[Seite 1]
KSM Baumanagement GmbH
Bodenseestraße 217 – 81243 München Tel.: 089 / 212 31 01 – 0 ⚫ Fax 089 / 212 31 01 – 99
Bauvorhaben:
Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung
des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten
Realisierungsabschnitt II
Bauherr:
Deutsches Museum
Museumsinsel 1 in 80538 München
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
gemäß BaustellV
Unterlage für spätere Arbeiten (Planungs-
phase)
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 2]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 1
Inhalt
-
Veranlassung ................................................................................................................ 4
-
Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 4
-
Beschreibung Bauvorhaben ........................................................................................ 6
-
Organisatorische Vorgaben Arbeitssicherheit/Baustellenordnung .........................19
-
Bestandsaufnahme (vorhandene Unterlagen)...........................................................34
-
Gewerkspezifische Gefährdungsbetrachtung ...........................................................35 6.1 Baustellenvorbereitung ............................................................................................................... 35 6.2 Baustelleneinrichtung ................................................................................................................. 37 6.3 Erd- und Verbauarbeiten ............................................................................................................. 46 6.4 Abbrucharbeiten ......................................................................................................................... 49 6.5 Mauer-, Beton-, Stahlbeton-, Spannbeton- und Montagearbeiten ............................................ 52 6.6 Zimmer-, Holz-, Dach-, Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten .................................................. 53 6.7 Installations- (Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Lüftung), Metall- , Schlosserarbeiten............. 54 6.8 Putz- und Dämmarbeiten ............................................................................................................ 56 6.9 Anstrich-, Tapezier-, Rollladen- und Verglasungsarbeiten .......................................................... 57 6.10 Naturstein-, Betonstein-, Fliesen- und Plattenarbeiten .............................................................. 58
-
Gefährdungsbetrachtung, besondere Hinweise .......................................................59 7.1 Baustellenverkehr ....................................................................................................................... 59 7.2 Lastaufnahmemittel, Anschlagen von Lasten ............................................................................. 62 7.3 Montagearbeiten ........................................................................................................................ 66 7.4 Hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen 67 7.5 Einsatz von Gerüsten ................................................................................................................... 69 7.6 Schutzdächer im Bereich von Fassadengerüsten ........................................................................ 72 7.7 Schutz vor herabfallenden Gegenständen - übereinanderliegende Arbeitsplätze ...................... 72 7.8 Einsatz von Treppentürmen ........................................................................................................ 73 7.9 Wandöffnungen .......................................................................................................................... 73 7.10 Treppenläufe ............................................................................................................................... 73 7.11 Bodenöffnungen, Dachöffnungen ............................................................................................... 74 7.12 Schächte – vertikal ...................................................................................................................... 75 7.13 Kraneinsatz .................................................................................................................................. 75 7.14 Deckenschalungsarbeiten ........................................................................................................... 75 7.15 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ...................................................................................... 76 7.16 Absturzsicherung ......................................................................................................................... 79 7.17 Konsolgerüste bei Großflächenschalungen ................................................................................. 79 7.18 Arbeitsgerüste, Fahrgerüste........................................................................................................ 79 7.19 Absturzsicherungen im Dachbereich ........................................................................................... 80 7.20 Absetzpunkte für Materialeinbringung ....................................................................................... 80 7.21 Aufzugbau ................................................................................................................................... 80 7.22 Schächte und Installationsschächte ............................................................................................ 83
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 3]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 2
7.23 Leiterarbeiten .............................................................................................................................. 84 7.24 Absturzsicherung bei Wand- und Deckenelementen .................................................................. 85 7.25 Ausführung von Bockgerüsten .................................................................................................... 85 7.26 Absturzsicherung im Bereich von Lichtkuppeln, Glasdächern ..................................................... 86 7.27 Aufenthalt im Gebäude bei Rückbauarbeiten ............................................................................ 86 7.28 Materialabwurfstellen ................................................................................................................ 86 7.29 Deckenstemmarbeiten................................................................................................................ 86 7.30 Anseilsicherung → Rettungskonzept .......................................................................................... 86 7.31 Allgemeine Vorgaben zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ...... 87 7.32 Ausführung von Seitenschutzmaßnahmen ................................................................................. 87 7.33 Anstellaufzug, Materialaufzug .................................................................................................... 88 7.34 Fluchtwegebeschilderung und Fluchtwegebeleuchtung ............................................................. 89 7.35 Arbeiten im Bereich hoher Treppenhäuser, hoher Räume .......................................................... 90 7.36 Arbeiten in Räumen mit Gefahrenkennzeichnung ..................................................................... 91 7.37 Arbeiten mit Hubsteigern, Teleskoparbeitsbühnen .................................................................... 91 7.38 Sicherungsmaßnahmen im Straßenbereich ................................................................................ 93 7.39 Schutz erdverlegter Leitungen .................................................................................................... 94 7.40 Handgeführte Maschinen zur Bodenverdichtung ....................................................................... 95 7.41 Kanalbauarbeiten ........................................................................................................................ 96
-
SIGEPLAN ....................................................................................................................99
-
Unterlage für spätere Arbeiten ................................................................................. 100 9.1 Teil 1: Bestandsunterlagen ....................................................................................................... 100 9.2 Teil 2: Sicherheitstechnische Einrichtungen für spätere Arbeiten ........................................... 100
-
Anlagen ...................................................................................................................... 116 Anlage 1: Aushang Notrufliste .......................................................................................................... 116 Anlage 2: Benennung der verantwortlichen Personen .................................................................... 117 Anlage 3: Sicherheitseinweisung ...................................................................................................... 118 Anlage 4: Muster-Montageanweisung ............................................................................................. 121 Anlage 5: Merkblatt MITARBEITEREINWEISUNG (Stand 04/2023) .................................................. 122 Anlage 6: Schriftliche Beauftragung ................................................................................................. 123 Anlage 7: Bausteine der Arbeitsgemeinschaft der Bauberufsgenossenschaften ............................. 124 Anlage 8: Projektbeteiligte (nicht abschließend) ............................................................................. 125 Anlage 9: Aushangexemplar der Baustellenordnung ....................................................................... 126 Anlage 10: Checkliste Fassadengerüste ............................................................................................ 127 Anlage 11: Checkliste für Benutzer von Gerüsten ............................................................................ 130 Anlage 12: Checkliste Rollgerüste ..................................................................................................... 132 Anlage 13: Checkliste Baustellenvorbereitung ................................................................................. 136 Anlage 14: Alarmplan und Brandschutzordnung .............................................................................. 145 Anlage 15: Checkliste Brandschutz ................................................................................................... 147 Anlage 16: Erlaubnisschein für Feuerarbeiten ................................................................................. 152 Anlage 17: Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten ................ 153
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 4]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 3
WICHTIGER HINWEIS
Diese Unterlagen können und sollen Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen. Sie enthalten z.T. in Kurzfassung eine Auswahl wichtiger Sicherheitsbestimmungen für die vorgesehenen Bauarbeiten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Die Verantwortlichkeiten übriger Beteiligter (Bauherr, Planer, Arbeitgeber) für die Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten – insbesondere Arbeitsschutzpflichten – und Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften werden durch diese Unterlagen nicht berührt. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Verpflichtung der Unternehmer zur Koordinierung der Arbeiten gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) „Grundsätze der Prävention“ hingewiesen, die unbeschadet der Regelungen der Baustellenverordnung gilt.
Auf die Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 [BGBl 2002 Teil I Nr. 70] wird ausdrücklich hingewiesen und deren Beachtung unterstellt. Bis zur wirksamen Änderung der Unfallverhütungsvorschriften gelten diese weiterhin.
Seit November 2012 gilt die ASR A2.1 (Technische Regeln für Arbeitsstätten), Schutz vor Ab- sturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen. Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderung der Verordnung über Ar- beitsstätten.
Für reine Bauarbeiten ist das Kapitel 8 (“Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“) der ASR A2.1 (Änderung vom April 2014) zu beachten. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ersetzt nicht die Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG zwischen den ausführenden unternehmen und nicht die durch die ausführenden Unternehmen zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen nach §§5 und 6 ArbSchG. Der nachfolgende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gilt ausschließlich für den Bereich der Sanierungs- und Umbauarbeiten im Bereich des Sammlungsbaus und der zugehörigen Verbindungsbauten im Realisierungsabschnitt 2.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 5]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 4
-
Veranlassung Nach Maßgabe der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl. S. 1283) in der Fassung vom 23. Dezember 2004 ist bei der Durchführung der Baumaßnahme “BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbin- dungsbauten auf der Museumsinsel 1 in 80538 München“ ein Koordinator für die Pla- nung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen. Weitere Aufgaben aus der BaustellV sind u.a.: • Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle gemäß Anhang I BaustellV. Die Vorankündi- gung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen (Vorankündigung wird direkt über den Bauherrn vorgenommen). • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans [SIGEPLAN]. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmun- gen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der BaustellV enthalten. Der SIGEPLAN ist bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen. • Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestr. 217 in 81243 München wurde im April 2014 durch das Deutsches Museum, Museumsinsel 1 in 80538 München mit der Er- stellung des SIGEPLANs gemäß BaustellV für das Umbaubauvorhaben beauftragt. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ersetzt nicht die Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG zwischen den ausführenden unternehmen und nicht die durch die ausführenden Unternehmen zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen nach §§5 und 6 ArbSchG. Der nachfolgende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gilt ausschließlich für den Bereich der Sanierungs- und Umbauarbeiten im Bereich des Sammlungsbaus und der zugehörigen Verbindungsbauten im Realisierungsabschnitt 2.
-
Angaben zur Baustelle Die Baustelle des Deutschen Museums kann über die Autobahn A9 Nürnberg – Mün- chen, den mittleren Ring Ost und die Widenmayerstraße/Steinsdorfstraße/Erhardt- straße erreicht werden. Von der Erhardtstraße erreicht man die Museumsinsel über die Corneliusbrücke oder die Boschbrücke. Die vorgesehene Baustelleneinrichtungsfläche liegt auf der südwestlichen Seite des Museumshauptgebäudes.
Abbildung: Übersichtsplan Lage der Baustelle im Großraum München
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 6]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 5
Abbildung: Übersichtslageplan der Baustelle im Stadtgebiet München
Abbildung: Detaillageplan der Baustelle
Abbildung: Luftfoto des Baustellenareals
Das Grundstück des Sammlungsbaus befindet sich auf dem Flurstück 14558 – Ge- markung München, Sektion VIII, Eigentümer des Grundstücks ist die LH München. Die Grundstücksnutzung durch das Dt. Museum ist in einem Erbbaurechtsvertrag gesi- chert.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 7]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 6
Die Zufahrt zur Baustelle ist vorrangig über die Hauptzufahrt zum Museum über die Boschbrücke bzw. die Zenneckbrücke zu realisieren. Alternativ kann jedoch nur nach Abstimmung mit der Bauleitung u.U. die Einfahrt an der Corneliusbrücke genutzt wer- den. Die Zuwegung der Baustelle muss regelmäßig gereinigt und dauerhaft freigehalten werden, da diese auch als Anfahrtszone für die Feuerwehr dient. Der Verkehrsfluss auf der Brücke darf jedoch durch den Anlieferverkehr der Baustelle nicht gestört werden. Entsprechende Anlieferzonen auf dem Museumsgelände sind bauseitig in der BE-Planung in Abstimmung mit der Objektüberwachung vorgesehen und entsprechend vom AN zu nutzen. Der Zugang zu den Bauflächen durch die noch für Ausstellungen genutzten Bereiche im Museumsgebäude ist nur in Ausnahmefällen möglich.
- Beschreibung Bauvorhaben Das Deutsche Museum liegt auf der Museumsinsel zwischen der großen und kleinen Isar und umfasst die Gebäudeteile Sammlungsbau, Bibliotheksbau und Forum.
Abbildung: Ansicht des Sammlungsbaus von Nordwesten
Gegenstand dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind ausschließ- lich die Maßnahmen im Sammlungsbau und deren Verbindungsbauten im Rah- men des Realisierungsabschnitte 2 und nicht der Bibliotheksbau und das Forum. Dort durchgeführte Maßnahmen werden über einen eigenständigen bzw. über Er- gänzungen zu diesem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erfasst. Das Museum wurde auf Initiative von Oscar von Miller gegründet, der Sammlungsbau wurde nach einem Entwurf des Architekten Gabriel von Seidl errichtet. Nach knapp 20- jähriger Bauzeit wurde das Gebäude 1925 eröffnet, es war als eines der ersten großen Stahlbetonbauten wegweisend für den Stand der Bautechnik.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 8]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 7
In den 30er Jahren wurden der Bibliotheksbau, das Forum der Technik und die Auto- halle (heute ZNT) inkl. westl. Verbindungsbau zur Autohalle erstellt. Im zweiten Weltkrieg zerstörten Fliegerbomben ca. 80% des Gebäudebestandes und ca. 20% des Sammlungsbestandes. Bereits 1948 konnte das Museum wiedereröffnet werden, aber erst bis Ende der 60er Jahre waren alle Kriegsschäden behoben und alle Gebäudeteile entsprechend des ursprünglichen Gebäudebestandes wiedererrichtet. Anschließend erfolgten mehrfache Museumserweiterungen: • Östlicher Verbindungsbau zur Autohalle, Baujahr 1958 • Westl. und östl. Verbindungsbau, Baujahr 1970, Architekt Franz Hart • Luft- und Raumfahrthalle, Baujahr 1978-1984, Architekt Sepp Ruf Seit der Beseitigung der Kriegsschäden wurde der Gebäudebestand nicht mehr grund- saniert, entsprechend besteht ein großer Sanierungsbedarf, der in den letzten Jahren mit folgenden inzwischen fertiggestellten Maßnahmen begonnen wurde: • Errichtung von zwei Treppenhäusern T 13b, T14b • Sanierung des ZNT • Sanierung eines Großteils der Dächer-Fenster-Fassaden • Errichtung einer Elektrozentrale (Rohbau fertiggestellt) • Sanierung des Realisierungsabschnittes 1 Das Gebäude steht einschließlich seiner Ausstattung in Teilen unter Denkmalschutz und umfasst eine Fläche von ca. 74.000 m² BGF. Vom Denkmalschutz ausgenommen sind die Luft- und Raumfahrthalle sowie der östliche und westliche Verbindungsbau. Die zugehörigen Außenanlagen betreffen den Museumshof, die Straßen und Wege zwischen Außenwänden und den Ufermauern der Isar, jeweils begrenzt durch die Tore am Ost- und am Westtreppenhaus, den Museumsgarten südlich der Luft- und Raum- fahrthalle sowie die Grünanlagen bis zur Corneliusbrücke. Die Uferstraße vor dem westlichen Verbindungsbau ist nicht Teil des Erbbaurechts. Im Bereich des östlichen Verbindungsbaus stellt die Grenze die Außenwand des Gebäudes dar. Unter anderem wegen logistischer Abhängigkeiten sind die Straßen und Wege außerhalb der Außen- mauern der Gebäudeteile Bibliotheksbau und Forum auf der gesamten Museumsinsel projektmäßiger Inhalt des Sammlungsbaus. Der Sammlungsbau besteht im Wesentlichen aus drei oberirdischen Geschossen, mit entsprechenden Zwischengeschossen sowie drei Untergeschossen. Der Hauptturm hat 14 Geschosse und der Bereich über dem Haupteingang umfasst sechs Geschosse. Der Sammlungsbau wird im Rahmen der Sanierung brandschutztechnisch ertüchtigt, die Infrastruktur sowie die technische Gebäudeausrüstung saniert bzw. weitgehend er- neuert. Die Ausstellungen werden inhaltlich, medial und gestalterisch neu gestaltet oder aktualisiert und entsprechend den neu entwickelten Ausstellungsclustern im Sammlungsbau angeordnet.
Maßnahmenbeschreibung in den Gebäudeteilen Der Umbau des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten soll bei laufendem, aber eingeschränktem Betrieb erfolgen. Aus diesem Grund wird das Haus in Realisierungs- abschnitte unterteilt, die zeitlich versetzt ertüchtigt werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 9]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 8
Die einzelnen Realisierungsabschnitte erstrecken sich über die Brandabschnitte hin- aus mit dem Ziel, dass jeder Brandabschnitt mit Abschluss der Bauarbeiten des Reali- sierungsabschnittes in dem er liegt, ertüchtigt wurde und in vollem Umfang in Betrieb genommen werden kann. Die Baumaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die folgenden aufgeführten Be- reiche: • Erneuerung der haustechnischen Infrastruktur • Erneuerung der elektrotechnischen Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Beleuchtung, etc.) • Ertüchtigung der Treppenhäuser über alle Geschosse zur Herstellung von Flucht- wegen • Ertüchtigung/Untersuchung der Brandwände (beidseitig) • Decken-/Unterzugertüchtigung aufgrund statischer Eingriffe oder zur Aussteifung der Brandwände • Decken-/Unterzugertüchtigung gem. Brandschutznachweis • Akustische Maßnahmen zur Herstellung der Sprachverständlichkeit • Maßnahmen zur Umsetzung der Forderungen der VStättV (F90-Abschluss der Ausstellungen, Einbau von T30 RS-Türen, etc.) • Sanierung und Wiederherstellen der Oberflächen Während der Sanierung der Realisierungsabschnitte müssen die Ausstellungen be- räumt bzw. festinstallierte Exponate entsprechend den Vorgaben des Deutschen Mu- seums geschützt werden. Die genauen Abgrenzungen der Realisierungsabschnitte und der Arbeitsräume, die sich auch in anderen Realisierungsabschnitten befinden können, sind den Plänen zum Realisierungskonzept zu entnehmen. Die Schnittstellen an Bauteilen zwischen zwei Realisierungsabschnitten wurden weitestgehend so gelegt, dass in einem Bereich ei- nes Realisierungsabschnittes, der bereits saniert wurde, baulich nicht mehr eingegrif- fen werden muss. Zur besseren Orientierung sind die einzelnen Maßnahmenbereiche nachfolgend gra- phisch dargestellt. Die Abkürzungen folgen als Tabelle.
Abbildung: Lageplan Gebäudeteile
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 10]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 9
Abbildung: Legende zum vorherigen Lageplan
Die folgende Beschreibung erläutert die wichtigsten Grundgedanken bei der Erstellung des Realisierungskonzeptes. Detaillierte Informationen zu Fluchtwegeabhängigkeiten und Sperrungen sind dem jeweils aktuellen Brandschutznachweis zu entnehmen. Die Ertüchtigung der Dachräume ist in den Realisierungsabschnitten immer mit enthal- ten, auch wenn diese in der Angabe der Geschosse nicht explizit beschrieben wird.
Realisierungsabschnitt 1 Der Realisierungsabschnitt wurde aus organisatorischen (Ausstellungsräumung) und fluchttechnischen (s. Entfluchtungskonzept) Gründen in zwei Abschnitte geteilt. Die Leistungen in diesem Bereich sind bis auf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in der Zwischenzeit fertig gestellt.
Realisierungsabschnitt 2 Die Sanierung des Realisierungsabschnittes 2 (Gegenstand dieses Sicherheits- und Gesundheitsschutzplaners) hat zum Ziel den Brandabschnitt B zu ertüchtigen und er- öffnen zu können.
Umgriff Realisierungsabschnitt 2 Die Baumaßnahmen im Realisierungsabschnitt 2 finden in den Brandabschnitten BA B und BA A statt. Der Eingriff in den BA A Ost wird u.a. notwendig um einen Fluchtwege zu T3 herzustellen und die Technikräume, die für die Eröffnung des BA B notwendig sind, zu errichten. Mit der Sanierung des BA B werden auch die Treppenhäuser T13a und T14a gebaut. Die Sanierung des Treppenraums T3 kann erst erfolgen wenn T13a voll funktionstüch- tig ist, da sonst mit großflächigen Sperrungen von Ausstellungen zu rechnen ist.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 11]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 10
Abbildung: Baudurchführung in zwei Hauptrealisierungsabschnitten
Die temporäre Schließung der Treppenhäuser wegen Sanierungsmaßnahmen kann Sperrungen im Bereich des Bibliotheksbaus zur Folge haben.
Abbildung: Blick auf den Gebäudebestand RAB 2
Einzelmaßnahmen:
Eingriffe in den Baugrund Auf dem Baugrundstück sind folgende Eingriffe in den Baugrund geplant: • Bodenkanäle für Haustechnik und ELT • Bodenkanal Spülbelüftung • neues Untergeschoss - TGA Flur • Sprinklerzentrale im Innenhof • Gründung Fluchttreppenhäuser • Gründung Aufzüge
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 12]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 11
• Vertiefung Bodenplatte für Garderobebereich • Vertiefung Bodenplatte für Personal/Umkleideräume • Gründung neue Galerie Schifffahrt • 3 Hebeanlage für Sanitärvorrichtungen • Hebeanlage für Ausstellungexponate und Vorführungen inklusive der Bodenka- näle • HDI Sicherungen der Bestandsfundamente • Pfahlkopfgründung einzelne Bauteile
Eingangsbereich Im Zuge der Generalsanierung sollen auch die Defizite der Gebäudeerschließung im Eingangsbereich behoben werden. Der Zugang für Besucher erfolgt auch nach Eröffnung des generalsanierten Museums über den historischen Hauptzugang im Innenhof. Der barrierefreie Zugang erfolgt über eine Rampe, die in Richtung westlicher Verbindungsbau weist. In westlichen Verbindungsbau können vor Zutritt ins Museum ggf. noch Tickets und Audioguides in einer Teilfläche des Museumsshops erworben, bzw. ausgeliehen wer- den. Drei der insgesamt fünf historischen Zugangstüren erlauben den Zugang in einen neu etablierten, komplett verglasten Windfang entlang der Radien der nachgelagerten Stützenreihe. Diese Anordnung ermöglicht einen weitestgehend zurückhaltenden Ein- bau des Windfangs, ohne die Struktur der Eingangshalle in Frage zu stellen. Befindet sich der Museumsbesucher in der Eingangshalle hat er einerseits die Option direkt durch die im hinteren Drittel der Halle befindliche automatische Zugangskontrolle das Museum zu betreten oder zuvor das mittels zentraler Treppenanlage und einem Aufzug angeschlossene Untergeschoss im Nordtrakt mit Garderobe, Schließfächern und den Sanitäranlagen aufzusuchen. Im darüber befindlichen, um ca. 1,50 m höhen- versetzen EG des Nordtrakts gegenüber der Eingangshalle, ist der Gruppenzugang gelegen. Auch dieses Geschoss ist direkt mit der Eingangshalle über eine weitere of- fene Treppenanlage und dem zuvor beschrieben Aufzug angebunden. Hier haben Schulklassen die Möglichkeit, in entsprechenden Gruppenmöbeln ihre Garderobe und ihren Schulranzen unterzubringen. Im östlichen Teil dieses Bereichs befindet sich ein eigener Zugang für Gruppen in den Museumsbereich. Am östlichen Ende befindet sich die Garderobe mit Bedienung.
Abbildung: Blick in den derzeitigen Eingangsbereich
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 13]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 12
Zur Umsetzung dieses Konzeptes wird die gekrümmte Wand zwischen Eingangshalle und Mitteltrakt aufgelöst und durch Stützen ersetzt. Die bisher in der Sichtachse zum Mitteltrakt angeordnete Aufzugsanlage wird von der- zeit vier auf zwei Aufzüge (Aufzüge A5 und A6) reduziert, zur barrierefreien Erschlie- ßung des Planetariums. Die seitlich versetzte Lage der beiden Planetariumsaufzüge bietet neben dem Vorteil einer freien Sichtachse im EG auch im 6.OG eine großzügi- gere Erschließung und Wartezone am Eingang ins Planetarium. Zwei weitere Aufzüge (A9 und A7) werden an den Stirnseiten der Seitenhallen angeordnet und führen bis ins 3.OG. Im Erdgeschoß werden zukünftig die beiden Seitenhallen stirnseitig jeweils in der Mit- telachse über neue Treppen erschlossen, entsprechend des ursprünglichen aus bau- zeitlichen Plänen ablesbaren Erschließungskonzeptes. Durch ein Aufweiten der Durchgänge vom Mitteltrakt in die Luft- und Raumfahrthalle und ein Anheben der Schifffahrtsgalerie (EG-ZG) schafft zukünftig eine großzügigere Anbindung an die Luft- und Raumfahrthalle.
Abbildung: bisherige Aufzüge an der Ostseite
Ruhe- und Infozonen, die als neutraler Bereich zwischen Ausstellungen an vertikalen Erschließungen oder Gebäudeübergängen positioniert werden, werden durch ein ein- heitliches Gestaltungskonzept (Oberflächengestaltung Wand/ Boden, einheitliche Sitz- möbel, Beleuchtung) für den Besucher ablesbar gemacht. In diesen Zonen wird ein Beschilderungs- und Leitsystem mit Monitoren den Besuchern die Orientierung erleich- tern. Die gastronomischen Standorte im Dt. Museum sind grundlegend neu zu konzipieren. Dies belegt auch die im Verhältnis zu den Besucherzahlen relativ geringe Besucherfre- quenz der gastronomischen Einrichtungen. Daher wurde im Rahmen des Vorentwurfs ein neues Gastronomiekonzept entwickelt mit folgenden Eckpunkten: • Neubau Gastronomie im Neubau des westl. Verbindungsbaus, bestehend aus ei- nem Tagescafe im EG, einem SB-Restaurant im 1.OG und einer Cafe-Lounge im 2.OG mit Dachterrassennutzung. Das SB-Restaurant ist zukünftig ebenengleich über das Museum erschlossen. Über die neue Eingangshalle sind zukünftig alle
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 14]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 13
drei Gastronomieebenen auch von außen und zu Zeiten, in denen das Museum nicht geöffnet ist, der Öffentlichkeit zugänglich. • Versorgung der neuen Gastronomie durch eine neue zentrale Küche • Im Sammlungsbau ist eine weitere Gastronomiefläche vorzusehen, inkl. weiterer ca. 10 Anschlusspunkten für mobile Gastro-Satelliten. Das Deutsche Museum einschließlich seiner in der Bauzeit geschaffenen Ausstat- tungsobjekte ist in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen. Daher ist neben funktionalen und baulichen Verbesserungen ein Umbau im Sinne des Denkmalschut- zes eine wesentliche Aufgabenstellung.
Neukonzeptionierung Besucherzugang mit baulichen Maßnahmen im Nordtrakt Eine großzügige Öffnung wird befürwortet, neue Bauteile, wie Stützen und Aufzugs- wände, sollen in einer baulich zeit- gemäßen Handschrift ablesbar sein. Der historische Übergang zwischen der Bausubstanz der Eingangshalle zur Mitteltrakt soll ablesbar sein. Umgang mit der Gebäudesubstanz aus der Wiederaufbauphase (Nordtrakt 1.OG): Die Ausstattung datiert im Wesentlichen aus der Wiederaufbauphase mit historisch ge- wachsenen Einbauten. Der Zustand sollte nach Auffassung des LfD als Zeugnis des Wiederaufbaus nach der Sanierung möglichst wiederhergestellt werden.
Mitteltrakt: Eine Rekonstruktion des Zustandes aus der Erbauungszeit 1925 mit ovalen Oberlich- tern und Rundbogen wird angestrebt. Nach der Dach- und Fassadensanierung werden das Tonnendach und die Fassadenöffnungen in ihrer wesentlichen Gestalt wiederher- gestellt. Die Fensteröffnungen werden Ausstellungsbedingt verschlossen, werden aber von außen an der Fassade ablesbar bleiben.
Seitenhallen: Die in der Nachkriegszeit eingezogenen Zwischendecken in den beiden Seitenhallen werden rückgebaut und die Hallen bis zum Oberlicht geöffnet, um entsprechend des ursprünglichen Bauzustandes die Formensprache aus der Erbauungszeit von 1925 ab- lesbar zu machen.
Bergwerk: Das Bergwerk wird denkmalpflegerisch ausgebaut, und von Museum der Wiedereinbau geplant. An der Ostfassade wird ein dauerhafter Eingang/ Ausgang zu Bergwerk in Form einer Tür ausgeführt.
Westliche Sternwarte: Die westliche Sternwarte im Nordtrakt wird inklusive des Sockels als Exponat betrach- tet. Die im Bereich des Sockels befindliche Versorgung dient ausschließlich der Stern- warte und Ihrer Versorgung.
Bestandsausstellung Pharmazie: In der Bestand Ausstellung Pharmazie befindet eine Holz-Kassetten Decke. Der De- ckeneinbau kam erst 1955. Vorher (1925) wurde dieser Raum als Vortragssaal genutzt. Die jetzige Nutzung wie auch die geplante Nutzung verbleibt als Ausstellungsraum. Es bestehen keine denkmalpflegerischen Ansprüche zur Erhaltung der Holzdecke.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 15]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 14
Fresko im Aufgang-Treppenhaus zum Ehrensaal: Im Treppenhaus an der Westwand befindet im Bestand ein dreiteiliges Ölgemälde von Georg Waltenberg. An dieser Stelle wurde 1955 von Hermann Kasper das Fresko “Die bedeutendsten Gelehrten der Antike, des Mittelalters und Renaissance“ ausgeführt. Das unterste Stück vom Fresko wurde 1972 für den Bau vom Zugang zum Restaurant im Westlichem Verbindungsbau abgebrochen. Das Fresko wurde in danach reversibel vollständig abgedeckt. Ein Rücklauf zum Umgang mit dem Fresko ist von Seiten der UDB offen.
Maßnahmenbeschreibung Bauliche Vorwegmaßnahmen Für die Exponat Beräumung des Realisierungskonzeptes 2 müssen Kulissen rückge- baut werden und bauliche Rohbaumaßnahmen umgesetzt werden. Es werden an zwei Stellen im Gebäude innen in die tragenden Wände Transport-Öffnungen gemäß Mu- seum Vorgabe ausgeführt. An der Außenfassade Ost wird eine neue Öffnung mir pro- visorischer Tür und Hochwasserschutz erstellt. Dieser dient als Zugang/Ausgang für den Rückbau und Wiedereinbau von Ausstellung Bergwerk. Zusätzlich werden lokal Vorsatzschalen abgebrochen, um ein Ausbau von Dioramen zu ermöglichen. Für die Transportwege der Exponate werden Bestandstüren abgebrochen.
Abbildung: Bauteilübersicht und Grenzen zwischen Realisierungsabschnitt 1 und 2
Nordtrakt NT Im Museumsinnenhof, unterirdisch, wird die gemäß Vorgaben IB Ottitsch vergrößerte Sprinklerzentrale verortet. Die Abgasleitung von Diesel-Aggregat wird in einem Kanal zu dem Kern K1 im Nordtrakt und dann über das Dach geführt. Die Sprinklerzentrale wird mit Versorgungskanälen mit Nordtrakt verbunden. Im Bereich Fundamentdurch- dringung wird hier HDI Sicherung der Fundamente ausgeführt. Im NT finden umfangreiche Ertüchtigungen des Tragwerks (Stützen, Unterzüge, De- cken) gemäß tragwerksplanerischer Vorgabe statt. Im 1.UG wird die Bodenplatte abgesenkt und ein neuer Garderobebereich mit Sanitär- anlagen für die Museumsbesucher geschaffen, wie auch im Bereich der Umkleiden und Sanitäranlagen des Personals.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 16]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 15
Die Bodenplatte muss im Bereich des Flures für die Sanierung der Grundleitungen TGA geöffnet werden. Die Grundleitungssanierung erfolgt über TGA. Hochbauseitig müssen für das Durchschießen der TGA Leitungen unter der Bodenplatte befestigte Bereiche für die Aufstellung der Bohrgeräte erstellt und gesichert werden. Die Schächte der Grundleitungen ist Leistung der TGA. Verfüllen der befestigten Aufstellbereiche wird hochbauseitig ausgeführt. Das Treppenhaus T2, im Bestand gradlinig zwischen 1.OG-6.OG, danach zwischen 1.OG bis EG zum Ehrensaal versetzt, wird über das EG bis zum 1.UG verlängert. Damit wird eine klare Verbindung der Geschosse wie auch eine Übersichtlichkeit der Erschlie- ßung geschaffen. Im EG der Eingangshalle, werden zusätzliche Öffnungen in begren- zender Wand Richtung Mittelhalle und eine Rampe für die barrierefreie Erschließung geschaffen.
Abbildung: Schnitt Neugestaltung Eingangsbereich Im 3.OGZG in der Astronomie wird die Bestandgalerie abgebrochen und eine Teilga- lerie aus Stahl und einen direkten Zugang zu Ausstellung aus dem Treppenhaus T2 erstellt. Bei den Treppenhäusern T1 und T3 wird die Laufbreite durch ein zusätzliches Geländer verschmälert. Die Außenwände und Übergänge werden durch Innendämmung mit CS Platten bau- physikalisch ertüchtigt, im Regelfall mit 8 cm starken Platten, wenn nicht möglich dann mit Hochleistungsdämmputz. Der Rückbau des Belags und der Bodenaufbau sind bedingt durch die erforderliche Reduzierung der Bodenaufbaulasten (Erfordernis Statik). Im EG und den OGs wird der neue Boden als Schwerlasthohlraumboden und Estrich ausgeführt. Die bestehenden Natursteinbodenbeläge werden zum Teil ausgebaut und neu verlegt oder entsprechend den Erfordernissen ausgebessert. Im UG, Bereich Berg- werk, wird Estrich oder nur staubbindender Anstrich gemäß Anforderungen, erstellt. Die Ausstellungsflächen werden durch die Vorsatzschallen definiert. In diesen wird die TGA Technik integriert. Generell werden die Decken nur mit Akustik-Deckensegel be- stückt. Eine Abhangdecke kommt nur im EG-Garderobe Bereich und Treppenhaus T2 Übergang zum Mitteltrakt zu Ausführung. Die Installationen der Technik im offenen De- ckenbereich werden als Sichtinstallationen verlegt. Im Ehrensaal und im Bereich der Natur der Naturwissenschaften kommen neue Ab- hangdecken zum Einsatz. In den anschließenden Zwischenzonen werden wie im RA1 Streckmetalldecken ausgeführt. Im Ehrensaal und Ausstellung Natur der Naturwisse- schaften kommt Parkett zu Einsatz. In restlichen Bereichen Beschichtung analog RA1 und Naturstein. In den Treppenhäusern werden die bestehende Terrazzostufen saniert. Die Türen zu den Ausstellungen werden als übergroße Portaltüren analog RA1 erstellt. Untergeordnete Türen haben kein Portal.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 17]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 16
Die Fenster wurden im vorangegangenen DFF-Projekt bereits saniert. Sie werden durch Nachrüsten von Fensterantrieben aufgrund der Rauch-Wärme-Abzug-Öffnun- gen sowie Nachströmöffnungen auf Grundlage der RLT-Planung ertüchtigt. Spindel- motoren an Fenstern müssen durch Ketten-/Scherenmotoren ausgetauscht werden, um eine Kollision mit dem Behang zu vermeiden. Fenster sind mit Blendschutz, oder nach Anforderungen aus dem NBP mit Verdunkelung ausgestattet. Wegen Brandüberschlag zwischen Bauteilen, werden Deckenbereiche mit Brand- schutzputz auf die erforderliche Widerstandsdauer ertüchtigt. Im Nord-Ostbereich entstehen die Ruhe- und Infozonen, auch genannt als Zwischen- zonen. Hier befinden sich die Sanitäreinrichtungen geteilt auf Damen-, Herrn- und Be- hinderten WC. Zusätzliche befinden sich hier noch Eltern Raum, Catering und Putz- räume. In den Zwischenzonen, gemäß übergreifenden Gestaltungskonzept kommen Streckmetalldecken als Abhangdecken zur Ausführung. Neben dem Treppenhaus T3 wird eine zusätzliche Treppe als Rückführung aus der Ausstellung Bergwerk, in die Zwischenzonen im EG erstellt. Im Bereich des Daches werden lokal Durchführung, wie Druckentlastungsklappe oder Küchenabzug aus der Schauküche ausgeführt.
Oststrakt OT An der Ostseite, in den Außenanlagen, werden für die Spülbelüftung der Treppenhäu- ser T13a/T14a Spülbelüftungskanäle gebaut und im 1.UG über die Fassade ange- schlossen. Die horizontale Haupt-Ring-Trassenführung der TGA und ELT wird in einem neuen unterirdischen Flur als ein neues 2.UG unter der Bodenplatte geführt. Dieser Flur ist von zwei Seiten erschließbar. Von der Südseite wird er über eine eigene Treppe aus dem 1.UG erschlossen. An der Nordseite wird er über einen direkten Zugang zum Bergwerk erschlossen. Entlang des Flures werden die Bestandsfundamente durch HDI Maßnahme gesichert. Im Osttrakt, wie auch in den anderen Bauteilen, finden umfangreiche Ertüchtigungen des Tragwerks (Stützen, Unterzüge, Decken) gemäß tragwerksplanerischer Vorgabe statt. An der Westseite des Osttraktes werden zwei neue Treppenhäuser T13a/ T14a erstellt. Diese werden die Fluchtwegsituation gemäß Brandschutzkonzept und die Barrierefrei- heit wesentlich verbessern. Im 3.OG wird im MFR 11 die bestehende Galerie abgebrochen und eine neuen Stahl- galerie erstellt. Der 2 Fluchtwegaus dem MFR11 erfolgt über eine Stahltreppen im 3.OGZG in den Osttrakt. Im 3.OG ist die Technikfläche der RLT Zentrale mit Anschlüssen für die Versorgung des Osttraktes und Nordtraktes ausgeführt. Die Außenwände und Übergänge durch Innendämmung mit CS Platten bauphysikalisch ertüchtigt, im Regelfall mit 8cm starken Platten, wenn nicht möglich dann mit Hochleistungsdämmputz. Die bestehende Glasoberlichtkonstruktion im EG zum Mitteltrakt wird aus Brandschutz- gründen ausgetauscht. Neue Oberlichtverglasung wg. Nutzeranforderung wird ohne direkten Lichteinfall, daher lichtstreuende Verglasung, ausgeführt. Der Rückbau des Belags und der Bodenaufbau sind bedingt durch die erforderliche Reduzierung der Bodenaufbaulasten (Erfordernis Statik). Im EG und den OGs wird der neue Boden als Schwerlasthohlraumboden und Estrich ausgeführt. Im UG, Bereich Bergwerk, wird Estrich oder nur staubbindender Anstrich, gemäß Anforderungen, er- stellt. Die Ausstellungsflächen werden durch die Vorsatzschallen definiert. In diesen
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 18]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 17
wird die TGA Technik integriert. Generell werden die Decken nur mit Akustik-Decken- segel bestückt. Eine Abhangdecke kommt nicht zur Ausführung. Die Installationen der Technik im Deckenbereich werden als Sichtinstallationen verlegt. In den Zwischenzo- nen, gemäß übergreifenden Gestaltungskonzept kommen Streckmetalldecken als Ab- hangdecken zur Ausführung. Die Türen zu den Ausstellungen werden als übergroße Portaltüren analog RA1 erstellt. Untergeordnete Türen haben kein Portal. Die Fenster wurden im vorangegangenen DFF-Projekt bereits saniert. Sie werden durch Nachrüstungen von Fensterantrieben aufgrund der Rauch-Wärme-Abzug-Öff- nungen sowie Nachströmöffnungen ertüchtigt. Fenster sind mit Blendschutz, oder nach Anforderungen aus dem NBP mit Verdunkelung ausgestattet. Spindelmotoren an Fens- tern müssen durch Ketten-/Scherenmotoren ausgetauscht werden, um eine Kollision mit dem Behang zu vermeiden.
Mitteltrakt MT Im 1.UG, in der westlichen kleinen Seitenhalle, werden die Fundamente ertüchtigt. Die Decke inkl. Stützen wird über diesem Bereich abgebrochen und neu erstellt. Die Bo- denplatte im nördlichen Bereich für die Sanierung der Grundleitungen TGA geöffnet werden. Die Grundleitungssanierung erfolgt über TGA. Hochbauseitig müssen für das Durchschießen der TGA Leitungen unter der Bodenplatte befestigte Bereiche für die Aufstellung der Bohrgeräte erstellt und gesichert werden. Die Schächte der Grundlei- tungen ist Leistung der TGA. Verfüllen der befestigten Aufstellbereiche wird hochbau- seitig ausgeführt. Die Bodenplatte wird lokal abgebrochen und eine Hebeanlage inklusive Kanäle für die Ausstellung im 1.UG erstellt. Die Stahlkonstruktion, Decke über 1.UG, wird mit Promat/GKF ertüchtigt. Neue Stützen und Fundamente im 1.UG werden für die neue Galerie im 1.OG erstellt. Die Decke über 1.UG im Bereich 3/4 der Ausstellung Kraftmaschine 1 wird abgebro- chen und neu als Stb. Decke erstellt. Die Grube unterhalb vom Ewer Maria wird inklusive der beiden Treppen abgebrochen und neu im Stahl-Verbundkonstruktion erstellt. Die südliche Treppe der Ewer-Grube wird breiter hergestellt. Generell werden alle Bodenbeläge inkl. Aufbau abgebrochen. Im UG wird der Estrich mit Bodenbeschichtung verlegt, im EG und den OGs Hohlraumboden mit Bodenbe- schichtung. In der Ausstellung Kraftmaschinen 1 wird zwischen Bereich 1 und 3 ein Verbindungs- steg als Stahlbau mit Holraumboden erstellt. Die Wände im EG zwischen Seitenhallen und Mittelhalle werden abgebrochen und ge- mäß Brandschutzanforderung wieder erstellt. Die Galerie (1.OG) über EG, Richtung Südtrakt wird abgebrochen und neu errichtet. Die Untersicht der Galerie erhält eine Abhangdecke, ebenso die Nischen in den kleinen Seitenhallen. In den Seitenhallen werden die in der Wiederaufbauzeit ergänzten, ab- gehängten Glasdecken rückgebaut und die Tragkonstruktion entsprechend des ur- sprünglichen Zustandes freigelegt. Die geneigten Deckenflächen werden mit neuen akustisch wirksamen GK-Schalen verkleidet.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 19]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 18
Abbildung: Östliche kleine Seitenhalle – Ausstellung Kraftmaschinen 1
Die tonnenförmige Deckenschale im Mitteltrakt stammt aus der Wiederaufbauzeit. In Abstimmung mit dem Denkmalschutz wird die ursprüngliche Deckenuntersicht mit De- ckenöffnungen zu den seitlichen Oberlichtern wiederaufgebaut, jedoch als akustische Trockenbauschale. Die Abseiten werden in Trockenbau wieder nachgebaut. In den Abseiten befinden sich die TGA Versorgungen, die sich auf 2 Gitterrostebenen übereinander befinden. Der Zugang erfolgt über Steigleitern mit PSA Sicherung. Die Fensteröffnungen werden verschlossen, jedoch so dass von außen diese weiterhin an der Fassade ablesbar verbleiben. Die Tiefsicke zwischen Mitteltrakt und Osttrakt wird saniert. Zum Westtrakt hin ist diese bereits im RA 1 saniert worden. Der Dachstuhl- das Stahlfachwerk wird saniert. Die Holzsparren und die Holzschalung werden abgebrochen. Die neuen Dachdeckung wird mit einer nicht brennbaren Kup- ferdeckung aus Z Kassetten gedeckt. Die Ausstellungszugangstüren werden als Holz/Glas Türen in einer Glaswand erstellt, analog RA1 Übergang Mitteltrakt zur Südtrakt.
Abbildung: Zugang EG aus dem neuen Treppenhaus T2 zur Ausstellung Schifffahrt.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 20]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 19
Südlicher Verbindungsbau Der südliche Verbindungsbau beherbergt im 1.UG im Bestand einen Traforaum. Dieser Raum kann erst nach Umschaltung der Trafostation (Ende RA 1) für Ausführungsar- beiten zugänglich gemacht werden. Die Ausführungsplanung erfolgte zum Teil bereits im Zuge von RA1. Es befinden sich Umkleideräume, Pausenraum und Sanitärräume für das Sammlungs- bau-Management in diesem Bereich. Die Ausstattung und der Ausbau dieser Räume ist gemäß Vorgabe aus dem Realisierungsabschnitt 1 berücksichtigt.
Westlicher Verbindungsbau Im westlichem Verbindungsbau wird der Innenausbau, die Umwandlung der Kassen im Bestandshop zu neuen Kassen für Museumsticketverkauf realisiert. Die Glasfassade (Zugang im Bestand) wird verschlossen. Der im Bestand zurzeit stillgelegte Zugang wird wieder angepasst und geöffnet. Es werden Tresorraum, Lagerraum und Back- Office erstellt, wie auch die Oberflächenanpassungen und Ergänzungen im Boden, in den Decken und im Wandbereich.
Luft- und Raumfahrthalle Im 1.UG der Luft- und Raumfahrthalle befindet sich die Ausstellung modernes Berg- werk. Dieser Bereich wurde aus dem Realisierungsabschnitt RA1 ausgeklammert und wurde im Zuge des RA2 weiter beplant. Der Zugang erfolgt über das Bergwerk im 1.UG Osttrakt. Teile der Ausstellung können nicht ausgebaut werden, sondern werden vor Ort durch den Museumsunterhalt geschützt. In diesem Bereich wird die Anlagentechnik erneuert. Die Hochbaumaßnahme betrifft die Erstellung der Durchführungen für die Anlagentechnik und die lokalen Ausbesse- rungen und Ertüchtigungen der Anschlüsse und Oberflächen.
- Organisatorische Vorgaben Arbeitssicherheit/Baustellenordnung Der AG bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Alle auf der Baustelle tätigen Unternehmer müssen die bauseitigen Sicherheitseinrichtungen für ih- ren Bereich jeweils selbstständig prüfen. Den Maßgaben der übergebenen Sicherheits- unterlagen und des auf der Baustelle aushängenden SiGe-Plans ist unbedingt Folge zu leisten. Beschädigungen oder fehlende Sicherheitseinrichtungen sind der Objekt- überwachung des AG sofort zu melden bzw. sofort abzustellen. Vor Beseitigung der Gefahrenstelle darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Der AN verpflichtet sich, die EU-Richtlinien für Sicherheits- und Gesundheitsschutz gem. § 19 des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Ab mindestens 20 Beschäftigten ist der AN verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten für seine Firma zu benennen. Der AN ist zudem verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens sowie die auf der Baustelle eingesetzten Ersthelfer gegenüber der Bauleitung und dem SiGeKo zu benennen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle ist der AN zudem verpflichtet, einen Verantwortlichen nach § 8 ArbSchG sowie nach § 6 DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) zu benennen. Das Konzept des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Der Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die ins- besondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 21]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 20
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt des Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplans zu unterweisen; dessen Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Dies entbindet den AN jedoch nicht, für alle Arbeiten eine Gefährdungsanalyse gem. § 5 und § 6 ArbSchG und die daraus resultierenden Arbeitsanweisungen auszuarbeiten und das eingesetzte Personal vor Ort diesbezüglich zu unterweisen. Die jeweilige Ge- fährdungsanalyse und die zugehörigen Arbeitsanweisungen sind der Bauleitung und dem SiGeKo auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
Funktion/Name Anschrift Telefon Sicherheitskoordinator: KSM Baumanagement GmbH SiGeKo: Herr Dipl.-Ing. (Univ.) Guido Schmidt Stellv. SiGeKo: Herr Dipl.-Ing. Matthias Müller Bodenseestraße 217, 81243 München Tel.: +49 89 212 31 01-0 Fax: +49 89 212 31 01-99 Aufsichtsbehörden: Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt München Heßstraße 130, 80797 München Tel.: +49 89 21 76-1 Fax: +49 89 21 76-31 02 Berufsgenossenschaft: BG Bau Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Landsberger Straße 309, 80687 München Tel.: +49 89 88 97-0 Fax: +49 89 88 97-88 Durchgangsarzt: Wird durch AG benannt (siehe Aushang Notrufliste auf der Baustelle)
Notruf: 112
Lage der Baustelle:
Museumsinsel 1 in 80538 München
Rettungsfahrzeuge an der Baustellenzufahrt erwarten
Sanitätscontainer, Baustellensanitäter, Ersthelfer Auflagen der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfallverhütungsvorschrift "Grund- sätze der Prävention – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes” (DGUV Vor- schrift 1 – Kapitel 4 (ehem. BGV A5)) hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Der Auftragneh- mer hat entsprechend der Anzahl der vor Ort eingesetzten Beschäftigten für alle 10 Beschäftigte einen Ersthelfer namentlich zu benennen. Die Ersthelfer sind am Helm mit dem Ersthelfersignet der Berufsgenossenschaften zu kennzeichnen. Jeder Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass (1) die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel und (2) die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte sowie (3) die zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Personen (Ersthelfer, Betriebssanitäter) zur Verfügung stehen und nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet wird.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 22]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 21
Dies gilt zum einen für die Büro- bzw. Aufenthaltsräume sowie für die jeweiligen Arbeitsbereiche.
Abbildung: Musteraushang Erste Hilfe
Arbeits- und Wegeunfälle: Wenn aufgrund einer Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, muss eine Vor- stellung bei einem sogenannten Durchgangsarzt erfolgen, der am nächsten erreichbar ist. Soweit an einem Ort mehrere Durchgangsärzte tätig sind, ist dem Verletzten die freie Wahl zu lassen. Liegt offensichtlich eine isolierte Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, ist der Versicherte dem nächsten erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe er- übrigt hat. Bei allen schweren Verletzungen hat ein unverzüglicher Transport unter Einschaltung des Rettungsdienstes in eines der im anliegenden Verzeichnis genannten Kranken- häuser zu erfolgen, wobei die Entscheidung über Zeitpunkt, Ziel und Art des Transpor- tes dem Notarzt bzw. dem Rettungsdienst obliegt.
Brand- und Explosionsschutz Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Erlaubnis (Feuererlaubnisschein – siehe Muster in der Anlage 16) bei der Bauleitung einzuholen. Im Vorfeld der Arbeiten sind die Vorgaben der Check- liste Brandschutz (siehe Anlage 15) zu beachten. Die Beschäftigten müssen im Ge- brauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Die Bauleitung behält sich vor, wäh- rend der Baumaßnahme mindestens eine Löschübung in Zusammenarbeit mit der Feu- erwehr vornehmen zu lassen. Die Beteiligung der Beschäftigten der AN ist Pflicht. Ein entsprechender Kostenersatz in jedweder Form erfolgt nicht. Das Entstehen von Bränden muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Funktionsfähige Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl griffbereit vorhanden sein. Keine Schneid-, Schweiß- und Bohrarbeiten ohne Arbeitserlaubnisschein. - Staubintensive Arbeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Objektüberwa- chung - Bei Verstoß anfallende Kosten für Feuerwehr trägt der Auftragnehmer. Die bestehenden Rauchmelder sind im Vorfeld der Bauarbeiten abzuschalten oder abzudecken, um einen Fehlalarm zu vermeiden. Die Arbeiten und ggf. notwendige Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Sachversicherer abzustimmen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 23]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 22
Die Vorgaben der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände sind vollumfänglich ein- zuhalten. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.
Abbildung: Musteraushang Alarmplan
Erste-Hilfe-Ausrüstungen in ausreichender Anzahl und geeignetem Umfang sind ebenfalls stationär vor Ort vorzuhalten. Dies gilt zum einen für die Büro- bzw. Aufenthaltsräume sowie für die jeweiligen Arbeitsbereiche. Für den Brandfall gilt der Alarmplan (siehe Anlage 14). Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauftragten bzw. der Bauleitung des AG nach dem Löschen zu melden. Für den Brandfall ist u.U. eine Brandschutzordnung mit Alarmplan, erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr, durch das durchführende Unterneh- men aufzustellen. Die Brandschutzordnung muss auch Regelungen über die zu benut- zende Schutzausrüstung enthalten. Brandschutzordnung mit Alarmplan ist bekannt zu geben. Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und die in der Brandschutzord- nung vorgesehenen Maßnahmen sind zu Beginn der Arbeiten und danach in Abstän- den von höchstens sieben Monaten von den Beteiligten zu üben. Für die Baustelle ist durch den Brandschutzgutachter ein Brandschutzkonzept zu er- stellen.
In Flucht- und Rettungswegen dürfen Folieneinhausungen nur mit B1-Folie, schwer entflammbar nach EN 13501-1 ausgeführt werden. Die wichtigsten Regeln für die Verhütung von Bränden sind: • Lagerung leichtentzündlicher Stoffe am Arbeitsplatz nur in der für den Arbeitsvor- gang erforderlichen Menge. • Durch leichtentzündliche Stoffe feuergefährdete Bereiche kennzeichnen und auf das Verbot von offenem Feuer und Rauchen hinweisen. • Offenes Feuer aus feuergefährdeten Bereichen fernhalten (Rauchverbot!). • Brennbares Material und Abfälle aus feuergefährdeten Bereichen entfernen. • Zur Selbstentzündung neigendes gebrauchtes Putzmaterial nur in verschließba- ren, unbrennbaren Behältern aufbewahren. • Brennbare Flüssigkeiten nicht in Ausgüsse oder Abwasserleitungen gießen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 24]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 23
• Gasleitungen nicht mit offener Flamme ableuchten. • Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggaszufuhr bei Arbeitspausen und nach Feier- abend abstellen. • Laufende Überwachung der feuergefährdeten Bereiche und gründliche Kontrolle nach Arbeitsschluss. Zur Bekämpfung von Bränden sind folgende Maßnahmen zu treffen: • Den Arbeitsstellen oder den Bauunterkünften entsprechende Feuerlöscher bereit- stellen und gebrauchsfertig erhalten (Prüfintervall beachten). • Stellen, an denen sich Löscheinrichtungen befinden, deutlich erkennbar und dau- erhaft kennzeichnen. • Eine ausreichende Anzahl von Personen mit der Handhabung von Feuerlöschein- richtungen vertraut machen. • Notruf-Nr. für die Feuerwehr und den Aufstellort des nächsten Feuermelders durch Aushang bekannt geben. • Im Brandfall zuerst Feueralarm geben und für die Rettung von Personen sorgen, dann den Brand bekämpfen. Arbeiten, bei denen Brandgefahr zu befürchten ist, z.B. Schweiß- und Lötarbeiten, dür- fen nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Ein Feuerlöscher ist griffbereit vorzuhalten. Besteht die Ge- fahr, dass durch die Arbeiten mit Feuer- und Hitzeeinwirkungen die Umgebung beein- trächtigt wird, sind Schweißdecken auszulegen. Für derartige Arbeiten ist die Genehmigung der Bauleitung einzuholen. Bei Arbeiten im Bereich durchgehender Schächte sind aufgrund des Kaminef- fektes bei Schweißarbeiten besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Bereich unterhalb der Arbeitsebene ist deshalb vollflächig mit Schweißdecken und/oder Schweißmatten auszulegen. Brennbares Material ist vor Beginn der Arbeiten aus dem Schacht vollumfänglich zu entfernen. Nach Abschluss der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. Auf Fugen, Schächte und Risse ist besonders zu achten. Diese Prüfung muss anschlie- ßend noch mindestens zwei Stunden lang in kurzen Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden.
Im Vorfeld der Baumaßnahmen und den damit verbundenen Änderungen bei den Brandschutzmaßnahmen sind diese ggf. beim Gebäudesachversicherer sowie der örtlichen Feuerwehr anzuzeigen und erforderliche Ersatzmaßnahmen abzu- stimmen. Durch die Abschaltung der automatischen Raucherkennung sind u.U. folgende projektspezifischen Vorgaben bzw. Kompensationsmaßnahmen durch den Brandschutz zu treffen: • Unterstützung des organisatorischen Brandschutzes durch dauerhaftes Bereit- stellen eines Mitarbeiters eines geeigneten Sicherheitsdienstes. Verstärkte Strei- fentätigkeit während dem Zeitraum der Baumaßnahme, insbesondere wenn keine baulichen Tätigkeiten vor Ort sind, z.B. Wochenende, Feiertage, nachts, etc. • Alle Arbeiten (Zeitraum, Firma, Mitarbeiter) sind vorab bei der Objektüberwa- chung anzumelden. Feuergefährliche Arbeiten dürfen nur mit einem Feuererlaub- nisschein (siehe Anlage 16) durchgeführt werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 25]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 24
• Aufstellung einer „Notfallliste“ für das Bauvorhaben mit Angabe der Ansprech- partner mit Telefonnummern im Notfall und Weitergabe der Liste über AG an Si- cherheitsdienst und Bauleitung und SiGeKo. • Baustellenbedingte Öffnungen von Wänden und Decken mit Brandschutzanfor- derungen sind mit geeigneten und zulassungskonformen, temporären Brand- schottungsmaterial analog den Brandschutzanforderungen der Wände und De- cke bis zum endgültigen Verschluss zu schließen. • Flucht- und Rettungswege sind zwingend freizuhalten. • Eine genügende Anzahl von Handfeuerlöscher sind im Baubereich vorzuhalten. • Benennung eines Verantwortlichen der ausführenden Firma als „Brandwache“. Tagsüber während der Bauaktivitäten ist der organisatorische Brandschutz vor Ort durch die ausführenden Firmen im Rahmen der einschlägigen Sicherheits- vorschriften mit sicherzustellen. • Die Rauchableitung ist weiterhin sicherzustellen • Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durch- geführt, ist eine schriftliche Erlaubnis (Feuererlaubnisschein – siehe Muster in der Anlage 16) bei der Bauleitung einzuholen. • Im Vorfeld der Arbeiten sind die Vorgaben der Checkliste Brandschutz (siehe Anlage 15) zu beachten. • Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein.
Abbildung: Beispiel mobile Brandmeldeanlage als Kompensationsmaßnahme
Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat dem Koordinator auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des SIGEPLANs, der Ar- beitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auf- tragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet er bei Bedarf einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit den anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vor- schrift 1 (ehem. BGV A1)). Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 26]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 25
Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt dem Koordina- tor zu dokumentieren (Selbstauskunft). Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.
Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen bzw. können in Abstimmung mit der Bauleitung des AG durch den SiGeKo von der Baustelle verwiesen werden.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine oder mehrere der deutschen Sprache kundige, fachlich geeig- nete Person als Ansprechpartner direkt vor Ort sein. Einweisungsprotokolle, -nachweise und vergleichbares sind ggf. vor Beginn der Arbei- ten bei der örtl. Bauleitung bzw. beim SiGe-Koordinator vorzulegen.
Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 UVV "Grundsätze der Prä- vention" (DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1)) nachzukommen.
Benennung der Aufsichtsführenden Zu benennen sind die Aufsichtführenden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Ersthelfer. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden, der Sicherheitsfachkräfte und der Ersthelfer (DGUV Vorschrift 1 – Kapitel 4 (ehem. BGV A5)) mitzuteilen.
Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiese- nen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Flächen ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Ver- kehrsflächen sind besonders zu kennzeichnen. Private Personenkraftwagen können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Auf dem Baustellen- gelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf max. 10 km/h festgelegt. Rück- wärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Zufahrts- wege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator bzw. der Bauleitung abzustimmen, dies gilt z. B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Ab- schluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 27]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 26
Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Der Bau- herr veranlasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und der Hauptverteilung. Ab der Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen. Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu den auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang Ar- bStättV). In der Arbeitsstätten-Richtlinien - ASR A3.4 "Beleuchtung" werden in der Anlage 1 Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten angegeben. Dabei ist ggf. bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben erfor- derlich. Wesentliche Anforderungen und Hilfestellungen zur Auslegung der Beleuchtung von Arbeitsstätten finden sie in der Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4. Für Arbeitsplätze im Freien können die Ausführungen der ASR A3.4 (6) - "Künstliche Beleuchtung im Freien" herangezogen werden. Hinweis: Ggf. ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Das Erfordernis einer Sicherheitsbe- leuchtung ist in der Gefährdungsbeurteilung der Rohbaufirma zu ermitteln und immer dann gegeben, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung in Arbeitsstätten die Be- schäftigten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Auf Baustellen ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn während der Arbeits- zeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist, z. B.:
- in Bereichen ohne Tageslicht, z. B. in innenliegenden Räumen und Gebäudeab- schnitten ohne Lichtschächte und Maueröffnungen, in Räumen unter Gelände- oberfläche, in Tunneln und Schächten, oder
- jahreszeitlich bedingt. Auf Basis der ASR A3.4 in Verbindung mit der DIN EN 12464-2 und der Arbeitsstätten- verordnung sind die Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbeleuchtung so zu planen und zu errichten, dass die Beleuchtungsstärken auf Arbeitsplatz- und Verkehrsniveau der nachfolgenden Tabelle erreicht werden:
| Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche auf Baustellen | lx |
|---|---|
| Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege | 20 |
| Grobe Tätigkeiten, z.B.: Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren, etc. | 50 |
| Normale Tätigkeit, z.B.: Montage von Fertigteilen, einfache Bewehrungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Stahlbeton- und Maurerarbeiten, Installationsarbeiten, Arbeiten im Tunnel, etc. | 100 |
| Feine Tätigkeiten, z.B.: Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung, Verbindung von Tragwerkselementen, etc. sowie in Pausen-, Umkleide-, Waschräumen etc. | 200 |
| Büro-, Erste-Hilfe-Räume etc. | 500 |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 28]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 27
Konkretisiert wird die Forderung durch die ASR A3.4/3. Für die Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten gilt die ArbStättV i.V.m. den Arbeitsstätten-Richtlinien - ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" und der ASR A2.3. Die ent- sprechenden Vorschriften zur Sicherheitsbeleuchtung befinden sich in Ziffer 3.4 im An- hang zur Arbeitsstättenverordnung. Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Fluchtwegen die Erkenn- barkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Hierbei ist auf eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte zu ach- ten (ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ und ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnungen“).
Die Steckverbindung der Verkehrswegebeleuchtung am Stromkasten ist so zu gestalten, dass diese nicht einfach ausgesteckt werden kann. Analoges gilt für die Verbindungsstecker.
Rauschmittelmissbrauch, Rauchvebot Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und/oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Es darf ausschließlich an ausgewiesenen Raucherplätzen geraucht werden. An allen anderen Bereichen besteht ein striktes Rauchverbot. Der Bauherr und der Koordinator behalten sich vor, solchen Personen Baustellenver- bot zu erteilen.
Pflichten der Arbeitgeber Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bau- leiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Ar- beiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem Koordinator vorzulegen und diese mit ihm abzustimmen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefun- denen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängel- beseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordi- nator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Si- cherheitsfachkräfte mitzuteilen.
Unterkünfte und soziale Anlagen Für die erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstigen Ein- richtungen stehen auf dem Baugrundstück eingeschränkt Flächen zur Verfügung. Die vorbenannten Sozialanlagen sind vom AN zu errichten und einzurichten. Die Ein- nahme von Mahlzeiten ist nur im Bereich dieser Sozialanlagen erlaubt. Unterkünfte, wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 29]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 28
Baubüros, Lager- und Werkstatteinrichtungen sind nur auf den von der örtlichen Ob- jektüberwachung vorgegebenen Flächen zugelassen. Alle Aufenthaltsräume müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung ent- sprechen. Aufenthaltsräume sind mit der erforderlichen Anzahl Feuerlöscher gemäß Betriebssicherheitsverordnung und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sowie mit Verbandskästen gemäß Arbeitsstättenverordnung und DGUV Information 204-022 (ehem. BGI 509) auszurüsten. Gemäß Arbeitsstättenverordnung sind Tagesunterkünfte auf Baustellen folgenderma- ßen bereitzustellen und auszustatten: Die lichte Höhe von Tagesunterkünften auf Baustellen muss mindestens 2,30 m betra- gen. In Pausenräumen und Pausenbereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,0 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzu- zurechnen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“). Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,0 m² betragen. Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume müssen Heizeinrichtungen haben, die eine Raumtemperatur von 21,0°C ermöglichen jedoch eine Lufttemperatur von min. 18,0°C vorhalten und so installiert sein, dass die Arbeitnehmer gegen Vergiftungs-, Ersti- ckungs-, Brand- und Explosionsgefahren geschützt sind und die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge von Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet sein. In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April sollen auch mobile anschlussfreie Toiletten- kabinen beheizbar sein. Auf jeder Baustelle, ausgenommen Baustellen nach § 45 Abs.7, muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen: • Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken. • Abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer; vor jedem Schrank muss so viel freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, dass sich die Ar- beitnehmer unbehindert umkleiden können. • Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem, kaltem und warmem Wasser so- wie den hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln, wobei eine Wasserzapf- stelle für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein muss. • Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung.
Aufenthaltsräume in den Untergeschossen ohne Blickkontakt nach außen sind unzulässig.
Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden zu unter- weisen. Die Unterweisung ist in schriftlicher Form zu dokumentieren!
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 30]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 29
Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit ge- sundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden.
Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7°° Uhr bis 20°° Uhr. Ab- weichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheits- maßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator spätestens 14 Tage vor Aufnahme vorzulegen und mit ihm abzustimmen.
Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unver- züglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, erfolgt die Umlage auf alle zum entsprechenden Zeitpunkt am Bau tätigen Firmen entsprechend ihrer Personalstärke gem. Bautages- berichten. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstät- tenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden. Sind die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, soll für je vier Arbeitnehmer eine Dusche zur Verfügung stehen. Bei Waschbrunnen ist auf die Einhaltung der erforderlichen Waschplatzbreite zu achten. Gemäß ASR A4.1 „Sanitärräume“ ergeben sich folgende Vorgaben: Die Mindestanzahl der erforderlichen Toiletten, Urinale, Wasch- und Duschplätze ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (s. auch DIN 18 228 Bl. 2).
| Beschäftigtenzahl | Mindestanzahl Waschplätze Duschplätze Toiletten/Urinale | ||
|---|---|---|---|
| bis 5 | 1 | 0 | 1 *) |
| 6 bis 10 | 2 | 0 | 1 *) |
| 11 bis 20 | 3 | 1 | 2 |
| 21 bis 30 | 5 | 1 | 3 |
| 31 bis 40 | 7 | 2 | 4 |
| 41 bis 50 | 9 | 2 | 5 |
| 51 bis 75 | 12 | 3 | 6 |
| 76 bis 100 | 14 | 4 | 7 |
| Je weitere 30 | +3 | +1 | +1 |
| *)für männliche Beschäftigte wird zuzüglich 1 Urinal empfohlen |
Als Waschgelegenheit sind zulässig: • Waschrinnen mit mehreren Waschstellen (Waschplätzen) • Waschbecken mit Einzelwaschbecken oder als Reihenwaschanlage
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 31]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 30
• Waschbrunnen • Duschen. Bei stark schmutzender Tätigkeit muss ein Drittel der ermittelten Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen; es muss mindestens eine Dusche vorhanden sein.
Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigen- prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nach- weise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbü- cher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig mit sich führen. Gefahrenbereiche sind abzusperren, Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Gerüste Der Auftragnehmer hat die einsatzbezogene Tauglichkeit der von ihm eingesetzten Ar- beits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwa- chen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Verän- derungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Ge- sperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Die eingesetzten Gerüste sind mit dem Firmennamen und der Mobilnummer des dafür Verantwortlichen zu kennzeich- nen. Fassadengerüste dürfen nur nach der Methode des vorlaufenden Seitenschutzes auf- gebaut werden. Der Gerüstaufbau muss der Aufbau- und Verwendungsanweisung der Hersteller und der DIN 4420-1 neu bzw. der DIN EN 12811-1 entsprechen. Die Gerüste müssen einen dreiteiligen Seitenschutz und grundsätzlich einen Innenauf- stieg aufweisen. Der dreiteilige Seitenschutz muss eine Mindesthöhe von 1,0 m bezo- gen auf die Standfläche aufweisen.
Gefahrstoffe Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind der Bauleitung vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen ist gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen. Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Originalgebinde gekennzeichnet sein. Für die auf der Baustelle eingesetzten Gefahrstoffe (im Hinblick auf gefährliche Eigen- schaften u. Menge) hat der Unternehmer ein Gefahrstoffverzeichnis gem. Gefahr- stoffverordnung zu erstellen, dass er bei der Bauleitung hinterlegt. Des Weiteren sind die Sicherheitsdatenblätter gem. Gefahrstoffverordnung als Kopie dem Gefahrstoffverzeichnis zuzufügen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 32]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 31
Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer gem. § 14 Gefahrstoffverord- nung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache für seine Mitarbeiter zu erstellen und bekannt zu geben. Diese Betriebs- anweisungen sind beim Sicherheitskoordinator zu hinterlegen.
Achtung: Für anstehende Beschichtungsarbeiten sind mögliche Anforderungen an die Ma- teriallagerorte und die Mixstationen der Komponenten ggf. mit der Bauleitung abzustimmen. Die ausführende Firma muss zudem beurteilen, ob die vorhandene Belüftung ausreicht oder ob eine geregelte zusätzliche Luftführung notwendig ist.
Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen- oder Ge- sichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung, Anseilschutz), hat der Auftrag- nehmer deren Benutzung sicherzustellen. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich S3 Sicherheitsschuhpflicht für ALLE! Siehe hierzu DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-Regel 112-191. Das gilt jeweils ab dem Baustellenzu- gang. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.
Spätestens im Baubereich, im Bereich von Fahrwegen, in und außerhalb der Gebäude und beim Anschlagen von Lasten ist zusätzlich zumindest mit Warnweste zu arbeiten.
Lärm Aufgrund der Nachbarschaft ist auf eine möglichst lärmarme Bauweise zu achten. Dies beinhaltet auch das Verbot des Einsatzes von Radio- oder Musikgeräten auf der Bau- stelle. Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten wird, sind der Bauleitung zu melden. Die entsprechende Schutzausrüstung (Gehör- schutz) ist zu benutzen. Die Baustelle muss gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz so geplant, eingerich- tet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 33]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 32
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Maschinen und Geräte nach den je- weils gültigen Schallschutzanforderungen ausgerüstet sind. Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm überschritten werden, sind ggf. der Bauleitung und/oder der Objektüberwachung zu melden. Die gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die min. dem Stand der Technik entsprechen und im Vergleich als besonders "lärmarm" eingestuft werden, z.B. durch RAL UZ 53. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmverordnung hin- sichtlich der Beschaffenheit sind zu beachten. Zu beachten ist die 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen' vom 19.08.1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160 (AVVV Baulärm) so- wie andere bundes- und landesrechtliche Emissionsschutzregelungen. Für das Bau- vorhaben gilt das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1- 1 - UG) in der jeweils aktuellsten Fassung. Es gelten zudem die Vorgaben der Landeshauptstadt München zum Schutz gegen Baulärm.
Staubarmes Arbeiten Eine Staubentwicklung während der Arbeiten, insbesondere beim Beladen und Trans- portieren, und auch eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist vom AN durch wirkungsvolle Maßnahmen zu unterbinden. Die gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten. Insbesondere sind die Vorgaben der TRGS 559 „Mineralische Stäube“ strikt einzuhalten. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch mög- lich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- und Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt (dies gilt auch für die Pro- zesse der Baureinigung). Die Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen (Sauger mit Filterkategorie mindestens M). Die Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen. Es gelten zudem die Vorgaben der Landeshauptstadt München zur Staubminderung bei Baustellen.
Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege ent- sprechend § 12 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) „Bauarbeiten“ bzw. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 mit Einrichtungen verse- hen werden, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Hierbei sind spätestens ab einer Höhe von 1,0 m u.U. Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
Ein Absturz muss zwingend ausgeschlossen werden. Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen erst genutzt werden, wenn die Sicherheits- einrichtungen von dem zuständigen Aufsichtsführenden überprüft und freigegeben wurden.
Bei allen Arbeiten mit Anseilschutz (= absolute Ausnahme – nur bei nichtvorher- sehbaren Arbeiten) ist zwingend ein entsprechendes Rettungskonzept auszuar- beiten.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 34]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 33
Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken oder mit tragfähigem Material zu verfüllen oder auszufüttern. Bei allen Ar- beiten ist auf sicheres Ablegen aller Gegenstände zu achten, damit keine Gefahr durch herunterfallende Teile entsteht. Arbeiten in zwei Ebenen sind ohne ausreichende Schutzvorkehrungen für die auf der unteren Ebene arbeitenden Mitarbeiter verboten. Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder ab- rollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Aufsichtführende muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzu- sperren. Durch den Gefahrenbereich verlaufende Verkehrswege für Mitarbeiter und eventuell Besucher sind durch ausreichend dimensionierte Schutztunnel bzw. Schutzdächer wirksam gegen herabfallende Gegenstände (z.B. Steinschlag) zu schützen. Die Gefahrenbereiche im Fußpunkt des jeweiligen Gebäudes sind im BE-Plan über- sichtlich darzustellen. Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist nur dann gestattet, wenn andere technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind. Dabei sind die Vorgaben der DGUV Regel 112-198 (ehem. BGR 198) „Benutzung von persönli- cher Schutzausrüstung gegen Absturz“ zu beachten.
Sicherung der Baustelle Der Bauzaun ist stets geschlossen zu halten. Aufgrund de Museumbetriebes ist mit Passanten und Kindern zu rechnen. Der Bauzaun ist daher gegen einfaches Öffnen zu sichern. Der Bauzaun ist arbeitstäglich auf geöffnete Stellen bzw. Fehlstellen zu kontrollieren.
Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis des Bauherrn einzuholen. Die Besucher müssen zwingend die vorgegebene Sicherheitsausrüstung tragen (Min- deststandard Helm und Sicherheitsschuhe).
Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen. Für die Bauleitung des Auftraggebers und den SiGeKo gilt im Rahmen der Mängel- und Schadensfeststellung eine Fotografiererlaubnis.
Verstoß gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind durch den Auftragnehmer abzurufen und zu ersetzen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 35]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 34
- Bestandsaufnahme (vorhandene Unterlagen) Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen lassen sich bei dem Bauvorhaben folgende Handlungsschritte ausmachen: • Baustellenvorbereitung
• Baustelleneinrichtung
• Erd- und Verbauarbeiten (untergeordnet)
• Mauer-, Beton-, Stahlbeton-, Spannbeton- und Montagearbeiten
• Zimmer-, Holz-, Dach-, Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten
• Installationsarbeiten (Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Lüftung), Metallarbeiten, Schlosserarbeiten
• Putzarbeiten und Dämmarbeiten
• Anstrich-, Tapezier-, Rollladen- und Verglasungsarbeiten
• Naturstein-, Betonstein-, Fliesen- und Plattenarbeiten.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 36]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 35
- Gewerkspezifische Gefährdungsbetrachtung
6.1 Baustellenvorbereitung Im zweiten Weltkrieg zerstörten Fliegerbomben ca. 80% des Gebäudebestandes und ca. 20% des Sammlungsbestandes. Aufgrund dieser Tatsache und den vielfältigen Erfahrungen im Großraum München ist der Aushub bzgl. Kampfmittel zu beobachten. Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann trotz der vorhandenen Bebauung des Deutschen Museums nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Wird im Zuge der ausgeschriebenen Arbeiten auf Kampfmittel gestoßen oder auf Gegenstände, welche nicht eindeutig identifizierbar sind, so müssen folgende Maßnahmen sofort ergriffen werden: • Arbeiten unverzüglich einstellen, den Kampfmittelfund nicht berühren, den Ge- fahrenbereich räumen (bis zu 1 km Entfernung) • Den Gefahrenbereich provisorisch bis zum Eintreffen des Kampfmittelräum- dienstes gegen Zutritt sichern • Meldung durchführen:
Notruf 110 oder Tel.: 0 89 / 311 60 58 (Sprengkommando/Kampfmittelräumdienst) oder Sofort den Auftraggeber informieren • Die eintreffende Polizei abwarten. Sie sorgt für die weitere Absperrung des Ge-fahrenbereichs, für eventuelle Evakuierungsmaßnahmen, Zuweisung von si-cheren Räumen und deren Kontrolle. Munition für Handfeuerwaffen (Gewehr- und Pistolenmunition) kann nach den vorliegenden Erfahrungen (siehe Merkblatt über Fundmunition des Bayerischen Staatsministerium des Inneren in der Fassung vom 01.10.1999) – sorgfältiges Hantieren vorausgesetzt – nicht per Hand, sondern mit einer Schaufel o.ä. wegen möglicher Phosphorpatronen aufgenommen und geringfügig verlagert werden. Die Munition für Handfeuerwaffen ist anschließend sicher zu verwahren und einer Person zu übergeben, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 7 bzw. einem Befähigungs- scheininhaber gemäß § 20 Sprengstoffgesetz in Bezug auf die Kampfmittelräumung ist. Die Arbeiten mit Eingriffen in den Boden sind daher durch einen Befähigungsschein- inhaber gemäß § 20 Sprengstoffgesetz begleiten zu lassen. Bei den vorbenannten Arbeiten sind die Vorgaben der DGUV Information 201-027 (ehem. BGI 833) „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ zwingend einzuhalten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Wechselwirkungen mit den unmittelbar angrenzenden Gebäudeteilen ist dringend angeraten eine Abstimmung bzgl. Baustelleneinrichtung und –logistik mit den Nachbarbereichen herbeizuführen. Die Checkliste zur Baustellenvorbereitung in der Anlage 13 ist zu beachten.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 37]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 36
Baustellenvorbereitung
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Erdleitungen (Strom, Gas, Wasser ...) | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • Vorschriften der EVU/Stadtwerke • BG Baustein C 472 | • Leitungen orten • Leitungen sichern |
| Lärm | • EG Richtlinie 2003/10/EG • DGUV Vorschrift 6 (ehem. BGV A4) • DGUV Regel 112-194 (ehem. BGR 194) • Arbeitsstättenverordnung • BImSchG • LärmVibrationsArbSchV • BG Baustein A 030 | • Eingeschränkte Arbeits- zeiten • Lärmarme Geräte • Schallschutzeinhau- sung/-kapsel/-wand/ -vorhang • Gehörschutz |
| Nachbarbebauung/ Straßen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4123 “Gebäudesicherung …” • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • BG Baustein C 468 | • Standsicherheitsnach- weis • Unterfangungen • Gebäudesicherung • Kennzeichnung u. Ab- sperrung Gefahrenbe- reiche • Setzungsmessungen • Krankonzept |
| Verkehr im Umfeld der Baustelle | • Straßenverkehrsordnung (StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA) • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 19 (ehem. BGV C2) • BG Baustein A 008, C 355 | • Verkehrszeichenplan • Voll-/Teilsperrung • Kabelbrücke • Schutzwand • Schutzdach • Personentunnel • Personenbrücke • Verkehrsrechtliche An- ordnung |
| Lastentransport | • ArbSchG • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • Bausteine B 141, B 142, B 143 | • Baumaschinen als • Hebezeug • Bauaufzug • Klettermastbühnen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 38]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 37
6.2 Baustelleneinrichtung Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist dringend angeraten eine Abstimmung bzgl. Baustelleneinrichtung und –logistik mit den Nutzern und dem Museumsbetrieb herbei- zuführen. Dies gilt besonders auch für ein abzustimmendes Krankonzept, die Feuer- wehrzufahrt und die zu erhaltenden Bestandsbäume. Für das Überschwenken der Nachbarflächen (insbesondere der genutzten Muse- umsflächen) mit dem Kran mit Last ist deren Genehmigung einzuholen. Straßen- flächen und öffentliche Flächen dürfen grundsätzlich nicht mit Last über- schwenkt werden. Bei Einsatz von mehrerer Kranen ist ein Krankonzept mit Vorfahrtsregelungen zu erstellen. Die Kommunikation zwischen den Kränen ist sicher zu stellen. Bei der Planung der Baustelleneinrichtung ist bei Bedarf u.a. zu berücksichtigen: (1) die Baustelle muss gegen den öffentlichen Verkehr nach den einschlägigen Bestimmungen abgesichert werden; (2) die erforderlichen Böschungsbreiten der Baugrubenwände sind in die Ermittlung der verfügbaren Fläche einzubeziehen; (3) Tagesunterkünfte und Bauleitungsbüros sind möglichst außerhalb der Verkehrs- und Transportbereiche der Baustelle vorzusehen; (4) Lagerplätze, Verkehrs- und Transportbereiche sind so anzulegen, dass der Materialtransport möglichst gefahrlos durchgeführt werden kann; (5) Gefahrenbereiche und Sicherheitsabstände sind kenntlich zu machen; (6) für Gebäudeeingänge und stationäre Arbeitsplätze sind in Gefahrenbereichen Schutzdächer vorzusehen; (7) die elektrische Anlage für die Baustelle ist von einer Elektrofachkraft zu planen und auf die übrige Baustelleneinrichtung abzustimmen; (8) die Anordnung von Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern (Sicherheitskennzeichnung) ist im Plan sichtbar zu machen. Die Baustellenzufahrten sind vom Auftragnehmer zu befestigen und zu unterhalten. Die behördlichen Vorschriften sind hierbei einzuhalten (z.B. Reinigung der Straßen und Wege bei Verschmutzung). Weitere hier relevante Einzelleistungen sind bei Bedarf u.a. • Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplans • Darstellung der Ver- und Entsorgung auf der Baustelle • Sicherung der Baustelle gegen Zutritt durch Fremde sowie der Baustellenzu- und Ausfahrt • Bereitstellung der notwendigen Lager-/Recyclingflächen und der Stellplätze für PKW • Baubürocontainer (soweit erforderlich) für den AG, Baubürocontainer für den AN und sonstige für den Baustellenbetrieb notwendige Container für den Tageseinsatz incl. Toiletten, Waschräumen, Magazin- und Maschinencontainer etc. Stellung und Unterbringung der notwendigen Werkzeuge und Maschinen. Für Personalunter- künfte ist die evtl. erforderliche Genehmigung einzuholen • Anschluss und Vorhaltung von Bauwasser- und Baustrom sowie Abwasserentsor- gung. Bei der Baustelleneinrichtung sind weitere folgende Gesichtspunkte zu berück- sichtigen: • Verkehrswege auf Baustellen sind gegenüber dem öffentlichen Verkehr und an- grenzenden Grundstücken abzusichern, z.B. durch Bauzaun, Absperrungen, Prallwände. Die Beschilderung ist in Abstimmung mit der örtlichen Verkehrspoli- zei bzw. zuständigen Behörde festzulegen. Ein- und Ausfahrten sollten möglichst getrennt ausgeführt und gekennzeichnet sein. Für die Ausführung von Verkehrs- wegen gilt allgemein:
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 39]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 38
• Verkehrswege so herrichten, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witte- rung sicher bewegen können. • Ein Abstand zum Verbau von mind. 1,0 m ist einzuhalten. • Verkehrswege möglichst eben anlegen. Stolperstellen vermeiden. • Bei Höhenunterschieden Treppen oder Laufstege verwenden. • Laufstege mit Seitenschutz dort anordnen wo Baugruben, Gräben usw. überbrückt werden sollen. Je nach Neigung Trittleisten oder Stufen anord- nen. • Verkehrswege beleuchten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. • Verkehrswege und Fluchtwege freihalten. • Bei der Planung und Herstellung von Baustraßen Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten einhalten. • Lichtraumprofil für den Fahrzeugverkehr von Versorgungsleitungen freihal- ten.
Ein Wenden der LKW auf dem Gelände ist aufgrund der engen Verhältnisse nur bedingt möglich. Auf der Baustelle und auf dem Gelände sind LKW-Bewegungen bei Rückwärts- fahrten grundsätzlich nur mit Einweiser gestattet. Die Verkehrsführung der Baustelle sollte besser jedoch so konzipiert werden, dass Rückwärtsfahrten grundsätzlich ausgeschlossen werden. An den vorgesehenen Ein- und Ausfahrtstoren für das Baufeld empfiehlt es sich, Maß- nahmen zur Begrenzung der Ein- und Ausfahrtsgeschwindigkeit des Anliefer- bzw. Ab- fuhrverkehrs vorzusehen. Aufgrund des eventuellen Fußgänger- und Radfahrerver- kehrs in den angrenzenden Straßen empfiehlt sich die Aufstellung eines Stopp-Schil- des mit der Zusatzbeschilderung „Achtung Fußgänger“ an jeder Baustellenausfahrt. Im Bereich des Fuß- und Radweges ist zudem eine Beschilderung „Achtung Baustellen- ausfahrt“ vorzusehen.
Abbildung: anzupassender Beschilderungsvorschlag
An jeder Einfahrt ist ein Geschwindigkeitsbeschränkungsschild auf max. 10 km/h und im Bereich der eventuell zu befahrenden unterkellerten Bereiche je nach zulässiger Belastung (z.B. 12 t analog einer Feuerwehrzufahrt bzw. eventuell nur 7,5 t aufgrund planerischer Vorgaben) ein Gewichtsbeschränkungsschild aufzustellen (siehe vorheri- ger Beispielgraphik). Unterkellerte Flächen dürfen daher nur an den durch die Baulei- tung vorgegebenen Bereichen befahren werden, die deutlich zu kennzeichnen sind.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 40]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 39
Grundsätzlich gilt für das Baufeld, dass ein rückwärts Herausstoßen in den öf- fentlichen Verkehrsbereich ausschließlich mit Einweiser erfolgen darf. Führen Verkehrswege an Böschungsrändern vorbei, sind Maßnahmen gegen deren Überfahren, wie etwa Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde, vor- zusehen (z.B. im Bereich der Abfahrtsrampe). Erd- und Felswände müssen im Bereich von Verkehrswegen so abgeböscht oder verbaut oder durch Sicherheitsabstände so von Verkehrswegen getrennt sein, dass Personen durch Abrutschen der Massen nicht gefährdet werden können. Dies gilt insbesondere für Abfahrtsrampen in die Baugrube. Hier sind Maßnahmen ge- gen das Überfahren der Böschungsränder zu treffen. Der Personenverkehr darf die Rampe nur dann nutzen, wenn ein baulich abgetrennter Fußgängerbereich geschaffen wird. Besser ist eine vollkommene Trennung der einzelnen Verkehrswege. Der Bereich, in dem mit einer Gefährdung durch Steinfall oder abrutschende Massen zu rechnen ist, endet i.d.R. in einem Abstand vom Wandfuß, welcher der senkrechten Höhe der darüber anstehenden Wand entspricht. Er muss vergrößert werden, wenn mit dem Abrutschen größerer Massen zu rechnen ist. Er darf verkleinert werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen durch Steinfall oder abrutschende Massen nicht ge- fährdet werden können. Der Fahrzeugverkehr ist so zu regeln, dass Personen nicht gefährdet werden. Die Verkehrsregelung für den Baustellenbereich erfolgt nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Bei Einsatz mehrerer Kräne ist ein Krankonzept mit Vorfahrtsregeln unter Abstimmung mit den Nachbarbaustellen bzw. de Museumsbetrieb vorzulegen. Die Kranführer müs- sen untereinander und mit den Lastanschlägern kommunizieren können. Für die Entladung von LKW sind entsprechende Be- und Entladezonen zu schaffen. Im Zuge der Baustellenlogistik ist darauf zu achten, dass Rückwärtsfahrten, wenn immer möglich, vermieden werden. Die Lagerbereiche und baustelleninternen Transportwege für Rohbau-, Fassadenbau und Ausbau- bzw. TGA-Gewerke sind so weit als möglich zu trennen.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) und der DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektro- fachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand- gehalten werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den elektrotechni- schen Regeln entsprechend betrieben und vor der ersten Inbetriebnahme sowie in be- stimmten Zeitabständen geprüft werden. • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: durch Elektrofachkraft
• Wiederkehrende Prüfung, ortsfeste Anlagen: alle 4 Jahre durch Elektrofachkraft
• Wiederkehrende Prüfung, ortsveränderliche Anlagen: alle 6 Monate d. E.-FK.
• Funktionsprüfung täglich.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 41]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 40
Baustelleneinrichtung (allgemein)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Allgemeinbeleuchtung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • VDE-Bestimmungen • ASR A3.4 (Beleuchtung) • DIN 5035 • BG Baustein A 024 | • Öffentliche Beleuchtung • Baustellenbeleuchtung • Leuchten |
| Brandschutz | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • ASR A2.2 | • Handfeuerlöscher • Alarmplan |
| Baugeräte, Kran | • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Verordnung über Aufzugsanlagen (AufzV) • Technische Regeln für Aufzüge (TRA) 1100 • Betr.SichV • Maschinenverordnung | • Standsicherheit • Vorfahrtsregelung |
| Baustellensicherung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) | • Bauzaun • Türen und Tore |
| Baustellenverkehr | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • ArbStättV | • Baustelleneinrichtungs- plan mit Verkehrszei- chenplan |
| Entsorgung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) | • Entsorgungskonzept • Abwasser in Netz => Abwassertank • Abfallwirtschaft |
| Sozialeinrichtungen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsstättenrichtlinien • Gewerbeordnung § 120 c • Richtlinie für die Unterkünfte auslän- discher Arbeitnehmer in der Bun- desrepublik Deutschland • BG Baustein A 025 | • Tagesunterkünfte • Sanitäranlagen • Gemeinschafts-unter- künfte • Sanitätsraum/ Sanitätscontainer |
| Versorgung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • DGUV Vorschrift 79 (ehem. BGV D34) • DGUV Information 213-001 (ehem. BGI 534) • DGUV Information 203-004 (ehem. BGI 594) • DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) • VDE-Bestimmungen • Druckbehälterverordnung (Druck- behV) • BG Baustein A 061, A 064 | • Strom vom Netz => Stromaggregat • Wasser v. Netz => Wassertankwagen • Gas vom Netz => Gasbehälter • Telefon, Fax => Funktelefon |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 42]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 41
Baustelleneinrichtung – Ergänzung kontaminierte Bausubstanz Im Zuge der Arbeiten ist ggf. mit belasteter Bausubstanz zu rechnen. Je nach Grad vorhandener Kontaminationen ist u.U. ein gesonderter Koordinator ge- mäß DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128)/TRGS 524 zu stellen und ein entspre- chender Arbeits- und Sicherheitsplan gesondert zu erarbeiten.
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Baustellensicherung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) /TRGS 524 | • Schutzzäune • Warntafeln • Materialübergabestelle |
| Entsorgung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Gefahrstoffverordnung • DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) /TRGS 524 | • Stiefelwaschanlage • Abwasserbehälter niedrige/hohe Kontaminationen • Waschplatz für Arbeits- geräte – Bodenplatte • Abwasserreinigungs- anlage • Reifenreinigungsanlage • Dekontaminationsbad • Endreinigung der Ar- beitsgeräte und Maschinen |
| Sozialeinrichtungen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsstättenrichtlinien • Gewerbeordnung • DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128)/TRGS 524 | • Schwarz-Weiß-Anlage |
| Geräte und Materialien | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Gefahrstoffverordnung • DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) /TRGS 524 • DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) | • Zusätzl. Messgeräte • Gefahrstoffmessungen • Probenahmen und Analytik • Schutzkleidung/-hand- schuhe/ Einweg-Über- schuhe für Dritte • Behälter für benutzte Einwegschutzkleidung • Schutzhelme für Dritte |
| Technische Einrichtun- gen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Gefahrstoffverordnung • DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) /TRGS 524 | • Wäschewasch- und Trockenräume • Raum für persönliche Schutzausrüstung und Meßgeräte • Zusätzliche Brand- schutzeinrichtung • Raum für Reinigung und Wartung • Fahrzeugwaage • Berieselungsanlage |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 43]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 42
Sanierung von Dämmmaterialien aus Künstlichen Mineralfasern (KMF) In den rückzubauenden Einbauteilen / Anlagenteilen sind verschiedene KMF-haltige Materialien bzw. Bauteile vorhanden. Sanierungsarbeiten müssen durch eine nach An- hang III Nr. 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassene Fachfirma aus- geführt werden, welche die erforderliche Sachkunde nach TRGS 521 besitzt. Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen wurden u.a. folgende wesentlichen Gebäude-schadstoffe und schadstoffhaltigen Bauteile identifiziert: • KMF-Produkte in Leichtbauwänden, Deckenplatten, Fußböden und Rohrleitungs- isolationen Vorgehen bei Antreffen von „alter“ KMF mit Einbaualter vor 2000: KMF dessen Einbaualter vor 2000 anzusetzen ist, ist in die Kategorie 1B gem. TRGS 900 eingestuft. Das heißt, bei Arbeiten an den Materialien können krebserzeugende Fasern freigesetzt werden. Der Ausbau der festgestellten Materialien muss gemäß TRGS 521 erfolgen. Alle Ar- beiten sind der Expositionskategorie 2 zuzuordnen. Bei Arbeiten der Expositionskategorie 2 im Innenraum sind insbesondere folgende Eck- punkte zu berücksichtigen: (1) Es sind alle Maßnahmen der Expositionskategorie 1 durchzuführen. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen erforderlich. (2) Kann das Freiwerden von Faserstäuben nicht verhindert werden, müssen sie an der Austritts- oder Entstehungsstelle durch lüftungstechnische Maßnahmen (z.B. Industriesauger) vollständig erfasst und entsorgt werden, soweit dies mög- lich ist. (3) Für Reinigungsarbeiten müssen geeignete Staubsauger (mindestens der Staubklasse M5) verwendet oder Feuchtreinigungsverfahren eingesetzt wer- den. (4) Es wird empfohlen auf Wunsch der Beschäftigten persönliche Schutzausrüs- tung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen. (5) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben der Kategorie 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeits- bereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwen- dung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass diese Faserstäube nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. Die lufttechnischen Anla- gen und insbesondere die Abscheideanlagen sind regelmäßig instand zu hal- ten. Dies setzt die
- tägliche Inspektion,
- monatliche Wartung und
- jährliche Hauptuntersuchung und bei Bedarf die Instandsetzung voraus. Über die Instandhaltungsarbeiten sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Durch organisatorische Schutzmaßnahmen ist die Anzahl der exponierten Per- sonen auf ein Minimum zu reduzieren. Zu den Arbeitsbereichen dürfen nur diese Personen Zugang haben. Die Arbeitsbereiche müssen gekennzeichnet werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 44]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 43
(7) Die Ausbreitung von Stäuben auf andere Arbeitsbereiche ist so weit wie möglich zu verhindern. (8) Schwer zu reinigende Gegenstände oder Einrichtungen (z.B. Teppichböden, Heizkörper) sollten abgedeckt werden. (9) Für die Beschäftigten ist eine Waschgelegenheit vorzusehen. (10) Den Beschäftigten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzu- bieten. Werden die Arbeiten in der skizzierten Weise ausgeführt (insbesondere Punkt 1 in Ver- bindung mit der sofortigen Verpackung), ist die Einhaltung des Luftgrenzwertes am Ar- beitsplatz von 250.000 Fasern/m³ (rasterelektronenmikroskopische Bestimmung) si- chergestellt.
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Baustellensicherung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Schutzzäune • Kennzeichnung • Abschottung der Ar- beitsbereiche • Abdichten v. Fugen |
| Entsorgung | • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Abwasserreinigungsan- lage |
| Geräte und Materialien | • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Industriestaubsauger • Schutzkleidung/-hand- schuhe/ Einweg-Über- schuhe für Dritte • Behälter für benutzte Einwegschutzkleidung • Atemschutzgeräte für Filter • Atemschutzgeräte ge- bläseunterstützt |
| Sozialeinrichtungen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsstättenrichtlinie • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Schwarz-Weiß-Anlage • Einkammerschleuse |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 45]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 44
Asbest in Gebäudebereichen Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen wurden wesentliche asbesthaltige Bauteile. Beim Auffinden verdächtiger Vorkommen sind alle Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Bauherr sofort zu informieren. Alle Maßnahmen zur Beseitigung des Asbests sind zu unterlassen. Werden entsprechende Funde nicht gemeldet, oder werden un- sachgemäße Tätigkeiten am Asbestfund ausgeführt, so haftet der AN für alle Folge- schäden an Sachen und Personen.
Baustelleneinrichtung – Ergänzung für ASI-Arbeiten – Asbest schwach gebunden
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Baustellensicherung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Abschottung der Ar- beitsbereiche • Bekleidung der Trag- konstruktion • Abdichten v. Fugen • Warntafeln • Materialschleuse |
| Entsorgung | • Gefahrstoffverordnung • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Verfestigungsanlage • Abwasserreinigungsan- lage • Endreinigung |
| Geräte und Materialien | • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Industriestaubsauger • Messungen • Restfaserbindemittel |
| Sozialeinrichtungen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsstättenrichtlinie • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Ein- und Mehrkammer- personenschleusen • Automatische Duschauslösung • Umsetzen von Schleu- sen |
| Technische Einrichtun- gen | • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Unterdruckhaltung • Vakuum-Sauggeräte • Container, verschließ- bar als Zwischenlager |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 46]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 45
Asbest kann jedoch auch als fest gebundenes Asbest in z.B. Rohrleitungen, Brand- schutzplatten etc. vorkommen. Baustelleneinrichtung – Ergänzung für ASI-Arbeiten – Asbestzementprodukte, Künstliche Mineralfasern
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Baustellensicherung | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Abschottung der Ar- beitsbereiche • Kennzeichnung • Abdichten v. Fugen |
| Entsorgung | • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Abwasserreinigungsan- lage |
| Geräte und Materialien | • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten | • Industriestaubsauger • Schutzkleidung/-hand- schuhe/ Einweg-Über- schuhe für Dritte • Behälter für benutzte Einwegschutzkleidung • Atemschutzgeräte für Filter • Atemschutzgeräte ge- bläseunterstützt • Restfaserbindemittel |
| Sozialeinrichtungen | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • Arbeitsstättenverordnung • Arbeitsstättenrichtlinie • TRGS 521 – Künstliche Mineralfa- sern • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbei- ten | • Schwarz-Weiß-Anlage • Einkammerschleuse |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 47]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 46
6.3 Erd- und Verbauarbeiten Sofern die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers eingeschränkt ist, z.B. bei Rückwärtsfahrten von LKWs, ist der Einsatz eines Einweisers erforderlich. Hierfür sind nur zuverlässige, über ihre Tätigkeit besonders unterrichtete Personen einzusetzen. Sie dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers bzw. Maschinenführers aufhalten und während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen. Gut erkennbar sind Ein- weiser dann, wenn sie z.B. deutlich sichtbare Warnkleidung tragen. An den vorgesehenen Ein- und Ausfahrtstoren für das Baufeld empfiehlt es sich auf- grund des Fußgängerverkehrs Maßnahmen zur Begrenzung der Ein- und Ausfahrtsge- schwindigkeit des Anliefer- bzw. Abfuhrverkehrs vorzusehen. Aufgrund des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs in der angrenzenden Straße emp- fiehlt sich die Aufstellung eines Stoppschildes mit der Zusatzbeschilderung „Achtung Fußgänger“ an jeder Baustellenaus- oder Zufahrt. An jeder Ein- und Ausfahrt ist ein Geschwindigkeitsbeschränkungsschild aufzustellen (siehe Beispielgraphik Seite 38). Grundsätzlich gilt für das Baufeld, dass ein rückwärts Herausstoßen in den öffentlichen Verkehrsbereich ausschließlich mit Einweiser erfolgen darf. Der Einsatz von Erdbaumaschinen hat so zu erfolgen, dass Unfälle durch Umstürzen, Abrutschen oder Abrollen vermieden werden. Verhindert werden kann ein Umkippen, Überschlagen oder Abstürzen von Maschinen durch den Einsatz unterwiesener Ma- schinenführer, durch eine Prüfung bzw. Verbesserung des Untergrundes, den Einsatz lastverteilender Beläge (z.B. Baggermatratzen), die Anlage von ebenen Standflächen und Fahrwegen, sichern der Kippstellen usw. Mögliche Verletzungsfolgen beim Um- kippen oder Überschlagen von Maschinen lassen sich durch geeignete Maßnahmen, wie Umsturzvorrichtung (TOPS), Überrollschutzaufbau (ROPS) und Sicherheitsgurte mindern. Von Böschungsrändern und anderen Absturzkanten ist ein den Bodenverhält- nissen entsprechender Abstand einzuhalten. Gefährdungen beim Transport lassen sich etwa durch die Wahl geeigneter Transport- mittel, stabile und funktionsfähige Auffahrrampen, Ladungssicherung, eingeebnete Transportwege auf Baustellen vermeiden. Gefährdungen aus abrutschenden Erdmassen begegnet man u.a. mit Abböschungen nach DIN 4124, mit Standsicherheitsnachweisen bei Abweichungen von den Bö- schungswinkeln nach DIN 4124 und einem Höhenunterschied von mehr als 5,0 m, mit der Einhaltung von Sicherheitsabständen von der Böschungskante und von lastfreien Schutzstreifen. Baugrubenwände der Bodenart und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ab- böschen. Ohne Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ß = 45°, b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ß = 60°, c) bei Fels ß = 80°. Standsicherheit ist nachzuweisen, wenn die Böschung höher als 5,0 m ist und/oder die in der vorbenannten Tabelle genannten Böschungswinkel überschritten werden. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Böschungswinkel muss daher der Bodengutachter oder der Statiker treffen. Am oberen Baugrubenrand muss ein mindestens 0,60 m brei- ter Schutzstreifen freigehalten werden. Bei Baugrubentiefen > 2,0 m und Böschungswinkeln > 60° ist der obere Baugruben- rand in > 2,0 m von der Absturzkante fest abzusperren oder ein dreiteiliger Seiten- schutz an der Absturzkante anzubringen (siehe hierzu auch DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) „Bauarbeiten“ und die DIN 4124).
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 48]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 47
Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Erdbaumaschinen ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitseinrichtungen so abgestützt sind, dass sie sich nicht unbeabsichtigt senken können. Erforderliche Prüfungen: • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: Sachverständigenprüfung. • Wiederkehrende Prüfung: 1 x jährlich durch Sachkundigen. • Wiederkehrende Prüfung: nach wesentlicher Reparatur durch Sachkundigen. • Wiederkehrende Prüfung: vor jeder Schicht durch Maschinenführer. • Schriftlicher Prüfnachweis, bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
Bei Einsatz eines Berliner Verbaus (Trägerbohlverbau) sind folgende Besonderheiten zu beachten: Steht das Erdreich am Kopf des Verbaus direkt an und besteht die Gefahr, dass Material herabfallen kann, so ist entweder das Material so abzuräumen, dass ein Bord von ca. 15 cm entsteht oder es ist entsprechend eine weitere Bohle einzufügen. Es ist auf eine ausreichend verdichtete Hinterfüllung der Bohlen zu achten. Im Verbaubereich ist auf eine Verkeilung der Bohlen zu achten, damit beim Rückbau kein unkontrolliertes Gleiten oder Stürzen der Bohlen erfolgen kann. Eine entsprechende Vorschachtung darf nur auf eine Höhe von 50 cm bis max. 70 cm erfolgen. Die Sicherungen der Verkeilungen sind sofort nachzuziehen. Werden Fundamentgräben im Verbaubereich ausgehoben, so ist zwingend darauf zu achten, dass der Verbau zuvor tief genug ausgebaut wird (bis UK Fundamente).
Erd- und Verbauarbeiten
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Baugruben | • Arbeitsstättenverordnung • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ | • Ausreichende Bemes- sung • Baugruben unverbaut 1,25 m Tiefe • Baugruben unverbaut > 1,25 m Tiefe • Standsicherheitsnach- weis • Baugruben verbaut • Baugrube abgeböscht |
| Gräben | • ASR A2.1 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ • DIN 4123 „Gebäudesicherung ...“ | • Gräben unverbaut 1,25 m Tiefe • Gräben teilweise unver- baut 1,75 m Tiefe • Gräben unverbaut > 1,25 m • Standsicherheitsnach- weis • Gräben verbaut • Grabenaushub zwi- schen Verbau • Unterfangungen • Verbau für Unterfan- gungen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 49]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 48
Erd- und Verbauarbeiten (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Grundwasser | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Absenkung • Grundwasserhaltung • Setzungsberechnung |
| Hochgelegene Arbeitsplätze/ Verkehrswege an Baugruben und Gräben | • ASR A2.1 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • Arbeitsstättenverordnung | • Seitenschutz • Absperrung |
| Verkehrswege an Baugruben + Gräben | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Treppentürme • Bautreppe • Rampen • Seitenschutz • lastfreie Schutzstreifen |
| Baugruben | • Arbeitsstättenverordnung • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ | • Ausreichende Bemes- sung • Baugruben unverbaut 1,25 m Tiefe • Baugruben unverbaut > 1,25 m Tiefe • Standsicherheitsnach- weis • Baugruben verbaut • Baugrube abgeböscht |
| Gräben | • ASR A2.1 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ • DIN 4123 „Gebäudesicherung ...“ | • Gräben unverbaut 1,25 m Tiefe • Gräben teilweise unver- baut 1,75 m Tiefe • Gräben unverbaut > 1,25 m • Standsicherheitsnach- weis • Gräben verbaut • Grabenaushub zwi- schen Verbau • Unterfangungen • Verbau für Unterfan- gungen |
| Grundwasser | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Absenkung • Grundwasserhaltung • Setzungsberechnung |
| Hochgelegene Arbeitsplätze/ Verkehrswege an Baugruben und Grä- ben | • ASR A2.1 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • Arbeitsstättenverordnung | • Seitenschutz • Absperrung |
| Verkehrswege an Baugruben + Gräben | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Treppentürme • Bautreppe • Rampen • Seitenschutz • lastfreie Schutzstreifen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 50]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 49
6.4 Abbrucharbeiten
Die vorgesehenen Abbrucharbeiten gliedern sich in folgende Arbeitsstufen: Arbeitsstufe 1: Demontage der technischen Gebäudeausstattung und Stilllegung der Anlagen soweit erforderlich. ➢ Entfernen der technischen Gebäudeausstattung (Heizungs-, Lüftungs-, Elektroanlagen, etc.).
Arbeitsstufe 2: Ausbau schadstoffbeaufschlagter Bausubstanzen/Baustoffe/Bauteile soweit erforderlich. ➢ Fachgerechter Ausbau und fachgerechte Separation der im Vorfeld durch den Gutachter festgestellten, schadstoffhaltigen Bauteile bzw. Materialien. ➢ Hierbei Abstimmung des Ausbaus o.g. schadstoffhaltiger Bauteile bzw. Materialien mit der BA des AG. ➢ Ordnungsgemäße Entsorgung der o.g. ausgebauten Bauteile bzw. Materialien. Ferner hat der AN für die Entsorgung der anfallenden mineralischen Restbaumassen die ggf. speziellen Annahmekriterien der von ihm beauftragten Entsorger einzuhalten. Generell sind bei den Entkernungs-, Schadstoffsanierungs-, Rückbau- und Aushubar- beiten durch den Bieter/AN massenminimierende Techniken einzusetzen, um die ent- sprechenden Vorgaben des KrW-/AbfG (Gebot der Abfallminimierung) zu erfüllen. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über weitere, für die jeweilige Abbruchmethode spezifische Sicherheitsvorkehrungen:
Abtragen ist das manuelle, schichtenweise Abbrechen von Bauteilen mit Handwerkzeugen (z.B. Meißel, Hammer, Spitzhacke etc.) oder mit handgeführten Elektro-, Druckluft- oder Hydraulikwerkzeugen (z.B. Bohrhammer, Schlagbohrer etc.): • Gewährleistung von standsicheren Arbeitsplätzen (möglichst gleichmäßige Arbeitsebene). • Verwendung von Absturzsicherungen je nach Notwendigkeit (Seitenschutz, Anseilen). • Einsatz von geeigneten Gerüsten (mindestens Gerüstgruppe 3). • Verwendung von sicheren, gegen Steinschlag unempfindlichen Verankerungen. • Verwendung von Auffangeinrichtungen (Fanggerüst, Auffangnetze) oder Anseilschutz, wenn Einsatz von Absturzsicherungen nicht möglich. • Sicherung von Deckenöffnungen, Deckenkanten. • Übereinanderliegende Abbruchstandorte sind grundsätzlich zu vermeiden.
Demontieren ist das Auseinandernehmen von Konstruktionsteilen durch Lösen der kraft- bzw. formschlüssigen Verbindungen oder durch Abtrennen oder Durchsägen bzw. durch thermische Trennverfahren. Bei Wahl eines thermischen Trennverfahrens ist ein geeigneter Feuerlöscher in greifbarer Nähe zwingend vorzuhalten. • Sicherung der einzelnen Konstruktionsteile vor dem Lösen mit Anschlagmitteln und Hebezeugen. • Berücksichtigung von sich verändernden Lastzuständen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 51]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 50
• Sicherung der Beschäftigten vor Absturz (z.B. Hubarbeitsbühnen, hochziehbare Personenaufnahmemittel, Anseilschutz). • Achten auf Standsicherheit des Arbeitsplatzes.
Auf den § 20 “Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanwei- sung“ der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) “Bauarbeiten“ wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Grundsätzliche Sicherheitshinweise zu den Abbrucharbeiten: Während der Abbrucharbeiten sind folgende grundsätzliche Sicherheitshinweise zu be- achten: • Abbruchbaustelle gegenüber angrenzende Bereichen absichern (Bauzäune, Absperrungen, Beschilderung, Warnzeichen, Überdachungen). • Vor Arbeitsbeginn sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. • Gewährleistung der Kontrolle durch den jeweiligen Aufsichtsführenden. • Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände in Abhängigkeit der gewählten Abbruchmethode. • Es darf nur für die vorgesehenen Abbrucharbeiten geeignetes Gerät eingesetzt werden. • Vermeiden von Parallelarbeiten in Gefährdungsbereichen (horizontal und vertikal). • Statik und Tragfähigkeit während des Abbruchs begleitend analysieren und kontrollieren. • Durchführung täglicher Kontrollen der eingesetzten Technik und persönlichen Schutzausrüstung. • Lasten dürfen nicht über Personen geführt werden. • Anschlagseinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nur an standsicheren Bauteilen anbringen. • Der kontinuierliche Abtransport des Bauschuttes ist zu gewährleisten. • Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Vibration und Gefahrstoffe zu treffen. • Die persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend den Erfordernissen zu tragen (Kontrolle). Auf der Baustelle gilt eine Tragepflicht für Schutzhelme und Sicherheitsschuhe. • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei potentiellen Gesundheits- gefährdungen sind vorzunehmen. Der Nachweis darüber ist der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 52]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 51
Abbrucharbeiten
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Arbeiten in geschlos- senen Räumen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • EG Richtlinie 2003/10/EG (ehem. BGV B3) • DGUV Vorschrift 6 (ehem. BGV A4) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500 ehem. BGV D1) • DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) • DGUV Regel 113-004 (ehem. BGR 117) | • Abbruchanweisung |
| Bauzustände | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Abbruchanweisung |
| Brennschneidearbei- ten | • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500 ehem. BGV D1) • ASR A1.3 | • Abbruchanweisung |
| Bodenöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzge- rüste“ | • Umwehrungen • Abdeckungen |
| Gefahrenbereiche | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • ASR A1.3 | • Absperren • evtl. Schutztunnel |
| Hochgelegene Arbeits- plätze/Verkehrswege | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzge- rüste“ | • Arbeitsgerüst • Arbeitsgerüst bekleidet • Seitenschutz • Seitenschutz in Trep- penhäusern • Seitenschutz an Wand- öffnungen • Fanggerüst • Dachfanggerüst • Schutzdächer • Auffangnetze • Anseilschutz • Hubarbeitsbühnen |
| Nicht begehbare Bau- teile | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Lastverteilende Beläge • Auffangnetze |
| Treppenläufe | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzge- rüste“ | • Seitenschutz |
| Zugänge zu hochgele- genen Arbeitsplätzen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Information 208-016 (ehem. BGU 694 ehem. BGV D36) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) | • Treppentürme • Vorgebaute Gerüstfel- der mit innenliegendem Leitergang |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 53]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 52
6.5 Mauer-, Beton-, Stahlbeton-, Spannbeton- und Montagearbeiten
6.5
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Montage Fertigteile | • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DIN 4420 • DIN EN 12811 • BG Baustein C 361 | • Schriftliche Montagean- weisung • Statik Zwischenbauzu- stände • Standsicherheit Kran- einsatz • Absperrung |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4422 • DIN 4420 • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, B 111, B 112, B 102, B 119 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Seitenschutz in Trep- penhäusern • Seitenschutz an Wand- öffnungen • Abdeckungen • Ausleger- und Konsolgerüst • Fahrgerüst • Fanggerüst • Auffangnetz • Anseilschutz mit Anschlagpunkten |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DIN 4420 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, B 113, B 114 • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • BG Baustein B 100, B 113, B 114, B145 | • Planung der Arbeitsge- rüste • Planung der Gerüste • Seitenschutz • Schutzdach • Umwehrungen • Treppentürme (Aufstiege) • Hubarbeitsbühnen (Auf- stiegshilfen) • Personenaufnahmemit- tel • Bauaufzüge mit Perso- nenbeförderung |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Zugänge) | • DGUV Grundsatz 308-002 • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Gerüsttreppenturm • Gerüste mit innen lie- gendem Leitergang |
| Hochgelegene Arbeitsplätze Schächte (vertikal) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, A 005 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Podeste • Einrichtungen zum Ber- gen v. Personen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 54]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 53
Mauer-, Beton-, Stahlbeton-, Spannbeton- und Montagearbeite (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Schalungs-, Bewehrungs- und Betonarbeiten | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGV Regel 101-012 (ehem. BGR 182) • DIN 1045 • DIN 4420 • DIN EN 12811 • BG Baustein B 120, B 134, E 601 | • Traggerüst- und Lehr- gerüstplan • Montageanweisung für Großflächenschalung • Stellplan für Schalele- mente • Taktpläne für Betonarbeiten • Anschlagpunkte für Be- wehrungskörbe • Anseilschutz mit An- schlagpunkten |
| Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten | • BetrSichV • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D29) • DIN EN ISO 12100-1/2 • Maschinenverordnung • Bausteine B 213, B 215, B 216, A 067, D 501 | • Standsicherheit • Tragfähigkeit • Reichweite • Fahrordnung • Vibrationsgedämpfte Arbeitsmittel |
6.6 Zimmer-, Holz-, Dach-, Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten
6.6
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Bodenöffnungen, Dachöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) | • Umwehrungen • Abdeckungen • Schutznetze |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Information 201-054 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420-1 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein E 601 | • Fanggerüst • Dachfanggerüst • Schutzdach • Auffangnetz • Dachschutzwände/ Randsicherung • Anseilschutz mit An- schlagpunkten |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Information 201-011 (ehem. BGI 663) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN EN 12811 • BG Baustein B 114 | • Seitenschutz • Schutzdach |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 55]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 54
Zimmer-, Holz-, Dach-, Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Zugänge) | • DGUV Grundsatz 308-002 (ehem. BGG 945) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Gerüsttreppenturm • Gerüste mit innen lie- gendem Leitergang |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (nicht begehbare Bauteile) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DIN EN 12811 • BG Baustein B 102, E 601, C 343 | • Auffangnetz • Anseilschutz mit An- schlagpunkten • Lastverteilende Beläge |
| Materialtransport | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • BG Baustein B 142, B 162 | • Schuttrutsche • Schuttcontainer mit Ab- deckplane • Dachdeckeraufzug |
| Umgang mit heißen Massen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • BG Baustein A 021 | • Betriebsanweisung • Brandschutzplanung |
| Schweißen | • ASR A1.3 • DGUV Information 211-011 (ehem. BGI 508) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • DGUV Vorschrift 79 (ehem. BGV D34) • GefStoffV • BG Baustein C 423, C 424, B171, B 172 | • Betriebsanweisung • Belüftung • Absaugung • Brand- und Explosions- schutz • FI-Schutzschalter (RCD/PRCD-S) |
| Brennschneidearbeiten | • GefStoffV • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • BG Baustein C 423, C 424 | • Belüftung • Trennung von Arbeits- bereichen |
6.7 Installations- (Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Lüftung), Metall- , Schlosserarbeiten
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Installationsarbeiten in engen Räumen | • DGUV Information 203-004 (ehem. BGI 594) • DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) • DGUV Regel 113-004 (ehem. BGR 117) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • DGUV Vorschrift 6 (ehem. BGV A4) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Erlaubnisschein • Betriebsanweisung • Belüftungsanlage • FI-Schutzschalter (RCD/PRCD-S) • Generator mit Schutz- trennung |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 56]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 55
Installations-, Metall-, Schlosserarbeiten (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Installationsarbeiten in engen Räumen (Fort- setzung) | • GefStoffV • LärmVibrationsArbSchV, • BG Baustein C 411 | • Kleinspannungstrafo (SELV) • Mindest-Arbeitsraum- breiten und –höhen • Arbeitszeitbegrenzung |
| Bodenöffnungen, Dachöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) | • Umwehrungen • Abdeckungen • Schutznetze |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein B100, B113, B114,B145 | • Planung der Arbeitsge- rüste • Planung der Gerüste • Seitenschutz • Schutzdach |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Information 201-054 • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420-1 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein E 601 | • Fanggerüst • Dachfanggerüst • Schutzdach • Auffangnetz • Dachschutzwände/ Randsicherung • Anseilschutz mit An- schlagpunkten |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Zugänge) | • DGUV Grundsatz 308-002 (ehem. BGG 945) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Gerüsttreppenturm • Gerüste mit innen lie- gendem Leitergang |
| Hochgelegene Arbeitsplätze Schächte (vertikal) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, A 005 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Podeste • Einrichtungen zum Ber- gen v. Personen |
| Schweißen | • ASR A1.3 • DGUV Information 211-011 (ehem. BGI 508) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • DGUV Vorschrift 79 (ehem. BGV D34) • GefStoffV • BG Baustein C423,C424,B171,B172 | • Betriebsanweisung • Belüftung • Absaugung • Brand- und Explosions- schutz • FI-Schutzschalter (RCD/PRCD-S) |
| Brennschneidearbeiten | • GefStoffV • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • BG Baustein C 423, C 424 | • Belüftung • Trennung von Arbeits- bereichen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 57]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 56
Installations-, Metall-, Schlosserarbeiten (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Montage Fertigteile | • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) • DIN 4420 • DIN EN 12811 • BG Baustein C 361 | • Schriftliche Montagean- weisung • Statik Zwischenbauzu- stände • Standsicherheit Kran- einsatz • Absperrung |
6.8 Putz- und Dämmarbeiten
6.8
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Bodenöffnungen, Dachöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • SR für Auffangnetze ZH 1/560 • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ | • Umwehrungen • Abdeckungen • Schutznetze |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Information 201-054 • DGUV Information 201-023 (ehem. BGI 807) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420-1 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein E 601, B 100 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Seitenschutz in Trep- penhäusern • Seitenschutz an Wand- öffnungen • Abdeckungen • Anseilschutz mit Anschlagpunkten • Fahrgerüst/fahrbare Ar- beitsbühnen • Hubarbeitsbühnen |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 • DIN 4420 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein B100,B113,B114,B145 | • Planung der Arbeitsge- rüste • Planung der Gerüste • Seitenschutz • Schutzdach |
| Hochgelegene Arbeitsplätze Schächte (vertikal) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, A 005 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Podeste • Einrichtungen zum Ber- gen v. Personen |
| Umgang mit Gefahrstoffen | • DGUV Information 212-515 (ehem. BGI 515) • DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) • DGUV Vorschrift 4 (ehem. BGV A4) • DGUV Vorschrift 38 & 39 • GefStoffV | • Erlaubnisschein • Betriebsanweisung • Belüftung • Arbeitszeitbegrenzung |
| Dämmarbeiten: Dämm-Material – Mineralwolle | • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) • DGUV Vorschrift 4 (ehem. BGV A4) • GefStoffV • TRGS • BG Baustein C 319 | • Betriebsanweisung • Arbeitsmedizinische Untersuchung • Staubsauger Kategorie C |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 58]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 57
6.9 Anstrich-, Tapezier-, Rollladen- und Verglasungsarbeiten
6.9
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Arbeiten in engen Räu- men | • DGUV Information 203-004 (ehem. BGI 594) • DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) • DGUV Regel 113-004 (ehem. BGR 117) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) • DGUV Vorschrift 6 (ehem. BGV A4) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • GefStoffV • LärmVibrationsArbSchV, • BG Baustein C 411 | • Erlaubnisschein • Betriebsanweisung • Belüftungsanlage • FI-Schutzschalter (RCD/PRCD-S) • Generator mit Schutz- trennung • Kleinspannungstrafo (SELV) • Mindest-Arbeitsraum- breiten und –höhen • Arbeitszeitbegrenzung |
| Bodenöffnungen, Dachöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ | • Umwehrungen • Abdeckungen • Schutznetze |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Information 201-054 • DGUV Information 201-023 (ehem. BGI 807) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) | • Seitenschutz • Umwehrungen • Seitenschutz in Trep- penhäusern • Seitenschutz an Wand- öffnungen • Abdeckungen |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) – (Fortset- zung) | • DIN 4420-1 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein E 601, B 100 | • Anseilschutz mit An- schlagpunkten • Fahrgerüst/fahrbare Ar- beitsbühnen • Hubarbeitsbühnen |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 • DIN 4420 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein B100,B113,B114,B145 | • Planung der Arbeitsge- rüste • Planung der Gerüste • Seitenschutz • Schutzdach |
| Umgang mit Gefahrstoffen | • DGUV Information 212-515 (ehem. BGI 515) • DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) • DGUV Vorschrift 4 (ehem. BGV A4) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • GefStoffV | • Erlaubnisschein • Betriebsanweisung • Belüftung • Arbeitszeitbegrenzung • Ersatzstoffe • GISBAU = Gefahren- stoff-Informations-zent- rum der Berufsgenos- senschaften der Bau- wirtschaft |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Zugänge) | • DGUV Grundsatz 308-002 (ehem. BGG 945) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Gerüsttreppenturm • Gerüste mit innen lie- gendem Leitergang |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 59]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 58
Anstrich-, Tapezier-, Rollladen- und Verglasungsarbeiten (Fortsetzung)
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Hochgelegene Arbeitsplätze Schächte (vertikal) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, A 005 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Podeste • Einrichtungen zum Ber- gen v. Personen |
6.10 Naturstein-, Betonstein-, Fliesen- und Plattenarbeiten
6.10
| Gefährdete | Bestimmungen | Lösungen, |
|---|---|---|
| Einrichtungen | Maßnahmen | |
| Bodenöffnungen, Dachöffnungen | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • Arbeitsstättenverordnung • SR für Auffangnetze ZH 1/560 • DIN 4420 „Arbeits- u. Schutzgerüste“ | • Umwehrungen • Abdeckungen • Schutznetze |
| Umgang mit Gefahrstoffen | • DGUV Information 212-515 (ehem. BGI 515) • DGUV Regel 112-190 (ehem. BGR 190) • DGUV Vorschrift 4 (ehem. BGV A4) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • GefStoffV | • Erlaubnisschein • Betriebsanweisung • Belüftung • Arbeitszeitbegrenzung • Ersatzstoffe • GISBAU = Gefahren- stoff-Informations-zent- rum der Berufsgenos- senschaften der Bau- wirtschaft |
| Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege (Bauobjekt) | • ArbStättV • DGUV Regel 101-005 (ehem. BGR 159) • DGUV Regel 101-011 (ehem. BGR 179) • DGUV Information 201-054 • DGUV Information 201-023 (ehem. BGI 807) • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420-1 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein E 601, B 100 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Seitenschutz in Trep- penhäusern • Seitenschutz an Wand- öffnungen • Abdeckungen • Anseilschutz mit An- schlagpunkten • Fahrgerüst/fahrbare Ar- beitsbühnen • Hubarbeitsbühnen |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Arbeitsgerüst) | • DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) • DIN 4420 • DIN 4422 • DIN EN 12811 • BG Baustein B 100, B 113, B 114, B 145 | • Planung der Arbeitsge- rüste • Planung der Gerüste • Seitenschutz • Schutzdach |
| Hochgelegene Arbeitsplätze (Zugänge) | • DGUV Grundsatz 308-002 (ehem. BGG 945) • DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (ehem. BGR 500) • DGUV Vorschrift 38 & 39 • DIN 4420 • DIN EN 12811 | • Seitenschutz • Umwehrungen • Gerüsttreppenturm • Gerüste mit innen lie- gendem Leitergang |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 60]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 59
- Gefährdungsbetrachtung, besondere Hinweise Finden Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen (auch interne Verkehrsweg im Mu- seum statt, dann sind die Arbeiten analog den Regeln für Arbeitsstellen an Straßen RSA abzusichern, z.B. mit Warnbaken.
Das Tragen von Sicherheitswesten wird empfohlen bzw. sind geeignete Maßnahmen bei Gefährdungen aufgrund des Fahrverkehrs in der Gefährdungsbeurteilung zu be- trachten und festzulegen.
Verkehrs, Flucht- und Rettungswege sind in und an der Baustelle und im Muse- umsgelände immer freizuhalten! Das Gebäude befindet sich während der Arbeiten weiterhin in Betrieb! Insbesondere die Flure/Kerne in den gemeinsam genutzten Bereichen dürfen nicht durch Material und Werkzeug blockiert werden! Bei der Durchsicht der gewerkspezifischen Gefährdungskataloge fällt auf, dass folgen- den Punkten eine besondere Bedeutung bei der Gefahrenbeurteilung zukommt:
7.1 Baustellenverkehr Hauptgrundsatz für den Baustellenverkehr ist die möglichst weitgehende Trennung der Organisationswege des Rohbaus, des Fassadenbaus und der jeweiligen Ausbauge- werke. Der Baustellenverkehr umfasst daher alle Arbeits- und Fahrbewegungen von Bauma- schinen und Fahrzeugen innerhalb der Baustelle. Die Problematik hinsichtlich des Ar- beitsschutzes liegt darin, dass der Baustellenverkehr die Verkehrswege der Beschäf- tigten und evtl. sogar deren Arbeitsplätze berührt. Hinsichtlich der Abwehr der Gefah- ren aus dem Baustellenverkehr sind insbesondere die Bestimmungen der Unfallverhü- tungsvorschriften zu beachten. Die Sicherung von Arbeitsstellen gegen Gefahren aus dem Verkehr von Fahrzeugen umfasst das Festlegen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Eigentümern, Betreibern und zuständigen Behörden sowie die Sicherung der Arbeits- und Verkehrsbereiche innerhalb der Baustelle. Voraussetzung für ein gefahr- loses Bewegen und Transportieren auf der Baustelle sind sichere und funktionell an- gelegte Verkehrswege. Hilfestellung bieten u.a. folgende sicherheitstechnische Leit- sätze: • Trennung der Verkehrswege für Fahrzeuge und Beschäftigte. • Kennzeichnung der Verkehrswege.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 61]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 60
• Verkehrswege so anordnen, dass Rückwärtsfahren nicht oder nur in sehr geringem Umfang notwendig werden. • Einspurige Verkehrswege müssen mindestens 3,0 m breit sein. • Die Fahrwegbreite bei Begegnungsverkehr beträgt mindestens 6,50 m. • Verkehrswege soweit gut befestigen. • Spurrillen, Löcher etc. beseitigen. • Aufstellen von Schildern, Verkehrszeichen (z.B. Parkverbot). • Vermeiden von Engstellen und Gefahrenbereichen vor allen Arbeitsplätzen, Gerüs- ten, Einsatzstellen von Arbeitsmaschinen, Baustofflagern, baulichen Einrichtungen wie Zäunen, Wänden, Unterkünften, Waschräumen, Toiletten, Sanitätsräumen. • Beleuchtung vorsehen, falls Tageslicht nicht ausreicht. • Wendeplätze anordnen. • Absicherung der Verkehrswege gegen Absturzgefahren an Baugruben, Leitungs- gräben oder Absätzen. • Kabel unter der Baustraße oder über Kabelbrücken verlegen. • Getrennte Absicherung der Verkehrswege der Fußgänger. Ein- und Ausfahrten sind besonders kritische Stellen an Baustellen, weil hier Baustel- lenverkehr und öffentlicher Verkehr zusammentreffen. Insofern sind hier u.a. folgende Punkte zu berücksichtigen: • Beschilderung der Baustelleneinfahrt mit Warnhinweisen bzgl. des Fußgängerver- kehrs (siehe Skizze auf S. 38) • Freihaltung einer Rettungsgasse durch klare und gut sichtbare Beschilderung auch innerhalb der Baustelle (absolutes Halteverbot).
Organisatorische Leitsätze für den sicheren internen Baustellenverkehr: • Bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes den Baustellenverkehr ein- beziehen. • Soweit erforderlich Fahrordnungen aufstellen, zum Beispiel für Einbahnverkehr, Verkehrsregelungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Engstellenregelungen. • Fahrordnung als Betriebsanweisung und sicherheitstechnische Maßnahmen be- kannt machen, anordnen und deren Durchführung überwachen. • Sicherheitstechnische Maßnahmen ständig auf Vollständigkeit und Zweckmäßig- keit überwachen und dem Baufortschritt anpassen. • Rechtzeitige Anlieferung der für die Baustellensicherung erforderlichen Hilfsmittel. • Erst dann mit der Arbeit beginnen, wenn die erforderlichen Verkehrszeichen und - einrichtungen aufgestellt worden sind. • Unterweisung der Fahrzeug- und Maschinenführer über die Gefahren beim Um- gang mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten. • Unterweisung aller Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Ge- fahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung. Diese Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich stattfinden. • Vermeidung von Rückwärtsfahrten ohne Einweiser.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 62]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 61
Fahren bei eingeschränkter Sicht Wenn beim Fahren von Fahrzeugen und Baumaschinen die Sicht der Fahrzeug- und Maschinenführer eingeschränkt ist und Personen gefährdet werden können, müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Vorrang haben technische Einrichtungen, durch die sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Spiegel, Fernsehüberwachungsanlagen, Leiteinrichtungen, Absperrungen oder Abgrenzungen. Wenn technische Einrichtungen nicht ausreichen, müssen Sicherungsposten, die auch die Rolle des Einweisers übernehmen können, eingesetzt werden. Beim Sichern und Einweisen ist u.a. folgendes zu beachten: • Personen einsetzen, die zuverlässig sind und die Verkehrsvorgänge beurteilen können. • Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden und sich von anderen Handzei- chen unterscheiden. • Beschäftigte, die einweisen, müssen geeignete "Erkennungszeichen" tragen. Als geeignet dafür gelten u. a. Warnkleidung, Schutzhelm, Warnfahne. • Der Sicherungsposten muss sich im Blickfeld des Fahrers bzw. Maschinenführers aufhalten. • Sicherungsposten müssen bei Rückwärtsfahrten den "toten Winkel" hinter dem Fahrzeug oder der Baumaschine überblicken können. • Sicherungsposten müssen gefährdete Beschäftigte, Maschinen- und Fahrzeugfüh- rer vor Gefahren warnen.
Abbildung: Beispiel Standort Einweiser
Abbildung: Beispiel Handsignale für Einweiser
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 63]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 62
Be- und Entladen wird auf allen Transportfahrten im Baubetrieb. Dabei ereignen sich beim Entladen mehr Unfälle als beim Beladen. Folgende Regeln sind u.a. zu beach- ten: • Be- und Entladevorgänge dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Lagerbereichen erfolgen. • Ein Abstand zum Verbau von mind. 1,0 m ist einzuhalten. Je nach statischer Vor- gabe auch größer • Beim Beladen zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achslasten nicht über- schreiten. • Last so verteilen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. • Ladeschwerpunkt muss auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs und so niedrig wie möglich liegen. • Beim Abkippen nicht in den Fallbereich des Ladegutes treten. • Beim Abkippen festgeklebtes Ladegut nur mit langstieligen Werkzeugen von der Seite herabstoßen. • Bei Kippstellen auf Tragfähigkeit des Untergrundes achten. • Hochgestellte Mulde bzw. Pritsche vor dem Wiederanfahren senken, um Gefahren durch Umkippen bei Kurvenfahrt, durch Anstoßen an elektrische Freileitungen und durch Anstoßen an Brückenüberbauten zu vermeiden. • Wenn ein Besteigen der Ladefläche erforderlich ist, geeignete Aufstiegsmittel be- nutzen. Im Zusammenhang mit der Anlage der Verkehrswege innerhalb der Baustelle sind die jeweiligen Rettungswegepläne je nach Bearbeitungsstufe der Baustelleneinrichtung zu beachten. Die Rettungswege sind grundsätzlich in der erforderlichen Breite frei zu hal- ten.
7.2 Lastaufnahmemittel, Anschlagen von Lasten Bei den geplanten Bauarbeiten kommen zum Teil Lastaufnahmeeinrichtungen zum Einsatz. Als Grundsatzforderung für Lastaufnahmeeinrichtungen (Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel, Tragmittel) gilt, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den auftretenden Beanspruchungen gewachsen sein müssen und dass aufgrund ihrer Be- schaffenheit und ihrer sachgerechten Anwendung die Last sicher gehalten werden muss. Der Durchmesser von Anschlagseilen aus Stahldraht muss mindestens 8 mm, aus Na- tur- und Chemiefasern mindestens 16 mm betragen. Seilendverbindungen dürfen als Dauerverbindungen nicht mit Schraubklemmen hergestellt werden; Pressklemmen dürfen nur verwendet werden, wenn in ihrem Bereich keine Biegebeanspruchung auf- tritt. Rundstahlketten müssen nach einer anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit Gü- tekennzeichen versehen sein. Seile und Ketten dürfen nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht geknotet werden. Beim Anschlagen darf der Neigungswinkel von 60º nicht überschritten werden. Die Tragfähigkeiten von Seilen und Ketten sind den einschlägigen Tabellen zu entnehmen. Beschädigte Seile und Ketten sind der weiteren Benutzung zu entziehen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 64]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 63
Anschlagen von Lasten • Bei mehrsträngigen Gehängen nur zwei Stränge als tragend annehmen. • Lange, stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benut- zen. • Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei großstückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht möglich sind. • Lasten nicht durch Einhaken unter die Umschnürung transportieren. • Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken verwenden. • Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren. • Pendeln der Last durch mittige Stellung des Kranhakens über der Last vermeiden. • Beim Anheben der Last sich nicht zwischen Last und festen Gegenständen (Wände, Maschinen etc.) aufhalten. • Nicht unter schwebender Last hindurchgehen bzw. sich aufhalten. • Lasten nicht höher heben als zur Beförderung notwendig. • Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen oder in Schlaufen oder An- schlagpunkte zusätzlich einhängen. Leere und unbelastete Hakengeschirre dürfen nicht ineinander verhängt werden. Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern. • Schutzhelm tragen. • Personen nicht mit der Last befördern • Anschlagmittel mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen prüfen lassen. Lasten sind korrekt an allen Anschlagpunkten anzuschlagen. Krantransportcontainer oder –kisten dürfen nicht über den Füllrand hinaus beladen werden. Beim Einsatz von Schuttcontainern sind Container mit festen Anschlagösen zu benutzen, bei denen nicht die Gefahr besteht, dass das Anschlagseil bei der Entlastung wegrutscht. Ansonsten siehe Anlage 7, BG-Merkblatt B 164 „Anschlagen von Lasten“. Das als Anlage 6 beigefügte Formblatt „Beauftragung von Kranführern gem. § 29 DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) “Krane“ ist auszufüllen. Zum Transport kleinteiliger Bewehrung dürfen keine Transportkörbe aus Q-Mat- ten hergestellt werden. Die DIN EN ISO 21898 von 2005 „Verpackung – Flexible Großpackmittel“ gibt im An- wendungsbereich unter Nr.1 vor, dass für diese Behälter nur „nichtgefährliche feste Füllgüter in Pulver-, Granulat- oder Pastenform vorgesehen sind“. Ein auch nur kurzzeitiges anheben und/oder Lagern auf einem Lkw ist daher nicht im Sinne der Anwenderbeschreibung und daher grundsätzlich nicht möglich. Wir haben uns auf anderen Baustellen mit dem GAA geeinigt, dass die Säcke auf dem LKW noch in kranbare Kisten oder Mulden umgeladen werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 65]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 64
Abbildung: Beispiel für unzulässige flexible Großpackmittel
Das Verheben von ehemaligen DB-Stapelkisten/DB-Europool-Gitterboxen in jedeweder Form mittels Kran ist unzulässig. Die Schweißnahte haben keione entsprechende Prüfung und die VBoden haben hiertzu keine Bauartzulassung.
Abbildung: Beispiele für unzulässige DB-Stapelkisten
Bewehrungselemente dürfen zudem nicht an die Bördeldrähte der Bewehrung ange- hängt werden, da diese nicht für den Krantransport ausgelegt sind und nur zur La- dungssicherung während des Transports zur Baustelle dienen. Analoges gilt für das Einbringen von Bewehrungskörben oder Matten. Das Anhängen des Kranhakens nur an gebördelte Bewehrungseisen ist lebensgefährlich, da diese schlagartig versagen können. Zum Verheben gebördelter Bewehrungsteile empfiehlt sich das Anschweißen von Anhängevorrichtungen. Schalungen sind grundsätzlich mit zwei Befestigungsschuhen anzuschlagen.
Hinweis: Gemäß DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) dürfen einfache Umlenkrollen ohne Rücklaufbremse nicht verwendet werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 66]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 65
Wichtige Hinweise zum Anschlagen von Lasten:
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 67]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 66
7.3 Montagearbeiten Gemäß DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) § 17 muss für Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung (siehe Anlage 4) an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Lagesicherheit der Bauteile während der Montage ist sicher zu stellen. Der Montagebereich ist gegen Zutritt Dritter zu sichern. Bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehme während der Montage sind die gegensei- tigen Gefährdungen zu ermitteln und nach § 8 ArbSchG abzustimmen. Abweichend kann auf die Schriftform verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind. Je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten gibt es entsprechende sicherheits- technische Angaben:
- Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers der Bau- und Fertigbau- teile Angaben über:
- die Gewichte der Teile
- das Lagern der Teile
- die Anschlagpunkte der Teile
- das Anschlagen der Teile an Hebezeuge
- das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage
- den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen
- die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile
- die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge.
- Angabe erforderlicher Maßnahmen:
- zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bau- teilen, auch während der einzelnen Montagezustände
- zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen
- gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage
- gegen Herabfallen von Gegenständen.
- Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen: Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung. Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden. Grundsätzlich ist anzudenken, dass beim Einsatz von Fertigteilen die Möglichkeit der Vormontage von Absturzsicherungen bereits werkseitig, z.B. durch Einsatz entspre- chender in den Bauteilen eingelassener Gewinde bzw. Dübel, geschaffen wird. Dies gilt auch für den Einsatz eingelassener Dübel bzw. Gewinde bei der Herstellung der jeweiligen Flachdachattika zur Vormontage etwaiger mobiler Seitenschutz-ele- mente.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 68]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 67
7.4 Hochgelegene Arbeitsplätze, Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Auszug aus der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Be- treten von Gefahrenbereichen“: Gemäß ASR A2.1 Punkt 4.1 Gefährdungen durch Absturz gilt: • (3): Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,20 m bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche oder besteht die Gefährdung des Abrutschens oder unabhängig von der vorgenannten Höhe die Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu er- mitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen nach ASR A2.1 Punkt 4.2 erforder- lich sind. • (4) Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.
Gemäß ASR A2.1 Kapitel 5 (Maßnahmen zum Schutz vor Absturz), Punkt 5.4 (Gefah- renbereich Absturz) gilt: Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturz- kante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeich- nung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend wenn die Ab- grenzung optisch deutlich erkennbar ist. Für Baustellen ist zudem das Kapitel 8 („Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“) der ASR A2.1 (Änderung vom April 2014) zu berücksichtigen. Gemäß der ASR A2.1 Punkt 8.2 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist zwingend zu beachten: (1) Abweichend von Punkt 4.1 Abs. 3 und 4 der ASR A2.1 müssen für Baustellen Ein- richtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein:
- unabhängig von der Absturzhöhe an
- Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
- bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
- freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
- Wandöffnungen;
- bei mehr als 2,0 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen. Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,0 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschoss- decken mit bis zu 22,5º Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 69]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 68
Abbildung: Vorschlag Aushang „Faustregeln Verkehrswege auf Baustellen“
Auszug aus der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ bzw. DIN 4844-2 „Graphische-Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“ Aus- gabe Dezember 2012:
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 70]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 69
Gemäß DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) § 12 Absturzsicherungen (1) müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsiche- rungen), vorhanden sein:
- unabhängig von der Absturzhöhe an:
- Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in de- nen man versinken kann;
- bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
- freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
- Wandöffnungen,
- Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen;
- bei mehr als 2,0 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswe- gen. (2) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffan- geinrichtungen) vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturz- kante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von
- Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 2,0 m,
- Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,
- allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,0 m,
- Auffangnetzen nicht mehr als 6,0 m betragen. (3) Abweichend von Absatz 2 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die aus- zuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Ver- wenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der An- seilschutz benutzt wird. (4) Einrichtungen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maß- nahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden. (5) Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Personen sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforder- lich, wenn
- Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen,
- Arbeitsplätze innerhalb gemauerter Schornsteine oder ähnlicher Bauwerke min- destens 0,25 m unter der Mauerkrone liegen,
- Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,0 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt Das Vorhalten bzw. Instandsetzen der entsprechenden Schutzeinrichtungen ist in den entsprechenden Bauverträgen zuverlässig – d.h. auch über die eigene Bauzeit des entsprechenden Gewerkes – zu regeln.
7.5 Einsatz von Gerüsten Insbesondere für die Arbeiten im Bereich der Dächer und den nachfolgenden Monta- gearbeiten empfiehlt sich aus unserer Sicht dringend die dauerhafte Vorhaltung von Fassadengerüsten/Konsolgerüsten bis zur Fertigstellung der gesamten Dacharbeiten, einschließlich der Begrünungsarbeiten.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 71]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 70
Das Gerüst ist als Dachfanggerüst so hoch zu ziehen, dass es seine Funktion auch vollständig für die Dacharbeiten erfüllen kann. Aufgrund der notwendigen Abdichtungsarbeiten ist die Aufstellung der Gerüste darauf abzustimmen, um unnötige Auf- und Abbautätigkeiten zu vermeiden. In der Konzeption ist die Gerüststellung so zu gestalten, dass die in dem betroffenen Bereich vorgesehenen unterschiedlichen Fassadenarbeiten durchgeführt werden kön- nen (Stichwort: Wahl des Gerüstabstandes, Dämmarbeiten, Montage der Fassaden- platten, etc.). Die Wahl des Fassadengerüstes ist bzgl. des Abstandes zur Rohfassade so zu wählen, dass die Durchführung der Fassadenarbeiten möglich ist. Bei Überschreitung des Ab- standes des Gerüstes von der Rohfassade von ≥ 30 cm sind Innenholme bzw. Innen- konsolen und im Deckenbereich bzw. im Bereich von Wandöffnungen Seitenschutz- maßnahmen vorzusehen. Da seitens des Rohbaus konzeptionell eventuell in Teilbereichen keine Gerüste zur Verfügung gestellt werden, sind entsprechende Aufstellflächen für Teleskoparbeitsbüh- nen etc. in Fassadennähe seitens der Baustellenlogistik zu konzipieren und frei zu hal- ten. Eventuell ist für Bereiche, in denen keine gesonderten Aufstellflächen zur Verfügung stehen, eine Regelung mit dem Rohbauunternehmen zur Mitbenutzung der Kräne zu treffen.
Steht das Fassadengerüst nicht vollumfänglich als Absturzsicherung für die Ar- beiten auf den Dächern zur Verfügung, so sind Absturzsicherungen im Bereich der Attiken einzuplanen (z.B. Abbau des Gerüstes zur Montage der Fassaden- platten). Die Fensterbrüstung wird u. U. aufgrund der geringen Höhe nicht überall vollumfänglich den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften genügen (Mindesthöhe 1,0 m über dem Standplatz unter Beachtung des fertigen Fußbodenaufbaus), so dass seitens des Rohbaus zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz in Teilberei- chen u.U. erforderlich werden. Die Schutzmaßnahmen an den Deckenrändern sind so zu konzipieren, dass sie die Fassadenarbeiten nicht behindern (z.B. rückversetzter Seitenschutz mit in zuvor ein- betonierten Hülsen verankerten Pfosten bzw. eventuell auch auf der Brüstung). Stichpunkte für die Erstellung des Fassadengerüstes sind hier u.a. innen- und/oder außenliegende Konsolen, innenliegender Seitenschutz, Verankerungen und ggf. Standsicherheitsnachweise für von der Regelausführung abweichende Ausführungen. Sofern hier auf die Installation eines Systemgerüstes verzichtet wird, sind mindestens gleichwertige Sicherungsmaßnahmen für die anfallenden Montagearbeiten vorzuse- hen. Gesagtes gilt auch für Arbeiten auf den entsprechenden Dachflächen in Bereichen, an denen keine Fassadengerüste als Absturzsicherungen vorgesehen sind. Innenholme sind zudem vorzusehen, wenn aufgrund von Gebäudeöffnungen mit Ab- sturzhöhen zum Gebäudeinneren von ≥ 1,0 m (nach DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) ≥ 2,0 m) zu rechnen und die Öffnung vertikal und horizontal so groß ist, dass mit einer Gefährdung durch Absturz zu rechnen ist (siehe hierzu auch die Ausführun- gen zu Boden- und Wandöffnungen in diesem Kapitel).
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 72]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 71
Für die Erstellung der Gerüste ist die entsprechende Gefährdungsanalyse gem. §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 BetrSichV sowie die zugehörige Montageanweisung durch den Gerüstbauer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Auf Basis der Betriebssicherheitsverord- nung sind die Gerüste grundsätzlich mit vorlaufendem Seitenschutz zu errichten. Bislang konnte der Aufbau noch derart erfolgen, dass eine Absicherung beim Austritt im Transportfeld auf die oberste Lage durch z.B. ein Montagesicherungsgeländer und anschließendem Aufbau nach Variante II (Rahmen – Geländerholm – Rahmen, begin- nend vom Aufstiegsfeld) erfolgt. Der Montierende auf der obersten Lage schlägt sich am vorgegebenen Anschlagpunkt dabei an. Im Zusammenhang mit den Gerüsten ist darauf zu achten, dass nur durch den Gerüstbauer freigegebene Gerüste begangen werden dürfen.
Gemäß TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten Ziffer 4.2 darf dieses Verfahren grundsätzlich nicht mehr angewendet werden. Die Absturzsicherung ist eine technische Schutzmaß- nahme und ist nunmehr als Seitenschutz auszuführen. Vor dem vertikalen Handtransport von Gerüstbauteilen muss in dem jeweiligen Ge- rüstabschnitt in den Gerüstfeldern mindestens ein zweiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländer und Zwischenholm) vorhanden sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montage- sicherungsgeländer zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, wie z. B. Bal- kone, Erker oder besondere Gerüstbauarten, wie z. B. Hänge- oder Raumgerüst, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen. Sind Absturzsicherungen nicht möglich, müssen Auffangeinrichtungen verwendet werden. Ist eine technische Schutzmaßnahme wie vorbenannt aufgrund des einzurüstenden Objekts, der Gerüstbauart oder der zusätzlichen Konstruktion nach statischen Erfor- dernissen nicht möglich, ist als personenbezogene Schutzmaßnahme eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden. Die Verwendung der PSAgA ist insbesondere bei allen Gerüstausführungen erforder- lich, wenn Maßnahmen zur technischen Absturzsicherung (Geländer, Auffangeinrich- tung) nicht möglich sind, z. B. wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Ge- rüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist, sowie bei Raumgerüsten, Ge- rüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonstruktionen, auskragenden Ge- rüstbauteilen, Hängegerüsten. Der Arbeitgeber hat für die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA zu sorgen. Dies setzt das Vorhandensein von geeigneten Anschlagpunkten und eine besondere Gefährdungsbeurteilung voraus. Darüber hinaus bedingt sie eine gesonderte Unterweisung der Beschäftigten in der ordnungsgemäßen Verwendung der PSAgA, welche auch die Durchführung der erfor- derlichen Rettungsmaßnahmen nach dem Auffangvorgang beinhaltet. Am Einsatzort ist die erforderliche Ausrüstung zur Rettung in Abhängigkeit des Ret- tungskonzepts bereit zu halten. Geeignete Anschlagpunkte für PSAgA sollten grundsätzlich oberhalb des Beschäftig- ten, bei längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten mindestens jedoch in 1,0 m Höhe über der Standfläche des Beschäftigten, angeordnet sein. Hinweise für geeignete Anschlagpunkte können z. B. der Aufbau- und Verwendungs- anleitung des jeweiligen Gerüstherstellers sowie der Gebrauchsanleitung des Herstel- lers der PSAgA entnommen werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 73]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 72
Sind keine geeigneten Anschlagpunkte ausgewiesen, sind diese im Einzelfall zu be- stimmen und nachzuweisen. Im Rettungskonzept und in der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. die Verletzungsgefahr z. B. durch Anprallen oder Hängetrauma zu berücksichtigen. Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397:2013-04) aus- gestattet ist. Bei Übergabe der Gerüste an Nachfolgegewerke empfiehlt sich ein entsprechendes Übergabeprotokoll auszuarbeiten und eine formale Übergabe durchzuführen. Durch die ausführende Gerüstbaufirma ist die Prüfanweisung/-protokoll für Arbeits- und Schutzgerüste nach DIN EN 12811/DIN 4420-1 und §§ 10, 11 BetrSichV vorzulegen.
Soll das Gerüst während der Rohbauphase als Arbeits- und Schutzgerüst aus- gebildet sein, dann ist eine Belagsbreite von 90 cm (Breitenklasse W09) erforder- lich. Dies kann durch entsprechend dimensionierte Gerüstrahmen oder vorgela- gerte Konsolen erfolgen.
Bei WDVS-Systemen ist mindestens mit 90er-Gerüsten zu arbeiten. WDVS-Anker sind gemäß den Vorgaben der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu verwen- den. Auch für die Zugänge zu den Gerüsten gilt, dass die vom Gerüstbauer zu lie- fernde Mindestausstattung des Gerüstes mit einem innenliegenden Leitergang je 50 m Gerüstlänge nicht mehr alleine ausreicht. Deshalb sind für die Ausführung von derartigen Arbeiten Treppentürme oder Aufzüge als Zugänge erforderlich (siehe auch TRBS 2121-1 Abschnitt 4.2, DGUV Information 201-011 (bisher BGI/GUV-I 663) 4.5.2).
7.6 Schutzdächer im Bereich von Fassadengerüsten Es ist darauf zu achten, dass im Durchgangsbereich unterhalb des Gerüstes das Ge- rüst um ein Schutzdach für die durchgehenden Beschäftigten zu ergänzen ist. Schutzdächer an Gerüsten müssen mindestens 1,50 m breit sein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 m überragen (siehe hierzu auch BG-Merkblatt B 114 Schutzdächer) und dürfen keine Lücken aufweisen (Gefahr des Durchfallens von Ge- genständen). Jeweils die gesamte Durchgangsbreite ist zu schützen. Darüber hinaus ist der Durch- gangsbereich mit einem Prallbrett zu versehen. Die Schutzdächer sind vollflächig, ohne Lücken, auszulegen. Die Bordwände von Schutzdächern müssen mindestens 0,60 m hoch sein. Im Bereich von Gehwegen ist mit Schutztunneln oder Passantenschutzmaßnahmen zu arbeiten. Zusätzlich ist ggf. das Gerüst im Bereich der Anschlussbebauung mit der Ge- fahr herabfallender Teile auf öffentlichen Grund oder Nachbargrund mit einer Kombi- nation aus weitmaschigem, gröberen Netz (für größere Teile) und einem feinen Netz gegen kleinere Teile zu verhängen.
7.7 Schutz vor herabfallenden Gegenständen - übereinanderliegende Arbeitsplätze Gemäß ASR A2.1 sowie DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten (bisher: BGV C22) dürfen Bauarbeiten an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 74]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 73
Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder ab- rollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Die Arbeiten sowie erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß ASR A2.1 an der Grenze zu den benachbarten Gebäuden müssen mit den Verantwortlichen des Geländes der- art abgestimmt werden, so dass eine Gefährdung von Personen durch herabfallende Gegenstände wirksam verhindert wird. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen durch die betreffenden Firmen zu erstellen.
Dies gilt auch für eventuell betroffene Flächen der Nachbargrundstücke!
7.8 Einsatz von Treppentürmen Da davon auszugehen ist, dass die Errichtung der Treppenhäuser nicht vorauseilend bzw. dem Rohbau sogar wesentlich nacheilend erfolgen wird und da die Leitern inner- halb der Fassadengerüste keine Verkehrswege darstellen, sind entsprechende Trep- pentürme so zu konzipieren, dass auch die jeweiligen Geschosse und Dachflächen erreicht werden und dass alle Bauteile sicher betreten werden können. Die Errichtung der Treppentürme ist daher mit der Errichtung der Treppenhäuser bzw. Übergänge zwischen Gebäudeteilen abzustimmen. Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen gemäß DGUV Information 201-011 (ehem. BGI 663) Anhang 1 während der Benutzung über Treppen erreichbar sein. Ein Begehen der Ge- rüste ausschließlich über die innenliegenden Leitergänge ist daher nicht zulässig.
Auch für die Zugänge zu den Gerüsten gilt, dass die vom Gerüstbauer zu liefernde Mindestausstattung des Gerüstes mit einem innenliegenden Leitergang je 50 m Gerüstlänge nicht mehr alleine ausreicht. Deshalb sind für die Ausführung von den Arbeiten Treppentürme oder Aufzüge als Zugänge erforderlich (siehe auch TRBS 2121-1 Abschnitt 4.2, DGUV Informa- tion 201-011 (bisher BGI/GUV-I 663) 4.5.2).
7.9 Wandöffnungen Gemäß ASR A2.1 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), u.a. spätestens als 1,0 m Absturzhöhe vorhanden sein. Das Vor- halten bzw. Instandsetzen der entsprechenden Schutzeinrichtungen ist in den entspre- chenden Bauverträgen zuverlässig – d.h. auch über die eigene Bauzeit des entspre- chenden Gewerkes – zu regeln. Vor Montage der Fassade bzw. der Fenster existiert eine Reihe von Wandöffnungen, die zu sichern sind. Entweder dient ein entsprechend ausgebautes Fassadengerüst sowohl der Absturzsicherung an Wandöffnungen von innen als auch zur Fenster- und Fassadenmontage. Alternativ kann über einen nach innen etwas versetzten dreiteiligen Seitenschutz mit einer Mindesthöhe von 1,0 m (1,10 m ab 12 m Absturzhöhe über Grund) über Rohde- cke eine Sicherung erfolgen. Als Vorbereitung hierfür, für die Befestigung der Seitenschutzpfosten, sind auf das Schutzsystem abgestimmte Befestigungshülsen in Beton einzulegen und einzugießen.
7.10 Treppenläufe Gemäß ASR A2.1 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), u.a. bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe vorhanden sein. Das Vor- halten bzw. Instandsetzen der entsprechenden Schutzeinrichtungen ist in den entspre- chenden Bauverträgen zuverlässig – d.h. auch über die eigene Bauzeit des entspre- chenden Gewerkes – zu regeln.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 75]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 74
Grundsätzlich ist bei den Treppenläufen als Fertigteile anzudenken, dass die Möglich- keit der Vormontage von Absturzsicherungen bereits werkseitig z.B. durch Einsatz ent- sprechender in den Bauteilen eingelassener Gewinde bzw. Dübel geschaffen wird. Der Seitenschutz sollte so montiert sein, dass das Aufbringen eines Plattenbelages ohne Abbau des Seitenschutzes möglich ist. Alternativ kann im Treppenauge statt des üblichen Seitenschutzes ein Rohrgerüst der- art eingebracht werden, dass dieses zur Montage der Treppengeländer nicht entfernt werden muss.
7.11 Bodenöffnungen, Dachöffnungen Gemäß DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) § 12a “Öffnungen und Vertiefungen“ müssen an Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen Einrich- tungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Diese Forderung ist nach der DA zu § 12a erfüllt, wenn die Öffnungen (Flä- chenmaß 9,0 m² oder gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante 3,0 m lang ist) oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt o- der mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind. Maßnahmen zur Sicherung: • Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern durch dreiteiligen Sei- tenschutz oder unverschiebliche und tragfähige Abdeckung der Öffnung. • Abdeckungen mit Brettern und Bohlen müssen mindestens der Sortier- klasse S10 oder MS10 nach DIN 4074-1 entsprechen. • Die Stützweiten für Abdeckungen aus Holz für Belastungen bis 2,0 kN/m2 kön- nen der Tabelle entnommen werden. • Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhindern durch den Einbau von z.B. ausreichend tragfähigen Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder Gittern im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder Schutznetzen nach DIN EN 1263-1. Absperrungen an Öffnungen: • Verkehrswege, die an Öffnungen vorbeiführen und die nicht gegen Absturz, Hineinfallen oder Hineintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2,0 m fest absperren. • Absperrungen z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen. • Trassierbänder (Flatterleinen) nicht als Absperrmittel verwenden.
Zulässige Stützweiten in m:
| Brett- oder Bohlenbreite cm | Brett- oder Bohlendicke | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| cm | |||||
| 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | |
| 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
| 24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | 2,75 |
Arbeiten an Öffnungskanten: Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen nur unter absturzsichernden Maßnah- men durchführen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 76]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 75
Es empfiehlt sich dringend das Vorhalten bzw. Instandsetzen der entsprechenden Schutzeinrichtungen in den entsprechenden Bauverträgen zuverlässig – d.h. auch über die eigene Bauzeit des entsprechenden Gewerkes – zu regeln.
7.12 Schächte – vertikal vgl. hochgelegene Arbeitsplätze
7.13 Kraneinsatz Das beim Aufbau von Kranen jeweils vorzulegende Kranbuch ist dahingehend zu überprüfen, dass alle eingetragenen Mängel zuverlässig beseitigt wurden. Ansonsten siehe Anlage 7, BG-Merkblatt B 213 „Turmdrehkrane (Aufstellung)“, B 214 „Turmdrehkrane (Betrieb) und B 215 „Autokrane“. Ggf. ist ein Krankonzept mit Vor- fahrtsregelungen zu erstellen. Das gilt besonders bei einer Überlappung mit dem Baustellenbereich des WA 1. Die Kommunikation zwischen den Kränen ist sicher zu stellen.
7.14 Deckenschalungsarbeiten Grundsätzlich sind Deckenschalsysteme zu wählen, die von der unteren beste- henden Decke aus montiert werden können, so dass der Aufstieg auf die Decken- schalung auf das absolute Minimum beschränkt wird. Darüber hinaus ist an eine Vormontage des Seitenschutzes/der Absturzsicherung zu denken, so dass auch hier die Tätigkeit mit Anseilschutz auf das absolute Minimum reduziert wird. Die Absturzsicherung an den Seiten ist jeweils sofort nachzuführen. In Arbeitsrichtung kann zur Abtrennung von einem sicheren Arbeitsbereich zu einem unsicheren Arbeits- bereich auch wieder mit einer rot-weißen Kette mit Warnkennzeichnung gearbeitet wer- den.
Abbildung: Sicherungssystematik Deckenschalung
Bei der Montage von Deckenschalungen mit FreeFalcon und/oder SkyReach Ankern ist folgendes zu beachten:
Montage des Rückhaltesystems (SkyReach Anker oder AirAnchor System). Die Montage erfolgt gemäß der Montage- oder Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers. Bei der Verwendung des Höhensicherungsgerätes ist darauf zu achten, dass dies den Vorgaben der Bedienungs- oder Montageanleitung entspricht. Die Aus- zugslänge des eingesetzten Höhensicherungsgerätes darf nicht länger sein als die des in der Anleitung beschrieben Gerätes.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 77]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 76
Das Höhensicherungsgerät darf auf keinen Fall über einen Bandfalldämpfer verfügen und ist immer direkt am Ausleger des Rückhaltesystems zu befestigen. Höhensiche- rungsgeräte mit Kunststoffseilen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Arbeitsplätze gegen Absturz sichern. Vor dem Verlegen der Schalhaut müssen mind. zwei Seiten des Verlegeortes mittels geeignetem Seitenschutz (Schutz- oder Arbeitsgerüst, Faltbühnen oder Geländer) ge- gen Absturz gesichert werden. Für das Verlegen nach Vorne und zur Seite (Verlege- richtung) wird der Einschaler mittels Rückhaltesystem (SkyReach Anker oder AirAn- chor System bzw. FreeFalcon) gegen ein abstürzen von der Schalung gesichert. Der Bereich hinter dem Einschaler (Ungesicherter Deckenrand) ist mit einer rot weißen Kette und der Beschilderung D-P006 im Abstand von mind. 2m gegen das Betreten der zuarbeitetenden Mitarbeiter zu sichern.
Schalhaut Verlegen Die Verlegung der Schalhaut erfolgt unter Verwendung von PSAgA und des Rückhal- tesystems (SkyReach Anker oder AirAnchor System bzw. FreeFalcon). Die Schalhaut wird vom Kran neben dem Standplatz des Rückhaltesystems abgestellt. Beim Verlegen ist darauf zu achten das die Verlegung im Aktionsradius (siehe nachfol- gendes Bild) des Systems verlegt wird um ein seitliches Abstürzen bei ausgezogenem Sicherungsseil zu verhindern. Die Deckenfläche hinter der Absturzkante ist im Abstand von mind. 2,0 m gegen Zutritt von anderen Mitarbeitern zu sperren (siehe vorheriger Punkt). Der Standplatz des Rückhaltesystems ist genügend weit weg von der potenti- ellen Absturzkante zu wählen.
Abbildung: Verlegerkonzeption SkyReach Anker oder AirAnchor System bzw. FreeFalcon
7.15 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel ge- mäß der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) und der DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektro- fachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert, instandge- halten und regelmäßig geprüft werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben und vor der ersten Inbetrieb- nahme sowie in bestimmten Zeitabständen geprüft werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 78]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 77
Sicherheitshinweise zur Baustellenelektrik:
• Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: durch Elektrofachkraft. • Wiederkehrende Prüfung, ortsfeste Anlagen: alle 4 Jahre durch Elektrofachkraft. • Wiederkehrende Prüfung, ortsveränderliche Anlagen: alle 6 Monate d. E.-FK. • Funktionsprüfung täglich.
Elektrische Gefährdung kann durch • unsachgemäße Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln, • Einsatz von fachlich ungeeignetem Personal,
• Einsatz von defekten oder ungeeigneten elektrischen Betriebsmitteln und durch
• unsachgemäße Demontage oder Montage von elektrischen Anlagen entstehen.
Folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten: • Einsicherungsantrag (bis 1.000V/über 1.000V) bei Arbeiten an Schalt- oder Vertei- lereinrichtungen und Neuinstallationen erforderlich. • Nur geprüfte elektrische Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3)) ver- wenden. Der Nachweis ist mit der Prüfmarke am Gerät zu führen. • Keine Gebäudesteckdosen ohne ergänzende Fehlerstromschutzeinrichtung ver- wenden (fehlender RCD-Schutz (früher FI) in der Gebäudeinstallation). • Verwendung von Baustromverteilern oder Kleinstbaustromverteilern mit RCD- Schutz (30mA) auf Baustellen.
Weiterführende Informationen: • DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) „Grundsätze der Prävention“. • DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. • TRBS 2131 – „Elektrische Gefährdungen“.
• DGUV Information 203-004 (ehem. BGI 594) „Einsatz von elektrischen Betriebsmit- teln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“. • DGUV Information 203-005 (ehem. BGI 600) „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen“. • DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) „Auswahl und Betrieb elektrischer An- lagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 79]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 78
In der DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen wird dazu u.a. ausgeführt, dass Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein müssen. Metallgehäuse an Kabeltrommeln sind daher nicht mehr zulässig. Die Kabeltrommeln müssen zudem mit einem Spritzwasserschutz IP 44 und höher, mit einem Überlastschutz und einer H07-Verkabelung versehen sein. Nähere Erläuterungen dazu sind dem Abschnitt 5.1.2 Leitungsroller der DGUV Information 203-006 (ehem. BGI 608) zu entnehmen. Der direkte Anschluss von elektrischen Verbrauchsmitteln an Steckdosen der Gebäu- deinstallation ohne Anwendung eines zusätzlichen Schutzes gemäß DGUV Informa- tion 203-006 (ehem. BGI 608) nicht zulässig ist, da der Zustand der vorgelagerten elektrischen Anlage, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Schutzeinrichtungen vom Anwender meist nicht beurteilt werden kann.
Wenn kein zugelassener (Verteiler mit FI-Schalter) oder bekannter Speisepunkt vorhanden ist, so müssen Schutzverteiler oder auch Geräte mit PRCD-S (Perso- nenschutzschalter) eingesetzt werden. Elektrische Betriebsräume dürfen daher nur von den hierfür zugelassenen Personen betreten werden. Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat die Standortverwaltung dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet wird.
An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf nicht gearbeitet werden. Vor Beginn der Arbeiten, an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Die Anlage ist gegen Wiedereinschaltung während der Wartungsarbeiten zu sichern.
Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die betroffenen Anlagenteile festgelegt und die Beschäftigten entsprechend auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen Anlage.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 80]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 79
Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:
Für Elektroschränke in öffentlich zugänglichen Bereichen ist auch während der War- tungsarbeiten sicher zu stellen, dass diese gegen Zugriff Dritter immer gesichert sind.
7.16 Absturzsicherung Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,20 m bis 1,0 m oberhalb einer an- grenzenden Fläche oder besteht die Gefährdung des Abrutschens oder unabhängig von der vorgenannten Höhe die Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Schutzmaßnahmen gemäß ASR A2.1 erforderlich sind. Gemäß ASR A2.1 liegt eine Absturzgefährdung bei mehr als 1,0 m Höhe vor. Es sind demzufolge entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Absturzsicherungen) vorzuse- hen. Bodenöffnungen sind grundsätzlich mit Bohlen (keine Schalbretter), ver- rutschungssicher und vollflächig zu sichern. In der Geschossdecke sind als Vorbereitung des Seitenschutzes Hülsen zu setzen (abgestimmt auf das verwendete Pfostensystem), die in ihrer Lage so zu setzen sind, dass der Seitenschutz zur Montage von Wandfertigteilen bzw. von Fassaden- elementen nicht entfernt werden muss.
7.17 Konsolgerüste bei Großflächenschalungen Großflächenschalungen sind grundsätzlich liegend zu lagern bzw. im beidseitig gesicherten Zustand. Bei Konsolgerüsten (Einhängearbeitsgerüste) ist darauf zu achten, dass diese vollflächig mit Bohlen ausgelegt und mit einem dreiteiligen Seitenschutz versehen werden. Der nicht mit einer Aufstiegsleiter versehene Stirnbereich ist ebenfalls mit einem Seitenschutz zu versehen. Ist der Abstand zwischen der Arbeitsfläche und der Schalungsoberkante kleiner als 1,0 m, so ist auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls ein Konsolgerüst zu errichten. Ansonsten siehe Anlage 7, BG-Merkblatt B 134 „Wand- und Stützschalung“.
7.18 Arbeitsgerüste, Fahrgerüste Auf der Baustelle dürfen nur Gerüste verwendet werden, die der Aufbau- und Verwendungsanweisung der Hersteller und der DIN 4420-1 neu bzw. der DIN EN 12811-1 entsprechen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 81]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 80
Die Gerüste müssen einen dreiteiligen Seitenschutz und einen Innenaufstieg aufweisen. Es gilt, dass bezogen auf die Standfläche (Arbeitsfläche), ein mindestens 1,0 m hoher dreiteiliger Seitenschutz zu errichten ist, wenn die potentielle Absturzhöhe ≥ 2,0 m (nach der neuen ASR ≥ 1,0 m) beträgt oder die Gefährdungsanalyse ergibt, dass schon bei niedrigeren potentiellen Absturzhöhen (z.B. wg. hervorstehender Eisen) eine Absturzsicherung aufzubauen ist. Ansonsten siehe Anlage 7, BG-Merkblatt B 112 „Fahrbare Arbeitsbühnen“.
Alle Gerüste sind mit einem Firmennamen und dem Namen des für die Erstellung Verantwortlichen zu versehen. Die Gerüste sind vor Benutzung formal frei zu geben.
7.19 Absturzsicherungen im Dachbereich Aufgrund der Dichtungsarbeiten auch im Dachrandbereich empfiehlt sich die Vorhaltung der eingesetzten Fassadengerüste bis zur Beendigung sämtlicher Dacharbeiten (einschließlich der u.U. notwendigen Dachbegrünung). Alternativ hierzu können u.U. Konsolgerüste bzw. Fangnetze zum Einsatz kommen. Siehe hierzu auch die vorherigen Ausführungen. Steht das Fassadengerüst nicht vollumfänglich für die Arbeiten auf den Dachflächen als Absturzsicherung zur Verfügung, so müssen entsprechend vorschriftsgemäße Ab- sturzsicherungen auf den Attiken eingeplant werden.
7.20 Absetzpunkte für Materialeinbringung Für die Materialeinbringung in die einzelnen Stockwerke sind geeignete Materialabsetzpodeste mit entsprechenden Seitenschutzmaßnahmen als Absturzsicherung vorzusehen. Nach Rückbau der Kräne sind bei Bedarf entsprechende Materialaufzüge vorzusehen, die für diese Anforderungen des Materialtransportes auszulegen sind.
7.21 Aufzugbau Es empfiehlt sich, dringend das Sicherungsbühnenkonzept für den Rohbau mit dem Konzept für die notwendigen Zwischenbühnen für den Aufzugsbauer abzustimmen. Die Schachtbühnen in den Aufzugsschächten sind generell mit Gerüstschuhen an den Stahlbetonwänden zu verankern. Ist dies nicht möglich, ist die Schachtbühne mittels "Durchankern" eines Auflagerholzes gegen unbeabsichtigtes Ausschalen zu sichern. Bei nur durch Stahlrohrstützen unterstützten Schachtbühnen sind die notwendigen Stützen klar zu kennzeichnen und das Ausschalpersonal gesondert zu unterweisen. Der Aufzugbauer hat eine Betriebsanweisung bzgl. der Eigensicherung im Schacht und der Fremdsicherung im Hinblick auf die Absturzgefahren im Schacht baldmöglichst vor- zulegen. Die Gefährdungsanalyse ist analog den Vorgaben der DGUV Information 209-053 (ehem. BGI 779) „Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen“ der Me- tall BG vorzunehmen. Das örtliche Personal ist seitens des Bauleiters der Aufzugfirma einzuweisen. Der schriftliche Einweisungsnachweis ist dem SiGeKo auf Anforderung vorzulegen. Sämtliche Arbeiten dürfen erst nach Vorlage der Betriebsanweisung und des Einwei- sungsnachweises aufgenommen werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 82]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 81
Für Montagearbeiten an Aufzugsanlagen muss eine schriftliche Montageanweisung er- stellt und vor Arbeitsbeginn dem Aufsichtführenden ausgehändigt werden. Die Monta- geanweisung ist unter Berücksichtigung der Maschinenverordnung und der Auf- zugsverordnung sowie § 17 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vor- schrift 38 & 39 (ehem. BGV C22)) zu erstellen. Die Montageanweisung muss die Sicherheitshinweise der Komponentenhersteller und darüber hinaus alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben unter Berücksichti- gung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der vom Bauherrn zu treffenden Maß- nahmen enthalten. Besondere örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich dringend das Sicherungsbühnenkonzept mit dem Aufzugsbauer ab- zustimmen. Der Aufsichtführende darf mit den Arbeiten nicht beginnen, wenn die Beschäftigten des Montagebetriebs durch die Arbeiten anderer Gewerke gefährdet werden können. Werden die Beschäftigten des Montagebetriebs durch die Arbeiten anderer Gewerke gefährdet, so hat der Aufsichtführende die Arbeit einzustellen und gemeinsam mit dem Koordinator auf eine Beseitigung der Gefährdung hinzuwirken. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, dass Drittgewerke durch die Montagearbeiten des Aufzuges gefähr- det werden. In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten bei der Montage/Demontage von Aufzugsanlagen sind • Verankerungen (Lastabtragungspunkte) für Gerüste im Aufzugschacht, • Anschlagpunkte für Hub- und Zuggeräte und • Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz planerisch, statisch und organisatorisch zu berücksichtigen (siehe Unfallverhütungs- vorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22)) in Verbindung mit den Normenreihen DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“, DIN EN 12810 „Fassaden- gerüste aus vorgefertigten Bauteilen“ und DIN EN 12811 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke“, der DGUV Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Ar- beits- und Schutzgerüsten“ (DGUV Information 201-011 (ehem. BGI 663)) sowie der DGUV Information „Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen“ (DGUV Information 209-053 (ehem. BGI 779)). Arbeiten an Aufzugsanlagen müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese sind für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Werden bei Arbeiten an einer Aufzugsanlage zwei oder mehr Personen beschäftigt, so hat eine vom leitenden Vorgesetzten zu benennende Person (Aufsichtführender) die Aufsicht zu führen. Der Aufsichtführende hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überwachen. Mit der Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen dürfen nur ge- eignete und fachkundige Personen beauftragt werden. Der Arbeitgeber hat die Be- schäftigten über die Gefährdungen bei ihren Tätigkeiten und über Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen zur Absperrung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen sind anzuordnen und durchzuführen. Absper- rungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen ist nach der Arbeitsstättenrichtlinie „Si- cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3) durchzuführen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 83]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 82
Ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten während des Arbeitsablaufes zusätzli- che Gefährdungen, sind die erforderlichen Maßnahmen zwischen Aufsichtführendem und Bauleiter bzw. Koordinator abzustimmen. Vor Aufnahme der Arbeiten muss die Baustelle durch den die Arbeiten leitenden Vor- gesetzten hinsichtlich den möglichen Gefährdungen und den getroffenen Schutzmaß- nahmen geprüft und dem Aufsichtführenden übergeben werden. Werden hierbei Män- gel festgestellt, dürfen die Arbeiten erst nach der Beseitigung dieser Mängel aufgenom- men werden. Besteht bei Arbeiten eine gegenseitige Gefährdung der Beschäftigten mehrerer Ge- werke – insbesondere durch gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung – so hat der Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden. Hierzu hat er sich über den Ko- ordinator mit den anderen Gewerken abzustimmen. Stellt ein Beschäftigter fest, dass für die Arbeiten benutzte Einrichtungen, Arbeitsver- fahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe und Komponenten der Aufzugsanlage sicher- heitstechnische Mängel aufweisen, hat er diese zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er den Mangel unverzüglich dem Aufsichtführenden zu melden. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind einzuleiten. Arbeiten an Aufzugsanlagen dürfen von einem Monteur in Alleinarbeit nur dann ausge- führt werden, wenn er über entsprechende Fachkunde verfügt. Des Weiteren sind tech- nische oder organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe zu tref- fen. Schacht- und Bodenöffnungen an Aufzugsanlagen sind mindestens mit Seitenschutz- einrichtungen in Abmessung und Ausführung vergleichbar mit DIN EN 12811-1 „Tem- poräre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Ent- wurf, Konstruktion und Bemessung“, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bzw. durch tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen zu sichern. Ist das Verwenden von absturzverhindernden Einrichtungen und Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden. Hierbei müssen die durch den Vorgesetzten festgelegten Anschlagpunkte be- nutzt werden. Sind weitere Anschlagpunkte erforderlich, sind diese vom Aufsichtfüh- renden festzulegen. Die Tragfähigkeit von Anschlagpunkten ist nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung – zweimaliger Belastungs- versuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von fünf Minuten – nachzu- weisen. Im Einzelfall darf auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Trag- fähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann. Bei der Wahl des Anschlagpunktes ist die mögliche Fallhöhe in das Verbindungsmittel (An- schlagseil) zu beachten. Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Ge- sundheitsschäden schützen sollen, hat der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 der PSA- Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformationen den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Ziel ist neben einem sicheren Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen im Rah- men der jeweiligen Arbeitsaufgabe auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen zu erlernen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 84]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 83
Bei Montage-/Demontagearbeiten von Aufzugsanlagen sind elektrische Betriebsmittel über Baustromverteiler oder PRCD-S anzuschließen. Die eingesetzten Montagegerüste müssen die Anforderungen an einen sicheren Ar- beitsplatz erfüllen und für die auftretende Belastung, z. B. durch das Absetzen und Lagern von Baumaterial und Werkzeug, ausgelegt sein. Der Arbeitgeber hat vorab durch eine Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an das Gerüst zu ermitteln und entsprechend erforderliche Maßnahmen durchzuführen. Arbeiten im Aufzugschacht dürfen an übereinanderliegenden Arbeitsplätzen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ist dies nicht zu vermeiden, müssen die untenliegen- den Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände geschützt werden. Die Schutzeinrichtungen sind so zu bemessen und auszuführen, dass eine Gefährdung von Personen verhindert ist.
Arbeiten in der Grube dürfen nur ausgeführt werden, wenn • Maßnahmen gegen das Hineinfahren von Fahrkorb oder Gegengewicht bzw. Arbeitsplattform in den Arbeitsbereich getroffen sind, z. B. durch Betätigen des Hauptschalters oder des Notbremsschalters auf dem Fahrkorbdach bzw. in der Schachtgrube bei Seilaufzügen und Schließen des Absperrventils bei Hydraulikaufzügen; • sichergestellt ist, dass keine Gegenstände in die Grube fallen können; • Maßnahmen getroffen sind, die ein unbeabsichtigtes Einschließen in der Grube verhindern; • Maßnahmen getroffen sind, die einen Sturz anderer Personen in die Grube verhindern. Ergibt der Arbeitsumfang eine Gefährdung durch benachbarte Aufzugsanlagen, sind auch diese vor Arbeitsbeginn außer Betrieb zu setzen. Erfordern die Arbeiten ein Stillsetzen der Anlage, ist diese gegen unbefugtes und irrtümliches Wiedereinschalten zu sichern. Eine Sicherungsmaßnahme gegen Wiedereinschalten ist z. B. das Abschließen des ausgeschalteten Hauptschalters.
7.22 Schächte und Installationsschächte Die Installationsfirmen haben eine koordinierte Betriebsanweisung bzgl. der Eigensi- cherung in Installationsschächten und der Fremdsicherung im Hinblick auf die Absturz- gefahren in den Installationsschächten baldmöglichst vorzulegen. Das örtliche Perso- nal ist seitens des Bauleiters der jeweiligen Installationsfirma einzuweisen. Der schrift- liche Einweisungsnachweis ist dem SiGeKo vorzulegen. Sämtliche Arbeiten dürfen erst nach Vorlage der Betriebsanweisung und des Einwei- sungsnachweises aufgenommen werden. Bei größeren Schächten ist ein Zwischen- bühnenkonzept mit den Installationsfirmen abzustimmen. Dazu ist durch den TGA- Planer ein Schachtbelegungskonzept zu erarbeiten, auf dessen Basis flexible Schacht- bühnen erstellt werden. Es empfiehlt sich, die Schächte auf mind. 1,0 m mit Brüstungen zu betonieren oder aufzumauern. Die Zwischenebenen sind anhand von Belegplänen für die Installationsschächte fest- zulegen. Zur sicheren Auflage der Behelfs- bzw. Zwischenbühnen sind Auflagerschie- nen zu konzipieren und ggf. bereits bei der Schachterstellung einzubauen. Kann aufgrund der Schachtbelegung nicht vollumfänglich die Abdeckung verbleibender Bodenöffnungen sichergestellt werden, dann sind im Vorfeld der Arbeiten geeignete Anschlagpunkte in genügender Anzahl anzubringen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 85]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 84
Diese sind so zu konzipieren, dass ein Anschlagen am Sicherungspunkt über Kopf möglich ist, die Anschlagpunkte ohne Klettern erreicht werden können und die Siche- rungsseile nicht über Kanten von Anlagenteilen geführt werden müssen. Die Zuwegung und Materialeinbringung in die Schächte ist seitens des TGA-Planers zu planen und festzulegen. Für die Schächte ist ein zwischen den einzelnen ausführenden Unternehmen abge- stimmtes Montagekonzept auf Basis des § 8 ArbSchG auszuarbeiten und mit dem TGA-Planer abzustimmen.
7.23 Leiterarbeiten Höchstvorsorglich sei hier der Hinweis erlaubt, dass Leiterarbeiten dann nicht zulässig sind, wenn die Gefahr besteht, dass ein Hinwegstürzen über die Standfläche der Leiter erfolgt. Dies gilt daher für alle Treppen und an Schächten. Es sind demgemäß Arbeits- gerüste zu verwenden, die der DIN 4420 entsprechen. Dies gilt besonders im Bereich der Treppenhäuser und im Bereich von Wandöffnungen.
Leitern ≥ 3,0 m Höhe sind zur verbesserten Sicherung gegen Kippen mit entspre- chenden Fußverbreiterungen zu versehen. Bei der Benutzung von Leitern sind Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsver- ordnung (BetrSichV) und die DGUV-Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (DGUV Information 208-016 (ehem. BGI 694)) zu beachten. Ins- besondere ist darauf zu achten, dass die Leitern in ordnungsgemäßem Zustand und für die Anwendung geeignet sind. Leitern müssen standsicher aufgestellt werden.
HINWEIS: Nach der geänderten TRBS 2121 Leitern muss bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nun nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begrün- deten Fällen, wie etwa der Arbeit in engen Schächten, abgewichen werden – was auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist. Anlegeleitern dürfen nur für kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs als Arbeitsplatz verwendet werden. Sie dürfen nur auf ausreichend tragfähigen und großen Standflä- chen aufgestellt und müssen gegen Wegrutschen gesichert werden. Die Benutzungshinweise des Leiterherstellers sind zu beachten. Bei den vorgesehe- nen Arbeiten darf für Leiterarbeiten: • kein höherer Standplatz als 5,0 m eingenommen werden. • bei einer Standhöhe von mehr als 2,0 m nicht länger als zwei Stunden gearbei- tet werden. • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht über- schreiten. • die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,0 m² betragen. Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn • von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Ge- fahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit Materialien, die unter Druck stehen, Arbei- ten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen. • Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z. B. Hand- maschinen, Hochdruckreinigungsgeräte.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 86]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 85
7.24 Absturzsicherung bei Wand- und Deckenelementen Seitens der Rohbaufirma ist eine Gefährdungsanalyse bzgl. der Vormontage von Si- cherheitseinrichtungen bei der Erstellung von Wandelementen im Hinblick auf die Ab- sturzsicherung bei den Deckenarbeiten sowie beim Einbau von Fertigteiltreppen vor- zunehmen.
Bewehrungseisen Seitenschutz
Abstandhalter
Abbildung: Deckenrandsicherungssystematik mit Seitenschutz ohne Gerüst
Beim Deckenschalen ist darauf zu achten, dass nur in Arbeitsrichtung (Gefährdungs- stelle vor der arbeitenden Person) auf eine Absturzsicherung verzichtet werden kann. Die Person ist jedoch zumindest mit PSAgA zu sichern. Vorrangig ist jedoch mit Scha- lungssystemen zu arbeiten die von unten eingehängt werden können. Seitenbereiche sind jedoch sofort mittels dreiteiligen Seitenschutzes zu sichern. Bei Beendigung der Schalungsarbeiten sind alle Absturzkanten gegen Absturz zu si- chern. Es empfiehlt sich, entsprechend einbetonierte Haltevorrichtungen, z.B. in den Unterzügen, einzuplanen. Um evtl. Fertigteilwände ungehindert stellen zu können, ohne dass der dreiteilige Sei- tenschutz entfernt werden muss, ist bei der Errichtung des Seitenschutzes darauf zu achten, dass der Seitenschutz von außen an die Mauer mit ca. 3 bis 4 cm Abstand angebracht wird.
7.25 Ausführung von Bockgerüsten Beim Einsatz von Bockgerüsten ist strikt darauf zu achten, dass bei Standflächen ≥ 1,0 m (nach DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) ≥ 2,0 m) eine Umwehrung des Bockgerüstes als Absturzsicherung z.B. mittels dreiteiligen Seitenschutzes vorzuneh- men ist. Die Standfläche ist vollflächig mit Bohlen auszulegen, wobei die Abstände der Böcke nicht zu groß zu wählen sind (max. ca. 2,60 m). Der Überstand der Bohlen rechts und links der Auflagerböcke ist auf ca. 10 cm zu minimieren, um ein Kippen der Bohlen bei Randbelastungen zu verhindern. Die Böcke sind mit den bauartzugelassenen Splinten zu sichern und nicht z.B. mit Be- wehrungseisen. Es reicht auch nicht, dass nur die Kurbel gesichert wird. Eine Überspannung zwischen zwei Bockgerüsten ist ebenfalls vollflächig mit Bohlen durchzuführen, wobei die zu überbrückenden Abstände nicht zu groß zu wählen sind. Auch hier ist eine Absturzsicherung vorzusehen, wenn die Standhöhe ≥ 1,0 m ist. Lasten sind im Bereich der Auflagerböcke abzusetzen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 87]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 86
7.26 Absturzsicherung im Bereich von Lichtkuppeln, Glasdächern Bezüglich des möglichen Einsatzes von Lichtkuppeln und Glasdächern ist darauf zu achten, dass die Deckenöffnung des vorgesehenen Einbauortes bis zur Montage mit einem dreiteiligen Seitenschutz bzw. einer gegen Verrutschen gesicherten Abdeckung als Absturzsicherung zu versehen ist. Werden die Öffnungen abgedeckt, so sind die Vorgaben der BG Bau (Baustein C 346 – „Dacharbeiten Öffnungen und Lichtkuppel“) einzuhalten (Siehe auch „Maßnahmen zur Sicherung“). Lichtkuppeln sind grundsätzlich nicht durchtritt- und durchfallsicher und sind daher mit zusätzlichen Maßnahmen, z.B. mit einem Seitenschutz, zu sichern.
7.27 Aufenthalt im Gebäude bei Rückbauarbeiten Der Aufenthalt in den Gebäudeabschnitten während der Rückbauarbeiten z.B. zur gleichzeitigen Durchführung von Demontage- bzw. Dekontaminationsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach Prüfung der statischen Konstruktion ist es jedoch u.U. möglich in benachbarten Bereichen zu arbeiten, solange keine statische Verbin- dung zwischen dem Rückbaubereich und dem Bereich der gleichzeitig stattfindenden Arbeiten besteht. Eine Wechselwirkung zwischen dem Rückbaubereich und dem Bereich der gleichzeitig stattfindenden Arbeiten ist immer durch die Bauleitung zu prüfen. Bei möglichen Wech- selwirkungen dürfen die Arbeiten nicht durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass die statisch wirksamen Bereiche des maschinellen Abbruchs gegen Zugang möglichst manipulationsresistent zu sichern sind.
7.28 Materialabwurfstellen Grundsätzlich ist ein freier Materialabwurf nicht gestattet. Kann dies in Abstimmung mit der Bauleitung doch erfolgen, sind die Materialabwurfstellen so auszubilden, dass im Bereich der Abwurfstelle eine Absturzsicherung derart besteht, dass das Herabstürzen im Zuge der Abwurftätigkeit zuverlässig durch zwangsweise wirkende bauliche Ab- sturzsicherungen verhindert wird. Dies gilt sinngemäß auch bei Abwurf durch Gerä- teeinsatz. Hierbei ist bei der Ausbildung der Absturzsicherung allerdings zu bedenken, dass die möglichen Anpralllasten des Gerätes konstruktiv zu berücksichtigen sind (Ausbildung eines Überfahrschutzes). Die Containerstandorte oder sonstige Materialauftreffstellen unterhalb der jeweiligen Abwurfstelle sind mit einem Bauzaun oder vergleichbaren sonstigen Maßnahmen so abzusperren, dass ein unbeabsichtigtes Betreten des Bereiches zuverlässig verhindert wird.
7.29 Deckenstemmarbeiten Bei Stemm- und Fräsarbeiten im Deckenbereich, bei denen die Gefahr besteht, dass ein Durchbruch erfolgt ist, ist darauf zu achten, dass der Bereich im darunterliegenden Geschoß abgesperrt und gegen Zugang gesichert wird. Der Mitarbeiter ist gegen Ab- sturz zu sichern (PSAgA ist grundsätzlich nicht zulässig). Alternativ ist der Bereich der- art zu unterbauen, dass ein Absturz von Personen und Material nicht zu befürchten ist.
7.30 Anseilsicherung → Rettungskonzept Für den Fall eines Absturzes in ein Sicherungsseil ist eine klare und für alle verbindliche Regelung für die Rettung zu treffen. Es ist ein System zur Rettung mittels der Kräne oder anderer geeigneter Mittel auszuarbeiten. Das Rettungskonzept ist ggf. mit der Feuerwehr abzustimmen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 88]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 87
Hierzu erfolgt eine Überprüfung durch die Bauleitung der Rohbaufirma bzw. der örtlichen Bauleitung, ob an allen Stellen des Gebäudes eine derartige Rettung möglich ist. Eine entsprechende Arbeitsanweisung ist seitens der Bauleitung auszuarbeiten. Die Beschäftigten, insbesondere die Kranfahrer, sind dahingehend einzuweisen. Nach dem Sturz in den Auffanggurt muss der Betroffene möglichst schnell aus der freihängenden Position befreit werden. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.
Die Ersthelfer auf der Baustelle sind dahingehend zu unterweisen, dass der im Seil hängende Beschäftige zwingend spätestens innerhalb von 12-15 Minuten zu bergen ist.
7.31 Allgemeine Vorgaben zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz Vor der Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist zu prüfen, ob geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. Die Anschlagpunkte sind den Beschäftigten durch den Vorgesetzten explizit vorzuge- ben.
Bei allen Arbeiten mit Anseilschutz (= absolute Ausnahme nur bei nicht vorher- sehbaren Arbeiten) ist zwingend ein entsprechendes Rettungskonzept auszuar- beiten. Solche Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN mit einem Teilsicherheitsbeiwert γF = 1,25 oder durch Prüfung – zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von fünf Minuten – nachgewiesen ist. Anschlagmöglichkeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen des Auffangsystems möglich ist, z.B. offener Haken, freie Rohr- bzw. Trägerenden, sind ungeeignet. Es ist ein Auffanggurt mit Falldämpfer und einer entsprechenden möglichst kurzen Seillänge zu verwenden, welche vom jeweiligen Anschlagpunkt bis maximal zum Dachrand bzw. zur Absturzkante reicht. Die erforderlichen Seillängen sind über Seilkürzer dementsprechend ständig anzupassen. Alternativ kann eine Seilsicherung mit Höhensicherungsgerät verwendet werden. Es ist jeweils der nächstgelegene Anschlagpunkt/Seilsicherungssystem zur Sicherung zu verwenden.
7.32 Ausführung von Seitenschutzmaßnahmen Bei potentiellen Absturzhöhen spätestens ab 1,0 m (nach DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) spätestens ab 2,0 m) sind gemäß ASR A2.1 entsprechende Absturzsi- cherungen erforderlich. Die als dreiteiliger Seitenschutz ausgeführten Absturzsicherun- gen sind grundsätzlich stabil auszuführen. Die Ausführung der Pfosten mit dünnen Seitenschutzbrettern ist nicht zulässig, da die vorgegebenen Anpralllasten nicht aufgenommen werden können. Die Pfosten sind ide- aler Weise als Kanthölzer auszuführen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 89]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 88
Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm zur Absturzsiche- rung verwendet werden: • Bei einem Pfostenabstand bis 2,0 m: Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm. • Bei einem Pfostenabstand bis 3,0 m: Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. • Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdi- cke 3 cm. • Der Seitenschutz muss ab der Bezugsstandfläche eine Mindesthöhe von 1,0 m (ab 12 m potentieller Absturzhöhe 1,10 m) aufweisen. • Der vertikale Abstand der Seitenschutzbretter darf 47 cm nicht überschreiten. • Es sind nur Bretter und Bohlen der Qualitätsstufe S10 zu verwenden.
Wir empfehlen dringend die Seitenschutzeinrichtungen an Schächten bzw. spä- teren Arbeitsplätzen der Ausbauphase bereits in der Rohbauphase derart zu er- stellen, so dass diese zerstörungsfrei aus- und wiedereingebaut werden können (z.B. Seitenschutzelemente zum Ein- und Ausheben)!
7.33 Anstellaufzug, Materialaufzug Wenn der Materialtransport über einen Anstellaufzug an der Fassade abgewickelt wer- den soll, sind folgende Grundsätze zu beachten: Elektrisch betriebene Anstellaufzüge dürfen nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme angeschlossen werden, z. B. Baustromverteiler mit FI- Schutzeinrichtung. Folgende Grundsätze sind zu beachten: ▪ Schlaffseilbildung vermeiden. ▪ Aufzug jeweils vor Arbeitsbeginn auf Mängel überprüfen. ▪ Mindestens einmal jährlich Aufzug durch Sachkundigen prüfen lassen. ▪ An der unteren Ladestelle gilt, dass der gefährdete Raum abzusperren ist‚ Zu- gang nur von einer Seite. Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände ist ein Schutzdach anzubringen. ▪ Liegt die obere Ladestelle höher als 1,0 m, sind Absturzsicherungen vorzuse- hen. An Ladestellen auf Dächern sind Absturzsicherungen bei mehr als 3,0 m Absturzhöhe erforderlich. ▪ Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett oder Türen oder Hubgitter, von mindestens 1,0 m Höhe vorsehen. ▪ Der Seitenschutz darf nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastauf- nahmemittel in der Breite des Lastaufnahmemittels geöffnet werden. (Lastaufnahmemittel mit einer Grundfläche von mehr als 0,50 m2 gelten im All- gemeinen als betretbare Lastaufnahmemittel). ▪ Lastaufnahmemittel dürfen nur betreten werden, wenn sie mindestens 0,80 m hoch umwehrt sind und durch Absetz-, Aufsetz- oder Fangvorrichtungen ein unbeabsichtigtes Absenken (z. B. durch Riss des Hubseiles) verhindert ist.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 90]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 89
7.34 Fluchtwegebeschilderung und Fluchtwegebeleuchtung Fluchtwege, Notausgänge werden gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie bzw. neue Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 behandelt. Grundlage der Anwendung ist immer eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Dies umfasst sowohl Fluchtwegentfernungen, als auch Breiten und deren Beschaffenheit. Grundsätzlich ist daher auf Baustellen für eine ausreichende Fluchtwegebeschilderung und Notausgangsbeleuchtung zu sorgen. Darüber hinaus sind die Hauptverkehrswege in allen Geschossen ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist dabei so zu konzipieren, dass diese weitgehend manipulationsresistent ausgeführt werden. Dies umfasst sowohl Fluchtwegentfernungen, als auch Breiten und deren Beschaffenheit. Grundsätzlich ist daher auf Baustellen für eine ausreichende Fluchtwegebeschilderung und Notausgangsbeleuchtung zu sorgen.
In Flucht- und Rettungswegen dürfen Folieneinhausungen nur mit B1-Folie, schwer entflammbar nach EN 13501-1 ausgeführt werden.
Werden vorhandene Fluchtwege durch den Baustellenbetrieb blockiert oder maßgeb- lich eingeschränkt, dann sind die vorhandene Fluchtwegebeschilderung und die zuge- hörigen Fluchtwegepläne entsprechend anzupassen. Fluchtwege sind nicht über die Baustellenbereiche zu führen.
Teile der Gebäude befindet sich während der Arbeiten weiterhin in Betrieb! Ins- besondere die Flure/Kerne in den gemeinsam genutzten Bereichen dürfen nicht durch Material und Werkzeug blockiert werden! Laut ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Kapitel 5.(6) „Hauptfluchtwege“ gelten grundsätzlich folgende Fluchtwegebreiten: Tab.1: Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamt- zahl der Personen im Einzugsgebiet
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 91]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 90
Hinweis: Die Werte der Spalten B und C entsprechenden Anforderungen für die Flucht und berück- sichtigen nicht mögliche Auswirkungen durch den Einbau von Türen, z.B. können für Flure durch den Einbau von Türen ggf. entsprechend größere Breiten erforderlich werden.
(7) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege nach Tabelle 1 Nummer 1 Spalte C für bis zu 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder so- lange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erwei- tert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird.
(8) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Durchgänge und Türen von Hauptfluchtwegen nach Tabelle 1 Nummer 2 Spalte B mit einer lichten Mindestbreite von 0,85 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich er- weitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird.
7.35 Arbeiten im Bereich hoher Treppenhäuser, hoher Räume Im Bereich hoher Treppenhäuser und hoher Räume sind entsprechend Raumgerüste derart vorzuhalten, dass alle Arbeiten in den hohen Räumen im Schutz der Gerüste ausgeführt werden können.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 92]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 91
7.36 Arbeiten in Räumen mit Gefahrenkennzeichnung In Räumen mit Gefahrenkennzeichnungen nach ASR A1.3 dürfen Arbeiten nur in Ab- sprache und Genehmigung des Deutschen Museum ausgeführt werden. Die War- tungsvorgaben und die Nutzerbetriebsanweisungen sind strikt einzuhalten.
7.37 Arbeiten mit Hubsteigern, Teleskoparbeitsbühnen Hubsteiger und/oder Teleskoparbeitsbühnen dürfen nur auf standsicherem Untergrund aufgebaut werden. Im Bedarfsfall sind lastverteilende Beläge einzusetzen. Grundsätz- lich ist kein Verfahren der Arbeitsbühne mit Beschäftigten im Korb zulässig, außer dies ist in der Betriebsanleitung des Herstellers ausdrücklich gestattet. Der Arbeitsbereich unterhalb der Bühne ist zu sperren. Es ist darauf zu achten, dass die 1 x jährliche Sachkundigenprüfung durchgeführt wurde. In Teleskoparbeitsbühnen besteht Anseilpflicht. Den Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen regeln das Arbeitsschutzgesetz (Arb- SchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV speziell §§ 2, 3, 4, 7, 9 und 10), untersetzt durch technische Regeln (TRBS). Speziell die TRBS 2111-Teil 4 „Me- chanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel“ konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von technischen, organisatorischen und persönli- chen Maßnahmen. Der Unternehmer als Betreiber von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist auf Basis all dieser vorbenannten Regelungen verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die seinen Beschäftigten ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere: • Sachliche Maßnahmen z.B. geeignete Hubarbeitsbühnen zur Verfügung stellen sowie ggf. Wartung und Überprüfung organisatorische Maßnahmen z. B. si- chere Gestaltung der durchzuführenden Arbeiten, Erstellen von Betriebsanwei- sungen sowie Schulung und Unterweisung der Bediener, Erarbeitung eines Rettungskonzeptes. • Personelle Maßnahmen z.B. Auswahl und Beauftragung von geeigneten Be- dienern. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet durch Planung und Organisation der Arbeiten und des Arbeitsablaufs die Gefährdungen zu minimieren (ArbSchG und BetrSichV). Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist dazu ein wirksames Instrument, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Aus ihr gehen u. a. die Notwendigkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen und Beauf- tragungen der Bedienpersonen hervor. Darüber hinaus gibt sie auch die Auswahl der geeigneten fahrbaren Hubarbeitsbühne vor.
Die Betriebsanweisung enthält unter anderem beispielhaft: • Gefährdungen für die Beschäftigten, z. B. durch Umsturz der fahrbaren Hubar- beitsbühne, Absturz von Mitarbeitern, herabfallende Gegenstände, Quetsch- stellen, elektrischen Strom; • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. Bedienung durch beauftragtes, unterwiesenes und befähigtes Personal, standsichere Aufstellung, Maßnahmen vor Arbeitsbeginn, Benutzung der PSA gegen Absturz mit kurzem Halteseil usw. Verhalten bei Störungen, z. B. Bedienung von Not-Aus, Notablass und anderen Sicherheitseinrichtungen;
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 93]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 92
• Verhalten bei Unfällen, Rettung des Verletzten, Absicherung der Unfallstelle, Leistung der Ersten Hilfe; • Instandhaltung, z. B. Reparatur und Wartung durch fachkundiges Personal nach Betriebsanleitung und Betriebshandbuch, Prüfungen durch befähigte Per- sonen. Neben der speziellen maschinenbezogenen Ein- und Unterweisung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind die Beschäftigten über weitere Gefährdungen und daraus re- sultierende Schutzmaßnahmen, die aus der durchzuführenden Arbeit oder aus dem Umfeld entstehen, zu unterweisen. Zum Nachweis der korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation.
Es dürfen nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen mit der Hebe- bühne arbeiten.
Abbildung: Systematik Arbeiten mit Hubsteigern/Teleskoparbeitsbühnen
Ob eine Seilsicherung in der jeweiligen Hebebühne zu benutzen ist, hängt vom Ergebnis der durch das Unternehmen durchzuführende Gefährdungsbeurteilung und/oder von den Vorgaben der Betriebsanweisung des Herstellers der Hebebühne ab. Der Arbeitsbereich der Teleskop- und/oder Scherenarbeitsbühnen ist gegen Zutritt Dritter abzusperren. Aus- und Übersteigen aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!" (Kapitel 6.4 der DGUV Information 208-019). Die Betriebsanleitung einer Hubarbeitsbühne legt zudem die Einsatzgrenzen fest. Hier ist, teilweise oft aber etwas verschleiert definiert, dass das Aussteigen im angehobenen Zustand ein sachwidriges Verhalten darstellt. Ein Aussteigen kann aber aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar sein. Diese Ausnahmesituationen können zulässig sein, wenn z. B. die Gefährdungen bei der Anwendung anderer Zugangsverfahren höher sind und der Benutzer sich dabei mit PSA gegen Absturz sichert. Dabei muss die Beurteilung der mit dem Verlassen des Arbeitskorbes verbundenen Gefährdungen ergeben, dass dies eine geeignete und die sicherste Methode zur Errei- chung des Arbeitsplatzes ist.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 94]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 93
Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzre- gelwerks bei. So sind z. B. (nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2) in der Betriebssicher- heitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn: • Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht ver- mieden werden können. Grundlage ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Das Ver- lassen des angehobenen Arbeitskorbes (Arbeitsbühnen) kann nur über diese Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.
Achtung: Die Bodenabdeckungen sind bei Ausführung nach Vorgaben der Unfallverhü- tungsvorschriften nur betretbar und nicht befahrbar!
7.38 Sicherungsmaßnahmen im Straßenbereich Sicherungsmaßnahmen im Straßenbereich, in öffentlichen Bereichen oder Privatberei- chen mit öffentlichem Charakter sind Arbeiten nur unter Beachtung der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 95 durchzuführen. Für die Arbeiten in öffentlichen Bereichen ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anord- nung durch die zuständigen Behörden zu erwirken. Die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Regelpläne sind strikt einzuhalten.
Abbildung: Beispiel für eine Sicherung gemäß RSA im Straßenraum
Grundsätzlich ist der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche für Wartung und Kontrolle zuständig. Er hat die Pflicht, für den ordnungsgemäßen Zu- stand der Baustellenabsicherung bzw. Verkehrsführung zu sorgen. Der Verantwortli- che hat folgende Kontrollen durchzuführen:
| - eine Kontrolle vor Arbeitsbeginn (täglich) | |
|---|---|
| - eine Kontrolle nach Arbeitsende und zwar nach Eintritt der Dunkelheit (täglich) | |
| - eine Kontrolle an Sonn- und Feiertagen, bzw. arbeitsfreien Tagen | |
| - unverzügliche Kontrolle nach Unwetter, Sturm usw. | |
| - ständige Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands während der Arbeiten |
• Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßen- verkehrs hergestellt werden. Absprache mit den zuständigen Straßenverkehrsbe- hörden, Tiefbauämtern und Polizeibehörden • Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Baufahrzeugen, Baumaschinen, Hebezeugen usw. einhalten.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 95]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 94
Warnbänder sind unzulässig! Häufig wird zur Absicherung von Aufgrabungen ein einfaches Absperrband verwendet. Das ist jedoch nicht zulässig.
| Absperrband darf im Bereich der Fahrbahn grundsätzlich nicht | |
|---|---|
| verwendet werden. Zur Sicherung von Aufgrabungen ist es | |
| unzulässig. |
Die oft eingesetzten Warnbänder bieten keinerlei Schutz vor Absturz. Sie sind zur Arbeitsstellensicherung egal welcher Art generell nicht geeignet. Sie können Zweiradfahrer zu Fall bringen, wenn sie nicht sicher befestigt sind, werden durch Wind oder Vandalismus zerstört und im Gesamtbild der Baustelle wirken sie chaotisch. Zudem bilden einige Einschlagpfosten eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr.
7.39 Schutz erdverlegter Leitungen Im zukünftigen Baubereich befinden sich zu erhaltende Erdleitungen. Sachgerechte Suche und Freilegung von erdverlegten Leitungen und Kabeln. Gefahren und deren Auswirkungen: Bei unsachgemäßen Aufgrabungen, besonders durch Erdbaumaschinen, können erd- verlegte Leitungen und Kabel beschädigt werden. Austretendes Wasser und zerstörte Elektrokabel können zu Wassereinbruch und Stromschlägen führen. Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren: Technisch: • Sondierung mit passiven bzw. aktiven Leitungssuch- bzw. Leitungsortungsgeräten durchführen. • Bekannte oder vermutete Lage von Leitungen und Kabeln kennzeichnen (z.B. mit Farbspray). • Im unmittelbaren Leitungsbereich, kenntlich z.B. durch Warnbänder, Abdeckhauben oder -steine, keine Erdbaumaschinen einsetzen. • Suchschachtungen in Handschachtung, z.B. durch Schlitzungen bzw. Querschläge, durchführen. • Keine scharfkantigen und spitzen Werkzeuge bzw. Geräte, wie z.B. Kreuzhacken, Spaten, im Leitungsbereich einsetzen. • Keine Schnurnägel im Leitungsbereich einschlagen. • Freigelegte Leitungen gegen Verdrehen, Verrutschen, Verbiegen, Durchhängen, Ausknicken sichern.
Organisatorisch: • Informationen von unterirdischen Anlagen beschaffen durch historische Erkundun- gen, Bestandsunterlagen (Pläne), Leitungs-, Schieber- bzw. Hydrantenschilder, Ka- belmerksteine. • Festlegen von Sicherheitsabständen. • Bei Leitungs- und Kabelschäden Gefahrenbereiche absperren.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 96]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 95
Persönlich: • Im unmittelbaren Leitungsbereich nur mit äußerster Vorsicht arbeiten. • Warnbänder, Kabelmerksteine, Beschilderungen usw. beachten. • Schäden an Leitungen bzw. Kabeln (z.B. durch Erdbaumaschinen) sofort dem Auf- sichtführenden und dem jeweiligen Eigentümer melden. • Gefahrenbereiche nicht betreten bzw. umgehend verlassen. • Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhand- schuhe benutzen.
7.40 Handgeführte Maschinen zur Bodenverdichtung Sachgerechter Umgang mit Stampfern, Vibrationsplatten und handgeführten Walzen zur Bodenverdichtung Gefahren und deren Auswirkungen: Beim unsachgemäßen Umgang mit Stampfern, Rüttelplatten und handgeführten Walzen, insbesondere beim Kurbelstart, bestehen vielfältige Verletzungs- und Gesundheitsgefahren. Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren: Technisch: • Nur geprüfte Verdichtungsgeräte verwenden (Prüfkennzei- chen, Plakette). • Heiße bzw. drehende Teile, z.B. Auspufftopf, Antriebe müssen mit Schutzblechen, -gittern o.ä. verkleidet sein. • Abgase dürfen nicht in Richtung Mitgänger geleitet werden. • Zum Motor passende Sicherheitsandrehkurbel einsetzen. • Für die Außentemperatur geeignetes Motorenöl einsetzen. • Kurbelstart nach Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers.
Organisatorisch: • Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und auf Mängel täglich durch den Benutzer. • Prüfung auf arbeitssicheren Zustand jährlich durch befähigte Person (Sachkundiger). • Verdichtungsgeräte mit blauem Piktogramm für Lärmbereich, „Gehörschutz tragen“, kennzeichnen.
Persönlich: • Betriebsanleitung des Herstellers beachten. • Beschädigte Andrehkurbeln nicht benutzen. • Kein Starthilfespray verwenden. • Sicherheitseinrichtungen, z.B. Totmannschaltung, Andrückschutz nicht unwirksam machen. • Beim Rückwärtsfahren seitlich neben der Walze gehen. • Bei Untergrund mit Gefälle immer bergseitig gehen. • Besonders langsame Geschwindigkeit bei Absätzen und Rampen, um Deichselaus- schlag zu vermeiden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 97]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 96
• Vibrationsplatten und Stampfer so führen, dass Quetschungen der Hände an Hin- dernissen, bei Explosionsstampfern auch Stoßverletzungen am Kopf, vermieden werden. • Stampfer so abstellen, dass sie nicht umkippen. • Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Gehörschutz, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, benutzen.
7.41 Kanalbauarbeiten Folgende Mindestgrabenbreiten für Abwasserleitungen sind einzuhalten:
Folgende lichte Mindestbreiten für Abwasserleitungen mit Arbeitsraum sind einzuhalten:
Waagerechter und senkrechter Verbau kann ggf. aus Holzbohlen oder Kanaldielen ausgebildet werden. Folgende Handlungsschritte sind zu beachten: • Vor Beginn der Aushubarbeiten prüfen, ob erdverlegte Leitungen vorhanden sind. • Art des Verbau auswählen nach: – anstehender Bodenart – Höhe des Grundwasserspiegels – Vorhandensein von Schichtenwasser – Verlauf der Geländefläche – Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 98]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 97
• Die Mindestgrabenbreite ist in Abhängigkeit von der Nennweite bzw. vom Rohr- durchmesser und von der Grabentiefe festzulegen. Die jeweils größere Mindestgra- benbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und –kanäle gilt Tabelle 1 (DIN EN 1610). Für alle übrigen Leitungen gilt Tabelle 2 (DIN 4124). • Leitungsgräben normgerecht nach DIN 4124 verbauen. Wird von den Maßen in den Tabellen abgewichen, ist der Verbau statisch nachzuweisen. • Zwischen Verbau und Boden entstandene Hohlräume sind zu verfüllen und auszu- stopfen. • Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden anliegen und mindes- tens 5 cm über die Geländeoberfläche überstehen. Durch Fugen und Stöße darf kein Boden austreten. • Die Stirnseiten von Gräben sind ebenfalls lückenlos zu verbauen oder abzu- böschen. • Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizu- halten. • Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe erst betreten, wenn der Verbau eingebracht ist. • Alle Teile des Verbaus überprüfen: – nach starken Regenfällen, – bei wesentlichen Änderungen der Belastung, – bei einsetzendem Tauwetter, – nach längeren Arbeitsunterbrechungen, – nach Sprengungen. • Steifen gegen Herabfallen sichern. • Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen geprüft sein. • Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt 5 cm. • Rundholzsteifen dürfen keinen geringeren Durchmesser besitzen als: – 10 cm bei waagerechtem Verbau, – 12 cm bei senkrechtem Verbau • Der Rückbau hat schrittweise mit dem Verfüllen zu erfolgen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 99]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 98
Übergänge – Zugänge: • Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Über- gänge müssen mindestens 0,50 m breit sein • Bei einer Grabentiefe von > 1,0 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteili- gem Seitenschutz versehen sein. • Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 100]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 99
- SIGEPLAN
Der SiGeKo-Terminaushang wird vor Ausführungs-
beginn ergänzt, sobald uns ein aktueller Ausfüh-
rungsterminplan vorliegt.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 101]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 100
- Unterlage für spätere Arbeiten 9.1 Teil 1: Bestandsunterlagen Sammlung aller rechnerischen und zeichnerischen Unterlagen sowie Genehmigungs- und Prüfunterlagen des Bauvorhabens: => Bauherr und Planer 9.2 Teil 2: Sicherheitstechnische Einrichtungen für spätere Arbeiten Auflistung aller notwendigen, sicherheitstechnischen Einrichtungen für spätere Arbei- ten nach Bauteilen. Spätere Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung sind War- tungs- und Instandhaltungsarbeiten nach DIN 31051, welche wegen ihres geringen Umfangs nicht die Erstellung eines jeweiligen SIGEPLANs erfordern.
Unterlage für spätere Arbeiten
| Anlage- bzw. Bauteil | Art der Arbeiten/ | Gefährdung | Sicherheitstechnische |
|---|---|---|---|
| Häufigkeit | Einrichtung | ||
| Gesamtanlage | • Spätere Erdarbeiten/ nach Bedarf | • Stromschlag • Überschwem- mung • Explosion | a) Grundleitungsbe- standspläne für Ver- und Entsorgungsan- lagen |
| Ver- und Entsorgung • Abwasser • Drainage | • Revision/1 x Jahr • Revision/1 x Jahr | • Absturz • Absturz | a) Begehbare Schächte |
| Außenbeleuchtung | • Reinigen • Lampen austauschen/ nach Bedarf | • Absturz • Absturz | a) Leitern b) Hubarbeitsbühnen c) Fahrgerüste d) Gerüste |
| • Feuerlöschanlage • Wasseranlagen • Wärmeerzeugungs- anlagen • Lufttechnische Anlagen • Fernmelde- und IT-Anlagen | • Revision/1 x Jahr | • Absturz | a) Schächte mit Revisi- onsöffnungen b) Leitern c) Hubarbeitsbühnen d) Fahrgerüste e) Gerüste f) Anschlagpunkte |
| Dachfläche | • Zugang/2 x Jahr/nach Bedarf • Revision/Sekuranten 1x Jahr | • Absturz | a) Treppe b) Steigleiter innen c) Steigleiter außen d) Hubarbeitsbühnen |
| • Schneeräumen | • Absturz • herabfallende Gegenstände | a) Anschlagpunkte b) Anschlageinrichtun- gen c) Sicherheitsgitter – Unterspannung d) Geländer | |
| • Revision Entwässerung | • Absturz | a) Seitenschutz b) Anschlagpunkte c) Anschlageinrichtun- gen |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 102]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 101
Unterlage für spätere Arbeiten (Fortsetzung)
| Anlage- bzw. Bauteil | Art der Arbeiten/ | Gefährdung | Sicherheitstechnische |
|---|---|---|---|
| Häufigkeit | Einrichtung | ||
| Dachfläche (Fortsetzung) | • Oberlichter/Glasflä- chen/nach Bedarf | • Absturz | a) Anschlagpunkte b) Anschlageinrichtun- gen c) Sicherheitsgitter – Unterspannung d) Laufstege + Absper- rungen |
| • Rauchabzugsklappen warten/nach Hersteller- angaben | • Absturz | a) Seitenschutz b) Lichtkuppelabde- ckungssysteme c) Anschlagpunkte d) Anschlageinrichtun- gen | |
| • Anlagen der Haustech- nik warten/nach Her- stellerangaben/nach Bedarf | • Absturz | a) Seitenschutz b) Anschlageinrichtun- gen c) Anschlagpunkte | |
| Fassaden | • Fassadenreinigung/ nach Bedarf • Reinigung der Ver- schattungselemente • Wartung der Steuer- und Antriebseinrichtungen | • Absturz | a) Sonderkonstruktio- nen b) Hubarbeitsbühnen |
| • kleine Reparaturen/ nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen | |
| • Fensterreinigung/nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen b) Anschlagpunkte | |
| • Leuchten reinigen und auswechseln/nach Bedarf | • Absturz | a) Sonderkonstruktio- nen b) Hubarbeitsbühnen c) Anschlagpunkte | |
| Hohe Räume | • Fenster- und Glasflä- chenreinigung/nach Be- darf | • Absturz | a) Sonderkonstruktio- nen b) Hubarbeitsbühnen c) Anschlageinrichtung d) Anschlagpunkte |
| • kleine Reparaturen/ nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen b) Leitern | |
| • Leuchten reinigen und auswechseln/nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen b) Fahrgerüste c) Leitern d) absenkbare Leuch- ten | |
| • Haustechnische Anlagen warten/nach Herstellerangaben/nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen b) Fahrgerüste c) Leitern | |
| • Vorhänge oder Wand- schmuck anbringen oder abhängen/nach Bedarf | • Absturz | a) Hubarbeitsbühnen b) Fahrgerüste c) Leitern |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 103]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 102
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist auf Grundlage der Ausführungsunterlagen in Abstimmung mit dem Bauherren, dem Nutzer und den Planungsbeteiligten den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen: • Häufigkeit (z.B. Wartungsintervalle bei technischen Anlagen). • Sicherheitstechnische Einrichtungen (z.B. Bestandspläne, Anschlagpunkte usw.) • Standplatzhöhen, (z.B. Einsatz von Hubarbeitsbühnen). • Gerüstklasse, Verankerungsmöglichkeit, Untergrund (z.B. Einsatz v. Gerüsten). • Plannummer und Ordnernummer (z.B. bei Bestandsplänen).
Dachbereich Flachdach Es sind dauerhafte Verkehrswege zu den Dachbereichen anzulegen. Folgende Möglichkeiten können angedacht werden: Der Zugang zu den jeweiligen Dachbereichen, z.B. über die Treppenhauskerne, ist so zu gestalten, dass ein dauerhaft sicherer Ausstieg möglich ist. Zu Wartungszwecken sollte daher für jede Dachfläche entweder ein Treppenhaus über das Dach geführt werden oder es ist ein anderweitiger möglichst ebenerdiger, türgroßer Ausstieg vorzusehen. Der Ausstieg im Bereich des Treppenhauses ist so vorzusehen, dass hier ein dauerhaft gesicherter Ausstieg möglich ist. Zu vermeiden wäre ein Ausstieg über eine hochgelegene Dachluke oder Wandluke, die z.B. nur über mobile Leitern zu erreichen ist, sofern sich dabei potentielle Absturzhöhen in das Treppenhaus ergeben. Es gilt der Grundsatz, dass jede Dachfläche möglichst über Treppen zu erreichen sein soll. • Für den Übergang aus dem Treppenraum auf die Dachfläche sind ggf. Stufen vor- zusehen (Dachaufbauhöhe beachten!). • An der Tür sollten ggf. gut sichtbar Warnhinweise angebracht werden, z.B. „Zutritt für Unbefugte verboten“ oder „Arbeiten im Dachbereich nur unter Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zulässig“. • Die Tür muss maßlich für Transporte der im Dachbereich für die Instandhaltungs- arbeiten notwendigen Materialien und Arbeitsmittel geeignet sein (Mindestmaße 0,87 m × 2,0 m). • Die sich an den Türausgang anschließenden Verkehrswege und Arbeitsplätze sind entsprechend DIN 44261 auszuführen.
Abbildung: Optimaler Dachausstieg
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 104]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 103
Der Ausstieg im Bereich des Treppenhauses ist so vorzusehen, dass hier ein dauerhaft gesicherter Ausstieg möglich ist. Zu vermeiden wäre ein Ausstieg über eine hochgelegene Dachluke oder Wandluke, die z.B. nur über mobile Leitern zu erreichen ist, insbesondere sofern sich dabei zu überbrückende Höhenunterschiede ≥ 5,0 m ergeben. Ist ein Zugang zur Dachfläche über das Treppenhaus und eine direkt auf die Dach- fläche führende Tür baulich nicht möglich, sollte ein gesonderter Dachausstieg vorgesehen werden, wenn vorhersehbar häufig Instandhaltungsarbeiten im Dachbereich auszuführen sind. • Dabei sind bei nicht durchtrittsicheren Abdeckungen des Dachausstiegs weitere Maßnahmen notwendig, die ein Durchstürzen von Personen durch diese Abde- ckung verhindern; • Der gesicherte Ausstieg auf das Flachdach sollte direkt an einen geeigneten Ver- kehrsweg auf der Dachfläche anschließen (z.B. Gitterrost oder Plattenweg auf der bekiesten Dachfläche); • Nach DIN 44261 sind Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dachflächen mit einer Neigung < 20° und einer Absturzhöhe von > 3,0 m für Instandhaltungsarbeiten deut- lich und dauerhaft zu kennzeichnen; • Der Abstand dieser Flächen zur Absturzkante muss dabei mehr als 2,0 m betragen; • Der Aufstieg zur Dachluke z.B. mittels Leitern oder Falttreppen ist so zu gestalten, dass ein Absturz z.B. ins Treppenhaus nicht möglich ist. Bei Einsatz von Leitern darf eine potentielle Gesamtabsturzhöhe von 5,0 m nicht überschritten werden. Die Leitern sollten am Ausstieg eingehakt werden können, so dass die Leiter umsturz- sicher und kippsicher ist;
Abbildung: Systemskizze Dachausstieg • Um eine gute Griffsicherheit zu erreichen, sollte der Durchmesser des Handlaufes zwischen 25 mm und 50 mm gewählt werden. Andere Handlaufformen mit entspre- chenden Querschnitten sind zulässig; • Der Abstand x der Steigungslinie zur Achse des Handlaufes einer Treppenleiter sollte, wie im folgenden Bild dargestellt, ausgeführt werden. Der Handlauf sollte mindestens bis 1000 mm über die Einstiegsebene herunter geführt werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 105]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 104
Abbildung: Systemskizze Treppenleiterausstieg
Grundsätzlich haben fest installierte Sicherungssysteme (z.B. dauerhafte Leiteraufstiege oder Treppen mit Rückenschutz) Vorrang vor Anlegeleitern etc.
Planungshinweise: • Ab einer Aufstiegshöhe von mehr als 5,0 m müssen die Steigleitern mit Rückenschutz bzw. einer mitlaufenden Sicherung für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ausgerüstet sein. • Die maximale Aufstiegshöhe einer Steigleiter darf 10 m nicht überschreiten. Bei längeren Leitergängen sind deshalb Zwischenbühnen mit entsprechenden Geländern vorzusehen. • Der Übergang zum Dach muss gesichert erfolgen. Dazu muss die Haltevorrichtung am Überstieg (Geländer, Haltestange etc.) mindestens 1,10 m über die Dachebene hinausragen. • Der weitere Verkehrsweg auf dem Dach muss entsprechend gesichert sein (Seitenschutz, Sicherung im 2-m-Abstand durch Geländer, Kette o.ä.).
Abbildung: Systematik Steigleitern
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 106]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 105
Um das unbefugte Benutzen von Steigleitern an Fassaden zu verhindern, sollten Zugangssperren eingesetzt werden. Diese können in Form von Steigleiterteilen mit entfernbarer Einhangleiter (siehe Bild links unterhalb) oder als Türsicherung (siehe Bild rechts unterhalb) ausgeführt sein. Dabei wird die Tür, die in der Regel zum Steigleitersystem gehört, vor dem unteren Steigleiterteil angebracht und im geschlossenen Zustand mittels Schloss gesichert.
Abbildung: Systemskizze Aufstiegssicherungen
Für alle Ausstiegsarten gilt grundsätzlich, dass sich der erste Anschlagpunkt in der Nähe des Aufstieg- bzw. Ausstiegpunktes befinden muss (gemäß DIN 4426 in max. 0,60 m Entfernung). Die Wege zu technischen Anlagen, sofern eine Begehung über die Dächer vorgesehen ist, sollten unseres Erachtens mit festen Laufstegen mit beidseitigen Handläufen gesichert werden. Alternativ können auch Seilsicherungen (Sekuranten) mit Laufdrähten oder –schienen zum Einsatz kommen, wenn die anhand einer Gefährdungsbeurteilung durch den Planer begründet werden können. Für alle Flachdachbereiche sind Sicherungssysteme für die Wartungsarbeiten zu kon- zipieren, wenn die anhand einer Gefährdungsbeurteilung durch den Planer begründet werden können.
Abbildung: Skizze zur Fehlanwendung Seilsystem
Grundsätzlich gilt hier nach § 4 ArbSchG Nr. 5 der Vorrang von festen Absturz- sicherungen am Dachrand (z.B. Geländer) vor Anseilsicherungen in jedweder Form!
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 107]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 106
Nach der BetriebSichV trägt der Betreiber des Gebäudes die Verantwortung für den Einsatz eines geeigneten Sicherungssystems (siehe hierzu auch Anlage 17). Die vorgesehene Absturzsicherung nicht öffentlich begehbarer Flächen mit Se- kuranten/Seilsicherung ist daher grundsätzlich nicht mehr zulässig! Bei Einsatz von Systemen des Anseilschutzes (ACHTUNG: nachrangig) empfehlen sich ganz besonders Sekurantensysteme als umlaufende Latchwaysysteme. Einzelan- schlagpunkte sind grundsätzlich zu vermeiden, da es häufig zu Fehlanwendungen kommt (siehe nachfolgende Zeichnung). Freifallhöhen über 2,0 m gelten als lebensge- fährlich. Die Seillängen sind daher so einzustellen, dass ein Absturz über die potentielle Absturzkante hinaus technisch unmöglich ist. Es empfiehlt sich bei Einsatz von Anseilschutzsystemen daher umlaufende Seilsiche- rungssysteme einzusetzen, bei denen ein Durchlaufen des Sicherungshakens ermög- licht wird (siehe nachfolgende Systemzeichnung).
Abbildung: Sicherungssystematik Sekurantensystem
Bei der Konzeption der Anschlagpunkte ist eine Fallkreisbetrachtung durchzuführen.
Abbildung: Fallkreisbetrachtung zur Minimierung der Fallhöhen
Für den Fall eines Absturzes in ein Sicherungsseil ist eine klare und für alle verbindliche Regelung für die Rettung zu treffen. Es ist ein Rettungssystem auszuarbeiten und mit dem Rettungsdienst bei Bedarf abzustimmen. Im Bereich von Schmalstellen, in denen der Mindestabstand für Anschlagpunkte von 2,50 m zum Dachrand bei der Positionierung der Sekuranten nicht eingehalten werden kann, ist vorrangig mit festen Geländern abzusichern. Ist dies nicht möglich, dann ist bei der Konzeption der Sekuranten darauf zu achten, dass der erste Anschlagpunkt aus einem gesicherten Bereich heraus erreicht werden muss.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 108]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 107
Anschließend empfiehlt es sich, die Sekuranten im Bereich der Schmalstellen mittels Stahlseil mit Adsorptionsdämpfer zu überbrücken, so dass sichergestellt wird, dass mit möglichst kurzen Anschlagseilen gearbeitet werden kann, ohne dass man sich los- schlagen muss. Unterschreitet der baulich vorgegebene Abstand zwischen Anschlageinrichtung und potentieller Absturzkante deutlich die in den Vorschiften vorgegebenen erforderlichen Abstände von 2,50 m, ergeben sich deutlich größere Risiken (kein Rückhaltesystem mehr). Die Entscheidung darüber muss daher vom zuständigen Planer bzw. Verant- wortlichen der Baumaßnahme mit allen betroffenen Fachgewerken unter Berücksichti- gung aller Risiken und etwaiger Alternativen getroffen werden. Dazu muss eine aus- führliche Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung aller konkreten Faktoren erstellt werden.
Im Bereich von Schmalbereichen, technischen Einrichtungen und Absturzkanten können Einzelanschlagpunkte nicht eingesetzt werden. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich vorrangig die die Montage von Geländern und nachrangig von überfahrbaren Seilsicherungssystemen.
Einbaudokumentation Sekuranten Um die Möglichkeit der jährlichen Prüfung der Sekuranten zu gewährleisten, ist die Einbausituation der Sekuranten ausreichend zu dokumentieren. Schemaplan am Dachaufstieg gut sichtbar aushängen! Die BGI 5164 schlägt vor, dass eine Montagedokumentation von Anschlageinrichtun- gen durchgeführt wird und dem Bauherrn übergeben werden soll (dies ist allerdings keine zwingende Vorschrift).
Diese Dokumentation soll folgende Mindestangaben enthalten: Objektidentifikation: Objekt xx in yyy Ort Montagefirma: Firma ZZ aus 99999 Musterhausen Verantwortlicher Monteur: Herr XY Produktidentifikation: Hersteller der Anschlageinrichtung, Typ Modell/Artikel Befestigungsmittel: Hersteller der Anschlageinrichtung, Produkt, zulässige Zug- und Querkraft, Bohrbild Installation Dach-Schemaplan und Benutzerinformation: Wo befinden sich welche Anschlagpunkte? Die Dokumentation muss zudem eine Bestätigung durch den Montageverantwortlichen (unterschrieben) mit folgendem Inhalt aufweisen: • Einbauanleitung des Herstellers der Anschlageinrichtung wurde eingehalten. • Ausführung wie geplant, Untergrund wie vorgegeben (sonst welche Änderun- gen). • Befestigung wie vorgegeben (z.B. Anzahl der Dübel, Qualitäten der Dübel/Ma- terial, Schweißnahtstärke etc.). • Befestigungsmittel/-verfahren nach Herstellerangaben geprüft und dokumen- tiert.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 109]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 108
• Fotodokumentation, insbesondere von Details, die im Endzustand unsichtbar sind. Dazu kann das abgebildete Musterabnahmeprotokoll Verwendung finden.
Abbildung: Musterabnahmeprotokoll Einbau der Sekuranten
Photovoltaik und Anlagentechnik auf dem Dach Wenn auf den Dächern Photovoltaikanlagen oder Anlagentechnik vorgesehen sind, ist das Dachsicherungssystem vorher auf die aufzubauende Photovoltaikanlage und die Anlagentechnik abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherungspunkte derart konzipiert werden, so dass das Seil des Anseilschutzes nicht über die Photo- voltaikanlagen gezogen werden muss. Die Photovoltaikanlagen oder die Anlagentechnik dürfen nicht bis zum Rand des Ge- bäudes gezogen werden, da ansonsten keine Wartungsarbeiten im Dachrandbereich sicher durchgeführt werden können.
Lichtkuppeln, Oberlichter Bezüglich des möglichen Einsatzes von Lichtkuppeln ist darauf zu achten, dass nur durchtritt- und durchfallsichere Lichtkuppeln mit Zertifikatsnachweis bzw. ein Gitter zur Durchtrittsicherung eingebaut werden. Achtung: Die Zertifikate zur Durchtrittsicherheit beziehen sich meist nur auf den Einbauzeitraum und gelten nicht dauerhaft, so dass unbedingt weitere Maßnah- men erforderlich sind. ACHTUNG: Überschreitet die Öffnung der Oberlichter 47 cm nach DGUV Vor- schrift 38 & 39 (ehem. BGV C 22) bzw. 50 cm nach der ASR A2.1 gelten die geöff- neten Oberlichter als Gefahrenpunkte, die im Dachsicherungssystem zu berück- sichtigen sind.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 110]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 109
ASR A2.1: Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Licht- bändern im Bestand ist sicherzustellen, dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, min- destens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.
Dachbegrünung Die Dachbegrünung ist so zu gestalten, dass ggf. noch Arbeiten an den Fassaden ge- mäß Wartungs- und Reinigungskonzept durchgeführt werden können.
Fassadenarbeiten, Fensterreinigungsarbeiten von außen Für die Fassadenreinigung und kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten sind Hubarbeitsbühnen vorgesehen (z.B. Wartungsarbeiten an den Sonnenschutzeinrich- tungen). Die Tragfähigkeit der Böden ist darauf abzustimmen. In den Außenbereichen ist augenscheinlich eine Wartung über Hubsteiger möglich. die Landschaftsplanung sind allerdings entsprechende Aufstellflächen für die Hubarbeits- bühnen oder Teleskopbühnen einzuplanen. Die Zuwegungen und Aufstellflächen müs- sen die notwendigen Lasten aufnehmen können. Für Arbeiten in den Innenhöfen des niedrigen Gebäudeteils müssen entsprechende Zuwegungen vorgesehen werden. Darüber hinaus müssen die Arbeitsflächen, als auch die Zuwegungen auf die notwen- digen Lasten ausgelegt sein (z.B. Innenhofbereiche).
Instandhaltungsarbeiten hohe Räume, Fensterreinigungsarbeiten von innen Für die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten in hohen Räumen (z.B. Wechseln von Leuchtmitteln, etc.) sind Konzepte auszuarbeiten (z.B. absenkbare Leuchten, ver- deckte Verankerungspunkte für Gerüste etc.). Die Gebäude weisen hohe Raumbereiche und Lufträume z.B. in den Ausstellungsbe- reichen auf, die Anlagen (z.B. Beleuchtung) müssen derart positioniert werden, so dass diese sicher erreicht werden können oder es müssen entsprechende Sicherheitsein- richtungen vorgesehen werden, so dass die Arbeiten sicher ausgeführt werden können. Leitern dürfen hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.
Brüstungen Die Treppen, Terrassen und Balkone sind mit dauerhaften, fest installierten, mindes- tens 1,0 m hohen Brüstungen zu versehen. Bei Gesamtabsturzhöhe ≥ 12 m müssen diese Brüstungen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen. Bei Stabgitterkonstruktionen sind nur vertikale Stäbe (Übersteigschutz für Kinder) mit geringem Abstand (Durchschlupfschutz für Kinder) zu wählen. Die Brüstungen müssen aufstiegssicher für Kinder sein.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 111]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 110
Wichtiger Hinweis: In der in Abstimmung befindlichen Überarbeitung der DIN 18008 ist aktuell fol- gende Textstelle enthalten: "Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann bspw. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen." Falls die Norm vor Abnahme der Leistung eingeführt würde, wäre ggf. ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk nur bei Umset- zung der Forderung gegeben. Weiter wird ausgeführt: „Sicheres Bruchverhalten liegt vor, wenn die Bruchstücke zusammengehalten werden und nicht zerfallen oder wenn ein Zerfall in eine große Anzahl kleiner Bruchstücke erfolgt.“ Diese Anforderungen werden zum Beispiel durch ESG- oder VSG-Verglasungen erfüllt, nicht jedoch durch die bislang in diesem Bereich oft noch eingesetzten Floatver- glasungen.
Leiterarbeiten allgemein, Einsatz von Leitern Höchstvorsorglich sei hier der Hinweis erlaubt, dass Leiterarbeiten gemäß der TRBS 2121 dann nicht zulässig sind, wenn die Gefahr besteht, dass ein Hinwegstürzen über die Standfläche der Leiter erfolgt. Dies gilt daher für alle Treppen und an Schächten. Es sind demgemäß Arbeitsgerüste zu verwenden, die der DIN 4420 entsprechen. Leitern ≥ 3,0 m Höhe sind zur verbesserten Sicherung gegen Kippen mit entspre- chenden Fußverbreiterungen zu versehen. Dies gilt besonders im Bereich der Treppenhäuser und im Bereich von Wandöffnungen. Bei der Benutzung von Leitern sind Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsver- ordnung (BetrSichV) und die BG-Information „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (DGUV Information 208-016 (ehem. BGI 694)) zu beachten. Insbe- sondere ist darauf zu achten, dass die Leitern in ordnungsgemäßem Zustand und für die Anwendung geeignet sind. Leitern müssen standsicher aufgestellt werden.
HINWEIS: Nach der geänderten TRBS 2121 Leitern muss bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nun nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begrün- deten Fällen, wie etwa der Arbeit in engen Schächten, abgewichen werden – was auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist. Anlegeleitern dürfen nur für kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs als Arbeitsplatz verwendet werden. Sie dürfen nur auf ausreichend tragfähigen und großen Standflä- chen aufgestellt und müssen gegen Wegrutschen gesichert werden. Die Benutzungs- hinweise des Leiterherstellers sind zu beachten. Bei den vorgesehenen Arbeiten darf für Leiterarbeiten: • kein höherer Standplatz als 5,0 m eingenommen werden; • bei einer Standhöhe von mehr als 2,0 m nicht länger als zwei Stunden gearbei- tet werden; • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht über- schreiten; • die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,0 m² betragen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 112]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 111
Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn • von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Ge- fahren ausgehen, z. B. Arbeiten mit Materialien die unter Druck stehen, Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen. • Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z. B. Hand- maschinen, Hochdruckreinigungsgeräte. Im Bereich der Treppenhäuser und hohen Räumen sind diese Grundsätze für War- tungsarbeiten z.B. an den Leuchtmitteln zu berücksichtigen.
Installationsschächte Bzgl. der Eigensicherung in größeren Installationsschächten und der Fremdsicherung im Hinblick auf die Absturzgefahren in den Installationsschächten empfiehlt es sich Zwischenebenen einzuziehen, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist, sofern die Schächte zu Revisionszwecken begehbar sind. Entweder wird in diesem Fall in jedem Stockwerk ein Zugang zum Schacht geschaffen oder, falls dies nicht gewünscht wird oder nicht möglich ist, ist im Schacht ein Aufstieg zu erstellen. Sind keine Zwischenbühnen vorgesehen, empfiehlt sich stockwerksweise definierte Anschlagpunkte in den Schächten einzubauen, die zumindest eine Seilsicherung mit PSA gewährleisten.
Für die Arbeiten in den Schächten ist jeweils ein Rettungskonzept zu erarbeiten.
Abbildung: Sicherungssystematik im Bereich großer Installationsschächte
Erreichbarkeit technischer Anlagen/Wartungsstege/Revisionierbarkeit Sämtliche technische Anlagen müssen sicher revisionierbar sein. Gemäß ASR A2.1 (siehe Anhang) gelten grundsätzlich folgende Vorgaben: Diese ASR gilt zum Schutz der Beschäftigte vor Absturz und vor herabfallenden Ge- genständen sowie für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen.
4 Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen 4.1 Gefährdung durch Absturz (1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sind mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Absturzhöhe,
- Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung,
- Abstand von der Absturzkante,
- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel), der Standfläche (z. B. Rutschhemmung),
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 113]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 112
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u. a. die Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen heranziehen.
(3) Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe spätestens ab 1,0 m vor.
4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen. 1 Absturzsicherungen 2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende techni- sche Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangein- richtungen vorhanden sein. 3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persön- liche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Vo- raussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter An- schlageinrichtungen. Die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen, z. B. über den Auf- fangvorgang, unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeräte siehe ASR A4.3 „Erste- Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“). Es gelten zudem die Regelungen der DIN EN ISO 14122-1 bis 4 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen“. Für die Auswahl welche Aufstiegsmöglichkeit sinnvoll ist, dient die nachfolgende Sys- temzeichnung. Legende A Rampe, A sollte verwendet werden B Rampe mit erhöhter Rutschhemmung C Treppe D Treppe, D sollte verwendet werden E Treppe F Treppenleiter G Treppenleiter H Steigleiter, H sollte verwendet werden
Abbildung: Auswahlkriterien der Aufstiegsmöglichkeiten
Die freie Länge und Breite von Laufstegen und Arbeitsbühnen, die für den Betrieb und die Wartung vorgesehen sind, werden bestimmt durch: a) Arbeitsanforderungen, z. B. Haltung, Art und Geschwindigkeit der Bewegung, Anwendung von Kraft usw.; b) Mitführen oder nicht Mitführen von Werkzeugen, Ersatzteilen usw.; c) Häufigkeit und Dauer der Aufgabe und der Benutzung; d) Anzahl der Benutzer, die gleichzeitig auf den Laufstegen oder Arbeitsbühnen anwesend sind; e) Möglichkeit, dass Benutzer aneinander vorbeigehen müssen; f) Mitführen oder nicht Mitführen zusätzlicher Ausrüstung, z. B. Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung; g) Vorhandensein einzelner Hindernisse; h) Rettung einer verletzten Person; i) Laufsteg, der als Sackgasse endet;
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 114]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 113
j) Möglichkeit, dass Kleidung des Benutzers durch die Wände beschädigt oder beschmutzt werden kann; k) Notwendigkeit für uneingeschränkte Arbeitsbewegungen, ebenso die Notwen- digkeit für Raum, wenn es absehbar ist, dass Werkzeuge benutzt werden. In Übereinstimmung mit den in den Normen EN 547-1 und EN547-3 aufgeführten Wer- ten muss die Mindestdurchgangshöhe über den Arbeitsbühnen und Laufstegen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, 2 100mm betragen. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, muss die lichte Breite eines Laufstegs mindestens 600mm, vorzugsweise 800mm betragen. Falls mehrere Perso- nen gleichzeitig auf dem Laufsteg aneinander vorbeigehen müssen, muss die Breite auf 1 000mm erweitert werden. Bei Auslegung als Rettungsweg muss die Breite des Laufstegs die Anforderungen von besonderen Vorschriften erfüllen.
ANMERKUNG: Wenn es durch die Risikobeurteilung und die Einschränkungen bezüg- lich der Maschinen oder der Umgebung gerechtfertigt ist, kann die lichte Breite auf nicht weniger als 500mm verringert werden, wenn: • die Arbeitsbühne oder der Laufsteg nur gelegentlich benutzt wird und • die Reduzierung nur für eine kurze Distanz gemacht wird. Wenn an einer Wand oder unter einer Decke einzelne Hindernisse vorhanden sind, die die geforderte Breite oder Höhe einengen, muss besonderer Schutz vorgesehen wer- den. Ferner müssen Sicherheitseinrichtungen, wie das Anbringen von Polsterungen, zur Vermeidung von Verletzungen getroffen werden. Warnschilder sollten ebenfalls in Be- tracht gezogen werden. Besteht die Gefahr des Absturzes von Laufstegen oder Arbeitsbühnen aus Höhen von mehr als 500mm, müssen Geländer nach der ASR A2.1 bzw. EN ISO 14122-3 vorge- sehen werden. Schutzeinrichtung gegen Abstürzen oder Einrichtung gegen versehentlichen Zutritt zu einem Gefahrenbereich, mit dem Treppen, Treppenleitern oder Podeste, Bühnen und Laufstege ausgerüstet sein können. Typische Bauteile eines Geländers werden im nachfolgenden Bild gezeigt:
Legende
1 Handlauf 2 Knieleiste 3 Fußleiste 4 Pfosten 5 Laufebene
Maße in Millimeter
Abbildung: Beispiele von Teilen eines typischen Aufbaus eines Geländers
Ein Geländer muss an Gefahrstellen vorgesehen werden, wo ein Risiko des Einsinkens oder des Einbrechens besteht (z. B. Laufstege zu Kaminen auf einem Dach). Ein Geländer ist erforderlich, wenn der Abstand zwischen Bühne und Maschine oder Wand größer als 200mm ist oder wenn ein Schutz durch die Maschine nicht gleichwer- tig mit dem eines Geländers ist. Es ist jedoch immer dann eine Fußleiste erforderlich, wenn der Abstand zwischen Bühne und angrenzendem Tragwerk 30mm überschreitet.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 115]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 114
Das Geländer muss eine Mindesthöhe von 1100mm aufweisen. Das Geländer muss zumindest eine Knieleiste oder einen anderen entsprechenden Schutz enthalten. Der freie Raum zwischen Handlauf und Knieleiste sowie zwischen Knie- und Fußleiste darf 500mm nicht überschreiten. Wenn lotrechte Füllstäbe an Stelle einer Knieleiste verwendet werden, darf der freie waagerechte Abstand zwischen diesen Füllstäben höchstens 180mm betragen. Eine Fußleiste mit einer Mindesthöhe von 100mm ist maximal 10mm über der Lauf- ebene und der Kante einer Bühne anzubringen (siehe obiges Bild). Der Abstand zwischen den Mittellinien der Pfosten ist vorzugsweise auf 1.500mm be- grenzt. Falls dieser Abstand überschritten wird, ist die Festigkeit der Verankerungen und der Befestigungsvorrichtungen der Pfosten besonders zu beachten. Bei einer Unterbrechung des Handlaufs darf der Freiraum zwischen zwei Geländerseg- menten nicht kleiner als 75mm und nicht größer als 120mm sein, um ein Quetschen der Hand zu verhindern. Bei einer größeren Öffnung ist eine selbstschließende Durchgangssperre zu verwen- den. Die Bodenbeläge müssen so beschaffen sein, dass sich weder Schmutz, Schnee, Eis usw. noch andere Substanzen ansammeln können. Deswegen ist ein durchlässiger Bodenbelag, wie Gitterrost oder Blechprofilrost, von Vorteil. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Ausrüstungen zur Verfügung stehen, um angesammelte Substanzen ent- fernen zu können, falls dies notwendig ist. Um Stolpergefahren zu vermeiden, darf der Höhenunterschied zwischen den Oberflä- chen von benachbarten Bodenbelägen nicht mehr als 4mm betragen. Der Bodenbelag einer Arbeitsbühne oder eines Laufstegs darf höchstens solche Öff- nungen aufweisen, dass eine Kugel mit einem Durchmesser von 35mm nicht hindurch- fällt. Bodenbeläge mit darunterliegenden Arbeitsplätzen, die nicht nur gelegentlich aufge- sucht werden, dürfen höchstens solche Öffnungen aufweisen, dass eine Kugel mit ei- nem Durchmesser von 20mm nicht hindurchfällt, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt wird. Die Verkehrslasten, die für Podeste, Laufstege und Arbeitsbühnen mindestens zu Grunde gelegt werden müssen, sind: • 2kN=m² Flächenlast für die Tragkonstruktion; • 1,5kN Einzellast an ungünstigster Stelle, auf einer Fläche von 200 mm × 200mm für den Bodenbelag. Die Durchbiegung des Bodenbelags unter Belastung mit der angenommenen Last darf nicht mehr als 1/200 der Stützweite betragen, und der Höhenunterschied von benach- barten Stoßstellen zwischen belasteten und unbelasteten Bodenbelägen darf 4mm nicht übersteigen. Die geforderte Tragfähigkeit von Laufstegen und Arbeitsbühnen muss entweder durch Berechnung oder durch Prüfung nachzuweisen sein.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 116]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 115
Arbeiten an und auf Doppelböden Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich offener Doppelböden müssen vor der Aus- führung von Arbeiten immer derart gesichert werden, so dass keine erhöhte Verlet- zungsgefahr besteht! Die Öffnungen müssen z.B. bei dem Einsatz von Leitern vollflä- chig mittels entsprechend tragfähiger und gegen Verrutschen gesicherter Abdeckun- gen gesichert werden.
Daueranker im Fassadenbereich Dauerverankerungspunkte sind nach DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen" dann zu konzipieren, wenn keine Fassadenbefahranlage vorhanden ist oder die Außenwandhöhe des Gebäudes 8,0 m überschreitet.
Schlussanmerkung:
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist auf Grundlage der Ausführungsunterlagen in Abstimmung mit den Bauherren, dem Nutzer und den Planungsbeteiligten den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 117]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 116
- Anlagen Anlage 1: Aushang Notrufliste
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 118]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 117
Anlage 2: Benennung der verantwortlichen Personen
Firma, Anschrift, Tel., Fax: ........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
Gewerk, Tätigkeit auf d. Baustelle: ........................................................................................
Verantwortlicher Bauleiter: ........................................................................................
Aufsichtsführender vor Ort: ........................................................................................
Koordinator gem. § 6 DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1):
........................................................................................
Fachkraft für Arbeitssicherheit: ........................................................................................
Ersthelfer vor Ort: ........................................................................................
........................................................................................
Anmerkungen: ........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
Ort, Datum: ........................................................................................
Firmenstempel, Unterschrift: ........................................................................................
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 119]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 118
Sicherheitseinweisung
Anlage 3:
Thema: Belehrung nach DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1)/ DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) Baustelle: BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten Realisierungsabschnitt II
Unternehmen: ______________________________________________________
Gewerk: ______________________________________________________
Bauleiter/Polier: ______________________________________________________
Belehrungsthemen:
- Beschäftigte dürfen sich nur dort aufhalten, wo sie aufgrund des Arbeitsauftrages ihren Arbeitsplatz haben, bzw. dürfen nur die vorgegebenen Arbeitswege benutzt werden.
- Auf der gesamten Baustelle sind Arbeitsschutzhelm (nach DIN EN 397) soweit erfor- derlich (schwebende Lasten, übereinanderliegende Arbeitsplätze) und Sicherheits- schuhe (nach DIN EN 345 S3) oder Sicherheitsgummistiefel (nach DIN 345 S 3d) als Mindeststandard für die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Je nach Erfordernis der individuellen Arbeitsstelle ist diese Ausrüstung u.U. zu ergänzen bzw. weitere Ar- beitsschutzmittel und Schutzausrüstung zu benutzen. Beschäftigte, die das nicht be- achten, werden von der Baustelle verwiesen.
- Auf der Baustelle gilt striktes Alkoholverbot. Das Essen, Trinken und Rauchen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet (Ausnahme: alkoholfreie Getränke dürfen auf der Baustelle getrunken werden).
- Die Beschäftigten auf der Baustelle sind verpflichtet, für die eigene und für die Sicher- heit und Gesundheit anderer bei der Arbeit Sorge zu tragen. Jede von den Beschäftig- ten festgestellte unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle fest- gestellten Sicherheitsmängel müssen unverzüglich dem Vorgesetzten und der Baulei- tung (Bauleiter/Polier) gemeldet werden. Alle gefährlichen Vorkommnisse bzw. Un- fälle (auch leichte) sind meldepflichtig!
- Die Beschäftigten auf der Baustelle sind verpflichtet, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Trans- portmittel und sonstige Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß zu verwenden (z.B. keine Mitfahrt auf Ladefahrzeugen).
- Das Entfernen oder Ändern von Sicherheitskennzeichnungen, Gerüstteilen, Bodenab- deckungen, Seitenschutzmaßnahmen bzw. Absperrungen ist nur den befugten Vorge- setzten in Abstimmung mit der Gesamtbauleitung bzw. dem Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinator gestattet bzw. unterliegt deren Weisungsbefugnis.
- Bei Dacharbeiten auf Flachdächern sind Dachrandsicherungen als Absturzsicherung aufzubauen, alternativ kann im Ausnahmefall mit Anseilschutz gearbeitet werden, je- doch nur, wenn ordnungsgemäße Anschlagpunkte vorhanden sind.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 120]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 119
- Bei Verwendung von elektrischen Werkzeugen und Ausrüstungen sind der ordnungs- gemäße Zustand und die vorgeschriebenen Prüfungen (Prüffristen) zu beachten. Die verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Kabeltrommeln und Kabel müssen frei von Beschädigungen und für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Beachten Sie die geltenden Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen!
- Beachten Sie die Straßenverkehrsordnung in Bezug auf den Baustellenverkehr. Die Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich ist grundsätzlich auf Schrittgeschwindig- keit beschränkt. In gut übersehbaren Bereichen ist die Geschwindigkeit auf maximal 10 km/h bzw. Schrittgeschwindigkeit beschränkt. Rückwärtsfahrten von Baugeräten sind grundsätzlich nur mit Einweiser gestattet. Das Abstellen von privaten Personen- fahrzeugen ist nur auf zugewiesenen Flächen gestattet.
- Die Anfahrten an das Gebäude sind nur für Material- und Geräteanlieferungen bzw. Abtransporte kurzfristig gestattet. Ein Dauerparken von Fahrzeugen ist nur im abgestimmten Bereich erlaubt. Die Feuerwehrzufahrten müssen freigehalten werden.
- Die Baustelle darf nur durch freigegebene Zugänge befahren, betreten und verlassen werden. Außerhalb der Arbeitszeit ist der Aufenthalt auf der Baustelle grundsätz- lich verboten!
- Zum Böschungsrand und dem Baugrubenverbau ist ein Mindestabstand von 1,0 m bzw. 2,0 m, je nach Belastung, einzuhalten.
- Der Baustellenbereich ist regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten. Verkehrs- und Fluchtwege sind frei von Materialien und schnee- und eisfrei zu halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt zu sammeln. Behältnisse für Gefahrstoffe sind gesondert zu erfassen.
- Der Aufbau von Fahrbühnen und Gerüsten darf nur nach Angabe der Aufbau- und Montageanweisungen des Herstellers erfolgen. Es dürfen nur Normteile verwendet werden, das eigenmächtige Verändern oder Benutzen von anderen Teilen ist nicht ge- stattet. Veränderungen sind nur nach Rücksprache mit der Bauleitung u.U. möglich.
- Nur freigegebene Gerüste dürfen genutzt werden. Materialien sind nicht auf den Ge- rüsten zu lagern. Die Belastungsklassen der Gerüste sind zu beachten.
- Schalelemente sind nur im gesicherten Zustand (beidseitige Sicherung) bzw. liegend zu lagern.
- Aufgrund der Brandgefahr sind bei Schweiß-, Trenn- und allen anderen Heißarbeiten geeignete Löscheinrichtungen griffbereit zu halten.
- Als Arbeitsvorbereitung müssen alle notwendigen Gefährdungsbeurteilungen vorlie- gen, sowie vor Arbeitsbeginn die entsprechenden, daraus resultierenden Montage- und Arbeitsanweisungen vor Ort bereitliegen.
- Parallelarbeiten in Gefährdungsbereichen (horizontal und vertikal) sind zu vermeiden.
- Die eingesetzte Technik und persönliche Schutzausrüstung ist arbeitstäglich auf Funk- tionsfähigkeit zu kontrollieren.
- Lasten dürfen nicht über Personen geführt werden.
- Anschlagseinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur an standsicheren Bauteilen angebracht werden.
- Die Vollzähligkeit des Personals ist nach Abschluss der Arbeiten arbeitstäglich zu kon- trollieren.
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Lärm, Vibration und Gefahrstoffe zu tref- fen.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 121]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 120
- Eine Einweisung in den Sicherheits- und Gesundheitsplan gem. BaustellV fand statt.
- Bei Arbeitsunfällen ist zu beachten: • Jeder Unfall ist den Vorgesetzten zu melden. • Die Erste Hilfe erfolgt, wenn möglich, durch die ausgebildeten Ersthelfer am Unfallort. • Wenn auf Grund einer Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit bzw. bleibenden Schä- den zu rechnen ist, muss grundsätzlich eine Vorstellung beim Durchgangsarzt erfolgen. • Bei schweren Verletzungen hat ein sofortiger und schonender Transport, unter Einschaltung des Rettungsdienstes, in ein Krankenhaus zu erfolgen. Sofern zu Arbeitsschutz- und Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte sofort an Ihren Vorgesetzten bzw. die örtliche Bauleitung!
Bauleiter: ___________________ Tel.: ____________________
Polier: ___________________ Tel.: ____________________
Sicherheitsfachkraft: ___________________ Tel.: ____________________
Sicherheitskoordinatoren: Herr Schmidt Tel.: 0171 / 57 68 277 Herr Müller Tel.: 0171 / 794 73 55
Ort: ________________, den ___________________
Datum Name Vorname Bereich/Firma Unterschrift
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 122]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 121
Anlage 4: Muster-Montageanweisung
gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22))
für den Auftrag (Baustelle):
1 Allgemeines Auftraggeber/Bauherr: ___________________________________________
Bauleiter/Aufsichtführen- der/Koordinator: ___________________________________________
Beginn der Arbeiten: _____________ Voraussichtl. Ende_____________
2 Beschreibung der Bauarbeiten Montagefolge:
(auch auf separaten Blättern, in Zeichnungen/Skizzen)
3 Sicherheitsmaßnahmen und –hinweise (auch auf separaten Blättern, in Zeichnungen/Skizzen) 3.1 beim Anschlagen, Transportieren, Lagern, Ein- und Ausbauen der Bauteile:
3.2 für die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerks und seiner Teile (Nachweis kritischer Montagezustände):
3.3 für das Erstellen hochgelegener Arbeitsplätze und Verkehrswege: (z.B. Aufstiege und Gerüste etc.)
3.4 bei besonderen Gefahren: (z.B. gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Unternehmen, elektrischer Strom, Gefahrstoffe, etc.)
Datum: ____________________
Erstellt von: ____________________ geprüft von: _____________________
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 123]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 122
Anlage 5: Merkblatt MITARBEITEREINWEISUNG (Stand 04/2023)
- Sämtliches Personal an Fahrwegen, Kipp- und Ladestellen hat Warnwesten mit reflektie- renden Leuchtstreifen zu tragen. Dies gilt auch für das Personal der Baumaschinen, die mit dem Einbau des angelieferten Materials beschäftigt sind und die Maschine verlassen sowie für LKW-Fahrer, die im Gefahrenbereich die LKW-Fahrerkabine verlassen (allge- meine Unfallgefahr).
- Sämtliche anliefernde und abfahrende LKW haben auf dem gesamten Areal der Baustelle Schrittgeschwindigkeit zu fahren, dies gilt insbesondere an der Zu- bzw. Ausfahrt zum gesamten Baustellenareal (allgemeine Unfallgefahr).
- Im Bereich der Ausfahrt ist anzuhalten. Vorsicht Fußgänger und Radfahrer queren.
- Rückwärtsfahrten der LKW sind nur unter Sicherung durch einen Einweiser (örtliches Betriebspersonal) gestattet (allgemeine Unfallgefahr).
- Den LKW-Fahrern ist es nicht gestattet, sich während der Standzeiten/Wartezeiten im Rangier-, Rampen-, Lade- bzw. Abkippbereich aufzuhalten (allgemeine Unfallgefahr).
- Abkipp-, Entlade- und Ladetätigkeiten dürfen nur in einem standsicheren Bereich nach Freigabe durch das örtliche Betriebspersonal durchgeführt werden (Kippgefahr des LKW).
- Abkipp-, Entlade- und Ladetätigkeiten dürfen nur in dafür zugewiesenen Bereichen durchgeführt werden.
- Ausgewiesene Rettungswege sind zwingend frei zu halten. Dort darf kein Material gelagert oder bereitgestellt werden.
- Von Böschungskanten und dem Baugrubenverbau ist ein Sicherheitsabstand von 1,0 m bzw. 2,0 m, je nach Belastung, einzuhalten.
- Sämtliche LKW dürfen ihre Fahrtätigkeit erst dann wiederaufnehmen, wenn sich die Kipp- fläche des LKW bzw. seines Aufliegers oder Anhängers wieder in horizontaler Position befindet (Kippgefahr des LKW).
- Sämtliches Personal hat einen ausreichenden Abstand von den LKW-Ladeflächen im Kipp- bzw. Ladebereich beim Abkipp- bzw. Ladevorgang einzuhalten (Unfallgefahr durch herabfallende Teile).
- Die Einnahme von Mahlzeiten oder Getränken innerhalb der Arbeitsbereiche ist verbo- ten.
- Den Anweisungen des Einweisungspersonals ist Folge zu leisten.
Anmerkung: Die örtliche Bauleitung behält sich vor, Fahrer von LKW bei Zuwiderhandlun- gen von der Zulieferung auszuschließen.
Dieses Merkblatt wird vollständig anerkannt, sämtliche LKW-Fahrer wurden dahingehend unterwiesen:
Firma: _________________________________ Fahrer: ___________________________ (Unterschrift)
Ort: ______________________, den ________________ Fahrer: _____________________ (Name in Blockschrift)
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 124]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 123
Anlage 6: Schriftliche Beauftragung
Betrieb
Schriftliche Beauftragung von Kranführern gemäß § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6))
Herr/Frau: geb.:
Wohnort:
wird in vorstehend genanntem Betrieb als Kranführer/in mit dem selbständigen Füh- ren von Kranen beauftragt.
Die Beauftragung gilt für folgende Krane:
Hersteller Typ
Er/Sie hat seine/ihre Befähigung zum Führen den vorstehend genannten Kran ge- genüber dem Unternehmer nachgewiesen. *)
Die erforderliche Unterweisung erfolgte durch **)
Kranführerlehrgang
außerbetriebliche Schulung bei
innerbetriebliche Schulung am
Datum Unternehmer Kranführer *unzutreffendes streichen/**zutreffendes ankreuzen
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 125]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 124
Anlage 7: Bausteine der Arbeitsgemeinschaft der Bauberufsgenossenschaften
A Allgemeines A 004 Organisation der Ersten Hilfe A 008 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen A 021 Brandschutz A 024 Künstliche Beleuchtung auf Baustellen A 025 Sozialräume auf Baustellen A 026 Verkehrswege auf Baustellen A 042 Gefahrstoffe: Grundanforderungen/Maßnahmen A 061 Aufstellen von ortsfesten Gaslagerbehälter auf Baustellen A 063 Lagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden
B Arbeitsmittel B 100 Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen B 102 Schutznetze B 104 Flachdach-Absturzsicherungssysteme B 111 Fanggerüste B 112 Fahrbare Arbeitsbühnen B 113 Fassadengerüste B 114 Schutzdächer B 117 Bockgerüste B 119 Konsolgerüste B 122 Hängegerüste B 134 Wand- und Stützenschalung B 142 Anlegeaufzüge B 143 Anstellaufzüge zum Lastentransport B 147 Arbeitskörbe/Arbeitssitze/Arbeitsbühnen B 161 Lastaufnahmemittel B 163 Transportable Silos B 164 Anschlagen von Lasten, Anschlagmittel B 171 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen B 172 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen B 203 Glättmaschinen B 212 Hubarbeitsbühnen B 213 Turmdrehkrane Aufstellung B 214 Turmdrehkrane Betrieb B 215 Autokrane B 217 LKW-Ladekräne B 218 Teleskopstapler B 265 Baustellenkreissägen/Handkreissägen
C Arbeitsverfahren C 301 Abbrucharbeiten (Grundanforderungen/Maßnahmen) C 303 Manuelle Abbrucharbeiten C 305 Demontagearbeiten C 311 Asbestzementprodukte C 312 Schwach gebundene Asbestprodukte C 316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen C 317 Mineralischer, quarzhaltiger Staub C 320 Alte Mineralwolle-Dämmstoffe C 365 Diamantkernbohrarbeiten C 366 Verarbeiten großformatiger Mauersteine
E Persönliche Schutzausrüstungen E 606 Schutzkleidung
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 126]
Organisation der Ersten Hilfe
A 004
Gefährdungen −Erste-Hilfe-Material (z.B. Vorhanden bzw. bekannt sein Verbandmaterial, Hilfsmittel, müssen allen Beschäftigten: Durch fehlende Organisation Rettungsdecke sowie gemäß −der Alarmplan (u.U. nur der Ersten Hilfe sind Maßnah- Gefährdungsbeurteilung erfor- Fernsprechanschluss mit men zur Ersten Hilfe und die Be- derliche medizinische Geräte Notrufnummer), wältigung von Notfallsituationen und Arzneimittel), −Flucht- und Rettungswege, nicht ausreichend oder gar nicht −Erste-Hilfe-Räume, in denen −Namen und Aufenthaltsort bzw. zu gewährleisten. Erste Hilfe geleistet oder die Funktelefonnummer der Erst- ärztliche Erstversorgung helfer bzw. Betriebssani täter, Allgemeines durchgeführt wird, −Standorte der Verbandkästen, Zur Organisation der Ersten −Rettungsgeräte (z.B. Atem - Rettungstransportmittel, Hilfe gehören sachliche, perso- geräte, Schneid geräte, Abseil- Rettungs geräte und des nelle und informative Vorausset- geräte), Erste- Hilfe-Raumes, zungen, eine Beratung durch −Rettungstransportmittel −Aushang „Anleitung zur Ersten den Betriebsarzt wird empfohlen. (z.B. Krankentrage, Rettungs- Hilfe“ mit Rufnummer 112. tücher), Angegeben werden müssen Schutzmaßnahmen −Ersthelfer mit der Grundaus - bei einem Notruf (Tel. 112): bildung von 9 Unterrichtsein- −Wo ist der Unfallort? (Ort, Unter Berücksichtigung der heiten, Fortbildung in regelmä- Straße, Hausnummer). nachfolgenden Tabelle müssen ßigen Abständen von 2 Jahren −Was ist geschehen (Brand - folgende Mittel und Einrich - mit 9 Unterrichtseinheiten, unglück, Elektrounfall u.a.)? tungen zur Ersten Hilfe sowie Personen vorhanden sein: −Betriebssanitäter, die an der −Wie viele Erkrankte/Ver letzte? −Meldeeinrichtungen, über die Grundausbildung und dem −Welche Erkrankungen/Ver - Hilfe herbeigerufen werden Aufbaulehrgang für den letzungen (Atemstillstand, kann (z.B. Telefon, Funk), betrieblichen Sanitätsdienst starke Blutung u.a.)? teilgenommen haben.
07/2021
[Seite 127]
−Warten auf Rückfragen! Notruf Erste-Hilfe-Container so auf- Erste-Hilfe-Raum/-Container nicht von sich aus beenden, stellen, dass die Erreichbarkeit ausreichend sondern warten, bis das sichergestellt und der Weiter- −beleuchten, Gespräch von der Rettungs - transport des Verletzten gewähr- −belüften, leitstelle beendet wurde. leistet ist. −mit fließendem Kalt- und Lage des Raumes/Containers Warmwasser und Telefon Zusätzliche Hinweise für so wählen, dass Gefährdungen vorsehen. Dienstleistungsarbeiten durch Lärm, Stäube, Vibration, Für Erste-Hilfe-Raum/-Contai- Prüfen, ob beim Auftraggeber Gase oder Dämpfe weitgehend ner in Abhängigkeit von der vorhandene Mittel und Einrich- ausgeschlossen sind. Gefährdungsbeurteilung tungen zur Ersten Hilfe benutzt Größe des −geeignetes Inventar, werden können. −Erste-Hilfe-Raumes mind. −Mittel zur Ersten Hilfe und 20 m2Grundfläche, Pflegematerial, Zusätzliche Hinweise zum −Erste-Hilfe-Containers mind. −geeignete Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit- Erste-Hilfe-Raum/-Container 12,5 m2Grundfläche. halten. Bei mehr als 50 Beschäftigen Erste-Hilfe-Raum/-Container Erste-Hilfe-Raum/-Container (einschließlich Subunter neh - mit Vorraum bzw. Windfang und mit Rettungszeichen E003 „Erste mer) auf einer Baustelle einen Sichtschutz gegen Einblick von Hilfe“ kennzeichnen. Erste-Hilfe-Raum/-Container zur außen ausstatten. Verfügung stellen.
Erforderliches Personal und Material: Bei einer Anzahl der Beschäftigten: 1 -10 11 21 31 41 51 101 251 301 601
Melde-Einrichtungen (Telefon, Funk), Aushang „Erste Hilfe“, Meldeblock sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung Rettungstransportmittel und -geräte auf Baustellen:
| Kleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) | 1 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | 1 | 1 | 2 | 3 | 6 | 7 | |||
| Ersthelfer 2) | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 10 | 25 | 30 | 60 |
| in Verarbeitungsbetrieben / (abweichen | d in Ve | rwaltu | ngs- u | nd Ha | ndelsb | etrieb | en): | |||
| kleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) | 1 | 1 | (1) | (1) | (1) | |||||
| 1 | 1 | 1 | 1 | 2 (1) | 3(1) | 4(2) | ||||
| Ersthelfer 2) | 1 | 1 | 2 (1) | 3 (2) | 4 (2) | 5 (3) | 10 (5) | 25(13) | 30(15) | 60(30) |
- Nach Benutzung wieder auffüllen (routinemäßig vorsehen!). Weitere Informationen:
- Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. Arbeitsstättenverordnung 2)Ein Ersthelfer ist erst ab 2 Beschäftigten erforderlich. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der 3)Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft Prävention abgesehen werden. ASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel 4)Nur bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren. und Einrichtungen zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-006 Anleitung 5)Nur wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle Sanitätspersonal erfordern. zur Ersten Hilfe ( )Zahlen in Klammern gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb DGUV Information 204-001 Erste Hilfe (Plakat) DGUV -Information 204-021 Melde- block, Dokumentation der Erste-Hilfe- Leistungen
[Seite 128]
Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen A 008
Gefährdungen 1 Lichtraumprofil Lkw unter Bei fehlender oder falscher (SQ) Sicherheitsabstand gem. Berücksichtigung vorhersehbarer Arbeitsstättenverordnung und Fahrtoleranzen bei sehr engen Baustellensicherung/Beschil - ASR A 5.2 Fahrstreifen im Baustellenbereich derung können Personen z.B. durch Fahrzeuge erfasst oder angefahren werden.
Allgemeines Der Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitet werden. Straßenbaustellen so planen, einrichten und durchführen, dass Gefährdungen durch den fließenden Verkehr für Beschäf- (BM) Freie und unverstellte Bewegungsfläche tigte möglichst vermieden und für Arbeitsplatz des Beschäftigten gem. verbleibende Gefährdungen Arbeitsstättenverordnung und ASR A 5.2 möglichst gering gehalten werden z.B. Umleitung des Verkehrs. Arbeitsplätze durch Schutz - 2 einrichtungen (z.B. transportable Schutzeinrichtungen) oder Leiteinrichtungen (z.B. Leit - B M baken), jeweils in Verbindung mit aus reichend bemessenen SS QQ Sicher heits abständen vor dem vor bei fließenden (S ) oder Q ankommen den (S ) Verkehr L schützen 2. Für im Schutz der Verkehrs - sicherung durchgeführte Arbeiten muss ausreichend Platz (B ) für M ein sicheres Arbeiten vor handen sein 2.
Schutzmaßnahmen Sichere Verkehrsführung Die Verkehrssicherung erfolgt nach der Straßenverkehrsord- Vor Beginn von Arbeiten, die –die tatsächlichen örtlichen Ver- nung (StVO) in Verbindung mit sich auf den öffentlichen Straßen - hältnisse und die für das Bau- den Richtlinien für die Sicherung verkehr auswirken, verkehrs- verfahren erforderlichen Platz- von Arbeitsstellen an Straßen rechtliche Anordnungüber Art verhältnisse berücksichtigt, (RSA-95). Diese betreffen aus- und Umfang der Baustellen - –die erforderlichen Sicherheits- schließlich verkehrsrechtliche sicherung bei der zuständigen abstände zwischen Verkehrs- Regelungen und ausdrücklich Behörde einholen. Bei Beantra- bereich und Arbeitsplätzen, nichtden Schutz der Beschäf - gung der Anordnung einen Ver- Arbeitsmaschinen und Arbeits- tigten. kehrszeichenplan vorlegen, der einrichtungen berücksichtigt.
07/2021
[Seite 129]
Weitere wichtige Angaben Schutz der Beschäftigten –Kurvigkeit der Straßenführung, in der verkehrsrechtlichen An - Die freie unverstellte Fläche –fehlende seitliche Ausweich- ordnung: am Arbeitsplatz (B M ) 2 muss so möglichkeiten für den vor - –ggf. Beschreibung einzelner bemessen sein, dass sich die beifließenden Verkehr, z.B. Arbeitstakte bzw. Bauphasen, Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit durch Bordsteine oder Gegen- –tatsächlich vorhandene Rest- ungehindert bewegen können. verkehr, breiten von eingeschränkten Der Platzbedarf eines arbeiten- –Fahrstreifenbreiten, Fahrbahnteilen, den Menschen z.B. neben –Fahrzeugarten (Lkw, Pkw, –Gültigkeitsdauer der Anord- einem Fertiger, ist abhängig von Fahrzeuge mit Überbreite), nung: Beginn und Ende, seiner Tätigkeit und muss im –Verkehrsdichte, Sichtverhält- –Geschwindigkeits - Einzelfall im Rahmen einer Ge- nisse. beschränkungen, fährdungsbeurteilung ermittelt –Name, Anschrift und Telefon werden. Das Mindestmaß für Zusätzliche Hinweise des Verantwortlichen/Stell - Kontroll-, Steuer- und Bedien - zu Warnkleidung und vertreters während und nach tätigkeiten beträgt 0,80 m. Warnposten der Arbeitszeit. Beschäftigte im Schutz von Die verkehrsrechtliche An - transportablen Schutzeinrich- Personen, die im Straßenraum ordnung und der angeordnete tungen oder Verkehrseinrich - bzw. neben dem Verkehrs be - Verkehrszeichenplan müssen tungen (z.B. Leitbaken, Leitkegel, reich eingesetzt sind, müssen auf der Baustelle vor liegen. fahrbare Absperrtafel), jeweils in bei ihrer Arbeit auffällige Warn- Verbindung mit Sicherheitsab- kleidung tragen. Ausnahme: Von der verkehrsrechtlichen Anordnung darf nicht abge - ständen (S Q und S L ) 2 gem. Wenn der Arbeitsbereich bereits Arbeitsstättenverordnung und vollständig durch Absperr- wichen werden. ASR A 5.2 arbeiten lassen. schranken oder Bauzäune vom Geschwindigkeitsbeschrän- Der Sicherheitsabstand im Sin- Verkehrsbereich abgetrennt ist. kungen dann anordnen lassen, ne der ASR A5.2 ist der Abstand Ausführung der Warnkleidung wenn Verkehrsteilnehmer oder zwischen Verkehrseinrichtungen entsprechend EN ISO 20471: im Arbeitsbereich Tätige gefähr- und den dem Verkehr zugewand- –mindestens Klasse 2. det werden können: ten Außenbegrenzungen von Häufig ist aufgrund des Ver- –innerorts ist häufig Tempo Arbeitsplätzen oder Verkehrs- kehrsaufkommens und der 30 km/h sinnvoll, wegen auf Straßenbaustellen. örtlichen Verhältnisse Klasse 3 –auf Landstraßen in der Regel Seitliche Sicherheitsabstände erforderlich. 50 km/h, (S ) werden bei Fahrzeugrück- –Farbe: ausschließlich fluores- –an besonders engen oder von Q haltesystemen auf die dem zierendes Orange-Rot oder der Verkehrsführung her Verkehr zugewandte äußere Gelb. schwierigen Stellen kann noch Begrenzung des Fahrzeugrück- Warnposten darf nur vor Ver- geringere Geschwindigkeit er- haltesystems bezogen. Bei Leit- kehrseinschränkungen oder forderlich sein. baken, Leitkegel, etc. jeweils auf Gefahrenstellen warnen. Kontrolle und Wartung nach deren Mittelachse 1 . Die Verkehrsregelung durch Erfordernis im Einzelfall. Arbeits- stellen längerer Dauer in der Das Maß S L beschreibt den Warnposten ist verboten! Dies Sicherheitsabstand in Längs - bleibt ausschließlich der Polizei Regel zweimal täglich, an arbeits- richtung vor dem ankommenden vorbehalten. freien Tagen und an Feiertagen Verkehr (lichtes Maß). einmal kontrollieren. Werte für Sicherheitsabstände Der in der verkehrsrechtlichen S und S siehe ASR A 5.2. Anordnung benannte Verant- Q L Weitere Informationen: Können die Mindestmaße wortliche kann andere Personen Arbeitsstättenverordnung für Sicherheitsabstände nach Baustellenverordnung mit der Kontrolle und Wartung ASR A5.2 nicht eingehalten Straßenverkehrsordnung beauftragen, bleibt aber verant- werden, sind Maßnahmen mit DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten wortlich. DGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb, Der in der verkehrsrechtlichen mind. dem gleichen Sicherheits- Straßenunterhalt und Gesundheitsschutzniveau DGUV Information 212-016 Warn- Anordnung benannte Verant- im Zuge einer Gefährdungsbeur- kleidung wortliche muss die erforder- ASR A 5.2 Straßenbaustellen teilung festzulegen und dabei lichen Fachkenntnisse gemäß Richtlinien für die Sicherung von u.a. folgende Kriterien zu be - Arbeitsstellen an Straßen MVAS nachweisen. rück sichtigen: Zusätzliche Technische Vertrags- –zulässige Höchstgeschwindig- bedingungen und Richtlinien für S icherungsarbeiten an Arbeitsstellen keit des fließenden Verkehrs, an Straßen
[Seite 130]
Brandschutz
A 021
Gefährdungen Feuerlöscher nach Hersteller- Menschen mit brennenden angaben und unter Berücksichti- Kleidern dürfen nicht laufen. Es kann zu Bränden und gung der Einsatzbedingungen Brennende Personen immer nur Explosionen kommen. prüfen lassen, in der Regel alle mit einem Feuerlöscher löschen. zwei Jahre. Dabei nicht aufs Gesicht zielen Schutzmaßnahmen Hinweisschilder für Feuer - und einen Abstand von mindes- Vorbeugender Brandschutz lösch einrichtungen anbringen tens 2 – 3 Meter einhalten. Keine und beachten. Feuer- und explo- Löschdecken einsetzen. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen leichtentzünd - sionsgefährdete Bereiche durch Auf die Eigensicherung achten, bare und extrem entzündbare, Aufstellen von Hinweisschildern Rückweg sichern, kennzeichnen. brandfördernde oder selbst - Türen bzw. Fenster schließen, entzündliche Stoffe nur in einer Alle Mitarbeiter in der Bedie- um Zugluft zu vermeiden, nung der Feuerlöscher unter - Menge lagern, die für den Fort- Entstehungsbrand sofort weisen. Diese Unterweisung gang der Arbeiten erforderlich ist. mit Feuerlöscheinrichtung be- regelmäßig wiederholen. Feuerlöscheinrichtungen kämpfen. Für den Brandfall Alarmplan bereithalten. Beim Einsatz von Feuerlöschern aufstellen und beachten. Auf Baustellen für jede Arbeit Sicherheitsabstände zu elek- Fluchtwege kennzeichnen und mit Brandgefährdung pro ein - trischen Anlagen bis 1000 Volt freihalten. gesetztes Arbeitsmittel einen einhalten: Zufahrten für die Feuerwehr Feuerlöscher entsprechender Brandklasse mit mindestens freihalten. Wasserlöscher 6 LE bereithalten. Im Falle eines Brandes (Vollstrahl) 3,0 m Auf Baustellen mit besonderen Brand mit genauen Angaben Schaumlöscher 3,0 m Gefährdungen (z.B. Untertage- über die Brandstelle der Feuer- Wasserlöscher baustellen, Hochhausbau) wehr melden. (Sprühstrahl) 1,0 m weitere Feuerlöscher oder Sofern Menschen in Gefahr Pulverlöscher 1,0 m Löschanlagen vorsehen. sind, diesen helfen oder Hilfe herbeiholen. Kohlendioxidlöscher 1,0 m Richtig löschen
Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorn beginnend Aber: Tropf- und Fließbrände von ablöschen oben nach unten löschen
Genügend Löscher auf einmal Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nicht e insetzen – nicht nacheinander mehr aufhängen und neu füllen lassen
07/2021
[Seite 131]
| Bauarten und Eignung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zugelassene tragbare Feuerlöscher | Brandklassen DIN EN 2 A B C D F zu löschende Stoffe | ||||
| Feste Glut bildende Stoffe | Flüssige oder flüssig werdende Stoffe | Gasförmige Stoffe, auch unter Druck | Brennbare Metalle (Ein- satz nur mit Pulverbrause) | ||
| Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver | |||||
| Pulverlöscher mit Metallbrand- Lösch pulver | |||||
| Wasserlöscher (auch mit Zusätzen) | |||||
| Fettbrandlöscher |
geeignet nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig
| Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte, auch für stationäre Baustelleneinrichtungen, z.B: Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten | |
|---|---|
| Grundfläche bis … m2 | Löschmitteleinheiten [LE] |
50 6 100 9 200 12 300 15 400 18 500 21 600 24 700 27 800 30 900 33 1000 36 je weitere 250 + 6
Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Werkstätten mit erhöhter Brandgefährdung, z.B. Kfz-Werkstatt, Tischlerei, Metallverarbeitung, Elektrowerkstatt, mit weiteren Feuerlöschern oder Löschanlagen ausstatten, Brandmeldeanlagen vorsehen.
Weitere Informationen: Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention ASRA2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention DGUV Information 205-001 Arbeits- sicherheit durch vorbeugenden Brand- schutz
[Seite 132]
Künstliche Beleuchtung
auf B austellen A 024
Bei der Planung der Beleuch- tung beachten, dass die zu beleuchtende Grundfläche i.d.R. nicht als Ganzes gesehen werden kann, sondern wegen der Ein- bauten (z.B. Wände, Gerüste usw.) in Teilflächen gegliedert werden muss (Tabelle 3). Für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ist eine Beleuch- tung gemäß Tab. 2 vor zusehen. Auswahl von Lampen und Leuchten Bei der Auswahl von Lampen sicherstellen, dass Sicherheits- farben, z.B. auf Beschilde rungen, als solche erkennbar bleiben. Gleichmäßige Ausleuchtung sämtlicher Arbeitsplätze sicher - stellen. Leuchten regelmäßig warten und reinigen. Verschmut- zungen vermindern die gleich- mäßige Ausleuchtung. Für eine gute, gleichmäßige Ausleuchtung bevorzugt Leuch- ten mit einer breit strahlenden oder asymmetrischen Lichtver- teilung ein setzen. Für die Beleuchtung kleiner Be reiche einfache Leuchten mit Halogen- oder Leuchtstofflampen Gefährdungen Sind bei Ausfall der Allgemein- auswählen. Bei größeren Berei- beleuchtung besondere Unfall- Unzureichende Beleuchtung gefahren zu erwarten, muss eine chen Leuchten für Lampen mit kann zu Stolper- Rutsch- und Sicherheitsbeleuchtung (mind. hoher Lichtleistung (Hochdruck- Stur zunfällen, zu weiteren Un - 1 Lux) vorhanden sein. lampen) verwenden. fällen während der Tätigkeit und Montierte Leuchten müssen zu Fehlbelastungen der Augen Schutzmaßnahmen mindestens in der Schutzart führen. IP 23 ausgeführt sein. Leuchten - Beleuchtungsstärken anzahl je nach Lampentyp siehe Allgemeines Für die Allgemeinbeleuchtung Tabelle 3. die Beleuchtungsanlagen so Arbeitsplätze und Verkehrs - Anordnung der Leuchten planen und errichten, dass die wege auf Baustellen bei nicht Die Leuchten so anordnen, in Tabelle 1 aufgeführten ausreichendem Tageslicht künst- dass sich eine ausreichende Beleuchtungs stärken auf lich beleuchten. und gleichmäßige Beleuchtung Arbeits platz- und Verkehrs - Die Beleuchtung den beson - niveau erreicht werden. ergibt. Bei der Anordnung ist deren Bedingungen und den Folgendes anzustreben: unterschiedlichen Arbeits - −hohe Positionierung der abläufen anpassen. Leuchten,
07/2021
[Seite 133]
−Einsatz von mehreren Leuch-
−Einsatz von mehreren Leuch- ten mit geringerer Leistung, −zusätzliche Beleuchtung von Gefahrstellen,
−geeignete Richtung des Licht -
| 1 | Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbeleuchtung | |
|---|---|---|
| Allgemeinbeleuchtung auf Baustellen | Mittlere Beleuchtungs stärke E |
−geeignete Richtung des Licht - Hochbau 20 Lux einfalls (Schlagschatten ver- Tiefbau 20 Lux meiden), Stahl- und Metallbau 20 Lux −Vermeidung von Blendungen. Gleisbau 50 Lux Zusätzliche Hinweise für Tunnelbau 100 Lux besondere Gefahrenbereiche Sanitär- und Sozialräume 200 Lux Besondere Gefahrenbereiche Büroräume 500 Lux auf Baustellen, z.B. dort, wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr
sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen, durch eine zweck - mäßige Beleuchtung für das Auge hervorheben. Hierbei z.B. die Beleuchtung mit einer anderen Lichtfarbe
| 2 | Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten | |
|---|---|---|
| Tätigkeiten | Wartungswertder horizon- talen Beleuchtungsstärke |
mit einer anderen Lichtfarbe Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 500 Lux aus statten oder die Beleuch-
aus statten oder die Beleuch- tungsstärke mindestens doppelt so hoch anheben wie die Be- leuchtungsstärke der Umgebung.
| Grobe Montagearbeiten, z.B. Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten | 50 Lux |
|---|---|
| Mittelfeine Montagearbeiten, z.B. Maurer-, Schal, Installationsarbeiten | 100 Lux |
| Feine Montagearbeiten, z.B. anspruchs- volle Montagen, Oberflächenbehandlung | 200 Lux |
| 3 | Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lampentyp | Leuchtenanzahl pro 100 Lux | ||||||||||
| zu beleuchtende Grundfläche in m2 | |||||||||||
| 10 | 20 | 40 | 60 | 100 | 250 | 500 | 1000 | ||||
| abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4m) | |||||||||||
| Dreibanden-Leuchtstofflampe | 58 Watt | 2 | 3 | 4 | 6 | 8 | 16 | ||||
| Halogenlampe | 500 Watt | 1 | 1 | 2 | 4 | 8 | |||||
| 1000 Watt | 1 | 2 | 4 | 8 | |||||||
| Halogenlampe | 2000 Watt | 1 | 2 | 4 | 8 | ||||||
| 250 Watt | 2 | 5 | 9 | 18 | |||||||
| Metallhalogendampf-HD-Lampe | 250 Watt | 2 | 3 | 6 | 10 | 20 | |||||
| 250 Watt | 1 | 3 | 5 | 10 | |||||||
| Metallhalogendampf-HD-Lampe | 400 Watt | 2 | 4 | 8 | 15 |
Metallhalogendampf-HD-Lampe 2000 Watt 2 4
HD=Hochdruck
Weitere Informationen: Arbeitsstättenverordnung DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten ASR A3.4 Beleuchtung DIN EN 12464-2
[Seite 134]
Sozialräume auf Baustellen
A 025
Pausenräume Ist kein Pausenraum erforder- Bereitschaftsräume lich, die Möglichkeit vorsehen, Pausenräume können Räume dass die Beschäftigten sich Bereitschaftsräume zur Ver - oder Bereiche in Baustellen - gegen Witterungseinflüsse fügung stellen, wenn während wagen, Containern oder vorhan- geschützt waschen, wärmen, der Arbeitszeit regelmäßig denen Gebäuden sein. umkleiden und eine Mahlzeit und zu mehr als 25% Arbeits - Pausenräume vorsehen, wenn einnehmen können. bereitschaft oder Arbeitsunter- ein Arbeitgeber Pausenräume an ungefähr - brechungen auftreten. –mit gleichzeitig mehr als 4 deter Stelle anordnen. Bei nächtlicher Bereitschaft Beschäftigten oder Anforderungen an die Größe Bereitschaftsraum mit Liegen –länger als eine Woche (auch von Pausenräumen und die ausstatten. mit gleichzeitig weniger als Anzahl der sie Nutzenden wäh- 4 Beschäftigten) oder rend der Zeit der SARS-CoV-2 –mehr als 20 Personentage Pandemie ergeben sich aus der (innerhalb einer Woche) auf ArbStättV, der ASR A4.2 und der der Baustelle tätig ist. SARS-Cov-2 Arbeitsschutzregel in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Pausenräume ausreichend beleuchten und bis mindestens 21° C beheizbar einrichten. Trinkwasser, sonst andere alkoholfreie Getränke zur Verfü- gung stellen.
07/2021
[Seite 135]
Sanitärräume Sanitärräume für Männer und Frauen getrennt einrichten oder eine getrennte Nutzung ermög- lichen. Sanitärräume ausreichend belüften und bis mindestens 21° C beheizbar einrichten. Zahl der Sanitäreinrichtungen entsprechend der Zahl der Beschäftigten nach Tabelle 1. Toiletten Toiletten in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Pausen- und Bereitschaftsräume bereit-
stellen.
| 1 | Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Dusch- plätzen (ASR A4.1) | |||
|---|---|---|---|---|
| Höchste Anzahl Beschäftigter, d.i.R. die Sanitäreinrichtungen nutzen | Mindestanzahl Wasch- Dusch- Toiletten/ plätze plätze Urinale | |||
| bis 5 | 1 | 0 | 1* | |
| 6 bis 10 | 2 | 0 | 1* | |
| 11 bis 20 | 3 | 1 | 2 | |
| 21 bis 30 | 5 | 1 | 3 | |
| 31 bis 40 | 7 | 2 | 4 | |
| 41 bis 50 | 9 | 2 | 5 | |
| 51 bis 75 | 12 | 3 | 6 | |
| 76 bis 100 | 14 | 4 | 7 | |
| je weitere 30 | +3 | +1 | +1 |
stellen.
- für männliche Beschäftigte wird zusätzlich ein Urinal empfohlen. Mindestens einen Toiletten- raum oder anschlussfreie mobile Toilettenzelle bereitstellen. Waschräume in unmittelbarer Unterkünfte Mobile Toilettenzelle vorzugs- Nähe der Pausen- und Bereit- weise mit Waschgelegenheit zur schaftsräume vorsehen. Für Unterkünfte gelten wäh- Verfügung stellen. Im Winter- Wasserqualität: Trinkwasser; rend der SARS-CoV-2 Pandemie Anforderungen, die aufgrund der halbjahr Beheizung vorsehen. Reinigungsmittel bereitstellen. epidemischen Lage kurzfristig Toilettenräume und -zellen Größe der Bewegungsfläche: angepasst werden können. entsprechend der Nutzung regel- 0,5 m2vor Dusche oder Wasch- Information über die Anforde- mäßig reinigen. platz. rungen an Unterkünfte enthalten Waschgelegenheiten Grundfläche der Duschplätze die Arbeitsstättenverordnung, mind. 80 x 80 cm. Auf jeder Baustelle die Mög- die ASR A4.4 Unterkünfte und Die Temperatur in Waschräu- lichkeit vorsehen, sich zu die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz - men mit Duschen soll während waschen. regel in der jeweils aktuellen der Benutzungsdauer 24°C Waschgelegenheit mit fließen- Fassung. betragen. dem Wasser bei Toiletten vor - sehen. Umkleideräume Waschgelegenheiten nur bei wenig schmutzenden Tätigkeiten Pausenräume können als vorsehen, sonst sind Wasch - Umkleideräume dienen, wenn räume erforderlich. –die Arbeitskleidung keine Waschräume Verschmutzung hereinträgt, –Pausen- und Umkleidezeiten Waschräume bereitstellen, getrennt sind, wenn von einem Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftige länger –mehr Grundfläche zur Verfü- als 2 zusammenhängende gung steht. Wochen gleichzeitig beschäftigt Die getrennte Aufbewahrung werden. Ausnahme: nach Ende von Arbeitskleidung und persön- der Arbeitszeit kann in Betriebs- licher Kleidung ermöglichen. räume mit Waschgelegenheit Eine Kleiderablage und ein zurückgekehrt werden. abschließbares Fach vorsehen.
Weitere Informationen: Arbeitsstättenverordnung DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen und Bereitschafts- räume
[Seite 136]
Verkehrswege auf Baustellen
A 026
Gefährdungen Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau - geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen Mangelhaft angelegte und unzureichend abgesicherte Ver-
ukenhzursrweiecghee nkdö nanbegne sziucmhe Srtteo lV-er- pern, Rutschen, Stürzen und Absturz von Personen führen.
| Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau- geräte bis 12 t Gesamtgewicht | |
|---|---|
| ≥1,00 m | |
| ≥2,00 m |
Schutzmaßnahmen nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t Verkehrswege so herrichten, bis 40 t Gesamtgewicht dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher bewegen β Böschungswinkel können. Bei Höhenunterschieden Trep- Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen pen oder Laufstege verwenden. folgende B öschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden..........β= 45° Verkehrswege möglichst b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.................β= 60° eben anlegen. Stolperstellen 1 c) bei Fels........................................................................β= 80° ver meiden. Treppen als Aufstiege ver - Verkehrswege beleuchten, wenn Lichtraumprofil für den Fahr- wenden. das Tageslicht nicht ausreicht. zeugverkehr von Versorgungs - Bei Absturzgefahr Laufstege Verkehrswege und Fluchtwege leitungen freihalten 2. mit Seitenschutz dort anordnen, freihalten. Bei geringerer Durchfahrts - wo Baugruben, Gräben usw. Bei der Planung und Her - höhe als 4,50 m ist eine Kenn- überbrückt werden sollen. Je stellung von Baustraßen Sicher- zeichnung mit Beschilderung nach Neigung Tritt leisten oder heitsabstände zu Baugruben- (Zeichen 265 StVO) erforderlich Stufen anordnen. und Grabenkanten einhalten 1. 2 5.
07/2021
[Seite 137]
2
Treppen 3 4 Ab 1,00 m Höhe Seitenschutz anbringen, z.B. wieder ver- wendbare System-Geländer- konstruktionen 3. Laufstege Mindestbreite: 0,50 m Bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen. Bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°): Trittstufen aufbringen. Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett) beiderseits ab 1,00 m Höhe über dem Boden, bei jeder Höhe an Verkehrs-
bweeig jeend eürb Heör hWea assne Vrelärukefehnr sa-n- bringen.
Zusätzliche Hinweise Ein- und Ausfahrten für Anliefer - fahrzeuge und für den öffent- Sicherung gegenüber dem lichen Verkehr kennzeichnen. öffentlichen Verkehr Empfehlung: getrennte Ein- und
| 5 Lichte Höhe (m) | Zeichen 265 StVO mit Angabe |
|---|---|
| 4,49 –4,20 | 4,0 m |
| 4,19 –4,10 | 3,9 m |
| 4,09 –4,00 | 3,8 m |
| 3,99 –3,90 | 3,7 m |
| 3,89 –3,80 | 3,6 m |
Verkehrswege auf Baustellen Ausfahrten wegen geringerer und Abbruchbaustellen gegenü- Unfallgefahr. Weitere Informationen: ber dem öffentlichen Verkehr Verkehrswege zu hoch oder Arbeitsstättenverordnung und angrenzenden Grundstücken Betriebssicherheitsverordnung tiefer gelegenen Arbeits- absichern, z.B. durch Bauzaun, Straßenverkehrsordnung (StVO) plätzen DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten Absperrungen, Prallwände. Als Zugang sind Aufzüge, ASR A1.8 Verkehrswege Beschilderung in Abstimmung ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herab- Transportbühnen, Treppen oder mit der örtlichen Verkehrspolizei fallenden Gegenständen festlegen. Treppentürme 4 geeignet. Richtlinien für die Sicherung von Anlegeleitern nur einsetzen, A rbeitsstellen an Straßen (RSA) Trennung von Personen- und wenn auf Grund der Gefähr- TRBS 2121 Gefährdung von Fahrzeugverkehr organisieren. B eschäftigten durch Absturz – dungsbeurteilung keine sicheren Allgemeine A nforderungen Arbeitsmittel als Verkehrsweg TRBS 2121-2 Gefährdung von Beschäf- verwendet werden können. tigten bei der Verwendung von Leitern DGUV Regel 101-002 „Treppen bei Bauarbeiten“
[Seite 138]
Gefahrstoffe
Grundanforderungen/Maßnahmen A 042
Gefährdungen Gefahrstoffe können durch Einatmen, Kontakt mit der Haut, der Schleimhaut sowie durch Aufnahme über den Mund zu Gesundheitsgefährdungen führen. Weitere Gefährdungen z.B. Brand- und Explosionsgefähr- dungen können bestehen. Mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen.
Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche sowie für schwan- Hautschutz beachten: Vor der erstellen. gere und für stillende Frauen. Arbeit und nach den Pausen Feststellen, ob es sich um einen Beschäftigte anhand der gezielter Hautschutz, nach der Gefahrstoff handelt. Prüfen, ob Betriebsanweisung vor Arbeits- Arbeit und vor den Pausen ungefährlichere Gefahrstoffe einsatz, mindestens jedoch richtige Hautreinigung, nach der eingesetzt werden können und einmal jährlich und vor Einsatz Reinigung und am Arbeitsende ob Gefährdungen durch andere eines neuen Produktes/Verfah- Hautpflegemittel verwenden. Arbeits verfahren und Arbeits- rens, über die Gefahren in ver- Falls erforderlich, persönliche mittel vermieden oder gemindert ständlicher Form und Sprache Schutzausrüstung wie Chemika- werden können. unterweisen. lienschutzhandschuhe, Schutz- Informationen zu gefährlichen Jugendliche mindestens halb- kleidung, Atemschutz tragen. Stoffen und Gemischen sind im jährlich unterweisen. Sicherheitsdatenblatt aufgeführt. Beschäftigte über Erste-Hilfe- Arbeitsmedizinische Bei unzureichenden Angaben Maßnahmen unterrichten. Vorsorge beim Hersteller nachfragen. Während der Arbeit nicht Ist kein Sicherheitsdatenblatt Arbeitsmedizinische Vorsorge essen, trinken, rauchen. vorhanden, kann dieses beim nach Ergebnis der Gefährdungs- Hautkontakt vermeiden. Lieferanten angefordert werden. beurteilung veranlassen (Pflicht- Beim Umfüllen in kleinere Schutzmaßnahmen festlegen. vorsorge) oder anbieten (Ange- Gebinde nur bruchfeste und Erst technische Schutzmaß - botsvorsorge). Hierzu Beratung beständige Behältnisse, z.B. nahmen ergreifen, bevor orga - durch den Betriebsarzt. Kunststoffbehälter, benutzen nisatorische und individuelle und diese wie das Original - Schutzmaßnahmen wie persön- gebinde kennzeichnen. liche Schutzmaßnahmen in Spritzer beim Umfüllen ver - Betracht kommen. meiden (z.B. durch Heber oder Betriebsanweisung erstellen 1. Weitere Informationen: Pumpen). Mutterschutzgesetz Ausführliche Informationen Benetzte Kleidungsstücke Jugendarbeitsschutzgesetz und Betriebsanweisungsent - Gefahrstoffverordnung sofort ausziehen. würfe zu Gefahrstoffen werden Verordnung zur arbeitsmedizinischen in WINGIS online angeboten. Arbeitskleidung einschließlich Vorsorge des Schuhwerks muss getrennt Technische Regeln für Gefahrstoffe Beschäftigungsbeschränkun- von Straßenkleidung aufbewahrt DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der gen und -verbote beachten, z.B. Prävention und regelmäßig gereinigt werden. www.wingis-online.de
07/2021
[Seite 139]
1
Betriebsanweisung Nr. Betrieb: Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung Baustelle / Tätigkeit: Datum:
PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierend Streichen/Spachteln/Rollen in Räumen GISCODE: PU40
Signalwort: Gefahr
Gefahren für Mensch und Umwelt Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann zu Allergien führen. Ein Isocyanat- Asthma kann durch hohe Expositionen beim Einatmen aber auch durch massiven Hautkontakt entstehen. Hautkontakt kann zu Hautallergie führen. Isocyanat-sensibilisierte Personen sollten dieses Produkt nicht verarbeiten. Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) möglich. Kann Hautveränderungen, Fieber, Asthma verursachen. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden! Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Räumliche Trennung sowie Kennzeichnung der Arbeitsplätze – Aufenthalt nur soweit notwendig. Gefäße nicht offen stehen lassen! Beim Ab-/Umfüllen/Mischen der Komponenten Verspritzen vermeiden. Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung unbedingt vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste mit geeignetem Reinigungsmittel von der Haut entfernen – auf keinen Fall Löse- mittel verwenden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Gestellbrille! Handschutz: Der Handschutz ist besonders zu beachten, da Inhaltsstoffe auch durch die Haut in den Körper gelangen können! Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden Körperschutz: Arbeitsschutzkleidung tragen. beim Anmischen (Einweg-)Chemikalienschutzanzug oder Schutzhose tragen. Verhalten im Gefahrenfall Bei undichten Gebinden bei Eindringen von Wasser Berstgefahr. Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Verunreinigte Flächen und Arbeitsgeräte sofort reinigen! Bei Auslaufen/Verschütten großer Mengen: Gefahrenbereich absperren, unbeteiligte Personen entfernen, persönliche Schutzausrüstung anlegen und weiteres Auslaufen verhindern! Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum, bei größeren Bränden auch Wasser im Sprühstrahl! Berst- und Explosionsgefahr bei Erhitzung! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung bei größeren Bränden! Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe : Kohlenmonoxid und auch Salzsäure, Blausäure, Stickoxide! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon: Erste Hilfe Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augen- spüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel! Nach Einatmen: Frischluft! Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Ersthelfer: Sachgerechte Entsorgung Restmengen möglichst verbrauchen. Nicht mehr verwendbare Einzelkomponenten zur Aushärtung vermischen. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Nicht ausgehärtete Produktreste: Ausgehärtete Produktreste: Nicht ausgetrocknete Gebinde: Ausgetrocknete Gebinde:
[Seite 140]
Aufstellen von ortsfesten
Gaslagerbehältern auf Baustellen A 061
2
Gefährdungen Geländefülle beachten. Be - Bei ausschließlich gasförmiger hälter so aufstellen, dass aus- Entnahme Zonen der explosions- Bei Gaslagerbehältern auf strömendes Gas nicht in tiefer gefährdeten Bereiche einhalten Baustellen besteht Brand- und liegende Räume, Kanäle oder 1. Explosionsgefahr. Schächte gelangen kann. Explosionsgefährdeten Be- Oberirdisch im Freien aufzu- reich frei von Zündquellen und Schutzmaßnahmen stellende Behälter an gut belüf- brennbaren Stoffen halten. Behälter auf tragfähigem teten Stellen vor mechanischer Behälter nicht in Durchgängen, Untergrund aufstellen, so dass Beschädigung geschützt auf - Durchfahrten oder an Treppen keine Verlagerungen oder stellen. Mechanische aufstellen. Neigungen eintreten können. Beschädigungen können z.B. Umzäunung der Behälter, wenn Boden unterhalb des Be - durch Anfahren von Baufahr - Zutritt der Baustelle/des Lagers hälters so verdichten und ver - zeugen, Aufstellung des ober - durch Unbefugte möglich ist 2. siegeln, dass austretendes Gas irdischen Behälters im unmittel- Einen Schutzabstand von min- sich nicht ansammeln kann baren Schwenkbereich von destens 5,00 m ist zu Einrichtun- (z.B. bei zylindrischen Behältern Turmdrehkranen auftreten. gen und Anlagen, von denen durch Feststampfen, Betonieren, Mit Warnschildern auf die von eine Brandgefährdung ausgehen Plattieren im Bereich der An- den Gasen ausgehenden Gefah- könnte sowie zu offenen Kanä- schlüsse und Armaturen). ren hinweisen. len und Schächten und gegen Gaseintritt ungeschützten Kanal- einläufen oder Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen einzu- halten.
07/2021
[Seite 141]
Explosionsgefährdete Bereiche bei oberirdisch im Freien Gaslagerbehälter mit entzünd- aufgestellten Gaslagerbehältern baren oder mit akut toxischen Gasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrsweg 1 Aufstellung im Freien Zone 1 angrenzen, sind an der unmittel- Gas schwerer als Luft Zone 2 bar an den Verkehrsweg angren- zenden Seite mit einer Wand R=1m I ohne Türen abzutrennen. Vor Inbetriebnahme der Ver- sorgungsanlage Prüfung durch befähigte Person (z.B. Sach - 3m Ø 4m kundigen) durchführen. Prüf - fristen des Gaslagerbehälters beachten. <3m R=1m I Zusätzliche Hinweise R II =3m für besondere Lagerungs- verhältnisse Bei beengten Platzverhält - Aufstellung im Freien Zone 1 nissen kann der Schutzbereich Gas gleich schwer wie Luft an zwei Seiten verkleinert Zone 2 werden, wenn öffnungslose, Feuer hemmende Schutzwände R=1m R =3m I II vorhanden sind. Gebäudewände als Schutz - wände müssen aus nicht brenn- baren Baustoffen bestehen. Bei Aufstellplätzen in Be - reichen von Flächen mit Sonder- nutzung (z.B. der Deutschen Bahn AG) Vorschriften des Betreibers beachten. Bei Lagerung von Behältern innerhalb von Räumen oder auf Flachdächern gelten besondere Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine Bedingungen. g efährliche, explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche, explosions- fähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber kurzzeitig a uftritt, z.B. beim Befüllen oder Entleeren des Gaslagerbehälters.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Gefahrstoffverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines TRBS 3146/TRGS 746 Ortsfeste Druck- anlagen für Gase TRF 2012 Technische Regeln Flüssiggas TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
[Seite 142]
Lagerung von Druckgasbehältern
in Gebäuden A 063
Gefährdungen 6 Bei der Lagerung von Druck- gasbehältern besteht Brand- 4 und Explosionsgefahr. 3 Schutzmaßnahmen 5 Unzulässig ist die Lagerung in: –Räumen unter Erdgleiche (Keller), 1 6 –Treppenräumen, –Fluren, 2 –engen Höfen, 5 –Durchgängen und Durch - fahrten, –Garagen, –Arbeits- und Sanitärräumen, 7 –Räume mit Gruben, Kanälen, Bodenabläufen sowie Schorn - steinreinigungsöffnungen. Stehende Druckgasflaschen Lagerräume müssen durch Ausnahme:Eine Lagerung unter gegen Umfallen und Herabfallen feuerhemmende Türen gegen - Erdgleiche ist zulässig, wenn der sichern 2. über anschließenden Räumen Fußboden des Lagers nicht tiefer Ventile mit Schutzkappen und abgetrennt sein 4. als 1,5 m unter Geländeober - ggf. Verschlussmuttern sichern. Lagerräume müssen ausrei- fläche liegt und bei natürlicher Druckgasflaschen nicht mit chend be- und entlüftet werden. Lüftung des Raumes der Lüf- brennbarem Material wie Holz Natürliche Lüftung ist ausrei- tungsgesamtquerschnitt ≥10% und Papier lagern. Bei der chend, wenn unmittelbar ins der Raumgrundfläche ist und Zusammenlagerung von Druck- Freie führende Zu- und Abluft - nicht mehr als 50 gefüllte Flüssig - gasbehältern sind die besonde- öffnungen mit einem Mindest- gasflaschen gelagert werden. ren Bestimmungen der TRGS 510 querschnitt von jeweils 1/100 Bei Lagerung von Druckgas - zu beachten. der Bodenfläche des Raumes flaschen ist Folgendes zu be - Das Umfüllen von Druckgasen vorhanden sind 5. achten: in Lagern ist unzulässig. Be- und Entlüftungsöffnungen Lagerräume Decken, Trennwände und möglichst diagonal im Raum Betreten des Lagers durch Außenwände von Lagerräumen anordnen. Unbefugte ist untersagt. müssen mindestens feuerhem- In Lagerräumen für brennbare Am Zugang muss auf das mend ausgeführt sein 3. Gase dürfen nur elektrische Verbot von Zündquellen und die Dächer müssen widerstands - Anlagen und Betriebsmittel in Lagerung von Gas durch Warn- fähig gegen Flugfeuer und strah- explosionsgeschützter Ausfüh- schilder hingewiesen werden. lende Wärme sein. rung verwendet werden 6. Es muss ein Feuerlöscher leicht Lagerräume, die an einen Für einen sicheren Stand der erreichbar vorhanden sein 1. öffentlichen Verkehrsweg an- Behälter durch ebene und feste Druckgasflaschen möglichst grenzen, sind an dieser Seite mit Fußböden sorgen. Fußboden - stehend lagern. Bei liegender einer Wand ohne Türen und, bis beläge müssen aus schwer ent - Lagerung Flaschen gegen Fort - zu einer Höhe von 2,00 m, ohne flammb arem Material bes tehen 7. rollen sichern. öffenbare Fenster oder sonstige Gefüllte Druckgasflaschen Ausnahme:Flüssiggasflaschen Öffnungen auszuführen. nicht in unmittelbarer Nähe von müssen stehend gelagert werden. Wärmequellen lagern.
07/2021
[Seite 143]
8 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden
Gase, leichterals Luft h ≥2,00 m r ≥2,00 m
8 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden
Gase, schwererals Luft h ≥1,00 m r r = 1,0 ≥2,00 m
Der Abstand von Druckgas - Schutzbereich Weitere Informationen: flaschen zu Heizkörpern u.a. Druckgasflaschen mit brenn- Betriebssicherheitsverordnung muss mindestens 0,50 m baren Gasen müssen von einem Gefahrstoffverordnung betragen. Schutzbereich umgeben sein 8. D Fl G üs U s V ig V g o a r s s chrift 79 Verwendung von Druckgasflaschen mit brenn- Im Schutzbereich dürfen sich ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits- baren Gasen (Acetylen, Flüssig- keine Zündquellen befinden. Es schutzkennzeichnung gas) und brandfördernden muss ein Warnschild vorhanden TRBS 2152-3 Gefährliche explosions- Gasen (Sauerstoff) dürfen zu- sein. fähige Atmosphäre TRBS 3145 / TRGS 745 Ortsbewegliche sammen gelagert werden, wenn Druckgasbehälter –Füllen, Bereithal- –die Gesamtzahl 150 Druck - ten, innerbetriebliche Beförderung, gasflaschen nicht übersteigt, Feuer- und Explosionsgefahr! Entleeren Rauchen und Umgang mit offenem TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für –wenn zwischen den Lager - Licht oder Feuer sowie Betreten durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen klassen ein Abstand von Unbefugte verboten! TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen mindestens 2,0 m eingehalten in ortsbeweglichen Behältern wird. TRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo- sionsfähige Atmosphäre –Allgemeines TRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck- anlagen für Gase DVS* Merkblatt 0212 Umgang mit Bei Räumen mit einer Grund- Druckgasflaschen fläche <20 qm ist der gesamte *DVS = Deutscher Verband für Schwei- ßen und verwandte Verfahren e.V. Raum Schutzbereich.
[Seite 144]
Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/Absperrungen B 100
1 2
≤0,47 m
≤0,47 m
Gefährdungen Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Fehlende, unvollständig auf - gebaute oder falsch dimensio- nierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnah- men bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben.
Schutzmaßnahmen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen ver- hindern, vorhanden sind: 1.unabhängig von der Absturz- höhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann 1; 2.bei mehr als 1,00 m Absturz - höhe, soweit nicht nach Num- mer 1 zu sichern ist, an frei - liegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Verkehrswegen 2; 3.bei mehr als 2,00 m Absturz- höhe an allen übrigen Arbeits- plätzen 3.
07/2021 m 00,1 m 00,1 < ≥≥00,,1155 mm
3
Öffnungen und Vertiefungen Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen Geradlinige Kante ≤ 3,00 m oder Flächenmaß ≤ 9 m2. Einrichtungen und Maßnahmen Öffnungen und Vertiefungen zur Sicherung gegen Absturz sind ordnungsgemäß gesichert, von Personen sind unabhängig wenn diese umwehrt oder von der Absturzhöhe nicht erfor- begehbar und unverschieblich derlich, wenn: abgedeckt sind.
[Seite 145]
Ausnahme: Schutzvorrichtungen bei ≥2,00 m einer Absturzhöhe bis 3,00 m sind entbehrlich an Arbeits- plätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschoss- deckenmit bis zu 22,5° Absturzkante Neigung und nicht mehr als 50 m2Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fach- lich qualifizierten und körper- lich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche
60° besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deut- lich erkennen können.
−Arbeitsplätze oder Verkehrs- wege auf Flächen bis 22,5° Neigung liegen und in mindes- tens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind, z.B. durch Geländer, Ket- ten oder Seile. Trassierbänder sind keine feste Absperrung 4 . Zudem darf keine Gefähr- dung durch Glätte bestehen, so dass die Personen unter der Absperrung durchrutschen könnten, Weitere Informationen: −der horizontale Abstand der Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsstättenverordnung Absturzkante bei Arbeits - DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten plätzen oder Verkehrswegen ASR A2.1 Schutz vor Absturz und max. 0,30 m von anderen herabfallenden Gegenständen, tragfähigen und ausreichend Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheit großen Flächen beträgt. von Seitenschutz, Randsicherungen Lassen sich aus arbeitstech - und Dachschutzwänden als Absturz - nischen Gründen, z.B. Arbeiten sicherungen bei Bauarbeiten DIN EN 12811-1:2004-03, DIN EN 13374, direkt an der Absturzkante, DIN 4420-1:2004-03, DIN 4426:2017-01 Schutzvorrichtungen nicht ver- m 00,2
4
Zusätzliche Hinweise für 5 ≤2,00 m Abmessungen Seitenschutz Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Geländerholm ≥3 cm x 15 cm ≥3 cm x 15 cm Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne sta - ≥3 cm x 15 cm Zwischenholm tischen Nachweis dürfen als ≥3 cm x 15 cm Geländer- und Zwischenholm Bordbrett verwendet werden: K B o e n fe s s t t r i u g k u t n iv g e ≥3 cm x 15 cm −bei einem Pfostenabstand bis auf dem 2,00 m Bretter mit Mindest- Untergrund querschnitt 15 x 3 cm, −bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindest- querschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm wenden, hat der Unternehmer bzw. Aluminiumrohre dafür zu sorgen, dass an deren Ø 48,3 x 4 mm. Stelle Einrichtungen zum Auf - –Bordbretter müssen den Belag fangen abstürzender Personen um mindestens 15 cm über - (Auffangeinrichtungen wie z.B. ragen. Mindest dicke 3 cm, Fanggerüste, Dachfanggerüste, −für Seitenschutzpfosten aus Auffangnetze, Schutzwände) Holz, die Bild 5 entsprechen, vorhanden sind. gilt der Brauchbarkeitsnach- Lassen sich keine Schutzvor- weis als erbracht. richtungen oder Auffangeinrich- tungen einrichten, hat der Unter- nehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstun- gen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeig - nete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung erge- ben. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrich- tungen im Einzelfall sowie das Rettungskonzept festzulegen.
[Seite 146]
Schutznetze
B 102
1
Gefährdungen –für Schutznetze muss eine –Bis 2 m Absturzhöhe gelten Gebrauchsanleitung auf der Schutznetze als technische Fehlende, beschädigte oder Baustelle vorhanden sein, Schutzmaßnahme. mangelhaft aufgehängte Schutz - –Schutznetze sind möglichst –Die Verformung des Schutz - netze sowie fehlende Sicherungs - dicht unterhalb der zu sichern - netzes infolge Belastung maßnahmen bei der Errichtung den Arbeitsplätze aufzuhängen. berücksichtigen,um ein Auf- können Absturzunfälle zur Folge schlagen von Personen auf haben. Zusätzliche Hinweise für das Hindernisse zu vermeiden 2. Errichten der Schutznetze –Prüfung durch eine "zur Prü - Schutzmaßnahmen fung befähigte Person“ des Schutznetze nur an tragfähigen Beim Verwenden von Schutz - Erstellers nach Fertigstellung Bauteilen befestigen 1. Jeder netzen als Auffangeinrichtung und vor Übergabe an den Aufhängepunkt muss eine ist Folgendes zu beachten: Nutzer, um den ordnungsge- charakteristische Last von –nur geprüfte, dauerhaft gekenn - mäßen Zustand festzustellen mindestens 6 kN aufnehmen zeichnete und unbeschädigte (Nachweis-Prüfprotokoll). können. Müssen die Lasten z.B. Schutznetze vom System S –Jeder Verwender hat eine über Träger und Stützen weiter- (Netze mit Randseil) verwenden, Inaugenscheinnahme und geleitet werden, dann sind nur –Schutznetze nur einsetzen, drei Lasten (4 kN, 6 kN, 4 kN) erforderlichenfalls eine Funk- wenn die Prüfung der Alterung in ungünstigster Anordnung tionskontrolle durch eine nicht länger als 1 Jahr zurück- anzusetzen. fachkundige Person vor dem liegt, Gebrauch auf offensichtliche Beim Errichten der Netze Mängel durchzuführen –als Absturzsicherung nur darauf achten, dass folgende (Nachweis-Checkliste). Schutznetze mit einer Bedingungen eingehalten sind: Maschen weite von höchstens –Die max. Absturzhöhe in ein 10 cm benutzen, Schutznetz mit Randseil (System S) darf 3 m nicht über- schreiten.
07/2021
[Seite 147]
a) Einsträngiges Aufhängeseil L 2 l (Seilbruchkraft ≥30 kN)
h H
f0
fmax fges
s >o
l = Spannweite des Schutznetzes (kleinste / kürzeste Seite) Netzaufhängung durch U m- h = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes schlingen und Verknoten des H = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetz Aufhängeseiles am T ragelement. f0 = Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzes fmax= größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Last b) Zweisträngiges Aufhängeseil Z s = Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten (Seilbruchkraft ≥15 kN)
7 l = 20 m
6 l = 16 m
5 l = 12 m
4 l = 9 m 3,65 3 l = 5 m Seile sind gegen Aufdrehen zu s ichern und dürfen durch scharfe Kanten nicht 2 bes chädigt werden können. 3 1 Beispiele für Netzaufhängung durch Umschlingen und Ver -
| fma (m | x ) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H( | m) |
durch Umschlingen und Ver - 1 2 2,93 4 5 6 knotung mit ein- bzw. zwei - strängigem Aufhängeseil 3. Die Kurven und Werte gelten für: fo≤0,1 · l, H = h + fo≤3 m = HmaxVerformungen des Schutznetzes in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte Der Nachweis der Bruchkraft kann z.B. durch ein Prüf- bzw. Werkstoffzeugnis auf der Bau - Werden Schutznetze über - –Netzdurchhang in der Mitte stelle nachgewiesen werden. lappend ohne Kopplungsseil des unbelasteten Netzes Der Abstand der Aufhänge- verwendet, muss die Über - <3,5% der kürzesten Schutz- punkte darf 2,50 m nicht über- lappung mindestens 2,0 m netzseite (ca. 26 cm), schreiten und ist so zu wählen, betragen. –Absturzhöhe von der Absturz- dass der größte Abstand zum Wenn die Freiraumhöhe unter kante des jeweiligen Arbeits- Rand ≤als 30 cm ist. der Befestigungsebene des platzes zur möglichen Auf - Werden Schutznetze miteinan- Netzes weniger als 5 m, aber treffstelle des Schutznetzes der verbunden, sind Kopplungs- mindestens 3 m beträgt, sind lotrecht <2,5 m. seile so zu verwenden, dass an folgende Bedingungen einzu - der Naht keine Zwischenräume halten: von mehr als 100 mm auftreten –Vorgaben des Herstellers Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten und die Schutznetze sich nicht beachten, DGUV Regel 101-011 mehr als 100 mm gegeneinander –Länge der kürzesten Schutz- Verwendung von S chutznetzen verschieben können. netzseite ≤7,5 m, DIN 1263 Teil 1 und 2
[Seite 148]
Flachdach-Absturz -
sicherungssysteme B 104
1
Gefährdungen Allgemeines 2 Fehlende Sicherungsmaß - Für den Einsatz von Systemen nahmen bei der Montage an der zur Absturzsicherung auf oder Absturzkante können zu Absturz - an Flachdächern gilt es eine unfällen führen. Systemauswahl anhand örtlicher Nichteinhaltung der maximalen Gegebenheiten, z.B.: Abstände tragender Stützen −Dachbelastung, sowie der vorgeschriebenen −Dachneigung, Ballastierung können zum Ver - −Attikaform und -abmessungen, sagen des Systems führen. −max. Gebäudehöhe (Wind) zu treffen. Es gibt Systeme mit Ballastie- rung 1 oder mit Befestigung direkt am Bauwerk 2. Aufbau- und Verwendungsan- leitung des Herstellers beachten und an der Baustelle bereit - halten. Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unter - weisen.
07/2021
[Seite 149]
Schutzmaßnahmen 3 Flachdach-Absturzsicherungs- systeme dürfen nur unter Auf- sicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut werden. Nur längere zusammen - hängende Abschnitte möglichst an allen Dachkanten montieren. Häufiges Umsetzen vermeiden. Nicht gesicherte Bereiche mit Kette, Seil, Gitter o.Ä. im Ab- stand ≥2,00 m von der Absturz- kante deutlich absperren 3. Beim Hochnehmen von Einzel- stützen, z.B. für die Ver legung durchgehender Bahnen, Maxi - mal abstände tragender Stützen nicht überschreiten, sonst zu- 4 sätzliche Stützen ein setzen. Sicherungsvorkehrungen bei hohen Windgeschwindigkeiten treffen, z.B. Systeme umklappen 4 oder ggf. demontieren. Systeme nur absturzgeschützt montieren: −in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante auf - bauen und unter dem Schutz des Systems versetzen oder −unter Anseilschutz an aus - reichend tragfähigen Anschlag- einrichtungen.
Prüfungen Flachdach-Absturzsicherungs- systeme sind nach der Montage und nach dem Umsetzen des Systems von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zu prüfen. Vor Arbeitsbeginn Kontrolle durch fachkundige Person, ins- besondere die Ballastierung.
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten DGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutz- systemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten DIN EN 13374
[Seite 150]
Fanggerüste
B 111
Geländerholm ≤0,47 m
Zwischenholm ≤0,47 m Fanggerüst
h ≤2,00 m
Belagkante ≤0,30 m
Belagfläche W ≥0,90 m
Gefährdungen Allgemeines Gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen dürfen Falsch dimensionierte oder Wenn bei Arbeiten auf einer Fanggerüste nur dann erstellt unvollständig aufgebaute Fang - Fläche mit nicht mehr als 22,5° werden, wenn aufgrund bau- gerüste sowie fehlende Siche- Neigung an der Absturzkante als licher Gegebenheiten oder der rungsmaßnahmen bei der Mon- Sicherungsmaßnahme kein Umgebung keine Ausbildung tage können zu Absturzunfällen Seitenschutz angebracht werden von Absturzsicherungen führen. kann, müssen statt dessen (Seitenschutz) möglich ist. Fanggerüste verwendet werden, die ein Auffangen abstützender Personen gewährleisten.
07/2021
[Seite 151]
Schutzmaßnahmen Absturzkante Bei der Verwendung von Fang - gerüsten ist u.a. folgendes zu b ≥0,90 m beachten: −zur Reduzierung der Gefähr- ≥0,50m dung den Höhenunterschied zwischen Absturzkante und h ≤2,00 m Ge rüstbelag möglichst mini- 1 mieren, ≥1,00 m −der max. Höhenunterschied mind. zwischen Absturzkante und 950 mm Gerüstbelag darf bei Fang - gerüsten mit einer Breite der Fanglage von mind. 0,90 m nicht mehr als 2,00 m be - tragen, –abweichend darf bei Fang - gerüsten mit einer geschlos - senen Schutzwand die Breite der Fanglage mind. 0,60m betragen. Hierbei muss die Absturzkante Oberkante der geschlossenen Schutzwand die Absturzkante mind. 0,80m überragen und b ≥0,90 m der horizontale Abstand h ≤2,00 m zwischen Absturzkante und 1 Schutzwand mind. 0,70m ≥1,00 m betragen. mind. 950 mm Gerüstbauteile nicht ausbauen. Belagkante Kein Material auf dem Fang - ≤0,30 m belag lagern.
Prüfungen W≥0,90m Gerüstersteller: Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Nutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nachweis- Prüf- protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein- b ≥0,70 m ≥0,80 m nahme durch eine „qualifizierte Person“ des jeweiligen Nutzers Absturzkante vor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - freiheit festzustellen (Nachweis- Checkliste).
≤2,00 m Belagkante ≤0,30 m Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von B eschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten W ≥0,60 m DIN 4420-1 DIN EN 12811-1
[Seite 152]
Fahrbare Arbeitsbühnen
B 112
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaßnah- men bei der Montage, unvoll- ständiger Aufbau oder nicht sachgerechte Benutzung, z.B. beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.
Schutzmaßnahmen Fahrbare Arbeitsbühnen dienen als Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalb von Gebäuden. Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und darf –in Gebäuden maximal 12,00 m und –außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen. Aufbauvarianten mit techni- schen Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind zu bevorzugen. Hierzu gehören der vorlaufende systemintegrierte Seitenschutz oder alternativ Montagesiche- rungsgeländer (MSG). Bei den Aufbauvarianten mit techni- schen Schutzmaßnahmen gegen Absturz ist der Seitenschutz schon vorhanden, bevor die Er- stellerin oder der Ersteller die nächste Belagebene betritt. Beachte, dass bei der Ver - wendung ab 1,00 m Absturzhöhe eine Gefährdung durch Absturz vorliegt. Aus Gerüstbauteilen errichtete Aufbau –Ausleger zur Verbreiterung der fahrbare Gerüste sind keine Fahrbare Arbeitsbühnen nach Standfläche bzw. Balastierung fahrbaren Arbeitsbühnen und Aufbau- und Verwendungsan - entsprechend Standhöhe nach müssen auf ihre Brauchbarkeit leitung des Herstellers errichten: Aufbau- und Verwendungs - geprüft und nachgewiesen –Nur Bauteile eines Herstellers anleitung montieren. werden. verwenden,
07/2021
[Seite 153]
Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Beschäftigten müssen fachlich geeignet und anhand 2 der Betriebsanweisung sowie der Aufbau- und Verwendungs- anleitung des Herstellers spe- ziell für diese Arbeiten unter - wiesen sein. Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein 1. Diese sollten Vorzugsweise als Treppen ausgebildet werden. Treppen sind gegenüber Leitern zu bevor- zugen. Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen unter- einander oder Gebäuden/Bau- teilen sind in der Regel unzuläs- sig, es sei denn, der Hersteller weißt in seiner Aufbau- und 1 Verwendungsanleitung aus- drücklich auf diese Art der Verwendung hin. Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Auf- bau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu. An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeits- ebene ein dreiteiliger Seiten- schutz vorhanden sein 2. 3 Ballast ist nach den Angaben aus der Aufbau- und Verwen- dungsanleitung sicher anzubrin- gen. Hierfür sind feste Baustoffe, z.B. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen Baustoffe zu verwenden. Verwendung Vor dem Verfahren lose Teile Prüfungen gegen Herabfallen sichern. Zulässige Belastung beachten. Nicht auf Belagflächen ab- Fahrbare Arbeitsbühnen sind Fahrbare Arbeitsbühnen nicht springen. nach der Montage und vor der als Fanggerüste einsetzen. Verwendung von einer „zur Prü- Aufenthalt von Personen Fahrbare Arbeitsbühnen nur auf fahrbaren Arbeitsbühnen fung befähigten Person für fahr- langsam und auf ebenem, trag- während des Verfahrens ist nicht bare Arbeitsbühnen“ zu prüfen. fähigem und hindernisfreiem zulässig. Vor Arbeitsaufnahme Inaugen- Untergrund verfahren. scheinnahme durch eine „fach- Bei aufkommendem Sturm Fahrrollen müssen vor jeder und nach Beendigung der kundige Person“, insbesondere Benutzung immer durch Brems- Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen Seitenschutz und Ballastierung. hebel fest gesetzt werden 3. gegen Umsturz sichern. Jeglichen Anprall vermeiden. Weitere Informationen: Nur in Längsrichtung oder Betriebssicherheitsverordnung übereck verfahren. DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN EN 1004
[Seite 154]
Fassadengerüste
B 113
Gefährdungen Geländerholm Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig Stirnseitenschutz vorgenommene Veränderungen Zwischenholm am Gerüst können zu Absturz - Gerüstfeld unfällen oder Gerüstumstürzen führen. Gerüstabschnitt Gerüstlage Allgemeines Gerüstanker Fassadengerüste sind Gerüste Belagteil mit längenorientierten Gerüst - Bordbrett lagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund Längsdiagonale stehen. Fußspindel Fassadengerüste müssen Längsriegel standsicher, über einen sicheren Vertikalrahmen Zugang erreichbar und betriebs- sicher sein (keine Absturzgefähr- Unterlagsbohle dung). Nachweis der Brauchbarkeit als allgemein anerkannte Regel- Schutzmaßnahmen Verankerung ausführung ist erbracht, wenn Gerüst fortlaufend mit dem z.B. eine allgemein bauauf - Untergrund Aufbau zug- und druckfest an sichtliche Zulassung (erteilt Tragfähigen Untergrund als tragfähigen Bauteilen der Fas sade durch DIBt) und die dazugehö - Aufstandsfläche für das Gerüst verankern. Bereits mit dem Auf- rige Aufbau- und Verwendungs- verwenden. bau des ersten Gerüstfeldes ist anleitung (AuV) vorliegen. Die Tragfähigkeit des Unter- eine Sicherung gegen Umkippen Fassadengerüste können er- grundes kann beeinträchtigt sein vorzunehmen (siehe AuV). stellt werden z.B. durch: durch z.B.: Schächte, Kanäle, Verankerungen in der Nähe der –Gerüstsysteme (z.B. Rahmen-, Zisternen, unzureichend ver - Gerüstknotenpunkte anordnen. Modulgerüste) aus vorge - dichteter Baugrund, Nähe zu Ist kein geeigneter Veranke- fertigten Bauteilen (Regelaus- Böschungen von Baugruben rungsgrund vorhanden bzw. führung –allgemeiner bau - und Gräben. kann das durch die AuV vorgege- aufsichtlicher Zulassung und Zur Verbesserung der Trag - bene Verankerungsraster nicht AuV), fähigkeit lastverteilende Unter - eingehalten werden, sind Maß- –Stahlrohrkupplungsgerüste lagen verwenden. nahmen zur Gewährleistung der (Regelausführung –DIN 4420-3 Keine Baustoffe, wie z.B. Standsicherheit in der Montage- und AuV). Mauersteine als Unterlage ver- anweisung festzulegen. Abhängig von den durchzu - wenden. Eine eventuell notwendige führenden Arbeiten Lastklasse Bei schrägem Untergrund Ballastierung ist nur mit festem und Breitenklasse wählen sowie lastverteilende Unterlage so Material (z.B. Beton- oder Stahl- Ständer- und Riegelabstände aus bilden, dass der Gerüstfuß gewichte) auszuführen, keine und Belagstärke festlegen. horizontal aufgesetzt werden flüssigen oder körnigen Materia- Für das Absetzen von Lasten kann. lien in Behältern verwenden. mit dem Hebezeug ist mind. Last - Gerüste nur mit Fußspindel als klasse 4 erforderlich. Auflager verwenden, Rohre oder Rahmen nicht direkt auf den Untergrund stellen.
07/2021
[Seite 155]
An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren, wenn zwischen Belag und Bauwerk der horizontale Abstand mehr als 0,30 m beträgt. An der Innen - seite darf auf das Bordbrett ver- zichtet werden, wenn Arbeiten an der Fassade ausgeführt werden. 2 Innen liegender Leitergang, der nur vertikal als Verkehrsweg genutzt wird, mit mind. zweiteili- gem Seitenschutz einschließlich der Stirnseiten sichern. Kennzeichnung Kennzeichnung (sinnvoller- 1 weise am Zugang 2) ist Bestand - teil der Prüfung und Voraus - setzung für die Inaugenschein- nahme, Inhalt: Zugänge 1 Gerüstbelag –Name, Adresse und Telefon- Alle Arbeitsplätze müssen über In der Regelausführung muss nummer des Gerüsterstellers sichere Zugänge erreichbar sein. jede Gerüstlage voll ausgelegt –Gerüstbauart Als Zugänge eignen sich Aufzüge, sein. –Last- und Breitenklasse Transportbühnen, Treppen oder Bei umlaufender Einrüstung –Angaben über eine eventuelle Leitern. Alle 50 m Gerüstlänge einer Bauwerksecke den Gerüst- Nutzungsbeschränkung (Abwicklung) mind. ein Zugang. belag in voller Breite um die Ecke Zugang über innenliegende herumführen. –Warnhinweise Leitern ist zulässig Bei systemfreien Belägen –Datum der letzten Prüfung −bis zu einer Aufstiegshöhe genügend große Überdeckungen Nicht einsatzbereite Gerüste/ von 5 m im Bereich der Riegel vorsehen. Bereiche mit Verbotszeichen oder Der Belag darf nicht wippen, „Zutritt verboten“ kenn- −bei Arbeiten an Einfamilien- abheben oder ausweichen zeichnen und den häusern, (Belagsicherung). Zugang zur Gefahren- zone absperren. wenn die dabei bestehenden An der Innenseite des Gerüstes darf der horizontale Abstand zwi- Gefährdungen (z.B. umfang - Prüfungen schen Belag und Bauwerk höch- reicher Materialtransport, Schlie- ßen von Durchstiegsöffnungen) stens 0,30 m betragen. Gerüstersteller: Prüfung durch in der Gefährdungsbeurteilung Klappen in Durchstiegsbelägen eine „zur Prüfung befähigte nach dem Durchstieg geschlos- Person“ nach Fertigstellung und berücksichtigt werden. sen halten. vor Übergabe an den Nutzer, um Sind Aufzüge, Transport - den ordnungsgemäßen Zustand bühnen oder Treppen aufgrund Seitenschutz festzustellen (Nachweis- Prüf- der baulichen Gegebenheiten Seitenschutz besteht aus protokoll). nicht einsetzbar, können system - Geländerholm, Zwischenholm Gerüstnutzer: Inaugenschein- gebundene Innenleitern ver - und Bordbrett und ist an den nahme durch eine „qualifizierte wendet werden. Außen- und Stirnseiten des Person“ des jeweiligen Nutzers Gerüstes zu montieren. vor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - Lastklassen der Arbeitsgerüste Breitenklasse/Breite w freiheit festzustellen (Nachweis- Last- Gleichmäßig der Gerüstlage in m Checkliste). klasse verteilte Last kN/m2 W 06 0,6 <w<0,9 1 0,75 W 09 0,9 <w<1,2 Weitere Informationen: 2 1,50 W 1,2 1,2 <w<1,5 Betriebssicherheitsverordnung 3 2,00 W 1,5 1,5 <w<1,8 DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von 4 3,00 W 1,8 1,8 <w<2,1 B eschäftigten durch Absturz bei der verwendung von Gerüsten 5 4,50 W 2,1 2,1 <w<2,4 DIN 4420-1 und 3 6 6,00 W 2,4 2,4 <w DIN EN 12811-1
[Seite 156]
Schutzdächer
B 114
1
Gefährdungen Persönliche Schutzausrüs - Schutzmaßnahmen tungen gegen Absturz (PSAgA) Durch fehlende Sicherungs- nur dann benutzen, wenn aus Kann in Bereichen, über denen maßnahmen beim Auf-, Um- arbeitstechnischen Gründen die Gefahr des Herabfallens von bzw. Abbau kann es zu Absturz - Absturzsicherungen (z.B. Seiten- Gegenständen besteht, z.B. unfällen kommen. schutz) und Auffangeinrich - Zugänge in Gebäude, Gerüst- Durch fehlende oder mangel- tungen (z.B. Schutznetze) nicht treppen, Bedienungsständen hafte Schutzdächer können z.B. angewendet werden können. von Maschinen, Aufzügen, über- Beschäftigte, Maschinen oder Richtige und sichere Benut- einander gelegenen Arbeits - plätzen, nicht abgesperrt werden, Geräte durch herabfallende zung der PSA in regelmäßigen sind z.B. Schutzdächer oder Gegenstände getroffen werden. Abständen unterweisen und Schutznetze vorzusehen. Dies praktisch üben. In Verbindung gilt auch für Arbeiten an überein- Allgemeines mit dem Einsatz der PSAgA muss anderliegenden Arbeitsplätzen, ein Rettungskonzept erstellt und Gerüstbauarbeiten nur unter welche gleichzeitig ausgeführt die Beschäftigten darin unter- Aufsicht einer fachkundigen Per- werden oder sich der Gefahren- wiesen werden. Die sich hieraus son und von fachlich geeigneten bereich nicht abgrenzen lässt ergebende PSAgA und die Beschäftigten ausführen lassen. (z.B. zum Schutz des öffentlichen Rettungsausrüstung mit prak - Es sind die Angaben des tischen Übungen anhand des Verkehrs, von Passanten) 1 . Herstellers in der Aufbau- und jeweils eingesetzten Systems Verwendungsanleitung zu be- und den jeweiligen Umgebungs- achten. Möglicherweise muss und Arbeitsbedingungen durch- eine Montageanweisung erstellt führen. werden, in diese die Mitarbeiter unterwiesen werden müssen.
07/2021
[Seite 157]
Schutzdach mit Bordwand
| ≥ 1,5 | ≥ 0,60 m m 06,0 ≥ 0 m |
|---|---|
| 0 m |
| ≥ 1,5 | ≥ 0,60 m m 06,0 ≥ 0 m |
|---|---|
| 0 m |
Zusätzliche Hinweise für Schutzdächer bei turmartigen Gerüstnutzer: Inaugenschein- Bauwerken müssen aus kreuz- nahme durch eine „qualifizierte Schutzdächer weise verlegten Bohlen 24 x 4 cm Person“ des jeweiligen Nutzers Schutzdächer an Gerüsten mit dazwischen liegender 10 cm vor der Verwendung, um die müssen mindestens 1,50 m breit dicker Dämmschicht bestehen. sichere Funktion und die Mängel - sein und die Außenseite des freiheit festzustellen (Nachweis- Gerüstes um mindestens 0,60 m Zusätzliche Hinweise für Checkliste). überragen 1 2 . Schutznetze Bordwände von Schutz - Schutznetze unmittelbar unter dächern müssen mindestens dem Arbeitsplatz anordnen. 0,60 m hoch sein 1 2 . Maschenweite der Schutz - Beim Schutzdach ist der Belag netze höchstens 2,0 cm. bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen die Abstände Weitere Informationen: zwischen den Belagteilen nicht Prüfungen Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten mehr als 25 mm betragen. Gerüstersteller: Prüfung durch ASR 2.1 Gefährdung durch herab- Wird ein Schutzdach um eine eine „zur Prüfung befähigte fallende Gegenstände Bauwerksecke geführt, ist die Person“ nach Fertigstellung und TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Abdeckung in voller Breite beizu- vor Übergabe an den Nutzer, um Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten behalten. den ordnungsgemäßen Zustand DGUV Information 201-019 Turm- und festzustellen (Nachweis-Prüf - Schornsteinbauarbeiten protokoll). DIN 4420-1
[Seite 158]
Bockgerüste
B 117
≤ 5 1,00 m
1 Längsdiagonale 3 4
Gerüstbock ≤2,75 m
| 2 | |
|---|---|
| 2 | |
| ≥0,20 m |
Gefährdungen Gerüstböcke nur auf trag - Anlegeleitern als Zugang zu fähiger Unterlage aufstellen. Bockgerüsten nur verwenden, Fehlender Seitenschutz, man- Gerüstböcke so aufstellen, dass wenn kein sichererer Zugang ver- gelhafte Ausbildung der Gerüst- sich die Rücklaufsperre 7 an der wendet werden kann. beläge oder des Zugangs kann frei zugänglichen Seite befindet. Bockgerüstzugang nur über zu Absturzunfällen führen. Belastung und Aussteifung Anlegeleitern; Anlegeleiter gegen Überlastung gefährdet die von Gerüstböcken nach Her - Umkippen und Ver rutschen Standsicherheit. stellerangabe. sichern 4. Kurbelbetätigung u nter Lastein- Belagstärke nach Lastklasse Seitenschutz aus Geländerholm, wirkung kann zu Unfällen führen. und Bockabstand auswählen Zwischenholm und Bordbrett (Tabelle 2). vorsehen, wenn nach der Gefähr - Allgemeines Belastung und Abstände der dungsbeurteilung eine Absturz- Gerüstböcke berechnen und mit sicherung erforderlich ist 5. Bockgerüste sind nach der der zul. Tragfähigkeit vergleichen Geländer- und Zwischenholm TRBS 2121 Teil 1 keine Gerüste, (Tabelle 1, 2 und 3). Geringere sind gegen unbeabsichtigtes sondern Arbeitsmittel nach der Abstände wählen. Lösen, das Bordbrett ist gegen BetrSichV. Der Belag darf nicht wippen Kippen zu sichern. Ohne stati- Vom Unternehmer ist eine oder ausweichen. Er darf nicht schen Nachweis dürfen als Betriebsanweisung zu erstellen, mehr als 0,30 m über das letzte Geländer- und Zwischenholm anhand derer die Beschäftigten Auflager hinausragen. verwendet werden: zu unterweisen sind. Genügend große Überdeckungen −bei einem Pfostenabstand bis im Bereich der Stöße vor sehen 2. 2,00 m Gerüstbretter mit Schutzmaßnahmen Materiallagerung möglichst im Mindestquerschnitt 15 x 3 cm, Eine Absturzgefahr besteht bei Bereich der Gerüstböcke vor - −bei einem Pfostenabstand bis einer Absturzhöhe von mehr als nehmen. 3,00 m Gerüstbretter mit Min- 1,00 m. Bockgerüste mit Belaghöhen destquerschnitt 20 x 4 cm oder Nur stählerne 1 oder zimmer- von mehr als 2,00 m nach Auf- Stahlrohre Ø = 48,3 x 3,2 mm mannsgemäß abgebundene bau- und Verwendungsanleitung bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x Gerüstböcke verwenden. verstreben 3. 4 mm.
07/2021
[Seite 159]
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00
| 1 | Lastklassen der Arbeitsgerüste | |
|---|---|---|
| Lastklasse | Gleichmäßig verteilte Last kN/m2 |
| 2 | Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten (S10 nach DIN 4074-1) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lastklasse | Brett- oder Bohlenbreite cm | Brett- oder Bohlendicke cm 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 zulässige Stützweite in m | |||||
| 20 24 und 28 | 1,25 1,25 | 1,50 1,75 | 1,75 2,25 | 2,25 2,50 | |||
| 4 | 20 24 und 28 | 1,25 1,25 | 1,50 1,75 | 1,75 2,00 | 2,25 2,25 | 2,50 2,50 | |
| 20, 24, 28 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | |||
| 6 | 20, 24, 28 | 1,00 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 |
| 3 | Erforderliche Tragfähigkeit in kg1)der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke Gerüstbohlen als Mehrfeldträger | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lastklasse | Belagbreite m | Abstand der Gerüstböcke m 0,80 1,00 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75 | |||||||||
| 0,60 | 138 | 173 | 216 | 259 | 302 | 345 | 388 | 431 | |||
| 1-3 4 5 6 | 0,90 | 207 297 432 567 | 259 371 540 709 | 323 464 675 886 | 288 557 810 1063 | 453 650 945 1240 | 518 743 1080 1418 | 582 835 1215 1595 | 647 928 1350 1772 | 712 1021 1485 1949 | |
| 1,00 | 230 330 480 630 | 288 413 600 788 | 359 516 750 984 | 431 619 900 1181 | 503 722 1050 1378 | 575 825 1200 1575 | 647 928 1350 1772 | 719 1031 1500 1969 | |||
| 1-3 4 5 6 | 1,20 | 276 396 576 756 | 345 495 720 945 | 431 619 900 1181 | 518 743 1080 1418 | 604 866 1260 1654 | 690 990 1440 1890 | 776 1114 1620 2126 | 863 1238 1800 2363 | 949 1361 1980 2599 | |
| 1,5 | 345 495 720 945 | 431 619 900 1181 | 539 774 1125 1477 | 647 929 1350 1772 | 755 1083 1575 2067 | 863 1238 1800 2363 | 970 1393 2025 2658 | 1078 1548 2250 2953 |
Bordbretter müssen den Belag Bei Gerüstböcken mit Zahn- Auf-, Um- und Abbau nur unter um mindestens 15 cm über - stangen und Winden ist auf die Aufsicht einer fachkundigen ragen. Mindestdicke 3 cm. Funktion der Rücklaufsperre zu Person. Bei Gerüstböcken aus Stahl achten 7. Vor Verwendung Inaugen- nur Original-Absteckdorne ver- scheinnahme durch eine „quali - wenden 6. fizierte Person“, um die sichere Funktion und die Mängelfreiheit
- Berechnungsformel festzustellen. erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes: Bockabstand x Bockbreite x Weitere Informationen: 6 ( Nutzgewicht + Bohlengewicht) x Betriebssicherheitsverordnung 7 Durchlauffaktor DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten Nutzgewicht siehe Tabelle 1; TRBS 2121 Gefährdung von B ohlengewicht 30 kg/m2; B eschäftigten durch Absturz – Durchlauffaktor 1,25. Allgemeine A nforderungen (100 kg ≅1 kN) DGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutz- systemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten
[Seite 160]
Konsolgerüste
B 119
Gefährdungen 4 Fehlende Sicherungsmaßnah- men beim Auf-, Um- und Abbau 7 sowie mangelhaft ausgebildeter 2 Seitenschutz oder Gerüstbelag bei der Verwendung können zu 6 Absturzunfällen führen. Falsch dimensionierte Über- brückungen der Wandöffnungen, 1 unzureichende Konsolveranke- rungen oder deren vorzeitige 5 Belastung können zu Gerüstab- stürzen führen.
Allgemeines Konsolgerüste sind Gerüste „älterer Bauart“. Der Baustein dient lediglich als Orientierungs- hilfe, sollte ein Konsolgerüst im Ausnahmefall verwendet wer- den. Für Konsolgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, beste- hend aus dem Standsicherheits- nachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf der Grund- lage von DIN EN 12811-1 zu Schutzmaßnahmen Konsolgerüste dürfen als erbringen. Arbeitsgerüste für eine Belas- Für Konsolen muss in jedem Beim Auf-, Um- und Abbau tung von höchstens 2,0 kN/m2 Fall ein Nachweis der Brauchbar- sind Maßnahmen gegen Absturz verwendet werden. keit vorliegen. Der Brauchbar- von Personen vorzunehmen. Konsolabstand max. 1,50 m. keitsnachweis kann durch eine Geländer- und Zwischenholm Im Bereich von Gebäudeecken statische Berechnung, durch sind gegen unbeabsichtigtes Eckkonsolen verwenden. Typenprüfung oder durch Bauart - Lösen, das Bordbrett ist gegen Für die Aufhängung der Kon - zulassung erbracht werden 1. Kippen zu sichern. solen ist zwingend die Aufbau- Aufbau- und Verwendungsan- Ohne statischen Nachweis und Verwendungs anleitung des leitung des Herstellers beachten. dürfen als Geländer- und Konsolherstellers zu beachten 2. Gegebenenfalls muss für den Zwischenholm bei einem Pfosten - Werden Einhängehaken ver- sicheren Auf- Um- und Abbau abstand bis 1,50 m Gerüstbretter wendet, so müssen diese min- ergänzend eine Montageanwei- mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm destens 25 cm lang oder gegen sung erstellt werden. In diese verwendet werden. Die Aufbau- unbeabsichtigtes Aushängen müssen die Mitarbeiter unter- und Verwendungsanleitung des gesichert sein. Je Konsole wiesen werden. Herstellers ist zu beachten. müssen 2 Einhängeschlaufen Gerüstbauarbeiten nur unter Bordbretter müssen den Belag verwendet werden 3. Aufsicht einer fachkundigen um mindestens 15 cm über - Konsolen gegen seitliches Person und von fachlich geeig- ragen. Mindestdicke 3 cm. Ausweichen und Kippen gemäß neten Beschäftigten ausführen Auskragung der Konsolgerüste Aufbau- und Verwendungsan - lassen. max. 1,30 m. leitung sichern 4.
07/2021
[Seite 161]
Konsolfüße im Bereich von
Konsolfüße im Bereich von Wandöffnungen auf Holzbalken oder Stahlträger abstützen 5 (Tabelle 1). Belagebene vollflächig aus - legen 6. Der Belag darf nicht aus - weichen oder wippen. Über - deckungen im Bereich der
| 1 | Überbrückung von Wandöffnungen | ||
|---|---|---|---|
| Überbrückungsträger | zu überbrückende Öffnung ≤1,0 m ≤2,25 m | ||
| 10 cm x 10 cm (1 Holzbalken) | |||
| Stahl | I 100 IPE 100 |
*Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1 d Ko e n ck s u o n le g n e n e i i n m h a B l e te re n i c (≥h d 2 e 0 r cm). Nicht auf Gerüstbeläge ab-
spNriincghet na.uf Gerüstbeläge ab- Das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist unzulässig. Mindestabmessungen des Gerüstbelages –bei Arbeitsgerüsten 20 x 3,5 cm; bei Konsolabständen ≤1,25 m auch 20 x 3 cm, –bei Fang- und Dachfang - gerüsten gemäß Tabelle 2. Seitenschutz aus Geländer- holm, Zwischenholm und Bord- brett anbringen 7. Seitenschutz auch an den Stirnseiten von Konsolgerüsten anbringen. Gerüstbohlen und -bretter müssen mindestens der Sortier- klasse S 10 nach DIN 4074-1 und
| 2 | Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten (S10 nach DIN 4074-1) | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bohlen- breite in cm | Absturz- höhe in m | Maximale Stützweite in m für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von 3,5 4,0 4,5 5,0 cm cm cm cm | Maximale Stützweite in m für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von 3,5 4,0 4,5 5,0 cm cm cm cm | |||||||
| 20 | 1,0 1,5 2,0 | 1,5 1,3 1,2 | 1,8 1,6 | 2,1 1,9 | 2,5 2,2 | – – – | 1,1 1,0 – | 1,2 1,1 1,0 | 1,4 1,3 1,2 | |
| 1,5 | 1,7 | 2,0 | ||||||||
| 24 | 1,0 1,5 2,0 | 1,7 | 2,1 | 2,5 | 2,7 | 1,0 – – | 1,2 1,1 1,0 | 1,4 1,2 1,2 | 1,6 | |
| 1,5 1,4 | 1,8 1,6 | 2,2 2,0 | 2,5 2,2 | 1,4 1,3 | ||||||
| 28 | 1,0 1,5 2,0 | 1,9 1,7 | 2,4 2,0 | 2,7 2,5 | 2,7 2,7 | 1,1 1,0 1,0 | 1,3 1,2 1,1 | 1,5 1,4 1,3 | 1,7 1,6 | |
| 1,5 | 1,8 | 2,2 | 2,5 | 1,4 |
klasse S 10 nach DIN 4074-1 und Für die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden, der Festigkeitsklasse C24 nach die blau unterlegt sind. DIN EN 338 entsprechen.
Prüfungen ≥0,50 m Gerüstersteller: Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte a≤1,30m Person“ nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Nutzer, um 7 den ordnungsgemäßen Zustand Doppel- festzustellen (Nachweis-Prüf- 3 aufhängung protokoll). Einhängeschlaufen Gerüstnutzer: Inaugenschein- nahme durch eine „qualifizierte 2 6 Person“ des jeweiligen Nutzers vor der Verwendung, um die 3 sichere Funktion und die Mängel - 1 freiheit festzustellen (Nachweis- Checkliste). horizontaler Konsolabstand Doppelbefestigung ≤1,50 m Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Gefährdung von B eschäftigten durch Absturz – Allgemeine A nforderungen DGUV Information 201-011 Verwendung von Arbeits- Schutz- und Montage- gerüsten DIN EN 12811-1
[Seite 162]
Hängegerüste
B 122
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaß - nahmen beim Auf-, Um- und Abbau sowie mangelhaft aus - gebildeter Seitenschutz oder Gerüstbelag bei der Nutzung 1 können zu Absturzunfällen und bei Arbeiten über Wasserzum Ertrinken führen. Mangelhafte oder unvoll - ständige Aufhängungen können 4 zum Absturz des Gerüstes führen.
Allgemeines 3 Für Hängegerüste ist ein Brauch barkeitsnachweis, be ste - Gerüstbauarbeiten nur unter Die Beschäftigten anhand der hend aus dem Standsicherheits- Aufsicht einer fachkundigen Per- Betriebsanweisungen für die nachweis und dem Nachweis son und von fachlich geeigneten PSAgA und Rettungsmittel unter- der Arbeits- und Betriebs sicher - Beschäftigten ausführen lassen. weisen. heit erforderlich. Er ist auf der Bei Gerüstbauarbeiten über Bei der Modulbauweise ist Grundlage von DIN EN 12811-1 Wasser sind zusätzlich zu den die Aufbau- und Verwendungs- und DIN 4420-3 zu erbringen. Maßnahmen gegen Absturz von anleitung des Herstellers zu Die Beschäftigten anhand Personen auch Maßnahmen beachten. der Betriebsanweisung unter- gegen ein mögliches Ertrinken weisen. vorzunehmen.
07/2021
[Seite 163]
22
mind. 2 Um - mind. 2 Um - Seilschloss Seilklemmen schlingungen, schlingungen, mind. DIN EN 13411-7 DIN EN 13411-5 Halbschlag und 2 Halbschläge und 3 Seilklemmen Sicher ung gegen Lösen
| 1 | Lastklassen der Arbeitsgerüste | |
|---|---|---|
| Last- klasse | Gleichmäßig verteilte Last kN/m2 | |
| 1 | 0,75 | |
| 2 | 1,50 | |
| 3 | 2,00 |
| 2 | Hängegerüste aus Stahlrohren | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Last- klasse | Maße der Gerüstbohlen* cm x cm min. | Abstand der Querriegel m max. | Abstand der Längsriegel m max. | erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN längenorientiert flächenorientiert min. min. | ||
| 1,2,3 | 20 x 5,0 24 x 4,5 | 2,50 | 1,75 | 2,50 | 5,0 | |
| 20 x 4,5 24 x 4,0 | 2,25 | 1,50 | 3,5 | 7,0 |
- Gerüstbohlen S10 nach DIN 4074-1
Schutzmaßnahmen Offene Haken gegen Aufbiegen Prüfungen und Aushängen sichern. Hängegerüste können als Hängegerüste nach allen Rich- Gerüstersteller: Prüfung durch Arbeitsgerüste der Lastklassen 1, tungen gegen Pendeln sichern. eine „zur Prüfung befähigte 2 und 3 nach DIN EN 12811-1 Person“ nach Fertigstellung und Belagebene vollflächig aus - verwendet werden (Tabelle 1). vor Übergabe an den Nutzer, um legen 3. Als Fanggerüste dürfen sie nicht den ordnungsgemäßen Zustand Der Belag darf nicht auswei- eingesetzt werden. festzustellen (Nachweis-Prüf - chen oder kippen. Überdeckun- Von Hängegerüsten der Last- protokoll). gen im Bereich der Quer- und klasse 1 nur Inspektionsarbeiten Längsriegel einhalten (≥20 cm). Gerüstnutzer: Inaugenschein- ausführen. nahme durch eine „qualifizierte Nicht auf Gerüstbeläge ab- Abstand der Aufhängungen, Person“ des jeweiligen Nutzers springen. Quer- und Längsriegel bei vor der Verwendung, um die Seitenschutz aus Geländer- Hängegerüsten aus Stahlrohren sichere Funktion und die Mängel - holm, Zwischenholm und Bord- gemäß Tabelle 2. freiheit festzustellen (Nachweis- brett umlaufend, auch an den Mindestabmessungen des Checkliste). Stirnseiten anbringen 4. Gerüstbelages in Abhängigkeit Sichere Zugänge oder Auf - von der Belastung und Stützweite stiege für Arbeitsplätze auf (Quer- und Längsriegelabstände) Hängegerüsten erstellen. Hier auswählen (Tabelle 2). sind Treppen gegenüber Leitern Als Aufhängungen ausschließ- zu bevorzugen. lich nicht brennbare Tragmittel Zusätzliche Belastungen aus verwenden, z.B.: Planen und Netzen statisch −geprüfte Rundstahlketten, nachweisen. −Drahtseile, Stöße der Riegel druck- und −Stahlhaken 1. zugfest ausbilden. Drahtseilendverbindungen Hängegerüste sind nach Fertig - durch Spleiße, Presshülsen, Seilschlösser, Seilklemmen oder stellung durch Gerüstersteller zu Weitere Informationen: prüfen und zu kennzeichnen. Betriebssicherheitsverordnung auf gleichwertige Art herstellen Der Plan für den Gebrauch ist DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten 2. Ein einfaches Verknoten der TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von vom Gerüstersteller dem Nutzer Seile ist unzulässig. Beschäftigten durch Absturz bei der zu übergeben und ist von Verwendung von Gerüsten diesem einzuhalten. DIN EN 12811-1 DIN 4420-3
[Seite 164]
Wand- und Stützenschalung
B 134
Gefährdungen Mängel am Seitenschutz oder am Belag der Zwischen- bzw. 1 Betoniergerüste der Schalung sowie unsichere Verkehrswege zu diesen können zu Absturz - 1 unfällen führen. Einwirkungen durch Wind - 3 kräfte beim Krantransport und bei der Montage sind zu be - rücksichtigen. 2 Mögliche Verletzungsgefahr durch offenliegende Anschluss- bewehrung bei der Verwendung von Leitern.
Allgemeines Auf der Baustelle müssen eine Aufbau- und Verwendungsan - leitung des Herstellers sowie eine Montageanweisung des Verwenders vorliegen. Diese müssen folgende Angaben ent- halten: −Reihenfolge des Auf-, Um- 4 und Abbaues der Schalung, −Gewicht der einzelnen Schal- elemente, −Lage der Anschlagpunkte und Angabe über erforderliche Schutzmaßnahmen 3 Anschlagmittel, Transport −Lage und Breite der Arbeits- Lose Kleinteile entfernen. bühnen einschl. des Seiten- Am Schalelement verbleibende schutzes und der Zugänge Teile gegen Herabfallen sichern. (Verkehrswege), Schalelemente beim Auf - −Auf-, Um- und Abbau nur unter nehmen und Ablegen nicht Aufsicht einer fachkundigen betreten. Person. Ein Personentransport mit Zum Schalsystem zugehörige dem Schalelement ist verboten. sicherheitstechnische System- Bei starkem Wind Schal - bauteile (z.B. Seitenschutzbau- elemente evtl. mit Leitseilen teile 1, Zugänge 2, Betonier- führen, ggfs. Kranbetrieb ein - bühne 3) verwenden. stellen. Vom Unternehmer ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, Schrägzug vermeiden. Anschlagmittel erst lösen, anhand derer die Beschäftigten Lasten so führen, dass Anprall wenn Schalelemente stand - zu unterweisen sind. an andere Schalungselemente sicher abgestützt sind 4. vermieden wird. Windlasten berücksichtigen.
07/2021
[Seite 165]
Aufstellung Schalelemente nur auf trag - 1 fähigem Untergrund aufstellen. Wandschalelemente mind. an beiden Enden oberhalb des Schwerpunktes zug- und druck- 3 fest abstützen und verankern. Betoniergerüste 3 anordnen und mit Seitenschutz versehen 1. Arbeitsplätze so anordnen, dass alle Arbeitsbereiche sicher ohne zusätzliche Leitern oder Böcke erreicht werden können. Das Hochklettern an der Scha- lungskonstruktion ist verboten. Zugänge zu Arbeitsplätzen durch vom Hersteller vorge - sehene Einrichtungen, z.B. systemgebundene Leitern 2 4 oder Treppentürme, vorsehen. Arbeiten von der tragbaren Leiter sind auf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig, wenn sicherere Arbeitsmittel 2 nicht eingesetzt werden können. Belagbreite von Betonier - gerüsten mindestens 0,60 m 3 Konsolen voll auslegen. 5 Bei der Verwendung von Leitern im angrenzenden Bereich offen- stehender Anschlussbewehrung mit geeigneten Schutzbelägen oder -kappen abdecken 5.
Zusätzliche Hinweise zum Ausschalen Ausschalfristen beachten. Vor Ausbau der Verankerung Schalelemente gegen Umstürzen sichern. Schalelemente nicht mit Kran losreißen. An Schalelementen Anschlag- mittel sicher an- und abschlagen. 6 Nach dem Ausschalen Schal- elemente standsicher z.B. in Gestellen oder übereinander - liegend lagern 6.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-014 Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen DIN EN 12812
[Seite 166]
Anlegeaufzüge
B 142
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaßnah- menbei der Montage bzw. De- montagedes Aufzuges sowie mangelhafte Absturzsicherung 4 an den hochgelegenen Ladestel- len können zu Absturzunfällen führen. Außerdem kann es zu Verlet- zungen durch herabfallende Gegenstände kommen.
Schutzmaßnahmen Aufstellung Aufzug standsicher nach den Vorgaben der Betriebsanleitung aufstellen: Fahrwerk durch Herausdrehen der Spindeln ent - lasten 1 und Grundrahmen 2 horizontal ausrichten. Anlege- 2 aufzüge ohne Fahrwerk am Aufstellplatz unverschiebbar fest legen. Zulässige Höchstlast gemäß Belastungsanzeige einhalten 3. Flach geneigte Aufzugsfahr- bahnen gemäß der Betriebsan- leitung abstützen. Betrieb 1 Für den elektrischen Anschluss des Aufzuges nur einen beson- deren Speisepunkt verwenden, z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung 3 (RCD). 5 Nur geeignete Lastaufnahme- mittel verwenden, z.B. Ziegel- pritsche 4, Kippkübel 5, Eimer- träger. Lastaufnahmemittel für lose Lasten wie z.B. Dachziegel müssen umwehrt sein; Öffnungs - weiten maximal 5 cm x 5 cm. Schlaffseilbildung vermeiden. Das Befördern von Personen mit der Last oder dem Last - aufnahmemittel sowie die Benutzung der Fahrbahn als „Leiter“ sind verboten.
07/2021
[Seite 167]
6
Obere Ladestelle Prüfungen Liegt die Abnahmestelle höher Art, Umfang und Fristen er - als 2,00 m, sind Absturzsiche- forderlicher Prüfungen festlegen rungen vorzusehen. (Gefährdungsbeurteilung) und Wird die Fahrbahn bis auf das einhalten, z.B.: Dach geführt, darf die vorhandene –vor Inbetriebnahme am jewei- Dachfangwand nur für die Durch- ligen Einsatzort (Aufstellung) fahrt des Lastaufnahmemittels durch fachkundige Person, unterbrochen sein 6. –entsprechend den Einsatz - Wird der Aufzug nicht benutzt, bedingungen nach Bedarf, ist die unterbrochene Dachfang- mind. 1 x jährlich durch eine wand zu schließen. Besser ist „zur Prüfung befähigte Person“ es, die Fahrbahn des Aufzuges (z.B. Sachkundiger). über die nicht unterbrochene Dachfangwand hinwegzuführen. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung durch die „zur Prüfung Untere Ladestelle befähigte Person“ doku - Bereich der unteren Ladestelle mentieren. absperren (ausgenommen: Zugang).
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
[Seite 168]
Anstellaufzüge zum
Lastentransport B 143
2
1
Gefährdungen Standsicherheit und Sicher- Bei Aufstockarbeiten des Fahr- heit gegen Einsinken des Grund- mastes die Montageanleitung Fehlende Sicherungsmaß - rahmens bzw. des Fahrgestelles genau beachten. Aus ihr geht nahmen bei der Montage bzw. durch Abspindeln und aus - auch hervor, ob PSA gegen Ab- Demontage des Aufzuges sowie reichende Lastverteilung durch sturz zu tragen ist. mangelhafte Absturzsicherung Unterbauen gewährleisten 1. Betrieb an den hochgelegenen Lade - Den beim Betrieb des Anstell - stellen können zu Absturzun - aufzuges geforderten Abstand Für den elektrischen Anschluss fällen führen. von min. 40 cm zwischen dem nur einen besonderen Speise- punkt verwenden, z.B. Bau - Es kann zu Verletzungen durch Lastaufnahmemittel und Arbeits- stromverteiler mit Fehlerstrom- herabfallende Gegenstände und Verkehrsbereichen bereits Schutzeinrichtung (RCD). kommen. bei der Festlegung des Stand - Schlaffseilbildung vermeiden, ortes berücksichtigen. Zu festen Schutzmaßnahmen Objekten in der Umgebung der wenn es sich um einen seil - getriebenen Aufzug handelt. Aufstellung Ladestelle ist ein Abstand von Die Bedienung des Anstell - min. 50 cm einzuhalten. Ist aus Bei Auf- und Abbau von An - aufzuges erfolgt durch eine arbeitstechnischen Gründen stell aufzügen Betriebs- und beauftragte Person, die die der Sicherheitsabstand nicht Montageanleitung des Herstel- Aufzugs anlage regelmäßig auf einzuhalten: Fahrbahn dicht lers beachten. Hieraus können augen scheinliche Mängel über- verkleiden. u.a. die Verankerungsabstände prüft. des Fahrmastes entnommen Der Personentransport mit werden. einem Lastenaufzug ist verboten.
07/2021
[Seite 169]
Seitenschutz nur während des Be- und Entladens betretbarer Lastaufnahmemittel in der Breite ≥0,5 m des Lastaufnahmemittels öffnen. (Lastaufnahmemittel mit einer Grundfläche von mehr als 0,5 m2 gelten im Allgemeinen als be- tretbare Lastaufnahmemittel.) Lastaufnahmemittel nur betreten, wenn −d as Betreten vom Hersteller vorgesehen ist, −sie mit einem min. 1,10 m 2 hohen Schutzgeländer um- wehrt sind und −durch Geschwindigkeits - begrenzer ausgelöste Fang- 3 vorrichtungen oder Leitungs- bruchventile ein unbeabsich- tigtes Absenken (z.B. durch Bruch des Hubseils) ver - hindern.
Prüfungen Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: −vor Inbetriebnahme am jewei- ligen Einsatzort (Aufstellung) durch fachkundige Person, −entsprechend den Einsatz - bedingungen nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ Zusätzliche Hinweise Zusätzliche Hinweise (z.B. Sachkundiger). zur U nteren Ladestelle zur Oberen Ladestelle Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung durch die „zur Prüfung Absperren des Gefahrbe - An hochgelegenen Ladestellen befähigte Person“ doku - reiches 2, Zugang nur von einer sind Absturzsicherungen erfor- mentieren. Seite. Bei Gefahr durch herab - derlich 3. Vom Hersteller des fallende Gegenstände: Schutz- Anstellaufzuges vorgesehene dach anbringen. Ladestellensicherung verwenden. Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett oder Türen oder Hubgitter, von mindestens 1,00 m Höhe vorsehen.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
[Seite 170]
Arbeitskörbe
Arbeitssitze B 147
Arbeitsbühnen
1
Gefährdungen Allgemeines Einrichtungen mit fest ange- bauten Winden müssen an Durch mangelhafte Sicherungs - Im Gegensatz zu Fassaden - jedem Aufhängepunkt an zwei maßnahmen bei der Montage befahranlagen, die fest mit Tragseilen oder an einem Trag - bzw. Demontage sowie bei der dem Gebäude verbunden sind, seil mit zusätzlichem Sicherungs- Benutzung kann es zu Abstur- werden Arbeitskörbe,-sitze und seil aufgehängt sein. zunfällen kommen. -bühnen vorübergehend einge- Ausnahme:Bei Arbeitsbühnen Außerdem kann es zu Ver - setzt, z.B. für Montagen. mit mindestens sechs Aufhän- letzungen durch herabfallende Jede Benutzung von Einrich- gungen in turmartigen Bauwer- Teile kommen. tungen bei der Berufsgenossen- ken kann auf das Sicherungsseil schaft vorher schriftlich anzeigen. verzichtet werden, wenn beim 2 Einsatz von Klemmbackengerä- Schutzmaßnahmen ten (z.B. Greifzügen) als Hebe- Kräfte sicher in bestehende zeuge zusätzlich Blockstopp - Konstruktionsteile bzw. Bauteile geräte verwendet werden. einleiten (statischer Nachweis). Nur Arbeitskörbe 2 und Auslegerkonstruktionen für die -bühnen 3 verwenden, die Aufhängung von Einrichtungen allseits mit einem mindestens entsprechend Betriebsanleitung 1,0 m hohen Seitenschutz ver - oder statischem Nachweis auf- sehen sind. bauen, Gegengewicht aufbringen Seile und Ketten mit Schä - und befestigen 1. keln 4 oder festen Ösen, die Nur Hebezeuge (Winden, nur mit Werkzeug lösbar sind, Krane) verwenden, die für den befestigen. Keine Seilklemmen Personentransport geprüft sind. benutzen.
07/2021
[Seite 171]
3 4
Anschlagmittel nicht wechsel- Zusätzliche Hinweise bei –Arbeitskorb in Kombination weise zum Anschlagen von mit dem eingesetzten Hebe- Turm- und Schornstein- Lasten verwenden. zeug, welches bestimmungs- bauarbeiten Arbeitskörbe und Arbeits - gemäß nicht zum Heben von bühnen nicht überlasten und Bei Umrüstarbeiten von Arbeits - Personen vorgesehen ist, vor Lastanhäufungen vermeiden. bühnen PSA gegen Absturz der ersten Bereitstellung und Elektroschweißarbeiten von benutzen. Benutzung sowie an jedem isoliert aufgehängten Arbeits - Zur Rettung aus Gefahren - neuen Einsatzort durch eine körben und Arbeitsbühnen aus situationen Abseilgeräte bereit- „zur Prüfung befähigte Person“ durchführen. Mitgeführte Elektro - stellen. Beschäftigte sind in das (Sachverständigen) prüfen werkzeuge müssen schutz - Rettungskonzept unterwiesen. lassen, isoliert sein. Für Verständigungsmöglich - –Für Anlagen zum Heben von PSA gegen Absturz als Absturz- keiten sorgen, z.B. durch Fern- Personen, die der Maschinen- sicherung benutzen, wenn für sprechgeräte. richtlinie unterliegen (z.B. Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen Fassadenaufzüge) sind weiter- Kippgefahr besteht, z.B. durch Prüfungen gehende Prüfverfahren erfor- Aufsetzen oder Verhaken. derlich. Art, Umfang und Fristen erfor- Arbeitssitze bestimmungs - Ergebnisse dokumentieren. derlicher Prüfungen festlegen gemäß benutzen; vorgesehene (Gefährdungsbeurteilung) und Absturzsicherungen sorgfältig einhalten: schließen. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Vorschrift 52 Krane DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten DIN EN 14502-1
[Seite 172]
Lastaufnahmemittel
B 161
Benutzung einstellen, sobald 1 2 die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beein- trächtigen. Lasten im Schwerpunkt an- schlagen. Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht über Personen schwenken. Das Befördern von Personen mit Lastaufnahmemitteln ist ver- boten.
3 Schutzmaßnahmen Formschlüssig wirkende Last- aufnahmemittel verwenden. Einbau und Verwendungsan- leitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten. Beispiele für formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel Kugelkopfankersysteme 1 Bei Transportankersystemen nur zusammengehörige Trans- portanker und Lastaufnahme- Gefährdungen Allgemeines mittel (Abheber) verwenden. Beim Transport von Lasten Vorrangig nur formschlüssige Einschraubankersysteme 2 können diese z.B. aus dem Last- Lastaufnahmemittel, z.B. Stein- Anker nicht über 45 Grad ab- aufnahmemittel herausfallen, gabeln 4, Transportanker 2 und knicken, komplett eindrehen. sich vom Lastaufnahmemittel Transporta nker sys teme 1 2, Seilschlaufen nicht knicken lösen und Personen treffen. ein setzen. und quetschen. Lastaufnahmemittel müssen Traversen mit den für den Betrieb wichtigen 4 Schiefstellung der Traverse Angaben gekennzeichnet sein, vermeiden. z.B. Eigengewicht und Tragfähig- Langgliedrige Lasten im keit. Sie dürfen nicht überlastet Schnürgang anschlagen 3. werden. Befestigung der Anschlagseile, Betriebsanleitung beachten. -ketten oder -bänder an der Tragfähigkeit überprüfen. Traverse nur Verbindungsmittel (z.B. −mit genormter Seilend ver - Schäkel, Steck- und Schraub - bindung und Schäkel oder bolzen) gegen unbeabsichtigtes −in Lasthaken mit Haken - Lösen und Herabfallen sichern. sicherung. Lastaufnahmemittel bestim- mungsgemäß verwenden und lagern.
07/2021
[Seite 173]
Steingabeln 4 Beispiele für kraftschlüssig Gabeln mit Schwerpunktaus- wirkende Lastaufnahmemittel 5 gleich benutzen. Aufhängepunkt Kein Aufenthalt von Personen so wählen, dass sich die Gabeln unter kraftschlüssig wirkenden mit der Last nicht nach vorn Lastaufnahmemitteln. neigen. Rohrgreifer (Rohrzangen) 5 Folienverpackte Steinpakete Rohrgreifer dürfen sich bei auf Paletten mit Ketten, Bändern Entlastung nicht selbsttätig vom oder Bügeln gegen Herabrut- Rohr lösen. schen von der Gabel sichern. Ausnahme:Rohrgreifer mit Die Schrumpffolie muss die Schrittschaltwerk. Palette mit umfassen und darf Als zusätzliche Kennzeichnung nicht beschädigt sein. Paletten muss der zulässige Greifbereich müssen tragfähig sein. angegeben sein. Mörtelcontainer Hydraulisch oder pneumatisch Mörtelcontainer mit min - schließende Rohrgreifer benöti- 6 destens 2 Anschlagmitteln gen Einrichtungen zum Ausgleich anschlagen. von Druckverlusten mit selbst - Ausnahme: Die Container sind tätig wirkender Warneinrichtung mit Bügeln für ein Anschlagmittel für den Geräteführer. ausgerüstet. Versetzgeräte für Schacht- Mörtelcontainer aus Kunststoff fertigteile regelmäßig auf augenscheinliche Betonfertigteile müssen zur Beschädigungen (Risse) prüfen. Aufnahme der Druckkräfte voll- Fest angebrachte Ketten und ständig ausgehärtet sein. Seile von Mörtelresten reinigen. Schachtringklemmen Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung Für den Transport Klemmen 6 verwenden, die sich bei Entlas- Zum Versetzten großformatiger tung nicht selbsttätig öffnen. Steine (KS, Porenbeton) Klemme Klemmen exakt auf Schacht- mit zusätzlicher Halteeinrich- ringdicke einstellen. tung 8 verwenden. Schachtkonen (symmetrische Steingreifer und asymmetrische) nach Be - 7 Vor dem Steintransport Auf- dienungsanleitung der Hersteller fangplane einhängen. anschlagen. Beschädigte Auffangplane Sonderbauformen unverzüglich auswechseln. Bei Sonderbauformen 7 von Bei paketierten Steinen immer Lastaufnahmemitteln für Beton- unterste Schicht greifen. fertigteile Bedienungsanleitung der Hersteller beachten. 8 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erfor- derlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: −vor Beginn jeder Arbeits- Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung schicht auf augenfällige DGUV Regel 101-001 Transportanker Mängel durch den Bediener, und -systeme von Betonfertigteilen −vor der ersten Inbetriebnahme DGUV Regel 109-017 Betreiben von und nach Bedarf, mind. 1 x L astaufnahmemitteln und Anschlag- mitteln im Hebezeugbetrieb jährlich durch eine „zur DGUV Information 201-052 Prüfung befähigte Person“. Rohrleitungsbauarbeiten Ergebnisse dokumentieren. DIN EN 13 155 DIN 19695
[Seite 174]
Transportable Silos
B 163
1
Gefährdungen Schutzmaßnahmen Sicherheitsabstand zu Baug - rubenböschungen in Verbindung Unzureichende Tragfähigkeit Stützfüße von Silos auf trag - mit den zulässigen Böschungs- des Untergrundes, Aufweichun- fähigem Untergrund aufstellen winkeln einhalten 2. Bei der gen durch Reinigungs- bzw. und statisch einwandfrei unter- Aufstellung im Bereich von ver- Ober flächenwasser oder bauen 1. Gegebenenfalls bauten Baugruben und Gräben Nichtbeachtung von Sicher - lastverteilende Unterlagen ver- ist der Verbau statisch nachzu- heitsabständen an Baugruben - wenden. Maßgebend für die weisen. böschungen können zu Um - Größe der Abstützfläche sind Beim Aufstellen des Silos ist stürzen führen. Stützendruck und zulässige darauf zu achten, dass das Ober- Bodenpressung. flächenwasser oder das Reini- Aufstellungsanweisung des gungswasser von Mischanlagen Siloherstellers beachten. den Boden nicht aufweicht oder Hieraus kann entnommen die Fundamente unterspült. werden, ob z.B. ein leerer Silo gegen Windkräfte verankert werden muss.
07/2021
[Seite 175]
2
2
| Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht. | |
|---|---|
| 1,00 m | |
| 2,00 m | Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht. Für mobile Anlagen gilt dies entsprechend. |
Ohne rechnerischen Nachweis β der Standsicherheit dürfen Böschungswinkel folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: –bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .β =45° –bei steifen oder halbfesten bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .β =60° – bei Fels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .β =80°
Stützdruck (N) Erforderliche Abstützfläche (cm2) = zul. Bodenpressung (N/cm2)
Sicherheitsabstand zu elek - Bodenart zul. Bodenpressung trischen Freileitungen beachten. N/cm2 Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, Rück- Angeschütteter, nicht künstlich 0 –10 sprache mit Energieversorgungs- verdichteter Boden unternehmen halten.
unternehmen halten. Silos nicht mit dem Bau - stellenkran versetzen. Ausnahme:Wenn –die Zustimmung des Silo - lieferanten vorliegt, –der Silo leer und das Leer - gewicht bekannt ist, –Anschlagpunkte vorhanden sind und –das Hebezeug ausreichend tragfähig ist. Beim Befüllen des Silos darauf achten, dass Abblas - einrichtungen funktionsfähig sind. Durch Überdruck besteht Berstgefahr!
| Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden –Schlamm, Moor, Mutterboden –Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden Fein- bis Mittelsand Grobsand bis Kies –Bindige Böden breiig weich steif halbfest fest –Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung | 0 |
|---|---|
| 15 20 | |
| 0 4 10 20 30 | |
| 150 –300 |
Berstgefahr! Beim Entleeren des Silos darauf achten, dass kein Prüfungen Weitere Informationen: Unterdruck entsteht. Betriebssicherheitsverordnung Standsicherheit des Silos DGUV Regel 113-005 Behälter, Silos regelmäßig überprüfen. und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos DIN 4124
[Seite 176]
Anschlagen von Lasten
Anschlagmittel B 164
2 3
Gefährdungen Schutzmaßnahmen 1 Unsachgemäßes Anschlagen, Lasten dürfen nur von unter- Unachtsamkeit beim Anheben wiesenen Beschäftigten ange- bzw. Absetzen von Lasten sowie schlagen werden. beschädigte oder unterdimen- Lange stabförmige Lasten sionierte Anschlagmittel können nicht in Einzelschlingen an - zu Unfällen führen. schlagen. Traversen benutzen. Lasten im Schnürgang 2 Allgemeines anschlagen. Das Anschlagen Anschlagmittel bestimmungs- im Hängegang ist nur bei groß - gemäß verwenden und geschützt stückigen Lasten zulässig, Beim Anheben der Last sich aufbewahren. wenn ein Zusammenrutschen nicht zwischen Last und festen der Anschlagmittel und eine Gegenständen (Wänden, Anschlagmittel (Seile, Ketten, Verlagerung der Last nicht mög- Maschinen, Stapeln usw.) Hebebänder) nicht über die lich ist. aufhalten. zulässige Tragfähigkeit hinaus belasten. Lasten nicht durch Einhaken Nicht unter schwebenden unter die Umschnürung trans- Lasten hindurchgehen bzw. sich Seile, Ketten und Hebebänder portieren. aufhalten. nach Größe und Form der Last, den Greifpunkten, den Einhak- Nur Anschlagmittel mit Sicher- Lasten nicht höher heben als vorrichtungen, der Art und Weise heitshaken 3 verwenden. Auf- für den Transport erforderlich. des Anschlagens, des Neigungs- gezogene Haken sofort aus - Leere und unbelastete Haken- winkels und den Witterungsbe- sortieren. geschirre hochhängen. Ans chlag- dingungen auswählen. Die Trag- Kleine, lose Teile nur in Last- mittel sicher ablegen bzw. fähigkeit muss mindestens für aufnahmemitteln transportieren ordentlich lagern. den max. Neigungswinkel von und diese nicht über den Rand Seile, Ketten und Bänder nicht 60° auf Anhängern oder Etiket- hinaus beladen. verknoten und verdrehen, nicht ten angegeben sein 1. Pendeln der Last durch mittige über scharfe Kanten ziehen. Bei mehrsträngigen Gehängen Stellung des Kranhakens über Kantenschoner oder Schutz- nur zwei Stränge als tragend an - der Last vermeiden. schläuche verwenden. nehmen, wenn keine Ausgleichs - Lange Teile eventuell mit Leit - Anschlagmittel erst lösen, wenn einrichtungen vorhanden sind. seilen führen. die Last sicher abgesetzt ist.
07/2021
[Seite 177]
Schutzhelm tragen. Personen nicht mit der Last 4 5 befördern. Bei Seilschlössern darf die Seil- Verständigung zwischen Kran- klemme nur auf dem freien führer und Anschläger nur über S eilende liegen. Auf eindeutige Drahtbrüche Handzeichen oder Sprechfunk. Zuordnung von Keil und Schloss achten! Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen Litzenbrüche Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: Pressklemme −Stahlseile: 8 mm Aufdoldung −Naturfaser- und Chemiefaser - seile: 16 mm Seile nicht an Pressklemmen Kauschenspleiß DIN EN 13411-2 Quetschungen abknicken. 5 Rundstiche für stehendes Gut Nur genormte Seile und Seil - 6 Rundstiche für laufendes Gut endverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen 4. Knicke Seilhülse DIN EN 13411-4 mit Zusätzliche Hinweise für das vergossenem Seilende Anschlagen mit Ketten Klanken Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden. Ketten vor dem Anschlagen Prüfungen Steifgezogene Kettenund ausdrehen. Kettenglieder Ketten mit gebrochenem oder müssen ineinander frei beweg- Anschlagmittelnach Einsatz- angerissenem Kettenglied, Quer- lich sein. bedingungen, jedoch mindes- schnittsminderung, Korrosions- Ketten nicht provisorisch mit tens einmal jährlich von einer narben u.a. sofort aussondern Schrauben und dergleichen „zur Prüfung befähigten Person“ und nicht mehr verwenden. flicken. (z.B. Sachkundigen) prüfen Kettennicht mehr benutzen, lassen. Die Prüfergebnisse auf- wenn Zusätzliche Hinweise für das zeichnen. −eine Längung um mehr als 5% Anschlagen mit Hebeb ändern Seilemit Litzenbruch, Aufdol- bei der Kette oder beim Einzel- Nur licht- und formstabilisierte dungen, Knicken, Korbbildungen, glied gemessen wird, Rostansätzen, Querschnittsver- Chemiefaserhebebänder be - −eine Abnahme der Nenndicke änderungen, Drahtbruch nestern nutzen. Hebebänder aus Poly- an irgendeiner Stelle um mehr usw. sofort aussondern und ethylen sind unzulässig. als 10% festgestellt wird. nicht mehr ver wenden 5, Hebebänder nicht über raue Tabelle 1. Oberflächen ziehen. Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch (Transportkette) entsor - g en und nicht weiter verwenden. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 109-005 Gebrauch von
D AnGsUcVh lRaegg- eDl r1a0h9t-s0e0il5e nGebrauch von DGUV Regel 109-017 Betreiben von L astaufnahmemitteln und Anschlag- mitteln im Hebezeugbetrieb DGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb DGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
| 1 | Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen | |||
|---|---|---|---|---|
| Seilart | Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei A blegereife auf einer Länge von 3d 6d 30d | |||
| Litzenseil | 3 benachbarte Drähte | 6 | 14 | |
| einer Litze | ||||
| Kabelschlagseil | 10 | 15 | 40 |
[Seite 178]
Elektrische Anlagen
und B etriebsmittel auf Bau- B 171
und M ontagestellen
1
Gefährdungen Schutzmaßnahmen Anschlusspunkte für kleine Baustellen/Haus- Beim Umgang mit elektrischen Sichere Anschlusspunkte installationen Anlagen und Betriebsmitteln Elektrische Betriebsmittel Sichere Anschlusspunkte besteht die Gefahr einen elek - müssen von besonderen An- können auch mit portablen trischen Schlag zu erleiden. schlusspunkten aus mit Strom Fehlerstromschutzeinrichtungen versorgt werden. Als besondere „PRCD-S“ geschaffen werden. Allgemeines Anschlusspunkte gelten z.B.: Diese Geräte verfügen über Errichtung und Instand- −Baustromverteiler, einen erweitertem Schutzum- setzung − der Baustelle zugeordnete fang und eine Schutzleiterüber- Elektrische Anlagen und Be- Abzweige ortsfester elek - wachung. Die PRCD-S überprüft triebsmittel dürfen nur von trischer Anlagen, selbsttätig während des Ein- Elektrofachkräften oder unter −Transformatoren, schaltvorganges das vorgela - deren Leitung und Aufsicht er- −mobile Stromerzeuger der gerte Netz auf Fehler. An einer richtet, verändert und instand Bauart A und B. fehlerhaften Hausinstallation/ gehalten werden. Das gilt auch Hausinstallationen, z.B. beim Steckdose lässt sich die PRCD-S für einfache Tätigkeiten, wie z.B. Kunden, bieten i.d.R. keine nicht einschalten. Das Arbeiten die Reparatur einer Steckdose sicheren Anschluss punkte. an einer solchen Steckdose ist oder einer Anschlussleitung. verboten und lebensgefährlich.
07/2021
[Seite 179]
Baustromverteiler/ - Elektrische Leitungen Symbole auf elektrischen Steckdosen Als bewegliche Leitungen Betriebsmitteln Die Anschlussleitung vor der sind Gummischlauchleitungen Messeinrichtung im fest veran- H07RN-F oder gleichwertige Bau- kerten Anschlussschrank darf arten (H07BQ-F) zu verwenden. Gefährliche elektrische maximal 30 Meter lang sein und Anschlussleitungen bis 4 m Spannung keine lösbaren Zwischenverbin- Länge von handgeführten dungen enthalten. Elektrowerkzeugen sind auch in Schutzisoliert Die Anschlussleitung vor dem der Bauart H05RN-F zulässig. (Schutzklasse II) Anschlussschrank ist vor mecha- Leitungen, die mechanisch nischer Beanspruchung be- besonders beansprucht werden, Schutzkleinspannung sonders zu schützen. sind geschützt zu verlegen, z.B. (Schutzklasse III) Über die Notwendigkeit der Er- unter festen Abdeckungen. dung eines Baustromverteilers Leitungsroller sind schutziso- Trenntransformator entscheidet die Elektrofachkraft. liert auszuführen. Beührbare (Schutztrennung) Notwendig wird ein Erdspieß im Teile müssen aus Isolierstoff TT-Netz, in der Nähe elektrifizier- bestehen. Sie müssen eine Explosionsgeschützte, ter Bahnen und ggf. beim Über- Überhitzungs-Schutzeinrichtung baumustergeprüfte gang TN-C auf TN-CS. haben. Die Steckdosen müssen Betriebs mittel Baustromverteiler entsprechen spritzwassergeschützt ausge- dem Schutzgrad IP 44. führt sein. Für rauen Betrieb Baustromverteiler mit Steck - Leuchten dosen müssen über eine in AUS Bauleuchten müssen mindes- verschließbare Schalteinrich- tens sprühwassergeschützt aus- Staubgeschützt tung zum Trennen der Einspei- geführt sein. Sie sollen für rauen sung verfügen. Betrieb geeignet sein. Stromkreise mit Steckdosen Regengeschützt Hand-/Bodenleuchten, ausge- sind über RCD abzusichern. (Sprühwassergeschützt) nommen solche für Schutzklein- Kraftstromsteckdosen (rot) spannung, müssen schutziso- sind über RCD vom Typ B liert und strahlwassergeschützt Spritzwassergeschützt abzusichern. ausgeführt sein. Steckdosen ≤32 A sind über Installationsmaterial RCD mit einem Bemessungsfeh- Strahlwasser- lerstrom ≤30 mA zu betreiben. Steckvorrichtungen sind nur geschützt Steckdosen >32 A dürfen mit Isolierstoffgehäuse und nach folgenden Bauarten zulässig: über RCD mit einem Bemes- sungsfehlerstrom ≤500 mA −Steckvorrichtungen, zweipolig mit Schutzkontakt, betrieben werden. −CEE-Steckvorrichtungen, Beim Festanschluss von Be- triebsmitteln (oder über Sonder- 5-polig. steckvorrichtungen) ist die Ein- Schalter und Steckvorrichtun- haltung der Abschaltbedingun- gen müssen mindestens spritz- gen von der Elektrofachkraft wassergeschützt ausgeführt sein nachzuweisen. und eine ausreichende mecha - −Nachgeschaltete Stromkreise nische Festigkeit besitzen. Weitere Informationen: dürfen keine Steckdosen ent - Betriebssicherheitsverordnung halten. Prüfungen DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel −Handgeführte elektrische Elektrische Anlagen und DGUV Information 203-004 Einsatz Betriebsmittel sind auch bei Betriebsmittel sind zu prüfen von elektrischen Betriebsmitteln bei Festanschluss über RCD abzu - −nach Errichtung, Veränderung e D r G h U ö V h t I e n r f o e r le m k a t t r i is o c n h 2 e 0 r 3 G - e 0 f 0 ä 5 h r A d u u s n w g ahl sichern. und Instandsetzung, und Betrieb ortsveränderlicher IT-Systeme dürfen nur mit Iso- −regelmäßig entsprechend den elektrischer Betriebsmittel lationsüberwachung und RCD Prüffristen. D un G d U B V e In tr f i o e r b m e a le ti k o t n ri 2 sc 0 h 3 e -0 r 0 A 6 n l A ag u e s n w a u h n l d betrieben werden. Betriebsmittel auf Bau- und Montage- Weitere Schutzmaßnahmen: stellen −Schutzkleinspannung (SELV), Elektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen) −Schutztrennung (Trenntrafo).
[Seite 180]
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel B 172
Wiederholungsprüfungen
Gefährdungen Beispiele Betriebsspezifischer Wiederholungsprüfungen
Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek - trischen Schlag zu erleiden.
Allgemeines Prüffristen Prüfungen und Kontrollen regelmäßig durchführen, mit dem Ziel Mängel rechtzeitig zu erkennen. Die Prüffristen sind vom Unter - nehmer abhängig von den konkreten örtlichen Einsatz -
| Betriebsbedingungen | Beispiele/Baustelle | Frist |
|---|---|---|
| Betriebsmittel, mit sehr hohen Beanspruchungen | Schleifen von Metallen Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben | wöchentlich ggf. täglich |
| Betriebsmittel mit hohen Beanspruchungen | Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau | 3 Monate |
| Betriebsmittel im normalen Betrieb | Hochbau, Innenausbau, allgemeiner Tiefbau, | 6 Monate |
| Elektroinstallation, Holzausbau Sanitär- Klima- Heizungsbau | ||
| Betriebsmittel sehr selten benutzt | Hausmeister | 1 Jahr |
bkoendkinregtuenng öernt luicnhde unn Etienrs Baetzr -ück- sichtigung des Stands der Funktionskontrolle der RCD im Die Durchführung der Prüfung Technik festzulegen. Baustromverteiler und damit ver- sollte auch sichtbar vor Ort sein, Bei der Festlegung der Prüf - bunden eine augenschein liche z.B. mit Plaketten, Aufklebern fristen, kann sich der Unterneh- Kontrolle auf offensichtliche oder Banderolen am Arbeits- mer an den Fristen der DGUV Mängel arbeitstäglich durch ein- mittel oder in der Baustromver- Vorschrift 3 orientieren, die sich gewiesene Laien. teilung. in der Praxis langjährig bei nor- Die zur „Prüfung befähigte malen und durchschnittlichen Prüfungen Person“ handelt hinsichtlich der Belastungen als sicher bewährt Prüfung weisungsfrei und eigen- Rahmenbedingungen für die haben. verantwortlich. Über die Delegie- Prüfung müssen vom Unter - Je nach Einsatzbedingungen nehmer organisiert werden. rung von Prüfaufgaben entschei- können sich kürzere Prüffristen det die „zur Prüfung befähigte Prüfen darf die „zur Prüfung ergeben, wenn besondere Ge- Person“. befähigte Person“. fährdungen, z.B. durch extreme Umwelteinflüsse bestehen. Erfahrene Elektrofachkräfte Weitere Informationen: kennen die Prüfaufgaben und Betriebssicherheitsverordnung Prüffristen sind keine Wunsch- die damit verbundenen Gefähr- DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen fristen. Eine Verlängerung der dungen, die Prüfabläufe und und Betriebsmittel Prüfintervalle muss sachlich/ TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen Normen. Sie erfüllen i.d.R. die von Arbeitsmitteln und überwachungs- technisch begründet sein. Das notwendigen Voraussetzungen. bedürftigen Anlagen kann z.B. der Fall sein, wenn Die Prüfungen sind zu doku- TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Arbeitsmittel nur sehr selten Personen mentieren. Dazu gehört: Ort, benutzt werden. DGUV Information 203-005 Auswahl Datum, Anlage/ Arbeitsmittel, und Betrieb ortsveränderlicher elek- Baustromversorgungsanlagen Prüfer, Art der Prüfung, Prüf- trischer Betriebsmittel nach Einsatz- jährlich durch Elektrofachkräfte grundlagen, Prüfumfang und das bedingungen prüfen. Prüfung der Wirksamkeit DGUV Information 203-006 Auswahl Prüfergebnis. und Betrieb elektrischer Anlagen und von Schutzmaßnahmen mit RCD Die Prüfergebnisse sind Betriebsmittel auf Bau- und Montage- monatlich durch Elektrofach - mindestens bis zur nächsten stellen kräfte. DGUV Information 203-071 Wieder- Prüfung aufzubewahren. Stand kehrende Prüfungen elektrischer Anla- der Technik und vorteilhaft ist gen und Betriebsmittel (Hinweise für die vollständige Dokumentation den Unternehmer) aller Messwerte. Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
07/2021
[Seite 181]
Glättmaschinen
B 203
5 5
3 1
2
Gefährdungen Schutzmaßnahmen Mit möglichst geringer Dreh- zahl vorglätten. Bei Unterschreitung des Deichsel mit Höhenverstellung Im Gefahrbereich der Glätt - Sicherheitsabstandes kann es auf Größe des Beschäftigten ein - maschine dürfen sich während zu Unfällen durch rotierende stellen und abklappbare Deichsel des Betriebes keine Personen Arbeitswerkzeuge kommen. verriegeln 1. Sicherheitsabstand aufhalten 2. Lärm und Abgase von Ver - des Bedieners zu den rotierenden Glättflügel während des brennungsmotoren können zu Arbeitswerkzeugen ≥0,90 m. Betriebes nur vom Handgriff an Erkrankungen führen. Schutzkorb bzw. Abdeckung der Führungsdeichsel aus ver- Bei Maschinen mit Elektro - auf ordnungsgemäße Befesti- stellen. Anderenfalls Antrieb motor kann es zu elektrischen gung überprüfen. stillsetzen. Gefährdungen kommen. Maschine stets mit beiden Glättmaschine nicht auf Händen führen. dem zu glättenden Material abstellen.
07/2021
[Seite 182]
Zusätzliche Hinweise für Glättmaschinen mit 3 Elektromotoren Glättmaschinen nur über besondere Anschlusspunkte betreiben, z.B. Baustrom - verteiler mit FI-Schutzeinrich- tung (RCD). Vor Beginn der Glättarbeiten Drehrichtung der Werkzeuge prüfen. Vor Auswechseln der Glätt - flügel bzw. -teller Netzstecker ziehen. Elektrische Reparaturen nur von Elektrofachkräften aus - führen lassen.
Prüfungen Art, Umfang und Fristen erfor- 4 derlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: Transport der Glättmaschine Zusätzliche Hinweise –vor jeder Arbeitsschicht auf nur an den dafür vorgesehenen augenscheinliche Mängel, für Glättmaschinen mit Handgriffen bzw. Anschlagösen –nach Bedarf, mind. 1 x jährlich Verbrennungsmotoren für Hebezeugbetrieb vornehmen durch eine „zur Prüfung 3. Glättflügel bzw. -teller und Benzinbetriebene Glätt - befähigte Person“ (z.B. Sach- andere Maschinenteile gegen maschinen sind in Räumen kundiger). Herabfallen sichern. aufgrund der Kohlenmonoxid- Ergebnisse der regelmäßigen Durchführung von Unter - Vergiftungsgefahr nicht zulässig. Prüfung dokumentieren. weisung und Einweisung des In Räumen sind ausschließlich Bedieners anhand der Betriebs - Elektroglätter einzusetzen. In Arbeitsmedizinische anweisung in Verbindung mit Hallen mit Höhen über 5 m und Vorsorge der Betriebsanleitung des natürlicher Lüftung können Arbeitsmedizinische Vorsorge Herstellers. benzinbetriebene Glättmaschi- nach Ergebnis der Gefährdungs- nen mit Katalysator, diesel - beurteilung veranlassen (Pflicht- betriebene Glättmaschinen mit vorsorge) oder anbieten (Ange- Dieselpartikelfilter und flüssig- botsvorsorge). Hierzu Beratung gasbetriebene Glättmaschinen durch den Betriebsarzt. verwendet werden. Beim Anlassen die Führungs- deichsel mit einer Hand fest - halten. 3 Die Sicherheitsabschaltung, die auf das Loslassen der Deichsel reagiert, muss immer funktionsfähig sein. Auswechseln der Glättflügel bzw. -teller nur bei Stillstand des Antriebsmotors 4. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Gehörschutz benutzen 5. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz
[Seite 183]
Hubarbeitsbühnen
B 212
2
1
Gefährdungen Schutzmaßnahmen Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr gelbe Blink- Umsturz der Hubarbeitsbühne, Aufstellung leuchten einschalten 2. z.B. durch Einfahren in Boden- Hubarbeitsbühne entspre- Arbeiten im Bereich Spannung öffnungen oder Überfahren von chend der Betriebsanleitung führender elektrischer Freileitun- Absätzen. standsicher aufstellen und gen nur durchführen, wenn die Absturz durch Herausschleu- betreiben 1. Hubarbeitsbühne entsprechend dern oder beim Übersteigen Bei Aufstellung und Betrieb der Nennspannung, mindestens z.B. durch Verlassen des Arbeits - auf Quetsch- und Scherstellen aber für 1000 V, isoliert ist. Bei korbes im angehobenen Zustand, achten. diesen Arbeiten müssen sich Aufsteigen auf das Geländer, Betrieb mindestens zwei Personen auf Hängenbleiben des Geländers an der Arbeitsbühne aufhalten. und unter Konstruk tionen, Ange- Hubarbeitsbühne nicht über- Klappbare Schutzgeländer vor fahren werden durch andere lasten. Arbeitsbeginn in Schutzstellung Fahrzeuge. Den Bereich unter seitlich bringen 3. Quetschen z.B. Einquetschen ausgeschwenkten Arbeitsplatt- Vor und beim Betrieb auf ein- zwischen Bedienpult bzw. Ge- formen von Hubarbeitsbühnen wandfreien Zustand und Wirk- länder der Hubarbeitsbühne und sichern, wenn sie im Verkehrs- samkeit der Sicherheitseinrich- Teilen der Umgebung durch Fehl- bereich von Straßenfahrzeugen tungen achten. bedienung. niedriger als 4,50 m über Gelände abgesenkt sind.
07/2019
[Seite 184]
Beschäftigungs- beschränkungen Für die Bedienung von Hub - arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die –mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sind, 3 –sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeits- bühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz- maßnahmen unterwiesen sind, –vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind. Im DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeits- bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali- fikation erreichen können.
Prüfungen Nur Hubarbeitsbühnen benut- zen, die vor der ersten Inbetrieb- nahme von einem Sachverstän- digen geprüft wurden (siehe Prüf bescheinigung vor 01.01.1997) oder bei denen die CE-Kenn- zeichnung angebracht ist und die Konfor mitätserklärung vor- liegt. Art, Umfang und Fristen erfor- derlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: –arbeitstäglich mit Funktions- proben, Beim Verfahren der Hubarbeits - Die Befestigung der PSA gegen –mind. 1 x jährlich durch eine bühne dürfen sich Beschäftigte Absturz hat an den vom Her - „zur Prüfung befähigte Person“ nur auf der Arbeitsbühne auf - steller im Arbeitskorb vorgege- (z.B. Sachkundiger). halten, wenn dies in der Be- benen Anschlagpunkten zu Ergebnisse der regelmäßigen triebsanleitung beschrieben ist. erfolgen. Das Verbindungsmittel Prüfung im Prüfbuch dokumen- Die Notwendigkeit der Benut- zwischen Auffanggurt und An- tieren. zung einer persönlichen Schutz- schlagpunkt sollte so kurz wie ausrüstung (PSA) gegen Absturz möglich gehalten werden, damit ergibt sich aus der Gefährdungs- Personen nicht aus dem Arbeits- beurteilung (Peitscheneffekt) korb herausgeschleudert wer- Weitere Informationen: und/oder aus den Vorgaben den können. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von der Betriebsanleitung des Hub - Arbeitsmitteln arbeitsbühnenherstellers. DGUV Information 208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeits- bühnen DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
[Seite 185]
Turmdrehkrane
Aufstellung B 213
1 Schwellenüberstand 2 3 = 10% der Spurweite
≥0,5 m Schienenprofil nach Angabe des Kranherstellers
Befestigung mit Rippenplatte, Klemm platte und Schwellen - schraube
Gefährdungen Frequenzgesteuerte Krane mit Bei Aufstellung neben einer geeigneten Fehlerstrom-Schutz- Trägerbohlwand: Bei einer Flach- Unzureichende Tragfähigkeit einrichtungen (RCDs) nach Her- gründung der Kranfundamente des Untergrundes, mangelhafte stellerangaben an das Strom- Kran erst nach Fertigstellung des Abstützung oder Nichtbeach- netz anschließen. Verbaus insbesondere der Aus- tung von Sicherheitsabständen Kran entsprechend den Her - fachung aufstellen. an Baugrubenböschungen stellerangaben erden. Zugang zur Krankabine ergo- können zu Kranumstürzen Sicherheitsabstand zu elek - nomisch gestalten, evtl. Verwen- führen. trischen Freileitungen einhalten. dung eines Kranführeraufzuges Kann der Sicherheitsabstand einplanen. Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, Rück- Kran auf Gleisanlage Sicherheitsabstand von 50cm sprache mit Energieversorgungs- Gleisanlage auf tragfähigem zwischen sich bewegenden unternehmen. Sicherheitsmaß- Unterbau (Kies- oder Schotter- festen Teilen der Krankonstruk- nahmen durchführen, z.B.: bett, Betonfundament o.Ä.) tion und festen Teilen der Um - Freischaltung, Verkabelung, waagerecht verlegen, Unterbau gebung z.B. zum Bauwerk, zu Abschrankung, Drehwerks - gut verdichten. Gerüsten oder zu Materialstapel begrenzung, Arbeitsbereichs - usw., darf nicht unterschritten begrenzungssysteme. Nur statisch nachgewiesene bzw. zugelassene Betonschwel- werden 1 . Bei Aufstellung in der Nähe len oder Holzschwellen ver - Kann der Sicherheitsabstand von Bahnanlagen sind beson - nicht eingehalten werden, dere Sicherheitsvorkehrungen wenden. Gefahrbereich durch stabile zu treffen, vorab mit dem Netz- Schwellenabstände nach Schutzgeländer oder Schutz - betreiber der Bahn Kontakt auf- Angaben des Herstellers. zäune absperren. nehmen. Bei Verwendung von Teil- Bei Untendrehern die Scher- Bei Aufstellung neben ver - schwellen für Spurhaltung stellen im unteren Drehbereich bauten Baugruben: Nachweis sorgen. des Kranes sichern, z.B. Umweh- der ausreichenden Tragfähigkeit Nur vom Hersteller vorge- rung, Absperrung. des Untergrundes und der schriebene Schienenprofile ver- Aufnahme des zusätzlichen wenden; Schienenstöße und Erd druckes durch die Verbau- Schienenbefestigung 2 nach konstruktion. Betriebsanleitungausführen.
07/2021
[Seite 186]
4 5
≥
| ≥1,00 m | bis 12 t Gesamtgewicht | |||
|---|---|---|---|---|
| ≥2,00 m | bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht |
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen β folgende Böschungswinkel Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden............β= 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden...................β= 60° c) bei Fels...........................................................................β= 80°
Gleisenden durch Prellböcke Kran mit Einzelabstützung Prüfungen sichern 3. Sie müssen vor der Bei nichtfahrbar aufgestellten letzten Schwelle und parallel Turmdrehkranen die Stützfüße Art, Umfang und Fristen er - angebracht sein. der Spreizholme auf tragfähigen forderlicher Prüfungen ermitteln Anschläge für den Fahrnotend- Unterbau aufstellen und statisch (Gefährdungsbeurteilung) und schalter so einbauen, dass der einwandfrei unterbauen 5. diese veranlassen, z.B.: Kran 1,00 m vor dem Gleisende Maß gebend für die Größe der −täglich vor Arbeitsbeginn zum Stehen kommt. Abstützfläche sind Stützendruck Funktionsprüfung sämtlicher Sicherheitsabstand im Bereich und zulässige Bodenpressung. Notendschalter durch den von Baugrubenböschungen und Die Stützendrücke können der Kranführer, Grabenkanten nach den Vor - Betriebsanleitungoder dem Kran - −nach jedem erneuten Auf - gaben der DIN 4124 einhalten prüfbuch entnommen werden. stellen, Umrüsten und nach oder rechnerischen Nachweis Sicherheitsabstand im Bereich Bedarf, mindestens jedoch der Standsicherheit erbringen 4. von Baugrubenböschungen und jährlich durch eine „zur Mind. Schutzstreifen von 0,60 m Grabenkanten nach den Vor - Prüfung befähigte Person“ freihalten. gaben der DIN 4124 einhalten (z.B. Sachkundiger), oder rechnerischen Nachweis −nach wesentlichen Änderun- der Standsicherheit erbringen 4. gen und sonst regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren Bodenart zul. Bodenpressung durch ermächtigten Sachver- N/cm2 ständigen: 4, 8, 12, 14, 16, 17, 18, … weiter jährlich. Angeschütteter, nicht künstlich 0 –10 Auch Prüfhinweise in Betriebs- verdichteter Boden anleitungen der Hersteller be-
anleitungen der Hersteller be- achten. Ergebnisse der wiederkehren- de Prüfungen und der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen sind im Prüfbuch zu dokumen- tieren.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 52 Krane DIN 4124
| Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden –Schlamm, Moor, Mutterboden –Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden Fein- bis Mittelsand Grobsand bis Kies –Bindige Böden breiig weich steif halbfest fest –Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung | 0 |
|---|---|
| 15 20 | |
| 0 4 10 20 30 | |
| 150 –300 |
[Seite 187]
Turmdrehkrane
Betrieb B 214
Gefährdungen 1 Personen können durch herab- Heben Abfahren fallende oder pendelnde Lasten gefährdet werden. Bedienungsfehler, klimatische Einflüsse (Wind, Blitz) oder Senken Spannungsüberschläge bei An- näherung an elektr. Freileitungen können zu Unfällen führen.
Allgemeines Kran nur von unterwiesenen und am Kran eingewiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeig - neten und vom Unternehmer schrift lich beauftragten Kran - führern bedienen lassen. 1
Schutzmaßnahmen Halt Langsam Nur sachgemäß angeschla gene und gesicherte Lasten anheben. Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beob- achten kann. Verständigung zwischen Ein- weiser und Kranführer durch direkten Sichtkontakt mit fest - gelegten Handzeichen 1 oder durch Sprechfunk 2. Können Lasten bei Wind nicht mehr kontrolliert gehoben Sicherheitsabstand zu elek - Lange Lasten, die sich beim werden, ist der Kranbetrieb trischen Freileitungen einhalten. Transport verfangen können oder einzustellen. Besondere Maßnahmen im die positioniert werden müssen, Bereich von Bahnanlagen ein- mit Leitseilen führen 3. halten. Das Heben von Personen mit 2 Der Kranbetrieb ist bei Un - Kranen ist nur im begründeten wetter (starker Wind oder Sturm Ausnahmefall nach den Vor - und Gewitter) einzustellen. gaben der TRBS 2121 Teil 4 Bei Überschneidung von und der DGUV Regel 101-005 Arbeitsbereichen mehrerer zulässig. Krane für einwandfreie Ver - Diese Personenbeförderung ständigung der Kranführer z.B. ist mind. 14 Tage vorher bei der durch Sprechfunk untereinander Berufsgenossenschaft schriftlich sorgen, Vorfahrtsregelungen anzuzeigen. und Arbeitsabläufe festlegen. Maßnahmen zur Rettung des Kranführers aus Krankabine fest- legen. 07/2021
[Seite 188]
Prüfungen 3 4 Art, Umfang und Fristen er - forderlicher Prüfungen ermitteln und diese veran lassen, z.B.: –täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer, –nach jedem erneuten Auf - stellen, Umrüsten und nach nach Bedarf, mindestens je- doch jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger), –nach wesentlichen Ände - rungen und sonst regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren Zusätzliche Hinweise für Lasten nicht am unbesetzten durch einen ermächtigten Betonkübel mit Standplatz Kran hängen lassen. Sachverständigen: 4, 8, 12, 14, Kranbetrieb einstellen, wenn 16, 17, 18, … weiter jährlich. Einsatz nach durchgeführter die Last bei Windeinwirkung Auch Prüfhinweise in Betriebs- Gefährdungsbeurteilung nur im nicht sicher gehalten und ab - anleitungen der Hersteller be- begründeten Ausnahmefall genommen werden kann oder achten. zulässig. wenn Mängel auftreten, die die Ergebnisse der regelmäßigen Es sind die zusätzlichen Vor - Betriebssicherheit ge fährden. Prüfungen dokumentieren. gaben zu den technischen Gleisbetriebene Krane nach Maßnahmen am Kran und am Arbeitsende mit Schienen - Arbeitsmedizinische PAM sowie zur Prüfung einzu - zangen festsetzen. Vorsorge halten (siehe unter „Weitere Kran nach Vorgaben des Her- Informa tionen“). stellers in Feierabendstellung Arbeitsmedizinische Vorsorge bringen 6. Im Kranhaken ist für den Kranführer nach Ergebnis Zusätzliche Hinweise zu den dabei keine Last oder Lastauf- der Gefährdungs beurteilung ver- Pflichten des Kranführers nahmemittel eingehangen. anlassen (Pflichtvorsorge) oder an bieten (Angebotsvorsorge). Täglich vor Arbeitsbeginn Hierzu Beratung durch den Funktionsprüfung sämtlicher Betriebsarzt. Notendschalter und Bremsen sowie Sichtkontrolle der Abstüt- zungen bzw. der Gleisanlage. Funktion der Hakensicherung am Kranhaken täglich über - prüfen 4. Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin 5 kontrollieren. Krankontrollbuch führen, fest - gestellte Mängel und Kontrollen eintragen. Die Mängel melden Weitere Informationen: und deren Beseitigung verlangen. Betriebssicherheitsverordnung Notendschalter nicht betriebs- DGUV Vorschrift 52 Krane mäßig anfahren. TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von B eschäftigten durch Absturz – Keine Personen mit der Last Ausnahmsweises Heben von oder dem Lastaufnahmemittel Beschäftigten mit hierfür nicht befördern. vorgesehenen Arrbeitsmitteln BGR 500 DGUV Regel 100-500 Lasten nicht schrägziehen und Betreiben von Arbeitsmitteln pendeln, festsitzende Lasten DGUV Regel 101-005 Hochziehbare 6 nicht losreißen 5. Personenaufnahmemittel
[Seite 189]
Autokrane
B 215
1 2
Gefährdungen Sicherheitsabstand von min- Funktion des Hubendschalters destens 0,50 m zwischen sich durch Anfahren kontrollieren. Unzureichende Tragfähigkeit bewegenden Teilen des Kranes Lastmomentenbegrenzung des Untergrundes, mangelhafte und festen Teilen der Umgebung, (LMB) entsprechend dem Rüst- Abstützung oder Nichtbeachtung z.B. Bauwerk, Gerüst, Material - zustand einstellen. von Sicherheitsabständen an stapel, einhalten. Betrieb Baugrubenböschungen können Kann der Sicherheitsabstand zu Kranumstürzen führen. zu festen Teilen der Umgebung Kran nur von besonders unter- Bedienungsfehler, herabfal- nicht eingehalten werden, gefähr - wiesenen, mindestens 18 Jahre lende Gegenstände, klimatische deten Bereich absperren. Hinweis alten, körper lich und geistig Einflüsse (Wind, Blitz) oder auf Quetschgefahr anbringen. geeigneten und vom Unter - Stromüberschläge durch elek - Sicherheitsabstand zu elek - nehmer schrift lich beauftragten trische Freileitungen können trischen Freileitungen beachten. Kran führern bedienen lassen. zu Unfällen führen. Kann der Sicherheitsabstand Einweiser einsetzen, wenn nicht eingehalten werden, Rück- der Kranführer die Last nicht Schutzmaßnahmen sprache mit Energieversorgungs- beobachten kann. Verständi- unternehmen. gung mit dem Einweiser durch Aufstellung Beim Zusammenbau von Gitter - festgelegte Handzeichen oder Kran auf tragfähigem Unter- m astauslegern die Montagean- Sprechfunk. grund abstützen und waagerecht leitung des Herstellers beachten. Bei Überschneidung von ausrichten, lastverteilende Hieraus kann z.B. entnommen Arbeitsbereichen mehrerer Unterlagen verwenden 1. werden, ob und wie oft der Gitter - Krane Arbeitsabläufe vorher Sicherheitsabstand im Bereich mastausleger beim Zusammen- festlegen und für einwandfreie von Baugrubenböschungen und bau unterstützt werden muss. Verständigung untereinander Grabenkanten nach den Vorgaben Lösbare Verbindungsbolzen sorgen, z.B. durch Sprechfunk. der DIN 4124 einhalten oder zwischen einzelnen Gittermast- rechnerischen Nachweis der teilen gegen Herausrutschen Standsicherheit erbringen 2. sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker. 07/2021
[Seite 190]
Gewicht von Lasten vor dem 2
AnGheewbiecnh te vrmonit Ltealsnt.e Lna vsotmr doe -m 2 mentenbegrenzung nicht als Waage benutzen. Nach Ansprechen der Lastmo- mentenbegrenzungLast nicht
| Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht | ||||
|---|---|---|---|---|
| ≥1,00 m | ||||
| ≥2,00 m | Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht |
mentenbegrenzungLast nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen. Lange Lasten, die sich beim Transport verfangen können, mit Ohne rechnerischen Nachweis Leitseilen führen. der Standsicherheit dürfen β folgende Böschungswinkel Böschungswinkel Verfahren des Kranes mit der nicht überschritten werden: Last am Haken nur wenn der Her steller dies in der Betriebs - a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden............β= 45° anleitung zulässt und die Vor - b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden...................β= 60° gehensweise beschreibt. c) bei Fels...........................................................................β= 80° Das Heben von Personen mit Kranen ist nur im Ausnahmefall nach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Zusätzliche Hinweise zum Regel 101-005 (BGR 159)mög- Betrieb im Straßenverkehr lich. Für Personenbeförderung nur geprüfte Personen- oder Ausleger auf dem Fahrgestell Arbeitskörbe verwenden, 14 Tage festlegen und Oberwagen ver - vorher bei der Berufs genossen - riegeln. schaft schriftlich anzeigen und Zubehörteile festlegen und Kran durch Sach kundigen prüfen gegen Herabfallen sichern. lassen. Abstützungen gegen Heraus- rutschen sichern. Zusätzliche Hinweise zu den Pflichten des Kranführers Prüfungen Funktionsüberprüfung sämt- Prüfungen und Kontrollen nach licher Notendschalter und Betriebssicherheitsverordnung 1 Bremsen täglich vor Aufnahme (Anhang III) festlegen und diese des Kranbetriebes. veranlassen, z.B.: Nur Kranhaken mit Haken - −vor jedem neuen Einsatz sicherung verwenden. Funktion Kontrolle der Sicherheitsfunk- der Hakensicherung regelmäßig tionen durch Kranführer, Arbeitsmedizinische überprüfen. −nach Bedarf, jedoch min. Vorsorge Seile regelmäßig pflegen 1x jährlich durch eine „zur Arbeitsmedizinische Vorsorge sowie auf Seilschäden hin Prüfung befähigte Person“ nach Ergebnis der Gefährdungs- kontrollieren. (z.B. Sachkundiger), beurteilung veranlassen (Pflicht- Lasten nicht schrägziehen und −nach wesentlichen Ände - vorsorge) oder anbieten (Ange- pendeln, festsitzende Lasten rungen und sonst regelmäßig botsvorsorge). Hierzu Beratung nicht mit dem Kran losreißen. alle 4 Betriebsjahre im durch den Betriebsarzt. Kranbetrieb einstellen, wenn 13. Betriebsjahr und danach die Last bei Windeinwirkung jährlich durch einen ermäch- nicht sicher gehalten und abge- tigten Sachverständigen. nommen werden kann, oder Selbstfahrende Krane müssen Weitere Informationen: wenn Mängel auftreten, die die beim Verkehr auf öffentlichen Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 52 Krane Betriebssicherheit gefährden. Straßen zusätzlich nach der TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Keine Personen mit der Last Straßenverkehrs-Zulassungs- P ersonen durch Absturz –Heben von oder dem Lastaufnahmemittel Ordnung geprüft werden. Personen mit hierfür nicht vorgesehenen befördern. Auch Prüfhinweise in Betriebs- Arbeitsmitteln DGUV Regel 100-500 Betreiben von Lasten nicht am unbesetzten anleitungen der Hersteller Arbeitsmitteln Kran hängen lassen. beachten. DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Ergebnisse der regelmäßigen Personenaufnahmemittel DIN 4124 Prüfungen dokumentieren.
[Seite 191]
LKW-Ladekrane
B 217
3
2
1
Gefährdungen Schutzmaßnahmen Funktionsprüfung der Sicher- heitseinrichtungen wie z.B.: Unzureichende Tragfähigkeit Aufstellung Abstützüberwachung täglich vor des Untergrundes, mangelhafte Kran auf tragfähigem Unter- Aufnahme des Kranbetriebs. Abstützung oder Nichtbeach- grund abstützen. Lastverteilende Nur einwandfreie Lastauf - tung von Sicherheitsabständen Unterlagen verwenden 1. nahmeeinrichtungen verwen- an Baugrubenböschungen kön- Sicherheitsabstand im Bereich den. Lasthaken müssen eine nen zu Kranumstürzen führen. von Baugrubenböschungen und funktionsfähige Hakensicherung Bei hoch gelegenen Steuer- Grabenkanten nach den Vorgaben haben. ständen und auf der LKW-Lade- der DIN 4124 einhalten oder Palettierte Lasten mit Lade - fläche kann es zu Absturz - rechnerischen Nachweis der gabel befördern. unfällen kommen. Standsicherheit erbringen 2. Maschinen und Geräte an Sicherheitsabstand zu elek - den vorgesehenen Punkten an- Allgemeines trischen Freileitungen beachten. schlagen. Kran nur von besonders unter- Ggfs. Rücksprache mit zustän - Kleine lose Teile in Körben, wiesenen, mindestens 18 Jahre digem Energieversorgungsunter- Containern usw. befördern und alten, körperlich und geistig nehmen durchführen. diese nicht über den Rand be - geeig neten und vom Unter - Betrieb laden. nehmer schriftlich beauftragten Sichere Steuerstände und Gasflaschen in besonderen Kran führern be dienen lassen. Arbeitsplätze auf LKW-Lade - Transportgestellen trans - portieren. flächen und die dafür vor gese - henen Zugänge benutzen 3.
07/2021
[Seite 192]
Keine Personenbeförderung. Beim Be- und Entladen Lasten Zusätzliche Hinweise Kran und Lastaufnahme - nicht über Personen schwenken. zum Fahrbetrieb einrichtungen nicht überlasten. Beim Aufnehmen bzw. Ab - Nur Lasten mit bekanntem legen von Lasten auf LKW-Lade- Kranausleger in Transport - Gewicht heben. pritschen müssen Anschläger stellung bringen und festlegen 4. Lastmomentbegrenzung nicht den Gefahrbereich verlassen Zubehörteile sowie Lastauf- als Waage benutzen. (Quetsch-, Absturzgefahr). nahmeeinrichtungen auf dem Lasten nicht Schrägziehen, Fahrzeug festlegen und gegen Losreißen oder Schleifen. Herabfallen sichern. Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern.
2
2 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erfor- derlicher Prüfungen ermitteln und diese veranlassen, z.B.:
| Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht | ||||
|---|---|---|---|---|
| ≥1,00 m | ||||
| ≥2,00 m | Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht |
und diese veranlassen, z.B.: −täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Not endschalter durch den Ohne rechnerischen Nachweis Kranführer, der Standsicherheit dürfen β folgende Böschungswinkel Böschungswinkel −nach Bedarf, mind. 1x jährlich nicht überschritten werden: durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach- a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden............β= 45° kundiger), b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden...................β= 60° −Ladekrane mit mehr als 300 c) bei Fels...........................................................................β= 80° kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge mindestens alle 4 Betriebs - jahre, im 13. Betriebsjahr und 4 danach mindestens jährlich durch einen ermächtigten Sachverständigen. Auch Prüfhinweise in Betriebs- anleitungen der Hersteller be- achten. Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kran- prüfbuch beiheften.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 52 Krane DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von P ersonen durch Absturz –Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4124
[Seite 193]
Teleskopstapler
B 218
lassen (ein in der Bauwirtschaft Verbesserung der Sicht nach 1 anerkannter Befähigungsnach- dem Stand der Technik ,z.B. weis ist die ZUMBau Qualifi - Kamera-/Monitorsysteme zu kation). verwenden, Der Maschinenführer sollte −organisatorisch: Einsatz von vom Unternehmer schriftlich Einweisern oder Sicherungs- beauftragt werden. posten, Absperrung des Ge- Die Beschäftigten sind in fahrbereiches, Verringerung regelmäßigen Zeitabständen, der Fahrgeschwindigkeit. mindestens jedoch jährlich zu Der Maschinenführer hat bei Gefährdungen unterweisen. Gefahr für Personen die Gefahr Bei Aufenthalt im Gefahr - Warnkleidung tragen. bringende Bewegung zu stoppen bereich können Personen über- Der Maschinenführer muss: und Warnzeichen zu geben. fahren und gequetscht werden. −mindestens 18 Jahre alt sein, Für Personen im Umfeld des Werden Teleskopstapler und −zuverlässig sowie geeignet sein, Teleskopstaplers gilt: Lastaufnahmeeinrichtungen −die Betriebsanleitung kennen −festgelegte Maßnahmen nicht richtig ausgewählt und und diese am Fahrerplatz oder beachten, nicht bestimmungsgemäß ein - an der Verwendungsstelle −vor Betreten des Gefahrberei- gesetzt, können Beschäftigte leicht zugänglich aufbewahren, ches Kontakt mit Maschinen- verletzt werden. −den Teleskopstapler bestim- führer aufnehmen, Bei unzureichender Stand - mungsgemäß benutzen und −Arbeitsweise miteinander sicherheit von Teleskopstaplern −festgestellte Mängel dem Auf- abstimmen. besteht Umsturzgefahr. sichtführenden mitteilen. Beim Beladen bzw. Aufneh- men der Last das entsprechende Allgemeines Schutzmaßnahmen Trag fähigkeits diagramm beach- Der Unternehmer hat den Personen dürfen nicht unter ten. Beim Ansprechen der Über- Maschinenführer vor der erst - die angehobene Arbeitseinrich- lastwarn-/Überlastabschaltein- maligen Verwendung von Teles- tung oder die gehobene Last richtung last momentmindernde kopstaplern: treten 1. Bewegung einleiten oder Last −ihn über Gefährdungen und Der Maschinenführer darf mit absetzen. erforderliche Schutzmaß - dem Teleskopstapler keine Vor dem Anheben Gewicht der nahmen beim Einsatz von Last ermitteln. Arbeiten ausführen, wenn sich Teleskopstaplern zu unter - Personen im Gefahr- oder Teleskopstapler nur auf trag - weisen. Die Unterweisung ist Schwenkbereich aufhalten. fähigem Untergrund verfahren zu dokumentieren, und abstützen. Vorsicht beim Ausnahmen möglich, wenn: −die für den Einsatz von Teles- Verfahren auf unebenem Ge lände. kopstaplern erforderlichen −aus betrieblichen Gründen Beim Verfahren des Teleskop- Vorschriften, Regeln und Infor- unvermeidbar und staplers Last dicht über dem mationen (Betriebsanweisung −der Unternehmer auf Grund - Boden führen. Ausleger so weit und Betriebsanleitung des lage einer Gefährdungsbeur- wie möglich einziehen. Herstellers) zur Verfügung zu teilung gleichwertige Maßnah- Einweiser einsetzen, wenn der stellen und verständlich zu men festgelegt hat (Betrieb- Maschinenführer die Last und vermitteln. sanweisung). Diese müssen deren Gefahrbereich nicht beob- Der Unternehmer hat eine Be - dem Stand der Technik ent- achten kann. triebsanweisung zu erstellen. sprechen. Beim Wechsel von Anbau - Der Unternehmer hat sich vom Geeignete Maßnahmen geräten mit Schnellwechselein- Maschinenführer die Befähigung können beispielsweise sein: richtung muss die Verriegelung zum Führen und Warten von −technisch: vorrangig sind vor dem Anheben überprüft Te les kopstaplern nachweisen zu zusätzliche Einrichtungen zur werden.
07/2021
[Seite 194]
Tragfähigkeitsdiagramme bzw.
Sicherheitseinrichtungen müs- sen zum jeweiligen Anbaugerät passen, dabei muss das Eigen- gewicht des Anbaugerätes und
die Art der Aufstellung berück-
| Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau- geräte bis 12 t Gesamtgewicht | |
|---|---|
| ≥1,00 m | |
| ≥2,00 m |
die Art der Aufstellung berück- nach StVZO überschreiten, und sichtigt werden. Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht Beim Einsatz auf Baustellen: −Geräte mit normgerechtem Überrollschutz, Sicherheitsgurt β Böschungswinkel und Schutzdach für die Fahrer- kabine einsetzen, beim Betrieb Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen ist dieser Gurt anzulegen, folgende B öschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden..........β= 45° −möglichst Geräte mit Niveau- b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.................β= 60° ausgleich verwenden. 2 c) bei Fels........................................................................β= 80° Sicherheitsabstand im Bereich von Baugrubenböschungen und Palettengabeln Beginn jeder Arbeitsschicht Grabenkanten einhalten 2. Sicherheitsabstand von min- Auf gleichmäßige Belastung S icherheitseinrichtungen und destens 0,50 m zwischen be- der Gabeln achten. Maschine auf augenfällige Mängel überprüfen, festge - wegten Teilen des Teles kop - Keine Last an Palettengabel stellte Mängel dem Aufsicht- staplers und festen Teilen der anhängen. führenden mitteilen, Umgebung, z. B. Bauwerk, Ge- Gabelabstand der Last −durch eine „zur Prüfung rüst, Materialstapel, ein halten. an passen. Ggf. Absperrung des befähigte Person“ (z.B. Sach- gefährdeten Bereiches. Arbeitsbühne kundiger) vor der ersten Nur vom Hersteller des Inbetriebnahme und nach Sicherheitsabstand zu elektri- Teleskop staplers zugelassene Bedarf, mind. 1 x jährlich. schen Freileitungen einhalten. Kombination von Stapler und Ergebnisse dokumentieren. Arbeitsbühne benutzen. Wird ein schwenkbarer Teles- Sicherheitsabstand bei Bedienung nur von der Ar- kopstapler mit einer Hubwinde e lektrischen Freileitungen beitsbühne aus. Die Steuerung oder mit einem Lasthaken am 1 m bis 1 kV Spannung des Teleskopauslegers und des Ausleger zum Heben von hän- 3 m bei 1 kV bis 110 kV Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus genden Lasten betrieben, gelten 4 m bei 110 kV bis 220 kV muss verriegelt sein. die Prüfvorschriften für Fahr- 5 m bei 220 kV bis 380 kV Befestigung der Arbeitsbühne zeugkrane. Es sind entsprechen- am Teleskopstapler kontrollieren. de Sachverständigenprüfungen 5 m bei unbekannter Spannung durchzuführen. Auf Funktionsfähigkeit der Notablass einrichtung achten. Während der Fahrt Ausleger Arbeitsmedizinische nicht anheben und nicht aus - Haken/Hakenausleger Vorsorge fahren. Nur Lasthaken mit Haken - Arbeitsmedizinische Vorsorge Teleskopstapler nicht mit sicherung verwenden. Funktion nach Ergebnis der Gefährdungs- angehängter Last bzw. ange - der Hakensicherung regelmäßig beurteilung veranlassen (Pflicht- hobenem Ausleger abstellen. kontrollieren. vorsorge) oder anbieten (Ange- Bei Stillstand Ausleger absenken Haken bzw. Hakenausleger botsvorsorge). Hierzu Beratung und Last absetzen. nicht überlasten. durch den Betriebsarzt. In Betriebspausen Feststell- Bei Auslegern mit Winde muss bremse anziehen und Teleskop- ein Hubnotendschalter vorhan- stapler gegen unbefugte den sein. Weitere Informationen: Benutzung sichern (Schlüssel Betriebssicherheitsverordnung abziehen). DGUV Vorschrift 52 Krane Prüfungen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Bei Wartungs-, Umrüst- und In- Arbeitsmitteln standsetzungsarbeiten Arbeits- Art, Umfang und Fristen er - DGUV Grundsatz 308-009 einrichtungen gegen unbeab- forderlicher Prüfungen festlegen „Qualif izierung und Beauftragung der F ahrerinnen und Fahrer von sichtigtes Bewegen sichern. (Gefährdungsbeurteilung) und geländegängigen Teleskopstaplern“ Angehobenen Ausleger z. B. einhalten, z.B.: DIN 4124 durch Abstützböcke. −durch den Maschinenführer vor www.zumbau.org
[Seite 195]
Baustellenkreissägen
Handkreissägen B 265
1 5 3 6
8 7
2 9 4
Gefährdungen Vor Werkzeugwechsel oder vor Zusätzliche Hinweise Wartungs- und Instandhaltungs- für Baustellenkreissägen Es kann zu Schnittverletzun- arbeiten Stecker ziehen 2. gen, Verletzungen durch einen Sägeblätter nach dem Aus- Selbsttätig schließende Rückschlag des Werkstückes schalten nicht durch seitliches Schutzhauben 5 dürfen nicht und zu einer Schädigung des Gegendrücken abbremsen. manipuliert werden, möglichst Gehörs kommen. Bei Bedarf Tischverlängerung STOPP Schalter verwenden! und -verbreiterung 3 einsetzen. Nicht selbsttätig schließende Schutzmaßnahmen Soweit vom Hersteller vor - Schutzhauben auf das Werk- Betriebsanleitung des gesehen, höhenverstellbares stück absenken. Herstellers beachten. Sägeblatt entsprechend der Bei älteren Maschinen mög- Steckvorrichtung mit Phasen- Werkstückdicke verwenden 4. lichst selbsttätig schließende wender verwenden. Anfallenden Holzstaub ab - Schutzhauben nachrüsten. Unterweisung anhand der saugen, wenn Kreissäge in Abstand des Spaltkeils vom Betriebsanweisung. geschlos se nen Räumen ver - Zahnkranz des Sägeblattes nicht Gehörschutz und Sicherheits- wendet wird. mehr als 8 mm. Jeweils erforderliche Hilfsein- schuhe benutzen. Lärmbereiche richtungen benutzen: kennzeichnen. 10 Eng anliegende Kleidung −Parallelanschlag 6, tragen. Beim Sägen keine Hand- −Winkelanschlag 7, schuhe tragen. −Keilschneideeinrichtung 8, Gefahrenbereich von 120 mm −Schiebestock 9, rund um das Sägeblatt beachten. –Schiebeholz mit Wechsel- Spaltkeil nach Größe und Dicke griff 10. des Sägeblattes aus wählen 1.
07/2021
[Seite 196]
Bei schmalen Werkstücken Zusätzliche Hinweise Schiebestock oder Schiebeholz für Kreissägeblätter mit Wechselgriff 10 benutzen, wenn der Abstand zwischen Nur Kreissägeblätter verwen- Parallelanschlag und Sägeblatt den, die mit dem Namen oder 14 12 weniger als 120 mm beträgt. Zeichen des Herstellers gekenn- Tischeinlage auswechseln, zeichnet sind 12. wenn beiderseits der Schnitt - Bei Verbundkreissägeblättern nmax.5000 13 fuge ein Spalt von >5 mm vor- muss zusätzlich die höchstzu- handen ist. lässige Drehzahl angegeben Standplatz beim Arbeiten seit- sein. Angegebene Drehzahl Handmaschine nicht mit lich vom Risikobereich. nicht überschreiten13. laufendem Sägeblatt ablegen. Splitter, Späne usw. nicht mit Lärmarme Sägeblätter be - An der Handmaschine muss der der Hand aus dem Bereich des nutzen14. gesamte Zahnkranz des Blattes laufenden Sägeblattes entfernen. Beschädigte Sägeblätter, z.B. über der Auflage mit fester Ver- Vor dem Verlassen des Be - solche mit Rissen, Verformungen, kleidung versehen sein 15. dienungsstandes die Maschine Brandflecken, aussortieren. Maschine prinzipiell mit ausschalten. beiden Händen führen und Parallelanschlag 6 so weit Zusätzliche Hinweise Werkstück fixieren. zurückziehen, dass ein Klemmen für Handmaschinen des Werkstückes vermieden wird. Faustregel: Das hintere Ende des Spaltkeilabstand vom Zahn- Arbeitsmedizinische Anschlags stößt an eine gedachte kranz nicht mehr als 5 mm, wenn Vorsorge Linie, die etwa bei der Sägeblatt- in der Betriebsanleitung des Her- Arbeitsmedizinische Vorsorge vorderkante beginnt und unter stellersein Spaltkeil gefordert nach Ergebnis der Gefährdungs- 45° nach hinten verläuft. wird. beurteilung veranlassen (Pflicht- Großformatige Platten mit Schnitttiefe richtig einstellen: vorsorge) oder anbieten (Ange- Handkreissäge und Führungs- bei Vollholz höchstens 10 mm botsvorsorge). Hierzu Beratung schiene schneiden11. mehr als Werkstückdicke. durch den Betriebsarzt.
Beschäftigungs - 6 beschränkungen Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert an Baustellenkreissägen und mit 10 Handkreissägen arbeiten. Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinen beschäftigt werden.
Weitere Informationen: Jugendarbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen 11 Vorsorge DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefähr- dungen – Maßnahmen zum Schutz vor 15 kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DIN 19085-10 DIN EN 62841-2-5
[Seite 197]
Abbrucharbeiten
Grundanforderungen/Maßnahmen C 301
Gefährdungen 1 Werden Abbrucharbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann es zu unkontrolliertem Ver- sagen von Bauteilen kommen. Weiterhin können Personen durch nicht ausreichend trag - fähige und standsichere Arbeits- plätze und Verkehrswege gefähr- det werden. Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.
Allgemeines Abbrucharbeiten dürfen nur von erfahrenen und fachlich ge- eigneten Personen ausgeführt Schutzmaßnahmen –konstruktive Besonderheiten, werden. −Art, Umfang und Reihenfolge Unternehmen müssen über Vor Beginn der Abbrucharbei- der Arbeiten, ten ist der bauliche Zustand des die erforderlichen Geräte und −Abbruchverfahren, abzubrechenden Bauwerkes Einrichtungen verfügen. −Art und Anzahl der einzu setzen - und angrenzender Bauteile in Vor Beginn der Abbrucharbei- den Geräte und Maschinen, statischer und konstruktiver Hin- ten ist durch den Unternehmer −Hilfskonstruktionen, erforder - sicht zu untersuchen, ggf. ist ein eine baustellenbezogene Ge- liche Gerüste und Aufstiege, Abbruchstatiker einzubeziehen. fährdungsbeurteilung durch - −Absturzsicherungen, Art, Zustand und Lage vorhan- zuführen. dener Ver- und Entsorgungs - −Abbruchtiefen und mögliche Abbrucharbeiten dürfen erst leitungen feststellen. Auswirkungen auf angren - begonnen werden, wenn eine zende Gebäude, Abbruchverfahren nach ört- Abbruchanweisung durch den lichen Gegebenheiten auswäh- −Sicherungsmaßnahmen, Unternehmer erstellt wurde. len. Je nach Möglichkeiten kom- z.B. Absperren von Gefahr - Schriftliche Abbruchanwei - men zur Anwendung: Stemmen, bereichen, sungen sind z.B. erforderlich bei Pressschneiden, Demontieren, −Schutzmaßnahmen gegen Abbruch mit Großgeräten, De- Abgreifen, Einschlagen, Reißen, auftretende Gefahrstoffe. montieren, Sprengen, Umgang Eindrücken, Einziehen, Diamant- mit Gefahrstoffen und Gebäude- bohren und -sägen, Sprengen Zusätzliche Hinweise zur schadstoffen. und Sonder verfahren 1 . Durchführung der Arbeiten Einweisung der Arbeiten an Gebäudeschadstoffe und bio- Hand der Abbruchanweisung Abbruchobjekt muss durch logische Arbeitsstoffe ermitteln, durchführen. Aufsichtführenden ständig Arbeitsanweisungen aufstellen Aufsichtführender muss die beobachtet werden. Er darf nicht und entsprechende Schutzmaß- Abbrucharbeiten leiten und gleichzeitig andere Tätigkeiten nahmen treffen. beaufsichtigen. ausführen, z.B. als Baggerführer. Kampfmittelfreiheit sicher - Zusätzliche Hinweise zur Bei plötzlich auftretenden stellen. Gefahren sofort Arbeiten ein - Abbruchanweisung Gehörschutz verwenden. stellen. Diese muss u.a. Angaben ent- Bauteile niemals durch Unter- halten über (siehe Gliederung höhlen oder Einschlitzen zum nächste Seite): Einsturz bringen.
07/2021
[Seite 198]
1 Gliederung einer Abbruchanweisung 1 Abbruchbaustelle (Ort/Straße): Beginn: 2 Bau/Abbruchgenehmigung: Ende: 3 Auftraggeber: 4 Aufsichtführender (Polier): 5 Fachbauleiter: 6 Bauleiter, LBO: 7 Koordinator des Auftraggebers:
| 8 Zuständige BG: | Mitglieds-Nr.: | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ja | nein |
10 Wenn ja, für welchen Teilbereich: 11 Kurzbeschreibung der baulichen Anlage: 12 Konstruktive Besonderheiten: 13 Art und Lage verbleibender Ver- und Entsorgungsleitungen: 14 Sicherung des öffentlichen Verkehrs durch: 15 Reihenfolge und Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte: 16 Vorgesehene Arbeitsabschnitte: 17 Gewählte Abbruchverfahren (ggf. mehrere): 18 Geplanter Maschinen- und Geräteeinsatz: 19 Tragfähigkeit befahrbarer Decken, kN/qm: 20 Notwendigkeit einer Abbruchstatik: ja nein 21 Verantwortlicher Tragwerksplaner/Unternehmer: 22 Falls Abbruchstatik erforderlich, Ersteller: 23 Schutz benachbarter Grundstücke durch: 24 Besondere Sicherheitsleistung benachbarter Grundstücke/Anlagen: 25 Abstützmaßnahmen am Gebäude: 26 Erforderliche Gerüste/Schutzdächer: 27 Zugänge zu den Arbeitsplätzen über: 28 Erforderliche Absturzsicherungen: 29 Personenaufnahmemittel mit Kran/Bagger und Anzeige bei der BG erforderlich: ja nein 30 Besondere Gefahrstoffe im Baustellenbereich: 31 Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen: 32 Sicherung des Grundstücks nach Beendigung der Arbeiten: 33 Geplante Materialtrennung: 34 Art der Bereitstellung zur Entsorgung: 35 Transport und Entsorgung von gefährlichen Abfällen: 36 Transport und Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen:
Einsatz und Zusammenwirken Hohlräume, wie z.B. alte Keller, von Maschinen und Geräten nach Möglichkeit verfüllen. regeln. Decken und tragende Bauteile Gegenseitige Gefährdungen nicht durch Schuttmassen über- vermeiden. Kein Aufenthalt von lasten. Personen in dem unmittelbaren Abbruchmaterial nach abfall- Gefahrenbereich der abzu - und umweltrechtlichen Bestim- brechenden Bauteile. mungen trennen, verwerten Verkehrswege und Fluchtwege bzw. entsorgen. Weitere Informationen: von Abbruchmaterialien freihal- Bauordnungen der Länder ten. Gefahrbereiche absperren Arbeitsmedizinische DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten oder durch Warnposten sichern. Vorsorge TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei T ätigkeiten in kontaminierten Bereichen Beim Befahren oder Arbeiten Arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV Regel 101-004 Kontaminierte auf Decken mit Großgeräten, z.B. Bereiche nach Ergebnis der Gefährdungs- Baggern, Raupen zuvor Trag - DGUV Information 201-028 „Gesund- fähigkeit vorhandener Decken beurteilung veranlassen (Pflicht- heitsgefährdungen durch biologische vorsorge) oder anbieten (Ange- Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ und Wände überprüfen. botsvorsorge). Hierzu Beratung DGUV Information 201-031 „Gesund- heitsgefährdungen durch Taubenkot“ durch den Betriebsarzt.
[Seite 199]
Manuelle Abbrucharbeiten
C 303
Gefährdungen Durch Absturz von Personen, 3 umstürzende Bauteile und herumfliegende und abprallende Trümmer kann es zu Verletzungen kommen. Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen.
Schutzmaßnahmen 1 Treppenhäuser möglichst lange erhalten und von Bau- schutt freihalten. Aufstiege nicht in die Nähe von Abwurfplätzen legen. Decken und Wände nicht durch Anhäufung von Bauschutt überlasten! Im Zweifelsfall abstützen und verstreben. Geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle verwenden. 4 Sie dürfen nur an tragfähigen Bauteilen befestigt werden 1. Gehörschutz benutzen, wenn lärmerzeugende Abbruchver - fahren (z.B. mit Abbruch- oder Bohrhämmern) angewandt werden. Bei Gewölben besondere Maßnahmen treffen, um die Verbindungen und Anschlüsse Schubkräfte sicher abzuleiten. von Bauteilen erst lösen, wenn diese gegen Herabfallen Bei Krag-Konstruktionen die Kippgefahr durch Wegfall der gesichert sind, z.B. durch Auflast oder der Einspannung Anschlagen am Hebezeug. 2 berücksichtigen. Trennschnitte nur von sicheren 3 Stürze und Träger nicht fallen Standplätzen ausführen. lassen, sondern sichern und Ab bruchanweisung beachten. abheben. Lärm- und vibrationsgemin - Lasten vor dem Trennen derte Maschinen und Geräte oberhalb des Schwerpunktes verwenden. anschlagen, um gefährliche Beim Brennschneiden darauf Horizontalkräfte zu vermeiden. achten, dass Personen durch Schwerpunktlage vorher herabfallende Schlacke nicht ermitteln. gefährdet werden und keine Bauteile dürfen zum An - Brandgefahr besteht. Feuerlösch - schlagen nur begangen werden, einrichtungen bereithalten. wenn sie sicher begehbar und Einzelne Abbruchschritte sorg- mindestens 20 cm breit sind. fältig planen und festlegen.
07/2021
[Seite 200]
Deckenöffnungen, Decken - kanten und nicht benutzte Abwurfschächte mit Absturz - sicherungen versehen, z.B. Seitenschutz 3. Öffnungen durchtrittsicher und unverschiebbar abdecken.
Zusätzliche Hinweise für G erüste beim Abtragen von Hand Gerüste für Abbrucharbeiten müssen mindestens der Last- klasse 3 entsprechen. Verankerungen unempfindlich gegen Steinschlag ausbilden, z.B. durch zangenartige Verklamme- rungen hinter Gebäudeteilen. Gerüste nicht durch Bauschutt überlasten. Gerüstlagen regel- mäßig reinigen. Auskragende Schutzdächer möglichst ver - meiden. Bei Planen- oder Netzverklei- Geeignete Gerüste, Maschinen Anschlagpunkte müssen dungen Anordnung und Anzahl und Hilfsmittel zur Verfügung durch den Vorgesetzten fest - der Verankerungen statisch stellen. gelegt werden. nachweisen. Staubarme Abbruchverfahren Zur Staubreduzierung Container Fassadengerüste dem Ab- anwenden wenn dies nicht mit einer geschlossenen Plane bruchfortschritt entsprechend möglich ist, Staubentwicklung abdecken 4. abbauen. mit Wasser einschränken bzw. Nicht ungesichert auf Mauer- Atemschutzgeräte benutzen, kronen arbeiten. Arbeitsmedizinische z.B. Filtermasken mindestens Vor sorge mit P2-Filter. Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen einrichten, Arbeitsplätze und Verkehrs- Arbeitsmedizinische Vorsorge wenn dies nicht möglich ist, Auf- wege nach Ergebnis der Gefährdungs- fangeinrichtungen (Fanggerüste/ beurteilung veranlassen (Pflicht- Dachfanggerüste/Auffangnetze) Verkehrswege müssen sicher vorsorge) oder anbieten (Ange- vorsehen. begehbar sein. botsvorsorge). Hierzu Beratung PSA gegen Absturz (PSAgA) Regelmäßig Treppen und durch den Betriebsarzt. darf nur verwendet werden, Verkehrswege von Bauschutt wenn Absturzsicherungen oder und Abbruchmaterial beräumen. Auffangeinrichtungen nicht Für eine ausreichende angebracht werden können. Beleuchtung sorgen. PSAgA 2 nur an Anschlag- Einzelne Träger und Balken, punkten befestigen, die aus - Türblätter oder flach gelegte Weitere Informationen: reichend tragfähig sind. An- Leitern nicht als Arbeitsplätze B Lä e r t m rie - b u s n s d i c V h ib er r h at e i i o ts n v s e a r r o b r e d i n ts u s n c g hutz- schlagmöglichkeiten an Teilen oder Verkehrswege benutzen. verordnung baulicher Anlagen können zur Abbrucharbeiten (Stemm - DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten Befestigung benutzt werden, arbeiten) nicht von Leitern und DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten wenn deren Tragfähigkeit für eine Hubarbeitsbühnen ausführen. DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Person nach den technischen Ausnahme: z.B. Abbrennen von Gehörschutz Baubestimmungen mit einer Bewehrungseisen und Siche- DGUV-Regel 112-198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen Fangstoßkraft von 6 kN ein- rungsarbeiten. gegen Absturz schließlich den für die Rettung Bei nicht durchtrittsicheren DIN 4420 anzusetzenden Lasten nach - Bauteilen sind Lauf- und Arbeits- DIN EN 12811-1 gewiesen ist. stege zu verwenden. DIN EN 795
[Seite 201]
Demontagearbeiten
C 305
Bei plötzlich auftretenden 1 Gefahren sind die Arbeiten sofort einzustellen. Gegenseitige Gefährdungen vermeiden. Bei den Demontage- arbeiten dürfen sich keine un befugten Personen in dem Gefahrenbereich der zu demon- tierenden Bau- bzw. Anlagen - teile aufhalten. Demontageanweisung (Abbruchanweisung) Die Demontageanweisung muss u.a. Angaben enthalten über: −konstruktive Besonderheiten, −gewähltes Demontagever - fahren, Gefährdungen Schutzmaßnahmen −Gewicht der zu demontieren- den Bauteile bzw. Anlagen - Durch die Verwendung von Demontagearbeiten erst dann teile, ungeeigneten Anschlagpunkten beginnen, wenn der bauliche −Lage der Anschlagpunkte, der zu demontierenden Bauteile Zustand des abzubrechenden −Festlegung der Hebezeuge, bzw. technischen Anlageteile Bauwerkes und angrenzender kann es zu Personen- und Sach- Bauteile in statischer und −Standsicherheit der Teile schäden kommen. konstruktiver Hinsicht unter- während der einzelnen sucht ist. Demontagezustände, Allgemeines Standsicherheit und Tragfähig- −Art, Umfang und Reihenfolge keit der baulichen und techni- der Demontagearbeiten, Vorausschauende Planung der schen Anlagen während der −Art und Anzahl der einzuset- Demontagearbeiten. Demontagearbeiten jederzeit zenden Geräte und Maschinen, Im Vorfeld Sichten der vorhan- gewährleisten. −Arbeitsplätze und Zugänge, denen technischen Unterlagen, Geeignete Anschlagpunkte −Hilfskonstruktionen, erforder - wie z.B Bestandspläne. festlegen bzw. schaffen. liche Gerüste und Aufstiege, Ggf. Hinzuziehung eines Ab- Fachlich geeignete Personen −Schutz der Beschäftigten bruchstatikers zur Festlegung (Aufsichtführende) müssen die gegen Absturz, des Demontageverfahrens. Demontagearbeiten leiten und −Schutzmaßnahmen gegen auf- Erstellung einer Demontage - beaufsichtigen. tretende Gefahrstoffe. anweisung (Abbruchanweisung) Art und Zustand der zu demon- mit allen notwendigen sicher- tierenden Bauteile bzw. Anlage- heitstechnischen Angaben. 2 teile erkunden. Ausführung der Demontage - Demontageverfahren nach arbeiten nur von erfahrenen und örtlichen Gegebenheiten aus- fachlich geeigneten Personen. wählen. Gefahrstoffe, Gebäudeschad- stoffe und Biostoffe ermitteln, Arbeitsan weisungen aufstellen und entsprechende Schutzmaß- nahmen treffen.
07/2021
[Seite 202]
Auf eine schriftliche Demonta- Zusätzliche Hinweise zum geanweisung kann nur verzichtet Anschlagen von Lasten werden, wenn besondere sicher- heitstechnische Angaben nicht Lasten oberhalb des Schwer- erforderlich sind. punktes anschlagen. Schwer- punktlage vorher ermitteln. Zusätzliche Hinweise Anschlagmittel (Seile, Ketten, für Arbeitsplätze und Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus Verkehrswege beanspruchen. Zum Erreichen der Arbeits - 3 Anschlagmittel bestimmungs- plätze sichere Verkehrswege gemäß verwenden und aufbe- errichten. wahren. Im Bauwerk vorhandene Traversen für lange, instabile Treppenund Geländer solange Bauteile verwenden. wie möglich erhalten. Bei mehrsträngigen Gehängen Absturzgefahren, welche durch nur zwei Stränge als tragend an- die Demontage von Bauteilen 4 nehmen. ge schaffen werden, im Vorfeld Nur Anschlagmittel mit Sicher- durch Anbringen von Absturz - heitshaken verwenden. sicherungen beseitigen 2. Aufenthalt zwischen Last und PSA gegen Absturz nur verwen- festen Gegenständen (z.B. den, wenn Absturzsicherungen Wänden) beim Anheben der (Seitenschutz) aus arbeitstech- Hebezeug (Kran) auf trag - demontierten Teile verboten. nischen Gründen nicht möglich fähigen Untergrund abstützen Lasten nicht höher heben als sind 3. und waagerecht ausrichten, für die Beförderung notwendig. Anschlagpunkte für PSA gegen lastverteilende Unterlagen Anschlagmittel erst lösen, Absturz müssen aus reichend verwenden. wenn die Last sicher abgesetzt tragfähig sein und müssen durch Einhalten der Sicherheits - ist. den Vorgesetzten festgelegt abstände im Bereich von Bau- Bauteile zum Anschlagen nur werden. grubenböschungen bzw. unver- begehen, wenn diese sicher bauten Baugräben. begehbar und mindestens 20 cm Zusätzliche Hinweise zum Beachten der Sicherheits - breit sind. Tragen von persönlichen abstände zu elektrischen Frei - Geeignete Hilfsmittel wie Schutzausrüstungen leitungen. Leitern oder Hebebühnen zum Anschlagpunkte an den zu Anschlagen von Lasten be nutzen. Bei Demontagearbeiten grund- sätzlich Industrieschutzhelme demontierenden Bau- bzw. Verbindungen und Anschlüsse Anlageteilen schaffen. von demontierten Bau- und An- (Kopfschutz), Fußschutz und Sichern von Bau- und Anlage- lageteilen erst lösen, wenn diese Schutzhandschuhe tragen. teilen gegen unbeabsichtigtes gegen Umkippen bzw. Herab - Augen- und Gesichtsschutz bei Umfallen z.B. mit Schrägstützen fallen gesichert sind. Schneid- und Trenntätigkeiten 4. benutzen. Bau- bzw. Anlageteile nicht Arbeitsmedizinische Bei Gefährdungen durch Lärm losreißen, sondern z.B. mit Vorsorge ist Gehörschutz zu tragen. hydraulischen Pressen lösen. Die Benutzung von Persön- Arbeitsmedizinische Vorsorge Lasten nicht über Personen lichen Schutzausrüstungen gegen nach Ergebnis der Gefährdungs- schwenken. Absturz ist nur erlaubt, wenn beurteilung veranlassen (Pflicht- Gefahrenbereiche großräumig technische Maßnahmen gegen vorsorge) oder anbieten (Ange- absperren, ggf. Absperrposten Absturz nicht möglich sind. botsvorsorge). Hierzu Beratung vorsehen. durch den Betriebsarzt. Einweiser einsetzen, wenn der Zusätzliche Hinweise Kranführer die Last nicht ständig beim Hebezeugbetrieb beobachten kann. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Geeignetes Hebezeug ent - Verständigung des Kranführers DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten sprechend des Gewichtes der mit dem Einweiser durch fest - DGUV Vorschrift 52 Krane Einzelteile und der Ausladung gelegte Handzeichen oder DGUV Regel 100-500 Betreiben von des Hebezeuges auswählen. Sprechfunk 1 . Arbeitsmitteln
[Seite 203]
Asbestzementprodukte
C 311
Gefährdungen Asbestfasern können bis in die Alveolen der Lunge eingeatmet 3 werden und eine Asbestose, Lungenkrebs oder ein Pleurame- sotheliom (Tumor des Bauch- und Rippenfells) auslösen. 1 2 Allgemeines Von stark gebundenen Asbest- zementprodukten gehen im ein- gebauten Zustand in der Regel keine Gefahren aus. Werden dagegen Asbest - −Dekontamination der Beschichtete AZ-Wandbeklei- zementprodukte angebohrt, Beschäftigten, dungen mit drucklosem Wasser- zerschlagen oder unsachgemäß −Abfallbehandlung und strahl bzw. entspanntem Wasser gereinigt, können erhebliche Entsorgung. und weich arbeitenden Geräten Fasermengen freigesetzt werden. Betriebsanweisung aufstellen (z.B. Schwamm) reinigen 1. Die Bearbeitung mit ober - mit Angaben z.B. über: Befestigungen sorgfältig flächenabtragenden Geräten, −Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, lösen. Bauteile möglichst zer - wie z.B. Abschleifen, Hoch- Tätigkeit, störungsfrei ausbauen und nicht und Niederdruckreinigen oder −Gefahren für Mensch und aus Überdeckungen oder über Abbürsten, ist unzulässig. Umwelt, Kanten ziehen. Reinigung und Überholungs - −Schutzmaßnahmen, Verhal- Befestigungsmittel, Bruch- beschichtung nur zulässig an tensregeln und hygienische und Kleinteile, Dichtungsschnüre Außenwandflächen bei völlig Maßnahmen, usw. in Behältern sammeln. intakter Beschichtung. Auf −Verhalten im Gefahrfall, Behälter kennzeichnen. Dächern verboten. −Erste Hilfe, Keine Schuttrutschen ver - −sachgerechte Entsorgung. wenden. Material nicht werfen, Schutzmaßnahmen sondern von Hand oder mit Beschäftigte anhand der Technische und organisato- Betriebsanweisung unterweisen. Hebezeug transportieren. rische Schutzmaßnahmen Jugendliche dürfen auch für Bei Arbeiten an Außenwand- Tätigkeiten mit Asbestzement- Ausbildungszwecke nicht in bekleidungen Planen oder Folien produkten sind der Aufsichtsbe- Bereichen mit Asbestgefährdung zum Auffangen und Sammeln hörde und der Berufsgenossen- beschäftigt werden. herabfallender Bruchstücke auslegen. schaft schriftlich anzuzeigen. Arbeiten mit anderen Gewer- Gefährdungsbeurteilung mit ken koordinieren, um zu vermei- Arbeitsplan aufstellen und den, dass Unbeteiligte gefährdet 5 zusammen mit der Anzeige der werden. zuständigen Behörde (z.B. Arbeitsbereiche abgrenzen Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen. und mit Warnschildern kenn- Angaben z.B. über: zeichnen 5. −Art und Dauer der Arbeiten, Die Arbeiten sind unter Leitung eines sachkundigen Aufsicht - −Arbeitsablauf und vorgesehene führenden auszuführen (Sach- technische Schutzmaßnahmen, kundenachweis). Dieser muss Zutritt verboten −p ersönliche S chutzausr üs- während der Arbeiten ständig Asbestfasern ! tungen, anwesend sein.
07/2021
[Seite 204]
Nach dem Entfernen der As- bestzementprodukte Untergrund 4 gründlich absaugen oder feucht reinigen. Für Reinigungs- und andere 6 Arbeiten mit Absaugung asbest- haltiger Materialien nur zugelas- sene und geprüfte Industrie- staubsauger oder Entstauber der Staubklasse H mit Zusatzanfor- derung „Asbest“ verwenden. Ausgebaute Asbestzementpro- dukte nicht wieder verwenden. Asbestabfälle nicht zerkleinern. Nach Beendigung der Arbeiten Ausnahmen für AF: Persönliche und hygienische sämtliche Oberflächen gründlich –bei Anwendung anerkannter Schutzmaßnahmen absaugen und feucht wischen. emissionsarmer Verfahren n. Schutzanzug (mindestens EG- Bei Nutzung einer Ein-Kammer- TRGS 519 alternativzur Sach- Kat.III, Typ 5) 2 und Atemschutz Schleuse vor Verlassen des kunde: Qualifikation „Q1E“ mindestens mit Partikelfilter P2 Raumes einen mind. 30-fachen nach TRGS 519 Anlage 10. oder partikelfiltrierende Halb- Luftwechsel durchführen. maske FFP2 3 verwenden. Können die Asbestzementpro- Arbeitsmedizinische Schutzkleidung bei Arbeits- dukte nicht zerstörungsfrei aus- Vorsorge unterbrechungen absaugen. gebaut werden, sind Raumab- Schutzkleidung und Atem- schottung und Unterdruckhal- Arbeitsmedizinische Vorsorge schutz im Freien ablegen, um tung erforderlich. Außerdem ist nach Ergebnis der Gefährdungs- Verschmutzung der Unterkünfte mindestens eine Einkammer- beurteilung veranlassen (Pflicht- zu vermeiden. schleuse als Verbindung zum vorsorge) oder anbieten (Ange- botsvorsorge). Hierzu Beratung Chemikalienschutzanzüge Arbeitsbereich zu verwenden. durch den Betriebsarzt. (ugs. Einweganzüge)nach Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge- Schichtende in besonders rüste, durch Absaugen reinigen. gekennzeichneten Behältern Beschäftigungs - sammeln. Zusätzliche Hinweise zur beschrän kungen Straßenkleidung getrennt von Abfallbehandlung Bei Tätigkeiten mit AZ-Pro - Arbeitskleidung aufbewahren. dukten dürfen werdende Mütter Ausgebaute Asbestzementpro- Bei Arbeitsunterbrechungen nicht und Jugendliche nur unter dukte in geeigneten Behältern Hände sorgfältig reinigen, nach folgenden Bedingungen be- wie reißfesten Kunststoffsäcken, Arbeitsende gründlich duschen. schäftigt werden: Big-Bags, geschlossenen oder In Arbeitsbereichen nicht mit Planen abgedeckten Contai- –die Tätigkeit ist zur Erreichung essen, trinken oder rauchen. nern 4 sammeln, lagern und ihres Ausbildungszieles erfor- entsorgen. derlich, Zusätzliche Hinweise zu Behälter kennzeichnen 6 und –sie findet unter Aufsicht eines A rbeiten auf Dächern gegen den Zugriff Unbefugter Fachkundigen statt, und Bei Arbeiten auf Wellplatten- sichern. –die Toleranzkonzentration für dächern lastverteilende Beläge Asbestzementabfälle nur auf Asbest wird unterschritten. oder Laufstege benutzen. dafür zugelassenen Deponien Bei Absturzgefahr entspre- staubfrei einlagern. chend Gefährdungsbeurteilung Bei der Deponie Erkundigun- Weitere Informationen: Absturzsicherungen vorsehen. gen über weiter gehende Forde- Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Nach Arbeiten an Dächern rungen einholen. Vorsorge Dachrinnen reinigen und an- TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- schließend spülen. Prüfungen oder Instandhaltungsarbeiten DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der „Verantwortliche Person im Prävention Zusätzliche Hinweise für Betrieb“ (VP) und „Aufsichtfüh- DGUV Regel 112-190 Benutzung von A rbeiten in Innenräumen Atemschutzgeräten rende Person vor Ort“ (AF): DGUV Information 201-012 Emissions- Arbeitsräume geschlossen –Sachkunde n. TRGS 519 mind. arme Verfahren nach TRGS 519 für Tätig- halten. Anlage 4. keiten an asbesthaltigen Materialien
[Seite 205]
Schwach gebundene
Asbestprodukte C 312
Asbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential
4
3
3
Gefährdungen Gefährdungsbeurteilung mit Beschäftigte anhand der Arbeitsplan aufstellen und Betriebsanweisung unterweisen. Asbestfasern können bis in die zusammen mit der Mitteilung Arbeiten mit anderen Gewerken Alveolen der Lunge eingeatmet der zuständigen Behörde (z.B. koordinieren, um zu vermeiden, werden und eine Asbestose, Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen. dass Unbeteiligte gefährdet Lungenkrebs oder ein Pleura - Angaben z.B. über: werden. mesotheliom (Tumor des Bauch- –Art und Dauer der Arbeiten, Arbeitsbereiche abgrenzen und Rippenfells) auslösen. –Arbeitsablauf und vorgese - und mit Warnschildern kenn- hene technische Schutzmaß- zeichnen 1. Allgemeines nahmen, Die Arbeiten unter Leitung Von schwach gebundenen –persönliche Schutzausrüs - eines sachkundigen Aufsicht - Asbestprodukten können auch tungen, führenden ausführen. Dieser in eingebautem Zustand Gesund - –Dekontamination der Beschäf- muss während der Arbeiten heitsgefahren ausgehen, z.B. tigten, ständig anwesend sein. bei Beschädigung der Ober - –Abfallbehandlung und Entsor- Arbeitsbereiche staubdicht fläche. Allein durch Luftzirkula- gung. abschotten. Abgeschottete Be- tion können erhebliche Faser- Betriebsanweisung aufstellen reiche unter Unterdruck halten. mengen freigesetzt und dadurch mit Angaben z.B. über: auch benachbarte Räume –Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, 1 belastet werden. Tätigkeit, –Gefahren für Mensch und Schutzmaßnahmen Umwelt, Technische und organisa- –Schutzmaßnahmen, Verhal- torische Schutzmaßnahmen tensregeln und hygienische Tätigkeiten mit Asbest sind Maßnahmen, der Aufsichtsbehörde und der –Verhalten im Gefahrfall, Zutritt verboten Berufsgenossenschaft schriftlich –Erste Hilfe, Asbestfasern ! anzuzeigen. –sachgerechte Entsorgung.
07/2021
[Seite 206]
Arbeitsbereiche nur über Persönliche und hygienische Ausnahmen für AF: Personenschleusen mit ausrei- Schutzmaßnahmen –bei Arbeiten geringen Umfangs chender Be- und Entlüftung Bei sämtlichen Tätigkeiten, nach TRGS 519, Nr. 2.10: Sach- sowie kontrollierter Unterdruck- einschließlich der Endreinigung, kunde mind. nach Anlage 4 b, haltung betreten bzw. verlassen. und bei der Abfallbeseitigung empfohlen Anlage 4c, Abzubrechendes Asbest oder Atemschutzgeräte 3 benutzen. –bei Anwendung anerkannter asbesthaltige Materialien vor Bei Faserkonzentrationen bis emissionsarmer Verfahren n. dem Abtragen mit Wasser weit- 10.000 F/m3(Tätigkeiten gerin- TRGS 519 Nr. 2.9 alternativzur gehend durchfeuchten. Gege be - ger Exposition): Sachkunde: Qualifikation „Q1E“ nenfalls mehrmals wiederholen. –P2-Filtergeräte bei Tätigkeiten nach TRGS 519 Anlage 10. Freiwerdende Fasern direkt mit Expositionsspitzen. am Entstehungsort absaugen. Bei Faserkonzentrationen von Arbeitsmedizinische Ausgebaute und verpackte 10.000 F/m3bis 100.000 F/m3: Vorsorge Asbestprodukte nur über Mate - –partikelfiltrierende Halbmas- Arbeitsmedizinische Vorsorge rialschleuse aus dem Arbeits - ken FFP2 für kurzzeitige Tätig- nach Ergebnis der Gefährdungs- bereich heraustransportieren. keiten von maximal zwei beurteilung veranlassen (Pflicht- Asbestmaterial nicht schred- Stunden pro Schicht, vorsorge) oder anbieten (Ange- dern oder anders mechanisch –Halbmasken mit P2-Filter für botsvorsorge). Hierzu Beratung zerkleinern. länger andauernde Tätigkeiten, durch den Betriebsarzt. Ausgebauten Spritzasbest mit –Maske mit Gebläse und Parti- Zement oder anderen hydrau - kelfilter TM1P. Beschäftigungs - lischen Bindemitteln in einem Bei Faserkonzentrationen von beschränkungen geschlossenen Aufbereitungs- 100.000 F/m3bis 300.000 F/m3: Bei Tätigkeiten mit schwach system verfestigen. –partikelfiltrierende Halbmas- gebundenem Asbest dürfen wer- Verbleibende Asbestfaserrück- ken FFP3 für kurzzeitige Tätig- dende Mütter nicht und Jugend - stände auf rauen Bauteiloberflä- keiten von maximal zwei liche nur unter folgenden Bedin- chen durch Restfaserbindemittel, Stunden pro Schicht, gungen beschäftigt werden: Anstrich oder aufgesprühte Be- –Halbmasken mit P3-Filter für –die Tätigkeit ist zur Erreichung schichtung binden. länger andauernde Tätigkeiten, ihres Ausbildungszieles erfor- Arbeitsbereiche nach Beendi- –Maske mit Gebläse und Parti- derlich, gung der Arbeiten reinigen. Die kelfilter TM2P (empfohlen). –sie findet unter Aufsicht eines End- bzw. Feinreinigung erst Bei Faserkonzentrationen über Fachkundigen statt, und durchführen, wenn sich der 300.000 F/m3: –die Toleranzkonzentration für Reststaub in der Luft abgelagert –Vollmasken mit Gebläse und Asbest wird unterschritten. hat, frühestens jedoch nach Partikelfilter TM3P. 12 Stunden. Bei Faserkonzentrationen über Personen- und Materialschleu- 4.000.000 F/m3: 2 sen nach Schichtende feucht –Isoliergeräte. reinigen. Mindestens CSK EG.-Kat III, Für Reinigungs- und andere Typ 5–6 verwenden, bei hoher Ex - Arbeiten mit Absaugung asbest- position oder Auftreten von Sprüh - haltiger Materialien nur Industrie - nebel oder Feuchtigkeit Typ 4 4. staubsauger oder Entstauber der Schutzanzüge nur innerhalb Staubklasse H mit Zusatzanfor- der Personenschleuse auszie- derung „Asbest“ verwenden 2. hen. Zuvor anhaftenden Staub Asbest- oder asbesthaltige durch Abwaschen oder Absau- Abfälle sowie verbrauchte gen vollständig entfernen. Dabei Arbeitsmittel wie auch Schutz- Atemschutz nicht ablegen. Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung kleidung in gekennzeichneten In Arbeitsbereichen nicht Verordnung zur arbeitsmedizinischen Behältern sammeln. essen, trinken oder rauchen. Vorsorge DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Abfälle auf zugelassenen Prüfungen Prävention Deponien so einlagern und ab- TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- decken, dass keine Asbestfasern „Verantwortliche Person im oder Instandhaltungsarbeiten in die Umwelt gelangen. Betrieb“ (VP) und „Aufsichtfüh- DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten Bei der Deponie Erkundigun- rende Person vor Ort“ (AF): DGUV Information 201-012 Emissions- gen über weiter gehende Forde- –Sachkunde n. TRGS 519 arme Verfahren nach TRGS 519 für Tätig- rungen einholen. Anlage 3. keiten an asbesthaltigen Materialien
[Seite 207]
Arbeiten in
kontaminierten Bereichen C 316
Gefährdungen 1 Durch Gefahrstoffe oder biolo - gische Arbeitsstoffe kann es zu Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Berei- che“ bzw. TRGS 524 sind Bau- bzw. Sanierungsar beiten inkl. der vorbereitenden Arbeiten in Bereichen, die mit Gefahrstoffen oder bio logischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. Dies können z.B. sein: –Bauarbeiten auf Altlasten, Deponien oder entsprechend belasteten Industrie- oder Gewerbeflächen, SCHWARZBEREICH –Rückbau von Industrieanlagen und entsprechend belasteter Gebäude, –Tätigkeiten mit biologischen Arbeiten erst wieder aufneh- Für unbefugte Gesundheits- Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf men, wenn durch den Bauherrn Personen betreten gefahr Deponien und bei der mikro- verboten !!! die Situation geklärt ist bzw. der biologischen Bodensanierung, Arbeits- und Sicherheitsplan –vorausgehende Arbeiten zur vorliegt. –Gefährdungsbeurteilung, Erkundung von Gefahrstoffen, Wenn keine ausreichenden –Beschreibunggeeigneter –Arbeiten zur Brandschaden - Informationen über Stoffe und Schutzmaßnahmen, sanierung, die von ihnen ausgehenden –bei hoher Gefährdung A+S- –Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Gefahren vorliegen, Maßnahmen Plan mitFach- und Aufsichts- die aus Kampfmitteln stammen, auf den ungünstigsten Fall aus- behörden abstimmen, –Tätigkeiten mit Gebäudeschad - richten. –Ausschreibung lt. A+S-Plan. stoffen im Sinne der TRGS 524. Werden bei Bauarbeiten zuvor Planungs- und Organisations- A+S-Plan für Erkundungsarbei- unbekannte Kontaminationen aufgaben des Bauherrn ten auf der Grundlage der gemäß angetroffen, sind unverzüglich Erarbeiten eines Arbeits- und historischer Erkundung zu ver- folgende Maßnahmen zu treffen: Sicherheitsplans (A+S-Plan) mutenden Stoffe erarbeiten 1 . –Arbeiten sofort einstellen, durch Sachkundigen nach DGUV Sind Beschäftigte mehrerer –Gefahrenbereich verlassen Regel 101-004: Unternehmen im kontaminierten und sichern, –Angaben zu Art und Konzentra- Bereich tätig: –ggf. Abdecken der kontami- tion der Gefahrstoffe bzw. –nach DGUV Regel 101-004 nierten Bereiche, biologischen Arbeitsstoffe, sachkun digen Koordinator –Aufsichtführenden ver - –Ermittlung der zu erwartenden bestellen, ständigen, Gefahren (Mobilität, gefährliche –Koordinator mit Weisungs - –Auftraggeber und zuständige Eigenschaften, Wirkungen), befugnis gegenüber allen Berufsgenossenschaft infor- –Ermittlung der auszuführen- Unternehmern und deren mieren. den Tätigkeiten, Beschäftigten ausstatten.
07/2021
[Seite 208]
Einsatz von Fahrzeugen und Hautreinigung und -pflege 2 Erdbaumaschinen, die mit An - sicherstellen durch Bereitstellen lagen zur Atemluftversorgung geeigneter Hautmittel. (Filter- oder Druckluftanlagen) ausgestattet sind 2. Zusätzliche Hinweise Besondere Baustelleneinrich- zu Anzeigepflichten tung vorsehen. Arbeiten spätestens 4 Wochen Tragezeiten und tragefreie vor Beginn der zuständigen Zeiten der PSA in der Planung Berufsgenossenschaft schriftlich berücksichtigen (Auswirkungen anzeigen (Inhalte der Anzeige auf Bauzeit beachten!). siehe DGUV Regel 101-004 An- Reinigung, Wartung und Pflege hang 1 ). von mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz- Zusätzliche Hinweise geräte!). zur Sachkunde/Fachkunde Messkonzept erstellen. Die nach der DGUV Regel 3. Persönliche Schutzaus- Baustelleneinrichtung rüstung beschreiben 101-004 Kontaminierte Bereiche „Anhang 6 A bzw. 6 B“ erwor - Baustelle in Schwarz- und Schutzhandschuhe, Fuß- bene Sachkunde für Sicherheit Weißbereiche einteilen. schutz, Schutzkleidung und und Gesundheitsschutz bei Bei Tätigkeiten mit Gebäude- Atemschutz nach Eigenschaften der Arbeit in konta minierten schadstoffen ggf. Abschottungen der Gefahr-/Biostoffe und zu Bereichen erfüllt die Fachkunde - (Folienwände, -schleusen) und erwartender Exposition/Gefähr - anforde rungen nach Anlage 2 A Unterdruckhaltung vorsehen. dung 1. bzw. 2 B der TRGS 524. Baustelle und Schwarzbereiche Aufgaben des ausführenden durch Einzäunung oder gleich- Unternehmens Arbeitsmedizinische wertige Maßnahmen gegen Arbeitsverfahren festlegen. Vor sorge unbefugtes Betreten sichern. Gefährdungsbeurteilung auf Dekontaminationseinrichtun- Arbeitsmedizinische Vorsorge der Grundlage des A+S-Plans gen vorsehen: nach Ergebnis der Gefährdungs- des Auftraggebers durchführen. –Schwarz-Weiß-Anlage, beurteilung veranlassen (Pflicht- Schutzmaßnahmen festlegen. –Stiefelwaschanlagen, vorsorge) oder anbieten (Ange- Rangfolge der Schutzmaßnah- botsvorsorge). Hierzu Beratung –Reifenwaschanlagen für Fahr- men (s.o.) beachten. durch den Betriebsarzt. zeuge. Baustelleneinrichtung und Biomonitoring mit Betriebsarzt Verständigungsmöglichkeit Ausrüstungen bereitstellen. abstimmen. zwischen Schwarz- und Weiß - Bei Tragen von Schutzkleidung bereich gewährleisten. und Atemschutz Tragezeiten und Sozialräume, Unterkünfte usw. tragefreie Zeiten festlegen. nur im Weißbereich. Für Arbeiten unter Atemschutz Für kontaminierte Geräte etc. gerätespezifische Unterweisun- Lagerraum innerhalb des gen gemäß DGUV Regel 112-190 Weitere Informationen: Schwarzbereiches vorsehen. durchführen. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Alleinarbeit vermeiden. Gefahrstoffverordnung Schutzmaßnahmen Tätigkeitsbezogene Betriebs - Biostoffverordnung Rangfolge der Schutzmaß - anweisungen erstellen. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention nahmen im A+S-Plan beachten: Beschäftigte vor Beginn der TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei T ä-
- Arbeitsverfahren Arbeiten über besondere tigkeiten in kontaminierten Bereichen Gefahren und den Gebrauch TRBA Technische Regeln für Möglichst emissionsarmes Biologische Arbeitsstoffe der Schutzausrüstungen unter- Verfahren auswählen. DGUV Regel 101-004 Kontaminierte weisen. Bereiche
- Technische und organisa- Unterweisung schriftlich DGUV Regel 112-190 Benutzung von torische Schutzmaßnahmen bestätigen lassen. Atemschutzgeräten www.dguv.de =>BGVR-Datenbank Emission an der Austrittstelle Erste-Hilfe bereitstellen: GESTIS-Datenbank erfassen bzw. für ausreichende in jeder Gruppe (zwei oder mehr www.baua.de =>Themen von A bis Z Belüftung des Arbeitsbereiches Beschäftigte) mindestens ein www.gisbau.de (WINGIS, Handlungs- anleitungen, Sicherheitsdatenblätter) sorgen. Ersthelfer.
[Seite 209]
Mineralischer,
quarzhaltiger Staub C 317
1
2
Gefährdungen Schutzmaßnahmen (Minimierungsgebot). Für Quarzstaub besteht derzeit Quarzhaltige Stäube können Nur abgesaugte Geräte ver- ein Beurteilungsmaßstab von zu Staublungenerkrankungen wenden 1, Absaugung durch 0,05 mg/m3. führen. angeschlossenem Entstauber Organisatorische (mind. Staubklasse M). Maßnahmen Allgemeines Wenn Stauberfassung an der Staubbelastende Arbeits - Bei der Bearbeitung entsteht Maschine nicht ausreichend ist, bereiche oder Tätigkeiten neben Grobstaub auch Feinstaub. kombinierte Schutzmaßnahmen ermitteln. Beim Auftreten von Feinstaub ist mit dem Auge vorsehen z.B.Absaugung 2 am Quarzstaub prüfen, ob Materia- nicht mehr sichtbar und kann Arbeitsplatz mit Absauganlage lien mit geringerem Quarzgehalt beim Einatmen bis in die Lunge oder mobilen Luftreiniger. verwendet werden können. gelangen. Erkrankungen der Arbeitsplatzgrenzwerte Gefährdungsbeurteilung Atem organe wie z.B. Entzün - (AGW) erstellen, Schutzmaßnahmen dungen oder Bronchitis können Staubgrenzwerte: festlegen, dokumentieren. die Folge sein. Alveolengängiger (lungen - Betriebsanweisung erstellen Enthält der Feinstaub freie gängiger) Staub (A-Staub) und Mitarbeiter unterweisen. kristalline Kieselsäure, die bei 1,25 mg/m3. Wirksamkeit der getroffenen der Bearbeitung quarzhaltiger Gesteine freigesetzt wird, Einatembarer Staub (E-Staub) Maßnahmen regelmäßig über- besteht die Gefahr einer Quarz - 10 mg/m3. prüfen. staub lungenerkrankung (Sili - Tätigkeiten oder Verfahren, Technische Maßnahmen kose) bzw. einer Lungenkrebs - bei denen lungengängiger Staubarme Arbeitsverfahren erkrankung in Verbindung mit Quarzstaub auftritt, sind als und direkt abgesaugte Geräte einer Silikose. krebs erzeugend zu bewerten verwenden (www.gisbau.de).
07/2021
[Seite 210]
2
1
Staub möglichst an der Ent - blasen, sondern saugen. Grobe Umlaufwasser regelmäßig stehungsstelle direkt absaugen Stücke mit Rechen einsammeln. reinigen/wechseln, bei Maschi- (Punktabsaugung) und/oder Für Reinigungsarbeiten nur nen ohne Aufbereitung mindes- durch Saugtrichter der Absaug- geeignete und geprüfte Industrie- tens täglich. anlage oder Luftreiniger er - sauger der Staubklasse M oder Beim Schleifen, Polieren nur fassen. Saugtrichter oder An- höherwertiger verwenden. quarzfreie Mittel verwenden. saugöffnung des Luftreinigers Für eine gute Raumbelüftung kontinuierlich der Staubquelle sorgen, technische Hilfsmittel Arbeitsmedizinische nachführen und in Richtung der (z.B. Luftreiniger) hierfür vor - Vorsorge Ansaugöffnung arbeiten. halten. Arbeitsmedizinische Vorsorge Zum Absaugen von Hand - Staubgefährdete Arbeitsbe - nach Ergebnis der Gefährdungs- maschinen Entstauber der Staub - reiche von den übrigen Arbeits- beurteilung veranlassen (Pflicht- klasse M oder H verwenden. plätzen durch bauliche Maß - vorsorge) oder anbieten (Ange- Generell gilt: Staubschutzmaß- nahmen trennen. botsvorsorge). Hierzu Beratung nahmen nicht auf eine Möglich- durch den Betriebsarzt. keit begrenzen. Häufig führen Zusätzliche Hinweise nur parallele Maßnahmen zum für Nassbearbeitung Erfolg. Werden Werkstücke nass Abgesaugte Luft reinigen und bearbeitet, kann der Staubanfall Weitere Informationen: ins Freie führen. erheblich gemindert werden. Gefahrstoffverordnung Absauganlagen regelmäßig Trotzdem ist eine Staubgefähr- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge warten und mindestens einmal dung nicht gänzlich ausge- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der jährlich durch eine „zur Prüfung schlossen, da insbesondere Prävention befähigte Person“ (z.B. Sach- bei schnelllaufenden Maschinen TRGS 559 Quarzhaltiger Staub kundiger) prüfen lassen. der Staub mit dem Wasser ver- DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz- lüftung – Lufttechnische Maßnahmen Prüfung dokumentieren. wirbelt wird (Aerosolbildung). DGUV Regel 112-190 Benutzung von Arbeitsräume, Maschinen und Wasser direkt auf die Schnitt- Atemschutzgeräten Geräte regelmäßig von Staub - stelle leiten. DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz ablagerungen reinigen. Bei Ausbreitung des Sprühnebels DGUV Information 209-073 Arbeits- Reinigungsarbeiten nicht trocken verhindern, z.B. durch am Werk - platzlüftung – Entscheidungsh ilfen für kehren oder mit Druckluft ab- stück auf liegende Schutzhauben. die betriebliche Praxis
[Seite 211]
Alte Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle mit krebsv erdächtigen C 320 Eigenschaften
Gefährdungen Im Rahmen der Gefährdungs- Schutzmaßnahmen beurteilung ermitteln, ob es sich Bei Demontage-, Abbruch-, Die Maßnahmen der jewei - bei der in Frage stehenden Mine- Instandhaltungs- und Instand- ligen Expositionskategorie sind ralwolle um „alte“, also krebs- setzungsarbeiten besteht grund- nachfolgend aufgeführt: verdächtige Produkte handelt. sätzlich ein Krebsverdacht, wenn die Mineralwolle-Produkte Tätigkeiten mit alten Dämm- Expositionskategorie E1 vor dem Jahr 2000 eingebaut stoffen in das Gefahrstoffver- Für Tätigkeiten mit keiner oder wurden. zeichnis aufnehmen (einmalig nur sehr geringer Staubexposi- unternehmensbezogen). tion, z.B. Arbeiten an Innen - Allgemeines Die TRGS 521 und die DGUV wänden (Trennwänden, Vorsatz- schalen) oder Deckenverklei- „Alte“ Produkte Information 213-031 liefern eine dungen ohne Demontage des Seit dem 1.6.2000 dürfen Auf listung von Tätigkeiten mit Dämmstoffes, Öffnen einzelner „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffe den entsprechenden Abschnitte von weniger als 3 m2, nicht mehr verwendet werden. Expositions kategorien. Die erfor- Arbeiten an schwimmend ver - Durch das Verwendungsverbot derlichen Schutzmaßnahmen legtem Estrich mit Demontage darf es in Deutschland den Um- bei diesen Tätigkeiten sind ge- von weniger als 3 m2Dämmstoff. gang damit nur noch im Zuge staffelt und orientieren sich an Maßnahmen von Demontage-, Abbruch-, der Höhe der Faserstaubbelas- Instandhaltungs- und Instand- Material nicht reißen. tungen am Arbeitsplatz sowie setzungsarbeiten geben. Motorgetriebene Sägen nur der Dauer und Häufigkeit der mit Absaugung beim Ausbau Arbeiten. verwenden.
07/2021
[Seite 212]
Ausgebautes Material nicht Begrenzung der Anzahl der Arbeitsmedizinische Vorsorge werfen. Beschäftigten durch organisato- veranlassen. Für gute Durchlüftung am rische Schutzmaßnahmen. Schutzkleidung reinigen oder Arbeitsplatz sorgen. Den Beschäftigten persönliche entsorgen. Aufwirbeln von Staub ver - Schutzausrüstung zur Verfügung Getrennte Umkleideräume für meiden. stellen: Straßen- und Arbeitskleidung. Arbeitsplatz sauber halten und −Atemschutz: Waschraum mit Duschen regelmäßig mit Staubsauger der − Halb-/Viertelmaske mit (Schwarz-Weiß-Anlage) bereit- Staubklasse M reinigen. P2-Filter oder stellen. Stäube mit Industriestaub - − partikelfiltrierende Halb- sauger (mindestens Staubklasse maske FFP2 oder Arbeitsmedizinische M)aufnehmen bzw. feucht − Filtergerät mit Gebläse TM 1P, Vorsorge reinigen, nicht mit Druckluft ab- −Schutzbrille insbesondere bei Arbeitsmedizinische Vorsorge blasen oder trocken kehren. Überkopfarbeiten, nach Ergebnis der Gefährdungs- Entstauber bzw. Industrie- −Schutzanzug Typ 5. beurteilung veranlassen (Pflicht- staubsauger regelmäßig warten Arbeitsmedizinische Vor sorge vorsorge) oder anbieten (Ange- und instandhalten. anbieten. botsvorsorge). Hierzu Beratung Abfälle am Entstehungsort Arbeitsbereiche abgrenzen durch den Betriebsarzt. möglichst staubdicht verpacken und kennzeichnen. und kennzeichnen. Für den Schwer zu reinigende Gegen- Transport geschlossene Behält- stände oder Einrichtungen mit nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Folien abdecken. Säcke, Big-Bags) verwenden. Rauch-/Schnupfverbot am Locker sitzende, geschlossene Arbeitsplatz, Verbot der Arbeitskleidung und z.B. nitril- Nahrungsaufnahme. beschichtete Baumwollhand- Waschmöglichkeit vorsehen. schuhe tragen. Nach Beendigung der Arbeit Expositionskategorie E3 Staub auf der Haut mit Wasser Für alle Tätigkeiten mit hoher abspülen. bis sehr hoher Staubexposition, Bei empfindlicher Haut nach z.B. umfangreichere Sanierungs- Arbeitsende Hautpflegemittel maßnahmen mit Demontage des verwenden. Dämmstoffes (Deckenverklei- Betriebsanweisung erstellen. dungen, Unterdecken), Demon- tage von thermisch belasteten Beschäftigte unterweisen. Anlagen oder Anlagenteilen in Expositionskategorie E2 engen, schlecht belüfteten Für Tätigkeiten mit geringer bis Räumen. mittlerer Staubexposition, z.B. Maßnahmen Arbeiten an Wärmeverbundsys- Alle Maßnahmen der Expo - temen mit Freilegen des Dämm- sitonskategorie E1 und E2 stoffes, Demontage thermisch e rgreifen und zusätzlich: belasteter Anlagenteile im Freien von nicht mehr als 20 m2. Beschäftigungsbeschränkung Weitere Informationen: für Jugendliche und Schwangere. Gefahrstoffverordnung Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Alle Maßnahmen der Expo - muss getragen werden: Vorsorge sitionskategorie E1 ergreifen DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der −Atemschutz: Prävention und zusätzlich: − Halb-/Viertelmaske mit P2- TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Faserstäube direkt an der Aus- Filter oder Mindeststandards tritts- oder Entstehungsstelle TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und − partikelfiltrierende Halb- I nstandhaltungsarbeiten mit alter z.B. mit einem Luftreiniger er - maske FFP2 oder Mineralwolle fassen, soweit dies möglich ist. TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemper a- − Filtergerät mit Gebläse TM 1P, Entstauber bzw. Industrie- turwolle staubsauger regelmäßig warten −Schutzbrille insbesondere bei DGUV Regel 112-190 Benutzung von Überkopfarbeiten, Atemschutzgeräten und instandhalten. DGUV Information 213-031 Tätigkeiten −Schutzanzug Typ 5. mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glas- wolle, Steinwolle)
[Seite 213]
Diamantkernbohrarbeiten
C 365
2
1
Gefährdungen Arbeitsbereich sauber und gut Gefahrbereiche in denen z.B. beleuchtet halten. Bohrkerne, Bauteile herabfallen Durch umstürzende, herab - Tägliche Sicht- und Funktions- können absperren. fallende Teile, unkontrolliert prüfung der Bohrmaschine Hilfsmittel zum Bewegen und bewegte Maschinen- und Werk- durchführen. Transportieren von Bohrkernen zeugteile können Personen Betriebsanleitung der Her - verwenden. verletzt werden. steller beachten. Betriebsbereites Diamantkern- Durch rotierende Werkzeuge. bohrgerät nicht unbeaufsichtigt Die Lärmbelastung kann zu Schutzmaßnahmen lassen. Gehörschäden führen. Verwendung nur von einwand- Geeignete Verankerung des Durch frei werdende Aerosole. freien unbeschädigten Bohrein- Bohrständers entsprechend heiten, dieses vor der Benutzung dem Untergrund und Bohrdurch- Allgemeines überprüfen. messer auswählen. Vor Beginn der Arbeiten Bohrständer sicher befestigen Geeignete Maschinendrehzahl Arbeits bereich auf Vorhanden- z. B. durch Schwerlastdübel 1, entsprechend dem Bohrkronen- sein und Verlauf von Leitungen, Durchankern, Vakuumplatten - durchmesser einstellen. Kanälen und nicht tragfähigen befestigung 3. Hautkontakt mit Bohrschlamm Bau teilen überprüfen. Dübel so nah wie möglich an vermeiden. Das geeignete Betonbohr - die Bohrständersäule setzen. Keine rotierenden Teile verfahren auswählen. Bei Trockenbohrungen geeig- berühren. Standsicherheit der Bauteile nete Absaugvorrichtungen ver- Bei Arbeiten über Bodenhöhe jederzeit gewährleisten. wenden wenn notwendig zusätz- geräumige und tragfähige Stand- Keine tragende Teile, wie lich Luftreiniger einsetzen. flächen schaffen, ggf. Absturz - z.B. Unterzüge anbohren/ Keine Arbeiten von Leitern. sicherungen anbringen. beschädigen.
07/2019
[Seite 214]
3 Vakuumanlage Vakuumplatte 1 Verankerungsdübel
Vakuumschlauch
Vakuumpumpe Vakuumbehälter
Nur gekennzeichnete Werk - z.B. Baustromverteiler mit RCD −nach Bedarf regelmäßig durch zeuge verwenden. Angegeben (Fl-Schutzeinrichtung). eine „zur Prüfung befähigte sein müssen Her steller oder Ver- Bei frequenzgesteuerten Person“. treiber, max. Umdrehungszahl, Betriebsmitteln sind besondere Ergebnisse dokumentieren. Durchmesser und Einsatzbedin- Maßnahmen, z.B. allstromsensi- gungen. tive RCD (FI-Schutzeinrichtung), Arbeitsmedizinische Persönliche Schutzausrüstun- erforderlich. Vorsorge gen, wie z.B. Gehörschutz 2, In engen leitfähigen Räumen Arbeitsmedizinische Vorsorge Schutzhandschuhe, ggf. bei – Schutzkleinspannung Staubentwicklung Atemschutz (≤50 V AC/≤120 V DC) oder nach Ergebnis der Gefährdungs- beurteilung veranlassen (Pflicht- verwenden. –Schutztrennung mit nur einem vorsorge) oder anbieten (Ange- Gerät einsetzen. botsvorsorge). Hierzu Beratung Zusätzliche Hinweise für In leitfähigen Räumen mit aus- durch den Betriebsarzt. Deckenbohrungen reichender Bewegungsfreiheit, kann RCD (FI-Schutzeinrichtung) Auffangeinrichtungen für Bohr- kerne verwenden. mit IΔN≤ 30 mA verwendet werden. In Sonderfällen Absperren der Trenntransformator und Klein- Gefahrenbereiche. spannungstransformator grund- Sollte dies nicht möglich sein sätzlich außerhalb des Nass - oder als zusätzliche Maßnahme, bereiches aufstellen. Weitere Informationen: einsetzen eines Warnpostens, Betriebssicherheitsverordnung welcher außerhalb des Gefah- Prüfungen DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen renbereiches steht. und Betriebsmittel Art, Umfang und Fristen erfor- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten derlicher Prüfungen festlegen DGUV Regel 112-190 Benutzung von Zusätzliche Hinweise für (Gefährdungsbeurteilung) und Atemschutzgeräten elektrisch betriebene DGUV Regel 112-194 Benutzung von einhalten, z.B.: Gehörschutz Maschinen −bei Montage der Maschine auf DGUV Information 203-004 Einsatz Elektrisch betriebene Maschi- augenfällige Mängel durch den von elektrischen Betriebsmitteln bei e rhöhter elektrischer Gefährdung nen und Geräte nur über einen Geräteführer, DGUV Information 203-006 Auswahl besonderen Speisepunkt mit und Betrieb elektrischer Anlagen und Schutzmaßnahme anschließen, Betriebsmittel auf Bau- und Montage- stellen
[Seite 215]
Verarbeiten großformatiger
Mauersteine C 366
1 2
Gefährdungen Bei fehlenden oder mangel - haften Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen kann es zu Absturzunfällen kommen. Nicht oder unzureichend sicher angehobene Mauersteine können abstürzen und zu Ver - letzungen führen. Heben, Tragen oder Versetzen von schweren Mauersteinen kann zu Muskel-Skelett-Erkran- kungen führen.
Zweihand-Mauersteine Mauersteine mit einem Ver - Schutzmaßnahmen müssen Griffhilfen (Grifflöcher, arbeitungsgewicht* von mehr Bei Einhand-Mauersteinen Grifftaschen) haben bzw. so als 25 kg dürfen nur mit Hilfe darf das Verarbeitungsgewicht* gestaltet sein, dass sie mit von Versetzungsgeräten oder bei einer Greifspanne Zweihand-Greifwerkzeugen -maschinen verarbeitet werden. −von mindestens 40 mm und verarbeitet werden können. Steinpakete, bei denen das höchstens 75 mm nicht mehr Möglichst in der Höhe stufen- Verarbeitungsgewicht* der als 7,5 kg, los verstellbare Arbeitsplätze einzelnen Mauersteine mehr als −von mindestens 75 mm und (Gerüste) mit zwei verschiedenen 25 kg beträgt, müssen gekenn- höchstens 115 mm nicht mehr Ebenen verwenden, um unnö - zeichnet sein. als 6 kg betragen. tiges Bücken zu ersparen 1. Die Bei Zweihand-Mauersteinen Greifhöhe der Steine sollte ca. * Verarbeitungsgewicht ist das darf das Verarbeitungsgewicht* 40 – 50 cm über der Stand höhe vorhandene Mauersteingewicht einschließlich normaler produk- nicht mehr als 25 kg betragen. des Beschäftigten liegen. tions- und witterungsbedingter Feuchtigkeit.
07/2019
[Seite 216]
3 2
Elektrisch betriebene Geräte und Maschinen nur über einen besonderen Speisepunkt an- schließen, z.B. Baustromvertei- ler mit FI-Schutzschalter (RCD). Nur unterwiesene Geräteführer einsetzen.
Prüfungen Zusätzliche Hinweise für Zugänge für einen sicheren Auf- und Abstieg vorsehen. Maurerarbeitsbühnen, Maurerarbeitsbühnen 3, Gefährdungen durch Quetsch- Mauer steinversetzgeräte und Mauersteinversetzgeräte oder Scherstellen nebeneinan- -maschinen: und -maschinen der oder übereinander angeord- Prüfungen durch eine „zur Mauersteinversetzgeräte neter Maurerarbeitsbühnen aus- Prüfung befähigte Person“ und -maschinen dürfen nur zum schließen, ggf. Absperrungen (z.B. Sachkundigen): Versetzen von Mauersteinen oder Abgrenzungen vorsehen. −vor der ersten Inbetriebnahme, verwendet werden 2. Zulässige Tragfähigkeiten der −mindestens einmal jährlich, Bei der Aufstellung der Geräte Versetzgeräte einhalten, insbe- −nach Instandsetzung an und Maschinen unbedingt die sondere beim Vermauern von tragenden Teilen vor Wieder - Montage- und Betriebsanleitung großformatigen Kalksandstein- inbetriebnahme. des Herstellers beachten. elementen. Prüfung durch Geräteführer: Geschossdecken nicht über- Auf ausreichenden Abstand zu −arbeitstäglich. lasten. Wandöffnungen, Deckenkanten Prüfergebnisse in ein Prüfbuch In der Gefährdungsbeurteilung und -durchbrüchen achten. Ggf. eintragen. Absturzsicherungen vorsehen, feste Absperrungen oder trag - z.B. Seitenschutz. fähige Abdeckungen anbringen. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungs- beurteilung veranlassen (Pflicht- vorsorge) oder anbieten (Ange- botsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 201-015 Merkblatt für das Handhaben von Mauersteinen DIN 4420-1
| Ver - arbei tungs- gewicht | max. 7,5 kg | max. 6 kg | max. 25 kg | >25 kg | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Greif- spanne 4 der Hand | 50 60 70 | 80 90100110 5 mm 11 | 5 mm | ||||||
| 4 | 0 mm | 7 | 5 mm | 11 | 5 mm |
[Seite 217]
Schutzkleidung
E 606
Gefährdungen Auf Baustellen und in ähnlichen Bereichen, im betrieblichen und außerbetrieblichen Verkehr usw. können u.a. mechanische, ther- mische, chemische, elektrische Gefährdungen auftreten, sowie Gefährdungen durch die Arbeits- umgebung, durch die der Körper geschädigt werden kann.
Auswahl / Benutzung Schutzkleidung entsprechend der Gefährdung unter Beachtung der Herstellerinformation (Ge- brauchsanleitung) auswählen. 1 Dabei sind zu beachten: –CE-Kennzeichnung (z.B. Schutzklassen, Normenkon - formität), –richtige Konfektionsgröße, –ergonomische Anforderungen entsprechend der Tätigkeit, –gesundheitliche Erfordernisse. Unterschieden wird Schutz- kleidung mit Schutz gegen: –thermische, mechanische, chemische oder/und bio - logische Belastung, –ultraviolette, infrarote, radio- aktive Strahlung, Zusätzliche Hinweise Schutzkleidung gegen Regen –elektrostatische Aufladung zu besonderen Arten von und elektrische Spannung, Schutzkleidung –Gefahren in Verkehrsbereichen Schutzkleidung gegen Regen (Warnkleidung 1 ), –und gegen klimatische Ein - Schutzkleidung gegen Regen DIN EN 343 wirkungen. (Wetterschutzkleidung) nur bis –5 °C einsetzen, bei niedri geren Schutzkleidung gegen Kälte Schutzkleidung vor jeder Be- Temperaturen ist spezielle nutzung auf ordnungsgemäßen Kälteschutzkleidung (Thermo- Zustand prüfen und regelmäßig kleidung) erforderlich. reinigen. Auf eine möglichst hohe Chemikalienschutzanzüge Wasserdampfdurchlässigkeit (ugs. Einwegoveralls) bestim- DIN EN 342 bei gleichzeitiger Winddichtheit mungsgemäß nur einmal ver- der Kleidung achten. Bei gerin- wenden. ger Wasserdampfdurchlässigkeit Tragezeitbegrenzungen (Klasse 1) ist eine Tragezeit - beachten. begrenzung erforderlich.
07/2021
[Seite 218]
Chemikalienschutzanzüge Warnkleidung Entsprechend Gefährdungs- Warnkleidung 1 tragen, wenn beurteilung ist geeignete Chemi- das frühzeitige Erkennen von 2 kalienschutzkleidung 2 auszu- Personen, z.B. bei Arbeiten im wählen. Dabei sind Gefahrstoff, Bereich des öffentlichen Stra- Art der Aufnahme in den Körper, ßenverkehrs, in Bereichen von Art der Freisetzung während des Gleisen oder als Einweiser auf Umganges mit dem Gefahrstoff Baustellen, erforderlich ist. (Staub-, gasförmig oder flüssig) Warnkleidung muss rundum zu berücksichtigen. mit Reflexstreifen ausgestattet Folgende Typen an Chemika- sein. lienschutzanzügen werden Für die Erkennbarkeit bei unterschieden und typischer- Tageslicht sind als Warnfarben weise im Baubereich verwendet. fluoreszierendes Orange-Rot, Ein Chemikalienschutzanzug fluoreszierendes Gelb oder kann mehrere Typenbezeich - fluoreszierendes Rot (Nothelfer) nungen haben: vorgeschrieben. Typ 3 Flüssigkeitsdichte Schutz- Schutzkleidung für den kleidung U mgang mit Kettensägen Ganzkörperschutzanzüge oder Schnittschutzhose entspre- Vollschutzanzüge zum Schutz DIN EN ISO 20471 chend der Kettengeschwindig- gegen flüssige Chemikalien. keit (Herstellerangabe) nach Kennzeichnung Typ 4 DIN EN ISO 11393-2 verwenden. Sprühdichte Schutzkleidung Kennzeichnung des Arbeits - Klasse 1 = 20m/s Ketten - geschwindigkeit (Standard), Ganzkörperschutzanzüge zum bereiches: Klasse 2 = 24m/s Ketten - Schutz gegen flüssige Chemi - geschwindigkeit, kalien. Klasse 3 = 28m/s Ketten - Typ 5 geschwindigkeit. Partikeldichte Schutzkleidung Ganzkörperschutzanzüge zum Schutz gegen feste Partikel (staubförmige Partikel). Typ 6 DIN EN ISO 11393-2 Begrenzt sprühdichte Schutz- Kontaminationsschutzanzüge kleidung Diese Anzüge bieten Schutz Ganzkörperschutzanzüge zum gegen Kontamination durch Schutz gegen Sprühnebel radioaktive Stoffe (Stäube, (flüssige Partikel). Flüssigkeiten, Gase), z.B. bei Teilkörperschutz Arbeitseinsätzen in Atomkraft- Jedes Kleidungsstück, das nur werken und ähnlichen Anlagen. einen Teil des Körpers bedeckt, Keine Schutzwirkung gegen zum Schutz gegen Sprühnebel radioaktive Strahlung. (flüssige Partikel). Ganzkörperschutzanzüge bein- halten immer eine Kapuze oder Haube. Weitere Informationen: Tragezeitbegrenzungen ins - DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der besondere in Verbindung mit Prävention DGUV Regel 112-189 Benutzung von Atemschutz beachten. Schutzkleidung Herstellerangaben zu Chemi- DGUV Information 212-016 Warn- kalienbeständigkeit und Durch- kleidung DGUV Information 212-019 Chemikalien- bruchszeiten beachten. schutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden
[Seite 219]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 125
Anlage 8: Projektbeteiligte (nicht abschließend)
Bereich Arbeitssicherheit:
SiGe-Koordinator KSM Baumanagement GmbH Herr Schmidt / Herr Müller Bodenseestraße 217, 81243 München Tel.: +49 89 212 31 01-0 Fax: +49 89 212 31 01-99 Mobil: Herr Schmidt Tel.: 0171 / 57 68 277 Herr Müller Tel.: 0171 / 794 73 55
Gewerbeaufsichtsamt Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt München Heßstraße 130, 80797 München Tel.: +49 89 21 76-1 Fax: +49 89 21 76-31 02
Berufsgenossenschaften BG Bau Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Landsberger Straße 309, 80687 München Tel.: +49 89 88 97-0 Fax: +49 89 88 97-88
Die weiteren Projektbeteiligten können der
jeweilig aktuellen Projektbeteiligtenliste ent-
nommen werden.
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 220]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 126
Anlage 9: Aushangexemplar der Baustellenordnung ARBEITE SICHER ODER ARBEITE NICHT! (Baustellenordnung) Folgende Verhaltensregeln sind von allen auf dem Bauvorhaben tätigen Personen einzuhalten: Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung (PSAgA) ist zu benutzen, pfleglich zu behan- deln und sicher aufzubewahren. Bei Beschädigungen, Verschleiß oder Verlust sind die Körper-schutzmittel gegen gebrauchsfähige zu ersetzen.
Auf der gesamten Baustelle ist das Tragen von Schutzhelm und Sicherheitsschu- hen (mit durchtrittsicherem Unterbau – S3) Pflicht!
Überall dort, wo mit wegfliegenden Splittern, Staub oder chemischer Einwirkung gerechnet werden muss, ist ein Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen.
Überall dort, wo Arbeitsverfahren angewendet werden, bei denen mit einer Gehör- schädigung durch Lärmeinwirkung zu rechnen ist, muss ein Gehörschutzmittel ver- wendet werden, wobei das Gehörschutzmittel nach Lärmintensität und Dauer aus- zuwählen ist.
Überall dort, wo bei handwerklicher Arbeit sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen die Gefahr von Handverletzungen und Hauterkrankungen besteht, müssen entspre- chend geeignete Schutzhandschuhe getragen werden.
Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und überall dort, wo gesundheitsge- fährliche Stäube, Gase, Rauch u.a. entstehen können, ist auf eine ausreichende Belüftung zu achten und ein entsprechend geeigneter Atemschutz zu tragen.
Überall dort, wo aus arbeitstechnischen Gründen eine Absturzsicherung nicht mög- lich ist, müssen Sicherheitsgeschirre benutzt werden.
Der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln während der Arbeitszeit darf weder die eigene Sicherheit, noch die anderer Personen beeinträchtigen bzw. gefährden und ist deshalb verboten.
Die Bauleitung ist über alle Tätigkeiten, die andere gefährden können, vor Arbeitsbeginn zu informieren. Sicherheitsrelevante Mängel an Geräten oder Einrichtungen sowie gefährliche Situationen sind sofort der Bauleitung zu melden. Wer auf der Baustelle Gefahren für sich oder andere feststellt, die er nicht selbst beseitigen kann, muss die Bauleitung sofort informieren. Falls die Sicherheit nicht gewährleistet ist, müssen die Arbeiten bis zur Absicherung der Gefahrenstelle eingestellt werden.
Fehlende oder mangelhafte Schutzeinrichtungen (Gerüste, Treppen, Geländer, Absturzsicherungen, De- ckenöffnungen etc.) sind sofort herzustellen oder instand zu setzen. Falls Sicherungseinrichtungen entfernt werden müssen, ist für die Dauer der Entfernung die Gefahrenstelle sicher gegen Unfallgefahr abzusper- ren und zu kennzeichnen. Anschließend ist die Sicherheitseinrichtung wieder herzurichten.
Eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Benutzung des Feuerlöschers im Brandfall muss gewährleistet sein. Die Bedienungsanleitung am Feuerlöscher ist zu beachten.
Wenn es zu einem Unfall kommt, müssen alle erforderlichen Sofortmaßnahmen (Notruf auslösen, sichern der Unfallstelle, Erste Hilfe leisten, etc.) durchgeführt und schnellstmögliche Meldungen an die zuständigen Stellen weitergegeben werden.
Jeder Mitarbeiter muss die Erste-Hilfe-Organisation der Baustelle kennen. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung des Erste-Hilfe-Aushangs und die Kenntnis darüber, wer als Ersthelfer ausgebildet ist, wo sich das nächste Telefon, der Verbandkasten und das nächstgelegene Krankenhaus befinden.
Bei einem Notruf sind folgende Angaben zu machen:
Wo ist der Unfallort? (Ort, Straße, Hausnummer) Was ist geschehen? (Brandunglück, Elektro-, Absturzunfall u.a.) Wieviel Verletzte? (Anzahl) Welche Verletzungen? (Atemstillstand, starke Blutung u.a.) Wer ruft an? (Angabe des eigenen Namens und der Rufnummer) Warten auf Rückfragen! (Notruf nicht von sich aus beenden, sondern warten, bis das Gespräch von der Rettungsleitstelle beendet wurde)
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 221]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 127
Anlage 10: Checkliste Fassadengerüste
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 222]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 128
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 223]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 129
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 224]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 130
Anlage 11: Checkliste für Benutzer von Gerüsten
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 225]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 131
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 226]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 132
Anlage 12: Checkliste Rollgerüste
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 227]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 133
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 228]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 134
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 229]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 135
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 230]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 136
Anlage 13: Checkliste Baustellenvorbereitung
Checkliste: Planung der Baustelleneinrichtung
Vorgaben für die Planung der Baustelleneinrichtung Datum: ________________________
Bearbeiter: ________________________
Bauvorhaben: __________________________________________________
Ansprechpartner des Bauherrn: __________________________________________________
SiGe-Koordinator: __________________________________________________
Geplanter Baubeginn: __________________________________________________
Legende: Wer: z.B. verantwortlicher Bearbeiter bis: zu erledigen bis
- Allgemeines Herrichtung des Baufeldes
1.1 Sind Grünflächen/ □ nein □ ja Wer: …………….………… Bewuchs/Baumbestände Wie? ………………………………... bis: ………………….…….. zu sichern? ……………………………………..… erledigt? □ ja
1.2 Sollen Bäume, Sträucher oder □ nein □ ja Wer: ………………………. Bewuchs gerodet werden? bis: ………………………... Genehmigung erforderlich? □ nein □ ja erledigt? □ ja
1.3 Sollen zusätzliche Flächen für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelleneinrichtung Wo? ……………………………….… bis: ………………………... angemietet werden? …………………………….…………. erledigt? □ ja
1.4 Sind Sondernutzungserlaub- □ nein □ ja Wer: …………….………… nisse für angemietete öffent- Welche? ……………………………. bis: ………………………... liche Flächen erforderlich? ……………………………….……..... erledigt? □ ja Wo zu beantragen? ………….……. ………………………………………..
1.5 Müssen besondere Immissions- □ nein □ ja Wer: …………….………… schutzmaßnahmen getroffen Welche? ……………………………. bis: ………………………... werden? (Lärm. Erschütterungen, ……………………………………….. erledigt? □ ja Staub, Straßenverschmutzung usw) ………………………………………
1.6 Sollen Maßnahmen des Winter- □ nein □ ja Wer: …………….………… baus (Einhausungen usw.) Welche? ……………………………. bis: ………………………... berücksichtigt werden? ………………………………............. erledigt? □ ja ……………………………………..…
1.7 Fehlt ein Lageplan für die BE- □ nein □ ja Wer: …………….………… Planung? Wo ist dieser erhältlich? bis: ………………………... …………………………………….…. erledigt? □ ja …………………………………….….
1,8 Müssen Auflagen der □ nein □ ja Wer: …………….………… Medienträger (Leitungspläne, Von wem? ……………….…………. bis: ………………………... Schachterlaubnisse, -hinweise Was beachten? ………….………… erledigt? □ ja usw.) beachtet werden? ………………….………………….…
1.9 Soll das benachbarte Grund- □ nein □ ja Wer: …………….………… stück/Gebäude besonders Was? ……………………………..…. bis: ………………………... geschützt werden? Wie? ………………………………… erledigt? □ ja ……………………………...…….…..
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 231]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 137
1.10 Ist ein Beweissicherungs- □ nein □ ja Wer: …………….………… verfahren für „Nachbarbe- Wofür? ……………………………… bis: ………………………... bauung“ erforderlich? ……………………………………….. erledigt? □ ja Wie ? ………………………...… ……………………………...…...……
1.11 Ist auf dem Baufeld eine □ nein □ ja Wer: …………….………… bestehende Nutzung Dritter Welche? ……………………………. bis: ………………………... zu beachten? (z.B. beim Bauen ……………………………………….. erledigt? □ ja im Bestand) Wie ? ………………………..…. ……………………………….….……
1.12 Soll auf der Baustelle ein □ nein □ ja Wer: …………….………… Bauschild aufgestellt werden? Welche Standfläche? bis: ………………………... ............... m x ............... m erledigt? □ ja Wo? ……………………………….…
1.13 Ist zu prüfen, ob vorhandene □ nein □ ja Wer: …………….………… Mobilfunkantennenanlagen in Welche? …………………….……… bis: ………………………... unmittelbarer Nähe zur Baustelle …………………………………….…. erledigt? □ ja die Bautätigkeiten beeinflussen? Ansprechpartner Antennenanlage? ……………………………………...... ……………………………………......
1.14 Müssen Maßnahmen der □ nein □ ja Wer: …………….………… Kampfmittelbeseitigung Welche? ……………………………. bis: ………………………... berücksichtigt werden? ……………………………………….. erledigt? □ ja Ansprechpartner Kampfmittelbeseitigung? ……………………………………..…
2 Verkehrserschließung
2.1 Müssen verkehrsrechtliche □ nein □ ja Wer: …………….………… Anforderungen für die äußere Welche? ……………………………. bis: ………………………... Baustellenerschließung bean- ……………………………………….. erledigt? □ ja tragt/berücksichtigt werden? Bei wem? …………………………… (Hinweis auf Baustelle, Umleitung …………………………………..…... usw.)
2.2 Sollen Zufahrtsmöglichkeiten □ nein □ ja Wer: …………….………… auf der Baustelle eingerichtet Wie viele? …………………… Stück bis: ………………………... werden? Wie breit? ………………………...m erledigt? □ ja
2.3 Sollen Baustraßen auf der Bau- □ nein □ ja Wer: …………….………… stelle angeordnet werden? Wo? …………………………………. bis: ………………………... Wie breit? ………………………...m erledigt? □ ja Querneigung? ………………% Aufbau? ………………………..
2.4 Sollen Wendemöglichkeiten für □ nein □ ja Wer: …………….………… Fahrzeuge auf der Baustelle Wo? ………………………….……… bis: ………………………... eingerichtet werden? Abmessungen? ……………………. erledigt? □ ja
2.5 Sollen Stellflächen eingerichtet □ nein □ ja Wer: …………….………… werden für: Abmessungen? Betonpumpe □ nein □ ja .......... m x .......... m bis: ………………………... Betonfahrmischer □ nein □ ja .......... m x .......... m erledigt? □ ja Anlieferung von Material? □ nein □ ja .......... m x .......... m …………………………… □ nein □ ja .......... m x .......... m
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 232]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 138
2.6 Sollen Stellflächen für PKW □ nein □ ja Wer: …………….………… eingerichtet werden? Anzahl? ……......................... Stück bis: ………………………... Abmessungen insgesamt erledigt? □ ja ....................... m x ..................... m
2.7 Sollen zu überfahrende □ nein □ ja Wer: …………….………… öffentliche Gehwege/Flächen Wo? ……………………………….… bis: ………………………... geschützt werden? Wie? ………………………………… erledigt? □ ja Abmessungen? ………………....…. Ist ein Beweissicherungsverfahren über den Zustand der öffentlichen Flächen erforderlich?
2.8 Müssen Stellflächen für Schutz- □ nein □ ja Wer: …………….………… und Arbeitsgerüste berücksichtigt Wo? ……………………………….… bis: ………………………... werden? Typ? ……………………………….... erledigt? □ ja erford. Tragfähigkeit? …...... kN/m² lfm? ………………………………. m Breite? …………………………… m
2.9 Sind zur Erschließung des □ nein □ ja Wer: …………….………… Bauwerkes Treppentürme Wo? ……………………………….… bis: ………………………... erforderlich? Wie viele? ………………..………… erledigt? □ ja Typ? ………………………………… Abmessungen? .......... m x ........ m Höhe? ………………………...…. m
- Stromversorgung
3.1 Soll ein Stromanschluss für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle eingerichtet Wie? ………………………….…….. bis: ………………………... werden? erford. Anschlusswert? …….kW erledigt? □ ja vorh. Anschlusswert? ………kW Ansprechpartner Energieversorger? ……………………………………..… ……………………………………..… Entfernung zur Baustelle? … …. m Ort des Übergabepunktes auf der Baustelle? ……………………..……
3.2 Ist eine Stromversorgung durch □ nein □ ja Wer: …………….………… Stromerzeuger erforderlich erford. Leistung? …………….. kWA bis: ………………………... (Notstromversorgung9? erledigt? □ ja
3.3 Sollen Stromleitungen über □ nein □ ja Wer: …………….………… Straßen oder Zufahrten ge- Wie? ………………………………… bis: ………………………... führt werden Auf welcher Länge? ………….… m erledigt? □ ja
3.4 Sollen erd- und frei verlegte □ nein □ ja Wer: …………….………… Stromkabel o.ä. gesichert Wie? ………………….…… bis: ………………………... werden? Auf welcher Länge? ………….… m erledigt? □ ja
3.5 Sind Baustromverteiler für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle erforderlich? Wie viele? …………..Stück bis: ………………………... Wo? ………………………………..… erledigt? □ ja
- Wasserversorgung
4.1 Soll ein Wasseranschluss für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle eingerichtet Anschluss an?: bis: ………………………... werden? ………………………………..……… erledigt? □ ja ………………………………..………
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 233]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 139
erford. Anschlusswert? …….…/min vorh. Anschlusswert? … …..…l/min Ansprechpartner Wasserversorger? ……………..….. …………………………………..…… Entfernung zur Baustelle? ………m Ort des Übergabepunktes auf der Baustelle? ………………………..… ……………………………………..… 4.2 Sollen Wasserleitungen über □ nein □ ja Wer: …………….………… Straßen oder Zufahrten ge- Wie? ………………………………… bis: ………………………... führt werden? Auf welcher Länge? …….……… m erledigt? □ ja
4.3 Sollen Wasserleitungen vor □ nein □ ja Wer: …………….………… Überfahrt geschützt werden?- Wie? ………………………………… bis: ………………………... Überdeckung? …………………....m erledigt? □ ja
4.4 Sollen Wasserleitungen ge- □ nein □ ja Wer: …………….………… sichert/frostsicher verlegt Wie gesichert? …………………...… bis: ………………………... werden? ……………………………………..… erledigt? □ ja Wie tief verlegt? ……………….... m
4.5 Sind Zapfstellen (Wasser- □ nein □ ja Wer: …………….………… hähne) für die Baustelle Wie viele? …………………… Stück bis: ………………………... erforderlich? Wo? ……………………………….… erledigt? □ ja
4.6 Sind Zwischenzähler für die □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle erforderlich? Wie viele? …………………… Stück bis: ………………………... erledigt? □ ja
- Abwasserentsorgung
5.1 Soll ein Abwasseranschluss für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle eingerichtet Anschluss an? ………………...…… bis: ………………………... werden? ……………………………...…...…… erledigt? □ ja Duchmesser? DN ………………….. Ansprechpartner Abwasserentsorger? …………….…………………………. Entfernung zur Baustelle? ….….. m Ort des Übergabepunktes auf der Bau- stelle? …………………………….…
5.2 Sollen Abwasserleitungen vor □ nein □ ja Wer: …………….………… Überfahrt geschützt werden? Wie? ………………………………… bis: ………………………... Auf welcher Länge? ……………. m erledigt? □ ja
5.3 Sollen Abwasserleitungen □ nein □ ja Wer: …………….………… gesichert/frostsicher verlegt Wie gesichert? ………………..…… bis: ………………………... werden? Wie tief verlegt? ……………….... m erledigt? □ ja
5.4 Ist ein Abwassertank (septic □ nein □ ja Wer: …………….………… tank) erforderlich? Wie groß? ……………………….. m bis: ………………………... erford. Fläche? .......... m x ......... m erledigt? □ ja Entsorger? ……………………….…
5.5 Muss das anfallende Ober- □ nein □ ja Wer: …………….………… flächenwasser/Niederschlags- Wie? ……………………………..…. bis: ………………………... wasser entsorgt werden? …………………………………..…… erledigt? □ ja
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 234]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 140
5.6 Sind Genehmigungen z.B. □ nein □ ja Wer: …………….………… wegen Wasserhaltung (Grund- Genehmigungsbehörde? ……….… bis: ………………………... wasserabsenkung/Einleitung) ……………………………………..… erledigt? □ ja erforderlich?
- Telefon- und Internetanschluss
6.1 Soll ein Telefonanschluss für □ nein □ ja Wer: …………….………… die Baustelle eingerichtet Wer erhält einen Anschluss? bis: ………………………... werden? …………………………………..…… erledigt? □ ja Ansprechpartner beim Anbieter? ……………………………………….. Entfernung zur Baustelle? ………m Ort des Übergabepunktes auf der Baustelle? ………………………..… ……………………………………..… 6.2 Sollen Telefonleitungen über □ nein □ ja Wer: …………….………… Straßen und Zufahrten geführt Wie? ………………………………… bis: ………………………... werden? Auf welcher Länge? ……………. m erledigt? □ ja
6.3. Sollen Telefonleitungen ge- □ nein □ ja Wer: …………….………… sichert/vor Überfahrt geschützt Wie? ………………………………… bis: ………………………... werden? Auf welcher Länge? ……………. m erledigt? □ ja
- Einsatz von Hebezeugen (Krane o.ä.)
7.1 Soll ein stationärer Kran ein- □ nein □ ja Wer: …………….………… gesetzt werden? Anzahl? ……………………… Stück bis: ………………………... Höchster Punkt des zu errichtenden Bauwerkes: ….….. m erledigt? □ ja Maximale Höhe der überschwenkbaren Nachbarbebauung: ……... m Maximale Höhe von Bäumen und Bewuchs: ….….. m
Kran 1: Wichtige Entscheidungsparameter max. erford. Hakenhöhe: .......... m max. erford. Auslegerlänge: .......... m zugehörige Traglast: ............ t max. erford. Traglast: ............ t zugehörige Auslegerlänge: .….... m sonstige Lastkombinationen: …………………………………………………………….………
Kran 1: Dimensionierung Typ? ………………………….…………………………………....(Obendreher/Untendreher?) Standort? ………………………………………………………….………………………….….… erforderliche Gleis-/Stellfläche? ............. m x .......... m vorhandene Auslegerlänge? ..................... m vorhandene Hakenhöhe? …….............. m erforderlicher Stromanschluss ................ kW
Kran2: Wichtige Entscheidungsparameter max. erford. Hakenhöhe: …....... m max. erford. Auslegerlänge: …....... m zugehörige Traglast: ............ t max. erford. Traglast: ……..... t zugehörige Auslegerlänge: …..... m sonstige Lastkombinationen: ………………………………………………………………….…
Kran 2: Dimensionierung Typ? ………………………….…………………………………….(Obendreher/Untendreher?) Standort? …………………………………………………………………………………………... erforderliche Gleis-/Stellfläche? ............. m x .......... m vorhandene Auslegerlänge? ..................... m vorhandene Hakenhöhe? …….............. m erforderlicher Stromanschluss ................ kW
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 235]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 141
7.2 Sollen für den Auf- und Abbau □ nein □ ja Wer: …………….………… des Turmdrehkranes besondere bis: ………………………... Standflächen eingerichtet werden? erledigt? □ ja
7.3 Soll ein mobiler Kran eingesetzt □ nein □ ja Wer: …………….………… werden? bis: ………………………... erledigt? □ ja Für welche Aufgaben?
- ……………………………………………………………………………………
- ……………………………………………………………………………………
- ……………………………………………………………………………………
- …………………………………………………………………………………… Dimensionierung: Typ? ………………………………………………………………………………….. Standort? …………………………………………………………………………….. erforderliche Stellfläche? ............. m x ............ m Entfernung Standort Kran – Einbauort? ............. m erforderliche Traglast: ….......... t erforderliche Hakenhöhe ……....... m
7.4 Müssen Freileitungen oder □ nein □ ja Wer: …………….………… Masten auf dem Baufeld beachtet Wo? ……………………………….… bis: ………………………... werden? Wie? ………………………………… erledigt? □ ja
7.5 Benötigt der Kran einen □ nein □ ja Wer: …………….………… Schwenkbereichsbegrenzer? bis: ………………………... erledigt? □ ja
7.6 Sind besondere Maßnahmen zur □ nein □ ja Wer: …………….………… Sicherstellung der Standsicher- Welche? ………………………….… bis: ………………………... heit des Kranstandortes ……………………………………..… erledigt? □ ja erforderlich (Bodengutachten, ……………………………………..… Bodenverbesserung, besondere ……………………………………..… Fundamente usw.) ……………………………………..…
7.7 Sind Lastenaufzüge vorgesehen □ nein □ ja Wer: …………….………… (Schrägaufzug, Schwenkarm- Typ? ……………………………...…. bis: ………………………... aufzug, Vertikalaufzug)? Standort ? erledigt? □ ja Stellfläche? ............ m x .......... m erforderliche Traglast? …........ t zulässige Traglast? ….….... t
7.8 Sind Personenaufzüge erfor- □ nein □ ja Wer: …………….………… derlich? Typ? …………………………...……. bis: ………………………... Standort? ………………………….... erledigt? □ ja Stellfläche? ............ m x .......... m erforderliche Personenzahl? ……... zulässige Personenzahl? ..........
7.9 Betonpumpen siehe unter 2.5 Stellflächen
- Abfallentsorgung
8.1 Sind bei der Entsorgung von □ nein □ ja Wer: …………….………… Baustellenabfällen besondere Welche? …………………………..… bis: ………………………... kommunale Abfallsatzungen zu Was schreiben diese vor? erledigt? □ ja beachten? …………………………………….….
8.2 Sollen Stellflächen für folgende □ nein □ ja Wer: …………….………… Abfallmulden vorgesehen Entsorger? ………………………..... . bis: ………………………... werden? …………………………………..…… erledigt? □ ja -Ziegel □ nein □ ja .......... m x .......... m
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 236]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 142
-Holz □ nein □ ja ............ m x ........... m -Plastik □ nein □ ja ............ m x ........... m -Metall □ nein □ ja ............ m x ........... m -Mischabfälle □ nein □ ja ............ m x ........... m -………………………………….. □ nein □ ja ............ m x ........... m 8.3 Fällt besonders überwachungs- □ nein □ ja Wer: …………….………… bedürftiger Abfall an? Welcher? ……………………….…… bis: ………………………... (Asbest o.ä.)? erledigt? □ ja
8.4 Sind Genehmigungen für die □ nein □ ja Wer: …………….………… Entsorgung zu beantragen? Wofür/Welche? …………….……… bis: ………………………...
Wo? ……………………………….… erledigt? □ ja
8.5 Sollen die Abfallmulden vom □ nein □ ja Wer: …………….………… Kran überschwenkt werden? bis: ………………………... erledigt? □ ja
- Container und Gebäude
9.1 Welche Container sind □ nein □ ja Wer: …………….………… erforderlich? bis: ………………………... -Büro (AN) □ nein □ ja ……….Stück erledigt? □ ja -Büro (AG) □ nein □ ja ……….Stück -Besprechungsräume □ nein □ ja ……….Stück -Tagesunterkünfte □ nein □ ja ……….Stück -Magazine □ nein □ ja ……….Stück wofür? ………………….…. -Sanitär □ nein □ ja ……….Stück -Sanitätsraum □ nein □ ja ……….Stück
- ……………………….. □ nein □ ja ……….Stück
- ……………………….. □ nein □ ja ……….Stück
Welche Stellfläche ist für alle Container erforderlich? ............ m x .......... m Wie viele gewerbliche Angestellte sind vermutlich gleichzeitig auf der Baustelle? ……...…………………. Wie viele Sanitäranlagen werden benötigt? Anzahl Waschbecken: …………………………….. Anzahl Duschen: …………………………… Anzahl Aborte: ……………………………………….…………….
9.2 Sollen Einzelaborte (z.B. Dixi, □ nein □ ja Wer: …………….………… Toi Toi) auf der Baustelle Standorte? ………………………….… bis: ………………………... vorgesehen werden? Anzahl: ………………………… Stück erledigt? □ ja
- Lager-, Stell- und Bearbeitungsflächen
10.1 Sollen Lagerflächen für □ nein □ ja Wer: …………….………… folgende Materialien bis: ………………………... berücksichtigt werden? erledigt? □ ja -Schalung □ nein □ ja .......... m x .......... m -Lagerung Bewehrung □ nein □ ja .......... m x .......... m -Flechtplatz Bewehrung □ nein □ ja .......... m x .......... m -Fertigteile □ nein □ ja .......... m x .......... m -Holz □ nein □ ja .......... m x .......... m -Gerüste □ nein □ ja .......... m x .......... m -Steine □ nein □ ja .......... m x .......... m -Sand/Kies o.ä. □ nein □ ja .......... m x .......... m -Mutterboden □ nein □ ja .......... m x .......... m -Aushubmaterial □ nein □ ja .......... m x .......... m -Verfüllmaterial □ nein □ ja .......... m x .......... m -Rohre, Schächte □ nein □ ja .......... m x .......... m
- …………………. □ nein □ ja .......... m x .......... m
- …………………. □ nein □ ja .......... m x .......... m
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 237]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 143
10.2 Sollen Silos auf der Baustelle □ nein □ ja Wer: …………….………… vorgesehen werden? Standorte? …………………….…… bis: ………………………... ……………………………………….. erledigt? □ ja
10.3 Bestehen Anforderungen an □ nein □ ja Wer: …………….………… die Ausbildung dieser Lager- Welche? ………………………….… bis: ………………………... flächen (Tragfähigkeit usw.)? Aufbau? ………………….…………. erledigt? □ ja
10.4 Sollen sonstige frei zu halten- □ nein □ ja Wer: …………….………… de Flächen vorgesehen Wofür? ……………………...…….… bis: ………………………... werden? Wie viele m²? ……….................. m² erledigt? □ ja
10.5 Sollen mobile Diesel-Tank- □ nein □ ja Wer: …………….………… anlagen vorgesehen werden? Standort? …………………………… bis: ………………………... ……………………………………..… erledigt? □ ja Tankinhalt? …………………………
10.6 Sind Gefahrenbereiche, z.B. □ nein □ ja Wer: …………….………… für Gefahrstofflager, Gastanks, Wofür? ……………………...…….… bis: ………………………... oder Treibstofflager zu beachten? Wie viele m²? ……….................. m² erledigt? □ ja
- Baustellensicherung
11.1 Soll die Baustelle ganz oder □ nein □ ja Wer: …………….………… teilweise eingezäumt werden? Wie? ………………………………… bis: ………………………... Wo? …………….…………………… erledigt? □ ja Zaunlänge: ……….…….……….. m 11.2 Können vorhandene Ein- □ nein □ ja Wer: …………….………… friedungen genutzt werden? Wo? ….……………….…………..… bis: ………………………... ………………………………………... erledigt? □ ja
11.3 Sind bei großflächigen Bau- □ nein □ ja Wer: …………….………… stellen einfache Abgrenzungen Wie? ………………………………… bis: ………………………... oder Absperrungen (Warn- Wo? …………….………….……..… erledigt? □ ja funktion) erforderlich? Länge: ……….…………….……. m
11.4 Sollen die Baustellenzufahrten □ nein □ ja Wer: …………….………… durch abschließbare Tore ge- Wie viele? ………………………..… bis: ………………………... sichert werden? Wie groß? ............... m x ............ m erledigt? □ ja
11.5 Ist die Baustelle zu beleuchten? □ nein □ ja Wer: …………….………… Wie (Baufeld)? …………….…….… bis: ………………………... …………………………………….…. Wie (Bauzaun)? ……….…….…..… erledigt? □ ja ……………………………………..…
11.6 Müssen ebenerdige Absturz- □ nein □ ja Wer: …………….………… sicherungen auf der Baustelle Wo? ……………………………….… bis: ………………………... angeordnet werden? (Böschungs- Wie? …………….……………...…… erledigt? □ ja sicherung, offene Schächte usw.) ……………………………….……….
11.7 Müssen für zu begehende Bö- □ nein □ ja Wer: …………….………… schungen Treppen oder Lauf- Wo? ……………………………….… bis: ………………………... stege mit Trittleisten vorgesehen Wie? …………….……………...…… erledigt? □ ja werden?
11.8 Sollen Feuerlöscher auf der Bau- □ nein □ ja Wer: …………….………… stelle bereitgehalten werden? Wie viele? ………………………….. bis: ………………………... Wo? …………….……………...…… erledigt? □ ja
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 238]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 144
11.9 Müssen öffentliche Verkehrs- □ nein □ ja Wer: …………….………… flächen vor herabfallenden Wo? ………………………. bis: ………………………... Teilen gesichert werden? Wie? …………….……………...…… erledigt? □ ja (z.B. durch Überdachung) Welche Länge/Fläche)? …….. m/m².
11.10 Sind Maßnahmen zur Evaku- □ nein □ ja Wer: …………….………… ierung (Fluchtwege, Sammel- Welche? ………………………….… bis: ………………………... plätze usw.) einzurichten? Wo? …………….……………...…… erledigt? □ ja Abmessungen? ………………….…
11.11 Sollen Schächte, Öffnungen, □ nein □ ja Wer: …………….………… Hydranten usw. gesichert Welche? ………………………….… bis: ………………………... werden? Wie? …………….……………...…… erledigt? □ ja
11.12 Müssen vermessungstech- □ nein □ ja Wer: …………….………… nische Punkte auf der Baustelle- Welche/Wo? ……………………….. bis: ………………………... besonders gesichert werden? ……………………………………….. erledigt? □ ja (Höhen-, Vermessungspunkte, Wie? ………………………………… Schnurgerüste) ……………………………………..…
11.13 Ist für die Baustelleneinrichtung □ nein □ ja Wer: …………….………… an bzw. in Verkehrswegen Straßenverkehrsbehörde? bis: ………………………... eine verkehrsrechtliche Anord- ……………………………………….. erledigt? □ ja nung zu beantragen und um- Verkehrszeichenplan? zusetzen? ……………………………..…………
- Unterhaltung, Reinigung und Überwachung
12.1 Ist für die Baustelle/Baustellen □ nein □ ja Wer: …………….………… einrichtung bzw. Baustellen- Was muss überwacht/bewacht bis: ………………………... sicherung eine gesonderte werden? erledigt? □ ja Überwachung/Bewachung ……………………………………….. erforderlich? Wann? ………………………..…….. Wer überwacht/bewacht? ……………………………………….. Bereitschaftsdienst? ………………………………………..
12.2 Ist eine besondere Zugangs □ nein □ ja Wer: …………….………… kontrolle zur Baustelle Wer kontrolliert? bis: ………………………... erforderlich …………………..…………………… erledigt? □ ja …………………..…………………… Wann? ………………………………………..
12.3 Sollen Reinigungsleistungen □ nein □ ja Wer: …………….………… (z.B. für Toiletten) vergeben Was soll gereinigt werden? bis: ………………………... werden? ……………………………………..… erledigt? □ ja Wie oft? ……………………………………..… Wer reinigt? ……………………………………..…
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 239]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 145
Anlage 14: Alarmplan und Brandschutzordnung
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 240]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 146
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 241]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 147
Anlage 15: Checkliste Brandschutz
| Baustelle/Bauvorhaben: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verantwortliche(r): | |||||||
| Anmerkungen: |
Diese Checkliste ist eine unverbindliche Hilfestellung um eine mögliche Gefähr-
dung durch Brand auf der Baustelle auszuschließen bzw. zu minimieren.
Diese Checkliste kann nur Anhaltspunkte liefern, da baustellenspezifische Eigen-
heiten und Umgebungseinflüsse nicht umfassend berücksichtigt werden können.
| JA | NEIN | nicht erfor- derlich | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Brandschutzpunkte | |||||||||
| Ist eine Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege vorgesehen? | |||||||||
| Werden die für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung erforderlichen Auf- stell- und Bewegungsflächen sowie Flucht- und Rettungswege eingeplant und freigehalten? | |||||||||
| Werden Kennzeichnung für Hydranten und sonstigen Löschwasserent- nahmestellen vorgesehen und dementsprechend gekennzeichnet? | |||||||||
| Sind Steigleitungen vorhanden, gekennzeichnet und sind sie während des Bauablaufs betriebsbereit? | |||||||||
| Sind Feuerlöschmittel und –geräte vorgesehen und werden sie auf Bau- stelle gekennzeichnet? | |||||||||
| Sind die Rufnummern der Feuerwehr und Polizei bekannt und sind ent- sprechende Aushänge auf der Baustelle vorhanden? | |||||||||
| Sind Ersthelfer oder Betriebssanitäter für das Bauvorhaben vorgesehen? | |||||||||
| Sind Sanitätsräume vorgesehen und werden sie gekennzeichnet? | |||||||||
| Sind die Zuständigkeit und Verantwortung für den Brandschutz auf der Baustelle eindeutig zugeordnet? | |||||||||
| Werden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen mit dem Baufort- schritt und den veränderten Situationen/Zwischenzuständen und Arbeiten angepasst? | |||||||||
| Besteht eine ausreichende Kommunikation über Funkgeräte/Handy auf der Baustelle? | |||||||||
| Werden Ordnung und Sauberkeit besonders beachtet in der Planung? | |||||||||
| Werden alle sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen ständig funktionsbereit gehalten und regelmäßig überprüft? |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 242]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 148
| JA | NEIN | nicht erfor- derlich | ||
|---|---|---|---|---|
| Werden ausreichend Personen mit der Bedienung von Feuerlöschgeräten vertraut gemacht? | ||||
| Werden Rettungswege in ihrer vollen Breite nutzbar geplant? | ||||
| Werden täglich die brennbaren Verpackungsmaterialen entsorgt? | ||||
| Wird für feuergefährliche Arbeiten eine schriftlichen Genehmigung gefor- dert/erteilt, welche mit der Bauleitung abgestimmt werden muss? | ||||
| Werden brennbare Baustoffe im Gefahrenbereich maximal für den Tages- bedarf eingelagert? | ||||
| Entsprechen alle Feuerstätten (soweit vorhanden) und sonstige Heizge- räte sowie Kochstellen den allgemein anerkannten Regeln der Technik? | ||||
| Ist das Betreiben von Feuerstätten sowie Heizgeräten in Bereichen aus- geschlossen, in denen größere Mengen leicht entzündlicher sowie explo- sions-gefährlicher Stoffe verarbeitet oder gelagert werden? | ||||
| Erfolgt eine regelmäßige Prüfung und Wartung der elektrischen Geräte und Einrichtungen durch anerkannte Fachkräfte? | ||||
| Ist das Eindringen von Feuchtigkeit in Anlagen (z. B. Baustromverteiler) und Betriebsmittel (z. B. Kabeltrommel) ausgeschlossen? | ||||
| Werden die Schutzmaßnahmen für feuergefährliche Arbeiten den objekt- spezifischen Gegebenheiten angepasst? | ||||
| Besteht ein Rauchverbot an Orten, an denen entzündliche und explosi- ons-gefährliche Stoffe verarbeitet bzw. aufbewahrt werden oder explosive Gase, Dampf-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische auftreten kön- nen? | ||||
| Ist eine für das betreffende Bauvorhaben und den Baufortschritt ausrei- chende Löschwasserversorgung sichergestellt? | ||||
| Werden Steigleitungen und Anschlüsse für die Feuerwehr mit dem Bau- fortschritt installiert und geschossweise in Betrieb genommen sowie be- triebsbereit gehalten? | ||||
| Ist eine deutlich sichtbare Kennzeichnung des Rauchverbots z. B. durch Anschläge und Aushänge eingeplant? | ||||
| Ist eine für das betreffende Bauvorhaben und den Baufortschritt ausrei- chende Löschwasserversorgung sichergestellt? | ||||
| Ist ein zentraler Raum für die Lagerung von hohen Brandlasten vorgese- hen? | ||||
| Ist geplant diese Räume regelmäßig zu kontrollieren? | ||||
| Schutz vor Brandstiftung | ||||
| Wird eine lückenlose Umzäunung (Bauzaun mind. 2m Höhe) des Bau- stellengeländes sowie Sicherung der Zugangstüren und Baugerüsten ge- plant? | ||||
| Wird eine ständige Bewachung der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten geplant? |
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 243]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 149
| JA | NEIN | nicht erfor- derlich | ||
|---|---|---|---|---|
| Sind Einrichtungen zur frühzeitigen Branderkennung, -meldung und -be- kämpfung vorgesehen? | ||||
| Ist eine ausreichende Beleuchtung auf Baustelle eingeplant? | ||||
| Wird das Baustellenpersonal einschließlich Fremdfirmen und Aushilfs- kräfte vor dem ersten Einsatz und regelmäßig hinsichtlich des Schutzes vor Brandstiftung unterwiesen? | ||||
| Umgang mit Brand- und explosionsgefährlichen Stoffen | ||||
| Sind Gasflaschen vor Erwärmung, z. B. längere Sonnenbestrahlung und gegen Schlag, Stoß und Umfallen sowie Erschütterung geschützt? | ||||
| Sind Lagerräume für Gasflaschen vorgesehen und ausreichend be- und entlüftet? | ||||
| Sind die im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen gegen den Zugriff Un- befugter gesichert (z. B. Umzäunung der Flaschen oder der Unterbrin- gung in Flaschen-schränken)? | ||||
| Ist das Betreten des Lagerraumes/-ortes für Gefahrstoffe durch Unbefugte untersagt und sind entsprechende Hinweisschilder vorgesehen? | ||||
| Werden Verarbeitungshinweise, Aufschriften und Warnsymbole auf den Behältnissen von Reinigungs-, Löse-, Isolier-, Anstrich- und Versiege- lungsmitteln sowie Klebstoffen beachtet? | ||||
| Organisatorische Brandschutzmaßnahme | ||||
| Werden die Mitarbeiter über das Verhalten im Brandfall auf Baustelle in- formiert? | ||||
| Ist je nach Baustelle ggf. erforderliche Flucht- und Rettungsplan vorgese- hen und geplant? | ||||
| Sind die Sammelplätze für den Alarmfall eingeplant? | ||||
| Werden Rettungswege, z. B. geschützte oder offene Treppen, Steigleitern regelmäßig gewartet und Eis- und Laub frei gehalten? |
Die Verantwortlichen auf Baustelle sind für die Umsetzung und Einhaltung sowie der Einwei- sung/Unterweisung der Mitarbeiter in die Schutzmaßnahmen/Brandschutzmaßnahmen zustän- dig.
Ort/Datum Geprüft durch Anlagen: -Arten von Feuerlöschern
-Übersicht Richtig löschen
-Übersicht Brandklassen
-Übersicht Wahl des Löschmittels
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 244]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 150
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 245]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 151
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 246]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 152
Erlaubnisschein für Feuerarbeiten
Anlage 16:
Wie z.B. Schweiß-, Löt-, Auftau-, Trennschleif- und Heißarbeiten sowie Arbeiten mit Funkenflug und sonstige Feuerarbeiten (Muss unbedingt vor Arbeitsbeginn eingeholt werden!)
Bauvorhaben ___________________________________________________________________
Auftragnehmer Firma _____________________________________________________________
Straße __________________________ PLZ/Ort ___________________________
Tel.: ____________________________
Arbeitsort ___________________________________________________________________
Arbeitsbeschreibung ___________________________________________________________________ (z.B. Konsole anschweißen)
Art der Arbeit Schweißen Trennschleifen Löten
Auftauen sonstiges:
Brandwache notwendig? während der Arbeiten Name ___________________________________________________________ ja nein nach der Arbeit Name ______________________ Dauer _________________ Std. __________
Sicherheitsvorkeh- Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerun rungen vor Beginn gen im Umkreis von ________ m und soweit erforderlich auch in anderen Räumen. der Arbeiten Abdeckungen der gefährdeten brennbaren Gegenstände z. B. Holzbalken, Holzwände, Kunststoffteile u.ä. Abdichten der Öffnungen, Fugen und Ritzen sowie sonstigen Durchlässen mit nichtbrennbaren Stoffen Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen
Löschgerät und Feuerlöscher (mind. ____ kg) mit Wasser CO2 Schaum Pulver Löschmittel angeschlossener Wasserschlauch gefüllter Wassereimer
NOTRUF : 112
Alarmierung
Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn über Ihren Standort sowie den Standort des nächsten Feuerlöschers/Wandhydranten/Telefons
Geplanter Beginn und von: Datum _______________________ Uhrzeit _______________________ Dauer der Arbeiten bis: Datum _______________________ Uhrzeit _______________________
Erlaubnis Firma ____________________________________________________________ (alle Unterschirften müssen Ausführender oder vor Arbeitsbeginn eingeholt aufsichtsführende Person Datum ____________ Unterschrift ______________ werden) Auftraggeber/ Brandschutzbeauftragter Datum ____________ Unterschrift _____________
Arbeiten abgeschlossen (legen Sie diese Erlaubnis Datum _______________________ Uhrzeit _______________________ am Ende Ihrer Arbeiten der der zuständigen BL vor) Unterschrift ___________________
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 247]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 153
Anlage 17: Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten Merkblatt der Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsicht
Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten
Antworten zu Antragen bayerischer Architekten
Sofern Flachdächer betreten werden müssen, besteht insbesondere am Dachrand, auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen und an Bodenöffnungen eine Absturzgefahr oder ggf. auch die Gefahr herabfallender Gegenstände. Kommt das Arbeitsschutzrecht zur Anwendung, muss der Arbeitgeber die demnach mindestens erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Hinsichtlich des Schutzniveaus der Maßnahmen sollte bedacht werden, dass Absturz die häufigste Ursache von tödlichen Arbeitsunfällen ist. Kann der Arbeitgeber die jeweils bestmöglichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Be- schäftigten nicht treffen, z. B. die Einrichtung einer umlaufenden Umwehrung auf einem Flachdach, das für Arbeiten betreten oder als Verkehrsweg genutzt werden muss, bietet ihm die Schutzzielorientierung des Arbeitsschutzrechts Freiräume zur Berücksichtigung individueller Belange. Hierzu muss er in der Gefährdungsbeurteilung die konkreten Rahmenbedingungen, wie Anzahl und Qualifikation der betroffenen Personen oder die Häufigkeit der Dachnutzung, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass sich die Rahmenbedingungen nicht ändern oder im Falle von Ände- rungen die Schutzmaßnahmen entsprechend angepasst werden. Zur Ermöglichung dieser Freiräume enthalten die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts überwiegend Schutzzielbe- schreibungen anstatt von Detailvorschriften, die naturgemäß nicht jeden Einzelfall abdecken können. In diesem Merkblatt wird anhand der Antworten zu entsprechenden Anfragen seitens bayerischer Architekten eine Hilfestel- lung bei der Anwendung von arbeitsschutzrechtlichen Schutzzielvorgaben an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten gegeben. Selbstverständlich sind neben der Absturzgefahr ggf. auch alle weiteren Gefährdun- gen zu berücksichtigen. Systematik der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen Eine zentrale Vorschrift des Arbeitsschutzrechts ist das 1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Demnach hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Er ist damit u.a. verpflichtet, die erfor- derlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er die § 4 ArbSchG genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Zuerst ist immer eine Vermeidung der Gefährdung anzustreben, z. B. durch Anordnung von regelmäßig zu warten- den Einrichtungen im Gebäudeinneren oder zumindest Arbeiten mit ausreichendem Abstand von der Dachkante, im Falle von Dachbepflanzungen z. B. durch Verzicht auf eine Bepflanzung an der Dachkante oder durch Mähro- boter, durch sonstige Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung erforderlicher Dachbegehungen, z. B. durch festinstallierte Kameras, Drohnen für Inspektionen, automatische Messeinrichtungen usw. Lassen sich Absturzgefährdungen nicht vermeiden, haben kollektive Schutzmaßnahmen wie Umwehrungen grund- sätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen (siehe § 4 ArbSchG). Regelungen zum Absturzschutz in Arbeitsstätten enthält im Wesentlichen die Arbeitsstättenverordnung (Ar- bStättV). Die Technischen Regel für Arbeitsstätten „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betre- ten von Gefahrenbereichen“ – ASR A2.1 konkretisieren diese. Daneben sind beim Einsatz von Arbeitsmitteln wie Gerüsten oder Leitern die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die entsprechenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) relevant.
Stand: 22.06.2019 Seite 1 von 5
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 248]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 154
Merkblatt „Anforderungen an Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten“
Punkt 4.2 der ASR A2.1 beschreibt die Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz: Im Falle von Absturz- gefahren sind kollektive Absturzsicherungen wie Umwehrungen (z. B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seiten- schutz) oder Abdeckungen vorrangig. Sofern das z. B. aufgrund betriebstechnischer Gründe nicht möglich ist, müssen Auffangeinrichtungen (z.B. Schutzneste, Schutzwände oder Schutzgerüste) vorhanden sein. Erst wenn auch das nicht möglich ist, sind individuelle Schutz- maßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden. Der Einsatz von PSAgA erfordert jedoch nicht nur entsprechende technische Vo- raussetzungen, wie das Vorhandensein geeigneter An- schlageinrichtungen, sondern auch organisatorische Maß- nahmen, wie die individuelle und regelmäßige Unterwei- sung, z.B. Absperrung, Kennzeichnung und Überwachung des Gefahrenbereiches sowie Maßnahmen für eine evtl. erforderliche Rettung, wie Durchführung von Rettungsü- bungen. Diese Rangfolge der Schutzmaßnah- men gilt gemäß § 4 ArbSchG auch für den Zugang zu einem Flachdach. So ist z. B. der Zugang über eine Treppe anderen Zugangsarten zu bevorzugen. Die ArbStättV findet auf das Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte Anwendung und nicht auf die Errichtung. Sehr wohl sind Bauherren gut beraten, bereits bei der Errichtung einer Arbeitsstätte u. a. bauliche Anforderungen der ArbStättV zu berücksichtigen, da eine ansonsten später erforderliche Nachrüstung mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein kann oder, sofern eine Nachrüstung nicht möglich ist, die bauliche Einrichtung später nicht oder nicht im geplanten Umfang als Arbeitsstätte genutzt werden darf. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anfor- derungen der ArbStättV liegt beim Arbeitgeber. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens werden Belange des baulichen Arbeitsschutzes seit dem Jahr 2008 nicht mehr geprüft. Weiterhing ist zu berücksichtigen, dass der Bauherr in der Regel gemäß § 3 Abs. 2 Ziff.3 Baustellen-verordnung (BaustellV) eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen, Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen lassen muss, z. B. auch für spätere Wartungsarbeiten auf dem Dach. Die in der Unterlage genannten Maßnahmen müssen den o. g. Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Beim ArbschG und den dazugehörigen Verordnungen, wie der ArbStättV, handelt es sich um Vorschriften des Bundesrechts. Daneben findet auf Arbeitsstätten u. a. auch das bayerische Bauordnungsrecht Anwendung. Sofern für bestimmt Aspekte Anforderungen beider Rechtsbereiche gelten. Z. B. für die Ausführung von Geländern, haben gemäß § 3a Abs. 4 ArbStättV die jeweils höheren Schutzzielvorgaben bzw. „strengeren“ Anforderungen Vorrang und nicht generell die Anforderungen des Bundesrechts. Die Anforderungen des ArbSchG richten sich an den Arbeitgeber. Daher ist bei der Planung einer Arbeitsstätte eine intensive Abstimmung mit dem Arbeitgeber erforderlich, insbesondere, wenn die sich aus der ArbStättV erge- benden Spielräume weitgehend genutzt sollen, da die hierzu erforderliche Gefährdungsbeurteilung nur der Arbeit- geber durchführen kann. Ist diese Abstimmung nicht im erforderlichen Umfang möglich oder sind die konkreten Rahmenbedingungen des späteren Betriebs oder gar der spätere Nutzer bzw. Arbeitgeber nicht bekannt, empfiehlt es sich, unabhängig von der einer gleichlautenden Grundsatzforderung des ArbSchG, ein möglichst hohes Schutz- niveau zu realisieren.
Stand: 22.06.2018 Seite 2 von 5
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 249]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 155
Merkblatt „Anforderungen an Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten“
Antworten zu Fragestelllungen
- Wann müssen auf Flachdächern technische Absturzschutzmaßnahmen getroffen werden? Antwort: Auf einem Flachdach sind technische Maßnahmen zum Absturzschutz immer dann erforderlich, wenn das Dach für Arbeiten betreten oder als Verkehrsweg genutzt werden muss und eine Absturzgefahr besteht (Beurteilung nach Punkt 4.1 der ASR A2.1). Eine Absturzgefahr besteht in der Regel am Dachrand, an nicht durchtrittsiche- ren Bereichen der Dachoberfläche und an Bodenöffnungen.
Stellen, an denen eine Absturzgefahr besteht, sind grundsätzlich mit einer Umwehrung auszustatten, insbeson- dere, wenn die Tätigkeiten aufgrund der konkreten Ausführung der Dachoberfläche oder vorhandener Einrich- tungen regelmäßig erforderlich sind, z. B. für Reinigungs- oder Wartungstätigkeiten. Sofern vorhersehbare kurz- zeitige Tätigkeiten nur selten erforderlich sind, kann es ausreichen, für den Einsatz von PSAgA Anschlagpunkte bzw. Sekuranten in ausreichender Anzahl einzurichten. Lediglich wenn grundsätzlich keine Tätigkeiten auf dem Dach erforderlich sind, kann auf präventive technische Absturzschutzmaßnahmen verzichtet werden. Die tech- nischen Absturzschutzmaßnahmen müssen dann Einzelfall, z. B. im Falle von Instandsetzungsmaßnahmen, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeiten getroffen werden.
Sofern keine Absturzgefahr besteht, z. B. wenn die Tätigkeiten mit einem Abstand von mehr als 2,0 m zur Absturzkante (gemäß Punkt 5.4 der ASR A2.1 außerhalb des Gefahrenbereichs) durchgeführt werden und durch organisatorische Maßnahmen das Betreten des Gefahrenbereichs vermieden wird, sind grundsätzlich keine Maßnahmen zum Absturzschutz erforderlich.
-
Muss eine erforderliche Umwehrung umlaufend sein? Antwort: Die Umwehrung muss zumindest die Bereiche, an denen eine Absturzgefahr besteht, ausreichend absichern. Muss beispielsweise regelmäßig ein Ablauf am Dachrand gereinigt werden, ist mindestens dieser Bereich mit einer Umwehrung zu versehen. Voraussetzung ist, dass für die auf dem Dach tätigen Personen nicht an ande- ren Stellen eine Absturzgefahr besteht. Dies erfordert u. a. Maßnahmen in Verbindung mit dem Verkehrsweg sowie der Unterweisung der betroffenen Personen. Zudem müssen gegebenenfalls für die Bereiche ohne Um- wehrung Sekuranten eingerichtet werden.
-
Welche Anforderungen stellt die ArbStättV an die Statik eines Geländers? Antwort: Die technischen Anforderungen der ArbStättV an eine Umwehrung werden mit der ASR A2.1 konkretisiert. Eine zentrale Schutzzielvorgabe ist, dass Umwehrungen entsprechend der Nutzung so gestaltet sind, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten sowie Her- abfallen von Gegenständen verhindern. Eine Umwehrung, die einen Verkehrsweg mit Lastentransport absi- chert, muss daher höheren statischen Anforderungen genügen, als eine Umwehrung in einem Bereich, der nur gelegentlich von ortskundigen Beschäftigten betreten wird.
In der Regel entspricht eine Umwehrung, die so beschaffen und angebracht ist, dass an ihrer Oberkante eine Horizontallast von 1.000 N/m aufgenommen werden kann, diesen Anforderungen. Sofern auf Flachdächern Bereiche oder Verkehrswege mit Absturzgefahr nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden müssen, kann eine Horizontallast von 300N/m als ausreichend erachtet werden (siehe Punkt 5.1 Absatz 7 der ASR A2.1).
Stand: 22.06.2018 Seite 3 von 5
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 250]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 156
Merkblatt „Anforderungen an Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten“
Je nach konkreter Beanspruchung und Ausführung, z. B. wenn bei geschlossenen Geländern am Dachrand zu berücksichtigen sind, können jedoch auch höhere Horizontallasten erforderlich sein.
-
Muss eine erforderliche Umwehrung fest mit der baulichen Einrichtung verbunden sein? Antwort: Die Umwehrung muss u. a. den statischen Vorgaben entsprechen. Dies kann mit unterschiedlichen Lösungen erreicht werden, z. B. durch eine feste Verbindung mit der Dachoberfläche oder der Fassade. Möglich ist aber auch die Einrichtung von steckbaren oder selbsttragenden Geländersystemen. Die letztgenannten Geländer- systeme erfordern jedoch weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Geländer bei Bedarf auch tatsächlich angebracht sind. Sofern sich selbsttragende Geländer am Dachrand befinden, darf auch beim Auf- oder Abbau der Geländerteile keine Absturzgefahr bestehen.
-
Welche gestalterischen Spielräume gibt es bei der Einrichtung eines Geländers? Antwort: Geländer müssen die in der ASR A2.1 genannten Vorgaben zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände einhalten. Die Anforderungen der ASR A2.1 können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Beispielsweise müssen Füllstab- oder Knieleistengeländer nicht komplett aus massiven Bauteilen bestehen. Voraussetzung ist, dass die Geländer auf Dauer den statischen Anforderungen entsprechen.
Wesentliche Anforderungen sind, dass Geländer grundsätzlich mindestens 1,0 m hoch, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein müssen. Sie müssen eine geschlossene Füllung aufweisen, mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder aus Handlauf, Knieleiste und Fuß0leiste beste- hen (Knieleistengeländer). Bei Füllstabgeländern mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0,18 m betragen, sofern nicht die Anwesenheit von Kindern zu berücksichtigen ist. Der Abstand zwischen der Unterkante der Umwehrung bis zur Fußbodenoberkante darf 0,18 m nicht überschreiten. Schließt das Füllstabgeländer nicht bündig mit der Absturzkante ab und entsteht dadurch nach außen hin ein Spalt, darf dessen lichte Breite 0,06 m nicht überschreiten. Bei Knieleistengeländern darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht größer als 0,50 m sein und die Fußleisten müssen eine Höhe von mindestens 0,05 m haben und unmittelbar an der Absturzkante ange- ordnet sein (siehe Punkt 5.1 Absatz 1 bis 6 der ASR A2.1).
-
Wann wirkt sich eine Umwehrung auf dem Flachdach eines Neubaus auf die Abstandsflächen nach dem bayerischen Bauordnungsrecht aus? Antwort: Werden für die Umwehrungen keine Attiken, Balustraden oder auf andere Weise geschlossene Flächen zur Absturzsicherung ausgebildet, sondern filigrane, licht- und luftdurchlässige Konstruktionen wie Stabgeländer oder Knieleistengeländer, können sie laut Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Berechnung von Abstandsflächen in der Regel außer Betracht bleiben.
-
Kann auf eine Umwehrung verzichtet werden, wenn Sekuranten oder Seilsicherungssysteme ange- braucht werden? Antwort: Sekuranten oder Seilsicherungssysteme dienen als Anschlagpunkt für den Einsatz von PSAgA. Sie kommen für einzelne Beschäftigte nur in Betracht, wenn sich kollektive Absturzsicherungen wie Umwehrungen oder Auffangeinrichtungen nicht einrichten lassen.
Stand: 22.06.2018 Seite 4 von 5
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München
[Seite 251]
BV Deutsches Museum RAB 2
BV Deutsches Museum – Sanierung und Nutzungsänderung des Sammlungsbaus und der Verbindungsbauten - Realisierungsabschnitt II Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplan nach BaustellV Seite 157
Merkblatt „Anforderungen an Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten“
Zu berücksichtigen ist, dass beim Einsatz von Sekuranten laufende Kosten für die Wartung und Überprüfung sowohl der Sekuranten als auch der PSAgA entstehen. Weiterhin darf das Dach nur von benannten Personen betreten werden, die in die Verwendung von PSAgA in Verbindung mit den Sekuranten regelmäßig unterwiesen werden und es müssen für den Fall der Rettung einer in die PSAgA gefallenen Person geschultes Rettungs- personal und entsprechende Rettungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Außerdem kann es je nach Ort der Tätigkeit sowie Art und Lage der im Rahmen der Baumaßnahmen eingerichteten Sekuranten erforderlich sein, zusätzliche Anschlagpunkte für PSAgA einzurichten bzw. nachzurüsten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass spätere Nutzungsänderungen eine Nachrüstung kollektiver Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.
- Müssen auch dann Maßnahmen des Absturzschutzes getroffen werden, wenn das Dach ausschließlich von Fremdfirmen betreten wird?
Antwort: Werden in der Arbeitsstätte Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers tätig, bleibt dieser Arbeitgeber für die Durchführung der für seine Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes verantwortlich. Er muss hinsichtlich der konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen jedoch mit dem Arbeitgeber vor Ort zusam- menarbeiten und insbesondere bei einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Beschäftigten die Schutz- maßnahmen abstimmen (siehe § 8 ArbSchG). Diese Anforderungen gelten im Grundsatz auch für Unterneh- mer, die ohne Beschäftigte tätig werden. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gilt die o. g. Systematik der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen, also z. B. der Vorrang von Umwehrungen im Falle einer Absturzgefährdung.
Wird z. B. eine Fremdfirma mit Tätigkeiten an einem Dachrand beauftragt, an dem eine Umwehrung erforderlich aber nicht vorhanden ist, muss die Fremdfirma die Umwehrung anbringen. Dies kann zwar z.B. mit mobilen Schutzgeländern realisiert werden, allerdings steht dies meist in Verbindung mit einem höheren Zeit- und Kos- tenaufwand. Es ist daher meist von Vorteil, wenn bereits in der Bauplanung Maßnahmen gegen Absturz vorge- sehen werden, die der o. g. Rangfolge der Schutzmaßnahmen entsprechen.
In der Unterlage gemäß BaustellV werden für die möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage die erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammengestellt. Hierbei wird in der Regel nicht unterschieden, ob die Arbeiten von eigenen Beschäftigten oder von Mitarbeitern einer Fremdfirma ausgeführt werden.
Fundstellen der o. g. Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf Arbeitsstättenverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ArbStättV.pdf Baustellenverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/baustellv/BaustellV.pdf Technische Regeln für Arbeitsstätten: http://baua.de/asr (insbesondere ASR A2.1) Technische Regeln für Betriebssicherheit: http://baua.de/trbs (insbesondere TRBS 2121)
Stand: 22.06.2018 Seite 5 von 5
Rev. 1.0 vom 12.04.2023 KSM Baumanagement GmbH, Bodenseestraße 217, 81243 München