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Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg
Allgemeine Qualitätsanforderungen
Stand. März 2013
Für den Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (ForstBW) ist die Einhaltung höchster Qualitätsstan- dards von besonderer Bedeutung. Im Staatswald eingesetzte Unternehmer müssen umwelt-, boden- und bestandesschonend arbeiten und die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz auch im Bezug auf ihre Mitarbeiter einhalten.
| Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | (cid:1) Vor Arbeitsbeginn muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. (cid:1) Die Rettungskette muss gewährleistet sein. (cid:1) Ein Erste-Hilfe-Set mit Verbandsmaterial zum Stillen starker Blutungen und einer Rettungsdecke muss vom Beschäftigten mitgeführt werden. (cid:1) Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss vom Beschäftigten getragen werden. (cid:1) Auf eine ergonomische Arbeitsweise ist zu achten. (cid:1) Beim Einsatz von Motorsägen und Freischneidern ist Alkylatbenzin (Sonderkraftstoff) zu verwenden. (cid:1) Die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen und Geräten vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten. (cid:1) Bei verfahrensbedingter Zusammenarbeit von Waldarbeiter und Maschi- nenführer ist die Kommunikation zwischen den Beteiligten sicherzustel- len (z.B. integriertes Rücken, Abstocken in Windwürfen). |
|---|---|
| Umwelt | (cid:1) Die Belastung der Umwelt ist auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß zu reduzieren. (cid:1) Beim Einsatz von Maschinen sind biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüs- sigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 bzw. nicht wassergefährdende Stoffe zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzuführen. (cid:1) Beim Einsatz von Motorsägen ist biologisch abbaubares Sägekettenhaftöl zu verwenden. (cid:1) Abfälle und Leergut sind vorschriftsmäßig zu entsorgen. (cid:1) Beim Betanken oder Umfüllen von Kraftstoffen oder Ölen ist ein Ver- schütten zuverlässig zu verhindern. (cid:1) Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapazität auf den Maschinen mitzuführen. (cid:1) Leckagen sind unverzüglich fachgerecht zu beheben und dem Auftragge- ber zu melden. (cid:1) Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern und zu transportieren. |
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| Boden | (cid:1) Die Waldflächen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Erschließungsli- nien befahren werden. (cid:1) Ein bodenpfleglicher Maschineneinsatz ist gefordert. (cid:1) Es gilt ein Grenzwert von 40 cm maximal tolerierbarer Fahrspurtiefe. (cid:1) Besteht die Gefahr, dass bei Fortsetzung der Arbeit der Grenzwert überschritten wird, müssen die Arbeiten konsequent eingestellt werden. Dabei muss der Unternehmer/Maschinenführer bei erkennbarer Gefähr- dung des Grenzwertes die Arbeiten kurzfristig unterbrechen und mit dem Revier-/Einsatzleiter Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzu- stimmen. (cid:1) Die Entscheidung, wann Arbeiten einzustellen sind, liegt bei der Revier- bzw. Einsatzleitung. |
|---|---|
| Waldbestand | (cid:1) Bestandesschäden sind zu vermeiden. (cid:1) Auf die Schonung vorhandener Verjüngung ist zu achten |
| Technik | (cid:1) Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.B. Anerkennung durch den forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratori- ums für Waldarbeit und Forsttechnik) und den geltenden Vorschriften entsprechen sowie in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand sein. (cid:1) Sämtliche eingesetzten Geräte, Werkzeuge und Maschinen müssen den örtlichen Gegebenheiten und dem angewandten Arbeitsverfahren ange- passt sein. (cid:1) Die Ausrüstung der Maschinen muss den Gegebenheiten so angepasst sein, dass die technische Befahrbarkeit der Rückegassen und Maschi- nenwege erhalten bleibt (Verwendung von Bändern, angepasster Reifen- innendruck, Breitreifen). (cid:1) Auf befahrungsempfindlichen Böden sind bei 6/8-Rad-Maschinen grundsätzlich Bänder aufzuziehen (Ausnahmen: Frost, extreme Trocken- heit). (cid:1) Auf befahrungsempfindlichen Böden sind 4-Rad-Maschinen nur zulässig, wenn sie einen befriedigenden PrAllCon-Wert erreichen. Die dem PrAllCon-Wert zu Grunde liegenden Maschinendaten sind einzuhalten. Ein handelsübliches Reifenluftdruck-Messgerät ist zur Überprüfung des Reifenfülldrucks mitzuführen. |
| Fahrwege | (cid:1) Gräben, Dolen und Querrillen sind nach Abschluss der Arbeiten von Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen zu befreien. (cid:1) Vor Aufhebung einer Absperrung bzw. nach Abschluss der Arbeiten sind die Wege von groben Verschmutzungen (Erdmaterial, Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen) zu säubern. |
| Betriebliche Einrich- tungen | (cid:1) Beschädigungen an betrieblichen und jagdlichen Einrichtungen sind zu vermeiden; gegebenenfalls sind diese wieder herzurichten. (cid:1) Die Wasserableitung durch Gräben und Dolen muss gewährleistet sein. |
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