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Herstellung einer Hebeanlage mit Druckrohrleitung in Birkengrund, Debstedt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 08:26 (Europe/Berlin)

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Stadt Geestland – Bereich Bauen, Energie, Umwelt und Stadtentwicklung Nachrüstung eines Pumpwerkes am Versickerungsbecken in der Straße Birkengrund im Ortsteil Debstedt

sInhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 5

1.1 Auszuführende Leistungen 5 1.1.1 Allgemeines 5 1.1.2 Rückbauarbeiten 5 1.1.3 Erdarbeiten 5 1.1.4 Entwässerungsanlagen 6 1.1.4.1. Regenwasserkanal / Pumpwerk / Druckrohrleitung / Schutzrohre 6 1.1.4.2. Schmutzwasserkanal / Abwasserpumpwerk / Druckrohrleitung 6 1.1.4.3. Oberflächenentwässerung 6 1.1.5 Straßenbauarbeiten 6 1.1.5.1. Oberflächenbefestigung am Pumpwerk 6 1.1.5.2. Versickerungsbecken 7 1.1.6 Anschlussbereiche 7 1.1.7 Fangdamm 7 1.1.8 Verkehrssicherung 7 1.1.9 Ver- und Entsorgungsleitungen 7 1.1.9.1. Beleuchtung 7 1.1.9.2. Wasserleitungen 7 1.1.9.3. Breitbandversorgung 8 1.1.9.4. Stromleitungen / Gasleitung 8 1.1.9.5. Fernmeldekabel 8 1.1.10 Markierungen / Beschilderungen 8 1.1.11 Sicherungsmaßnahmen 8

1.2 Auftraggeber Aufgaben nach Baustellenverordnung 8 1.2.1 Vorankündigung 8

1.3 Ausgeführte Vorarbeiten / gleichzeitig laufende Bauarbeiten 8 1.3.1 Vorarbeiten 8 1.3.2 Vermessung 8 1.3.3 Kampfmittelräumung 8 1.3.4 Provisorische Befestigungen 9

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 9

1.5 Erschwernisse 9

1.6 Nebenangebote 9

2 Angaben zur Baustelle 10

2.1 Lage der Baustelle 10

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 10

2.3 Zugänge, Zufahrten 10

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 10

2.5 Lager- und Arbeitsplätze 10

2.6 Gewässer 11

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2.7 Zuwegungen 11

2.8 Absperrung und Beleuchtung der Baustelle 11

2.9 Unterkünfte des Auftraggebers 11

2.10 Beseitigung der Baustelleneinrichtung 11

2.11 Baugrundverhältnisse 11 2.11.1 Geologische Verhältnisse 11 2.11.2 Grundwasser 12 2.11.3 Schadstoffbelastung 12 2.11.4 Teer-/pechhaltige Stoffe Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.11.5 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen 12

2.12 Zu schützende Bereiche und Objekte 12 2.12.1 Allgemeines 12 2.12.2 Schutz- und Bauzäune 13 2.12.3 Bäume und Feldgehölze 13 2.12.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte 13 2.12.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete 13

2.13 Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle 14

2.14 Anlagen im Baubereich 14 2.14.1 Gewährleistung häusliche Abfallentsorgung 15 2.14.2 Vermutete Bodenfunde 15

3 Ausführung der Bauleistung 16

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 16 3.1.1 Allgemeines zur Verkehrssicherung 16 3.1.2 Aufrechterhaltung des Verkehrs 16 3.1.3 Verkehrsbeschränkungen 16 3.1.4 Baustellensicherung 17

3.2 Bauablauf 17

3.3 Wasserhaltung 18

3.4 Baustoffe 18 3.4.1 Allgemeines 18

3.5 Straßenbau 19 3.5.1 Schichten aus frostunempfindlichem Material / Frostschutzschichten 19 3.5.2 Schottertragschichten 19 3.5.3 Doppelte Oberflächenbehandlungen (OB-dO) 19 3.5.4 Asphaltbefestigungen 19 3.5.5 Asphalttragschichten 19 3.5.6 Asphaltbinderschichten 19 3.5.7 Asphaltdeckschichten 19 3.5.8 Abstumpfungsmaßnahme 19 3.5.9 Schichtenverbund 19 3.5.10 Nähte und Anschlüsse 20 3.5.11 Verwendung gebrauchter Stoffe 20

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3.5.12 Verwendung teerhaltiger Stoffe 20 3.5.13 Verwendung asbesthaltiger Stoffe 20 3.5.14 Bindemittel 20 3.5.15 Pflasterbefestigungen 20 3.5.16 Pflasterbettung 20 3.5.17 Pflastersteine aus Beton 20 3.5.18 Einfassungen 21 3.5.19 Bordsteine aus Beton 21 3.5.20 Fugenmaterial ohne Bindemittel 21 3.5.21 Fugenmaterial mit Bindemittel 21 3.5.22 Fugenverguss Pflasterbefestigungen 21 3.5.23 Verwendung gebrauchter Stoffe 21 3.5.24 Markierung 21 3.5.25 Entwässerungsrohre für Straßenentwässerung 21

3.6 Kanalbau 22 3.6.1 Entwässerungsrohre für Regenwasserentwässerung 22 3.6.2 Schächte Regenwasser 22 3.6.3 Straßenabläufe Regenwasser 22 3.6.4 Entwässerungsrinnen 22 3.6.5 Entwässerungsrohre für Schmutzwasserentsorgung 22 3.6.6 Schächte Schmutzwasser 22 3.6.7 Schmutzwasser-Hausanschlussleitungen 22 3.6.8 Schmutzwasser-Hausübergabeschächte 22 3.6.9 Pumpwerk 22 3.6.10 Druckrohrleitung 24 3.6.11 Horizontalbohrung 25 3.6.12 Weitere Anmerkungen 25 3.6.13 Versickerungsbecken 25 3.6.14 Drosseleinrichtung, Notüberlauf und Ablaufkanal 25

3.7 Sicherungsmaßnahmen 25 3.7.1 Kabel und Leitungen 26

3.8 Abfallentsorgung 26

3.9 Beweissicherung 26 3.9.1 Gebäude und Anlagen 26 3.9.2 Verkehrswege 27

3.10 Winterbau 27

3.11 Belastungsannahmen Kanalbau 27

3.12 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 27 3.12.1 Vermessungsleistungen 27 3.12.2 Übergabe und Überprüfung von Punkten 27 3.12.3 Kontrollmessungen 28 3.12.4 Urgelände - Messungen 28 3.12.5 Sonstiges 28 3.12.6 Aufmassverfahren 28

3.13 Prüfungen 29

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3.13.1 Eignungsnachweise 29 3.13.2 Eigenüberwachungsprüfungen 29 3.13.3 Kontrollprüfungen / Identitätsprüfungen 29 3.13.4 Kanalprüfungen 30

3.14 Bautagesberichte des Auftragnehmers 30

3.15 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination 30

3.16 Nachtragsangebote 30

3.17 Abnahme der Bauleistungen 31

3.18 Mängelansprüche 31

Ausführungsunterlagen 32

3.19 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen 32

3.20 Ausschreibungszeichnungen 32

3.21 Gutachten 32

3.22 Vom AN zu erstellende / beschaffende Ausführungsunterlagen 32 3.22.1 Baustelleneinrichtungsplan 32 3.22.2 Bauzeitenplan 32 3.22.3 Bestandsunterlagen 33 3.22.4 Rohrstatiken 33 3.22.5 Vorgaben zur optischen Inspektion der Leitungen 33 3.22.6 Abrechnungszeichnungen 35

4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 36

4.1 Allgemeine Vorschriften 36

4.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 36

4.3 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hinweise 37

4.4 Zu beachtende Merkblätter 37

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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Allgemeines

Die Stadt Geestland beabsichtigt im Ortsteil Debstedt die Nachrüstung eines Pumpwerkes aus ei- nem Versickerungsbecken in der Straße Birkengrund.

Dieser Vertrag beinhaltet das Herstellen eines Pumpwerkes aus Kunststoff zur Oberflächenwas- serableitung, die Verlegung von Anschlussleitungen im Freigefälle in offener Bauweise, die Herstel- lung von Druckrohrleitungen in offener Bauweise, die Herstellung einer Druckrohrleitung als Hori- zontalbohrung im HDD-Verfahren (Horizontal Directional Drilling) im grabenlosen Verfahren zur Rohr- oder Kabelverlegung, die Aufnahme und Wiederherstellung von Verkehrsanlagen und die Anpassung von Oberflächen im Bereich eines Versickerungsbecken.

1.1.2 Rückbauarbeiten

 Im Bereich Versickerungsbecken ist die Vegetationsdecke sowie der Untergrund aufzuneh- men.  Zur Anbindung der Druckrohrleitung PE DN 100 an den bestehenden Entwässerungskanal im „Königsberger Weg“ sowie für die Verlegung der Stromleitungen ist im geringen Umfang die bestehende Pflasterbefestigung aus Betonrechteckpflaster aufzunehmen und nach Anbin- dung der Leitung einschl. Herstellen der Unterbauschichten wieder zu verlegen.  Zur Verlegung von Schutzrohren ist an einer Stelle der dort vorhandene Rundbord inkl. Ent- wässerungsrinne auf einer Breite von 1,00 m aufzunehmen und wieder herzustellen.

1.1.3 Erdarbeiten

Der Oberboden ist mit der Vegetationsdecke abzutragen und Material, dass zur Wiederverwendung benötigt wird seitlich zu lagern. Material, dass zur Wiederverwendung nicht benötigt wird, ist der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.

Darüber hinaus soll der abgetragene Oberboden auf Breite der Kanalanlagen zunächst seitlich ge- lagert und nach Verfüllen der Leitungsgräben wieder eingebaut werden.

Beim Bodenaushub ist insbesondere Folgendes zu beachten. Diese Einschränkungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Eine geson- derte Vergütung hierfür erfolgt nicht:  Offene Baugruben sind vor Aufweichungen durch Oberflächenwasser zu schützen  Zum Erreichen des Sollprofils ist frostunempfindlicher Boden profilgemäß nach den Unterla- gen des AG einzubauen.  Die Beseitigung von Hindernissen wie z. B. Bäumen, Wurzeln, Felsstücken, alten Leitungen usw., hat unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu erfolgen. Gebäudeteile, freigelegte Lei- tungen und dergleichen sind sorgfältig gegen Beschädigungen abzusichern.  Alle übrigbleibenden oder zum Verfüllen nicht erforderlichen oder ungeeigneten Bodenmas- sen sind abzufahren.

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 Um eine unnötig hohe Wasseraufnahme im Untergrund zu vermeiden, sind Baugruben und Vertiefungen schnellstmöglich, d. h. abschnittsweise wieder zu verfüllen und zu verdichten.

1.1.4 Entwässerungsanlagen

1.1.4.1. Regenwasserkanal / Pumpwerk / Druckrohrleitung / Schutzrohre

Vom zu errichtenden Pumpwerk wird das Oberflächenwasser über eine zu verlegende PE-HD Druckrohrleitung DA 110 x 10,0 mm, SDR 11, mit Anschluss an einen bestehenden Schacht an das bestehende Regenwassernetz angeschlossen.

1.1.4.2. Schmutzwasserkanal / Abwasserpumpwerk / Druckrohrleitung

Keine Veranlassung

1.1.4.3. Oberflächenentwässerung

Die Straßenentwässerung muss während der gesamten Bauzeit funktionsfähig bleiben, d.h. es sind bei zu erwartendem Regen Provisorien zur schadlosen Ableitung des Niederschlagwassers nach Wahl des AN herzustellen. Dieser zusätzliche Aufwand ist als Nebenleistung zur Hauptleistung zu betrachten und wird somit nicht gesondert vergütet.

Passschnitte für jegliche Rohrleitungen sind in die jeweilige Position mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

1.1.5 Straßenbauarbeiten

Dieser Bauvertrag beinhaltet das Herstellen der Schichten aus frostunempfindlichem Material, Schottertragschichten, und Pflasterflächen aus Betonrechtecksteinen.

Die Fahrbahnaufbauten werden in Anlehnung an die „Richtlinien für die Standardisierung des Ober- baues von Verkehrsflächen“ RStO hergestellt.

Der Unterbeton der Rinnenanlagen und Borde ist einzuschalen und zu verdichten. Die Oberfläche des Unterbetons darf nicht abgezogen und geglättet werden, um eine optimale Verbindung des Betons mit den Steinen zu erreichen. Die Dehnungsfugen sind durch den Unterbeton auszubilden. Die Rinnensteine sind sofort nach dem Verlegen nass einzuschlämmen; Dabei ist darauf zu achten, dass die Fugen vollständig gefüllt sind.

Sämtliche Beschilderungs- und Markierungsarbeiten für temporäre Verkehrszustände sind ebenfalls Leistungsbestandteil.

1.1.5.1. Oberflächenbefestigung am Pumpwerk

Im Bereich des Pumpwerkes wird eine Fläche aus Betonsteinpflaster mit einer Einfassung aus Be- tontiefbordsteinen 8/25 auf 20 cm Unterbeton mit 15 cm Betonrückenstütze aus C 20/25 hergestellt.

Die Schachtabdeckung Klasse B ist in der Pflasterfläche anzupassen.

08 cm Betonsteinpflaster 200/100 grau mit Fase 04 cm Pflasterbettung Baustoffgemisch 0/5 mm 20 cm Schottertragschicht 0/32 mm, gem. ZTV SoB-StB 20 30 cm Schicht aus frostunempfindlichem Material gem. ZTV SoB-StB 20

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62 cm frostsicherer Gesamtaufbau EV  45 MPa auf dem Untergrund 2

1.1.5.2. Versickerungsbecken

Das Versickerungsbecken ist in Betrieb. Im westlichen Böschungsbereich befindet sich der Zulauf durch eine Betonrohrleitung DN 400. Das anfallende Wasser aus dem Zulauf staut sich zeitweise über die gesamte Sohle des Versickerungsbeckens. Im Bauablauf ist gegebenenfalls ein Fang- damm zu errichten, um den östlichen Teil des Beckens trockenzulegen. Oberhalb des Versicke- rungsbeckens befindet sich ein 3,00 m breiter Räumstreifen aus Mineralgemisch zur Umfahrung. Die Sohle und Böschungsbereiche dürfen nicht mit Fahrzeugen oder Geräten befahren werden.

Die Böschungsbefestigung am Ablauf ist mit einem Böschungsstück sowie mit Wasserbausteinen herzustellen und mit Fließbeton zu verfüllen.

Das Gelände, auf dem das Versickerungsbecken liegt, ist mit einem Zaun abgegrenzt. Genaue An- gaben zu der Lage sind den beiliegenden Plänen zu entnehmen.

1.1.6 Anschlussbereiche

Keine Veranlassung

1.1.7 Fangdamm

Für die Herstellung des Pumpwerkes sowie die dazugehörigen Anschlussleitungen ist es gegebe- nenfalls erforderlich, das Versickerungsbecken bauzeitlich abzusperren und den Wasserdurchfluss durch einen temporären Damm abzusperren. Diese Absperrung soll mittels Fangdamm nach Wahl des AN erfolgen. Der Damm ist nach Wahl des AN herzustellen. Dabei gilt zu beachten, dass es zu keiner Beschädigung der Sohle oder Verunreinigung durch Schüttgüter kommt. Zusätzlich ist das Überpumpen von vorhandenem Wasser kombiniert mit einer Ablaufleitung geplant. Das Nieder- schlagswasser kann auf der seitlichen Fläche zur Versickerung gebracht werden. Leitungslänge ca. 30 m.

1.1.8 Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AN. Näheres dazu ist Nr. 3.1 zu entnehmen.

1.1.9 Ver- und Entsorgungsleitungen

Der AN hat vor Ausführung der Arbeiten von den örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen die Leitungspläne zu beschaffen, auf der Baustelle vorzuhalten und zu berücksichtigen. Durch die Ar- beiten verursachte Beschädigungen an Leitungen gehen zu Lasten des AN.

1.1.9.1. Beleuchtung

Keine Veranlassung

1.1.9.2. Wasserleitungen

Keine Veranlassung

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1.1.9.3. Breitbandversorgung

Keine Veranlassung

1.1.9.4. Stromleitungen / Gasleitung

Keine Veranlassung

1.1.9.5. Fernmeldekabel

Keine Veranlassung

1.1.10 Markierungen / Beschilderungen

Keine Veranlassung

1.1.11 Sicherungsmaßnahmen

Keine Veranlassung

1.2 Auftraggeber Aufgaben nach Baustellenverordnung

1.2.1 Vorankündigung

Keine Veranlassung

1.3 Ausgeführte Vorarbeiten / gleichzeitig laufende Bauarbeiten

1.3.1 Vorarbeiten

Keine Veranlassung

1.3.2 Vermessung

Die auftraggeberseitig ausgeführten Vermessungsleistungen dienen lediglich als Grundlage der Planung. Für Abrechnungszwecke sind sämtliche Vermessungsleistungen durch den AN auszufüh- ren. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind als Nebenleistung einzurechnen.

Die Absteckung der Hauptachse einschließlich Baufeldabsteckung sowie Vermessungsarbeiten sind entgegen § 3 Abs. 2 VOB/B vom AN durchzuführen und werden gesondert vergütet.

1.3.3 Kampfmittelräumung

Im Planbereich liegen keine Kampfmittelbefunde vor.

Es ist jedoch nie auszuschließen, dass Einzelfunde auftreten können. Bei Auffälligkeiten wie z. B. unbekannte Metallteile oder verdächtige Bodenverfärbungen sind die Arbeiten einzustellen und die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Lan- des Niedersachsen bei der Regionaldirektion Hameln-Hannover unter 0511 30245 502/-503 zu be- nachrichtigen.

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1.3.4 Provisorische Befestigungen

Keine Veranlassung

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Keine Veranlassung

1.5 Erschwernisse

Keine Veranlassung

1.6 Nebenangebote

Nebenangebote sind zugelassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die geplante Baumaßnahme liegt in der Stadt Geestland im Ortsteil Debstedt an der Straße „Bir- kengrund“.

Ein Teil der Baumaßnahme befindet sich direkt an einem Versickerungsbecken. Des Weiteren an der anliegenden Straße „Königsberger Weg“

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Über das übergeordnete Straßennetz ist die Baumaßnahme von der A 27 über die Abfahrt 5 Geest- land-Debstedt weiterführend links auf der Landesstraße L 120, abbiegend auf die Straßen „Drangstedter Chaussee / Langener Straße (L 118) / Birkengrund“ zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle ist über eine angelegte und verschlossene private Grundstückszufahrt der Eigentü- mer „Birkengrund Nr. 3“ zu erreichen. Der Anwohner ist vor Baustellenbeginn durch den AN zu in- formieren, Kontaktdaten liegen dem AG vor. Seitens der Eigentümer besteht nach Mitteilung der Stadt Geestland ein eingetragenes Überwegungsrecht. Es dürfen lediglich Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5,5 t die private, gepflasterte Zuwegung befahren. Der Zustand der privaten Grundstückszufahrt ist vor Beginn der ausführenden Arbeiten zu dokumentieren.

Alle bauseits genutzten Wege und Straßen sind nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, eventuell entstandene Schäden sind zu beseitigen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlüsse an Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser etc.) können seitens des AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Bei Erfordernis hat der AN sich im Einvernehmen mit den zuständigen Versorgungsunternehmen Strom-, Wasser- und sonstige Anschlüsse selbst zu beschaffen und in die Baustelleneinrichtungskosten einzurechnen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze  Lager- und Arbeitsplätze können auf Flächen des AG im Baustellenbereich bzw. der Ver- kehrsfläche eingerichtet werden.  Andere Flächen im Baustellenbereich stehen nicht zur Verfügung

Die Beschaffung von Arbeitsplätzen ist Sache des AN nach dessen Erfordernissen. Nach Ab- schluss aller Bauarbeiten ist der gesamte Arbeitsbereich zu räumen, zu säubern und ebenflächig zu hinterlassen. Die Kosten hierfür sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Etwaiges Umsetzen der BE bzw. Lagerflächen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Der AN hat für die Absicherung der Lagerfläche gegen unbefugtes Betreten zu sorgen.

Sollten darüber hinaus weitere Flächen benötigt werden, so sind diese vom Auftragnehmer auf ei- gene Kosten zu beschaffen.

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Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber am Schluss der Baumaßnahme unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigentümer oder Pächter vorzulegen.

Darüber hinaus ist durch den AN zu berücksichtigen, dass die Lagerung von Materialien auf vor- handenen Oberflächen keine Rückstände erzeugen dürfen. Sollte eine Lagerung insbesondere von Schüttgütern und Boden im Bereich der Verkehrsanlagen in Pflasterbauweise nötig sein, ist der AN verpflichtet, zu eigenen Lasten mit geeigneten Maßnahmen (Saug-, Kehrwagen, etc.) die Entfer- nung von jeglichen Verschmutzungen gegebenenfalls auch mehrmals täglich auszuführen.

2.6 Gewässer

Anfallendes Oberflächenwasser kann in den vorhandenen Regenwasserkanal abgeleitet werden. Eine Absenkung des Wasserspiegels im Versickerungsbecken kann durch ein Überpumpen auf eine angrenzende private Fläche erfolgen. Die schadlose Ableitung ist Sache des AN und ggf. durch provisorisch zu verlegende Rohrleitungen zu gewährleisten. Eine gesonderte Vergütung er- folgt nicht, sofern das Leistungsverzeichnis nichts anderes vorsieht.

2.7 Zuwegungen

Das Planungsgebiet befindet sich unmittelbar an der Straße „Königsberger Weg“.

2.8 Absperrung und Beleuchtung der Baustelle

Die ordnungsgemäße Einrichtung, Absperrung, Beleuchtung und Kennzeichnung der Baustelle ist in Bezug auf die verkehrsrechtlichen Anordnungen Sache des AN und wird gem. Leistungsver- zeichnis vergütet. Die gleichermaßen erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung der Baustellen- einrichtung sowie von Einzelarbeitsstellen obliegt dem AN.

Offene Rohrgräben sind werktäglich und an Sonn- und Feiertagen gegen Betreten und als Absturz- sicherung durch den AN zu sichern. Dieses wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheits- preise einzukalkulieren.

2.9 Unterkünfte des Auftraggebers

Vom Auftragnehmer sind für den Auftraggeber bzw. seinen Vertreter keine Bauunterkünfte vorzu- halten.

2.10 Beseitigung der Baustelleneinrichtung

Nach Abschluss aller Bauarbeiten ist der gesamte Arbeitsbereich zu räumen, zu säubern und eben- flächig zu hinterlassen.

2.11 Baugrundverhältnisse

2.11.1 Geologische Verhältnisse

Eine Baugrundbeurteilung bzw. Baugrundaufschlüsse des Geologischen Büros Jochen Schmidt aus dem Jahr 2023 liegen vor und werden den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

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2.11.2 Grundwasser

Es liegen keine Informationen zu Grund-, Schichten- bzw. Stauwasserständen vor.

2.11.3 Schadstoffbelastung

Die Schadstoffbelastung des Untergrundes bzw. der Ausbaustoffe sind nicht erfasst.  Für die Verwertung der Aushubböden wurde zunächst ein Materialwerte nach EBV = BM/BG- 0 bzw. Zuordnungswert nach LAGA ca. Z0 angenommen.

Als Bereitstellungsfläche, im Nahbereich der Baustelle, kann seitens des Auftraggebers zurzeit keine Fläche für die Zwischenlagerung der Materialien für die Beprobung zur Verfügung gestellt werden.

2.11.4 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen

 Der anfallende Oberboden ist in Teilen zur Wiederverwendung seitlich im Baufeld zu lagern.  Der anfallende Ober- bzw. Aushubboden ist der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Die Vorgabe der DIN 18300 und EBV sind zu berücksichtigen.  Überschüssiger Oberboden ist der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.  Die Aushubböden sind in Teilen zur Wiederverwendung seitlich im Baufeld zu lagern.  Aushubböden, welche nicht zur Wiederverwendung genutzt werden können, sind nach Wahl des AN zu verwerten.

Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden im Rahmen des Vorhabens (ein- schließlich Bodenaushub) sind die Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung (BBodSchV) sowie der Ersatzbaustoffverordnung (EBV); Anforderungen an die stoffliche Ver- wertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen -Technische Regeln- in der jeweils aktuellen Fas- sung zu beachten.

2.12 Zu schützende Bereiche und Objekte

2.12.1 Allgemeines

Verhandlungen und Gespräche mit Dritten über die vorgesehene Baumaßnahme dürfen, soweit es sich nicht um Anschlüsse für Wasser, Energie usw. handelt, nur nach vorheriger Information und Zustimmung des AG erfolgen.

Dasselbe gilt für das Betreten der Baustelle durch Dritte, die nicht zu den Arbeitskräften des AN ge- hören.

Die jeweils örtlich vorhandenen Entwässerungseinrichtungen sind während der Bauzeit funktionsfä- hig zu belassen bzw. bei Beschädigung im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme in ordnungs- gerechtem Zustand wiederherzustellen.

Bei der Ausführung von Bauleistungen sind zwingend die Vorgabe der DIN 18920 zu berücksichti- gen. Der AN wird explizit darauf hingewiesen, dass hierzu nicht nur Maßnahmen zum Schutz des Bewuchses zu berücksichtigen sind, sondern auch Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungs- freiheit in Kronen- und Wurzelbereich Berücksichtigung finden müssen.

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2.12.2 Schutz- und Bauzäune

Die Baustelleneinrichtungsflächen sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin durch einen mobi- len Bauzaun zu begrenzen. Dieses ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

2.12.3 Bäume und Feldgehölze

Im Hinblick auf die Erhaltung von Bäumen wird auf die Beachtung der „R SBB: Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“, Ausgabe 2023 besonders hingewiesen.

Außerhalb der Fahrbahntrasse dürfen die Wurzelbereiche der Bäume nicht verdichtet werden (kein Befahren der Wurzelbereiche mit Baugeräten, keine Materiallagerung usw.).

Im Einzelnen sind folgende Punkte zu beachten:

• Das Freilegen von Wurzeln ab 2 cm Durchmesser muss in Handschachtung durchgeführt wer- den.

• Freigelegte Wurzeln sind gegen Austrocknung zu schützen (insbesondere auch Saugwurzeln).

• Im Regelfall sind die Baumwurzeln zu erhalten. Bei Bedarf sind (nur mit Zustimmung des AG) hinderliche Wurzeln glatt abzuschneiden, die Wurzelränder nachzuschneiden und mit geeigne- tem Wundverschlussmittel zu behandeln.

Wenn aus baubetrieblichen Gründen in Teilbereichen nicht auf die Inanspruchnahme dieser Flä- chen verzichtet werden kann, so sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen gemäß R SBB zum Schutz der Baumstämme und der Wurzelbereiche in die Baustelleneinrichtungskosten einzurech- nen.

2.12.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Bei den Bauarbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 26.09.2002, (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002, S. 3830) einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften hingewiesen.

Jeder Baulärm ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Für den Schutz gegen Baulärm sind alle ent- sprechenden Gesetze, Verordnungen und technischen Richtlinien maßgebend und zu beachten.

Der AN ist verpflichtet, ständig auf seine Arbeitnehmer und Nachunternehmer einzuwirken, dass nicht mehr Baulärm erzeugt wird als nach der Lage der Dinge unvermeidlich ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Nichteinhaltung der Lärmschutzvorschriften ergeben. Entstehende Mehrkosten aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

2.12.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, jegliche Luft-, Grundwasser- und Gewässerverschmut- zungen sowie Verseuchungen zu unterbinden. Für aus diesem Anlass geltend gemachte Ansprü- che Dritter haftet der AN.

Der Baubereich befindet sich im Waserschutzgebiet der Schutzzone IIIA.

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Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Fette, Öle, Treibstoffe) sind während der Bauzeit so zu la- gern und zu verwenden, dass sie weder in oberirdische Gewässer noch in das Grundwasser gelan- gen können. Beim Lagern und Abfüllen derartiger Stoffe sind die Bestimmungen der §§ 161 ff. NWG sowie die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe (AwSV, Ausgabe 2017)“ und die Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VVAwS) zu beachten. Das heißt, bei Betankungsvorgängen von Baumaschinen außerhalb von zugelassenen und baulich her- gerichteten Betankungsanlagen sind gemäß den Anforderungen der VAwS ausreichend Ölbinde- mittel bereitzustellen.

Beim Transport wassergefährdender Stoffe ist das Gefahrengutrecht zu beachten.

Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

2.13 Öffentlicher Verkehr auf der Baustelle

Im Maßnahmenbereich „Königsberger Weg“ findet öffentlicher Verkehr statt.

2.14 Anlagen im Baubereich

Grundsätzlich ist durch den Auftragnehmer die Einholung der aktuellen Leitungspläne, Vorschriften und Richtlinien der Ver- und Entsorgungsunternehmen vor Baubeginn auszuführen. Inhalte der Lei- tungspläne sind in der Örtlichkeit per Kennzeichnung abzutragen.

Es ist Sache des AN, vor Beginn der Arbeiten sich von den betreffenden Versorgungsunternehmen Bestandspläne der Leitungen zu beschaffen und die hierzu ergänzenden Anweisungen zu beach- ten.

Arbeiten an den Leitungen oder im Bereich von Leitungen sind mit dem jeweiligen Träger der Anla- gen vor Aufnahme der Arbeiten abzustimmen. Notwendige Zustimmungen sind bei dem jeweiligen Träger der Anlagen vorher einzuholen und dem AG vorzulegen.

Eventuell erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Leitungen sind in direkter Absprache und Abrechnung mit den Versorgungsträgern zu treffen. Die hieraus resultierenden Aufwendungen sind ebenfalls in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Rechtmäßig hergestellte Leitungen aller Art (Versorgungsleitungen, Kanalisation, Dränungen u. ä.), hat der Leitungseigentümer im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast im notwendigen Maß zu ändern. Die Kostenregelung bestimmt sich nach den bestehenden Verträgen bzw. gesetzlichen Regelungen. Für Fernmeldeleitungen gilt das Telekommunikationsgesetz in der letztgültigen Fas- sung.

Durch Gräben freigelegte oder gefährdete Ver- oder Entsorgungsanlagen oder sonstige Anlagen müssen sorgfältig und betriebssicher geschützt, gegebenenfalls unterfangen oder aufgehängt wer- den.

Der AN ist verpflichtet, insbesondere bei unbekannter Lage der Leitungen und Anlagen bei den Ausschachtungsarbeiten mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Bereiche, in denen Fahrbahnen neu hergestellt wurden, nicht im Zuge der Erstellung der Leistungen beschädigt werden dürfen. Der AN ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Beschädigungen der neuen Fahrbahnoberflächen zu verhindern.

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2.14.1 Gewährleistung häusliche Abfallentsorgung

Der Abfall-Service der Stadt Geestland (Fa. Nehlsen) ist mindestens 2 Wochen vor dem Beginn der Bautätigkeiten durch den AN in Kenntnis zu setzen.

Neben dem Anliegerverkehr ist die Durchführung der Haus- und Sperrmüllabfuhr sicherzustellen. Die Anlieger der betroffenen Bereiche sind vorher darauf hinzuweisen, dass die Müllgefäße bzw. das abzufahrende Sperrgut an eine Sammelstelle gebracht werden müssen, die von dem Abfuhr- fahrzeug ohne Schwierigkeiten erreicht werden kann. Der AN hat hierbei Hilfestellung zu geben, ohne dass eine besondere Vergütung hierfür erfolgt.

2.14.2 Vermutete Bodenfunde

Nicht bekannt

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3 Ausführung der Bauleistung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1 Allgemeines zur Verkehrssicherung

Alle zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Verkehrsbeschilderungen, Absperrungen, Hinweisschilder, Markierungen usw. sind im Baustellenbereich gem. StVO, der RSA und nach Wei- sung der Stadt Geestland und der zuständigen Polizei aufzubauen, umzustellen, vorzuhalten und zu unterhalten, ggf. zu beleuchten und nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen.

Die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Baustelle geht nach deren Einrichtung auf den Auftrag- nehmer über. Der AN ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit, der durch Baufahrzeuge benutzten, öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb des Baugebietes zu gewährleisten und evtl. aufgetre- tene Verunreinigungen und aufgetretene Schäden sofort ordnungsgemäß zu beseitigen.

Es sind Verkehrssicherungen in Anlehnung an die Regelpläne der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) einzurichten. Hierfür ist die RSA in der neuesten gültigen Fassung mit den entsprechenden Ergänzungen zu beachten. Maßgebend sind weiterhin die Bestimmungen der Straßengesetze und der StVO bzw. VWV-StVO.

Der AN hat entsprechende Verkehrszeichenpläne zu erstellen und mit den jeweiligen Dienststellen (Straßenverkehrsbehörde des Landkreises, Polizei etc.) abzustimmen. Die Pläne sind als Antrag auf Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 StVO einzureichen und genehmigen zu lassen.

Die Anträge auf Erteilung der verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 StVO einschließlich der entsprechenden mit dem AG abgestimmten Verkehrszeichenpläne sind entsprechend vorab vorzu- legen.

Die Kosten für die nachfolgend beschriebenen Forderungen an die Planung und Ausführung der Verkehrsführung sind in die Einheitspreise mit einzurechnen, soweit nicht anders beschrieben.

Die verkehrsbehördlichen Anordnungen sind vom AN bei der zuständigen Verkehrsbehörde der Stadt Geestland zu beantragen.

Dem AN obliegt für die Dauer der Bauausführung, d.h. im Zeitraum vom Einrichten bis zum Räu- men der Baustelle die Verkehrssicherungspflicht (gem. § 823 BGB) innerhalb der Baustelle und des gesamten Baubereiches.

Der AN hat vor Baubeginn an alle Anwohner, die von der Baumaßnahme betroffen sind Informati- onszettel zu verteilen in denen zeitliche Informationen zur Baustelle, Hinweise zu Änderungen be- züglich der Müllentsorgung sowie Informationen über Einschränkungen der verkehrlichen Absper- rung enthalten sind.

3.1.2 Aufrechterhaltung des Verkehrs

Keine Veranlassungen

3.1.3 Verkehrsbeschränkungen

Die Arbeiten in der Straße „Königsberger Weg“ sind unter Vollsperrung auszuführen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gemäß § 45 (6) StVO, die Zustimmung über die zur Durchfüh- rung der Bauarbeiten erforderliche Verkehrsbeschilderung rechtzeitig (14 Tage vor Baubeginn) bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Die Anordnungsverfügungen einschließlich der dazugehörigen Pläne sind ständig auf der Baustelle vorzuhalten. Besonderen Anordnungen der Verkehrsbehörde oder der Polizei zur Ergänzung der Anordnung für die Kennzeichnung der Absperrung der Arbeitsstellen ist nachzukommen.

Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind nach den Richtlinien für die Si- cherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), neuste Ausgabe, auszuführen.

Das Halten von Baufahrzeugen sowie das Lagern von Geräten, Material und dergleichen in den Seitenräumen neben den unter Verkehr befindlichen Strecken ist nicht gestattet.

Zur Sicherung von Baustellenein- bzw. Ausfahrten sind entsprechende Hinweis- bzw. Warnmaß- nahmen zu ergreifen. Die öffentlichen Straßen sind von Verunreinigungen, die durch die Bautätig- keit hervorgerufen werden, unverzüglich zu säubern.

3.1.4 Baustellensicherung

Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Anlage (gemäß Abschnitt 10 der ZTV-SA 97/01, die als Vertragsbestandteil in der Gesamtheit vereinbart ist).

Die Kontrolle der o.g. Verkehrssicherung übernimmt der AN im Rahmen der ZTV-SA 97/01. Es sind täglich mind. zwei Kontrollfahrten (an den Wochenenden eine Kontrollfahrt) sowie zusätz- lich nach Unwetter oder Sturm durchzuführen – die Kontrollen sind aufzuzeichnen und dem AG wö- chentlich vorzulegen. Es ist ein ununterbrochener Bereitschaftsdienst einzurichten – der Verant- wortliche ist mit Namen und Telefonnummer dem AG und der zuständigen Polizeidienststelle zu benennen.

Seitens des AG wird bei der Inbetriebnahme der einzelnen Abschnitte eine Abnahme mit allen be- teiligten Behörden sowie dem für die Verkehrssicherung verantwortlich benannten Beauftragten des AN durchgeführt. Nach Umbauten ist die Abnahme nach Aufforderung zu wiederholen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet.

Im weiteren Verlauf wird durch den AG im Rahmen seiner Überwachung die Funktionsfähigkeit stichprobenartig kontrolliert. Sofern hierbei festgestellt wird, dass diese nicht mehr gewährleistet ist, hat der AN die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

3.2 Bauablauf

Der Bauablauf richtet sich im Wesentlichen nach dem Vertragsendtermin gem. den Besonderen Vertragsbedingungen. Der AN hat seine Leistungen während der Ausführungsphase im Hinblick auf die Einhaltung der Vertragstermine ausreichend zu fördern.

Die zur Einhaltung von Vertragsterminen erforderlichen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeiten im Mehrschichtsystem werden nicht gesondert vergütet. Entsprechende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Gleiches gilt auch für Zuschläge bei Anliefe- rung von Material und Maschinen in Nachtstunden, am Wochenende bzw. an Feiertagen.

Die gemäß der hier vorliegenden Ausschreibung durchzuführenden Arbeiten sind seitens des AN durch einen fachkundigen Bauleiter zu überwachen. Ergänzend ist ein separater Abrechner für die Baumaßnahme zu stellen, der durchgängig verantwortlich ist für die Umsetzung der Abrechnungs- leistungen des AN.

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Die Abstimmungen sind grundsätzlich über den AG durchzuführen.

Zur genauen Darstellung der Bauphasenzeiten ist ein Bauablaufplan vorzulegen.

3.3 Wasserhaltung

Maßgebend für die Wasserhaltung ist die DIN 18 305.  Nach § 8 und § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Absenken von Grundwasser eine er- laubnispflichtige Gewässerbenutzung. Deren Leistung nicht gesondert vergütet wird und in den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.  Der AN hat, falls nötig, einen Antrag auf Erlaubnis zum Zweck der Grundwasserabsenkung beim zuständigen Landkreis rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zu stellen.

3.4 Baustoffe

3.4.1 Allgemeines

Alle Stoffe und Bauteile werden vom Auftragnehmer geliefert, falls in der Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorgesehen ist.

Die verwendeten Baustoffe und Hilfsmittel müssen den einschlägigen Normen, Technischen Liefer- bedingungen und Richtlinien entsprechen. Ebenso sind die anzuwendenden Gesetze, Erlasse, Ver- ordnungen, Normen, Vorschriften, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sowie Richtlinien bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten.

Die Eignung der vom Auftragnehmer (AN) zu liefernden Baustoffen ist dem Auftraggeber (AG) nachzuweisen.

Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignungen aller Materialien (z. B. Eig- nungsprüfungszeugnisse, Eignungsnachweise, Zulassungen, usw.), insbesondere der Erdbau- stoffe, hat der AN spätestens 4 Wochen vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts ande- res festgelegt ist.

Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, jederzeit und an beliebiger Stelle, auch in den Her- stell- und Lieferwerken, Materialproben zu entnehmen. Herstellwerke für Beton, Asphalt sowie Bau- stoffquellen (Steinbrüche, Entnahmen usw.) werden ggf. vom Auftraggeber ohne Vorankündigung in unregelmäßigen Abständen kontrolliert.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind Wiegekarten, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Rechnungen usw. vom Liefermaterial des Auftragnehmers den Vertretern des Auftraggebers auszuhändigen. Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch einen Soll- Ist-Vergleich durch den AN nachzuweisen. Sämtliche Wiegungen sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Sämtliche zu liefernde Böden und Sande müssen den Zuordnungswert BM-0 aufweisen. Dieses ist durch entsprechende Untersuchungen nachzuweisen.  Als Oberboden ist gesiebter Oberboden, der frei von Unkraut, Steinen und anderen Verunreini- gungen ist, zu liefern.

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3.5 Straßenbau

3.5.1 Schichten aus frostunempfindlichem Material / Frostschutzschichten

Schichten aus frostunempfindlichem Material oder Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB- StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 04/07, Tabelle 1, Kategorie UF3 entsprechen. Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten.

Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur Herstellung von Schichten aus frostunempfindlichem Material verwendet werden soll, muss dieser die Anforderungen der TL SoB-StB 04/07 erfüllen und einer Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 04/07 unterliegen.

3.5.2 Schottertragschichten

Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoff- gemische den TL SoB-StB 04/07 entsprechen. Bei Schottertragschichten zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad Dpr mind. 100 % betragen.

Baustoffgemische für Schottertragschichten müssen vollständig aus natürlichen gebrochenen Ge- steinskörnungen bestehen und einen Schlagzertrümmerungswert der Kategorie SZ 18 erfüllen. Die groben Gesteinskörnungen müssen die Kategorie C 100/0 und die Lieferkörnungen 0/2 müs- sen die Kategorie Ecs = 100 % erfüllen.

3.5.3 Doppelte Oberflächenbehandlungen (OB-dO)

Keine Veranlassung

3.5.4 Asphaltbefestigungen

Keine Veranlassung

3.5.5 Asphalttragschichten

Keine Veranlassung

3.5.6 Asphaltbinderschichten

Keine Veranlassung

3.5.7 Asphaltdeckschichten

Keine Veranlassung

3.5.8 Abstumpfungsmaßnahme

Keine Veranlassung

3.5.9 Schichtenverbund

Keine Veranlassung

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3.5.10 Nähte und Anschlüsse

Keine Veranlassung

3.5.11 Verwendung gebrauchter Stoffe

Sämtliche Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch mög- lich und wirtschaftlich zumutbar sind anfallende Stoffe möglichst hochwertig zu verwerten. Die Ver- wertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen.

Bei Wiederverwendung innerhalb der Baumaßnahme ist die Eignung - technisch und umweltrecht- lich - vom AN 14 Tage vor (Wieder-)Einbau nachzuweisen.

Seit dem 01.08.2023 sind die Regelungen der ErsatzbaustoffV zu beachten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit ein- zurechnen.

3.5.12 Verwendung teerhaltiger Stoffe

Keine Veranlassung

3.5.13 Verwendung asbesthaltiger Stoffe

Keine Veranlassung

3.5.14 Bindemittel

Keine Veranlassung

3.5.15 Pflasterbefestigungen

Es gelten die ZTV Pflaster-StB 20 und die TL Pflaster-StB 06/15 mit den nachfolgenden Änderun- gen und Ergänzungen.

Für die Herstellung von Bord-Einfassungen für Pflasterdecken und Plattenbelägen darf aus- schließlich Transportbeton verwendet werden.

3.5.16 Pflasterbettung

Es gelten die ZTV Pflaster-StB 20 und die TL Pflaster-StB 06/15.

3.5.17 Pflastersteine aus Beton

Nachweise der Konformität und Übereinstimmungskriterien gemäß den Abschnitten 6.1 und 6.2 der entsprechenden DIN EN Normen sind spätestens 4 Wochen vor Ausführung vorzulegen.

Pflastersteine aus Beton müssen den höchsten Anforderungsklassen der Abschnitte 5.2 und 5.3 der DIN EN 1338 entsprechen.

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3.5.18 Einfassungen

Bordsteineinfassungen mit Radien < 12 m sind aus Kurvensteinen herzustellen. Bei Radien > 12 m und < 20 m sind gerade Bordsteine mit einer Länge von 0,50 m, bei Radien > 20 m sind gerade Bordsteine mit einer Länge von 1 m zu verwenden gemäß DIN 18318 Nr. 3.6.2.

3.5.19 Bordsteine aus Beton

Bordsteine aus Beton mit Abmessungen nach DIN 483 müssen den höchsten Anforderungsklas- sen der DIN EN 1340, Abschnitt 5.3 entsprechen.

3.5.20 Fugenmaterial ohne Bindemittel

Es gelten die ZTV Pflaster-StB 20 und die TL Pflaster-StB 06/15. Als Fugenmaterial ist in der Regel ein Baustoffgemisch 0/2 zu verwenden, bei dem der Durchgang auf dem Sieb 1 mm 40 bis 70 M.-% beträgt. Außerdem muss der Nachweis der Filterstabilität er- bracht sein.

3.5.21 Fugenmaterial mit Bindemittel

Keine Veranlassung

3.5.22 Fugenverguss Pflasterbefestigungen

Keine Veranlassung

3.5.23 Verwendung gebrauchter Stoffe

Es sind sämtliche Ausbaustoffe, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind anfallende Stoffe möglichst hochwertig wiederzuverwer- ten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen.

Bei der Verwertung von mineralischen Abfällen sind die Technischen Regeln der EBV zu berück- sichtigen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Position mit ein- zurechnen.

3.5.24 Markierung

Keine Veranlassung

3.5.25 Entwässerungsrohre für Straßenentwässerung

Keine Veranlassung

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3.6 Kanalbau

3.6.1 Entwässerungsrohre für Regenwasserentwässerung

Für die Anschlussleitung vom Versickerungsbecken zum Pumpwerk ist ein Rohr mit einem Durch- messer von DN 300 vorgesehen. Direkt vor dem Pumpwerk wird die Rohrleitung auf DN 200 redu- ziert. Als Material wird durchgängig ein Hochlast-Vollwand-Kanalrohr (HS Rohr) für Regenwasser- leitungen aus Kunststoff, SN 16, in der Farbe blau durchgehend eingefärbt, gewählt.

3.6.2 Schächte Regenwasser

Die Druckrohrleitung bindet an einen vorhanden Betonschacht di = 100 mm an.

3.6.3 Straßenabläufe Regenwasser

Keine Veranlassung

3.6.4 Entwässerungsrinnen

Keine Veranlassung

3.6.5 Entwässerungsrohre für Schmutzwasserentsorgung

Keine Veranlassung

3.6.6 Schächte Schmutzwasser

Keine Veranlassung

3.6.7 Schmutzwasser-Hausanschlussleitungen

Keine Veranlassung

3.6.8 Schmutzwasser-Hausübergabeschächte

Keine Veranlassung

3.6.9 Pumpwerk

Allgemeines

Die Zuleitung zum Pumpwerk erfolgt über eine kurze Rohrleitung DN 300 PVC.

Zur Aufnahme der Pumpensteuerung wird ein beheizbarer Schaltschrank inkl. Sockel aufgestellt, in dem sich die Steuerung befindet. Zur Aufnahme der Stromversorgung erfolgt der Anschluss an einem vorhandenen Schaltschrank östlich der Startbaugrube. Die Stromleitungen und das Steue- rungskabel sind in Schutzrohren einzuziehen.

Ein Schrank dient für die Steuerung von 2 Pumpen mit je 1,5 KW Nennleistung über Antrieb mit Drehstromkurzschlussläufermotor als Trockenläufer, ein weiterer Schrank dient für die Installation der Stromversorgung durch das Energieversorgungsunternehmen (EWE).

Ein entsprechendes Leerrohr und Kabel zwischen den Schränken muss eingezogen und aufgelegt werden.

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Das Pumpwerk ist komplett betriebsbereit in Abstimmung mit dem AG zu montieren.

Pumpwerkschacht

Es ist ein vormontierter und anschlussfertiger Pumpwerkschacht aus Polyethylen in monolithischer Kompaktbauweise für den Einbau von 2 Abwasser-Tauchmotorpumpen mit Freistromrad geplant, mit umseitig verlaufender Auftriebssicherung und Schachtabdeckung in Klasse B geplant. Der Schachtdurchmesser beträgt 800 mm, die Schachttiefe mit Schachtabdeckung beträgt ca. 1850 mm. Der Schacht ist als Fertigteil im Absenkverfahren einzubringen.

Einzelheiten sind den Unterlagen des AG zu entnehmen.

Unmittelbar nach Auftragserteilung ist eine Ausführungszeichnung mit sämtlichen erforderlichen Angaben zum Pumpenschacht gemäß Leistungsbeschreibung aufzustellen und dem AG einzu- reichen.

Nach Freigabe, der Ausführungszeichnung, ist der prüffähige Nachweis für die erforderlichen stati- schen Berechnungen gemäß Leistungsbeschreibung aufzustellen und von einem anerkannten Prüfingenieur freizeichnen zu lassen. Der Prüfingenieur ist rechtzeitig mit dem AG abzustimmen.

Vor Bestellung bzw. Herstellung der Schächte sind die Abwinklungen und die erforderlichen Hö- hen in der Örtlichkeit vom AN zu prüfen. Ein Anspruch auf Vergütung falsch bestellter Schächte aufgrund der fehlenden örtlichen Überprüfung besteht nicht.

Tauchmotorpumpen

Als Pumpenaggregate sind 2 Tauchmotorpumpen mit Freistromrad in Graugussausführung ge- plant. Netzspannung 400 V, Netzfrequenz 50 Hz.

Betriebsbedingen der Tauchmotorpumpen

Medium Wasser

Förderstrom 21,6 m3/h

Förderhöhe 6,97 m

Geodätische Förderhöhe 5,34 m

Pumpendrehzahl 2,900 1/min

Austrittsdruck-max 1,223 bar

Die Pumpensteuerung erfolgt über ein niveauabhängiges Schaltgerät zur Steuerung und zum Schutz der 2 Pumpen. Direkteinschaltung bis 4 kW, Stern-Dreieck-Einschaltung bis 30 kW.

Stromversorgung

Der EWE-Anschluss wird in einem bestehenden Außenschrank untergebracht.

Pumpensteuerung

Die Schaltanlage mit automatischer Wechselschaltung, Reserveschaltung und Spitzenlastschal- tung besteht aus einem mikroprozessorgesteuerten Kompaktschaltgerät für eine Wandmontage in einem Schaltschrank, zur manuellen oder vollautomatischen Steuerung von max. 2 Pumpen (ohne Ex-Schutz). Die Niveausteuerung erfolgt wasserstandsabhängig über eine Tauchglocke ab einer Höhe von 9,81 NHN. Die Schaltanlage wird eingebaut in einen Außenschrank, mit Freiplatz für die Fernüberwachungseinheit. Der Außenschrank hat eine kompakte Bauform, beinhaltet Fernalarm-

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und Fernwirkmöglichkeit und hat eine multifunktionale Schnittstelle sowie drei wählbare potenzial- freie Kontakte.

Dokumentation

Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Unterlagen (Dokumentation) sind entsprechend dem Ver- wendungszweck projektgebunden zu kennzeichnen, zu nummerieren 01 …. . Mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters zu versehen und bei der Abnahme dem Auftraggeber auszu- händigen.

01 Lageplan, Bauwerkzeichnung 02 Betriebsanweisungen 03 Erlaubnisscheine 04 Regeln, Abkürzungen, Begriffe 05 Prüfbescheinigungen, Betriebsmittel, Konformitätserklärungen 06 Dokumentation wiederkehrender Prüfungen alle 3 Jahre 07 Fotodokumentation 08 Erstprüfung, Betriebsanleitung, Ersatzteilliste, Schaltpläne etc. 09 …..

Geänderte Unterlagen sind durch fortlaufende Nummerierung eindeutig kenntlich zu machen.

Bestellung, Lieferung und Montage nicht genehmigter Anlagenteile erfolgt auf eigenes Risiko des AN.

Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Genehmigung der Bauleitung wird der Auftrag- nehmer nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit dieser Unterlagen / Haftung entbunden.

Folgende Pläne sind vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe einzureichen:  Software, Stromlaufpläne und Schaltschrankfrontansicht

3.6.10 Druckrohrleitung

Für die Druckrohrleitung vom Pumpwerk zum Bestandsschacht R 8 ist ein Rohr mit einem Durch- messer von DN 100 vorgesehen. Diese ist teilweise in offener- und teilweise in geschlossener Bau- weise herzustellen. Direkt am Pumpwerk ist eine Reduzierung von DN 100 auf DN 50 herzustellen. Die Druckrohrleitung ist auf den ersten 4,00 m sowie den letzten 6,00 m in Fließrichtung in offener Bauweise herzustellen. Im Mittelteil der Druckrohrleitung ab Station 0+004,69 ist auf ca. 28,00 m eine Horizontalbohrung im HDD-Verfahren herzustellen. Der Anschluss erfolgt an den bestehenden Schacht R 8.

Die für das Pumpwerk benötigten Strom- und Steuerungsleitungen sind in Schutzrohren zu verle- gen. Diese sind teilweise in offener- und teilweise in geschlossener Bauweise zu verlegen.

Im Nahbereich Pumpwerk sind Strom- und Steuerungsleitungen in offener Bauweise in Schutzroh- ren zu verlegen. Zwischen Station 0+004,69 und 0+031,19 erfolgt die Verlegung der Druckrohrlei- tung sowie des Schutzrohres durch Horizontalbohrung im HDD-Verfahren. Ab Station 0+0031,19 erfolgt dann wieder die Verlegung in offener Bauweise.

Die Bettung der herzustellenden Kanalanlagen soll gem. Typ 1 der DIN EN 1610 aus zu lieferndem Material hergestellt werden. Die Leitungszone ist bis 15 cm oberhalb der Rohrscheitel herzustellen.

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Folgende Mengen sind zu verlegen:

ca. 8 m Kunststoff (PP) Hochlast-Vollwand-Kanalrohr, DN 300

ca. 38 m Druckrohrleitung PE DN 100

1 St Pumpenschacht aus Kunststoff (PP) DN 1000

3.6.11 Horizontalbohrung

Informationen hierzu im Titel „3.6.10 Druckrohrleitung“

3.6.12 Weitere Anmerkungen

Für die Durchführung der TV-Inspektion sind die Schächte und Rohrleitungen des Schmutz- und Regenwasserkanals sowie die Anschlussleitungen zu reinigen. Dieses ist in die Einheitspreise ein- zurechnen und wird nicht gesondert vergütet.  Zur Innenprüfung zählt ebenfalls die Neigungsmessung.

Ein Verbau für die Rohrgräben und Schachtbaugruben ist gemäß den statischen und konstrukti- ven Erfordernissen herzustellen, wenn nötig.

3.6.13 Versickerungsbecken

Bei dem Versickerungsbecken handelt es sich um ein Becken im Bestand. Es sind lediglich Arbei- ten zu Sohl- und Böschungsbefestigungen auszuführen.

3.6.14 Drosseleinrichtung, Notüberlauf und Ablaufkanal

Keine Veranlassung

3.7 Sicherungsmaßnahmen

Allgemeines

Jede Möglichkeit einer Gefährdung hat der AN dem AG sofort schriftlich mitzuteilen und beson- dere Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem AG zu treffen.

Der AN trägt für die Befolgung aller Sicherheitsvorschriften die alleinige Verantwortung. Besonders wird auf die gesetzliche Haftung für Menschenleben, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs auf im Baustellenbereich verlaufenden Verkehrswegen und Gewässern, aufmerksam gemacht. Die Haftung verbleibt uneingeschränkt beim AN.

Wegen aller gegen den AG erhobenen Ansprüche aus Anlass von Unfällen oder Beschädigungen, welche Personen oder Sachen mittelbar oder unmittelbar infolge oder bei Gelegenheit der Ausfüh- rung der Bau- und Unterhaltungsarbeiten und auch während der Gewährleistungsfrist durch vom AN zu vertretende Mängel erleiden sollten, ist der AN verpflichtet, den AG dem Geschädigten ge- genüber zu vertreten und jeden etwa gegen den AG erstrittenen Schadensersatz nebst sämtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, bei Vorlage der Schlussrechnung dem AG etwaige Scha- densersatzansprüche schriftlich mitzuteilen, die - insbesondere auch für die Wiederinstandsetzung der Wege und Straßen- bei ihm geltend gemacht wurden und noch nicht geregelt sind.

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Gesetzliche und behördliche Vorschriften

Der AN hat die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die Sicherheitsbestimmungen und die einschlägigen DIN-Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen einzuhalten.

Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser

Der AN ist verpflichtet, im Bereich der Baustelle ohne besondere Vergütung für die Ableitung des Niederschlagswassers auf den Verkehrswegen Sorge zu tragen. Der AN haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen.

Schutz von Gebäuden und Grundstücken

Um evtl. Schäden an benachbarten Gebäuden und sonstigen Bauwerken und Anlagen zu vermei- den, sind für alle Arbeiten erschütterungs- und schwingungsarme Bau- bzw. Verdichtungsverfah- ren zu wählen.

Vorhandene Grenzmarkierungen

Vorhandene Grenzsteine bzw. Grenzmarkierungen sind während der Bauarbeiten zu sichern. Die Kosten der Wiederherstellung der durch die Bauarbeiten verloren gegangenen oder beschädigten Grenzmarkierungen hat der AN zu tragen.

3.7.1 Kabel und Leitungen

Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen nach der Lage von Kabeln und Leitungen aller Art zu erkundigen, diese den Anweisungen entsprechend zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Für Beschädigungen an Leitungen und Kabeln haftet der AN.

Werden Kabel und Leitungen angetroffen, die in den Plänen nicht eingetragen sind, so sind sie sofort bei der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. Die dann erforderlichen Maßnahmen wer- den im Einvernehmen mit dem jeweiligen Eigentümer veranlasst. Alle im Boden vorgefundenen Leitungen bleiben im Eigentum der Leitungsunternehmen und dürfen nur auf dessen Veranlas- sung ausgebaut werden.

3.8 Abfallentsorgung

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes verein- bart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Der AN hat die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbeseitigung (§ 15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die jeweilige Po- sition mit einzurechnen.

Die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfällen hat ordnungsge- mäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen

3.9 Beweissicherung

3.9.1 Gebäude und Anlagen

Keine Veranlassung

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3.9.2 Verkehrswege

Sollten durch Bautätigkeit oder Transporte Schäden an Verkehrswegen, baulichen Anlagen, Ge- bäuden oder angrenzenden Flächen verursacht werden, so sind diese vom AN auf eigene Kosten zu beseitigen.

Eine Fotodokumentation zur Zustandsfeststellung der angrenzenden Einfriedungen, grenznahen Bebauung und benutzten Verkehrswege ist vor und nach der Bauausführung durch den AN ge- mäß Leistungsverzeichnis durchzuführen.

3.10 Winterbau

Keine Einschränkung

3.11 Belastungsannahmen Kanalbau

Für die statische Berechnung der einzelnen Kanaltypen, -querschnitte und -materialien ist die ATV DVWK A 127 maßgebend.  Die statischen Berechnungen sind aufzustellen und vor Einbau der einzelnen Kanaltypen an den AG zu übergeben.

3.12 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.12.1 Vermessungsleistungen

Der AN hat sämtliche baubegleitenden Vermessungen sowie die Bestandsvermessung in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Unterlagen sind auch digital in dxf- und pdf-Format abzugeben.

Weitere Einzelheiten zu Abrechnungsgrundlagen sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

Vermessungsergebnisse werden nur als erbracht angesehen, wenn sie unverzüglich nach Durch- führung dem AG vor Abnahme vorgelegt werden. Nicht vorgelegte Vermessungen des Auftrag- nehmers gelten als nicht erbracht.

3.12.2 Übergabe und Überprüfung von Punkten

Der AN erhält die Unterlagen der Entwurfsvermessung. Die Absteckung der Hauptachsen hat in Eigenverantwortung durch den AN zu erfolgen.

Der AG stellt die Ausführungsplanung als DWG-Datei zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch ei- gene Kontrollmessungen zu überprüfen.

Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich darauf hinzuweisen und um Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers zu bitten.

Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die Da- ten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage lage- und höhenmäßig beziehen.

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3.12.3 Kontrollmessungen

Unabhängig von den Messungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber während der Bauzeit Kontrollmessungen durchgeführt. Der Auftragnehmer wird hierdurch nicht von der vertrag- lichen Leistung entbunden, eigene Messungen für Ausführung, Abnahme und Abrechnung durch- zuführen. Er hat keinen Anspruch auf Überprüfungsmessungen durch den Auftraggeber.

3.12.4 Urgelände - Messungen

Der AN erhält vom AG die Bestandsvermessung als Grundlage für die Planung. Etwaig notwendi- ge Nachvermessungen sind Sache des AN und eigenverantwortlich auszuführen.

3.12.5 Sonstiges

Messungen für technische Abnahmen, z.B. Ebenflächigkeit, sind im Hinblick auf ihre Bedeutung immer vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen.

3.12.6 Aufmassverfahren

Wenn in den OZ nichts anderes angegeben ist, wird nach VOB aufgemessen. Aufmaße für Teil- leistungen, die durch spätere Arbeiten verdeckt werden, sind nach jeder Teilleistung festzustellen und der örtlichen Bauüberwachung zur Anerkennung vorzulegen.

Lieferscheine der durch den Auftragnehmer beigestellten Baustoffe sind dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter zur Gegenzeichnung vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten. Auf den Lie- ferscheinen muss das Herstellungsdatum der Baustoffe erkennbar sein oder die Baustoffe müssen so gekennzeichnet sein, dass das Herstellungsdatum erkennbar ist.

Bei dem Nachweis Soll-/Isteinbau werden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gemittel- ten Massenumrechnungsfaktoren zugrunde gelegt: Tabelle: Massenumrechnungsfaktoren für Baustoffe

BezeichnungLose Masse t/m³Feste Masse t/m³
1 m³Baustoff oder Baustoffgemisch für Frostschutzschichten1,82,2
1 m³Bettungsmaterial für Pflasterdecken und Plattenbeläge 0/51,82,1
1 m³Schicht aus frostunempfindlichem Material1,31,7
1 m³Baustoffgemisch für Schottertragschichtmaterial1,82,2
Bei Wagenaufmaß gilt ein Auflockerungsfaktor von 0,8__________

Die Abrechnung der Rohrgräben erfolgt beim Aushub auf Grundlage der Höhe nach Rückbau der Befestigungen, bei der Verfüllung wird bis OK Planum abgerechnet.

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3.13 Prüfungen

Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe Technische Lieferverträge, Eignungsprü- fungen und/oder Eignungsbeurteilungen/ -nachweise sowie Zulassungsbescheide erforderlich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten Verwendung des Baustoffes, dem Auftraggeber in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.

3.13.1 Eignungsnachweise

Eignungsnachweise und Eignungsprüfungen sind vom Auftragnehmer nach den einschlägigen Technischen Regelwerken durchzuführen und dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme vorzulegen. Gegebenenfalls ist hierfür eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle einzusetzen. Die Prüfberichte dürfen nicht älter als 2 Jahre sein, bzw. dieses Alter bis zum Ende der Baumaßnahme nicht über- schreiten.

Für alle bitumenhaltigen Stoffe, d.h. auch für bitumenhaltige Voranstriche, Deckaufstriche, Klebe- und Vergussmassen sowie alle anderen zur Abdichtung benötigten Baustoffe sind vor dem Einbau Eignungsprüfungen durchzuführen.

Bei fabrikmäßigen Zusammensetzungen (z.B. Voranstrich, Deckaufstriche, Klebemassen, Fu- genverguss usw.) sind die Vorlagen der Herstellungsrezeptur und deren Prüfung durch eine aner- kannte Prüfstelle ausreichend.

3.13.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzule- gen.

Zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers zählen auch die Prüfungen im Rah- men der werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung, der Gesteinsaufbereitung und der Bindemittelherstellung. Auch die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat gemäß Abschnitt 5.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13 die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung dem Auftraggeber auf Verlangen täglich unverzüglich auszuhändigen.

Gleiches gilt auch für alle weiteren Baustoffe.

3.13.3 Kontrollprüfungen / Identitätsprüfungen

Die Kontrollprüfungen des AG wie z. B. Verdichtungsnachweise (Plattendruckversuche, Künzelun- gen usw.) werden gem. Leistungsverzeichnis durchgeführt. Die örtliche Bauüberwachung ist recht- zeitig vor Ausführung zu informieren, welche auch den Prüfort vorgibt. Vor Ausführung ist mit der örtlichen Bauüberwachung bzw. der Bauoberleitung das Prüfinstitut ab- zustimmen. Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Hilfsmittel zu stellen.

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Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem anzuwendenden Technischen Regelwerk. Darüber hinaus ist bei Pflasterbauweisen je Einzelbaumaßnahme und je angefangene 2.000 m² mindestens eine Kontrollprüfung durchzuführen.

Der Nachweis der profilgerechten Lage und Ebenheit der einzelnen Schichten des Oberbaues ist vom Auftragnehmer über den gesamten Prüfabschnitt zu erbringen. Die Messungen sind dabei gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Die Dokumentation muss dem Auftraggeber nach Abschluss der Messungen sofort übergeben werden.

Bei Pflastermaterialien hat der Auftragnehmer zur Prüfung der geforderten Eigenschaften der Bau- stoffe die erforderlichen Versuchssteine, Platten etc. zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

3.13.4 Kanalprüfungen

Vor Ausführung der Innenprüfungen der Kanalleitungen sind sämtliche Leitungen zu reinigen. Die- ses ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Dichtheitsprüfungen sind ebenfalls für die Schächte durchzuführen. Zur Innenprüfung zählt ebenfalls die Neigungsmessung.

Die Dichtheit der Kanalanlagen sind gem. DIN EN 1610 zu prüfen. Die Ergebnisse sind der Bau- überwachung rechtzeitig vor der Abnahme zu übergeben. Weiterhin ist eine Kanalinspektion mittels Kamera durchzuführen. Bei kleinen Querschnitten ist eine Satellitenkamera einzusetzen.

Die Verdichtungskontrolle ist durch Künzelungen durchzuführen. Je 50 m Kanalbaugrubenlänge bzw. auf gesonderter Anweisung der Bauüberwachung ist ein Nachweis zu erbringen. Als Sonde ist eine leichte Rammsonde (DPL) einzusetzen. Wird im Rahmen der Verdichtungskontrolle eine nicht ausreichende Verdichtung festgestellt, wer- den nach der Nachverdichtung zusätzliche Künzelungen ausgeführt. Die Kosten für die Nachver- dichtung und die zusätzlichen Prüfungen hierfür sind vom AN zu übernehmen. Als Anforderung werden mind. 10 Schläge pro 10 cm Eindringtiefe gestellt.

3.14 Bautagesberichte des Auftragnehmers

Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte während der Gesamtdauer der Baumaßnahme zu füh- ren. Diese sind wöchentlich der zuständigen Bauüberwachung zur Einsicht im Original zu überge- ben.

3.15 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Keine Veranlassung

3.16 Nachtragsangebote

Sofern durch den Auftragnehmer geänderte oder zusätzliche Leistungen geltend gemacht werden, ist der nachfolgende Aufbau den Nachträgen zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung der Hin- weise ermöglicht eine zügige Nachtragsprüfung und -beauftragung:

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 Begründung zur Abweichung Bausoll / Bauist: Durch den AN ist aufzuzeigen, welche Um- stände zu einer Veränderung oder Ergänzung der Leistung gegenüber dem Vertrag führen. Die Begründung ist positionsbezogen darzulegen.  Nachtragsangebot: Das Nachtragsangebot hat positionsweise die geänderten bzw. zusätzli- chen Leistungen zu beinhalten. Dabei ist eindeutig zu beschreiben, welche Leistungen in der jeweiligen Position enthalten sind. Sofern Nachunternehmerleistungen enthalten sind, ist das Angebot des Nachunternehmers aufzuführen. Die zuvor beschriebenen Regelungen gelten auch für Angebote von Nachunternehmern. Es sind ausschließlich Vollpositionen und keine Zulagepositionen zu verwenden.  Kalkulation: Zu jeder Position ist eine entsprechende Kalkulation einzureichen. Die Kalkula- tion ist in Anlehnung (Bezugswerte) an die Kalkulation des Hauptangebotes (Leistungsan- sätze, Einzelkosten der Teilleistung, Mittellohn, Zuschläge, etc.) aufzubauen.  Stoffkosten: Bisher nicht beauftragte Stoffe sind durch Angebote oder Rechnungen zu bele- gen.  Aufschlüsselungen der Baustoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sind darzulegen  Die Aufschlüsselungen werden ebenfalls bei Nachunternehmerleistungen erwartet.  Entfallende Leistungen des Hauptvertrages: Die Leistungen und Positionen, die ggf. aus dem Hauptvertrag entfallen, sind der geänderten bzw. zusätzlichen Leistung gegenüberzu- stellen.

3.17 Abnahme der Bauleistungen

Die Abnahme hat ausschließlich förmlich gem. § 12 Nr. 4 VOB/B zu geschehen. Die Abnahme durch Benutzung nach § 12, Nr. 5, Absatz 2 VOB/B wird in jedem Fall ausgeschlos- sen. Das Fehlen der zu liefernden Bestandsunterlagen und Prüfergebnisse der Kanaluntersuchungen wie Neigungsmessungen und Dichtheitsprüfungen wird als wesentlicher Mangel der Leistung im Sinne von § 12, Nr. 3 der VOB/B gewertet und hemmt somit die Abnahme.

3.18 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:  Für alle Anlagen 4 Jahre ab dem Tag der Abnahme

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Ausführungsunterlagen

3.19 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

Zur Ausführung der Maßnahme stellt der Auftraggeber entsprechende Ausführungszeichnungen zur Verfügung. Diese sind:  Übersichtskarte M 1: 25.000  Übersichtslageplan M 1: 5.000  Lageplan Entwässerungsanlagen M 1: 250  Längsschnitt Regenwasserkanal M 1: 100  Detailzeichnung Pumpwerk M 1: 25

3.20 Ausschreibungszeichnungen

Der Auftraggeber stellt zur Angebotserstellung der Maßnahme folgende Unterlagen zur Verfü- gung:  Übersichtskarte M 1: 25.000  Übersichtslageplan M 1: 5.000  Lageplan Entwässerungsanlagen M 1: 250  Längsschnitt Regenwasserkanal M 1: 100  Detailzeichnung Pumpwerk M 1: 25

3.21 Gutachten

Es liegt ein Bodengutachten aus dem Jahr 2016 vor.

3.22 Vom AN zu erstellende / beschaffende Ausführungsunterlagen

3.22.1 Baustelleneinrichtungsplan

Keine Veranlassungen

3.22.2 Bauzeitenplan

10 Arbeitstage nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer eine detaillierte Bauablaufplanung auf der Basis des bei der Angebotsabgabe beigelegten Bauablaufes zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen.

Der Bauzeitenplan ist in digital als Balkenplan anzugeben und muss für jeden Vorgang mindes- tens folgende Angaben enthalten: lfd. Nr., Vorgangsbezeichnung, Dauer, Anfang, Ende, Vorgän- ger des Vorganges, Nachfolger des Vorganges. Des Weiteren ist für jeden Vorgang die Art der Verknüpfungen (Vorgangsbezeichnung) zu anderen Vorgängen anzugeben.

Als Vorgänge sind bauphasenweise und nach Bauabschnitten darzulegen:

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Wesentliche Vorgänge im Allgemeinen  Baustelleneinrichtung und -räumung  Einrichten, Verkehrssicherung, Änderung bzw. Abbauen der Verkehrsführung  Rückbau Befestigungen

Wesentliche Vorgänge im Straßen- und Kanalbau  Erdarbeiten  Kanalbauarbeiten  Setzen Pumpwerk, Schaltanlage  Herstellen Druckrohrleitung  Einbau und Profilierung der Schichten aus frostunempfindlichem Material und Schottertrag- schichten  Setzen von Rinnen und Bordanlagen  Wiederherstellung Pflasterdecke

Der Bauzeitenplan ist digital im Druckformat PDF einzureichen.

Die Aktualisierung des Bauzeitenplanes mit Soll- und Ist-Vergleich und Fortschreibung des Zeich- nungsverzeichnisses ist bei Terminüberschreitung unter Absprache mit dem AG vorzunehmen.

3.22.3 Bestandsunterlagen

Kanalbestandspläne

Für das Bauvorhaben sind nach Abschluss der hergestellten Leistungen digitale Bestandsunterla- gen (-pläne) aller Regenwasserkanäle, Druckrohrleitungen, Bauwerke, Schächte, Versickerungs- becken, der Straßen- und Nebenanlagen und der Rohr - bzw. Kabelverlegearbeiten zu erstellen.

Die Bestandspläne sind im Maßstab 1 : 250 anzufertigen und mit Grenzen und Gebäuden aus ka- tasteramtlichen Unterlagen (vom AN zu beschaffen) zu hinterlegen und auf einem Datenträger (Datenstick) als DXF- bzw. DWG-File, PDF und einer Datei im Isybau-XML 2017 Austauschformat der Abrechnung beizufügen. Im Lageplan ist der Nordpfeil darzustellen. Die Leistung wird geson- dert vergütet.

3.22.4 Rohrstatiken

Der AN hat vor Verlegung der unterschiedlichen Rohrquerschnitte und –Materialien, Regen- und Schmutzwasser, entsprechende geprüfte Rohrstatiken mit den einzelnen Bettungen jeweils digital, angepasst auf die Randbedingungen der Schächte und Haltungslängen, vorzulegen. Das Tragwerksystem ist nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127 aufzustellen.

3.22.5 Vorgaben zur optischen Inspektion der Leitungen

Durchführung:

Kanal-TV-Untersuchung nach vorhergehender Hochdruckspülung.

Die Inspektion hat nach DIN 13508-2 mit Bezug auf DWA 149-2 zu erfolgen. Die Übergabe der Dokumentationsunterlagen (Berichte als PDF, Video, Fotos, Isybau-XML-Datei Format 2017) hat auf DVD zu erfolgen. Das Kanalgefälle ist zu messen und zu dokumentieren (Neigungsmessung).

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Während der optischen Inspektion ist der zu untersuchende Teil des Systems weitestgehend von Abwasser freizuhalten. Der normale Wasserfluß darf 10% nicht übersteigen. Hierzu sind vom AN geeignete Maßnahmen zu treffen bzw. die Materialien vorzuhalten. Durch den ggf. entstehenden Rückstau dürfen keine Schäden entstehen.

Die Vergütung erfolgt je Meter untersuchten Kanal, entsprechend dem bei der TV- Inspektion er- mittelten Aufmaß (Rohranfang – Rohrende). Das Öffnen und Schließen von Schachtabdeckungen bzw. Inspektionsöffnungen wird nicht gesondert vergütet.  Das Inspektionssystem hat den Anforderungen gemäß Merkblatt DWA-M 149-5 zu entspre- chen.  Die TV-Anlage muss für analoge Videosignale der PAL Norm für Farbfernsehen entsprechen.  Die Videoauflösung mit einer Bitrate von min. 4 Mbit/sec.  Die Kamera muss ab DN 200 neben der axialen Sicht eine stufenlose Veränderung der Blick- richtung zulassen, z.B. durch einen Dreh-Schwenkkopf.  Zusätzlich wird stets ein seitenrichtiges aufrechtes Bild während der Bewegung in der Rohr- achse gefordert, so dass die permanente Orientierung gewährleistet ist.  Das Beleuchtungssystem ist so auszulegen, dass eine Strecke von mindestens 1 Meter voll- ständig ausgeleuchtet wird und die Helligkeit dem jeweiligen Objektzustand angepasst werden kann.  Die Kameraoptik muss in der Lage sein, einen Bereich von 0,1 m bis mindestens 1,5 m vor der Kamera scharf abzubilden (Tiefenschärfebereich).  Für Inspektionen kleiner Nennweiten bis einschließlich DN 150 sind Schiebekameras mit Dreh- Schwenkkopf mit einer Untersuchungslänge bis zu 35 m einzusetzen. Die Kameraanlage muss eine technische Vorrichtung besitzen, die eine zentrische Positionierung der Linse ermöglicht.

Durchführung der Kamerabefahrung:

Die Geschwindigkeit der Kamera muss dem Objektzustand angepasst werden. Eine Kamerage- schwindigkeit von 10 cm/s ist nicht zu überschreiten. In verschwenkter Kameraposition ist - außer zur Aufzeichnung eines Längsrisses - keine Axialfahrt zulässig. Eine ruhige Kameralage in der Rohrachse ist während der optischen Inspektion zu gewährleisten. Um ein bestmögliches Ergeb- nis zu erzielen, ist der Zeitraum zwischen Kanalreinigung und Inspektion gering zu halten.

Die Inspektion ist ohne Verzögerung in einem kontinuierlichen Ablauf durchzuführen. Die Inspek- tion ist so vorzubereiten, dass fortlaufende Haltungen in durchgehenden Straßen aufeinanderfol- gend aufgezeichnet werden.

Gesetzte Blasen dürfen die Untersuchung der gesamten Haltung nicht beeinträchtigen. Die Ver- antwortung / Kontrolle beim Aufstauen des Kanals ist Aufgabe des Arbeitnehmers. Das Setzen der Blasen wird nicht gesondert vergütet.

Alle Zustände, ob schadhaft oder nicht, sind ordnungsgemäß einzumessen und in ihrer Gesamt- heit zu dokumentieren. Die entsprechenden Kürzel / Texte sind zu protokollieren, und von jedem schadhaften Zustand ist eine optimale Fotodokumentation anzufertigen, d.h. mehrere Fotos zu einem Zustand sind möglich, wenn erforderlich.

Des Weiteren sind Start- und Zielschacht, soweit technisch möglich, von unten mit der Kamera abzuschwenken. Das Abschwenken der Schächte wird nicht gesondert vergütet.

Die Anbindungen der Stutzen / Abzweiger an den Hauptkanal sind ebenfalls gründlich und aussa- gekräftig abzuschwenken.

Bei übersehenen und unzureichend abgeschwenkten Schäden / Zuständen behält sich der AG vor, eine Nachbefahrung auf Kosten des AN anzuordnen.

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Bei mangelhafter Aufnahmequalität, schlechter Ausleuchtung, Überblendung, unzulänglicher Zu- standsbeschreibung der Schäden und Feststellungen, behält sich der AG ebenfalls vor, eine Nachbefahrung auf Kosten des AN bis zum Vorliegen einer einwandfreien Filmung anzuordnen.

Anschlussleitung:

Einsatz eines Kanal- TV- Fahrzeuges ausgestattet mit Satellitenkameratechnik. Das System muss in der Lage sein über eine Einführhilfe vom Hauptkanal aus in die Anschlussleitungen "abbiegen" zu können. Die Untersuchung erfolgt bis zum Kontrollschacht/Straßeneinlauf.

Das System hat den Anforderungen gemäß Merkblatt DWA-M 149- 5 zu entsprechen.

Die Nummerierung der Anschlussleitungen erfolgt in Fließrichtung mit „01“ beginnend.

Die Dokumentation ist einzukalkulieren.

Die Rohrleitungen sind vor der TV-Befahrung zu reinigen

3.22.6 Abrechnungszeichnungen

Der AN hat für die Straßenbau-, Kanalbau- und Kabelverlegearbeiten maßstabsgerechte Abrech- nungspläne vorzulegen. Daraus müssen die Einzelheiten wie Borde, Rinnen, Abläufe, Befestigun- gen usw. hervorgehen. Grundlage für den Abrechnungsplan kann der digital aufgenommene Be- standsplan sein.

Die Abrechnungspläne sind im Maßstab 1: 250 anzufertigen und in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Die Abrechnungspläne sind der Schlussrechnung digital als pdf- und dwg-Datei bei- zulegen.

Unmaßstäbliche Abrechnungsskizzen/Abrechnungspläne sind ebenfalls digital in dxf- und pdf-For- mat mit der Schlussrechnung einzureichen.

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4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

4.1 Allgemeine Vorschriften

Für die Ausführung der Arbeiten gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften.

Für alle angebotenen Arbeiten gelten alle einschlägigen Technischen Vertragsbedingungen, Vor- schriften, Richtlinien, Merkblätter und dergleichen in der drei Monate vor Angebotsabgabe gültigen Fassung.

Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als Technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertrags- grundlage gemacht. Abweichende Regelungen, insbesondere beim Fehlen von Technischen Bau- bestimmungen oder wenn derselbe Gegenstand durch parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den Technischen Vertragsbedin- gungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.

4.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

Für die Ausführung bzw. Ausführungsplanung gelten insbesondere folgende ZTV-en einschließlich Ergänzungen in der jeweils gültigen Fassung:  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässe- rungseinrichtungen im Straßenbau (ZTV Ew-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Stra- ßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen (ZTV-SA)  Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahnde- cken aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterde- cke, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-StB)  Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrs- flächen (ZTV A-StB)

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 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV-M)  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) einschl. der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)“ und hierbei insbe- sondere RAB 30, RAB 31 und RAB 32

4.3 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hin- weise

Zu den Technischen Lieferbedingungen (TL) werden ebenfalls die entsprechenden Technischen Prüfvorschriften (TP) und die Teile: „Güteüberwachung“ der Technischen Lieferbedingungen (TL G) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.  Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schich- ten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB)  Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB)  Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifi- zierte Bitumen (TL Bitumen-StB)  Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsion im Straßenbau (TL BE-StB)  Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Platten- belägen und Einfassungen (TL Pflaster-StB)  Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TL Beton-StB)  Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau (TL BuB E-StB)  Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefesti- gungen (TL Asphalt-StB)  Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB)  Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB) mit Tech- nische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TP Fug-StB)  Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen  DIN EN 12666-1: Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitun- gen – Polyethylen (PE) – Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungs- system

4.4 Zu beachtende Merkblätter

Merkblatt für die Verhütung von Frostschäden an Straßen, (FGSV 545)

Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke, (FGSV 526)

Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau, (FGSV 516)

M Geok E-StB 16, Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßen- baues, (FGSV 535)

M RC 02, Merkblatt über die Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als Recycling-Bau- stoffe im Straßenbau, FGSV 616/3)

M VAS 99, Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssi- cherung von Arbeitsstellen an Straßen, (FGSV 371)

M RR, Merkblatt für Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen (FSGV 622) 7100 7136 - 37 -

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