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Herstellung und Sanierung von Grundstücksanschlüssen sowie Instandsetzung von Kanälen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.11.2026, 08:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen, ZVB

Zusätzlich zu den Bestimmungen der VOB/B in der Fassung 2019 gilt zwischen den Vertragsparteien, d.h. dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) folgendes vereinbart.

(Hinweis: Die §§ ohne nähere Gesetzesangabe beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingun- gen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) – Ausgabe 2019.)

  1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

1.1. Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung be- nutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ver- bindlich.

1.2. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot ge- forderte Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. Sofern der AN in seinem Angebot statt des genannten Fabrikats ein gleichwertiges Fabrikat angeboten hat, hat der AN die Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikats nachzuweisen.

1.3. Die in der Baubeschreibung, den Leistungsverzeichnissen, den Plänen und den sonstigen Ver- tragsbestandteilen enthaltenen Beschreibungen verstehen sich als einheitliche Leistungsbe- schreibung. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die Rangfolge nach § 1 Abs. 2 VOB/B, es sei denn, in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ist ausdrücklich eine abweichende Rangfolge vereinbart. Innerhalb desselben Ranges gilt die jeweils detaillier- tere und konkretere Festlegung.

  1. Alternativpositionen, Eventualpositionen (§ 1)

2.1. Sind in der Leistungsbeschreibung Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder Eventualpositio- nen (Bedarfspositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu den vereinbarten Einheitspreisen auszuführen. Die An- ordnung durch den Auftraggeber muss innerhalb der vereinbarten Bauzeit und mit einer ange- messenen Vorlauffrist von mindestens 14 Kalendertagen vor der geplanten Ausführung erfol- gen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Ausführung von Eventualpositionen besteht nicht.

2.2. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventu- alpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualposition erfolgt durch den Auftraggeber gesondert.

2.3. Der Auftraggeber behält sich vor, die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositio- nen auch nach Auftragserteilung zu treffen. Die Entscheidung muss dem Auftragnehmer so rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden, dass ein reibungsloser Bauablauf ohne Verzögerungen oder zusätzliche Rüstzeiten gewährleistet ist (mindestens jedoch 14 Kalendertage vor dem ge- planten Ausführungsbeginn der betroffenen Leistung).

  1. Preisermittlung (§ 2)

3.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber – soweit nicht bereits mit dem Angebot gefordert – auf Verlangen des AG die Preisermittlung für die vertragliche Leistung verschlossen zur Aufbe- wahrung unverzüglich zu übergeben. Der Auftragnehmer hat sich zu bemühen, auf Verlangen auch die Urkalkulationen der wesentlichen Nachunternehmer vorzulegen, sofern ihm diese zu- gänglich gemacht werden.

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3.2. Aus ihr muss insbesondere für die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:

  • Einzelkosten der Teilleistungen
  • Baustellengemeinkosten
  • Allgemeine Geschäftskosten Dies gilt sowohl für das Hauptangebot als auch für ein evtl. Nebenangebot.

3.3. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.

3.4. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 3)

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der An- zahl der geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn Stundenverrechnungssätze als Eventualpo- sitionen vereinbart sind.

  1. Ankündigung von Mengenänderungen (§ 2)

Ist der Auftrag ganz oder teilweise auf ein Angebot für Änderungsvorschläge oder Nebenange- bote erteilt worden und hat der AN die Mengensätze für den Änderungsvorschlag oder Neben- angebot selbst ermittelt, so findet § 2 Nr. 3 VOB/B bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Über- oder Unterschreitung dieser Mengensätze insoweit keine Anwendung, als dies zu einer Erhö- hung der Vergütung des Auftragnehmers führen würde.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

6.1. Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so recht- zeitig anzugeben, dass die Übergabe durch den Auftraggeber ordnungsgemäß erfolgen kann.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen der Ausführung nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

6.3. Der Auftragnehmer ist für die Richtigkeit der von ihm erstellen Pläne und Unterlagen verantwort- lich. Die Genehmigung von auftragnehmerseitig erstellten Plänen durch den Auftraggeber schränkt die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers dem Grunde nach nicht ein.

6.4. Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach den vertrag- lichen Regelungen zu liefern hat, sind zweifach einzureichen, wenn nichts anderes vorgeschrie- ben ist.

  1. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3)

7.1. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers vornehmen.

7.2. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

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  1. Unterrichtung des Auftraggebers, Bautagesberichte, Besprechungen (§ 4)

8.1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über alle wichtigen Maßnahmen, insbesondere über den Beginn wichtiger Teilarbeiten, rechtzeitig zu unterrichten.

8.2. Der Auftragnehmer hat förmliche Bautagesberichte zu fertigen, wenn der Auftraggeber nicht hierauf ausdrücklich schriftlich verzichtet. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber bis zum Mittag des nächsten Arbeitstages zu übergeben, wenn nicht längere Zeitabschnitte für die Über- gabe bestimmt werden. Eine Bestätigung oder ein Anerkenntnis des AG ist hiermit nicht verbun- den. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrech- nung von Bedeutung sein können.

8.3. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers an Besprechungen teilzunehmen.

  1. Baustellenräumung (§ 4)

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  1. Verkehrssicherung, Schnee- und Eisbeseitigung (§ 4 Abs. 1 und 5)

10.1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle und ihre Nebenanlagen nach den Bestimmungen der Stra- ßenverkehrsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu zu sichern. Er hat auch die Verkehrssicherung innerhalb dieser Bereiche durchzuführen. Etwaige Anweisungen des Auftraggebers sind hierbei zu beachten.

10.2. Kosten, die durch die Beseitigung von Mängeln an den der Verkehrssicherung dienenden Ein- richtungen entstehen, trägt der Auftragnehmer.

10.3. Der Auftragnehmer hat im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen Schnee und Eis sowie Laub zu beseitigen, soweit das zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.

10.4 Soweit im LV nicht anders geregelt sind die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

  1. Schutz der Landschaft (§ 4 Abs. 2)

11.1. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

11.2. Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat der dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

  1. Beistellung von Stoffen und Bauteilen (§ 4)

Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber beizustellen sind, hat der Auf- tragnehmer auf Verlangen die in Abhängigkeit des Bauablaufs benötigten Massen nebst den Bereitstellungsterminen mitzuteilen.

  1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Haftungsansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) nicht nachkommen.

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  1. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6)

Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Nachunternehmer

15.1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Leistungen, auf die sein Betrieb zwar eingerichtet ist, die er jedoch mit einem Dritten erbrin- gen möchte, nach Zuschlag die vorgesehenen Nachunternehmer zur Genehmigung vorzulegen.

15.2. Der AG macht die Genehmigung vom Vorliegen folgender Unterlagen abhängig:

  • Selbstauskunft,
  • Referenzlisten,
  • Gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48b EStG),
  • Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Kranken- kasse,
  • Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung,
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • Gewerbeanmeldung und
  • Bescheinigung der Handwerkskammer. Die Unterlagen sind unverzüglich nach Benennung des Nachunternehmers, spätestens jedoch 14 Tage vor dessen geplantem Einsatz, vorzulegen.
  1. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

16.1. Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auf- tragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegen- stände auf seinen Grundstücken befinden.

16.2. Der Auftragnehmer hat, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Leistungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen.

16.3. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

16.4. Sollte dem Auftraggeber durch die unterlassene oder verspätete Schadensmeldung seitens des Auftragnehmers ein Schaden entstehen, insbesondere in Folge einer Überschreitung von Mel- defristen bei dem zuständigen Versicherer, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Scha- densersatz verpflichtet.

  1. Abnahme (§ 12)

Der Auftragnehmer hat bei förmlichen Abnahmen mitzuwirken und die erforderlichen Arbeits- kräfte und Messgeräte zu stellen.

  1. Mängelansprüche (§ 13)

18.1. Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich einen Vorschlag für die Mängelbe- seitigung vorzulegen. Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Ausführung ist rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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18.2. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung evtl. zu viel gezahlter Vergütung, die dem Auftragnehmer gegenüber seinen Nachunternehmern zu- stehen, aufschiebend bedingt an den Auftraggeber ab, und zwar für den Fall, dass

  • Der Auftragnehmer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem Insolvenzverfah- ren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder
  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet worden ist oder
  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren mangels Masse nicht eröffnet oder wieder eingestellt worden ist. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

18.3. Für Mängelbeseitigungsleistungen läuft eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Sie beginnt mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist für die Hauptleistung.

  1. Abrechnung (§ 14)

19.1. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, ist das gemeinsame Auf- maß mindestens 7 Werktage im Voraus zu beantragen.

19.2. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auf- traggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

  1. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)

Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich ein als Vom-Hundert-Satz angebotener Preis- nachlass auf die Abrechnungssummen (netto) der vertraglichen Hauptleistung. Auf Nachtrags- leistungen wird der Preisnachlass nur dann angerechnet, wenn dies im Rahmen der Nachtrags- vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde oder die Nachtragsleistung auf identischen Ver- tragspositionen beruht. Er wird bei den Zahlungen ohne besondere Ankündigung abgesetzt.

  1. Rechnungen (§§ 14 und 16)

21.1. Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung zu liefern und ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen Vor- schriften die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtenangaben aufzunehmen. Des Weite- ren müssen in den Rechnungen die auftraggebende Stelle, Tag und Geschäftszeichen des Ver- trags, die Vertragsnummer angegeben sein.

21.2. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit dem gesonderten Ausweis der Preisnachlässe und ggf. der Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

  1. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

22.1. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzu- reichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis- sen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten.

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Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsan- erkenntnis. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

22.2. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rech- nungen aufzustellen.

  1. Zahlungen und Rückzahlungen (§ 16)

23.1. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

23.2. Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Ziffer 26 zu leisten.

23.3. Gemäß §§ 48 ff. EStG ist der Auftraggeber verpflichtet, sofern der Auftragnehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Bruttorechnungs- betrages einzubehalten und diesen für Rechnung des Auftragnehmers an das für den Auftrag- nehmer zuständige Finanzamt abzuführen. Damit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach- kommen kann, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens mit Vorlage der ersten Rechnung seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt mitzuteilen.

23.4. Werden nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

  1. Abtretung (§ 16)

24.1. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auf- traggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

24.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,

  • wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter ge- nauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
  • wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftrag- nehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“

24.3. Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

24.4. Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach Ziffer 24.1 bis 24.3 ZVB kann der Auf- tragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im

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Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, dass die Forderung be- gründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist. (siehe § 354a Satz 1 HGB).

24.5. Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftrag- geber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe auch § 354a Satz 2 und 3 HGB).

  1. Sicherheitsleistung (§ 17)

25.1. Die Sicherheit für Vertragserfüllung dient der Absicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Gewährleistung für Mängelansprüche bis zur Abnahme sowie An- sprüchen auf Schadensersatz und Erstattung von Überzahlungen.

25.2. Die Sicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (ein- schließlich Ansprüchen auf Selbstvornahme, Kostenvorschuss, Minderung oder Schadenser- satz) nach der Abnahme.

  1. Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft (§ 17)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die nachfolgenden Vorgaben des Auftragge- bers zu beachten.

26.1. Die Bürgschaft ist von einem

  • in der Europäischen Gemeinschaft oder
  • einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschafts- raum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stel- len.

26.2. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

26.3. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB wird verzichtet, es sei denn, die Gegenforderung des Hauptschuldners ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Gerichtsstand ist Sitz des AG.
  1. Rückgabe der Sicherheiten (§ 17)

27.1. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen nach Abnahme und ver- tragsgemäßer Schlussrechnungslegung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer

  • die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
  • etwaige Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und
  • eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.

27.2. Die Bürgschaftsurkunde über Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

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  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)

Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart- nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Gerichtsstand (§ 18)

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftraggebers.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingun- gen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

  1. Unwirksame Vertragsbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetz- lichen Vorschriften sowie die Bestimmungen der VOB/B.

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