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Zusätzliche technische Vorschriften (ZtV) für Bauleistungen der Stadt Erftstadt
- Kanal- und Straßenbau -
- Allgemeines
1.1 Gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen zu befolgen.
1.2 Betreten der bestehenden Kanalanlagen
Das Betreten bestehender Kanalanlagen und das Arbeiten an oder in diesem ist dem Auftragnehmer und seinen Arbeitskräften wegen der damit verbundenen Gefahren ohne vorherige Erlaubnis und Unterrichtung durch den Eigentümer nicht gestattet.
1.3 Sicherung der Baustelle
Die zur Sicherung der Baustelle gemäß der Straßenverkehrsordnung erforderliche Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung der Baustelle ist allein Sache des Auftragnehmers. Die Kosten für die Vorhaltung, Unterhaltung, Inbetriebnahme, laufende Kontrolle und spätere Beseitigung der Sicherheitsvorkehrungen werden mit den Einheitspreisen abgegolten. Eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Straßenverkehrs ist während der Dauer der Bauarbeiten mit allen Mitteln anzustreben. Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verbesserungen an Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf eine besondere Vergütung erwächst. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen entstehen. Etwaige besondere Umleitungsschilder außerhalb des Baustellenbereiches werden vom Auftraggeber erstellt und unterhalten oder dem Auftragnehmer besonders und gegen Vergütung in Auftrag gegeben.
1.4 Herstellung von Überfahrten und Übergängen
Für den Fußgängerverkehr sind an geeigneten Stellen und in genügender Anzahl verkehrssichere Übergänge von mindestens 0,80 m Breite mit seitlichem Geländer entsprechend den statischen Erfordernissen herzustellen. Für den die Baugrube kreuzenden Fahrverkehr, d.h. an Straßenkreuzungen oder Hofeinfahrten, sind Überfahrten in entsprechender Breite mit seitlichem Geländer entsprechend den statischen Erfordernissen herzustellen. Die Bezahlung erfolgt nach den hierfür vorgesehenen Positionen des Leistungsverzeichnisses.
1.5 Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der Baustelle ohne besondere Vergütung für die Ableitung des Niederschlagwassers auf der Straße und in der Baugrube Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen.
1.6 Schutz vorhandener Leitungen
1.6.1 Beim Bau freigelegte oder berührte Wasser-, Gas-, Kanal- und elektrische Leitungen oder sonstige Anlagen müssen sorgfältig und betriebssicher geschützt, freigelegte Leitungen unterfangen oder aufgehängt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere bei unbekannter Lage der Kabel und sonstiger Leitungen, bei den Ausschachtungsarbeiten mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.
1.6.2 Alle Erschwernisse bei der Bauausführung durch das Antreffen vorbezeichneter und vor Arbeitsbeginn bekannter Hindernisse sind die Einheitspreise der betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Sind Hindernisse aus dem Trassenplan nicht ersichtlich und können auch die zuständigen Dienststellen keine hinreichende Auskunft erteilen, werden die Erschwernisse besonders vergütet. Die Vergütung erfolgt, wenn im Leistungsverzeichnis nichts besonders vereinbart ist, nach dem tatsächlichen Arbeits- und Baustoffkostenaufwand im Stundenlohn.
1.6.3 Für alle Schäden und Nachteile, sofern sie nachweislich vom Auftragnehmer verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Entwichenes Gas oder Wasser wird nach Schätzung der zuständigen Betriebsleitung berechnet. Der Auftragnehmer muß das zuständige Betriebsunternehmen und den Auftraggeber von jeder Beschädigung vorhandener Leitungen oder Kabel sofort verständigen.
1.6.4 Vor dem Verfüllen der Baugrube sind unter allen vorhandenen Leitungen im Bereich des Aushubs Streifen- fundamente aus Beton C 12/15 oder aus Mauerwerk von der gewachsenen Baugrubensohle bis 10 cm unter die Leitung auszuführen. Die Fundamentbreite wird vom Auftraggeber nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Von der Fundamentoberkante bis 15 cm über dem Scheitel der Leitung wird diese mit Sand ummantelt. Das Fundament und die Sandummantelung werden besonders vergütet.
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1.7 Schutz von Gebäuden und Grundstücken
1.7.1 Gebäude, Grundstücke und Anlagen jeder Art, die durch die Bauarbeiten berührt oder gefährdet werden können, müssen vom Auftragnehmer vor Baubeginn genau auf ihre Sicherheit und Beschaffenheit untersucht werden. Erforderlichenfalls sind bei vorhandenen Schäden an Bauwerken Gipsmarken anzubringen und Risse fotografisch festzuhalten. Jede Möglichkeit einer Gefährdung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Unterläßt der Auftragnehmer die sofortige Anzeige der erkennbaren Schäden, so ist er für alle Nachteile, die dem Auftraggeber entstehen, haftbar.
1.7.2 Zum Schutz der Gebäude, Grundstücke und Anlagen hat der Auftragnehmer Vorsichtsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu treffen. Die das übliche Maß übersteigenden Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu vereinbaren und werden in diesem Falle besonders vergütet. 1.7.3 Für den Schutz der an die Baustelle grenzenden Feld- und Gartengrundstücke haftet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der VOB/B 10 Ziff. 3. Geeignete Absperrvorrichtungen (Drahtzäune u.a.) werden nach den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Einheitspreisen vergütet.
1.8 Lärmbekämpfung
Zur Herabsetzung der Lärmbekämpfung sind in bebauten Gegenden geräuscharme Geräte bzw. lärmdämpfende Zusatzgeräte und Vorrichtungen - nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gewerbe- und Ordnungsamtes - einzusetzen.
- Vorarbeiten
2.1 Örtliche Feststellungen
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer alle in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die zu benutzenden Grundstücke gemeinsam mit dem Auftraggeber, dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der bestehende Zustand ist festzustellen, schriftlich niederzulegen und durch Unterschrift von allen Parteien anerkennen zu lassen. Erforderlichenfalls ist der bestehende Zustand fotografisch festzuhalten. Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb der Arbeitsflächen im Baustellenbereich, wenn sie für den Baustellenbetrieb und - verkehr benutzt und von dem Auftraggeber als notwendig und erforderlich anerkannt werden.
2.2 Flurschadenregelung
Im Bereich der vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellten Arbeitsflächen werden auftretende Flur- schäden (Ernteausfall, Wegfall von Bäumen, Sträuchern u.a.), Wiederinstandsetzung von Zäunen, Mauern, Masten, Geländern und das Wiederversetzen von Grenzsteinen vom Auftraggeber getragen, soweit der Schaden vom Auftragnehmer auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und nicht durch unsachgemäße Ausführung verursacht ist; die Entscheidung trifft die Bauleitung des Auftraggebers. Schäden außerhalb der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsflächen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ebenso Schäden, die bei der Lagerung, beim Umladen oder dem Transport durch Fahrzeuge außerhalb der Arbeitsfllächen verursacht werden. Zur Feststellung von Flurschäden wird die Trasse vor Beginn der Arbeiten mit den Eigentümers, gegebenenfalls den Pächtern, einem neutralen Schätzungsbeauftragten, dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gemeinsam begangen und der Aufwuchswert festgelegt. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Baugelände mit den oben Genannten erneut zu begehen und die Höhe des Flurschadens zu ermitteln.
2.3 Zufahrtswege
Etwaige Zufahrts- und Baustraßen zu den abseits von befestigten Straßen liegenden Baustellen hat der Auftrag- nehmer herzustellen, zu unterhalten und nach Beendigung zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind nach den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis abzurechnen. 2.4 Festlegung des Baugeländes
In ausgebauten Straßenzügen ist darauf zu achten, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr entsprechend der Vereinbarung mit der Verkehrssicherheitspolizei aufrechterhalten wird. Auf dem zur Verfügung gestellten Baugelände hat der Auftragnehmer seine Lager- und Arbeitsplätze so einzurichten, daß sie möglichst zweckmäßig zu den jeweiligen Verwendungsstellen liegen und die Längsförderung auf der Baustelle möglichst wenig behindern. Glaubt der Auftragnehmer, mit dem ihm zur Verfügung gestellten Baugelände nicht auszukommen, so ist ihm freigestellt, geeignete Nachbargrundstücke auf seine Kosten zu pachten.
2.5 Absteckarbeiten
4.5.1 Der Auftragnehmer hat die Vermessungsarbeiten gemäß DIN 18300-4.101 auszuführen und die für die Absteckung notwendigen Arbeitskräfte, Absteckungspflöcke und technische Hilfsmittel einschließlich Vermessungsinstrumenten ohne Sondervergütung zu stellen.
2.5.2 Die Vermessungsgrundlagen - Achspunkte, Kurven, Kanalsohlenhöhen an alles Gefällsbrechpunkten - sind von dem Auftragnehmer in Handrissen einzutragen, nach denen er täglich die Visierdielen und Pflöcke in der Baugrube prüfen muß. Die Handrisse muß der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert zum Prüfen zur Verfügung stellen.
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2.6 Straßenaufbruch- und Straßenwiederherstellungsarbeiten
Das Aufbrechen der Straßen- und Wegbefestigung geschieht nach den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen als Zulage zur Erdaushubposition oder als selbständige Leistung. Der Aufbruch hat nur in der im Leistungsverzeichnis festgelegten Baugrubenbreiten zu erfolgen. Wird die Oberflächenbefestigung breiter aufgebrochen oder durch irgendwelche Umstände, die auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, beschädigt oder zerstört, so wird nur eine zusätzliche Breite von insgesamt 30 cm vergütet. Darüber hinausgehende Flächen muß der Auftragnehmer auf eigene Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Zum Zwecke der späteren Wiederverwendung des Aufbruchmaterials für die Straßen und Wegewiederherstellung ist dieses nach Angabe des Auftraggebers, getrennt nach Brauchbarkeit sortiert, zu lagern. Große Bordsteine, Bürgersteigplatten und größere Fertigteile sind zur Sicherung der richtigen Wiederverlegung ggf. zu numerieren.
Gehört die Wiederherstellung der Straßen- und Wegeflächen gemäß dem Leistungsverzeichnis mit zur Leistung des Auftragnehmers, so hat dies genau in der vorherigen ursprünglichen Befestigungsart oder in der vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis geforderten Ausführung nach den anerkannten Regeln der Straßen- bautechnik zu erfolgen.
Nachträgliche Setzungen hat der Auftragnehmer während der im Leistungsverzeichnis festgelegten Gewähr- leistungszeit auf eigene Kosten sofort ordnungsgemäß zu beseitigen.
- Aushub von Bodenmassen
Rohrgräben sind nach DIN 4022, 4124, DIN 18300 - 18306 anzulegen. Die Bodenmassen sind je nach dem Zweck der Wiederverwendung seitlich so zu lagern, daß die zur Umhüllung der fertiggestellten Leitungen geeigneten Bodenmassen zuerst wieder eingefüllt werden können. Beim Bodenaushub ist insbesondere folgendes zu beachten:
3.1 Die Beseitigung von Hindernissen z.B. Bäumen, Wurzeln, Felsstücken, alte Leitungen usw. hat unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu erfolgen. Gebäudeteile, freigelegte Leitungen und dergl. sind sorgfältig gegen Beschädigungen zu sichern.
3.2 Bei Auflagerung der Rohre auf gewachsenem Boden darf maschinell nur bis 10 cm oberhalb der Sohle bzw. oberhalb des Beginns der Rohrbettungsmulde ausgehoben werden. Darunter ist der Aushub von Hand profil- gerecht zu lösen und die Baugrubensohle mit geeignetem Gerät zu verdichten.
- Verfüllen und Verdichten des Bodenaushubes
4.1 Nach erfolgter Abnahme der fertigen Rohrkanäle bzw. der gemauerten Kanäle ist mit dem Hinterfüllen zu beginnen. Die Rohre müssen in der Kanalzone mit steinfreiem Boden (Größtkorn 20 mm) vorsichtig unterstopft werden. Das Hinterfüllen der Rohre bis 10 cm über Kämpfer hat in Lagen von höchstens 30 cm, bei Nennweiten bis zu 500 mm in Lagen von 10 cm, beiderseits und gleichzeitig zu erfolgen. Beim Einbau von 2 Leitungen verschiedener Höhenlagen in gemeinsamer Baugrube darf der höherliegende Absatz der Baugrube nicht beschädigt werden. Bei gemauerten Leitungen ist der Hohlraum zwischen Mauerwerk und Baugrubenwand mit dem Fortschreiten der Arbeit sorgfältig mit Füllboden auszufüllen und in geeigneter Weise zu verdichten. Gleiches gilt für die Hinterfüllung der Gewölbezwickel.
4.2 Nach Beifüllung der Rohre wird die Baugrube unter gleichzeitiger Entfernung der Schalung in Lagen von höchstens 15 cm bei noch verdichtungsfähigen bindigen, und 20 cm bei nicht bindigen Boden zugefüllt. Der Baugrubenverbau darf dabei nur allmählich entsprechend dem Fortschreiten der Verfüllung ausgebaut werden. Der Boden ist lagenweise mit mindestens 15 kg schweren Stampfern von Hand bis 30 cm über Rohrscheitel zu verdichten. Bei Verwendung von maschinellen Verdichtungsgeräten neben und über den Rohren ist das Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Köln, Maastricher Str. 45, zu beachten.
4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erzielte Verdichtung auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Um den Baufortschritt nicht zu hemmen, wird hierfür die Verwendung des Künzelstabes, insbesondere für die unterhalb der oberen 2 m gelegenen Schüttmassen, zugelassen; zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer jederzeit einen Künzelstab auf der Baustelle vorzuhalten. Die Dichte der oberen 2 m ist auf Verlangen des Auftraggebers mit den Proctorverfahren nachzuweisen.
4.4 Schiedsprüfungen sind grundsätzlich nur nach dem Proctorverfahren durchzuführen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Feststellung ungenügender Verdichtung den Graben ganz oder teilweise vom Auftragnehmer oder auf dessen Kosten auszuheben, neu verfüllen und verdichten zu lassen.
4.5 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers wird von dem Ergebnis der Verdichtungsmessungen nicht berührt. Bei der Durchführung der Messungen, insbesondere auch bei etwas erforderlich werdender Anlage von Schürfgruben, hat der Auftragnehmer Hilfskräfte zu stellen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftragnehmers, sofern das Ergebnis der Messungen ungenügend ist.
- Rohrverlegearbeiten
5.1 Allgemeines
Mit den Mauer- und Rohrverlegearbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich der Auftragnehmer über die plan- mäßige Tiefe und die einwandfreie Beschaffenheit des Untergrundes Gewißheit verschafft hat. Sofern besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich sind, werden diese gemeinsam mit dem Auftraggeber festgelegt. Bei Vorhandensein von aggressivem Grundwasser ist DIN 4030 -Beton in betonschädlichen Wässern und Böden-sowie DIN 1045 - Beton und Stahlbetonbau - zu beachten. Zu den weiteren Verpflichtungen des Auftragnehmers gehört der Schutz des Mauerwerks und des Betons gegen Frost und Hitze.
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5.2 Hausanschlußkanäle und Straßenabläufe
Diese sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Rohrleitungen gegebenen Richtlinien einzubauen bzw. zu verlegen. Besondere Sorgfalt ist auf die Erzielung eines dichten Anschlusses an das Einlaßstück des Straßenkanals und auf die Wasserdichtheit des Anschlußkanals zu verwenden, damit das Eindringen von Fremdwasser in den Straßenkanal vermieden wird. Die Straßenabläufe sind auf Beton so sorgfältig zu versetzen, daß eine Standveränderung ausgeschlossen wird. Der Aufsatz ist so zu verlegen und zu untermauern, daß seine Lage und Oberkante mit der Flucht der Randsteine und der Straßenoberfläche übereinstimmt. Besonderer Wert ist darauf zu legen, daß der Begu-Aufsatz mit dem Betonausgleichsring nicht unmittelbar auf dem oberen Schaftrand der Betonunterteile aufliegt, damit Erschütterungen darüberfahrender Fahrzeuge nicht auf den Ablauf übertragen werden und diesen beschädigen. Für alle Leistungen der Anschlußkanäle, wie Erdarbeiten, Straßenaufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten, liefern und verlegen der Anschlußkanäle, sind besondere Leistungszusammenstellungen vorgesehen. 6. Kanäle aus Ortbeton
6.1 Für die Herstellung der Kanalprofile und Bauwerke ist die Verwendung eines wasserdichten Betons der Güteklasse B 35 erforderlich. Die Betonherstellung im Handbetrieb ist verboten. 6.2 Der Auftragnehmer hat zur Überwachung der erforderlichen Betonfestigkeit auf Anweisung und im Beisein des Auftraggebers Betonprobewürfel anzufertigen und diese einer ihm genannten Prüfstelle zu übergeben. Die Kosten der Anfertigung und der Beförderung der Probewürfel trägt der Auftragnehmer.
Bei der Herstellung von Massenbeton kann für je 100 m Beton bis zu ein Satz (3 Stück) Betonprobewürfel gefordert werden. 6.3 Die Ausführungsstatik für die Kanalprofile ist vom Auftragnehmer unter Zugrundelegung der festgelegten Konstruktionsstärken und Abmessungen sowie der angegebenen Abstände der Dehnungsfugen und der Belastungsangaben aufzustellen und mit den erforderlichen Bewehrungszeichnungen in dreifacher Ausfertigung sofort nach Auftragserteilung zur Prüfung vorzulegen. Für die Berechnung der Ortbetonkanäle sind maßgebend: DIN 1044 6.-2.1 und 2, 1054, 10 45, 1047. Sämtliche Kosten für die vorstehend aufgeführten Leistungen sind in die vorgesehenen Positionen des Leistungs- verzeichnisses einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Prüfingenieur wird vom Auftraggeber bestellt, der auch die Kosten für die Prüfgebühren übernimmt.
- Bauwerke aus Ortbeton oder Mauerwerk
Bei der Herstellung von Bauwerken aus Ortbeton sind die gleichen Hinweise wie unter Ziff. 6 zu beachten. Rohre, welche in Schächte oder Bauwerke münden, müssen mit einem Anschluß bzw. einer Abschlußsteckmuffe versehen werden, die 12 oder 25 cm tief in den Ortbeton eingebunden werden. Die Anschlußrohre aus Steinzeug sollen bei Rohren bis NW 500 nicht länger als 75 cm, bei Nennweiten ab 500 mm 100 cm sein, um eventuell auftretende Setzungen der Schächte oder Bauwerke abfangen zu können. Bei Beton- oder Stahlbetonrohren kann dieses Paßstück je nach Größe des Durchmessers bis zu 2 m lang sein.
- Aufmaß und Abrechnung
Für das Aufmaß und die Abrechnung der Bauleistung gilt in Verbindung mit der VOB folgendes:
8.1 Die Länge der gemauerten Kanäle und Rohrkanäle wird in der Achse gemessen. Gekrümmte Leitungen werden wie gerade gemessen. Die lichte Weite der Bauwerke bzw. der Abstand der Rohrenden wird abgezogen. 8.2 Die Bauwerke wie: Einsteigschächte, Verbindungen, Abzweigungen, Einlaufbauwerke, Seiteneingänge, Kammern, Schieber usw. werden nach den Einheitspreisen des Angebotes besonders abgerechnet. 8.3 Mauerwerk wird vergütet von Oberkante Berme bis Unterkante 1.Betonring. Dabei gilt als Dicke für 1 Stein dickes Mauerwerk 24 cm. Außenmaße bei runden Schächten in der Regel 1,48 m, bei eckigen Schächten 1,48m x 1,48m. Die Sohlenausklinkerung wird nicht in der Abwicklung sondern als ebene Fläche vergütet. 8.4 Die Tiefe der Schächte wird vom tiefsten Punkt der Rinnensohle bis Unterkante der Schachtabdeckung gemessen. 8.5 Für die Abrechnung der Hausanschlüsse und Straßenabläufe werden Einzelaufstellung jedes Anschlusses mit Zeichnung einschl. Lageeinmessung verlangt.
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