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VHB-Bbg Formular 2.8 EU Stand: 07/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)1
_________________ (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt _________________ (Name der öffentlichen Stelle)
Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstli-
chen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit __________________(Bezeichnung des Vergabeverfahrens) verarbeitet
_________________ (Name der öffentlichen Stelle) Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte __________________________ (Name der öffentli-
chen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten infor-
mieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-
antwortlichen:
-
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
-
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSG- VO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fallgestaltun- gen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrechtliche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und §§ 97ff. des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Ertei-
lung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen bei
der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an
den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzu-
fragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6
Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit
diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Straf-
verfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen
die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregisterge-
setzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintra-
gung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
Die Vergabestelle ist nach § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung berech-
tigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister anzufordern.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-
setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-
nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kön-
nen im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO
verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer
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einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der
Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-
beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-
gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für
die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder
Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt
würde.
Nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die Vergabestelle
die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens,
dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichti-
gung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-
form. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und jedem
Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zu-
schlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit.
Nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des
Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen
Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Absatz 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage nach der
Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine
Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentli-
chungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers,
zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.
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Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die Vergabestelle
nach § 163 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabeakten
der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Be-
schwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren werden
personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-
burg bzw. § 8 Absatz 4 Vergabeverordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsord-
nung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden
(s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu
verlangen.
Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern
nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
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Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen
Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des _________________ (Na-
me der öffentlichen Stelle) unter _________________ sowie dem offiziellen Internetauftritt der
„Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter
https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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