TPB-UEB_CLM_UEB_GN_Baustellenordnung_a.pdf

Herstellung und Einbau von Sitzbänken und holzvertäfelten Sitznischen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 16:01 (Europe/Berlin)

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Baustellenordnung

Bauvorhaben Deutsches Museum RA2 München

Inhaltsverzeichnis

  1. ALLGEMEINES .............................................................................................................................................. 3 1.1. Lage der Baustelle ................................................................................................................................. 3 1.2. Anschriften und Kontakte ....................................................................................................................... 3 1.3. Organisation ........................................................................................................................................... 3 1.4. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 1.5. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz .................................... 4 1.6. Berichterstattung – Führen von Bautagesberichten ............................................................................... 4 1.7. Personal ................................................................................................................................................. 5 1.8. Arbeitszeit .............................................................................................................................................. 5 1.9. Bauphasen ............................................................................................................................................. 6 1.10. Weitervergabe von Arbeiten ................................................................................................................... 6 1.11. Projektkommunikation ............................................................................................................................ 6 1.12. Jour-fixe ................................................................................................................................................. 6 1.13. Vermessung ........................................................................................................................................... 6 1.14. Bau-Taktungen / Terminplan .................................................................................................................. 6
  2. BAULOGISTIK ............................................................................................................................................... 7 2.1. Begriff der BAUSTELLE ......................................................................................................................... 7 2.2. Logistikpläne .......................................................................................................................................... 7 2.3. Fortschreibung Logistikpläne – durch den Baulogistiker ........................................................................ 7 2.4. Zusammenwirken von Sicherheitsdienst und Baulogistik ...................................................................... 7 2.5. Avisierung und Anlieferung .................................................................................................................... 8 2.6. Flächenmanagement ............................................................................................................................. 8 2.7. Schlüsseldienst ...................................................................................................................................... 9 2.8. Bauaufzüge ............................................................................................................................................ 9 2.9. Krane – Rohbau und Ausbauphase ....................................................................................................... 9 2.10. Werbung .............................................................................................................................................. 10
  3. ARBEITSSTÄTTEN...................................................................................................................................... 10 3.1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr ............................................................................................ 10 3.2. Unterkünfte und soziale Anlagen ......................................................................................................... 10 3.3. Sanitäreinrichtungen ............................................................................................................................ 11 3.4. Essen, Trinken, Rauchen ..................................................................................................................... 11 3.5. Winterfeste Arbeitsplätze ..................................................................................................................... 11 3.6. Erste-Hilfe-Raum (Sanitätsraum) ......................................................................................................... 11 3.7. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung; Fluchtwegebeleuchtung; Fluchtwegekennzeichnung . 11 3.8. Fluchtwege ........................................................................................................................................... 12 3.9. Funkverkehr ......................................................................................................................................... 12

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3.10. Ordnung Sauberkeit und Hygiene ........................................................................................................ 12 3.11. Rauschmittelmissbrauch ...................................................................................................................... 12 4. ARBEITSSICHERHEIT ................................................................................................................................ 12 4.1. Allgemeines ......................................................................................................................................... 12 4.2. Unterweisung ....................................................................................................................................... 13 4.3. Arbeitsmedizinische Vorsorge .............................................................................................................. 13 4.4. Erdarbeiten - Sparten ........................................................................................................................... 13 4.5. Baumaschinen und Geräte .................................................................................................................. 13 4.6. Montagearbeiten – Montagekonzepte .................................................................................................. 13 4.7. Gerüste ................................................................................................................................................ 13 4.8. Absturzsicherungen –Schachtbühnen - Durchbrüche .......................................................................... 14 4.9. Gefahrstoffe ......................................................................................................................................... 14 4.10. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .................................................................................................. 14 4.11. Abbrucharbeiten ................................................................................................................................... 14 4.12. Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze ....................................................................................................... 14 5. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ ........................................................................................................ 15 5.1. Allgemeines ......................................................................................................................................... 15 5.2. Brandfall ............................................................................................................................................... 15 6. UMWELTSCHUTZ ....................................................................................................................................... 15 6.1. Abfall .................................................................................................................................................... 15 6.2. Entsorgung ........................................................................................................................................... 15 6.2.1. Entsorgung „Nichtkonstruktiver Abbruch / Entkernung“ ................................................................... 15 6.2.2. Entsorgung konstruktiver Abbruch, Rohbau und Spezialtiefbau ...................................................... 15 6.2.3. Entsorgung Ausbau ......................................................................................................................... 15 6.2.4. Entsorgungsprinzip – Errichtung Müllsammelstelle und Entsorgung durch die Baulogistik ............. 16 6.3. Reinigung ............................................................................................................................................. 16 6.3.1. Reinigungspflicht ............................................................................................................................. 16 6.3.2. Überwachung der Reinigungspflicht ................................................................................................ 16 6.3.3. Ersatzvornahme bei Zuwiderhandlung ............................................................................................ 17 6.4. Lärm ..................................................................................................................................................... 17 6.5. Gewässerschutz .................................................................................................................................. 17 6.6. Abwasser ............................................................................................................................................. 17 7. SICHERUNG DER BAUSTELLE ................................................................................................................. 17 7.1. Wachdienst, Ausweise ......................................................................................................................... 17 7.2. Beantragung Zutrittsberechtigung ........................................................................................................ 17 7.3. Videoüberwachung .............................................................................................................................. 19 7.4. Fotografieren ........................................................................................................................................ 20 7.5. Besucher .............................................................................................................................................. 20 7.6. Fahrzeugkontrollen .............................................................................................................................. 20

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  1. ALLGEMEINES

1.1. Lage der Baustelle

Das Deutsche Museum liegt auf der Museumsinsel zwischen der „großen“ und der „kleinen“ Isar und umfasst die Gebäude Sammlungsbau, Bibliotheksbau und Forum. Durch die Insellage sind die Ge- bäude nur über Uferstraßen erschlossen.

Das Deutsche Museum einschließlich seiner in der Bauzeit geschaffenen Ausstattungsobjekte ist in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen.

Das Grundstück des Sammlungsbaus befindet sich auf der Gemarkung München, Sektion VIII. Eigen- tümer des Grundstücks ist die Landeshauptstadt München.

Der Sammlungsbau umfasst eine Fläche von ca. 79.000 m² BGF und ein Gebäudevolumen von ca. 449.000 m³ BRI. Er besteht im Wesentlichen aus drei Untergeschoßen, Erdgeschoß und drei oberirdi- schen Geschoßen mit Zwischengeschoßen.

Die Baustelle befindet sich vollständig auf der Museumsinsel und schließt im Nordwesten an das westliche und im Nordosten an das östliche Verbindungsbauwerk zum Bibliotheksbau an.

1.2. Anschriften und Kontakte wird im Auftragsfall bekannt gegeben

1.3. Organisation wird im Auftragsfall bekannt gegeben

1.4. Geltungsbereich Die vorliegenden Bedingungen gelten ausnahmslos für alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen und Ar- beitgeber und sind für alle verbindlich. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenüber dem Bauherrn die vorlie- genden Bedingungen wiederum mit ihren Nachunternehmern, auch soweit es sich um eine Subunternehmerkette handelt, und Lieferanten zu vereinbaren. Auf Verlangen des Bauherrn, haben die Vertragspartner die Vereinba-

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rung dieser Baustellenordnung mit ihren Nachunternehmer nachzuweisen. Unterbleibt dies, trägt der den Nach- unternehmer beauftragende Vertragspartner alle sich hieraus ergebenden Konsequenzen und Kosten, sowie sämtliche finanziellen Nachteile.

1.5. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der vom Bauherrn gemäß BaustellV eingesetzte SiGe- Koordinator ist über seine Rechte nach BaustellV hinaus den ausführenden Firmen gegenüber sowie deren Arbeitnehmer weisungsbefugt, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben (unternehmensbezogene Gefährdungsbeurteilung). Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SIGEPLAN und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbei- ten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Er gibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator in Abstimmung mit den Beteiligten notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SIGE-PLANS, der Arbeitsschutzvor- schriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Objektüber- wachung arbeitet er einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll.

Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Un- ternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Die Verant- wortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.

1.6. Berichterstattung – Führen von Bautagesberichten Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem SIGE-Koordinator, der Örtlichen Bauüberwa- chung und dem Bauherrn sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Der AN ist verpflichtet, tägliche Bautagesberichte zu erstellen. Die Bautagesberichte sind arbeitstäglich der Ob- jektüberwachung zur Kenntnis vorzulegen und werden durch die örtliche Bauüberwachung des AG nicht gegen- gezeichnet. Die Berichte sind weiterhin durchlaufend nummeriert, mit Datum, Wetter zu führen. Das eingesetzte Personal, die Arbeitszeiten, sowie die genauen Arbeiten, mit Lage sind einzutragen. Vor Beginn wird die Form gemeinsam mit der Objektüberwachung abgestimmt. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere

  • Wetter, Temperaturen,
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,
  • Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,

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  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Die Mitteilung einer z.B. vom AG verschuldeten Behinderung oder z.B. einer Bedenkenmeldung im Bautagesbe- richt hat keinen rechtlich bindenden Charakter, da die Bautagesberichte nicht vom AG unterzeichnet werden. Vertragsrelevanter Schriftverkehr muss direkt an den Bauherren gehen.

1.7. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauf- tragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.

Es handelt sich um eine Baumaßnahme mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis! Daher sind alle auf der Baustelle Beschäftigten nur mit einem Baustellenausweis mit Lichtbild berechtigt die Bau- stelle zu betreten. Der Auftraggeber behält sich vor auf Grund von Überprüfungen der Beschäftigten des AN den Zutritt zur Baustel- le zu verwehren.

Die Erstanmeldung der Firmen erfolgt über den AN Baulogistik und anschließende Weiterleitung an den Bauherrn bzw. seine Fachbauleitungen. Die Firmen beantragen die Sicherheitsfreigabe mit Namenslisten, Staatsangehö- rigkeit, Farbkopie Pass, Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsausweis, Bestätigung des Arbeitgebers über die Abführung der Sozialversicherungsabgaben für jeden einzelnen Beschäftigten auf der Baustelle. Eintragung der Unterlagen des AN in entsprechenden Formularen des AN Baulogistik. Danach erfolgt eine Freigabe (bzw. Ablehnung) der Personen durch den AG bzw. durch die Fachbauleitungen des AG an den Sicherheitsdienst (AN Baulogistik). Dieser Vorgang dauert in der Regel 2 Wochen. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Freigabe beim Sicherheitsdienst, werden Ausweise auf der Baustelle durch den AN Baulogistik erstellt und dürfen die Personen die Baustelle betreten. Die Überprüfung der Personen bei der Ausweiserstellung mit Name, Lichtbild, Sozialversicherungsausweis über- nimmt zur Ausweiserstellung dann der AN Baulogistik.

Es ist somit mit mindestens 2 Wochen Vorlauf für das Betreten der Baustelle zu rechnen. Lieferanten die nicht regelmäßig die Baustelle anfahren sind davon ausgenommen. Diese dürfen jedoch nur innerhalb der äußeren BE agieren und nicht das Gebäude betreten.

Für Behörden gilt der Dienstausweis. Diese erhalten ebenfalls einen Ausweis durch den AN Baulogistik. Der AN Baulogistik führt eine vollständige Personalerfassung über alle auf der Baustelle befindlichen Personen und Fahrzeuge und deren Anwesenheitszeiten.

1.8. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine Rahmenarbeitszeit, Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber und der Objektüberwachung abzustimmen. Die notwendigen Arbeitszeitverlängerungen mit den notwendigen Genehmigungen z.B. Abtransport von Schutt- container oder Glätten bei Rohbauarbeiten in der Nacht sind entsprechend von AN rechtzeitig zu organisieren. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben unberührt.

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1.9. Bauphasen Phase 1: Nicht-konstruktiver Rückbau / Rohbau Sprinklerzentrale September 2023 bis März 2024

Phase 2: Konstruktiver Rückbau / Spezialtiefbau / Rohbau / Dach April 2024 bis August 2025

Phase 3: Ausbau September 2025 bis ca. Dezember 2027

1.10. Weitervergabe von Arbeiten Die Baustellenordnung ist auch für Subunternehmer verpflichtend.

1.11. Projektkommunikation Der Bauherr stellt einen internet-basierten Projektserver für das Bauvorhaben zur Verfügung. Siehe Allgemeine ZTV zum Bauvertrag.

1.12. Jour-fixe In der Regel findet 1x pro Woche eine Baubesprechung statt. Bei Erfordernis können auch zusätzliche Bespre- chungen notwendig werden. Die beteiligten Auftragnehmer sind verpflichtet daran teil zu nehmen und Bauleiter mit Entscheidungsbefugnis.

1.13. Vermessung Der Bauherr stellt für alle Arbeiten 2 Achsen, eine Längs- und eine Querachse je Etage und Geschoß, zur Verfü- gung. Die Übergabe der Vermessungsdaten vom Vermessungsbüro des Bauherrn hat der AN eigenverantwort- lich zu organisieren. Weiterhin stellt der Bauherr Höhenbezugspunkte im Abstand von ca. 50m / pro Geschoß als Meterriss (Stahlplat- te mit Höhenkote) zur Verfügung. Alle weiteren Vermessungsleistungen für die einzelnen Gewerke hat der AN selbst zu erbringen.

1.14. Bau-Taktungen / Terminplan Der Terminplan stellt u.a. Abhängigkeiten zu anderen Baumaßnahmen und Gewerken dar und ist somit zwingend einzuhalten.

Die Arbeiten sind jeweils vollständig auszuführen. Vor jedem Übergang der Gesamtleistung an ein nachfolgendes Gewerk werden Zustandsfeststellungen durchgeführt. Dazu zählen im Wesentlichen:

  • Freigabe Durchbrüche schließen Installationsschächte
  • Freigabe schließen der Trockenbauwände nach Installation
  • Freigabe Boden schließen (HOBO/Estrich) nach Installation
  • Freigabe Decken schließen nach Installation
  • Freigaben Durchbrüche schließen nach Installation

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Zur Zustandsfeststellung sind alle betreffenden Bereiche gereinigt zu übergeben. Siehe hierzu Punkt F-3 Reinigung.

  1. BAULOGISTIK

Der Bauherr beauftragt und bevollmächtigt einen Baulogistiker alle erforderlichen Erklärungen und Hand- lungen vorzunehmen, insbesondere übt der Baulogistiker das Hausrecht aus.

2.1. Begriff der BAUSTELLE Unter dem Begriff Baustelle sind in diesem Konzept grundsätzlich alle Flächen, auf denen Baumaßnahmen im Zusammenhang oder infolge der Erstellung stattfinden, zu verstehen. Das gesamte Gelände bis zu den umgrei- fenden Straßen. Werden Arbeiten auch im angrenzenden öffentlichen Bereich für die Baumaßnahme benötigt, gilt dieser Bereich dazu.

2.2. Logistikpläne Für die operative Ausführung der Baulogistik sind, unter Beachtung der Randbedingungen der übergeordneten Pläne und der Bedingungen dieser Baustellenordnung, Logistikpläne erstellt worden. Die verschiedenen Zustände der Baustellenlogistik wurden in Phasenplänen dargestellt. Der jeweilige Plan stellt die Elemente der übergeordneten Baustellenlogistik dar, also Logistikeinrichtungen, die nicht nur ein Gewerk betreffen, sondern alle am Bau Beteiligten. Inhalte können sein: Kranstandorte, Be- und Entladezonen, Flächen für Müllsammelstellen, Unterkunfts-, Sanitäts- und Sanitärcontainer, Versorgungsanschlüsse, Bauzaun mit Ein- und Ausfahrten, Schranken, Drehkreuze, Toren/Türen etc. Alle anderen Flächen sind Logistikflächen einschließlich der zugehörigen Verkehrsflächen außerhalb des Bau- zaunes. Weiterhin sind als farbige Linien der Bauzaun, die Gebäudegrenze und mögliche Bereiche für Bauaufzü- ge, Gerüste und Krane dargestellt. Die Fahrtrichtungen sind mit Pfeilen gekennzeichnet.

Weiterhin sind Verkehrswege innerhalb des Gebäudes geschoßweise dargestellt. Die Verkehrswege sind grund- sätzlich für alle auf der Baustelle Beteiligten freizuhalten.

2.3. Fortschreibung Logistikpläne – durch den Baulogistiker Der Baulogistiker übernimmt die Phasenpläne der Objektüberwachung und führt die Logistikbedürfnisse detaillier- ter fort. Hier wird das Flächenmanagement, die Be- und Entladezonen finalisiert. Die intensive weitere Abstimmung erfolgt gemeinsam mit der Objektüberwachung. Jeder Vertragspartner kann und soll seine Belange der Baulogistik dem Baulogistiker vortragen und mit diesem abstimmen. Bei Einwänden, Verbesserungs- oder Änderungswünschen, die Auswirkungen auf die übergeordnete Baulogistik haben, sind diese mit dem Baulogistiker abzustimmen. Der Baulogistiker wird vierteljährlich den aktuellen Logis- tikplan überprüfen und gegebenenfalls auf die neue bzw. aktuelle Situation anpassen. Dieser aktuelle BE- Logistikplan wird in der Baulogistikzentrale öffentlich ausgehängt. Weiterhin wird jeder Firma der aktuelle Plan vom Baulogistiker zur Verfügung gestellt.

2.4. Zusammenwirken von Sicherheitsdienst und Baulogistik Die intensive Koordination zwischen Sicherheitsdienst und Baulogistiker muss ständig gegeben sein. Diese bei- den Partner müssen sich insbesondere abstimmen bei der Durchführung des Anmeldeverfahrens für alle Beteilig- ten an der Baustelle.

Eine intensive Vernetzung von Avisierungsprogramm und Zutrittskontrolle ist zwingend erforderlich. Das gilt für den Personenzugang und den gesamten Lieferverkehr.

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Die Zufahrtskontrolle für Fahrzeuge erfolgt anhand des Lieferplanes. Überprüfung von ausfahrenden Fahrzeugen erfolgt stichprobenweise mit Unterstützung der Baulogistik durch den Sicherheitsdienst bei der Ein- und Ausfahrt der Baustelle.

Die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und im Umgriff wird an den Baulogistiker übertragen, sofern nicht vom AN eigene Flächennutzungen außerhalb der Baustelle organisiert werden.

2.5. Avisierung und Anlieferung Der Baulogistiker betreut und koordiniert die Avisierung der Anlieferung in Verbindung mit dem Flächenmanage- ment und dem Sicherheitsdienst auf der Baustelle.

Für den Avisierungsvorgang wird den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen ein internetgestütztes Anmelde- verfahren zur Verfügung gestellt. Bei diesem Verfahren gibt der Auftragnehmer auf der Internetseite alle für die Lieferung bestimmenden Parameter (Zeit, Ort, Art) an und sendet die Anforderung an den Baulogistiker. Nach Prüfung der Möglichkeiten und evtl. Änderungen erhält der Lieferant hierüber eine Bestätigung. Wird der Termin bestätigt, ist eine Anlieferung möglich.

Für die Nutzung des Onlineavisierungsprogramms müssen sich die Firmen als Benutzer beim Baulogistiker an- melden. Die Avisierung ist mindestens 2 Tage vorher durchzuführen. Verspätete Avisierungen müssen mit dem Baulogistiker erörtert werden.

Der Baulogistiker ist berechtigt, nach billigendem Ermessen bei aus dem Bauablauf begründeten Abweichungen Änderungen im Lieferplan vorzunehmen. Durch die Avisierung und Reservierung von Anlieferzeiten und – Flächen wird der Lieferverkehr zügig abgewickelt, dennoch kann es zu Verzögerungen kommen, wenn Ereignis- se, wie Ausfall von Baustrom, Bauaufzügen, Kranen, Wetterbeeinträchtigungen etc., die Entladung beeinträchti- gen. Hieraus können keine Behinderungs- oder Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

2.6. Flächenmanagement Der Baulogistiker ist weisungsbefugt zur Koordination aller Lagerflächen und Zwischenlager in der Baustelle bzw. des gesamten Gebäude- Baustellenkomplexes.

Jegliches Material ist Just-in-Time anzuliefern und zu den Einbauorten zu verbringen.

Dauerhafte Lagerflächen stehen nicht zur Verfügung.

Die Größe der Baustelle, die vielen unterschiedlichen, auf dem Baufeld arbeitenden, Firmen und die hohen logis- tischen Anforderungen bedingen eine Aufteilung von Flächen. Es werden hierzu drei Arten unterschieden:

1.) „Logistikflächen“ sind Flächen, die von den auf der Baustelle tätigen Unternehmen funktional genutzt, aber ausschließlich vom Baulogistiker verwaltet werden: z.B. Baustraßen, Ent- oder Beladeflächen, Übergabeflächen, Erschließungs-, Flucht- und Rettungswege.

2.) „Übergebene Baufelder“ sind Flächen, die auf der Baustelle tätigen Unternehmen temporär zum Bebauen überlassen sind und von dessen ausführenden Unternehmen zur Bauausführung nach Absprache untereinander genutzt werden können.

3.) „Temporäre Logistikflächen“ sind Logistikflächen, die auf der Baustelle tätigen Unternehmen bei der Baulogis- tik zeitlich befristet reservieren können, die dann rechtzeitig und in dem vereinbarten Zustand zurückgegeben werden müssen: z.B. Aufstellfläche Autokran, Silostandplätze, Lagerflächen etc.

Temporäre Logistikflächen können jederzeit von der Baulogistik zurückgenommen werden.

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Logistikflächen dürfen nicht behindert werden. Falls dies dennoch geschieht, werden die Behinderungen kosten- pflichtig zu Lasten des Verursachers beseitigt. Durch die begrenzte BE-Fläche auf der Baustelle ist es erforder- lich, mit den Aufstellflächen besonders wirtschaftlich umzugehen. Die Lagerung von Baumaterial oder Baumaschinen ist daher zu minimieren und wenn nötig nach Vorgabe des Baulogistikers auf den unmittelbar folgenden Arbeitsschritt – dies sind in der Regel 2 Arbeitstage – zu beschrän- ken. Flächen, die z.B. für einen Autokran zur Montage benötigt werden, sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe des gewünschten Zeitraumes und der erforderlichen Fläche anzumelden, um der Baulogistik die Abstimmung mit den anderen Unternehmern zu ermöglichen. Über die Flächenvergabe wird ein Aktenvermerk erstellt. Wenn es der Bauablauf bedingt, kann es auch erforder- lich sein, eine vergebene Fläche früher als vereinbart, zurückzunehmen. Wenn möglich, ist dann eine Ersatzflä- che anzubieten. Nicht rechtzeitig zurückgegebene Flächen stellen eine Behinderung dar. Diese werden falls erforderlich, kostenpflichtig geräumt. Die Flächen sind immer in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben.

Der Winterdienst für Allgemeinbereiche wird durch den Baulogistiker übernommen. Dieser räumt die Zufahrten und Baustraßen bis zu den Eingängen ins Gebäude und den allgemeinen Containeranlagen. Die Zuwegung zu eigenen Lager- und Containerflächen, sofern vorhanden, sowie die zugewiesenen Lager- und Logistikflächen sind vom AN selbst zu räumen.

Der Winterdienst für öffentliche Flächen wird ebenfalls durch den AN Baulogistik sichergestellt

2.7. Schlüsseldienst Für das Gebäude wird ab Beginn der Ausbauarbeiten ein Schlüsseldienst mit Bauschließanlage für alle nötigen Bauteile durch den Baulogistiker eingerichtet und betrieben. Schlüsselausgabe- und Rücknahmestellen werden zeitgerecht festgelegt und mitgeteilt. Schlüssel können nur Mitarbeiter von Unternehmen erhalten, die gemeldet sind und von Bauherrn hierzu ermächtigt wurden. Schlüsselempfänger müssen sich dann die Genehmigung zum Ausleihen des einzelnen Schlüssels mit einem Formblatt „Schlüsselberechtigung“ bei der Bauleitung des beauf- tragten Unternehmens schriftlich bestätigen lassen. Für den Zeitraum zwischen Ausgabe und Rückgabe ist die betreffende Firma für den Schlüssel sowie dessen Nutzung verantwortlich. Die Weitergabe von Schlüsseln an andere Firmen ist nicht gestattet.

2.8. Bauaufzüge Es werden vom Baulogistiker insgesamt 2 Außenbauaufzüge erstellt und betrieben. Weiterhin werden im Zuge der Umbauarbeiten ein Bauaufzug im Mitteltrakt und an der Ostseite des Mitteltraktes errichtet und betrieben. Siehe BE-Plan – Phase Ausbau. Die Lage der Aufzüge ist aus den Logistikplänen zu entnehmen. Es können noch Anpassungen erfolgen. Die Aufzüge können in Absprache mit dem Baulogistiker für den Transport von Lieferungen zeitweise reserviert werden. Weiterhin werden teilweise je nach Bauzustand auch innenliegende Aufzüge des Bestands oder des Neubaus betrieben.

2.9. Krane – Rohbau und Ausbauphase Während der Abbruch- Rohbau und Dacharbeiten werden zwei Turmdrehkrane durch den AN Baulogistik betrie- ben.

Ein Kran steht im Museumshof. Der Kran wird auf die Abdichtung gestellt und mittels Schwerlaststützen auf die Bodenplatte abgetragen. Ein weiterer Kran steht auf OK Gelände Am Ostufer der Museumsinsel. Die genauen Zeiträume für Aufstellung werden noch im Zuge der Baumaßnahme genauer terminiert. Siehe Bauphasenpläne Phase Ausbau.

Die Krannutzung wird über die Avisierung des Baulogistikers angefragt. Die Betreuung und Steuerung der Krane in der Ausbauphase betreibt und organisiert der Baulogistiker.

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2.10. Werbung Das Anbringen von Werbung jeglicher Art im Bereich der Baustelle, als auch am Bauzaun ist untersagt. Den beteiligten Firmen und Büros wird gegen Entgelt die Möglichkeit geboten den Firmennamen und das Gewerk nach den Vorgaben des AG an der Bautafel anbringen zu lassen.

  1. ARBEITSSTÄTTEN

3.1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit der Objektüberwachung und dem Baulogistiker abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlas- sen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Private Personenkraftwagen können nicht auf der Baustel- le abgestellt werden. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem Baulogistiker zu vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für die Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten, insbesondere zum Sanitätscontainer. Materialien, Maschi- nen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Baulogistiker abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zu- stand zu versetzten, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

3.2. Unterkünfte und soziale Anlagen Der Bauherr stellt die erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten (Wasser /Abwasser und Strom) zur Verfügung. Daten- und Kommunikationsanschlüsse werden vom Bauherrn nicht bereitgestellt. Es werden die erforderlichen Sanitärräume bereitgestellt.

Der Platzbedarf auf dem Baugelände ist beschränkt. Daher werden vom AN Baulogistik die Tagesunterkünfte der Beschäftigten gestellt und können gegen ein marktübliches, monatliches Mietentgelt genutzt werden.

Höhe MietePro Einheit und Monat (inkl. Reinigung)
Mannschaftscontainer300 €
Magazincontainer150 €
Arbeitsplatz in Baubüros WVB40 €
Tagesunterkunft (Gruppe von 8 Plätzen)300 €

Die Aufstellung von eigenen Bürocontainern ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann der AG Flächen inner- halb des Gebäudes gegen ein Mietentgelt zur Verfügung stellen.

Wegen mangelnder Aufstellflächen kann es dazu kommen, dass der AN die entsprechenden Räumlichkeiten für die eigenen Bauleitungen außerhalb des Grundstückes anmieten muss. Dies muss der AN eigenverantwortlich und auf seine Kosten organisieren.

Unterkünfte, wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen weder im Bereich der Baustelle noch auf den BE-Flächen eingerichtet werden.

Ebenso werden Material- und Werkzeugcontainer durch den AN Baulogistik gegen ein monatliches Mietentgelt zur Verfügung gestellt.

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Weitere Containeranlagen des AN auf dem Grundstück sind für Material- und Werkzeug nur in geringem Umfang möglich. Vor Aufstellen solcher Kleincontainer ist die Genehmigung durch den AG bzw. dessen Objektüberwa- chung rechtzeitig, d.h. mindestens 1 Woche im Voraus einzuholen und deren Lage abzustimmen.

3.3. Sanitäreinrichtungen Es werden in der Abbruchphase 3 WC und ein Duschcontainer, in der Rohbauphase 5 WC und 2 Duschcontainer von Bauherrnseite zur Verfügung gestellt. Für die Ausbauphase werden diese auf 7 WC und 3 Duschcontainer aufgestockt. Die Anlage wird komplett von dem AN Baulogistik betreut. In der Ausbauphase werden temporäre Mobile WC’S (DIXI) zusätzlich positioniert.

3.4. Essen, Trinken, Rauchen Das Trinken alkoholischer Getränke ist auf der Baustelle generell verboten. (Siehe auch C.11) Drogen in aller Art sowie das Rauchen innerhalb des Gebäudes und auf den Dachflächen ist generell verboten. Das Essen in den Gebäuden ist nicht gestattet. Das Trinken alkoholfreier Getränke in den Etagen ist gestattet. Die Pappbehälter, sei es Café etc. sind eigenständig und umgehend zu entsorgen. An bestimmten ausgewiese- nen Standpunkten im Außenbereich werden Müllcontainer und Raucherzonen eingerichtet. Werden von der Objektüberwachung bzw. dem Baulogistiker Zuwiderhandlung festgestellt, wird der Baustellen- ausweis eingezogen und die Arbeit ist einzustellen. Die Personalien werden aufgenommen. Bei einem wiederhol- ten Verstoß wird die Person der Baustelle verwiesen.

3.5. Winterfeste Arbeitsplätze Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten ist Sache des AN. Der Bauherr vergibt die Räum- und Streuarbeit im Bereich der Baustelle (Baustraße, Baustelleneinfahrten Container AG, etc.) an den Baulogistiker.

3.6. Erste-Hilfe-Raum (Sanitätsraum) Der Bauherr veranlasst die Stellung und Unterhaltung eines Sanitätsraums (Container). Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) oder der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), dritter Abschnitt (Erste Hilfe) hat der Auftragnehmer zu erfüllen.

3.7. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung; Fluchtwegebeleuchtung; Fluchtwegekennzeichnung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan in den verschiedenen Phasenplänen. Das Baustromkonzept wird in den verschiedenen Phasen vom Baulogistiker in Abstimmung mit der Objektüber- wachung angepasst. Mehrfache Umbauten werden im Zuge der Baumaßnahme notwendig.

Phase Abbruch / Rohbau: Zu Beginn des RA2, wird ein Baustromnetz vom Baulogistiker erstellt, welches zu- nächst auf die Bedürfnisse der Abbruch- und dann Rohbauarbeiten ausgelegt ist. Die entsprechende Planung und Abstimmungen erfolgt durch den Baulogistiker in Abstimmung mit den Beteiligten. Siehe hierzu auch die Anlagen Baustrom Schemata.

Phase Ausbau - Originalstromnetz: Das Baustromnetz wird bis zum Übergang Originalstrom und Inbetriebnahme Fluchtwegebeleuchtung und Geschoßbeleuchtung durch den Baulogistiker betrieben. Hier werden sukzessive Umbauten in gemeinsamer Koordination mit den Elektrogewerken erfolgen. Die einzelnen Bereiche Unterge- schosse, Obergeschosse werden sukzessive vom Baustrom abgeklemmt und an den Originalstrom angeschlos- sen. Das gilt gleichermaßen für die Sicherheits- und Fluchtwegebeleuchtung. Ein entsprechendes Baustromkon- zept ist von den jeweiligen ANs (Baulogistiker/AN Elektro) mit ausreichendem Vorlauf vorzulegen und abzustim- men.

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Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer in jeder Phase selbst zu sorgen. Das gilt auch für die Außenbereiche und Dächer.

Die Abgabe von Baustrom und Bauwasser an den AN erfolgt unentgeltlich. Die Verbrauchskosten werden vom Auftraggeber übernommen. Ein Kalkulationszuschlag kann somit entfallen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der AN zu sparsamen Verbrauch verpflichtet ist und der Einsatz von elektri- schen Geräten zur Beheizung von Anlagen der Baustelleneinrichtungen des AN nicht zulässig ist.

3.8. Fluchtwege Die Hauptfluchtwege werden durch den AN Baulogistik beschildert und beleuchtet. Im Zuge der Umbaumaßnah- men können Wege geändert werden. Die Abstimmung erfolgt über den SIGEKO. Dennoch obliegt dem AN die Fürsorgepflicht seiner Arbeitnehmer, sodass insbesondere in Baubereichen, in denen der AN tätig ist, vom AN Fluchtwege bis zum nächstgelegenen vorhanden Fluchtweg aufrechterhalten werden.

3.9. Funkverkehr Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der Baustellenleitung zu mel- den und die Nutzungsberechtigung hierfür ist einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

3.10. Ordnung Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in or- dentlichem und sauberem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Entstehende Verunreinigungen wie Bohr- Schleif- und Sägestaub etc. sind grundsätzlich arbeitstäglich durch Saugen zu besei- tigen. Die Vorgabe „besenrein“ darf nur mit Saugern erfüllt werden, welche als staubarm gekennzeichnet sind. Dies wird durch die Arbeitsstättenrichtlinie begründet, wo in geschlossenen Räumen Arbeiten staubarm auszu- führen sind. Zudem sind Bohr- und Schneidarbeiten mit entsprechenden Absaugungen auszustatten und zu be- treiben. Übergaben an das Nachfolgegewerk haben grundsätzlich „besenrein“ zu erfolgen. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehal- ten und betrieben werden.

3.11. Rauschmittelmissbrauch Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

  1. ARBEITSSICHERHEIT

4.1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführen- den, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, dieser Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Die entsprechende Anzahl von Ersthelfern ist vorzulegen. Der Auftragnehmer hat für die von ihm durchzuführenden Arbeiten entsprechende Gefährdungs- beurteilungen seiner beauftragten Arbeiten durchzuführen und dem Koordinator unaufgefordert vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken.

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Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle einzuhalten. Der Auftragnehmer hat der Objektüberwachung und dem SIGE-Koordinator Name und Anschrift seiner Montage- leiter bzw. Aufsichtführenden und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuteilen.

4.2. Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen. Es werden vom SIGE-Koordinator entsprechen- de Unterweisungen in den einzelnen Haupt-Bauphasen durchgeführt. Die Teilnahme der Firmen ist zwingend und die Teilnahme ist zu dokumentieren. Die weitergehende und ergänzende Unterweisung der auf der Baustelle Beschäftigten erfolgt dann eigenständig durch die verantwortlichen Arbeitgeber.

4.3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür und entsprechende Gefährdungsanalysen- muss dem Koordinator vorgelegt werden.

4.4. Erdarbeiten - Sparten Vor Beginn der Erdarbeiten sind grundsätzlich Ermittlungen über die Lage von Versorgungsleitungen und Fremd- lasten (Gefahrstoffe, Kampfmittel) vom AN durchzuführen (Spartenanfrage). Unplanmäßiges Ausheben von Gru- ben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Objekt- überwachung.

4.5. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Die gesetzlichen vorgeschriebenen Prüfungen werden jeweils vom AN eigenständig ausführt. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient und im vorge- schriebenen Turnus geprüft werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Baumaschinen, welche innerhalb des Gebäudes verwendet werden, müssen mit Ruß- partikelfilter ausgestattet und Zulassung für den Untertagebau zugelassen sein.

4.6. Montagearbeiten – Montagekonzepte Bei Montagearbeiten ist eine schriftliche Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SIGE-Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

Für alle Gewerke ist zwingend ein aussagekräftiges und schlüssiges Montagekonzept vor Beginn der Ausführung einzureichen. Dieses Konzept wird gemeinsam mit dem Auftragnehmer, dem SIGE-Koordinator und der Objekt- überwachung erörtert und abgestimmt.

4.7. Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzu- weisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanlei- tungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Abweichungen von der Regelausführung sind statisch nachzuweisen und der Objektüberwachung und dem SIGE-Koordinator vor Ausführungsbeginn auszuhändigen. Jeder Benutzer

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hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

4.8. Absturzsicherungen –Schachtbühnen - Durchbrüche Das betrifft alle Absturzsicherungen bis zur kompletten Fertigstellung des Objektes, z.B. Dach, Treppen, Schäch- te, Bauteilkanten, Durchbrüche. Der AN Abbruch sowie Rohbau ist bis deren Bauende für die eigenen Absturzsi- cherungen und deren Unterhalt verantwortlich. Im Anschluss erfolgt die gemeinsame Übergabe der Absturzsiche- rungen an die Baulogistik oder die Neuerrichtung der Absturzsicherungen durch den AN Baulogistik. Die Gesamtkoordinationsverantwortung hat ab diesem Zeitpunkt der AN Baulogistik bis zur Nutzungsaufnahme des Gebäudes. Die Sicherungspflicht verbleibt bis einschließlich Abstimmung mit den Nachfolgegewerken zur Herstellung des endgültigen Zustands. Wartung und Instandhaltung, Kontrolle erfolgt arbeitstäglich durch den Baulogistiker bis Bauende bzw. Schachtverschluss, bzw. Übergabe an das Nachfolgegewerk. Übernahme des Materials und der Verantwortung samt begleitende Demontage und Entsorgung erfolgt durch den Baulogistiker.

Bei Arbeiten z.B. Technikschächten, Aufzugschächten, Treppenhäusern, Technikzentralen etc. werden die Ab- sturzsicherungen und damit die Sicherungspflicht vom AN Baulogistik an das betreffende Gewerk übertragen, wenn durch die Arbeiten ständig die Absturzsicherungen beeinträchtigt sind. Der AN des Gewerkes hat dann dafür zu sorgen, dass die Absturzsicherungen funktionsfähig sind.

Schachtbühnen – Der AN Rohbau setzt Absturzsicherung an die Deckenkanten oder Schachtbühnen in Decken- lage, TGA baut ggf. erforderliche Schachtbühnen (Montagehilfen, etc.) selbst und beseitigt diese auch im Zuge der Montage. (Gilt auch für prov. bzw. vorgezogene finale Regenentwässerung im gesamten Gebäude)

Vertikale Durchbrüche – Der AN Rohbau verschließt durchtrittssicher und lagesicher mit Holz, größere Öffnungen werden mit Absturzsicherung umwehrt.

4.9. Gefahrstoffe Bei der Planung, Umgang mit Gefahrstoffen, ist eine Prüfung auf Ersatzstoffe durchzuführen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten und dem Koordinator in Kopie zu übergeben.

4.10. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Der direkte Zugang zur AG Containerburg direkt am Haupteingang kann ohne PSA erfolgen. Generell ist das Tragen von Schutzhelm, Sicherheitsschuhen und Warnweste, Pflicht auf der Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Spezialkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Seilsicherungssysteme sind vor dem Einsatz mit dem Koordinator abzustimmen. Zuwiderhandelnde Personen können sofort von der Baustelle verwiesen werden.

4.11. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine schriftliche Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Si- cherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

4.12. Lärm- und Vibrationsarbeitsplätze An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und/ oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind Ermittlungen zu den Belas- tungen der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist umzusetzen.

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  1. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

5.1. Allgemeines Der Bauherr behält sich vor eine Brandschutzordnung zu erlassen und benennt für diesen Fall einen Brand- schutzbeauftragten. Zu seinen Aufgaben gehört die Durchsetzung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnah- men mit dem Brandschutzbeauftragten abstimmen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Diese ist von einem Beauftrag- ten des AG gegenzuzeichnen. Diese Heißarbeiten dürfen nur nach Freigabe erfolgen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

5.2. Brandfall Für den Brandfall gilt der Alarmplan (Anlage Baustellenordnung SIGEKO). Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauf- tragten nach dem Löschen zu melden.

  1. UMWELTSCHUTZ

6.1. Abfall Für eine umweltgerechte und fachgerechte Entsorgung und Reinhaltung der Baustelle ist Sorge zu tragen. Die Vorschriften aus dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz sowie die Abfallsatzung der Landeshauptstadt München sind einzuhalten

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall und durch seine Ausführung entstehenden Schutt und Staub zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu la- gern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber eine Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers vor.

6.2. Entsorgung Die Vorschriften aus dem Kreislauf- und Abfallgesetz sowie die örtliche Abfallsatzung sind von allen am Bau Beteiligten einzuhalten. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind vom AN Baulogistik sukzessive und mindestens monatlich dem AG zu übergeben.

6.2.1. Entsorgung „Nichtkonstruktiver Abbruch / Entkernung“ Sämtliches belastetes und nicht belastetes Material wird durch den AN Abbruch eigenverantwortlich entsorgt und der geeigneten Deponie zugeführt. Der AG beauftragt einen Schadstoffkoordinator, welcher die Analytik vor- nimmt. Der AN schafft im Zuge seiner Arbeiten geeignete Zwischenlagerflächen innerhalb seines Baubereiches, bis die Analytik vorliegt und der Entsorgungsweg bzw. die geeignete Deponie feststeht.

Restmüll aus der Nutzung der allgemeinen BE und der Tagesunterkünfte wird durch den AN Logistik entsorgt.

6.2.2. Entsorgung konstruktiver Abbruch, Rohbau und Spezialtiefbau Sämtliches belastetes und nicht belastetes Material während der Abbruchphase und der DSV-HDI- Spezialtiefbaumaßnahmen erfolgt durch die entsprechenden Auftragnehmer selbst. Die Abbruchmassen werden durch den AN eigenverantwortlich entsorgt und einer geeigneten Deponie zugeführt.

6.2.3. Entsorgung Ausbau Für die neu zu errichtenden Ausbaumaßnahmen übernimmt der AG über den AN Baulogistik die Entsorgung der jeweiligen anfallenden Wertstoff-Fraktionen. Der AN Baulogistik stellt dafür entsprechende Container zu Verfü- gung.

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6.2.4. Entsorgungsprinzip – Errichtung Müllsammelstelle und Entsorgung durch die Baulogistik Für das Bauvorhaben im Ausbau wird über die gesamte Bauzeit ein Gesamtentsorgungskonzept (GEK) durchge- führt, dafür wird auch ein Wertstoffhof vorgehalten. Ziel des GEK ist es, die Abfallgesamtmenge möglichst gering zu halten, sauber zu trennen und den Baustellenmischabfall sowie Entsorgungskosten zu minimieren.

Aufgrund der zahlreichen Einzelvergaben und dem damit hohen gleichzeitigem Aufkommen von Auftragnehmern auf der Baustelle, sowie der hohen Sicherheitsanforderungen des Bauvorhabens selbst, wird der Auftraggeber ein gemeinsames Entsorgungskonzept (GEK) für alle Auftragnehmer (Ausnahme Abbruch und Rohbau) installie- ren.

Der Bauherr beauftragt den Baulogistiker (AN Baulogistik) mit Einrichtung, Vorhaltung und Entsorgung einer Müllsammelstelle. Der Auftragnehmer bringt den Müll in dafür vorgesehenen Rollcontainer in jedem Geschoß zu einem dafür vorgesehenen Sammelpunkt (meist in der Nähe eines Bauaufzuges oder Absetzgerüstes). Die Rollcontainer müssen sortenrein gefüllt werden und so beschriftet sein, dass der Verursacher klar erkennbar ist. Der Baulogistiker übernimmt und entsorgt dann aus den jeweiligen Geschoßen. Der Wertstoffhof ist einge- zäunt und durchgehend mit einem Wertstoffhofkoordinator, seitens der Baulogistik, besetzt. Diese Personen und Ansprechpartner koordinieren den Ablauf, Annahme bzw. Übergabe und Entsorgung zu den oben angegebenen Baustellenöffnungszeiten. Die Standplatzanpassung kann durch die logistischen- sowie bauablaufbedingten Themen variieren und ein mehrmaliges Umsetzen des Wertstoffhofes kann erfolgen.

An einigen Stellen außerhalb des Gebäudes werden Raucherzonen mit einem Mülleimer eingerichtet und vom Baulogistiker täglich geleert und entsorgt.

Für die Reinigung des Arbeitsplatzes, einschließlich dem täglich nach Arbeitsende staubfreien Hinterlassen des Arbeitsplatzes (Kehren ist untersagt, es muss gesaugt werden) ist bis zur Übergabe an dem Wertstoffhof das verursachende Unternehmen verantwortlich. Für die Entsorgung nach Übergabe an AN Baulogistik ist der Baulo- gistiker verantwortlich. Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung übernimmt der AG.

6.3. Reinigung

6.3.1. Reinigungspflicht Es besteht für alle am Bau beteiligten Unternehmen eine permanente vertragliche Reinigungspflicht. Dies bedeu- tet, dass entstehender Abfall direkt spätestens am Ende des Arbeitstages beräumt wird und der Arbeitsplatz sauber zu hinterlassen ist. Auf Verlangen der Entsorgungsaufsicht vor Ort hat das jeweilige Unternehmen seine geplante Abfallbeseitigung nachzuweisen (Vorhandensein von Saugern und Behälter). Jedes Unternehmen trägt die Verantwortung für den in seinem Arbeitsbereich gefundenen Abfall bzw. Verunrei- nigungen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Hohlräume. Die Entsorgungsaufsicht kann in diesem Zusammenhang jederzeit verlangen, vor dem Verschluss die Hohlräume kontrollieren zu lassen. Die Kosten der Reinigung gehen jeweils zu Lasten dessen, der als letzter den Hohlraum geöffnet oder geschlossen hat bzw. hier als letzter tätig war.

Das Abstellen von Abfall, Verpackung oder sonstigen Materials im Treppenhaus und anderen Fluchtwegen ist grundsätzlich verboten.

Das Verunreinigen von Baustraßen bzw. Verkehrswegen (z.B. Restbeton), das Abkippen von Waschwasser aus Reinigungsvorgängen ist ausdrücklich untersagt.

6.3.2. Überwachung der Reinigungspflicht Die Entsorgungsaufsicht des Baulogistikers führt arbeitstäglich Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Reinigungen durch. Bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht, werden Mängelberichte erstellt. Diese werden unter Hinweis auf Art und Ort des Mangels mit einem Standardformular dokumentiert. Die Entsorgungsaufsicht

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wird, wenn möglich, den Verursacher namentlich benennen. Ein Exemplar des Mängelberichts wird dem Verur- sacher, wenn dieser angetroffen wird, direkt ausgehändigt. Eine Kopie des Vorganges erhält der zuständige Auftragnehmer als Vertragspartner des AG. Ein Dokument bleibt bei der Entsorgungsaufsicht als Beleg, das bei evtl. erforderlichen Ersatzvornahmen Grundlage der Abrechnung wird.

6.3.3. Ersatzvornahme bei Zuwiderhandlung Gem. VOB hat die Beseitigung eines angezeigten Mangels, in dem Fall z.B. Verunreinigungen der Arbeitsstätte in einer angemessenen Frist (24 Std) zu erfolgen. Nach Verstreichen dieser Frist kann eine kostenpflichtige Er- satzvornahme durch den AN Baulogistik durchgeführt werden. Die Kostenaufstellung wird vom Baulogistiker aufgestellt und an den AN und die Objektüberwachung umgehend zur Gegenverrechnung weitergeleitet.

6.4. Lärm Zur Vermeidung von Lärm ist jeder Auftragnehmer angehalten, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. Die AVV Baulärm ist zwingend einzuhalten. Siehe auch Anlage „Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm“ der LHST-München

6.5. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem Koordinator zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhand- lung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

6.6. Abwasser Die Abläufe sind an bereits erstellte Rigolen bzw. an den öffentlichen Kanal angeschlossen und dienen zur Ablei- tung des Niederschlagwassers.

Deshalb darf in alle auf der Baustelle befindlichen Abläufe kein verschmutztes Abwasser eingeleitet wer- den.

  1. SICHERUNG DER BAUSTELLE

7.1. Wachdienst, Ausweise Der Bauherr hat einen Sicherheitsdienst für die äußere Bewachung und für die Zutrittskontrolle beauftragt (AN Baulogistik). Dieser übt im Auftrag des Bauherrn für die ihm übertragenen Aufgaben das Hausrecht aus. Die Baustelle ist komplett eingezäunt. Der Zaun darf ohne vorherige Abstimmung mit dem Bauherrn und der Objekt- überwachung nicht verschoben oder geöffnet werden. Alle am Bau beteiligten Personen unterliegen den Kon- trollmaßnahmen des Wachdienstes. Es werden Tages- bzw. Dauerausweise ausgegeben. Die Tagesausweise werden vom Wachdienst an der Pforte ausgestellt. Die Ausweise sind nicht übertragbar. Die Ausweise sind dem Wachdienst beim Betreten der Baustelle vorzuzeigen. Stichpunktartige Kontrollen auf der Baustelle führt auch die Objektüberwachung aus. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dauerausweise kurzfristig nach der Beendi- gung seiner Tätigkeit auf der Baustelle zurückzugeben.

7.2. Beantragung Zutrittsberechtigung Zutritt zur Baustelle erhalten nur Personen mit Baustellen- oder Tagesausweis oder Besucher, die vom Bauherrn oder von einer hierzu vertraglich autorisierten Aufsicht eines Vertragspartners oder Nachunternehmers schriftlich angemeldet werden. Dies gilt auch für Lieferanten über das Avisierungsprogramm.

Die Antragstellung erfolgt über den Sicherheitsdienst am Haupttor

Firmenanmeldung:

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Zur Anmeldung eines am Bauvorhaben beteiligten Unternehmens ist rechtzeitig eine ausgefüllte Firmenanmel- dung mit Unterschrift des jeweiligen Vertragspartners oder Nachunternehmers und Benennung der für den an- schließenden Mitarbeiteranmeldungsprozess verantwortlichen Personen („Aufsichtspersonen“) an den Sicher- heitsdienst zu übergeben. Das Unternehmen bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldung, dass alle Perso- nen, welche auf dem Bauvorhaben eingesetzt werden, ordnungsgemäß beschäftigt sind und alle arbeitsrechtli- chen, aufenthalts- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der angemeldeten Personen vorliegen.

Die Firmenanmeldung muss durch den Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten durch Unterschrift freigegeben werden, bevor der Sicherheitsdienst die Firma im System anmeldet und somit die Baustellenausweise angefertigt werden können.

Mitarbeiteranmeldung:

Zur Anmeldung der Mitarbeiter auf der Baustelle ist von jedem am BAUVORHABEN beteiligten Unternehmen, ein Formblatt Mitarbeiteranmeldung auszufüllen und mindestens 2 Wochen vor Arbeitsaufnahme bei der Zugangs- kontrolle abzugeben.

Für die Erstellung und Ausgabe des Baustellenausweises müssen je nach Nationalität folgende Originalunterla- gen vorgelegt werden:

· Personalausweis (oder Reisepass)

· Sozialversicherungsausweis mit Lichtbild, bzw. Nachweis über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversi- cherungsleistungen

· Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis

Einverständniserklärung zur Datenerhebung Sicherheitsüberprüfung

Diese werden kopiert und zusammen mit dem dann erstellten Stammdatenblatt abgelegt. Die Anmeldung wird von einer auf der Firmenanmeldung namentlich benannten verantwortlichen Aufsichtsperson unterschrieben.

Der AG behält sich vor, Personen nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

Danach erfolgt eine Freigabe der Personen durch den AG an den Sicherheitsdienst (AN Baulogistik). Dieser Vorgang dauert in der Regel 2 Wochen. Erst nach Freigabe AG und Vorliegen der schriftlichen Freigabe beim Sicherheitsdienst, werden Ausweise auf der Baustelle durch den AN Baulogistik erstellt und dürfen die Per- sonen die Baustelle betreten. Die Überprüfung der Personen bei der Ausweiserstellung mit Namen, Lichtbild, Sozialversicherungsausweis übernimmt zur Ausweiserstellung dann der AN Baulogistik. Es ist somit mit mindestens 2 Wochen Vorlauf für das Betreten der Baustelle zu rechnen. Dieses Proze- dere gilt für alle, auch für Lieferanten und sonstige Personen!

Für Behördenmitarbeiter gilt der Dienstausweis anstelle der Sicherheitsüberprüfung. Diese erhalten ebenfalls einen Ausweis durch den AN Baulogistik.

Tagesausweis:

In begründeten Einzelfällen kann nach Rücksprache mit den Vertragspartnern ein Tagesausweis (ein Tag Gültig- keit) erstellt werden. Außerdem hat die Aufsicht des jeweiligen Vertragspartners beauftragten Firma die Anmel-

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dung des Mitarbeiters per Tagesausweis zu unterzeichnen. Der Tagesausweis darf nur in Ausnahmefällen aus- gegeben werden. In einer Kontrollliste wird die Ausgabe und Rückgabe dokumentiert.

Die Person mit Tagesausweis darf sich nur im Be- und Abladebereich der Baustelleneinrichtung aufhalten oder in Begleitung eines Wachdienstes das Gebäude betreten.

Besucherausweis:

Alle baufremden Personen auf der Baustelle sind Besucher. Diese Ausweise werden ausschließlich an Personen ausgegeben, die nicht auf der Baustelle arbeiten. Die Genehmigung zum Betreten der Baustelle kann aus- schließlich vom Bauherrn erteilt werden.

Zugangsregelung:

Der Personenzugang zur Baustelle erfolgt ausschließlich an dem hierfür vorgesehenen Einlass. Jeder andere Weg ist verboten. Die Baustelle darf, abgesehen von angemeldeten Besuchen, nur zum Arbeiten betreten wer- den. Dies bedeutet, dass sich kein Beschäftigter früher als eine Stunde vor dem offiziellen Arbeitsbeginn und eine Stunde nach Arbeitsende auf der Baustelle aufhalten darf. Der Sicherheitsdienst führt hierzu Kontrollen durch und hält die Namen derer fest, die sich nicht daranhalten.

Für alle Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten, besteht die Pflicht zum sichtbaren Tragen ihres Baustel- lenausweises. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, jeden ohne Ausweis anzuhalten und zu verlangen, dass sich der Betreffende ausweist. Kann der Ausweis nicht vorgelegt werden, so wird der Betreffende sofort von der Baustelle verwiesen. Personen, die ohne Legitimation zum Aufenthalt auf der Baustelle angetroffen werden oder bei denen Verdacht auf illegale Beschäftigung besteht, werden nach Rücksprache mit dem Bauherrn und den jeweils betroffenen Vertragspartner der Polizei gemeldet.

Jedes Weitergeben des Baustellenausweises ist verboten und wird mit dem sofortigen Verweis von der Baustelle bestraft. Das gilt sowohl für die Person, die den Ausweis weitergibt, als auch für die Person die ihn benutzt. Über den Vorfall wird der Bauherr und der jeweils zuständige Vertragspartner informiert. Jeder Vertragspartner haftet für seine Verstöße und die seiner Nachunternehmer. Auf der Baustelle dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die zum Arbeiten oder Besuchen ausdrücklich legitimiert sind.

Die im Sicherheitssystem gespeicherten Daten sind Eigentum des Bauherrn und werden in Übereinstimmung mit den gültigen Datenschutzgesetzen genutzt. Sie dienen ausschließlich Aufgaben der Legalitätskontrolle und Plausibilitätsprüfung des Bautagebuchs. Eine Arbeitszeitauswertung erfolgt nicht und ist mit den Informationen der Datenbank des PC bewusst nicht möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet jederzeit alle erforderlichen Dokumente über Arbeits- Aufenthaltserlaubnis, Nach- weis der Sozialversicherung etc. für jeden Mitarbeiter auf der Baustelle bereit zu halten. Die Kontrolle erfolgt aus rechtlichen Gründen ausschließlich durch Behörden.

Es soll die äußere Sicherheit der Baustelle erhöht, Diebstahl und Beschädigung minimiert und illegale Beschäfti- gung ausgeschlossen werden. Das Sicherheitskonzept beinhaltet nicht den Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder das versehentliche Entfernen von nicht eindeutig identifizierbaren Materialien. Der jeweilige Vertragspartner hat seine Gerätschaften und Materialien ausreichend zu sichern und zu kennzeichnen (Eigenhaftung).

7.3. Videoüberwachung Die Zufahrt und die Ausfahrt der Baustelle werden videoüberwacht. Der gesamte Umgriff der Baumaßnahme wird videoüberwacht. Weitere Überwachungen behält sich der Bauherr vor.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Beschäftigten darüber zu informieren, dass die gesamte Baustelle durch Kameras überwacht und die Überwachung aufgezeichnet wird.

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7.4. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.

7.5. Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis des Bauherrn einzuholen.

Die Baustellenordnung wird mit Angebotsabgabe anerkannt. Alle darin enthaltenen Vorgaben und Vereinfachun- gen für den Auftragnehmer sind in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen.

7.6. Fahrzeugkontrollen Der Bauherr behält sich vor, über den AN Baulogistik in die BE ein- und ausfahrende Fahrzeuge kontrollieren zu lassen, um das Einbringen von unerlaubten sowie das unerlaubte Entfernen von Material, Geräten und Gegen- ständen etc. unterbinden zu können.

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