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Herstellung, Lagerung und Lieferung von Standard- und Sonderspielscheinen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 13:50 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

LOS 1

VORHABEN Herstellung, Lagerung und Lieferung von Spielscheinen SEITE 1 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Leistungsbeschreibung

VL-260104 - Spielscheine

LOS 1

Standardspielscheine

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LOS 1

VORHABEN Spielscheine SEITE 2 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ............................................................................................................. 4

2 Vertragsgegenstand ........................................................................................... 4

3 Leistungsumfang ................................................................................................ 4

4 Abnahmemengen, Mindestbestellwert, Höchstmengen .................................. 6

5 Spezifikationen der Spielscheine ...................................................................... 6

5.1 Standardspielscheine (1) ..................................................................................... 7 5.2 Standardspielscheine (2) ..................................................................................... 8 5.3 Talon-Scheine – Einzelspielscheine mit Werbetalon ............................................ 8 5.4 XXL-Scheine, Kombi-Spielscheine ....................................................................... 8 5.5 Eurojackpot-Schein Normal, Eurojackpot-Schein System .................................... 9

6 Erstellung und Verarbeitung .............................................................................. 9

6.1 Barcodes .............................................................................................................. 9 6.2 Losnummer .......................................................................................................... 9 6.3 Drucknorm ......................................................................................................... 10 6.4 Bündelung .......................................................................................................... 10 6.5 Verpackung ........................................................................................................ 10

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VORHABEN Spielscheine SEITE 3 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

7 Gestaltung und Entwicklung von Spielscheinen ........................................... 11

8 Qualitätssicherung während der Produktion ................................................. 13

9 Lagerhaltung ..................................................................................................... 14

10 Abschluss von Einzelaufträgen/ Abruf der Spielscheine/ Lieferung ............ 15

11 Mängelansprüche.............................................................................................. 15

12 Ansprechpartner ............................................................................................... 16

13 Aktualisierung der Software der Testterminals .............................................. 17

14 Vergütung .......................................................................................................... 17

15 Preisanpassung während der Vertragslaufzeit .............................................. 17

16 Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 18

17 Vertragslaufzeit und Kündigung bzw. Rücktritt ............................................. 19

18 Grundsätze zum verantwortlichen Spielen (Responsible Gaming) .............. 20

19 Einsatz von Nachunternehmern gemäß Hamburger Vergabegesetz (HmbVgG) ............................................................................................................................ 21

20 Vertragsstrafe aufgrund Verstoßes gegen das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG) .......................................................................................................... 22

21 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) ............................................... 22

22 Schlussbestimmungen ..................................................................................... 22

23 Anlagen .............................................................................................................. 23

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LOS 1

VORHABEN Spielscheine SEITE 4 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

1 Einleitung

Die LOTTO Hamburg GmbH (nachfolgend „LOTTO Hamburg“) ist ein 100%-iges Beteiligungsunter- nehmen der Freien und Hansestadt Hamburg und staatlicher Veranstalter von Lotterien und Wetten. Zur Abwicklung der Spieltransaktionen der Spielteilnehmer verfügt LOTTO Hamburg aktuell über rund 390 LOTTO-Annahmestellen, die über das Stadtgebiet von Hamburg verteilt sind, wobei die Anzahl der LOTTO-Annahmestellen im Rahmen der Betreiber-Fluktuation variieren kann.

Für die Spielteilnahme in diesen LOTTO-Annahmestellen bedarf es Spielscheine, die herzustellen, zu lagern und zu liefern sind. Dafür benötigt LOTTO Hamburg einen Lieferanten und Dienstleister (nachfolgend „Auftragnehmer“).

2 Vertragsgegenstand

Alle Hamburger LOTTO-Annahmestellen müssen mit Standardspielscheinen ausgestattet werden, um eine Teilnahme der zum Glücksspiel entschlossenen Spielteilnehmer an den Lotterien und Wetten zu ermöglichen. Dafür sind vom Auftragnehmer Standardspielscheine herzustellen, zu lagern und an LOTTO Hamburg bzw. an die von LOTTO Hamburg benannten Adressen zu liefern.

Die LOTTO Hamburg GmbH behält sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Zu- schlagserteilung in Fällen von Leistungsstörungen aufgrund von Pflichtverletzungen durch den Auf- tragnehmer, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führen (z. B. bei einer außerordentlichen Kündigung durch die LOTTO Hamburg GmbH aufgrund von Verstößen des Auf- tragnehmers gegen die Anforderung oder Verpflichtungen nach den §§ 3, 3a, 5 oder 10 HmbVgG) vor, den zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht erfüllten Vertragsleistungsinhalt demjeni- gen Bieter zur Leistungsausführung anzubieten, der in der Wertungsreihenfolge des Vergabeverfah- rens sich auf dem zweiten Rang befand, sofern der Bieter zustimmt und die Bindefrist für sein Angebot noch nicht abgelaufen ist. Die Leistungsausführung erfolgt in diesem Fall dann zu den Bedingungen des Angebots des zweitplatzierten Bieters in dem Vergabeverfahren, ggf. im Falle zwischenzeitlicher Marktveränderungen preislich nach oben oder unten angepasst, wobei diese Preisanpassung auf Ba- sis der Kalkulationsgrundlagen des ursprünglichen Angebotes zu erfolgen hat und ggf. nachzuweisen ist. Eine Verpflichtung zur Auftragsübernahme nach Zuschlagserteilung für den Bieter besteht jedoch nicht.

3 Leistungsumfang

Die bei LOTTO Hamburg eingesetzten Spielscheinarten und -mengen sind der nachfolgenden Ta- belle zu entnehmen.

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VORHABEN Spielscheine SEITE 5 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Geschätzter Bedarf für die 4 Vertragsjahre (diese Werte sind rein kalkulatorisch und können vom tatsächlichen Bedarf abweichen)
Standardschein - SpielscheinartMenge in Stück
LOTTO 6aus49 Normal4.500.000
LOTTO 6aus49 System600.000
LOTTO 1-Feld-Schein200.000
LOTTO 4-Feld-Schein100.000
LOTTO 6aus49 XXL Scheine gefalzt und ungefalzt100.000
KENO800.000
GlücksSpirale 1/1 Los (klassisches Los)500.000
GlücksSpirale / Vario-Los*500.000

*ersetzt klassisches Los

Geschätzter Bedarf für die 4 Vertragsjahre
(diese Werte sind rein kalkulatorisch und können vom tatsächlichen Bedarf abweichen)
Standardschein - SpielscheinartMenge in Stück
GlücksSpirale Jahreslos200.000
GlücksSpirale Halbjahreslos200.000
TOTO Auswahlwette Normal400.000
TOTO Auswahlwette System400.000
TOTO Ergebniswette Normal400.000
TOTO Ergebniswette System400.000
Eurojackpot Normal gefalzt und ungefalzt5.000.000
Eurojackpot System gefalzt und ungefalzt1.200.000
Eurojackpot 1-Feld Spielschein400.000
Eurojackpot 2-Feld Spielschein400.000
Talonscheine750.000
Neue Spielscheine z.Zt. in der Entwicklung Kombi Spielscheine XXL600.000 (Geplante Einführung)
Neuer Spielschein z.Zt. in der Entwicklung LOTTO 6aus49 Jackpot-Knacker-Spielschein400.000 (Geplante Einführung)

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VORHABEN Spielscheine SEITE 6 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

4 Abnahmemengen, Mindestbestellwert, Höchstmengen

(1) Bei den Mengenangaben handelt es sich um eine Schätzung anhand des Bedarfs in der Ver- gangenheit. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Ziffer 3 dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Jahresmenge durchgängig gedruckt werden kann. Eine Abnahmeverpflichtung besteht für LOTTO Hamburg nicht. LOTTO Hamburg behält sich vor, die angegebenen Mengen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Ein Mindestbestellwert ist nicht vereinbart. (2) Die maximal aus dieser Rahmenvereinbarung abrufbaren Höchstmengen für die nach der Rah- menvereinbarung vom Auftragnehmer auszuführenden Leistungen während der gesamten Ver- tragslaufzeit ergeben sich in Anlehnung an das Preisangebot des Auftragnehmers aus dem Do- kument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ wie folgt: Der im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ in der lfd. Nr. 40 angegebene Gesamtpreis in €/netto bezieht sich auf die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung. Die LOTTO Hamburg GmbH geht davon aus, dass auf Grund künftiger Anforderungen und unvorhergesehener Umstände ein zusätzlicher Bedarf entstehen könnte. Bis zu einem hypothetischen Maximalauftragswert von 200% des Netto-Gesamtpreises des Doku- mentes „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ können Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Die Regelungen der vorstehenden Sätze tangieren nicht die Verbindlichkeit der Preisangaben des Auftragnehmers im Dokument „Preis- blatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“. (3) Während der Vertragslaufzeit kann es erforderlich werden, dass andere Auflagengrößen (weiß unterlegt im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“) anstatt der geschätzten Auflagengröße (gelb unterlegt im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“) aufgrund des Bedarfes von LOTTO Hamburg abgerufen werden müssen. Daher sind die entsprechenden Preise ebenfalls im Preisblatt auf- zuführen. Da derzeit nicht abgesehen werden kann, ob überhaupt und in welchem Vertragsjahr diese Auflagengrößen abgerufen werden, wird die jeweilige geschätzte Menge mit 1 im Doku- ment „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ angegeben

5 Spezifikationen der Spielscheine

(1) Mit den Ausschreibungsunterlagen erhält der Auftragnehmer Dateien (siehe ANLAGE 2), in de- nen die jeweiligen Spielscheine im derzeit verwendeten Design abgebildet sind. (2) Nach Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer von LOTTO Hamburg oder seinem technischen Dienstleister für das Spielsystem Druckvorlagen für die Vorderseiten, die der Auftragnehmer zur Produktion der Spielscheine zu verwenden hat. Für die Rückseiten erhält der Auftragnehmer

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VORHABEN Spielscheine SEITE 7 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Text- und Gestaltungsvorlagen von LOTTO Hamburg, die der Auftragnehmer zu setzen hat. Die Designs und Texte können durch LOTTO Hamburg jederzeit verändert werden. (3) Die Anforderungen des Terminalherstellers (siehe ANLAGE 3) und die technischen Zeichnun- gen des Zentralsystemlieferanten (siehe ANLAGE 4) müssen vom Auftragnehmer unbedingt eingehalten werden und sind Vertragsbestandteil. (4) Bei Änderungen an den Anforderungen des Terminalherstellers und technischen Zeichnungen des Zentralsystemlieferanten oder bei der Einführung neuer Terminals oder eines neues Zent- ralsystems wird LOTTO Hamburg den Auftragnehmer rechtzeitig und umgehend über die Ände- rungen informieren und ihm neue Druckvorlagen für die Vorderseiten zur Verfügung stellen. Klei- nere, nicht technische Details wie das Einfügen, Ändern oder Herausnehmen von Texten oder Bildern auf der Vorderseite von Spielscheinen sind nach Aufforderung durch LOTTO Hamburg vom Auftragnehmer durchzuführen. Jegliche Anpassungen auf der Rückseite von Spielschein- rückseiten sind nach Aufforderung durch LOTTO Hamburg immer vom Auftragnehmer umzuset- zen. (5) Die Spielscheine müssen, um den Qualitätsansprüchen von LOTTO Hamburg zu entsprechen, im Offsetverfahren gedruckt werden. Eine kräftige und satte Farbqualität ist stets zu gewährleis- ten. (6) Die Spielscheine müssen mit der Papierfaserrichtung quer (mit der Breitenseite zur Laufrichtung) produziert werden. (7) Mit Beendigung der Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer sämtliche Druckvorlagen für die Spielscheine an LOTTO Hamburg oder an einen von ihr benannten Dritten (z. B. neuer Auf- tragnehmer) herauszugeben.

5.1 Standardspielscheine (1)

Die Standardspielscheine für LOTTO 6aus49 Normal, LOTTO 6aus49 System, LOTTO 6aus49 1- Feld-Spielschein, LOTTO 6aus49 4-Feld-Spielschein, KENO, Eurojackpot 1-Feld-Spielschein, Eu- rojackpot 2-Feld-Spielschein sowie neue Standardspielscheine haben folgende Spezifikation:

Format: 18 cm x 10,58 cm

Umfang: 2 Seiten

Druck: bis 5/1-farbig

Code: Außer dem Spielscheincode ist kein weiterer Barcode vorhanden.

Papier: holzfrei hoch weiß Offset 90 g/qm

Verarbeitung: schneiden, zu 500 Stück bündeln (stramme Bündelung) und in Kartons zu 4.000 Stück verpacken.

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VORHABEN Spielscheine SEITE 8 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

5.2 Standardspielscheine (2)

Die Standardspielscheine für GlücksSpirale 1/1 Los (klassisches Los), GlücksSpirale-Vario-Los, GlücksSpirale-Jahreslos, GlücksSpirale Halbjahreslos, TOTO Auswahlwette Normal, TOTO Aus- wahlwette System, TOTO Ergebniswette Normal, TOTO Ergebniswette System und neue Standard- spielscheine haben folgende Spezifikation:

Format: 18 cm x 10,58 cm

Umfang: 2 Seiten

Druck: bis 5/1-farbig

Code: Außer dem Spielscheincode ist kein weiterer Barcode vorhanden.

Papier: holzfrei hoch weiß Offset 90 g/qm

Verarbeitung: schneiden, zu 100 Stück bündeln (stramme Bündelung) und in Kartons zu 4.000 Stück verpacken.

5.3 Talon-Scheine – Einzelspielscheine mit Werbetalon

Die Talon Scheine und somit Einzelspielscheine mit einem Werbetalon haben folgende Spezifikati- onen:

Format: 255 mm x 4 1/6 Zoll

Umfang: 2 Seiten

Druck: 5/5-farbig

Papier: holzfrei hoch weiß Offset 90 g/qm

Verarbeitung: schneiden, zu 250 Stück bündeln (stramme Bündelung) und in Kartons zu 2.500 Stück verpacken.

5.4 XXL-Scheine, Kombi-Spielscheine

Für XXL-Scheine und Kombi-Spielscheine gelten folgende Spezifikationen:

Format: 18 cm x 21,16 cm

Umfang: 2 Seiten

Druck: bis 5/1-farbig

Papier: holzfrei hoch weiß Offset 90 g/qm

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VORHABEN Spielscheine SEITE 9 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Verarbeitung: schneiden, falzen, zu 250 Stück bündeln (stramme Bündelung), in Kartons zu 2.000 Stück verpacken.

5.5 Eurojackpot-Schein Normal, Eurojackpot-Schein System

Der Eurojackpot-Schein Normal und der Eurojackpot-Schein System haben folgende Spezifikatio- nen:

Format: 18 cm x 21,16 cm

Umfang: 2 Seiten

Druck: bis 5/1-farbig

Papier: holzfrei hoch weiß Offset 90 g/qm

Verarbeitung: schneiden, falzen, zu 250 Stück bündeln (stramme Bündelung) und in Kartons zu 2.250 Stück verpacken.

6 Erstellung und Verarbeitung

Bei der Erstellung und Verarbeitung der Spielscheine gilt Folgendes:

6.1 Barcodes

Folgende Barcodes müssen vom Auftragnehmer verarbeitet werden: 1-D-Barcode Interleaved 2/5, wie es in den technischen Zeichnungen (ANLAGE 4) abgebildet ist, sowie 2-D-Barcode: Datamatrix Rectangular Extended, Version “8x18”. Der Barcode wird als fester Bestandteil des Bildes mitge- druckt, der Spielschein sollte somit immer in einem einzigen Druckvorgang produziert werden, um die erforderlichen technischen Toleranzen einzuhalten.

6.2 Losnummer

Die meisten Spielscheine erhalten eine Losnummer, die der Teilnahme an einer Zusatzlotterie dient. Die Losnummer besteht, je nachdem, um welche Zusatzlotterie es sich handelt, aus einer unter- schiedlichen Anzahl von Nummern. Jede Losnummer mit derselben Anzahl von Nummern (derzeit 5 oder 7) muss über alle Produktionen hinweg ständig fortlaufend durchnummeriert sein, z. B. bei 7 Stellen von 0 000 000 bis 9 999 999, wobei die Produktion stets mit einer durchgängigen, unter- schiedlichen Ziffernfolge, die nicht auf- oder absteigend ist, zu beginnen ist. Die Druckfarbe für diese

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VORHABEN Spielscheine SEITE 10 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

Nummern ist schwarz. Damit die Nummernfolge gewährleistet ist, hat während des Spielschein- drucks eine visuelle und elektronische Überwachung durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Für feh- lende Nummern ist ein Fehlnummernprotokoll vom Auftragnehmer zu erstellen. Fehldrucke, die die- sen Vorgaben nicht entsprechen, sind zu kennzeichnen und müssen entnommen werden. Spiel- scheine mit den fehlenden Nummern sind unverzüglich vom Auftragnehmer nachzuproduzieren. Die Losnummer muss in OCR-B4-Schrift gedruckt werden. Es muss sichergestellt sein, dass keine dop- pelten Losnummern produziert werden.

6.3 Drucknorm

Es ist eine entsprechende Drucknorm nach Vorgaben von LOTTO Hamburg, z. B. Druckdatum im Jahr, Monat und Spielscheincode, sowie die Auflage auf der Rückseite der Spielscheine vom Auf- tragnehmer aufzudrucken. So kann jederzeit festgestellt werden, aus welcher Fertigung der Spiel- schein stammt. Die Drucknorm wird von LOTTO Hamburg an den Auftragnehmer nach der Zu- schlagserteilung vorgegeben.

6.4 Bündelung

(1) Die Bündelung der Spielscheine wird durch den Auftragnehmer mittels geeigneter Banderole, 2

  • 3 cm breit, durchgeführt. Hierfür werden keine Gummibänder verwendet. (2) In Ausnahmefällen kann eine andere als die in den Ziffern 5.1 bis 5.5 dieser Leistungsbeschrei- bung festgelegte Bündelung der Spielscheine von LOTTO Hamburg vorgesehen werden. Da die im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ vereinbarten Preise für die Spielscheine die in den Ziffern 5.1 bis 5.5 dieser Leistungsbeschreibung vorgese- hene Bündelung enthalten, werden der Auftragnehmer und LOTTO Hamburg bei einer abwei- chenden Bündelung eine Preisanpassung für die entsprechende Auflagengröße vereinbaren. Diese Preisanpassung hat sich an dem Preisgefüge des Auftragnehmers zu orientieren, welches sich aus dem Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ ergibt.

6.5 Verpackung

(1) Die Spielscheine müssen je nach Spielart (gemäß Ziffer 5.1 bis 5.5 dieser Leistungsbeschrei- bung) vom Auftragnehmer in Kartons verpackt werden. (2) Alle Kartons müssen von außen deutlich beschriftet sein mit:

  • Spielscheinbezeichnung (Produkt, Einzelscheine)

  • Anzahl der Spielscheine im Karton

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VORHABEN Spielscheine SEITE 11 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

  • LOTTO Hamburg GmbH

  • Druckdatum

  • Gesamtauflage

  • Bild des Spielscheins (z.B. ein Foto von dem Spielschein)

7 Gestaltung und Entwicklung von Spielscheinen

(1) Bei der Gestaltung und Entwicklung der Spielscheine muss der Auftragnehmer gemäß den Tech- nischen Zeichnungen des Zentralsystemlieferanten (siehe ANLAGE 4) und den Anforderungen des Terminalherstellers (siehe ANLAGE 3) den Aufbau aller Spielscheine durch die von LOTTO Hamburg oder seinem technischen Dienstleister für das Spielsystem zur Verfügung gestellten Druckvorlagen übernehmen, so dass offene Dateien vom Auftragnehmer angelegt werden, die auf Anforderung von LOTTO Hamburg jederzeit angepasst werden können. Die Schnittgenauig- keit beträgt +/- 0,4 mm. LOTTO Hamburg stellt dem Auftragnehmer sämtliche Logos sowie Ge- staltungsvorgaben, die der Auftragnehmer insbesondere für die Rückseiten der Spielscheine setzen muss, zur Verfügung. Spätestens 7 Arbeitstage (Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen bzw. Feiertagen in dem Bundesland Hamburg, nachfolgend „Ar- beitstage“ genannt) nachdem LOTTO Hamburg dem Auftragnehmer die genannten Vorlagen und Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, übergibt der Auftragnehmer LOTTO Hamburg einen Korrekturabzug in Form einer PDF-Datei. Vor der ersten Produktion eines Spielscheins und nach jeder Änderung eines technischen Details, das vom LOTTO-Terminal zu erkennen bzw. zu ver- arbeiten ist, erstellt der Auftragnehmer, nach Freigabe dieses Korrekturabzugs durch LOTTO Hamburg in Schriftform, per Fax oder E-Mail mindestens 500 Testscheine pro Spielschein inner- halb von 7 Arbeitstagen und lässt diese LOTTO Hamburg zur Prüfung zukommen. Die Test- scheine sind dem realen Produktionsverfahren (Offset) der späteren Gesamtauflage entspre- chend zu produzieren. Der Preis für die Produktion von Test-Spielscheinen ergibt sich aus der lfd. Nr. 37 im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“. LOTTO Hamburg prüft die vom Auftragnehmer gelieferten Testscheine. Nach der Prüfung der Testscheine erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail oder teilt dem Auftragnehmer etwaige Beanstandungen mit. Im Falle von Beanstandungen sind vom Auf- tragnehmer kostenfrei innerhalb einer Woche korrigierte Testscheine (500 Stück) zu erstellen und LOTTO Hamburg erneut zur Prüfung vorzulegen. Nach Prüfung der korrigierten Testscheine erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail oder teilt dem Auftrag- nehmer weitere Beanstandungen mit. Im Falle von weiteren Beanstandungen verläuft das Ver- fahren wie zuvor beschrieben. LOTTO Hamburg kann auf das Einreichen von Testscheinen ver- zichten, wenn bereits freigegebene Testscheine durch LOTTO Hamburg vorliegen und sowohl

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VORHABEN Spielscheine SEITE 12 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

die technischen Daten als auch die Druckmuster unverändert sind. (2) Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, Motiv- oder Textänderungen, z.B. Rückseitentexte, die sich kurzfristig ergeben, nach Vorgabe von LOTTO Hamburg innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzunehmen. Die Kosten werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand (Stundensatz) ab- gerechnet (siehe Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“). Anschließend erstellt der Auftragnehmer einen Korrekturabzug und legt diesen LOTTO Hamburg zu Prüfung vor. Nach der Prüfung des Korrekturabzuges erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail oder sie teilt dem Auftragnehmer etwaige Bean- standungen mit. Im Falle von Beanstandungen ist vom Auftragnehmer kostenfrei ein korrigierter Korrekturabzug innerhalb von 2 Arbeitstagen zu erstellen und LOTTO Hamburg erneut zur Prü- fung vorzulegen. Nach der Prüfung des korrigierten Korrekturabzuges erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail oder teilt dem Auftragnehmer weitere Bean- standungen mit. Im Falle von weiteren Beanstandungen verläuft das Verfahren wie zuvor be- schrieben. (3) Bei einer Änderung der Vorder- und/oder Rückseite bewahrt der Auftragnehmer die alten Druck- vorlagen und eventuelle Restbestände bis zum Vertragsende oder bis zum von LOTTO Hamburg mindestens in Textform gemäß § 126 b BGB benannten Zeitpunkt auf. Sollten die alten Druck- vorlagen erneut verwendet werden, führt dies nicht zu Mehrkosten für LOTTO Hamburg. (4) Bei jeglichen anderen Änderungen von Spielscheinen als die in Abs. 2 beschriebenen, wird wie folgt verfahren:

  • LOTTO Hamburg teilt dem Auftragnehmer die Vorgaben/Änderungen schriftlich, per Fax oder E-Mail mit bzw. sendet ihm eine Druckvorlage für die Vorderseite.
  • Der Auftragnehmer stellt LOTTO Hamburg einen entsprechenden Korrekturabzug innerhalb von 7 Arbeitstagen zur Verfügung.
  • Vor der ersten Produktion eines Spielscheins und nach jeder Änderung eines technischen Details, das vom LOTTO-Terminal zu erkennen bzw. zu verarbeiten ist, erstellt der Auftrag- nehmer, nach Freigabe durch LOTTO Hamburg, innerhalb von 7 Arbeitstagen mindestens 500 Testscheine pro Spielschein, die zur Prüfung an LOTTO Hamburg weitergegeben wer- den. Die Testscheine sind dem realen Produktionsverfahren der späteren Gesamtauflage entsprechend zu produzieren.
  • LOTTO Hamburg prüft die vom Auftragnehmer gelieferten Testscheine. Nach der Prüfung der Testscheine erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail oder teilt dem Auftragnehmer etwaige Beanstandungen mit. Im Fall von Beanstandungen sind vom Auftragnehmer kostenfrei innerhalb einer Woche korrigierte Testscheine (500 Stück) zu erstellen und LOTTO Hamburg zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach der Prüfung des korrigierten Korrekturabzuges erteilt LOTTO Hamburg die Druckfreigabe schrift- lich, per Fax oder E-Mail oder teilt dem Auftragnehmer weitere Beanstandungen mit. Im Falle von weiteren Beanstandungen verläuft das Verfahren wie zuvor beschrieben.

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Leistungsbeschreibung

LOS 1

VORHABEN Spielscheine SEITE 13 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

DATUM VERGABENUMMER 30.09.2026 VL-260104

8 Qualitätssicherung während der Produktion

(1) LOTTO Hamburg stellt dem Auftragnehmer ein Terminal zur Verfügung, welches auch in den LOTTO-Annahmestellen zum Einsatz kommt, mit dem der Auftragnehmer während der Produk- tion die Qualität der Spielscheine überprüfen kann. Zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages hat der Auftragnehmer LOTTO Hamburg das Terminal herauszugeben. Die mit der Herausgabe des Terminals anfallenden Kosten trägt LOTTO Hamburg. (2) Um eine optimale Qualitätskontrolle bei der Produktion von Spielscheinen zu erreichen, muss folgendes Prüfungsverfahren vom Auftragnehmer eingehalten werden: (a) Die Prüfung der Standardscheine aus der laufenden Produktion wird von LOTTO Hamburg und vom Auftragnehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer entnimmt stichprobenartig am An- fang und am Ende einer Produktion Spielscheine aus der laufenden Produktion (mind. 1 Stichprobe pro 100.000 produzierte Spielscheine, mindestens aber 50 Spielscheine aus der Gesamtproduktion). Die Spielscheine werden beim Auftragnehmer in dem von LOTTO Ham- burg zur Verfügung gestellten Terminal eingelesen und nach den Kriterien gemäß „Anleitung zur Prüfung der Spiel- und Wettscheine mit den entsprechenden Quittungen“ (siehe ANLAGE 5) von ihm kontrolliert. Des Weiteren erfolgt durch den Auftragnehmer eine ständige Stand- und Farbkontrolle. Die zur Stichprobe entnommenen Spielscheine (mindestens 50 Stück) werden beim Auftrag- nehmer gesammelt und zusammen mit der jeweiligen Quittung abgelegt. Auf Verlangen von LOTTO Hamburg gewährt der Auftragnehmer LOTTO Hamburg den Zugang zu dem Termi- nal, um beispielsweise Updates oder Reparaturen an dem Terminal vornehmen zu können. (b) Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach der Produktion und vor Einlagerung bzw. Auslie- ferung der Spielscheine die zur Stichprobe entnommenen Spielscheine (mind. 50 Stück) inkl. Quittungsabschnitte (gemäß dem vorherigen Absatz) LOTTO Hamburg zwecks dortiger Prü- fung zur Verfügung stellen. Bei Bedarf werden die Spielscheine und Quittungsabschnitte LOTTO Hamburg auch schon vor Beendigung der Produktion zur Verfügung gestellt. (c) Nach erfolgter Prüfung der zur Stichprobe entnommenen Spielscheine durch LOTTO Ham- burg, erteilt diese dem Auftragnehmer die Freigabe schriftlich, per Fax oder E-Mail. Die Spiel- scheine dürfen nur ausgeliefert werden, wenn vorher eine Freigabe durch LOTTO Hamburg erfolgt ist. Wird von LOTTO Hamburg keine Freigabe erteilt, ist der Auftragnehmer verpflich- tet, die von LOTTO Hamburg benannten Mängel zu beheben und auf eigene Rechnung in- nerhalb von 7 Kalendertagen neue Spielscheine an LOTTO Hamburg zur erneuten Prüfung und Freigabe von LOTTO Hamburg zu liefern. (d) Sofern es in Ausnahmefällen – wie z. B. bei kurzfristig angesetzten Sonderaktionen – erfor- derlich ist, die Lieferfristen nicht nur unerheblich zu verkürzen, werden sich die Parteien be- mühen, einvernehmlich eine kürzere Lieferfrist festzulegen.

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Leistungsbeschreibung

LOS 1

VORHABEN Spielscheine SEITE 14 / 23 LOS 1 Standardspielscheine

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(e) Gemäß den Ausführungen in dieser Leistungsbeschreibung ist die Produktion von Spiel- scheinen von Freigabeverfahren abhängig, die zum Teil mehrere Wochen dauern können, so dass die Produktion entsprechend nicht unmittelbar nach Zuschlagserteilung beginnen kann.

9 Lagerhaltung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die noch vorhandenen Restbestände der Spielscheine vom vor- herigen Lieferanten (ca. 3 Mio. Spielscheine aktuell auf ca. 15 Palettenstellplätzen), um diese bei Abruf von LOTTO Hamburg an LOTTO Hamburg oder an die von LOTTO Hamburg benann- ten Adresse/n zu liefern. Die Restbestände der Spielscheine sind in 28816 Stuhr, Lise-Meitner- Str. 3 bei der koopmann media GmbH, vom Auftragnehmer abzuholen. Die Kosten für die Abho- lung der Restbestände der Spielscheine gehen zu Lasten von LOTTO Hamburg. (2) Die von LOTTO Hamburg beim Auftragnehmer bestellten Spielscheine werden nach Fertigstel- lung durch den Auftragnehmer auf das Lager des Auftragnehmers genommen oder direkt an eine oder mehrere von LOTTO Hamburg angegebene/n Adresse/n geliefert. Die Lagerkosten sind bei den Produktionskosten mit einzukalkulieren. Eine sach- und fachgerechte Einlagerung der Spielscheine ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Eigentum der LOTTO Hamburg GmbH stehenden, aber noch nicht zu liefernden Spielscheine zu lagern. Mit Bezahlung der produzierten Spiel- scheine durch LOTTO Hamburg geht das Eigentum an den Spielscheinen auf LOTTO Hamburg über. Die eingelagerten Spielscheine sind zu versichern. Die Versicherung muss mindestens folgende Risiken abdecken: Feuer, Leitungswasser, Elementarschäden wie Wasser und Sturm, Abhandenkommen durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch Dritte (Diebstahl, Raub, Unterschlagung etc.) sowie Vandalismus. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer LOTTO Ham- burg einen Nachweis über die Versicherung vorzulegen. (4) Die von LOTTO Hamburg abgerufenen Spielscheine sind darüber hinaus versichert (Transport- versicherung) an LOTTO Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg oder eine andere von LOTTO Hamburg vorgegebene Lieferadresse vom Auftragnehmer zu liefern. Die Transportkos- ten für Lieferungen an Adressen in Hamburg oder bis zu 200 km außerhalb von Hamburg werden LOTTO Hamburg nicht in Rechnung gestellt. Etwaige Transportkosten sind vom Auftragnehmer in den Produktionspreisen zu berücksichtigen. Sollte ein Transport über die vorgesehenen 200 km außerhalb von Hamburg hinausgehen, werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die die ab 200 km hinausgehenden Kosten für den Transport abdecken und LOTTO Hamburg in Rechnung gestellt werden können. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer LOTTO Hamburg ei- nen Nachweis über die Versicherung vorzulegen. (5) Der Auftragnehmer führt für jede Spielscheinart eine Bestandsliste über den Lagerbestand. Ei-

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nen Auszug aus der Bestandsliste hat der Auftragnehmer mindestens vierteljährlich in elektroni- scher Form LOTTO Hamburg zur Verfügung zu stellen.

10 Abschluss von Einzelaufträgen/ Abruf der Spielscheine/ Lieferung

(1) Der Abruf der vom Auftragnehmer regelmäßig zu erbringenden Leistung/en erfolgt durch Einzel- aufträge. In diesen Einzelaufträgen werden die auszuführenden Leistungen auf Basis der Leis- tungsbeschreibung beschrieben. Ebenso wird der Leistungszeitraum angegeben, in der die Leis- tungen vom Auftragnehmer auszuführen sind, sofern sich dies nicht bereits aus der Leistungs- beschreibung ergibt. Die Einzelbeauftragung erfolgt durch LOTTO Hamburg in Textform (derzeit in der Regel per E-Mail) an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bestätigt LOTTO Hamburg den Abschluss des Einzelauftrages unverzüglich nach Zugang des Einzelauftrages per E-Mail. (2) Eine Abrufpflicht aus der Rahmenvereinbarung besteht seitens LOTTO Hamburg grundsätzlich nicht. (3) LOTTO Hamburg ruft beim Auftragnehmer i.d.R. alle 7 Kalendertagetage die von ihm jeweils benötigten Spielscheinmengen aus dem gesamten produzierten und gelagerten Spielscheinbe- stand schriftlich, per Fax oder E-Mail ab. Die Anlieferung der Spielscheine erfolgt an eine oder mehrere von LOTTO Hamburg vorgegebene Adresse(n) (siehe Ziffer 9 Abs. 4 dieser Leistungs- beschreibung), derzeit an die Adresse von LOTTO Hamburg, spätestens 2 Arbeitstage nach dem Abruf. Die Anlieferung der Spielscheine – abhängig von der vorgegebenen Adresse – kann auch aufgeteilt an verschiedenen Tagen erfolgen. Eine eventuelle Abweichung von der Liefer- anschrift wird mit dem Abruf bekanntgegeben. Die Transportkosten sind in die Produktionskos- ten des Auftragnehmers einzukalkulieren. (4) Die Anlieferungen der Spielscheine durch den Auftragnehmer erfolgen in den Zeiten von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr und am Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Wer- den die Spielscheine auf Paletten vom Auftragnehmer angeliefert, hat die Lieferung per LKW bis 12 t mit Hebebühne zu erfolgen. (5) Minderlieferungen der bestellten Mengen werden von LOTTO Hamburg nicht akzeptiert und als Mangel geltend gemacht. Mehrlieferungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden durch LOTTO Hamburg nicht gesondert vergütet. (6) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein vom Auftragnehmer beizufügen, der folgende Mindestanga- ben erhält:

  • Spielscheinbezeichnung, Liefermenge, Datum.

11 Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Spielscheine der vereinbarten Qualität (s.

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Ziffer 5 bis 8 dieser Leistungsbeschreibung) entsprechen und einwandfrei gedruckt, konfektio- niert, verpackt, geliefert und gelagert werden. (2) Die Spielscheine, die in den LOTTO-Annahmestellen von LOTTO Hamburg nicht verarbeitet werden können, müssen unverzüglich nach Meldung von LOTTO Hamburg durch den Auftrag- nehmer auf seine Kosten zurückgenommen werden, sofern der Auftragnehmer die Nichtverar- beitung der Spielscheine zu verantworten hat. Anschließend ist eine Ursachenanalyse vom Auf- tragnehmer durchzuführen und die Fehler zu beseitigen oder nachzubessern. Eine Neuproduk- tion und der Austausch des Spielscheinbestandes in den LOTTO-Annahmestellen von LOTTO Hamburg sind vom Auftragnehmer kostenlos und innerhalb einer Woche durchzuführen. (3) Sofern LOTTO Hamburg im Rahmen der unter den Ziffern 7, 8 und 10 Abs. 3, Abs. 4 dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Prozesse nach einem zweimaligen Nachbesserungsver- such durch den Auftragnehmer die Freigabe noch immer nicht erteilen kann, ist LOTTO Hamburg berechtigt, die gesetzlich eingeräumten Mängelansprüche geltend zu machen. Sofern eine unter diesen Ziffern genannte Frist durch den Auftragnehmer nicht eingehalten wird, kommt der Auf- tragnehmer ohne Mahnung in Verzug. LOTTO Hamburg ist in diesem Fall berechtigt, einen Ver- zugsschaden geltend zu machen. (4) Konnte der Auftragnehmer dreimal trotz zweifacher Nachbesserungsmöglichkeit den Mangel nicht beseitigen oder ist er dreimal wegen Fristverstreichung in Verzug geraten, so ist LOTTO Hamburg berechtigt, die mit dem Auftragnehmer geschlossene Rahmenvereinbarung sofort ohne Einhalten einer Frist zu kündigen. (5) LOTTO Hamburg ist berechtigt, in den genannten Fällen auf den Ausspruch der Kündigung zu verzichten und stattdessen nur den ihr entstandenen Schaden beim Auftragnehmer geltend zu machen. Macht LOTTO Hamburg von dieser Möglichkeit Gebrauch, impliziert dies nicht, dass sie auch bei weiteren Pflichtverstößen durch den Auftragnehmer auf den Ausspruch der fristlo- sen Kündigung verzichten wird. (6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12 Ansprechpartner

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für eine persönliche (vor Ort bei LOTTO Hamburg) bzw. tele- fonische Beratung und für sämtliche Auskünfte feste Ansprechpartner im kaufmännischen sowie technischen Bereich zu Verfügung stehen. Eine fachkundige Vertretung der Ansprechpartner ist zu gewährleisten. Die Ansprechpartner und die Vertretung müssen LOTTO Hamburg unverzüglich nach Zuschlagserteilung namentlich benannt werden und auch kurzfristig innerhalb von zwei Ar- beitstagen ab einer Bedarfsmeldung durch LOTTO Hamburg vor Ort (Überseering 4, 22297 Ham- burg) zur Verfügung stehen und die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift beherrschen.

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13 Aktualisierung der Software der Testterminals

Die Software der Terminals, die LOTTO Hamburg dem Auftragnehmer zu Testzwecken zur Verfü- gung stellt, muss regelmäßig vom Auftragnehmer aktualisiert werden. Zu diesem Zweck wird LOTTO Hamburg dem Auftragnehmer einen USB-Stick mit der neuen Softwareversion übersenden und dem Auftragnehmer bei der Installation telefonisch Hilfestellung leisten. Für das Aufspielen der Software ist der Auftragnehmer verantwortlich. Der Auftragnehmer hat daher sicherzustellen, dass vor der Nutzung des Terminals die Software auf dem aktuellen Stand ist.

14 Vergütung

(1) Die im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ vereinbar- ten Preise sind Festpreise einschließlich aller Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer. Durch die angebotenen Preise sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ein- schließlich Layout (Ausnahme Ziffer 8 Abs. 2d) der Leistungsbeschreibung), Repro, Lagerung, Fracht, Verpackung, Bündelung (siehe Ziffer 5 und 6 dieser Leistungsbeschreibung) sowie alle im Rahmen der Auslieferung anfallenden Kosten abgegolten. (2) Sollte in einem Einzelauftrag eine Auflagengröße bestellt worden sein, die nicht im Dokument „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ abgebildet ist, weil die be- stellte Auflagengröße zwischen zwei Auflagengrößen liegt, dann gilt für diesen Einzelauftrag der Preis der nächstgelegenen niedrigeren Auflagengröße aus dem „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbeschreibung LOS 1)“ als vereinbart (z. B. Bestellung von 120.000 Stück Spiel- scheinen der Preisgruppe I., die nach dem „Preisblatt - LOS 1 (ANLAGE 1 zur Leistungsbe- schreibung LOS 1)“ zwischen der aufgeführten Auflagengröße von 100.000 und 150.000 Stück liegt, so gilt für diese Bestellung der angegebene Preis für 100.000 Stück).

15 Preisanpassung während der Vertragslaufzeit

Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen bei der Beschaffung des Papier- rohstoffes können mit Blick auf die vorgesehene Vertragslaufzeit Papierpreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher folgende Preisanpassungsklausel vereinbart:

(1) Sämtliche im Angebot des Auftragnehmers enthaltenen Preise für die Produktion der Spiel- scheine sind auf der Basis der Einkaufspreise für das nach dieser Leistungsbeschreibung zu verwendende Papier zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Der Einkaufspreis für das nach dieser Leistungsbeschreibung zu verwendende Papier sowie die kalkulatorische Auswirkung auf die vereinbarten Preise wird in der ANLAGE 6 zu dieser Vereinbarung vom

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Auftragnehmer offengelegt. (2) Den Parteien ist bekannt, dass sich die Preise für den nach der Leistungsbeschreibung zu ver- wendenden Papierrohstoff aufgrund der aktuellen Entwicklungen erheblich verändern können. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres den Einkaufspreis für den Rohstoff zu prüfen und LOTTO Hamburg die entsprechenden Änderungen unverzüglich mit- teilen. Erhöht oder vermindert sich dieser zu dem in der ANLAGE 6 aufgeführten Einkaufspreis, sind die Preise der betroffenen Preispositionen um den sich ändernden Faktor unverzüglich an- zupassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seiner Mitteilung zur Änderung des Einkaufsprei- ses die entsprechenden Nachweise beizufügen, aus der sich die Änderung des Einkaufspreises ergibt. Dieser Nachweis kann durch Vorlage einer neutralen/übergeordneten Instanz (z. B. Sta- tistisches Bundesamt) mit offiziellen Fakten oder durch Vorlage für LOTTO Hamburg nachvoll- ziehbarer Belege von Einkaufspreisen des zur Verwendung vorgegebenen Papierrohstoffes er- folgen. Ohne diese Nachweise kann eine Preisanpassung nicht erfolgen. (3) Mit dieser Preisanpassungsvereinbarung werden ausschließlich Papierpreisschwankungen ge- regelt und abgegolten. Von dieser vereinbarten Anpassung sind Kosten nicht erfasst, die z. B. aus anderen Verzögerungen in der Leistungserbringung entstehen können, die der Auftragneh- mer zu verantworten hat.

16 Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Vergütung sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Nebenkosten (z. B. Kommunikationskosten, Personalnebenkosten, Steuerungskosten), für die in dem Preisblatt keine Position vorgesehen ist, werden nicht gesondert erstattet. (2) Die Abrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt jeweils nach Ausführung der jeweiligen Leis- tung des Einzelauftrages. Zusätzlich ausgeführte Leistungen, die auf Mängel zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, werden dabei nicht vom Auftragnehmer abgerech- net, da er die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen hat. (3) Die Bestellnummern sind auf der Rechnung zu vermerken. Auf der Rechnung müssen zudem die Vergabenummer, die Vertragsnummer (wird mit Zuschlagserteilung mitgeteilt) und das Leis- tungsdatum vermerkt sein. (4) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an LOTTO Hamburg einzureichen. Elektronische Rechnungen sind als PDF-Datei per E-Mail an buchhaltung@lotto-hh.de zu senden. Diese E- Mailadresse wird vom Auftragnehmer nur zu diesem Zweck genutzt. (5) Die Rechnungen müssen den vom deutschen Umsatzsteuerrecht geforderten Anforderungen entsprechen. Alle die Vergütung betreffenden Beträge bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwa- ige mit der Zahlung bei LOTTO Hamburg anfallende Kosten (z. B. Überweisungskosten) trägt

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LOTTO Hamburg. Zahlungen erfolgen jedoch nur auf ein Konto eines bei einem in der Europäi- schen Union zugelassenen und ansässigen Kreditinstituts. (6) Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen und korrekten Rechnung.

17 Vertragslaufzeit und Kündigung bzw. Rücktritt

(1) Die Rahmenvereinbarung kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Die Vertragslaufzeit beginnt am 18.11.2026 und hat eine Laufzeit von 1 Jahr. Wird die Rahmenvereinbarung nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt, verlängert sich die jeweilige Laufzeit der Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre. Die Rahmenvereinbarung en- det somit spätestens am 17.11.2030 ohne dass sie einer Kündigungserklärung bedarf. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, • bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens be- antragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zah- lungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat (§ 8 Nr. 1 VOL/B), • wenn Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB seitens des Auftragnehmers vorliegen und diese während der Leistungsausführung des Auftragnehmers LOTTO Hamburg zur Kenntnis gelangen, • wenn der Auftragnehmer den Mangel trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht be- seitigen kann oder wenn der Auftragnehmer wegen mehrfacher Fristverstreichung in Verzug geraten ist (siehe Ziffer 11 Abs. 4 der Leistungsbeschreibung), • wenn der Auftragnehmer in Streitfällen unberechtigt die ihm übertragenen Leistungen nicht zu den vereinbarten Terminen ausführt, • wenn LOTTO Hamburg ihren Zahlungspflichten nicht nachkommt und sich mehr als einen Monat im Verzug befindet, • wenn der Auftragnehmer gegen die Grundsätze zum verantwortlichen Spielen gemäß § 16

Abs. 3 dieser Leistungsbeschreibung verstoßen hat, sofern eine Fortsetzung des Vertrags-

verhältnisses nicht mehr zumutbar wäre;

• wenn LOTTO Hamburg die Veranstaltungserlaubnis (derzeit bis zum 31.12.2027) nicht neu erteilt wird.

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(4) LOTTO Hamburg kann zudem von der Rahmenvereinbarung zurücktreten oder die Rahmenver- einbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftragnehmer selbst, oder vermittelt durch von ihm eingesetzte Nachunternehmer oder Unterauftragnehmer schuldhaft gegen ihm oblie- gende Anforderungen oder Verpflichtungen nach §§ 3, 3a, 5 oder 10 HmbVgG verstößt. Dies betrifft auch etwaige bereits abgeschlossene Einzelaufträge. (5) Über die Einreichung eines Insolvenzeröffnungsantrages sowie über die Eröffnung des Insol- venzverfahrens hat der Auftragnehmer LOTTO Hamburg unverzüglich zu unterrichten. (6) Die Kündigung ist gegenüber der anderen Partei mindestens in Textform gemäß § 126b BGB zu erklären. (7) Die ausgeführten Leistungen sind abzurechnen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt LOTTO Hamburg bzw. dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, etwaige bestehende Scha- denersatzansprüche geltend zu machen. (8) Mit Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Terminal an LOTTO Hamburg herauszugeben. Einreden oder Einwendungen können vom Auf- tragnehmer in diesem Zusammenhang nicht gegenüber LOTTO Hamburg geltend gemacht wer- den. Die Kosten, die mit der Herausgabe entstehen, werden von LOTTO Hamburg getragen (siehe auch Ziffer 8 Abs. 1 dieser Leistungsbeschreibung). (9) Im Übrigen gelten die Vorschriften der VOL/B sowie die gesetzlichen Regelungen.

18 Grundsätze zum verantwortlichen Spielen (Responsible Gaming)

(1) LOTTO Hamburg hat als Veranstalter staatlichen Glückspiels die rechtlichen Rahmenbedingun- gen, insbesondere die Anforderungen des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspiel- wesens in Deutschland (im Folgenden: GlüStV 2021) inkl. Erläuterungen sowie das Ausführungs- gesetz zum Hamburgischen Glückspieländerungsstaatsvertrags (im Folgenden: Hmb- GlüÄndStVAG) in der jeweilig geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt auch für die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen. LOTTO Hamburg hat daher Grundsätze und Konzepte zum verantwortlichen Spielen entwickelt, insbesondere das Kommunikationskonzept Grundsätze, das Kommunikationskonzept Umsetzung und das Sozialkonzept. (2) LOTTO Hamburg wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung die Grundsätze und Kon- zepte, welche die Tätigkeit für LOTTO Hamburg beeinflussen können, überlassen und auf Nach- frage erläutern. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Auftragnehmers relevanten Teile der LOTTO Hamburg erteilten Erlaubnisse. Des Weiteren überlässt LOTTO Hamburg dem Auftragnehmer die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zum verantwortlichen Spielen, insbesondere den GlüStV 2021 nebst Erläuterungen und das HmbGlüÄndStVAG. (3) Der Auftragnehmer wird die Grundsätze und Konzepte von LOTTO Hamburg und die in § 18 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung genannten gesetzlichen Bestimmungen zum verantwortungsvol- len Spielen beachten und umsetzen, soweit er hierbei keine widerstreitenden Gesetze verletzt.

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(4) Verstöße des Auftragnehmers gegen Absatz 3 können zur Kündigung der Rahmenvereinbarung führen (siehe § 17 Abs. 3 dieser Leistungsbeschreibung).

19 Einsatz von Nachunternehmern gemäß Hamburger Vergabegesetz

(HmbVgG)

Für die Einbeziehung von Nachunternehmern in die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Rah- menvereinbarung gilt folgendes:

(1) Ausschließlicher Vertragspartner von LOTTO Hamburg ist der Auftragnehmer. (2) LOTTO Hamburg wird sich nicht - auch nicht durch schlüssiges Handeln - an irgendeiner Gestal- tung der Vertragserfüllung beteiligen, die einen Nachunternehmer des Auftragnehmers in den Status eines Vertragspartners von LOTTO Hamburg erheben würde. (3) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung von LOTTO Hamburg, die mindestens in Textform vorliegen muss, an Nachunternehmer vergeben. Schweigen ist dabei keine Willenserklärung und gilt somit nicht als Zustimmung. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Nachunternehmers nach Zuschlagsertei- lung. Voraussetzung der Zustimmung ist neben der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs- sigkeit des Nachunternehmers, dass dieser die von LOTTO Hamburg geforderten Erklärungen erbringt. Eine Beauftragung eines Nachunternehmers erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Rah- menvereinbarung durch den Nachunternehmer ein, soweit dieser nicht auf schriftliche Weisung von LOTTO Hamburg eingeschaltet wurde. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an die vom Auftragnehmer eingeschalteten Nachunternehmer, die sich aus dieser Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten bindend weiterzugeben. LOTTO Hamburg ist berechtigt, diesbezüglich Nachweise zu fordern. (5) Für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, a. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages vereinbar ist, b. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf- trag handelt, c. die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), zum Vertragsbestandteil zu machen, d. den Nachunternehmern die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3, 3a und 10 HmbVgG aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunterneh- mer zu kontrollieren und e. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstige- ren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und LOTTO Hamburg vereinbart sind.

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20 Vertragsstrafe aufgrund Verstoßes gegen das Hamburgische Vergabe-

gesetz (HmbVgG)

(1) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die aus §§ 3, 3a, 5 und 10 HmbVgG resultierenden Verpflichtungen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Ver- tragsstrafe beträgt je Verstoß 1 v. H. der Abrechnungssumme, bei mehreren Verstößen zusam- men bis zu einer Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme. Diese berechnet sich jeweils zum Zeitpunkt des Verstoßes aus der Summe der bis zum Zeitpunkt des Verstoßes vom Auftragneh- mer ausgeführten Leistungen in €/netto. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach S. 1 auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachun- ternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist. (2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet. (3) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen bleiben unberührt.

21 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

(1) Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Hamburgischen Transparenzgeset- zes (HmbTG) vorliegen und die vertragliche Vereinbarung oder Einzelaufträge damit dem An- wendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, muss LOTTO Hamburg diese Vereinbarung und/oder Einzelaufträge nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichen oder auf Antrag hierzu Auskunft geben. (2) LOTTO Hamburg wird den Auftragnehmer bei Eintreten einer dieser Fallkonstellationen umge- hend informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Der Auftragnehmer teilt LOTTO Hamburg mit, welche Regelungen dieser Vereinbarung seinem Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnis im Sinne des § 7 HmbTG unterfallen und legt sein Geheimhaltungsinteresse dar. LOTTO Hamburg verpflichtet sich, bei Veröffentlichung oder Auskunftsersuchen die ge- heimhaltungsbedürftigen Teile unkenntlich zu machen oder abzutrennen.

22 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). (2) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Der Schriftverkehr mit LOTTO Hamburg muss in deutscher Sprache erfol- gen. Ebenso erfolgen Erklärungen in deutscher Sprache. (3) Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen mindestens der Text- form.

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(4) Sollte eine Bestimmung der vertraglichen Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, soll dies die Gültigkeit der vertrag- lichen Vereinbarung im Übrigen nicht berühren. Anstelle einer unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als verein- bart, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Be- stimmung am nächsten kommt.

(5) Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitig- keiten ist der ausschließliche Gerichtsstand Hamburg, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

23 Anlagen

ANLAGE 1 - Preisblatt des Auftragnehmers

ANLAGE 2 - Dateien der jeweiligen Spielscheine mit dem derzeit verwendeten Design

ANLAGE 3 - Anforderungen des Terminalherstellers

ANLAGE 4 - Zeichnungen des Zentralsystemlieferanten

ANLAGE 5 - Anleitung zur Prüfung der Spiel- und Wettscheine mit den entsprechenden Quittungen

ANLAGE 6 - Einkaufspreis für das nach der Leistungsbeschreibung zu verwendendes Papier sowie die kalkulatorische Auswirkung auf die vereinbarten Preise

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