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Fortsetzung Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Nr. 1)
10.1.1 Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belan- gen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.
10.1.2 Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist ferner nicht bevollmächtigt: zur Entgegennahme von Behinderungsanzeigen im Rahmen von §6 Nr.1 VOB/B. im Regelfall zur Anordnung nach §2 Nr.5 und 6. VOB/B. zur alleinigen Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. zur Entgegennahme von Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach §16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B.
10.2 Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich einer Basisumweltdecke- lung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu führen. Die Deckungssummen müssen mindestens betragen:
Bei einer Netto-Auftragssumme i.H.v. bis zu 250.000 € Euro 3.000.000,- für Personenschäden Euro 1.000.000,- für sonstige Schäden
Bei einer Netto-Auftragssumme i.H.v. über 250.000 € Euro 5.000.000,- für Personenschäden Euro 5.000.000,- für sonstige Schäden
Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht eingeschränkt. Der Nachweis der gültigen Policen muss vor Auftragserteilung vorgelegt werden. Sollten die Arbeiten über den Gültigkeitszeitraum der Police hinausgehen, erhält der Auftraggeber unaufgefordert einen Folgenachweis. Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht, ist der AG berechtigt, die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und die ihm hierdurch entstehenden Kosten von der nächstfälligen Zahlung abzuziehen. Vor der Vorlage eines jeweils gültigen Versicherungsnachweises werden Zahlungen des Auftragge- bers an den Auftragnehmer nicht fällig. Der Auftragnehmer tritt hiermit die sich aus dem abzuschließenden Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche sicherheitshalber an den Auftraggeber ab, bleibt jedoch, solange er vertragsgemäß erfüllt, zur Geltendmachung aller Ansprüche im eigenen Namen berechtigt. Sofern gemäß den Versicherungsbedingungen eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auf- tragnehmer hiermit die Versicherungen unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftraggeber zu leisten, sofern sie diesem zustehen. 10.3 Bauleistungsversicherung
Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab, die den Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistung einschließt. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versiche- rungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, der beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
Der Auftragnehmer hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Die Schadensmeldung hat auf dem vom Auftraggeber hierzu vorgegebenen Formblattmuster zu erfolgen, das bei der örtlichen Bauüberwachung bezogen werden kann. Der Auftragnehmer hat die
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Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem Auftraggeber zu übersenden.
Bauwesenschäden sind unverzüglich telefonisch oder per Telefax dem Versicherer zu melden. Ver- luste durch Diebstahl hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten, sowie alle angeforderten Auskünfte zu er- teilen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen.
Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verän- dern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich ist.
Die anteilige Prämie wird im Verhältnis des Einzelauftrages zu den Gesamtkosten auf die mitversi- cherten Auftragnehmer umgelegt, da ein wesentlicher Teil des Wagnisses aus der Gefahrentragung durch diesen Versicherungsschutz abgedeckt ist.
Bei einem Schadensfall wird der Auftragnehmer mit einem Selbstbehalt von 1.000,- Euro belastet. Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Bauwesensversicherung beträgt 0,2 v.H. der Bruttoabrech- nungssumme. Sie wird bei Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10.4 Baustellenorganisation, Schnittstellen
Auf dem Baugelände können nur bedingt Flächen für die Materiallagerung und Bürocontainer ausge- wiesen werden. Die Einrichtung, Unterhaltung und Beseitigung der Anlagen ist Sache des Auftragneh- mers. Die im Umkreis der Baustelle vorhandenen privaten Stellflächen von Anwohnern dürfen nicht mitbe- nutzt werden.
10.4.1 Baureinigung und Schuttcontainer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abfälle (Bauschutt, Abbruch- und eige- nes Verpackungsmaterial), Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den um- liegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich auf eigene Kos- ten zu beseitigen. Verpackungsmaterial ist direkt vom Auftragnehmer auf eigene Kosten abzufahren. Für die tägliche Schutt- und Abfallbeseitigung sind ausschließlich Schuttcontainer des Auftragnehmers zu verwenden.
Wird dies trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die Bauleitung unterlassen, ist die Bauleitung be- rechtigt, eine Fremdfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Die Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen, ohne dass es hierzu einer besonderen Ankündigung oder Fristsetzung bedarf. Sind mehrere Auftragnehmer für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt die Kostenumlegung entspre- chend den jeweiligen Verursachungsbeiträgen anteilig auf die verantwortlichen Auftragnehmer. Die Kosten werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen.
Weiteres sh. ATV 0.2.6.
10.4.2 Baustrom / Bauwasser (zu § 4 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B)
Für die Leistungen des AN stellt der AG Baustrom und Bauwasser in begrenzter technischer Ausstat- tung zur Verfügung, welche im Detail im Leistungsverzeichnis beschrieben ist.
Für einen darüber hinausgehenden Strom-/Wasserbedarf sowie die Herstellung -Auf- und Ab- und Umbau sowie Vorhaltung und Wartung- der Bauwasser- und Baustromleitungen von den Stand: 11/2024 2 von 10
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Anschlussstellen bis zum Einsatzort mit unternehmereigenen Versorgungsleitungen sowie die ord- nungsgemäße Ableitung von Abwasser ist Sache des AN und sind nach seinem Bedarf einzukalkulie- ren. Bauwasser darf nicht unkontrolliert entweichen. Abwasser ist ordnungsgemäß in die Abwasseran- schlussstelle einzuleiten. Für die Mitbenutzung des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Baustroms und Bauwassers werden dem Auftragnehmer pauschal 0,4 v.H. von der Bruttoabrechnungssumme bei Abschlags- rechnungen und der Schlussrechnung abgezogen (entspricht 0,2 v.H. für Baustrom und 0,2 v.H. für Bauwasser).
10.4.3 Sanitäre Anlagen werden bauseits erstellt und unterhalten. Diese sind anteilig vom AN zusam- men mit den anderen Unternehmen zu nutzen.
10.4.4 Pausen- und Aufenthaltsräume werden bauseits erstellt und unterhalten. Diese sind anteilig vom AN zusammen mit den anderen Unternehmen zu nutzen.
10.4.5 Beleuchtung
Durch den Auftraggeber ist für die Dauer der Bauzeit eine Baugrundbeleuchtung für die Baustellenein- richtungsflächen sowie für die Flure und Treppenhäuser innerhalb und außerhalb des Gebäudes ge- währleistet. Eine Arbeitsbeleuchtung wird vom Auftraggeber nicht eingerichtet. Die ausreichende Be- leuchtung der Arbeitsbereiche des AN ist vom AN selbst zu erbringen.
10.4.6 Bauschild
Es wird ein allgemeines Bauschild aufgestellt, auf dem der Auftragnehmer genannt wird, sofern dies erwünscht ist. Die Größe der Firmenbezeichnung (Firmenschild) und das Layout des Schildes bzw. die Schrifttype und Farbe wird vom Auftraggeber festgelegt. Die anteiligen Kosten für das Firmen- schild werden bei der Schlussrechnung in Höhe von 200 € je Auftragnehmer einbehalten.
10.4.7 Eigenwerbung
Das Anbringen eigener Werbung des Auftragnehmers an Bauzäunen, Gerüsten, etc. sowie das An- bringen eigener Bauschilder des Auftragnehmers ist nicht zulässig.
10.4.8 Baustellentagebuch
Der Vertreter des AN hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal-, Nachunterneh- mer- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über be- sondere Vorkommnisse aktuell zu berichten. Hierzu zählen auch Begehungen mit der Berufsgenos- senschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Die Anforderungen an das Berichtswesen des Ver- treters des AN im Detail sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der AN hat die dortigen Vorgaben unbedingt einzuhalten.
10.4.9 Koordinationsbesprechungen
Es werden regelmäßige, wöchentliche Koordinationsbesprechungen der Projektbeteiligten durchge- führt. Der Auftragnehmer hat hierzu seinen Vertreter zu entsenden. Die Anforderungen bez. der Koor- dinationsbesprechungen im Detail sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der AN hat die dortigen Vorgaben unbedingt einzuhalten.
10.4.10 Besichtigung von Baustellen, Firmenangehörige, Zutrittskontrolle
Der Auftragnehmer einschließlich seiner Nachunternehmer hat sicherzustellen, dass die jeweils auf der Baustelleeingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seine bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahme auf der Baustelle durchzuführen.
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Die entsprechenden Sozialversicherungsdokumente sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Hierzu hat der AN mit einem Vorlauf von etwa 14 Tagen zur jeweiligen Arbeitsaufnahme bei der Ob- jektüberwachung des AG eine Liste des auf dem Bauvorhaben von ihm eingeplanten Personals mit Vor- und Nachname Firma Foto
abzugeben.
Bei Änderungen des Personals ist analog vorzugehen.
Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
10.4.11 Firmenbauleiter, Vertreter des AN
Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Ver- fügung des AG und der Objektüberwachung des AG zu halten. Dieser Vertreter muss sachkundig und als verantwortlicher Firmenbauleiter u.a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und aus- zuführen. Die Anforderungen an den Firmenbauleiter und Vertreters des AN im Detail sind im Leis- tungsverzeichnis beschrieben. Der AN hat die dortigen Vorgaben unbedingt einzuhalten.
10.4.12 Baustellenverordnung
Vom Auftraggeber wird ein Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragt. Der Si- cherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) wird vom Koordinator vor Baubeginn erstellt. Der Ausführende ist verpflichtet, die gültigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen einzuhal- ten sowie Schutzmaßnahmen auf Grundlage des SiGe-Plans und die Hinweise des Koordinators zu beachten.
Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssi- cherungspflicht besteht. Vom Auftragnehmer ist der firmeneigene verantwortliche Sicherheitsbeauf- tragte zu benennen.
10.4.13 Alkohol- und Rauchverbot
Innerhalb der Gebäude darf nicht geraucht werden.
Innerhalb der Gebäude, auf dem gesamten Grundstück und den unmittelbar angrenzenden, öffentli- chen Verkehrsflächen gilt ein Alkoholverbot.
10.4.14 Vermessungsarbeiten
Für die Leistungen des AN stellt der AG Gebäudehauptachsen und Höhenfestpunkte zur Verfügung. Umfang und Ausprägung dieser Messpunkte und Markierungen sind im Detail im Leistungsverzeichnis beschrieben.
Alle weiterführenden Einmessarbeiten, die zur Leistung des AN erforderlich werden, sind vom AN ei- genverantwortlich durchzuführen
10.4.15 Parkplätze
Parkplätze in direkter Umgebung zu den Baustellen bzw. innerhalb der Bauzäune werden nicht ausge- wiesen. Die Entfernungen zur Baustelle sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen. Das Parken auf dem Gelände des AG außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ist strengstens untersagt. Auch die Nutzung von Parkflächen direkter bzw. angrenzender Nachbarn zum Neubau Technikum Burghau- sen ist strengstens untersagt.
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10.5 Vergütung, Nachtragsleistungen
Mehr- und/oder Minderleistungen sowie Zusatzleistungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf ausdrücklichen Anordnungen des AG, Plan- und Ausführungsänderungen beruhen. Für den Nachweis des Anspruchs auf besondere Vergütung trägt allein der Auftragnehmer die Be- weislast. Dies gilt sowohl für den Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen als auch für den Nachweis der Höhe des Vergütungsanspruches uneingeschränkt.
Es sind die Vorgaben der elektronischen Datenverarbeitung gem. EFB 244 zu beachten. Angebots- aufforderung des AG und das Angebot des AN werden digital ausgetauscht und zugleich in Schrift- form.
Auf den § 2 Abs. 5, 6 und 8 VOB/B wird in besonderem Maße verwiesen.
Nachtragsangebote müssen prüfbar sein. Dies setzt für gewöhnlich die Vorlage folgender Nachweise voraus: Anschreiben mit Verweis auf die vorab erfolgte Anmeldung des Anspruches mit eindeutiger Bezeichnung der Anspruchsgrundlagen nach §2 VOB/B Abs. 5 bzw. 6 Vorbemerkung bzw. Beschreibung ggf. über den Leistungstext hinausgehender technischer Sachverhalte und Leistungsbestandteile Das Leistungsverzeichnis des Nachtragsangebots mit lfd. Nummerierung in der Art, Aufbau und Struktur des Leistungsverzeichnisses und Zuordnung zu den Ordnungszahlen des Haupt- auftrags Kalkulation der Nachtragspreise unter Angabe von Material-, Geräte- und Lohnkosten, Mittel- lohn und Zuschlagssätzen auf Basis des Hauptangebotes Anlagen wie z.B. Aufmaße, Zeichnungen, Schriftverkehr, Lieferanten- und Produktunterlagen und vor allem Preisnachweise. Eindeutige Identifikation der die Nachtragsleistungen auslösenden, schriftlichen Willenserklä- rung des AG.
Vertraglich vereinbarte Nachlässe gelten auch für zusätzliche / geänderte Leistungen sowie Stunden- lohnarbeiten.
10.6 Zahlung (§ 16 VOB/B)
10.6.1 Fristbeginn:
Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen im Original in Papierform und auf Datenträger beim zuständigen objektüberwachenden Planungsbüro.
10.6.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
10.6.3 Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.6.4 Skonto
Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jeder Abschlags- und Schlussrechnung abgezo- gen, für die die erforderlichen Zahlungsfristen eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung beim zuständigen Bauüberwachungsbüro.
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10.7 Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
10.7.1 Verjährungsfrist Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird in Anlehnung an § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verlängert auf 5 Jahre festgelegt.
10.7.2 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit für Vertragserfüllung
Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, zurückzugeben, solange und soweit keine von ihr erfassten noch unerfüllten Ansprüche des AG gegen den AN beste- hen. Bestehen solche Ansprüche, sinkt jedoch das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine Sicherheit zu tauschen, die der Höhe des berech- tigten Sicherungsbedürfnisses des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages ent- spricht.
10.7.3 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche
Die Sicherheit für Mängelansprüche ist über die - ggf. durch Hemmungs- und/oder Unterbrechungstat- bestände verlängerte - Dauer der Gewährleistung des AN aufrechtzuerhalten und mit Ablauf der vor- genannten Gewährleistung zurückzugeben, solange und soweit nicht zu diesem Zeitpunkt noch von der Sicherheit erfasste unerledigte Ansprüche des AG gegenüber dem AN bestehen.
Sinkt in einem solchen Fall das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine solche zu tauschen, die dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.
10.8 Unterlagen zur Ausführung (zu §3 VOB/B), Projektraum
Die freigegebenen Pläne und sonstige Arbeitsunterlagen werden durch den vom Auftraggeber beauf- tragten (Fach-) Planer bzw. die Objektüberwachung des Auftraggebers an den Auftragnehmer aus- schließlich in digitaler Form übergeben.
Die Fristen für die rechtzeitige Übergabe der v. g. Unterlagen werden mit der Auftragsvergabe ge- meinsam festgelegt.
Der AG stellt für das Bauvorhaben unentgeltlich einen digitalen Projektraum bereit. Der Austausch al- ler projektrelevanten Dokumente (wie z.B. Protokolle, Pläne) erfolgt ausschließlich über den Projekt- raum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen zu nutzen. Nach der Auftragserteilung wird ein Formblatt Projektraum an den AN per E-Mail versandt, in welchem dieser die relevanten Informatio- nen wie Ansprechpartner, Kontaktdaten etc. angibt. Die Einrichtung des digitalen Zugangs für die Kon- takt-E-Mailadresse des AN erfolgt umgehend. Die freigegebenen Ausführungspläne werden vom Auftraggeber über diesen Projektraum digital als pdf- und dwg/ dxf-Datei zur Verfügung gestellt. Eine Übermittlung von Papierkopien entfällt. Neben Planunterlagen werden alle weiteren projektrelevanten Unterlagen, wie z.B. Protokolle, über den Projektraum an den AN verteilt. Unberührt hiervon ist jedoch der E-Mail-Schriftverkehr, welcher über entsprechende Mailprogramme abzuwickeln ist. Der AN hat sich in die Nutzung und Handhabung des Projektraums einzuarbeiten. Es besteht jedoch für den Benutzungsaufwand, Schulung oder Einweisung des AN kein Anspruch auf Vergütung für den AN.
Maßgeblich für den Übergabezeitpunkt von Dokumenten und Planunterlagen ist der Upload in den Projektraum.
Die aktuellen Ausführungsunterlagen werden mit dem Zeitpunkt ihrer Einstellung im Projektraum Ver- tragsgrundlage und bestimmen das Leistungssoll des AN. Der AN wird bei Aktualisierungen und Pla- nungsänderungen per E-Mail informiert. Der AN ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn und während der Ausführung seiner Leistung über den aktuellen Planungsstand auf dem Laufenden zu halten. Stand: 11/2024 6 von 10
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Etwaige Kosten für Ausdruck und Vervielfältigung gehen bis einschließlich 6ter Planindex zu Lasten des AN.
10.9 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen - Leistungen des Auftragnehmers
Sofern der Auftragnehmer nach Vertrag oder gewerblicher Sitte selbst Unterlagen zur Ausführung an- zufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen sowie erforderli- che Aufmessungen auf der Baustelle vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Un- terlagen normgerecht herzustellen. Die Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A0. Die Zeichnungen und Unterlagen sind nach den Vorgaben des AG zu benennen. Firmenunterlagen sind für die Ausführung verbindlich, wenn Sie den entsprechen- den Vermerk des Objektplaners/Fachplaners tragen. Sämtliche vom AN zu erstellenden Unterlagen sind vom AN über den Projektraum zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an den Planlauf sind im Detail im Leistungsverzeichnis beschrieben.
Maßgeblich für den Übergabezeitpunkt von Dokumenten und Planunterlagen ist der Upload in den Projektraum.
10.10 Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer hat unmittelbar, spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung einen detaillierten Baufristenplan als vernetzten Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertrags- fristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Der Baufristenplan muss alle Liefer- fristen und notwendigen Planvorläufe für alle Arbeitsabläufe enthalten. Für die jeweiligen Teilleistun- gen ist die Personalstärke anzugeben. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Plan ist der Objektüberwachung vor Ausführungsbeginn zur Bestätigung zu übergeben. Bei Änderun- gen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. In jedem Fall ist der Termin- und Arbeitsablaufplan über die gesamte Bauzeit des AN spätestens alle 4 Wochen fortzuschreiben. Der aktuelle Termin- und Arbeitsablaufplan ist stets auf der Baustelle vor- zuhalten. Alle auszuführenden Arbeiten sind in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass die zu erbringenden Leistungen nicht in einem Zuge ausgeführt wer- den können. Mit bauablaufbedingten Unterbrechungen ist zu rechnen.
Bei Änderungen von Ausführungsterminen, insbesondere des Beginns der Tätigkeit des Auftragneh- mers, die dieser nicht zu vertreten hat, werden die Parteien neue Vertragsfristen (Beginn-, Zwischen- und Endtermine) unter Berücksichtigung der ursprünglichen Ausführungsfristen vereinbaren.
Die Berechnung der Verlängerungs- und Ausführungsfristen im Rahmen einer Behinderung hat nach anerkannten baubetrieblichen Grundsätzen zu erfolgen und muss auf die tatsächlichen Verzögerun- gen auf der Baustelle abstellen und die Verpflichtung des Auftragnehmers zu zumutbaren, nicht je- doch kostenauslösenden Beschleunigungsmaßnahmen berücksichtigen.
Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
10.11 Bedenken
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen und Pläne im Hinblick auf seine Ge- währleistung sofort nach Erhalt eigenverantwortlich zu überprüfen. Eventuelle Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung muss der Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich anzeigen. Er hat im Ein- vernehmen mit dem Auftraggeber die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihm ermöglichen, die volle Verantwortung für seine Leistungen zu übernehmen. Bei Unklarheiten über die Ausführung ist sofort mit Architekten, Fachplaner oder Objektüberwachung Rücksprache zu nehmen. Treten Bedenken vor- genannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so sind diese nicht nur schriftlich mitzutei- len, sondern die in Frage kommenden Arbeiten sind sofort einzustellen, bis eine Einigung über die Stand: 11/2024 7 von 10
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Weiterführung erzielt wird. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Zustimmung des Auftrag- gebers nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat für sämtliche Kosten und Schäden aufzukommen, die dem Auftraggeber ursächlich durch einen unberechtigten Bedenkenhinweis entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den unberechtigten Bedenkenhinweis nicht zu vertreten hat.
10.12 Anordnung von Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Anforderungen im Detail sind im Leistungsverzeich- nis beschrieben.
10.13 Preisermittlung, Urkalkulation
Spätestens 18 Werktage nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Der Um- schlag ist deutlich mit der Aufschrift „Neubau TECHNIKUM BURGHAUSEN - URKALKULATION“ und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Firmenstempel zu versehen. Die Kalkulation bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages in Verwahrung des Auftraggebers. Bei Verein- barung von Zusatzleistungen oder bei erforderlichen Preisprüfungen kann der Auftraggeber die Ein- sichtnahme in die Urkalkulation verlangen. Die Zustimmung durch den AN ist hierfür nicht erforderlich, jedoch besteht seitens Auftraggeber eine entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem AN.
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragneh- mer seine Preisermittlungen für die Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitan- satz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
10.14 Abnahme, Technische Zwischenprüfung, Technische Zustandsfeststellung
Nach Fertigstellung von Teilen der Vertragsleistung erfolgt eine technische Zustandsfeststellung zur Abnahme der Leistungen, die durch die weitere Bauausführung der Nachprüfung und Feststellung entzogen werden. Der AN hat dies rechtzeitig zu beantragen. Die Feststellung gilt nicht als rechtsge- schäftliche Teilabnahme nach als Zustandsfeststellung im Sinne des §650g BGB. Die förmliche, rechtsgeschäftliche Abnahme der Gesamtleistungen wird gesondert durchgeführt am Ende der Ge- samtbauzeit. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist die Ge- samtabnahme nach Fertigstellung der Leistung.
Der Auftraggeber verlangt, jede Leistung förmlich abzunehmen. Für die Durchführung von Vorbege- hungen zur Abnahme oder für die Abnahmehandlungen selbst erforderliche Beistellungen von Perso- nal durch den Auftragnehmer sind von diesem in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Vorbereitung der Abnahme sowie das Abnahmeprozedere sowie deren Anforderungen im Detail sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der AN hat die dortigen Vorgaben unbedingt einzuhalten. Innerhalb der jeweiligen Fertigstellungsstufe sind insbesondere jeweils festgestellte Mängel oder sonstige negative Leistungsabweichungen vom AN unverzüglich zu beseitigen.
Die jeweils wesentlichen einzuhaltenden Schritte zur Abnahme werden wie folgt grob skizziert: Der AN stellt seine Leistung baulich fertig. Zur Bestimmung des baulichen Zustandes findet eine Vorbegehung statt. Bei technischen Anlagen und Geräten sowie Maschinen nimmt der AN seine Leistung in Be- trieb (Inbetriebnahme) und beginnt mit dem Probebetrieb. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Anlagen in allen Teilen betriebsbereit und verkehrssicher sein. Der Probebetrieb muss den Nachweis der vertragsgemäßen Leistung erbringen. Hierbei verpflichtet sich der AN die not- wendigen Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen aller Anlagen, Geräte und Maschinen
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durchzuführen und hierbei dem AG Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der AN hat das Be- dienungspersonal des AG oder der künftigen Nutzer in die Bedienung aller technischen Anla- gen, Geräte und Maschinen rechtzeitig einzuweisen und zu unterweisen. Diese Einweisung durch den AN ist Voraussetzung für die Abnahme. Nach erfolgreichem Durchlaufen der vorgenannten Schritte kann die Abnahme vom AN bean- tragt und vom AG erklärt werden
10.15 Schiedsgutachterverfahren
10.15.1 Außergerichtliche Schiedsgutachterverfahren
10.15.1.1 Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag streben die Parteien eine außergerichtliche und gütli- che Einigung an.
10.15.1.2 Besteht Streit über Anspruchsgrund und/oder Anspruchshöhe von Nachtragsleistungen (z. B. geänderte oder zusätzliche Leistungen, Mehr- und Mindermassen), über Bauzeitveränderungen oder Terminverzüge und ggf. daraus resultierender terminlicher und/oder finanzieller Ansprüche der Parteien oder über Mängelansprüche des Auftraggebers, wird auf Antrag einer der Parteien ein außer- gerichtliches Schiedsgutacherverfahren nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen durchgeführt. Die Parteien können die jeweils andere Partei schriftlich dazu auffordern, binnen einer Frist von sie- ben Werktagen schriftlich zu erklären, ob die Durchführung eines solchen außergerichtlichen Schiedsgutacherverfahrens gewünscht ist. Erklärt sich die andere Partei innerhalb vorgenannter Frist hierzu nicht, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
10.15.2 Verfahrensordnung für außergerichtliches Schiedsgutacherverfahren. Für die Durchführung eines derartigen Schiedsgutachterverfahrens verpflichten sich die Parteien, sich folgenden Verfahrensregelungen zu unterwerfen:
10.15.2.1 Die Parteien werden sich auf die Person eines gemeinsam zu beauftragenden Schiedsgut- achters verständigen und die ihm vorzulegenden Fragen gemeinsam abstimmen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von einer Woche auf die Person des Schiedsgutachters einigen, wird auf An- trag einer der Parteien ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger von der Industrie- und Handelskammer bestimmt.
10.15.2.2 Die Parteien verpflichten sich, die vom Schiedsgutachter gewünschten Unterlagen, die er zur Klärung der schiedsgutachterlichen Aufgabenstellung benötigt, diesem unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Zugang von dessen Aufforderung sowie kostenlos zu übergeben und die jeweils andere Partei hierüber schriftlich zu informieren.
10.15.2.3 Die Teilnahme der Parteien an den vom Schiedsgutachter anberaumten Ortsterminen ist freiwillig.
10.15.2.4 Der Schiedsgutachter erstellt über die ihm gestellte Aufgabenstellung ein Gutachten. Die darin vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen sind für beide Parteien verbindlich, und zwar sowohl im Hinblick auf Tatsachenfeststellungen, als auch im Hinblick auf rechtliche Würdigungen im Zusammenhang mit der ihm gegebenen Aufgabenstellung.
10.15.2.5 Nach Erstellung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Gutachtens zu den Ergebnissen des Schiedsgutachters schriftlich Stel- lung zu nehmen und beim Schiedsgutacher die Erstellung eines Zweitgutachtens zu beantragen.
Einwendungen gegen das können nur wegen offenbarer Unbilligkeit gem. § 319 BGB, und ferner nur dann erhoben werden, wenn sie von derjenigen Partei, die sich hierauf beruft, binnen einer weiteren Frist von einem Monat ab Zugang des Zweitgutachtens gerichtlich geltend gemacht wird.
10.15.2.6 Beide Parteien haften dem Schiedsgutachter gegenüber wegen der Kosten des Schiedsgut- achtens als Gesamtschuldner. Über die endgültige Kostenverteilung zwischen den Parteien
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entscheidet der Schiedsgutachter nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO im Verhältnis des jeweili- gen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Diese Kostenentscheidung ist für beide Parteien ver- bindlich.
10.15.2.7 Werden von den Parteien keine Einwendungen gegen das Erstgutachten innerhalb der in Ziff. 10.15.2.5 Abs. 1 genannten Frist erhoben, ist das Schiedsgutachterverfahren mit Ablauf der in Ziff. 10.15.2.5 Abs. 1 genannten Frist beendet. Wird aufgrund von fristgemäß erhobenen Einwendun- gen einer oder beider Parteien ein Zweitgutachtens gem. Ziff. 10.36.2.5 erstellt, endet das Schiedsgut- achterverfahren mit Zugang des Zweitgutachtens bei den Parteien.
10.15.3 Ordentlicher Rechtsweg
10.15.3.1 Kann eine außergerichtliche Einigung, auch unter Mithilfe des vorbeschriebenen Schiedsgutachterverfahrens nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang des Zweitgutachtens gem. Ziff. 10.36.2.5 herbeigeführt werden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
10.15.3.2 Einwendungen gegen das Ergebnis des Schiedsgutachterverfahrens können nur wegen of- fenbarer Unbilligkeit gem. § 319 BGB erhoben werden. Im Übrigen gilt Ziff. 10.15.2.4
10.15.3.3 Sollte ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht angerufen werden und trifft dieses eine von den Festlegungen des Schiedsgutachters abweichende Entscheidung, so ist diese auch für eine evtl. Aufteilung der Kosten des Schiedsgutachters maßgebend.
10.16 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der ver- traglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.17 Pressekontakte
Den auf der Baustelle arbeitenden Firmen ist es untersagt, der Presse Auskünfte über das Bauvorha- ben zu erteilen oder hierfür Bilder anzufertigen und zu verteilen. Anfragen sind über die Objektüberwa- chung an den Auftraggeber zu richten.
10.18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für den Auftragnehmer ist die Baustelle. Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist Burghausen. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
11 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und seiner Vertragsbedingungen bedürfen der Schrift- form. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden wur- den nicht getroffen.
12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.
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