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LOHTREBD
Anlage 1
Fu
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nk B au Risk -V er sicher u n g
Vertragsrechtliche Regelung zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmen,
für das Bauprojekt „Deutsches Museum München - Maßnahmen zur Sanierung des Sammlungsbaus, Maßnahmen zur Sanierung des Bibliotheksbaus, Maßnahmen aus Konjunkturpaket II sowie Maßnahmen in den Außenanlagen“
FUNK-NR. 01 015346 / 4 60 Versicherungsschein-Nr. BL 283694 und H 3556634
Das Deutsche Museum hat für das o. g. Bauprojekt eine Funk BauRisk-Versicherung (Kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-Versicherung) für alle Auftragnehmer, d. h. alle ausführenden Unternehmen, nach deutschem Recht abgeschlossen.
Die Versicherungssumme in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, vierfach maximiert während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes. Die Versiche- rungssumme in der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert im Rahmen der Betriebs-Haftpflicht-Versicherungssumme während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes.
Der Selbstbehalt beträgt 2.500 € je Schadenereignis. Bei Personenschäden wird kein Selbstbehalt in Abzug ge- bracht.
Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die Versicherungsbestätigung, das Schadenmeldeformular sowie das Merkblatt (Schadenma- nagement/Verhalten im Schadenfall) an seine jeweiligen Nachauftragnehmer weiterzuleiten.
Die Prämie des Auftragnehmers beträgt 8,95 ‰ inkl. geltender Versicherungssteuer von zurzeit 19% auf den jeweiligen Brutto-Auftragswert. Die Prämie wird vom Auftraggeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, an die Versicherung abgeführt, ist jedoch vom Auftragnehmer zu tragen und wird entsprechend mit dessen Abschlags- und Schlusszahlungen verrechnet.
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CHRONOLOGIE DER VERTRAGSÄNDERUNGEN
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| Seite | zu Ziffer | Klausel | Änderung/Grund | gültig ab: | Version Nr. |
|---|---|---|---|---|---|
| Umstellung auf das neue Funk-Policen-Layout (Einschluss der Chronologie der Vertragsänderungen etc.) | 01.01.2013 | 02 | |||
| 1 | Deckblatt | Versicherungsgegenstand: Erweiterung | 01.01.2013 | 02 | |
| 5 | A.3 | Versichertes Risiko | Erweiterung Projektbeschreibung | 01.01.2013 | 02 |
| 6 | A.7 | Vorläufige Gesamt- Bausumme | Klarstellung der Versicherungs- summen | 01.01.2013 | 02 |
| 1 | Deckblatt | Verlängerung und Erweiterung Ver- sicherungsgegenstand | 01.06.2013 | 03 | |
| 5 | A.3 | Versichertes Risiko | Erweiterung Projektbeschreibung | 01.06.2013 | 03 |
| 6 | A.7 | Vorläufige Gesamt- Bausumme | Erhöhung Versicherungssumme | 01.06.2013 | 03 |
| 6 | A.8 | Vertragsdauer | Verlängerung | 01.06.2013 | 03 |
| 11 | B.5 | Versicherungssummen | Erhöhung Versicherungssumme | 01.06.2013 | 03 |
| 13 | B.13 | Selbstbehalt | B.13.2: Anpassung Selbstbehalt- Regelung bei Schäden an der Alt- bausubstanz | 20.02.2014 | 03 |
| 14 | C.2 | Beginn und Ende des Versi- cherungsschutzes | Ergänzung Meldefrist | 01.06.2013 | 03 |
| 18 | C.7 | Versicherungssummen | Erhöhung Maximierung | 01.06.2013 | 03 |
| 20 | D.2 | Beginn und Ende des Versi- cherungsschutzes | Verlängerung | 01.06.2013 | 03 |
| 24 | D.5 | Versicherungssummen | Erhöhung Maximierung | 01.06.2013 | 03 |
| 25 | E.2 | Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/ Nachhaftung | Verlängerung | 01.06.2013 | 03 |
| 40 | G.1 | Prämiensatz/Prämie | Anpassung Prämiensatz | 01.06.2013 | 03 |
| 40 | G.2 | Prämienfälligkeit/-erhebung | Anpassung Ratenzahlung | 01.06.2013 | 03 |
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INHALTSVERZEICHNIS
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB A ALLGEMEINER TEIL ............................................................................................................5
A.1 Vertragsgrundlagen................................................................................................................ 5 A.2 Änderung von Vertragsgrundlagen ........................................................................................ 5 A.3 Versichertes Risiko ................................................................................................................ 5 A.4 Versicherungsnehmer/Versicherte ......................................................................................... 5 A.5 Verzicht auf Rückgriff gegen Mitversicherte und Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche .............................................................................................................................. 6 A.6 Repräsentanten ......................................................................................................................6 A.7 Vorläufige Gesamt-Bausumme .............................................................................................. 6 A.8 Vertragsdauer ........................................................................................................................ 6 A.9 Schadenmeldung/Schadenbildveränderung .......................................................................... 7 A.10 Versehen ................................................................................................................................ 7 A.11 Führung und Beteiligung ........................................................................................................ 7 A.12 Prozessführung bei Mitversicherung...................................................................................... 7 A.13 Kündigungsverzicht ................................................................................................................ 8 A.14 Anerkennung .......................................................................................................................... 8 A.15 Gefahrenerhöhung ................................................................................................................. 8 A.16 Fristen .................................................................................................................................... 8 A.17 Vorrang der Bauleistungs-Versicherung ................................................................................ 8 A.18 Maklerklausel ......................................................................................................................... 8 A.19 Gerichtsstand ......................................................................................................................... 8 A.20 Textform/Salvatorische Klausel ............................................................................................. 8 A.21 Datenschutz ........................................................................................................................... 9 A.22 Beschwerden ......................................................................................................................... 9
B BAULEISTUNGS-VERSICHERUNG ..................................................................................10
B.1 Versicherte Sachen ..............................................................................................................10 B.2 Versicherte Gefahren ...........................................................................................................10 B.3 Schäden an der Altbausubstanz ..........................................................................................11 B.4 Versicherungsort ..................................................................................................................11 B.5 Versicherungssummen ........................................................................................................11 B.6 Unterversicherungsverzicht .................................................................................................12 B.7 Umfang der Entschädigung .................................................................................................12 B.8 Wiederherstellungskosten zu Lasten eines Unternehmers .................................................12 B.9 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter .................................12 B.10 Beginn des Versicherungsschutzes .....................................................................................13 B.11 Ende des Versicherungsschutzes ........................................................................................13 B.12 Erweiterte Nachhaftung (Extended Maintenance-Versicherung) ........................................13 B.13 Selbstbehalt .........................................................................................................................13
C BERUFS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG ......................................................................14
C.1 Gegenstand der Versicherung/Versichertes Risiko .............................................................14 C.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ....................................................................14 C.3 Umfang des Versicherungsschutzes ...................................................................................15 C.4 Erweiterte Berufs-Haftpflicht-Versicherung für Bauunternehmen ........................................17 C.5 Ausschlüsse .........................................................................................................................18 C.6 Mitversicherte Personen ......................................................................................................18 C.7 Versicherungssummen ........................................................................................................18 C.8 Selbstbehalt .........................................................................................................................19
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INHALTSVERZEICHNIS
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB D BETRIEBS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG ..................................................................20
D.1 Gegenstand des Versicherung ............................................................................................20 D.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ....................................................................20 D.3 Umfang des Versicherungsschutzes ...................................................................................20 D.4 Ausschlüsse .........................................................................................................................23 D.5 Versicherungssummen ........................................................................................................24 D.6 Selbstbehalt .........................................................................................................................24
E UMWELT-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG .....................................................................25
E.1 Gegenstand der Versicherung .............................................................................................25 E.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/Nachhaftung ...............................................25 E.3 Umfang der Versicherungsschutzes ....................................................................................25 E.4 Versicherungsfall ..................................................................................................................26 E.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ............................................................26 E.6 Nicht versicherte Tatbestände .............................................................................................27 E.7 Versicherungssumme/Maximierung/Serienschadenklausel ................................................29 E.8 Selbstbehalt .........................................................................................................................29
F UMWELTSCHADENSVERSICHERUNG ............................................................................30
F.1 Gegenstand der Versicherung .............................................................................................30 F.2 Umfang des Versicherungsschutzes/Versicherte Risiken und Tätigkeiten .........................30 F.3 Betriebsstörung ....................................................................................................................32 F.4 Leistungen der Versicherung ...............................................................................................33 F.5 Versicherte Kosten ...............................................................................................................33 F.6 Erhöhungen und Erweiterungen ..........................................................................................34 F.7 Vorsorge-Versicherung ........................................................................................................34 F.8 Versicherungsfall ..................................................................................................................34 F.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ..............................................................35 F.10 Nicht versicherte Risiken / Nicht versicherte Tatbestände ..................................................35 F.11 Nachhaftung .........................................................................................................................37 F.12 Versicherungssumme/Maximierung/Serienschadenklausel/Kumulklausel..........................38 F.13 Selbstbehalt .........................................................................................................................38 F.14 Zusatzbaustein 1 ..................................................................................................................38
G PRÄMIE ...............................................................................................................................40
G.1 Prämiensatz/Prämie .............................................................................................................40 G.2 Prämienfälligkeit/-erhebung .................................................................................................40 G.3 Schlussrechnung ..................................................................................................................40 G.4 Beendigungsklausel .............................................................................................................40
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ALLGEMEINER TEIL
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB A ALLGEMEINER TEIL A.3 Versichertes Risiko
Versichert ist das Bauprojekt „Deutsches Museum A.1 Vertragsgrundlagen München“ bestehend aus folgenden Realisie- rungsabschnitten Grundlagen dieses Vertrages sind das deutsche Recht, insbesondere das Versicherungsvertrags- (cid:129) Maßnahmen zur Sanierung des Sammlungs- gesetz (VVG) sowie baus (brandschutztechnische und technische Sanierung sowie Planetarium - Sanierung In- A.1.1 für den Bauleistungs-Teil gemäß Teil B nenkuppel und Bestuhlung) die angefügten Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungs-Versicherung durch Auftraggeber (cid:129) Maßnahmen zur Sanierung des Bibliotheks- (ABN - GDV Version 01.01.2008, GDV 0842) baus (Sanierung Fenster) sowie, soweit im Einzelfall zutreffend, die Klauseln (cid:129) Maßnahmen aus Konjunkturpaket II (Dach-, (TK ABN - GDV Version 01.01.2008, GDV 0845) Fenster- und Fassadensanierung Sammlungs- bau sowie Ostanbau Verkehrszentrum) TK 5236 innere Unruhen, (cid:129) Maßnahmen in den Außenanlagen (Sanierung TK 5237 Streik, Aussperrung, Ufermauer, Anpassung Freianlagen sowie TK 5256 Aggressives Grundwasser, Neugestaltung Museumsgarten)
TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchläs- A.4 Versicherungsnehmer/Versicherte sigkeit, Risse im Beton, TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewäs- A.4.1 Versicherungsnehmer dieses Vertrages sern oder in Bereichen, in denen das ist Grundwasser durch Gewässer be- Deutsches Museum, einflusst wird, Museumsinsel 1, 80538 München. TK 5858 Bergbaugebiete, A.4.2 Versicherte dieses Vertrages sind TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens; A.4.2.1 die mit der Ausführung und den Arbeiten A.1.2 für den Berufs-, Betriebs- und Umwelt- für das Bauprojekt beauftragten Bauunternehmen Haftpflicht-Teil gemäß Teil C, D und E die angefüg- und Arbeitsgemeinschaften einschließlich aller ten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Nachauftragnehmer, die Haftpflicht-Versicherung (AHB - GDV Version A.4.2.2 die an dem Bauvorhaben beteiligten 01.01.2008); Sachverständigen, Architekten, Ingenieure, Gut- A.1.3 für den Umweltschaden-Teil gemäß Teil F achter, Fachberater, Projektsteuerer/-controller, die angefügten Allgemeinen Versicherungsbedin- Projektentwickler, Sonderfachleute oder sonstige gungen für die Umweltschadensversicherung (USV Honorarkräfte einschließlich aller Nachauftragneh-
- GDV Version April 2007); mer, gleich von wem sie beauftragt sind, A.1.4 die geschriebenen Bedingungen dieses A.4.2.3 die Koordinatoren für Sicherheits- und Vertrages, die den gedruckten Bedingungen ge- Gesundheitsschutz. mäß A.1.1 bis A.1.2 vorangehen. A.4.3 Nicht versichert sind Sachverständige/ Gutachter, die außergerichtlich oder gerichtlich zu A.2 Änderung von Vertragsgrundlagen Schadens- und/oder Haftungssituationen Stellung nehmen, insbesondere im Zusammenhang mit Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Ver- Versicherungsfällen. sicherungsbedingungen, Klauseln oder die mit dem Versicherer abgestimmten Besonderen Vereinba- A.4.4 Der Versicherungsnehmer ist alleiniger rungen während der Versicherungsdauer zuguns- Prämienschuldner sowie Inhaber sämtlicher Ge- ten der Versicherten geändert, so gelten sie mit staltungsrechte des Vertrages. sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Erfordert die Änderung eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berech- net, wenn der Versicherungsnehmer nicht aus- drücklich auf die Änderung verzichtet.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB A.5 Verzicht auf Rückgriff gegen (cid:120) bei anderen Unternehmensformen, z. B. Ge- Mitversicherte und Mitversicherung nossenschaften, Verbänden, Körperschaften gegenseitiger Ansprüche und Anstalten des öffentlichen Rechts, Bundes- und Landesbehörden die nach gesetzlichen Es gilt ein genereller Verzicht auf Rückgriff gegen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor- Versicherungsnehmer/Versicherte vereinbart. Hier- gane von ausgenommen sind lediglich Schäden und Verluste hervorgerufen durch Vorsatz der Reprä- (cid:120) bei Firmen, für die deutsches Recht nicht gilt, sentanten. finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung, Gegenseitige Ansprüche des Versicherungsneh- mers und der Versicherten sowie der Versicherten (cid:120) bei Bauprojekten der Oberbauleiter untereinander sind mitversichert. Insoweit gelten Ziffer 7.4 AHB und § 3 Ziffer 3 ABN als gestrichen. A.7 Vorläufige Gesamt-Bausumme Dies gilt jedoch nicht bei Ansprüchen der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie An- Die vorläufige Gesamt-Bausumme beträgt sprüchen der Arbeitsgemeinschaft gegen die Part- 182.376.104 €. ner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die Der Versicherungsnehmer ist zum Vorsteuerabzug ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittel- nicht oder teilweise nicht berechtigt. Die Mehrwert- bar erlitten hat. steuer ist in der zuvor genannten vorläufigen Ge- In Ergänzung zu Ziffer 27.2 AHB steht die Aus- samt-Bausumme berücksichtigt. übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Die Gesamt-Bausumme ist nach der DIN 276 zu ausschließlich den in Anspruch genommenen bilden. Zu berücksichtigen sind sämtliche Positio- Versicherten zu, soweit bei gegenseitigen Ansprü- nen der Kostengruppen 200 bis 700, mit Ausnah- chen der Versicherungsnehmer zugleich An- me der Kostengruppen 760 (Finanzierungskosten) spruchsteller ist. und 775 (Versicherungskosten). A.6 Repräsentanten Die Kostengruppe 220 (öffentliche Erschließung) ist nur zu berücksichtigen, sofern der Versiche- A.6.1 Der Ausschluss von Schäden im Sinne rungsnehmer für diese Leistungen auch tatsächlich von Teil C, D und E, hervorgerufen durch Vorsatz die Bauherrenfunktion innehat und nicht lediglich der Versicherten, gilt nur für die Repräsentanten. die Kosten trägt.
A.6.2 Der Ausschluss von Schäden und Verlus- A.8 Vertragsdauer ten im Sinne von Teil B und F, hervorgerufen durch Vorsatz sowie die Einschränkung des Versiche- Der Vertrag beginnt mit der Einrichtung der Bau- rungsschutzes für Schäden und Verluste durch stelle, voraussichtlich am 06.10.2009, frei von grobe Fahrlässigkeit der Versicherten, gilt nur für bekannten Schäden bzw. Verstößen bis zum die Repräsentanten. 19.04.2010 sowie von Schäden bzw. Verstößen, A.6.3 Als Repräsentanten gelten nur: die dem Versicherungsnehmer den Umständen nach bekannt sein mussten. Der Versicherungs- (cid:120) bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des nehmer hat die Pflicht, bekannte Schäden und Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte Mängel vor Indeckungnahme durch den Versiche- rer anzuzeigen (cid:120) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer Der Vertrag endet mit der Gesamtfertigstellung, voraussichtlich am 01.02.2025, spätestens aber (cid:120) bei Kommanditgesellschaften die Komplemen- zwei Monate nach dem voraussichtlichen Gesamt- täre fertigstellungstermin. (cid:120) bei offenen Handelsgesellschaften die ge- schäftsführenden Gesellschafter
(cid:120) bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts
(cid:120) bei Gewerbe/Freien Berufen die Inhaber
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Eine Verlängerung darüber hinaus ist auf Antrag A.11 Führung und Beteiligung des Versicherungsnehmers automatisch mitversi- chert. Der Versicherer ist aber berechtigt, hierfür An diesem Vertrag sind unter Ausschluss der ge- eine angemessene Verlängerungsprämie zu ver- samtschuldnerischen Haftung beteiligt: langen. (cid:129) Bayerischer Versicherungsverband Sind nach der Gesamtfertigstellung noch Restar- Vers.aktiengesellschaft, München beiten auszuführen, besteht für diese Arbeiten als Führende mit % weiterhin Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch (cid:129) Sparkassenversicherung, Stuttgart nicht für Gewährleistungsarbeiten. als Beteiligte mit % Zur Dauer des materiellen Versicherungsschutzes siehe B.10 bis B.12, C.2, D.2, E.2 sowie F.11. (cid:129) Saarland Feuerversicherung AG, Saarbrücken als Beteiligte mit %
A.9 Schadenmeldung/- Die beteiligten Versicherer erkennen alle durch den Schadenbildveränderung führenden Versicherer getroffenen Entscheidungen Alle Schäden, die voraussichtlich 25.000 € über- als für sich verbindlich an. steigen, sind dem Versicherer unverzüglich telefo- Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzei- nisch oder per Telefax anzuzeigen. Bei Schäden gen und Willenserklärungen des Versicherungs- und Verlusten durch Einbruch/Diebstahl ist ferner nehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen zu nehmen. Polizeibehörde zu erstatten. Erklärungen des Versicherungsnehmers oder der Die Reparatur im Schadenfall kann nach erfolgter Versicherten gelten den beteiligten Versicherern Anzeige sofort vorgenommen werden. Das Scha- gegenüber als erfüllt, wenn sie dem führenden denbild bei größeren Schäden darf vor Besichti- Versicherer zugegangen sind. gung durch den Versicherer bzw. einen vom Versi- cherer beauftragten Sachverständigen nur insoweit A.12 Prozessführung bei Mitversicherung geändert werden, als dies zur Fortführung der Arbeiten bzw. aus Sicherungsgründen notwendig Soweit die vertraglichen Grundlagen für die betei- ist. Die nicht reparierbaren beschädigten Teile sind ligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes zur Beweissicherung aufzubewahren. vereinbart: Hat die Besichtigung eines Schadens nicht inner- Der Versicherungsnehmer/die Versicherten werden halb von drei Arbeitstagen nach Meldung stattge- bei Streitfällen aus diesem Vertrag ihre Ansprüche funden, so ist der Versicherungsnehmer von der nur gegen den führenden Versicherer und nur Verpflichtung der Nichtänderung des Schadensbil- wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. des befreit. Zu Beweissicherungszwecken bzw. zum Schadennachweis wird eine Fotodokumenta- Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den tion empfohlen. führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versi- A.10 Versehen cherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos- senen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Wird die Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhö- Das Gleiche gilt für die Unterbrechung der Verjäh- hung eines Risikos, die Erfüllung einer sonstigen rung. Obliegenheit o. Ä. versehentlich unterlassen, kann Falls der Anteil des führenden Versicherers die sich der Versicherer deswegen auf Leistungsfrei- Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, heit nur berufen, wenn das Handeln (Tun oder sind der Versicherungsnehmer/die Versicherten Unterlassen) auf Vorsatz der Repräsentanten be- berechtigt und auf Verlangen des führenden oder ruht. eines mitbeteiligten Versicherer verpflichtet, die Der Versicherer hat jedoch Anspruch auf die Erhe- Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf bung einer Prämie ab dem Zeitpunkt des Vorlie- weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Sum- gens der Gefahrerhöhung entsprechend § 25 VVG. me erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht ent- sprochen, so findet die vorangegangene Regelung Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha- keine Anwendung. denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs- schutz nicht.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Der führende Versicherer ist in jedem Falle für alle A.18 Maklerklausel mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhän- genden gerichtlichen Auseinandersetzungen, auch Die Geschäftsführung zu diesem Vertrag erfolgt mit Dritten, von den mitbeteiligten Versicherern durch: aktiv und passiv legitimiert. L. Funk & Söhne GmbH Budapester Str. 31 A.13 Kündigungsverzicht 10787 Berlin
A.13.1 Abweichend von §§ 99, 111 VVG sowie fon +49 30 250092-0 Ziffer 19 AHB, § 14 ABN und Ziffer 25 USV wird fax +49 30 250092-766 der Versicherungsnehmer sein Kündigungsrecht Alle dieser Firma gegenüber vorgenommenen nach dem Versicherungsfall nur ausüben, wenn zur Geschäfts- und Rechtshandlungen einschließlich Verhütung weiterer Schäden vom Versicherer der Prämienzahlungen gelten als gegenüber dem verlangte, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen Versicherer erfolgt. Sie ist zur unverzüglichen Wei- nicht durchgesetzt werden. tergabe verpflichtet. A.13.2 Ziffern 20, 21 AHB gelten gestrichen. L. Funk & Söhne GmbH handelt in allen Angele- genheiten als Vertreterin des Versicherungsneh- A.14 Anerkennung mers. Vertragsbezogene Willenserklärungen an den Versicherungsnehmer gelten erst dann als Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstän- wirksam zugegangen, wenn sie auch L. Funk & de bekannt geworden sind, die zum Zeitpunkt des Söhne GmbH gegenüber abgegeben worden sind. Vertragsschlusses gegeben und für die Übernah- L. Funk & Söhne GmbH hat Empfangsvollmacht für me der Gefahr erheblich waren. die Entgegennahme von Geldern. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind. A.19 Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch A.15 Gefahrenerhöhung hinsichtlich aller Fragen, die das Zustandekom- Gefahrenerhöhungen beeinträchtigen den Versi- men, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, cherungsschutz nicht, sind aber anzuzeigen, so- ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für bald sie der Versicherungsabteilung des Versiche- Risiken im Ausland. Ausschließlich zuständig sind rungsnehmers bekannt sind. Der Versicherer hat deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des Anspruch auf angemessene Prämienerhöhung Versicherungsnehmers, soweit sich dieser in der vom Tag des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Bundesrepublik Deutschland befindet.
A.16 Fristen A.20 Textform/Salvatorische Klausel
Alle Anzeigen, die der Versicherungsnehmer/die Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen Versicherten nach den Bedingungen innerhalb zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. bestimmter Fristen dem Versicherer abzugeben Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser hat, beginnen erst dann wirksam zu werden, wenn Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der Vereinba- die Versicherungsabteilung des Versicherungs- rung im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glau- nehmers/der Versicherten von dem anzeigepflichti- ben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem gen Umstand Kenntnis erlangt hat. solchen Fall ist die ungültige Bestimmung von den Parteien einvernehmlich so umzudeuten oder zu A.17 Vorrang der ergänzen, dass der mit ungültigen Bestimmungen Bauleistungs-Versicherung beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchfüh- Sofern ein Sachschaden durch einen unbekannten rung dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürf- Dritten/Versicherten verursacht wird und/oder das tige Lücke offenbar wird. Verschulden eines Dritten/Versicherten nicht nach- gewiesen werden kann, besteht vorrangig Versi- cherungsschutz im bedingungsgemäßen Umfang der Bauleistungs-Versicherung.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB A.21 Datenschutz A.22 Beschwerden
Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass die von Beschwerden können außer an den Versicherer Funk angesprochenen Versicherer im erforderli- auch an die chen Umfang Daten, die sich aus den Antragsun- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht terlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Abt. Versicherungsaufsicht Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) Graurheindorfer Str. 108 ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des 53117 Bonn Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilli- gerichtet werden. gung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherung-)Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Der Versicherungsnehmer willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemä- ßen Durchführung seiner Versicherungsangele- genheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsa- men Datensammlungen führen und an Funk wei- tergeben.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn der Versiche- rungsnehmer die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des vom Versicherer bereitgehal- tenen Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen.
Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind über Funk an die Versicherungsnehmer zu richten.
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BAULEISTUNGS-VERSICHERUNG
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB B BAULEISTUNGS-VERSICHERUNG Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Verluste durch Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen und sowohl dem Versicherer als auch der B.1 Versicherte Sachen Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen vorzulegen. B.1.1 Versichert sind alle Lieferungen und Leis- tungen für das gemäß A.3 bezeichnete Bauvorha- B.2.4 Abweichend zu A § 2 Ziffer 2 c ABN in ben einschließlich dazugehöriger Außenanlagen im Verbindung mit Klausel TK 5260 leistet der Versi- Sinne von A § 1 Ziffer 1 ABN. cherer Entschädigung für Schäden infolge von ungewöhnlichem sowie außergewöhnlichem B.1.2 Abweichend zu A § 1 Ziffer 2 b ABN sind Hochwasser. Stromerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Da- tenverarbeitungs- und sonstige selbstständige B.2.5 Abweichend zu A § 2 Ziffer 3 c ABN leis- elektronische Anlagen mitversichert. tet der Versicherer Entschädigung für Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an B.1.3 Abweichend zu A § 1 Ziffer 2 c ABN sind Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunst- Tätigkeit an diesen Sachen. wert mitversichert. B.2.6 Abweichend zu A § 2 Ziffer 4 b ABN leis- B.1.4 Abweichend zu A § 1 Ziffer 2 d ABN sind tet der Versicherer keine Entschädigung für Schä- Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe auf Erstes Risiko den durch normale Witterungseinflüsse, mit denen gemäß B.5.5 mitversichert. wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnis- se gerechnet werden muss. B.1.5 Abweichend zu A § 1 Ziffer 2 e ABN sind Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für den Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, Witterungsschaden eine andere versicherte Gefahr auf Erstes Risiko gemäß B.5.3 mitversichert. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirkende Ursache war oder wenn nach den anerkannten B.1.6 Abweichend von A § 1 Ziffer 2 f ABN sind Regeln der Technik entsprechende Vorkehrungen Altbauten auf Erstes Risiko gemäß B.5.10 mitversi- getroffen wurden. chert. Vergleiche hierzu die Sonderregelungen gemäß B.3. B.2.7 Abweichend zu A § 2 Ziffer 4 e ABN hat eine teilweise oder gänzliche Unterbrechung der B.1.7 Baustelleneinrichtungen, wie Baubüros Bauarbeiten bis zu sechs Monaten auf die Haftung und -container (jeweils ohne Inhalt), Bauzäune etc. des Versicherers keinen Einfluss. Darüber hinaus- sind auf Erstes Risiko gemäß B.5.6 mitversichert. gehende Unterbrechungen bedürfen besonderer Vereinbarungen. B.2 Versicherte Gefahren Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers B.2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für gemäß B § 8 Ziffer 1 a bb ABN bleibt hiervon unbe- unvorhergesehen eintretende Beschädigungen rührt. oder Zerstörungen von versicherten Sachen B.2.8 Abweichend zu A § 2 Ziffer 4 g, h, i ABN (Sachschaden). und Klauseln TK 5236 und TK 5237 leistet der Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche- Versicherer Entschädigung für Schäden durch rungsnehmer/die Versicherten oder deren Reprä- Streik, Aussperrung, Aufstand, Rebellion, innere sentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben Unruhen und darauf zurückzuführende Plünderun- noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätig- gen. keit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wo- und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine chen nach Zugang wirksam. Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B.2.9 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für B.2.2 Klarstellend leistet der Versicherer Ent- Schäden oder Verluste durch Terrorakte. schädigung für Glasbruchschäden, die auch nach dem fertigen Einbau bis zur Gesamtfertigstellung Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen entstehen. oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die B.2.3 Abweichend zu A § 2 Ziffer 2 a ABN leis- geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevöl- tet der Versicherer Entschädigung für Verluste kerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbrei- durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbunde- ten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche ner versicherter Bestandteile. Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB B.2.10 Der Versicherer leistet keine Entschädi- B.3.6 Die Versicherungssumme auf Erstes gung für Schäden durch Risiko gemäß B.5.10 beträgt 5.000.000 €.
(cid:120) Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch B.3.7 Soweit nicht durch die Bestimmungen Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereig- gemäß B.3.1 bis B.3.6 etwas anderes vereinbart nissen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- ist, gelten die Regelungen gemäß B bzw. ansons- ges, seiner Teile oder seiner Ladung, ten die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleis- tungs-Versicherung durch Auftraggeber (ABN). (cid:120) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Verfügungen von hoher Hand, B.4 Versicherungsort (cid:120) Asbest oder asbesthaltige Materialien, Sub- stanzen oder Erzeugnisse jeglicher Art. Als Versicherungsort im Sinne von A § 4 ABN gelten
B.3 Schäden an der Altbausubstanz (cid:120) das gesamte Baustellengelände,
B.3.1 Mitversichert sind Schäden an bestehen- (cid:120) die u. a. für das Bauvorhaben genutzten Lager- den Altbauten einschließlich ihrer wesentlichen gelegenheiten, Bestandteile, an denen Baumaßnahmen gemäß (cid:120) Verbindungswege zwischen den vorgenannten B.1 ausgeführt werden, sowie an benachbarten Orten. Altbauten, die nicht zum Bauvorhaben gehören, aber gefährdet sind, oder die anlässlich der Bau- maßnahmen unterfangen oder überspannt werden B.5 Versicherungssummen oder wenn durch die Baumaßnahmen in ihre tra- B.5.1 Für dieses Bauprojekt gilt eine vorläufige gende Konstruktion eingegriffen wird. Gesamt-Versicherungssumme von 182.376.104 €. Altbauten im Sinne der Regelung gemäß B.3 sind Der Versicherungsnehmer ist zum Vorsteuerabzug Gebäude, Bauwerke, Anlagen, Verkehrswege/ nicht oder teilweise nicht berechtigt. Die Mehrwert- -strecken, Leitungen, Kanäle, Tunnel oder sonstige steuer ist in der zuvor genannten vorläufigen Ge- Bauleistungen. samt-Bausumme berücksichtigt. B.3.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädi- B.5.2 Abweichend zu A § 6 Ziffer 2 ABN sind gungen oder Zerstörungen) an den gemäß B.3.1 Kosten für die Wiederherstellung sämtlicher Daten versicherten bestehenden und benachbarten Alt- sowie für die Wiederbeschaffung des Datenträgers mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in bauten, sofern sie während der Dauer der Bau- Höhe von 100.000 € mitversichert. maßnahmen und in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen eintreten. B.5.3 Abweichend zu A § 6 Ziffer 3 c ABN sind der umgebende Baugrund und Bodenmassen Entschädigung für Risseschäden wird nur geleistet,
- soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sofern eine Sanierung aus statischen Gründen erforderlich ist. sind -, wenn sie als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens so nachteilig verändert werden, dass B.3.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Kosten zur Stabilisierung erforderlich werden, um den Kraftschluss zwischen Bauwerk, Baugrund und (cid:120) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explo- Bodenmassen wiederherzustellen, mit einer Versi- sion sowie durch Löschen oder Niederreißen cherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von bei diesen Ereignissen, 250.000 € mitversichert. (cid:120) Reinigungskosten, außer im Zusammenhang B.5.4 Abweichend zu A § 6 Ziffer 3 a ABN sind mit einem ersatzpflichtigen Schaden, Schadensuchkosten - soweit sie als Folge eines (cid:120) Verluste durch Diebstahl oder Einbruchdieb- ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden stahl, müssen - mit einer Versicherungssumme auf Ers- tes Risiko in Höhe von 250.000 € mitversichert. (cid:120) Schönheitsreparaturen. B.5.5 Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sind mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in B.3.4 Ein Abzug „neu für alt“ wird für beschädig- Höhe von 250.000 € mitversichert. te bestehende Bauteile nicht vorgenommen. B.5.6 Baustelleneinrichtungen, wie Baubüros- B.3.5 Der Versicherer dieses Vertrages leistet und -container (jeweils ohne Inhalt), Bauzäune etc. im Rahmen seines Deckungsumfanges vor unter sind mit einer Versicherungssumme auf Erstes Eintritt in die Rechte gegenüber den Versicherern Risiko in Höhe von 250.000 € mitversichert. anderweitig bestehender Versicherungsverträge.
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB B.5.7 Sachverständigenkosten infolge eines B.8 Wiederherstellungskosten zu Lasten ersatzpflichtigen Schadenfalles sind mit einer Ver- eines Unternehmers sicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 100.000 € mitversichert. B.8.1 Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden abweichend zu § 7 Ziffer B.5.8 Dekontaminations- und Entsorgungskos- 2 b ABN 95 % der Preise ersetzt, die in dem Bau- ten sind mit einer Versicherungssumme auf Erstes vertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage Risiko in Höhe von 500.000 € mitversichert. ermittelt worden sind. B.5.9 Abweichend zu A § 6 Ziffer 3 b ABN sind B.8.2 Abweichend zu A § 7 Ziffer 2 d bb) ABN zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass werden tarifliche Zuschläge für Überstunden, infolge von Aufräumungskosten die Versicherungs- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, die auf- summe überschritten ist, mit einer Versicherungs- grund eines ersatzpflichtigen Schadens anfallen summe auf Erstes Risiko in Höhe von 2.000.000 € und unabhängig davon, ob solche Zuschläge in mitversichert. den Herstellungskosten enthalten sind, ersetzt. B.5.10 Schäden an bestehenden und benachbar- B.8.3 Abweichend zu A § 7 Ziffer 2 d cc) ABN ten Altbauten im Sinne von B.3 sind mit einer Ver- werden Zuschläge auf die Beträge gemäß A § 7 sicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von Ziffer 2 d aa) und bb) ABN in Höhe von 125 % 5.000.000 € mitversichert. ersetzt. B.5.11 Hat der Versicherer Entschädigung für B.8.4 Abweichend zu A § 7 Ziffer 2 d ff) ABN Schäden gemäß B.5.2 bis B.5.10 zu leisten, so werden Zuschläge auf die Beträge gemäß A § 7 wird die jeweilige Erstrisikosumme automatisch Ziffer 2 d dd) und ee) ABN in Höhe von 125 % prämienfrei wieder aufgefüllt. ersetzt.
B.8.5 Abweichend zu A § 7 Ziffer 2 f ABN wer- B.6 Unterversicherungsverzicht den Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten er- Abweichend zu A § 5 Ziffer 3 a ABN verzichtet der setzt. Versicherer auf den Einwand der Unterversiche- B.8.6 Abweichend zu A § 7 Ziffer 2 h bb) ABN rung. Die Regelung gemäß A § 7 Ziffer 7 ABN gilt gilt folgende Regelung: gestrichen. Durch die Zuschläge nach A § 7 Ziffer 2 d cc) ABN sind die Kosten für Löhne und Gehälter aller Per- B.7 Umfang der Entschädigung sonen, die an der Wiederherstellung und Aufräu- B.7.1 Ergänzend zu A § 7 Ziffer 1 a ABN leistet mung nur mittelbar beteiligt sind, abgegolten. der Versicherer Entschädigung in Höhe der Kos- Die Zuschläge für Meister und Poliere werden auf ten, die für eine Wiederherstellung zu vergüten die Stundenlohnarbeiten angerechnet und ersetzt. gewesen wären, sofern keine Wiederherstellung der beschädigten Sache erfolgt. Bei Großschäden ab einer Schadenhöhe von 100.000 € und nach vorheriger Abstimmung mit B.7.2 Abweichend zu A § 7 Ziffer 1 b ABN leis- dem Versicherer ersetzt der Versicherer die nach- tet der Versicherer Entschädigung für Sachschä- gewiesenen Kosten für den zusätzlich angefallenen den, die als Folge eines mangelhaften Werkes Koordinierungsaufwand der externen Bauleitung, auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die Bauüberwachung oder Projektsteuerung, maximal erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung jedoch in Höhe von 5 % des ersatzpflichtigen Ge- zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich samtschadens. zu machen und um den vorherigen Zustand wie- derherzustellen. B.9 Wiederherstellungskosten durch Liefe- Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur rungen und Leistungen Dritter zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind B.9.1 Abweichend zu A § 7 Ziffer 3 b ABN leis- in jedem Falle nicht versichert die Kosten für die tet der Versicherer Entschädigung für den Rech- Beseitigung des Mangels an der Werkleistung nungsbetrag in den Grenzen gemäß A § 7 Ziffer 1 selbst. ABN sowie außerdem pauschal für schadenbe- dingte Geschäftskosten des versicherten Unter- B.7.3 A § 7 Ziffer 1 c bb) ABN gilt gestrichen. nehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
B.9.1.1 bis zu 2.500 € in Höhe von 10 % dieses Betrages;
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB B.9.1.2 von mehr als 2.500 € in Höhe von 10 % B.12.2 Bei Berechnung der Entschädigung sind aus 2.500 € zuzüglich 5 % des Mehrbetrages. über A § 7 Ziffer 1 b ABN hinaus alle Kosten abzu- ziehen, die auch ohne Eintritt eines Versicherungs- B.9.2 Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines falles hätten aufgewendet werden müssen, um versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleis- einen Mangel zu beseitigen. tung ausgeführt hat, gelten als entschädigungs- pflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwen- B.12.3 Der Versicherer leistet keine Entschädi- dungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und gung, soweit für den Schaden eine Leistung aus zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträ- einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht ge schadenbedingt und der Höhe nach angemes- werden kann. Dem Versicherungsnehmer steht es sen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze frei, welchen Versicherer er in Anspruch nimmt. des Leistungsverzeichnisses. Meldet er den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer in jedem Fall in Vorleistung Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht treten. oder teilweise nicht berechtigt, so ist die Mehrwert- steuer für diesen Teil der Leistung in die Entschä- B.12.4 Für Restarbeiten gemäß B.11.2 beginnt digung einzubeziehen. die Nachhaftungszeit erst nach Fertigstellung der jeweiligen Restarbeiten zu laufen. B.10 Beginn des Versicherungsschutzes B.12.5 Alle übrigen Bedingungen des Vertrages gelten auch für diese Deckung. B.10.1 Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einrichtung der Baustelle, voraussichtlich am 06.10.2009. B.13 Selbstbehalt
Für versicherte Sache, die zur Baustelle angeliefert B.13.1 Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt werden, beginnt die Haftung des Versicherers nach beträgt 2.500 € je Versicherungsfall. erfolgter erster Abladung innerhalb des Versiche- B.13.2 Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt rungsortes bzw. mit Beginn des Abladevorganges, für Schäden an der Altbausubstanz gemäß B.3 sofern dieser durch die Versicherten erfolgt. beträgt je Versicherungsfall 10 % des ermittelten Schadenbetrages, mindestens 5.000 €, maximal B.11 Ende des Versicherungsschutzes jedoch 25.000 €.
B.11.1 Abweichend zu B § 3 Ziffer 2 ABN endet B.13.3 Hinsichtlich der Versicherungssumme und die Haftung des Versicherers für jeden Bauab- des Selbstbehaltes werden als ein Versicherungs- schnitt mit der jeweiligen Gesamtfertigstellung fall angesehen alle Schäden an versicherten Sa- eines Bauabschnittes. chen durch Erdbeben, Sturm, Hurrikan, Wirbel- sturm, Bodensenkung, Erdrutsch oder Hochwas- B.11.2 Nach dem vorgenannten Haftungsende ser, sofern sie während eines Zeitraumes von 72 besteht weiterhin Versicherungsschutz für Restar- aufeinanderfolgenden Stunden eintreten. beiten - nicht jedoch Gewährleistungsarbeiten. B.13.4 Treffen bei einem Versicherungsfall meh- B.12 Erweiterte Nachhaftung rerer Selbstbehalte aus einem oder mehreren Tei- len dieses Versicherungsvertrages zusammen, so (Extended Maintenance-Versicherung) wird ausschließlich einmal der jeweils höchste B.12.1 Nach Ende der Haftung gemäß B.11 Selbstbehalt in Abzug gebracht. leistet der Versicherer während der Nachhaftungs- zeit von 24 Monaten Entschädigung für unvorher- gesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstö- rungen von versicherten Sachen (Sachschäden), die
B.12.1.1 bei der Ausführung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich ver- einbarten Verpflichtungen verursacht werden,
B.12.1.2 während der versicherten Bauzeit auf der Baustelle verursacht werden.
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BERUFS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB C BERUFS-HAFTPFLICHT- C.1.3 Abweichend von C.1.2 in Verbindung mit VERSICHERUNG C.1.2.2 (4. Anstrich) besteht aber Versicherungs- schutz für Ansprüche gegenüber den Versicherten, sofern C.1 Gegenstand der Versicherung/- (cid:129) das Bauprojekt nach Gesamtfertigstellung an Versichertes Risiko Dritte veräußert wird und nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder eines wirtschaftlich C.1.1 Gegenstand der Versicherung ist die verbundenen Unternehmens verbleibt und gesetzliche Haftpflicht der direkt und/oder indirekt beauftragten Versicherten gemäß A.4.2.2 bzw. (cid:129) der Beteiligungsanteil des Versicherungsneh- A.4.2.3 für die Folgen von Verstößen bei der Aus- mers am Versicherten oder umgekehrt 50 % übung sämtlicher vertraglich vereinbarter Leistun- nicht übersteigt. gen bzw. Tätigkeiten/Berufsbilder. C.1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Perso- C.1.2 Übernehmen die Versicherten Verpflich- nen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermö- tungen, die über die vertraglich vereinbarten Leis- gensschäden gemäß Ziffern 1.1 und 2 AHB) zu tungen bzw. Tätigkeiten/Berufsbilder hinausgehen, den gemäß C.7 festgelegten Versicherungssum- sind daraus resultierende Ansprüche nicht Gegen- men. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem stand der Versicherung. Verstoß. C.1.2.1 Dies ist insbesondere der Fall, wenn die C.1.5 Für den Umfang der Leistung des Versi- Versicherten cherers bilden die vereinbarten Versicherungs- (cid:129) Bauten ganz oder teilweise erstellen oder er- summen die Höchstgrenze bei jedem Versiche- rungsfall. stellen lassen (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer etc.), Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- (cid:129) selbst Bauleistungen erbringen oder erbringen schutz auf mehrere Personen erstreckt. Die Versi- cherungssummen stehen ferner nur einmal zur lassen (z. B. als Generalunternehmer oder Un- Verfügung, wenn mehrere Verstöße zu einem ternehmer etc.), einheitlichen Schaden führen. (cid:129) Baustoffe liefern oder liefern lassen (z. B. als Hersteller, Händler etc.). C.2 Beginn und Ende des Versicherungs- C.1.2.2 Ebenfalls nicht Gegenstand der Versi- schutzes cherung sind Ansprüche, wenn die gemäß C.1.2.1 Der Versicherungsschutz für den jeweiligen Versi- genannten Voraussetzungen gegeben sind cherten umfasst Verstöße, die zwischen dem Be- (cid:129) in der Person eines Angehörigen des Versi- ginn seiner Tätigkeit für das Bauprojekt - auch cherten gemäß Ziffer 7.5 (1) Absatz 2 AHB, wenn die Tätigkeit vor Vertragsbeginn gemäß A.8 stattgefunden hat - und dem Abschluss seiner (cid:129) in der Person eines Geschäftsführers, Gesell- Tätigkeit für das Bauprojekt begangen werden, schafters oder Partners im Sinne des PartGG sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf des Versicherten oder deren Angehörigen, Jahre nach Abschluss seiner Tätigkeit für das Bau- (cid:129) bei Unternehmen, die von den Versicherten projekt gemeldet werden, mindestens jedoch fünf Jahre nach Gesamtfertigstellung des Bauprojektes. oder den vorgenannten Personen geleitet wer- den, die ihnen gehören oder an denen sie be- Die Meldefrist von 5 Jahren nach Abschluss der teiligt sind; das Gleiche gilt, wenn eine Beteili- Tätigkeit für das Bauprojekt gilt nicht, wenn der gung an diesen Unternehmen über Dritte be- Versicherte den Nachweis erbringt, dass diese steht oder bestand (indirekte Beteiligung), Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Un- (cid:129) bei juristischen oder natürlichen Personen, die berührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegen- heiten. an den Versicherten mit mehr als 10 % beteiligt sind.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB C.3 Umfang des Versicherungsschutzes Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden die Auf- wendungen des Versicherers für Kosten als Leis- C.3.1 Eingeschlossen in den Versicherungs- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. schutz sind Schäden am Bauwerk. Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur C.3.2 Eingeschlossen ist - abweichend zu Ziffer Abwendung oder Minderung des Schadens bei 7.10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schäden durch Umwelteinwirkung durch von den Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Versicherten erbrachte Arbeiten oder sonstige dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt Leistungen. auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des C.3.3 Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 7.7 und Versicherers entstanden sind. 7.14 AHB finden keine Anwendung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. C.3.4 Eingeschlossen ist - abweichend von Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Europäischen Währungsunion angehören, dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioak- liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers tiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrah- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- lern sowie wegen Schäden, die in unmittelbarem Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit La- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. ser- und Masergeräten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche len von Personen, die von dem jeweiligen Versi- cherten im Ausland eingestellt oder dort mit der (cid:129) wegen Schäden infolge der Veränderung des Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Genera- tion eintreten; Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprü- che aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen (cid:129) wegen Personenschäden solcher Personen, die des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) unterliegen.
- gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem An- C.3.6 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht lass im Betrieb der Versicherten eine Tätigkeit aus der Tätigkeit als Projektsteuerer bzw. Projekt- ausüben und hierbei die von energiereichen io- controller im Sinne von § 31 HOAI sowie als Pro- nisierenden Strahlen oder Laserstrahlen aus- jektentwickler. gehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. C.3.6.1 Bei der Projektsteuerung bzw. dem Pro- C.3.5 Versichert sind - abweichend von Ziffer jektcontrolling übernehmen die Versicherten dele- 7.9 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen gierbare Auftraggeberfunktionen in technischer, Schäden, die als Folge eines im Inland oder euro- wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zwecks päischen Ausland begangenen Verstoßes in Euro- Realisation eines Immobilienprojektes, insbesonde- pa eingetreten sind, und zwar nach jeweils gelten- re Beratungs-, Koordinierungs-, Vergabe-, Doku- dem Recht, sofern der Versicherer gemäß den mentations-, Informations- und Kontrollleistungen. jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen be- C.3.6.2 Bei der Projektentwicklung nehmen die rechtigt ist, Versicherungsschutz in diesen Ländern Versicherten bei Immobilien Untersuchungen, die zu bieten. Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen, Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche Planungen und andere bauvorbereitende Maß- nahmen vor, die erforderlich sind, um Grundstücke (cid:129) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- zu bebauen bzw. deren Nutzung vorzubereiten sondere punitive oder exemplary damages, sowie die Durchführung der baulichen oder sonsti- gen Nutzung im wirtschaftlichen Bereich zu sichern (cid:129) nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und damit im Zusammenhang stehende Regressansprüche nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen in anderen Ländern, (cid:129) durch im Ausland gelegene Umweltanlagen.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB C.3.7 Mitversichert sind die Haftpflichtansprü- (cid:129) Arbeitsmaschinen aller Art, die sich durch eige- che aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften. ne Kraft fortbewegen können (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit C.3.7.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen sen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeitsge- zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung meinschaft untereinander sowie Ansprüche der von Personen oder Gütern bestimmt und ge- Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder um- eignet sind) sowie Feldbahnen, gekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten (cid:129) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschä- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als den. 6 km/h, C.3.7.2 C.3.6 sowie C.3.7.1 ist bei der Teilnahme (cid:129) sonstigen nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, an Planungsringen und der Beteiligung an Partner- die auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen schaftsgesellschaften entsprechend anzuwenden. verkehren bzw. eingesetzt werden, C.3.7.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers erwei- soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterlie- tert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungs- gen und nicht kraftfahrzeughaftpflichtversichert summen über C.3.6 hinaus für den Fall, dass über sind. das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Baustellengelände eine faktische Öffentlichkeit Nichtzahlung seiner Prämie kein Versicherungs- besteht. schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherten Mitversichert gelten Schäden, die durch diese zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Geräte, Maschinen oder Kraftfahrzeuge beim Be- Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor- und Entladen verursacht werden; derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag ver- bleibt. (cid:129) Wasserfahrzeugen, die als Betriebsvorrichtung (z. B. Pontons, Spüler, Schwimmbagger, Perl- C.3.8 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht boote, Klappschuten) eingesetzt werden, nicht aus Tätigkeiten gemäß der Baustellenverordnung, jedoch solche Wasserfahrzeuge, die in einem insbesondere die Tätigkeit als Koordinator. Binnen- oder Seeschiffsregister registriert sind. C.3.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ansprüche aus den Folgen eines Zusammen- aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern stoßes der oben eingeschlossenen Wasser- bei Vergabeverfahren nach der VOF. fahrzeuge sowie Beschädigungen von fremden C.3.10 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wasserfahrzeugen und sonstigen schwimmen- aus Nutzung und Vertrieb von den Versicherten den Geräten und Gegenständen, Brücken, selbst erstellter Bausoftware. Uferanlagen, Anlagenteilen u. dgl. sowie nach Grundberührung sind nur versichert, soweit C.3.11 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht keine Kasko-Versicherung besteht oder der aus Facility Management (Entwickeln und Betreuen Kasko-Versicherer des versicherten Fahrzeu- von Immobilien). ges Versicherungsschutz zu gewähren hat, die volle Versicherungssumme geleistet hat und Nicht versichert ist die Haftung aus dem Ausblei- diese zur Deckung aller Ersatzansprüche nicht ben oder Nichterreichen eines wirtschaftlichen ausreicht. Erfolges. Das gilt insbesondere für Zusagen oder Garantien zum wirtschaftlichen Erfolg. C.3.13 Abweichend von C.5.6 besteht bei Ge- bäuden, die unter das Denkmalschutz-Gesetz C.3.12 Mitversichert ist im Rahmen dieses Ver- fallen, auch bei wissentlicher Abweichung von DIN- trages unter Verzicht auf Einzelan- und -abmel- Vorschriften, die sich auf Materialien beziehen, dung die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten Versicherungsschutz, wenn der Ingenieur - von ihm aus dem Besitz, Halten, Führen, Verwenden und nachweislich - mit Ingenieurverstand von diesen Vermieten oder Verleihen von Regeln begründet abgewichen ist. Voraussetzung (cid:129) Geräten, die sich nicht durch eigene Kraft fort- für den Versicherungsschutz ist im Übrigen die bewegen können, Kräne (einschließlich Turm- Durchführung einschlägiger üblicher Untersuchun- drehkräne), Winden und sonstige Be- und Ent- gen, z. B. Belastungsproben, Materialprüfungen ladevorrichtungen, und des Weiteren, dass der Ingenieur auch die einschlägige Objektüberwachung hat.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB C.3.14 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche C.3.17 Abweichend von Ziffer 7.3 AHB ist mitver- wegen Schäden aus den als Ersatz der eigenen sichert die Verlängerung der Verjährung auf bis zu Ausführungsplanung übernommenen Werkspla- fünf Jahre bei Arbeiten an Grundstücken. nungen der Ausführenden. C.3.15 Mitversichert sind abweichend von Ziffer C.4 Erweiterte Berufs-Haftpflicht- 7.6 AHB Mietsachschäden und alle sich daraus Versicherung für Bauunternehmen ergebenden Vermögensschäden Abweichend von C.1.2 besteht aber Versiche- C.3.15.1 an beruflich oder gewerblich gemieteten rungsschutz für Ansprüche wegen Schäden an den Räumen und deren wesentlichen Bestandteilen von den Versicherten gemäß A.4.2.1 oder einer (ausgenommen Rückgriffsansprüche, die unter den sonstigen wirtschaftlich verbundenen Unterneh- Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- mung zu erstellenden Bauten oder Bauteilen, so- Versicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fern diese Mängel oder Schäden auf einem Ver- fallen). schulden Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (cid:129) bei der Planung (insbesondere der Ausfüh- rungsplanung), (cid:129) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean- spruchung, (cid:129) bei statischen Berechnungen, (cid:129) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- (cid:129) bei der Bauleitung beruhen. und Warmwasserbereitungsanlagen Die Beweislast dafür obliegt den Versicherten. (cid:129) sowie an Elektro- und Gasgeräten, ferner an C.4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Wand- und Bodenbelägen, soweit die Schäden sen bleiben jedoch Ansprüche wegen Mängeln nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Schäden und Abwasser entstanden sind, (cid:129) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs- (cid:129) aufgrund von Bauleitungstätigkeiten, die sach- lich und rechtlich den ausführenden Bauunter- nehmer oder die Versicherten hiergegen be- nehmen zuzuordnen sind, sonders versichern kann, (cid:129) aufgrund von Tätigkeiten, die dem Bereich der C.3.15.2 an gemieteten Räumlichkeiten und deren Arbeitsvorbereitung zuzuordnen sind, wie z. B. Ausstattung aus Anlass von Dienst- und Ge- das Anfertigen von Werkplänen für Schalungs- schäftsreisen sowie aus der Teilnahme an Ausstel- körper und die zeichnerischen Darstellungen lungen und Messen. von Taktplänen, von Baustelleneinrichtungen C.3.16 Mitversichert ist im Sinne von Ziffer 2 und von Terminplanungen, AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan- (cid:129) die aus Schönheitsfehlern sowie mangelhafter denkommen von Akustik an Räumen resultieren. Unter letzteren C.3.16.1 Sachen der mitversicherten Personen Ausschluss fallen jedoch nicht Schäden durch gemäß C.6 sowie Sachen der Besucher; ausge- mangelhafte nach DIN-Norm herzustellende schlossen bleiben Geld, Wertpapiere und Wertsa- Schallisolierungen, chen; (cid:129) die durch bewusstes Abweichen von der ver- C.3.16.2 Kraftfahrzeugen der mitversicherten einbarten Bauausführung und/oder Anweisun- Personen gemäß C.6 und Besucher, sofern diese gen des Bauherrn bzw. der Bauherrenvertre- Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen inner- tung eintreten. halb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden; liegen die Abstellplätze außer- C.4.2 Die Ersatzpflicht umfasst nicht halb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versiche- (cid:129) Vermögensfolgeschäden, wie den Gewinnanteil rungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder der Versicherten und deren Tochtergesellschaf- ständig bewacht oder durch ausreichende Siche- ten, eigene Betriebsunterbrechungsschäden rung gegen Zutritt oder Benutzung durch betriebs- oder eigene Mehrkosten durch Intensivie- fremde Personen geschützt sind; rungsmaßnahmen, C.3.16.3 Schlüsseln Dritter; ersetzt werden aus- schließlich die Kosten für die notwendige Erneue- rung oder Änderung der Schließanlage.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB (cid:129) Schadenersatzansprüche, die ihre Ursache C.5.11 die direkt oder indirekt im Zusammenhang haben in der Unterlassung von Leistungen stehen mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien,
- gleich aus welchem Grunde -, die nach den Substanzen oder Erzeugnissen jeglicher Art, Harn- anerkannten Regeln der Baukunst und der stoff-Formaldehydschaum oder abbauresistenten Technik für eine mangelfreie Herstellung bei keramischen Fasern; Anwendung des erforderlichen Fachwissens C.5.12 durch Terrorakte (Definition gemäß geboten waren; dieser Ausschluss gilt nicht be- B.2.9). züglich des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Leistungen ein- gesparten Baukosten (Sowieso-Kosten) über- C.6 Mitversicherte Personen steigt. Mitversichert ist nach Maßgabe dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht C.5 Ausschlüsse (cid:129) der gesetzlichen Vertreter der Versicherten und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden der zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes oder eines Teils desselben C.5.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie bestellten Personen in dieser Eigenschaft; von eigenen Fristen und eigenen Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie (cid:129) der Repräsentanten der Versicherten sowie über den nachgewiesenen Schaden aus Termin- aller leitenden Mitarbeiter und aller Aufsichts- überschreitung hinausgehen, Geldbeschaffungs- personen im versicherten Betrieb; kosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhin- derung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für (cid:129) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen der Überstunden); Versicherten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; C.5.2 bei der Überschreitung von Vor- und als Betriebsangehörige gelten auch die nicht in Kostenanschlägen aus entstehenden Sowieso- einem Angestelltenverhältnis stehenden Mitar- Kosten; beiter (freie Mitarbeiter). C.5.3 aus der Verletzung von gewerblichen Ausgenommen sind Haftpflichtansprüche wegen Schutzrechten und Urheberrechten sowie aus der Personenschäden, bei denen es sich um Arbeits- Vergabe von Lizenzen; unfälle und Berufskrankheiten gemäß den Bestim- mungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) C.5.4 aus dem Abhandenkommen von Sachen handelt. einschließlich Geld, Wertpapieren und Wertsachen (C.3.16 bleibt hiervon unberührt); C.7 Versicherungssummen C.5.5 die als Folge eines im Inland oder Aus- land begangenen Verstoßes im Ausland eingetre- C.7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Ver- ten sind (C.3.5 bleibt hiervon unberührt); sicherungsfall 10.000.000 € für Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögens- C.5.6 die die Versicherten durch ein bewusst schäden). gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidriges Ver- halten (Tun oder Unterlassen) verursacht haben; Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schäden ist vierfach maximiert für die Laufzeit des C.5.7 aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Vertrages. Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften; C.7.2 Für Schäden gemäß C.3.16.1 bis C.3.16.3 (Abhandenkommen von Sachen) gilt ein C.5.8 aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Sublimit von jeweils 50.000 €, jeweils dreifach Kassenführung sowie wegen Untreue und Unter- maximiert für die Laufzeit des Vertrages. schlagung; C.7.3 Für nach C.4 (Erweiterte Berufs- C.5.9 die nachweislich auf Kriegsereignissen, Haftpflicht-Versicherung für Ausführende) mitversi- anderen feindseligen Handlungen oder unmittelbar cherte Schäden gilt ein Sublimit von 5.000.000 €, auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher zweifach maximiert für die Laufzeit des Vertrages. Hand beruhen;
C.5.10 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Best- immungen anderer Länder sowie Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB C.8 Selbstbehalt
C.8.1 Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € pro Versicherungsfall bei sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
C.8.2 Der Selbstbehalt beträgt 50.000 € pro Versicherungsfall bei Sach- und Vermögensschä- den gemäß C.4 (Erweiterte Berufs-Haftpflicht- Versicherung für Ausführende).
C.8.3 Der Selbstbehalt beträgt 500 € pro Versi- cherungsfall bei Schäden gemäß C.3.16.1.
C.8.4 Der Selbstbehalt beträgt 10%, mindes- tens 2.500 € pro Versicherungsfall bei Schäden gemäß C.3.16.2 und C.3.16.3
C.8.5 Bei Personenschäden wird kein Selbst- behalt in Abzug gebracht.
C.8.6 Treffen bei einem Versicherungsfall meh- rer Selbstbehalte aus einem oder mehreren Teilen dieses Versicherungsvertrages zusammen, so wird ausschließlich einmal der jeweils höchste Selbst- behalt in Abzug gebracht.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB D BETRIEBS-HAFTPFLICHT- D.3.2.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers erwei- VERSICHERUNG tert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungs- summen über D.3.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfah- D.1 Gegenstand des Versicherung ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Nichtzahlung seiner Prämie kein Versicherungs- Haftpflicht des Bauherrn/Versicherungsnehmers schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherten sowie der Versicherten gemäß A.4.2.1. zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor- D.2 Beginn und Ende des Versicherungs- derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag ver- schutzes bleibt. D.3.3 Mitversichert sind - abweichend von Zif- Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einrich- fern 7.14 und 7.10 AHB - Haftpflichtansprüche tung der Baustelle, voraussichtlich am 06.10.2009 wegen Sachschäden durch und endet mit der Gesamtfertigstellung des Bau- projektes, voraussichtlich am 01.02.2025, spätes- (cid:129) Senkungen und Hebungen von Grundstücken tens aber zwei Monate nach dem voraussichtlichen (auch eines darauf errichteten Werkes oder ei- Gesamtfertigstellungstermin. nes Teiles eines solchen). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Soweit die Schäden auf Unterfangen, Über- Schäden, die bis zu fünf Jahren nach Beendigung spannen oder Unterfahren von Bauwerken zu- der versicherten Risiken eintreten, wenn deren rückzuführen sind, besteht Versicherungs- Ursache in der Bauzeit liegen. schutz auch abweichend von Ziffer 7.7 AHB.
Ausgeschlossen bleiben Schäden aus Senkun- D.3 Umfang des Versicherungsschutzes gen und Setzungen, soweit sie die in den Gut- achten errechneten maximalen Werte von Set- D.3.1 Der Versicherer gewährt Versicherungs- zungs- und Horizontalverschiebungen unter- schutz für den Fall, dass die Versicherten während schreiten; der Wirksamkeit des Vertrages wegen eines bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetre- (cid:129) Erdrutschungen, Erschütterungen infolge tenen Schadenereignisses aufgrund von gesetzli- Rammarbeiten (Rammen, Rütteln, Herstellen chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen von Schlitz- und Spundwänden, Zieh-, Bohr-, Inhalts von einem Dritten oder einem Versicherten Verdichtungs- und ähnliche Arbeiten); in Anspruch genommen werden. (cid:129) Überschwemmung stehender oder fließender D.3.2 Mitversichert sind die Haftpflichtansprü- Gewässer; che aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften. (cid:129) allmähliche Einwirkung der Temperatur, von D.3.2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Nie- sen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeitsge- derschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.); meinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder um- (cid:129) Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschä- gekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner den). oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten D.3.4 In Abänderung von Ziffer 7.7 AHB sind hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschä- Schäden mitversichert, die an fremden Sachen den. durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit D.3.2.2 D.3.2 sowie D.3.2.1 ist bei der Teilnahme der Versicherten an und mit diesen Sachen ent- an Planungsringen und der Beteiligung an Partner- standen sind. schaftsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Vermögensfolgeschäden sind mitversichert.
D.3.5 Mitversichert sind Schäden an Freileitun- gen sowie Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Rohrlei- tungen etc.) unter Einschluss der sich daraus er- gebenden Folgeschäden und Medienverluste.
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB D.3.6 Mitversichert ist im Rahmen dieses Ver- D.3.7 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer trages unter Verzicht auf Einzelan- und -abmel- 7.7 und 7.10 AHB - Haftpflichtansprüche aus der dung die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten Vornahme von Spreng- und Abbrucharbeiten, die aus dem Besitz, Halten, Führen, Verwenden und im Zusammenhang mit der durchzuführenden Vermieten oder Verleihen von Baumaßnahme stehen. (cid:129) Geräten, die sich nicht durch eigene Kraft fort- D.3.8 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer bewegen können, Kräne (einschließlich Turm- 7.7 und 7.10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des drehkräne), Winden und sonstige Be- und Ent- Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ladevorrichtungen; Kriegsfolgen (z. B. Blindgänger, Detonation von Munition oder Bomben aus dem Zweiten Welt- (cid:129) Arbeitsmaschinen aller Art, die sich durch eige- krieg). ne Kraft fortbewegen können (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit D.3.9 Eingeschlossen ist - abweichend Ziffer dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen 7.3 AHB - die von den Versicherten im Zusam- zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung menhang mit dem konkreten versicherten Baupro- von Personen oder Gütern bestimmt und ge- jekt durch Vertrag oder Vereinbarung von der haft- eignet sind), sowie Feldbahnen; pflichtigen Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Behörde übernommene Haftpflicht, jedoch nur im (cid:129) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten gesetzlichen Umfang. Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; Darüber hinausgehend besteht Versicherungs- schutz, wenn die Haftungsübernahme in Verträgen (cid:129) sonstigen nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, genormten Inhalts von Behörden oder Körperschaf- die auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen ten des öffentlichen Rechts oder in Gestattungs- verkehren bzw. eingesetzt werden, und Einstellungsverträgen erfolgt. soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterlie- Eingeschlossen ist auch die vertraglich übernom- gen und nicht kraftfahrzeughaftpflichtversichert mene gesetzliche Haftpflicht einschließlich der sind. Freistellung Dritter von gesetzlichen Haftpflichtan- sprüchen, soweit die Versicherten den Schaden Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das verursacht haben. Baustellengelände eine faktische Öffentlichkeit besteht. D.3.10 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haft- pflicht aus Vermögensschäden gemäß Ziffer 2 Mitversichert gelten Schäden, die durch diese AHB. Geräte, Maschinen oder Kraftfahrzeuge beim Be- und Entladen verursacht werden; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (cid:129) Wasserfahrzeugen, die als Betriebsvorrichtung (cid:129) planender, beratender, bau- oder montagelei- (z. B. Pontons, Spüler, Schwimmbagger, Perl- tender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; boote, Klappschuten) eingesetzt werden, nicht jedoch solche Wasserfahrzeuge, die in einem (cid:129) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kre- Binnen- oder Seeschiffsregister registriert sind; dit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Ansprüche aus den Folgen eines Zusammen- Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenfüh- stoßes der oben eingeschlossenen Wasser- rung sowie aus Untreue und Unterschlagung; fahrzeuge sowie Beschädigungen von fremden Wasserfahrzeugen und sonstigen schwimmen- (cid:129) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten den Geräten und Gegenständen, Brücken, und Urheberrechten; Uferanlagen, Anlagenteilen u. dgl. sowie nach (cid:129) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen Grundberührung sind nur versichert, soweit an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; keine Kasko-Versicherung besteht oder der Kasko-Versicherer des versicherten Fahrzeu- (cid:129) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverar- ges Versicherungsschutz zu gewähren hat, die beitung, Rationalisierung und Automatisierung, volle Versicherungssumme geleistet hat und Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermitt- diese zur Deckung aller Ersatzansprüche nicht lung und Reiseveranstaltung, ausreicht. (cid:129) vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB (cid:129) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von D.3.17 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven D.3.11 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter sowie mit Laser- und Maserstrahlern. (Ziffer 2 AHB); ersetzt werden ausschließlich die Kosten für die notwendige Erneuerung oder Ände- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche rung der Schließanlage. (cid:129) wegen genetischer Schäden, D.3.12 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer (cid:129) aus Schadenfällen von Personen, die - gleich- 7.6 AHB - Schäden an gemieteten Räumlichkeiten gültig, für wen oder in wessen Auftrag - aus be- und deren Ausstattung. ruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im D.3.13 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Betrieb der Versicherten eine Tätigkeit ausüben der Versicherten im Rahmen der üblichen Veran- und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen staltungen eines Bauprojektes, wie Spatenstich, in Kauf zu nehmen haben. Dies gilt nur hinsicht- Richtfest, öffentliche Baubegehungen oder Werbe- lich der Folgen von Personenschäden. veranstaltungen und dgl. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist die tung frei gegenüber jedem Versicherten, der den gesetzliche Haftpflicht der auf diesen Veranstaltun- Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem gen anwesenden Dritten. Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnun- gen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen D.3.14 Mitversichert sind Sachschäden an Ge- herbeigeführt hat. Ein derartiges vorsätzliches bäuden, Bauwerken, Anlagen, Verkehrswegen und Abweichen gilt als Obliegenheitsverletzung. -strecken, Leitungen, Kanälen, Tunneln oder sons- tige Bauleistungen aus nachbarrechtlichen Aus- D.3.18 Mitversichert ist nach Maßgabe dieses gleichsansprüchen analog §§ 906 ff. BGB. Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, (cid:129) der gesetzlichen Vertreter der Versicherten und dass der Versicherungsnehmer den Eintritt des der zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- Sachschadens nicht bereits vor Baubeginn als cherten Betriebes oder eines Teils desselben zwangsläufig vorhersehbar annehmen durfte. bestellten Personen in dieser Eigenschaft; Mitversichert sind auch von Dritten geltend ge- (cid:129) der Repräsentanten der Versicherten sowie machte Sachfolgeschäden, die nicht Anspruchstel- aller leitenden Mitarbeiter und aller Aufsichts- ler des Sachschadens sind (mittelbar Geschädig- personen im Betrieb der Versicherten; te). (cid:129) sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter D.3.15 Der Versicherungsschutz erstreckt sich der Versicherten für Schäden, die sie in Aus- auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursa- Werkes auftreten, und erfasst dabei auch die Kos- chen. Ausgenommen sind Schadenfälle im Be- ten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Wer- trieb der Versicherten gemäß Abschnitt VII kleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung SGB. zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. D.3.19 Die Vereinbarung von Schiedsgerichts- verfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz Nicht gedeckt sind Kosten, wenn sie nur zur Nach- nicht, wenn das Schiedsgericht aus mindestens besserung aufgewendet werden, ohne dass ein drei Schiedsrichtern besteht, wobei der Vorsitzen- Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem de Jurist sein muss und die Befähigung zum Rich- Falle nicht gedeckt die Kosten der Versicherten für teramt haben soll. Das Schiedsgericht muss dabei die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung nach materiellem Recht und nicht lediglich nach selbst. billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleiches, sofern dem Versicherer die Mitwir- D.3.16 Schadenverhütungskosten sind erstat- kung am Verfahren ermöglicht wurde) entscheiden. tungsfähig, sofern eine vorherige Abstimmung mit Der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt dem Versicherer erfolgt ist. und begründet sein. Der Begründung müssen die Ausgeschlossen sind Sowieso-Kosten, die bei die Entscheidung tragenden Rechtsnormen ange- ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein geben werden. hätten aufgewendet werden müssen.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherer (cid:129) Wasserfahrzeuges oder für die sie als Halter die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unver- oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in An- züglich anzuzeigen, um dem Versicherer die Mit- spruch genommen werden (der gemäß D.3.6, wirkung an Schiedsgerichtsverfahren entsprechend vereinbarte Versicherungsschutz bleibt hiervon der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des unberührt), ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. (cid:129) Luftfahrzeuges oder für die sie als Halter oder D.3.20 Der Versicherungsschutz bezieht sich Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch ge-
- abweichend zu Ziffer 7.9 AHB - auch auf im Aus- nommen werden. land eintretende Versicherungsfälle. Besteht für einen Versicherten kein Versicherungs- Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden die Auf- schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicher- wendungen des Versicherers für Kosten als Leis- ten. tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne Abwendung oder Minderung des Schadens bei dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des D.4.5 wegen Schäden aus Versicherers entstanden sind. (cid:129) Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für der Europäischen Währungsunion angehören, den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Luftfahrzeuge bestimmt waren, mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- (cid:129) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspekti- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. on, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl- len von Personen, die von dem jeweiligen Versi- und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeu- cherten im Ausland eingestellt oder dort mit der gen einschließlich der mit diesen beförderten Sa- Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. chen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge; Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprü- che aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen D.4.6 aus dem Überlassen von selbstfahrenden des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) unterliegen. Arbeitsmaschinen an betriebsfremde Personen;
D.4.7 aus vorsätzlich vorschriftswidrigem Um- D.4 Ausschlüsse gang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Die Versicherung umfasst nicht die Haftpflicht Mitversichert bleibt die persönliche Haftpflicht der Versicherten und ihrer Repräsentanten, wenn ein D.4.1 aus Ansprüchen der Versicherten gegen Beauftragter vorsätzlich gegen Vorschriften versto- ihre eigenen Betriebsangehörigen; ßen hat und die Versicherten oder ihre Repräsen- D.4.2 aus Ansprüchen wegen Schäden und tanten keine Kenntnis davon hatten; die persönli- Mängeln an den von den Versicherten für das che Haftpflicht des Schaden verursachenden Be- versicherte Projekt zu erstellenden Bauleistungen auftragten ist dann nicht mitversichert; (siehe auch Ziffer 1.2 AHB); D.4.8 aus Ansprüchen wegen Schäden an D.4.3 aus jeder Tätigkeit, die nicht in Zusam- fremden Sachen, die die Versicherten gemietet, menhang mit der versicherten Baumaßnahme gepachtet oder geliehen haben oder die Gegen- steht; stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Dieses gilt nicht für D.3.11 und D.3.12; D.4.4 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte D.4.9 aus Ansprüchen wegen Schäden, die Person verursachen durch den Gebrauch eines direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen mit (cid:129) Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (cid:129) Asbest oder asbesthaltigen Materialien, Sub- (der gemäß D.3.6, vereinbarte Versicherungs- stanzen oder Erzeugnissen jeglicher Art, schutz bleibt hiervon unberührt), (cid:129) Harnstoff-Formaldehydschaum,
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB (cid:129) Abbauresistente keramische Fasern, D.6 Selbstbehalt (cid:129) Terrorakten (vgl. Definition gemäß B.2.9); D.6.1 Der Selbstbehalt beträgt 2.500 € pro Versicherungsfall für Sach- und Vermögensschä- D.4.10 aus Ansprüchen den. (cid:129) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- D.6.2 Der Selbstbehalt beträgt 25.000 € pro sondere punitive oder exemplary damages, Versicherungsfall für Sach- und Vermögensschä- (cid:129) nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und damit im den gemäß D.3.14 (nachbarrechtliche Ausgleichs- Zusammenhang stehende Regressansprüche ansprüche). nach Art. 1147 des französischen Code Civil D.6.3 Der Selbstbehalt beträgt 10%, mindes- oder gleichartiger Bestimmungen in anderen tens 1.000 € pro Versicherungsfall für Schäden Ländern. gemäß D.3.13 D.5 Versicherungssummen D.6.4 Bei Personenschäden wird kein Selbst- behalt in Abzug gebracht. D.5.1 Die Versicherungssumme je Versiche- D.6.5 Treffen bei einem Versicherungsfall meh- rungsfall beträgt 10.000.000 € pauschal für Perso- rer Selbstbehalte aus einem oder mehreren Teilen nen-, Sach- und Vermögensschäden. dieses Versicherungsvertrages zusammen, so wird Die vereinbarte Versicherungssumme bildet die ausschließlich einmal der jeweils höchste Selbst- Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt behalt in Abzug gebracht. auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er- streckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaf- ten Waren gelten als ein Schadenereignis.
Die Gesamtleistung der Versicherer für alle Schä- den ist für die Laufzeit des Vertrages vierfach ma- ximiert.
D.5.2 Für Schäden gemäß D.3.11 (Abhanden- kommen von Schlüsseln) gilt ein Sublimit von 50.000 €, dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
D.5.3 Für Schäden gemäß D.3.16 (Schaden- verhütungskosten) gilt ein Sublimit von 500.000 €, einfach maximiert während der Laufzeit des Ver- trages.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB E UMWELT-HAFTPFLICHT- (cid:129) der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von VERSICHERUNG drei Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; (cid:129) der Versicherungsschutz besteht für die gesam- E.1 Gegenstand der Versicherung te Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Been- E.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 digung des Versicherungsverhältnisses gelten- AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn/ den Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe Versicherungsnehmers sowie aller Versicherten des unverbrauchten Teils der Versicherungs- wegen Personen- und Sachschäden durch Um- summe. welteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (ein- E.2.3 Die Regelung gemäß E.2.2 gilt für den schließlich Gewässer) für das Bauobjektrisiko Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des (vgl. A.2). Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermö- teilweise wegfällt. gensschäden aus der Verletzung von Aneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausge- E.3 Umfang des Versicherungsschutzes übten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benut- zungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie E.3.1 Versicherungsschutz besteht für Sachschäden behandelt. E.3.1.1 Anlagen der Versicherten, die dazu be- E.1.2 Mitversichert ist nach Maßgabe dieses stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustel- Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht len, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be- fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); (cid:129) der gesetzlichen Vertreter der Versicherten sowie der zur Leitung oder Beaufsichtigung des ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in versicherten Betriebes oder eines Teils dessel- Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, ben bestellten Personen in dieser Eigenschaft; Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer; (cid:129) der Repräsentanten der Versicherten sowie aller leitenden Mitarbeiter und aller Aufsichts- E.3.1.2 Abwasseranlagen der Versicherten oder personen im Betrieb der Versicherten; Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Ge- wässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, (cid:129) sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter dass die physikalische, chemische oder biologi- der Versicherten für Schäden, die sie in Aus- sche Beschaffenheit des Wassers verändert wird, übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursa- durch die Versicherten (Abwasseranlagen- und chen. Ausgenommen sind Schadenfälle im Be- Einwirkungsrisiko), trieb der Versicherten gemäß SGB, soweit es sich nicht um Ansprüche aus § 110 VII SGB Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer handelt. gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung;
E.2 Beginn und Ende des Versicherungs- E.3.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Monta- schutzes/Nachhaftung ge, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß E.3.1.1 und E.3.1.2, Anlagen, die E.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der in Anhang 1 und 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Einrichtung der Baustelle, voraussichtlich am und sonstige Anlagen, die nach den Umweltschutz 06.10.2009, und endet mit der Gesamtfertigstellung dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- des Bauprojektes, voraussichtlich am 01.02.2025, oder Anzeigepflicht unterliegen oder Teilen, die spätestens aber zwei Monate nach dem voraus- ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, sichtlichen Gesamtfertigstellungstermin. wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlage sind (Anlagen-Produkte-Deckung); E.2.2 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des Versicherungsschutz besteht für die Versicherten versicherten Risikos, so besteht der Versiche- auch während des Probebetriebs; rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß E.1.1 (2. Absatz) mitversicherte Vermö- gensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhält- nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB E.3.1.4 Umwelteinwirkungen, die im Zusammen- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus hang mit dem gemäß A.3 beschriebenen Risiko Arbeitsunfällen von Personen, die von den Versi- stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht cherten im Ausland eingestellt oder dort mit der von den Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbe- Eingeschlossen bleiben jedoch Arbeitsunfälle, die reich der Risikobausteine gemäß E.3.1.1 und den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII E.3.1.2 fallen und soweit es sich nicht um Anlagen, (SGB VII) unterliegen. die in Anhang 1 und 2 zum UmweltHG (UmweltHG- Anlagen oder Pflichtversicherung) aufgeführt sind, E.3.5 Die Deckungserweiterungen gemäß oder sonstige deklarierungspflichtige Anlagen D.3.2, D.3.3, D.3.4, D.3.5, D.3.6, D.3.7, D.3.8, handelt (das sind Anlagen, die nach dem Umwelt- D.3.9, D.3.10, D.3.12, D.3.13, D.3.16, D.3.17, schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmi- D.3.18 und D.3.19 gelten auch in diesem Vertrags- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es teil. sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt), unabhängig davon, ob diese Risikobau- E.4 Versicherungsfall steine vereinbart wurden oder nicht. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer E.3.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang Personenschadens (Tod, Verletzung oder Ge- sundheitsschädigung von Menschen), Sachscha- mit versicherten Anlagen gemäß E.3.1.1, E.3.1.2 dens (Beschädigung oder Vernichtung von Sa- und E.3.1.4 in Boden, Luft oder Wasser (ein- schließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese chen) oder eines gemäß E.1.1 (2. Absatz) mitversi- eingebracht oder eingeleitet zu sein. cherten Vermögensschadens durch den Geschä- digten, einen sonstigen Dritten oder die Versicher- E.3.3 Der Versicherungsschutz gemäß E.3.1.1 ten. bis E.3.1.4 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entste- Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- hen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei Gewässer gelangen. kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder E.3.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtan- abweichend zu Ziffer 7.9 AHB auch auf im Ausland sprüchen erkennbar war. eintretende Versicherungsfälle, (cid:129) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen E.5 Aufwendungen vor Eintritt des Anlage oder einer Tätigkeit im Inland im Sinne Versicherungsfalles von E.3.1.1 bis E.3.1.3 zurückzuführen sind, E.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass (cid:129) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der ein Versicherungsfall eingetreten ist, Teilnahme an Ausstellungen und Messen, (cid:129) nach einer Störung des Betriebes oder wenn Versicherungsschutz gemäß E.3.1.4 ver- einbart wurde. (cid:129) aufgrund behördlicher Anordnung. Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden die Auf- Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen wendungen des Versicherers für Kosten als Leis- zur Abwendung oder Minderung eines sonst un- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. vermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, gemäß E.1.1 (2. Absatz) mitversicherten Vermö- Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur gensschadens. Die Feststellung der Störung des Abwendung oder Minderung des Schadens bei Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des E.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Versicherers entstanden sind. Anordnungen im Sinne der Bestimmung E.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzun- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. gen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die die Maßnahmen durch die Versicherten oder im der Europäischen Währungsunion angehören, Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers ausgeführt werden. mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 26 / 40
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB E.5.3 Im Rahmen des für Aufwendungen ge- Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur mäß E.5 vereinbarten Gesamtbetrages werden den Abwendung oder Minderung eines sonst unver- Versicherten die Aufwendungen voll ersetzt, meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder ge- mäß E.1.1 (2. Absatz) mitversicherten Vermögens- E.5.3.1 falls sie entweder schadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke (cid:129) dem Versicherer die Feststellung einer derarti- oder Sachen der Versicherten, die von einer Um- gen Störung des Betriebes oder eine behördli- welteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt che Anordnung unverzüglich angezeigt haben werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen und sind abzuziehen. (cid:129) alles getan haben, was erforderlich ist, die E.6 Nicht versicherte Tatbestände Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Nicht versichert sind Schadeneintritt zu verhindern oder den Scha- denumfang zu mindern und E.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Um- (cid:129) auf Verlangen des Versicherers fristgemäß gang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stof- Widerspruch gegen behördliche Anordnungen fe über einen längeren Zeitraum wiederholt ver- eingelegt haben schüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den E.5.3.2 oder sich mit dem Versicherer über die Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, Maßnahmen abgestimmt haben. soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles Betriebes beruhen; zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die E.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch Aufwendungen, die die Versicherten den Umstän- betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in den nach für geboten halten durften. Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. E.5.4 Liegen die Voraussetzungen der E.5.3 Das gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelt- und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt einwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzel- zu verhindern oder den Schadenumfang zu min- falles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht dern. erkennen mussten; E.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der E.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungssumme bis zu einem bereits eingetretener Schäden und bereits begon- Gesamt-Betrag von 1.500.000 € je Störung des nener Umwelteinwirkungen; Betriebes oder behördlicher Anordnung, jedoch nur bis 3.000.000 € für die Laufzeit des Vertrages E.6.4 Ansprüche wegen Schäden, die sich ersetzt. daraus ergeben, dass die Versicherten nach Be- ginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem einem Schaden, so werden die vom Versicherer Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be- ersetzten Aufwendungen auf die für den Versiche- troffen waren; rungsfall maßgebende Versicherungssumme ange- rechnet. E.6.5 Ansprüche wegen Schäden aus Eigen- tum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrich- E.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Auf- tungen zur Endablagerung (Deponien) oder ther- wendungen - auch soweit sie sich mit Aufwen- mischen Verwertung von Abfällen (wie z. B. Kom- dungen im Sinne der E.5.1 decken - zur Erhaltung, postierungsanlagen); Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund- E.6.6 Ansprüche wegen Schäden, die durch stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, von den Versicherten hergestellte oder gelieferte geleaste und dgl.) der Versicherten; auch für sol- Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leis- che, die früher im Eigentum oder Besitz der Versi- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach cherten standen. Abschluss der Arbeiten entstehen (sog. Produkt- Haftpflicht).
Besteht Versicherungsschutz gemäß E.3.1.3, so gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB E.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen von den Versicherten erzeugte oder gelieferte an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Abfälle entstehen; Abfall im Sinne dieser Vorschrift und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne ist nicht anlässlich von Baumaßnahmen entste- dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen hender Bodenaushub; Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; E.6.8 Ansprüche gegen die Personen (Versi- cherte), die den Schaden dadurch verursachen, E.6.14 Ansprüche wegen Schäden aus dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen (cid:129) Planung oder Konstruktion, Herstellung oder oder an die Versicherten gerichteten behördlichen Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für schutz dienen, abweichen; den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in E.6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versi- Luftfahrzeuge bestimmt waren, cherte), die den Schaden dadurch verursachen, (cid:129) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspekti- dass sie es bewusst unterlassen, die vom Herstel- on, Überholung, Reparatur, Beförderung) an ler gegebenen oder nach dem Stand der Technik Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei- sungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeu- Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder gen einschließlich der mit diesen beförderten Sa- notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; chen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge. E.6.10 Ansprüche wegen genetischer Schäden; Mitversichert ist aber die gesetzliche Haftpflicht aus E.6.11 Ansprüche dem Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- (cid:129) wegen Bergschäden (im Sinne von § 114 und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen BBergG), soweit es sich handelt um die Be- aller Art einschließlich selbstfahrender Arbeits- schädigung von Grundstücken, deren Bestand- maschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen. teilen und Zubehör; Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher (cid:129) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne Wege, wenn dem kein behördliches Verbot entge- von § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, gensteht. Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Koh- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- lenstaubexplosionen; tung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges E.6.12 Ansprüche wegen Schäden, die nach- beim Eintritt des Versicherungsfalles außerhalb weislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- des Betriebsgrundstückes nicht die im öffentlichen gen Handlungen oder unmittelbar auf Verfügungen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaub- oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; nis hat.
E.6.13 Ansprüche wegen Schäden, die die Ver- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber sicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauf- den Versicherten, dem Halter oder Eigentümer tragte Person verursachen durch den Gebrauch bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrer- eines laubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Ver- schulden annehmen durfte oder wenn ein unbe- (cid:129) Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers rechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. (der gemäß E.3.5, in Verbindung mit D.3.6, vereinbarte Versicherungsschutz bleibt hiervon unberührt), (cid:129) Wasserfahrzeuges oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in An- spruch genommen werden (der gemäß E.3.5, in Verbindung mit D.3.6, vereinbarte Versiche- rungsschutz bleibt hiervon unberührt), (cid:129) Luftfahrzeuges oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch ge- nommen werden.
Besteht für einen Versicherten kein Versicherungs- schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicher- ten.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB E.6.15 Kein Versicherungsschutz besteht für E.8 Selbstbehalt Ansprüche E.8.1 Der Selbstbehalt beträgt 2.500 € pro (cid:129) wegen Schäden durch Terrorakte (vgl. Definiti- Versicherungsfall für Sach- und gemäß E.1.1 (2. on gemäß B.2.9), Absatz) mitversicherte Vermögensschäden. (cid:129) wegen Schäden durch Asbest oder asbesthalti- E.8.2 Bei Personenschäden wird kein Selbst- ge Materialien, Substanzen oder Erzeugnisse behalt in Abzug gebracht. jeglicher Art, E.8.3 Treffen bei einem Versicherungsfall meh- (cid:129) wegen Schäden durch im Ausland gelegene rer Selbstbehalte aus einem oder mehreren Teilen Umweltanlagen, dieses Versicherungsvertrages zusammen, so wird (cid:129) nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und damit im ausschließlich einmal der jeweils höchste Selbst- behalt in Abzug gebracht. Zusammenhang stehenden Regressansprü- chen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen in ande- rer Ländern, (cid:129) auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
E.7 Versicherungssumme/Maximierung/- Serienschadenklausel
E.7.1 Die Versicherungssumme beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und gemäß E.1.1 (2. Absatz) mitversicherte Vermö- gensschäden.
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schäden ist im Rahmen der Betriebs-Haftpflicht- Versicherungssumme gemäß D.5.1, einfach maxi- miert für die Laufzeit des Vertrages.
E.7.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (cid:129) durch dieselbe Umwelteinwirkung, (cid:129) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursa- che oder unmittelbar auf den gleichen Ursa- chen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbe- sondere sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Ziffer 6.3 AHB gilt als gestrichen.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F UMWELTSCHADENS- F.2.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Monta- VERSICHERUNG ge, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß F.10.1 bis F.10.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, F.1 Gegenstand der Versicherung wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlagen sind. F.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öf- Abweichend von F.2.1.3 (Absatz 1) besteht jedoch fentlich-rechtlichen Inhalts der Versicherten gemäß Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "tempo- Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Um- räre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit weltschäden. der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage Umweltschaden ist eine gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninha- (cid:129) Schädigung von geschützten Arten und natürli- ber, noch nicht erfolgt ist. chen Lebensräumen, Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des (cid:129) Schädigung der Gewässer, Versicherungsfalles unter den in F.9 genannten (cid:129) Schädigung des Bodens. Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage F.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, gegen die Versicherten bestehen können. wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten F.2.2 Mitversichert - abweichend von F.10.1 bis für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben F.10.4 dieser Bedingungen - sind genannten Art in Anspruch genommen werden. (cid:129) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicher- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und ten auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern die- Grundlage in Anspruch genommen werden. se vom Versicherungsschutz im Rahmen der F.1.3 Ausgenommen vom Versicherungsschutz Betriebs-Haftpflicht erfasst sind, insoweit ab- bleiben jedoch solche gegen die Versicherten weichend von F.10.19; gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Beste- (cid:129) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen hen des Umweltschadensgesetzes oder anderer (z. B. Maschinen und Einrichtungen); auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits (cid:129) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behält- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen nissen; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- (cid:129) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis nehmer geltend gemacht werden könnten. Versi- 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), cherungsschutz für derartige Ansprüche kann soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder handenen Kleingebinde 1.000 l/kg nicht über- Umwelt-Haftpflicht-Versicherung vereinbart wer- steigt. den. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss F.2 Umfang des Versicherungsschutzes/- des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen Versicherte Risiken und Tätigkeiten von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der F.7 entsprechende Anwendung; F.2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: (cid:129) Fettabscheider. F.2.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkei- Sofern im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- ten auf eigenen oder fremden Grundstücken, so- Versicherung gemäß E dieses Vertrages Versiche- fern sie nicht unter F.10.1 bis F.10.5 oder F.2.1.2 rungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt bis F.2.1.3 fallen; diese Erweiterung entsprechend für diese Umwelt- schaden-Basis-Versicherung. F.2.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeug- nissen, die nicht von F.2.1 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzli- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf che Pflicht öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Die Versicherten F.2.3.1 der gesetzlichen Vertreter der Versicher- sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- ten und solcher Personen, die sie zur Leitung oder zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder die erforderliche Fahrerlaubnis hat. eines Teiles desselben angestellt haben, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ge- F.2.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht der mäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Versicherten aus der Teilnahme an Arbeits- bzw. Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strah- Liefergemeinschaften. lenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts F.2.3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen der Versicherten in die Arbeits- bzw. Liefergemein- (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch schaft ereignen, wenn den Versicherten zum Zeit- Vertrag in den Betrieb der Versicherten eingeglie- punkt des Eintritts in die Arbeits- bzw. Lieferge- derten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für meinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Baufehler) nicht bekannt waren. Verrichtungen für die Versicherten verursachen. Dabei gilt folgende Regelung: Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis (cid:129) von freiberuflich im Betrieb der Versicherten (cid:129) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauab- tätig werdenden Betriebsärzten und deren schnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versi- Hilfspersonen, cherungsschutz für einen Versicherungsfall, der (cid:129) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, von den Versicherten selbst verursacht wurde, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreu- bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versiche- ung der Grundstücke beauftragten Personen für rungssumme, Ansprüche, die gegen diese Personen aus An- (cid:129) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt lass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden kann, welcher Partner den Schaden werden. verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen Eine eventuell anderweitig bestehende Umwelt- der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des schadensversicherung geht dieser Versicherung Versicherers auf die Quote am Schaden, wel- vor. che der prozentualen Beteiligung der Versicher- ten an der Arbeits- bzw. Liefergemeinschaft F.2.4 Mitversichert ist - abweichend von entspricht. F.10.19 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungs- Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, pflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. (cid:129) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben ren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- Ansprüche der Partner der Arbeits- bzw. Lieferge- digkeit, meinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- bzw. Liefergemeinschaft gegen die Partner (cid:129) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwin- oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein digkeit, Partner oder die Arbeits- bzw. Liefergemeinschaft (cid:129) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht unmittelbar erlitten hat. mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten wenn über das Vermögen eines Partners das In- Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, solvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen fügungsberechtigten gebrauchen darf. Die Versi- Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungs- cherten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das schutz besteht. Ersetzt wird der den Versicherten Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem gebraucht wird. Ausscheiden des Partners und der dadurch erfor- derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag ver- bleibt.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.2.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht der (cid:129) die auf die Montage, Demontage, Instandhal- Versicherten aus der Beauftragung fremder Unter- tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im nehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeug- Sinne von F.2.1.3 zurückzuführen sind, wenn unternehmen - insoweit teilweise abweichend von diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; F.10.19. (cid:129) die auf die sonstige Montage, Demontage, Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätig- Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Perso- keiten gemäß F.2.1.1 zurückzuführen sind, nals. wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. F.2.7 Mitversichert ist - abweichend zu Ziffer Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 10.28 USV - die gesetzliche Pflicht der Versicher- gemäß F.9 dieser Bedingungen bleiben vom Versi- ten aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- cherungsschutz ausgeschlossen. und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen Sofern für Auslandsschäden im Betriebs- (cid:129) bei Sprengungen an Immobilien in einem Um- Haftpflicht-Teil dieses Vertrages gemäß D ein regi- kreis von weniger als 150 m, onaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. (cid:129) bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzu- außerhalb des Geltungsbereiches der EU- reißenden Bauwerks entspricht. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). F.2.8 Versicherungsschutz besteht für Versi- F.2.8.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die cherungsfälle im Ausland zu den folgenden Best- Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen immungen: oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Ver- F.2.8.1 Mitversichert sind - abweichend von triebsniederlassungen, Läger und dgl. F.10.11 - im Umfang dieser Bedingungen im Gel- F.2.8.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, Staaten, die der Europäischen Währungsunion (cid:129) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der F.2.1 und F.2.2 zurückzuführen sind. Dies der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen gilt für Tätigkeiten im Sinne der F.2.1.1 und Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- F.2.1.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder sen ist. Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; F.3 Betriebsstörung (cid:129) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der F.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließ- Teilnahme an Ausstellungen und Messen ge- lich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge mäß F.2.1.1. einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetre- Versicherungsschutz besteht insoweit - abwei- tenen Störung des bestimmungsgemäßen Betrie- chend von F.2.1 - auch für Pflichten oder Ansprü- bes der Versicherten oder des Dritten sind (Be- che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande- triebsstörung). rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU- F.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstö- Richtlinie nicht überschreiten. rung besteht im Rahmen des F.2.1.2 Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte F.2.8.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich oder gelieferte Erzeugnisse. auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi- Das Gleiche gilt im Rahmen des F.2.1.1 für Um- cherungsfälle, weltschäden durch Lagerung, Verwendung oder (cid:129) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Drit- ter im Sinne von F.2.1.2. von Anlagen oder Teilen im Sinne von F.2.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von F.2.1.2 zurück- zuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile o- der Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland be- stimmt waren;
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Versicherungsschutz besteht in den Fällen gemäß F.5 Versicherte Kosten F.3.2 (Satz 1 und 2) ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- Versichert sind im Rahmen des in F.4.1 geregelten tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse Leistungsumfangs nachfolgende Kosten ein- zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche- schließlich notwendiger Gutachter-, Sachverstän- rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des digen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem und Gerichtskosten Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte F.5.1 für die Sanierung von Schäden an ge- erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). schützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: F.4 Leistungen der Versicherung F.5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", F.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä- Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr digten natürlichen Ressourcen und/oder beein- unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistel- trächtigten Funktionen ganz oder annähernd in den lung der Versicherten von berechtigten Sanie- Ausgangszustand zurückversetzen; rungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegen- F.5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanie- über der Behörde oder einem sonstigen Dritten. rung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungs- auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktio- verpflichtungen dann, wenn die Versicherten auf- nen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer kenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und vollständigen Wiederherstellung der geschädigten Kostentragung verpflichtet sind und der Versicherer natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Ver- F.5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", gleiche, die von den Versicherten ohne Zustim- d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischen- mung des Versicherers abgegeben oder geschlos- zeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder sen worden sind, binden den Versicherer nur, Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem Vergleich bestanden hätte. die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind tung der Versicherten mit bindender Wirkung für Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Versicherten binnen zwei Wochen vom Anspruch Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre des Dritten freizustellen. Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der pri- F.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle mären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wir- ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Ab- kung nicht entfaltet haben. wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig Die Ersatzleistung beträgt 1.500.000 € je Versiche- erscheinenden Erklärungen im Namen der Versi- rungsfall und für alle Versicherungsfälle während cherten abzugeben. der Laufzeit des Vertrages im Rahmen der verein- barten Versicherungssumme zur Umweltscha- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem densversicherung; Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sa- nierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen F.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des gegen den Versicherten, ist der Versicherer zur Bodens: Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechts- zumindest sicherstellen, dass die betreffenden streit im Namen der Versicherten auf seine Kosten. Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder F.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines vermindert werden, sodass der geschädigte Boden Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der unter den Versicherungsschutz fallende Sanie- Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge- rungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen die Versicherten von dem Versicherer gewünscht Gesundheit mehr darstellt. oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge- bührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi- gers.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.5.3 Die unter F.5.1 und F.5.2 genannten Unterlassen die Versicherten die rechtzeitige An- Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das des Versicherten gemäß F.10.6 oder am Grund- neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. wasser gemäß F.10.7 eintreten, sind nur nach Werden während der Vertragslaufzeit die Mengen- besonderer Vereinbarung (siehe Zusatzbaustein 1) schwellen für die Mitversicherung gewässerschäd- versichert. licher Stoffe gemäß F.2.2 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Best- F.6 Erhöhungen und Erweiterungen immungen.
F.6.1 Für Risiken gemäß F.2.1 und F.2.2 um- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue fasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Risiko angezeigt wurde, so haben die Versicherten Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen der zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab- im Versicherungsschein und seinen Nachträgen schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt angegebenen Risiken. hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Dies gilt nicht für F.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das (cid:129) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu ver- versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- langen. Kommt eine Einigung über die Höhe des serfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt pflicht unterliegen; der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- (cid:129) Anlagen gemäß F.10.2 (UmweltHG-Anlagen / wirkend ab dessen Entstehung. Anhang 1) und gemäß F.10.5 (UmweltHG- F.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorge- Anlagen / Anhang 2) dieser Bedingungen. Versicherung finden keine Anwendung für die F.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich Anlagen gemäß F.10.2 (UmweltHG-Anlagen/ auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos Anhang 1) und F.10.5 (UmweltHG-Anlagen/ durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Verein- Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- barung. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und F.7.5 Die Regelung der Vorsorge-Versicherung diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder gilt nicht für Risiken Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den (cid:129) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Voraussetzungen von Ziffer 25 USV kündigen. eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; F.7 Vorsorge-Versicherung (cid:129) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen F.7.1 Für Risiken gemäß F.2.1 und F.2.2 sowie von Bahnen; F.10.1 (WHG-Anlagen), F.10.3 (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen) und F.10.4 (Abwasseran- (cid:129) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- lagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss gepflicht unterliegen; des Vertrages neu entstehen, besteht Versiche- rungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in (cid:129) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Höhe der für die Umweltschadensversicherung deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- zugrunde liegenden Versicherungssumme. rungsverträgen zu versichern sind.
Bestehen für die Versicherten mehrere Umwelt- F.8 Versicherungsfall schadensversicherungs-Verträge findet die Ku- mulklausel gemäß F.12.5 entsprechend Anwen- Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest- dung. stellung des Umweltschadens durch die Versicher- F.7.2 Voraussetzung für den Versicherungs- ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen schutz ist, dass die Versicherten die neuen Risiken Dritten. Der Versicherungsfall muss während der spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. des folgenden Kalenderjahres, auch ohne Auffor- Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem derung durch den Versicherer, diesem anzeigen. Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Scha- dens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanie- rungsmaßnahmen erkennbar war.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versi- Verletzen die Versicherten eine der in F.9.3 ge- cherungsfalls nannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendi- F.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass gen und objektiv geeigneten Aufwendungen ein Versicherungsfall eingetreten ist, hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherten ent- (cid:129) für die Versicherung gemäß F.2.1.1 nach einer sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast Betriebsstörung bei Versicherten oder Dritten für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
- in den Fällen der F.3.2 auch nach behördli- tragen die Versicherten. cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebs- störung; Abweichend von F.9.4 (Absatz 1 und 2) bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwen- (cid:129) für die Versicherung gemäß F.2.1.2 nach einer digen und objektiv geeigneten Aufwendungen Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit F.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Um- Vorliegen einer Betriebsstörung; fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- (cid:129) für die Versicherung gemäß F.2.1.3 nach einer lich ist. Betriebsstörung bei Dritten; F.9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwen- dungen beträgt 1.500.000 € je Störung des Betrie- Aufwendungen der Versicherten oder Dritten für bes oder behördlicher Anordnung und für alle Ver- Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sicherungsfälle während der Wirksamkeit des Ver- sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. trages im Rahmen der vereinbarten Versiche- Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be- rungssumme gemäß F.12.1. hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu frühere Zeitpunkt ist. einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versiche- F.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstö- rungsfall maßgebenden Versicherungssumme rungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne angerechnet. von F.9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet der Tatsache über- F.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Auf- nommen, dass die Maßnahmen durch die Versi- wendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendun- cherten oder im Wege der Ersatzvornahme durch gen im Sinne von F.9.1 decken - zur Erhaltung, die Behörde ausgeführt werden. Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund- F.9.3 Die Versicherten sind verpflichtet, stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, (cid:129) dem Versicherer die Feststellung einer derarti- geleaste und dgl.) der Versicherten; auch für sol- gen Störung des Betriebes oder eine behördli- che, die früher im Eigentum oder Besitz der Versi- che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und cherten standen, auch für solche, die die Versi- cherten hergestellt oder geliefert haben. (cid:129) alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwen- dungen auf den Umfang zu begrenzen, der Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur notwendig und objektiv geeignet ist, den Scha- Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar deneintritt zu verhindern oder den Schadenum- eintretenden versicherten Umweltschadens, falls fang zu mindern und Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen der Versicherten, die von einer Umwelteinwirkung (cid:129) auf Verlangen des Versicherers fristgemäß nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Widerspruch gegen behördliche Anordnungen Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. einzulegen
oder sich mit dem Versicherer über die Maßnah- F.10 Nicht versicherte Risiken / men abzustimmen. Nicht versicherte Tatbestände F.9.4 Verletzen die Versicherten eine der in Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche F.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf gemäß F.9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendun- Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine gen ersetzt. Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
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- DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.10.1 abweichend zu Ziffer 2.1 USV aus Anla- F.10.13 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, gen der Versicherten, die bestimmt sind, gewäs- notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun- serschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, gen auf die Umwelt entstehen; zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei- F.10.14 durch die Herstellung, Lieferung, Verwen- ten (WHG-Anlagen); dung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrück- F.10.2 abweichend zu Ziffer 2.2 USV aus Anla- ständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- gen der Versicherten, die in Anhang 1 zum zenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder UmweltHG aufgeführt sind (UmweltHG-Anlagen/ Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass Anhang 1); diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereig- nisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die F.10.3 abweichend zu Ziffer 2.3 USV aus Anla- Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschlä- gen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz ge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Ver- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarie- sicherten stehen; rungspflichtige Anlagen); F.10.15 die auf Asbest oder asbesthaltige Mate- F.10.4 abweichend zu Ziffer 2.4 USV aus Ab- rialien, Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- wasseranlagen der Versicherten oder Einbringen ren sind; oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi- F.10.16 die zurückzuführen sind auf kalische, chemische oder biologische Beschaffen- (cid:129) gentechnische Arbeiten, heit des Wassers verändert wird, durch die Versi- cherten (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); (cid:129) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), F.10.5 abweichend zu Ziffer 2.5 USV aus Anla- (cid:129) Erzeugnisse, die entweder Bestandteile aus gen der Versicherten, die in Anhang 2 zum GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von UmweltHG aufgeführt sind (UmweltHG-Anlagen/ GVO hergestellt wurden; Anhang 2); F.10.17 infolge Zwischen-, Endablagerung oder F.10.6 die auf Grundstücken (an Böden oder an anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die Gewässern) der Versicherten eintreten, die im dafür erforderliche behördliche Genehmigung, Eigentum des Versicherten stehen, standen oder unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um- dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt fang dafür behördlich genehmigt ist; wurden; dies gilt auch, soweit es sich um dort be- findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens- F.10.18 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von räume handelt; Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; F.10.7 am Grundwasser; F.10.19 die die Versicherten oder eine von ihnen F.10.8 infolge der Veränderung der Lagerstätte bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- F.10.9 die vor Beginn des Versicherungsvertra- anhängers verursachen (siehe aber F.2.4 dieser ges eingetreten sind; Bedingungen). F.10.10 die sich daraus ergeben, dass die Versi- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, cherten nach Beginn des Versicherungsverhältnis- die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte ses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, oder beauftragte Person durch den Gebrauch die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert wa- eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die ren; sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeu- ges in Anspruch genommen werden. F.10.11 die im Ausland eintreten (siehe aber F.2.8 dieser Bedingungen); Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das F.10.12 die dadurch entstehen oder entstanden auch für alle anderen Versicherten. sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdamp- Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten fen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug- den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelan- anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch gen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser einer Betriebsstörung beruhen; Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 36 / 40
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages F.10.28 die durch Krankheit der den Versicherten eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußer- dieser Ausschluss insoweit nicht; ten Tiere entstanden sind; es besteht Versiche- rungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, F.10.20 die die Versicherten oder eine von ihnen dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- gehandelt haben; brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines F.10.29 durch den Betrieb von Kernenergieanla- Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genom- gen; men werden: F.10.30 durch Schädlingsbekämpfung aus der Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Luft; Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das F.10.31 aus der Lagerung und Verwendung von auch für alle anderen Versicherten; halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasser- F.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprü- stoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der che gegen die Personen (Versicherten) richten, die Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich den Schaden dadurch verursachen, dass sie be- vereinbart; wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an die F.10.32 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- Versicherten gerichteten behördlichen Anordnun- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; F.10.33 aus Herstellung, Verarbeitung oder Be- förderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung F.10.22 soweit sich diese Pflichten oder Ansprü- zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung che gegen die Personen (Versicherten) richten, die oder Abbrennen von Feuerwerken; den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebe- F.10.34 die in USA/US-Territorien oder Kanada nen oder nach dem Stand der Technik einzuhal- geltend gemacht werden; tenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen F.10.35 auf Entschädigung mit Strafcharakter, oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige insbesondere punitive oder exemplary damages; Reparaturen bewusst nicht ausführen; F.10.36 nach den Artikeln 1292ff und 2270 und F.10.23 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bun- den damit in Zusammenhang stehenden Regress- desberggesetzes; ansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen ande- F.10.24 die nachweislich auf Kriegsereignissen, rer Länder. anderen feindseligen Handlungen oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher F.11 Nachhaftung Hand beruhen; F.10.25 soweit sich diese Pflichten oder Ansprü- F.11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen che gegen die Personen richten, die den Schaden des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos, so besteht der Versiche- vorsätzlich herbeigeführt haben; rungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die F.10.26 soweit sich diese Pflichten oder Ansprü- während der Wirksamkeit der Versicherung einge- che gegen die Personen richten, die den Schaden treten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis des Versicherungsverhältnisses noch nicht festge- von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit stellt waren, mit folgender Maßgabe: (cid:129) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (cid:129) der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des (cid:129) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Versicherungsverhältnisses an gerechnet; haben; (cid:129) der Versicherungsschutz besteht für die gesam- F.10.27 soweit diese Pflichten oder Ansprüche te Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Been- aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage digung des Versicherungsverhältnisses gelten- über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten den Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe hinausgehen; des unverbrauchten Teils der Versicherungs- summe.
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB F.11.2 Die Regelung gemäß F.11.1 gilt für den und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Be- Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko rufs-Haftpflicht-Versicherung oder Umwelt- teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Haftpflicht-Versicherung und für den anderen Teil Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz abzustellen ist. nach dieser Umweltschaden-Basis-Versicherung bzw. Umweltschaden-Anlagen-Versicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Ge- F.12 Versicherungssumme/Maximierung/- samtbetrag aus allen Versicherungssummen, son- Serienschadenklausel/Kumulklausel dern bei gleichen Versicherungssummen höchs- F.12.1 Die Versicherungssumme beträgt tens eine Versicherungssumme, ansonsten maxi- 5.000.000 €. mal die höchste Versicherungssumme zur Verfü- gung. F.12.2 Die vereinbarte Versicherungssumme bildet die Höchstgrenze bei jedem Versicherungs- F.13 Selbstbehalt fall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige F.13.1 Die Versicherten haben bei jedem Versi- Personen erstreckt. Die Gesamtleistung der Versi- cherungsfall von den gemäß F.5 versicherten Kos- cherer für alle Schäden ist für die Laufzeit des ten einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500 € zu Vertrages im Rahmen der Betriebs-Haftpflicht- tragen. Versicherungssumme gemäß D.5.1 einfach maxi- miert. F.13.2 Der Versicherer ist auch in den Fällen, in denen die Kosten unterhalb des vorgenannten F.12.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Selbstbehaltes liegen, zur Prüfung der gesetzlichen Versicherung eintretende Versicherungsfälle Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan- (cid:129) durch dieselbe Ursache, spruchnahme verpflichtet. (cid:129) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursa- F.13.3 Die Versicherten haben von den Aufwen- che oder unmittelbar auf den gleichen Ursa- dungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß chen beruhende Sanierungsanforderungen, F.9 2.500 € selbst zu tragen. wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, F.13.4 Treffen bei einem Versicherungsfall meh- insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam- rer Selbstbehalte aus einem oder mehreren Teilen menhang besteht, dieses Versicherungsvertrages zusammen, so wird gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt ausschließlich einmal der jeweils höchste Selbst- als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des behalt in Abzug gebracht. ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. F.14 Zusatzbaustein 1 F.12.4 Falls die von dem Versicherer verlangte F.14.1 Es besteht - abweichend von F.10.6 - im Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versiche- Befriedigung oder Vergleich am Verhalten der rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche Versicherten scheitert, hat der Versicherer für den wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand gesetz an Kosten gemäß F.5 und Zinsen nicht aufzukom- men. (cid:129) an geschützten Arten oder natürlichen Lebens- räumen, die sich auf Grundstücken einschließ- F.12.5 Beruhen mehrere Versicherungsfälle lich Gewässern befinden, die im Eigentum der (cid:129) auf derselben Ursache oder Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. (cid:129) auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein sind oder waren; innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher (cid:129) an Boden, der im Eigentum der Versicherten Zusammenhang besteht, steht, stand oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, so- weit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
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UMWELTSCHADENSVERSICHERUNG
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DNERHEWA xcod.30-eciloP-60-01-9002-ksiR-llA-gnutsieluaB Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü- F.14.3.3 Pflichten oder Ansprüche, wegen Schä- che für Schäden an diesen Böden kann Versiche- den, rungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Ver- (cid:129) die von unterirdischen Abwasseranlagen aus- trages über den Zusatzbaustein 2 (Anm.: derzeit gehen, nicht versichert) vereinbart werden; (cid:129) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die (cid:129) die auf unterirdische Leitungen und/oder Be- hältnisse zurückzuführen sind, es sei denn die- im Eigentum der Versicherten stehen, standen se entsprechen dem Stand der Technik, insbe- oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, ge- sondere den geltenden landesspezifischen liehen oder dgl. sind oder waren. Verordnungen über den Umgang mit Wasser Zu F.14.1 (Anstrich 1 bis 3) gilt: gefährdenden Stoffen;
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ- F.14.3.4 Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- lich auf die im Versicherungsschein deklarierten den, für die die Versicherten aus einem anderen Grundstücke. Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kön- nen; Für Grundstücke, die die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwerben oder in F.14.3.5 Pflichten oder Ansprüche wegen Um- Besitz nehmen, besteht - abweichend von F.6 und weltschäden, die sich ausschließlich durch Methyl- F.7 - kein Versicherungsschutz. tertiärbuthylether (MTBE) ergeben. (cid:129) Abweichend von F.10.7 besteht Versicherungs- F.14.4 Die Ersatzleistung beträgt 5.000.000 € je schutz auch für Pflichten oder Ansprüche we- Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle gen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- während der Laufzeit des Vertrages im Rahmen gesetz am Grundwasser oder infolge der Ver- der vereinbarten Versicherungssumme zur Um- änderung der Lagerstätte des Grundwassers weltschadensversicherung gemäß F.12. oder seines Fließverhaltens. F.14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem F.14.2 Die Regelungen zur Vorsorge-Versiche- Versicherungsfall einen Selbstbehalt in Höhe von rung gemäß F.7 finden keine Anwendung. 2.500 € zu tragen.
F.14.3 Nicht versichert sind Der Versicherer ist auch in den Fällen, in denen die Kosten unterhalb des vorgenannten Selbstbehaltes F.14.3.1 die gemäß F.10 genannten Ausschlüsse, liegen, zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung die insofern auch für diesen Zusatzbaustein 1 und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme Gültigkeit haben; verpflichtet. F.14.3.2 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; dies umfasst auch die Untersu- chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich;
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/ Feuer-Versicherung vereinbart werden;
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ZUR FUNK BAURISK-POLICE FUNK-NR. 01 015346/4 60-0000
NACHTRAG NR. 1
428051
NEZNERGM
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AUSSTELLUNGEN (cid:129) Realisierungsabschnitt 2 (RA 2) Sämtliche Ausstellungen werden mit den Kosten- o Osttrakt gruppen 300, 400, 600 und 700 gemäß der DIN o Mitteltrakt 276 berücksichtigt. Die Ausstellungen gelten über den genannten Vertrag als mitversichert. o Nordtrakt Die Versicherungssumme hierfür beträgt wie folgt: o Außenanlagen
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RA I 24.968.000 € 3. Planetarium
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RA II 13.632.000 € 4. Bibliotheksbau und Saalbau (Forum) Nicht berücksichtigt wurden die Ausstellungs- Die Sanierung der Brandabschnitte H und I wurden exponate selbst sowie die lediglich „losen“ bislang nicht berücksichtigt und sind somit nicht Einbauten und Möblierungen (ca. 34.702.000 €). Bestandteil des Versicherungsschutzes.
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VERSICHERTE EINZELMAßNAHMEN 3. ERHÖHUNG DER BAUSUMME Versichert über den genannten Vertrag sind Die vorläufige Bausumme erhöht sich von folgende Einzelmaßnahmen: 182.376.104 € auf aktuell 246.607.450 €.
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Konjunkturpaket II (KP II) Die Summe setzt sich wie folgt zusammen:
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Sanierung Sammlungsbau (cid:129) Konjunkturpaket II (KP II) (cid:129) ELT-Zentrale vorläufige Bausumme: 28.877.000 € (cid:129) Bauliche Vorwegmaßnahmen (BVM) (cid:129) ELT-Zentrale o Sanierung Ufermauer vorläufige Bausumme: 2.920.000 € o Treppenhäuser 13b und 14b (cid:129) Bauliche Vorwegmaßnahmen (BVM) o provisorisches Eingangsbauwerk RA 2 vorläufige Bausumme: 11.264.000 € o provisorischer Verbindungsgang (cid:129) Realisierungsabschnitt 1 (RA 1) o Abtrennungen RA 1 und RA 2, vorläufige Bausumme: 83.288.000 € o östlicher Verbindungsbau (BA H) (cid:129) Realisierungsabschnitt 2 (RA 2) (cid:129) Realisierungsabschnitt 1 (RA 1) vorläufige Bausumme: 79.617.000 € o Westtrakt (cid:129) Planetarium o Luft- und Raumfahrthalle inkl. vorläufige Bausumme: 1.537.850 € Südtrakt (cid:129) Bibliotheksbau und Saalbau (Forum) o Südlicher Verbindungsbau vorläufige Bausumme: 503.600 € o Außenanlagen
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