Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Ergänzende Vertragsbedingungen BbgVergG.pdf

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 mit Aufbau, Beladung und Funktechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 23:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Ergänzende Vertragsbedingungen/Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderun- gen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

  1. Geltungsbereich

Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen/Vereinbarung zur Einhaltung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz gelten, wenn keine anderen Mindestentgelt-Regelungen z. B. nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, vorliegen, oder das danach zu zahlende Arbeitsentgelt un- ter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde des § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von z. Z. 13,00 Euro brutto beträgt.

  1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung den in meinem Unternehmen bei der Erbrin- gung der Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt in Höhe von mindestens 13,00 Euro brutto je Arbeitsstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grund- gelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

  • Lieferleistung: Bei einer Lieferleistung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbe- sondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Wenn Arbeitnehmer in ihrer Ar- beitszeit gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber tätig sind, von denen nicht alle dem Brandenburgi- schen Vergabegesetz unterliegen, verpflichte ich mich, den Mindestlohn anteilig für die Arbeitszeit zu zah- len, die auf die Erfüllung der diesem Gesetz unterliegenden Aufträge entfällt. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unter- fallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

  • Längerfristige Verträge: Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts in § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftig- ten anwendbar.

  1. Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)

Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudonymi- sierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und -zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.

  • Lieferaufträge: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insbesonde- re Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

  • Dienstleistungsverträge: Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit mindestens einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen während der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Gehaltszahlungsunter- lagen vorzulegen, wobei der Auftraggeber den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseitigen Interessen bestimmen kann.

Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer nicht nach Zeitstunden, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, werde ich anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kalkulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens den Mindestlohn nach dem Brandenburgischen Vergabe- gesetz erhält. Wenn die Entlohnung sich aus einem Grundlohn und Leistungszuschlägen zusammensetzt, werde ich glaubhaft machen, dass der Grundlohn jedes Arbeitnehmers mindestens dem Mindestlohn nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz entspricht.

  1. Stichprobenkontrollen

Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsab- rechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetz-

1

[Seite 2]

ten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zu- sammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.

  1. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller - auch der im Ausland ansässigen - Beschäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags zwischen 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, den Zugang zu meinen/unseren Ge- schäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Über- weisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Ko- pien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

  1. Nachunternehmer und Verleiher

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auf- traggeber mir/uns gegenüber und gleich lautende Erklärungen evtl. weiterer von ihm oder seinen Nachun- ternehmern eingesetzten Nachunternehmern vor Zuschlagserteilung abgibt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

  1. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstö- ße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste (Informationsstelle) melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Nachauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfahren unschädlich sind.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflich- tungen aus Ziffer 2 erfolgten Entlohnung eines von meinem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250.000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Ar- beitsentgeltzahlungspflichten je betroffenen Beschäftigten und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Die Regelungen über die Vertrags- strafe gelten auch für einen Verstoß gegen Ziffer 6.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauf- tragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich mir gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftrag- gebers zu den unter Ziff. 7 benannten Vertragsstrafen verpflichtet. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.

  1. Kündigungsrecht

Ich/wir räume/n dem Auftraggeber – nach erfolgter Abmahnung – ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

Anlage Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel

2

[Seite 3]

Vertragsbedingungen Lohngleit- und Preisanpassungsklausel

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten das jeweils geltende Mindestarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Absatz 2 des Brandenbur- gischen Vergabegesetzes zu zahlen.

  2. Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden erstattet, wenn sich der maßgebende Entgeltsatz durch eine Anpassung des Entgeltsatzes in Folge einer Änderung des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erhöht.

  3. Durch die sich unter Berücksichtigung des geänderten Mindestarbeitsentgelts ergebende Änderung der Vergütung der vertraglich vereinbarten Leistung(en) sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen Sozialaufwen- dungen entstehen, abgegolten.

  4. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern.

  5. Der Wert der bis zum Tage der Anpassung des Mindestarbeitsentgelts des § 6 Absatz 2 des Branden- burgischen Vergabegesetzes erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch eine ge- meinsame Feststellung durch Auftraggeber und Auftragnehmer – zumindest mit dem Genauigkeits- grad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

  6. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

  7. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehrauf- wendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Ausführung der Leistung nicht angemessen gefördert hat.

  8. Von den nach den Nummern 5 bis 7 ermittelten Mehraufwendungen wird nur der über 0,5 % der Ab- rechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstat- tet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).

Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleit- klauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen.

Ein Mehraufwand kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbe- trag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 % der Auftragssumme zu- grunde gelegt.

3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung