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A59, Lärmschutzwände für HBL 1 u. 2 02-26-0039
Niederlassung
Rheinland
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2 47799 Krefeld
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| 02-26-0039 | A59, Lärmschutzwände für HBL 1 u. 2 |
|---|---|
| A-07705-00 | A59, AK Duisburg (A40) - AS Duisburg-Marxloh |
| Revisionsstand | Datum | Geänderte Seite(n) nach Versand: |
|---|---|---|
| a | 03.07.2026 | S. 77 und 78 |
| b | 22.07.2026 | S. 84 |
| c | 03.08.2026 | S. 7, 36 und 41 |
| d | 25.09.2026 | S.28 |
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Inhaltsverzeichnis
- ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 6
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 8 1.1.1. Ingenieurbauwerke 8 1.1.1.1. Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges 8 1.1.1.2. BW 167 9 1.1.1.3. BW 168 13 1.1.1.4. BW 169 14 1.1.1.5. BW 170 17 1.1.1.6. LSW auf BW35A 21 1.1.1.7. LSW auf BW36A 22 1.1.1.8. LSW auf BW46A 23 1.1.2. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 24 1.1.3. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW 25 1.1.4. Erläuterung zu den OZ des Leistungsverzeichnisses 25 1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 26 1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN 27 1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 27 1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE 30 1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 30 1.7. Zuarbeit BIM 30
- ANGABEN ZUR BAUSTELLE ................................................................................................... 30
2.1. LAGE DER BAUSTELLE 30 2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 31 2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 31 2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 32 2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 32 2.6. GEWÄSSER 36 2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 37 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse) 37 2.7.2. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund) 37 2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN 38 2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 38 2.10. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 43
- ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 44
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 44 3.2. BAUABLAUF 47 3.3. WASSERHALTUNG 49 3.4. BAUBEHELFE 49 3.5. STOFFE, BAUTEILE 51 3.5.1. Stoffstrommanagement 51 3.5.2. Ingenieurbauwerke 55 3.6. ABFÄLLE 63 3.6.1. Allgemeines 63 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration 64 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle 64 3.6.4. Gefährliche Abfälle 65 3.6.5. Entsorgungskonzept 66 3.6.6. Bodenlogistikkonzept 66
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3.7. WINTERBAU 67 3.8. BEWEISSICHERUNG 67 3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN 68 3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) 69 3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN 70 3.11.1. Vermessungsleistung 70 3.11.2. Übernahme der vom AN übergebenen Daten in die zentralen Datenbanken des AGAufmaßverfahren und Abrechnung 71 3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE 71 3.12.1. Erstprüfung 71 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen 76 3.12.3. Kontrollprüfungen 78 3.12.4. Bautagesberichte 79 3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) 79 3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 81
- AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 82
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 82 4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 83 4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 89
- ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 90
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 90 5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN 95 5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99 95 5.2.2. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen 95 5.2.3. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07 97 5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen 99 5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13 99 5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGEN 102 5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN 102 5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 102 5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 108 5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 110 5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17 110 5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 14 113 5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18 113 5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20 114 5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 115 5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95 120 5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22 121 5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97 121 5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13 121 5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001 122 5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011 122 5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE 123 5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER 1 5.6.1. Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle 1 5.6.2. Beschreibung von HomogenbereichenDas Geotechnische Berichtwesen „Baugrundgutachten“ (z.B. Geotechnischer Bericht DIN 4020, Geotechnischer Bericht EC7) ist den Ausschreibungsunterlagen beizufügen. Bei funktionalen Seite 3 von 123
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Ausschreibungen ist vorlaufend Rücksprache mit der Fachabteilung zu halten. Die Benennung der Homogenbereiche aus den Gutachten muss konsistent zu den Bezeichnungen in den Leistungspositionen für die einzelnen Gewerke (z.B. Erdarbeiten, Bohrarbeiten, Rammarbeiten, usw.) sein. 2 5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen 1 5.6.4. Formblatt Übersicht Einbau mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach ErsatzbaustoffV 1 5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft 2 5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte 4
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersichtskarte FB LSW HBL 02....................................................................................... 9 Abbildung 2: Lageplan BW167 ............................................................................................................ 10 Abbildung 3: Lageplan BW168 ............................................................................................................ 13 Abbildung 4: Lageplan BW169 ............................................................................................................. 15 Abbildung 5: Lageplan BW170 ............................................................................................................. 18
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Hauptbaulose, Vergabeeinheiten und Fachlose für das Gesamtprojekt ............................... 8 Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose ................................................................................................ 28 Tabelle 3: Erweiterte Erstprüfungen ................................................................................................... 101 Tabelle 4: Prüfungen am Asphaltmischgut ......................................................................................... 102 Tabelle 5: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels................................................................................. 106 Tabelle 6: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels ............................................................................................................ 106
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1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland, plant im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland den 6-streifigen Ausbau der A 59 zwischen der Anschlussstelle Duisburg-Marxloh und dem Autobahnkreuz Duisburg. Auf dem betrachteten Streckenabschnitt von ca. 6,802 km Länge befin- den sich insgesamt 4 Anschlussstellen und 2 hochbelastete Autobahnkreuze sowie eine Vielzahl von Ingenieurbauwerken.
Die A 59 als wichtige und zugleich hochbelastete Nord-Süd-Achse im westlichen Ruhrgebiet beginnt südwestlich von Dinslaken und geht am Autobahnkreuz Duisburg-Süd in die vierstreifige B 8 über, die weiter in Richtung Düsseldorf verläuft. Im betrachteten Planungsabschnitt verläuft die A 59 auf Duis- burger Stadtgebiet und fungiert hier nicht nur als wichtige Pendlerstrecke, sondern bindet auch den Duisburger Binnenhafen und die angrenzenden Gewerbegebiete an das Autobahnnetz an.
Die Leistungsgrenze der Verkehrsanlage ist bereits heute zu den Stoßzeiten deutlich überschritten, was sich durch entsprechende Staus und stockenden Verkehr darstellt. Außerdem sind etliche Brü- ckenbauwerke (insbesondere die Objekte der Berliner Brücke) am Ende Ihrer Lebensdauer und müs- sen bis 2029 ersetzt werden. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 des BMDV ist der Projektbereich be- reits im vordringlichen Bedarf gelistet.
Um diesen verkehrlichen und baulichen Anforderungen gerecht zu werden, soll der betrachtete Ab- schnitt der A 59 6-streifig ausgebaut werden und Ersatzneubauten für alle Brücken errichtet werden. Der relevante Streckenabschnitt wird grundsätzlich in folgenden wesentlichen Bauabschnitten unter- teilt: Abschnitt Mitte/Nord Anschlussstelle Duisburg-Marxloh – Anschlussstelle DU-Meiderich Neu Abschnitt Süd Berliner Brücke - Autobahnkreuz Duisburg (nur dieser Abschnitt ist in der gegen- ständlichen Ausschreibung relevant)
Die gegenständlichen Leistungen finden auf der A 59 zwischen der Anschlussstelle DU-Meiderich und dem Autobahnkreuz Duisburg sowie westlich vom AK Duisburg auf der A 40 statt.
Aufgrund der Dringlichkeit der Berliner Brücke ist der Ausbau mit dem Südabschnitt zu starten. Der Abschnitt Nord ist in weiterer Folge nicht Gegenstand der vorliegenden Beschreibung.
Im Zuge des Ausbaus des Südabschnittes wird auch das Autobahnkreuz AK Duisburg (A 59/A 40) kom- plett neu strukturiert, so dass etliche neue Bauwerke erforderlich werden. Der Umbau/Neubau erfolgt unter Aufrechterhaltung beider Autobahnen und der Verkehrsbeziehungen.
Aufgrund der baulichen Komplexität des Bauvorhabens im Vollbetrieb, sind hochgradig abhängige Bau- abläufe zwischen den einzelnen Bauwerken im AK Duisburg sowie dem der Berliner Brücke zu berück- sichtigen. Das Gesamtbaukonzept für den Ausbau des Südabschnitts sieht vor, den Verkehr auf der A 59 und A 40 grundsätzlich (bis auf temporäre Sperrungen einzelner Rampen) nicht zu unterbrechen.
Folgende Hauptbaulose, Vergabeeinheiten und Fachlose sind für das Gesamtprojekt (zur Information) im Einklang mit dem Gesamtbaukonzept vorgesehen:
| Los | Inhalt | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Hauptbaulos 01 | Hauptbaulos 01 | Abschnitt Süd – Berliner Brücke West | |||
| Herstellung Berliner Brücke, Teilbauwerke der RiFa Düsseldorf | |||||
| westlich des bestehenden Bauwerks | |||||
| Herstellung einzelner Bauwerke im AK Duisburg | |||||
| Herstellung von Verkehrszeichenträgern auf den Brücken | |||||
| BW 35A, BW 36A, BW 37A, BW 38A, BW 40A, BW 46A |
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| Herstellung der LSW auf BW 35A, 36A und 46A ohne Wandele- | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| mente | |||||
| Hauptbaulos 02 | Abschnitt Süd Anschlussbereiche Berliner Brücke West Umbau AK Duisburg, A 40 und AS Meiderich Neu (Straßenbau A 40 und Straßenbau A 59, Rampen und Prov.) Herstellung eines neuen Entwässerungssystems Herstellung Anschluss Berliner Brücke an Bestand Herstellung Stützwände im AK Duisburg und auf A 40 (BW 58, BW 4N) Hebewerk in Ast DU Meiderich Neu und AK Duisburg Absetzbecken AB 01 Absetzbecken AB 02 Absetzbecken und Regenrückhaltebecken AB/RRB 01 | ||||
| Hauptbaulos 03 | Abschnitt Mitte BW HB33A Behelfsbrücke Meiderich BW 30A und | ||||
| Gartsträuch Ost | |||||
| Hauptbaulos 04 | Abschnitt Süd Berliner Brücke Ost und Abbruch Berliner Brücke Herstellung der weiteren Bauwerke im AK Duisburg Umbau restliche A 40 | ||||
| Hauptbaulos 05 | Abbruch Meiderich und BW 33A Meiderich West und Ost | ||||
| vrs. BW 30A Gartsträuch West, BW 28T Trog Meiderich, BW 26.1A, | |||||
| BW 26.2A, BW 26A Alte Emscher | |||||
| Hauptbaulos 06 | BW 27Ü SÜ Hamborner Straße BW 25Ü EÜ Phoenix | ||||
| Hauptbaulos 07 | BW 29Ü DB | ||||
| Hauptbaulos 08 | BW 24Ü Wittfeld 1 und BW 24.1-2Ü Wittfeld 2 | ||||
| Hauptbaulos09 | A59 nördlich BW24.1-2Ü bis BW14 (Beecker)+A42 komplett | ||||
| Hauptbaulos 10 | Alt-Hamborn A59 zwi. BW14 und Baubeginn (BW6.1T) | ||||
| Fachlose | Verkehrszeichenträger | ||||
| Verkehrszeichen | |||||
| träger | |||||
| Fachlose Fahrzeugrück- haltesysteme | Fahrzeugrückhaltesystem | ||||
| Fachlose | Lärmschutzwände | ||||
| Lärmschutzwände | |||||
| Fachlose Beschilderung | wegweisende Beschilderung | ||||
| Fachlose | provisorische Verkehrsführung | ||||
| Verkehrssicherung | |||||
| Fachlose Markierung und Beschilderung | Markierungsarbeiten und Beschilderungsarbeiten Endzustand |
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| Externes Projekt- | baubegleitender Ingenieurvertrag mit Projektmanagement + BOL/ | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| management | BÜ |
Tabelle 1: Hauptbaulose, Vergabeeinheiten und Fachlose für das Gesamtprojekt
Vergabezeitpunkt 2:
Der Vergabezeitpunkt 2 beinhaltet die folgende Hauptbaulose und Fachbaulose: Hauptbaulos 2 Fachbaulos Verkehrssicherung für HBL 1 u. 2 Fachbaulos Fahrzeugrückhaltesysteme für HBL 1 u. 2 Fachbaulos Verkehrszeichenträger für HBL 2 Fachbaulos Lärmschutzwände für HBL 1 u. 2 Fachbaulos Wegweisende Beschilderung für HBL 1 u. 2
1.1. AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Neuerrichtung von Lärmschutzwänden im Zuge des Haupt- bauloses 02 (HBL 02) auf freier Strecke sowie teilweise auf Bauwerken. Betrachtet werden vier eigen- ständige Lärmschutzwände sowie drei Lärmschutzwandabschnitte auf Bauwerken.
Das Leistungsverzeichnis untergliedert sich in der obersten Gruppenstufe in folgende Teile: Übergeordnete Bestimmungen Bauwerk 167 – LSW A40 FR E 01 Bauwerk 168* – LSW A40 FR E BW04N Bauwerk 169 – LSW A40 FR E 02 Bauwerk 170 – LSW A40 FR VLO 01 LSW auf BW35A LSW auf BW36A LSW auf BW46A
Die Beschreibung "nach Unterlagen des AG" in den einzelnen Leistungspositionen des Leistungsver- zeichnisses bedeutet auch, dass die Ausführung nach den vom AN zu erstellenden Ausführungsunter- lagen auf Grundlage der vom AG gestellten Ausschreibungsunterlagen zu erfolgen hat.
1.1.1. Ingenieurbauwerke
1.1.1.1. Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges
Es sind insgesamt vier Lärmschutzwände im Baubereich des HBL 02 in unterschiedlichen Typen neu zu errichten: Bauwerk 167 – LSW A40 FR E 01 Bauwerk 168* – LSW A40 FR E BW04N (nur Wandelemente) Bauwerk 169 – LSW A40 FR E 02 Bauwerk 170 – LSW A40 FR VLO 01
Im Bereich HBL 01 sind Wandelemente für folgende LSW herzustellen:
LSW auf BW35A LSW auf BW36A LSW auf BW46A
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Abbildung 1: Übersichtskarte FB LSW HBL 02
1.1.1.2. BW 167
Folgend werden die Spezifika des BW 167 näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Die Lärmschutzwand BW 167 wird als dauerhaftes Bauwerk westlich des Autobahnkreuzes Duisburg am südlichen Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Essen errichtet. Der betrach- tete Abschnitt erstreckt sich von Betr.-km 39+891,625 (A 40) bis Betr.-km 40+024,189 (A 40). Am nördlichen Bauwerksende erfolgt der konstruktive Anschluss an die weiterführende Lärmschutz- wand des Bauwerks BW 168. Die Lärmschutzwand ist entlang der A 40 in ihrer Höhe abgestuft ausge- bildet. Im westlichen Abschnitt wird die Wandhöhe schrittweise auf 2,0 m reduziert, wobei die Abstufung über mehrere aufeinanderfolgende Felder erfolgt. Die Regelhöhe der Lärmschutzwand beträgt 8 m über dem Fahrbahnrand. Die Konstruktion der Lärmschutzwand besteht aus Köcherfundamenten auf Bohrpfählen, Sockelele- menten, Pfosten und darüber angeordneten Lärmschutzelementen. Die Anforderung an den Profiltyp der Pfosten (HEM 280 / HEM 260) ist in den Bauwerksplänen ange- führt. Die Pfosten sind in einem regelmäßigen Abstand von 5,0 m (vergleiche Planunterlagen) ange- ordnet. Teilweise ist ein engerer Abstand vorgesehen (vergleiche Planunterlagen). Zwischen den Pfos- ten werden die Lärmschutzelemente, bestehend aus Aluminiumkassetten, feldweise eingebaut.
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Abbildung 2: Lageplan BW167
Grundsätzliches Herstellungskonzept
Gemäß Rahmenterminplan wird die Lärmschutzwand auf der A40 in Bauphase 1 hergestellt.
Die Herstellung des BW167 wird in sieben Phasen eingeteilt. Folgend sind die jeweiligen Phasen ge- nauer beschrieben.
Phase 1: Freimachen Baufeld (Verwendung vorhandener BE-Flächen inklusive Herstellung Baugrube, Baustel- lenzufahrt und Baustraßen) inkl. Kampfmittelsondierung
Phase 2: Herstellen einer tragfähigen Arbeitsfläche für die Bohrgeräte
Phase 3: Herstellen der Bohrpfähle inkl. Rüstzeit für Bohrgerät, Bohren, Bewehren und Betonieren
Phase 4: a) Freilegen des nicht tragfähigen Bohrpfahlkopfes und Aushub der Baugrube zur Herstellung des Köcherfundamentes b) Schalen, bewehren und betonieren der Köcherfundamente c) Einbringen der LSW-Pfosten inkl. Köcherverfüllung und Köcherverguss
Phase 5: a) Einbringen der Sockelelemente und Errichtung der Berme b) Verlegung des neuen Entwässerungsstranges (gesondertes Gewerk) c) Hinterfüllung der Sockelelemente (Straßenseitig durch gesondertes Gewerk und abseits der Straße durch AN LSW)
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d) Einbringen der LSW-Elemente inkl. Pfostenkappen
Phase 6: Fertigstellen des Bauwerks: Anbringen der Schilder, Rammen der Schutzeinrichtung durch gesonder- tes Gewerk
Phase 7: Räumen der Baustelle und Fertigstellung des Bauwerks
Erdarbeiten
Siehe auch anliegendes Bodengutachten.
Die Baugrube für die Bohrebene bzw. zur Errichtung des Köcherfundamentes wird geböscht hergestellt. Die Sockelelemente werden gemäß Planunterlagen hinterfüllt.
Für die Herstellung hat der AN Geräteebenen einschließlich der erforderlichen Zufahrten im gesamten Baustellenbereich nach seinem Ermessen, in Abstimmung mit dem AG, für den erforderlichen Umfang herzustellen. Die Befestigung der Arbeitsebenen einschließlich der Zuwegungen ist nach Erfordernis- sen des gewählten Herstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bodenverhält- nisse vom AN festzulegen. Sämtliche Baustraßen, Zufahrten, Arbeitsebenen, etc. sind in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen und unter Berücksichtigung der verwendeten Baugeräte gegen Witte- rungseinflüsse zu schützen. Die Arbeitsebenen hat der AN nach Fertigstellung seiner Leistung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Somit liegen die oben angeführten Leistungen in der Sphäre des AN und werden, nicht gesondert vergütet und sind in das Angebot in den dafür vorgesehe- nen Positionen einzukalkulieren (siehe Kapitel 2.5). Die hier angeführten Leistungen sind im Baustel- leneinrichtungsplan des AN darzustellen.
Grundsätzlich ist sämtliches Erdaushubmaterial auf eine Bereitstellungsfläche (siehe Kapitel 3.6) zu führen und abzuladen. Erst nach der erfolgten Beprobung des Aushubmaterials kann das Material weg- geführt und der fachgerechten Verwertung / Deponierung zugeführt werden. Siehe hierzu Kapitel 3.6.2.
Rodungen:
Wird durch gesondertes Gewerk durchgeführt.
Gründung, Schutz gegen Aggressivität
Gründung
Bei BW 167 wird im Bereich der tiefliegenden Tragschichten eine Tiefgründung mittels Bohrpfählen ohne Ansatz des Pfahlspitzendrucks vorgesehen Entsprechend den ZTV-ING Teil 2 7.3.3 und gem. Ausschreibung werden folgende Toleranzen bei der Pfahlherstellung berücksichtigt: Abweichung der Pfahlachsen von der Lotrechten: ± 0,5 % Lageabweichungen des Ansatzpunktes gem. Ausschreibung: ± 2,5 cm
Betonbauteile Für die Sockelelemente werden die Expositionsklassen XC4 / XD3 / XF4 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 LP gefordert. Die Sockelelemente werden als Fertigteile hergestellt.
Für die Bohrpfähle werden die Expositionsklassen XC2 /XD2 /XF2 / XA1 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 gefordert.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 (vgl. Unterlage 8.4) in der
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Farbe Silbergrau
Sichtflächen Alle sichtbaren Kanten werden mit Dreikantleisten 1,5 cm / 1,5 cm gebrochen. Bei LSW-Sockelelemen- ten wird die BAB-zugewandte Seite glatt und die Anliegerseite mit Besenstrich ausgeführt. Es wird die Sichtbetonklasse SB 2 für alle im Endzustand sichtbaren Ansichtsflächen festgelegt. Darüber hinaus werden keine Festlegungen getroffen.
Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Grundwasser
Wasserstände siehe Kapitel 3.3. Die Gründungssohle befindet sich oberhalb des Bauwasserstandes, daher wird keine Wasserhaltungs- maßnahmen oder wasserdruckhaltende Baugrubenverbauten zur Herstellung der Baugruben notwen- dig.
Entwässerung
Die Lärmschutzwand 167 auf der Achse A40 liegt am tiefer gelegenen Fahrbahnrand. Im Regelbereich wird das Bankett über die Straßenentwässerung entwässert. Im Bereich des Verkehrszeichenträgers BW 245 wird BW167 gem. RiZ-ING LS 18 über Entwässe- rungsöffnungen im Sockelelement über die Dammschulter entwässert.
Unterbauten
Köcherfundament Das Köcherfundament wird gemäß RiZ - LS13 auf dem Bohrpfahlkopf ausgeführt (vergleiche Planun- terlagen).
Sockelelement Das Sockelelement wird gemäß ZTV-ING 8 mit einer Mindeststärke von 20 cm zwischen den Feldern als Fertigteil ausgeführt.
Ausstattung
LSW-Nische Bei BW167 ist für die VZT BW245 bei Bau-km 0+115 (A40) / Betr.-km 39+940,130 eine LSW-Nische vorgesehen.
Rückhaltesystem Das Rückhaltesystem für Fahrzeuge ist als gerammtes System auszuführen und soll der Kategorie H2 / W4 entsprechen. Herstellung Dritter.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein.
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1.1.1.3. BW 168
Folgend werden die Spezifika des BW 168 näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Die Lärmschutzwand BW168 wird als Teilbauwerk auf dem Bauwerk BW04N ausgeführt. Sie schließt westlich an die Lärmschutzwand BW167 und östlich an die Lärmschutzwand BW169 an. Der betrach- tete Abschnitt erstreckt sich von Betr.-km 40+024,189 (A 40) bis Betr.-km 40+282,475 (A 40). Die Re- gelhöhe der Lärmschutzwand beträgt 8 m über dem Fahrbahnrand. Die Konstruktion der Lärmschutzwand besteht aus Verankerungen auf der Stützwand, Schubknaggen, Fußplatten, Sockelelementen, Pfosten und darüber angeordneten Lärmschutzelementen. Im gesamten Bereich werden Pfosten aus dem Profiltyp HEB 220 verwendet. Die Pfosten sind in einem regelmäßigen Abstand von 2,0 m (vergleiche Planunterlagen) angeordnet. Für die Passfelder ist ein geringerer Abstand vorgesehen (vergleiche Planunterlagen). Zwischen den Pfosten werden die Lärm- schutzelemente, bestehend aus Aluminiumkassetten, feldweise eingebaut.
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die Planung, Herstellung sowie den Einbau der Wandele- mente, der Abdeckbleche und des Handlaufs. Die Verankerung der Pfosten der Lärmschutzwand ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird durch ein gesondertes Gewerk ausgeführt.
Abbildung 3: Lageplan BW168
GrundsätzlichesHerstellungskonzept
Baustelle einrichten, Einbau der Lärmschutzelemente und der Abdeckbleche sowie Komplettierungs- arbeiten. Die Herstellung erfolgt in Bauphase 2A und 2B.
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Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 (vgl. Unterlage 8.4) in der Farbe Silbergrau.
Handlauf Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2. Bauteil-Nr. 3.1c Beschich- tungssystem Nr. 1
Sichtflächen Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Ausstattung
Handlauf Es ist ein Handlauf einschließlich der Halterungen nach Unterlagen des AG und in Anlehnung RiZ-ING LS 4 einzubauen. Dies erfolgt durch ein gesondertes Gewerk.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein.
1.1.1.4. BW 169
Folgend werden die Spezifika des BW 169 näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Die Lärmschutzwand BW 169 wird als dauerhaftes Bauwerk westlich des Autobahnkreuzes Duisburg am südlichen Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Essen errichtet. Der betrach- tete Abschnitt erstreckt sich von Betr.-km 40+282,457 (A 40) bis Betr.-km 40+451,682 (A 40). Am westliche Bauwerksende erfolgt der konstruktive Anschluss an die Lärmschutzwand des Bauwerks BW 168. Die Lärmschutzwand ist entlang der A 40 in ihrer Höhe abgestuft ausgebildet. Im östlichen Abschnitt wird die Wandhöhe schrittweise auf 2,0 m reduziert, wobei die Abstufung über mehrere auf- einanderfolgende Felder erfolgt. Die Regelhöhe der Lärmschutzwand beträgt 8 m über dem Fahrbahn- rand. Die Konstruktion der Lärmschutzwand besteht aus Köcherfundamenten auf Bohrpfähle, Sockelelemen- ten, Pfosten und darüber angeordneten Lärmschutzelementen. Die Anforderung an den Profiltyp der Pfosten (HEM 280 / HEM 260) ist in den Bauwerksplänen ange- führt. Die Pfosten sind in einem regelmäßigen Abstand von 5,0 m (vergleiche Planunterlagen) ange- ordnet. Teilweise ist ein engerer Abstand vorgesehen (vergleiche Planunterlagen). Zwischen den Pfos- ten werden die Lärmschutzelemente, bestehend aus Aluminiumkassetten, feldweise eingebaut. Im westlichen Abschnitt wird eine LSW-Tür angeordnet. Für VZT BW248 wird eine LSW-Nische vorge- sehen. Die Kilometrierungen können den Planunterlagen entnommen werden.
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Abbildung 4: Lageplan BW169
Grundsätzliches Herstellungskonzept
Gemäß Rahmenterminplan wird die Lärmschutzwand auf der A40 in Bauphase 2B hergestellt.Die Herstellung des BW169 wird in sieben Phasen eingeteilt. Folgend sind die jeweiligen Phasen genauer beschrieben.
Phase 1: Freimachen Baufeld (Verwendung vorhandener BE-Flächen inklusive Herstellung Baugrube, Baustel- lenzufahrt und Baustraßen) inkl. Kampfmittelsondierung
Phase 2: Herstellen einer tragfähigen Arbeitsfläche für die Bohrgeräte
Phase 3: Herstellen der Bohrpfähle inkl. Rüstzeit für Bohrgerät, Bohren, Bewehren und Betonieren
Phase 4: d) Freilegen des nicht tragfähigen Bohrpfahlkopfes und Aushub der Baugrube zur Herstellung des Köcherfundamentes e) Schalen, bewehren und betonieren der Köcherfundamente f) Einbringen der LSW-Pfosten inkl. Köcherverfüllung und Köcherverguss
Phase 5: e) Einbringen der Sockelelemente und Errichtung der Berme f) Verlegung des neuen Entwässerungsstranges (gesondertes Gewerk) g) Hinterfüllung der Sockelelemente (Straßenseitig durch gesondertes Gewerk und abseits der Straße durch AN LSW) h) Einbringen der LSW-Elemente inkl. Pfostenkappen
Phase 6: Seite 15 von 123
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Fertigstellen des Bauwerks: Anbringen der Schilder, Rammen der Schutzeinrichtung durch gesonder- tes Gewerk
Phase 7: Räumen der Baustelle und Fertigstellung des Bauwerks
Erdarbeiten
Siehe auch anliegendes Bodengutachten.
Die Baugrube für die Bohrebene bzw. zur Errichtung des Köcherfundamentes wird geböscht hergestellt. Die Sockelelemente werden gemäß Planunterlagen hinterfüllt.
Für die Herstellung hat der AN Geräteebenen einschließlich der erforderlichen Zufahrten im gesamten Baustellenbereich nach seinem Ermessen, in Abstimmung mit dem AG, für den erforderlichen Umfang herzustellen. Die Befestigung der Arbeitsebenen einschließlich der Zuwegungen ist nach Erfordernis- sen des gewählten Herstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bodenverhält- nisse vom AN festzulegen. Sämtliche Baustraßen, Zufahrten, Arbeitsebenen, etc. sind in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen und unter Berücksichtigung der verwendeten Baugeräte gegen Witte- rungseinflüsse zu schützen. Die Arbeitsebenen hat der AN nach Fertigstellung seiner Leistung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Somit liegen die oben angeführten Leistungen in der Sphäre des AN und werden, nicht gesondert vergütet und sind in das Angebot in den dafür vorgesehe- nen Positionen einzukalkulieren (siehe Kapitel 2.5). Die hier angeführten Leistungen sind im Baustel- leneinrichtungsplan des AN darzustellen.
Grundsätzlich ist sämtliches Erdaushubmaterial auf eine Bereitstellungsfläche (siehe Kapitel 3.6) zu führen und abzuladen. Erst nach der erfolgten Beprobung des Aushubmaterials kann das Material weg- geführt und der fachgerechten Verwertung / Deponierung zugeführt werden. Siehe hierzu Kapitel 3.6.2.
Rodungen
Wird durch gesondertes Gewerk durchgeführt.
Gründung, Schutz gegen Aggressivität
Gründung
Bei BW 169 wird im Bereich der tiefliegenden Tragschichten eine Tiefgründung mittels Bohrpfählen ohne Ansatz des Pfahlspitzendrucks vorgesehen Entsprechend den ZTV-ING Teil 2 7.3.3 und gem. Ausschreibung werden folgende Toleranzen bei der Pfahlherstellung berücksichtigt: Abweichung der Pfahlachsen von der Lotrechten: ± 0,5 % Lageabweichungen des Ansatzpunktes gem. Ausschreibung: ± 2,5 cm
Betonbauteile Für die Sockelelemente werden die Expositionsklassen XC4 / XD3 / XF4 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 LP gefordert. Die Sockelelemente werden als Fertigteile hergestellt.
Für die Bohrpfähle werden die Expositionsklassen XC2 /XD2 /XF2 / XA1 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 gefordert.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 in der Farbe Silbergrau
Sichtflächen
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Alle sichtbaren Kanten werden mit Dreikantleisten 1,5 cm / 1,5 cm gebrochen. Bei LSW-Sockelelemen- ten wird die BAB-zugewandte Seite glatt und die Anliegerseite mit Besenstrich ausgeführt. Es wird die Sichtbetonklasse SB 2 für alle im Endzustand sichtbaren Ansichtsflächen festgelegt. Darüber hinaus werden keine Festlegungen getroffen.
Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Grundwasser
Wasserstände siehe Kapitel 3.3. Die Gründungssohle befindet sich oberhalb des Bauwasserstandes, daher wird keine Wasserhaltungs- maßnahmen oder wasserdruckhaltende Baugrubenverbauten zur Herstellung der Baugruben notwen- dig.
Entwässerung Die Lärmschutzwand 167 auf der Achse A40 liegt am tiefer gelegenen Fahrbahnrand. Im Regelbereich wird das Bankett über die Straßenentwässerung entwässert. Im Bereich des Verkehrszeichenträgers BW 245 wird BW167 gem. RiZ-ING LS 18 über Entwässe- rungsöffnungen im Sockelelement über die Dammschulter entwässert.
Unterbauten
Köcherfundament Das Köcherfundament wird gemäß RiZ - LS13 auf dem Bohrpfahlkopf ausgeführt (vergleiche Planun- terlagen). Sockelelement Das Sockelelement wird gemäß ZTV-ING 8 mit einer Mindeststärke von 20 cm zwischen den Feldern als Fertigteil ausgeführt.
Ausstattung
LSW-Nische Bei BW169 ist für die VZT BW248 bei Bau-km 0+465 (A40) / Betr.-km 40+290,130 (A40) eine LSW- Nische vorgesehen.
LSW-Tür An der Achse A620 bei Bau-km 178,285 wird eine LSW-Tür angeordnet und nach RIZ-ING LS 21 kon- struiert.
Rückhaltesystem Das Rückhaltesystem für Fahrzeuge ist als gerammtes System auszuführen und soll der Kategorie H2 / W4 entsprechen. Herstellung Dritter.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein.
1.1.1.5. BW 170
Folgend werden die Spezifika des BW170 näher erläutert.
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Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Die Lärmschutzwand BW170 wird als dauerhaftes Bauwerk westlich des Autobahnkreuzes Duisburg am südlichen Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Essen errichtet. Der betrach- tete Abschnitt erstreckt sich von Betr.-km 40+275,726 (A 40) bis Betr.-km 0+978,496 (A 620) Am östlichen Bauwerksende erfolgt der konstruktive Anschluss an das Bauwerk 46A. Die Lärmschutz- wand ist entlang der A 40 in ihrer Höhe abgestuft ausgebildet. Im westlichen Abschnitt wird die Wand- höhe schrittweise von 4,0 m auf 2,0 m reduziert, wobei die Abstufung über zwei aufeinanderfolgende Felder erfolgt. Die Regelhöhe der Lärmschutzwand beträgt 4 m über dem Fahrbahnrand. Die Konstruktion der Lärmschutzwand besteht aus Köcherfundamenten auf Bohrpfähle, Sockelelemen- ten, Pfosten und darüber angeordneten Lärmschutzelementen. Im gesamten Bereich werden Pfosten aus dem Profiltyp HEB 220 S355 JR verwendet. Die Pfosten sind in einem regelmäßigen Abstand von 5,0 m (vergleiche Planunterlagen) angeordnet. Teilweise ist ein engerer Abstand vorgesehen (vergleiche Planunterlagen). Zwischen den Pfosten werden die Lärm- schutzelemente, bestehend aus Aluminiumkassetten, feldweise eingebaut. Von Betr.-km 40+378,23bis Betr,-km 40+389,03erstreckt sich der erste Torsionsträger, gegründet auf elastischer Schicht, auf der A40 zur Querung des neuen Sammlers. Von Betr.-km 1+196,36bis Betr.-km 1+185,36erstreckt sich der zweite Torsionsträger, gegründet auf elastischer Schicht, auf der A620 zur Querung des neuverlegten alten Sammlers. Die Pfostenabstände werden dadurch nicht beeinflusst.
Bei östlichen Bauwerksbereich wird eine LSW-Tür angeordnet.
Abbildung 5: Lageplan BW170
Grundsätzliches Herstellungskonzept
Gemäß Rahmenterminplan wird der erste Teil der Lärmschutzwand auf der A40 in Bauphase 3 und 4 hergestellt, während der zweite Teil auf den Rampen A610 und A620 in Bauphase 11 und 12 ausgeführt wird.
Die Herstellung des BW170 wird in sieben Phasen eingeteilt. Folgend sind die jeweiligen Phasen ge- nauer beschrieben. Die Herstellung der Lärmschutzwand erfolgt entsprechend folgendem Bauablauf.
Phase 1:
Freimachen Baufeld (Verwendung vorhandener BE-Flächen inklusive Herstellung Baugrube, Baustel- lenzufahrt und Baustraßen) inkl. Kampfmittelsondierung
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Phase 2:
Herstellen einer tragfähigen Arbeitsfläche für die Bohrgeräte.
Phase 3:
Herstellen der Bohrpfähle inkl. Rüstzeit für Bohrgerät, Bohren, Bewehren und Betonieren Phase 4:
a) Freilegen des nicht tragfähigen Bohrpfahlkopfes und Aushub der Baugrube, sowohl zur Her- stellung der elastischen Schicht (im Bereich des Torsionsträgers) als auch für die Herstellung des Köcherfundamentes/Torsionsbalkens. b) Schalen, bewehren und betonieren der Köcherfundamente bzw. Torsionsträger c) Einbringen der LSW- Pfosten inkl. Köcherverfüllung und Köcherverguss
Phase 5:
a) Einbringen der Sockelelemente und Errichtung der Berme / Böschungstreppe auf der Anlieger- seite b) Verlegung des neuen Entwässerungsstranges (gesondertes Gewerk) c) Hinterfüllung der Sockelelemente (Straßenseitig durch gesondertes Gewerk und abseits der Straße durch AN LSW) d) Einbau der LSW-Elemente inkl. LSW-Servicetür und der Pfostenkappen
Phase 6:
Fertigstellen des Bauwerks: Anbringen der Schilder, Rammen der Schutzeinrichtung durch gesonder- tes Gewerk
Phase 7:
Räumen der Baustelle und Fertigstellung des Bauwerks.
Erdarbeiten
Siehe auch anliegendes Bodengutachten.
Die Baugrube für die Bohrebene bzw. zur Errichtung des Köcherfundamentes / Torsionsbalkens wird geböscht hergestellt. Die Sockelelemente / Torsionsträger werden gemäß Planunterlagen hinterfüllt.
Für die Herstellung hat der AN Geräteebenen einschließlich der erforderlichen Zufahrten im gesamten Baustellenbereich nach seinem Ermessen, in Abstimmung mit dem AG, für den erforderlichen Umfang herzustellen. Die Befestigung der Arbeitsebenen einschließlich der Zuwegungen ist nach Erfordernis- sen des gewählten Herstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Bodenverhält- nisse vom AN festzulegen. Sämtliche Baustraßen, Zufahrten, Arbeitsebenen, etc. sind in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen und unter Berücksichtigung der verwendeten Baugeräte gegen Witte- rungseinflüsse zu schützen. Die Arbeitsebenen hat der AN nach Fertigstellung seiner Leistung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Somit liegen die oben angeführten Leistungen in der Sphäre des AN und werden, nicht gesondert vergütet und sind in das Angebot in den dafür vorgesehe- nen Positionen einzukalkulieren (siehe Kapitel 2.5). Die hier angeführten Leistungen sind im Baustel- leneinrichtungsplan des AN darzustellen.
Grundsätzlich ist sämtliches Erdaushubmaterial auf eine Bereitstellungsfläche (siehe Kapitel 3.6) zu führen und abzuladen. Erst nach der erfolgten Beprobung des Aushubmaterials kann das Material weg- geführt und der fachgerechten Verwertung / Deponierung zugeführt werden. Siehe hierzu Kapitel 3.6.2.
Rodungen
Wird durch gesondertes Gewerk durchgeführt. Seite 19 von 123
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Gründung, Schutz gegen Aggressivität
Gründung
Bei BW 170 wird im Bereich der tiefliegenden Tragschichten eine Tiefgründung mittels Bohrpfählen ohne Ansatz des Pfahlspitzendrucks vorgesehen. In Bereichen, in denen die tragenden Schichten ober- flächennah anstehen, wird der Pfahlspitzendruck gemäß geotechnischem Gutachten angesetzt.
Entsprechend den ZTV-ING Teil 2 7.3.3 und gem. Ausschreibung werden folgende Toleranzen bei der Pfahlherstellung berücksichtigt: Abweichung der Pfahlachsen von der Lotrechten: ± 0,5 % Lageabweichungen des Ansatzpunktes gem. Ausschreibung: ± 2,5 cm
Betonbauteile Für die Sockelelemente werden die Expositionsklassen XC4 / XD3 / XF4 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 LP gefordert. Die Sockelelemente werden als Fertigteile hergestellt.
Für die Torsionsbalken werden die Expositionsklassen XC4 / XD2 / XF2 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 gefordert.
Für die Bohrpfähle werden die Expositionsklassen XC2 /XD2 /XF2 / XA3 / WA mit einer Mindestdruck- festigkeit C30/37 gefordert.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 (vgl. Planunterlagen) in der Farbe Silbergrau.
Sichtflächen Alle sichtbaren Kanten werden mit Dreikantleisten 1,5 cm / 1,5 cm gebrochen. Bei LSW-Sockelelemen- ten wird die BAB-zugewandte Seite glatt und die Anliegerseite mit Besenstrich ausgeführt. Es wird die Sichtbetonklasse SB 2 für alle im Endzustand sichtbaren Ansichtsflächen festgelegt. Darüber hinaus werden keine Festlegungen getroffen.
Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Grundwasser
Wasserstände siehe Kapitel 3.3. Die Gründungssohle befindet sich oberhalb des Bauwasserstandes, daher wird keine Wasserhaltungs- maßnahmen oder wasserdruckhaltende Baugrubenverbauten zur Herstellung der Baugruben notwen- dig.
Entwässerung Die LSW 170 auf der Achse A40 liegt am hochgelegenen Fahrbahnrand, darum ist keine Straßenent- wässerung vorzusehen. In Diesem Bereich wird die Lärmschutzwand gem. RiZ-ING LS 18, über Ent- wässerungsöffnungen im Sockelelement über die Dammschulter, entwässert. Im Rampenbereich entlang der Achsen A610 und A620 befindet sich autobahnseitig, neben den So- ckelelementen, eine Straßenentwässerung DN 300 – DN 400. (Gesondertes Gewerk)
Unterbauten
Köcherfundament
Das Köcherfundament wird gemäß RiZ - LS13 auf dem Bohrpfahlkopf ausgeführt (vergleiche Planun- terlagen).
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Sockelelement
Das Sockelelement wird gemäß ZTV-ING 8 mit einer Mindeststärke von 20 cm zwischen den Feldern als Fertigteil ausgeführt.
Ausstattung
LSW-Tür An der Achse A620 bei Bau.km 0+416 / Betr.-km 1+171,36 (A620) wird eine LSW-Tür angeordnet und nach RiZ - LS 21 konstruiert.
Böschungstreppe Eine Böschungstreppe gemäß RiZ - LS24 ist bei Bau-km 0+416 (A620) / Betr.-km 1+171,36 (A620) angeordnet.
Rückhaltesystem Das Rückhaltesystem für Fahrzeuge ist als gerammtes System auszuführen und soll der Kategorie H2 / W4 entsprechen. Herstellung Dritter.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen autobahnseitig stark reflexionsmindernd sein.
1.1.1.6. LSW auf BW35A
Folgend werden die Spezifika der LSW auf 35A näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die Planung, Herstellung sowie den Einbau der Wandele- mente und der Abdeckbleche. Die Pfosten inkl. Verankerung der Lärmschutzwand ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird durch ein gesondertes Gewerk ausgeführt.
Auf der Außenkappe (Westen) ist eine Lärmschutzwand mit bis zu h = 6,50 m vorgesehen. An den Trennpfeilern läuft die LSW in der gleichen Wandhöhe durch. Im Bereich der Dilatation am Fahrbahnübergang ist die Lärmschutzwand in zwei Ebenen auszuführen. Das Element in der zweiten Ebene überlappt die offene Fuge in der Regelachse der Lärmschutzwände der beiden Bauwerke so- wohl bei maximaler Verkürzung als auch bei maximaler Verlängerung der Überbauten. Das Überlap pungselement ist an den letzten Pfosten der Lärmschutz vor der Dehnfuge an horizontalen Rohren aufzuhängen. Während das Rohr an einem Pfosten auch horizontal gehalten werden kann, ist eine Gleitmuffe am anderen Pfosten für eine Längsverschiebung entsprechend den Bewegungen der Über- bauten vorzusehen. Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die Planung, Herstellung sowie den Einbau der Wandele- mente und der Abdeckbleche. Die Pfosten inkl. Verankerung der Lärmschutzwand ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird durch ein gesondertes Gewerk ausgeführt.
Grundsätzliches Herstellungskonzept
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Herstellung Schutzgerüst gegen Absturz, Baustelle einrichten, Einbau der Lärmschutzelemente und der Abdeckbleche sowie Komplettierungsarbeiten. Der Zeitraum der Herstellung ist aus den Bauphasenplänen und Rahmenterminplan zu entnehmen.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 in der Farbe Silbergrau.
Handlauf Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2. Bauteil-Nr. 3.1c Beschich- tungssystem Nr. 1
Sichtflächen Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Ausstattung
Handlauf Es ist ein Handlauf einschließlich der Halterungen nach Unterlagen des AG und in Anlehnung RiZ-ING LS 4 einzubauen. Dies erfolgt durch ein gesondertes Gewerk.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein. Das unterste Element ist beidseitig reflektierend (vollwandig)
1.1.1.7. LSW auf BW36A
Folgend werden die Spezifika der LSW auf 36A näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Auf der Außenkappe (Westen) ist eine Lärmschutzwand mit bis zu h = 6,50 m vorgesehen. Die LSW wird im Endbereich von 6,50 auf 2,50 m abgestuft. An den Trennpfeilern läuft die LSW in der gleichen Wandhöhe durch. Im Bereich der Dilatation am Fahrbahnübergang ist die Lärmschutzwand in zwei Ebenen auszuführen. Das Element in der zweiten Ebene überlappt die offene Fuge in der Regelachse der Lärmschutzwände der beiden Bauwerke so- wohl bei maximaler Verkürzung als auch bei maximaler Verlängerung der Überbauten. Das Überlap- pungselement ist an den letzten Pfosten der Lärmschutz vor der Dehnfuge an horizontalen Rohren aufzuhängen. Während das Rohr an einem Pfosten auch horizontal gehalten werden kann, ist eine Gleitmuffe am anderen Pfosten für eine Längsverschiebung entsprechend den Bewegungen der Über- bauten vorzusehen.
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die Planung, Herstellung sowie den Einbau der Wandele- mente und der Abdeckbleche. Die Pfosten inkl. Verankerung der Lärmschutzwand ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird durch ein gesondertes Gewerk ausgeführt.
GrundsätzlichesHerstellungskonzept
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A59, Lärmschutzwände für HBL 1 u. 2 02-26-0039
Herstellung Schutzgerüst gegen Absturz, Baustelle einrichten, Einbau der Lärmschutzelemente und der Abdeckbleche sowie Komplettierungsarbeiten. Der Zeitraum der Herstellung ist aus den Bauphasenplänen und Rahmenterminplan zu entnehmen.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 in der Farbe Silbergrau.
Handlauf Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2. Bauteil-Nr. 3.1c Beschich- tungssystem Nr. 1
Sichtflächen Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Ausstattung
Handlauf Es ist ein Handlauf einschließlich der Halterungen nach Unterlagen des AG und in Anlehnung RiZ-ING LS 4 einzubauen. Dies erfolgt durch ein gesondertes Gewerk.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein. Das unterste Element ist beidseitig reflektierend (vollwandig)
1.1.1.8. LSW auf BW46A
Folgend werden die Spezifika der LSW auf 46A näher erläutert.
Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
Im Widerlagerbereich Achse 80-B ist am rechten Fahrbahnrand (Westen) eine Lärmschutzwand h = 4,00m vorgesehen. Die LSW wird in diesem Bereich von 4,00 auf 1,50 m abgestuft.
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst die Planung, Herstellung sowie den Einbau der Wandele- mente, der Abdeckbleche und Handlauf. Die Pfosten inkl. Verankerung der Lärmschutzwand ist nicht Bestandteil dieser Leistung und wird durch ein gesondertes Gewerk ausgeführt.
GrundsätzlichesHerstellungskonzept
Herstellung Schutzgerüst gegen Absturz, Baustelle einrichten, Einbau der Lärmschutzelemente und der Abdeckbleche sowie Komplettierungsarbeiten. Der Zeitraum der Herstellung ist aus den Bauphasenplänen und Rahmenterminplan zu entnehmen.
Stahlbauteile der Lärmschutzwand Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2 in der Farbe Silbergrau.
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Handlauf Korrosionsschutz gem. ZTV-ING Teil 4, Abs. 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2. Bauteil-Nr. 3.1c Beschich- tungssystem Nr. 1
Sichtflächen Farbkonzept der LSW-Elemente ist gemäß dem Gestaltungskonzept der Lärmschutzwände der AdB auszuführen.
Ausstattung
Handlauf Es ist ein Handlauf einschließlich der Halterungen nach Unterlagen des AG und in Anlehnung RiZ-ING LS 4 einzubauen.
Sonstiges: Weiters werden die Pfosten mit einem Nummernschild ausgestattet und das Bauwerk selbst erhält ebenfalls ein Nummernschild nach Vorgaben AG.
Schalltechnische Eigenschaften Die Lärmschutzelemente müssen beidseitig stark reflexionsmindernd sein. Das unterste Element ist beidseitig reflektierend (vollwandig)
1.1.2. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Vorankündigung
Der SiGeKo ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Leistungen im Zuge des erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen, wurde im Rahmen eines Ingenieurvertrages ge- sondert vergeben. Die als Anlage beiliegende Vorankündigung ist vom AN zu vervollständigen und dem vom AG beauf- tragten SiGeKo spätestens 6 Tage nach Zuschlagserteilung zu übergeben. Siehe dazu die OZ im Leis- tungsverzeichnis.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird vom SiGe-Koordinator des AGs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellt. Der AN hat die, für die Erstellung des SiGe-Plans, benötigten Informationen frühzeitig und vollständig an den SiGe-Koordinator zu übermitteln.
Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen
Mitarbeit bei der Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten nach RAB 32 auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen erstellen. Diese mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ab- stimmen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)
Wird vom AG veranlasst und ist nicht Teil der gegenständlichen Ausschreibung.
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1.1.3. Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW
Die Arbeiten dürfen ausschließlich von einem geeigneten Räumunternehmen gemäß KampfmittelVO NRW in aktueller Fassung durchgeführt werden. Alle Arbeiten im Rahmen der Sicherheitsdetektion sowie einer anschließenden baubegleitenden Kampfmittelräumung dürfen nur von einem einzigen ge- eigneten Räumunternehmen durchgeführt werden.
Der „Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohrlochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ ergänzt die KampfmittelVO NRW in technischer Sicht.
In der gegenständlichen Ausschreibung sind seitens AN Sicherheitsdetektionen für sämtliche Tiefbau- maßnahmen vorgesehen. Die Ansatzpunkte (für Spundwände, Anker, Bohrpfähle, Träger von Trä- gerbohlwänden) und Ankertrassen sind vorher durch Tiefensondierungen (Bohrlochsondierungen) auf Kampfmittel zu überprüfen und durch Bohrlochfreimessungen entsprechend zu bestätigen. Seitens AN ist das Ergebnis in einem Ergebnisbericht zusammenzufassen – entsprechende Positionen sind im LV vorgesehen.
Werden während der Durchführung der Bauarbeiten Gegenstände gefunden, die nicht einwandfrei als ungefährlich eingestuft werden können, so ist zur Beurteilung, ob es sich bei diesen Funden um Bom- ben, Munition oder sonstige Sprengkörper handelt, unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle und der Kampfmittelräumdienst (KMRD) hinzuzuziehen. Bis zur Beurteilung dieser Funde durch den KMRD sind die Arbeiten in der unmittelbaren Umgebung der Fundstelle einzustellen. Die Beauftragung für die Beseitigung eventueller Bomben-, Munitions- und sonstiger Sprengkörperfunde erfolgt durch den AG. Sollte die Art der Funde eine Untersuchung des Baugeländes durch den KMRD notwendig machen, so geschieht die Beauftragung ebenfalls durch den AG. Die Kosten für die Beseitigung, zusätzliche Siche- rungsmaßnahmen, Baustellenstillstandszeiten sowie einer evtl. notwendig werdenden Nachsuche im Baugelände sind nicht vom AN zu tragen, sondern werden vom AG übernommen.
Die Beauftragung für die Beseitigung eventueller Bomben-, Munitions- und sonstiger Sprengkörper- funde erfolgt durch den AG. Für die Anmeldung einer Kampfmittelräumung inkl. deren Räumung sind ca. 8 Wochen einzukalkulie- ren. Die Anmeldung einer Kampfmittelräumung erfolgt durch den AN, in Abstimmung mit dem AG, über das Ordnungsamt der Bezirksregierung.
Schichtenweiser Aushub unter baubegleitender Kampfmittelräumung ist in den dafür vorgesehenen Positionen des Leistungsverzeichnisses miteinzukalkulieren.
Innerhalb von 10 m zum Verdachtsmoment dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, bevor das Verdachtsmoment von der Bezirksregierung bzw. dem Kampfmittelräumdienst (KMRD) beseitigt wur- den. Siehe hierzu OZ „Stillstandzeiten / Erschwernisse aufgrund Kampfmittelräumung“.
Die Sondierungen, die gemäß der gegenständlichen Ausschreibung durchzuführen sind, sind mit dem Ordnungsamt der Stadt Duisburg und der BZR Düsseldorf abzustimmen.
Die sich durch die baubegleitend zu den Tiefbauarbeiten und Gründungsarbeiten durch den AN zu veranlassende Feststellung der Kampfmittelfreiheit ergebenden Erschwernisse und Verzögerungen sind in die Aushub- und Gründungspositionen einzurechnen.
1.1.4. Erläuterung zu den OZ des Leistungsverzeichnisses
Die Erläuterungen befinden sich im Langtextverzeichnis vor den zugehörigen Ordnungszahlen (OZ) als Hinweise zur OZ. Abrechnungseinheiten Anlage 07.02.15
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A59, Lärmschutzwände für HBL 1 u. 2 02-26-0039
Dem Leistungsverzeichnis (Langtext) ist zu entnehmen, wenn negative Einheitspreise zugelassen werden. Die ausgewählten Positionen erhalten den Hinweistext zur OZ: „Negativer Einheitspreis ist zugelassen.“ Wenn ein negativer Einheitspreis zugelassen ist, gilt: Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer in Bezug auf den tatsächlich erzielten Erlös für die Entrichtung der entsprechenden Steuer bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes selbst ver- antwortlich ist.
Sämtliche der nachfolgenden Hinweise, sowie Erläuterungen zu den einzelnen OZ des Leistungsver- zeichnisses sind zu beachten, entsprechend in die Positionen einzurechnen und einzukalkulieren. Hinweise zur Kalkulation / Einheitspreisbildung
a) Die Kosten für Auflagen zum Umweltschutz und Schutzmaßnahmen sind, soweit sie nicht besonders ausgeschrieben sind, in den Einheitspreis einzurechnen b) Falls im Leistungsverzeichnis nicht gegenteiliges gesagt wird, verstehen sich die Einheitspreise einschließlich sämtlicher Materialien, Nebenleistungen, (wie z.B. Liefer-, Personal-, Geräte-, Vorhalte-, Bevorratung-. und Betriebskosten) die zur fachgerechten und sachgemäßen Durchführung der geforderten Leistungen erforderlich sind. Diese sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen.
1.2. AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
Beweissicherung:
Siehe Kapitel 3.8
Vermessung
Es gibt keine vom AG im Vorfeld ausgeführte Vermessung. Die Vermessung ist Sache des AN.
Kampfmittelbeseitigung
Der Auftraggeber bestätigt basierend auf der durchgeführten Luftbildauswertung, dass für Teilflächen konkreter Kampfmittelverdacht besteht. Gemäß der vorliegenden Luftbildauswertung sind als konkrete Verdachtsmomente Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenloch, Laufgraben, Stellung und militärische Anlage) bekannt. Grundlage ist die Auskunft des Kampmittelräumdienstes/ der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Auskunft des Kampmittelräumdiens- tes/ der zuständigen Ordnungsbehörde ist den Unterlagen zu entnehmen.
Seitens vom AG beauftragter Dritter werde die konkreten Verdachtsmomente teilweise im Vorfeld und teilweise zeitgleich mit den Bauarbeiten des gegenständlichen AN sondiert. Im AK Duisburg finden die Räumarbeiten jedenfalls zeitgleich mit den Arbeiten des gegenständlichen AN statt.
In der gegenständlichen Ausschreibung sind seitens AN Sicherheitsdetektionen für sämtliche Tiefbau- maßnahmen vorzusehen.
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Sammler Ruhrverband
Vor Beginn der Leistungserbringung AN LSW erfolgt die Herstellung eines Sammlers (siehe Bauwerk- spläne BW170) durch ein gesondertes Gewerk.
1.3. AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN
Die Montage der Pfosten inkl. Verankerung erfolgt für LSW auf BW35A, 36A und 46A durch HBL01. Bei BW168 erfolgt dies durch den AN HBL02.
1.4. GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Es sind mehrere Auftragnehmer gleichzeitig auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Gleichzeitige Lose sind:
| Los / AN / Arbeiten | Schnittstelle | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Umweltbegleitung | Umweltbegleitung | Laufende Begleitung und Kontrolle der Baumaßnahmen | |||
| über Einhaltung der Maßnahmen gem. der Maßnahmenblät- | |||||
| ter | |||||
| HBL 01 | Herstellung BW 35A - Stadtparkbrücke Herstellung BW 36A - Bahnhofbrücke Herstellung BW 37A - Hafenbeckenbrücke Herstellung BW 38A - Schleusenbrücke Herstellung BW 40A - Ruhrbücke Herstellung BW 41A - Ruhrdeichbrücke Herstellung BW 42A - Kreuzungsbrücke. Herstellung BW 46A - Rampenbrücke. Herstellung BW 48Ü – Rampe 600 Straßenbauarbeiten und provisorische Rampen Abbrucharbeiten: o Pumpenstation Ruhrverband o Kleingartenanlage | ||||
| HBL 02 | Die in Kapitel 2.5 angeführten Baufelder müssen vom AN | ||||
| des HBL 01 an den AN des Hauptbauloses 02 (HBL 02) | |||||
| übergeben Umbau AK Duisburg, A 40 und AS Meiderich | |||||
| Neu | |||||
| Herstellung Anschluss Berliner Brücke an Bestand | |||||
| Herstellung Bauwerke im AK Duisburg | |||||
| (BW 58, BW 4N, AB01, AB/RRB01+HBW08, AB02, | |||||
| HBW09) | |||||
| Straßenentwässerung |
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| FL Fahrzeugrück- haltesysteme für HBL 1 u. 2 | Die Arbeiten finden teilweise zeit- und raumgleich statt. | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| FL Lärmschutz- wände für HBL 1 u. HBL 2 | In HBL 01 werden bei den Bauwerken BW 35A, BW 36A | ||||||||
| und BW 46A nur die Pfosten und Verankerungen berück- | |||||||||
| sichtigt und im Rahmen des HBL 02 werden die Wandele- | |||||||||
| mente hierfür hergestellt. | |||||||||
| In HBL 02 werden außerdem die Lärmschutzwände BW167, | |||||||||
| BW 168, BW 169 und BW 170 hergestellt. | |||||||||
| Weiters erfolgt durch HBL02 die straßenseitige Hinterfül- | |||||||||
| lung (Grobkies 16/32 oder Böden nach ZTV E-StB, Abschnitt | |||||||||
| 10.2.3) inkl. Einbau Geotextil der LSW-Elemente. Die Hint- | |||||||||
| erfüllung straßenabseits erfolgt durch das Fachlos LSW. | |||||||||
| Schutzgerüst gegen Absturz wird von HBL02 für BW168 er- | |||||||||
| richtet und vorgehalten. | |||||||||
| FL Verkehrssiche- rung für HBL 1 u. HBL 2 | Generell werden die Verkehrssicherungen durch das FL Verkehrssicherungen durchgeführt. Abstimmung mit AN für HBL 01, HBL02 und FL Verkehrssicherung erforderlich. | Generell werden | die | Verkehrssicherungen durch das | FL | ||||
| Verkehrssicherungen durchgeführt. Abstimmung mit AN für | |||||||||
| HBL 01, HBL02 und FL Verkehrssicherung erforderlich. | |||||||||
| FL Gleisoberbau | Die Bautätigkeiten an bahntechnischen Anlagen des Güter- | ||||||||
| bahnhofs laufen vor, parallel und nach den Bautätigkeiten | |||||||||
| zur Bahnhofbrücke BW 36A. | |||||||||
| FL Verkehrszei- chenträger für HBL 2 | Herstellung von Verkehrszeichenträgern BW215.1, 245, 248, 267, 268, 270 | ||||||||
| Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitun- gen im Baubereich | Bestehende Leitungen, die im Konflikt mit dem gegenständ- | ||||||||
| lichen Bauvorhaben stehen, werden von Dritten umge- | |||||||||
| legt bzw. müssen während der Arbeiten gesichert werden. | |||||||||
| Umlegearbeiten von Dritten finden teilweise zeitgleich, in en- | |||||||||
| ger Abstimmung, mit dem gegenständlichen AN statt. | |||||||||
| Kampfmittelsondie- rung | Seitens vom AG beauftragter Dritter werden die konkreten Verdachtsmomente teilweise im Vorfeld und teilweise zeit- gleich mit den Bauarbeiten des gegenständlichen AN son- diert. Die Räumarbeiten finden jedenfalls zeitgleich mit den Arbeiten des gegenständlichen AN statt. Für die Anmeldung einer Kampfmittelräumung inkl. deren Räumung sind zwei Monate einzukalkulieren. – siehe 1.1.5. | Seitens vom AG beauftragter Dritter werden die konkreten | |||||||
| Verdachtsmomente teilweise im Vorfeld und teilweise zeit- | |||||||||
| gleich mit den Bauarbeiten des gegenständlichen AN son- | |||||||||
| diert. Die Räumarbeiten finden jedenfalls zeitgleich mit den | |||||||||
| Arbeiten des gegenständlichen AN statt. | |||||||||
| FL Baubegleitende Analytik | Die Beprobung und Analytik der Haufwerke, sowie die Be- | ||||||||
| probung und Analytik der vom AG bereitgestellten Flächen | |||||||||
| im Rahmen der Beweissicherung erfolgen durch einen vom | |||||||||
| AG beauftragten Dritten | |||||||||
| FL Schadstoffunter- suchung | Seitens des AG beauftragte Dritte wird eine Schadstoffunter- suchung für die bestehenden Bauwerke durchgeführt | ||||||||
| Externes Projekt- | baubegleitender Ingenieurvertrag mit Projektmanagement + | ||||||||
| management | BOL/ BÜ |
Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose
Ingenieurbauwerke, Durchlässe
Siehe Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose. Seite 28 von 123
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Erdarbeiten
Der Aushub erfolgt AN LSW auch durch ein gesondertes Gewerk (HBL02). Koordination mit AN HBL02 entsprechend erforderlich.
Die straßenseitige Hinterfüllung (grobkörnige Böden / Grobkies) der LSW sowie der Einbau des Ge- otextils erfolgt durch den AN Straßenbau (gesondertes Gewerk) bzw. HBL02. Die Hinterfüllung (Grob- schotter) abseits der Straße erfolgt durch den AN LSW. Die erforderliche Koordination obliegt dem AN LSW.
Kabelkanäle
siehe Kapitel 2.10
Ver- und Entsorgungsleitungen
Im Bereich der Vorläufigen Anordnung sind teilweise Leitungen umgelegt. Bestehende Leitungen werden teilweise zeitgleich umgelegt. Zeitliche Einschränkungen und Abstim- mungen sind einzukalkulieren.
Weiters siehe Kapitel 2.10
Fahrbahndecken
Je nach Bauablaufplan des AN, kann es Schnittstellen gemäß Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose geben.
Schutz- und Leiteinrichtungen
In einem gesonderten Vertrag werden Stahlschutzeinrichtungen, Betonschutzwände und Anpralldämp- fer ausgeschrieben.
Sonstige Ausstattung
In gesonderten Verträgen werden Markierungsarbeiten, Beschilderung und Verkehrszeichenträger ausgeschrieben. Die Arbeiten erfolgen teilweise gleichzeitig im gesamten Baubereich. Zeitliche Ein- schränkungen und Abstimmungen sind einzukalkulieren.
Verkehrssicherung Die Verkehrssicherung für die Arbeiten im Bereich der A 59, der A 40 und dem AK Duisburg werden in einem eigenen Los ausgeschrieben. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung der prov. Verkehrsführung auf der neu errichteten Berliner Brücke wird ebenfalls in einem gesonderten Vertrag ausgeschrieben.
Straßenanschlüsse, Seitenwege
Je nach Bauablaufplan des AN, kann es Schnittstellen gemäß der Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose geben.
Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gemäß KampfmittelVO NRW
Schnittstelle gemäß Tabelle 2: Übersicht gleichzeitige Lose.
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Probenahme und Abfalldeklaration
Beprobung der Haufwerke erfolgt durch einen vom AG beauftragten Dritten. Entsprechender Koordina- tionsaufwand im Zuge der Entsorgung von Abfällen, Böden und Baustoffe ist seitens AN einzukalkulie- ren.
1.5. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.6. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben: Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne, Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spä- testens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.
1.7. Zuarbeit BIM
Für das Gewerk Lärmschutzwände wird durch den AN des Hauptbauloses 2 für die hier ausgeführten Leistungen ein BIM-Fachmodell als digitales Bestandsmodell gemäß AwF 190 erstellt, das den reali- sierten Zustand des Gewerkes abbildet und als Grundlage für den Betrieb und Unterhalt dient. Das Fachmodell wird durch den AN des Hauptbauloses 2 in sein Gesamtbestandsmodell integriert. Die Erstellung des Fachmodells erfolgt im AwF 190 gemäß der AIA und LOIN der AG.
Für dieses Fachmodell sind durch den AN die Informationen für die Attribute nach dem „Rahmendoku- ment Objektkatalog“ des BMV zuzuliefern. Sämtliche Informationen für die Attribute sind mit digital auf- bereiteten Lieferscheinen, Herstellerangaben, Prüfzeugnissen usw. zu hinterlegen. Es ist dabei von 25 Attributen auszugehen. Die Übergabe der Informationen für die Attribute für das Fachmodell an den AN des Hauptbauloses 2 muss spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Bauleistungen des AN erfolgt sein. Der Koordinations- aufwand für erforderlichen Abstimmungs- und Koordinationstermine mit dem AN des Hauptbauloses 2 für die zuvor beschriebenen Leistungen ist in die Position „Zuarbeit BIM“ mit einzukalkulieren.
2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1. LAGE DER BAUSTELLE
BAB
A 59 von Betriebskilometer (BKm) 3+400, nach Betriebskilometer 6+500 A 40 von Betriebskilometer (BKm) 0+063, nach Betriebskilometer 1+300
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2.2. VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
Folgende Hauptverkehrsstraßen befinden sich im unmittelbaren Nahbereich zur Baustelle: BAB A 59 BAB A 40 Landesstraße L 140 Ruhrdeich Landesstraße L 447 Bahnhofstraße bzw. Bürgermeister Pütz Straße Straße “Am Unkelstein”
Schiene
In unmittelbarer Nähe zur Berliner Brücke befindet sich der DUSS Terminal Duisburg-Ruhrort sowie der Duisburg Gateway Terminal.
Wasser
Der Duisburger Hafen an der Ruhr, sowie der Rhein befinden sich unmittelbarer Nähe zur Berliner Brücke. Weiters befinden sich Anlegestellen an der Ruhr und am Rhein im Bereich der Mündung der Ruhr in den Rhein.
2.3. ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauen. Die erforderlichen Leistungen sind in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzu- rechnen, sofern keine gesonderte Leistungsposition ausgewiesen ist. Durch den AN sind für seine (Geräte-)Arbeitsebenen die Zuwegungen und Rampen herzustellen. Die Zufahrten und Rampen zu den Baugruben sind auf die Gerätetechnik und entsprechend der Bautech- nologie des AN auszulegen. Die vorgegebenen Grenzen der Baustelle dürfen dabei nicht überschritten werden.
Die vom AN herzustellenden Baustraßen sind vollständig zurückzubauen und zu rekultivieren.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern. Die Verwertung des Kehrguts erfolgt nach Wahl des AN.
Alle Ein- und Ausfahrtbereiche der Baustelle sowie die durch den AN für Transporte (Abbruchgüter, Baustoffe und Boden) genutzten öffentlichen Straßen sind in regelmäßigen Abständen mit einer Kehr- maschine (selbstaufnehmend) zu reinigen. Verlorene Ladung darf nicht auf seitliche Bankette und Bö- schungen entsorgt werden, sondern ist aufzunehmen und abzutransportieren.
Die Kehrmaschine ist spätestens mit einer Reaktionszeit von einer Stunde zu aktivieren. Die Kosten für das regelmäßige Reinigen, einschließlich aller erforderlichen Nebenkosten sowie die dafür erforderli- chen Verkehrssicherungen sind in OZ „Verkehrsfläche kehren“ einzukalkulieren und werden nicht ge- sondert vergütet.
Sollte der AG während der Bauzeit eine ungenügende Reinigung der relevanten Bereiche feststellen,
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wird er einen zusätzlichen Reinigungsdienst beauftragen. Die Kosten für diese zusätzlichen Reinigun- gen hat der AN zu tragen.
Die L140 Ruhrdeichstraße ist eine wesentliche Verbindung für die Einsatzkräfte. Eine Durchfahrtsmög- lichkeit (zumindest für Einsatzkräfte) mit einer Breite von 3,5m ist jederzeit aufrechtzuerhalten
Bahnunterführung Kiffward (Bauwerk 5002-236)
Das bestehende Bahnbrücke hat eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,5 m und eine lichte Breite zwischen den Widerlagerwänden von 9,5 m. Bahnunterführung Sympherstraße (Bauwerk 5002-237)
Das bestehende Bahnbrücke hat eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,2 m und eine lichte Breite zwischen den Widerlagerwänden von 6,7 m.
2.4. ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN
Medienanschlüsse und Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art, werden vom AG nicht bereitgestellt. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind bei den jeweils zuständigen Versor- gungsunternehmen zu erfragen und ggf. zu beschaffen. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhal- tung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die Positionen der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
2.5. LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Die Einrichtung, Instandsetzung und Bereithaltung der Baustellenflächen ist Sache des AN. Wenn im LV nichts anderes vorgesehen ist bzw. in der Baubeschreibung nichts anderes be- schrieben ist, sind diese Leistungen in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ und werden in folgendem Sinne verwendet:
Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustellen- einrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten be- einträchtigt werden kann. Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage so- wie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Pa- rameter. Baufelder: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustellen- einrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, ohne Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
Als Lager- und Arbeitsplätze, sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung können dem AN nur Flächen innerhalb der Baustellengrenzen zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Nutzung von weiteren BE-Flächen, Lager- und Arbeitsplätzen ist Sache des AN. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Auftragnehmer in die Position Baustelleneinrichtung einzurech- nen. Seite 32 von 123
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Die ordnungsgemäßeEntwässerung sämtlicher Baustellenflächen ist Sache des AN (unabhängig davon ob der AG eine Befestigung der Baufeldfläche vorgibt oder nicht) und in die Position der Baustel- leneinrichtung einzukalkulieren
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der Baufelder (gemäß RE-ING, Teil 2, Abs. 2 und Teil 2, Abs. 1 Nr. 6 (2)) keine leicht entflammbaren Stoffe nach DIN 4102 gelagert werden – auch nicht kurz- fristig. Entsprechende Nutzungseinschränkungen liegen bauzeitlich beim AN und sind unbedingt durch- zusetzen.
Vorhandene Straßen- bzw. Oberflächenbefestigungen dürfen nicht beschädigt werden. Entstandene Schäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen. Die Lagerplätze sind im ursprünglichen Zustand nach Bauende an den Eigentümer zurückzugeben. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Pauschale für die Baustellenräumung wird erst nach vollstän- diger Räumung der Baustelle und nach Vorlage der Freistellungsbescheinigungen für die bereitgestell- ten bzw. angemieteten Flächen vergütet.
Treibstoff-, Öl- und Schmierstofflager müssen eine treibstoff- und öldichte Oberflächenbefestigung mit Gefälleausbildung und Einläufen erhalten. Sie sind separat über Leichtflüssigkeitsabscheider zu ent- wässern. Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe müssen dicht und mit entsprechendem Auffangvolumen hergestellt werden. Die Baustellenbetankung ist ebenfalls auf dichter Fläche auszuführen, die über einen Leichtflüssigkeits- abscheider mit Kanalanschluss zu entwässern ist. Die hierfür erforderlichen bzw. anfallenden Leistungen sind in Angebot einzurechnen und werden mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Baufeldflächen für FL LSW
Die Baufeldfläche 207 wird den Fachlosen Lärmschutzwand, Verkehrszeichenträger, Verkehrssiche- rung und Fahrzeugruckhaltesysteme seitens AG zur Verfügung gestellt. Die Herstellung der teilbefes- tigten Fläche (Geotextil + 40cm Schottertragschicht) wird durch AN HBL02 durchgeführt. Alle weitern Ausbauten und Befestigungen (z.B. für die Herstellung einer Bereitstellungsfläche obliegt dem gegen- ständlichen AN. Abstimmung im Sinne der Verwendung und Einteilung der vorhandenen Fläche während des laufenden Baustellenbetriebs obliegt den 4 zuvor genannten Fachlosen. Sollten weitere Fläche erforderlich sein, obliegt dies im Ermessen des AN diese zu organisieren. Kosten zur Beschaffung weiterer Bereitstellungflächen trägt der AN VZT.
Hinweis: Im Untergrund von Baufeld 207 befinden sich Bohrpfähle von durchgeführten Pfahlprobebe- lastungen.
Baufeldflächen mit Dritten
Einige Baufeldflächen sind auch für Dritte beauftragte Unternehmen vorgesehen (siehe Kapitel 1.4). Diese Flächen können durch den gesonderten AN bis auf Widerruf genutzt werden, müssen jedoch innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den AG bzw. der öBÜ vollständig geräumt wer- den. Anschließend werden sie im Zuge einer gemeinsamen Begehung mit der öBÜ oder dem AG frei- gegeben und an den AG übergeben.
Keine Flächen
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Seite 33 von 123
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Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Flächen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen
Zeitweilige Lagerung innerhalb der Baustelle
Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/ Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen.
Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten La- gerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftrag- geber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN
Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen und Ausbaustoffen oder Aufbe- reitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nut- zung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissiche- rungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen
Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639 Kapitel 6.3.7 zu beachten. Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flächenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vor Aufbau und nach Rückbau des Bereitstellungsflä- chen nachzuweisen. Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die BBodSchV. Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzu- führen. Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. Die Bereitstellungsflächen müssen betriebstypischen Beanspruchungen wie Befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungsein- flüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. Die Bereitstellungsflächen sind arbeitstäglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüs- selnummern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Seite 34 von 123
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zu dokumentieren. Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benach- barter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aus- hubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Nie- derschlagswasser ist zu verhindern. Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Zusätzliche Anforderungen: Bereitstellungsflächen
Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen: Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Haufwerken ist unzulässig. Die Haufwerksgröße ist im Regelfall auf 500 m³ zu beschränken. Ausnahmen bedürfen der vorlaufenden Abstimmung mit dem AG. Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsre- sistenten Schildern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen / Verschütten / Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen. Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
Mobile Mischanlage
Anforderungen an den Mischplatz für mobile Mischanlage Der Mischplatz für eine mobile Mischanlage (Aufstellplatz für die Mischanlage) sowie die Zuwegungen zum und vom Mischplatz einschließlich aller Fahrwege für Belieferung und Beschickung ist mittels ungebundener Tragschicht 0/32 nach TL SoB-StB oder Bodenver- festigung mit hydraulischem Bindemittel nach ZTVE-StB in situ ohne Nachweis der Eigen- schaften des Materials und der eingebauten Schicht, d.h. ohne Eignungsprüfung und Ei- genüberwachungsprüfungen, zu befestigen. Die Lagerflächen für Gesteinskörnungen sind in ausreichender Größe mit einer gebunde- nen Befestigung herzustellen, um eine Vermischung der Gesteinskörnungen mit dem Un- tergrund bei Anlieferung der Gesteinskörnungen sowie deren Lagerung in Haufwerken und das Laden zur Beschickung der Dosiereinrichtungen auszuschließen. Vor Anlieferung der Gesteinskörnungen wird die Befestigung der Lagerflächen in einer ge- meinsamen Begehung von Auftragnehmer und Auftraggeber einer augenscheinlichen Be- gutachtung unterzogen. Erst nach Freigabe der Flächen durch den Auftraggeber sind die Gesteinskörnungen anzuliefern. Die Befestigungen sind mit der Beräumung des Mischplatzes zurückzubauen. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Mobile Aufbereitungsanlagen
Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der EBV. Die Kosten, die aus der Seite 35 von 123
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Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Leistungsposition einzukalkulieren. Es wird auf Abschnitt 3.5.1 verwiesen.
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
2 Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen für Bäume und Ve- getationsbestände 3 Schutzmaßnahmen für Bäume und Vegetationsbestände
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden. Die Bodenverdichtung im Bereich von Wurzeln ist zu vermeiden. Im Wurzelbereich dürfen u. a. kein Zement, keine Steine, keine Öle und keine Chemikalien gelagert werden (siehe R SBB, Bilder 10-14). Der Baum und der Wurzelbereich sind durch einen Schutzzaun zu schützen, dabei ist der zu schützende Bereich so groß wie möglich zu wählen. In Ausnahmefällen kann ein Stammschutz gemäß DIN 18920 installiert werden.
EVONIK-Leitung
Der Trassenbereich der EVONIK-Leitung ist auf eine Breite von 6 m freizuhalten und darf nur gering belastet werden. Die Arbeiten sind gemäß der Anforderungen des Leitungsbetreibers erschütterungs- arm auszuführen.
Zulässige Oberflächenbelastung im Bereich U-Bahn
Die U-Bahn-Anlage im Abschnitt Ruhrtunnel – Meiderich wurde für folgende Randbedingungen an der Oberfläche bemessen (siehe auch Anlagen zu Belastung-/Abgrabung sowie zu U-Bahn-Übersichtslän- genschnitten gemäß U-Bahn Planung)
U-Bahn südl. der Baldusstraße: Belastung auf GOK *) bis 40 kN/m² Abgrabung unter GOK bis 4,0 m Erzlager knapp nördl. der Baldusstraße: Belastung auf GOK *) bis 286 kN/m² Abgrabung unter GOK bis 4,0 m Nördl. Erzlager bis südl. der Schlickstraße: Belastung auf GOK *) bis 150 kN/m² Abgrabung unter GOK bis 4,0 m Nördl. der Schlickstraße: Belastung auf GOK *) bis 50 kN/m² Abgrabung unter GOK bis 4,0 m *) GOK bezieht sich auf Geländehöhen gemäß Übersichtslängenschnitten der U-Bahn-Planung
2.6. GEWÄSSER
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
Vernässung und Überstauung Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Verschlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden. Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und
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Schadstoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellen- bereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren wer- den. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
Vorfluter
Für die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung der Baustelle in einen Vorfluter (z.B. Ruhr) hat der AN die dazu erforderlichen Abstimmungen und Beantragungen durchzuführen. Die Aufwendungen und Gebühren sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Wasserstände
Ausgangslage:
Aus dem „Geotechnischen Streckengutachten - Abschnitt Süd“ (Anhang 06.02.01) geht hervor, dass Teile des Baubereiches von Hochwasser der Ruhr beeinflusst werden. Die Hochwasserstände sind in den relevanten Plänen eingezeichnet. Die Wasserstände sind dem ELWIS Portal zu entnehmen.
Folgende Bereiche sind dabei u.a. betroffen: das Gebiet zw. Ruhr und Ende des Gleisfeldes der DB AG im Bereich der Hafenbecken und der Ruhr Der östliche Arm der A 40 ist bereits bei einem HQ10-50 (bei einem Versagen der angren- zenden Schutzeinrichtungen) durch eine Überschwemmung der angrenzenden Kleingar- tenparzellen von bis zu 2 m bedroht. Bei einem HQ100 wäre zudem auch der Bereich der AS Duisburg Ruhrort an der Bürger- meister-Pütz-Straße betroffen. Bei einem HQ500 ist ein großer Bereich des AKs Duisburg überflutet (Wassertiefen bis zu 2 m).
2.7. BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
Die Angaben und Vorgaben gem. Bodenschutzkonzept sowie Bodenmanagementkonzept sind einzu- halten und der daraus resultierende Aufwand ist in den dafür vorgesehen Position einzukalkulieren.
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenauf- schlüsse)
Die Baugrundverhältnisse sowie die Schichtbereiche für die ausführungsrelevanten Gewerke sind den beigefügten Anlagen aus dem Geotechnischen Berichtswesen zu entnehmen.
Bemessungswasserstände für den Endzustand und die einzelnen Bauzustände der jeweiligen Bau- werke sind dem geotechnischem Berichtswesen bzw. ergänzenden Stellungnahmen/Berichten zu ent- nehmen.
Angaben zur Bemessung von Gründung / Baugrubensicherungen sowie Betonaggressivität/ Stahlkor- rosivität sind der Planung und den zugehörigen Gutachten zu entnehmen.
Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen sind die Ergebnisse aus den Pfahlprobebe- lastungen zu berücksichtigen.
2.7.2. Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)
Im Vorfeld wurde umfangreiche umwelttechnische Beprobungen durchgeführt welche in den Gutachten „Umwelttechnischer Bericht Süd“ (Anhang 06.03.01), „Ergänzung Umwelttechnischer Bericht Süd“ (An- hang 06.03.02) und Umwelttechnischer Bericht. Ergänzende Bohrungen im Bereich Süd (Anhang 06.03.16) näher beschrieben sind. Untersucht wurde dabei folgende Eigenschaften:
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LAGA TR Boden LAGA M 20 Bauschutt DepV RuVA-StB 01 Betonaggressivität nach DIN 4030 Teil 1 Stahlaggressivität nach DIN 50 929 Teil 3 ErsatzbaustoffV Anl. 1, Tab. 3 (BM-0/BM-0*/BM-F)
Weiters wurden Gefährdungsabschätzungen gemäß Bundesbodenschutzverordnung bei Altlastenver- dachtsflächen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in den Gutachten „Gefährdungsabschätzung“, gemäß unten angeführte Anhänge 06.03.17 bis 06.06.01, angeführt. Es gibt Gefährdungsabschätzungen für folgende Bereiche: 06.03.03 Losübergreifendes Beodemanagementkonzept 06.03.04 Bodenmanagementkonzept VZP 02 06.03.05 Zufuhrmaterialien gemäß ErsatzbaustoffV für HBL02 06.03.06 Gefährdungsabschätzung Vorgutachten rev01 06.03.17 Gefährdungsabschätzung "Alter Ruhrkanal" ALVF AA0649 06.03.18 Gefährdungsabschätzung "Metro" ALVF AA0299 06.03.19 Gefährdungsabschätzung ALVF AA0151 und AS3100 06.03.20 Gefährdungsabschätzung "Am Unkelstein" ALVF AA0233 und AS3291 06.03.21 Gefährdungsabschätzung "Am Unkelstein / Max-Peters-Straße" ALVF AA0171 06.03.22 Erg. Altlastenuntersuchung Lagepläne AK Süd + A40 06.03.23 Erg. Altlastenuntersuchungen Datenblätter 06.03.25 Arbeits- und Sicherheitsplan ALVF AA0151 und AS3100 06.03.26 Arbeits- und Sicherheitsplan "Metro" ALVF AA0229 und AA0649 06.03.27 Arbeits- und Sicherheitsplan "Am Unkelstein" ALVF AA0233 und AS3291 06.06.01 Historische Recherche inkl. Anlagen 1.1 bis 1.42
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstof- fen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden dessen TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß EBV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden.
Zusammenstellung der Schadstoffbelastung
Siehe Kapitel 2 des geotechnischen Gutachtens für das jeweilige Bauwerk.
Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten.
2.8. SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN
Siehe Kapitel 2 des geotechnischen Gutachtens für das jeweilige Bauwerk.
2.9. SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
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Allgemein
Die Durchführung der Bauarbeiten wird in allen Phasen seitens AG im Rahmen einer Umweltbaube- gleitung (UBB) hinsichtlich umwelt- und naturschutzfachlicher Aspekte begleitet, so dass Beeinträchti- gungen von Natur und Umwelt durch die Abwicklung der Baumaßnahme vermieden werden. Die UBB ist Ansprechpartner für sämtliche Umweltbelange im Zuge des Bauablaufes. Im Falle eines drohenden Verstoßes gegen umweltschützende Vorschriften oder Nebenbestimmungen, der irreversible Folgen haben kann, ist die UBB gegenüber dem baudurchführenden Unternehmen weisungsbefugt. Sonstige Anweisungen umweltrelevanten Inhalts kann die UBB über die BOL/BÜ erteilen. Bei Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ist die UBB immer zu beteiligen.
Zu Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen sind der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige höhere Naturschutzbehörde (HNB) sowie der Stadt Duisburg als untere Naturschutzbehörde (UNB) schriftlich der/die gesamtverantwortliche Bauleiter/in mitzuteilen. Beginn und Abschluss der Bauarbeiten (einschl. bauvorbereitende Maßnahmen) sind der HNB sowie der UNB umgehend schriftlich mitzuteilen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf die in der landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) beschriebenen Umfang zu beschränken. Zusätzliche, nicht ausgewiesene Eingriffe oder Flächeninan- spruchnahmen sind unzulässig.
Die Verfüllung von Geländesenken und Mulden bzw. andere Änderungen des Geländereliefs durch Bodenaushub außerhalb der Abgrenzung des Eingriffsbereichs gemäß LBP sind landschaftsrechtlich nicht gestattet.
Die im LBP dargestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind während der Bauausführung voll- umfänglich einzuhalten. Für unvermeidbare Eingriffe in Tier- und Pflanzenbestände sind zur Gewähr- leistung der artenschutzrechtlichen Belange die Zeiträume gemäß Kapitel 3.2 einzuhalten.
Die Baustellenbereiche sind durch Zäune von den umliegenden Bereichen abzutrennen.
Für den Fall, dass während der Bauarbeiten von den Schutzmaßnahmen abgewichen werden soll, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Abweichungen sind gemeinsam mit der Umweltbaubegleitung zu dokumentieren. Erforderlich werdende Abweichungen von dieser Forderung sind rechtzeitig mit der UBB und dem AG abzustimmen, um dies bei der verfahrensführenden Stelle mit den erforderlichen Unterlagen zu bean- tragen.
Der Ausschreibung ist ein Bodenschutzkonzept mit einzuhaltenden Maßnahmenblättern beigelegt (vgl. Anlage 06.03.15). Für die sich aus den Maßnahmenblättern ergebenden Erschwernisse und Maßnah- men, ist eine entsprechende Position im Leistungsverzeichnis vorgesehen. Im Bereich der geplanten Baustelle befinden sich keine Naturschutzgebiete und auch kein Natura 2000- Gebiete (Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete).
Landschaftsschutzgebiete: Am linken Ufer der Ruhr befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Ruhrauenbereiche. Das LSG-4506- 0017 LSG-Ruhrauenbereiche „Blaettchensweide“, „Die Weide“, „Die Baumweide“, „Beeckmanns- weide“, „Die Bauernweide“, „Grotstollenweide“, „Der Pferdskamp“, „In den Platten“ zieht sich entlang des südlichen Ruhrufers in das Baufeld hinein. Die Festsetzung für dieses LSG erfolgte gemäß § 21 a), b) und c) Landschaftsgesetz aus dem Jahr 2009 mit folgendem Schutzzweck:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes: Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund seiner Funktion für den Biotop- und Artenschutz, der zum Teil hohen strukturellen Vielfalt, der Bedeutung als Nahrungs-, Rast- und Durchzugsgebiet zahlreicher, zum Teil seltener und gefährdeter Vogelarten der artenreichen Vegetation der
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Brachflächen, der Sicht- und Immissionsschutzfunktionen der Waldflächen, seiner Bedeutung für den Klimaausgleich, seines Potentials zur Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstel- lung von Leistungen des Naturhaushaltes für den Biotop- und Artenschutz, den Erosionsschutz sowie für das Naturerlebnis und die Erholung. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes: Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund der gliedernden und belebenden Wirkung der Waldrän- der und Gehölzbestände in Teilbereichen der zum Teil naturnahen Ausprägung der Auenbe- reiche des prägen-den Landschaftsteiles Ruhrufer, wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung: Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund seiner mittleren Bedeutung für das Naturerleben und der mittleren Nutzbarkeit für die Naherholung (Wegenetz).
Siehe hierzu Baubereichsplan, Anlage 01.04
Denkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Immissionen durch Lärm:
Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen, den Stand der Technik zu beachten sowie die geltenden technischen Regel- werke entsprechend einzuhalten. Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern. Wohngebiete sind soweit wie möglich vom Baustellenverkehr freizuhalten. Zur Vermeidung von unzu- mutbarem Baustellenlärm sind die Bauzeiten für alle Betroffenen so kurz wie möglich zu halten und verträglich zu gestalten.
Bauzeitliche Beschränkung aufgrund Baulärms siehe Kapitel 3.2, Punkt „Zeitliche Beschränkungen“.
Bürger sind zeitnah über den Zeitpunkt und Dauer von lärmintensiven Arbeiten zu informieren. Geeig- nete Maßnahmen zur Information der Bürger sind z.B.: Informationsblätter per Postwurf.
In der Baustellenleitung wird eine Ansprechstelle eingerichtet, die Anregungen und Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet ist auch Maßnah- men nach Bedarf veranlassen zu können.
Besonders erwähnt sei hier das Herzzentrum Duisburg (Fahrner Str. 13, 47169 Duisburg), welches weitestmöglich durch Lärmimmissionen geschützt werden soll. Weiters gibt in der Gerrickstraße von der Bahnhofsstraße/ Bürgermeister-Pütz Straße bis zur Borkhofer Straße ein aufrechtes LKW Fahrver- bot. Die hier beschriebenen Maßnahmen und Aufwendungen sind die Baustelleneinrichtung einzukalkulie- ren.
Immissionen durch Luftschadstoffe:
Der AN ist verpflichtet, durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen während der Bauausführung negative Auswirkungen durch Luftschadstoffe, insbesondere durch Staubentwick- lungen gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.
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Zur Minimierung von Dieselrußemissionen und Staubemissionen ist während der Bauausführung si- cherzustellen, dass insbesondere: sowohl auf der Baustelle, als auch auf öffentlichen Straßen nur Fahrzeuge mit schadstoff- armen Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, Motoren von Fahrzeugen und Geräten nicht länger als notwendig ungenutzt betrieben wer- den, Flächen, die zur Staubentwicklung neigen regelmäßig befeuchtet werden, Staubentwicklungen bei Abbrucharbeiten durch regelmäßiges Befeuchten vermieden wer- den, bei trockener Witterung Baumaschinen und LKW langsam fahren (Schritttempo).
Erschütterungsschutz:
Es sind die Vorgaben der Leitungsbetreiber sowie weitere – in Abstimmung mit dem Auftraggeber – entsprechende Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Herstellung der Bohrpfähle im Bereich der nicht stillgelegten Abwasserleitungen des Ruhverbandes sowie der EVONIK Leitung muss mittels erschütterungsarmer Arbeitsweise erfolgen.
Die von den Baustellen und Materialtransporten ausgehenden Erschütterungen müssen die Werte der DIN 4150 Teil 3 einhalten und die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen.
Vermutete Bodenfunde
Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen. Eventuelle Fundstellen sind bis zum Eintreffen von Mitarbeitern des Amtes abzusichern, die Funde sind im Boden zu belassen. Der AN hat seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer auf diese Bestimmun- gen aktenkundig hinzuweisen.
Militärische Bereiche
Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bom- benblindgänger, Schützenloch, Laufgraben, Stellung und militärische Anlage). Siehe Kapitel 1.2.
Wegekreuze, Meilensteine
Topographische Festpunkte innerhalb der Baustelle dürfen ohne Zustimmung des AG und/oder des zuständigen Vermessungs- und Katasteramtes nicht beschädigt bzw. verändert werden.
Das Sichern der Achs- sowie Lage- und Höhenfestpunkte ist Sache des AN.
Baugeräte
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungs- konform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Alle im Arbeitsbereich eingesetzten kraftstoffgetriebenen Geräte und Maschinen sind vor dem erstma- ligen Gebrauch und während des Betriebes in regelmäßigen Abständen auf Dichtigkeit hinsichtlich Öl- Seite 41 von 123
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und Treibstoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Öl- und Treibstoffverlusten vorzusehen.
Ausgetretene Schmier- und Kraftstoffe sowie andere wassergefährdende Stoffe sind mit dem kontami- nierten Boden sofort aufzunehmen und in geschlossenen dichten Gebinden bis zu ihrer schadlosen Entsorgung sicherzustellen.
Wassergefährdende Stoffe sollen grundsätzlich nicht auf der Baustelle gelagert werden, es sei denn, sie sind für das Führen von bestimmten Maschinen unabdingbar. Für den Fall der Lagerung müssen wassergefährdende Stoffe auf einem undurchlässigen Untergrund gelagert werden und arbeitstäglich von der Baustelle entfernt werden.
Die im gegenständlichen Kapitel 2.9 angeführten Erschwernisse und Kosten sind, sofern im Leistungs- verzeichnis keine gesonderten Positionen vorgesehen sind, in das Angebot einzurechnen und werden mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
Leitungen
Nachfolgende bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Schächte liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baubereich. Diese sind (sofern relevant inkl. einzuhaltender Schutzzonen) in den Ausschreibungsplänen ersichtlich. BW167 o Geplante Gasleitung DN400 RGV. Nr. 1.43.052 o Wasserleitung DN200 RGV. Nr. 1.45.039 o LWL-Kabel RGV.Nr. 3.42.002 o Stromleitung Beleuchtung RGV. Nr. 3.44.001 o Stromleitung NS RGV.Nr. 3.44.003 BW168 BW169 o Gasleitung DN150 RGV. Nr, 1.43.051 o Geplante Gasleitung DN400 RGV Nr. 1.43.052 o Wasserleitung DN200 RGV Nr. 1.45.039 o LWL-Kabel RGV Nr. 3.42.002 o Stromleitung Beleuchtung RGV. Nr. 3.44.001 o Bestehende Autobahnentwässerung DN1200 (vorauss. Nicht in Verwendung-Abstim- mung erforderlich)
BW170 o Abwasserleitung MP2000/2300 (Alter Sammler) RGV. Nr. 1.40.059 Ein Torsionsbalken wird im Bereich der neu geplanten Rohrdurchführung (Pla- nung durch Dritte) berücksichtigt. Die Lage der Rohrdurchführung ist mit dem AdB gemäß Feststellungsentwurf B09 abgestimmt. o Abwasserleitung DN2500 (Neuer Sammler) RGV. Nr. 1.40.060 Ein Torsionskabel ist im Bereich der Querung mit der LSW BW170 vorgese- hen. o Fernmeldekabel RGV. Nr. 3.42.012 Leitung ist während der Bauzeit zu sichern und ggf. umzuverlegen. o Fernmeldekabel RGV. Nr 3.42.014 Leitung verläuft mittig zwischen zwei Bohrpfählen. Eine Kollision ist zu vermei- den und die Leitung ist während der Bauzeit zu sichern. o Fernmeldekabel RGV. Nr 3.42.015 Leitung verläuft mittig zwischen zwei Bohrpfählen. Eine Kollision ist zu vermei- den und die Leitung ist während der Bauzeit zu sichern.
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o AUSA-Kabel Altes AUSA-Kabel wird im Zuge des Autobahnausbaues umverlegt. o LWL-Kabel Altes LWL-Kabel wird im Zuge des Autobahnausbaues umverlegt. Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungs-be- schreibung keine andere Regelung vorsieht. Für die Sicherung und Einhaltung der Vorgaben gemäß den Schutzanweisungen der Einbautenträger (Anlage 07.01.03 und 07.01.04) sind im LV gesonderte Positionen vorgesehen. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden Solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten, im Beisein der zuständigen BÜ des AG, von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.
2.10. ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
Siehe Kapitel 2.2
Der Durchgangsverkehr sowie der ab- und zufließende Verkehr der Anschlussstellen sind zu berück- sichtigen. Der Bauablauf ist vom AN so zu planen, dass Behinderungen auf das absolut notwendige Maß be- schränkt werden. Vorauszusehende Behinderungen sind dem AG rechtzeitig anzuzeigen. Die Betroffe- nen sind durch den AN vorab darauf hinzuweisen. Erforderliche Genehmigungen sind Sache des AN. Während der Bauzeit sind sämtliche Zugänge und Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufrechtzuerhalten.
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3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Vom AN ist ein Ansprechpartner für Bürgeranliegen und Beschwerden zu benennen. Hierzu gehört auch die Benennung einer zu veröffentlichenden Telefonnummer. Die telefonische Erreichbarkeit muss von Mo – Fr 08:00 bis 16:00 Uhr jedenfalls gewährleistet werden. Die hierfür anfallenden Kosten, Erschwernisse und Aufwendungen sind mit der Baustelleneinrichtungs- position abgegolten.
3.1. VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
Allgemeines
Transportfahrzeuge ohne Sondergenehmigung dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Bei einer Förderung von Gütern jeglicher Art, über öffentliche Flächen, ist das Ladegut (v.a. verunrei- nigte Böden) entsprechend zu sichern (z.B. Abdecken).
Der AG gibt mit dem Konzept der bauzeitlichen Verkehrsführung (s. Verkehrsführungspläne, Rahmen- terminplan und Sperrverbotszeiten gemäß Anlage 04.15) die wesentlichen Rahmenbedingungen und Abläufe der bauzeitlichen Verkehrsführung vor.
Für die Verkehrsführungen längerer Dauer gilt: Auf Grundlage der Verkehrsführungskonzepte des AG werden vom AN HBL01 bzw. AN HBL02 die bauzeitlichen Verkehrsführungen entwickelt und dem Planer für das Fachlos Verkehrssicherung zu übergeben. Die detaillierte Planung der Verkehrsregelung und -sicherung auf der A 59, der A 40 und den Rampen erfolgt dann durch das Fachlos Verkehrssicherung des AG, welches bei der Straßenverkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung vorzulegen hat. Der gegenständliche AN LSW hat sich mit den AN HBL01, HBL02 und Verkehrssicherung abzustimmen und sich an dessen Verkehrsführungen zu halten.
Für die Verkehrsführungen kürzerer Dauer gilt: Auf Grundlage der Verkehrsführungskonzepte des AG sind vom gegenständlichen AN LSW die bau- zeitlichen Verkehrsführungen zu entwickeln und dem Planer für das Fachlos Verkehrssicherung zu übergeben. Die detaillierte Planung der Verkehrsregelung und -sicherung auf der A 59, der A 40 und den Rampen erfolgt dann durch das Fachlos Verkehrssicherung des AG, welches bei der Straßenverkehrsbehörde die verkehrsbehördliche Anordnung vorzulegen hat. Der gegenständliche AN LSW hat sich mit den AN HBL01, HBL02 und Verkehrssicherung abzustimmen und sich an dessen Verkehrsführungen zu halten.
Die Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung werden nach den Vorgaben der StVO und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen durch das Fachlos Verkehrssicherung aufge- baut, unterhalten, umgebaut und abgebaut.
Verkehrsführung
Generell werden die Verkehrssicherungen durch das FL Verkehrssicherungen (gesondertes Gewerk) durchgeführt. Die Anweisung des Fachlos Verkehrssicherung sind vom AN LSW einzuhalten. Abstim- mungen seitens AN LSW mit AN Fachlos Verkehrssicherung sind erforderlich.
Anforderungen an die Verkehrsführung Seite 44 von 123
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Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richt- linien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschrei- bung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.
Grundlage der Verkehrszeichenpläne bilden u.a. die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsfüh- rungskonzepte, Pläne, Musterpläne und Rahmenterminplan zur Anfertigung der genehmigungsfähigen Verkehrsführungspläne. Der AN muss sich mit der Örtlichkeit vertraut machen. Die Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnanzeigern, etc. sind zu prüfen und entsprechende mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen. Nicht benötigte bzw. wider- sprüchliche Verkehrszeichen sind bauzeitlich zu entwerten und unkenntlich zu machen.
Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) darf es nicht zu widersprüchli- chen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA und Baustellenverkehrsfüh- rung kommen. Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den An- zeigequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustel- leneinrichtung vom AN bei der Verkehrszentrale telefonisch anzufordern. Der AN hat sich von Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.
Die Einziehung des linken Fahrstreifens ist im Bereich von Beschleunigungsstreifen zu vermeiden und deshalb in Höhe der davor liegenden Dreiecksinsel vorzunehmen.
Bei der Einrichtung, beim Betreiben und beim Abbau der Verkehrssicherungen sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 5.2) „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustelle im Grenzbereich zum Straßenverkehr -Straßenbaustellen“ zu beachten. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 5.2 stehen im nachfolgenden Link der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- medizin (BAuA) als PDF-Download zur Verfügung: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR.html
Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)
Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne. Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahr- bahnen.
Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Örtlichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.
Untersagt sind: Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vor- warnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesi- cherten Umfeld dieser Fahrzeuge. Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperr- tafeln. Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
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Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)
Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.
Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)
Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskon- zepte.
Stoffe und Bauteile
Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwingend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche aus- schließlich Klasse 3.
Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den gültigen Technischen Lieferbe- dingungen „TL---“ entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. ei- nes akkreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.
Verkehrszeichen und Absperrgeräte sind nach Auftragserteilung und bei Wechsel des Gerätes auf dem Gehöft der Autobahnmeisterei vorzuführen.
Baustellenverkehr Der Baustellenverkehr ist Sache des AN. Die Einrichtung jeglicher Baustellen-ein- und -ausfahrten, aus einem Baubereich in den öffentlichen Verkehr, sind der zuständigen Verkehrsbehörde über den AG zur Erlaubnis vorzulegen und dürfen erst nach erteilter schriftlicher Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Nachtbaustellen
Abweichend zum ARS Nr. 17/2009 vom 08.12.2009 sind in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen zu beachten (Erlass vom 10.03.2010 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen): Der Einsatz von Warnschwellen ist in den Regelplänen nicht dargestellt. Die Warnschwel- len sind aber entsprechend den Regelplänen für Tagesbaustellen ein zu setzten. Werden Warnschwellen eingesetzt, sind auf dem Zusatzschild des kleinen Blinkpfeils 200 statt 300 Meter anzugeben. Werden fahrbare Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug abgestellt, ist der Abstand zum Bauan- fang auf mindestens 100 Meter zu vergrößern. Statt der bisherigen Schraffenbaken sollen auch in Nachtbaustellen Pfeilbaken eingesetzt werden. Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten.
Musterpläne
Siehe Anlage 04.14.
Verkehrsbeschränkungen
Siehe Kap. 3.2 Pkt. Zeitliche Beschränkungen sowie Anhang 04.15.
Verkehrssperrungen, Sperrpausen
Siehe Kap. 3.2 Pkt. Zeitliche Beschränkungen sowie Anhang 04.15.
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Freihalten von Lichtraumprofilen
In der Bürgermeister-Pütz-Straße ist eine lichte Höhe von LH >= 4,50 m zu gewährleisten. Siehe auch Kapitel 2.3.
3.2. BAUABLAUF
Generell gilt, dass Geräte und Materialdisposition seitens der Baufirma zu wählen ist, dabei sind sämt- liche Randbedingungen der zu erbringenden Leistung und der Örtlichkeit zu beachten. Beispielhaft sei genannt, der Einsatz der Großbohrpfahlgeräte, Arbeitspontons, Long-Range-Bagger, Kräne. Die in den Ausschreibungsunterlagen dargestellten Konzepte, dienen als Vorschlag und der Abschätzung der Machbarkeit.
Die endgültige Disposition und Gestaltung des Bauablaufs liegt grundsätzlich in der Hand des AN, es sei denn, Sperrpausen und/oder andere Rahmenbedingungen geben einen bestimmten Bauablauf vor. Der AN hat die Verpflichtung den Bauablauf so zu organisieren, dass die in den Besonderen Vertrags- bedingungen angegebenen Ausführungsfristen unter Berücksichtigung der Auflagen für die Verkehrs- führung eingehalten werden.
Es müssen enge Abstimmungen mit dem AG (ÖBÜ, ökol. und geolog. Baubegleitung) sowie den AN der einzelnen Fachlose und den AN der anderen Vergabeeinheiten getroffen werden.
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Mögliche Bauabläufe für die Erstellung der Lärmschutzwände sind in den bauwerksbezogenen Bau- phasenplänen der Ausschreibungsunterlagen und unter „Grundsätzliches Herstellungskonzept“ (siehe Kapitel 1.1.2) dargestellt. Die Abhängigkeiten von anderen Losen und von Bauwerken untereinander ist aus dem Rahmenterminplan (siehe Planbeilagen) und Kapitel 1.4 ersichtlich. Veränderungen zum Rahmenterminplan sind grundsätzlich nur in Abstimmung mit den Losen gem. Rahmenterminplan, dem Los der Verkehrssicherung sowie nur nach Zustimmung des AG möglich.
Sämtliche Schwierigkeiten, die sich aus dem Bauablauf und der Interaktion der Bauwerke untereinan- der ergeben, sind in die gegenständlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
Herstellung Bauwerke in verschieden Bauphasen
Wie in „Grundsätzliches Herstellungskonzept“ (siehe Unterkapitel von Kapitel 1.1) erläutert, erfolgt die Herstellung der LSW 170 in verschiedenen Bauphasen. Dafür sind im Leistungsverzeichnis beim be- treffenden Bauwerk pro Stück Bauphase jeweils 1 Stück „Baustelle einrichten“, „Baustelle räumen“, „Arbeitsplanum Bohrpfähle“ „Geräteeinsatz für Pfähle“ vorgesehen. Die Menge der Vorhaltedauer ist die Summe der Tage zwischen dem Einrichten und Räumen der Baustelleinrichtung bezogen auf die jeweilige Bauphase (siehe Rahmenterminplan inkl. Bauphasenpläne). Planungs- und Berichtserstellungspositionen werden unabhängig der Menge an Bauphasen 1-Mal Pau- schal abgerechnet mit den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses. Grundsätzlich erfolgen sämtliche Planungs- und Vermessungsleitungen immer gesamthaft für das je- weilige Bauwerke (unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt der Durchführung der Bauleistung).
Abwasserleitung MP 2000/2300 Ruhverband
Die Herstellung der Bohrpfähle im Bereich der Abwasserleitung MP 2000/2300 des Ruhverbandes (ge- naue Lage unbekannt) darf erst erfolgen, wenn die Leitung verdämmt ist. Ggf. ist das Durchbohren des verdämmten Sammlers erforderlich und der Aufwand ist in der dafür vorgesehenen Position des LVs einkalkuliert.
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Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche abzuwickeln.
Die tägliche Arbeitszeit beginnt um 6:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr dürfen lediglich Arbeiten durch- geführt werden, die nicht geräuschintensiv sind. Bedingt durch die Forderung nach kurzer Bauzeit ist eine Planung zur Belieferung und Durchführung der Baustelle erforderlich! Der Bauzeitenplan, Bauablauf muss abgestimmt sein auf Herstellungstermine und Anlieferung der be- nötigten Materialien, um mögliche Fehlzeiten zu vermeiden. Aufgrund der o.g. Vorgaben wird mindes- tens ein Mehrschichtbetrieb erforderlich.
Alle hieraus entstehenden Kosten für Personal, Baustoffe, Geräte, Beleuchtung, Leistungsminderung durch Arbeiten bei Dunkelheit etc. sind in die OZs einzukalkulieren.
Nachtarbeiten zur Einhaltung des Terminplanes sind frühzeitig anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten, seinen Bauab- lauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.
Baulärm:
Baulärmimplizierende Arbeiten sind auf die Bauzeit Mo-Sa 07:00 - 20:00 zu beschränken.
Bauzeitenregelung für nicht planungsrelevante Vögel:
Siehe Maßnahmenblatt V 4 „Bauzeitenregelung für nicht planungsrelevante Vogelarten“ aus dem ART LBP, im Anhang 05.01. Die Entnahme von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28./29.02. erfolgen oder es muss zuvor sicher ausgeschlossen werden, dass Vogelbruten betroffen sind. Dass keine Vogelbruten betroffen sind bei entsprechenden Arbeiten außerhalb des oben angeführten Zeitfenstern, ist von der Umweltbegleitung bestätigen zu lassen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Bestätigung beginnen.
Bauzeitenregelung für die Wasserfledermaus:
Siehe Maßnahmenblatt V 7 „Verzicht auf Nachtbauarbeiten an der Unterseite der Ruhrbrücke zwi- ART schen März und Oktober“ aus dem LBP, im Anhang 05.01. Vermeidung von Nachtbauarbeiten unter Beleuchtung an der Unterseite der Ruhrbrücke der A 59 als potenziell essenzielle Flugroute für die lichtempfindliche Wasserfledermaus im Zeitraum März bis Ok- tober.
Bauzeitenregelung für den Rückschnitt von Gebüschen und anderen Gehölzen:
In Hinsicht auf einen möglichen Rückschnitt von Gehölzen sind im LBP Maßnahmen vorgesehen – siehe Maßnahmenblatt V7 „Kein Abschneiden, auf den Stock setzen oder beseitigen von Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September“ aus dem LBP, im Anhang 05.01. Die Aufwendungen und Erschwernisse zum Erreichen der im Maßnahmenblatt V7 beschriebenen Ziele und Maßnahmen, sind die die Positionen der Rodungsarbeiten einzukalkulieren.
Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für Vögel und Fledermäuse sind bei einer Ausleuchtung der Baustelle (sofern erforderlich), die zeitlichen Beschränkungen gemäß dem obigen Punkt zu beachten. Bei notwendiger Ausleuchtung der Baustelle sind insektenunschädliche Leuchtmittel (z.B. Natrium- dampflampen) einzusetzen.
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Die zur Einhaltung von Terminen erforderliche Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten im Mehrschichtsystem werden nicht gesondert vergütet.
Sonntagsarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken und können aber nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem AG durchgeführt werden.
Sondergenehmigungen der Transporte innerhalb der Sperrzeiten an den Wochenenden und erforder- liche Arbeiten an den Wochenenden oder nachts werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Gleichzeitig mit dieser Baumaßnahme sind auch Arbeiten anderer Baulastträger in getrennten Losen ausgeschrieben worden. Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungs- verlegungen der Versorgungsträger beauftragt, so gelten die im gegenständlichen Vertrag festgehalte- nen Termine unabhängig davon weiter.
Die gleichzeitig laufenden Arbeiten sind bei der Kalkulation der Bauzeit dieses Bauvertrages zu berück- sichtigen und begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit. Siehe 1.4. Um eine gegen- seitige Behinderung weitgehend auszuschließen, ist eine detaillierte Terminabsprache mit den am Bau beteiligten Firmen, Fachlosen, weiteren Vergabeeinheiten und der örtlichen Bauüberwachung des Auf- traggebers durchzuführen. Baubetriebliche Erschwernisse sind in die Einheitspreise des Leistungsver- zeichnisses einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3.3. WASSERHALTUNG
Die ordnungsgemäße Entwässerung sämtlicher Baustellenflächen ist Sache des AN (unabhängig da- von ob der AG eine Befestigung der Baufeldfläche vorgibt oder nicht) und in die Position der Baustel- leneinrichtung einzukalkulieren.“ ergänzen.
3.4. BAUBEHELFE
Allgemeines
Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Ver- baue sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des AG's.
Arbeitsebenen
Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen, soweit nicht anders ausgewiesen.
Verbauarbeiten
Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen ein- zukalkulieren. Die Rohrleitungsgräben am Fuß der Einschnittsböschungen müssen mit einem verformungsarmen Ver- bau gestützt werden. Freigelegte Bauteile:
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Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Baubehelfe Ingenieurbau
Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Für Arbeits- und Schutzgerüste, Montageeinrichtungen und sonstige Baubehelfe gelten die einschlägi- gen Vorschriften und Bestimmungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners ab- zunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Maßnahmen zur temporären Lagesicherung aller Teile der Überbauten während der Bauherstellung (temporäre Horizontalkraftlagerungen / -festhaltungen) sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Frei- gabe anmelden.
Sämtliche Hilfskonstruktionen (Arbeits-, Schutz-, Traggerüste, Hilfsunterstützungen, Verbauten, etc.) sind unter Einhaltung der geforderten Lichtraumprofile (Straßen, Wege) herzustellen.
Maßnahmen zur Sicherung der Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste gegen Anprall gemäß ZTV-SA sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baugruben, Wandsicherungen
Die Baugruben werden unter Berücksichtigung der DIN 4214 geböscht, mit einer maximalen Neigung von 1:1, hergestellt.
Traggerüste
Traggerüste der Bemessungsklasse A sind in den Schalungspositionen einkalkuliert. Traggerüste der Bemessungsklasse B werden gesondert vergütet. Wenn für die Stahlbetonarbeiten erforderlich, sind für Traggerüste der Bemessungsklasse B entsprechende Positionen im Leistungsver- zeichnis vorgesehen.
Arbeitsgerüste und Schutzgerüste
Alle erforderlichen Arbeitsgerüste, die zum Erreichen des Leistungszieles nötig sind, sind in die Leis- tungspositionen „Arbeitsgerüst herstellen“ einzukalkulieren. Alle erforderlichen Schutzgerüste, die zum Erreichen des Leistungszieles mit Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Bahngleise, Schifffahrtsflächen und deren Provisorien) nötig sind, sind in die Leistungspositionen „Schutzgerüst herstellen“ einzukalkulieren. Sofern keine eigene Leistungsposition für die jeweiligen Arbeits- und Schutzgerüste existiert, werden diese nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustelleneinrichtung oder in die jeweilige Leis- tungsposition einzukalkulieren.
Montageeinrichtungen
Arbeitsebenen
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Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Verbauarbeiten
Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen ein- zukalkulieren.
Freigelegte Bauteile:
Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Baubehelfe Ingenieurbau
Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur geprüft.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners ab- zunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Frei- gabe anmelden.
3.5. STOFFE, BAUTEILE
3.5.1. Stoffstrommanagement
Liefermaterial Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt Folgendes: Der AN ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 ErsatzbaustoffV.
Bei der Lieferung von nicht aufbereiteten Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß- nahmen der Autobahn GmbH ist dem AG 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben: Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle Herkunft Nachweis der bautechnischen Eigenschaften gemäß TL BuB E-StB.
Wiederverwendung von Bodenmaterial
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Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme der aus Baustellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu über- geben: Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/IEC 17205 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokoll, nicht älter als 1 Jahr Der Nachweis hat durch Probenahmen und Laborversuche in Anlehnung an die TL BuB E-StB zu erfolgen. Folgende bautechnische Angaben sind erforderlich.: o Plastizität (DIN EN ISO 17892-12) o Korngrößenverteilung (DIN EN ISO 17892-12) o Proctordichte und -wassergehalt (DIN 18127) o Wassergehalt (DIN EN ISO 17892-1)
Sofern das Bodenmaterial in Bereichen mit statischer Funktion (z.B. Hinterfüllung von Widerlagern) ein- gebaut wird, sind ergänzend die bautechnischen Angaben, die der Statik zugrunde liegen, nachzuweisen (z.B. Kohäsion, Reibungswinkel, Wichte/Dichte, Steifmodul).
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Güteüberwachung
Mineralische Ersatzbaustoffe unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremdüber- wachung. Dem AG ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubau- enden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterken- nung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein.
Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:
«Projektnummer»«Vertragsnummer» GÜ–OZ
Dokumentation mit ZEDAL EBV
Nach Abschluss des Einbaus ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein sowie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem AG unterschrieben zu übergeben. Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den AN für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektronischen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Die Bezeichnung der elektronischen Akte muss mindestens folgende Angaben enthalten:
AS Auswählen; «Projektnummer»; «Vertragsnummer»
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:
«VertragName»
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Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wiederverwendung von Bodenmaterial ist das entsprechende Dokument zu führen und dem AG monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
OZ Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt) Lieferzeitraum Menge Materialklasse Datum der Freigabe Anzeigepflichtig ja/nein
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV
Anzeige Modul ZEDAL EBV
Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den AN für das Dokument der Anlage 7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
Auswählen; Eintrag; «Projektnummer»; «Vertragsnummer»; Eintrag
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschluss des Einbauzeitraums einzutragen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden
Leistungspositionen einzurechnen.
Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer
Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial ist folgendes zu beachten: Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsorgung) der Inverkehrbringer i. S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 ErsatzbaustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen.
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Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Dokumentation Wiederverwendung mit ZEDAL EBV
Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut hat in elektronischer Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den AN das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
Auswählen; A-07705-00 «Projektnummer»; «Vertragsnummer»;02-26-0039
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungsposition einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme hat in elektro- nischer Form zu erfolgen und ist nach Abschluss des Einbaus zu übergeben. Es erfolgt die Erfas- sung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein. Das zuge- hörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 7 ErsatzbaustoffV ist durch den AN das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet werden:
Auswählen; A-07705-00 «Projektnummer»; «Vertragsnummer»; 02-26-0039
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des AG erfolgen. Dafür ist dem AG Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial" sowie "nicht aufbereitetes Baggergut" i.S. der ErsatzbaustoffV.
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3.5.2. Ingenieurbauwerke
Für alle Stoffe und Bauteile gilt:
Der Nachweis der Eignung – auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte – sämtlicher vom AN zu liefernden Materialien ist mindestens 14 Tage vor Einbau oder Beginn der Ausführung zu erbrin- gen. Hierfür entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet. Von sämtlichen gelieferten Baustoffen sind zur Abrechnung die entsprechenden Original-Lieferscheine vorzulegen. Die Lieferscheine sind der örtlichen Bauüberwachung nach Lieferung und Einbau des Ma- terials umgehend vorzulegen.
Baustoffe:
Es werden nur Baustoffe und -teile verwendet, die der vertraglich vorgesehenen Güte bzw. den ver- traglichen Anforderungen entsprechen. Diese werden vom AN dem AG mit Namen, Hersteller, ggf. Lieferanten und mit der zum Einbau vorgesehenen OZ- Bezeichnung rechtzeitig vor Einbau schriftlich benannt. Materialien, die gemäß Leistungsbeschreibung nach Wahl des AN und/oder nach Abstim- mung mit dem AG eingebaut werden können, werden ebenfalls benannt. Soweit bei Angebotsabgabe bereits Angaben im Bieterangabenverzeichnis gemacht worden sind, sind diese bindend. Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Erforderliche Unterlagen, wie z.B. Prüfzeugnisse, Ausführungsanweisungen usw. sind in geforderter Anzahl beizufügen, ggf. nachzureichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von allen zur Verwendung kommenden Baustoffen Rückstellproben zu entnehmen. Der Einbau von RC-Material ist nicht gestattet.
Maßtoleranzen
Gradientengenauigkeit:
Toleranzen für die Lärmschutzwand inklusive Gründung
Die in der ZTV‑ING 2025 Teil 8.1 Abschnitt 4.4 sowie in den Tabellen 8.1.9 und 8.1.10 festgelegten Toleranzen für Lärmschutzwände sind zu berücksichtigen. Ergänzend wird in der Ausschreibung eine Lageabweichung des Ansatzpunktes der Bohrpfähle von ± 2,5 cm festgelegt.
Sofern über die Bau- oder Gewährleistungsdauer Risse mit mehr als 0,2 mm Breite (gemessen nach den Regelungen A1.4 ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5, Anhang A) oder solche, die größere Querschnitt- steile erfassen, auftreten, sind diese nach Abschnitt 5 der ZTV-ING Teil 3 zu behandeln. Erforderliche Maßnahmen sind in die Pos. ‘Beton, Stahlbeton‘ einzurechnen.
Die Verwendung von Zusatzmitteln bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Generell ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Betonierbeginn die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen.
Sichtflächen:
Die folgenden Angaben betreffen nur jene Stahlbetonbauteile, welche auch Anforderungen an den Sichtbeton haben (siehe Bauwerkspläne):
Sichtbare Betonflächen sind nach ZTV-ING 3-2 auszuführen. Es gilt Sichtbetonklasse SB 2 nach DBV- Merkblatt Sichtbeton. Bei LSW-Sockelelementen wird die BAB-zugewandte Seite glatt und die Anliegerseite mit Besenstrich ausgeführt.
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Alle Betonsichtkanten sind mittels Dreikantleisten (1,5 x 1,5 cm Kantenlänge) zu brechen. Unvermeid- bar im Beton verbleibende Einbauten, welche in Sichtflächen liegen, sind so auszuführen, dass keine optischen Veränderungen an der Betonoberfläche auftreten.
Am Übergang zwischen unterschiedlich geschalten Flächen sind Dreikantleisten (1,5 cm) vorzusehen. Aussparungen, Leerrohre o.ä., die ausschließlich der Verankerung der Schalung dienen, sind an den Sichtflächen des gesamten Überbaues einschließlich der Kappen mit Brüstungen (auch ≥ 25 cm) nicht zugelassen.
Die o.g. Anforderungen, Leistungen sowie Erschwernisse durch Vouten, Querschnittssprünge, Kon- solen, geneigte Bauteilflächen, der Einbau von Dreikant-/Trapezleisten u.a. sind, sofern keine geson- derten Leistungspositionen ausgewiesen wurden, in die Einheitspreise der OZ einzurechnen.
Bei der Mängelbeseitigung von flächigen Verfärbungen, Grobkornansammlungen, Fehlstellen und Ris- sen an Sichtbetonflächen gelten die ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4 und 5.
Die jeweils durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem AG auszuführen und werden nicht gesondert vergütet.
Alle Betonbauteile des Bauwerks sind der Feuchtigkeitsklasse WA (feucht + Alkalizufuhr von außen) zuzuordnen. Im „angrenzenden Bereich“ nach Bild 2-1 der Alkali-Richtlinie sind die Gesteinskörnungen durch die Zertifizierungsstelle in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse einzustufen. Die Einstufung ergibt sich nach der Alkali-Richtlinie. Die Forderungen der ZTV-ING sind zu erfüllen. Lieferscheine müssen die in der ZTV-ING Teil 3-1, Tabelle 3.1.2 abgedruckten Liste aufgeführten Angaben enthalten.
Es dürfen, in Anlehnung an die DAfStb-Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädliche Alka- lireaktionen im Beton“, nur Gesteinskörnungen der Alkaliempfindlichkeitsklasse E I verwendet werden. Die Unbedenklichkeit der Gesteinskörnung hinsichtlich einer Alkalireaktion ist vom Hersteller nachzu- weisen. Als Nachweise gelten Zeugnisse von Fremdüberwachungsstellen bzw. von einer anerkannten Zertifizierungs- und Überwachungsstelle (anerkannt für die Zertifizierung und Überwachung der Alkaliempfindlichkeit von Betonzuschlägen).
Der Betonierplan gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Pkt. 7.1 ist dem AG mindestens zwei Wochen vor dem Betonierbeginn vorzulegen. Der AN darf mit dem Betonieren erst nach Freigabe durch den AG beginnen.
Bewehrter Beton:
In die Einheitspreise der Betonpositionen sind folgende Leistungen einzurechnen, die mit den verein- barten Einheitspreisen abgegolten sind Beton liefern Alle Erschwernisse und Mehraufwendungen durch die einzubauenden Entwässerungslei- tungen, Spann- und Stahlbewehrung Stirnschalungen Dreikantleisten bzw. Trapezleisten für die Kantenbrechung (1,5 / 1,5 cm) der Betonteile Abdichten von Schalungsstößen und Schalungsankern Betonnachbehandlung Abstandshalter Prüf- und Überwachungsaufwand gem. den einschlägigen Vorschriften Einmessen der Schalung Nacharbeiten an der Betonoberfläche
Es sind nur Betonstähle nach DIN 488, Teil 1 bis 6 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für diesen Zweck der Güte B500B mit hoher Duktilität zu verwenden.
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Bei Lieferung über einen Händler oder Biegebetrieb, der von verschiedenen Herstellern Betonstahl bezieht, hat dieser nachzuweisen, dass er Betonstahl nur aus Herstellerwerken bezieht, die einer Gü- teüberwachung unterliegen. Der Beginn der Bewehrungsarbeiten ist dem AG rechtzeitig anzuzeigen. Die Bewehrungsabnahme er- folgt durch die BÜ/BOL des AG, ggfs. auch durch den Prüfingenieur des AG. Die Termine zur Abnahme der Bewehrung sind mit einem Vorlauf von 14 Tagen dem AG anzugeben. Die Verarbeitung von Betonstahl vom Ring ist nur durch Betriebe (Fertigteilwerke, Biegebetriebe) vor- zunehmen, die einen Eignungsnachweis hierfür geführt haben und einer Eigen- und Fremdüberwa- chung unterliegen. Die Fremdüberwachung ist durch diejenige Prüfstelle durchzuführen, welche im Herstellerwerk des Ringmaterials tätig ist. Im Bauwerk darf nur verzinkter Bindedraht eingebaut werden.
Alkali-Richtlinie
Grundsätzlich ist die DAfStb-Richtline „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton“ (Alkali-Richtlinie) zu berücksichtigen.
Überwachungsklasse
Grundsätzlich ist gemäß DIN EN 13670 bzw. DIN 1045-3 Überwachungsklasse 2 einzuhalten. Aufbau- end dazu hat der AN einen Qualitätssicherungsplan bis 2 Monate nach Beauftragung dem AG vorzule- gen und freigeben zu lassen. Dieser Qualitätssicherungsplan hat individuell auf die Besonderheiten der verschiedenen Betonbauteile und Betongüten einzugehen.
Qualitätssicherungsplan
Seitens AN ist rechtzeitig ein Qualitätssicherungsplan (QSP) für Herstellung, Lieferung und Einbau des Betons vorzulegen. Grundlage dazu sind im Wesentlichen DIN 1045-3, ZTVING sowie die werkseige- nen Betonüberwachungsrichtlinien. Folgende Aspekte sind darin zu erfassen: Prüfpläne/Dokumentation für Frisch- und Festbeton Anforderungen an Ausgangsstoffe Transportwege, -dauer und -mittel Dokumentation der Betonherstellung und -verarbeitung Einbau: Verarbeitungszeit, Verfahren, Schalungsanforderungen, Verdichtung Nachbehandlung: Schutzmaßnahmen, Frührissbildung, Ausschalfristen, Frühbeanspru- chung Sondermaßnahmen infolge Witterungsschwankungen Maßnahmen zur Überwachung und Abweichungsmanagement Der QSP ist jeweils Bauteil, Bauabschnitt und Betongüte zuzuordnen.
Betonierplan
Ebenfalls 2 Monate nach Beauftragung hat der AN einen Betonierplan vorzulegen und damit dem AG abzustimmen. Dieser Betonierplan ist laufend zu aktualisieren und auf die anstehenden Betonagen der kommenden 2 Monate zu präzisieren. Wesentliche Bestandteile des Betonierplanes sind vor allem: Angabe zu Objekt und Bauteil Terminangaben zu Schalungsaufstellung, Bewehrungserstellung, Betonage, Belastungs- zeitpunkt Ausschalfrist Nachbehandlung Lieferant Qualitätssicherung Schalplan mit Betonierabschnitten
Sichtbeton/Schalungsanforderungen (s.o.)
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Siehe Angaben zu Sichtflächen (oben) bzw. Angaben je Bauwerk
Betonzuschlag
Die Auswahl von Betonzuschlagsstoffen hat gemäß den Normen DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 zu erfolgen. Demgemäß sind die Anforderungen an die Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Kon- formität von Beton festzulegen.
Nachbehandlung Protokoll
Um die Dauerhaftigkeit der Bauteile sicherzustellen, ist auf die Nachbehandlung der Betonflächen be- sonderen Wert zu legen. Alle Maßnahmen zur Nachbehandlung des Betons sind Nebenleistungen, soweit dafür nicht gesonderte OZ vorgesehen sind. Die Nachbehandlung ist entsprechend den Witte- rungsbedingungen und den hierzu geltenden einschlägigen Vorschriften zu variieren und ist vom AG zu genehmigen. Es gelten die Anforderungen der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Nr.7.4 in Verbindung mit der DIN 1045- 3, Abschnitt 8.7. Nachbehandlungsmittel dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Dies bedarf die Zustimmung des AG. Bei Einsatz von Nachbehandlungsmitteln sind deren Eignungsnachweise dem AG vorzulegen. Der Beton ist nachzuverdichten. Die waagerechten, sichtbaren Oberflächen sind nach dem Abziehen zusätzlich nachzuverdichten. Je nach Anforderung ist die Oberfläche entweder abzurei- ben oder mit „Besenstrich“ zu versehen.
Betonzusatzmittel
Neben den Normen und Richtlinien DIN 206, DIN 1045-2, ZTVING und einschlägigen DAfStb-Richtli- nien ist insbesondere DIN 9342 („Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel“) einzuhalten. Zusatzmittel müssen mit den anderen Ausgangsstoffen (Zement, Gesteinskörnung, Wasser) kompati- bel sein. Der AN muss für jedes eingesetzte Zusatzmittel die CE-Kennzeichnung, Konformitätserklä- rung und ggf. Prüfzeugnisse vorlegen. Technische Merkblätter des Herstellers sind bereitzustellen, ein- schließlich Dosierung, Wirkweise und Einschränkungen.
Betonstahl, Spannstahl
Neben den Normen und Richtlinien DIN EN 10080, ZTVING und einschlägigen DBV-Merkblättern- Richtlinien ist insbesondere DIN 488 (Betonstahl: Anforderungen an Bewehrungsstähle, Prüfverfahren, Kennzeichnung) einzuhalten. Der Baustahl muss CE-zertifiziert und nach DIN 488 zugelassen sein. Der gelieferte Baustahl muss werkseitig geprüft sein und es müssen die jeweiligen Prüfzeugnisse vor- gelegt werden. Schweißen des Betonstahls ist nicht vorgesehen. Das Material ist auf der Baustelle geschützt vor Feuchtigkeit und Verunreinigungen (Schutz vor Korrosion) zu lagern. Zusatzmittel müs- sen mit den anderen Ausgangsstoffen (Zement, Gesteinskörnung, Wasser) kompatibel sein. Der AN muss für jedes eingesetzte Zusatzmittel die CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und ggf. Prüf- zeugnisse vorlegen. Technische Merkblätter des Herstellers sind bereitzustellen, einschließlich Dosie- rung, Wirkweise und Einschränkungen.
Stahlbau:
Für Flacherzeugnisse, die gemäß Ziffer 1.1 mit verbesserten Eigenschaften in Blechdickenrichtung nach DIN EN 10164 zu bestellen sind, gilt die Güteklasse "Z35" als vereinbart.
Flacherzeugnisse aus unlegierten Baustählen mit Blechstärken t ≥ 15mm sind mit verbesserten Eigen- schaften in Blechdickenrichtung nach DIN EN 10164 einzubauen. Hiervon ausgenommen sind Werk- stoffe von sekundären Konstruktionselementen, Verkehrszeichenbrücken und Lärmschutzwänden. Für die ausgenommenen Werkstoffe sind die verbesserten Eigenschaften in Blechdickenrichtung nach DIN EN 10164 auf Grundlage des Nachweises von DIN EN 1993-1-10 im Rahmen der Werkstattplanung einzubauen.
Trapezhohlsteifen sind bis zum Schweißen zwängungsfrei zu lagern.
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Nachträgliche Schweißarbeiten an Bauteilen mit bereits hergestellter Feuerverzinkung sind nicht zuläs- sig.
Mit Ausnahme der planmäßigen Kopfbolzen-Schweißverbindung zum umgebenden Bauteil sind Schweißarbeiten an Kopfbolzen unzulässig.
Bei Bauteilen, die nach DIN EN ISO 1461 stückverzinkt werden sollen, sind die Gestaltungsgrundsätze der DIN EN ISO 14713-2 und der DASt Richtlinie 022 verbindlich. Bauteile sind dabei u.a. Verkehrszei- chenbrücken inklusive aller Anbauteile, Lärmschutzwände, Konsolen, Ankerplatten, Walzträger und - profile, Geländer, Handläufe oder Laufstege. Brennschnittflächen und Kanten sind vom Auftragnehmer gemäß dem Vorbereitungsgrad P3 der DIN EN ISO 8501-3 zu schleifen und einem Mindestradius von R > 2mm zu runden. Freischnitte sind vom Auftragnehmer mit einem Mindestradius von R ≥ 50 mm herzustellen. Die Oberflächen von Schweißnähten sind ergänzend zu den bauteilspezifischen Rege- lungen nach der Bewertungsgruppe B der DIN EN ISO 5817 zu bewerten. Die Oberfläche des Stahl- baus und der Schweißnähte ist kerbfrei herzustellen. Der Aufwand für die kerbfreie Herstellung ist vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen zur Herstellung der Stahlkonstruktion einzurechnen.
Alle Blechdickensprünge größer als 10 mm sind mit einer Anarbeitung 1:4 auszuführen.
Beim Metall-Schutzgasschweißen (MSG) ist Zugluft mit Windgeschwindigkeiten über 1 m/s im direkten Umfeld der Gasdüse durch eine Schutzeinhausung abzuschirmen. Der Aufwand hierfür ist vom Bieter in die Leistungspositionen zur Herstellung der Stahlkonstruktion einzurechnen.
Toleranzen:
Es gelten die Toleranzvorgaben der DIN EN 1090-2. Für die ergänzenden Herstelltoleran- zen nach DIN EN 1090-2 gilt Klasse 2. Der Aufwand hierfür ist in die entsprechenden Leis- tungspositionen zur Herstellung der Stahlkonstruktion einzurechnen. Die Vorgaben zu Konstruktion, Toleranzen und Fertigung aus Anhang C der DIN EN 1993- 2 und dem Nationalen Anhang gelten für Stahl- und Stahlverbundbrückenbauwerke. Der Aufwand hierfür ist in die entsprechenden Leistungspositionen zur Herstellung der Stahl- konstruktion einzurechnen. Abweichend zu DIN EN 1993-2 bzw. DIN EN 1993-2 NA gilt als Grenzwert der maximal zulässigen Spaltmaßhöhe h an Kehlnahtverbindungen ein Spaltmaß vom h = 2mm über- einstimmend mit DIN EN ISO 5817, Tabelle 1, Nr. 3.2. Die zulässige Ebenheitstoleranz für Kontaktflächen im Bereich der Lageranschlussflächen beträgt 0,5 mm über mind. 2/3 der Lagerfläche, jedoch max. 1 mm. Ist die zulässige Tole- ranz überschritten, ist die geforderte Ebenheit durch eine mechanische Bearbeitung herzu- stellen. Wird der Untergurt durch eine Gurtlamelle verstärkt, gilt die angeführte Ebenheitstoleranz auch für den Kontakt zwischen Untergurt und Gurtlamelle über der Lageranschlussfläche. Mehraufwendungen und Erschwernisse hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind einzukalkulieren. Aufgrund von den gegebenen konstruktiven Erfordernissen werden die normativ zulässigen geometrischen Herstellungstoleranzen der Bohrpfähle auf die folgenden Werte: (cid:127) 2,50 cm maximale Lageabweichung des Bohransatzpunktes in der Ansatzebene (cid:127) 0,5% der Bohrstrecke als maximale Neigungsabweichung begrenzt.
Korrosionsschutz:
Bezüglich des Korrosionsschutzes gilt die Fortschreibung der ZTV-ING-Ausgabe Februar 2025.
Als Grundbeschichtungen für feuerverzinkte Verbindungsmittel nach Ziffer 1.1 sind Zinkphosphat-Be- schichtungsstoffe mit den Stoff-Nr. 687.02 (1. GB) und 687.06. (2. GB) zu verwenden.
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Für temporäre Beschichtungen ist eine klar identifizierbare Farbe zu verwenden, die nicht mit der Farbe anderer eingesetzter Beschichtungsstoffe verwechselt werden kann.
Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 6.2.2: Die Verschleißfestigkeit der verwendeten Materialien der Ein- rüstung ist insbesondere auf die zu erwartende Beanspruchung im Strahlbereich abzustimmen. Der Aufwand hierfür ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Abweichend zu ZTV-ING 4-3, Tab. A 4.3.2, Bauteil-Nr. 5.2.1 und gemäß ZTV-ING 4-3, Ziffer 4.3.3, Abs. 1 sind alle werkseitig hergestellten Schweißnähte mit Kantenschutz zu beschichten. Der Aufwand für die Beschichtung ist vom Bieter in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Feuerverzinkte Verbindungsmittel, die auf der Baustelle montiert werden und am Bauwerk dauerhaft verbleiben, sind vom Auftragnehmer mit dem umliegenden Beschichtungssystem zu beschichten. Vor dem Aufbringen der Beschichtung sind die Verbindungsmittel zu reinigen und zu entfetten und im An- schluss mit 2 Grundbeschichtungen je 80 μm Einzelschichtstärke zu beschichten. Der Aufwand für die Beschichtung und die Vorarbeiten ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschut- zes einzurechnen.
Ergänzend zu ZTV-ING 4-3, Ziffer 8.2.1, El. 1 und 3 sind die Applikationsbedingungen von Beschich- tungsarbeiten vor Beginn sowie während der Ausführung, bis zum Erreichen von Trockengrad 6, direkt am zu beschichtenden Bauteil, im unmittelbaren Umfeld der Arbeiten an der maßgeblichen Stelle zu bestimmen. Die Prüfprotokolle sind Bestandteil der Dokumentation.
Die Vorgaben zu den Applikationsverfahren der Einzelschichten der Beschichtungssysteme aus den Korrosionsschutzplänen sind verbindlich. Abweichungen hiervon erfordern vorab die Zustimmung des Auftraggebers.
Die Kanten der Einzelschichten des Korrosionsschutzsystems an Baustellenschweißstößen und an Ausbesserungen sind vor dem Beschichten durch schonendes Schleifen einzuebnen. Der Aufwand für schonendes Schleifen ist in die Leistungspositionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurech- nen.
Bei trockenem Abstrahlen unter Verwendung von Einwegstrahlmitteln ist eine allseitig dichte Abplanung erforderlich. Der Aufwand für die Herstellung der Abplanung ist in die Leistungspositionen zur Herstel- lung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Applikationsverfahren. Streichen und Rollen erfordern Ab- deckungen gegen abtropfende Beschichtungsstoffe, Spritzen zusätzliche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Spritznebel. In Außenbereichen ist beim Spritzen eine Einrüstung mit Planen als voll- ständiger Spritzschutz vorzusehen. Der Aufwand für solche Schutzmaßnahmen ist in die Leistungspo- sitionen zur Herstellung des Korrosionsschutzes einzurechnen.
Befestigungsteile, Verbindungsmittel
Ankerschienen, Verankerungen und sonstige Bauteile aus Stahl, die nur zum Teil einbetoniert sind, müssen aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nr. 1.4571 bestehen. Ankerschienen dürfen nur mit nichtrostenden Nägeln an der Schalung befestigt werden. Nach dem Ausschalen sind die Nägel und der Schaumstoff zu entfernen.
Fugenbänder
Fugenbänder und Fugeneinlagen müssen den Bedingungen der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 3 entspre- chen. Es sind grundsätzlich Elastomer-Fugenbänder nach DIN 7865 zu verwenden.
Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Sämtliche Dammbaustoffe und Hinterfüllungsmaterialien sind, nach den Unterlagen des AG, zu liefern.
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Im Leistungsverzeichnis sind in den jeweiligen Hinterfüll- und Dammbaustoffpositionen die geotechni- schen Anforderungen angegeben. Weiter wird auf die zulässigen Materialklassen nach EBV gemäß dem Gutachten „Zufuhrmaterialien gemäß ErsatzbaustoffV“ (Anhang 06.03.05) verwiesen.
Gesteinskörnungen
Für Betonmischungen werden Gesteinskörnungen verwendet, die den Anforderungen des Bauwerks entsprechen. Die Körnungen müssen in ihrer Zusammensetzung geeignet sein und dürfen keine Stoffe enthalten, die die Eigenschaften des Betons nachteilig beeinflussen. Die Lieferung erfolgt aus über- wachten Produktionsstellen.
Bindemittel
Als Bindemittel kommen hydraulische Bindemittel zum Einsatz, die für die vorgesehenen Betonrezeptur erforderlich sind. Lagerung und Verarbeitung erfolgen so, dass die geforderten Materialeigenschaften erreicht werden.
Anstrichmittel
Siehe Korrosions- und Oberflächenschutz
Zusatzmittel, -stoffe
Die Verwendung von Zusatzmitteln bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Generell ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Betonierbeginn die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen.
Transportbeton
Die Verwendung von Transportbeton wird vorausgesetzt. Das in Aussicht genommene Lieferwerk ist nach Aufforderung des AG zu benennen.
Erforderliche Angaben zum Lieferwerk: Nachweis der Güteüberwachung des Transportbetonwerkes Angabe Ersatzmischwerk mit Nachweis der Anforderungen Entfernung Baustelle / Lieferwerk und Ersatzmischwerk Hindernisse auf der Transport- und Ersatzstrecke (Ortsdurchfahrten, Umleitungen, Fähren, schienengleiche Bahnübergänge, längere Steigungsstrecken usw.)
Der AN verpflichtet sich, mit dem Lieferwerk einen „Technischen Liefervertrag“ abzuschließen und die- sen in dreifacher Ausfertigung spätestens 4 Wochen vor Baubeginn vorzulegen. Hierfür entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Dem Liefervertrag sind Eignungsprüfungszeugnisse für jede Betongüte, die zur Verwendung kommt, beizufügen, sowie Mischungsberechnungen und die Eignung für alle Bestandteile der Mischung. Die Erstprüfung darf bei Betonierbeginn nicht mehr als 3 Monate zurückliegen, sofern nicht eine stetige Herstellung nachgewiesen wird, die nicht länger als 3 Monate unterbrochen ist.
Für alle Betonfestigkeitsklassen gelten die Bedingungen für Beton der Überwachungsklasse 2 gemäß DIN 1045-3 bzw. DIN 1084. Im Übrigen gilt die ZTV-ING. Der Wasser-/ Zementwert für alle Betone beträgt ≤ 0,5. Die Nachbehandlung der Betonflächen erfolgt gemäß ZTV-ING 3-2, Ziffer 7.5.
Bei Verwendung von Transportbeton hat der AN dafür einzustehen, dass die Bereitstellung der Zu- schlagstoffe vom Werk eingehalten wird.
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Bei der Probeentnahme sind Frischbetontemperatur, Ausbreitmaß und der Luftgehalt im Frischbeton je Entnahme zu bestimmen und zu protokollieren. Diese Leistung ist in die entsprechenden Betonpositio- nen einzurechnen.
Es sind Normgüten gem. ZTV-ING mit Überwachung durch eine Überwachungsstelle, die vom Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V. anerkannt ist, zu verwenden.
Bei der Verwendung von Ortbeton erfolgt die Abnahme der Bewehrung sämtlicher Ortbetonbauteile vor dem Betonieren durch die Bauüberwachung des AG. Die Überwachung der Herstellung der Ortbeton- bauteile und die Herstellung des Probekörpers des AG hat durch einen vom AN beauftragten und vom AG zugelassenen Prüfingenieur zu erfolgen. Die Kosten für den Prüfingenieur werden nicht gesondert vergütet und sind vom AN in die jeweiligen Einheits- / Pauschalpreise einzukalkulieren. Die Kosten für die Durchführung der Kontrollprüfungen trägt der AG.
Schalung
Bei den Schalungsangaben müssen die Anforderungen der ZTV-ING 3-2 und 4.5, 3-2, 7.4 berücksich- tigt werden. Bei den VZT wird eine Sichbetonklasse von SB2 vorgeschrieben. Die sichtbaren Betonflächen sind mit dreiseitig gehobelter (glatt und bündig beieinander) Brettschalung mit längs versetzten Stößen zu scha- len.
Beim Anprallsockel werden die Bretter senkrecht geschalt. Für die Krone wird eine Betonoberfläche mit Besenstrich vorgesehen.
Betonstahl
Es sind nur Betonstähle nach DIN 488, Teil 1 bis 6 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für diesen Zweck der Güte B500B mit hoher Duktilität zu verwenden. Bei Lieferung über einen Händler oder Biegebetrieb, der von verschiedenen Herstellern Betonstahl bezieht, hat dieser nachzuweisen, dass er Betonstahl nur aus Herstellerwerken bezieht, die einer Gü- teüberwachung unterliegen. Der Beginn der Bewehrungsarbeiten ist dem AG rechtzeitig anzuzeigen. Die Bewehrungsabnahme er- folgt durch die BÜ/BOL des AG, ggfs. auch durch den Prüfingenieur des AG. Die Termine zur Abnahme der Bewehrung sind mit einem Vorlauf von 14 Tagen dem AG anzugeben. Die Verarbeitung von Betonstahl vom Ring ist nur durch Betriebe (Fertigteilwerke, Biegebetriebe) vor- zunehmen, die einen Eignungsnachweis hierfür geführt haben und einer Eigen- und Fremdüberwa- chung unterliegen. Die Fremdüberwachung ist durch diejenige Prüfstelle durchzuführen, welche im Herstellerwerk des Ringmaterials tätig ist. Im Bauwerk darf nur verzinkter Bindedraht eingebaut werden.
Fertigteile
Bei der Verwendung von Fertigteilen erfolgt die Abnahme der Bewehrung sämtlicher Fertigteile (auch Halbfertigteile) vor dem Betonieren jedes Fertigteils durch die Bauüberwachung des AG. Die Überwa- chung der Herstellung der Fertigteile und die Herstellung der Probekörper des AG hat durch einen vom AN beauftragten und vom AG zugelassenen Prüfingenieur zu erfolgen. Die Kosten für den Prüfingenieur werden nicht gesondert vergütet und sind vom AN in die jeweiligen Einheits-/Pauschalpreise einzukalkulieren. Die Kosten für die Durchführung der Kontrollprüfungen trägt der AG.
Verwendung gebrauchter Stoffe
Sämtliche Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, einer
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Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind anfallende Stoffe möglichst hochwertig zu verwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG und dem projektspezifischen Verwertungs- und Be- seitigungskriterien zu erfolgen.
Zuvor ausgebautes Material darf erst eingebaut werden, wenn das Material – technisch und umwelt- rechtlich – zur Wiederverwendung freigegeben ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit einzu- rechnen.
Sanierung von Rissen im Beton
Risse im Beton werden hinsichtlich Lage, Ausprägung und möglicher Auswirkungen auf die Funktion des Bauteils beurteilt. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das erforderliche Instandsetzungskonzept festgelegt. Ziel ist die Wiederherstellung der vorgesehenen Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit des Bauteils.
3.6. ABFÄLLE
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Siehe Kapitel 2.5 bzgl. der Örtlichkeit der Bereitstellungfläche des AN LSW.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leistungspositionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
Sämtliche Entsorgungen sind zu unterschiedlichen Zeiten und Orten durchzuführen.
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3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Sämtliche Aushubmaterialien sind auf eine Bereitstellungsfläche nach Wahl AN zu liefern und dort in Haufwerken bis zur Beprobung und anschließenden Entsorgung zu lagern. Die Probenahmen und De- klarationsanalyse ist nicht Bestandteil der gegenständlichen Ausschreibung und wird vom AG geson- dert vergeben.
Die vorläufige Art und Höhe der Schadstoffbelastung ist den beiliegenden umwelttechnischen Gutach- ten zu entnehmen.
Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfach- betrieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheits- preise einzurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungs- anlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.
Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersu- chungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Pro- beentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 inne- haben.
3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Die Aufwendungen für die Entsorgung/Verwertung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungs-/Verwertungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatzbau- stoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vor- zulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung/Ver- wertung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbau- stoffe erfolgt über das im Abschnitt 5.6.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leis- tung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise/Wiegescheine gü- teüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Dokumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibkon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe
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Für die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK- Gehalte 25 bis 1000 mg/kg nach RuVA-StB 01 wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem Abfallschlüssel 17 03 02 mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoff- kreislauf sicher. Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteili- gung, Registerbeleg).
Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.
Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet Verwertungsklasse A
Angaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabematerial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauasphalt geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auf- tragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: ≥ 0,01 M.-% bis < 0,1 M.-%), länder- spezifisch
Für die Entsorgung von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen aus Beton (AS 17 01 01) wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem eANV durchzuführen ist. In den Registerbelägen ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ aufzunehmen Die länderspezifische Re- gelwerke sind heranzuziehen.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Regelungen zur Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV)
Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektro- nischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Be- teiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Entsorgungsnachweis durch Auftragnehmer, Entsorgung durch Auftragnehmer
Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorge- legt.
Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragnehmer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signie- ren.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werk- tage vor Ausbau elektronisch zugestellt wird. Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Aktenbesitz kopieren“ aktivieren). die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden. die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -er- zeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt. Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung (Entsorgungsnachweis/ ver- einfachter Entsorgungsnachweis) zu benennen. In der Verbleibskontrolle elektronisch ge-
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führten Begleitscheine/ Registerbelege ist in das Feld „Frei für Vermerke“ die gleichlau- tende Bezeichnung der Anfallstelle aus dem entsprechenden Entsorgungsnachweis (VE) einzutragen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde gesendet wird.
Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungs- gemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sammelentsorgungsnachweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als 20 t/Jahr und An- fallstelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Registerführung im eANV:
Bei Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Ab- fälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Die Registerführung erfolgt im elektronischen Verfahren (Nutzung des eANV). Der Sammelentsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber im eANV zur Verfügung zu stellen (Akteneinsicht). Die Übernahmescheine sind dem AG in elektronischer Form zu übergeben.
Beförderung
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden.
Auf Anforderung ist die Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis vorzulegen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.
3.6.5. Entsorgungskonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
Die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes ist Leistungsbestandteil, sofern die Voraussetzungen ge- mäß LKrWG NRW erfüllt werden (z.B. Anfall von Bau-/Abbruchabfällen von mehr als 500 m³). Sofern keine OZ im Leistungsverzeichnis mit detaillierter Leistungsbeschreibung aufgenommen ist, gilt als Mindestumfang entsprechend der Vorlage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen als vereinbart.
3.6.6. Bodenlogistikkonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
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3.7. WINTERBAU
Es sind alle mit der Leistungserbringung in der Winterperiode verbundenen Mehraufwendungen einzu- kalkulieren.
3.8. BEWEISSICHERUNG
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf
Anordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforder-
lich sein.
Zustandsfeststellung:
Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Bau- feldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzu- nehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteilig- ten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenver- kehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursach- te Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu un- terschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftragge-ber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die Position Baustellenein- richtung einzurechnen.
Gebäude und Anlagen
Siehe allgemeine Anmerkung in Kapitel 3.8 Punkt „Zustandsfeststellung“.
Verkehrswege
Siehe allgemeine Anmerkung in Kapitel 3.8 Punkt „Zustandsfeststellung“.
Gewässer
Siehe allgemeine Anmerkung in Kapitel 3.8 Punkt „Zustandsfeststellung“.
Abdrift von Strahl- und Anstrichmitteln
Es darf kein Strahl- und Anstrichmittel in die Umgebung sowie in die anstehenden Böden gelangen. Entsprechende Einhausungen sind vorzusehen und werden nicht gesondert vergütet, sofern im Leis- tungsverzeichnis keine gesonderte Position dafür angeführt ist.
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Abdrift von chemischen Spritzmitteln
Es darf kein chemisches Spritzmittel in die Umgebung sowie in die anstehenden Böden gelangen. Ent- sprechende Einhausungen sind vorzusehen und werden nicht gesondert vergütet, sofern im Leistungs- verzeichnis keine gesonderte Position dafür angeführt ist.
3.9. SICHERUNGSMASSNAHMEN
Die Sicherung der Baustelle ist ausschließlich Sache des AN. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungs- maßnahmen wie z. B. die Herstellung von Bauzäunen, Absperrungen, Beleuchtungen, Beschilderun- gen usw. gehen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Für die Zeit der Arbeitsruhe ist eine Absperrung und Sicherung der Baustelle erforderlich. Die Kos- ten hierfür sind in die OZ der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Der AN trägt für die Befolgung aller Sicherheitsvorschriften die alleinige Verantwortung. Besonders wird auf die gesetzliche Haftung für Menschenleben, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs auf etwa im Baubereich verlaufenden Verkehrswegen und Gewässern aufmerksam gemacht. Die Haftung bleibt uneingeschränkt beim Auftragnehmer.
Wegen aller gegen den AG erhobenen Ansprüche aus Anlass von Unfällen oder Beschädigungen, wel- che Personen oder Sachen mittelbar oder unmittelbar infolge oder bei Gelegenheit der Ausführung der Bau- und Unterhaltungsarbeiten und auch während der Gewährleistungspflicht durch vom AN zu ver- tretende Mängel erleiden sollten, ist der AN verpflichtet, den AG den Geschädigten gegenüber zu ver- treten und jeden etwa gegen den AG erstrittenen Schadenersatz nebst sämtlichen Kosten des gesam- ten Verfahrens zu erstatten.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, bei Vorlage der Schlussrechnung dem AG etwaige Schadener- satzansprüche schriftlich mitzuteilen, die bei ihm – insbesondere auch für die Wiederinstandsetzung der Wege und Straßen – geltend gemacht wurden und noch nicht geregelt sind.
Die Bewachung und Verwahrung der dem AN und seinen Erfüllungsgehilfen gehörenden Baubüros, Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitskleidung usw. ist Sache des AN. Der AG ist nicht verantwortlich, auch wenn die Gegenstände sich auf seinem Grundstück befinden.
Für alle Personen, die sich in Bereichen des öffentlichen Verkehrs bewegen, besteht gem. § 35 Abs. 6 Ziffer IV VwV-StVO Tragepflicht für vollständige Warnkleidung entsprechend EN 471.
Das Sichern der Achs- sowie Lage- und Höhenfestpunkte ist Sache des AN.
Schutzgerüste, -gänge und –wände für öffentlichen Verkehr
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position dafür angeführt sind, sind die nachfolgenden Maßnahmen und Erschwernisse in die OZ der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Sämtliche unter der Baustelle befindlichen Schienen, Straßen und Wege sind – sofern nicht für die Öffentlichkeit temporär gesperrt – mit geeigneten Schutzgerüsten zu versehen. Sie sind so zu schützen, dass sie gegen herabfallende Teile, Staub und Flüssigkeiten geschützt werden.
Die Straßen – inkl. Geh- und Radwegen – im Zuge der Schlickstraße, der Zufahrt zur Ruhrmann GmbH, des Kiffward, des Krabbenkamp, des Betriebsweges südlich des oberen Vorhafens der Schleuse Mei- derich, des Ruhrtal Radwanderweges und der L 140 Ruhrdeich sowie die Zufahrt zur Ruhrmann GmbH, zum Betonwerk Elskes und zum Lkw-Stellplatz am Kopf des Hafenbacken C bleiben in Betrieb und werden dabei teilweise umgelegt.
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Die A40 und deren Rampen im AK Duisburg bleiben – wie in Kapitel 3.1 beschrieben – in Betrieb und werden dabei teilweise umgelegt.
Schutzgerüst Lärmschutzwand BW168
Für die Montage der Wandelemente inkl. Komplettierungsarbeiten der LSW ist ein Sicherheitsgerüst im Sinne Absturzsicherung vorhanden. Das Gerüst wird durch ein gesondertes Gewerk errichtet und vor- gehalten. Erforderliche Koordination mit dem AN HBL02 obliegt dem AN Fachbaulos LSW.
Schutzgerüst Lärmschutzwand auf BW35A, 36A und 46A
Nach Montage der Pfosten der oben angeführten Lärmschutzwänden durch AN HBL01 errichtet der AN Fachlos LSW ein Schutzgerüst im Sinne Absturzsicherung. Das Gerüst bleibt vorgehalten bis die Montage der Wandelemente inkl. Komplettierung der LSW fertiggestellt ist. Erforderliche Koordination mit dem AN HBL01obliegt dem AN Fachbaulos LSW.
Freihalten von Hochwasserquerschnitten
Siehe Kapitel 2.6.
Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz
Für die Arbeiten in der kälteren Jahreszeit ist der Einsatz von zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzzelte, Abdeckungen, Betonzusätze, etc.) nötig.
Die Standsicherheit von Schutz- und Arbeitszelten muss während der Aufstellung jederzeit gewährleis- tet sein. Arbeitszelte haben den Anforderungen der ZTV-ING 5-3 zu entsprechen, und sind vom Prüfin- genieur, der die Ausführungsunterlagen geprüft hat, zu prüfen.
Der Einsatz von Schutzzelten als Witterungsschutz zur Einhaltung der Qualität und des Gesamtbauab- laufzeitplans sind, sofern im LV keine gesonderte Positionen zur Verfügung stehen, in das Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Hochwasser siehe Kapitel 2.6.
Blitzschutz
Beteiligte Unternehmen, deren Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, müssen vorbeu- gende Blitzschutzmaßnahmen durchführen. Siehe Kapitel 1 Punkt „Erdung“.
3.10. BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)
Eigengewicht
Für die Stahlkonstruktion wird eine Wichte von 78,5 kN/m³ programmintern berücksichtigt und Eigen- gewicht für Betonteile 25 kN/m³. Gemäß ZTV-Lsw 22, Abschnitt 2.5.2.1 ist zusätzlich ein Zuschlag infolge Wasserfüllung des Dämmma- terials in Höhe von 30 Vol.% anzusetzen. Das Pfahleigengewicht wird konservativ mit 25 % des Eigen- gewichtes berücksichtigt
Erddruck Auf die Sockelelemente wirkt der aktive Erddruck.
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Windlasten
Auf die Lärmschutzwände sind Windlasten der Windzone 2 gemäß REBI-ING 2021 zu berücksichtigen.
3.11. VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN
3.11.1. Vermessungsleistung
Sämtliche Verkehrssicherungen und die damit verbundenen Genehmigungen, Erschwernisse und Maßnahmen, welche für die Vermessungsleistungen benötigt werden, sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN erhält vom AG nur die Ausschreibungsunterlagen gemäß dem Anlagenverzeichnis. Seitens AG wird keine bauvorbereitende Vermessung oder Aussteckung durchgeführt.
Vermessungsleistung des AN
Der AN hat sich stets zu vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die ihm zur Verfügung gestellten und/oder von ihm genutzten Daten der Festpunkte, der Entwurfs, Geneh- migungs-, Ausschreibungs-, Ausführungs- und Werkplanung lage- und höhenmäßig beziehen.
Übernahme und Prüfung der Unterlagen:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG übergebenen Unterlagen sind vom AN rechtzeitig, vor Erstellung er Ausführungsunterlagen, zu prüfen. Festgestellte Differenzen sind dem AG umgehend an- zuzeigen.
Der AN ist für die Laufendhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Erneuerung der Vermessungs- punkte allein verantwortlich.
Nach Ablauf der vertraglichen Bauzeit sind die Bezugspunkte der Netze vollständig und in funktionsfä- higem Zustand an den AG zu übergeben.
Die Kosten für die Laufendhaltung, Sicherung, Wiederherstellung, Erneuerung und Neubestimmung der Netze und Vermessungspunkte, sowie die die Rückgabe an den AG sind in die Einheitspreise der auszuführenden Leistungen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Vermessung für Ausführungsplanung:
Für die technische Bearbeitung der Ausführungsplanung, der Ausführungszeichnungen und der tech- nischen Pläne hat der AN das Bestandsgelände inklusive der bestehenden planungsrelevanten Infra- strukturen, alle Zwangspunkte, Randbedingungen und Objekte über und unter Tage, die zur Bestim- mung der Geometrie der baulichen Maßnahme und der Baubehelfe zu berücksichtigen sind, zu ver- messen.
Die Vermessungen für die Aufstellung der Ausführungsunterlagen und der Projektgeometrie sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die Ermittlung der Projektgeometrie und die Erstellung der Ausfüh- rungsunterlagen nicht behindert werden.
Die Kosten für die Vermessung zur Aufstellung der Ausführungsunterlagen, sowie allfällig erforderliche Verkehrssicherungen für die Vermessungsarbeiten und den damit verbundenen Genehmigungen, Er- schwernisse und Maßnahmen sind in die Position „Vermessung für Ausführungsplanung durchführen“ einzukalkulieren.
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Messprogramm:
Seitens AN ist ein Messprogramm gem. ZTV-Ing Teil 1, Abschnitt 2, Kapitel 3 und ZTV Verm-StB 01 zu planen, auszuführen und prüffähig zu dokumentieren.
Im Leistungsverzeichnis gibt es zu jedem Bauwerk eine Position für die „Planung und Erstellung Mess- programme Ingenieurbauwerk“ sowie „Messprogramme Ingenieurbauwerk ausführen“. Um hier nicht den Positionstext eins-zu-eins zitieren zu müssen, wird bzgl. den genaueren Anforderungen bzw. Mess- genauigkeiten und Mindestanforderungen auf den Positionstext verwiesen.
Auch für die Bestandserfassung sind entsprechende Positionen „Bestandsaufnahme/ Bestandserfas- sung“ und „Fortl. Bestandserfassung“ im Leistungsverzeichnis formuliert.
Vermessungsleistung des AG
Die Vermessungsleistungen des AG bestehen aus der Kontrolle der vom AN laut Vertrag auszuführenden Vermessungsarbeiten Kontrollvermessungen und Kontrollberechnungen nach Ermessen des AG
3.11.2. Übernahme der vom AN übergebenen Daten in die zentralen Datenbanken des AGAufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung ab- zuschließen. Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Sämtliche Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Abrechnung (Abrechnungszeichnungen, Vermessungsleistungen und Skizzen) werden nicht gesondert vergütet, sondern sind auf die entspre- chenden Ordnungsziffern umzulegen.
3.12. PRÜFUNGEN UND NACHWEISE
Aufwendungen für Prüfungen jeder Art und Erstellung der entsprechenden Dokumentationen werden, sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen angegeben sind, nicht gesondert vergü- tet und sind einzukalkulieren.
3.12.1. Erstprüfung
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 20 Werktage vor Einbau zur Genehmigung vorzulegen. Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte spätestens 20 Werktage vor Einbau vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5 zu beachten. Seite 71 von 123
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Fertigungsüberwachung Stahlbau und Korrosionsschutz – Werksfertigung
Neben der Eigenüberwachung seitens des ausführenden Stahlbauunternehmens ist eine permanente Kontrolle durch den AG im Werk vorgesehen. Die gesamte Fertigung wird vollständig und kontinuierlich überwacht. Der dem AN entstehende Aufwand ist einzurechnen. Die vom AG eingesetzte Fertigungsüberwachung kontrolliert die vertragskonforme Umsetzung der Fertigungsanforderungen durch den AN. Sie entbindet den AN nicht von der Eigenüberwachung und der Sicherung der Qualität. Für die vertragskonforme Umsetzung der Fertigungsanforderungen ist allein der AN verantwortlich. Die Fertigungsüberwachung der Stahlbaufertigung im Werk umfasst insbesondere Qualitätsprüfungen und Zustandsfeststellungen wie folgt:
Werkstoffe
Überprüfung der fachgerechten Lagerung der Werkstoffe Identifizierung der Werkstoffe vor der Verarbeitung Prüfung der Werkstoffzeugnisse der Konstruktionsmaterialien Veranlassung erforderlicher Materialprüfungen Überprüfung der vorhandenen Systeme zur Materialrückverfolgung von der Materialanlieferung bis hin zur fertigen Konstruktion in der Fertigung und in der Herstellerdokumentation
Stahlkonstruktion
Kontrolle der Hauptabmessungen, Toleranzen, Blechdicken, Profile usw. Kontrolle der Durchführung der Vermessungsarbeiten vom AN Kontrolle der Maßprotokolle der Bauteile / Baugruppen aus der Fertigung auf norm- und vertragsgerechte Einhaltung der Toleranzen Kontrolle der Herstellung der Seile Kontrolle der fachgerechten und den Werkstattplänen entsprechenden Umsetzung der spannungsfreien Werkstattform Überwachung der Ausführung von Vorfertigungs-, Anpassungs- und Teilzusammen- bauarbeiten einzelner Bauteile Prüfung der exakten Kennzeichnung der Bauteile Prüfung des Zuschnitts mit der Kantenvorbereitung (Brennschnittqualität) Begleitende und abschließende Prüfung der Herstellerdokumentation der Stahl- baufertigung inklusive der schweißtechnischen Verarbeitung auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie auf vertrags- und normkonforme Ausführung Kontrolle der Ausführung von Dichtheitsprüfungen Kontrolle der fertigen Stahlbauleistung (Schweißnähte und Stahlbaukonstruktion) nach dem Strahlen und vor Aufbringen der Grundbeschichtung im Rahmen der Strahlgradkontrolle auf Übereinstimmung mit den Bewertungsnormen Kontrolle des Oberflächenvorbereitungsgrades und der Oberflächenrauheit Endkontrolle fertiggestellter Bauteile im Werk vor der Auslieferung auf Übereinstim- mung mit der Werkstattplanung Kontrolle der Ebenheit der Lageranschlussbereiche wie bspw. Kontaktflächen und Lasteinleitungsbereiche der Seile auf Einhaltung der vertraglichen Toleranzen Kontrolle von Abweichungen / Änderungen in der Fertigung von der Werkstattpla- nung sowie Veranlassung der Einarbeitung erforderlicher Angaben in die entspre- chenden Unterlagen
Schweißtechnische Überwachung
Begleitende Überprüfung der betrieblichen und personellen Voraussetzungen zur Projektabwicklung gemäß den geltenden Vorschriften und des Bauvertrages Prüfung der eingesetzten Schweißer und Bediener. Darunter fällt die Prüfung der Vo-
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raussetzungen wie bspw. die Zeugnisse nach DIN EN ISO 9606 bzw. DIN EN 14732) sowie die Ausführungsqualität der Leistungen Kontrolle der eingesetzten Schweißzusätze und Schweißhilfsstoffe (Zulassungen, sachgerechte Lagerung, Handhabung, Rücktrocknung, Vorwärmung, usw.) Kontrolle der angewendeten Schweißanweisungen (WPS) auf Übereinstimmung mit den planmäßigen Schweißstößen und mit den vorliegenden Schweißverfahrensprü- fungen entsprechend den Anforderungen im Projekt und den geltenden Normen und Regelwerken Prüfung der Schweißnahtvorbereitung entsprechend der Schweißanweisungen und dem Bauvertrag Überwachung der Schweißarbeiten auf Einhaltung der Schweißfolge und Schweißpa- rameter Begleitende Kontrolle der eingesetzten Schweißverfahren und Schweißtechnik Prüfung der ausgeführten Schweißarbeiten (Sichtprüfung der einzelnen Schweißla- gen, Kehlnahtstärken, Zulässigkeit von Nahtüber- und Nahtunterwölbungen, sicht- bare Ungänzen, usw.) Kontrolle der Kopfbolzenschweißungen nach DIN EN ISO 14555 Überwachung/Begleitung im Projekt erforderlicher Arbeitsproben und Verfahrensprü- fungen Kontrolle der Spaltmaße von Kontaktstößen Eingehende Überprüfung der betrieblichen und personellen Voraussetzungen der zerstörungsfreien Prüfung gemäß den geltenden Vorschriften Prüfung der Durchführung der zerstörungsfreien Prüfungen entsprechend den gelten- den Prüfnormen Begleitende Überprüfung der normgerechten Erstellung der Nachweisprotokolle über die erfolgte zerstörungsfreie Prüfung und die vollständige Erledigung mit Abschluss der Stahlbaufertigung Veranlassung erforderlicher zerstörungsfreier Prüfungen Veranlassung von Fehlerbeseitigungen und Nacharbeiten Kontrolle der Tätigkeit der Eigenüberwachung sowie Einsichtnahme und Bewertung der vom Hersteller dazu zu erstellenden Unterlagen Kontrolle von Hilf- und Montageschweißungen sowie deren fachgerechte Beseitigung und der abschließenden zerstörungsfreien Prüfungen Kontrolle der geschweißten Konstruktion auf ordentliche und fachgerechte Ausfüh- rung und Einhaltung der vereinbarten Toleranzen
Korrosionsschutztechnische Überwachung
Begleitende Überprüfung der betrieblichen und personellen Voraussetzungen zur Ausfüh- rung eines qualitätsgerechten Korrosionsschutzes Durchführung von Kontrollprüfungen nach ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3, Anhang E zu Ober- flächenvorbereitung und schichtweiser Applikation Begleitende Kontrolle der vorhandenen Strahltechnik (Strahlmittel, Wasserabscheider, usw.) Kontrolle der verwendeten Beschichtungsstoffe (Lagerung, Haltbarkeit, Übereinstimmung mit der Werkstattplanung Korrosionsschutz, usw.) Überwachung der Beschichtungsarbeiten (Einhaltung der Vorgaben aus den technischen Datenblättern der Stoffhersteller und den Ausführungsanweisungen der BASt, usw.) Schichtdickenmessungen der aufgebrachten Schichten und Kontrolle auf Einhaltung der vertraglichen Toleranzgrenzen Kontrolle der Eigenüberwachung sowie Einsichtnahme und Bewertung der vom AN dazu zu erstellenden Unterlagen Teilnahme beim Anlegen der Kontrollflächen Kontrolle der Umweltbedingungen (Taupunktabstand, Oberflächentemperatur, relative
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Luftfeuchtigkeit) beim Korrosionsschutz und der richtigen Dokumentation der Umgebungs- bedingungen Überprüfung der verwendeten Messtechnik vom AN Begleitende und abschließende Prüfung der Herstellerdokumentation zum Korrosions- schutz auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie auf vertrags- und normkonforme Ausführung Kontrolle der technischen Richtigkeit und der fachgerechten Ausführung von Ausbesserun- gen an Beschädigungen der Beschichtung Sichtprüfung der ausgeführten Schichten auf Unregelmäßigkeiten und Endkontrolle der fer- tigen Beschichtungssysteme Kontrolle der Transporttechnologie und der Vorkehrungen zum Schutz der Beschichtung beim Transport der Bauteile
Der AN hat dem mit der Überwachung der Fertigung vom AG beauftragten Personal, als Vertre- ter des AG, hierzu die permanente Präsenz im Fertigungswerk zu ermöglichen.
Der AN hat den uneingeschränkten Zugang des Überwachungspersonals vom AG zu allen Fer- tigungsstätten und deren Einrichtungen jederzeit sicherzustellen.
Die Kontrolle der Fertigungsstätten zur Materialherstellung und die Teilnahme an den Material- prüfungen der Ausgangsprodukte ist durch den AN zu ermöglichen.
Der AN darf erst mit der Fertigung beginnen, wenn das Überwachungspersonal des AG mit seiner technischen Ausrüstung in den Fertigungsstätten ist. Der AN informiert den AG vor dem Beginn über den Ablauf der Fertigung und weist die Fertigungsüberwachung des AG in den Ablauf ein.
Zwischen AG und AN werden Prüf- und Kontrollpläne für die Fertigung abgestimmt. Es gelten dabei die folgenden Haltepunkte der Fertigung als vereinbart: Nicht mehr zugängliche Bereiche vor dem Verschließen Probemontage benachbarter Bauteile im Werk Vorlage der begleitend zu erstellenden Bauteildokumentation jedes Bauteils zur Stahl- baufertigung als Bestandteil der Herstellerdokumentation vor dem Korrosionsschutz. Strahlgradkontrolle nach dem Strahlen und vor dem Beschichten Enthält u.a. eine Sichtprüfung am Stahlbau nach festgelegten Bewertungsnormen. Dem Überwachungspersonal vom AG ist auf Verlangen die vollständige Erledigung der werkseitigen Fertigungsvorgaben zum Stahlbau, der schweißtechnischen Verarbeitung und der zerstörungsfreien Prüfung nachzuweisen. Endkontrolle Werksfertigung für jedes Bauteil
Haltepunkte der Fertigung sind dem AG spätestens 3 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen und einzuhalten. Die Fortsetzung der Fertigung bzw. der Transport zur Baustelle durch den AN hat bei Halte- punkten nur auf Grundlage einer Freigabe durch das Überwachungspersonal vom AG zu erfol- gen. Die Sachgefahr verbleibt bei dem AN. Die Nachweispflicht zur Beseitigung von durch die Überwachung des AG festgestellten Män- geln liegt beim AN. Eine nachgewiesene Mängelbeseitigung ist Voraussetzung für den Ab- schluss der Endkontrolle eines Bauteils. Die Herstellerdokumentation zum Stahlbau und Korrosionsschutz ist vom AN begleitend zur Fertigung zu erstellen. Das Überwachungspersonal vom AG prüft begleitend die Vollständigkeit der Dokumentation. Die bauteilbezogene Dokumentation (Inhalt beispielhaft für EXC3 gemäß Anlage) muss zum Abschluss der Werksfertigung vollständig vorliegen und ist Voraussetzung für den Abschluss der Endkontrolle eines Bauteils. Die bauteilbezogene Dokumentation ist vollständig und recht- zeitig vor der Endkontrolle im Werk dem Überwachungspersonal vom AG zur Prüfung zu über- geben. Seite 74 von 123
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Für den Fall, dass im Zuge des Zusammen-/Einbaus der auf die Baustelle gelieferten Stahlbau- teile dennoch Mängel an diesen festgestellt werden, hat der AN zur Vermeidung von Verzöge- rungen eine Mängelbeseitigung auf der Baustelle sicherzustellen. Ist die Beseitigung eines Mangels aus wichtigen technischen Gründen auf der Baustelle tatsächlich nicht möglich, hat der AN zuvor die Zustimmung des AG für die Entfernung der Stahlbauteile von der Baustelle einzu- holen. Auch in diesem Fall muss die Beseitigung des Mangels baustellennah erfolgen.
Die Funktionsfähigkeit und Kalibrierung der eingesetzten Bolzenschweißeinrichtungen auf Grundlage von DIN EN ISO 17662 und DVS 3009-1 hat der AN durch mess- und bildgebende Kontrollprüfungen sowie durch Probeschweißungen mit angeschlossenen messtechnischen Geräten in Anwesenheit der vom AG beauftragten Fertigungsüberwachung nachzuweisen.
Das Überwachungspersonal vom AG ist nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert und führt an den Bauteilen eigene zerstörungsfreie Kontrollprüfungen durch. Der AN hat die Kontrollprüfungen zu ermöglichen, die Prüfergebnisse anzuerkennen und die im Ergebnis der Kontrollprüfungen an Bauteilen festgestellten Mängel umgehend zu beseitigen.
Das Überwachungspersonal vom AG ist befugt, zusätzliche Materialprüfungen zu veranlassen. Die Prüfungen sind vom AN durch eine geeignete und von ihm zu beauftragende Prüfstelle si- cherzustellen. Sollte für die Einreise in das Land, in dem sich das Werk befindet, eine Visumpflicht bestehen, hat der AN das vom AG beauftragte Überwachungspersonal bei der Erlangung entsprechender Visen bei jedem neuen Antrag zu unterstützen, insbesondere durch rechtzeitige Ausstellung von Einladungen, die den jeweils aktuellen Visabestimmungen entsprechen, damit insbesondere die vorstehenden Qualitätsprüfungen der Stahlbaufertigung und Zustandsfeststellungen als Teil des Werkerfolges des AN ermöglicht werden. Soweit der AN bei der Aufstellung der Einladungen Angaben zum Reisezweck und zu bestehenden Geschäftsbeziehungen machen muss, hat der AN insbesondere auf den mit dem AG bestehenden Bauvertrag und die Verpflichtung des AN zu verweisen, die Fertigungsüberwachung durch den AG bzw. das vom AG beauftragte Personal im betreffenden Fertigungswerk sicherzustellen. Hierzu sind die entsprechenden Auszüge des Bau- vertrags, insbesondere das Zuschlagsschreiben, die Baubeschreibung in Auszügen und das Leistungsverzeichnis in Auszügen, beizufügen.
Entsprechend stellt der AN die für die Einfuhr und den Transport der gesamten technischen Ausrüstung des vom AG beauftragten Überwachungspersonals in die Fertigungsstätten nach den gesetzlichen Bestimmungen des Staates ggf. erforderlichen Anträge.
Wird die Fertigungsüberwachung dadurch unmöglich, dass dem Personal des AG die Visaerteilung und damit die Einreise in das Land verweigert werden und ist dies vor allem auf die vom AN ausgestellte Einladung zurückzuführen, so stellt dies bereits bei der erstmaligen Verweigerung für den AG einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Bauvertrags gemäß § 314 Abs. 1 BGB dar. In diesem Fall verzichtet der AG auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem AN.
Der AN hat dem Überwachungspersonal vom AG im Werk gemäß deutscher Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausgestattete Büroräume zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Büroräume sind in die Leistungspositionen für das Baubüro des AG einzurechnen. Für die Kalkulation der Büroräume sind zwei Arbeitsplätze anzusetzen.
Der AN hat dem Überwachungspersonal vom AG die Zugänglichkeit zu den in der Fertigung befindli- chen Bauteilen auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu gewährleisten.
Zudem hat der AN die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen im Zuge der Fertigung, soweit diese am Standort des Werkes gelten, sicherzustellen und der Fertigungsüberwachung die Möglichkeit einzuräu- men, dies zu überprüfen. Sollte die Fertigungsüberwachung bei Ihrer Überprüfung Verstöße feststellen, hat der AN diese umgehend abzustellen.
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Das Überwachungspersonal vom AG dokumentiert die Kontrollprüfungen u.a. mit Fotos. Der AN stimmt der Erstellung von Fotos in den Fertigungsstätten zur Dokumentation der Fertigung und der Verwen- dung der Fotos durch den AG zu.
Das Überwachungspersonal vom AG verfügt über einen in der EU anerkannten Führerschein Klasse B. Bei Fertigungsstätten in Ländern, in denen dieser Führerschein nicht anerkannt ist, gewährleistet der AN die Mobilität des Überwachungspersonals. Hierzu gehört das Stellen und Führen von Kraftfahrzeu- gen zum Transport des Überwachungspersonals.
Der AN hat die Kommunikation des deutsch sprechenden Überwachungspersonals vom AG mit dem Personal in den Fertigungsstätten zu gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Dolmetscher beizustellen, die der deutschen Sprache fließend in Wort und Schrift mächtig sind.
Abweichungen der Fertigung vom Vertrag bzw. von den freigegebenen Ausführungsunterlagen sind durch Änderungsanträge beim AG zur Genehmigung einzureichen.
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
Erdbau Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart.
Im Regelfall ist die Methode M3 empfehlenswert. Grundsätzlich können auch die Methoden M1 oder M2 gem. Abschnitt 14 der ZTV E-StB 17 vereinbart werden. Es sollte nur in begründeten Ausnahmen von der Prüfmethode M3 abgewichen werden.
Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsan- weisung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokollheft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Ar- beitsanweisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Arbeitsverfahrens) sind dem Auftrag- geber durch den Auftragnehmer vorzulegen. Die Inhalte in den Mustern „Formblatt/Anlage 5.6.5 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft“ und „Formblatt 0 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte“ werden Vertragsbestandteil und sind für die Do- kumentation/Nachweise zu verwenden. Wenn für die Dokumentation der Arbeitsanweisung über die in den entsprechenden Formblättern genannten Angaben zusätzliche Parameter (z.B. GPS-Daten) ver- einbart werden sollen, sind diese Angaben an dieser Stelle der Leistungsbeschreibung mit aufzuführen.
Eigenüberwachung Hinterfüllung:
Für die Bauwerkshinterfüllung sind die Verdichtungsanforderungen gemäß ZTV E-StB 2009 Abschnitt 10.3 mit DPr. = 100% nachzuweisen. Die Eigenüberwachungsprüfungen (Umfang) zum Nachweis der Verdichtungswerte für die Verfüllung der Baugruben und die Hinterfüllung des Bauwerkes sind entspre- chend der Festlegungen gemäß ZTV-ING, Teil 2, Abschnitt 1, Punkt 5.2. und 5.1 durchzuführen. Die daraus resultierenden Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise der LV - Positionen für die Ver- bzw. Hinterfüllungen einzurechnen.
Eignungsprüfung Beton Ingenieurbau:
Es gelten die Regelungen der ZTV-ING. Es sind mindestens folgende Standardprüfungen durchzufüh- ren: am Frischbeton: visuelle Beurteilung der Frischbetoneigenschaften (z. B. Wasserabsondern, Zusammen- haltevermögen, Fließverhalten und Absetzverhalten) Frischbetontemperatur Konsistenz des Frischbetons. Bei Konsistenzklasse ≥ F4 Nachweise für den Frischbeton Seite 76 von 123
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vor der Zugabe von Zusatzmitteln. am Festbeton: Druckfestigkeit einschl. (Festigkeitsentwicklung r = fcm,2d/fcm,28d). Druckfestigkeit im Al- ter von 2, 7 und 28 Tagen. Bei Nachweis der Druckfestigkeitsklasse in einem höheren Alter zusätzlich auch in diesem Alter. Spaltzugfestigkeit im Alter von 2, 7 und 28 Tagen. Bei Nachweis der Druckfestigkeitsklasse in einem höheren Alter zusätzlich auch in diesem Alter. Wassereindringwiderstand (e ≤ 30 mm) nach 28 Tagen Für bestimmte Betone und Expositionsklassen sind zusätzliche Prüfungen erforderlich: verzögerter Beton: Ansteifverhalten LP-Beton: Luftgehalt im Frischbeton am Einbauort Massige Bauteile: quasiadiabatische Temperaturerhöhung an großformatigen Betonblö- cken (2,0 x 2,0 x 2,0 m) nach 7 Tagen, statischer E-Modul im Alter von 2, 7 und 28 Tagen. Bei Nachweis der Druckfestigkeitsklasse in einem höheren Alter auch in diesem Alter. XF3: Frostwiderstand nach BAW-Merkblatt „Frostprüfung von Beton“ XF4: Frost-Tausalz-Widerstand nach BAW-Merkblatt „Frostprüfung von Beton“ Für die Aussteuerung der Frisch- und Festbetoneigenschaften ist i. d. R. die Variation des Zement- und Zusatzstoffgehaltes auf jeweils -5 kg/m³ bis +10 kg/m³ begrenzt
Eigenüberwachung Ingenieurbau:
Die vorgeschriebenen und nachfolgend beschriebenen Eigenüberwachungsprüfungen sind gem. ZTV- ING vorzunehmen und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Bei Beton mit Luftporenbildnern hat der AN das Erzielen des festgelegten Luftporengehalts an jeder Fahrzeuglieferung auf der Baustelle nachzuweisen. Für die Abdichtung sind alle zwei Stunden die Temperatur der Unterlage, der eingesetzten Baustoffe und der Luft zu messen und zu dokumentieren. In besonderen Fällen sind die Messintervalle zu ver- kürzen. Die Messergebnisse sind der BOL/BÜ unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Eignungsprüfungen für Stahl
Mit dem Angebot gibt der AN Auskunft über den von ihm vorgesehenen Stahl-Lieferanten (Stahl-Be- zugsquelle) sowie die Herkunft des Stahls (Walzwerk). Für alle Stahlbau-Halbzeuge sind nur diejenigen Hütten als Werkstofflieferant zugelassen, die in dem Zeitraum zwischen Bestellung und Auslieferung von der Deutschen Bahn als HPQ-Lieferant eingestuft sind. Für tragende Bauteile (Überbau und Pylone) sind vom AN für die Materialien Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 nach DIN EN 10204 vorzulegen. Für Verbundmittel, Schweißzusatzwerkstoffe, Schraubverbindun- gen und Geländer sowie LSW-Pfosten sind Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 vorzulegen. Der Abnahmebe- auftragte des Bestellers gemäß DIN EN 10204 muss eine vom AG anerkannte Prüfstelle sein. Die Aufwendungen hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Für zusätzliche Materialprüfungen wird auf die „Technischen Lieferbedingungen der DBS 918 002-02“ verwiesen. Für die Massenanteile in % von Schwefel und Phosphor sind folgende Grenzwerte einzuhalten und nachzuweisen: S ≤ 0,005 und P ≤ 0,015 Die für den Baustahl geforderten Zugwerte (Streckgrenze, Zugfestigkeit) sind in Walzlängs- und Quer- richtung zu erfüllen und nachzuweisen. Es dürfen ausschließlich Halbzeuge verwendet werden, die keine radioaktive Strahlung und kein Cad- mium freisetzen.
Neben der Eigenüberwachung seitens der ausführenden Stahlbaufirma sind zusätzliche stichproben- artige Kontrollen durch den AG im Werk vorgesehen. Der Beginn der Schweißarbeiten ist der Stahl- bauüberwachung 15 Arbeitstage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
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Für den Inhalt von Abnahmeprüfzeugnissen 3.1 und 3.2 nach DIN EN 10204 gelten die ZTV-ING 4-1, Ziffer 2, El. 14., die Regelungen aus dem Deutsche Bahn Standard DBS 918 002-02 in der Ausgabe von Januar 2013 von Ziffer 4 Konformitätnachweisverfahren sowie die Vorgaben aus den der Bestel- lung zugehörigen Liefernormen als vereinbart. Bestellvorgaben für Werkstoffe sind grundsätzlich in den Abnahmeprüfzeugnissen nach DIN EN 10204 nachzuweisen. Der Aufwand aus Bestellvorgaben für Werkstoffe und deren Nachweis in den Abnahmeprüfzeugnissen nach DIN EN 10204 ist in die entsprechenden Einheitspreise zur Herstellung der Stahlbauteile einzu- rechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Eignungsprüfungen der Werks- und Baustellenschweißnähte
Im Werk und auf der Baustelle hat die Qualitätssicherung der Schweißarbeiten nach einem vorher fest- zulegenden Prüfprogramm zu erfolgen. Art, Umfang und Lage der zu prüfenden Schweißnähte ist in den Prüfplänen genau festzulegen. Diese Pläne (Baustelle und Werkstatt) mit dem oben beschriebenen Prüfprogramm sind vom AN aufzustellen und vom AG zu genehmigen. Die Prüfungen werden mit ent- sprechenden Leistungspositionen vergütet. Für die Werkstatt und Baustellenmontage gelten die Schweißnahtbewertungsgruppen entsprechend der jeweiligen Ausführungsklasse gem. DIN EN1090-2, Kapitel 7.6: EXC2 – C EXC3 – B EXC4 – B+ Für die erhöhten Anforderungen der Schweißnahtbewertungsgruppe B+ gelten die Zusatzanforderun- gen der Tab. 17 der DIN EN 1090-2. Für die Zusatzanforderungen der Schweißnahtbewertungs- gruppe B im Bereich der orthotropen Fahrbahnplatte gilt die Tabelle NA.G.5 der DIN EN 1993-2. Der Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die LV Positionen einzurechnen. Die Erstellung der Prüfpläne ist in die Position der Technischen Bearbeitung „Werkstattplanung Stahl- bau“ einzurechnen. Der Umfang der Prüfung ist hierbei gemäß ZTV-ING, unter Berücksichtigung der DIN EN 1090-2 sowie DIN EN 1993-2 (für orthotrope Fahrbahnplatte) in Abhängigkeit der Ausführungsklasse, der Nahtart und des Schweißnahtausnutzungsgrades festzulegen. Weiterhin sind alle quer zur Naht beanspruchten Stumpfnähte im Zugschwell- oder Wechselbereich auf voller Länge zu durchstrahlen. In Zweifelsfällen ist die Durchstrahlung mit einer Ultraschallprüfung zu ergänzen, wobei die Ergebnisse in einem Protokoll zu vermerken sind.
3.12.3. Kontrollprüfungen
Allgemein
Kontrollprüfungen und Identitätsprüfungen sind Prüfungen des AG. Kontrollprüfungen werden durch den AG gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst (Koordinierung: BÜ). Die Probenahmen sind durch den AN auf Anweisung und unter Aufsicht des AG durchzuführen. Die Kosten für die Probenahme aller Art und für evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel, Versand der Proben sowie die Stoffe selbst sind, soweit nicht in gesonderten Positionen erfasst, in die entsprechenden Positionen des Leistungs- verzeichnisses einzukalkulieren.
Der Auftraggeber behält sich bei allen Leistungen vor, eigene Kontrollprüfungen durchführen zu lassen. Dafür hat der AN möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen.
Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen werden Bestandteil der Abnahme und dienen dazu, ggf. Vorbe- halte wegen bekannter Mängel in die Abnahmeniederschrift aufzunehmen und Preiskorrekturen an den Einheitspreisen zu ermitteln.
Die Kosten einer Wiederholungsprüfung, die wegen Nichtbestehens einer Kontrollprüfung vom AG veranlasst wird, trägt der AN. Seite 78 von 123
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Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke)
Siehe auch oben
Beton, Stahlbeton
Die Werke, von denen die Lieferung von Transportbeton und/oder Beton-(Halb-)Fertigteilen erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.
Stahl
Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.
3.12.4. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber wird nicht gesondert vergütet.
3.13. ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )
Für die Baumaßnahme wird vom AG ein unabhängiger Koordinator für Sicherheit und Gesundheits- schutz (SiGeKo) gemäß § 3 der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ gestellt.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) wird durch den SiGeKo des AG erstellt. Durch den AN erfolgt eine Zuarbeit zur Erstellung des SiGe-Plans. Der Auftragnehmer hat dem SiGe- Koordinator folgende Angaben schriftlich mitzuteilen: Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, voraussichtliche Anzahl der Arbeitgeber, voraussichtliche Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte,
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bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Weiters ist der AN zur laufenden Zusammenarbeit (Fragenbeantwortung, Teilnahme an Besprechun- gen) mit dem SiGeKo verpflichtet, damit der SiGe-Plan an das aktuelle Baugeschehen angepasst wer- den kann. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Der SiGe-Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallver- hütungen geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen verantwort- lich. Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt ausschließlich in der Verantwortung der einzelnen Auftrag- nehmer.
Die Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu benennen. Wechsel der Ersthelfer sind rechtzeitig vom AN anzuzeigen. Personal des AN und der Nachunternehmer, welches erstmals auf der Baustelle eingesetzt wird, ist vor Beginn der Arbeiten durch einen Ausführenden in Bezug auf die be- sonderen Bedingungen auf der Baustelle zu unterweisen. Die schriftliche Unterweisungsbestätigung ist auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen des AG und des SiGe-Koordinators vorzulegen.
Die Anordnungen des SiGe-Koordinators, die dem AN und dem AG zugeleitet werden, ist umgehend Folge zu leisten. Der SiGe-Koordinator ist nur bei „Gefahr im Verzug“ weisungsbefugt.
Werden vom SiGe-Koordinator weitere Unterlagen angefordert, sind diese ihm zur Verfügung zu stel- len. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.
Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
Jeder beteiligte Unternehmer ist verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einzuhalten.
Das gilt insbesondere für: Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BG Bau, UVV'n), DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Re- geln.
Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz Abfall
Beim Fräsen von Asphaltschichten sind vom Auftragnehmer die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Mineralischer Staub“ zu beachten.
Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staubreduzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) getragen werden.
Fräsarbeiten Asphalt mit asbesthaltigem Gestein
Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind vom Auftragnehmer grundsätz- lich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Be- sondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Ver- kehrsflächen“.
Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden. Seite 80 von 123
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Für die Fräsarbeiten sind vom Auftragnehmer ausschließlich Straßenfräsen gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Stra- ßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m.
Die Schutzmaßnahmen sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Ausbau asbesthaltiger Baustoffe
Für den Ausbau asbesthaltiger Baustoffe sind vom Auftragnehmer zusätzliche Arbeitsschutzmaßnah- men entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen und Hin- weise der TRGS 517 und 519 zu beachten. Sofern keine gesonderte Position ausgewiesen ist, sind die Arbeitsschutzmaßnahmen in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.
3.14. ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ
Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeits- schutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positio- nen einzurechnen.
Die aktuelle Version der Baustellenordnung ist als Anlage beigefügt.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Unterweisung der Beschäftigten
Alle beteiligten Unternehmer müssen ihre Beschäftigten vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit am Bauvorhaben neben den allgemeinen und unternehmensbezogenen Arbeits- schutzthemen unterweisen über: Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle, Maßnahmen und Vereinbarungen der Baustellenverordnung und des SiGe-Plans, Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten, Inhalte von Arbeits- und Sicherheitsplänen. Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des SiGeKo. Ihm sind die Un- terweisungen allerdings durch die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen schriftlich nachzuwei- sen.
Sozialer Arbeitsschutz
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deut- schen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Es müssen der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitnehmer die entsprechenden Übersetzungen der Baustellen- ordnung, der Arbeitsanweisungen sowie der allgemeinen Sicherheitsnachweise in den auf der Bau- stelle vertretenen Landessprachen zwingend auf der Baustelle vorhanden sein. Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und sich entsprechender arbeitsmedizini- scher Vorsorgeuntersuchungen unterzogen hat. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlan- gen vorgelegt werden.
Kreuzende Wirtschaftswege im Baubereich
Die kreuzenden Wirtschaftswege haben den Anforderungen zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs
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sowie zum Einsatz der Fahrzeuge als Zuwegung zur Baustelle bzw. zum Baubereich durch Rettungs- kräfte in Breite, Längsneigung und Aufbau/ Belag zu genügen (Prüfung vor Ort).
Grundsätzlich gilt: öffentlicher Verkehr hat Vorfahrt vor Baustellenverkehr, Verkehrsrechtliche Anordnung für Baustellenzufahrten ist vom AN zu beantragen und ge- nehmigen zu lassen, Sicherung durch geeignete Maßnahmen (Verkehrszeichen, Hinweisschilder, LSA, Schutz- einrichtungen etc. nach DGUV Regel 101-107.
Flucht- und Rettungswegekonzept
Das Flucht- und Rettungswegekonzept dient der vereinfachten Vermittlung von relevanten Flucht- und Rettungswegen, über die Evakuierung und über Brandbekämpfungseinrichtungen auf der Baustelle.
Das Flucht- und Rettungswegekonzept ist vom AN zu erstellen und hat folgende Information zu enthalten: Lage der Lotsenpunkte, Lage und Beschilderung der Rettungs- und Fluchtwege, Funktionsüberwachung der Beschilderung während der Bauzeit, Lage und Art der Notfall- und Rettungsausrüstung, Lage der Brandbekämpfungseinrichtungen, Verhaltensregeln bei Unfällen und im Brandfall, Legende über die angewendeten Sicherheitszeichen, graphischen Symbole und Farbcodes.
Das Flucht- und Rettungswegekonzept ist durch Bezirksregierung Düsseldorf genehmigen zu lassen. Der AN hat die Kosten dafür in die Position der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Altlasten
Siehe auch Kapitel 2.7.2 und 3.13. Im Bereich des Vorhabens befinden sich teils Altlasten. Die Aufwendungen und Erschwernisse zum Erreichen der in den Gutachten beschriebenen Maßnah- men, sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Hierzu gehören u.a. das Vorhalten von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung – passend zum je- weiligen Arbeitsschritt und das Vorhalten von Material zur Befeuchtung bei staubbildenden Arbeiten.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
4.1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leis- tungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers auswei- sen (vgl. Abschnitt 5.6.1).
Das in der Anlage beigefügte Formblatt für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.6.4).
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für Dokumente des eANV“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.6.3).
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Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)
Dem AN werden die im Anlagenverzeichnis angeführten Unterlagen übergeben.
Berechnungen
Dem AN werden die im Anlagenverzeichnis angeführten Berechnungen übergeben.
Gutachten
Dem AN werden die im Anlagenverzeichnis angeführten Gutachten übergeben.
4.2. VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UND GGF. FORTZUSCHREIBENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Grundsätzlich
Jede Zeichnung ist gemäß dem CAD- Standard „Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD- Daten im Konstruktiven Ingenieurbau“ (Anlage „CAD Standard im konstruktiven Ingenieurbau V3-2, 2021“) zu erzeugen. Die darin enthaltenen Planspiegel kommen jedoch nicht zur Anwendung. Die zu verwendenden Planspiegel werden dem AN nach Auftragserteilung durch den AG übergeben.
Der AN hat die Planungsunterlagen in prüffähiger Form rechtzeitig entsprechend den Vertragsfristen der „HVA B StB - Besondere Vertragsbedingungen“ zu liefern.
Nach Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer folgende Leistungen zu erbringen: Wenn nicht gesondert erwähnt, ist die Abwicklung aller Unterlagen in digitaler Form über das Planma- nagementsystem EPLASS durchzuführen, d.h. Genehmigungsprozesse der Ausführungs- und Be- standsunterlagen inkl. der Begleitdokumente.
Die Einrichtung und das Betreiben des Projektraumes (EPLASS) wird vom AG durchgeführt. Der AN hat, wegen der Lizenzvergabe seitens des AG, kurzfristig nach Zuschlagserteilung die Anzahl und Namen der Personen (inkl. Vertreter) zu benennen, die am Genehmigungsprozess der Ausfüh- rungs- und Bestandsunterlagen mitwirken.
Erläuterung des Bauablaufes
Nach Auftragserteilung ist innerhalb von 10 Werktagen durch den AN eine umfassende und ausfüh- rungsreife Detailterminplanung zu erstellen und dem AG in Papierform (3-fach) und digital (pdf und bearbeitbare Datenart) zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Von der Terminplanung umfasst sind sowohl die Planungsleistungen (Bearbeitung, Abstimmungs- und Genehmigungsläufe etc.) als auch die Planung der eigentlichen Bauleistungen (Bauablaufplanung) und deren Verknüpfung untereinander. Darüber hinaus ist ein Erläuterungsbericht der Bauablaufplanung zur konkretisierenden Beschreibung des Balkenplans vorzulegen. Der Erläuterungsbericht soll die we- sentlichen Angaben zur technischen Umsetzung der Hauptbauleistungen in den einzelnen Bauphasen darstellen.
Bzgl. Planungsterminplan siehe auch nachfolgender Punkt „Ausführungspläne“.
Der AN hat seinen Bauablauf für die Durchführung der Arbeiten eigenständig und eigenverantwortlich Seite 83 von 123
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zu planen, mit Dritten zu koordinieren, kontinuierlich gemäß Baufortschritt und Umstellungen im Ar- beitsablauf fortzuschreiben und dem AG regelmäßig (mindestens einmal im Monat) den Bauablaufplan in Papierform (3-fach) und digital (pdf und bearbeitbare Datenart) vorzulegen.
Die Kosten für die Erstellung, Fortschreibung und Weitergabe der Pläne sowie der erforderlichen Ab- stimmungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Position Baustelleneinrichtung einzurech- nen.
Baustelleneinrichtungsplan
Der Auftragnehmer legt spätestens 20 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungs- plan in digitaler Form und in 2-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorge- sehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar. Weiters ist mindestens darzustellen: Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich, Bauzäune, Schutzzäune, Baumschutz, Tore, Wasser- und Abwasserversorgung, Büros, Unterkünfte, Fernsprech- anschlüsse, Lager- und Arbeitsplätze, Kranstandorte, Schmutzwasserabführung, provisorische Abwas- serbehandlungsanlage, Mieten für Oberboden und Aushub, Höhenfestpunkte, Abfalllagerung und Ent- sorgung, Lotsenpunkte. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßen- baulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehör- den die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein. Auch für die Benützung und etwaigen Einschränkungen der Wasserstraßen, ist vom AN die Zustim- mung der zuständigen Behörden einzuholen.
Alle Kosten hierfür trägt der AN.
Zuarbeit zu Gesamtkoordination Gesamtbaumaßnahme
Neben dem Koordinator nach ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, der für die Koordination der statischen und konstruktiven Bearbeitung aller vom AN zu erbringenden Leistungen in der Ausführungsplanung zu- ständig ist, hat der AN der vorliegenden Ausschreibung dem Gesamtkoordinator der Gesamtbaumaß- nahme (AN des Hauptbauloses 2) zuzuarbeiten.
Die zu erbringenden Leistungen sind in die Position „Zuarbeit Gesamtkoordinator“ einzukalkulieren und werden darüber hinaus nicht gesondert vergütet.
Entsorgungskonzept erstellen Entsprechend ergänzen bzw. löschen.
Vom AN ist ein Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes zu erstellen. Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeich- nis vorgesehen.
Bodenlogistikkonzept erstellen
Vom AN ist ein Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes zu erstellen. Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeich- nis vorgesehen.
Bauablaufplan / BE-Plan
Siehe Kapitel 4.2 Punkt „Erläuterung des Bauablaufes“ und „Baustelleneinrichtungsplan“
Bautagesberichte
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Siehe das dazugehörige Kapitel
Zahlungsplan
Ein Zahlungsplan ist spätestens 20 Werktage nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Der Zahlungsplan ist in einem bearbeitbaren Dateiformat (Excel) o.ä. zu übergeben.
Der Zahlungsplan soll gemäß Bauablaufplanung die zu erwartenden Abschlagszahlungen quartals- weise ausweisen.
Der Zahlungsplan ist fortzuschreiben und vorzulegen, sobald Änderungen eintreten. Für den zurücklie- genden Zeitraum ist ein Soll/Ist-Vergleich vorzunehmen. Für den zukünftigen Zeitraum ist das ursprüng- liche Soll mit anzugeben.
Die Erstellung und Fortschreibung des Zahlungsplans werden nicht gesondert vergütet.
Prüflauf für Ausführungsunterlagen, Standsicherheitsnachweise, für die Ausführung relevante Unterlagen
Der Prüfingenieur wird vom AG bestimmt, die Prüfkosten übernimmt der AG. Ferner werden dem AG Durchschriften des Schriftverkehrs zwischen dem AN und dem Prüfingenieur vorgelegt.
Im Zuge der Bauausführung sind die Ausführungsunterlagen des Bauwerks dem Prüfingenieur des AG in ungeprüfter Form vorzulegen. Die Planläufe für die jeweiligen Ausführungsunterlagen sind gemäß dem Ablaufprozess in EPLASS durchzuführen.
Vom Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG bis zur Übergabe der grüngeprüften und seitens des AG freigegebenen Unterlagen an den AN, ist mit einer Prüfzeit von ca. 6 Wochen zu rechnen. Voraussetzung für die o.g. Prüfzeit ist die Richtigkeit & Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z.B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager). Sollten Unterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens AN erforderlich machen, so ist mit einer erheblichen Verlängerung der Prüfzeit oder wiederholt mit 6 Wochen Prüfzeit zu rechnen.
Bei Vorlage von Berechnungen und Plänen, welche überholte Unterlagen ersetzen, ist dies eindeutig auf den neuen Unterlagen deutlich zu machen. Geänderte Unterlagen erhalten neben der Plannummer entsprechend der zeitlichen Folge fortlaufende Indizes sowie einen Hinweis auf die durchgeführten Änderungen.
Es darf ausschließlich nur nach statisch und konstruktiv sowie geometrisch geprüften Ausführungsun- terlagen, die den Ausführungsfreigabevermerk des Auftraggebers tragen, auf der Baustelle gearbeitet werden!
Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen
Allgemein:
Die Ausführungsunterlagen sind für jedes Teilbauwerk gemäß ZTV-Ing, Teil 1 Abschnitt 2 herzustellen und zu liefern.
Die Ausführungsplanung sämtlicher Gerüste, sofern nicht explizit anders erwähnt, sind mit den Positi- onen "Ausführungszeichnungen herstellen" und "Standsicherheitsnachweis aufstellen" abgegolten.
Die Technische Planbearbeitung beinhaltet unter anderem folgendes:
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die Durchführung der vermessungstechnischen Aufnahmen alle erforderlichen Entwurfs- und Ausführungszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne, Stahlbau-Werkstattzeichnungen, Geländerzeichnungen, Korrosionsschutzpläne bzw. Kor- rosionsschutzanweisungen, Kranstandorte etc.) aller erforderlichen statischen Nachweise / Standsicherheitsnachweise Hinweis: auch Baubehelfe (Arbeits-/ Schalgerüste, Schutzgerüste sowie Einhausungen), Baugrubenverbaue, Krankstandorte etc. alle erforderlichen Stücklisten aller erforderlichen Unterlagen für den Prüfingenieur des AG maßstäbliche Ausführungszeichnungen Ausgleichsgradiente bzw. konstruktionsbedingte Gradiente Kriterien: o Stationsabstand Profile 2,50 m o alle Straßen-/ Brückenabläufe & jeweiliges Überbauende als Zwangspunkt ggfls. an- dere Zwangspunkte o je Station 9 Aufnahmepunkte einschl. Punkte direkt vor Schrammborden, sowie zugeh. Kappenhöhen mit Unterkante o je Station Schrammbordhöhe nach Einbau Deckschicht, Schutzgussasphalt bzw. ges. Brückenbelag o Einbaudicken nach ZTV ING Verzeichnis verwendeter Baustoffe, Stoffsysteme und Materialien Kriterien: o schriftlich zur Prüfung & Genehmigung beim AG o ohne Genehmigung des AG´s Einsatz nicht gestattet
Vermessungsunterlagen
Die Einholung von zusätzlichen bzw. allfällig benötigten Bestandspläne der Leitungsträger sowie wei- terer baulicher Anlagen und Gebäude hat durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen.
Ausführungspläne
Der AN erhält über die in der Ausschreibung beigefügten Unterlagen und Pläne hinaus keine weiteren Unterlagen. Der AN kann sich später nicht darauf berufen, ihm seien über die ausdrücklich benannten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zu übergeben. Vielmehr hat er sämtliche für die Ausführung sei- ner Leistung, d.h. das Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs, notwendigen Pläne, Berechnungen, Unterlagen und sonstige Leistungen vollständig und auf Basis der überprüften und genehmigten Bau- werksentwürfe mangelfrei zu den vereinbarten Einheitspreisen und innerhalb der vereinbarten Ausfüh- rungsfristen zu erstellen.
Für die vom AN zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist ein detaillierter Planungsterminplan aufzu- stellen und innerhalb von 14 Werktagen nach Auftragserteilung dem AG vorzulegen. Der AN hat den Planungsterminplan unter Berücksichtigung der genannten Prüffristen so zu planen, dass der Gesamt- bauablauf sichergestellt ist. Siehe auch vorheriger Punkt „Erläuterung des Bauablaufes“.
Der AN hat sämtliche erforderlichen Planungen und Berechnungen für alle Bauteile und Baubehelfe, insbesondere unter Beachtung des Planfeststellungsbeschlusses / Vorläufige Anordnung und des öf- fentlichen Baurechts (z.B. allgemeine Bauvorschriften, anerkannte Regeln der Technik, Normen, ein- geführte technische Zulassungen und Bestimmungen und Vorschriften zum Schutz der am Bau Be- schäftigten etc.) zu erstellen. Es ist zusätzlich zu beachten, dass die zugrunde liegenden Berechnungen alle die Sicherheit des Straßen- / Brückenbauvorhabens beeinflussende Umstände erschöpfend und zutreffend behandeln.
Zu den vom AN zu erstellenden Ausführungsunterlagen gehören u.a.: Bauablaufplan
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Planungsterminplan Baustelleneinrichtungsplan Entsorgungskonzept Bodenlogistikkonzept Zahlungsplan Messprogramme Sämtliche Standsicherheitsnachweise die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind Sämtliche Ausführungspläne (Ausführungszeichnungen) die zur Erreichung des vereinbar- ten Werkerfolges notwendig sind Werkstattpläne (Pfosten, Wandelemente, Sockelelemente, Türen, Abdeckbleche, etc.)
Ausführungsunterlagen Stahlbau Bauwerk
Ergänzend zu ZTV-ING 1-2, Ziffer 2.4.1, ATV DIN 18335 und DIN EN 1090-2, Ziffer 4.1 sind die folgen- den Herstellungsunterlagen als Elemente der Bauteilspezifikation nach DIN EN 1090 für den Stahlbau auch zu liefern. Einzukalkulieren in die Pos. „Ausführungszeichnungen herstellen“. Übersichtszeichnungen Werkstattzeichnungen der verschiedenen Bauteile, bestehend aus separaten Zusammen- bau- und Einzelteilplänen Schweißnahtdetailpläne zusammen mit den zugeordneten Schweißanweisungen nach DIN EN ISO 15609-1 Schweißpläne nach DVS 1710 für Werkstatt und Baustelle Prüf- und Kontrollplan zur Fertigung im Werk und für die Montage auf der Baustelle Technisches Konzept für die Montage auf der Baustelle Technisches Konzept für die Vermessung der Bauteile im Werk und auf der Baustelle Arbeitsanweisung Korrosionsschutz Werkstatt und Baustelle
In den Einzelteilplänen sind jeweils alle Einzelteile eines zugeordneten Zusammenbauplans mit allen erforderlichen Details für die Fertigung (NC-Daten) eindeutig darzustellen, zu bemaßen und zu beschrif- ten. Vor Beginn der Verschraubungsarbeiten von planmäßig vorgespannten Schraubenverbindungen ist eine Ausführungsanweisung zu erstellen. Deren Einhaltung ist zu dokumentieren.
Lichtbilder
Es sind digitale Lichtbilder über den wesentlichen Bauablauf des Bauwerks und nach Fertigstellung herzustellen und liefern.
Abzulichtende Bauteile: Gesamtansicht Seitenansicht Pfeileransichten Widerlageransichten Flügelansichten etc.
Anforderungen: Auflösung mind. 36 Megapixel 32 bit farbig Zuordnung je Bauteil
Anzahl: mind. 500 Lichtbilder je Bauwerk
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Transportpläne
Für die Herstellung insbesondere der Ingenieurbauwerke ist mit einer erheblichen Menge an Transpor- ten (z.B. Stahlkonstruktion, Beton, Fertigteile, Erdmassen etc.) zu rechnen. Auf Grund der beengten Platzverhältnisse und den teilweise parallel ablaufenden Arbeiten Dritter entlang, sind die Transporte entsprechend seitens AN zu planen.
Der AN hat im Zuge einer Wochenvorschau die voraussichtlichen Transporte darzustellen und wenn nötig mit Planskizzen (Nutzung von Straßen und Wasserstraßen, Ladetätigkeitsbereich, Hub- und Schwenkbereichen, Sperrungen etc.) zu ergänzen. Die Wochenvorschau ist mindestens 7 Kalender- tage vor Beginn der Vorschauwoche dem AG zu übermitteln.
Sofern für Transporte kurzzeitige Sperrungen von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserwegen er- forderlich sein sollten, sind die erforderlichen Genehmigungen durch den AN zu erwirken. Dazu ist dem AG ein gesondertes Konzept mindestens 2 Monate im Voraus vorzulegen.
Die Erschwernisse und Leistungen sind in das Angebot einzukalkulieren.
Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot
Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchführung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzule- gen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein. Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführ- barkeit des Angebotes.
Bestandsunterlagen
Die Bestandsunterlagen sind für jedes Teilbauwerk gemäß ZTV-Ing, Teil 1 Abschnitt 2 herzustellen und zu liefern. Abweichend von der ZTV-Ing, Teil 1, Abschnitt 2 werden die Bestandsunterlagen jedoch spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung vorgelegt. Das Erstellen der Bestandsunter- lagen ist eine wesentliche Leistung.
Die endgültig gleichgestellten und abgestimmten Bestandsübersichts- und Bestandszeichnungen sind in digitaler Form und seitens des AN unterschrieben (unter ‚Die Darstellung stimmt mit der Ausführung überein‘) zur Durchsicht durch die konstruktive Abteilung und Bauüberwachung des AG’s vorzulegen. Die Zeichnungen werden durch die Bauüberwachung des AG’s unter (‚Die Darstellung stimmt mit der Ausführung überein‘) unterschrieben. Die Zeichnungen sind in endgültiger digitaler Form (CAD-, DXF- , PDF- und TIF(G4)-Format) zu liefern.
Die Originalpläne gehen in das Eigentum des AG über.
Alle Standsicherheitsnachweise und Ausführungspläne einschließlich der Prüfberichte und übernom- menen Prüfeintragungen sowie einem Gesamtinhaltsverzeichnis sind in digitaler Form in einer Gesamt- datei zu liefern. Ergänzungen im Zuge der Ausführung sind in die Ausführungsunterlagen (Ausfüh- rungsmodell einschließlich 2D-Planableitung) einzuarbeiten.
Alle im Baugrund verbleibenden Baubehelfe (wie Spundwände, Trägerbohlwände, etc.) sind als Be- standsplan im Lage- und Höhensystem des AG digital zu dokumentieren. Die Dokumentation ist bau- begleitend zu führen und dem AG jeweils nach erfolgter Fortschreibung zu übergeben.
Zeichnungen von vorübergehenden Bauzuständen und von Baubehelfen sind zu erfassen, wenn die Behelfe im Baugrund verbleiben.
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Für das Erstellen und Liefern der Bestandsunterlagen sind im Leistungsverzeichnis entsprechende Leistungspositionen vorgesehen.
Die Bestandsübersichtszeichnung ist gemäß dem CAD- Standard „Erzeugung, Austausch und Archi- vierung von CAD- Daten im Konstruktiven Ingenieurbau“ des Landesbetriebes Straßenbau zu erzeu- gen.
Der CAD- Standard steht als *.pdf Datei als Anlage zu dieser Baubeschreibung zur Verfügung.
Standsicherheitsnachweis (Ingenieurbauwerke)
Freigabe der Standsicherheitsnachweise gemäß dem oben anführten Punkt „Prüflauf“. Zusätzlich zur bautechnischen Prüfung durch den Prüfingenieur hat die bautechnische Prüfung von Ausführungsunterlagen der Bauwerke und Baubehelfe von Brücken über Bahntrassen und -anlagen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit (Metall) mit ge- sonderter Zulassung durch das Eisenbahnbundesamt zu erfolgen.
Bauwerksbuch (Ingenieurbauwerke) (Digital, ohne EPLASS)
Das Bauwerksbuch ist für jedes Teilbauwerk gemäß ASB-ING herzustellen und zu liefern, spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung. Das zu ergänzende Bauwerksbuch wird im Zuge der Bauausführung in digitaler Form (CAB-Datei) an den AN geliefert. Die Bauwerksdaten für das elektronische Bauwerksbuch sind mit einem Erfassungs- programm auf der Datenbasis der ASB-ING zu erfassen. Hierbei sind digitalisierte Bilder (.jpg), Pläne (.tif) und Dokumente (.pdf) einzubinden.
Vor Rückgabe der endgültigen CAB-Datei ist das Bauwerksbuch vorab als PDF-Datei zur Durchsicht dem AG zu liefern. Nach Freigabe durch den AG ist die endgültige CAB-Datei zu liefern.
Erstellen der Bauwerksakte (Digital, ohne EPLASS)
Die digitale Bauwerksakte ist für jedes Teilbauwerk gemäß der „Handlungsanweisung zur digitalen Da- tenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau“ aufzustellen zu liefern, spä- testens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung. Die Handlungsanweisung wird dem AN nach Auftragserteilung durch den AG übergeben.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) wird durch den SiGeKo des AG erstellt. Der AN ist jedoch zur Zuarbeit bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes verpflichtet.
Mit dem SiGe-Koordinator des AG werden die benötigten Unterlagen zur Erstellung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung abgestimmt und übergeben.
4.3. DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN
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Entfällt
5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Nor- men, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale techni- sche Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausfüh- rung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso an- erkannt.
5.1. ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.
VGVF BSW O 2013 Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ort- betonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle:www.bast.de
„Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohr- lochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ Bezugsquelle:https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung
Technische Lieferbedingungen
Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TL Bitumen-StB 25 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymer- modifizierte Bitumen, Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) Bezugsquelle: FGSV
TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV
TL Gestein-StB 04 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TL Gab-StB 16/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV
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TL BuB E-StB 20/23 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV
TL Sbit-StB 15 Es gelten die technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenba- sis, Ausgabe 2015. Bezugsquelle: FGSV
TL G DSK-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G OB-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL G DSH-V-StB 15 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen-befesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungs- prüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ sowie mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 mit Änderun- gen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 vom 21.02.2022 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV
TL-Transportable LSA 2023 Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
TL M 23 mit den Änderungen gemäß Ziffer 5.2.1 Bezugsquelle: FGSV
TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.2.2 Bezugsquelle: FGSV
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TL Geok E-StB Nach ARS 12/2019 des BMV Bezugsquelle: FGSV
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
Technische Prüfvorschriften
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
TP Griff-StB (SRT) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Aus- gabe 2021. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TP Griff-StB 07 (SKM) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 13/2020 vom 18.Mai 2020. Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TP Eben- berührende Messungen Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017, mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBI-Verlag
TL/TP-ING Nach ARS 21/2025 des BMV Bezugsquelle: BASt
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Ew-StB 25 Seite 92 von 123
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungs-einrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächen-befes- tigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV
ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Ober- bau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Dezember 2023 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6-7, 7-4 und 8-1 der ZTV-ING
ZTV-BEL-B, Teil 3
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B)
-
ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995
-
TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995
-
TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 Bezugsquelle: FGSV
-
TP-BEL-EP – Technische Prüfvorschriften für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999
-
TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV
M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digi- tale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV
ZTV VZ 2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV
ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV
ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag
ZTV-transportable LSA 2023 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV
ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV
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Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.
Weitere Technische Vertragsbedingungen
RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten Teil 2-2, Anhang A, Planungsbeihilfen für Stahl- und Verbundbrücken ARS 03/2025, Fassung Dezember 2024 Bezugsquelle: BASt
BEM-ING, Teil 1, Abschnitt 2 (zur probeweisen Anwendung) Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Teil 1: Berechnung und Bemessung von Brücken Abschnitt 2: Betonbrücken Fassung 2025/05 (Entwurf) Nach Anwendungsregeln des Obmannschreibens 2025-09 des BMV Bezugsquelle: BASt
Verzeichnis der Bezugsquellen:
FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund
5.2. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN LIEFERBEDINGUNGEN
5.2.1. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL SP 99
Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stück- verzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuier- lich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346-S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.
5.2.2. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen
Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzisiert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):
Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen
(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Seite 95 von 123
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Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen.
(3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig.
(4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen.
(5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten:
(a) Hersteller oder Importeur,
(b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben,
(c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung be- schreibt
(d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile,
(e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile,
(f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstattung,
(g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereitschaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung)
(h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen.
(6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen:
(a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317
(b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnungen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufgestellt wurde.
(c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrichtung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erfor- derlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen.
(d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden.
(7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen.
(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen.
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(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querver- schiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen.
(10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisie- ren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren.
(11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig.
(12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen.
(13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben.
(14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.)
(15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von einem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
(16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüfbedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzufüh- ren. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentie- ren und zu bewerten.
(17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
5.2.3. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Beton-StB 07
zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)
Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stel- lungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Ge- steinskörnung bestätigt haben.“ ist nicht mehr anzuwenden.
Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:
Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d 2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigen- den Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen,
Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)
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(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Un- tersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.
Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.
(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d 2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt ge- mäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine baumaßnahmenunab-hängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewin- nungsstätte zu veranlassen.
Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Ver- wendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR –Gutachter an ausge- wählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schä- digenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen wer- den. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise fest- zulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergeb- nisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.
(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d 2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahn- decken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beur- teilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskör- nungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internet- seite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.
Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskör- nung beizufügen.
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Feine Gesteinskörnungen (d 2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtli- nie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gutachter- liche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteins- körnung (d 4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzu- legen.
Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richt- linie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädi- genden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.
Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.
Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR be- stätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprü- fung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).
Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit.
Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Beto- nierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de
Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteins- körnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.
5.2.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Bitumen
Entfällt
5.2.5. Änderungen bzw. Ergänzungen der TL Asphalt StB 07/13
Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel
Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingun- gen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.
Zu Abschnitt 2.3 Zusätze
Produkte zur Temperaturabsenkung aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfah- rungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne wei- tere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Dies gilt nicht für die dort aufge- führten Zusätze. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Seite 99 von 123
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Listeneintrag bei der BASt auszuweisen.
Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“
Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beach- ten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Ta- belle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaares (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphalt- mischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.
Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“
Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphalt- mix mischgut, T (G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bindemit- 1 tels, T (G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bi- 2 tumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1. Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der 1 jeweiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui- Schermodultemperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Gemisches Rück durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell Rück Rück im Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Phasenwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sortenspanne des mix Rück geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Binde- mittel verwendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphalt- beton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Be- tondecken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden.
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Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitu- men mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.
Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung
Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens nach der Er- fahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erstprüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungsnachweis informativ zur Verfügung gestellt:
Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB:
Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV) Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dy- namischem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate) Prüfungen am Asphaltmischgut:
| Prüfung | Asphalt- deckschichten aus SMA, AC | Asphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalt- tragschichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
| Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühlversuch TSRST) | X | X | - |
| Verformungsverhalten des eingesetz- ten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeit- gealterten (PAV) modifizierten Binde- mittel | X | X | X |
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V Tabelle 3:Erweiterte Erstprüfungen
Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie:
Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rech- nerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechneri- schen resultierenden Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB) Prüfungen am Asphaltmischgut:
| Prüfung | Asphalt deckschichten aus SMA, AC | Asphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B S | Asphalttrag- schichten aus AC T S |
|---|---|---|---|
| Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | X1) | X | - |
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Angabe zum Tieftemperatur- verhal- ten nach den TP Asphalt, Teil 46 A X X - (Abkühlversuch TSRST)
- nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V Tabelle 4: Prüfungen am Asphaltmischgut
Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht
Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich: Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3 Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: o Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
5.3. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN PRÜFBEDINGUNGEN
5.4. ÄNDERUNGEN BZW. ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
5.4.1. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13
Abschnitt 1.3 (Baugrundsätze)
Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und –sorten sind durch den Kennwert Äqui- Schermodultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Naturasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Ei- genschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Bezeichnung resultie- rende Bindemittelarten und –sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückge- wonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.
Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Ty- pisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.
Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen)
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Asphaltdeckschichten und als Abstreumate- rial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in As- phaltdeck- und -binderschichten nicht zugelassen.
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Für Asphaltdeckschichten und -binderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Asphaltdeck- schichten aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteins- körnungen aus Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.
Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 müssen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Be- lastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ 18 bzw. der Kategorie LA entsprechen. 20
Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines) Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes:
AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%.
Mindest-Bindemittegehalt:
o AC 32 / 22 T S: B min 4,0 o AC 16 T S: B min 4,2 AC 32 / 22 / 16 T S:
o Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0 o Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbau- bitumen ist bei Asphaltdeck- und Binderschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem As- phalt gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Ge- steinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugege- benen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
Asphaltgranulat darf in Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden. Asphaltgranulat darf in Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden.
Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis)
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersuchun- gen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vor- zulegen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/ Fassung 2018) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten: Seite 103 von 123
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Vorkommen und Hersteller – bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben, Art der Gesteinskörnung, Korngruppe/Lieferkörnung, Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Asphaltdeck- und -binderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben: Für Splittmastixasphalt und Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten sowie für Asphaltbinderschichten ist der Spurbildungsversuch durchzuführen. Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen. Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang 2 des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt, Ausgabe 2011 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.
Der Eignungsnachweis muss Angaben zu den Bitumeneigenschaften „Äquischermodultemperatur“ und „zugehörigem Phasenwinkel“ des zum Einsatz kommenden Frischbindemittels enthalten. Je nach Bitumensorte müssen diese Eigenschaften innerhalb der Sortenspannen der im Abschnitt 3.5.1 enthaltenen Tabellen „Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen“ bzw. „Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)“ liegen.
Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“
Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut: Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt: Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seiten- flächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern. Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden. Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten: Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphalt- binderschichten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefestigungen) Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C. Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenferti- gers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rühr- werkskessels. Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu berücksichtigen.
Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines)
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Abschnitt 3.4.3 (Herstellen von Asphalttragschichten - Baustoffgemische)
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Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.
Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines
Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen. Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische
Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.
Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften
Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anfor- derung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %. Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.
Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen. Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Ein- baugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
Abschnitt 3.9.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Ober- fläche)
Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung min- destens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen. Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemei- nes
Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Be- deutung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoff- gemische
Gesteinskörnungen Eigenfüller darf nicht zugegeben werden. Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen. Seite 105 von 123
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Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.
Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“
Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Binde- mittels darf die in der nachfolgenden Tabelle 5angegebenen unteren Grenzwerte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 44 | 64 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 48 | 70 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 56 | 76 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | 48 | 66 |
| 65/105-70 A | 43 | 61 |
Tabelle 5: Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels
Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Poly- mermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgra- nulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 3 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 4 (Nummerierung?) aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden. Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 6ersetzt:
| Straßenbaubitumen | Polymermodifiziertes Bitumen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C | Sorte | unterer Grenzwert in °C | oberer Grenz- wert in °C |
| 70/100 | 43 | 59 | 45/80-50 A | 48 | 66 |
| 50/70 | 46 | 62 | 25/55-55 A | 53 | 71 |
| 30/45 | 52 | 68 | 10/40-65 A | 63 | 81 |
| 20/30 | 55 | 71 | 45/80-65 A | *) | |
| 65/105-70 A | *) |
*) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Tabelle 6: Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonne- nen Bindemittels
Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändern- den, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des rückgewonnenen Bindemittels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemit- tels gestellt.
Abschnitt 4.2.5 (Ebenheit)
Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende As- phaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
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Abschnitt 4.2.6 (Griffigkeit)
Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakte- ristik unterschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Ab- schnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.
Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) )
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen. Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren: Wetter (mindestens stündlich), Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich, Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich), Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich), Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel, Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz- Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopen- sonde)), Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbau- bahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“
Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Ty- pisierungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.
Abschnitt 5.4.5 (Ebenheit)
Es gelten zusätzlich die TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025.
In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt. Die Messungen erfolgen ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß TP Eben, Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2017.
Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß im Bauvertrag festge- legt ist. Dies gilt sowohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht.
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Es gelten weiterhin die Grenzwerte für die Ebenheit der jeweiligen ZTV bzw. den Vorgaben dieses Bauvertrages zur Beurteilung der mangelfreien Leistung. Die Auswertung erfolgt bei der berührungslo- sen Ebenheitsmessung durch die Simulation der gleitenden Richtlatte. Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messver- fahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde.
Unabhängig hiervon erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfü- gung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.
Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln)
Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.
Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke)
Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.
Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksich- tigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge)
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schich- ten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzu- weisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilab- schnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert ver- gütet.
5.4.2. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07
Abschnitt 1.3.2.6.4 (Ebenheit)
Es gelten die TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025. In Anlehnung an das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 5/2025 des BMDV vom 11.02.2025 werden auf allen Fahrbahnen und dem Standstreifen der durchgehenden Strecke die bau- vertraglichen Kontrollprüfungen für die Ebenheitsmessungen in Längsrichtung berührungslos gemäß TP Eben Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 durchgeführt. Die Messungen erfolgen ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
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Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß TP Eben, Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2017. Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß im Bauvertrag festge- legt ist. Dies gilt sowohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Es gelten weiterhin die Grenzwerte für die Ebenheit der jeweiligen ZTV bzw. dieses Bauvertrages zur Beurteilung der mangelfreien Leistung. Die Auswertung erfolgt bei der berührungslosen Ebenheitsmes- sung durch die Simulation der gleitenden Richtlatte. Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersu- chungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchge- führt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde. Unabhängig hiervon erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfungen gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfü- gung gestellt. Hieraus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.
Abschnitt. 2 (Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln)
Die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln ist nicht zugelassen.
Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Abschnitt 3.2 (Baustoffe, Beton)
Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.
Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton,bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
Abschnitt 3.3.1 (Herstellen der Betondecke)
Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet. In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.
Abschnitt 3.3.1.6.1 (Entfernen des Oberflächenmörtels)
Die mittlere Rautiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,6 mm und 1,1 mm betragen.
Abschnitt 3.3.2 (Herstellen der Fugenkerben)
Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) mög- lichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.
Abschnitt 3.5.1 (Eigenüberwachungsprüfungen)
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Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen des Auftrag- nehmers nachzuweisen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der An- gaben auf den ausgedruckten Liefernachweisen/Lieferscheinen erfolgen.
5.4.3. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13
Abschnitt 1.3.2 (Unterlage)
Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
Abschnitt 3.2.1 (Fräsen der Unterlage)
Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt. Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.
Abschnitt 4.2 (Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten)
Grundsätzlich darf bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen einer Asphaltschicht und einer gefrästen Unterlage die maximale Scherkraft den Wert von 12 kN nicht unterschreiten.
5.4.4. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV E-StB 17
Abschnitt 1.4. (Baustoffe)
Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB analog.
Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
DieVersuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß Anlage/Formblatt 0 der „Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte“.
Abschnitt 1.9 (Abrechnung)
- Bodenaustauschmaterial -
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Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell ent- stehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht be- rücksichtigt.
-
Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.
-
Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohrver- bindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.
-
Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Ab- rechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschun- gen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.
Abschnitt 1.9.3
Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB)
Die TL BuB E-StB gelten nicht für wasserwirtschaftliche Merkmale.
Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeug- nisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparame- ter enthalten müssen/muss.
Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Ta- belle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumen- tieren siehe Abschnitt 15 ZTV E-StB 17.
Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)
Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdich- tung und die Arbeitsanweisung vorliegen.
Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sicher- gestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.
Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten)
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Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Abschnitt 4.7 (Bankett)
Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2 80 MPa und der Verhältniswert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.
Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten)
Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.
Abschnitt 6 (Böschungen)
Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.
Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln)
Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.
Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität)
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.
Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.
Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit den vertraglich geforderten Prüfmethoden und Prüfverfahren sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Leistungspo- sitionen ausgewiesen sind.
Abschnitt 14.2.4 (Methode M3)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTV E-StB 17 vorgese- hene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in der ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen)
Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr
Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Platten- druckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1
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Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelas- sen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Ver- tragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln.
Bei Bodenaustausch mit Material der Körnung 0/100 bzw. 0/200 mit mehr als 35 M.-% Körner > 63 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefel- dern zu ermitteln und in einer Arbeitsanweisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Ab- schnitt 6.3 vorzugehen.
Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …)
Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist bei Böden auch der dynamische Plattendruckversuch als Prüfverfahren zugelassen. Hierbei gilt: Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe GW, GI und geforderten E -Wert von 100 MPa gilt: E ≥ 50 MPa. V2 vd Bei einem Untergrund/Unterbau aus grobkörnigen Böden der Bodengruppe SW, SE, GE, SI und geforderten EV2-Wert von 80 MPa gilt: Evd ≥ 40 MPa. Der Prüfumfang ist zu verdoppeln. Sofern der Unterbau/Untergrund aus bindigen/gemischtkörnigen Böden besteht oder eine qualifizierte Bodenverbesserung durchgeführt wurde, ist vorlaufend eine Kalibrierung (EV2- Wert/ Evd ) nach TP BF-StB E 4 erforderlich.
5.4.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Ew-StB 14
Abschnitt 1.6.5.2
Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139
Abschnitt 7.1 und 10.1
Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.
5.4.6. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV La-StB 18
Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit
Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu been- den.
Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme)
Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer ver- weigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.
Herkunftsnachweis RSM Regio
Abweichend von den ZTV La-StB 05 gilt: Der AN hat dem AG 3 Monate vor Lieferung des RSM Regio-Saatgutes, bei Zeiträumen von weniger als 3 Monaten zwischen Auftragserteilung und Ansaat mit Beginn der Baustelleneinrichtung, spätestens jedoch 2 Woche vor Ansaat, folgende Angaben schriftlich zuzustellen: a) Name und Anschrift des Inverkehrbringers des RSM Regio-Saatgutes b) Name und Anschrift des anerkannten Zertifizierungsunternehmens, welches das Saatgut nach § 5a ErMiV prüft. Auf Verlangen des AG sind Anbaubetriebe und Vermehrungsflächen auf Verlangen zu benennen. Seite 113 von 123
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Anforderungen an die Benennung der Vermehrungsflächen: Ortsbezeichnung, geografische Koordina- ten der äußeren Eckpunkte auf Minutenfeldebene.
5.4.7. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV SoB-StB 20
Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden)
Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung ist auch bei natürlichen Gesteinskör- nungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Belastungsklasse zugeord- net sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Gestein-StB 04, (Ausgabe 2004/Fassung 2018) Anhang A erfüllt werden.
Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - herstellen)
Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.
Abschnitt 3.2 (Eigenüberwachungsprüfungen)
Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem AG rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Baustoffprü- fer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind un- verzüglich nach Durchführung der Versuche dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind dem AG lau- fend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung im PDF – Format vorzulegen. Außerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.
Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnah- men ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.
Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5
| E v2 (MN/m2) | E vd1,5 (MN/m2) |
|---|---|
| ≥ 100 ≥ 120 ≥ 150 | ≥ 50 ≥ 55 ≥ 65 |
Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fall- gewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leich-
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ten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrich- tung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzu- führen.
5.4.8. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025
Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMDV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMDV ist zu beachten.
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1
Nr. 2.2 (4) a), Druckfehler erster Spiegelstrich
Die Expositionsklassenzuordnung XD3 wird zu XD2 verändert.
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2
Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen
Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkun- gen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:
Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.
ZTV-ING Teil 2 Grundbau, Abschnitt 4 Stützbauwerke Allgemeines
Abweichend zur ZTV -ING-Ausgabe 08/2025 werden folgende Inhalte des Teil 2 zum Vertragsbestandteil: (cid:127) Abschnitt 4. Nr. 2.3.1 (cid:127) Abschnitt 4 Nr. 2.4.1 (2) (cid:127) Abschnitt 4. Nr. 2.5.2 (cid:127) Abschnitt 4. Nr. 2.5.3 (cid:127) Abschnitt 4. Nr. 2.6 (gesamter Inhalt)
Nr. 2.6.2 (3) Nachweis Gebrauchstauglichkeit Die zu erstellenden Verformungsprognosen hat bei Bauwerken der Geotechnischen Kategorie 3 mit numerischen Berechnungsmethoden und in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen. In diesem Zusammenhang werden die Empfehlungen des Arbeitskreises "Numerik in der Geotechnik" – EANG (DGGT) Vertragsbestandteil. Nr. 2.6.2 (5) Füll- /Hinterfüllböden Das Widerlager aus bewehrter Erde ist konstruktiv so auszubilden, dass die Bodentemperatur im Bereich der Kunststoff-Bewehrte-Erde (KBE) -Konstruktion über die Lebensdauer 25° C nicht überschreitet. Für jedes verwendete Schütt-/Bodenmaterial sind jeweils gesondert die entsprechenden Prüfungen (Eignungsprüfung, Baustoffeingangsprüfung, Eigenüberwachungsprüfung, Eignungsnachweise) zu
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erbringen. Als Bodenmaterial ist nur güteüberwachtes Bodenmaterial nach TL BuB E-StB der Materialklasse BM-0 (natürliches Bodenmaterial) zulässig. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist die Wichte, die Scherfestigkeit (Reibungswinkel, Kohäsion), Kornverteilung, Durchlässigkeit und der Steifemodul zu untersuchen und im Prüfbericht unter Berücksichtigung der Zieleinbaudichte (Proctordichte DPR= 100%) anzugeben. Sofern nicht abweichend zuvor in der Leistungsbeschreibung beschrieben, sind nur natürliche Böden mit einem pH-Wert zwischen 4 und 9 zulässig (Grundlage für CE-Kennzeichnung Produkte, siehe TL Geok E).
Nr. 2.6.2 (6) Bodenverbesserung Eine Verbesserung der Füllböden mit Bindemittel ist, nicht zugelassen.
Nr. 2.6.2 (9) Vliesstoff Zur Sicherstellung der Filterwirksamkeit (Bodenrückhaltevermögen, Wasserdurchlässigkeit) und der Dränleistung ist ein Geotextil einzusetzen (Luftspalt zwischen KBE und Frontelement), das nahe der oberen Grenze der zulässigen (charakteristischen) Öffnungsweite (O90) liegt.
Nr. 2.6.2 (14) Kreuzungswinkel
Nr. 2.6.2 (16) Bauwerksrandbedingungen
Nr. 3.1.2 (4) Daueranwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Nr. 4.1.1 Überwachung / Qualitätssicherung Die Dokumentation der Qualitätssicherung für die Herstellung der KBE-Konstruktion inkl. Herstellung der Hinterfüllböden/Dammbereich hat gemäß Abschnitt 15 der ZTV-E zu erfolgen. Als Prüfmethode für den Einbau der Füll- und Hinterfüllböden ist die Methode M3 nach ZTV-E anzu- wenden. Indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad DPR (Procotordichte). Die Eigenüberwachung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben. Bauwerks-/Projektbezogen sind Einbaubeanspruchungsversuche zu Beginn der Baumaßnahme ge- mäß ZTV E-StB (Kapitel 3.3.3.2) und TL Geok E-StB (Kap. 4.9.2) durchzuführen. Es dürfen nur Geokunststoffe gemäß TL Geok E-StB eingesetzt werden. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die werkseigene Produktionskontrolle des Geokunststoffherstellers für die einge- setzten Produkte. Die Leistungserklärung (DoP) gemäß Bauproduktverordnung (CPR) ist dem Auftrag- geber zu übergebenDer Auftragnehmer hat Baustelleingangsprüfungen für die jeweilig eingesetzten Geokunststoffprodukte unter Berücksichtigung der relevanten Funktionen (Bewehren, Trennen, Filtern, und Entwässern) gemäß ZTV-E, Tabelle 1, Anhang B durch eine unabhängige Prüfstelle (Kompetenz- nachweis DIN EN ISO/IEC 17025 oder RAP Stra 4500) durchzuführen. Die Baustelleingangsprüfung für die Geokunststoffe sind dem Auftraggeber zu übergeben. Aufgrund der Bedeutung des Produktes (Geokunststoff) für die Sicherheit des Bauwerks sind hohe Sicherheitsanforderungen (Probenanzahl) zu Grunde zu legen.
Nr. 4.1.2 (1) Verdichtungserfolg Als Nachweis des Verdichtungserfolgs des Füll- und Hinterfüllbodens sind indirekte Prüfverfahren sind nicht zugelassen. Als Prüfmerkmal gilt Verdichtungsgrad DPR (Procotordichte). Die Eigenüberwachung nach ZTV-E durch Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu übergeben.
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5
Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal
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Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
Nr. 5 Abnahme
Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Über- prüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1
Als tragende Bauteile von Brücken gelten alle Tragwerksteile, die nicht zu den sekundären Konstrukti- onselementen gemäß DIN EN 1993-2 gehören. Bei Straßen- sowie Geh- und Radwegbrücken sind dies insbesondere alle Bauteile, die gemäß der rechnerischen Nachweise im Grenzzustand der Trag- fähigkeit und/oder im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit an der Abtragung der Verkehrslasten gemäß DIN EN 1991-2 beteiligt sind.
Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftrag- gebers.
Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.
Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduk- tion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.
Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zu- lässig.
Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Ergänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahr- bahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2Nr. 2.2 Kopfbolzen
Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019
Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festge- legt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbundbrücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bau- teilen zu beachten sind.
Bolzenschweißverbindungen von Verbundbrücken sind mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen grundsätzlich im Herstellerwerk herzustellen. Begründete Ausnahmefälle sind z.B. das Aufschweißen von Hand an Stellen, an denen aus Transportgründen Montagelaschen vorhanden sind, die auf der Baustelle abgetrennt werden. Es handelt sich somit nur um einige wenige Dübel im Verhältnis zur Ge- samtanzahl der sich auf dem Bauteil befindlichen Dübel. Bei diesen Dübeln ist auch ein Aufschweißen von Hand unter Beachtung der in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 genannten Randbedingungen und Ausbildung einer Schweißnahtvorbereitung mittels Fase am Bolzenfuß zulässig. Diese Schweißverbin- dung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach DIN EN 1994-2.
Nach DIN EN ISO 14555 ist insbesondere Folgendes zu beachten: Für das Bolzenschweißen auf Ver- bundbrücken muss der ausführende Betrieb eine Qualifikation gemäß Abschnitt 10 der DIN EN ISO 14555 haben. Es müssen die umfassenden Qualitätsanforderungen gemäß Tabelle B.1 der DIN EN ISO 14555 erfüllt werden. Es darf nur gemäß DIN EN ISO 14732 und DIN EN ISO 14555, Abschnitt 6 qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Die Eignung des Schweißpersonals für Verbundbrücken ist Seite 117 von 123
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durch regelmäßige Arbeitsprüfungen gemäß Abschnitt DIN EN ISO 14555, 14.2 auch für anspruchs- volle Schweißpositionen, wie z. B. das Schweißen in der Nähe von freien Rändern in PA Position, sowie, falls erforderlich, für Schweißungen in Horizontalposition nachzuweisen. Auf die notwendige Durchführung und Dokumentation der vereinfachten Arbeitsprüfung gemäß DIN EN ISO 14555, Ab- schnitt 14.3 wird besonders hingewiesen.
Die Anzahl der mangelhaften Schweißungen nach DIN EN ISO 14555, 14.7 muss bei Verbundbrücken in der Regel unter 1 % der pro Bauteil aufgeschweißten Kopfbolzendübel liegen. Andernfalls sind Maß- nahmen zur Verbesserung der Ausführungsqualität zu ergreifen (siehe DIN EN ISO 14555, 14.7, letzter Satz). Wenn der Durchmesser des Schweißwulstes nicht kleiner als der 1,2fache Schaftdurchmesser d des Dübels und die kleinste Wulsthöhe nicht kleiner als 0,15 d ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Schweißwulstabmessungen den Richtwerten in DIN EN ISO 13918 noch entsprechen und eine ausreichende Tragfähigkeit sowie eine ausreichende Ermüdungsfestigkeit nach DIN EN 1994-2 gegeben ist und die Schweißung somit als nicht mangelhaft angesehen werden kann. In DIN EN ISO 14555 werden in Abschnitt 14.7 Maßnahmen bei mangelhafter Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN EN ISO 13918 angegeben, die zunächst für alle aufgeschweißten Bolzenver- bindungen gelten. Mit Bezug auf die Anforderungen in DIN EN 1994-2 bezüglich der Ermüdungsfestig- keit sind die in DIN EN 14555, Abschnitt 14.7 angegebenen Verfahren bei Verbundbrücken nur einge- schränkt zugelassen. Bolzen mit mangelhaften Schweißungen sind in hoch auf Ermüdung beanspruch- ten Bauteilen grundsätzlich auszutauschen. Ein vollständiges oder partielles Ausbessern mit anderen Schweißverfahren ist nicht zulässig. Wenn in speziellen Fällen das Bolzenschweißverfahren mit Hub- zündung nicht mehr möglich ist oder die Bedingungen nach 3 nicht eingehalten sind, sind die Bolzen mit dem in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 angegebenen Verfahren auszutauschen oder neue Dübel an einer benachbarten Stelle zu setzen. Ein Belassen der Bolzen mit mangelhaften Schweißungen und ein Ersatz durch einen zusätzlichen Bolzen ist bei hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen nicht zulässig. Mangelhafte Dübel sind kerbfrei zu entfernen (z. B. oberhalb des Wulstes abtrennen, Rest in Kraftrichtung mit Grundwerkstoff eben abschleifen, ggf. Kerben/WEZ ausschleifen, Rissprüfung durch- führen).
Als hoch auf Ermüdung beanspruchte Bauteile sind die folgenden Bauteile anzusehen: alle direkt durch Radlasten beanspruchte Verbundbauteile, wie z. B. Zugbänder bei Kas- tenträgern mit äußeren Diagonalen entsprechend der „Empfehlungen für die Gestaltung von großen Stahlverbund-Hohlkastenbrücken“ und Quer- und Längsträger zur Abtragung der Verkehrslasten in die Hauptträger, Verbundbrücken mit kleinen und mittleren Stützweiten, bei denen die kritische Länge der jeweiligen Einflusslinie kleiner als 50 m ist und der Ermüdungsnachweis der Kopfbolzen- dübel höher als 50 % ausgenutzt ist, spezielle Verankerungskonstruktionen bei integralen Brücken, bei denen Kräfte über „Schwertkonstruktionen“ in die Widerlager eingeleitet werden und die Verteilung der Dübel- kräfte in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit und der Ermüdung unter Berück- sichtigung der Nachgiebigkeit der Dübel ermittelt werden muss, Verankerungen von Fahrbahnübergängen und die Verankerung von Lagern, wenn ermüdungswirk- same Einwirkungen zu berücksichtigen sind.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2
Nr. 2 Planung und Konstruktion – Zusätzliche Ziffer (7)
(7) Die Musterbeispiele für die Einbindung der Stahlbauteile in Betonquerträger nach ZTV-ING 4-2, Anhang A, Bild 4.2.1 gelten vertraglich vereinbart. Folgende konstruktive Grundsätze sind zu erfüllen: A) Die Unterflansche der Hauptträger sind bei allen Varinaten bis über die fiktive Auflagerlinie zu ziehen. Die Mindesteinbindung der Unterflansch wird auf 2/3 des Querträgerquerschnittes fest- gelegt B) Bei allen Varianten befindet sich mindestens eine Schubdübelreihe des Unterflansches hinter
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der fiktiven Auflagerlinie C) Bei Ausführung der Varianten B und C sind Verbunddübel auf der Ober- und Unterseite des Unterflansches anzuordnen.
Nr.4 Hinweise für Entwurf und Konstruktion
Ergänzend zu (3) wirf folgendes festgelegt: Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.
ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3
Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufge- fordert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplexbeschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insge- samt mindestens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsys- teme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.
Für Duplexsysteme der ZTV-ING 4-3 sind abweichend zu den derzeitigen Vorgaben der Tabelle A 4.3.2 die folgenden Beschichtungssysteme anzuwenden:
ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4
Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal
Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vor- her schriftlich mitzuteilen.
ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 9
Nr. 2.2.4 Korrosionsschutz
Ergänzend zu (1) Korrosionsschutz wird festgelegt: „Stahlgeländer erhalten das Korrosionsschutzsystem 1 oder 3 nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 3.1.C.“
ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3
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Nr. 5.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 5.3 Fußpunktverankerungen
Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung herunterge- führt. Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Hö- hen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann. Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt. Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken. In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind.Ø25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt. An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kap- pen abgedeckt.
Nr. 5.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel
Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen. Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.
Nr. 5.5 Befestigungselemente
Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZT 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besse- ren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen. Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.
Nr. 5.6 Korrosionsschutz
Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen. Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufge- bracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.
Nr. 5.8 Steigleitern
Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.
5.4.9. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV BEL-B 3/95
Teil 3
Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Auftragnehmer für den benannten Kolon- nenführer durch die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Beton“ beim Deutschen Beton-Verein e. V. (SIVV-Schein)* oder
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die Aufschulung zum Asphaltbauer oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu erbringen.
5.4.10. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-LSW 22
Ergänzend zu den ZTV-Lsw 22 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Grün- dungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.
Für den gesamten Bereich der Niederlassung Rheinland wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 Anhang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.
5.4.11. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-SA 97
Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten
Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warn- leuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Ar- beitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.
TL-Warnleuchten 90
Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.
TL transportable Schutzeinrichtungen
Der Nachweis der Eignung gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen erfolgt durch die „Liste nach TL-Transportable Schutzeinrichtungen“ veröffentlicht auf der Internetseite der BASt.
Systemskizzen, Aufbauanleitungen und sonstige Unterlagen die zur Überwachung einer ausschrei- bungskonformen Ausführung der zum Einsatz vorgesehenen transportablen Schutzeinrichtungen er- forderlich sind, sind dem AG 14 Tage vor Beginn der Aufstellung vorzulegen.
5.4.12. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV M 13
Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung)
Auf der Straße beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr ; KFZ/24h. (siehe Ab- schnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Eins- ätze pro Winter beträgt zwischen und .
Abschnitt 10 Qualifikation des Personals (Allgemeines)
Zur Umsetzung sind die ersten zwei Absätze des Abschnitts 10 „Qualifikation des Personals“ der ZTV M 13 durch die folgenden Absätze zu ersetzen: Markierungsarbeiten dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, deren Personal eine ausrei- chende Fachkunde auf dem Gebiet der Fahrbahnmarkierung besitzt. Der Nachweis der Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweiwöchigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhängigen Institution erbracht. Über die erfolgreiche Teil- nahme an den) Lehrgang wird ein Zertifikat ausgestellt. Seite 121 von 123
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Der Lehrgang soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke + Normen (VOR, StVO, RMS, ZTV M, TL M, RSA, DIN, EN) (16 UE)
- Rechtsgrundlagen (4 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (4 UE)
- Markierungsstoffkunde (18 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (4 UE)
- Applikationstechnik und Maschinenkunde (8 UE)
- Qualitätsüberwachung (8 UE)
- Berichtswesen (4 UE)
- Unfallverhütung und Gefahrgutverordnung, Ladungssicherung (6 UE)
- Arbeits- und Gesundheitsschutz (4 UE).
In Klammern ist jeweils die Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten (UE), die je Thema durchzuführen ist, dargestellt. Eine UE entspricht 45 min. Die Institutionen, die die Schulungen durchführen, richten jeweils einen Prüfungsausschuss ein. Dieser begleitet die Prüfungen. Im Prüfungsausschuss müssen herstellerunabhängige Stellen (z. B. aus den Verwaltungen oder anerkannte Prüfstellen für Markierungen) vertreten sein. Die Lehrgänge müssen allen interessierten Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen zugänglich sein. Bei der Ausführung von vorübergehenden Markierungen auf innerörtlichen Straßen und Landstraßen gemäß RSA Teil B bzw. Teil C ist der Nachweis der Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens zweitägigen Lehrveranstaltung zum Thema Fahrbahnmarkierung bei einer unabhän- gigen Institution ausreichend. Bei der Ausführung gemäß RSA Teil D gelten die Anforderungen nach den zuvor stehenden Absätzen für endgültige Markierungen. Der Lehrgang für vorübergehende Markierungen soll mindestens folgende Themen und eine schriftliche Abschlussprüfung beinhalten:
- Regelwerke (RMS,ZTVM, TL M) (3 UE)
- Rechtsgrundlagen (VOB, StVO) (2 UE)
- Grundwissen Fahrbahnmarkierungen (1 UE)
- Markierungsstoffkunde (3 UE)
- Fahrbahndeckenkunde (1 UE)
- Applikationstechnik (1 UE)
- Demarkierung (2 UE)
- Qualitätsüberwachung (1 UE)
5.4.13. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001
Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftrag- ten Bauleistung.
5.4.14. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV VZ 2011
Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung
Die DIN 18800-7 (Stahlbauten, Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation) wurde zurückgezogen. Sie wird durch DIN EN 1090-1 ersetzt. Für den Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen kann daher nicht mehr die Klasse B nach DIN 18800-7 gefordert werden.
Für den Geltungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung wurde die Klassenaus- wahl nach DIN EN 1090-2 von der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen überprüft. Es wird Aus- führungsklasse EXC2 gefordert.
Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.
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Damit bleibt auch die Anwendung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrs- zeichen (TLP VZ) weiter gültig. Auch hier muss jedoch die Klasse B nach DIN 18800-7 sinngemäß durch EXC2 nach EN 1090-2 ersetzt werden. Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).
Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes
Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen er- folgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild- Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.
Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.
Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten
DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Trag- werke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie wer- den durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.
Für die Ausführung von geschweißten Aufstellvorrichtungen siehe Punkt 7.15.3.
Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde
Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten
DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.
Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten;y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q
DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alumi- nium gilt entsprechend Eurocode 9.
Abschnitt 7.6.9 Gründung
Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7 sowie den nationalen Anhängen und Ergän- zungsnormen (z.B. DIN 1054). Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.
5.5. SONSTIGE ANZUWENDENDE TECHNISCHE REGELWERKE
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5.6. ANLAGEN / FORMBLÄTTER
5.6.1. Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| .emhanßamsgnugrostnE red sutatS | tnalpeg - "G" | nessolhcsegba / trhüfegsua - "A" | Niederlassung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| «Niederlassung» | «Außenstelle» «Außenstelle_Ort» | «Projektnummer» | |||||||||||
| Baumaßnahme: | «Vertragsnummer» «VertragName» | ||||||||||||
| Auftragnehmer: | «AN_Name» | ||||||||||||
| (Name/Anschrift) | «AN_Straße», «AN_PLZ» «AN_Ort» | ||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | V | A | B | ||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "G" | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschreibung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | V | A | B | ||||||||||
| Ort, Datum | |||||||||||||
| Unterschrift AN | |||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (11/24)
5.6.2. Beschreibung von HomogenbereichenDas Geotechnische Berichtwesen „Baugrundgutachten“ (z.B. Geotechnischer Bericht DIN 4020, Geotechnischer Bericht EC7) ist den Ausschreibungsunterlagen beizufü- gen. Bei funktionalen Ausschreibungen ist vorlaufend Rücksprache mit der Fachabteilung zu halten. Die Benennung der Homogenbereiche aus den Gutachten muss konsistent zu den Bezeichnungen in den Leistungspositionen für die einzelnen Gewerke (z.B. Erdarbeiten, Bohrarbeiten, Rammarbeiten, usw.) sein.
Siehe Anlagen 06.01 und 06.02.
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5.6.3. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass: (cid:127) Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, erstellt werden können. (cid:127) möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnach- weise per Mail zu beantragen sind. (cid:127) spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. (cid:127) bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!
| Auftraggeber: | |
|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |
| Projekt-Nummer: | |
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax-Nummer, E-Mail): | |
| Abfallbezeichnung: | |
| Abfallschlüssel aus LV: | |
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ |
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Datum, KW): | |
| Bezeichnung der Abfallherkunft/An- fallstelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilomet- rierung, Haufwerk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |
|---|---|
| Name und Anschrift: | |
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
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1400 - AUTOBAHN - Baubeschreibung - Vers. (11/24)
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgren- zen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungsnachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.6.5. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
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5.6.6. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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