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Bewerbungs_Vergabebedingungen_TU_Dresden_Oktober_2023.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Bewerbungs- und Vergabebedingungen der Technischen Universität Dresden für die Vergabe von Leistungen nach VOL/A und VgV (2016) – Stand Januar 2020

  1. Angebotsbedingungen

1.1 Grundsätzlich werden die Vergabeunterlagen auf der Plattform eVergabe.de bereitgestellt. Für das Angebot sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Formulare und Dokumente zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften oder Kurzfassungen ist unzulässig.

1.2 Das Angebot muss vollständig sein. Das Angebot muss Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf gesonderter Anlage beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, können von der Wertung ausgeschlossen werden.

1.3 Ist im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten, wenn der Bieter keine Angaben macht.

1.4 Die Verpackung soll handelsüblich und auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurück- zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung, außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. In geeigneten Fällen wird die Anlieferung von Produkten in wiederverwendbaren Verpackungen bevorzugt.

1.5 Alle Preise sind ausschließlich in Euro anzugeben. Auf den Vertragspreis findet die Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen VO PR Nr. 30/53 Anwendung.

1.6 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. Für Produkte, die in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Dresden entwickelt wurden, darf Patent- oder Gebrauchsmusterschutz und anderweitige Verwendung nur mit Zustimmung der Technischen Universität Dresden erfolgen.

1.7 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt wird.

1.8 Für die Bearbeitung des Angebotes wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.

1.9 Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung des Angebotes nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Technischen Universität über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist und der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht die Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

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1.10 Soweit möglich und wirtschaftlich, sollen umweltfreundliche Leistungen, insbesondere mit europäischen oder anderen Umweltgütezeichen ausgezeichnete Erzeugnisse, angeboten werden.

  1. Nebenangebote

2.1 Nebenangebote sind Vorschläge eines Bieters, die eine andere (technische) Lösung anbieten, als die, die der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat. Nebenangebote umfassen daher sämtliche Abweichungen von der geforderten Leistung.

2.2 Soweit Nebenangebote in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen sind, müssen diese auf einer gesonderten Anlage ausgefertigt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen vollständig aufzugliedern.

2.3 Eine Leistung, die von der vorgesehenen technischen Spezifikation abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

  1. Bedarfspositionen

Bedarfspositionen (optionale Positionen) sind solche Positionen, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststeht, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen vorgesehen und gekennzeichnet, ist der Bieter verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen anzubieten und ggf. später, nach Aufforderung durch den Auftraggeber, auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen trifft der Auftraggeber bei der Auftragserteilung oder bis zu der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist. Bedarfspositionen werden bei der Wertung der Angebote nach § 16 VOL/A bzw. nach § 58 VgV und § 127 GWG berücksichtigt, soweit diese beauftragt werden.

  1. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Grundsätzlich soll die Kommunikation über die Plattform eVergabe.de geführt werden.

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  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

  1. Gewerbliche Voraussetzungen, Nachweise und Erklärungen

6.1 Die in den Vergabeunterlagen bzw. der Bekanntmachung verlangten Nachweise und Erklärungen zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind vom Bieter mit der Angebotsabgabe bzw. vom Bewerber bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Das Fehlen der geforderten Nachweise und Erklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes liegt, kann statt der Nachweise und Erklärungen die Bescheinigung der Eintragung in einer Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) oder die Bescheinigung anderer Präqualifikationsstellen vorgelegt werden. Es ist anzugeben, welche Eignungskriterien anhand welcher Dokumente bei der Präqualifizierung geprüft wurden.

6.2 Bei Angeboten von Bietergemeinschaften, hat grundsätzlich jedes Mitglied der Bieter- gemeinschaft die geforderten Nachweise und Erklärungen lückenlos zu erbringen.

  1. Weitervergabe an Unterauftragnehmer

7.1 Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will, und diese zu benennen.

7.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,

  • bevorzugt Unternehmen der mittelständigen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  • Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - aufzuerlegen, als mit dem Bieter vereinbart werden.

7.3 Der Auftragnehmer darf gemäß § 4 Abs. 4 VOL/B die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

  1. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften

Angebote von Bietergemeinschaften werden nur zugelassen, wenn das Ziel der Bietergemeinschaft die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft ist. Im Angebot ist eindeutig auf die Bildung einer Bietergemeinschaft hinzuweisen.

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Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu übergeben:

  • ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und
  • eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
  1. Übersenden des Angebots, Zuschlagsfrist

9.1 Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch übermittelt werden bzw. eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebots.

9.2 Die zulässige Form der Einreichung der Angebote ist in den Vergabeunterlagen beschrieben. Die Vergabeunterlagen werden grundsätzlich auf der Vergabeplattform eVergabe.de bereitgestellt. Mit der kostenfreien Bietersoftware können die Angebote direkt bearbeitet und elektronisch über die Vergabeplattform abgegeben werden. Auch wenn die kostenpflichtige Registrierung auf der eVergabe-Plattform nicht erforderlich ist, um Vergabeunterlagen anfordern zu können, wird allen Interessenten zur Registrierung geraten. Denn nur registrierte Nutzer werden aktiv über Veränderungen im Verfahren informiert, etwa über aufgetretene Bewerber- bzw. Bieterfragen und deren Antworten.

9.3 Soweit Angebote bzw. Teilnahmeanträge in Papierform zugelassen sind, muss für die Übersendung in Papierform ein geeigneter Umschlag verwendet werden. Der Umschlag muss fest verschlossen werden und ist mit dem Kennzettel, der mit den Vergabeunterlagen übersandt wurde, zu versehen. Auf der Vorderseite des Umschlags ist deutlich erkennbar anzugeben:

A n g e b o t Submissionsnummer: ........................... Ablauf der Angebotsfrist: ......................

Für Angebote, die auf dem Postweg versandt werden, ist folgende Adresse zu verwenden:

Technische Universität Dresden Dezernat Finanzen und Beschaffung Sachgebiet Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung 01062 Dresden

Für Angebote, die durch Kurier oder alternative Postzustelldienste ausgeliefert werden, gilt unsere Besucheradresse:

Technische Universität Dresden Dezernat Finanzen und Beschaffung Sachgebiet Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung Mommsenstraße 6, Zimmer 353 01069 Dresden

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9.4 Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot zurückgezogen werden. Nachträgliche Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen des Angebotes, die bis zum Angebotsschlusstermin eingehen, müssen in der gleichen Form wie das Angebot übersandt werden. Auf der Vorderseite ist deutlich erkennbar anzubringen:

Angebotsberichtigung zu Submissionsnummer ......................

9.5 Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.

  1. Nicht berücksichtigte Angebote und Bewerbungen

10.1 Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte informiert das Sachgebiet Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung unaufgefordert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG). Die Information enthält die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der Angebote, den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich über die Vergabeplattform eVergabe.de.

10.2 Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte informiert das Sachgebiet Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung ab 50.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) unaufgefordert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG). Die Information enthält den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der Angebote und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll. Diese Information wird spätestens zehn Tage vor Vertragsabschluss in Textform abgegeben.

10.3 Das Sachgebiet Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung teilt gemäß § 19 VOL/A bzw. gemäß § 62 Abs. 2 VgV unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für die Nichtberücksichtigung mit.

  1. Zusätzliche Bedingungen

11.1 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuer- rechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

11.2 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

11.3 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen, soweit im Einzelfall keine weiteren Sprachen zugelassen sind. Der Schriftverkehr mit dem Auftrag- geber ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen.

  1. Nachprüfinstanzen

12.1 Bei der Vergabe von Leistungen oberhalb der Schwellenwerte hat der Bewerber bzw. Bieter einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen.

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Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter an die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2 in 04107 Leipzig wenden.

12.2 Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, gelten die Bestimmungen des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG) in der jeweiligen Fassung. Beanstandet ein Bieter schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfbehörde zu unterrichten. Nachprüfbehörde für die Technische Universität Dresden ist das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Wigardstraße 17 in 01097 Dresden.

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