16_100.479_ZTV für Betonarbeiten.pdf

Herstellung, Lieferung und Montage einer Schneckenpumpe für die Kläranlage Kervenheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 17:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 1 / 7 für Betonarbeiten ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) FÜR BETONARBEITEN

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Beton 1 2 Zusammensetzung und Güteüberwachung des Betons Beton 1 3 Wasserundurchlässigkeit Beton 2 4 Betonzuschlag Beton 2 5 Zusatzmittel Beton 2 6 Vergussmörtel Beton 2 7 Zusatzstoffe Beton 2 8 Wasser-Zement-Wert und Konsistenz Beton 3 9 Mehlkorngehalt Beton 3 10 Betonprüfungen Beton 3 11 Nachbehandlung des Betons Beton 4 12 Betonieren bei kühler Witterung Beton 4 13 Bewehrung Beton 5 14 Schalung und Betonflächen Beton 5 15 Fugen Beton 6 16 Betonierabschnitte Beton 7 17 Spannbeton Beton 7 18 Übersicht Betonbezeichnungen Beton 7

1 Allgemeines Vor dem Betonieren ist dem Auftraggeber ein Betonierplan zur Genehmigung vorzulegen. Der Betonierplan muss insbesondere Angaben über die Betonzusammensetzung, Betonierfolge / - takte, Einbau- und Verdichtungsmaßnahmen sowie über die Nachbehandlung enthalten. Zugelassen ist nur werksgemischter Transportbeton, der in Fahrzeugen mit Rührwerk befördert wird. Dem Auftraggeber muss das Lieferwerk rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten benannt wer- den. Die Betonzusammensetzung ist dem Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen. Weiterhin sind die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sowohl des Lieferwerkes als auch der Baustelle jeweils spätestens 1 Woche nach Eingang der Prüfzeugnisse vorzulegen. Sollten die Ergebnisse der Überwachung zu Beanstandungen Anlass geben, so ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Betonlieferungen aus dem betreffenden Werk abzulehnen, ohne dass der Auftragnehmer hierdurch Mehrkosten geltend machen kann. Ein Wechsel des Lieferwerkes und /oder der Betonzusammensetzung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Für Transportbeton sind Lieferscheine gemäß DIN EN 206-1 Nr. 7.3 und DIN 1045-2 Nr. 7.3 vorgeschrieben. Zusätzlich zu DIN 1045-3 Nr. 4.3, 11.5 und Anhängen B.2, C und D, sind Durchschriften der Aufzeichnungen / Lieferscheine dem Auftraggeber fortlaufend zu übergeben.

Beabsichtigt der Auftragnehmer in Sonderfällen Baustellenbeton herzustellen, so bedarf es dazu der ausdrücklichen Genehmigung des Auftraggebers. Die Erteilung der Genehmigung wird mit einer Ergänzung dieser Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen verknüpft.

2 Zusammensetzung und Güteüberwachung des Betons Es sind die maßgeblichen Expositionsklassen gemäß DIN 1045-1 (2001-07) in der Statik ermittelt worden, die daraus resultierenden Mindestbetonfestigkeiten (gemäß Tabelle 3) sind anzuwen- den. Die Betonfestigkeiten und Expositionsklassen sind auf den Schalplänen dargestellt und in den einzelnen Ausschreibungspositionen beschrieben. Die geforderte Betondeckung ist ebenfalls den Schalplänen zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Betone (hinsichtlich Mindestze- mentgehalt und w/z-Wert) richtet sich nach DIN 1045-2 (2001-07) und DIN EN 206-1. Die in DIN 1045-2, DIN EN 206-1, DIN EN 197-1 und DIN 1164 vorgeschriebenen Zemente werden da- hingehend eingeschränkt, dass bei wu–Bauwerken grundsätzlich Zemente CEM III B – 32,5 (NW/HS) verwendet werden sollen. Die einzuhaltenden Überwachungsklassen ergeben sich aus DIN 1045 – 3 (Tabelle 3).

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 2]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 2 / 7 für Betonarbeiten 3 Wasserundurchlässigkeit Der im Zuge der Baumaßnahme für sämtliche wasser- / abwasser- / schlammberührten Bauwerke herzustellende Stahlbeton ist als wu-Beton (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) entsprechend DIN 1045 – 2 (5.5.3) auszuführen. Die Wassereindringtiefe darf bei Prüfung nach EN 12390-8 nicht mehr als 5,0 cm betragen.

4 Betonzuschlag Es sind natürliche, nicht gebrochene Zuschläge nach DIN 4226 aus Werken zu beziehen, die einer Güteüberwachung unterliegen. Verwendet werden Ausfallkörnungen mit 32 mm Größtkorn. Für feingliedrige Bauteile und Fuß-/ Anschlussmischungen für Wandanschlüsse an vorab beto- nierte Bauteile ist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber das Größtkorn mit 16 mm auszufüh- ren. Die Sieblinien sollen ähnlich den Linien U32 bzw. U16 (Ausfallkörnungen) der Bilder L.3 und L.2 der DIN 1045-2, Anhang L verlaufen. Die Zuschläge sind mindestens in den Korngruppen 0/2, 8/16, 16/32 mm einzusetzen. Die Anzahl der Korngruppen ist zu vergrößern, wenn die im Lie- ferwerk ausgesiebten Korngruppen nicht mit den hier genannten übereinstimmen. Bei einem Wechsel des Lieferwerkes für die Zuschläge sind die neuen Sieblinien vorzulegen.

Vergussbeton wird mit 8 mm Größtkorn und mit Zuschlägen gemäß Sieblinienbereich 3 gemäß DIN 1045-2, Anhang L, Bild L.1 hergestellt. Für die Herstellung von Zweitbeton sind Zuschläge der Sieblinie U16 gemäß DIN 1045-2, Anhang L, Bild L.2 anzuwenden. Für Außenbauteile sind Zuschläge mit erhöhten Anforderungen an den Widerstand gegen Frost und Taumittel (eFT) gemäß DIN 4226 zu verwenden.

5 Zusatzmittel Betonverflüssiger, Fließmittel und Erstarrungsverzögerer dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber verwendet werden. Diese Genehmigung ist vom Ergebnis durchzuführender Eig- nungsprüfungen abhängig. Die Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitungszeit (verzögerter Beton) des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton ist nicht nur bei Verwendung von Erstarrungsverzögerern, sondern auch bei anderen Betonzusatzmitteln einzuhalten, bei denen eine Verzögerung als Nebenwirkung auftreten kann, auch wenn die Verlängerung der Verarbeitungszeit weniger als 3 Stunden beträgt. Der Einsatz von luftporenbildenden Betonzusatzmitteln (Luftporenbildner LP) bleibt daher auf Betone für Straßen und Räumerlaufbahnen beschränkt. Die LP-Zusatzmenge zur Erzielung des erforderlichen Luftporengehaltes gemäß DIN 1045-2, Tabelle F.2.2 (Fußnote f), ist in der Eig- nungsprüfung nachzuweisen.

6 Vergussmörtel Zum Verguss von Ankerschrauben, Maschinengrundplatten und dgl. ist entsprechend den jewei- ligen Positionen des Leistungsverzeichnisses schrumpffreier Vergussmörtel nach Angabe des Herstellers zu verwenden. Einzusetzen ist der Vergussmörtel der Fa. PSB Pagel oder ein gleichwertiges Produkt. Je nach Breite der Vergussfuge ist bei Fugen bis ca. 5 cm Typ V1 fein (0-3 mm Kornaufbau), ab ca. 5 cm Typ V12 grob (0-7 mm Kornaufbau) o.glw. zu verwenden.

7 Zusatzstoffe Dem Beton ist Steinkohlenflugasche als Zusatzstoff in der Menge zuzugeben, die notwendig ist, den Mehlkorngehalt gemäß DIN 1045-2, Tabelle F.4.2 einzustellen (vgl. Abschnitt 9). Es dürfen nur Betonzusatzstoffe verwendet werden, für die gültige Prüfbescheide des Institutes für Bau- technik vorliegen und deren Kornanteil <0,04 mm 85 %  10 % sowie spezifische Oberfläche nach Blaine mind. 3.500 cm²/g  200 cm²/g beträgt. Der Füller muss einen hellgrauen Farbton

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 3]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 3 / 7 für Betonarbeiten haben. Von dem bei der Eignungsprüfung verwendeten Füller ist dem Auftraggeber eine Rück- stellprobe zu übergeben. Lieferungen, deren Farbton von dem der Rückstellprobe abweicht, scheiden als Zusatzstoffe aus. Dem Auftraggeber sind während der gesamten Bauzeit die gefor- derten Eigenschaften des Füllers durch Vorlage der Ergebnisse einer Eignungsprüfung nachzu- wiesen. Weiterhin erhält der Auftraggeber das Recht, Vergleichsproben aus dem Silo des Trans- portbetonwerkes zu entnehmen.

8 Wasser-Zement-Wert und Konsistenz Die Wasser-Zement-Werte der Frischbetone ergeben sich analog aus den Expositionsklassen. Bei der Herstellung besonders feingliedriger Bauteile, deren größte Querschnittsabmessung in einer Richtung kleiner 0,40 m und deren Betonierabschnittshöhe größer 3,0 m ist, darf der w/z- Wert in Einzelfällen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber auf max. 0,55 erhöht werden. Diese Genehmigungen sind für den Einbau von Verguss-/ Zweitbeton im Bereich von Maschinen und Stahlbauteilen zu erwarten, wenn die erforderliche Konsistenz nicht durch Fließmittelzugabe einzustellen ist. Die Frischbetonsteife ist für die wu-Betone (Ausnahme: Unterwasserbeton) so einzustellen, dass ein Verdichtungsmaß von 1,11 bis 1,25 erreicht wird, d.h. es ist ein plastischer Beton (C2) gemäß DIN 1045-2 (4.2.1 Tabelle 5) herzustellen. Um diesen Beton besser verarbeiten zu können, ist u.U. die Verwendung eines Fließmittels erforderlich (vgl. Abschnitt 5). Die maximal zugelassene Fließmittelmenge ist auf dem Lieferschein auszuweisen. Nach Zugabe von Fließmitteln sollte das Ausbreitmaß nicht über 42 cm (Bereich F3) liegen, gemessen an auf der Baustelle gezogenen Proben. Bei Verwendung von Fließmitteln müssen in jedem Fall Eignungsprüfungen unter Berücksichtigung der auf der Baustelle zu erwartenden Einsatzbedingungen (z.B. Temperaturschwankungen) durchgeführt und die Ergebnisse dem Auftraggeber vorgelegt wer- den. Für Unterwasserbeton ist DIN 1045-2 (5.3.4) zu beachten.

9 Mehlkorngehalt Der Mehlkorngehalt ist gemäß DIN 1045-2, Tabelle F.4.2, für die Prüfkorngröße 0,125 mm, ein- zustellen (vgl. Abschnitt 7).

10 Betonprüfungen

10.1 Allgemeines Der Auftraggeber behält sich vor, an den Betonprüfungen des Auftragnehmers teilzunehmen.

Bei Verwendung von Betonen der Überwachungsklassen 2 und 3 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig nachzuweisen, dass die Baustelle der Fremdüberwachung gemeldet ist. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber der Überwachungsbericht vorzulegen.

10.2 Eignungsprüfungen Vor der Verwendung des Betons ist festzustellen, ob mit der vorgesehenen Betonzusammenset- zung und unter den zu erwartenden Verhältnissen an der Einbaustelle der Beton zuverlässig ver- arbeitet werden kann und die geforderten Frisch- und Festbetoneigenschaften sicher erreicht werden. Die für die Eignungsprüfungen vorgesehenen Betonrezepturen sind mit dem Auftragge- ber abzustimmen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Auftraggeber vor Beginn der Betonierarbeiten vorzule- gen. Die Eignungsprüfung darf bei Betonierbeginn nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Ab- weichend von DIN 1045 sind Eignungsprüfungen auch für Beton der Überwachungsklasse 1 durchzuführen. Die zu erwartenden Temperaturen und die Transportdauer einschließlich der Zeit im Baustellenbereich sowie die Art des Beförderns und Einbringens sind bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen.

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 4]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 4 / 7 für Betonarbeiten 10.3 Güteprüfungen Ergänzend zur DIN 1045 wird für Güteprüfungen folgendes festgelegt:

  • Während des Betonierens sind für jedes Bauteil (z.B. Abschnitt Sohle, Wand, Überbauten, Stütze) , mindestens jedoch für je 250 m³ Beton, die in DIN 1045-3, Anhang A.2, für jede Betonsorte geforderte Anzahl Probekörper herzustellen und zu prüfen.
  • Für wu-Beton ist mindestens je Betonsorte und je 7 Betoniertage eine Serie von je 3 Probe- körpern herzustellen und zu prüfen.
  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Auftraggeber vorzulegen.

10.4 Erhärtungsprüfungen Die Betonfestigkeit ist immer dann durch Erhärtungsprüfungen nachzuweisen, wenn der Auf- tragnehmer Stahlbetonteile statisch beanspruchen will, ehe die 28-Tage-Festigkeiten aus der Güteüberwachung für die entsprechenden Teile bekannt sind.

11 Nachbehandlung des Betons Die Betonflächen sind gemäß der Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton ausreichend nachzubehandeln. Ergänzend dazu werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

a) Die Schalfristen für Beckenwände, Fahrbahnbalken und vergleichbare Bauteile wird auf mindestens 4 Tage festgelegt. Im übrigen sind die Werte der DIN 1045-3 (8.7) anzuwen- den. b) Die Mindestnachbehandlungsdauer wird für alle Bauteile auf 8 Tage festgelegt. Sie ist für Beton mit besonderen Eigenschaften und entsprechend den Umgebungsbedingungen sowie der Temperatur gemäß o.g. Richtlinie zu verlängern. Die o.g. Schalfrist kann auf die Nachbehandlungsdauer angerechnet werden. c) Die Nachbehandlung kann entweder durch Belassen in der Schalung, wobei diese nicht vom Beton abgelöst werden darf, oder durch wasserhaltende und wärmedämmende Ab- deckungen (z.B. Ethafoam-Abdeckmatten) sowie ggf. Feuchthalten der betonschützenden Abdeckungen erfolgen. Die Abdeckungen müssen über Hilfsgerüste dauerhaft fest an den Betonflächen anliegend befestigt werden, loses Überdecken ist nicht zulässig (Wind- einfluss, Austrocknen durch Kaminwirkung). d) Die o.g. Nachbehandlung soll ergänzt werden durch Aufsprühen chemischer Nachbehand- lungsmittel als Verdunstungsschutzmittel, eine Nachbehandlung ausschließlich über chem. Nachbehandlungsmittel ist nur im Ausnahmefall und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zulässig. Von zur Verwendung vorgesehenen Schutzmitteln sind dem Auf- traggeber Prüfzeugnisse vorzulegen. Flächen, die später beschichtet werden oder einen anderen Auftrag erhalten, dürfen nicht mit chemischen Nachbehandlungsmitteln behandelt werden.

12 Betonieren bei kühler Witterung Der Auftragnehmer hat die hier ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in Nr. 7.6 der Be- sonderen Vertragsbedingungen (BV) genannten Ausführungsfristen fertigzustellen. In Ab- schnitt 8 (BV) ist weiter angegeben, in welchem Umfang Ausfallzeiten durch Schlechtwetterpe- rioden als terminverschiebend anerkannt werden. Für Maßnahmen, die der Auftragnehmer ggf. entsprechend DIN 1045-3 (8.3) treffen muss, um auch bei kühler Witterung oder Frost betonieren zu können, wird keine besondere Vergütung gewährt.

13 Bewehrung Für die Abnahme der Bewehrung gilt als vereinbart, dass für jeden Bewehrungs-/ Betonierab- schnitt sowohl der Auftraggeber als auch der Prüfstatiker so rechtzeitig zu informieren ist, dass

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 5]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 5 / 7 für Betonarbeiten Wartezeiten auf der Baustelle vermieden werden, mindestens jedoch mit einem Vorlauf von 2 Werktagen (Mo-Fr). Für die Abnahme durch den Prüfstatiker ist vom verantwortlichen Bauleiter des AN schriftlich zu bestätigen, dass die Bewehrung nach den gültigen ge- prüften Plänen auf der Baustelle ordnungsgemäß und fertig verlegt wurde, die Schalung sauber ist und die auf den Bewehrungsplänen vorgegebenen Überdeckungen eingehalten sind. Schalungen dürfen erst nach Abnahme der Bewehrung geschlossen werden, die Freigabe hierfür darf nur die Bauleitung des Auftraggebers erteilen. Treten infolge zu kurz angesetzter Fristen für die Kontrolle und Mängelbeseitigung Verzögerungen beim Bauablauf ein, so werden diese nicht für eine Fristverlängerung der vertraglichen Bauzeit anerkannt; ebenso können hieraus keine Mehrforderungen abgeleitet werden. Wiederholungsprüfungen nach Mängelbeseitigung werden auf Kosten des AN ohne gesonderte Vergütung durchgeführt. Dies gilt auch für vorgezogene Teilkontrollen. Jeder Betonstahllieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der fremdüberwachenden Stelle bei- zugeben. Bei Lieferung von Betonstahl über einen Händler oder Biegebetrieb (der von ver- schiedenen Händlern Betonstahl bezieht), ist auf dem Lieferschein des Händlers oder Biege- betriebes auszuweisen, dass nur Betonstahl aus gemäß Bauordnung NW überwachten Her- stellwerken bezogen wird. Diese Lieferscheine sind dem Auftraggeber in regelmäßigen Abstän- den vorzulegen. Angelieferte Betonstähle sind bodenfrei zu lagern, ausreichend eng zu unterstützen, vor Ver- schmutzung zu schützen und innerhalb von 3 Monaten einzubauen. Sind nach den entsprechenden Positionen des LV`s Bewehrungen aus Stabstählen, Lager- und Zeichnungs-/ Listenmatten einzubauen, müssen diese Stäbe / Matten ohne besondere Vergütung in der entsprechend den Bewehrungszeichnungen / -listen aufgeführten Weise hergestellt, geschnitten, verlegt und unverschieblich befestigt werden. Minderabmessungen und Verschnitt sowie Ausschnitte für Durchführungen werden nicht gesondert vergütet. Die Betondeckung der Stahleinlagen ist in den Bewehrungsplänen angegeben. Die geforderte Betonüberdeckung ist durch geeignete Maßnahmen (s. Merkblatt Betondeckung) einzuhalten, die Verwendung von Abstandhaltern aus Kunststoff ist unzulässig. Es sind mindestens 4 Ab- standhalter je Quadratmeter einzulegen und unverschieblich zu befestigen. Eingebaute Bewehrung darf nach dem Ausrichten nur über lastverteilende Bohlen betreten werden.

14 Schalung und Betonflächen Die Schalungen, also Schalhaut und Traggerüste, sind nach DIN 4421 zu bemessen. Zur Be- rechnung des Schalungsdruckes ist die in den letzten 5 Stunden eingebrachte Betonmasse mit vollem Flüssigkeitsdruck und einer Wichte von 25 kN/m³ anzusetzen. Bei Verwendung von Erstarrungsverzögerern ist der Berechnung der tatsächliche Erstarrungsbeginn zugrunde zu le- gen. Die größte rechnerische Durchbiegung der Schalung und der stützenden Konstruktion soll insgesamt 4,0 mm nicht überschreiten. Auf Anforderung müssen die rechnerischen Nachweise jeweils vor dem ersten Einsatz von Schalungen vorgelegt werden. Auf sichtbar bleibenden Betonflächen sind Anker nach einem regelmäßigen Raster anzuordnen. Ihre Anzahl ist durch geeignete Ausbildung der Schalung möglichst zu beschränken Die ver- wendeten Ankersysteme dürfen die Wasserdichtigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigen und keine größeren Flickstellen an den Betonoberflächen ergeben. Ankerhüllrohre (Stärken) sind aus Faserzement auszuführen, Kunststoffrohre sind unzulässig. Verfüllungen / Verklebungen von Ankerstellen sind an sichtbar bleibenden Betonflächen hinsichtlich Farbe und Oberflächenstruktur denen des Bauteils anzugleichen. Das Verschließen der Hüllrohre muss beidseitig durch jeweils 2 eingeklebte Faserzementstopfen erfolgen, die Ankerkonen sind anschließend wandbündig sauber mit Pagelmörtel zu verschließen. Verbleibende Ankerteile müssen mindestens 5 cm unter der Betonoberfläche enden. Das Ankersystem bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Auftraggeber. Alle sichtbar bleibenden Betonflächen oberhalb von Anfüllungen, außerhalb von Zweitbetonen

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 6]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 6 / 7 für Betonarbeiten oder sonstiger Abdeckungen sind als Sichtbetonflächen auszuführen. Ohne besondere Vergütung müssen alle am fertigen Bauwerk verbleibenden Betonkanten durch Dreikantleisten, Kathetenlänge 1,5 cm, gebrochen werden. An die Betonflächen und die damit verbundenen Leistungen werden folgende Anforderungen gestellt:

a) Es sind ausschließlich neuwertige, saugende Schalungen zu verwenden. b) Der Frischbeton ist mit Rüttlern nach DIN 4235 zu verdichten. c) Flächen für den Anschluss von Zweitbeton und Arbeitsfugen können mit Schalungen nach Wahl des Auftragnehmers hergestellt werden. Diese Flächen sind mit Pressluftwerkzeugen so tief aufzurauhen, dass die gesamte schlämmereiche Mörtelschicht des Erstbetons ent- fernt wird. d) Schalungsrauhe Flächen, welche später hinterfüllt oder nachträglich verblendet werden, dürfen aus ungehobelten Brettern oder Tafeln hergestellt werden. e) Zur Herstellung von Sichtbetonflächen müssen Schalungen aus großflächigen Elementen verwendet werden. Schalungsstrukturen sind einheitlich in einer Richtung auszubilden (zusätzlicher Verschnitt ist einzurechnen). Ergänzungen durch Brettstreifen oder Zwickel sind an Sichtbetonflächen unzulässig. Gefordert werden hier Oberflächen welche absolut fluchtgerecht, ansatz- und gratfrei, eben, struktureinheitlich, dicht, poren-/lunkerarm, nestfrei, gefügedicht, mit unauffälligen und einwandfreien Dichtungen der Fugen sowie fehlerfreien Kanten der Bauwerksteile herzustellen sind. Die Oberflächenkriterien gelten i.d.R. als nicht erfüllt, wenn mehr als 20 % der Gesamtfläche Luftporen oder Lunker in einer Zahl von > 3 Stck/m² aufweisen. f) Hohlraumschalungen müssen trittfest sowie gegen Verschieben und Aufschwimmen beim Betonieren durch geeignete verstellbare Stahlanker unter der Schalung befestigt sein. g) Als Trennmittel dürfen nur bewährte Schalungsöle verwendet werden, welche keine Fle- cken am Beton hinterlassen. Sie dürfen sich auch nicht nachteilig auf nachfolgende Ober- flächenschutzsysteme auswirken. h) Die nicht geschalten Flächen sind nach dem Betonieren glatt abzureiben, soweit es sich nicht um Flächen des Unterbetons oder Bereiche handelt, auf die später Estriche o.ä. aufgebracht werden. Zur Vermeidung wässriger Schlämme und Verbesserung der Beton- randzone auf Sohlenoberflächen sind geeignete Maßnahmen zu treffen (zusätzliches Ab- ziehen mit Rüttelbohlen, Vakuumbehandlung, Flügelglätter). i) Im Bereich aller Wandköpfe, Fahrbahnbalken oder vergleichbarer Bauteile muss der Beton mit Übermaß so hoch eingebaut werden, dass er nach der Rüttelverdichtung mindestens 2 cm über der planmäßigen Bauteiloberfläche steht. Diese Bereiche sind, ebenso wie alle Bereiche unterhalb horizontaler Arbeitsfugen, etwa 1 Stunde nach Einbau des Betons, jedoch vor Erstarrungsbeginn, auf ca. 50 cm Tiefe nachzurütteln. Anschließend ist die schlämmereiche Betonoberfläche bis auf das Sollmaß abzutragen. j) Um das Auslaufen von Zementschlämme und damit verbundene Nestbildung im Bereich von Arbeitsfugen zu verhindern, sind die Anschlussseiten der Wandschalungen mit ge- eigneten Gummiprofilen abzuschließen. k) Falls ein Nachbessern von Betonflächen erforderlich wird, ist die Art im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Das verwendete Material ist farblich auf die vorhandenen Betonflächen abzustimmen. l) Risse  0,15 mm gelten als Mangel. Sie sind nach den ZTV-ING zu schließen. m) Einhaltung der Baumaße nach DIN 18201. Für die Ebenheitstoleranzen der Betonflächen nach Tabelle 3 gelten „erhöhte Anforderungen“ nach Zeile 2, 4 oder 7

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

[Seite 7]

Niersverband Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV Beton 7 / 7 für Betonarbeiten 15 Fugen Ausbildung und Lage der Bewegungs- und Scheinfugen sind den Plänen entsprechend auszu- führen. Besonderes Augenmerk ist auf die unverschiebliche Befestigung der Fugenbänder und die vollständige Verdichtung des Betons in diesem Bereich zu richten.

16 Betonierabschnitte Der Auftragnehmer hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem Statiker die Unterteilung der Bauwerke in Betonierabschnitte vorzunehmen. Mit Rücksicht auf den im Normalfall geforderten wu-Beton ist die Anzahl der Arbeitsfugen kleinzuhalten. Wegen der Ausbildung von Arbeitsfugen wird auf DIN 1045-3 (8.4) verwiesen. Werden gegenüber den Vorgaben des Stati- kers vom AN zusätzliche Arbeitsfugen (z.B. aufgrund des gewählten Schalungssystems) benötigt, so werden diese nicht gesondert vergütet sondern sind in die Einheitspreise einzurechnen.

17 Spannbeton Für Bauwerke aus Spannbeton sind über die o.g. Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen hinaus die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Kunstbauten (ZTV-K), Aus- gabe 1996, Abschnitte 6.4 – 6.6, bindend.

18 Übersicht Betonbezeichnungen

alte Betonbezeichnung nach DIN 1045 (1988)neue Betonbezeichnung nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-2
B25 WUC25/30 w/z ≤ 0,60 z ≥ 350 kg/m³ bei Gesteinskörnung mit Größtkorn 32 mm XC2
B35 WUC30/37 w/z ≤ 0,60 z ≥ 350 kg/m³ bei Gesteinskörnung mit Größtkorn 32 mm XC2
B25 NW für AußenbauteileC25/30 w/z ≤ 0,60 Hochofenzement DIN 1164 CEM III/B 32,5 N – NW XC4, XF1
B25 NW für InnenbauteileC25/30 Hochofenzement DIN 1164 CEM III/B 32,5 N - NW XC1
B25 für AußenbauteileC25/30 w/z ≤ 0,60 Gesteinskörnung F4 XC4, XF1
B25 für InnenbauteileC25/30 XC1

Ende der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) für Betonarbeiten

Datei: ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Betonarbeiten Stand 2014-11-01.docx

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung