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Anlage 5 - Besondere Vertragsbedingungen MT.pdf

Hochauflösendes Massenspektrometer mit UHPLC-System zur Analyse von Peptidvakzinen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 15:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeportal-bw.de

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Version 2.1 (04/2026)

Besondere Vertragsbedingungen:

Medizin-/Labortechnik und zugehöriger IT sowie Medizinisches Mobiliar

1Angebotsgültigkeit(1) Insofern nicht anderweitig vermerkt haben die Angebote eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten.
2Technische Bestimmungen(1) Die Geräte müssen alle einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen für einen Betrieb erfüllen und insbesondere den hohen hygienischen Anforderungen im Krankenhausbetrieb (siehe Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch Instituts). (2) Alle Anforderungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) müssen erfüllt sowie eine CE-Kennzeichnung vorhanden sein.
3Angebotsformat und Leistungsumfang(1) Angebote für medizintechnische / informationstechnische Produkte (Geräte und Anlagen) sind im Sinne vollständiger, funktionsfähiger Einheiten mit den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Eigenschaften inkl. der erforderlichen Warn- und Sicherheitseinrichtungen abzugeben. Bei medizintechnischen/informationstechnischen Geräten und Anlagen werden daher Nachforderungen für die Lieferung von Teilen, Zubehörkomponenten und Verbrauchsmaterialien (Erstausstattung), die im Text nicht ausdrücklich erwähnt, die jedoch für die einwandfreie und sichere Funktion notwendig sind, ausgeschlossen. (2) Abweichungen in den geforderten Spezifikationen sind dem Auftraggeber kenntlich zu machen. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. Diese Anlage ist im Leistungsverzeichnis an der betreffenden Position in der rechten Spalte zu erwähnen und fortlaufend zu nummerieren mit A1, A2 usw., Nebenangebote sind entsprechend mit N1, N2 usw. und Änderungsvorschläge mit Ä1, Ä2 usw. zu kennzeichnen. (3) Bei medizin- oder labortechnischer Ausstattung versteht sich die Leistung einschließlich der gerätespezifischen IT. (4) Für die Gerätelebensdauer sind alle sicherheitsrelevanten und funktionserhaltenden Updates im Kaufpreis enthalten. (5) Alle Prüfungen, die für eine gesetzeskonforme Inbetriebnahme (bspw. Sachverständigenprüfung) notwendig sind, sind in das Angebot einzukalkulieren. (6) Zum Angebotsumfang gehört ein Vollservicewartungsvertrag, die der Bieter mit den Ausschreibungsunterlagen einreicht.
4Mess- und Prüfmittel(1) Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, Mess- und Prüfmittel sowie sämtliche, zu Zwecken der Instandhaltung notwendigen Spezialwerkzeuge in zwei Sätzen an den Auftraggeber bzw. den beauftragten Dritten zu veräußern. Mit dem Angebot ist ein Vorschlag (einschl. Preisinformation) für entsprechende Hilfsmittel und Werkzeuge zu unterbreiten.
5Liefer-/Erfüllungsort(1) Der Aufstellungsort und die damit konkrete Festlegung der Lieferadresse erfolgt im Auftragsschreiben oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber. (2) Soweit im Auftragsschreiben keine Konkretisierung der Lieferadresse erfolgt, ist der Erfüllungsort eine Adresse am Hauptstandort des Universitätsklinikums Heidelberg und ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. (3) Die Lieferung muss frei Verwendungsstelle, zum vorgesehenen Aufstellungsort erfolgen. (4) Alle den Raum betreffenden Angaben und Maße müssen vor Ort unter Berücksichtigung der üblichen Bautoleranzen und Systemkomponenten geprüft und aufgemessen werden. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Einbauten.
6Lieferfrist(1) Ein Liefertermin ist im Auftragsschreiben vermerkt. (2) Die Details (Lieferzeitpunkt) sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen.
7Liefervorlauffrist(1) Die Vorlauffrist, d. h. die Ankündigung des schlussendlichen Liefertermins durch den Auftragnehmer beträgt vier Wochen. Der Zeitpunkt ist dem Auftraggeber spätestens 48 Stunden vor der Lieferung mitzuteilen. (2) Für alle Postsendungen und Lieferungen per Spedition ist der Liefertermin unter Angaben der Bestellnummer mindestens zehn Werktage im Voraus mit dem Auftraggeber oder dem Fachplaner abzustimmen.
8Anlieferung(1) Insofern von einer normalen Lieferung abweichend, informiert der Lieferant vorab wie die Lieferung erfolgen soll und stimmt diese mit dem Auftraggeber ab. Dies betrifft -den Zeitpunkt -etwaige Tranchen -die Größe des Transportfahrzeuges (sowie die benötigte Standfläche und Standzeit). (2) Die vollständige Übergabe des Lieferumfangs (Gerätes, Software, Zubehörs) wird von einer Vertretung des Auftraggebers bestätigt. (3) Bei Geräten, welche keiner Einweisung benötigen, wird mindestens ein Lieferschein durch eine Vertretung des Auftraggebers unterzeichnet. Rechnungen können nur unter Beilage dieses Dokuments angewiesen werden. (4) Besondere Kosten bei Anlieferung (bspw. Parkgebühren) werden nicht vergütet.

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9Einbringung, Installation, Inbetriebnahme(1) Der Lieferumfang ist an die Gebäudeinfrastruktur anzuschließen (gemäß Geräteanforderungen an Elektrik, Datentechnik, Lüftung, Zu- und Abwasser). Der Anschluss ist mit anzubieten. (2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Labor- und medizintechnischen Geräte einschließlich der gerätespezifischen IT an der Verwendungsstelle durch den Auftragnehmer aufzustellen und in Betrieb zu nehmen. (3) Die Installation umfasst ausdrücklich die Durchführung von Messungen und die Erstellung eines Protokolls der elektrischen Sicherheit gemäß den jeweils geltenden Vorschriften. Bei Gerätekombinationen ist die Messung am Gesamtsystem durchzuführen und zu protokollieren. Hierbei sind die erstgemessenen Werte zu dokumentieren. Sicherheits- und messtechnische Kontrollen: Für Geräte, für die der Hersteller eine sicherheits- (STK) oder messtechnische Kontrolle (MTK) vorschreibt bzw. die MPBetreibV eine solche vorsieht, umfasst die Leistungspflicht des Auftragnehmers die Durchführung einer STK bzw. MTK, Erstellung eines Protokolls und Kennzeichnung des Medizinprodukts gemäß der MPBetreibV. Bezugswerte für die Konstanzprüfung: Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist eine Abnahmeprüfung mit Aufnahme der Bezugswerte für die Konstanzprüfung gemäß der StrSchV und eine Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG durchzuführen. (4) Funktions- und Abnahmeprüfungen sind im Beisein des Ansprechpartners bzw. des Fachpersonals der Fachabteilung Medizintechnik des Auftraggebers vorzunehmen. (5) Die erstellten Protokolle und die Dokumentation sind unverzüglich in schriftlicher und digitaler Form dem Ansprechpartner der Fachabteilung Medizintechnik zu übergeben. (6) Die Beschaffungspflicht des Auftragnehmers umfasst neben der Lieferung eines funktionsfähigen, betriebsfertig montierten labor- oder medizintechnischen Gerätes einschließlich der gerätespezifischen IT den Anschluss dieses Gerätes an bestehende Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Anlagen oder andere medizinischen Geräte und Anlagen sowie deren Vernetzung samt zugehörigem Material (insb. Leitungen, Stecker, Steuergeräte etc.). Hierzu gehört auch die Integration der gelieferten labor- und medizintechnischen Geräte einschließlich der gerätespezifischen IT in die IT-Landschaft des Auftraggebers sowie die Bereitstellung der erforderlichen Schnittstellen. Maßgeblich sind die Schnittstellen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der gelieferten labor- und medizintechnischen Geräte einschließlich der gerätespezifischen IT bestehen. Werden während der Vertragslaufzeit weitere Schnittstellen identifiziert, ist der Vertragspartner verpflichtet, mögliche Lösungsvorschläge zu unterbreiten. (7) Sofern es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt handelt, welches nach MPBetreibV (§4 (2)) vom Lieferanten als selbsterklärend bezeichnet wird, kann auf eine Inbetriebnahme durch den Lieferanten vor Ort verzichtet werden. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten notwendig.
10Treue-, Warn- und Beratungspflichten(1) Bei der Vertragserfüllung, insbesondere bei in Betrieb befindlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. in deren unmittelbarer Nähe, ist auf den Klinikbetrieb Rücksicht zu nehmen. Lieferungen und Leistungen haben in der Weise zu erfolgen, dass der Klinikbetrieb nicht beeinträchtigt wird. (2) Hält der Auftragnehmer Änderungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen aus Sicht des Auftraggebers für günstig, so hat er dies dem Auftraggeber mit dem für die Erreichung der Vorteile erforderlichen Zeitpunkt der Leistungsausführung rechtzeitig und schriftlich bekannt zu geben. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die für einen sachverständigen Leistungserbringer erkennbaren Risiken hinzuweisen. Dies gilt insbesondere soweit Forderungen des Auftraggebers im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausführbar sind. (4) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber innerhalb der Lieferzeit über Neuerungen in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen (z.B. Weiterentwicklungen, Updates, Upgrades) zu informieren. (5) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse, die für die Versorgungssicherheit mit den angebotenen Lieferungen und Leistungen von Bedeutung sind, insbesondere über Betriebsstörungen und -ausfälle, Rückrufaktionen, Sicherheitsmeldungen und Warnhinweise sowie Vorkommnisse, durch die die Gesundheit von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von Patienten gefährdet werden könnte, unterrichtet wird. Sollte der Auftragnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommen, behält sich der Auftraggeber vor, Schadensersatz geltend zu machen. (6) Der Auftragnehmer hat die für den Auftraggeber geltende Verfahrensanweisung zum Umgang mit fehlerhaften Medizinprodukten zu beachten. (7) Gibt es technische Neuerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe und der Lieferung im Rahmen des erteilten Auftragsvolumens, sind diese - mit Zustimmung vom Auftraggeber - einzubeziehen.
11Dokumentation(1) Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Dokumentation der Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorgaben des MPG, der MPBetreibV und nach den Vorgaben des Auftraggebers verpflichtet. (2) Die Dokumentation ist spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme der Lieferungen und Leistungen vollständig zu übergeben. (3) Die Konformität mit den für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zutreffenden EU-Richtlinien muss aus der CE- Kennzeichnung und den jeweiligen Begleitpapieren (Konformitätserklärung) hervorgehen. Wenn Abweichungen zu den für die Lieferungen und Leistungen zutreffenden Bestimmungen bestehen, sind diese Abweichungen und Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der gleichen Sicherheit (ggf. durch eine Risikoanalyse) anzugeben. (4) In der Dokumentation für Installation und Administration müssen alle für den laufenden Klinikbetrieb notwendigen Abläufe so beschrieben werden, dass sie für eine eingewiesene Person verständlich sind. Die Dokumentation muss außerdem so umfassend sein, dass es dem Personal mit ausreichender Vorbildung und Ausbildung möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden und die Lieferungen und Leistungen selbstständig zu nutzen. Die technische Dokumentation muss für Fachpersonal, welches mit ähnlichen Produkten vertraut ist, verständlich und verwertbar sein. (5) Die Dokumentation ist in deutscher Sprache sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form bereitzustellen und dem Ansprechpartner der jeweiligen Fachabteilung übergeben. (6) Es wird eine Bedienungsanleitung für Geräte, Anlagen und zugehöriger Software in digitaler Form und im Bedarfsfall in Papierform mit der Dokumentation übergeben.

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12Mängelhaftung(1) Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte beginnt nach der mängelfreien Abnahme und Inbetriebnahme des Gesamtsystems. (2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit diesen Besonderen Bedingungen und in etwaigen Anlagen vereinbarten Leistungsparametern erbringen. (3) Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und findet eine Verhandlung zwischen den Vertragspartnern im Sinne des § 203 BGB statt, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. (4) Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Beistellleistungen und solche Leistungsteile, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war. (5) Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftraggeber geltend machen, sofern die Nutzung von Systemkomponenten außerhalb der Mitgliedstaaten der EU und EFTA erfolgt.
13Verpackung und Versand(1) Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für eine sach- und fachgerechte Verpackung zu sorgen. Die Geräte sind so zu verpacken, dass Transportschäden, die auf unsachgemäße Verpackung zurückgeführt werden können, vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Soweit möglich, sollen umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. (2) Soweit nichts anders vereinbart ist, trägt der Auftragnehmer sämtliche Lieferkosten. (3) Der Auftragnehmer übernimmt gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen. Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. (4) Entstehen dem Auftraggeber durch nicht entsorgte Verpackung Kosten, sind diese vom Auftragnehmer zu erstatten (ggf. durch Abzug von der Schlussrechnung). (5) Bei Ersatzteilen oder sonstigen Lieferungen zur Instandhaltung erfolgt dies kostenneutral. Etwaige Versandkostenpauschalen sind vorab freizugeben.
14organisatorische Vorgaben für die Ausführung(1) Die Brandmeldeanlage ist im Zeitraum der Demontage zu deaktivieren. Die entsprechenden Formulare können an der zuständigen Pforte respektive dem in den Auftragsunterlagen vermerkten auftraggeberseitigen Ansprechpartner erfragt werden. (2) Der Zugang zu den Räumlichkeiten (Aufstell-/Montageort) erfolgt per tägliche An- und Abmeldung. Zugangsmittel (Schlüssel, Karten o. ä.) sind am Arbeitsende und täglich selbstständig zurückzugeben, insofern nicht anders vereinbart.
15Abnahme(1) Soweit vertraglich und/oder in den sonstigen Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Abnahme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, sobald die jeweilige Leistung oder, sofern vertraglich oder sonst vereinbart, eine Teilleistung abnahmebereit ist. b) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 10 Werktagen ab Zugang der Mitteilung mit der Abnahmeprüfung beginnen. Die Vertragspartner werden vor der Beauftragung der Leistungen, zumindest aber rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung, einen Abnahme- und Testplan für die jeweils abzunehmenden Lieferungen und Leistungen sowie bei der Abnahme von Software Testfälle vereinbaren. c) Die Vertragspartner schaffen die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen. Bei der Abnahmeprüfung von Software sind insbesondere entsprechende Test- oder Echtdaten und eine Testumgebung bereit zu stellen. d) Die Vertragspartner erstellen über die Abnahmeprüfung ein schriftliches Abnahmeprotokoll, in dem die durchgeführten Tests sowie die Fehler und sonstigen Abweichungen der abzunehmenden Leistungen oder Teilleistungen von der Sollbeschaffenheit festgehalten werden. e) Im Rahmen der Abnahmeprüfung bei Stand-Alone-Software festgestellte Fehler sind unterteilt nach Fehlerklassen zu beschreiben, und zwar wie folgt: - Fehlerklasse 1: Ein Fehler der Fehlerklasse 1 liegt vor, sofern die abzunehmenden Leistungen oder wesentliche Teilleistungen nicht genutzt werden können. - Fehlerklasse 2: Ein Fehler der Fehlerklasse 2 liegt vor, sofern der Fehler bei den abzunehmenden Leistungen oder wesentlichen Teilleistungen erhebliche Nutzungseinschränkungen wesentlicher Funktionen hervorruft, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zuzumutende Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. - Fehlerklasse 3: Ein Fehler der Fehlerklasse 3 liegt bei allen sonstigen Fehlern vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahmeprüfung wegen Fehlern der Fehlerklasse 1 oder beim Vorliegen von mehr als 3 Fehlern der Fehlerklasse 2 abzubrechen. Der Auftraggeber ist im Übrigen nur wegen Fehlern der Fehlerklasse 1 und 2 berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Fehler der Fehlerklassen 3 begründen kein Recht, die Abnahme der Leistung oder Teilleistung zu verweigern, sondern sind im Rahmen der Mängelhaftung bzw. Gewährleistung zu beheben. Gründe für eine etwaige Abnahmeverweigerung sowie das Fehlen der vertraglich vereinbarten Dokumentation und/oder erforderlicher Lizenzen sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und aufzulisten. (2) Die Vertragspartner, vertreten durch die mit der Abnahme beauftragten Mitarbeiter bzw. durch die Ansprechpartner der jeweiligen Fachabteilung, haben ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und zu unterzeichnen. Dieses ist dem Auftraggeber in schriftlicher und digitaler Form zu übergeben. (3) Werden für die Abnahme Arbeitskräfte bzw. andere Geräte benötigt, hat der Auftragnehmer diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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16Gerätedaten(1) Mit der Lieferung übergibt der Lieferant eine Liste der Gerätedaten. Diese muss mindestens die Seriennummern und MAC- Adressen der einzelnen Geräte enthalten. (2) Die Seriennummern der sind auf den Geräten sichtbar anzubringen.
17Stammdaten Inventarisierung(1) Bis zur Abnahme ist für jedes selbstständig nutzbare Anlagegut vom Auftragnehmer ein Stammdatenblatt mit den technischen Angaben auszufüllen und dem Auftraggeber in schriftlicher und digitaler Form zu übermitteln. (2) Es sind alle Daten laut MPBetreibV Paragraph 13+14 anzugeben. (3) Die Inventarisierung der labor- und medizintechnischen Geräte erfolgt durch den Auftraggeber.
18Beschriftung(1) Die Beschriftung der Bedienungselemente und Betätigungseinrichtungen sowie aller Kennzeichnungen erfolgt in deutscher Sprache und/oder mit eindeutigen Symbolen. Bei Abweichungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
19Instandhaltung und Technischer Service(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber kostenlosen Zugang zu sämtlichen herstellerbetriebenen Portalen zu verschaffen, soweit diese für Instandhaltungs-, Wartungs- oder Beschaffungszwecke erforderlich sind und technische Unterlagen bereitstellen. (2) Mit der Lieferung sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine Instandhaltung durch den Auftraggeber möglich machen (gem. MDR und Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV)), insbesondere das Prüfprotokoll (ggf. mittels Formatvorlage durch den Auftraggeber) für sicherheitstechnische Kontrollen, die Servicebeschreibungen (Service Manual) und eine Ersatzteillistung. (3) Der Lieferant hat etwaige Servicepartner für Reparaturen und Serviceleistungen zu benennen. (4) Bei etwaigen Wartungsvereinbarungen: Protokolle der sicherheitstechnischen Kontrollen sind nach Durchführung sofort an den Auftraggeber zu übermitteln. (5) Für den Fall, dass der Auftraggeber beabsichtigt, die Geräte durch eine eigene technische / medizintechnische Abteilung oder beauftragte Dritte instand halten (prüfen, warten und instand setzen) zu lassen, verpflichtet sich der Auftragnehmer im Falle der Beauftragung, die Kooperation des Auftraggebers oder des beauftragten Service Dienstes mit dem jeweiligen Hersteller zu gewährleisten. (6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber grundsätzlich mit den benötigten Ersatzteilen zu beliefern, und Diagnose- und Testsystemen zur Verfügung zu stellen. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Bedarf des Auftraggebers grundsätzlich Schulungen von Service-Technikern anzubieten.
20Einweisung / Schulung des medizinischen Personals(1) Der Auftragnehmer garantiert die ausreichende Einweisung des medizinisch- pflegerischen Personals des Auftraggebers in Bedienung und Anwendung der Geräte. (2) Einweisungs-/Schulungsunterlagen sind allen Teilnehmern in Papierform sowie in digitaler Form in deutscher Sprache zur uneingeschränkten Vervielfältigung und Verwendung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. (3) Der Auftragnehmer stellt die Einweisungs- und Schulungsunterlagen analog und digital zur Verfügung. Der Auftraggeber integriert diese in die eigene eLearning Plattform. (4) Die Unterlagen müssen dem letzten gültigen Stand entsprechen, mit einer Versionsnummer versehen sein und einen Bezug zur aktuellen Ausführung haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Konstruktionsveränderungen oder -verbesserungen während der Einsatzdauer der labor- und/oder medizintechnischen Geräte einschließlich der gerätespezifischen IT den jeweiligen Ansprechpartner der Fachabteilung unverzüglich über Änderungen bei der Handhabung bzw. Instandhaltung schriftlich zu informieren. Soweit eine erneute Einweisung/Schulung erforderlich ist, hat der Auftragnehmer diese durchzuführen und ggf. neue Unterlagen in schriftlicher und digitaler Form zu übergeben. (5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber zur – auch auszugsweisen – Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Übersetzung und sonstigen Verwendung der Betriebsanleitung berechtigt. Hat der Auftragnehmer labor- und/oder medizintechnische Geräte einschließlich der gerätespezifischen IT von einem anderen Hersteller bezogen, gilt Satz 1 vorbehaltlich der Zustimmung des Herstellers.
21Reinigung(1) Es wird davon ausgegangen, dass eine Desinfektionsmittelbeständigkeit für alle gängigen Desinfektionsmittel aller Oberflächen/Werkstoffe besteht. Dies beinhaltet auch eine Farbbeständigkeit. (2) Es wird davon ausgegangen, dass eine Reinigungsmittelbeständigkeit für alle gängigen Reinigungsmittel aller Oberflächen/Werkstoffe besteht. Dies beinhaltet auch eine Farbbeständigkeit. (3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, insofern die Punkte (1) und (2) nicht zutreffend sind. (4) Der Auftraggeber behält sich vor einen Nachweis/einen Prüfbericht zu Punkt (1) und (2) beim Auftragnehmer einzufordern.

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22Qualität(1) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den aktuell gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, wie z.B. dem Medizinproduktegesetz, dem IT-Sicherheitsgesetz, dem Sicherheits-, dem Arbeitsschutz-, Norm-, TÜV- , elektromedizinischen Geräten, CE-, GS-, Unfallverhütungs-, Strahlenschutz-, Mess- und Eichgesetz, Verordnungen (insbesondere der MPBetreibV), den technischen Richt- und Leitlinien sowie den einschlägigen EU-Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. (2) Der Auftragnehmer wird die für die Lieferungen und Leistungen geltenden Qualitätsstandards (z.B. ISO, DIN etc.) in der jeweils aktuellen Fassung beachten. Soweit sich die Anforderungen an Qualitätsstandards ändern oder durch neue ersetzt werden, wird der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten umsetzen. (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer alle für die Lieferungen und Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Der Auftragnehmer setzt hierfür ausschließlich qualifiziertes Personal ein. (4) Die Lieferungen und Leistungen haben sämtliche Spezifikationen gemäß den Produktbeschreibungen des (Fremd-)Herstellers zu erfüllen. (5) Sind vom Auftraggeber gesetzliche Genehmigungen/behördliche Bewilligungen einzuholen oder Meldeverfahren einzuhalten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen und die dazu notwendigen Antragsunterlagen und Bescheinigungen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber gegebenenfalls bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen zu unterstützen. (6) Der Auftragnehmer trägt die Gewähr dafür, dass die im Bereich des Auftraggebers geltenden Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten erfüllt werden. Die Ausführung der Lieferungen und Leistungen hat so zu erfolgen, dass eine hygienisch einwandfreie und effiziente Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit sichergestellt ist. (7) Der Auftragnehmer trägt Gewähr dafür, dass die im Bereich des Auftraggebers geltenden Anforderungen an die IT-Sicherheit und Datenschutz sowohl für gerätespezifische als auch geräteunabhängige IT-Systeme und -komponenten erfüllt werden. Der Auftragnehmer unterliegt insbesondere den dort aufgeführten Meldepflichten. (8) Die Lieferungen und Leistungen haben die in Verbindung mit medizinischen Gasen geltenden Vorgaben einzuhalten.
23Vertragsbestandteile und Geltungsreihen- folgeBei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der vorstehenden Reihenfolge. a) das Auftragsschreiben mit der Leistungsbeschreibung b) gegebenenfalls ergänzende besondere Vertragsbedingungen wie BVB und EVB-IT sowie sämtliche weitere Anlagen c) etwaige ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen d) allgemeine Vertragsbedingungen des Universitätsklinikums e) etwaige allgemeine technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B [unterhalb EU Schwellenwerten]) werden in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung Vertragsbestandteil. g) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen oder Leistungen entgegennimmt. (6) Alle zusätzlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern sind schriftlich niederzulegen.
24Bankbürgschaft(1) Wird der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages zu einer Vorauszahlung verpflichtet, kann der Auftragnehmer diese nur Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung verlangen. (2) Eine Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit für den Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. (3) Die Bürgschaft dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. (4) Der Auftraggeber wird die Bürgschaftsurkunde unverzüglich zurückgeben, wenn der Auftragnehmer Lieferungen und Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat.
25Indizierungsfaktor max. CPI nach SGB VFür alle angebotenen Preise gilt: Die Jahrespauschale wird, unabhängig der Änderung des Leistungsumfangs oder der Vertragsgerte, zum 01.01. eines Jahres auf der Grundlage der durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - angepasst. Wird eine Veränderungsrate festgestellt (kleiner 0%) erfolgt keine Anpassung der Vergütung. Wird eine Veränderung größer 5 % festgestellt, beträgt die Anpassung maximal 4 %.

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26Rücknahme Altgeräte(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beim Auftraggeber vorhandenen labor- und medizintechnischen Altgeräte einschließlich der zugehörigen gerätespezifischen IT-Systeme auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme hat spätestens sechs (6) Wochen nach Zugang der Aufforderung zu erfolgen. (3) Die Rücknahme umfasst die fachgerechte Demontage, den Abtransport sowie – sofern erforderlich – die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung der Geräte und Komponenten. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass im Zuge der Entsorgung sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Daten vollständig und irreversibel gelöscht oder die Datenträger datenschutzkonform vernichtet werden, sodass eine Wiederherstellung der Daten ausgeschlossen ist. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Übergabe zur Abholung einzelne Teile oder Komponenten zu entfernen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen Rückgabe oder Funktionsfähigkeit der Geräte besteht nicht. (6) Weitergehende Regelungen, insbesondere zur Zahlung eines etwaigen Rücknahme- oder Restwertausgleichs, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
27Gender-neutrale Formulierungen(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. (2) Sämtliche in diesen Besonderen Bedingungen verwendete Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter (w/m/d).
28Salvatorische Klausel(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke diejenige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten und die sie in Kenntnis der Unwirksamkeit nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten. (2) Entsprechendes gilt für die Regelungen der jeweiligen Leistungsscheine und/oder sonstiger Anlagen. Diese Regelung gilt entsprechend im Fall einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

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