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Anlage 1
Zahlungsmodalitäten und Absicherung von Abschlagszahlungen
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage eines verbindlichen Zahlungsplans und nach nachgewiesenem Baufortschritt. Eine Zahlung vor Erbringung der jeweils zugrundeliegenden Leistung erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern Abschlagszahlungen während der Herstellungsphase vereinbart werden, werden diese ausschließlich für nachweislich erbrachte und vom Auftraggeber anerkannte vertragsgemäße Leistungen geleistet. Die Abschlagszahlungen werden nach den nachfolgenden Baufortschrittsmeilensteinen strukturiert:
Anteil am Nr. Zahlungsmeilenstein Auftragswert Nachweis des Baubeginns und Vorlage der erforderlichen 1 10 % Sicherheiten Nachweis der Beschaffung wesentlicher, für den Bau bestimmter 2 10 % Komponenten 3 Kiellegung bzw. Beginn der wesentlichen Fertigungsarbeiten 15 % 4 Fertigstellung des Rohbaus 15 % Einbau und Funktionsprüfung der wesentlichen Maschinen, Anlagen 5 15 % und Systeme 6 Fertigstellung des Schiffes und erfolgreiche Werft-/Hafenabnahme 15 % 7 Erfolgreiche Probefahrt, vollständige Dokumentation und Übergabe 20 % Gesamt 100 %
Die in der Tabelle genannten Zahlungsmeilensteine sind vor Auszahlung durch geeignete Unterlagen, Prüfprotokolle oder sonstige vom Auftraggeber anerkannte Nachweise zu dokumentieren. Die Auszahlung einer Abschlagszahlung begründet weder eine Teilabnahme noch eine Anerkennung der bis dahin erbrachten Leistungen als mangelfrei.
Absicherung der Abschlagszahlungen
Vor Auszahlung einer Abschlagszahlung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Rückzahlungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder eines gleichwertigen Kreditversicherers vorzulegen. Die Rückzahlungsbürgschaft muss mindestens den jeweils zur Auszahlung vorgesehenen und noch nicht durch vertragsgemäß erbrachte Leistungen gedeckten Betrag absichern. Die Rückzahlungsbürgschaft dient insbesondere der Absicherung der Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers für den Fall, dass der Auftragnehmer seine vertraglich geschuldete Herstellungsleistung nicht oder nicht vollständig erbringt, der Vertrag vor Fertigstellung des Schiffes aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen beendet wird oder der Auftragnehmer aufgrund einer Insolvenz oder sonstiger Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
Die Bürgschaft ist so auszugestalten, dass der Auftraggeber den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen kann, soweit dies rechtlich zulässig ist. Eine vorherige rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Anspruchs darf nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme sein.
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Die Rückzahlungsbürgschaft bleibt bis zur vollständigen Verrechnung der jeweils abgesicherten Zahlung mit vertragsgemäß erbrachten und vom Auftraggeber anerkannten Leistungen bzw. bis zur vollständigen Rückzahlung der entsprechenden Beträge bestehen. Die Höhe der erforderlichen Bürgschaft kann entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt und der dadurch eintretenden Verrechnung der abgesicherten Zahlungen reduziert werden. Die Kosten für die Stellung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Bürgschaft sind mit dem Angebotspreis abgegolten.