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05. Einkaufsbedingungen.pdf

Herstellung und Lieferung von 10 Power-Kopplern nach technischen Spezifikationen und Zeichnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH

  1. Allgemeines 4. Der AN ist an sein Angebot grundsätzlich 30 Kalender- tage gebunden, es sei denn, es wird eine längere Bin-
  2. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgen- dung vereinbart. Der Vertragsschluss erfolgt nach den den „AEB“) gelten, soweit nicht zwischen der European vergaberechtlichen Bestimmungen durch Annahme X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH (im Folgen- des Angebots durch den AG (im Folgenden: „Bestel- den „Auftraggeber“ bzw. „AG“) und dem Auftragneh- lung“) Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, mer (im Folgenden „AN“, beide gemeinsam „die Ver- der Schriftform gem. Ziffer 1 Abs. 3 AEB. tragsparteien“) schriftlich abweichend vereinbart für
  3. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn alle vom AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und der AG sie schriftlich bestätigt. Bestellungen sind vom Leistungen. Diese AEB gelten insbesondere auch für AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweg- AN die Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalenderta- licher Sachen (im Folgenden „Ware“). Ausgenommen gen nach Zugang schriftlich, so ist der AG zum Wider- von der Geltung dieser AEB sind Verträge über Bau- ruf berechtigt. leistungen.
  4. Alle von diesen AEB abweichenden Allgemeinen Ge- 3. Preise schäftsbedingungen des AN gelten nur, wenn und so-
  5. Die vereinbarten Nettopreise sind Festpreise und ver- weit sie ausdrücklich vom AG schriftlich anerkannt wor- stehen sich frei Verwendungsstelle (abgeladen) und den sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN auf seine schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist; eines AN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten Widerspruchs des AG bedarf es in diesem Fall nicht. (z.B. Zoll, ordnungsgemäße Verpackung, Fracht ein-
  6. Mit Ausnahme gesetzlicher Schriftformerfordernisse ist schließlich etwaiger Transportversicherung) ein. Die die Schriftform i.S. dieser AEB auch dann gewahrt, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer sowie etwaige wenn eine Übermittlung auf elektronischem Weg er- anfallende zusätzliche Steuern sind in der Rechnung folgt. Es reicht insoweit eine Übermittlung per unver- gesondert auszuweisen. schlüsselter E-Mail, es sei denn, in den Ausschrei-
  7. Preisgleitklauseln können auch bei längeren Liefer-/ bungsbedingungen ist etwas anderes geregelt. Leistungsfristen nur in Ausnahmefällen zugelassen
  8. Subsidiär zu diesen AEB finden die Allgemeinen Ver- werden. Wird eine Preisklausel bei Liefer-/Leistungs- tragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen fristen von mehr als 18 Monaten gewünscht, sind im (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Angebot Material-, Lohn- und Festanteile prozentual aufzugliedern und die Kalkulationsgrundlagen hierfür
  9. Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmen im anzugeben. Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffent- lichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermö- 3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, gen. ist ein Zahlungsziel von 30 Kalendertagen vereinbart. Erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von
  10. Der AG ist öffentlicher Auftraggeber i.S. des Vergabe- 14 Kalendertagen, ist ein Abzug von 3% Skonto zuläs- rechts. sig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt der Ein-
  11. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferpapiere und gang des Überweisungsauftrages bei der Bank des Rechnungen sind auf demjenigen Weg der Informa- AG. tionsübermittlung abzugeben, der in der jeweiligen Be-
  12. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, in wel- kanntmachung oder den Vergabeunterlagen des AG chem sowohl die ordnungsgemäße Rechnung zuge- vorgesehen ist und müssen mit Ausnahme des Ange- gangen als auch die Lieferungen vom AG angenom- botes die AG-Bestellnummer, die Artikelnummer, die men bzw. Leistungen vollständig erbracht und abge- Liefermenge und Lieferanschrift angeben. nommen (Ziffer 11 AEB) sind.
  13. Angebot, Bestellung,
  14. Sollte das Fehlen der nach Ziffer 1 Abs. 7 AEB erfor- Auftragsbestätigung derlichen Angaben die Rechnungsbearbeitungszeiten beim AG verzögern, verlängern sich die in Ziffer 3
  15. Das Angebot ist für den AG kostenlos und unverbind- Abs. 3 AEB genannten Zahlungsfristen um den Zeit- lich einzureichen. raum der Verzögerung.
  16. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Be-
  17. Vertragsausführung, Beachtung von schaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder Aus- schreibung zu halten und im Falle einer Abweichung Vorschriften ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
  18. Der AN sichert zu, dass bei Erfüllung des Vertrages die
  19. Nebenangebote sind nur zugelassen, wenn der AG einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vor- dies ausdrücklich gestattet und wenn diese ausdrück- schriften und Auflagen (einschließlich Arbeitsschutz- lich als solche bezeichnet sind. und Unfallverhütungsvorschriften) und technischen Normen (z.B. DIN, VDE) eingehalten werden.

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  1. Der AN sichert ferner zu, dass sämtliche Lieferungen 6. Vertragsstrafe und Leistungen dem neuesten Stand der Technik ent-
  2. Werden Liefer- bzw. Leistungszeiten überschritten, ist sprechen. der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eine Ver-
  3. Ferner müssen die zu liefernden Waren den geltenden tragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes desjenigen Sicherheitsvorschriften (z.B. EU-Maschinenrichtlinie Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der 2006/42, EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35, EU- nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 v.H. EMV-Richtlinie 2014/30, EU-Druckgeräterichtlinie des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. 2014/68, EU-RoHS-Richtlinie 2011/65, Produktsicher-
  4. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Er- heitsgesetz) und mit allen vorgeschriebenen Kenn- füllung und weiteren Ansprüchen geltend zu machen. zeichnungen (z.B. CE-Kennzeichen), Erklärungen Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf Scha- (z.B. Konformitätserklärung, Einbauerklärung) sowie densersatzansprüche angerechnet. Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung, Montageanleitung, Sicherheitsdatenblätter) versehen sein. Nach solchen 3. Der AG kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen, Kenn- bis zur Schlusszahlung geltend machen. zeichnungen, Erklärungen und Unterlagen sind bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen und gehören 7. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht zum Lieferumfang, auch wenn sie nicht gesondert vom
  5. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich AG angefragt werden. beim AN innerhalb dessen Betriebsstunden von der
  6. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG beschrie- vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung bzw. Leis- bene Art der Ausführung, so hat er dies dem AG un- tung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teil- verzüglich schriftlich anzuzeigen. zunehmen und eigene Prüfungen vorzunehmen. Der AG kann in angemessenem Umfang die Durchführung
  7. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur er- von Prüfungen durch den AN verlangen. forderlichen Unterlagen (Pläne, Prüfprotokolle, Werks- zeugnisse, Zeichnungen, Bedienungsanweisungen 2. Die Kosten für eigenes Personal und Material sowie für u. ä.) hat der AN, erforderlichenfalls in vervielfälti- vom AG veranlasste Prüfungen trägt der AG. Verläuft gungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt
  8. Die Einschaltung eines Unterauftragnehmers durch werden, so gehen die gesamten Kosten der erneuten den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- Prüfung zu Lasten des AN. mung des AG. Diese darf nicht unbillig verweigert oder verzögert werden. 3. Der AN wird zumutbare Anstrengungen unternehmen um seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich
  9. Liefer- bzw. Leistungszeiten, Verzug dazu verpflichten, dass die in dieser Ziffer 7 AEB ge- nannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen aus-
  10. Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeiten (Termine geübt werden können. oder Fristen) sind verbindlich. Maßgebend für die Ein- haltung der Liefer- bzw. Leistungszeit ist der Eingang 4. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner mangelfreier Ware bei der vom AG genannten Emp- Sachmängelhaftung und allgemeinen Haftung. fangs- oder Verwendungsstelle oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den AG. 8. Vertragsänderung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  11. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen 1. Der AG kann Änderungen des Liefergegenstandes o- Dauer dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. der der Leistung auch nach Vertragsschluss verlan-
  12. Erbringt der AN seine Lieferung bzw. Leistung nicht o- gen, soweit dies im Rahmen der Leistungsfähigkeit des der nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leis- AN ist und für den AN zumutbar ist. Änderungen und tungszeit oder kommt er in Verzug so gelten die ge- deren Auswirkungen auf Preise, Liefer- bzw. Leis- setzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Regeln. Auf tungszeit oder sonstige Konditionen bedürfen der deren Geltendmachung wird durch die Annahme der Schriftform gemäß Ziffer 1 Abs. 3 AEB. verspäteten Lieferung/Leistung nicht verzichtet. Eines 2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die besonderen Vorbehaltes bedarf es hierfür nicht. Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem AG
  13. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind nicht zu- in gesetzlichem Umfang zu. Der AG ist insbesondere lässig. berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der AG noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.
  14. Der AN hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- recht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbe- strittener Gegenforderungen.

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  1. Außenwirtschaftsrecht 5.1. Der AN darf diese Güter weder direkt noch indi- rekt in die Russische Föderation oder zur Ver-
  2. Entsprechend des völkerrechtlichen Gründungsdoku- wendung in der Russischen Föderation verkau- mentes des AG, dienen alle Bestellungen ausschließ- fen, exportieren oder re-exportieren. lich friedfertigen, nicht-militärischen Zwecken. 5.2. Der AN wird sich nach besten Kräften bemühen,
  3. Der AN hat alle Anforderungen des anwendbaren nati- dass der Zweck der Ziffer 9 Abs. 5.1 AEB nicht onalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts (im durch Dritte, einschließlich möglicher Wiederver- Folgenden: Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen. käufer, in der weiteren Vertriebskette vereitelt
  4. Der AN hat dem AG spätestens zwei Wochen nach Be- wird. stellung eigenständig und für jede Einzelposition 5.3. Der AN hat einen angemessenen Überwa- schriftlich alle Informationen sowie in der Folge deren chungsmechanismus einzurichten und aufrecht- Änderungen mitzuteilen, die der AG zur Einhaltung des zuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten, Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederaus- einschließlich möglicher Wiederverkäufer, in der fuhr benötigt, insbesondere: weiteren Vertriebskette zu erkennen, die den 3.1. Etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren Zweck von Ziffer 9 Abs. 1 AEB vereiteln würden. nach geltendem deutschen, europäischen (EU) 5.4. Jeder Verstoß gegen Ziffer 9 Abs. 5.1 bis 5.3 AEB und ggf. nach chinesischem und US-amerikani- stellt eine Verletzung eines wesentlichen Be- schen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht standteils dieses Vertrages dar, und der AG ist des Ursprungslandes; berechtigt, angemessene Gegenmaßnahmen zu 3.2. Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern insbe- ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt sondere gemäß Anlage AL zur deutschen Au- auf: ßenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare (i) Kündigung dieses Vertrages; und Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten ein- schließlich der „Export Control Classification (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Ge- Number“ gemäß der „US Commerce Control List“ samtwertes dieses Vertrages oder des Preises (ECCN), sofern die Ware den „US Export Admi- der exportierten Güter, je nachdem, welcher Wert nistration Regulations“ (EAR) unterliegt; höher ist. 3.3. Die statistische Warennummer gemäß der aktu- 5.5. Der AN wird den AG unverzüglich über alle Prob- ellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatisti- leme bei der Anwendung von Ziffer 9 Abs. 5.1 bis ken und/oder den HS (Harmonized System) 5.3 AEB, einschließlich relevanter Aktivitäten Code; Dritter, die den Zweck von Ziffer 9 Abs. 5.1 AEB vereiteln könnten, informieren. Der AN stellt dem 3.4. Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) AG Informationen über die Einhaltung der Ver- und sofern vom AG gefordert, (Langzeit-) Liefe- pflichtungen nach Ziffer 9 Abs. 5.1 bis 5.3 AEB rantenerklärungen zum präferentiellen Ursprung innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferen- Aufforderung zur Verfügung. zen (Nicht-EU-Lieferanten); und
  5. Der Abschluss und die Durchführung des Vertrags ste- 3.5. Sämtliche Informationen des AN, die der AG zur hen unter dem Vorbehalt der exportkontrollrechtlichen Erfüllung seiner Pflichten aus der EU-Verordnung Zulässigkeit. 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzaus- gleichssystems benötigt; und 10. Versand und Zoll 3.6. Alle sonstigen Informationen, die der AG diesbe- 1. Dem AG ist rechtzeitig vor Versand der Liefergegen- züglich benötigt. Je nach Beschaffenheit der stände eine Versandanzeige zuzusenden. Der Liefe- Ware können weitere außenwirtschaftsrechtlich rung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferungen relevante Formulare notwendig sein, die, sofern aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit vom AG gefordert, seitens des AN zu beschaffen dem AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Ver- sind. bindung zu setzen.
  6. Verletzt der AN seine Pflichten nach Ziffer 9 Abs. 2 und 2. Vor Anlieferung der Waren an die jeweilige Verwen- 3 AEB, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden dungsstelle sind die Lieferpapiere an der zentralen sowie sonstigen Nachteile (z.B. Nachforderungen aus- Warenannahmestelle des AG gemäß der Ausschrei- ländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die dem AG bung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Anliefe- hieraus entstehen, soweit der AN die Pflichtverletzung rung von Waren mit Zollpapieren. zu vertreten hat. Ungeachtet dessen, ist der AG be- rechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur vollständigen 11. (Teil-) Abnahme bei Werkverträgen Erfüllung dieser Pflichten gem. Ziffer 13 Abs. 2 zurück-
  7. Ist die Lieferung oder Leistung bei Werkverträgen in zubehalten. vertragsgemäßem Zustand erfolgt, wird sie abgenom-
  8. Nur für die vom AG im Rahmen oder im Zusammen- men. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Ab- hang mit diesem Vertrag an den AN gelieferten Waren nahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein ge- (wie Materialbeistellungen gemäß Ziffer 12 Abs. 3 meinsames Abnahmeprotokoll erklärt. AEB), die in den Anwendungsbereich der Verordnung
  9. Die Abnahme gem. § 640 Abs.1 Satz 1 BGB ist nur (EU) 833/2014 des Rates (über restriktive Maßnahmen gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. § 640 Abs. 2 BGB angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in bleibt davon unberührt. der Ukraine destabilisieren) fallen, gelten die folgen- den Bestimmungen:

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  1. Eigentum 3. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeob- liegenheiten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§
  2. Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen jeweils 377, 381 HGB). ohne erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbe- halt. Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum 4. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbei- an der Lieferung oder Leistung mit der Übergabe bzw. ten leistet der AN wie für den Gegenstand der Liefe- Abnahme und vollständiger Zahlung; das gleiche gilt rung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach für die vom AN mitgelieferten Unterlagen. Besteht der Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Liefer- Auftrag in einer Entwicklung, so erwirbt der AG mit Ab- teile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Be- nahme der Leistung das alleinige Eigentum am Ent- trieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende wicklungsgegenstand einschließlich etwaiger hieran Gewährleistungsfrist um die Zeit der mangelbedingten bestehender Schutzrechte bzw. bei Software sonstiger Betriebsunterbrechung. Die bei der Mängelbeseitigung Rechte. vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Auf- wendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die
  3. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfü- zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten gungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim
  4. Materialbeistellungen des AG jeder Art bleiben Eigen- AG. tum des AG. Sie sind vom AN kostenfrei als solche zu
  5. Schutzrechte kennzeichnen, getrennt und sorgfältig zu lagern und nur für Zwecke des Vertrages nach den Grundsätzen 1. Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Ver- sparsamer Wirtschaftsführung zu benutzen. Werden trages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegen- Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit an- standes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Drit- deren Gegenständen verbunden oder vermischt, so er- ter nicht verletzt werden. Er stellt den AG auf erstes wirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sa- schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter aus et- che. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. waigen Schutzrechtsverletzungen frei.
  6. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die 2. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN vom Inhaber er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter-
  7. Rechnung, Zahlung veräußerung usw. des Liefergegenstandes oder Leis-
  8. Rechnungen des AN müssen den gesetzlichen Anfor- tung zu erwirken, die für den vertraglich vorgesehenen derungen genügen und sind unter Nennung der Pflicht- Zweck erforderlich sind, falls dem AN die Erlangung angaben der Ziffer 1 Abs. 7 AEB vorzugsweise in elekt- dieser Rechte nicht möglich ist, er eine solche Nacher- ronischer Form beim AG einzureichen: füllung endgültig ablehnt oder mit der Nacherfüllung in invoice@xfel.eu. Verzug gerät.
  9. Bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistungserfüllung ist 3. Der AN gewährt dem AG an allen in- und ausländi- der AG berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig schen Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Erfindungen, soweit sie bei Durchführung dieses Ver- trages entstanden sind, eine kostenlose, nichtaus-
  10. Zahlungen erfolgen grundsätzlich nicht im Voraus. So- schließliche und unwiderrufliche Lizenz. Ferner ge- fern eine Zahlung im Voraus zwischen AG und AN ab- währt der AN dem AG ein unwiderrufliches, unentgelt- weichend von diesen AEB ausdrücklich schriftlich ver- liches und nichtausschließliches Benutzungsrecht an einbart wird, erfolgen Zahlungen nur gegen eine für sämtlichem Know-how und jeder Neuerung und Ver- den AG akzeptable unbefristete Anzahlungsbürgschaft besserung, soweit diese bei der Durchführung dieses auf erstes Anfordern in Höhe der jeweils zu zahlenden Vertrages entstanden sind. Der AG ist berechtigt, sei- Anzahlung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. nen Gesellschaftern Lizenzen und Benutzungsrechte
  11. Zahlungen gelten weder als Anerkenntnis einer ver- im Sinne des vorstehenden Absatzes zu übertragen. tragsgemäßen Erbringung, insbesondere der Mängel- Dies gilt auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus. freiheit der erbrachten Lieferungen und Leistungen, Die vorstehenden Rechte vereinbart der AN ausdrück- noch als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Faktu- lich mit seinen Unterauftragnehmern zugunsten des rierung. AG.
  12. Der AG gerät mit der Zahlung erst nach schriftlicher 16. Ersatzteile Mahnung seitens des AN in Verzug. Beabsichtigt der AN, die Produktion von Ersatzteilen für die
  13. Sach- und Rechtsmängelhaftung an den AG gelieferten Produkte einzustellen, teilt er dies dem AG so rechtzeitig schriftlich mit, dass der AG innerhalb
  14. Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- einer im Einzelfall angemessenen Frist die Möglichkeit hat, mungen für Sach- und Rechtsmängel. Er gewährleistet einen absehbaren Bedarf an Ersatzteilen noch zu decken. die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertra- Erlangt der AN Kenntnis davon, dass der Hersteller der von ges (vgl. Ziffer 4 AEB). In dringenden Fällen kann der ihm für das Produkt verwendeten Teile beabsichtigt, deren AG nach Abstimmung mit dem AN die Nachbesserung Herstellung einzustellen, hat er dies dem AG unverzüglich selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen schriftlich mitzuteilen. lassen.
  15. Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Ge- genstandes der Lieferung oder Leistung. Die Bestim- mungen der §§ 633 Abs. 2 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsverträge Anwendung.

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  1. Kündigung und Rücktritt 3. Erzeugnisse, die nach vom AG entworfenen Unterla- gen oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werk-
  2. Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und zeugen des AG oder nachgebauten Werkzeugen an- Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag mit sofortiger gefertigt sind, dürfen vom AN nur zu Testzwecken Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, selbst verwendet, Dritten dagegen nicht angeboten o- wenn auf Seiten des AN Handlungen im Sinne der der geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für nach §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung, Bestechung) Vorgaben des AG modifizierte Standardprodukte des gegeben sind oder der AN nachweislich eine schwere AN. Verfehlung begangen hat, welche seine Zuverlässig- keit in Frage stellt. Der AG kann vom AN daneben Er- 4. Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informationen im satz allen Schadens verlangen. Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Hierunter werden sämtliche Handlungen, einschließlich der Be-
  3. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder mit obachtung, Testen, Untersuchung und des Rück- so- sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermö- wie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel an ver- gen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder trauliche Informationen zu gelangen. der AN seine Zahlungen vorübergehend einstellt.
  4. Der AN verpflichtet sich, die EU-Verordnung 2016/679
  5. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften - Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie etwa- ige weitere anwendbare Datenschutzvorschriften ein-
  6. Bei Lieferungen und Leistungen auf dem Gelände zuhalten. Der AN verpflichtet sich weiterhin, die perso- und/oder in den Räumen des AG bzw. des Deutschen nenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und Elektronen-Synchrotrons (DESY) sind die jeweiligen nicht außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Zutritts-, Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (z.B. Vertrages zu verarbeiten. Sicherheitsschulungen, Registrierung im Gast- und Fremdfirmenportal (GPEX), Verwendung von Trans- 6. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an pondern, PSA, Heißarbeitserlaubnis) des AG bzw. DE- Dritte findet nur statt, wenn dies für die Durchführung SYs zu beachten, die für diese Fälle in ihrer jeweils gel- des Vertrages erforderlich ist oder eine rechtliche Ver- tenden Fassung Vertragsbestandteil sind. Dies kann in pflichtung zur Weitergabe besteht. Soweit zur Erfüllung einigen Fällen die Erhebung und Verarbeitung perso- des Vertrages durch den AN Drittdienstleister einge- nenbezogener Daten erfordern. setzt werden, werden diese vertraglich zur Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den Vorschriften der
  7. Der AG hat insbesondere das Hausrecht über sein Ge- DS-GVO verpflichtet. lände und seine Räume und kann dieses Recht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Der AN (ein- 7. Der AN ergreift zur Wahrung der Vertraulichkeit, Ver- schließlich seiner Erfüllungsgehilfen) ist entsprechend fügbarkeit und Integrität der vom AG zur Verfügung ge- verpflichtet, den Anweisungen des AG Folge zu leis- stellten personenbezogenen Daten technische und or- ten. Gleiches gilt für DESY und dessen Gelände und ganisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlä- Räume. gigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang. Insbesondere verpflichtet sich der AN alle bei ihm ein-
  8. Enthält die Lieferung oder Leistung gefährliche Ar- gesetzten Beschäftigten zur Vertraulichkeit in Bezug beitsstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (Gef- auf personenbezogene Daten zu verpflichten und StoffV), so muss in den Lieferpapieren deutlich darauf diese unter Hinweis auf die Bußgeld- und Strafvor- hingewiesen und die gesetzlich erforderliche Sicher- schriften der DS-GVO entsprechend zu unterweisen. heitsdokumentation mitgeliefert werden.
  9. Compliance- und Antikorruptions-
  10. Geheimhaltung, Datenschutz Klausel
  11. Der AN ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Be- stellung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Be- 1. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich ihren Wil- rechnungen und sonstigen Unterlagen und Informatio- len, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die nen (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) strikt jeweils für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmun- geheim zu halten und nur an Mitarbeiter weiterzuge- gen einzuhalten. Vor diesem Hintergrund duldet der ben, die zur vertraulichen Behandlung verpflichtet wur- AG insbesondere keine Korruption und erwartet von den. Dritten dürfen sie nur mit der vorherigen schriftli- dem AN jede Form von Korruption zu unterlassen. chen Zustimmung des AG offengelegt werden, die bei 2. Insbesondere verpflichten sich der AN und seine Be- nachgewiesenen gerichtlichen oder gesetzlichen Her- schäftigten im Zusammenhang mit dem Vertragsver- ausgabeansprüchen zu erteilen ist. Die Geheimhal- hältnis zur Einhaltung der geltenden Antikorruptions- tungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses und Geldwäschegesetze, des Gesetzes zum Schutz Vertrages; sie erlischt – soweit nichts Abweichendes von Geschäftsgeheimnissen, der Gesetze über die Si- vereinbart wurde –fünf Jahre nach Vertragsschluss o- cherung von Tariftreue und Mindestlohn sowie zur Ein- der, wenn und soweit die vertraulichen Informationen haltung der kartellrechtlichen, arbeits- und umwelt- allgemein bekannt geworden sind. schutzrechtlichen Vorschriften.
  12. Vorgenannte vertrauliche Informationen, die vom AG 3. Der AN hat hinreichende Kontroll- und Aufsichtsmaß- dem AN zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigen- nahmen zu etablieren und auf Nachfrage schriftlich tum des AG und sind diesem unaufgefordert, kostenlos nachzuweisen, die ein Fehlverhalten seiner Beschäf- und vollständig zurückzusenden, sobald sie zur Durch- tigten wirksam verhindern. Sollte der AN feststellen, führung des Vertrages nicht mehr benötigt werden. An- dass er oder seine Beschäftigten gegen eine der unter gefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; dieser Ziffer 20 AEB getroffenen Regelungen versto- ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im ßen hat oder der Verdacht eines Verstoßes besteht, Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. muss der AN den AG unverzüglich hierüber schriftlich benachrichtigen und bei etwaigen Untersuchungen mit dem AG kooperieren.

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  1. Bei einem nachweislich schweren Verstoß gegen eine der in dieser Ziffer 20 AEB genannten Verpflichtungen durch den AN oder einen seiner Beschäftigten ist der AG unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertragli- cher (Ziffer 17 Abs. 1 AEB) Rücktritts- oder Kündi- gungsrechte berechtigt, von allen mit dem AN beste- henden Verträgen zurückzutreten oder diese mit sofor- tiger Wirkung zu kündigen.

  2. Die sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprü- che des AG bleiben unberührt.

  3. Der AN wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 20 AEB enthalte- nen, den AN treffenden Verpflichtungen durch seine Unterauftragnehmer sicherzustellen.

  4. Werbematerial Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindun- gen mit dem AG nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zu- stimmung hinweisen.

  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für den AN ist der Sitz des AG oder eine an- dere vom AG bezeichnete Verwendungsstelle. Ausschließ- licher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der AN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  6. Geltendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Kolli- sionsregelungen des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

  7. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier- durch nicht berührt.

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