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Hochwasserschutz und Ersatz einer Fernleitung am Wasserwerk Canitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Klassifikation: C1 - Öffentlich Zielgruppe: Teilnehmer an Vergabeverfahren / Auftragnehmer

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

(ZVB Bau der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH)

Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B, Fassung 2016.

Die nachfolgend angegebenen §§ beziehen sich auf die Paragrafen der VOB/B.

  1. Regelwerke / Qualitätskontrolle

1.1. Der Auftragnehmer (nachfolgend AN) ist verpflichtet, sich selbstständig über den jeweils aktuellsten Stand der technischen Regelwerke des Auftraggebers (nachfolgend AG) (Regelwerk, Richtlinien und Regelblätter) unter https://www.l.de/einkauf-logistik/regelwerke zu informieren und diese bei der Ausführung der Leistungen einzuhalten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den AG in Textform.

1.2. Mit Vertragsschluss gelten folgende weitere Vertragsbedingungen (einsehbar unter http://www.l.de/einkauf-logistik/dokumente --> Rubrik: Leipziger Wasserwerke)  Zusätzliche Vertragsbedingungen - Informationssicherheit, Stand: 01.10.2023  Zusätzliche Vertragsbedingungen - Vertraulichkeit, Stand 01.10.2023  Fremdfirmenrichtlinie der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stand 01.05.2024

1.3. Erfolgt auf der Baustelle eine Qualitäts-/Gütekontrolle z.B. durch den Güteschutz Kanalbau e.V. mit Erstellung eines Prüfberichtes, hat der AN dieses Dokument zeitnah der Projektsteuerung (BSL GmbH) zu übergeben.

  1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

Wenn der AN für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom AG verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich.

  1. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

  1. Beistellung von Material

4.1. Der AN erhält nach Beauftragung der Bauleistung eine Auflistung der vom AG zur Anlieferung beauftragten Materialien (Materialliste), den zuständigen Ansprechpartner des Materiallieferanten sowie die vereinbarten Termine mitgeteilt.

4.2. Der AN hat die beigestellten Materialien bei Anlieferung auf der Baustelle auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Tauglichkeit unverzüglich eingehend zu überprüfen und auf dem Lieferschein zu bestätigen. Wenn der AN Abweichungen zum Sollzustand feststellt, sind diese dem Projektsteuerer (BSL GmbH) unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Eigentümer: 3212 Seite 1 von 18 Ausführung von Bauleistungen Datum: 01.05.2024 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

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4.3. Nicht benötigtes Material wird dem Materiallieferanten vom AN in Textform angezeigt und in gemeinsamer Abstimmung zurückgeführt. Diese Materialien werden nur ohne Beschädigungen, im wiederverkaufsfähigen Zustand vom Materiallieferanten entgegengenommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sonderteile, die ausschließlich für die Bauvorhaben gefertigt wurden. Bei diesen Teilen kann eine Rückvergütung erst nach Zustimmung des entsprechenden Herstellers erfolgen. Diese Teile werden bereits in der Materialliste mit dem Vermerk „Rücknahme ausgeschlossen“ gekennzeichnet. Nicht zurückgenommene Materialien, aus Gründen die der AN zu vertreten hat, werden dem AN aufwandsgerecht in Rechnung gestellt.

4.4. Mehrwegverpackungen werden leihweise, ohne Berechnung von zusätzlichen Kosten vom Materiallieferanten zur Verfügung gestellt. Die Entgegennahme der Anlieferung ist vom AN nachweislich zu dokumentieren. Die Mehrwegverpackungen / Sammelbehälter bleiben Eigentum des Materiallieferanten. Die Rücknahme der Verpackungen hat in Abstimmung zwischen den AN und den Materiallieferanten zu erfolgen. Der Materiallieferant ist verpflichtet, die angelieferten Mehrwegverpackungen / Sammelbehälter (Europaletten, Gitterboxen) an der Verwendungsstelle (Baustelle) abzuholen. Sofern die zur Verfügung gestellten Mehrwegverpackungen / Sammelbehälter vom AN nicht komplett zurückgeliefert werden, behält sich der AG das Recht vor, die Differenzmenge mit 20,00 € netto pro Europalette bzw. 80,00 € netto pro Gitterbox dem AN in Rechnung zu stellen.

4.5. Für Einwegverpackungen besteht kostenfreie Rücknahmepflicht durch den Materiallieferanten.

4.6. Festgestellte Mengenabweichungen bzw. Material-Zusatzbedarf sind dem Projektsteuerer (BSL GmbH) unverzüglich anzuzeigen. Nach sachlicher Bestätigung durch den Projektsteuerer (BSL GmbH) hat der AN die entsprechenden Lieferungen mit dem Materiallieferanten direkt abzustimmen. Die vertragliche Fixierung erfolgt parallel zwischen dem Materiallieferanten und dem AG.

4.7. Der AN ist verpflichtet, ein entsprechendes Aufmaß über die vom AG gelieferten, der vor Ort tatsächlich eingebauten sowie der zurückgegebenen Materialien aufzustellen. Zur Nachprüfung der Aufmaße ist ein Soll-Ist-Vergleich in Tabellenform aufzustellen, welcher durch das bauüberwachende Ingenieurbüro zu bestätigen ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die entsprechenden Liefer- und Rücklieferscheine als Anlage beigefügt sind.

4.8. Vom AG beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom AN unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als AG- Eigentum zu kennzeichnen.

4.9. Verarbeitet der AN das vom AG beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für den AG. Der AG wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt der AG das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem vom AG beigestellten Materialwert entspricht.

4.10. Materialien für Bauleistungen am Trinkwassernetz des AG:

4.10.1. Die Materialien werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, durch den AG beigestellt. Insbesondere sind dies Rohrleitungen, Formstücke, Armaturen, Hydranten, Einbaugarnituren, Straßenkappen mit Zubehör, Rohrbruchdichtschellen und Mehrbereichskupplungen.

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Sämtliche Normteile (Schrauben, Muttern, Dichtungen), Schmier- und Gleitmittel werden nicht beigestellt. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

4.10.2. Für das gesamt zu liefernde Material einer Baumaßnahme wird ein Termin zwischen AG und dem Materiallieferanten vereinbart, ab dem das gesamte Material komplett abrufbereit am Standort des Materiallieferanten verfügbar ist. Bei umfangreichen Bauvorhaben mit zeitlich getrennten Abschnitten oder fehlenden Flächen für die Materiallagerung können Teilabrufe vereinbart werden. Teilabrufe sind in jedem Fall durch den AN direkt mit dem Materiallieferanten in Textform abzustimmen. Der zuständige Projektsteuerer (BSL GmbH) ist darüber ebenfalls in Textform zu informieren. Die Mindestabrufzeit zwischen dem Abruf beim Materiallieferanten und Anlieferung auf der Baustelle beträgt 2 Werktage.

4.10.3. Treten Umstände ein, die eine Verzögerung der vereinbarten Liefertermine erwarten lassen, so ist der Projektsteuerer (BSL GmbH) in jedem Fall sofort nach Eintreten des Ereignisses in Textform unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe der Terminverzögerung durch den AN zu informieren.

4.10.4. Die Anlieferung und das Abladen durch den Materiallieferanten erfolgt frei Verwendungsstelle (Baustelle). Das Verteilen des Materials auf der Baustelle hat der AN in den Einheitspreisen einzukalkulieren.

4.11. Materialien für Bauleistungen am Abwassernetz des AG:

4.11.1. Das benötigte Material für Abwasserleitungen ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, durch den AN bereitzustellen. Ausgenommen sind hiervon Schachtabdeckungen mit Schmutzfängern, die durch den AG beigestellt werden.

4.11.2. Die Anlieferung und das Abladen der Schachtabdeckungen durch den Materiallieferanten erfolgt ab einer Menge von 5 Schachtabdeckungen frei Verwendungsstelle (Baustelle). Bei geringerem Mengenbedarf für Schachtabdeckungen sowie Schachtabdeckungen mit Stadtwappen sind diese grundsätzlich vom AN im Zentrallager des AG, Berliner Straße 25 in Leipzig abzuholen. Die für die Abholung anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Warenausgabe erfolgt Montag – Freitag, in der Zeit von 06:30 Uhr – 15:00 Uhr.

4.11.3. Der Abruf der Schachtabdeckungen hat in jedem Fall beim Projektsteuerer (BSL GmbH) in Textform zu erfolgen. Die Mindestabrufzeit zwischen dem Abruf beim Projektsteuerer (BSL GmbH) und Anlieferung auf der Baustelle oder Abholung über das Zentrallager des AG beträgt 5 Werktage.

4.11.4. Der AN hat die erforderlichen Abstimmungen hinsichtlich des Liefertermins, des genauen Anlieferorts, der Abladestelle etc. mit dem durch den AG beauftragten Materiallieferanten im Vorfeld vorzunehmen. Dabei ist es möglich, dass für die Lieferung der Schachtabdeckungen ein abweichender Materiallieferant vom AG verpflichtet wird.

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Eigentümer: 3212 Seite 3 von 18 Ausführung von Bauleistungen Datum: 01.05.2024 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

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  1. Grundlagen der Preisermittlung (§ 2)

5.1. Der AN hat dem AG auf dessen Verlangen zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt, die Grundlagen der Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung in Textform als PDF- Datei zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

5.2. Aus der Urkalkulation für die vertragliche Leistung, sowie den Preisermittlungen für Preise nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 Nr. 2 VOB/B müssen für den AG nachvollziehbar folgende Ansätze für jede Teilleistung einer Position erkennbar sein:  Zeitansätze mit Leistungsparametern  Anzahl der Arbeitskräfte  Kalkulationslohn  Materialkosten mit Angabe der Materialart  Gerätekosten mit Angabe der Geräteart und -kennwerte  Nachunternehmerkosten  Sonstige Kosten (z.B. Gebühren)  Baustellengemeinkosten

5.3. Zu den unter Nummer 5.2 genannten Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) sind die Zuschläge (AGK, BGK, W+G) einzeln auszuweisen.

5.4. Weiterhin sind die Schlussblätter (Summenblätter) der Kalkulation beizufügen mit Ausweisung der Gesamtstundenzahl für eigene Lohnstunden und der Summe EKT, AGK, BGK, W+G und NU.

5.5. Wurde dem AG eine durch Passwort geschützte Urkalkulation übergeben, so ist durch den AN spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung das Passwort zur Entschlüsselung zu übermitteln.

5.6. Der AG ist berechtigt, die Urkalkulation im Rahmen der Prüfung von Vergütungsansprüchen zu öffnen und Auszüge davon zu fertigen.

  1. Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (§ 2)

Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot betroffenen Leistungen abgegolten, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.

  1. Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

  1. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 3)

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Eigentümer: 3212 Seite 4 von 18 Ausführung von Bauleistungen Datum: 01.05.2024 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

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  1. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Vertraulichkeit, Datenschutz (§ 3)

10.1. Der AN darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des AG (in Textform) vornehmen.

10.2. Der AN darf die vom AG beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung vervielfältigen, für andere Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des AG (in Textform).

10.3. Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung der vertraglichen Leistung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der Verpflichtungen von Mitarbeitern gemäß DSGVO zu beachten.

10.4. Die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden gespeichert. Der AG wird die Daten nur im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen an Dritte weitergeben.

10.5. Auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Korruption, Bestechlichkeit und Vorteilsannahme wird ausdrücklich hingewiesen. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind dem AG vorbehalten.

  1. Baustelle nach Baustellenverordnung (§ 4 Abs.1)

Handelt es sich um eine Baustelle i. S. der Baustellenverordnung gemäß § 1 (3) i. V. m. § 2 (2) BaustellV, so ist der AN zur aktenkundigen Unterweisung seiner eigenen Arbeitskräfte und in seinem Auftrag tätiger Subunternehmer über den Sicherheits- und Gesundheitsplan dieser Baustelle und zu dessen Einhaltung verpflichtet. Den Anweisungen des Sicherheitskoordinators ist zwingend Folge zu leisten.

  1. Bautagesberichte (§ 4)

Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG unverzüglich nach Aufforderung, jedoch spätestens mit Rechnungslegung zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

  1. Bauberatung

Der AN ist verpflichtet, an den regelmäßig stattfindenden Bauberatungen des AG mit einem geeigneten bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen. Der Verhinderungsfall ist anzuzeigen.

  1. Baustellenräumung (§ 4)

Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach Ende der Baumaßnahme durch den AN zu beräumen und dem früheren Zustand zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung entsprechend instand zu setzen.

  1. Kontrollprüfungen (§ 4 Abs. 1)

Der AN hat Kontrollprüfungen des AG zu ermöglichen.

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Eigentümer: 3212 Seite 5 von 18 Ausführung von Bauleistungen Datum: 01.05.2024 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

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  1. Anlagen im Baubereich (§ 4 Abs. 2)

Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der AN vorher die Zustimmung des AG in Textform einzuholen; daneben hat der AN den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen.

  1. Sicherheit, Gesundheitsschutz (§ 4 Abs. 2)

17.1. Für den Fall, dass der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der AN verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem AN untersagt.

17.2. Der AN hat sich selbst vor Beginn der Arbeiten zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstige zu schützende Anlagen vorhanden sind. Der AN haftet bei Unterlassung für entstandene Schäden.

17.3. Bei der Durchführung der Arbeiten ist auf bereits vorhandene Anlagen Rücksicht zu nehmen. Ggf. sind Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden an den vorhandenen Anlagen mit Sicherheit verhindern. Vorhandene Abdeckungen, Geländer und sonstige Schutzvorrichtungen, die bei Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung hat der AN durch geeignete Maßnahmen für eine unfallsichere Absicherung der jeweiligen Arbeitsstelle zu sorgen.

  1. Umweltschutz, Gefahrgut (§ 4 Abs. 2 und 3)

18.1. Der AN verpflichtet sich, die jeweils relevanten Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich des Umweltschutzes und der Beförderung von gefährlichen Gütern einzuhalten sowie ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten.

18.2. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sollte während der Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der Umwelt, gleich aus welchem Grund, eintreten, so hat der AN unverzüglich in Textform den AG über das Vorkommnis zu unterrichten.

18.3. Der AN wird emissionsarme Baumaschinen und Geräte (i.S.d. Pkt. 8.2.2, Maßnahme B24 Luftreinhalteplan 2018 der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Version) einsetzen. Dieser ist einsehbar unter: www.leipzig.de/umwelt-und-verkehr/luft-und-laerm/luftreinhaltung/luftreinhalteplan-der-Stadt- Leipzig

18.4. Der AN hat dem AG sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung zu geben, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß der REACH Verordnung 1907/2006/EG.

18.5. Werden im Rahmen der Bauleistung durch den AN Stoffe oder Güter eingesetzt, die gemäß den nationalen oder internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der AN dies dem AG spätestens mit Auftragsbestätigung mit.

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Eigentümer: 3212 Seite 6 von 18 Ausführung von Bauleistungen Datum: 01.05.2024 Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH

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18.6. Es dürfen nur Güter befördert werden, die nicht von der Beförderung auf der Straße ausgeschlossen sind. Die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere Allgemeine Vorschriften (z. B. Freistellungen, Sicherheitspflichten, Vorschriften für die Sicherung), Vorschriften für die Klassifizierung (Zuordnung zu den Klassen und UN-Nummern), Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) sowie Zuständigkeiten und Pflichten gemäß GGVSEB, hat der AN zu beachten und einzuhalten.

  1. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)

19.1. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.

19.2. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG in Textform bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 in Textform einzuholen.

19.3. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor in Textform zugestimmt, die Nummern 19.1 und 19.2 gelten entsprechend.

  1. Zustandsfeststellung (§ 4 Abs. 10)

Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung haben zu erfolgen, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der AN hat solche anstehenden Feststellungen rechtzeitig dem AG anzuzeigen.

  1. Montageversicherung (§ 7)

21.1. Der AG schließt eine Montageversicherung ab, die für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Lieferungen und Leistungen des AN gilt. Der Deckungsschutz entspricht im Wesentlichen und mindestens den deutschen Standardbedingungen der Allgemeinen Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) sowie den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der jeweils aktuellen Fassung.

21.2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Bautätigkeit. Er ist zeitlich begrenzt bis zur Abnahme der Leistung durch den AG, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Versicherungsdauer.

21.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Bau- und Montagegeräte, Baustelleneinrichtung u.ä.; sie können auf Antrag und auf Kosten des AN mitversichert werden.

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21.4. Der Selbstbehalt pro Schadenereignis beträgt EUR 5.000,00. Er ist von dem zu tragen, der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Gefahr trug.

21.5. Die Versicherungsprämie wird vom AG gezahlt. Die Angebotspreise sind daher um die Kostenanteile für die Bauleistungsversicherung zu reduzieren.

21.6. Durch den Abschluss der Montageversicherung werden die vertraglichen Regelungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt, insbesondere die hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den Versicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer aus sonstigen Gründen nicht eintritt.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3ff)

Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN:  gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Abs. 8 VOB/B verstößt,  Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden,  wissentlich falsche und unwahre Erklärungen abgibt,  illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen die Mindestentlohnung im eigenen Unternehmen oder in von ihm vertraglich gebundenen Nachunternehmen zulässt. In diesen Fällen gelten § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 VOB/B entsprechend.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)

23.1. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4, bleiben unberührt.

23.2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über  Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,  die zu fordernden Preise,  Bindungen sonstiger Entgelte,  Gewinnaufschläge,  Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,  Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,  Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,  Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

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  1. Bewachung und Verwahrung, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

24.1. Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des AN; der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

24.2. Der AN hat Bauunfälle bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abnahme (§ 12)

25.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen; der AN hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig in Textform zu beantragen. Soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme erst nach dessen erfolgreicher Durchführung.

25.2. Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B bleibt unberührt.

  1. Mängelansprüche (§ 13)

26.1. Nach einer Mängelrüge hat der AN die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

26.2. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.

26.3. In Abweichung von § 13 VOB/B werden als Frist für die Verjährung der Mängelansprüche 5 Jahre für Bauwerke vereinbart. Es gilt eine Frist für die Verjährung der Mängelansprüche von 4 Jahren für Leistungen der EMSR – Technik, sofern die Wartung hierfür ebenfalls durch den AN erbracht wird. Für Leistungen der EMSR-Technik ohne Wartungsleistungen des AN sowie für Pflanzungen und Ansaat- Leistungen ab Abnahme/Fertigstellungspflege wird eine Frist für die Verjährung der Mängelansprüche von 2 Jahren vereinbart.

  1. Abrechnung (§ 14)

27.1. Die Abrechnungsdateien sind dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architektur-/ Ingenieurbüro digital im GAEB-XML-Format zu übergeben. Der AN ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Abrechnungsdatei im GAEB-XML-Format anzupassen und dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architektur-/Ingenieurbüro neu zu übergeben, wenn die eingereichte Schlussrechnung im Zuge der Rechnungsprüfung angepasst wird.

27.2. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des AG an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

27.3. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

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27.4. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:  AN  AG  Nummer des Aufmaßblattes  Bezeichnung der Bauleistung  Ordnungszahl (OZ) Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt:“

27.5. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in EURO auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

27.6. Für fertig gestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der AN – unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B - endgültige Mengenberechnungen auf Grund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen. Dies hat grundsätzlich nach Vorgaben des Technischen Regelwerkes der LWW zu erfolgen. Es gelten zur Abrechnung von Rohrgrabenleistungen die vorgegebenen Regelprofile.

  1. Bauabrechnung mit IT-Anlage

28.1. Führt der AN die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

28.2. Rechenverfahren/DV-Programme: Die Aufmaßblätter sind als DA 11 REB digital einzureichen. Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB- Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger in Textform Zustimmung des AG verwendet werden.

28.3. Vereinbarung: Bis zur Bauanlaufberatung, spätestens jedoch vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung in Textform abzuschließen. Die Bauabrechnung mit IT- Anlagen berechtigt den AN nicht zu einer zusätzlichen Vergütung hierfür.

28.4. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom AN für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den AG zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des AN ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

28.5. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom AN im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

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28.6. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom AN aufgestellte Abrechnung vom AG mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom AN berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der AG dem AN zunächst die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom AN verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

28.7. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom AN aufgestellte Abrechnung vom AG mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der AG zunächst dem AN die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom AN verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  1. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, wird ein als v. H. Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogen ist. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.

  1. Rechnungen (§§ 14 und 16)

30.1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

30.2. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

30.3. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

30.4. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

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30.5. Rechnungslegung an den AG KWL

30.5.1. Alle Rechnungen sind zu adressieren an: Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig.

30.5.2. Alle Rechnungen einschl. der zugehörigen Anlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen) sind ausschließlich elektronisch und in schreibgeschützter Form (pdf) an die folgende E-Mailadresse zu richten: rechnung-00000.wasserwerke@L.de

30.5.3. Pro E-Mail ist nur EINE Rechnung zu versenden. Dabei darf die Gesamtdateigröße 20 MB nicht überschreiten. Die E-Mailadresse ist ausschließlich für den Rechnungsversand zu verwenden.

30.5.4. Ohne Angabe der Auftragsnummer und -positionen erfolgt keine Bezahlung der Rechnungen.

30.5.5. Zeitgleich ist eine Rechnungskopie incl. der Anlagen an das baubegleitende Ingenieurbüro zu senden.

  1. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

31.1. Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach Zustimmung des AG (in Textform) zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.

31.2. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B  das Datum,  die Bezeichnung der Baustelle,  die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,  die Art der Leistung,  die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,  die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und  die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.

  1. Zahlungen (§ 16)

32.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet, unabhängig der im Angebot enthaltenen Währungseinheit.

32.2. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.

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32.3. Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nummer 37 ZVB zu leisten.

32.4. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

32.5. Der Rechnungsbetrag wird auf Grundlage des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe - Artikel 4 - i. V. m. § 48 (1) Einkommensteuergesetz automatisch durch den AG um 15 Prozent gemindert und dieser Minderungsbetrag an das für den AN zuständige Finanzamt überwiesen, sofern keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Eine vom zuständigen Finanzamt des AN ausgestellte Freistellungsbescheinigung erlangt ihre befreiende Wirkung 6 Werktage nach Zugang beim AG. Sie gilt nicht rückwirkend.

32.6. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich mitzuteilen.

  1. Überzahlungen (§16)

33.1. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

33.2. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.

33.3. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

  1. Abtretung (§ 16)

34.1. Forderungen des AN gegen den AG können o h n e Zustimmung des AG nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.

34.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber dem AG erst:  wenn sie ihm vom alten Gläubiger (AN) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und  wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: "Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist. Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Mitarbeiter des AG schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."

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34.3. Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

34.4. Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nummern 34.1 bis 34.3 kann der AN Geldforderungen an einen Dritten nur gemäß § 354a Abs. 1 Satz 1) abtreten, d.h. wenn der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem AG; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den AN Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem AG angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB).

  1. Nachträge

35.1. Zusätzliche oder geänderte Leistungen sowie Mengenüberschreitungen > 10% gegenüber dem ausgeschriebenen Mengensatz sind unverzüglich nach Erkennen dem AG anzuzeigen. Die Anzeige der Mengenmehrungen muss auch eine Aufstellung mit Angabe von Positionsnummer, Menge, Einheitspreis und Gesamtpreis enthalten.

Anschließend sind die Nachtragsleistungen durch den AN hinsichtlich Leistungsbeschreibung, Menge, Einheitspreis und Gesamtpreis je Position innerhalb einer Frist von einer Woche in Textform zu formulieren und dem AG in prüfbarer Form vorzulegen (beziffertes Nachtragsangebot). In schwierigen Fällen kann der AN die Vorlagefrist vor deren Ablauf vom AG angemessen verlängern lassen.

Der AN haftet, bei nicht fristgerechter Vorlage eines entsprechenden Nachtragsangebotes und Ablauf einer vom AG hierzu gesetzten angemessenen Nachfrist, dem AG auf Schadenersatz, insbesondere für die dem AG entstehenden Kosten einer vom AG ersatzweise erstellten Leistungs- und Preisermittlung sowie für die etwaigen Folgen einer dem AG, ohne Kenntnis des Leistungs- und Kostenumfanges, nicht zumutbaren rechtzeitigen Beauftragung der Nachtragsleistungen.

Liegt spätesten zwei Wochen vor einer vom AN gestellten Abrechnung (Abschlags- oder Schlussrechnung) von beauftragten Nachtragsleistungen kein ordnungsgemäßes beziffertes Nachtragsangebot des AN für diese Nachtragsleistungen vor, verlängert sich die Frist für die Fälligkeit der Zahlung auf die abgerechneten Nachtragsleistungen um eine angemessene Prüffrist, mindestens jedoch um zwei Wochen.

Bei den Nachträgen ist eine, nach der terminlichen Reihenfolge abgeleitete, fortlaufende Nummerierung der Nachträge vorzunehmen.

35.2. Innerhalb der Nachtragsangebote ist eine Leistungsverzeichnisstruktur mit eindeutiger Leistungsbeschreibung und ggf. Zuordnung zu den Positionen aus dem vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis zu wählen. Für die Nachtragspositionen ist eine Begründung nach §2 Abs. 3-8 VOB/B sowie die sich aus den Nachtragsleistungen ggf. ergebenden Veränderungen zu vertraglich vereinbarten Terminen anzugeben. Dem Nachtragsangebot ist eine prüffähige Kalkulation je Nachtragsposition auf der Grundlage der Urkalkulation sowie ggf. weitere der Prüfung dienliche Nachweise, wie z.B. Entsorgungsnachweise und Lieferscheine einzureichen.

35.3. Für Nachtragspreise wird die dem Angebot zu Grunde liegende Urkalkulation Vertragsbestandteil. Eine Zweitschrift des Angebotes bzw. die Formblätter „Angaben zur Preisermittlung“ stellen keine Urkalkulation dar.

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35.4. Enthält die Urkalkulation nicht die unter Nummer 5 geforderten Angaben, erkennt der AG die Kalkulationselemente für etwaige Nachtragspreise in ihrer Höhe nur auf Basis seiner eigenen Erfahrungswerte an.

35.5. Auf Verlangen hat der AN Gerätekalkulationen, Nachunternehmerangebote und für Stoffkosten die Angebote bzw. Rechnungen der Lieferanten zur Prüfung der Nachtragspreise zu übergeben. Werden die vom AG geforderten Nachweise für das Zustandekommen der Nachtragspreise nicht innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen dem AG übergeben, erfolgt eine Zahlung für diese Preise grundsätzlich nur nach Ermessen des AG.

35.6. Aus der Preisermittlung für Preise nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 VOB/B müssen für den AG nachvollziehbar die Ansätze und Zuschläge gemäß Nummer 5.2 für jede Teilleistung einer Position erkennbar sein. Es gelten weiterhin die Nummern 5.3, 5.4 und 5.5.

35.7. Ist eine Nichtbestätigung von Nachtragspreisen auf das schuldhafte Nichtvorlegen von Nachweisunterlagen durch den AN zurückzuführen, haftet der AN für dadurch entstandene Fördermittelausfälle des AG. Werden Fördermittelabrechnungen auf Basis nicht bestätigter Nachtragspreise notwendig, behält sich der AG ausdrücklich ein Rückforderungsrecht für Überzahlungen in Bezug auf später geprüfte und bestätigte Nachtragspreise vor, soweit er für die Überzahlung rückzahlungspflichtig in Bezug auf die Fördermittel wird.

Nachtragsangebote sind per E-Mail unter Verwendung der Adresse nt.wasserwerke@L.de an den AG und zeitgleich ebenfalls per E-Mail an das baubegleitende Ingenieurbüro und die Projektsteuerung (BSL GmbH) zu senden. Die Auftragsnummer ist in der Betreffzeile voran zu stellen (4530...). Die max. Gesamtgröße der E-Mail darf 20 MB nicht überschreiten. Ist es erforderlich, größere Dokumente elektronisch zu übersenden, ist vom AN mit dem AG ein alternativer Übermittlungsweg vorab abzustimmen.

Vertragsrelevanter Schriftwechsel ist per E-Mail unter Verwendung der Adresse: einkauf-sw.wasserwerke@l.de an den AG und zeitgleich ebenfalls per E-Mail an das baubegleitende Ingenieurbüro, den Projektverantwortlichen und die Projektsteuerung (BSL GmbH) zu senden. Die Auftragsnummer ist in der Betreffzeile voran zu stellen (4530...). Die max. Gesamtgröße der E-Mail darf 20 MB nicht überschreiten.

  1. Sicherheitsleistung (§ 17)

36.1. Wenn die Auftragssumme mindestens 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt, ist vom AN Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Nettoauftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) zu leisten.

36.2. Nach Abnahme und Erbringung aller bis dahin erhobenen Ansprüche aus der Vertragserfüllung hat der AN, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist und die Auftragssumme mindestens 250.000 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt, eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Nettoabrechnungssumme einschließlich der Nachträge zu leisten. Er kann verlangen, dass eine geleistete Sicherheit für Vertragserfüllung in eine Sicherheit für Mängelansprüche umgewandelt wird. Für die Vertragserfüllung kann Sicherheit nach Wahl des AN entweder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden, für die Mängelansprüche alternativ auch durch Einbehalt. Leistet der AN die jeweilige Sicherheit nicht fristgerecht kann der AG bis zur Übergabe der Sicherheit fällige Abschlags- oder sonstige Zahlungen einbehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

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36.3. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz. Die Erstreckung auf Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadenersatz erlischt mit der Stellung einer gesonderten Sicherheit für Mängelansprüche.

36.4. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz.

36.5. Erfolgt Sicherheitsleistung durch Stellen der Sicherheit in Geld, so erfolgt der Sicherheitseinbehalt in Euro, unabhängig der im Angebot enthaltenen Währung.

36.6. Entgegen § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B wird die Sicherheit für Mängelansprüche nicht bereits nach Ablauf von 2 Jahren zurückgegeben, sondern erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

  1. Bürgschaften (§§ 16 und 17)

37.1. Sofern durch den AN Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, sind die Bürgschaftsurkunden nach den Mustern des AG zu verwenden. Die Muster sind abrufbar unter: https://www.l.de/einkauf-logistik/dokumente/ --> Rubrik: Leipziger Gruppe

37.2. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen keine anderslautenden Regelungen enthalten sind.

37.3. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

37.4. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Skontovereinbarungen

38.1. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen durch den AG gilt ein Skonto von 3 Prozent als vereinbart.

38.2. Für den Beginn der Fälligkeits- und Skontofrist gilt der Zugang einer prüffähigen Rechnung.

  1. Abfallentsorgung

39.1. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung der Leistung Abfälle zu vermeiden.

39.2. Der AN wird mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallbesitzer und übernimmt in dieser Rolle im Verhältnis zwischen dem AN und dem AG die Pflichten des AG bei der Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter Besonderer Beachtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich der Abfallwirtschaftssatzungen, des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der untergesetzlichen Regelwerke.

39.3. Der AN hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen, zu lagern sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Alle im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen auszuführenden Arbeiten haben fachgerecht und nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

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39.4. Der AN hat für die vertraglich festgelegten Abfälle die für die Entsorgung erforderlichen Dokumente gemäß den Vorgaben der geltenden Nachweisverordnung (NachwV) und im Übrigen gemäß den Annahmekriterien der vom AN gewählten Entsorgungsanlage zu erstellen und zu führen.

39.5. Bei der Entsorgung einschließlich der Transporte gefährlicher Abfälle hat die Nachweisführung in elektronischer Form zu erfolgen (Teil 2, Abschnitt 4, NachwV).

39.6. Die auf der Grundlage der abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis und zur Dokumentation der Entsorgung erforderlichen Entsorgungsnachweise, Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem AG stets in Kopie, auf Anforderung im Original zu übergeben.

39.7. Der AN hat den AG im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der AN ist auf Aufforderung des AG hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch auf den Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der AN die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann der AG die Entsorgung auf Kosten des AN vornehmen.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Einsatz ausländischer Arbeitskräfte

Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass bei Einsatz ausländischer Arbeitskräfte oder Nachunternehmer während der gesamten Bauzeit ein(e) deutschsprechende(r) Bauleiter/Aufsichtsperson auf der Baustelle anwesend ist.

  1. Abfall, Verwendungsverbot Tropenholz/PCB–haltige Baustoffe

42.1. Der Einsatz von Tropenholz bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG in Textform.

42.2. Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig ist einzuhalten und ist Bestandteil des Angebotes.

42.3. Der AN erklärt und ist verpflichtet, dass er keine PCB-haltigen (polychlorierte Biphenyle) Baumaterialien zum Einsatz bringt.

  1. Vollmachten des Architekten

Die Vollmacht des vom AG mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten-/Ingenieurbüros schließt aus:  die Anerkenntnis neuer Einheitspreise bei Mengenunterschreitung oder Mengenüberschreitung (§ 2 Abs. 3 VOB/B),  die Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) ohne schriftliche Zustimmung des AG,  die Teilkündigung von Leistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B),  die Erteilung von Zusatzaufträgen (§ 1 Abs. 4 VOB/B) ohne Zustimmung des AG in Textform,

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 die Entgegennahme und Anerkenntnis von Bedenkenanmeldungen (§ 4 Abs. 3 VOB/B) und Behinderungsanzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B),  die Anerkenntnis neuer Einheitspreise bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B),  die Änderung von Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B),  die Beauftragung und Anerkenntnis von Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),  die Anerkenntnis eingereichter Aufmaßbelege (§ 14 VOB/B),  die rechtsgeschäftliche Abnahme (§ 12 VOB/B)

  1. Geschäftsbedingungen des AN

Geschäftsbedingungen des AN, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

  1. Vertragsänderungen

Jede Änderung des Vertrags bedarf der Textform.

  1. Energiemanagement

Der AG ist für das Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zertifiziert. Er weist darauf hin, dass bei der Bewertung einer Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, die Energieeffizienz auch ein Wertungskriterium ist. Der AN ist verpflichtet seine Mitarbeiter und Beauftragten über das Energiemanagementsystem des AG zu informieren und die Anforderungen an die Energieeffizienz umzusetzen.

  1. Mindestlohngesetz

Der AN ist verpflichtet die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes für sein Unternehmen und die von ihm gebundenen Nachunternehmen sicher zu stellen.

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

48.1. Der AN sichert dem AG zu, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit auf die Einhaltung der Menschenrechte sowie umweltbezogener Pflichten zu achten und bei der Auftragsausführung die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten. Der AN wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG durch seine unmittelbaren Zulieferer sicherzustellen. Der AG hat das Recht, Auskünfte und Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des LkSG vom AN zu verlangen.

48.2. Soweit der AG wegen eines vom AN zu vertretenden Verstoßes gegen das LkSG in Anspruch genommen wird, stellt der AN ihn von diesen Ansprüchen unabhängig von im Übrigen vereinbarter Haftungsbegrenzungen frei. Unter diese Freistellungsverpflichtung fallen auch gegenüber dem AG verhängte Bußgelder

  • Ende -

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