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A02_Informationsmemorandum_v1.0.pdf

Herstellung und Lieferung von 23 Niederflurelektrobussen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Anlage A02

Informationsmemorandum

zum Vergabeverfahren über die

Herstellung und Lieferung von dreiundzwanzig (23) Niederflurelektrobussen

(„Elektrobusbeschaffung")

Vergabenummer: 23_260916_ViP-EU_DM_Elektrobusse

Stand: 28. September 2026, Version 1.0

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Vergabeverfahren „Elektrobusbeschaffung"

Anlage A02 – Informationsmemorandum

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Ziel dieses Informationsmemorandums ........................................................................................ 3

  2. Projektvorstellung ......................................................................................................................... 3

2.1. Unternehmensvorstellung ....................................................................................................... 3

2.2. Beschaffungsgegenstand und Ziel .......................................................................................... 3

2.3. Finanzierungs-, Gremien- und Änderungsvorbehalt ............................................................... 4

2.4. Technische Anforderungen an die Elektrobusse (Kurzbeschreibung) .................................... 4

2.4.1. Technische Grundanforderungen an die E-Gelenkbusse .................................................... 4

2.4.2. Technische Grundanforderungen an die E-Solobusse ........................................................ 5

2.5. Zeitplan .................................................................................................................................... 6

2.6. Überblick über die zu erwartenden Vertragsinhalte ................................................................ 6

2.6.1. Allgemeine Vertragspflichten ............................................................................................... 6

2.6.2. Art und Umfang der Leistungen ........................................................................................... 6

2.6.3. Vergütung ............................................................................................................................. 7

2.6.4. Vertragstermine und Vertragsfristen .................................................................................... 8

2.6.5. Vertragsstrafe ....................................................................................................................... 9

2.6.6. Gewährleistung .................................................................................................................... 9

2.6.7. Garantien.............................................................................................................................. 9

2.6.8. Vertragserfüllungsbürgschaft ............................................................................................. 10

2.6.9. Escrow-Agreement ............................................................................................................. 11

  1. Gesamtlosvergabe ...................................................................................................................... 11

  2. Sonstige besondere Bedingungen .............................................................................................. 12

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Vergabeverfahren „Elektrobusbeschaffung"

Anlage A02 – Informationsmemorandum

  1. Ziel dieses Informationsmemorandums

Mit diesem Informationsmemorandum möchte die Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH („ViP“ oder „Auf- traggeber“) die Hintergründe des zu vergebenden Auftrags über die Herstellung und Lieferung von dreiundzwanzig (23) Niederflurelektrobussen (im Folgenden auch nur „Elektrobusse“) und die vorge- sehenen Anforderungen an die zu beschaffenden Elektrobusse, voraussichtlich zu erwartende Ver- tragsinhalte sowie den derzeit vorgesehenen Zeitplan für die Herstellung und Lieferung der Elektro- busse beschreiben. Der Auftraggeber möchte damit das Verständnis des Marktes für das Projekt und das Vergabeverfahren verbessern. Dies soll es den Interessenten erleichtern, sich für das Vergabever- fahren und die zu vergebenden Aufträge optimal aufzustellen. Zugleich sichert die Information faire Wettbewerbsbedingungen. Im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens werden den Bewerbern bzw. den Bewerbergemeinschaften (im Folgenden synonym als „Bewerber“ bezeichnet) umfassende wei- tere Informationen zur Verfügung gestellt. Für die Erstellung des Teilnahmeantrags werden die in die- sem Informationsmemorandum dargestellten Informationen und die mit ihm bereitgestellten Unterlagen als ausreichend erachtet. Der Auftraggeber behält sich Änderungen und Anpassungen des Pro- jektes und an diesem Informationsmemorandum vor.

  1. Projektvorstellung

2.1. Unternehmensvorstellung

Der Auftraggeber, die ViP, ist ein kommunales Verkehrsunternehmen und auf Grundlage eines öffent- lichen Dienstleistungsauftrags von der Landeshauptstadt Potsdam mit der Erbringung öffentlicher Per- sonenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam und angrenzenden Bedienerge- bieten betraut.

2.2. Beschaffungsgegenstand und Ziel

Der Auftraggeber beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt dreiundzwanzig (23) Niederflurelekt- robussen, bestehend aus zehn (10) E-Solobussen und dreizehn (13) E-Gelenkbussen.

Zweck der Beschaffung ist die langfristige Ausstattung des Auftraggebers mit nach aktuell geltendem deutschem Recht zugelassenen Elektrobussen mit hoher Lebensdauer und Laufleistung, geringem Energieverbrauch und optimierten Instandhaltungskosten für den Einsatz im gesamten Streckennetz des Auftraggebers. Der Auftrag soll mit Fördermitteln finanziert werden. Der vom Zuwendungsgeber verbindlich aufgegebene Zuwendungszeitraum begrenzt die Leistungszeit objektiv, weshalb die Leis- tung vollständig bis Ende August 2028 zu erbringen ist; eine Verschiebung ist nicht vorgesehen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beschaffungsmenge einmal um bis zu zwei (2) Niederflurelekt- robusse zu verringern, je nachdem, inwieweit die bereitgestellten Haushalts- und Fördermittel über- schritten sind. Die endgültige Stückzahl wird mit der Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes für alle Bieter einheitlich festgelegt. Es findet keine bieterindividuelle Mengenanpassung statt.

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Anlage A02 – Informationsmemorandum

2.3. Finanzierungs-, Gremien- und Änderungsvorbehalt

Die Auftragsvergabe steht unter einem Gesamtfinanzierungsvorbehalt, d.h. unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Haushalts- und Fördermittel, sowie dem Vorbehalt der Zustimmung zuständiger Ent- scheidungsgremien (z. B. Gesellschafter). Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, sofern die Finanzierung nicht abschließend sichergestellt ist, das Ge- samtbudget überschritten ist, Mittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang bereit- gestellt oder zuständige Entscheidungsgremien der Auftragsvergabe nicht zustimmen. Der Auftragge- ber behält sich ferner Änderungen und Anpassungen des Projektes und an den Vergabebunterlagen sowie dem Verfahrensablauf vor.

2.4. Technische Anforderungen an die Elektrobusse (Kurzbeschreibung)

Die zu beschaffenden Elektrobusse haben dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen, einen hohen Fahrgastkomfort zu bieten, barrierefrei zu sein, eine große Anzahl an Multifunktionsbereichen aufzuweisen und einen wirtschaftlichen Betrieb durch den Auftraggeber zu ermöglichen.

Die Elektrobusse müssen folgende technische Grundanforderungen aufweisen und uneingeschränkt, d. h. ohne Anpassungen, kompatibel sein. Die technischen Grundanforderungen des Auftraggebers sind an dieser Stelle nicht als Mindestanforderungen zu verstehen, sondern dienen nur der Erläuterung der vom Auftraggeber benötigten technischen Komponenten und Eckdaten der zu beschaffenden Elekt- robusse. Der Auftraggeber behält sich Ergänzungen, Konkretisierungen und Änderungen dieser tech- nischen Grundanforderungen im Vertrag über die Herstellung und Lieferung der Elektrobusse – insbe- sondere im Lastenheft – vor. Interessierte Unternehmen sind gehalten, im eigenen Interesse sorgfältig zu prüfen, ob sie in der Lage sind, diese Grundanforderungen zu erfüllen.

2.4.1. Technische Grundanforderungen an die E-Gelenkbusse

 Bestuhlung: mindestens 38 Sitzplätze inkl. Fahrerplatz;

 Fahrzeughöhe: maximal 3600 Millimeter (mm)

 Bodenfreiheit: mindestens 200 Millimeter (mm) zwischen der Vorder-, Mittel- und Hinterachse, wobei die Einstiegshöhe der Elektrobusse mindestens 320 Millimeter (mm) und höchstens 340 Mil- limeter (mm) betragen haben darf.

 Mindestreichweite: mindestens 300 Kilometer (km) bei einer Außentemperatur von -10°C bis 40°C und einer Fahrzeugbeladung von 65 %;

 Brandmeldeanlage: Überhitzungsalarm der Batteriezellen während des Betriebes am Fahrerplatz, während des Ladens bzw. der Abstellung des Fahrzeugs durch akustisches Signal außerhalb des Fahrzeuges;

 Rampen: Einbau von Rampen mit einer Belastbarkeit von mind. 350 Kilogramm (kg);

 Sonderflächen: Einrichtung und Kennzeichnung von Sonderflächen für Rollstuhl- und Kinderwa- genabstellplätze;

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Anlage A02 – Informationsmemorandum

 Fahrerarbeitsplatz: Ausführung in Anlehnung an die Vorgaben der VDV-Rahmenempfehlung VDV 234 sowie des BG-Lastenhefts „Fahrerarbeitsplatz im Linienbus“;

 Abbiegeassistent: Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten für Linienbusse

 Fahrzeugdiagnose: Einbau von Diagnoseschnittstellen am Fahrerarbeitsplatz zur Anzeige sämtli- cher Fehlermeldungen;

 Verfügbarkeit: Vereinbarung einer Verfügbarkeitsgarantie nach Inbetriebnahme vorgesehen;

 Ladesteckdose: Ermöglichung einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt (kW);

2.4.2. Technische Grundanforderungen an die E-Solobusse

 Bestuhlung: mindestens 26 Sitzplätze inkl. Fahrerplatz;

 Fahrzeughöhe: maximal 3600 Millimeter (mm)

 Bodenfreiheit: mindestens 200 Millimeter (mm) zwischen der Vorder- und Hinterachse, wobei die Einstiegshöhe der Elektrobusse mindestens 320 Millimeter (mm) und höchstens 340 Millimeter (mm) betragen haben darf.

 Mindestreichweite: mindestens 300 Kilometer (km) bei einer Außentemperatur von -10°C bis 40°C und einer Fahrzeugbeladung von 65 %;

 Brandmeldeanlage: Überhitzungsalarm der Batteriezellen während des Betriebes am Fahrerplatz, während des Ladens bzw. der Abstellung des Fahrzeugs durch akustisches Signal außerhalb des Fahrzeuges;

 Rampen: Einbau von Rampen mit einer Belastbarkeit von mind. 350 Kilogramm (kg);

 Sonderflächen: Einrichtung und Kennzeichnung von Sonderflächen für Rollstuhl- und Kinderwa- genabstellplätze;

 Fahrerarbeitsplatz: Ausführung in Anlehnung an die Vorgaben der VDV-Rahmenempfehlung VDV 234 sowie des BG-Lastenhefts „Fahrerarbeitsplatz im Linienbus“;

 Abbiegeassistent: Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten für Linienbusse

 Fahrzeugdiagnose: Einbau von Diagnoseschnittstellen am Fahrerarbeitsplatz zur Anzeige sämtli- cher Fehlermeldungen;

 Verfügbarkeit: Vereinbarung einer Verfügbarkeitsgarantie nach Inbetriebnahme vorgesehen;

 Ladesteckdose: Ermöglichung einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt (kW);

Diese Anforderungen werden durch das Lastenheft konkretisiert, das nach abgeschlossenem Teilnah- mewettbewerb den Unternehmen mit den Vergabeunterlagen zur Angebotsaufforderung bereitgestellt

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wird. Im Rahmen der Verhandlungen können sich Änderungen an den Anforderungen ergeben. Der finale Stand der Anforderungen muss Grundlage der finalen Angebotslegung sein. Weitere Details zu den Anforderungen regelt der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der Elektrobusse.

2.5. Zeitplan

Der Auftrag wird teilweise mit Fördermitteln finanziert. Der Zuwendungszeitraum begrenzt die Leis- tungszeit objektiv, weshalb die Leistung vollständig bis Ende August 2028 zu erbringen ist; eine Ver- schiebung ist nicht vorgesehen.

2.6. Überblick über die zu erwartenden Vertragsinhalte

Der mit dem ausgewählten Auftragnehmer zu schließende Vertrag umfasst die Herstellung und Liefe- rung von dreiundzwanzig (23) Niederflurelektrobussen. Der Vertrag ist Teil der Vergabeunterlagen und wird denjenigen Bewerbern zur Verfügung gestellt, die nach erfolgreichem Bestehen des Teilnahme- wettbewerbs von dem Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, auf welches der Auftraggeber bereits den Zuschlag erteilen kann. Nachfolgend wird bereits jetzt ein Überblick über die zu erwartenden Vertragsinhalte gegeben. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen an den nach- folgend dargestellten Inhalten vorzunehmen. Der Vertrag soll die folgenden Regelungsbereiche enthal- ten:

2.6.1. Allgemeine Vertragspflichten

Der Auftragnehmer ist zur Herstellung und Lieferung von dreiundzwanzig (23) Niederflurelektrobusse für den Einsatz im Netz des Auftraggebers nach Maßgabe der weiteren Regelungen dieses Vertrags verpflichtet. Der Auftraggeber ist zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.

2.6.2. Art und Umfang der Leistungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Elektrobusse zum Einsatz auf dem vorgesehenen Streckennetz fertig zu planen und dem Auftraggeber zu liefern. Die Elektrobusse sind insbesondere im Lastenheft funktional beschrieben und werden durch die weiteren Vergabe- und Ver- tragsunterlagen konkretisiert. Die jeweiligen Spezifikationen sind zu beachten.

Der Auftragnehmer muss alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen erbringen, die zum Betrieb der Elektrobusse erforderlich sind, damit eine funktionsbereite, betriebsfertige, mängelfreie und termin- gerechte Gesamtlösung entsteht. Zu den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leis- tungen zählen sämtliche Lieferungen und Leistungen, die zur Gesamtherstellung der Elektrobusse not- wendig sind, einschließlich aller für die funktionsbereite, betriebsfertige, mängelfreie und terminge- rechte Gesamtherstellung noch erforderlichen Planungs- und Lieferleistungen, Gutachten, Berechnun- gen, Beschreibungen der Instandhaltungsleistungen sowie sonstige Leistungen; dies gilt auch dann, wenn diese Lieferungen und Leistungen in den Vertragsdokumenten nicht ausdrücklich beschrieben sind (Gesamtherstellung der Elektrobusse). Eine gesonderte Vergütung oder eine Verlängerung der Vertragsfristen darf der Auftragnehmer für diese Leistungen zur Gesamtherstellung der Elektrobusse nicht verlangen.

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Anlage A02 – Informationsmemorandum

Der Auftragnehmer ist unter anderem verpflichtet, die Normen über das Qualitätsmanagement und der Qualitätssicherung (DIN/ISO 9000 ff.) bei Planung, Herstellung und Lieferung der Elektrobusse einzu- halten. Auf Verlangen sind entsprechende Zertifikate nachzuweisen. Zeitpunkte und Häufigkeit von Au- dits und Fertigungskontrollen werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam verein- bart. Dies stellt jedoch keine Beschränkung der Kontrollrechte des Auftraggebers dar.

Das Projekt wird mit öffentlichen Fördermitteln finanziert. Der Auftragnehmer hat die sich aus dem Zu- wendungsbescheid und den zugehörigen Nebenbestimmungen ergebenden Anforderungen, insbeson- dere zu Nachweisführung, Aufbewahrung, Prüfrechten und Publizität, zu beachten.

2.6.3. Vergütung

Die Vergütung erfolgt anhand der vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreise. Die Vergütung des Auf- tragnehmers setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:

 dem Pauschalfestpreis für einen E-Solobus bzw. dem Gesamtpauschalfestpreis für 10 E-Solo- busse,

 dem Pauschalfestpreis für einen E-Gelenkbus bzw. dem Gesamtpauschalfestpreis für 13 E-Ge- lenkbusse sowie

 der Vergütung für die optional zu erbringenden Leistungen.

Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und umfassen sämtliche Auf- wendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistun- gen. Durch die Pauschalfestpreise werden jeweils sämtliche zur Erstellung des vertragsgegenständli- chen Objekts erforderlichen Lieferungen, Arbeiten sowie Herstellungs- und Planungsleistungen abge- golten. Lohn- und Materialpreisklauseln werden nicht vereinbart.

Die Vergütung wird wie folgt gezahlt:

 Erste Abschlagszahlung: nach erfolgreichem Probebetrieb des Erstauslieferungsfahrzeugs und Abnahme eines jeden Fahrzeugs desselben Fahrzeugtyps (bzw. unberechtigter Abnahmeverwei- gerung) – jeweils 93 % des Pauschalfestpreises (netto) für ein Fahrzeug des entsprechenden Fahr- zeugtyps, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Übergabe der Rechnung zu dem jeweiligen Fahrzeug.

 Zweite Abschlagszahlung: nach Abnahme eines jeden Fahrzeugs desselben Fahrzeugtyps (bzw. unberechtigter Abnahmeverweigerung) und Übergabe der zugehörigen Dokumentation sowie der weiteren geschuldeten Unterlagen gemäß Lastenheft und Baubeschreibung – weitere 5 % des Pau- schalfestpreises (netto) für ein Fahrzeug des entsprechenden Fahrzeugtyps, jedoch nur Zug-um- Zug gegen Übergabe der weiteren Rechnung.

 Schlusszahlung: nach Durchführung der Schulungen zur Wartung und Diagnose für die beiden Fahrzeugtypen für sämtliche Mitarbeiter – weitere 2 % des Gesamtpauschalfestpreises (netto) des entsprechenden Fahrzeugtyps, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Übergabe der weiteren Rechnung.

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Anlage A02 – Informationsmemorandum

 Vergütung für die optional zu erbringenden Leistungen: nach vollständiger Lieferung bzw. Leis- tungserbringung und Abnahme (bzw. unberechtigter Abnahmeverweigerung) gesondert je Abruf und nach Übergabe der jeweiligen Rechnung.

Die jeweiligen Zahlungen werden erst nach Vorliegen der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen und nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Vorauszahlungen sind nicht vorgesehen.

2.6.4. Vertragstermine und Vertragsfristen

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende verbindliche Vertragstermine /Vertragsfristen einzuhal- ten:

Abschluss der technischen Abstimmung / Erstellung der Baubeschreibung: 6 Wochen nach Zuschlag

Fertigungsbeginn der 10 E-Solobusse: [Im Angebot von den Bietern anzugeben.]

Fertigungsbeginn der 13 E-Gelenkbusse: [Im Angebot von den Bietern anzugeben.]

Lieferung der 10 E-Solobusse: [Im Angebot von den Bietern anzugeben.]

Lieferung der 13 E-Gelenkbusse: [Im Angebot von den Bietern anzugeben.]

Weitere Vertragsfristen werden gegebenenfalls in der Angebotsphase mitgeteilt.

Mit der Einreichung der verbindlichen Erstangebote haben die Bieter jeweils verbindliche (späteste) Liefertermine für die Lieferung der zehn (10) E-Solobusse und der dreizehn (13) E-Gelenkbusse an- zugeben. Diese werden Vertragsbestandteil. Der spätestens zulässige Liefertermin ist der 31. August 2028. Der verbindlich angebotene (späteste) Liefertermin fließt in die Angebotswertung ein (vgl. Zif- fer 12.2 der Vergabebedingungen, Anlage A01). Die Bewertungsmatrix für die Angebotsphase (An- lage A 05) mit einer detaillierten Aufstellung der Zuschlagskriterien nebst der festgelegten Bewertungs- methode wird im Rahmen der Angebotsaufforderung den im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Be- werbern zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des verbindlichen Erstangebots haben die Bieter zudem ein Konzept zur Sicherstellung des Liefertermins einzureichen. Dieses wird Vertragsbestandteil. Darin haben die Bieter insbesondere verbindliche Angaben zum Fertigungsbeginn der zehn (10) E-Solobusse und der dreizehn (13) E- Gelenkbusse zu machen. Das Konzept zur Sicherstellung des Liefertermins fließt in die Angebotswer- tung ein (vgl. Ziffer 12.2 der Vergabebedingungen, Anlage A01).

Aufgrund der Finanzierung des Projekts durch öffentliche Fördermittel unterliegt dieses engen zeitli- chen Rahmenbedingungen. Die Einhaltung der vereinbarten Vertragstermine und Vertragsfristen ist für den Auftraggeber daher von wesentlicher Bedeutung.

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2.6.5. Vertragsstrafe

Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der Vertragsfristen / Vertragstermine als Ver- tragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richti- gen Höhe für die bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen zu zahlen:

 Lieferung aller E-Solobusse

 Lieferung aller E-Gelenkbusse

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe, für die bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen begrenzt.

2.6.6. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für jeden Elektrobus und für alle Einzelteile 24 Mo- nate nach Abnahme, es sei denn, nach näherer Maßgabe des Vertrages gilt ein verlängerter Gewähr- leistungszeitraum. Insbesondere beträgt der Gewährleistungszeitraum für Energiespeicher acht (8) Jahre nach Abnahme.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Vorliegen eines Reihenschadens beträgt zehn (10) Jahre nach Abnahme. Ein Reihenschaden liegt vor, wenn an mindestens drei (3) der gelieferten Elektrobusse je Fahrzeugtyp innerhalb von sechs (6) Monaten ein Mangel gleicher Art und Erscheinung (gleiches Schadensbild) auftritt.

2.6.7. Garantien

Der Vertrag sieht verschiedene Garantien vor. Insbesondere garantiert der Auftragnehmer nach nä- herer Maßgabe des Vertrages folgende Beschaffenheiten der Elektrobusse:

 Garantie auf Antriebs- und Fahrwerksaggregate: Der Auftragnehmer garantiert, dass die An- triebs- und Fahrwerksaggregate, insbesondere Motoren, Getriebe und Hinterachse, konstruktiv und konzeptionell so ausgelegt sind, dass diese innerhalb einer Nutzungsdauer von acht (8) Jahren ab Fahrzeugauslieferung oder bis zum Erreichen einer Laufleistung von 600.000 Kilometer (km) nicht getauscht werden müssen.

 Garantie auf Vorderachse und Lenkung: Der Auftragnehmer garantiert, dass die Vorderachse und Lenkung höchstens einmal während der betrieblichen Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jah- ren ab Fahrzeugauslieferung oder bis zum Erreichen einer Laufleistung von 1.200.000 Kilometer (km) ausgetauscht werden müssen.

 Garantie auf Ersatzteilverfügbarkeit: Der Auftragnehmer garantiert, dass die Ersatzteilverfügbar- keit für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung sicher- gestellt wird.

 Garantie auf Mindestnutzungsdauer des Energiespeichers: Der Auftragnehmer garantiert für die Nutzungsdauer von acht (8) Jahren über den für den Energiespeicher geltenden

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Gewährleistungszeitraum von acht (8) Jahren hinaus, dass ein Austausch des Energiespeichers über die von ihm in seinem Angebot angegebenen Anzahl an Austauschen nicht erforderlich wird.

 Garantie auf spezifischen Energieverbrauch: Der Auftragnehmer garantiert für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung oder bis zum Erreichen einer Laufleistung von 1.200.000 Kilometer (km) die Einhaltung der in seinem Angebot je 100 Kilometer angegebenen Energieverbrauchswerte.

 Garantie auf Reichweite: Der Auftragnehmer garantiert für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung oder bis zum Erreichen einer Laufleistung von 1.200.000 Kilometer (km) die Einhaltung der in seinem Angebot angegebenen Reichweite ohne Ladevorgang.

 Garantie auf die Kapazität des Energiespeichers: Der Auftragnehmer garantiert für den Gewähr- leistungszeitraum für den Energiespeicher von acht (8) Jahren oder bis zum Erreichen einer Lauf- leistung von 600.000 Kilometer (km) eine Kapazität des Energiespeichers von mindestens 75 %.

 Garantie auf die Instandhaltungs- und Reparaturkosten: Der Auftragnehmer garantiert für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung oder bis zum Er- reichen einer Laufleistung von 1.200.000 Kilometer (km) die Einhaltung der in seinem Angebot an- gegebenen Instandhaltungs- und Reparaturkosten je Kilometer über einen Zeitraum von jeweils einem Jahr.

 Garantie auf Verfügbarkeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die Fahrzeugflotte eine jährli- che Verfügbarkeit von mindestens 92 % in den ersten zwei Jahren nach Inbetriebnahme erreicht. Die Bemessung der Verfügbarkeit richtet sich nach den vertraglichen Regelungen.

 Garantie auf Softwareunterstützung: Der Auftragnehmer garantiert, dass er dem Auftraggeber für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung die jeweils aktuelle Diagnose-Software zur Verfügung stellt.

 Garantie auf Updatefähigkeit: Der Auftragnehmer garantiert, dass die Software sämtlicher Steu- ergeräte für die betriebliche Nutzungsdauer von sechzehn (16) Jahren ab Fahrzeugauslieferung aktualisierbar ist, entweder drahtlos (Over-the-Air) oder im Rahmen von Werkstattupdates.

2.6.8. Vertragserfüllungsbürgschaft

Der Auftragnehmer ist zur Absicherung der Erfüllung sämtlicher ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Vertrag verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des beauftragten Gesamtpauschalfestpreises für beide Fahrzeugtypen von einem in der Bun- desrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer nach dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Muster zu stellen. Macht der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, optionale Vertragsleistungen und/oder geänderte oder zusätzliche Leistungen zu beauftragen, hat der Auftrag- nehmer eine weitere Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von jeweils 5 % der nachbeauftragten Net- toauftragssumme nach vorstehender Maßgabe zu stellen.

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Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen eines Monats nach Ver- tragsschluss bzw. der Beauftragung optionaler und/oder geänderter oder zusätzlicher Leistungen durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

2.6.9. Escrow-Agreement

Die Parteien werden nach näherer Maßgabe des Vertrages die Informationen zu den einzelnen Kom- ponenten der Elektrobusse (u.a. Bauteile, inklusive Lieferanten, Ansprechpartnern und Freigaben) so- wie Quellcodes der für die Fahrzeuge eingesetzten Software des Auftragnehmers und seiner Nachun- ternehmer nach der Abnahme des ersten Fahrzeuges, bei einem noch vom Auftraggeber zu benen- nenden Notar oder Escrow-Agenten für den Zeitraum der Nutzungsdauer von 18 Jahren hinterlegen. Hierzu werden die Parteien ein „Escrow-Agreement“ nach dem als Anlage zum Vertrag beigefügten Muster schließen.

  1. Gesamtlosvergabe

Der Auftraggeber strebt an, die mit diesem Vergabeverfahren zu beauftragenden Leistungen im Wege der Gesamtlosvergabe zu vergeben. Ein Verzicht der Aufteilung der Leistungen in Lose gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 GWB ist aus technischen Gründen geboten, vgl. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB.

Da es für die Niederflurelektrobusse noch keine Normungen bzw. einheitlichen technischen Standards gibt, ist es zwingend erforderlich, dass die Elektrobusse „aus einer Hand“ beschafft werden. Der Auf- traggeber möchte einen substanziellen Teil seiner Flotte auf Elektrobusse umstellen. Es handelt sich um die erste größere Bestellung von Elektrobussen des Auftraggebers. Die Einsatzplanung für die Wartung von Elektrobussen bringt für den Auftraggeber große Veränderungen in seiner Betriebsorga- nisation. Um Überforderungen zu vermeiden, ist es für den Auftraggeber wichtig, das Maß an Umstel- lungen gering zu halten. Daher ist es erforderlich, dass die Elektrobusse nicht nur ein ausreichendes, sondern auch ein gleichwertiges Qualitätsniveau aufweisen. Nur bei einem gleichwertigen Qualitätsni- veau können die Veränderungen in der Betriebsorganisation mit dem bestehenden Personal bewältigt werden. Um ein gleichwertiges Qualitätsniveau für alle 23 Niederflurelektrobusse zu erreichen, ist es unerlässlich, dass diese vollständig von einem Lieferanten bezogen werden, sodass eine Losaufteilung nicht in Betracht kommt.

In technischer Hinsicht kommt es für die erfolgreiche Realisierung und Durchführung des Projektes entscheidend darauf an, dass die Schnittstellen so gering wie möglich gehalten werden. Kompatibili- tätsprobleme müssen möglichst vermieden werden. Die Elektrobusse müssen in die Betriebssysteme des Auftraggebers integriert werden und wegen des erforderlichen Daten- und Informationsaustauschs mit diesen Betriebssystemen zu einer funktionierenden und kontrollierbaren Einheit zusammengeführt werden. Eine losweise Vergabe würde dazu führen, dass jeder Auftragnehmer unterschiedliche Elekt- robusse nach unterschiedlichen Standards mit einem eigenen Betriebssystem liefern würde. Je mehr unterschiedliche Systeme eingesetzt werden, desto mehr Schnittstellen müssen eingerichtet werden. Dies würde zu erheblichen Kompatibilitätsrisiken führen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Elekt- robusse erheblich gefährden. Würden Niederflurelektrobusse unterschiedlicher Hersteller bzw. Liefe- ranten beschafft, wären diese in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Beschaffungsbedarf in der ange- strebten und notwendigen Qualität zu befriedigen.

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Anlage A02 – Informationsmemorandum

  1. Sonstige besondere Bedingungen

Es gelten die beigefügten Vergabe- und Vertragsbedingungen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie die beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg und ggf. Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen werden Ver- tragsbestandteil.

Für den Teilnahmewettbewerb sind von den Bewerbern insbesondere die Bekanntmachung im Supp- lement zum Amtsblatt der Europäischen Union, die Vergabebedingungen (Anlage A01), dieses Infor- mationsmemorandum und das Teilnahmeantragsschreiben (Anlage A07) zu beachten. Die Unterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um Interessenten eine Entscheidung über die Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen.


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