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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
des Niersverbandes
Stand: 28.04.2025
Inhaltsverzeichnis
- Arbeiter, Baugeräte und Baustoffe ............................................................................................ 1
- Tagesberichte ........................................................................................................................... 1
- Baustelle ................................................................................................................................... 1
- Einrichten, Abrüsten und Versicherungen ................................................................................ 2
- Anfuhr ....................................................................................................................................... 3
- Wasserhaltung .......................................................................................................................... 3
- Erdarbeiten ............................................................................................................................... 3
- Entsorgung ................................................................................................................................ 3
Anlagen zu diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ....................................... 7
1 Arbeiter, Baugeräte und Baustoffe
1.1 Die Anzahl und das Zahlenverhältnis von Fach- und Hilfsarbeitern sowie die Anzahl und Art der Baugeräte müssen während der gesamten Bauzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Arbeiten stehen. Ist dieses nicht der Fall, so kann der NV verlangen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird.
1.2 Der Auftragnehmer hat alle vom NV gelieferten und von ihm zu verarbeitenden Materialien auf Güte und Verwendbarkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der Bauleitung sofort zu melden.
1.3 Der Auftragnehmer hat die bauseitig gelieferten Baustoffe pfleglich zu behandeln. Über den normalen Schwund hinausgehender Verbrauch geht zu seinen Lasten.
2 Tagesberichte
Über die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter (namentlich) und deren Arbeitszeit, über die im Betrieb befindlichen Maschinen, Pumpen und sonstigen Arbeitsgeräte sowie über den Eingang von Baustoffen sind vom Auftragnehmer täglich Arbeitsberichte zu fertigen. Aus den Tagesberichten müssen ferner die täglichen Arbeiten sowie alle besonderen Vorkommnisse auf der Baustelle zu ersehen sein. Insbesondere sind die Witterungs-, Grundwasser- und Bodenverhältnisse anzugeben. Außerdem sind in den Berichten genaue Daten über die Wasserhaltung, wie Anzahl der Pumpstunden, der angeschlossenen Brunnen, der Motoren usw. anzugeben. Die Berichte sind dem NV spätestens mit der Schlußrechnung im Original vorzulegen.
3 Baustelle
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Anfallende Abfälle sind nach Möglichkeit einer stofflichen Verwertung zuzuführen; Abfälle zur Entsorgung sind möglichst sortenrein zu halten und getrennt zu beseitigen. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem NV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.1 Die Lage der Baustelle ist aus dem anliegenden Übersichtsplan zu ersehen.
Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter über die örtlichen Verhältnisse (Gelände, insbesondere Boden-, Untergrund-, Grundwasser- und Vorflutverhältnisse, Baustelle, Geräteanfuhr) eingehend zu unterrichten. Aus den Anlagen gehen die vom NV vorgenommenen Probebohrungen sowie die zu den jeweiligen Jahreszeiten vorgefundenen Grundwasserverhältnisse hervor. Sollten dem Bieter diese Angaben
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nicht ausreichen, so steht es ihm frei, nach vorheriger Benachrichtigung des NV selber auf eigene Kosten Untersuchungen und Bohrungen vornehmen zu lassen.
3.2 Als Baugelände wird dem Unternehmer die im Lageplan rot umrandete Fläche zur Verfügung gestellt. Die Abladestellen, Lagerplätze und Unterkunftsräume sind so anzuordnen, dass sich die Bauarbeiten an den später auszuführenden Bauwerken und Bauwerksteilen nicht behindern. Werden bei der Ausführung der Arbeiten Kabel-, Kanal- oder sonstige Rohrleitungen freigelegt, so ist der Auftragnehmer zur größten Vorsicht verpflichtet. Die Leitungen sind zu verbauen oder aufzuhängen. Für eintretende Schäden an diesen Leitungen haftet allein der Auftragnehmer. Das Freilegen solcher Leitungen hat der Auftragnehmer der Bauleitung sofort zu melden. Etwaige Vorschriften und Anordnungen der Eigentümer solcher Versorgungsleitungen sind zu beachten.
3.3 Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes beschrieben ist, stehen Kraftstrom, Bau- und Trinkwasser sowie Telefon etc. auf der Baustelle nicht zur Verfügung. Dieses ist dann seitens des Auftragnehmers bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu beantragen und unter Zwischenschaltung von Zählern auf eigene Kosten zu beziehen. Anschlüsse und Verbindungsleitungen sind vom Auftragnehmer zu stellen, zu sichern und fachgerecht zu unterhalten. Die Versorgung durch den Niersverband kann nur im äußersten Notfall nach Absprache mit der Betriebsleitung über separate Zähler erfolgen; der Verbrauch ist zu verrechnen.
3.4 Der Auftragnehmer hat die Baustelle und die Zufahrtswege während der Bauausführung in einem sauberen, aufgeräumten und befahrbaren Zustand zu halten. Falls dies vernachlässigt wird, hat er auf Verlangen sofort Arbeitskräfte und Material für die erforderlichen Arbeiten ohne besondere Vergütung zu stellen. Insbesondere ist die Baustelle bei Besichtigungen in einen sauberen und aufgeräumten Zustand zu versetzen, so dass ein gefahrloses Betreten sämtlicher Bauwerksteile möglich ist.
3.5 Der Auftragnehmer hat eine ordnungsgemäße Abortanlage für alle auf der Baustelle Beschäftigten einzurichten.
3.6 Nach Fertigstellung der Arbeiten sind das gesamte Baugelände und die Zufahrtswege aufzuräumen, nach Angabe des Bauleiters einzuebnen, den alten Zustand wieder herzustellen, und im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
3.7 Die Kosten für die vorstehend genannten Arbeiten sind in die Preise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
4 Einrichten, Abrüsten und Versicherungen
4.1 Zur Position "Einrichten der Baustelle" des Leistungsverzeichnisses gehören alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die der Ausführung der eigentlichen Vertragsarbeiten vorauszugehen haben. Ferner: Transport der Bau- und Verkehrsschilder sowie von Baubuden, Abort und Unterkunftsräumen. Eingeschlossen sind weiterhin das Herrichten sonstiger Transport- und Arbeitseinrichtungen innerhalb der Baustelleneinrichtung und die Bewachung der Baustelle
4.2 Die Kosten für die Gerätevorhaltung sind in die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
4.3 Die Versicherung sämtlicher auf der Baustelle vorhandenen Materialien, Baubuden und Geräte des Auftraggebers gegen Feuer und Diebstahl ist durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Versicherungsgebühren sind in die Einrichtungskosten einzurechnen.
4.4 Zu der Position "Abrüsten" des Leistungsverzeichnisses gehört das vollständige Aufräumen der Baustelle nach Fertigstellung oder Einstellung der Bauarbeiten, das Wegschaffen aller Geräte, Maschinen, Gerüste, Schalungen, Restmaterialien usw.. Alle für diese Arbeiten aufzuwendenden Arbeitslöhne und sonstigen Kosten sind in den Pauschalpreis einzurechnen. Ferner gehören dazu die Wiederinstandetzungsarbeiten gemäß Ziffer 3.6 dieser Vorschriften.
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5 Anfuhr
Der Unternehmer hat die vom NV zu liefernden Baustoffe so zeitig bei der örtlichen Bauleitung anzufordern, dass der NV die Baustoffe seinerseits bei den Lieferanten rechtzeitig abrufen kann. Für Verzögerungen in der Anlieferung der vom NV zu liefernden Baustoffe, die durch verspätete Anforderungen seitens des Auftragnehmers oder durch Transportschwierigkeiten entstehen, kann der NV nicht haftbar gemacht werden.
6 Wasserhaltung (dazu die Auflagen Auflagen im Leistungsverzeichnis bzw. in separater Datei)
6.1 Die vom NV durch Bohrung bzw. Schürfung festgestellten Grundwasserstände sind aus dem Bau- grundgutachten zu ersehen.
6.2 Die Art der Wasserhaltung ist dem Auftragnehmer überlassen. Sie ist bei Abgabe des Angebotes ausführlich zu beschreiben. Der Auftragnehmer hat die Wasserhaltung so einzurichten und zu betreiben, wie es für die sachgemäße Ausführung und Kontrolle der Arbeiten notwendig ist. Dieses gilt vor allem für die Bereitstellung ausreichender Reserveaggregate (für Kraftstoff- oder Stromantrieb). Genügt die Wasserhaltung den Anforderungen des NV nicht, so ist der Auftragnehmer zur sofortigen Änderung verpflichtet. Für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungenügende Wasserhaltung hervorgerufen werden, ist der Auftragnehmer in jedem Falle haftbar.
6.3 Die Vorflut für die Wasserhaltung ist im Leistungsverzeichnis bzw. in separater Datei angegeben. Die Ableitung des geförderten Grundwassers durch einen provisorischen Graben ist nicht gestattet; sie hat durch Rohre oder befestigte Gerinne zu erfolgen, die eine Gewähr dafür geben, dass keinerlei Erd- und Sandmassen in den Vorfluter gelangen. Trotzdem eingespülte Sandablagerungen im Vorfluter sowie die in einem etwa erforderlichen Sand-/ Schlammfang anfallenden Reststoffe gehen sämtlich in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind von diesem ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Beschädigungen im Vorfluter infolge abgeführten Wassers sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung zu beseitigen.
6.4 Zur Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Wasserhaltung ist das Einverständnis der Bauleitung des NV einzuholen.
6.5 Nachforderungen wegen Schwierigkeiten und Behinderungen irgendwelcher Art bei der Durchführung der Wasserhaltung und bei Arbeiten im Grundwasser finden keine Berücksichtigung.
6.6 Im Zuge der Kalkulation hat sich der Bieter bei der für die Vorflut unterhaltungspflichtigen Körperschaft zu erkundigen, ob für die Einleitung des Grundwassers in die Gewässer Gebühren oder Beiträge erhoben werden. Die anfallenden Kosten sind vom Bieter in die Wasserhaltungskosten einzurechnen, und im Auftragsfall mit der unterhaltungspflichtigen Körperschaft abzurechnen. Der NV zahlt keine gesonderte Vergütung für diese Kosten.
7 Erdarbeiten
Bei der Abrechnung wird, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist, ein Preisunterschied zwischen dem Aushub der einzelnen Homogenbereiche der Böden nicht gemacht.
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8 Entsorgung
8.1 Nach den abfallrechtlichen Vorgaben sind alle Arbeiten so auszuführen, dass Abfälle nach Möglichkeit vermieden werden. Weiter gilt der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen. Der Auftragnehmer trifft alle Maßnahmen, um Abfälle im erforderlichen Umfang getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.
8.2 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Entsorgungsnachweise mit den zugehörigen Begleit- und/oder Übernahmescheinen sowie den Lieferscheinen bei nicht nachweispflichtiger Verwertung sind dem Niersverband stets zeitnah in Kopie auszuhändigen. Die Originale sind dem Niersverband auf Anforderung vorzulegen. Gleiches gilt für alle einschlägigen sonstigen Belege wie Genehmigungen, Erlaubnisse, Zertifikate und Bestätigungen.
8.3 Als Nachweis für Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in Bezug auf eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder –wenn erforderlich- auf eine für das Allgemeinwohl verträgliche Beseitigung der Abfälle und zur Vorabkontrolle der Zulässigkeit der angebotenen Entsorgungswege sind folgende Belege beizufügen:
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aktuelles Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb für die entsprechende Entsorgungstätigkeit für die relevanten AVV-Schlüssel-Nummern oder
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gleichwertige Belege und die erforderlichen Transportgenehmigungen
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(Sammel-) Entsorgungsnachweise für die betreffenden Abfälle oder gleichwertige Belege, die die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung und die Eignung der vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen dokumentieren (abfall- und umweltrechtliche Genehmigungen, Freistellungen, Bestätigungen etc.)
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Nachweise der vorgesehenen Abfallbehandlungsanlage/n für die zu entsorgenden Bau- und Abbruchabfälle gemäß Gewerbeabfallverordnung (z.B. Angaben zum beabsichtigten Verbleib des Abfalls, Sortierquote, Herstellung von definierter Gesteinskörnungen bei Aufbereitungsanlagen usw.).
Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen dieser Erklärungen und Nachweise abhängig gemacht werden.
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