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Bewerbungsbedingungen (BwB) des Niersverbandes
Stand: 26.03.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines .............................................................................................................. 2 § 2 Kommunikation ......................................................................................................... 2 § 3 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen ........................................................ 2 § 4 Prüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ......................................................... 2 § 5 Nachweise, Erklärungen und Bewerber- / Bieterangaben ......................................... 3 § 6 Anforderungen an das Angebot / den Teilnahmeantrag; Bindefrist ........................... 4 § 7 Hauptangebote ......................................................................................................... 5 § 8 Nebenangebote ........................................................................................................ 6 § 9 Bewerber- / Bietergemeinschaften ............................................................................ 7 § 10 Kosten ...................................................................................................................... 7 § 11 Teilnahmeantrags- / Angebotsunterlagen ................................................................. 8 § 12 Einsatz anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer, Eignungsleihe) ................... 8 § 13 Urheberrechte / Vertraulichkeitserklärung ................................................................. 9 § 14 Daten des Bewerbers / Bieters ................................................................................. 9 § 15 Urkalkulation ............................................................................................................. 9 § 16 Zuschlag ................................................................................................................. 10 § 17 Beschwerdestelle / Nachprüfungsverfahren ............................................................ 10 § 18 Aufbewahrungsfristen von Angeboten und Teilnahmeanträgen .............................. 11
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§ 1 Allgemeines
Das Vergabeverfahren erfolgt für Bauaufträge nach der jeweils gültigen Fassung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitte 1 bzw. 2) und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der jeweils gültigen Fassung der Vergabeverordnung (VgV) sowie der Unterschwellen- vergabeordnung (UVgO).
§ 2 Kommunikation
Eine mögliche Kommunikation zwischen dem Niersverband und allen Bewerbern (z.B. Hinweise, Ergänzungen der Vergabeunterlagen, Austausch von Seiten etc.) erfolgt ausschließlich über das Portal Subreport ELViS. Bei ELViS registrierte Bewerber können an dieser Kommunikation automatisiert und zeitnah teilhaben.
Sollte der Bewerber die Vergabeunterlagen vom Portal Subreport ELViS ohne eigene Registrierung seines Unternehmens heruntergeladen haben, so muss er sich bei ELViS selbst um Teilhabe an der Kommunikation bemühen.
§ 3 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
(1) Der Bewerber / Bieter hat wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in Bezug auf die Vergabe zu unterlassen. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen können zum pflichtigen oder fakultativen Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages / Angebotes von der Wertung führen. Auf die §§ 123, 124 GWB, § 6e VOB/A/EU sowie die ergänzenden Ausführungen in dem Muster der Eigenerklärung für dieses Verfahren wird hingewiesen.
(2) Zur Bekämpfung von Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bewerber / Bieter auf Verlangen dem Niersverband vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bewerber / Bieter gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell mit anderen Unternehmen verbunden ist.
§ 4 Prüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen
(1) Enthalten die Vergabe- und Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten, Fehler oder Unvollständigkeiten etc., hat der Bewerber/Bieter den Niersverband unverzüglich und noch vor Abgabe des Teilnahmeantrages / Angebotes nach Maßgabe der im Verfahren benannten Kommunikationswege darauf hinzuweisen. Der Hinweis ist ausschließlich elektronisch über das in § 2 bezeichnete Portal an die Vergabestelle zu richten. Gleiches gilt, wenn der Bieter der Ansicht ist, dass die Leistungsbeschreibung unvollständig ist und / oder besondere Leistungen nicht gesondert beschrieben sind, aber zur Erstellung einer insgesamt einwandfreien Leistung erforderlich sind.
(2) Der Bieter ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle, die für ihn ohne umfangreiche Vorarbeiten erkennbar sind, zu informieren (z.B. durch eine Besichtigung des Geländes). Spätere Forderungen, die sich auf Unkenntnis der Verhältnisse i. S. d. Satzes 1 stützen, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt er, dass alle Fragen hinsichtlich der technischen Ausführung der Leistungen, soweit erkennbar, ausreichend beantwortet worden sind.
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§ 5 Nachweise, Erklärungen und Bewerber- / Bieterangaben
(1) Die nicht rechtzeitige und / oder unvollständige Vorlage der geforderten Nachweise, Erklärungen und Bewerber- / Bieterangaben kann zum Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages / Angebotes von der Wertung führen.
(2) Der Niersverband behält sich vor, im weiteren Vergabeverfahren geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen von dem Bieter / der Bietergemeinschaft abzufordern, sofern die Eignung nicht mit einem Präqualifikationsnachweis nachgewiesen wurde. Möglich ist ebenso ein vorläufiger Eignungsnachweis über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Diese befreit für sich jedoch noch nicht von den o.g. Nachweispflichten auf Aufforderung, wenn sich entsprechende weitergehende Nachweise für den Niersverband als erforderlich erweisen.
(3) Nachfolgende Bescheinigungen sind nach Aufforderung von den Bewerbern/Bietern zum Nachweis der Eignung vorzulegen:
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Gewerbeanmeldung
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Handelsregisterauszug, soweit dort eingetragen
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Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung / Betriebshaftpflichtversicherung mit einer für den Auftrag angemessenen Deckungssumme
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Referenznachweise zu vergleichbaren Leistungen in den letzten 5 Jahren
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Referenzliste und Nachweise zu Fachkräften und technischen Stellen
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Angaben zur Zahl der in den letzten drei Jahren beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
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Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
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Unbedenklichkeitsbescheinigung / Eigenerklärung Finanzamt über Zahlung Steuern
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Unbedenklichkeitsbescheinigung / Eigenerklärung Krankenkassen über Zahlung Beiträge
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Handwerkskarte der Handwerkskammer bzw. Bescheinigung über Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer
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Benennung der / des Geschäftsführer/-s bzw. Inhabers, bei Personengesellschaften mit Namen und Anschrift, falls vom Unternehmenssitz abweichend, sowie Geburtsort und Geburtsdatum
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Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für die Ausführung des Auftrages, soweit erforderlich
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Weitere projektspezifische Anforderungen, soweit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Bekanntmachung benannt.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse (z.B. SOKA-Bau) über die ordnungs- gemäße Entrichtung von Beiträgen
(4) Bitte beachten Sie, dass die ausgestellten Unterlagen der Punkte 3, 7 bis 10 zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr und die Punkte 2, 4 bis 6, 11 und 14 nicht älter als ein Jahr sein sollten. Die Unterlagen der Punkte 11 bis 13 sollen projektbezogen aktuell eingereicht werden. Für Punkt 13 kann in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Bekannt- machung ein anderer Zeitpunkt/ein bestimmter Zeitpunkt bestimmt sein.
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(5) Ausländische Bewerber / Bieter haben die geforderten Erklärungen und Nachweise als gleichwertige Nachweise ihres Herkunftslandes mit dem Teilnahmeantrag / Angebot vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise sind hierbei in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
§ 6 Anforderungen an das Angebot / den Teilnahmeantrag; Bindefrist
(1) Das Angebot / der Teilnahmeantrag ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Auftrages erfolgt in deutscher Sprache.
(2) Für das Angebot / den Teilnahmeantrag sind zwingend die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist – soweit in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – unzulässig.
Als Ausnahme zu dieser Festlegung können anstelle der vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsbeschreibung selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bewerber/ Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten; sie müssen beim Einheitspreisvertrag für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle übrigen vom Auftraggeber geforderten Erklärungen, wie z. B. Typ- oder Fabrikatsangaben, enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden ausgeschlossen.
Die Kurzfassung ist zusammen mit der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung Bestandteil des Angebots. Bei Widersprüchen zwischen der Kurzfassung und der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung wird das Angebot zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Wird bei vorgegebenen Fabrikate- / Typenangaben mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ in der Positionsbeschreibung eine Produktspezifikation (Hersteller / Typ) in Form einer „Pünktchenlinie“ gefordert und erfolgt seitens des Bieters keine Eintragung, so gilt das ausgeschriebene Produkt als vertraglich vereinbart. Die Gleichwertigkeit eines anderen Produktes ist vom Bieter nachzuweisen.
Das Angebot / der Teilnahmeantrag ist auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsunterlagen zu erstellen. Die jeweils letztgültige Version der Ausschreibungsunterlagen ist durch den Bieter seiner Kalkulation zu Grunde zu legen und entsprechend als Angebot einzureichen. Das Angebot muss sämtliche Preise und sämtliche in den Vergabe- und Vertragsunterlagen zur Angebotsabgabe bzw. zum Teilnahmeantrag eingeforderten Nachweise/ Erklärungen und Bieterangaben enthalten. Änderungen des Bewerbers/Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen des Bieters an den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots / des Teilnahmeantrags.
(3) Das Angebot / der Teilnahmeantrag ist mit den Anlagen bis zum Eröffnungs-/Einreichungstermin über die Vergabeplattform Subreport ELViS bei der Vergabestelle einzureichen. Andere elektronische Wege zur Übermittlung elektronischer Angebote sind nicht zugelassen.
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(4) Unterlagen, die von dem Niersverband nach Angebotsabgabe bzw. nach Abgabe des Teilnahmeantrages verlangt werden, sind zu dem vom Niersverband bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
(5) Sämtliche Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent, anzugeben. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteuer ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes bzw. auf dem Deckblatt gesondert auszuweisen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen zugelassen werden, sind diese an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle in Prozent aufzuführen. Preisnachlässe mit Bedingungen werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Ausdrücklich zugelassen werden Skonti, welche ein Zahlungsziel von mindestens 14 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Niersverband vorsehen. Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
Ein Bieter, der in seinem Angebot, die von ihm tatsächlich für die einzelne Leistungsposition geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt oder Preisbestandteile von Leistungspositionen weglässt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16a Abs. 2 VOB/A bzw. § 16a EU Abs. 2 VOB/A). Der Bieter ist verpflichtet, seine Kalkulationsansätze diesbezüglich schlüssig zu erläutern und wahrheitsgemäß aufzuklären. Kalkulationsfehler rechtfertigen nachträgliche Preisänderungen nicht.
(6) Der Bieter hat auf Verlangen des Niersverbandes die Urkalkulation nach den Bestimmungen der § 15 für bestimmte Positionen oder Titel oder eine ergänzte Aufgliederung der Einheitspreise zu dem von dem Niersverband bestimmten Zeitpunkt vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.
(7) Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, Angaben aus seinem Teilnahmeantrag / Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Teilnahmeantrag/Angebot darauf hinzuweisen.
(8) Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wenn der Auftraggeber aus sachlichen Gründen eine Bindefristverlängerung einfordert, hat sich der Bieter innerhalb der gesetzten Frist zu erklären.
§ 7 Hauptangebote
(1) Soweit mehrere Hauptangebote zugelassen sind, müssen sie auf gesonderter Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
(2) Die Anzahl der Hauptangebote ist an der im Angebotsformular bezeichneten Stelle aufzuführen.
(3) Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein.
(4) Hauptangebote, die den Anforderungen unter § 6 (1) bis § 6 (3) und § 7 (1) bis § 7 (3) nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen..
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§ 8 Nebenangebote
(1) Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie in Textform auf gesonderter Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl der Nebenangebote ist an der im Angebotsformular bezeichneten Stelle aufzuführen.
(2) Für die Wertung von Nebenangeboten im Vergleich zum Verwaltungsentwurf gelten generell folgende Mindestanforderungen, sofern nicht in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis anders spezifiziert:
Sie müssen so detailliert abgefasst, gegliedert und kostenmäßig aufgeschlüsselt sein, dass eine fachtechnisch und rechnerisch einwandfreie Prüfung und Wertung mit einem Minimum an Rückfragen möglich ist.
Kaufmännische Nebenangebote (i. W. Zahlungspläne) und Nebenangebote mit Termin- verschiebungen werden nur gewertet, wenn dadurch die Vergleichbarkeit der Angebote nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung, ob ein solches Nebenangebot dem Beschaffungswillen entspricht, trifft der Niersverband nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung aller für den Auftrag maßgeblichen Vergabekriterien.
Die Hauptabmessungen der zu errichtenden Anlagen und ihre Zuordnung sind einzuhalten.
Die geplante Verfahrenstechnik darf nicht verändert werden.
Alternative Materialien dürfen angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit (z. B. Tragfähigkeit, Korrosionsfestigkeit, Abriebfestigkeit, Lebensdauer, Aussehen, späteren Bearbeitbarkeit, Entsorgungsmöglichkeit etc.) zu den geforderten Materialqualitäten des Verwaltungsentwurfes mindestens gleichwertig sind.
Alternative Bauverfahren hinsichtlich Baugruben, Verbau, Gründungsart, Ortbeton oder Fertigteilbauweisen etc. sind zugelassen, wenn sie den einschlägigen Sicherheitsanforderungen für den Bau-, Betriebs- und Revisionszustand der zu errichtenden Anlagen entsprechen oder diese qualitativ überschreiten.
Nebenangebote zu Grundwasserhaltungen müssen mindestens dem gleichen Schutz- niveau in Bezug auf die betroffenen Schutzgüter entsprechen. Der Eingriff in die Umwelt muss bei dem Nebenangebot entweder geringer oder erwartbar gleich dem Eingriff sein, der im Rahmen des Verwaltungsentwurfs ausgeschrieben wurde. Im Weiteren dürfen insbesondere private Liegenschaften und deren Grundwasserentnahmen, Trinkwasser- schutzgebiete, Flora und Fauna, die Gewässer und andere Schutzgüter nicht über den im Verwaltungsentwurf vorgesehenen Eingriff hinaus beansprucht werden. Den entsprechen- den Nachweis hat der Bieter in seinem Nebenangebot nachvollziehbar und vollständig darzulegen. Der Niersverband behält sich in diesem Zusammenhang vor, eine gutachter- liche Bewertung der Umweltschutzbelange vom Bieter einzufordern.
Ein durch Nebenangebote ggf. veränderter Wartungs-, Unterhaltungs- oder Revisions- aufwand der betriebsfertigen Anlage fließt unter Berücksichtigung von im Einzelfall zu bestimmender Randbedingungen in die Bewertung des Nebenangebotes mit ein.
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Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe darzulegen und nachzuweisen.
(3) Nebenangebote müssen auch die ggf. geforderten weiteren Voraussetzungen erfüllen und müssen mindestens gleichwertig zum Verwaltungsvorschlag sein. Auch diese ggf. geforderten weiteren Voraussetzungen sind durch den Bieter mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
(4) Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist grundsätzlich beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die für eine einwandfreie Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Nebenangebote sind, soweit sie einzelne Teilleistungen oder Positionen des Leistungsverzeichnisses ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern etc., nach Mengenansätzen und Einheitspreisen aufzugliedern. Dies gilt auch bei Nebenangeboten mit Pauschalsummen.
(5) Nebenangebote, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
§ 9 Bewerber- / Bietergemeinschaften
Bewerber- / Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. Eine Bewerber- / Bieter- gemeinschaft wird im Falle der Zuschlagserteilung als Arbeitsgemeinschaft tätig. Die Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch und benennen einen bevoll- mächtigten Vertreter. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt die Mitglieder rechtsverbindlich und ist berechtigt, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen. Bewerber- gemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag, Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von sämtlichen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Bewerber- / Bietergemein- schaftserklärung vorzulegen. Alle Mitglieder eine Bewerber- / Bietergemeinschaft sind verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Nachweise zu erbringen.
Sofern nicht öffentlich oder im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. Bewerber- / Bietergemein- schaften sind nur mit Einreichung des Teilnahmenantrages bzw. mit Abgabe des Angebotes zulässig.
§ 10 Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen des Teilnahmeantrags / Angebots wird eine Entschädigung nach dem Ermessen des Niersverband nur ausnahmsweise gewährt, wenn dies ausdrücklich in den Vergabeunterlagen angegeben ist.
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§ 11 Teilnahmeantrags- / Angebotsunterlagen
(1) Die Teilnahmeantrags- / Angebotsunterlagen, einschließlich der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, werden, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas Anderes ausdrücklich angegeben ist, unentgeltlich Eigentum der Niersverband.
(2) Der Bewerber / Bieter kann, sofern sein Teilnahmeantrag / Angebot keine Berücksichtigung findet, die Rückgabe der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag/Angebot erstellten und eingereichten Unterlagen auf seine Kosten verlangen. Das Rückgabeverlangen kann entweder bereits im Teilnahme- antrag / Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Teilnahmeantrages bzw. Angebotes geltend gemacht werden. Macht der Bewerber / Bieter seinen Anspruch nicht im Teilnahmeantrag / Angebot oder innerhalb der vorgenannten Frist geltend, ist der Niersverband berechtigt, die gesamten Unterlagen nebst Entwürfen, Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag / Angebot erstellten und eingereichten Unterlagen nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.
§ 12 Einsatz anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer, Eignungsleihe)
(1) Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen im Angebot angeben. Die konkrete Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll im Formblatt „Erklärung zum Nachunternehmereinsatz“ erfolgen. Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass die Einschaltung von Nachunternehmern bzw. Unterauftragnehmern der Zustimmung des Niersverbands bedarf.
(2) Wenn sich der Bieter bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen im Hinblick auf die technische und berufliche und / oder wirtschaftliche und finanzielle Leistungs- fähigkeit bedienen möchte (Eignungsleihe), hat er
bereits mit seinem Angebot auf der Anlage „Eigenerklärungen“ unter Punkt E die Namen dieser Unternehmen anzugeben,
auf formloser Anlage oder der Anlage 1 der Eigenerklärungen „Verpflichtungserklärung Eignungsverleiher“ gemeinsam mit dem Eignungsverleihenden den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und der Eignungsverleihende geeignet ist. Dies ist bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb innerhalb des Teilnahmewettbewerbs mit dem Teilnahmeantrag durchzuführen. Bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird der Niersverband die Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für die maßgebliche Eignungsprüfung, spätestens aber vor Zuschlagserteilung, einfordern.
Der Bieter hat die Vereinbarung(en) zur Einhaltung der geltenden tarifvertraglichen und öffentlich- rechtlichen Bestimmungen auch im Vertragsverhältnis mit dem von ihm eingesetzten anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) zugrunde zu legen.
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§ 13 Urheberrechte / Vertraulichkeitserklärung
Den Vergabeunterlagen sind ggf. Pläne, Zeichnungen etc. zur Unterstützung der Kalkulation beigefügt. Diese sind Eigentum des Niersverbandes und urheberrechtlich (DIN 34) geschützt. Eine Auflistung erfolgt in der Datei „Inhaltsverzeichnis der Dateien“.
Der Bieter versichert, sämtliche Informationen, die er durch die Vergabeunterlagen und seine Teilnahme an den Vergabeverfahren erhalten hat, vertraulich und ausschließlich für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu verwenden. Er wird seine Nachunternehmer etc. entsprechend verpflichten.
§ 14 Daten des Bewerbers / Bieters
Der Bewerber / Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können und dass im Falle einer vorgesehenen Zuschlagserteilung an ihn gegenüber nicht berücksichtigten Bietern eine Vorabinformation erfolgt.
Der Niersverband verweist hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der vom Bewerber oder Bieter angegebenen Daten auf beiliegende separate Datei „Informationen zum Datenschutz“. Den gleichen Regularien unterliegen auch sonstige, vom Niersverband erhobene Daten über den Bewerber / Bieter.
§ 15 Urkalkulation
(1) Nach Aufforderung durch den Niersverband leitet der Bieter, der Aussicht auf den Zuschlag hat, dem Niersverband die Urkalkulation innerhalb der gesetzten Frist persönlich oder postalisch zu.
(2) Die Übergabe der Urkalkulation erfolgt in Papierform in einem verschlossenen Umschlag gegenüber der Hauptgeschäftsstelle des Niersverbandes (Am Niersverband 10, 41747 Viersen). Außen auf dem Umschlag ist hierbei klar zu kennzeichnen, dass es sich um eine Urkalkulation handelt. Die Bezeichnung des Niersverbandes für den erteilten Auftrag, sowie der im Auftrag benannte Ansprechpartner des Niersverbandes sind außen lesbar anzugeben.
(3) Die Unterlagen der Urkalkulation müssen bei Aufträgen > 100.000 €, netto alle Angaben analog den Formblättern 221 oder 222 sowie des Formblattes 223 (EFB-Preis 221 bis 223) des Vergabehandbuches des Bundes (VHB-Bund) enthalten, bei Aufträgen > 50.000 €, netto die Angaben zu den wesentlichen bestimmenden Teilleistungen (Positionen > 5 % der Auftrags- summe). Die Art der Preisermittlung d. h. im Rahmen einer Zuschlags- oder Endsummen- kalkulation obliegt hierbei dem Bieter. Die Verwendung der Formblätter durch den Bieter wird hierbei seitens des Niersverbandes bevorzugt, ist aber nicht zwingend gefordert.
Es sind für alle Einzelpositionen analog Formblatt 223 zur Aufschlüsselung des jeweiligen angebotenen Einheitspreises die Kosten für alle Lohnarten inkl. der lohngebundenen Kosten, Stoffe, Gerät und Sonstiges anzugeben. Im Weiteren sind die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) anzugeben. Es ist zulässig, dass gleichartige Positionen d. h. Positionen mit identischen Aufschlägen sinnvoll zusammengefasst werden, etwa nach Titel oder Leistungsbereich. Die Zuordnung der entsprechenden Ordnungszahlen muss in jedem Fall eindeutig durch den Niersverband nachvollziehbar sein.
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Für Nachunternehmerleistungen sind mindestens die Aufschläge des Bieters auf diese Leistungen d. h. BGK, AGK, W + G anzugeben. Diese Aufschläge sind getrennt nach jedem Nachunternehmer anzugeben.
(4) Der Niersverband ist vor der Hinterlegung berechtigt, die vom Bieter vorgelegte Urkalkulation auf Vollständigkeit, Plausibilität und Auftragsbezogenheit zu überprüfen, wobei der Bieter berechtigt ist, bei dieser Überprüfung anwesend zu sein. In diesem Fall ist die Urkalkulation wieder ordnungsgemäß zu verschließen und beim NV zu hinterlegen.
§ 16 Zuschlag
Der Zuschlag wird elektronisch über das in § 2 benannte Portal erteilt. Der Zugang des Auftragsschreibens ist vom Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.
§ 17 Beschwerdestelle / Nachprüfungsverfahren
(1) Bei nationalen (unterschwelligen) Ausschreibungen
Sollte der Bewerber Rügen oder Beschwerden gegen den Auftraggeber haben, so kann er diese bei der Internen Prüfstelle des Niersverbandes oder der Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A schriftlich einreichen:
Interne Prüfstelle des Auftraggebers: Interne Prüfstelle des Niersverbandes Am Niersverband 10 41747 Viersen
Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf
(2) Bei EU-weiten (oberschwelligen) Ausschreibungen
Sollte der Bewerber Rügen oder Beschwerden gegen den Auftraggeber haben, so sind diese zunächst schriftlich einzureichen:
Interne Prüfstelle des Niersverbandes Am Niersverband 10 41747 Viersen
Hilft der Auftraggeber der Rüge / Beschwerde nicht oder nicht ausreichend ab, so kann der Bieter bei der Nachprüfungsbehörde gem. § 21 EU VOB/A bzw. § 156 GWB einen Nachprüfungsantrag stellen.
Nachprüfungsbehörde gem. § 21 EU VOB/A bzw. § 156 Nr. 1 GWB): Vergabekammer Westfalen bei der c/o Bezirksregierung Münster Albrecht Thaer Straße 9 48147 Münster
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§ 18 Aufbewahrungsfristen von Angeboten und Teilnahmeanträgen
(1) Nicht für den Zuschlag infrage kommende Angebotsunterlagen werden im Rahmen der Vergabedokumentation dokumentiert und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. Anschließend werden sie vernichtet.
(2) Die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben gemäß § 19 Abs. 4 VOB/A wird für den Bieter kostenpflichtig behandelt. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass nach Ablauf der Frist die betreffenden Gegenstände durch den Niersverband vernichtet werden.
(3) Der Bieter ist damit einverstanden, dass sein Angebot sowie sonstiger Schriftverkehr nach Ablauf der Baumaßnahme fachgerecht durch den Niersverband entsorgt bzw. gelöscht wird.
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