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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Stadt Ettlingen
für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten
(AGB-F)
(in Anlehnung an die AGB-F von ForstBW)
Stand: 25.09.26
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Inhalt
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Geltungsbereich
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Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unternehmers
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Pflichten des Unternehmers
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Arbeitskräfte
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Arbeitsmittel
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Ausführung der Arbeiten
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Pflichten des Auftraggebers
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Abnahme und Abrechnung
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Überprüfung durch den Auftraggeber
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Vertragslaufzeit
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Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund
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Haftung
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Vertragsstrafen
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Gerichtsstand
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Salvatorische Klausel
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Weitere Bestimmungen
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- Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Ettlingen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-F) gelten für alle Werkverträge, die mit Lohnunternehmern (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) im Stadtwald abgeschlossen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verträge.
Die PEFC-Standards für Deutschland sind in die AGB-F integriert.
- Verbindliche Erklärungen und Nachweise des Unternehmers
2.1 Mit der Unterschrift des Vertrages über Forstbetriebsarbeiten erklärt der Unternehmer, dass
- für die eingesetzten Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten alle erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vorliegen,
- eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens 2.000.000 EUR für Personenschäden, mindestens 1.000.000 EUR für Sachschäden und mindestens 100.000 EUR für Vermögensschäden besteht,
- der Auftraggeber Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit beim Unfallversicherungsträger einholen kann.
2.2 Für die vereinbarten Forstbetriebsarbeiten muss der Unternehmer über Dienstleistungszertifikate verfügen, die den Anforderungen von PEFC Deutschland e.V. entsprechen. Der Nachweis hierüber ist vom Unternehmer bei Angebotsabgabe zu erbringen.
- Pflichten des Unternehmers
3.1 Der Unternehmer kann sich vor Ort durch einen von ihm bestellten, die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschenden Vorarbeiter vertreten lassen. Wird der Unternehmer vor Ort durch einen Vorarbeiter vertreten, teilt er dessen Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail) dem Auftraggeber mit. Der Vorarbeiter muss ständig erreichbar sein. Er ist vom Unternehmer bevollmächtigt, ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3.2 Die Sicherung des Arbeitsfeldes (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber Dritten ist Sache des Unternehmers. Der Unternehmer ist verpflichtet, die eingerichtete Sperrung laufend zu kontrollieren und in Ordnung zu halten. Die Sperrung hat angemessen, eindeutig und mit zugelassenen Mitteln auf Kosten des Unternehmers zu erfolgen.
Wege sind vor Aufhebung der Sperrung freizuräumen. An- oder abgesägte Bäume (Hänger)
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müssen bis zu diesem Zeitpunkt zu Boden gebracht und von den Wegen geräumt sein.
3.3 Durch den Unternehmer veranlasste Arbeitsunterbrechungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Arbeitskräfte
4.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte mit der notwendigen Sachkenntnis für die Waldarbeit einzusetzen. Für Arbeiten mit der Motorsäge müssen die Arbeitskräfte entsprechend den aktuell gültigen PEFC-Standards für Deutschland qualifiziert sein.
4.2 Eine ausreichende Verständigung mit den eingesetzten Arbeitskräften muss insbesondere zur Gewährleistung der Rettungskette sichergestellt sein.
4.3 Der Unternehmer und seine Arbeitskräfte sind für die Beachtung und Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen alleine verantwortlich. Arbeitsunfälle sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Bei einer Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt ist der Auftraggeber gegenüber den Arbeitskräften des Unternehmers weisungsberechtigt. Insbesondere ist er auch befugt, die Arbeiten einzustellen.
- Arbeitsmittel
Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.B. Anerkennung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik) und den geltenden Vorschriften entsprechen. Ebenso müssen sie in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand sein.
- Ausführung der Arbeiten
6.1 Für die Ausführung der vereinbarten Leistungen sind im Stadtwald Ettlingen die festgelegten allgemeinen und speziellen Qualitätsanforderungen des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg (ForstBW) verbindlich. Sie sind Bestandteil des Vertrages und diesem beigefügt.
6.2 Soweit die Witterungsverhältnisse es erfordern, ist der Auftraggeber berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, um Schäden zu vermeiden. Unabhängig davon ist der Unternehmer verpflichtet, Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, wenn er nicht in der Lage ist, den Qualitätsanforderungen (Nr. 6.1) zu entsprechen. Er hat den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. Soweit möglich, ist das Arbeitsverfahren im Einvernehmen mit dem Auftraggeber so umzustellen, dass es den Qualitätsanforderungen (Nr. 6.1) entspricht
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- Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber erteilt dem Unternehmer vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsauftrag und weist ihn darin ein. Die Arbeitsaufträge sind mit den entsprechenden Inhalten (u.a. in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsqualität, Arbeitssicherheit, Bodenschutz, Ergebniswürdigung) verbindlicher Bestandteil der Vergabe. Mustertexte können auf Wunsch vorab eingesehen werden.
7.2 Der Auftraggeber schafft rechtzeitig die ihm obliegenden organisatorischen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Vor Aufnahme der Arbeiten unterweist der Auftraggeber den Unternehmer in die von ihm getroffenen Regelungen zur Sicherstellung der Rettungskette.
7.3 Der Auftraggeber gestattet dem Unternehmer und dessen Beauftragten das Befahren der Waldwege des Auftraggebers im notwendigen Umfang. Die Wegbenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Waldwege dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind entsprechend zu beachten.
- Abnahme und Abrechnung
8.1 Der Unternehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der vereinbarten Leistung anzuzeigen.
8.2 Die Leistung wird vom Auftraggeber gemeinsam mit dem Unternehmer ohne zusätzliche Vergütung abgenommen. Über die Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll (Abnahmeprotokoll im Arbeitsauftrag) gefertigt, in dem gegebenenfalls festgestellte Mängel festgehalten werden.
8.3 Sobald die Grundlagen zur Erstellung der Rechnung (z.B. Holzmasse, Stückzahl) vorliegen, stellt sie der Auftraggeber dem Unternehmer unverzüglich zur Verfügung.
8.4 Die Bezahlung der Leistung erfolgt erst, wenn eine den tatsächlichen Aufwand nachweisende und dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütungssätze auf den Auftraggeber ausgestellt wird.
8.5 Der Unternehmer kann bei Arbeiten mit einem voraussichtlichen Auftragswert von über 2.500,-- EUR auf schriftliche Anforderung Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80 % des kalkulierten Gesamtwertes für die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen erhalten. Vertragsgemäß ist die Leistung, wenn sie erforderlich und im Wesentlichen mangelfrei ist und der Unternehmer die Absicht hat, das Werk zu Ende zu führen.
8.6 Die Abrechnung erfolgt hiebsweise auf Grundlage des Arbeitsauftrages. Besonderheiten und evtl. anfallende Zeitlohnarbeiten werden vor Beginn der Arbeiten im Arbeitsauftrag festgehalten. In allen Abrechnungen ist die Mehrwertsteuer nach dem für
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den Erntebetrieb anzuwendenden Steuersatz zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt nur über den Auftragnehmer.
- Überprüfung durch den Auftraggeber
9.1 Die Einhaltung der Vertragsbestimmungen einschließlich der analog anzuwendenden Qualitätsanforderungen des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg (ForstBW) und der AGB-F kann vom Auftraggeber jederzeit und unangemeldet überprüft werden. Der Unternehmer hat diese Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Kosten zu dulden.
9.2 Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, Hydraulik- und Sägekettenhaftöle sowie Kraftstoffe durch den Auftraggeber oder durch eine vom Auftraggeber beauftragte Stelle untersuchen zu lassen. Die Untersuchung kann eine Probeentnahme beinhalten. Werden unerlaubte Öle oder Kraftstoffe nachgewiesen, trägt der Unternehmer die Kosten für Probeentnahme und Untersuchung
- Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit entspricht dem Ausführungszeitraum. Dieser ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
- Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund
11.1 Wird die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der
Unternehmer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig/fristgerecht fertig gestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
11.2 Bei Verstößen des Unternehmers, seiner Arbeitnehmer oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere gegen die Qualitätsanforderungen nach Nr. 6.1 sowie die Nr. 2 bis 6 dieser AGB-F ist der Auftraggeber nach einmaliger, schriftlicher Abmahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
11.3 Für den Fall, dass der Unternehmer, die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer eine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt schuldhaft herbeigeführt hat oder sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen vorliegen, ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber möglich.
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11.4 Bei gravierenden Verstößen des Unternehmers, seiner Arbeitskräfte gegen die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen oder Verkehrssicherungspflichten ist eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber möglich.
11.5 Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, wenn der Vertrag aus den Gründen der Ziffern 11.1 – 11.4 gekündigt oder der Leistungsumfang verringert wird.
11.6 Die Kündigung aus wichtigem Grund nach den Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 muss unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem der Auftraggeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
11.7 Rücktrittserklärung, Kündigung und Abmahnung bedürfen stets der Schriftform.
- Haftung
12.1 Der Auftraggeber, seine zuständigen Bediensteten sowie alle zuständigen Mitarbeiter der Forstabteilung der Stadt Ettlingen haften für Sachschäden, die dem Unternehmer entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.2 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber, seinen zuständigen Bediensteten sowie allen zuständigen Mitarbeitern der Forstabteilung der Stadt Ettlingen für alle schuldhaft verursachten Schäden.
12.3 Der Unternehmer stellt den Auftraggeber, seine zuständigen Bediensteten sowie alle zuständigen Mitarbeiter der Forstabteilung der Stadt Ettlingen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden.
- Vertragsstrafen
13.1 Hält der Unternehmer die vereinbarten Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Werkes infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht ein, so kann der Auftraggeber für jeden vollendeten Werktag, um den die Fristen jeweils überschritten werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 0,1 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % der Auftragssumme (brutto), geltend machen. Die Vertragsstrafe wird mit der Endabrechnung aufgerechnet.
13.2 Vertragsstrafe bei schuldhaften Verstößen gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG):
Je Verstoß: 1 v. Hundert der Auftragssumme (brutto). Die Summe der Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme (brutto) begrenzt.
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- Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige ordentliche Gericht.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB-F ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff.).
- Weitere Bestimmungen
16.1 Für alle vertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
16.2 Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verarbeitet.
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