auf Wänden, Fußbö‐ den, Decken und Dächern | Für mineralische Untergründe: VOC‐ Gehalt max. 30 g/l | ||||||
| Für nichtmineralische Untergründe: VOC‐Gehalt max. 100 g/l | ||||||||
| Ausschluss folgender GISCODES ‐ BBP20/30/40/50/60/70 ‐ D5, D6, D7 (alte Bezeichnung); D3 (neue Bezeichnung) ‐ DD1, DD2 ‐ Ö60‐Ö100, W2+, W3+, W2/DD, W3/DD ‐ PU30/40/50/60 ‐ RE2,5/3/4/5/6/7/8/9 ‐ RU 3 und RU4 (alte Bezeichnung); RU2 (neue Bezeichnung) ‐ S1‐ S6 (alte Bezeichnung), S1 und S2 (neue Bezeich‐ nung) |
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| B | Pigmente und Sikkative in Farben und Lacken | Ausschluss der Schwermetalle Blei, Cadmium und Chrom VI |
|---|---|---|
| C | Harze in Lacken, Imprägnierungen und Klebern | Bei Polyurethanharz nur GISCODE PU10 / PU40/PU60 Bei Epoxidharz nur GISCODE RE0/RE1 |
| D | Kleber für Bodenbeläge | Nur EMICODE EC1, EMICODE EC1Plus oder RAL‐UZ 113 |
| E | Holzschutzmittel für Holzkon‐ struktionen und Holzbekleidun‐ gen | Kennzeichnung nach Biozid‐Verordnung |
| Ausschluss der GISCODES HSM‐W 60/65/70/80/90 | ||
| F | Kälteanlagen, Wärmepumpen | Keine halogenierten Kältemittel |
| G | Montageschäume | Frei von halogenierten Treibmitteln und Harnstoff‐Formaldehyd |
4.3 Erläuterungen
Grundsätzlich gilt für alle Nachweise: Sicherheitsdatenblätter (SDB), Technische Merkblät‐ ter (TM), Umweltproduktdeklarationen (EPD) Typ I oder III mit entsprechenden Nachwei‐ sen, oder Umweltzertifikate wie RAL UZ 12a (Blauer Engel), EC1PLUS, usw. gelten als Er‐ füllungsnachweise. Ansonsten sind äquivalente Herstellernachweise oder ‐erklärungen vorzulegen.
Für die im Rahmen des Kriteriums NAKR 4 abzufragenden stofflichen Eigenschaften sind die geeignetsten Quellen im Normalfall Folgende:
─ VOC‐Gehalt bei Farben / Lacken: Technische Informationen, Sicherheitsdatenblätter, Etiketten (Deklaration des VOC‐Gehaltes nach Richtlinie 2004/42/EG). Angabe in g/l, ─ VOC‐Gehalt bei anderen Produkten: Herstellererklärung, ─ GISCODE/Produktcode: Sicherheitsdatenblatt, Technische Information, www.wingis‐ online.de, ─ SVHC‐Stoffe in Zubereitungen: Sicherheitsdatenblatt, ─ SVHC‐Stoffe in Erzeugnissen: Technische Information, Herstellermerkblätter (Bring‐ schuld des Herstellers), ─ Einzelstoffe (Schwermetalle etc.): Herstellerdeklaration.
5 Nachweispflicht, Dokumentation
5.1 Nachweisunterlagen und Produktdeklaration
Es dürfen nur Produkte zum Einsatz kommen, die die Anforderungen unter Punkt 2, 3 und 4 erfüllen. Für alle verwendeten Baustoffe und Produkte müssen die notwendigen Nach‐ weise zu den Inhaltsstoffen bereitgestellt werden.
Alle Materialien oder Produkte sind vom Auftragnehmer vor der Materialdisposition, je‐ doch spätestens gemäß der im anliegenden Prozessablauf vereinbarten Fristen vor Pro‐ duktlieferung auf die Baustelle, bezüglich ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften durch ge‐ eignete Nachweisdokumente zu deklarieren. Für diese Arbeiten ist vom Auftragnehmer
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nach Beauftragung eine Person zu benennen, die diese Aufgaben eigenverantwortlich ko‐ ordiniert und als Ansprechpartner für dieses Thema zur Verfügung steht. Werden Leistun‐ gen an Subunternehmer vergeben verpflichtet sich der Auftragnehmer den Nachunter‐ nehmer entsprechend zu unterweisen, die notwendigen Informationen und Unterlagen über einen zentralen Ansprechpartner des AN zur Verfügung zu stellen und die Dokumen‐ tation zu koordinieren und gesammelt einzureichen. Alle Dokumente sind digital zur Ver‐ fügung zu stellen. In jedem Falle ist eine zusammengehörige Schlussdokumentation aller Dokumente zu übergeben.
Zu diesem Zweck werden dem AN Formblätter oder Checklisten zur vereinfachten Doku‐ mentation zur Verfügung gestellt.
6 Anlagen
6.1 Anlage 1 – Materialdeklaratioin
─ Kriterienmatrix – Übersicht Materialdeklaration
6.2 Anlage 2 –Prozess Materialdeklaration
─ Nachweisprozess