2026-08-31_BB_B388_Holzeinschlag_Kernmühle-Edlhof.pdf

Holzeinschlag und Baumfällarbeiten entlang der B388 bei Obernzell

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 09:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Staatliches Bauamt

Passau

Hochbau Staatliches Bauamt Passau Straßenbau Postfach 24 72 • 94014 Passau Hochschulbau

B A U B E S C H R E I B U N G

Maßnahmennummer: BB2S.BBBC0374.00

Vergabenummer: 24-110100

Baumaßnahme: B 388 Holzeinschlag Kernmühle - Edlhof

Leistung: Holzeinschlag

Abschnitt 1360 Station 0,795 – 1,335 und 1,963 – 2,693

[Seite 2]

Vergabe – Nr.

0 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen ............................................. 4

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ....................................................................10

1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................10

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................14

1.3 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................15

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .........................................................................15

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ...........................................................15

2 Angaben zur Baustelle ...............................................................................................16

2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................16

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ..................................................................16

2.3 Zugänge, Zufahrten ..............................................................................................16

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................16

2.5 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................16

2.6 Gewässer ..............................................................................................................17

2.7 Baugrundverhältnisse ...........................................................................................17

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................18

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte ..............................................................................18

2.10 Anlagen im Baubereich .........................................................................................20

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .......................................................................21

3 Angaben zur Ausführung ...........................................................................................21

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ....................................................................22

3.2 Bauablauf ..............................................................................................................24

3.3 Wasserhaltung ......................................................................................................27

3.4 Baubehelfe ............................................................................................................27

3.5 Stoffe, Bauteile......................................................................................................27

3.6 Abfälle ...................................................................................................................28

3.7 Winterbau .............................................................................................................28

3.8 Beweissicherung ...................................................................................................29

3.9 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................29

Seite 2 von 33

[Seite 3]

Vergabe – Nr.

3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) ................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ...........................................................29

3.12 Prüfungen .............................................................................................................30

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ..............................................................................30

4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................31

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ......................31

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen

31

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ........................................................33

Seite 3 von 33

[Seite 4]

Vergabe – Nr.

0 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

0.1 Begriffe

Für die vorliegende Baumaßnahme gelten ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften nach-

folgende Begriffsdefinitionen bzw. Festlegungen. Zum besseren Verständnis erfolgen die De-

finitionen/Festlegungen teils anhand von Beispielen.

Abfall: Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen

will oder entledigen muss.

Bodenmaterial: Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund

im Sinne der BBodSchV, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen

oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wird oder wurde und da-

nach nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt

wurde. Bei Fels handelt es sich, auch wenn er z.B. durch Brechen und

Sieben aufbereitetet wurde, um Material aus dem Untergrund und damit

um Bodenmaterial. Weiterhin ist aus dem Rückbau von Schichten ohne

Bindemittel des Straßenoberbaus gewonnenes Material dem Bodenma-

terial im Sinne der EBV zuzuordnen. In Bodenmaterial dürfen jedoch je-

weils nur mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt) bis max. 50%

enthalten sein.

Entledigung: Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer einen Stoff oder Gegen-

stand einem Verwertungsverfahren bzw. einer Beseitigung zuführt oder

die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeglicher Zweckbestim-

mung abgibt. Ein klassisches Beispiel ist Aushubmaterial, das in das Ei-

gentum des Auftragnehmers (AN) übergeht.

Abfallbesitzer: Natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft

über Abfälle hat bzw. sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt,

entledigen will oder entledigen muss. Bei der vorliegenden Baumaß-

nahme ist der Abfallbesitzer zunächst der Auftraggeber (AG). Mit Über-

nahme von Material, für das es keine konkrete Zweckbestimmung von

Seiten des AG gibt, in die Sachherrschaft des AN geht auch der Abfall-

besitz an den AN über.

Abfallerzeuger: Natürliche oder juristische Person, durch deren Handeln Abfall anfällt

oder verändert wird. Im vorliegenden Fall der Auftraggeber (AG).

Seite 4 von 33

[Seite 5]

Vergabe – Nr.

Inverkehrbringer: Werden Ersatzbaustoffe an Dritte abgegeben, werden diese damit in

Verkehr gebracht. Bei aufbereitetem Material übernimmt diese Funktion

der Betreiber der Aufbereitungsanlage. Bei nicht aufbereitetem Boden-

material fungiert der Bauherr als Inverkehrbringer.

Wiederverwendung: Eine Wiederverwendung liegt vor, wenn Stoffe oder Gegenstände, die

keine Abfälle sind für denselben Zweck verwendet werden, für den sie

ursprünglich bestimmt waren. Die Abfalleigenschaft tritt in diesen Fällen

nicht ein. Beispiele für eine Wiederverwendung sind Frostschutzmaterial

oder Pflastersteine, die im Rahmen einer Maßnahme ausgebaut und auf

derselben Maßnahme wieder eingebaut werden. Der Einbau kann auch

auf einer anderen Maßnahme erfolgen, sofern ein uneingeschränkter

Planungswille des AG diesbezüglich vorliegt.

Verwendung: Wird Bodenmaterial, das im Rahmen einer Baumaßnahme ausgebaut

wird, bei derselben Maßnahme ohne Aufbereitung wieder eingebaut,

handelt es sich um eine Verwendung, die analog zur Wiederverwendung

zu bewerten ist. Die Abfalleigenschaft tritt nicht ein. Ein Entledigungs-

wille des AG liegt nicht vor. Gleiches gilt auch hier bei einer Verwendung

im Rahmen einer anderen Maßnahme, sofern ein uneingeschränkter

Planungswille des AG diesbezüglich vorliegt. Für die vorliegende Bau-

maßnahme erfolgt die Festlegung, dass eine Verwendung im genannten

Rahmen ebenfalls als Wiederverwendung anzusehen ist.

Verwender: Derjenige, der Bodenmaterial oder Baustoffe einbaut, also der Auftrag-

nehmer.

Verwertung: Grundvoraussetzung für eine Verwertung ist der Eintritt der Abfalleigen-

schaft. Eine Verwertung kann somit nur bei Abfällen durchgeführt wer-

den. Verwertungsverfahren sind alle Verfahren, in deren Hauptergebnis

Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden.

Wird Bodenmaterial, das im Rahmen einer Baumaßnahme ausgebaut

wird, bei einer anderen Maßnahme wieder eingebaut, ohne dass dies-

bezüglich ein uneingeschränkter Planungswille des AG vorliegt, handelt

Seite 5 von 33

[Seite 6]

Vergabe – Nr.

es sich um eine Verwertung. Der AG gibt die Sachherrschaft unter Weg-

fall jeglicher Zweckbestimmung ab. Die Abfalleigenschaft tritt ein. Dies

entbindet den AG jedoch nicht von seinen abfallrechtlichen Pflichten.

Tritt bei Ausbaustoffen die zu einer Wiederverwendung geeignet sind

die Abfalleigenschaft ein (Entledigung), handelt es sich um Abfälle zur

Verwertung. Es muss vor der Wiederverwendung eine Vorbereitung

hierzu im Rahmen der Verwertung erfolgen. Es erfolgt die Festlegung,

dass anfallendes Material für eine Verwertung im Sinne einer Vorberei-

tung zur Wiederverwendung einer ortsfesten Aufbereitungsanlage anzu-

dienen ist.

Bei Abfällen in Form von Ausbaustoffen und Gemischen, bei denen eine

Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht möglich ist, ist im Zuge der

Verwertung eine Aufbereitung vorzunehmen, die eine Verwertung eines

möglichst hohen Anteils zum Ziel hat. Es erfolgt die Festlegung, dass

anfallendes Material für eine Verwertung im Sinne einer Aufbereitung

einer ortsfesten Aufbereitungsanlage anzudienen ist.

Eine Verwertung ist weiterhin gegeben, wenn Abfall von der Baumaß-

nahme in einem Verfüllbetrieb mit Zulassung nach dem bayerischen

Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen sowie Tagebauen (Ver-

füll-Leitfaden) eingebaut wird.

Eine Verwertung ist auch gegeben, wenn Abfall von der Baumaßnahme

(z.B. teerhaltiger Straßenaufbruch) thermisch behandelt wird. Bei die-

sem Verfahren können auch Schadstoffe aus dem Stoffkreislauf ausge-

schleust werden, so dass die verbleibenden Gesteinskörnungen zur

Wiederverwendung vorbereitet werden.

Aufbereitung: Fallen Bodenmaterial und Ausbaustoffe oder Gemische bei einer Maß-

nahme an, die im Ausgangszustand nicht wiederverwendet oder ander-

weitig möglichst höchstwertig verwertet werden können (Vorbereitung

zur Wiederverwendung), sind diese im Rahmen der Verwertung grund-

sätzlich so aufzubereiten, dass zumindest für Teile ein einbaufähiger Zu-

stand erreicht wird. Schritte der Aufbereitung sind z.B. das Sieben und

Brechen.

Beseitigung: Nur Abfall, der nicht verwertet oder behandelt werden kann, ist zu be-

seitigen. Eine Beseitigung erfolgt in der Regel auf einer Deponie mit

Zulassung nach Deponieverordnung.

Seite 6 von 33

[Seite 7]

Vergabe – Nr.

Entsorgung: Bei einer Entsorgung kann es sich um eine Verwertung oder eine Besei-

tigung handeln.

Bereitstellung: Kurzfristige Aufhaldung von Bodenmaterial und Ausbaustoffen zur Be-

probung und Zusammenstellung von Transporteinheiten. Weitere Pro-

zessschritte wie z.B. eine Aufbereitung sind im Rahmen der Bereitstel-

lung nicht zulässig.

Bereitstellungsfläche: Fläche zur Bereitstellung von Bodenmaterial und Ausbaustoffen.

Zwischenlagerung: Lagerung von Bodenmaterial und anderen Ausbaustoffen aus anderen

Zwecken als der Bereitstellung.

Immissionsschutz-

rechtlich

genehmigungsfreie

Zwischenlagerung: Bei Bodenmaterial, das wieder auf der Baustelle verwendet wird oder für

das sich unmittelbar ein neuer Verwendungszweck anschließt, ist die

Zwischenlagerung immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei, sofern

keine Aufbereitung oder Behandlung auf der Zwischenlagerfläche er-

folgt. Beispiele sind die Wiederverwendung auf einer anderen Baustelle

oder die Verwendung zur Produktherstellung. Der zeitliche Rahmen ist

jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer der Baustelle zu

beurteilen.

Ebenfalls immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei ist die Zwischen-

lagerung von als Abfall anfallendem Bodenaushub bis 100 t bei nicht

gefährlichem Abfall und bis 30 t bei gefährlichem Abfall, sofern die La-

gerung unter einem Jahr erfolgt.

Lagerflächen

des AG: Flächen des AG zur Bereitstellung und immissionsschutzrechtlich ge-

nehmigungsfreien Zwischenlagerung von Bodenmaterial und Ausbau-

stoffen. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

Seite 7 von 33

[Seite 8]

Vergabe – Nr.

0.2 Grundsatz der möglichst hochwertigen Nutzung (Abfallhierarchie)

Der Auftragnehmer ist bei der Umsetzung der Maßnahme grundsätzlich zu einer mög-

lichst hochwertigen Nutzung von anfallendem Bodenmaterial und anderen bei der

Baumaßnahme anfallenden Ausbaustoffen verpflichtet. Vorrang hat somit die Wie-

derverwendung von anfallendem Material. Kann diese nicht erfolgen, ist eine mög-

lichst stoffgleiche Verwertung vorzusehen.

Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial steht damit die Verwertung in Form von mine-

ralischen Ersatzbaustoffen (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) an zweiter

Stelle. Sofern eine stoffgleiche Verwertung bei Ausbaustoffen (Vorbereitung zur Wie-

derverwendung) oder Gemischen nicht möglich ist, muss eine Aufbereitung erfolgen,

nach deren Abschluss zumindest Teile des Materials als MEB verwertet werden kön-

nen. Ausnahmen von dieser Festlegung sind nur möglich, sofern die Aufbereitung

nachweislich wirtschaftlich nicht zumutbar bzw. technisch nicht möglich ist. Nachweis-

pflichtig für die nicht zumutbare Aufbereitung ist der AN. Hierzu sind im Rahmen der

Dokumentation vom AN Absageschreiben von mindestens 2 Aufbereitungsanlagen

bzw. Aufbereitungsbetrieben vorzulegen. Nur sofern eine Wiederverwendung oder

eine Verwertung in Form von MEBs nicht möglich ist, kann eine Verwertung in Form

einer Verfüllung erfolgen. Bei nicht aufbereitetem Bodenaushub ist der AN in diesem

Fall ebenfalls nachweispflichtig.

0.3 Richtlinien und Geltungsbereich

Für die Umsetzung der Baumaßnahme gelten insbesondere nachfolgende Richtlinien

aus dem Bereich der Kreislaufwirtschaft, in der jeweils gültigen Fassung (Ausnahme:

Verfüll-Leitfaden).

EBV: Die Verordnung über die Anforderungen an den Einbau von minerali-

schen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverord-

nung – ErsatzbaustoffV) gilt für die Klassifikation von mineralischen Er-

satzbaustoffen (MEB) und den Einbau dieser in technische Bauwerke.

Somit gilt die EBV ohne weitere Festlegungen nur, wenn die Abfallei-

genschaft eingetreten ist. Zu beachten ist, dass der Einbau nur in tech-

nisch notwendigem Umfang zulässig ist (siehe FAQ LfU/LAGA).

Seite 8 von 33

[Seite 9]

Vergabe – Nr.

BBodSchV: Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(BBodSchV) gilt für durchwurzelbare Bodenschichten, Auffüllungen, bei

denen es sich nicht um ein technisches Bauwerk handelt und die Ver-

wendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial. Für die vorliegende

Maßnahme wird ergänzend die Festlegung getroffen, dass eine Verwen-

dung in technischen Bauwerken auf der sicheren Seite auch nach EBV

beurteilt werden kann.

Verfüll-Leitfaden: Sofern keine Verwertung nach EBV erfolgen kann, erfolgt die Einstufung

von nicht aufbereitetem Bodenmaterial zusätzlich nach dem Leitfaden

zu den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie

Tagebauen in der Fassung vom 15.07.2021.

DepV: Die Deponieverordnung gilt für Material, das zu beseitigen ist. Für die

Einstufung gelten weiterhin die Richtwerte für Deponien der DK I und II

nach Deponieverordnung (DepV) des bayerischen Landesamts für Um-

welt, sowie die Hinweise des bayerischen Landesamts für Umwelt im

Rahmen der FAQ zur Umsetzung der DepV.

RuVA-StB: Richtlinie für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit

teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Aus-

bauasphalt im Straßenbau.

RuA-StB: Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Er-

satzbaustoffen im Straßenbau.

Seite 9 von 33

[Seite 10]

Vergabe – Nr.

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung

Vorbemerkung

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale

Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische

Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Be-

zug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwer-

tig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Auskünfte an Medien, Aufzeichnungen auf Baustellen

Der AN hat gegenüber Dritten jegliche Art von Aussagen zur Baumaßnahme zu un-

terlassen. Die Erteilung von Auskünften obliegt allein dem AG.

Bild- und Videoaufzeichnungen auf der Baustelle sind nur unter den Voraussetzungen

der Ziffer 2.5.4 zulässig.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Straßenbau

Allgemeines

Sämtliche Arbeiten finden im Naturschutzgebiet „Donauleiten von Passau bis

Jochenstein“ (NSG-00277.01) bzw. direkt daran angrenzend statt. Die Donaulei-

ten stellt als eines der bedeutendsten Naturschutz- und FFH-Gebiete Deutsch-

lands einen äußerst wertvollen Lebensraum für verschiedenste Tier- und Pflan-

zenarten dar. Dementsprechend sind Eingriffe in dieses Ökosystem mit äußers-

ter Vorsicht und in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden vor-

zunehmen.

Die Arbeiten werden von einer ökologischen Baubegleitung überwacht. Deren

Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Die Ausschreibung umfasst im Wesentlichen den Holzeinschlag in einer Fels-

böschung im Abschnitt 1360 der B 388 zwischen ca. Station 0,795 und 1,335

sowie zwischen Station 1,963 und 2,693, als Vorbereitungsmaßnahme für den

Bau von Steinschlagschutzzäunen und -netzen im Sommer 2027.

Der Holzeinschlag befindet sich oberhalb der B 388 und oberhalb der bestehen-

den stillgelegten Bahnlinie. (Abstand zur Bundesstraße zw. 5 bis 60 m)

Seite 10 von 33

[Seite 11]

Vergabe – Nr.

Beschädigungen am bestehenden Bahnkörper durch unsachgemäßes Arbeiten wer-

den dem AN in Rechnung gestellt. Generell sind die Arbeiten mit einem 2-Wege Gerät

nicht zulässig!

Die Arbeitstechniken sowie die Auswahl der einzusetzenden Geräte und Ma-

schinen sind so zu wählen, dass der Bahnkörper nur minimal beansprucht wird.

Bei Bedarf ist ein Befahren des Bahnkörpers mit Maschinen oder Fahrzeugen

nur mit einem zugelassenen Zweiwegegerät und entsprechenden geschulten

Personal gestattet. Der AN hat sich vor Beginn der Maßnahme selbständig mit

dem Betreiber der Bahnstrecke in Verbindung zu setzen und alle notwendigen

Genehmigungen einzuholen.

Kontaktdaten:

Bayerische Regionaleisenbahn GmbH

Wilhelmstraße 2

95126 Schwarzenbach/Saale

Tel.: +49 30 63497076

Mail.: info@regionaleisenbahn.de

Aufgrund der topographischen Verhältnisse der Donauleiten sowie des großen

Abstands zur Bundesstraße ist der überwiegende Teil der Arbeiten in Handar-

beit auszuführen.

Die Bundesstraße B 388 liegt im Bereich des Abs. 1360 Station 0,795 und 1,335,

sowie 1,963 und 2,693 bis auf einer Höhe von 294,51 ü NN (Hochwasser 2013) d. h.

ca. 2 m über

Fahrbahnniveau in einem Überschwemmungsgebiet der Donau. Aus Gründen des

Gewässerschutzes dürfen somit keine wassergefährdenden Stoffe gelagert werden.

Relevante Einengungen des Fließquerschnitts durch größere Baustelleneinrichtun-

gen sind somit ebenfalls nicht zulässig. Für die Baustelleneinrichtung dürfen keine

Erdarbeiten, oder Aufschüttungen erfolgen. Seitens des AG wird keine BE-Fläche zur

Verfügung gestellt.

Die B388 ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung von besonderem öffentlichem

Interesse, um einen möglichst schnellen Bauablauf zu gewährleisten, ist wäh-

rend der gesamten Bauzeit unter Ausnutzung des Tageslichts zu arbeiten,

somit muss an allen Werktagen – auch samstags – mit erhöhtem Personal- und

Seite 11 von 33

[Seite 12]

Vergabe – Nr.

Maschineneinsatz gearbeitet werden.

Hierbei sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Der Bauablauf (siehe Punkt 3.2) ist entsprechend zu planen und zu kalkulieren.

Erschwernisse, die aus der Bauzeit erwachsen, sind einzurechnen und werden

nicht gesondert vergütet.

Eine angemessene Verkehrsführung bzw. Verkehrssicherung ist im Vorfeld

dem Staatlichen Bauamt, der Polizei und dem Landratsamt abzustimmen.

Die Arbeiten sind zwingend bis 31.01.2027, abzuschließen, eine Verlängerung

dieser Frist ist nicht vorgesehen!

Den genauen Zeitraum, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, ent-

nehmen Sie bitte dem Formblatt 214.StB Nr. 1

Der Bauablauf (siehe Punkt 3.2) ist entsprechend zu planen und zu kalkulieren. Er-

schwernisse, die aus der Bauzeit erwachsen, sind in die entsprechenden Positionen

des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Es ist während der Arbeiten sicherzustellen, dass zu fällende Bäume oder

Sträucher vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährden. Zudem ist sicherzustel-

len, dass durch die Arbeiten kein Steinschlag ausgelöst wird. Sollte im Rahmen

der Fällarbeiten eine Verkehrsgefährdung abzusehen sein, so ist vor der Durch-

führung der AG zu verständigen und eine kurzzeitige Vollsperrung der Straße

bis zur Beseitigung der Gefahr zu veranlassen. Bis zur Einrichtung der Voll-

sperrung dürfen im gefährdeten Bereich keine weiteren Arbeiten durchgeführt

werden.

Allgemein:

Alle ergänzenden Maßnahmen, wie Stützkonstruktionen, Erschwernisse durch

Sicherungen, Arbeiten im Seil oder Hebeanlagen sind in die entsprechenden

Einheitspreise einzurechnen. Erschwernisse wie z. B. beengte Verhältnisse,

werden ebenfalls nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

Sonstige Hinweise zur Kalkulation, Ausführung und Abrechnung:

• Über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und

Verkehr (http://www.stmb.bayern.de/vum/strasse/bauunderhalt/regelwerke/in-

dex.php) gelangt man zur Rubrik „Regelwerke“. Hier ist u.a. der RLK StB-By in

Seite 12 von 33

[Seite 13]

Vergabe – Nr.

der aktuellen Version hinterlegt. Darüber hinaus findet man unter dem Link „tech-

nische Regelwerke“ im Bereich „Downloads“ Checkkarten für Asphalt- und Erd-

bau.

Es wird darauf hingewiesen, dass der AG die Maßnahme unter Zuhilfenahme die-

ser Checkkarten abwickelt. Dem AN wird daher dringend empfohlen, sich mit dem

Inhalt der Checkkarten vertraut zu machen und seinen Bauablauf entsprechend zu

gestalten.

• Bei Abschlagsrechnungen werden nur die Leistungen vergütet, bei denen alle

rechnungsbegründenden Unterlagen (Aufmaßblätter, Wiegescheine, Liefer-

scheine, usw.) vorhanden sind.

• Erschwernisse, die aus Arbeiten im Steilhang (Seilsicherung), aus sehr ein-

geschränkten bzw. nicht vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten in die Fels-

hänge resultieren sowie sämtliche erforderliche Sicherungsmittel für das

Personal, für das sichere Fällen der Bäume, Abtreiben von Stammholz, Grün-

schnitt und Schlagabraum unter Verkehr, sind einzukalkulieren und werden

nicht gesondert vergütet.

• Vorkehrungen zum Schutz aller baulichen Anlagen bei der Baumfällung und

Herstellung der Sicherungen sind einzukalkulieren.

Zusätzliche Vorbemerkung zur Arbeitssicherheit:

Arbeiten unter Absturzgefahr (PSA gegen Absturz): Der Auftragnehmer (AN) ist ver-

pflichtet, bei Arbeiten unter Absturzgefahr geeignete Sicherungsmaßnahmen zu tref-

fen. Diese sind im Zuge einer Gefährdungsermittlung gemäß TRBS 1111 und der

daraus resultierenden Betriebsanweisung festzulegen. Vorrangig sind hier die berufs-

genossenschaftlichen Bestimmungen DGUV 112-198 (ehemals BGR 198) und DGUV

112-199 (ehemals BGR/GUV 199) umzusetzen.

Arbeiten mit Arbeitsplatzpositionierung am Seil: Der Auftragnehmer (AN) ist verpflich-

tet, bei Arbeiten mit Positionierung am Seil geeignete Sicherungsmaßnahmen zu tref-

fen. Diese sind im Zuge einer Gefährdungsermittlung gemäß TRBS 1111 und der

daraus resultierenden Betriebsanweisung festzulegen. Bei Arbeiten unter Positionie-

rung am Seil gelten die Bestimmungen der TRBS 2121/Teil 3 sowie die DGUV 112-

198, DGUV 112-199, DGUV 201-018 (ehemals BGI 772) und DGUV 212-001.

Seite 13 von 33

[Seite 14]

Vergabe – Nr.

BEACHTE:

Generell erfolgt im absturzgefährdeten Gelände die Positionierung am Seil un-

ter Anwendung der Doppelseiltechnik ausschließlich mit nachweislich geschul-

tem Personal. Festlegungen zu Zugangs- und Rettungsverfahren sowie geeig-

neten Anschlagpunkten sind durch einen aufsichtsführenden Höhenarbeiter

(FISAT/IRATA Level 3 oder SKT-B nach DGUV Grundsatz 312-001) zu treffen.

Diese sind schriftlich zu dokumentieren.

Der Bieter hat im Laufe des Vergabeverfahrens mindestens eine Referenz vor-

zulegen, aus der hervorgeht, dass er vergleichbare Leistungen, die hier zu er-

bringen sind, bereits erfolgreich und fachgerecht ausgeführt hat. Die Referenz

muss Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten eindeutig erkennen lassen

und vom Auftraggeber bestätigt sein (siehe FB 444 in den Vergabeunterlagen).

Angebote ohne geeignete und nachprüfbare Referenzen können vom Vergabe-

verfahren ausgeschlossen werden.

Die Überwachung der Arbeiten hat durch einen Aufsichtsführenden Höhenarbeiter

gemäß den Festlegungen der TRBS 2121/Teil 3 zu erfolgen.

Der Vollzug der Baustellenverordnung ist vom Polier zu unterschreiben und auf der

Baustelle auszulegen (besonders gefährliche Arbeiten nach BaustellV §2 Abs. 3 Nr.

1).

1.1.2 Brückenbau

  • keine Angabe -

1.1.3 Landschaftsbau

Die Rodungs- und Pflegearbeiten im FFH-Gebiet einschließlich der Vorgaben der

ökologischen Baubegleitung sind unter Ziffer 1.1.1 und Ziffer 3.2 beschrieben. Dar-

über hinausgehende Oberboden-, Einsaat- und Fertigstellungspflegearbeiten sind

nicht Gegenstand der Ausschreibung.

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

  • keine Angabe -

Seite 14 von 33

[Seite 15]

Vergabe – Nr.

1.3 Ausgeführte Leistungen

  • keine Angabe -

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

  • keine Angabe -

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Die für das Hauptangebot geltenden ZTV´en sind auch für etwaige Nebenangebote

(falls diese zugelassen wurden) zu beachten.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen:

  • keine Angabe -

Hinweis: die Festlegungen in den Verdingungsunterlagen bleiben unberührt

Seite 15 von 33

[Seite 16]

Vergabe – Nr.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Maßnahme befindet sich auf der B 388 Passau Kernmühle - Edlhof;

Abschnitt 1360 Station 0,795 – 1,335 und 1,963 – 2,693

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Bundesfernstraße: B388

2.3 Zugänge, Zufahrten

Nur über die B 388 erreichbar.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten werden vom AG

nicht gestellt. Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung, Stromversorgung so-

wie an den öffentlichen Abwasserkanal ist Sache des AN. Der AN hat sämtliche hier-

für anfallende Kosten in der Position “Baustelleneinrichtung“ zu berücksichtigen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung, Materiallagerplätze, Arbeitsplätze

Die Beschaffung von Plätzen für die Baustelleneinrichtung, Materiallagerplätzen (be-

trifft nicht Lagerflächen des AG nach Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht

gefunden werden.) und Arbeitsplätzen, die über das Baufeld hinausgehen, ist Sache

des AN. Vor Inanspruchnahme privater Flächen sind durch den AN mit dem jeweiligen

Eigentümer oder Pächter entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Von

sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom AN dem AG am Schluss der

Baumaßnahme unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigentümer oder Päch-

ter vorzulegen. Das Lagern von Geräten, Material und dergleichen in den Seitenräu-

men neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet.

Als Arbeitsfläche an der B 388 dient die hangseitige in Richtung Passau füh-

rende Fahrspur, die für die Maßnahme abschnittsweise halbseitig mittels Re-

gelplan CI/5 (Ampelschaltung) gesperrt wird. Eine Woche wird die Bundes-

straße vollständig für den Verkehr gesperrt. Die Pläne sind in den Ausschrei-

bungsunterlagen enthalten.

Seite 16 von 33

[Seite 17]

Vergabe – Nr.

Zusätzliche Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden vom AG nicht zur Ver-

fügung gestellt. Hiervon unberührt bleibt die Lagerfläche des AG nach Ziffer 2.5.2, die

ausschließlich für das nach Ziffer 2.8 anfallende Felsmaterial zur Verfügung steht.

Bei Anlagen im Bereich von Gewässern, ist vom AN die erforderliche wasserrechtli-

che Genehmigung oder Erlaubnis einzuholen.

2.5.2 Lagerflächen des AG für Aushub und mineralische Ausbaustoffe

Siehe 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

2.5.3 Bautafel

Die Aufstellung einer Bautafel darf nur nach Genehmigung durch den AG erfolgen.

Der AG legt den Standort und die Größe der Tafel fest. Mit Fertigstellung der Bau-

maßnahme oder auf Anweisung des AG hat der AN die Bautafel unaufgefordert zu

entfernen, ansonsten wird die

Bautafel durch den AG auf Kosten des AN beseitigt.

2.5.4 Bild-/Videoaufzeichnung

Bild- oder Videoaufzeichnung der Baustelle (z.B. Installation von Webcam), die über

eine fachliche Dokumentation hinausgehen, dürfen nur nach Genehmigung durch den

AG erfolgen. Dabei sind in jedem Fall die datenschutzrechtlichen Erfordernisse zu

gewährleisten.

Für die vorliegende Baumaßnahme wird eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht er-

teilt. Bild- oder Videoaufzeichnungen, die über die fachliche Dokumentation des AN

hinausgehen, sind unzulässig; dies gilt insbesondere für die Installation von

Webcams und für Aufzeichnungen bewegter Bilder.

2.6 Gewässer

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Baubereich kein verschmutztes

Wasser in die Vorfluter und sonstige Gewässer gelangt. Geeignete Vorrichtungen wie

Absetzbecken oder Filter sind vorzuschalten. Sollten durch unsachgemäßes Arbeiten

Schäden an Vorflutern und sonstigen Gewässern entstehen, so hat der AN für alle

Folgeschäden zu haften.

2.7 Baugrundverhältnisse

  • keine Angabe -

Seite 17 von 33

[Seite 18]

Vergabe – Nr.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Seitenentnahmen und dauerhafte Ablagerungsstellen sind nicht vorgesehen.

Sämtliches Rodungsgut geht gemäß Ziffer 3.2 in das Eigentum des AN über. Mit der

Übernahme in die Sachherrschaft des AN geht nach Ziffer 0.1 auch der Abfallbesitz

auf den AN über; die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung obliegt dem AN

und ist in die einschlägigen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Das bei punktuellen Felsberäumungen auf Anordnung des AG anfallende Felsmate-

rial ist Bodenmaterial im Sinne der Ziffer 0.1. Es verbleibt im Eigentum und im Abfall-

besitz des AG und ist auf die in Ziffer 2.5.2 bezeichnete Lagerfläche des AG zu trans-

portieren; Transportentfernung bis 20 km.

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

Allgemeines

Grundwasser und die Vorfluter dürfen durch die Bauarbeiten nicht verunreinigt wer-

den. Insbesondere ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die

Gewässer gelangen.

Damit von Straßenböschungen und anderen Bodenflächen möglichst keine Ab-

schwemmungen erfolgen, sind diese (soweit keine Einschränkungen angeordnet

sind) unmittelbar nach ihrer Herstellung mit Oberboden anzudecken und zu begrü-

nen. Auf die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere DIN 18 300

Nr. 3.8.1 wird hingewiesen.

Alle schutzwürdigen Flächen außerhalb des künftigen Straßenkörpers sind vor Ein-

griffen und Schädigungen durch die Bauarbeiten durch Einzäunungen oder Vergleich-

bares zu schützen.

Auch dürfen keine Baumaterialienreste in Gewässer abgelagert und keine Be-

tonschlempe in Vorfluter eingeleitet werden.

Ferner muss sichergestellt sein, dass die Entwässerungsfunktion der vorhandenen

Gräben durch die Bauarbeiten nicht in schädigender Weise beeinträchtigt wird. Damit

anliegende Grundstücke während des Baufortschritts nicht erheblich beeinträchtigt

werden, ist ein wildes unkontrolliertes Abfließen von Oberflächenwasser zu vermei-

den. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss im Zuge der Bauarbeiten ver-

ursacht werden, sind vom AN zu tragen.

Sollten trotz aller Vorsicht Verunreinigungen oder Schäden an den Vorflutern durch

den Baubetrieb entstehen, sind diese vom AN auf seine Kosten zu beheben.

Seite 18 von 33

[Seite 19]

Vergabe – Nr.

Bei den Erdarbeiten können Bodenfunde auftreten. Allgemein wird auf die gesetzliche

Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG hingewiesen.

Dem Landesamt für Denkmalpflege ist erforderlichenfalls Gelegenheit für Ausgrabun-

gen zu geben. Gegebenenfalls ist der Baubetrieb (z.B. vorzeitiger Oberbodenabtrag,

Unterbrechen des Erdabtrages und dgl.) anzupassen. Die Bestimmungen nach Art. 8

Abs. 2 DSchG sind dabei zu beachten.

Folgende Bereiche sind zwingend durch besondere Maßnahmen zu schützen:

  1. Flächen nach §30 Bundesnaturschutzgesetz

• stehende und fließende Binnengewässer einschließlich der Ufer

• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche

Nasswiesen, Quellbereiche

• Natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden

• Lehm- und Lößwände

• Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden

• Borstgrasrasen, Trockenrasen

• Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

• Bruch-, Sumpf- und Auenwälder; Schlucht- Blockhalden- und Hangschutt-

wälder

• Offene Felsbildungen

  1. Flächen nach Art.23 Bayerisches Naturschutzgesetz

• Landröhrichte, Pfeifengraswiesen

• Moorwälder

• Wärmeliebende Säume

• Magerrasen, Felsheiden

In der Regel sind die aufgeführten Bereiche in der Biotopkartierung enthalten und in

Plänen mit einer Nummer eingetragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht

zwingend alle zu schützenden Bereiche (insb. kleiner als 0,1ha, in Wäldern, neu ent-

wickelte) in der Biotopkartierung enthalten sind.

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern sind zu beachten.

Der AN ist verpflichtet, bei Geländeveränderungen außerhalb der Straßenfläche die

einschlägigen Artikel der BayBO, des BayNatSchG und des NatEG (Naturschutzer-

gänzungsgesetz) einzuhalten.

Seite 19 von 33

[Seite 20]

Vergabe – Nr.

Die durch die Bauausführung unweigerlich entstehenden Flurschäden sind so gering

wie möglich zu halten.

Die während der Baudurchführung vorübergehend in Anspruch genommenen Flä-

chen sind nach Abschluss der Baumaßnahme in einen Zustand zu versetzen, der den

ursprünglichen Verhältnissen weitgehend entspricht. Tiefreichende und nachteilige

Bodenverdichtungen beim Baubetrieb sind zu vermeiden.

Die Anwohner bzw. die angrenzende Bebauung sind vor vermeidbarer Staubentwick-

lung zu schützen. Maßnahmen gegen Staubentwicklung (z.B. Bewässern) sind in die

Einheitspreise einzurechnen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Allgemeines

Die Lage von Versorgungsleitungen (Telekom-, Strom-, Wasserleitungen und dgl.)

sind soweit notwendig bei den jeweiligen Unternehmensträgern zu erfragen. Vor Bau-

beginn sind diese in jedem Fall zu verständigen.

Ungeachtet dessen sind bei allen Arbeiten die Anweisungen, Vorschriften und Richt-

linien der Leitungsträger oder Eigentümer (z.B. Kabelschutzanweisung der Telekom)

zu beachten. Bei Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen sind die in den

einschlägigen Vorschriften einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu beachten.

Notwendige Änderungen an den Leitungen oder Anlagen werden von den Leitungs-

trägern oder Eigentümern veranlasst. Der Baubetrieb ist dabei so einzurichten, dass

die Arbeiten an den Leitungen oder Anlagen ohne gegenseitige Behinderung ausge-

führt werden können.

Der AN haftet für alle durch die Bauausführung entstanden Schäden, Nutzungs- und

Versorgungsausfälle an Kanälen, Rohrleitungen und Kabelleitungen bzw. Anlagen al-

ler Art.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

Seite 20 von 33

[Seite 21]

Vergabe – Nr.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Bahnverkehr

Vor Beginn der Arbeiten hat der AN selbstständig mit dem Betreiber der Bahnstrecke

Kontakt aufzunehmen und eine BETRA (Betriebs- und Bauanweisung) für die ge-

samte Bauzeit zu beantragen.

Kontaktdaten:

Bayerische Regionaleisenbahn GmbH

Wilhelmstraße 2

95126 Schwarzenbach/Saale

Tel.: +49 30 63497076

Mail.: info@regionaleisenbahn.de

Die Arbeitsstelle ist direkt oberhalb des Bahndammes neben der B 388.

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass der öffentliche Verkehr möglichst wenig und

nur kurzfristig beeinträchtigt wird.

Während der Maßnahme werden die Regelpläne CI/2 und CI/5 in Kraft treten.

Für eine Woche wird die Bundesstraße vollständig gesperrt.

Nach der Verkehrszählung von 2021 beträgt die Verkehrsbelastung auf der Bun-

destraße B 388 in diesem Abschnitt: DTV (2021) Kfz bis 4065/362.

Die Fahrbahnbreite der B388 beträgt max. 6,80 m.

Die Maschinen- und Gerätewahl muss so getroffen werden, dass eine halb-

seitige Sperrung nach Regelplan CI/5 ausreichend ist.

Die Fahrbahn ist nach Beendigung der täglichen Arbeiten wieder für den Verkehr frei-

zugeben. Die Fahrbahn ist täglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen, damit

diese gefahrlos durch die Verkehrsteilnehmer genutzt werden kann. dies ist in den

entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren und wir nicht gesondert vergütet.

Die Lichtsignalanlage muss mit Funkrückmeldung, einer Counter-Funktion (LED-An-

zeige), zwei Radarsensoren einem Pilot- und zwei Funkmodulen ausgestattet sein.

Angaben zur Ausführung.

Seite 21 von 33

[Seite 22]

Vergabe – Nr.

3 Angaben zur Ausfürhung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Verkehrsführung

Siehe Ziffer 2.11

Das Außerkraftsetzen von Verkehrszeichen durch Abdeckbänder oder Folien ist nicht

gestattet. Verkehrszeichen sind durch Abdecken mittels geeigneter Schilderhüllen

oder durch mobile Auskreuzvorrichtungen (Folie rot, RA3) außer Kraft zu setzen.

Die Arbeiten werden ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen.

Für eine Woche wird die B 388 vollständig für den Verkehr gesperrt, in diesem Zeit-

raum sind sämtliche Verkehrsgefährdenden Bäume zu fällen.

Die Umleitungsstrecke ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.

Die restliche Zeit wird der Verkehr mittels Regelplan CI/5 abgesichert. Es wird noch-

mal darauf hingewiesen, dass die Maschinenauswahl entsprechend der Fahrbahn-

breiten der B 388 stattzufinden hat.

Verkehrssicherung

  • keine Angabe -

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs-

arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA 97) und die „Richtlinien für die Siche-

rung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) sind zu beachten.

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten die verkehrsrechtlichen Anord-

nungen für die Beschilderung der Baustelle und bei vorgesehenen Sperrungen für die

Beschilderung der Umleitungsstrecken beim Staatlichen Bauamt Passau zu beantra-

gen.

Gebührenrahmen für verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs.6 StVO (Maß-

nahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen im Auftrag des Staatlichen Bauamtes).

Gebührensätze werden gestaffelt wie in der nachfolgenden Tabelle angegeben ver-

rechnet.

Seite 22 von 33

[Seite 23]

Vergabe – Nr.

Gebühr-BaustellenGebühr [€]
Nr.
01Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Tag25,-
02Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Woche30,-
03Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 2 Wochen45,-
04Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Monat55,-
05Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ¼ Jahr90,-
06Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu ½ Jahr100,-
07Halbseitige oder teilweise Sperrung bis zu 1 Jahr150,-
08Vollsperrung bis zu 1 Tag25,-
09Vollsperrung bis zu 1 Woche35,-
10Vollsperrung bis zu 2 Wochen50,-
11Vollsperrung bis zu 1 Monat80,-
12Vollsperrung bis zu ¼ Jahr125,-
13Vollsperrung bis zu ½ Jahr175,-
14Vollsperrung bis zu 1 Jahr200,-
15Gehwegeinschränkung (ohne halbseitige Sperrung)½ Gebühr aus Nr. 1-7
16Verlängerung der AnordnungGebühr aus Nr. 1-15

Auslagen werden als Pauschale nicht erhoben. Auslagen werden nur in den Fällen

des § 2 GebOSt (z.B. Fahrkosten nach tatsächlichem Aufwand) erhoben.

Der zu benennende „Verantwortlicher für Verkehrssicherheit“ gemäß ZTV-SA, Ab-

schnitt 4.2(8) hat seine Eignung und Qualifikation durch einen Schulungsnachweis

nach MVAS zu bestätigen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein. Kontrol-

len der Arbeitsstelle gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7 sind durch den „Verantwortlichen für

Verkehrssicherheit“ grundsätzlich selbst auszuführen. Die Übertragung auf einen „Be-

auftragten“ im Sinne der ZTV-SA, Abschnitt 7 (3) bedarf der Zustimmung des AG. Der

Beauftragte hat in jedem Fall auch seine Eignung und Qualifikation durch einen gülti-

gen aktuellen Schulungsnachweis nach MVAS zu bestätigen.

Seite 23 von 33

[Seite 24]

Vergabe – Nr.

Der AG stellt für die Bauarbeiten grundsätzlich nur das Baufeld zur Verfügung, auf

dem unmittelbare Bauleistungen zu erbringen sind, sofern nicht ausdrücklich ein er-

weitertes Baufeld angegeben wird. Wenn im Zuge der Bauarbeiten vom AN an Kreu-

zungen und Einmündungen über das Baufeld hinaus Aufstell- und Überstandsflächen

benötigt werden und dies vom AG gestattet wird, so werden die hierfür erforderlichen

Verkehrssicherungsaufwendungen nicht gesondert vergütet.

3.2 Bauablauf

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Bezüglich Termine und Fristen der Baufertigstellung ist das beigelegte Formblatt

214 Stb, Besondere Vertragsbedingungen, zu beachten.

Der AN hat den Bauablauf sowie den Einsatz von Personal und Baumaschinen

so zu planen, dass alle zu erledigenden Bauarbeiten in einem Zeitraum von ma-

ximal 4 Wochen vollständig durchgeführt werden können.

Um einen möglichst schnellen Bauablauf zu gewährleisten, ist während der gesamten

Bauzeit unter Ausnutzung des Tageslichts zu arbeiten. Hierbei sind die Vorgaben des

Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Da von dieser Maßnahme ein Bereich betroffen ist, der aufgrund seiner Verkehrsbe-

deutung von besonderem öffentlichem Interesse ist, muss an allen Werktagen – auch

samstags – gearbeitet werden. Alle Arbeiten sind zusammenhängend ohne Unterbre-

chungen durchzuführen.

Die für die Durchführung eines Mehrschichtbetriebes sowie für Samstagsarbeit ent-

stehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Die tägliche Arbeitszeit im Bereich der halbseitigen Sperrung ist auf den nach Ziffer

2.11 genehmigten Zeitraum begrenzt. Arbeiten außerhalb dieses Zeitfensters sind nur

zulässig, soweit hierfür kein Eingriff in den Verkehrsraum der B 388 erforderlich ist.

Hieraus erwachsende Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht geson-

dert vergütet.

Der AN hat den Bauablauf sowie den Einsatz von Personal und Baumaschinen so zu

planen, dass die zu erledigenden Bauarbeiten im Zeitraum bis 31.01.2027 vollständig

durchgeführt werden können.

Seite 24 von 33

[Seite 25]

Vergabe – Nr.

Die Bauarbeiten sind so zu organisieren, dass die genannten Termine sowie die allg.

Grundsätze nach § 4 ArbSchG eingehalten werden.

Durchführungszeitraum:

Die Arbeiten müssen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 39 Abs. 5

BNatSchG) bis 31.01.2027 abgeschlossen sein; eine Verlängerung dieser Frist

ist nicht möglich!

Bauzeitenverschiebungen/-verlängerungen durch schlechte Witterungsverhält-

nisse sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet!

Samstage sind als Werktage anzusehen.

Es finden je nach Bedarf Jour-Fixe Termine auf der Baustelle statt, um u.a. die Koor-

dination der Arbeiten zu optimieren und die Bauzeiten zu sichern.

Der AN hat dem AG einen detaillierten Bauzeitenplan, aus dem der Baufortschritt

plausibel abgeleitete werden kann.

Holzeinschlag / Baufeldvorbereitung

B 388 Kernmühle – Edlhof, Abschnitt 1360, Station 0,795 – 1,335 und Station 1,963

– 2,693

Im Baufeld bzw. unmittelbar angrenzend befinden sich Bestandsbauwerke des

Steinschlagschutzes, Beton-Stützbalken teilweise mit Geländer, Brückenbau-

werke der Bahn, Einlaufschächte, Bahndammmauer zur B388. Beschädigungen

an Bestandsbauwerken durch unsachgemäßes Arbeiten werden dem AN in

Rechnung gestellt. Speziell beim Fällen größerer Bäume ist aufgrund der Be-

standsbauwerke mit erhöhtem Aufwand zu rechnen. Hieraus erwachsende Er-

schwernisse sind in die jeweiligen Einzelpositionen einzukalkulieren und wer-

den nicht gesondert vergütet.

Die Arbeiten für den Bereich umfassen im Wesentlichen:

• Beantragung Betra und Verkehrsrechtliche Anordnung

• Baustelle einrichten

• Verkehrssicherung herstellen, mittels halbseitiger Sperrung mit Ampelanlage

zusätzlich wird eine Woche Vollsperre der B 388 genehmigt.

Seite 25 von 33

[Seite 26]

Vergabe – Nr.

• Komplette Rodung der Vegetation (siehe einschlägige Positionen im LV)

• Punktuell werden auf Anordnung des AG Felsberäumungen durchgeführt

(siehe einschlägige Positionen im LV)

• Pflegearbeiten an Gehölzen, Buschwerk und Bäumen im FFH-Gebiet nach den

Angaben der ökologischen Baubegleitung

• Räumen der Baustelle

• Verkehrsflächen reinigen

• Abbau der Verkehrssicherung

Das anfallende Busch- und Astwerk ist aus dem Hang zu entfernen, zu laden

und teilweise den Grundstückseigentümern zu übergeben (Transportentfer-

nung ca. 13 km) bzw. teilweise in das Eigentum des AN zu übernehmen. Die

genauen Angaben, welche Bestandteile welcher Verwendung zugeführt wer-

den, erfolgen durch den AG bzw. sind den einschlägigen Positionen des LVs zu

entnehmen.

Das Befahren des Grünstreifens zwischen Bahndamm und B 388 ist aufgrund

der naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen verboten!

Sämtliches Rodungsgut – einschließlich Bäumen, Astwerk, Buschwerk und

vergleichbarem Material – ist ausschließlich mittels geeigneter Hebetechnik

vom Bahnkörper anzuheben und abzutransportieren. Dies ist in den einschlä-

gigen Positionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Zudem ist bei der Auswahl der Hebetechnik die Fahrbahnbreite der Bundes-

straße von etwa 6,80 m zu beachten (siehe Ziffer 3.1).

Das Herunterziehen, Schleifen, Ziehen oder Bewegen des Materials mittels Seil-

technik ist verboten und gilt als vertragswidriges und sicherheitsgefährdendes

Verhalten.

Es ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten kein Steinschlag ausgelöst wird.

Erforderliche temporäre Schutzmaßnahmen sind vom AN vorzusehen und in

die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.

Die Entfernung von der Bundesstraße bis zur maximalen Holzeinschlaggrenze

können sich auf bis zu 60 m erstrecken.

Seite 26 von 33

[Seite 27]

Vergabe – Nr.

Bauzeiten

Siehe Formblatt 214.StB Nr. 1

Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Der AN hat sich mit den anderen im Rahmen der Baumaßnahme tätigen Firmen (auch

Nachunternehmer) zu verständigen und muss den gemeinsamen Bauablauf koordi-

nieren, um gegenseitige Behinderungen zu vermeiden. Erschwernisse durch gegen-

seitige Behinderungen werden nur dann vergütet, wenn sie vom AG zu vertreten sind.

3.3 Wasserhaltung

  • keine Angabe -

3.4 Baubehelfe

  • keine Angabe -

3.5 Stoffe, Bauteile

3.5.1 Allgemeines

Auf die Begriffsbestimmungen aus Ziffer 0.1 wird verwiesen.

Die Eignung der vom AN zu liefernden Baustoffe ist dem AG nachzuweisen. Die

Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien

(z.B. Eignungsprüfungszeugnisse, Eignungsnachweise, Zulassungen usw.), hat der

AN spätestens 10 Tage vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes

festgelegt ist.

Sämtliche auszubauenden Stoffe wie Asphaltschichten, Schichten ohne Bindemittel,

hydraulisch gebundene Schichten, Abbruch von (Ingenieur-) Bauwerken, Durchläs-

sen, Rohrleitungen, Befestigungen aus Gräben, Böschungs-, Pflasterrinnen und

Borde aus Beton oder Natursteinmaterial o. ä. sind einer Verwertung zuzuführen, so-

fern sie unter Wegfall jeglicher Zweckbestimmung in die Sachherrschaft des AN über-

gehen und keine Beseitigung erforderlich ist.

3.5.2 Massenmanagement

  • keine Angabe -

Seite 27 von 33

[Seite 28]

Vergabe – Nr.

3.5.3 Umwelttechnische Beratung/Begleitung zur Bewertung von Aushub und Aus- baustoffen

  • keine Angabe -

3.5.4 Einbau von Liefermaterial nach EBV

  • keine Angabe -

3.5.5 Dokumentation

  • keine Angabe -

3.5.6 Straßenbau

  • keine Angabe -

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

3.5.7 Landschaftsbau

Allgemeines

Holzprodukte

Vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt 3.5.6 Holzprodukte im Straßenbau.

Speziell auf die Baumaßnahme bezogen

  • keine Angabe -

3.6 Abfälle

Die Festlegungen des EVM Erg Abf (241) sind zu beachten.

3.7 Winterbau

Die Maßnahme wird zwingend im Winterhalbjahr durchgeführt. Erschwernisse

durch Witterung (Schnee, Eis, Frost, verkürzte Tageslichtzeiten) sowie das Räu-

men und Streuen der Arbeitsstelle und der Verkehrssicherungseinrichtungen

sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Bauzeitenverschiebungen bzw. -verlängerungen durch schlechte Witterungs-

verhältnisse sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

Seite 28 von 33

[Seite 29]

Vergabe – Nr.

3.8 Beweissicherung

Der AN

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Bei den Bauarbeiten im Bereich der vorhandenen Leitungen und Kabel sind die

Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber zu beachten.

3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen

  • keine Angabe -

Aufmaßverfahren

Für die Erstellung der Aufmaße sind Vordrucke nach dem Muster des AG zu verwen-

den. Soweit andere Vordrucke verwendet werden sollen, müssen diese sämtliche An-

gaben des Musters des AG enthalten.

Sämtliche Aufmaße werden örtlich genommen.

a.) Die Aufmaße sind sofort nach Fertigstellung der Teilleistungen mit dem AG auf-

zustellen. Zu jeder erbrachten Position ist ein Original-Aufmaßblatt der Firma,

mit der Zusammenfassung (Endergebnisse) der EDV-Berechnungen (als An-

hang zum Aufmaßblatt zu liefern) mit gegenseitiger Bestätigung AG/AN (Unter-

schrift und Datum) anzufertigen. Der AN ist verpflichtet auf Verlangen des AG

Aufmaße zu nehmen.

b.) Abrechnung nach Gewicht

Wiegescheine müssen dem Grunde nach die Angaben der ergänzenden zu-

sätzlichen Vertragsbedingungen (Formblatt 2140.StB) erfüllen.

Unvollständige oder fehlerhafte Wiegescheine werden nicht als zahlungsbe-

gründende Unterlage anerkannt. Wiegescheine sind dem AG mit Unterschrift

des Fahrers sofort nach Baustellenankunft zu übergeben. Später eingereichte

Wiegescheine werden nicht anerkannt.

Für die Abrechnung wird zwingend verlangt, dass das Leergewicht des Trans-

portfahrzeuges bei jeder Lieferung durch erneute Wägung ermittelt wird, da nur

so ein eindeutiger Nachweis des Gewichtes einer Ladung möglich ist.

Seite 29 von 33

[Seite 30]

Vergabe – Nr.

c.) Der AN hat bei der Erstellung der Mengenberechnung die Festlegungen der

„Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung

REB)") einzuhalten.

3.11 Prüfungen

Umwelttechnische Untersuchungen des beräumten Felsmaterials richten sich nach

Ziffer 3.5.3.

Die Nachweise der Qualifikation des eingesetzten Personals (aufsichtsführender Hö-

henarbeiter Level 3, Schulungsnachweis nach MVAS) sind nach Ziffer 4.2 vorzule-

gen.

3.12 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan)

Die Maßnahme umfasst besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr.

1 BaustellV in Verbindung mit Anhang II der BaustellV. Ein Sicherheits- und Gesund-

heitsschutzplan ist zu erstellen; die Erforderlichkeit einer Vorankündigung nach § 2

Abs. 2 BaustellV ist zu prüfen.

Wesentliche Gefährdungen der Baustelle:

• Absturz im Steilhang; Arbeiten mit Positionierung am Seil in Doppelseiltechnik

nach Ziffer 1.1.1

• Steinschlag aus der Felsböschung, auch infolge der Fällarbeiten

• Baumfällarbeiten unmittelbar neben und über dem fließenden Verkehr der B

388 bei halbseitiger Sperrung

• Arbeiten auf und über dem stillgelegten Bahnkörper, Einsatz von 2-Wege-Tech-

nik

• Heben und Abtransportieren von Rodungsgut über den Verkehrsraum

• Winterwitterung (Schnee, Eis, Frost, verkürzte Tageslichtzeiten) nach Ziffer 3.7

Seite 30 von 33

[Seite 31]

Vergabe – Nr.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Anlage 1 – Übersichtslagepläne

Anlage 2 – Regelpläne und Beschilderungspläne

Anlage 3 – Geländefotos des betroffenen Bereiches

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungs-

unterlagen

Mit Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer folgende Nachweise vorzulegen.

  • Aufsichtsführender Höhenarbeiter (Level 3) oder gleichwertig

  • MVAS 99 – Bescheinigung

  • Referenzen über ausgeführte vergleichbare Maßnahmen (FB 444)

Bauzeitenplan

Auf Anforderung des AG ist ein detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen, der nach Ge-

nehmigung Vertragsbestandteil wird.

Abrechnung / Aufmaße

Die Aufmaße sind an Ort und Stelle gemeinsam vom AG und AN zu nehmen. Rech-

nungen, welche nicht durch gemeinsame Aufmaße belegt sind, gelten als nicht prüf-

fähig. Sie werden nicht anerkannt.

Für jede Position des Leistungsverzeichnisses ist ein gesondertes Aufmaß auf einem

eigenen, nummerierten Blatt zu erstellen. Jedes Blatt muss neben dieser Zahl die

Nummer der Position tragen. Jedes Blatt ist von beiden Teilen mit dem Datum der

Aufmaße zu unterzeichnen. Die Durchschrift gilt als Sicherung gegen nachträgliche

Änderungen. Es ist unzulässig, Aufmaße zu übertragen. Die Urschrift der Aufmaße

erhält der AG, die Durchschrift der AN.

Aufmaße, Abrechnungsunterlagen einschl. Pläne sowie Rechnungen sind getrennt

für jeden Baulastträger, Versorgungsunternehmer bzw. nach Angabe des AG zu stel-

len. Der Aufwand hierfür ist einzurechnen.

Ausführungspläne, Bestandspläne, Vermessungsunterlagen

  • keine Angabe -

Seite 31 von 33

[Seite 32]

Vergabe – Nr.

Bautagesberichte

Der AN hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und dem AG arbeitstäglich zu

übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrech-

nung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies ist insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,

  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),

Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,

  • eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,

  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,

  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,

  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesent-

lichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren

Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),

  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,

  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,

  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Der AN ist verpflichtet, die Eintragungen der bauamtlichen Bautagesbücher gegen-

zuzeichnen.

Seite 32 von 33

[Seite 33]

Vergabe – Nr.

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • siehe beigefügte Auflistung -

Diese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen mit Änderungen und Ergän-

zungen einschließlich der angegebenen Einführungsschreiben sind Zusätzliche

Technische Vertragsbedingungen im Sinne der VOB/B § 1 Abs.2 Nr.4 und werden

Vertragsbestandteil.

Seite 33 von 33

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung