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Vertragsbedingungen
Stand: 21.09.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Auftragsgegenstand und Leistungsumfang ............................................................... 2 § 2 Vertragsgrundlagen .................................................................................................. 3 § 3 Vertretung des NV und AN ....................................................................................... 4 § 4 Vergütung ................................................................................................................. 5 § 5 Leistungsänderungen ............................................................................................... 8 § 6 Ausführung der Leistung ......................................................................................... 10 § 7 Arbeitskräfte, Nachunternehmereinsatz, AEntG, MiLoG, SGB ................................ 15 § 8 Ausführungsfristen, Behinderungen ........................................................................ 16 § 9 Abnahme ................................................................................................................ 17 § 10 Mängelansprüche ................................................................................................... 19 § 11 Rechnungen, Zahlung ............................................................................................ 19 § 12 Sicherheiten............................................................................................................ 21 § 13 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung .............................................................. 23 § 14 Kündigung .............................................................................................................. 23 § 15 Baufeldüberwachung und Datenschutz ................................................................... 24 § 16 Patentverletzungen ................................................................................................. 24 § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen .............................................. 24
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§ 1 Auftragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer (im Folgenden: AN) verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis und seinen Anlagen näher definierten Leistungen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Vertragsbestandteile mangelfrei und fristgerecht auszuführen. Gegenstand dieses Vertrages und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind auch die Erstellung und Übergabe der durch den AN anzufertigenden Planungsunterlagen (in katalogisierter Form mit Inhaltsverzeichnis auf Papier und in elektronischer Form gemäß ZTV für die Dokumentation Technische Unterlagen (ZTV Doku)), deren Abstimmung mit dem Niersverband (im Folgenden: NV) sowie deren Ergänzung/Fortschreibung während der Auftragsdurchführung. Hierzu gehören auch, falls in diesem Vertrag nichts Anderweitiges geregelt ist, die Erstellung von Bestands- und Revisionsplänen mit dem Vermerk „so wie gebaut“ („as-built-Pläne“), die zur Abnahme auszuhändigen sind.
(2) Der AN schuldet ein vollständiges, mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Zum Leistungsumfang des AN gehören deshalb auch nicht im Einzelnen aufgeführte Leistungen, soweit diese für den AN bei Abschluss des Vertrages bei gehöriger Sorgfalt aus Perspektive des Bieterkreises erkennbar waren und diese zur vollständigen, funktionsgerechten und mängelfreien Erstellung und Lieferung der beauftragten Leistungen erforderlich sind.
(3) Der AN bestätigt, sich über alle preisbildenden Faktoren, insbesondere die sein Gewerk betreffenden Umstände und ggf. Erschwernisse (z. B. Lage der Baustelle, An- und Abfahrtsmöglichkeiten etc.) ausreichend informiert zu haben. Ansprüche des AN auf Mehrvergütung oder Bauzeitverlängerung aufgrund für den AN erkennbarer Erschwernisse, Hindernisse oder erkennbar unvollständiger oder widersprüchlicher Leistungsinhalte sind ausgeschlossen. Der AN hat alle von dem NV bis zum Abschluss dieses Vertrages bereits vorgelegten Vertrags- und Ausführungsunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Übereinstimmung mit den örtlichen Verhältnissen überprüft und dabei keine Mängel oder Unvollständigkeiten festgestellt.
(4) Zum Leistungsumfang des AN gehören bis zur Abnahme der an ihn beauftragten Leistungen auch sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der Beachtung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich aller vom AN zu erbringenden Leistungen. Der AN hat während der Durchführung der Baumaßnahme insbesondere für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie für die Einhaltung sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und der Baustellenverordnung zu sorgen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem NV erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den NV von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfange freizustellen.
(5) Zu den Leistungen des AN gehören auch z. B.
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die Lieferung sämtlicher Textdokumente und Zeichnungen gemäß den Anforderungen der beiliegenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Technische Unterlagen (ZTV-TU) und der beiliegenden ZTV-Doku,
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die Vorlage sämtlicher Ausführungszeichnungen zur Freigabe durch den NV, insbesondere von Konstruktions- und Werkstattzeichnungen, Stromlaufplänen, Schaltschrankansichts- und -aufbauplänen, Kabellisten, Aufbauplänen von Fließbildern, Energieverteilungs-
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Schemata, Prozessleit- und Datenverarbeitungsanlagen, Pflichtenheften u. ä. rechtzeitig vor Beginn der Werkstattarbeiten,
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die Vorlage von einwandfrei vermaßten Zeichnungsunterlagen für Sockel, Aussparungen usw., die durch die speziellen konstruktiven Belange des AN notwendig werden, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn der jeweiligen Vorgewerke,
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die Erledigung von Genehmigungs- und Antragsverfahren bei EVU, Telekom u. ä. sowie die TÜV-Abnahme, sofern gesetzlich verlangt (inkl. evtl. anfallender Gebühren),
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die Koordinierungsarbeiten gemäß Baustellenverordnung.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, werden derartige Leistungen nicht separat vergütet, sondern sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
(6) Der AN hat sicherzustellen, dass sich die Baustelle stets in einem dem jeweiligen Bautenstand entsprechenden sicheren, aufgeräumten und sauberen Zustand befindet.
§ 2 Vertragsgrundlagen
(1) Bestandteil des Vertrages sind vorrangig die Regelungen dieser Vertragsbedingungen. Nachrangig hierzu gelten in folgender, absteigender Geltungsreihenfolge:
Die den Vergabeunterlagen beigefügte Leistungsbeschreibung in Form der/des o Leistungsbeschreibung o Leistungsverzeichnisses
den Vergabeunterlagen beigefügte Pläne gemäß Planliste
den Vergabeunterlagen beigefügte Tragwerkspläne gemäß Planliste
den Vergabeunterlagen beigefügte Schnittstellenliste
den Vergabeunterlagen beigefügte Bodengutachten
den Vergabeunterlagen beigefügte Gutachten zur Grundwasserhaltung
das Angebotsschreiben des AN
der den Vergabeunterlagen beigefügte Rahmenterminplan
die den Vergabeunterlagen beigefügte Bauphasenplanung
den Vergabeunterlagen beigefügte oder in dem Leistungsverzeichnis in Bezug
genommene ZTV
SiGe-Plan
Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des
Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)
der den Vergabeunterlagen beigefügte Zahlungsplan
das den Vergabeunterlagen beigefügte Muster einer Vorauszahlungsbürgschaft
das den Vergabeunterlagen beigefügte Muster einer Vertragserfüllungsbürgschaft
das den Vergabeunterlagen beigefügte Muster einer Gewährleistungsbürgschaft
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Unterlagen Baustromvertrag
Ferner gelten
ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung und der VOB/C sowie nachrangig hierzu die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Form des Werkvertragsrechts des BGB,
die technischen Spezifikationen und Regelwerke, Richtlinien und Erlasse aller Art, wie z.B. DIN – Normen, VDE- / VDI-Vorschriften, Anschlussbestimmungen des örtlichen EVU’s und der Telekom, in der jeweils zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung,
die einschlägigen gesetzlichen, untergesetzlichen, behördlichen und berufsgenossen- schaftliche Bestimmungen und Richtlinien, wie z.B. die BauO NRW, das ProdSG ATV / DWA – Richtlinien und Merkblätter, Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Arbeitsschutz- gesetz, Lastenhandhabungsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Verordnung über Arbeitsstätten, die Baustellenverordnung sowie abfallrechtliche Vorgaben, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit dem untergesetzlichen Regelwerk (Abfallverzeichnis- V, Nachweis-V, Entsorgungsfachbetriebs-V, Transportgenehmigungs-V, Gewerbeabfall- V, Altholz-V) etc.
(2) Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Vertragsbestandteil.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Lässt sich danach ein Vorrang nicht festlegen, gilt für die Bestimmung des Leistungsinhaltes nach Wahl des NV die für ihn günstigere Regelung. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorrangige ergänzt oder konkretisiert.
(4) Die Regelungen des Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom AN im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
(5) Die Kommunikation zwischen dem AN (inkl. evtl. Nachunternehmer) und dem NV (inkl. dessen Erfüllungsgehilfen) erfolgt in deutscher Sprache. Satz 1 gilt auch für die Baustelle. Sämtlicher Schriftwechsel ist in Textform und in deutscher Sprache zu führen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 3 Vertretung des NV und AN
(1) Soweit der NV für die Abwicklung des Bauvorhabens einen bevollmächtigten Vertreter in Textform benannt hat, ist dieser berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die während der Abwicklung des Vertrags abzugeben und/oder entgegenzunehmen sind, bleiben ausschließlich dem NV selbst vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags führen. Der NV behält sich vor, Einzelvollmachten zur Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu erteilen.
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(2) Bei Anordnungen Dritter ist die örtliche Bauleitung des NV vor Ausführung umgehend zu informieren und deren Freigabe einzuholen.
(3) Der AN benennt unverzüglich nach Auftragserteilung einen verantwortlichen Fachbauleiter nach der Landesbauordnung sowie einen zugehörigen Vertreter und einen bevollmächtigten Vertreter, der zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen betreffend das Bauvorhaben ermächtigt ist.
§ 4 Vergütung
(1) Abrechnung nach Einheitspreisen: Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der tatsächlich ausgeführten und vom AN nachgewiesenen Mengen. Die Mengenermittlung erfolgt gemeinsam zwischen dem NV und dem AN nach Maßgabe der der Ausführung zugrundeliegenden Zeichnungen; soweit daraus die Leistungen nicht ermittelbar sind, durch gemeinsames Aufmaß.
(2) Stundenlohnarbeiten: Eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis erfolgt nur, wenn diese zuvor durch den bevollmächtigten Vertreter (im Sinne des § 3 (1)) schriftlich angeordnet wurde. Der für diese Art von Stundenlohn- vereinbarungen im Leistungsverzeichnis angegebene Stundensatz gilt einheitlich für alle so beauftragten Leistungen. Solange die Vertragsarbeiten noch nicht beendet sind, werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch keine Polier-, Schachtmeister-, Vorarbeiter- oder Reisestunden gezahlt. Auslösungen, Wegegelder sowie Schmutzzulagen werden nicht separat vergütet. Vom AN vorgelegte Stundenzettel gelten nur dann als vom NV anerkannt, wenn diese durch den örtlichen Bauleiter des NV oder dessen bevollmächtigten Vertreter gegengezeichnet wurden. Stundenlohnzettel sind der örtlichen Bauleitung arbeitstäglich, mindestens aber wöchentlich zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Stundenlohn- zettel werden nicht mehr anerkannt.
(3) Festpreis: Die vereinbarten Preise (sowohl die Angebotsgesamtsumme als auch etwaige Einheitspreise) sind Festpreise, die auch etwaige Lohn- und Materialpreiserhöhungen, Erhöhungen der Sozial- abgaben oder sonstiger Kosten beinhalten. Ebenfalls von den vereinbarten Preisen umfasst und abgegolten sind insbesondere Kosten für die Lieferung einschließlich Verpackungskosten, den Transport, das Abladen frei Baustelle einschließlich der Gestellung der erforderlichen Hebezeuge, Demontage und Entsorgung von Altanlagen, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung des Bedienungspersonals des NV sowie die vom NV geforderten technischen Unterlagen und alle Prüf- und Abnahmekosten, es sei denn, im Leistungsverzeichnis sind hierfür gesonderte Positionen zur Abrechnung aufgenommen. Der AN versichert, sämtliche Vertragsgrundlagen in Form von Ausschreibungsunterlagen, Berechnungen, Massenermittlungen, soweit vorhanden, eingesehen und als Grundlage für seine Angebotskalkulation sorgfältig geprüft zu haben.
Es tritt keine Veränderung des Festpreises von Einheitspreisen dadurch ein, dass die tatsächlich erbrachten Mengen um mehr als 10 % nach oben oder nach unten von den Vordersätzen des Leistungsverzeichnisses abweichen.
Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sowie Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
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(4) Bei elektrotechnischen Leistungen gilt: Die Einheitspreise für Kabel und Leitungen sind mit dem Cu-Preis zu kalkulieren, der im Leistungsverzeichnis vom NV vorgegeben wird.
Maßgebend für die Abrechnung ist die Notierung von Westmetall (WM) (z.B.: https://www.westmetall.com/de/markdaten.php?action=table&field=WM_Cu_low) vom 20. Werktag (unterer Wert zzgl. 1 % des Wertes) nach schriftlicher Auftragserteilung. Die für die Abrechnung maßgebende WM-Notiz ist innerhalb von zwölf Werktagen dem NV mitzuteilen. Veränderungen von bis zu 10 % zwischen der vorgegebenen und der maßgeblichen WM-Notiz verändern die Einheitspreise nicht.
Bei Abrechnung nach geänderter WM-Notiz ist das Kupfer-Einsatzgewicht vom AN nach Erstellung des Aufmaßes entsprechend den verlegten Querschnitten und Maßen in prüffähiger Aufstellung aufzulisten und mit der Schlussrechnung einzureichen.
Ist gem. Satz 1 keine Kupferpreisvorgabe des NV im Leistungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlage angegeben, so ist vom Bieter eine eigenständige Kalkulation vorzunehmen und in sämtliche Einheitspreise einzurechnen. Eine Preisanpassung nach aktueller WM-Notierung erfolgt dann nicht.
(5) Umsatzsteuer: Der Angebotspreis versteht sich als Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe. Soweit die Umsatzsteuer vom NV nach § 13b UStG gegenüber den Finanzbehörden geschuldet wird, hat der AN keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer.
(6) Rabatte, Nachlässe, Skonti: Für das Angebot gewährte prozentuale Rabatte, Nachlässe und/oder Skonti ergeben sich aus dem Angebot des AN. Diese gelten auch für Nachtragsleistungen als vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung der Skontofrist ist der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank des zahlenden NV.
(7) Bauabzugssteuer: Der AN hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG vorzulegen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der NV 15 % der jeweils fälligen Zahlung gemäß §§ 48ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich gelten lassen.
(8) Der AN ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den NV innerhalb der gesetzten Frist seine Urkalkulation in Papierform in einem verschlossenen Umschlag gegenüber der Hauptgeschäfts- stelle des Niersverbandes (Am Niersverband 10, 41747 Viersen) zu hinterlegen. Außen auf dem Umschlag ist hierbei klar zu kennzeichnen, dass es sich um eine Urkalkulation handelt. Die Bezeichnung des Niersverbandes für den erteilten Auftrag sowie der im Auftrag benannte Ansprechpartner des Niersverbandes sind außen lesbar anzugeben.
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(9) Die Unterlagen der Urkalkulation müssen bei Aufträgen > 100.000 €, netto alle Angaben analog den Formblättern 221 oder 222 sowie des Formblattes 223 (EFB-Preis 221 bis 223) des Vergabe- handbuches des Bundes (VHB-Bund) enthalten, bei Aufträgen > 50.000 €, netto die Angaben zu den wesentlichen bestimmenden Teilleistungen (Positionen > 5 % der Auftragssumme). Die Art der Preisermittlung d. h. im Rahmen einer Zuschlags- oder Endsummenkalkulation obliegt hierbei dem AN. Die Verwendung der Formblätter durch den AN wird hierbei seitens des Niersverbandes bevorzugt, ist aber nicht zwingend gefordert.
Es sind für alle Einzelpositionen analog Formblatt 223 zur Aufschlüsselung des jeweiligen angebotenen Einheitspreises die Kosten für alle Lohnarten inkl. der lohngebundenen Kosten, Stoffe, Gerät und Sonstiges anzugeben. Im Weiteren sind die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W + G) anzugeben. Es ist zulässig, dass gleichartige Positionen d.h. Positionen mit identischen Aufschlägen sinnvoll zusammengefasst werden, etwa nach Titel oder Leistungsbereich. Die Zuordnung der entsprechenden Ordnungszahlen muss in jedem Fall eindeutig durch den NV nachvollziehbar sein.
Für Nachunternehmerleistungen sind mindestens die Aufschläge des Bieters auf diese Leistungen d. h. BGK, AGK, W + G anzugeben. Diese Aufschläge sind getrennt nach jedem Nachunternehmer anzugeben.
(10) In der Preisermittlung müssen im Weiteren getrennt ausgewiesen sein:
die Kosten für die Leistungen der eigenen Planung, der Ausschreibung der Nach- unternehmerleistungen, der Koordination der Nachunternehmer und der Bauleitung,
die Zusammensetzung der Kosten der Baustelleneinrichtungs-, Baustellenvorhaltungs- und Baustellenabbaukosten,
die Einzelkosten der Teilleistungen, die Summe der Baustellengemeinkosten, Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn, der GU-Zuschlag, sind ggf. gewerkeweise unterteilt einzureichen,
Angaben über den Mittellohn einschließlich Lohnzulagen und mögl. Lohnerhöhungen in der Ausführungsphase und
die Angebotssumme insgesamt ohne Mehrwertsteuer.
(11) Der NV ist vor der Hinterlegung berechtigt, die vom AN vorgelegte Urkalkulation auf Vollständigkeit, Plausibilität und Auftragsbezogenheit zu überprüfen, wobei der AN berechtigt ist, bei dieser Überprüfung anwesend zu sein. In diesem Fall ist die Urkalkulation wieder ordnungsgemäß zu verschließen und beim NV zu hinterlegen
(12) Berichtigung, Erstattung: Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge unverzüglich spätestens jedoch binnen 12 Werktagen zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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§ 5 Leistungsänderungen
(1) Anordnungsbefugnisse des NV:
- Der NV ist berechtigt,
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs sowie
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, zu begehren.
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Begehrt der NV solche Änderungen, ist der AN verpflichtet, dem NV unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung i. S. d. § 5 (1) Nr. 1, 1. Spiegelstrich jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelung in § 5 (2) zu ermitteln ist, ergeben. Die Frist für die Vorlage eines Angebotes beträgt in der Regel 5 Werktage.
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Soweit der NV die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage trägt und zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung Planungsunterlagen erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, dem NV unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens mitzuteilen, welche Unterlagen für die Erstellung seines Angebotes erforderlich sind. Der AN ist ebenfalls verpflichtet, die übergebenen Unterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit zu überprüfen.
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Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Eine Einigung bedarf der Textform.
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Erzielen die Parteien binnen 12 Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN keine Einigung nach § 5 (1) Nr. 4, kann der NV die Änderung in Textform anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, einer Anordnung i. S. d. § 5 (1) Nr. 1,
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Spiegelstrich jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
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Dem NV steht ein sofortiges Anordnungsrecht (ohne Beachtung einer Frist) zu, soweit berechtige Interessen des NV eine sofortige Anordnung rechtfertigen und dem AN die Ausführung der Leistungen zumutbar ist. Berechtigte Interessen des NV liegen insbesondere dann vor,
wenn der Einigungsversuch der Parteien i. S. d. § 5 (1) Nr. 5 gescheitert ist,
wenn der AN sich trotz Zumutbarkeit endgültig und ernsthaft weigert, ein Angebot über die mit der begehrten Leistungsänderung verbundene Vergütungsänderung vorzulegen,
wenn Gefahr im Verzug die vorherige Anordnung und Ausführung der Leistungsänderung gebietet oder
wenn ohne vorzeitige Anordnung die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden und dem NV dadurch nicht nur unwesentliche Nachteile entstehen würden.
- Macht der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
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Die Regelungen unter § 5 (1) treten an die Stelle von § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B.
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Das vom NV bereitgestellte allgemeine Deckblatt, anliegendes „MB 05 Nachtragsvereinbarung“, für Nachtragsleistungen ist für alle Leistungsänderungen durch den AN in Abstimmung mit dem NV auszufüllen und ggf. anzupassen.
(2) Nachtragsansprüche des AN:
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Der infolge einer Anordnung des NV nach § 5 (1) Nr. 5 vermehrte oder verminderte Aufwand ändert die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung nach Maßgabe dieses Absatzes. Dies gilt auch für solche einvernehmlich festgelegten Änderungen oder Erweiterungen der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen i. S. d. § 5 (1) Nr. 4 entsprechend, für die die Parteien keine Einigung über die Vergütung erzielt haben.
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Die geänderte Vergütung ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Der AN kann zur Berechnung der Vergütung für einen Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
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Der NV darf die hinterlegte Urkalkulation bei Vereinbarung neuer Preise (z.B. aufgrund technischer Nachträge) einsehen sowie dann, wenn der AN sonstige vertragliche Ansprüche (z.B. Behinderung) geltend macht. Dem AN ist Gelegenheit zu geben, bei der Öffnung dabei zu sein. Entspricht die Preisermittlung nicht den o.g. Anforderungen des § 5 (2) Nr. 2 S. 1 oder stimmt sie nicht mit dem vertraglichen Endpreis überein, ist der NV berechtigt, die Preise für geänderte / zusätzliche Leistungen sowie ggf. eine Entschädigung gemäß § 642 BGB nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen.
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Sollen Mehr- oder Minderleistungen nach den hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet werden, gilt für deren Ermittlung: Bei der Ermittlung des veränderten Aufwandes nach den tatsächlichen Kosten ist die Differenz zwischen den hypothetischen Kosten, die ohne die Anordnung des Bestellers entstanden wären, und den Ist-Kosten, die aufgrund der Anordnung tatsächlich entstanden und der Höhe nach erforderlich sind, zu bilden und jeweils durch den AN nachzuweisen. Diese Differenz ist die Grundlage für die Vergütung für den geänderten Aufwand.
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Der AN ist berechtigt, die Vergütungsanpassung bei Abschlagsforderungen zu berücksichtigen. Haben sich die Parteien nicht über die Vergütungsanpassung geeinigt, darf diese bei der Abschlagsforderung höchstens 50 % der vertragsgemäß gem. § 5 (1) Nr. 2 angebotenen Vergütung für die ausgeführte Änderungsleistung betragen, soweit keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Der AN ist gegen Stellung einer § 17 VOB/B entsprechenden Sicherheit zur Absicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche aus Abschlagszahlungen des NV berechtigt, weitere Abschlagszahlungen in Höhe der vorbezeichneten Sicherheit zu verlangen, höchstens jedoch bis zu insgesamt 100 % der vertragsgemäß angebotenen Vergütung für die ausgeführte Änderungsleistung. § 650c Abs. 3 S. 3 BGB gilt für etwaige Überzahlungen des AN entsprechend.
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Legt der AN dem NV rechtzeitig (vgl. § 5 (1) Nr. 2) ein prüffähiges Nachtragsangebot vor und bestätigt der NV den Nachtrag zumindest dem Grunde nach unter gleichzeitigem Hinweis, welche Nachweise der Höhe nach vorgelegt werden müssen bzw. in welcher Höhe der NV
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den Nachtrag der Höhe nach für berechtigt hält, so ist der AN nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Ebenfalls nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt ist der AN, wenn es aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind (z.B. fehlende oder verspätete Vorlage eines prüffähigen Nachtragsangebotes oder Vorlage eines überhöhten Nachtragsangebotes usw.), rechtzeitig vor der Ausführung nicht zu einer schriftlichen Preisvereinbarung der Parteien gekommen ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die Nachtragsforderung des AN bei der Prüfung schon dem Grunde nach als unberechtigt herausstellt oder wenn aus sonstigen Gründen eine Leistungsverweigerung durch den AN unverhältnismäßig wäre. Im Fall eines solchen „streitigen Nachtrages“ bleibt es dem AN allerdings vorbehalten, trotz fehlender schriftlicher Preisvereinbarung die Nachtragsforderung auch im Nachhinein geltend zu machen.
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Nachtragsangebote sowie Mehrvergütungsanzeigen sind jeweils fortlaufend zu nummerieren und unmittelbar an den NV zu versenden.
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Die Regelungen unter § 5 (2) treten an die Stelle von § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B.
(3) Die Regelung des § 650d BGB bleibt unberührt.
(4) Fristverlängernde Nachträge:
Der AN ist verpflichtet, den NV im Rahmen eines Nachtragsangebotes bzw. einer Nachtragsvereinbarung auf die fristverlängernde Wirkung der entsprechenden geänderten oder zusätzlichen Leistungen hinzuweisen. Widrigenfalls sind Fristverlängerungsansprüche wegen der entsprechenden Nachtragsleistung ausgeschlossen. Die Regelung des § 313 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Ausführung der Leistung
(1) Der AN trägt die alleinige Verantwortung für die Erbringung seiner vertraglichen Leistung. Maße und Zahlen in Zeichnungen, Berechnungen und Angaben in Unterlagen sind vor der Ausführung vom AN unter Rücksicht auf seine einzusetzende Branchen- und Fachkunde sowie auf Grundlage des hierzu geltenden neuesten Standes der Technik auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, das heißt sorgfältig durchzulesen und anzuschauen sowie mit- und untereinander zu vergleichen. Die Prüfungs- und Feststellungspflicht erstreckt sich auch auf Schlitz- und Durchbruchsangaben für die späteren Installationen sowie auf Leistungsangaben von Maschinen. Stellt der AN Mängel bei seiner Prüfung der Unterlagen fest, so hat er diese unverzüglich dem NV mitzuteilen und die bereits geprüften Unterlagen insoweit einer nochmaligen Prüfung mit gesteigerter Sorgfalt hinsichtlich dieser festgestellten Mängel zu unterziehen. Dies gilt insoweit als Auswirkungen auf andere Teile der Leistung des AN oder anderer von ihm zu prüfender Unterlagen nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen des § 6 (1) S. 2 erkennbar sind.
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(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zuge der Gesamtbaumaßnahme auch mit kürzeren Unterbrechungen in der Durchführung einzelner Arbeiten je nach Fortgang der baulichen Arbeiten, der maschinellen Ausrüstung, der elektrotechnischen Ausrüstung oder aus NV-betrieblichen Gründen zu rechnen ist. Der AN erbringt seine Leistungen erforderlichenfalls abschnittsweise entsprechend dem Fortschritt der erforderlichen Vorleistungen. Dies ist in die Einheitspreise einkalkuliert, eine zusätzliche Vergütung steht dem AN hierfür nicht zu. Der AN hat bei einer Unterbrechung nach Satz 1 unverzüglich nach Aufforderung der örtlichen Bauleitung seine Arbeiten fortzusetzen.
(3) Die Reihenfolge sowie der Zeitpunkt eines Probebetriebes sind gemeinsam mit der Bauleitung des NV oder des Ingenieur-Büros zu besprechen und festzulegen.
(4) Der AN hat sich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage und den Verlauf der Versorgungsleitungen vor Beginn der Ausführung zu vergewissern. Werden im Baufeld Kabel, Leitungen o. Ä. vermutet oder angetroffen, sind diese mit größter Sorgfalt freizulegen, die Bauleitung zu verständigen und deren Weisungen abzuwarten. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit nicht zur vertraglichen Leistung zählen, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen § 5 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
(5) Falls in den Planunterlagen darauf hingewiesen wird, dass die Lage von Leitungen unbekannt ist, müssen in Absprache mit der Bauleitung in den betroffenen Bereichen Suchschachtungen erfolgen, bis die Leitung aufgefunden wird. Dies ist, sofern keine gesonderte Position dazu im Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist, in die Einheitspreise einkalkuliert.
(6) Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für Arbeiter (einschließlich Leiharbeitnehmer und Scheinselbstständige), Passanten und Fahrzeuge sind durch den AN in eigener Verantwortung zu treffen. Fußgängerstege und Fahrbrücken über Baugruben usw. sind herzustellen, soweit diese zur Aufrechterhaltung des Verkehrs erforderlich sind. Wo notwendig, ist die Baustelle sowie die in Satz 2 benannten Gefahrenquellen ausreichend zu sichern (z.B. über Abschrankungen, Gerüste, Geländer und Warntafeln), mit den vorgeschriebenen Verkehrszeichen zu versehen und vom Einbruch der Dunkelheit an zu beleuchten.
(7) Im Rahmen seiner Pflichten nach der BaustellV wird der NV in Abhängigkeit der in der Verordnung genannten Schwellenwerte unter anderem einen weisungsbefugten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestellen, welcher im Wesentlichen auf der Basis eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie der Unterlagen gem. § 3 Nr. 2 Abs. 3 der BaustellV die Arbeiten der/des AN koordinieren wird. Beabsichtigt der AN im Rahmen seiner Tätigkeiten, Arbeiten an andere Unternehmen zu vergeben, so hat er einen Koordinator zu bestimmen, der diese Arbeiten aufeinander, vor allem bzgl. der Unfallverhütungsvorschriften, abstimmt. Der Koordinator ist spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung dem NV bekanntzugeben. Daneben hat der AN auf Aufforderung des NV gem. § 5 ArbSchG die Verpflichtung, Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen Arbeiten auf der Baustelle durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Gemäß ArbSchG sind diese Gefährdungsbeurteilungen nach folgendem Schema durchzuführen:
Ermittlung von arbeitsbedingten Gefährdungen der Beschäftigten
Beurteilung der ermittelten Gefährdungen
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Einleitung von Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Überprüfung der eingeleiteten Maßnahmen und evtl. Korrekturmaßnahmen
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, wobei gleichartige Gefährdungssituationen zusammengefasst werden können.
(8) Die Befolgung aller für die Bauausführung zu beachtender ordnungsbehördlicher Vorschriften und jeweils besonders ergehender polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnungen obliegen dem AN für den ganzen Umfang seiner vertragsgemäßen Arbeiten. Der AN haftet dem NV für alle Schäden, die wegen Nichtbeachtung bzw. Vernachlässigung dieser Vorschriften durch ihn oder durch seine Bediensteten dem NV oder Dritten entstehen.
(9) Der AN hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich dem NV oder dessen Bevollmächtigten digital und unterzeichnet in Papier zu übergeben.
(10) Der AN ist verpflichtet, die für seinen Werkerfolg relevanten Vorleistungen anderer Unternehmen, die durch den NV vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren) sowie durch den NV gelieferte Stoffe oder Bauteile selbstständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind. Etwaige Bedenken gegen die Ausführung i.S.d. Satzes 1 sind nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem NV unverzüglich nach Feststellung – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit des NV für dessen Angaben, Anordnungen oder Lieferungen bleibt unberührt.
(11) Der AN hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN der Aufforderung des NV innerhalb der gesetzten angemessenen Fristen nicht nach, ist der NV zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB). Einer ganz oder teilweisen Entziehung des Auftrags bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche des NV bleiben unberührt.
(12) Der AN ist alleinig für die Sicherungsvorkehrungen seiner eigenen Leistungen verantwortlich, um Sach- und Personenschäden abzuwenden. Sollte der AN sicherheitsrelevante Mängel an der Leistungserbringung anderer Unternehmer feststellen, so obliegt dem AN eine unverzügliche Anzeigepflicht bei dem Objektüberwacher und dem SiGeKo.
(13) Der AN hat seine Leistungen, Geräte, Werkzeuge, Materialen oder ähnliches vor Beschädigung und Diebstahl eigenverantwortlich zu schützen. Der NV wird keinen Wachdienst beauftragen. Zur Baufeldüberwachung wird ergänzend auf § 15 dieses Vertrages verwiesen.
(14) Der AN erhält keine Räumlichkeiten zur Materiallagerung. Sofern der AN Materialcontainer o. ä. benötigt, sind diese in Abstimmung mit der Objektüberwachung im Außenbereich temporär aufzustellen. Der AN ist auch für ein evtl. Umsetzen der Container, welches sich aus dem Bauablauf ergeben kann, verantwortlich. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
(15) Der AN verpflichtet sich, die Baustelle, sofern er diese als letzter verlässt, zu verschließen und den Verschluss zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation gibt der NV vor. Im Weiteren sind die Toranlagen auf Betriebsstellen tagsüber geschlossen zu halten.
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(16)
-
Sofern der AN eine Werk- und Montageplanung schuldet, hat er diese rechtzeitig zur Freigabe zweifach in Papierform und digital im Originalformat vorzulegen. Aus der Freigabe der Unterlagen kann der AN keine zusätzlichen Vergütungsforderungen oder Fristanpassungen ableiten, da vorausgesetzt wird, dass die Werk- und Montageplanung nur vertraglich geschuldete Leistungen beinhaltet. Für die Freigabe der Werk- und Montageplanung ist dem NV und dessen Erfüllungsgehilfen ein Zeitraum von mindestens 14 Kalendertagen einzuräumen. Mit der NV-seitigen Freigabe von Plänen, sei es durch den NV selbst oder durch seitens des NV beauftragte Planer, Projektsteuerer etc., übernimmt der NV keinerlei Planungsverantwortung. Der AN bleibt, soweit er die Planverantwortung vertraglich übernommen hat, für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planunterlagen verantwortlich. Der AN kann sich wegen seiner Alleinverantwortung für die von ihm gefertigten Unterlagen zur Begründung einer (Mit-)Haftung oder eines Mitverschuldens des NV auch nicht darauf berufen, dass dieser vom AN gefertigte Pläne oder sonstige Unterlagen auf Richtigkeit überprüfen konnte und dass dem NV bei einer solchen Überprüfung aufgrund eigener Fachkunde oder der Fachkunde hinzugezogener Dritter fachliche Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel hätten auffallen können oder müssen.
-
Die Werk- und Montageplanung muss auf der Ausführungsplanung vertiefend aufgebaut werden, d. h. eigenmächtige Änderungen des AN sind unzulässig (bspw. Verlegung von Techniktrassen). Letztere obliegen dem NV und dessen Planer, damit eine koordinierte Ausführungsplanung erfolgen kann. Sollten aus Sicht des AN (auch geringfügige) Änderungen notwendig erscheinen, ist zunächst der zuständige Planer über die im Rahmen der Werk- und Montageplanung beabsichtigen Änderungen zu informieren.
Nur nach Zustimmung des NV und des Planers dürfen anschließend Abweichungen bzw. Änderungen gegenüber der übergebenen Ausführungsplanung vorgenommen werden. Wenn Werk- und Montagepläne zu nicht ausdrücklich abgestimmten und genehmigten Änderungen gegenüber der Ausführungsplanung führen sollten, hat der AN die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
(17) Der AN darf ohne vorherige Zustimmung durch den NV und ohne Einholung der ggf. bauordnungsrechtlich und straßenrechtlich erforderlichen Erlaubnisse auf dem Baugrundstück keine Werbeflächen / -maßnahmen aufstellen.
(18) Übernachtungen und Aufenthaltsräume für die Freizeit (Zeiten vor und nach der Arbeitszeit) sind auf dem Baugrundstück sowie auf dem Grundstück der Kläranlagen und Betriebsstellen nicht zulässig. Übliche Aufenthaltsräume für erforderliche Pausenzeiten sind hiervon nicht erfasst.
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(19) Auf dem Baugrundstück herrscht ein striktes Alkohol- und Drogenverbot. Dies umfasst auch das Zutrittsverbot für alkoholisierte und berauschte Personen. Das Konsumieren von Tabakwaren ist nur im Außenbereich und nicht innerhalb von Gebäuden zulässig. Die Verantwortlichkeiten des AN aus § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 ArbStV bleiben unberührt. In explosions- und/oder feuergefährdeten Bereichen sowie bei Tätigkeiten unter Verwendung von offenen flammbaren und/oder explosiven Stoffen (z.B. Gas, Benzin, Diesel, Holz, Folien, Dämmstoffe; Gefahrstoffe i.S.d. GefStV) sowie auch bei der Lagerung dieser Stoffe ist der Konsum von Tabakwaren unter Nutzung offener Flamme (z.B. Zigaretten, Zigarren, Pfeifen) strengstens untersagt. Selbiges gilt für das Erhitzen von Tabak oder Nikotin (z.B. E-Zigaretten). Der AN hat die selbstständige Pflicht, ausreichende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu schaffen, um die hier geregelten Verbote umzusetzen. In den zulässigen Rauchbereichen anfallende Abfälle (Zigarettenstummel, Asche, Einweg-E- Zigaretten, etc.) sind unter Beachtung der brandschutz- und abfallrechtlichen Vorgaben vom AN zu entsorgen.
(20) Fallen im Zuge der Arbeiten Abfälle jedweder Art an, so gilt Folgendes:
Der AN wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des NV zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der AN erfüllt die Pflichten der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung bei der Bewirtschaftung von zu entsorgenden gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen und nimmt ggf. deren Mengen in sein Abfallwirtschaftskonzept und in seine Abfallbilanz auf.
Entsprechende Leistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Einheitspreise einzurechnen. Zu den Bau- und Abbruchabfallmengen gehören Glas, Kunststoff, Metalle einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Boden und Steine, Elektromaterial etc.
Die Abfälle, die bei der Ausführung von Herstellungs- oder Montageleistungen anfallen, wie z.B. Verpackungsmaterial, Reststoffe, Verschnitt etc. verbleiben im Eigentum des AN. Der AN hat Bauschutt, Verpackungsmaterialien und Müll arbeitstäglich zu entsorgen oder zum Zwecke der späteren Entsorgung in Containern geordnet zwischen zu lagern. Die Arbeitsbereiche sind stets besenrein zu verlassen.
(21) Überlässt der AN dem NV Gegenstände zur Nutzung (bspw. Baustelleneinrichtungscontainer, Bauzaun, etc.) so hat der AN die Gegenstände ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung etc. zu versichern. Der NV übernimmt nicht die Haftung für Beschädigungen, Diebstähle oder den Totalverlust der Gegenstände.
(22) Alle evtl. zu demontierenden Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß auf Anweisung der Bauleitung zu lagern.
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(23) Die Inbetriebsetzung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen oder Anlagenteilen geschieht ausschließlich unter der Verantwortung des AN. Er ist verpflichtet, die Verkabelung und alle elektrischen Anschlüsse/ Systeme -gleichgültig, ob die Verlegung durch ihn selbst, durch Subunternehmer oder bauseits erfolgte- vor der Inbetriebsetzung sachkundig zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das entsprechende Prüfprotokoll ist dem NV vor der Inbetriebnahme auszuhändigen. Die Haftung des AN erstreckt sich auch auf den Anschluss von bauseits beigestellten Geräten oder Anlagenteilen. Bei elektrotechnischen Anlagen sind hinsichtlich der Ausführung, der Fabrikate, der Dokumentationsunterlagen etc. die EMA-Standards des NV bindend.
(24) Bei Lieferung von Betriebsstoffen (Wasser, Strom, Gas, Druckluft o.ä.) durch den NV übernimmt dieser keine Gewähr für eine störungsfreie Versorgung, gleichgültig ob diese Lieferung kostenlos oder gegen Berechnung erfolgt. Die Haftung des NV wegen einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des NV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.
(25) Soweit erforderlich erhält die Bauleitung des AN gegen Empfangsbestätigung vor Beginn der Arbeiten eine abzustimmende Anzahl von Schlüsseln, um den Zugang zur Baustelle auf dem Verbandsgelände zu ermöglichen. Diese Schlüssel sind Teil einer verbandsweiten Schließ- anlage. Werden für Subunternehmer Schlüssel benötigt, so werden diese ausschließlich der Bauleitung des AN ausgehändigt. Diese ist befugt, die Schlüssel an den Subunternehmer weiter- zugeben. Sämtliche ausgehändigten Schlüssel sind nach Abschluss der Arbeiten an die NV- Bauleitung gegen Quittung zurückzugeben. Bei Verlust oder zweckwidriger Verwendung eines Schlüssels haftet der AN und ist dem NV zum Schadensersatz verpflichtet.
(26) Der AN hat die Baustelle bei vollständiger Einstellung der Arbeiten innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen zu räumen. Kosten, die dem NV infolge Nichteinhaltung dieser Frist entstehen, gehen zu Lasten des AN. Alle Vorkehrungen, die der NV zur Sicherung der bereits ausgeführten Arbeiten für notwendig hält, sind jedoch in diesem Falle vorher zu den Vertragsbedingungen auszuführen.
§ 7 Arbeitskräfte, Nachunternehmereinsatz, AEntG, MiLoG, SGB
(1) Der AN ist verpflichtet, Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der AN gestattet dem NV oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
(2)
- Der Einsatz von Nachunternehmern richtet sich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B mit der Maßgabe, dass der AN dem NV die beabsichtigte Einschaltung eines Nachunternehmers spätestens 14 Werktage vor Nachunternehmervergabe anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung des NV einzuholen hat. Der AN hat keinen Anspruch auf diese Zustimmung. Soweit der AN hinsichtlich des ihm übertragenen Leistungsbereichs Nachunternehmer beauftragt hat, tritt er bereits jetzt seine Erfüllungs- und Mängelhaftungsansprüche gegen die Nachunternehmer an den NV ab, der die Abtretung annimmt. Allerdings bleibt der AN
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berechtigt, seine Erfüllungs- und Mängelhaftungsansprüche gegenüber den Nach- unternehmern im eigenen Namen geltend zu machen, soweit er seinen entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem NV nachkommt.
-
Der AN verpflichtet sich, nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die eine dem Qualitätsanspruch des Bauvorhabens entsprechende Leistung gewährleisten können.
-
Einer Nachunternehmervergabe an die in der Anlage „Nachunternehmererklärung“ aufgeführten Unternehmen für die ebenfalls in dieser Anlage ihnen zugeordneten Aufgaben stimmt der NV bereits jetzt zu. Der AN hat dem NV gleichwohl auch die beabsichtigte Einschaltung dieser Nachunternehmer spätestens 14 Werktage vor Nachunternehmer- vergabe anzuzeigen.
(3) Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Auf Verlangen des NV sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem NV vorzulegen.
(4) Der AN ist verpflichtet, den NV von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nach- unternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 AEntG, § 28e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
(5) Sollte der AN gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß § 7 (1) bis § 7 (4) dieses Vertrages verstoßen, ist der NV vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der NV berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
§ 8 Ausführungsfristen, Behinderungen
(1) Der AN hat innerhalb von 18 Werktagen nach Auftragserteilung mit den vertraglichen Arbeiten zu beginnen. Es sei denn es ist im Leistungsverzeichnis ein anderer Zeitpunkt für die Aufnahme der Arbeiten bestimmt. Er hat die jeweiligen Leistungen innerhalb der im Leistungsverzeichnis angegebenen Fristen zu erbringen. Hierbei können auch Termine bestimmt sein, die eine Arbeitsaufnahme vor einem bestimmten Zeitpunkt ausschließen. Diese im Leistungsverzeichnis benannten Fristen gelten als Vertragstermine.
(2) Bei einer Verschiebung des/eines vorgesehenen Ausführungsbeginns wird der AN gesondert informiert. Der genaue Ausführungstermin wird in diesem Fall 18 Werktage vorher durch den NV mitgeteilt. Die vereinbarten Zwischen- und Endtermine verschieben sich linear um die Anzahl der Kalendertage, die zwischen dem in § 8 (1) vereinbarten Beginn der Arbeiten und dem tatsäch- lichen Leistungsabruf durch den NV liegen (lineare Verschiebung der Ausführungsfrist).
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(3) Der AN hat unter Berücksichtigung / Einhaltung der vorstehend vereinbarten Vertragstermine eine ausführliche Detailterminplanung anzufertigen und dem NV bis spätestens zwölf Werktage nach Zustandekommen des Vertrags zur Abstimmung vorzulegen. Der Detailterminplan hat den beabsichtigten Leistungsfortschritt eingehend darzustellen, dies gilt insbesondere für Wasserhaltungsarbeiten. Der abgestimmte Detailterminplan wird als Bauzeitenplan bindender Vertragsbestandteil.
(4) Behinderungen:
Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem NV unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Behinderungsgrundes und der voraussichtlichen Auswirkungen der Behinderungen auf den weiteren Ablauf der Bauleistungen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht des AN besteht auch bei Offenkundigkeit der Behinderung und ihrer hindernden Auswirkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Zu den Hinweispflichten des AN im Rahmen eines Nachtragsangebotes bzw. einer Nachtragsvereinbarung auf die fristverlängernde Wirkung der entsprechenden geänderten oder zusätzlichen Leistungen wird auf § 5 (4) dieses Vertrages verwiesen.
Steht dem AN aufgrund einer berechtigt angezeigten Behinderung ein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen zu, so hat er dem NV unverzüglich und unentgeltlich eine prüfbare Schätzung vorzulegen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt, wobei die von ihm pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen zur Aufholung der Verzögerung zu berücksichtigen sind.
Der AN wird dem NV ferner unentgeltlich den Aufwand darlegen und betragsmäßig benennen, der erforderlich wäre, um das Bauvorhaben ungeachtet der behindernden Umstände innerhalb der vereinbarten Ausführungsfristen fertig zu stellen. Soweit eine solche rechtzeitige Fertigstellung trotz größtmöglicher Anstrengung nicht möglich ist, hat der AN den Aufwand für die maximal mögliche Beschleunigung des Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmäßig zu benennen. Der NV ist in diesen Fällen berechtigt, die vom AN benannten Beschleunigungsmaßnahmen ganz oder teilweise im Sinne von § 5 (1) dieses Vertrages zu begehren bzw. anzuordnen.
Macht der AN wegen Behinderungen im Sinne von § 6 VOB/B finanzielle Ansprüche geltend, so ist er verpflichtet, solche Ansprüche für zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend geltend zu machen (Beispiel: Behinderungsschäden aus Februar müssen spätestens bis zum 30. April berechnet sein). Teilt der AN innerhalb dieser Frist begründet mit, dass er nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Ansprüche in der Lage war, so verlängert sich die Frist, gerechnet vom Ablauftermin (Beispiel: 30. April) um weitere zwei Monate (Bespiel: Fristende 30. Juni). Nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Frist sind nicht geltend gemachte Ansprüche des AN ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme
(1) Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird auch die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB.
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(2) Die förmliche Abnahme der Arbeiten hat der AN nach Vollendung seiner vertraglichen Verpflichtung in Textform bei der NV-Projektleitung des NV in Viersen zu beantragen.
(3) Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken und unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.
(4) Der NV ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des AN wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
die Anlage nicht betriebsfertig erstellt ist oder wenn die vorangegangenen internen Funktionsproben und Inbetriebnahmen nicht mängelfrei abgelaufen sind und dort aufgetretene Mängel noch nicht behoben sind
nicht sämtliche erforderlichen Messungen und Prüfungen abgeschlossen und durch Prüf- und Messprotokolle belegt sind
der Nachweis für eine mängelfreie Betriebsbereitschaft für den Beginn des Probebetriebes nicht durch einen erfolgreichen Funktionstest belegt wurde
die Einweisung des Betriebspersonals in die Bedienung, den Betrieb sowie die Wartung der Anlagenteile noch nicht abgeschlossen und schriftlich durch eine Bestätigung seitens des zuständigen Betriebspersonals oder sonst nachweislich dokumentiert ist.
etwaig erforderliche Abnahme- oder Genehmigungsverfahren bei zuständigen Energie- versorgungsunternehmen, TÜV usw. noch nicht abschließend vorgenommen und durch Vorlage des jeweiligen Prüfberichts nachgewiesen sind
die vollständige Dokumentation nach Maßgabe des § 9 (5) sowie der Leistungs- beschreibung dem Projektleiter des NV nicht mindestens 21 Kalendertage vor dem Abnahmetermin zur Prüfung übergeben wurde oder dort Dokumentationsmängel vorhanden sind, welche Zweifel an einer zutreffenden, sorgfältig und zeitnah erstellten Dokumentation begründen.
(5) Grundsätzlich sind alle für die Inbetriebnahme, den Betrieb und ggf. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen erforderlichen Dokumente bereitzustellen. Ebenso sind besondere Anforderungen an eine fachgerechte Entsorgung und deren Verfahren, z.B. bei Verwendung gefährlicher Substanzen, zu dokumentieren. Hinsichtlich Art und Umfang der zu liefernden Dokumentation gelten die ZTV-TU und die ZTV-Doku in der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Fassung. Bei formellen Teilabnahmen gilt das o.g. sinngemäß für die Dokumentation der abzunehmenden Teilleistung. Werden Teilbereiche / Aggregate vor einer förmlichen Abnahme in Abstimmung mit dem AN bereits durch den NV in Betrieb genommen, so ist vom AN zumindest eine Vorab-Dokumentation abzustimmen und zu liefern.
(6) Der AN hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
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(7) Der NV bzw. das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieur-Büro sind vor Beginn der Funktions- prüfung zu unterrichten und ihnen ist eine Teilnahme zu ermöglichen. Erforderliche Messungen und Prüfungen sind rechtzeitig mit dem NV bzw. dem eingesetzten Ingenieurbüro abzustimmen und auch hier ist ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen.
(8) Stellen sich bei der Abnahme Mängel heraus, sind diese unverzüglich zu beseitigen, wobei dann auch die Kosten für evtl. Nachprüfungen zu Lasten des AN gehen.
(9) Technische Abnahmen, z.B. für erbrachte Teilleistungen zum Zwecke der Ingebrauchnahme, sind möglich. Sie ersetzen nicht die förmliche Abnahme nach § 12 VOB/B und stellen keine rechtsgeschäftliche Abnahme dar. Der NV trägt ab dem Zeitpunkt einer Technischen Abnahme jedoch die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels für die der Technischen Abnahme unterliegenden Leistungen.
§ 10 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche richten sich unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen nach den Bestimmungen der VOB/B.
(2) In Abweichung von § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistung für Abdichtungsarbeiten einschließlich erdberührter Teile 10 Jahre, ansonsten einheitlich für alle anderen Werkleistungen 5 Jahre. Für Maschinen- und Elektro-, Mess-, Steuer- und Regeltechnik kann im Leistungsverzeichnis eine andere Dauer bestimmt sein. Insbesondere ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Klarstellend bzw. ergänzend zu § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 VOB/B gilt, dass auch bei Mängeln, die nicht an Ort und Stelle behoben werden können, Transportkosten und Transportrisiko zu Lasten des AN gehen.
(4) Alle bekannten und beseitigten Mängel werden nach deren Beseitigung durch den AN förmlich durch den NV abgenommen. Die Bestimmungen des § 9 gelten entsprechend.
§ 11 Rechnungen, Zahlung
(1) Rechnungen: Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen, d.h. sie müssen alle bisherigen Forderungen und Nachträge aus dem Auftrag sowie bereits geleistete Abschlagszahlungen (jeweils noch einmal einzeln aufgeführt) enthalten. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis der Ausschreibungsunterlagen als Netto-Beträge aufzuführen. Alle Rechnungen haben den Anforderungen des § 14 UStG zu genügen.
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(2) Der AN kann, sofern kein Zahlungsplan vereinbart ist, gegen Vorlage entsprechender Rechnungen Abschlagszahlungen gemäß dem Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Hat der AN zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen. Für Abschlagszahlungen bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen wird im Übrigen auf § 5 (2) Nr. 5 dieser Vertragsbedingungen verwiesen. Vor der Einreichung der entsprechenden Abschlagsrechnung durch den AN wird der der Abrechnung zugrunde zu legende Leistungsstand gemeinsam zwischen den Parteien festgestellt und schriftlich festgehalten. Soweit die Parteien sich über den der Abschlagsrechnung zugrunde zu legenden Leistungsstand nicht verständigen können, hat der AN den Stand der übrigen, nicht gemeinsam festgestellten Leistungen durch prüfbare Unterlagen zu belegen.
(3) Ist ein Zahlungsplan vereinbart, so kann der AN gegen entsprechende Rechnungsstellung Zahlung gemäß Zahlungsplan verlangen. Voraussetzung der Zahlung ist auch in diesem Fall die vollständige, funktionstüchtige und im Wesentlichen mängelfreie Erbringung der entsprechenden Teilleistungen. Der Zahlungsplan ist unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Rahmen- und Detailterminplanung sowie des Leistungsfortschritts ggf. anzupassen.
(4) Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung und Durch- führung der Endabnahme nach diesem Vertrag mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufzustellen und dem NV zuzuleiten. Die für die Schlussrechnung erforderlichen Fest- stellungen sind nach Möglichkeit während gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Maßgabe dieses Vertrages oder einer Zustandsfeststellung i.S.d. § 650g Abs. 1, 2 BGB bei Abnahme- verweigerung vorzunehmen.
(5)
-
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Abrechnungsunterlagen sind der Ordnungszahl zuzuordnen und in Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung zu sortieren.
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Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege sind beizufügen. Die Aufmaße sind positionsweise inkl. Verortung (als Lagebeschreibung, bspw. Bauteil, Ebene, Raum) zu erstellen. Die Mengenermittlung erfolgt je Position kumulierend. Ferner muss die Mengenermittlung nach Ebene und Bauteil abschnittsweise unterteilt werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des NV getrennt abzurechnen.
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(6) Der Anspruch auf Abschlags-, Vorauszahlungen, der Anspruch auf die Schlusszahlung oder Teilschlusszahlungen sowie der Anspruch auf die Zahlung von Stundenlohnrechnungen sowie Rechnungen für Änderungs- und Zusatzleistungen setzen für die Fälligkeit jeweils eine ordnungsgemäß ausgestellte und prüffähige Rechnung voraus. Dies beinhaltet auch das Vorliegen der Auftragsbestätigung, der ggf. verlangten Urkalkulation oder Vorauszahlungsbürgschaft gemäß § 12 (1) Nr. 1. Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig. Für Abschlagszahlungen mit einer Höhe > 1.000.000 € netto verlängert sich die Prüffrist auf 30 Tage nach Zugang der prüf- fähigen Abschlagsrechnung. Die Schlusszahlung wird bei Auftragssummen > 100.000 € netto gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 60 Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, anderenfalls 30 Kalendertage, nach Zugang der Schlussrechnung.
(7) Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos.
(8) Ist Skonto vereinbart, werden die verkürzten Zahlungsfristen und die Gewährung des Skontos für jede einzelne Rechnung separat beurteilt. Sie haben keinen Einfluss auf Skonti aus anderen Rechnungen.
(9) Der NV ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eigene Forderungen an den AN aufzurechnen.
(10) Der NV behält sich vor, einen angemessenen Teilbetrag der Schlusszahlung so lange einzubehalten, bis sämtliche, dem AN überlassene Schlüssel (siehe § 6 (25)) zurückgegeben sind. Für jeden verlorenen Schlüssel wird der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand in Rechnung gestellt und von der Schlussrechnung abgezogen.
§ 12 Sicherheiten
(1) Sicherheiten zugunsten des NV:
Wenn der Auftragswert 250.000 € netto erreicht oder überschreitet oder wenn in der Leistungs- beschreibung explizit angeordnet, gelten folgende Sicherheiten als vereinbart:
- Vorauszahlungssicherheit: Ist im Leistungsverzeichnis zugunsten des AN eine Vorauszahlung vertraglich vorgesehen, so hat der AN eine unbefristete selbstschuldnerische Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB und in Höhe der Brutto- Vorauszahlung zu stellen sowie in Höhe der jeweils noch nicht durch Verrechnung erloschenen Vorauszahlung aufrecht zu erhalten. Die Zahlung hat auf erstes Anfordern zu erfolgen. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Ansprüche des NV auf Rückzahlung von Vorauszahlungen einschließlich Zinsen und Kosten, die dem NV im Rahmen dieses Vertrages gegen den AN zustehen, soweit sich aus der Abrechnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf den noch nicht vom NV verrechneten Teil der Vorauszahlung eine Überzahlung des AN ergibt. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert keine Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche. Der AN kann den Austausch der Bürgschaftsurkunde Zug um Zug gegen eine in der jeweils aktuellen noch valutierten Vorauszahlungshöhe zu stellende, im Übrigen jedoch denselben Anforderungen genügende Vorauszahlungsbürgschaft verlangen, alternativ eine entsprechende schriftliche
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Enthaftungserklärung des NV einholen. Im Übrigen wird die Urkunde über die Voraus- zahlungsbürgschaft spätestens dann zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung vollständig auf fällige Zahlungen für erbrachte Leistungen angerechnet worden ist.
- Vertragserfüllungssicherheit: Der AN leistet in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme eine Vertragserfüllungssicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt.
Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss vor, so ist der NV berechtigt, Abschlagszahlungen an den AN einzubehalten bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit der AN eine vertragsgerechte Erfüllungsbürgschaft nachgereicht hat. Abschlagszahlungen dürfen dabei jeweils um höchstens 10 % gekürzt werden. Das Recht des NV, die Vertragserfüllungsbürgschaft im Klageweg einzufordern, bleibt unberührt.
Der AN erhält vom NV nach der Abnahme die Vertragserfüllungssicherheit Zug um Zug gegen Gestellung der vereinbarten Gewährleistungssicherheit zurück. Bis zu diesem Sicherheiten- austausch gilt: Mit der Abnahme sichert die Vertragserfüllungssicherheit etwaige Mängel- ansprüche des NV nur noch in Höhe von maximal 3 % der Brutto-Auftragssumme.
- Gewährleistungssicherheit: Der AN leistet in Höhe von 3 % der geprüften Brutto-Schlussabrechnungssumme eine Gewährleistungssicherheit durch eine Bürgschaft, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entspricht, unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB. Bei ausländischen Kredit- instituten oder -versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass für die Bürgschaften deutsches Recht gilt. Legt der AN die Bürgschaft nicht spätestens mit der Schlussrechnung vor, so ist der NV berechtigt, den Sicherheitsbetrag von der Schlussrechnung einzubehalten. In diesem Fall ist der NV nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt sobald und soweit entweder der AN eine vertragsgerechte Gewährleistungsbürgschaft nachgereicht hat oder sobald die Gewährleistungszeit abgelaufen ist, ohne dass noch Mängelansprüche offen sind. Das Recht des NV, die Gewährleistungsbürgschaft im Klageweg einzufordern, bleibt unberührt.
Für die Bürgschaften sind die vom NV vorgegebenen zu verwenden bzw. sie müssen textlich voll inhaltlich mit diesen übereinstimmen. Die Formblätter werden dem AN vom NV zur Verfügung gestellt.
Sollte der AN eine Bietergemeinschaft oder ARGE sein, so sind die Bürgschaften auf den Namen der Bietergemeinschaft / ARGE auszustellen, nicht auf die beteiligten Partner.
(2) Übergabe und Form der Bürgschaften Der AN hat die Bürgschaften dem NV in Papierform postalisch oder persönlich zuzuleiten. Bei postalischer Zusendung ist entsprechend durch beiliegenden Schriftsatz oder anderweitig klar zu kennzeichnen, dass es sich bei den zugesandten Dokumenten um Bürgschaften handelt.
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(3) Rückgabe der Bürgschaften Die Rückgabe gestellter Bürgschaften erfolgt erst, wenn keine durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche mehr möglich sind, also z.B. nach Ablauf des nach dem Vertrag bestimmten Gewährleistungszeitraumes für die Gewährleistungsbürgschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt keine offenen Mängel mehr bestehen.
(4) Sofern der NV Schuldner der Umsatzsteuer ist, muss der AN Bürgschaften nach § 12 (1) lediglich in Höhe der jeweiligen Netto-Summe einreichen.
§ 13 Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung
(1) Der NV hat eine Bauleistungsversicherung für alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehenden Lieferungen und Leistungen abgeschlossen. Der NV erteilt dem AN auf Verlangen Auskunft über den genauen Versicherungsumfang und etwaige Selbstbehalte. Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt für Schadensfälle ist von denjenigen zu tragen, deren versichertes Interesse von dem Schadensereignis berührt ist.
(2) Die Versicherungsprämie wird komplett vom NV gezahlt, eine Prämienumlage auf den AN erfolgt nicht.
(3) Durch die Bauleistungsversicherung werden die weiteren vertraglichen Regelungen zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten nicht berührt. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch den Bauleistungsversicherungsvertrag nicht gedeckt sind oder für die der Versicherer aus irgendwelchen Gründen nicht eintritt.
(4) Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und dem NV den Namen seines Haftpflichtversicherers und die Versicherungsnummer im Bedarfsfalle unverzüglich zu übermitteln. Die Versicherungssummen betragen je Schadensfall mindestens:
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für Personenschäden: 5 Mio. €
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für Sachschäden: 5 Mio. €
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für Vermögens- und sonstige Schäden: 5 Mio. €
(5) Der NV kann Zahlungen vom Nachweis des Bestandes und des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungs- schutzes keinen Anspruch auf Leistungen des NV.
§ 14 Kündigung
(1) Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Teilkündigungen des NV sind möglich, soweit es sich bei den betroffenen Leistungen um abgrenzbare Leistungen i.S.d. § 648a Abs. 2 BGB handelt.
(2) Der NV ist darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,
a) wenn der AN Personen, die auf Seiten des NV mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder mit diesen verwandte oder sonst diesen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt
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oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden; Handlungen des AN stehen Handlungen derjenigen Personen gleich, die vom ihm mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind oder mit seiner Kenntnis in dieser Weise tätig werden. Als Vorteil ist auch die Gewährung von Darlehen anzusehen. b) wenn der AN gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
(3) § 6 (26) gilt im Falle der Kündigung entsprechend.
§ 15 Baufeldüberwachung und Datenschutz
(1) Soweit der NV aus Gründen des vorbeugenden Diebstahlschutzes, der Nachverfolgung in Schadensfällen sowie aus Gründen der Beweissicherung ein Konzept zur Überwachung der Baumaßnahme umgesetzt hat, entspricht dieses Konzept den Anforderungen an den Datenschutz personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO.
(2) Der AN verpflichtet sich, soweit ihm Leistungen im Zusammenhang mit der Baufeldüberwachung übertragen sind, diese DSGVO-konform auszuführen. Er schuldet in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die nach DSGVO oder BDSchG zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Leistung erforderlich sind, selbst wenn diese nicht explizit im Leistungsverzeichnis beschrieben sind. Etwaige Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
(3) Sofern der AN im Auftrag des NV eine Baufeldüberwachung einrichtet, verpflichtet er sich zum Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem NV, entsprechend § 15 (2). Der AN verpflichtet sich ferner zum Abschluss eines Vertrages zur Verteilung und Festlegung von Pflichten im Rahmen gemeinsamer Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, falls der AN ein eigenes Interesse an der Baufeldüberwachung hat, so etwa, weil seine Güter oder Geräte ebenfalls überwacht werden sollen.
(4) Der AN wird nicht von seinen eigenen Verantwortungen nach § 6 (13) befreit, wenn der NV auf eigenes Betreiben eine Baufeldüberwachung zum Schutz des Eigentums des NV und/oder des AN einrichtet.
§ 16 Patentverletzungen
Der AN übernimmt die volle Gewähr dafür, dass durch die Lieferung, Herstellung oder Benutzung der bei ihm bestellten Leistung irgendwelche Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter nicht verletzt oder Ansprüche aus ähnlichen Gründen gegen den NV nicht erhoben werden. Falls durch den AN Patentrechte von Dritten verletzt werden, ist der NV durch den AN von allen rechtlichen Folgen freizustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem NV bei Abschluss des Vertrages mit dem AN eine Verletzung der Patentrechte bekannt sein konnte.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind zu ihrer Wirksamkeit in Textform zu treffen.
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(2) Soweit eine Regelung dieses Vertrages oder der Vertragsanlagen unwirksam sein bzw. unwirksam werden sollte, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
(3) Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Viersen.
(5) Veröffentlichungen, gleich welcher Form, über die vertragsgemäß zu erbringenden oder erbrachten Leistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des NV in Textform zulässig.
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