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Anlage_0301_Artenschutz-Fachbeitrag.pdf

Herstellung einer Deichinnendichtung mit Erdarbeiten und Ausführungsplanung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 16:06 (Europe/Berlin)

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Kunde: Wasserwirtschaftsamt Traunstein

Projekt: Sanierung der bestehenden Hochwasserschutzdeiche „D-TS 22, 23, 25 und 26“ an der Tiroler Achen

Artenschutz-Fachbeitrag

Deichsanierung an der Tiroler Achen

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Autor Co-Autor Datum Melanie Wohlrab Tobias Weiss 24.04.2023 Telefon Projekt-ID +49 (621) 879909398 118004857 Mobil Mobil +49 172 9909398 +49 172 9866956 E-Mail E-Mail melanie.wohlrab@afry.com tobias.weiss@afry.com

Kunde

Wasserwirtschaftsamt Traunstein Frau Clara Rutkowski Rosenheimer Straße 7 83278 Traunstein +49 (861) 70655-821

Artenschutz-Fachbeitrag

Deichsanierung an der Tiroler Achen

AFRY Deutschland GmbH

i. A. Melanie Wohlrab i.A. Tobias Weiss

M. Sc. Biologie B. Sc. Geoökologie

Gutachterin Co-Gutachter

i. V. Clarissa Mathieson i. V. Johanna Richter

M. Sc. Global Change Ecology M. Sc. Umweltplanung und Ingenieurökologie

Qualitätssicherung Qualitätssicherung

AFRY Deutschland GmbH Sitz der Gesellschaft: Mannheim Geschäftsführer: Eric Knies Lutzstr. 2 Amtsgericht Mannheim HRB 704261 Vorsitzende des Aufsichtsrats: Malin Frenning 80687 München USt-IdNr. DE167064991 afry.com Germany

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Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung ..................................................................................................................... 6

1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................................... 10

2 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 10

3 Methodische Grundlagen des Artenschutz-Fachbeitrags ........................................................... 12

3.1 Räumliche Abgrenzung ............................................................................................. 12

3.2 Ablaufschema zur Prüfung der Betroffenheit des Artenschutzes ....................................... 12

3.3 Datengrundlagen ..................................................................................................... 14

4 Beschreibung von Vorhaben und Untersuchungsraum ............................................................. 14

4.1 Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................... 14

4.2 Beschreibung des Untersuchungsraums ....................................................................... 16

4.3 Schutzgebiete des Naturschutzes, Natura 2000-Gebiete, Biotopkartierung Bayern ............. 19

4.4 Darstellung der allgemeinen Projektwirkungen ............................................................. 20

5 Bestandserfassung tatsächlich und potenziell vorkommender Arten ........................................... 21

5.1 Lokalisation von Baumhöhlen ..................................................................................... 22

5.1.1 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 22

5.2 Gefäßpflanzen ......................................................................................................... 23

5.2.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 23

5.2.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 25

5.2.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 25

5.3 Fledermäuse ........................................................................................................... 25

5.3.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 25

5.3.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 33

5.3.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 33

5.4 Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse) ............................................................... 34

5.4.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 34

5.4.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 35

5.4.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 39

5.5 Vögel ..................................................................................................................... 39

5.5.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 39

5.5.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 57

5.5.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 57

5.6 Reptilien ................................................................................................................. 59

5.6.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 59

5.6.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 60

5.6.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 61

5.7 Amphibien .............................................................................................................. 62

5.7.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 62

5.7.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 64

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5.7.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 64

5.8 Fische .................................................................................................................... 64

5.8.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 64

5.8.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 64

5.8.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 64

5.9 Libellen .................................................................................................................. 64

5.9.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 64

5.9.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 66

5.9.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 66

5.10 Käfer ...................................................................................................................... 66

5.10.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 66

5.10.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 67

5.10.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 68

5.11 Schmetterlinge ........................................................................................................ 68

5.11.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 68

5.11.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 71

5.11.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 71

5.12 Weichtiere .............................................................................................................. 71

5.12.1 Auswertung Bestandsdaten .......................................................................... 71

5.12.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen ..................................................... 72

5.12.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums ..................................................... 72

6 Prüfung der projektbedingten Betroffenheit ........................................................................... 73

6.1 Gefäßpflanzen ......................................................................................................... 73

6.2 Fledermäuse ........................................................................................................... 76

6.3 Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse) .................................................................... 81

6.4 Vögel ..................................................................................................................... 87

6.5 Reptilien ............................................................................................................... 100

6.6 Amphibien ............................................................................................................ 104

6.7 Käfer .................................................................................................................... 113

6.8 Schmetterlinge ...................................................................................................... 116

7 Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen ................................................................... 122

8 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen .............................................................................. 127

Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 128

Gesetze/Richtlinien/Verordnungen/Normen ................................................................................ 130

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Abbildungen

Abbildung 1: Übersicht über die Dammabschnitte (rote Linien), den Eingriffs- und Wirkraum (orange und gelbe Flächen) .................................................................................................................. 15

Abbildung 2: Abschnitt der Tiroler Achen auf Höhe des Kieswerkes mit anschließender Kiesbank, Ruderalvegetation und Gehölzaufwuchs (von rechts; Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022) ......... 17

Abbildung 3: Altarm der Tiroler Achen mit Hartholzauwald (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022) .... 17

Abbildung 4: Deich mit artenreichem Extensivgrünland und Auwald; zwischen St2096 und Bahnbrücke Blickrichtung Norden (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022) ................................................... 18

Abbildung 5: Deich mit artenreichem Saum frischer bis mäßig trockener Standorte, begleitet von Auwald, Blick Richtung Norden auf die Autobahnbrücke der A 8 (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022) ..... 18

Tabellen

Tabelle 1: Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen mit Zugehörigkeit der jeweiligen Artengruppe(n) .......... 8

Tabelle 2: Auszug amtliche Biotopkartierung (Flachland) ............................................................. 19

Tabelle 3: Übersicht der Kartierergebnisse der Baumhöhlen .......................................................... 23

Tabelle 4: Daten zu planungsrelevanten Pflanzenarten ................................................................ 24

Tabelle 5: Daten zu planungsrelevanten Fledermausarten ........................................................... 26

Tabelle 6: Daten zu planungsrelevanten Säugetierarten (ausgenommen Fledermäuse) .................... 34

Tabelle 7: Kartierübersicht der Tiergruppe Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse) ................. 37

Tabelle 8: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse) . 38

Tabelle 9: Daten zu planungsrelevanten Vogelarten, ................................................................... 39

Tabelle 10: Daten zu planungsrelevanten Reptilienarten ............................................................. 59

Tabelle 11: Kartierübersicht der Tiergruppe Reptilien .................................................................. 60

Tabelle 12: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Reptilien ............................................ 61

Tabelle 13: Daten zu planungsrelevanten Amphibienarten ........................................................... 62

Tabelle 14: Daten zu planungsrelevanten Libellenarten ............................................................... 65

Tabelle 15: Daten zu planungsrelevanten Käferarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023) ........................... 66

Tabelle 16: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Käfer ................................................. 68

Tabelle 17: Daten zu planungsrelevanten Schmetterlingsarten ..................................................... 69

Tabelle 18: Daten zu planungsrelevanten Weichtierarten............................................................. 72

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Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz i. S. v. im Sinne von

AFB Artenschutz-Fachbeitrag i. V. m. in Verbindung mit

BE-Fläche Baustelleneinrichtungsfläche LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung LSG Landschaftsschutzgebiet

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz NSG Naturschutzgebiet

BNatSchG Bundes-Naturschutzgesetz RL Richtlinie

D Deutschland SPA Special Protected Area (Vogelschutzrichtlinie)

EU Europäische Union UR Untersuchungsraum

ER Eingriffsraum UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

FFH Fauna-Flora-Habitat VO Verordnung

FPA Faunistische Planungsraumanalyse VSchRL Vogelschutzrichtlinie

ggf. gegebenenfalls WR Wirkraum

i. d. R. in der Regel

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Zusammenfassung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das WWA Traunstein, plant derzeit eine Sanierung der bestehenden Hochwasserschutzdeiche „D-TS 22, 23, 25 und 26“ an der Tiroler Achen (rechtsseitig der Tiroler Achen mit einer Gesamtlänge von ca. 2,4 km).

Da das Vorhaben noch im Stadium der Vorplanung ist, sind noch keine konkreten baulichen Maßnahmen festgelegt. Jedoch wird von einer geplanten Umsetzung von folgenden Maßnahmen ausgegangen:

• Stabilisierung des Damms durch Spundwände, • Leichte Erhöhung des Dammfirstes, • Errichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche für die Dauer der Baumaßnahme.

Durch das Bauvorhaben sind Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) möglich. Im vorliegenden Artenschutz-Fachbeitrag (AFB) wird daher das Vorhaben hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten i. S. der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für die durch die Baumaßnahme beanspruchten Bereiche überprüft.

Wesentliche Grundlagen des vorliegenden AFBs sind Felderhebungen zu den Arten/Artengruppen: Europäischer Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Xylobionte Käfer (Coleoptera): Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus), Scharlach- Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), Reptilien (Reptilia) und deren Lebensräume (Biotopnutzungskartierung, Baumhöhlen- und Horstkartierung). Sowie Arteninformationen zu planungsrelevanten Arten im Untersuchungsraum für den Landkreis Traunstein (371) für die Lebensraumtypen „Fließgewässer“, „Stillgewässer“, „Magerrasen“, „Rohböden“, „Hecken“, „Laub-/ Mischwälder“, „Nass-/ Feuchtwälder“, „Grünland“, „Äcker“, „Böschungen“ und „Siedlungen“ (BayLfU, 2023a), Arteninformationen zu Arten der FFH-RL Anhang IV des BfN (BfN, 2023), Artenschutzkartierung (ASK) Bayern – Kurzliste ortsbezogener Nachweise, Stand 09.12.2022 (BayLfU, 2022b), Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz (FIN- Web) (BayLfU, 2023b), Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (BayLfU, 2021d) und BayernAtlas (BayStMFH, 2023).

Bei der vorliegenden Bewertung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Naturhaushalt im Untersuchungsraum und die in ihm lebenden, planungsrelevanten Arten/Artgruppen wurden Maßnahmen, die zur Verminderung und Vermeidung projektbedingter Beeinträchtigungen beitragen, berücksichtigt.

Projektbedingte Beeinträchtigungen betreffen:

• zwei Gefäßpflanzen (Kriechender Sellerie (Helosciadium repens, Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)),

• 18 Fledermausarten aufgeteilt in sieben vorwiegend gehölzbewohnende Arten (Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mopsfedermaus (Barbastella barbastellus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)) und elf vorwiegend gebäudebewohnende Arten (Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Zweifarbfledermaus (Verspertilio murinus)),

• drei Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse) (Europäischer Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Haselmaus (Muscardinus avellanarius)),

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• 116 Vogelarten aufgeteilt in acht Vogelgilden1 (26 Baumbrüter: Baumfalke (Falco subbuteo), Erlenzeisig (Spinus spinus), Fischadler (Pandion haliaetus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Graureiher (Ardea cinerea), Habicht (Accipiter gentilis), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Kolkrabe (Corvus corax), Kormoran (Phalacrocorax carbo), Kuckuck (Cuculus canorus), Mäusebussard (Buteo buteo), Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Pirol (Oriolus oriolus), Raubwürger (Lanius excubitor), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Sperber (Accipiter nisus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Sturmmöwe (Larus canus), Turmfalke (Falco tinnunculus), Turteltaube (Streptopelia turtur), Waldohreule (Asio otus), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus); elf Gehölzbrüter (niedriger Gehölze): Baumpieper (Anthus trivialis), Beutelmeise (Remiz pendulinus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Bluthänfling (Linaria cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella) Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Kuckuck (Cuculus canorus), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Neuntöter (Lanius collurio), Seidenreiher (Egretta garzetta); 19 Höhlen- und Nischenbrüter: Eisvogel (Alcedo atthis), Feldsperling (Passer montanus), Gänsesäger (Mergus merganser), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Grauspecht (Picus canus), Grünspecht (Picus viridis), Hohltaube (Columba oenas), Kleinspecht (Dryobates minor), Mittelspecht (Dendrocoptes medius), Schellente (Bucephala clangula), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), Uferschwalbe (Riparia riparia), Uhu (Bubo bubo), Waldkauz (Strix aluco), Wanderfalke (Falco peregrinus), Wasseramsel (Cinclus cinclus), Wendehals (Jynx torquilla), Wiedehopf (Upupa epops); neun Gebäudebrüter: Dohle (Coloeus monedula), Haussperling (Passer domesticus), Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Schleiereule (Tyto alba), Turmfalke (Falco tinnunculus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Weißstorch (Ciconia ciconia); zehn Gewässerbrüter: Höckerschwan (Cygnus olor), Knäkente (Spatula querquedula), Kolbenente (Netta rufina), Krickente (Anas crecca), Lachmöwe (Chroicocephalus ridibundus), Schnatterente (Mareca strepera), Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis), Tafelente (Aythya ferina), Teichhuhn (Gallinula chloropus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana); neun Röhrichtbrüter: Bartmeise (Panurus biarmicus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kuckuck (Cuculus canorus), Purpurreiher (Ardea purpurea), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Wasserralle (Rallus aquaticus); 20 Bodenbrüter: Bekassine (Gallinago gallinago), Brandgans (Tadorna tadorna), Feldlerche (Alauda arvensis), Feldschwirl (Locustella naevia), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Goldammer (Emberiza citrinella), Grauammer (Emberiza calandra), Graugans (Anser anser), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schwarzkehlchen (Saxicola torquatus), Wachtel (Coturnix coturnix), Wachtelkönig (Crex crex), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Wiesenweihe (Circus pygargus), 18 Durchzügler und Wintergäste: Alpenstrandläufer (Calidris alpina), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Kampfläufer (Calidris pugnax), Kornweihe (Circus cyaneus), Pfeifente (Mareca penelope), Rotdrossel (Turdus iliacus), Rotschenkel (Tringa totanus), Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus), Silberreiher (Egretta alba), Singschwan (Cygnus cygnus), Steppenmöwe (Larus cachinnans), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Uferschnepfe (Limosa limosa), Zwergsäger (Mergellus albellus), Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus)),

• zwei Reptilienarten (Zauneidechse (Lacerta agilis), Schlingnatter (Coronella austrica)),

• fünf Amphibienarten (Europäischer Laubfrosch (Hylo arborea), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae), Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus), Springfrosch (Rana dalmatina)),

1 Bei einigen Arten kann es dabei aufgrund der Variabilität des Neststandortes zu Überschneidungen hinsichtlich der formalen Zuordnung zu einer ökologischen Gilde kommen. Diese werden in den jeweiligen Kategorien wieder genannt. Darunter sind die Arten Kuckuck, Turmfalke, Wanderfalke und Weißstorch zu finden.

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• zwei Käferarten (Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) und Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)),

• drei Schmetterlingsarten (Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous), Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius), Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina))

Für alle weiteren Arten/ Artgruppen werden keine Betroffenheiten ausgelöst.

Unter Berücksichtigung der folgenden, in Tabelle 1 dargestellten, Vermeidungsmaßnahmen können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 BNatSchG für alle betroffenen Arten/Artgruppen vermieden werden.

Tabelle 1: Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen mit Zugehörigkeit der jeweiligen Artengruppe(n)

. r n n e m h a n ß a MMaßnahmentiteln e z n a lfp ß ä fe Ge s u ä m r e d e lFe r e it e g u ä S . t s n o Sle g ö Vn e ilit p e Rn e ib ih p m Ar e fä Ke g n ilr e t t e m h c S
001_CEFAnbringen von Haselmauskästen und Habitataufwertung
002_CEFHerstellung von Ersatzhabitaten für Zauneidechse und Schlingnatter
003_CEFAnlage von temporären Reptilienfenstern
004_CEFAnlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien
005_VAKontrolle von Bäumen auf Fledermausbesatz
006_VAKontrolle der relevanten Totholzvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Translokation der Habitatstrukturen
007_VAKontrolle der relevanten Pflanzenvorkommen zur Eingrenzung der Tabuzone und ggf. Umpflanzung von Pflanzen in geeignetes Habitat
008_VAKontrolle auf Raupenfutterpflanzen
009_VAVergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen
010_VAErrichtung eines Schutzzauns für Reptilien und Amphibien
011_VAAbsammeln und Umsetzen von Individuen
012_VAGestufte Baufeldfreimachung
013_VABaufeldfreimachung Fledermäuse
014_VAAnbringung von Fledermaus- und Vogelnistkästen
015_VATranslokation von Baumhöhlen
016_VABauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit)
017_VAAnbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben
018_VAÖkologische Baustellenbeleuchtung
019_VAZusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen
020_VAUmweltbaubegleitung

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i. A. Clarissa Mathieson

M. Sc. Global Change Ecology

Qualitätssicherung

i. V. Johanna Richter

M. Sc. Umweltplanung Ingenieurökologie, Landschaftsarchitektin ByAK

Qualitätssicherung

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1 Anlass und Aufgabenstellung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das WWA Traunstein, plant derzeit eine Sanierung der bestehenden Hochwasserschutzdeiche „D-TS 22, 23, 25 und 26“ an der Tiroler Achen (rechtsseitig der Tiroler Achen mit einer Gesamtlänge von ca. 2,4 km).

Durch das Bauvorhaben sind Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) möglich. Im vorliegenden Artenschutz-Fachbeitrag (AFB) wird daher das Vorhaben hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten i. S. der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für die durch die Baumaßnahme beanspruchten Bereiche überprüft.

2 Rechtliche Grundlagen

Im AFB erfolgt eine Prüfung der Betroffenheit von planungsrelevanten Arten. Als „planungsrelevant“ werden Arten des Anhangs IV der FFH-RL (alle dort aufgeführten Arten sind streng geschützt) und die europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie (besonders und streng geschützte Arten) gewertet, die in dem von der Baumaßnahme betroffenen Raum vorkommen und zudem von der Maßnahme beeinträchtigt werden könnten, d. h. sensibel gegenüber den zu erwartenden Vorhabenwirkungen sind.

Die streng und besonders geschützten Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG definiert.

Bei den besonders geschützten Arten handelt es sich gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG um Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind. Besonders geschützt sind darüber hinaus die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie Tier- und Pflanzenarten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Streng geschützt sind die Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV.

Die mögliche projektbedingte Betroffenheit streng und besonders geschützter Arten i. S. der artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ist im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu überprüfen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

„1 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“

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Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gilt:

„Für nach § 15 BNatSchG Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1 das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

2 das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3 das Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt dies entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“

Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gilt:

„Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen

  1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

  2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

  3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

  4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

  5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch

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allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.“

3 Methodische Grundlagen des Artenschutz-Fachbeitrags

Die methodisch-inhaltlichen Grundlagen des Artenschutz-Fachbeitrags bilden die „Arbeitshilfe Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf“ sowie die „Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung – Zauneidechse“ (LfU Bayern, 2020e; LfU Bayern, 2020f).

Weitere methodische Grundlagen sind das Guidance document (Europäische Kommission, 2007) und die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zur Anwen- dung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen (LANA, 2006).

3.1 Räumliche Abgrenzung

Zur räumlichen Abgrenzung werden folgende Teilräume herangezogen:

Der Vorhabenort ist die vom Vorhaben bau- und anlagebedingt direkt beanspruchte Grundfläche, inclusive Baustelleneinrichtungsfläche, Baustraßen und Baufeld.

Der Eingriffsraum (ER) leitet sich aus der Prognose der Beeinträchtigungen innerhalb des Wirkraumes ab und umfasst alle erheblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen, die durch bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren hervorgerufen werden. Er wird für die Maßnahme zur Deichsanierung auf 50 m festgesetzt (Radius um Vorhabenort).

Der Wirkraum (WR) umfasst den gesamten Raum, in welchem die Wirkfaktoren und Projektwirkungen – insbesondere betriebsbedingter Art - wirksam werden. Die Abgrenzung erfolgt auf der Grundlage der Art, Intensität und räumlichen Reichweite der Wirkfaktoren. Innerhalb des Wirkraumes, aber bereits außerhalb des Eingriffsraumes, liegen die Beeinträchtigungen im Gegensatz zum Eingriffsraum unterhalb der Erheblichkeits- und Nachhaltigkeitsschwelle. Die Abgrenzung des Wirkraums entspricht damit den Vorgaben des § 3 BayKompV zur Abgrenzung des Wirkraumes: „Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage- , bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.“ Der Wirkraum beträgt 500 m (Radius um Vorhabenort).

Diese Teilräume bilden zusammen den Untersuchungsraum (UR).

3.2 Ablaufschema zur Prüfung der Betroffenheit des Artenschutzes

In einem ersten Arbeitsschritt wird ermittelt, welche der streng geschützten Arten bzw. europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten) im Wirkraum der Baumaßnahme tatsächlich oder potenziell vorkommen (Relevanzprüfung). Hierbei werden die Verbreitung und die Lebensraumansprüche der streng geschützten Arten/ europäischen Vogelarten mit den im Raum vorhandenen und von der Baumaßnahme betroffenen Lebensraumstrukturen abgeglichen (allgemeine und vorhabenspezifische Abschichtung). Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung oder ihrer Habitatansprüche im Raum nicht zu erwarten sind, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben sogenannte „Allerweltsarten“, die zwar im Raum vorkommen können, bei denen aber Beeinträchtigungen i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 Satz 1 – 3 BNatSchG unter Berücksichtigung der Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen ohne vertiefende Prüfung auszuschließen sind. Für diese Arten sind die Verbotstatbestände in der Regel nicht zutreffend, da aufgrund ihrer Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Kontext (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) weiterhin erhalten

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bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population nicht signifikant verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

Der zweite Arbeitsschritt beinhaltet die Bestandserfassung der nach der Relevanzabschätzung verbleiben- den Artgruppen. Bei den im Rahmen der durchgeführten Kartierungen untersuchten Taxa bilden die Unter- suchungsergebnisse die wesentliche Prüfgrundlage. Der maßgebliche Untersuchungsaufwand wird durch die naturräumlichen Gegebenheiten im Vorhabensgebiet bestimmt. Dabei wird geprüft, ob die Arten im Eingriffsbereich bzw. im entsprechenden Wirkbereich vorkommen und in welchem Umfang sie betroffen sind. Sollten nach der Bestanderfassung vor Ort weiterhin Unsicherheiten aufgrund von Erkenntnislücken zur Betroffenheit der Arten verbleiben, sind diese Arten im Zweifelsfall mittels einer „Worst-Case- Betrachtung“ zu bewerten. Bei relevanten, aber nicht untersuchten Taxa, erfolgt ebenfalls eine Potenzial- analyse auf Grundlage vorhandener Daten („Worst-Case-Szenario“).

Im dritten und vierten Arbeitsschritt werden für die im Wirkungsbereich nachgewiesenen bzw. planungs- relevanten Arten die möglichen projektbedingten Auswirkungen i. S. der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG überprüft. Gegenstand der Prüfung sind gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließ- lich die streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten) sowie die sogenannten „Verantwortungsarten“ der Bundesrepublik Deutschland, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt, von den Bundesländern allerdings noch zu erarbeiten sind.

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind i. d. R. individuenbezogen zu bewerten. Eine Ausnahme stellt das Störungsverbot dar, das sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population bezieht. Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gilt gemäß § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BNatSchG das Verbot der Tötung und Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie das Verbot der Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) allerdings nur einge- schränkt. Ist das Tötungs- oder Verletzungsrisiko der betroffenen Arten durch die Beeinträchtigung des Eingriffs oder Vorhabens nicht signifikant erhöht und kann diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden, liegt kein Verstoß gegen das Gebot vor. Ebenfalls kein Verstoß gegen das Verbot liegt vor, wenn die ökologische Funktion, der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang, weiterhin erfüllt wird.

Im Rahmen dieser Bearbeitungsschritte werden ggf. auch Maßnahmen (Vermeidungs- /Verminderungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) festgelegt, die zur Vermeidung bzw. Verminderung der Beeinträchtigungen beitragen bzw. die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten i. S. von § 44 Abs. 5 BNatSchG sicherstellen. Die projektbedingte Betroffenheit der Arten wird in Artenblättern dargestellt.

Ein fünfter Arbeitsschritt ist durchzuführen, wenn es trotz der Ergreifung von Vermeidungs-/Vermin- derungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zur Erfüllung einzelner Verbotstatbestän- de des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen sollte. In diesem Fall sind die Ausnahmekriterien gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen, um eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen zu erwirken.

Als Grundlage für die Zulassung einer Ausnahme ist die Bedeutung der betroffenen Population für die Art in der biogeographischen Region zu bewerten. Darüber hinaus ist die Möglichkeit für die Realisierung von Alternativen zu prüfen, die aus artenschutzrechtlicher Sicht eventuell günstiger zu beurteilen sind. Abschließend ist darzulegen, ob und wie sich die Beeinträchtigungen der lokalen Population kompensieren lassen und welche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in der biogeographischen Region zu erwarten sind. Ferner ist unerlässlich, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

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3.3 Datengrundlagen

Wesentliche Grundlagen des vorliegenden Artenschutz-Fachbeitrags (AFB) sind:

• Felderhebungen zu folgenden Arten/Artengruppen und deren Lebensräume: ➢ Europäischer Biber (Castor fiber) ➢ Fischotter (Lutra lutra) ➢ Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ➢ Xylobionte Käfer (Coleoptera): Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus), Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) ➢ Reptilien (Reptilia) • Zusätzlich wurden Baumhöhlen- und Horstkartierungen durchgeführt • Arteninformationen zu planungsrelevanten Arten im Untersuchungsraum für den Landkreis Traunstein (371) für die Lebensraumtypen „Fließgewässer“, „Stillgewässer“, „Magerrasen“, „Rohböden“, „Hecken“, „Laub-/ Mischwälder“, „Nass-/ Feuchtwälder“, „Grünland“, „Äcker“, „Böschungen“ und „Siedlungen“ (BayLfU, 2023a). • Arteninformationen zu Arten der FFH-RL Anhang IV des BfN (BfN, 2023). • Artenschutzkartierung (ASK) Bayern – Kurzliste ortsbezogener Nachweise, Stand 09.12.2022 (BayLfU, 2022b). • Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz (FIN-Web) (BayLfU, 2023b). • Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (BayLfU, 2021d). • BayernAtlas (BayStMFH, 2023)

4 Beschreibung von Vorhaben und Untersuchungsraum

4.1 Beschreibung des Vorhabens

Gegenstand der Planung ist die Sanierung von vier Deichabschnitten rechtsseitig am Gewässer I. Ordnung Tiroler Achen in Übersee. Die nördlichen Abschnitte (D-22 und D-23) liegen zwischen der St 2096 und der A8 mit ca. 1,6 km Länge und die südlichen Abschnitte (D-25 und D-26) zwischen Fußgängerbrücke am Kieswerk und Einlauf Altarm südlich der Straßenbrücke mit ca. 0,8 km Länge (siehe Abbildung 1). Somit beträgt die Gesamtlänge ca. 2,4 km. Dabei sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

• Stabilisierung des Damms durch Spundwände: Zur Stabilisierung des Damms soll die Einbringung einer Spundwand erfolgen. Dabei wird ein etwa ein Meter breiter und etwa ein Meter tiefer Streifen aus der Mitte der Dammkrone entnommen, um die Spundwand einzubringen, der danach wieder mit dem Material verfüllt wird. Ist ein Befahren der Deichkrone mit den Baumaschinen nicht möglich, soll alternativ der Deich temporär um etwa 50 – 100 cm abgetragen werden, um so ein Befahren und Einbringen der Spundwand zu ermöglichen. Anschließend wird die bestehende Geometrie wiederhergestellt. Die Standsicherheit des Deichabschnittes D-23 wird momentan geprüft. Sollte sich herausstellen, dass dieser von sich selbst aus bereits standsicher ist, fällt der Einbau der Spundwand weg und der Deichabschnitt wird von Gehölzen freigestellt. Bei fehlender Standsicherheit ist der Einbau einer Spundwand notwendig, hierbei kann voraussichtlich ein Teil des bestehenden Gehölzbewuchses erhalten bleiben.

• Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen für die Dauer der Baumaßnahme; diese liegen in unmittelbarer Nähe zu den Eingriffsbereichen und befinden sich bereits in Nutzung durch Dritte.

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Abbildung 1: Übersicht über die Dammabschnitte (rote Linien), den Eingriffs- und Wirkraum (orange und gelbe Flächen)

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4.2 Beschreibung des Untersuchungsraums

Die Betrachtung relevanter Artgruppen erfolgt im Untersuchungsgebiet in einem Radius bis zu 500 m um den Vorhabenort (vgl. Kapitel 5), da dies die maximal angenommene Wirkdistanz der möglichen, erheblichen Wirkfaktoren des Bauvorhabens darstellt.

Das Untersuchungsgebiet ist ländlich geprägt mit geringen Siedlungsstrukturen. Der nördliche Teil befindet sich überwiegend in bewaldetem Gebiet, während der südliche Teil größtenteils offene Strukturen sowie ein Kieswerk beinhaltet. Stets das Untersuchungsgebiet begleitend befindet sich die Tiroler Ache, deren Deichsanierung Gegenstand dieser Planung ist.

Der Wirkraum liegt im nördlichen Bereich zwischen der A8 und der St 2096 sowie südlich zwischen Fußgängerbrücke am Kieswerk und Einlauf Altarm südlich der Straßenbrücke und ist nach Ssymank der Naturraum-Haupteinheit D66 „Voralpines Moor- und Hügelland“ sowie nach Meynen/Schmithüsen et al. der Naturraumeinheit 038 „Inn-Chiemsee-Hügelland“ zugeordnet (BayLfU, 2023b).

Wie in dem Kartierbericht zu der Biotopkartierung beschrieben, befinden sich eine Vielzahl verschiedener Biotop- und Nutzungstypen im Eingriffsraum. Neben der Tiroler Achen finden sich immer wieder Wechselwasserbereiche in Form von vegetationsfreien Kiesbänken. Weiterhin begleiten Ufergehölze, überwiegend Sumpfgebüsche, welche von Weiden (Salix ssp.) geprägt sind, den Fluss (Abbildung 2). Weiterhin befindet sich südlich des Kieswerkes ein Altarm der Tiroler Achen im Wirkraum, der ebenso in den Eingriffsraum hineinragt. Dieses Stillgewässer ist umgeben von Gehölzen feuchter bis nasser Standorte, unter anderem ein Hartholzauwald (Abbildung 3).

Unter anderem am nördlichen Ende des südlichen Teilabschnittes befindet sich ein intensiv bewirtschafteter Acker. Dieser kommt als potenzielle Baustelleneinrichtungsfläche in Frage. Weitere Grünlandflächen treten besonders im Bereich der Deiche der Tiroler Achen auf. Hierbei handelt es sich unter anderem um artenreiches Extensivgrünland (Abbildung 4) oder Artenreiche Säume verschiedenster Ausprägung (Abbildung 5). Weiterhin befinden sich diverse Verkehrsflächen im Untersuchungsraum, u.a. Rad- /Fußwege und Wirtschaftswege sowie Straßen- und Bahnverkehrsflächen.

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Abbildung 2: Abschnitt der Tiroler Achen auf Höhe des Kieswerkes mit anschließender Kiesbank, Ruderalvegetation und Gehölzaufwuchs (von rechts; Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022)

Abbildung 3: Altarm der Tiroler Achen mit Hartholzauwald (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022)

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Abbildung 4: Deich mit artenreichem Extensivgrünland und Auwald; zwischen St2096 und Bahnbrücke Blickrichtung Norden (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022)

Abbildung 5: Deich mit artenreichem Saum frischer bis mäßig trockener Standorte, begleitet von Auwald, Blick Richtung Norden auf die Autobahnbrücke der A 8 (Foto: AFRY Deutschland GmbH, 2022)

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4.3 Schutzgebiete des Naturschutzes, Natura 2000-Gebiete,

Biotopkartierung Bayern

Nachfolgend werden alle Schutzgebiete im Eingriffsraum oder in dessen nahem Umfeld aufgelistet. Die Informationen entstammen dem Online-Viewer „FIN-Web“ sowie dem BayernAtlas (BayStMFH, 2023; BayLfU, 2023b).

Der gesamte nördliche Abschnitt des Vorhabens befindet sich innerhalb der Natura 2000-Gebiete „Moore südlich des Chiemsees“ (FFH-8140-371.05) und „Chiemseegebiet mit Alz“ (VSG-8140-471.01) was gleichzeitig Naturschutzgebiet (NSG-00304.01 Mündung der Tiroler Achen) ist. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG-00396.01 Schutz des Chiemsees, seiner Inseln und Ufergebiete in den Landkreisen Rosenheim und Traunstein als LSG ("Chiemsee-Schutzverordnung")) befindet sich im nördlichen Teil des Wirkraumes, ab der Autobahn A 8. In den Wirkraum des südlichen Abschnittes des Vorhabens ragt das Vogelschutzgebiet „Moore südlich des Chiemsees“ (VSG-8141-471.02) hinein.

Im Eingriffsraum und in dessen nahem Umfeld befinden sich mehrere biotopkartierte Flächen. Der nördliche Abschnitt des Bauvorhabens berührt die äußersten Bereiche den nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG geschützten Bereich „Ehemaliger Altarm der Tiroler Achen“ (Biotophauptnr.: 8141-1042). Der von dem Vorhaben betroffene Damm stellt zwischen der Bahnlinie und der St 2069 eine biotopkartierte Fläche dar, welche komplett im Eingriffsraum liegen. Dabei handelt es sich um „Hochwasserdämme im Südteil des NSG "Tiroler Ache"“ (Biotopteilfächen-Nr.: 8141-1043-002 und 8141-1043-004). Im südlichen Abschnitt des Projektes sind die Dammabschnitte vollständig biotopkartiert: „Achendamm und alte Achenschleife zwischen NSG-Grenze und Almau“ (Biotopteilfächen-Nr.: 8141-0118-003). Eine weitere Fläche ragt minimal in den Eingriffsraum hinein: „Wälder am Nordabfall des Osterbuchberges“ (Biotophauptnr.: 8141-0119). Die biotopkartierte Fläche „Auwaldreste an der Tiroler Ache südlich Osterbuchberg“ (Biotophauptnr.: 8141-0120) reicht ebenfalls bis in den Eingriffsbereich.

Tabelle 2: Auszug amtliche Biotopkartierung (Flachland)

NummerNameSchutzstatus nach
§ 30 BNatSchG bzw.
Art. 23 BayNatSchG
8141-0118-003Achendamm und alte Achenschleife zwischen NSG- Grenze und Almau3 %, 97 % (potenziell)
8141-0119Wälder am Nordabfall des Osterbuchberges60 %, 40 % (potenziell)
8141-0120Auwaldreste an der Tiroler Ache südlich Osterbuchberg38 %, 72 % (potenziell)
8141-1042Ehemaliger Altarm der Tiroler Achen100 %, 0 % (potenziell)
8141-1043-002Hochwasserdämme im Südteil des NSG "Tiroler Ache"65 %, 0 % (potenziell)
8141-1043-004Hochwasserdämme im Südteil des NSG "Tiroler Ache"80 %, 0 % (potenziell)

In Tabelle 2 sind die amtlich kartierten Biotope im Wirkraum bzw. innerhalb eines 500 m-Radius um den Vorhabenort aufgeführt. Eines der amtlich aufgeführten Biotope in Tabelle 2 weist geschützte oder potenziell geschützte Biotoptypen nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (Bayerisches Naturschutzgesetz) auf. Bei Eingriffen in diesen Bereichen sind daher separate Genehmigungen

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erforderlich. Der nördliche Vorhabensabschnitt liegt in Natura 2000-Gebieten. Für das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet werden gesonderte Vorprüfungen aufgestellt.

4.4 Darstellung der allgemeinen Projektwirkungen

In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Wirkfaktoren des Vorhabens aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie i. S. der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verursachen können.

Durch die Spundung sind keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserstand zu erwarten. Die Spundwände werden je nach statischen Erfordernissen unterschiedlich tief eingebunden. Das Grundwasser kann bei gegebener Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes unter den Spundwänden hindurchströmen. Ein Ausspiegeln des Grundwasserstandes bleibt dadurch erhalten – die Gefahr eines massiven Aufstaus oder Absinken des Grundwassers wird somit ausgeschlossen.

In der vorliegenden Betrachtung ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden:

Baubedingte Wirkungen sind zeitlich begrenzte Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie, die während der Bauphase verursacht werden. Baubedingte Wirkungen ergeben sich also aus der unmittelbaren Bautätigkeit (z. B. Baustellenverkehr, Staub-, Lärm-, Lichtemissionen, temporäre Lagerungen von Aushub- oder/ und Bau- materialen, Bodenverdichtung durch den Einsatz von schwerem Baustellengerät).

Unter anlagebedingten Wirkungen werden die dauerhaften, von den baulichen Anlagen verursachten Beeinträchtigungen auf Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie verstanden. Anlagebedingte Wirkungen ergeben sich also aus den dauerhaften (neuen) Anlagen, z. B. durch Flächeninanspruchnahme oder dauerhafte Auswirkungen durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei der Errichtung hoher Anlagen.

Die betriebsbedingten Wirkungen sind die mit dem Betrieb verbundenen Wirkungen auf die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten nach Vogelschutz- richtlinie. Betriebsbedingte Wirkungen beziehen sich also z. B. auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach einem Gleisneubau, auf Lichtemissionen und vermehrten Personenverkehr bei einer neu erstellten Personenunterführung oder auf einen erhöhten Personenverkehr auf Grund der Errichtung eines neuen Bahnhofs.

Die Wirkfaktoren orientieren sich u.a. an den Informationen zur FFH-VP des Bundesamtes für Naturschutz (BfN, 2023b).

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Im Zuge des geplanten Bauvorhabens sind folgende bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren zu erwarten:

Baubedingte Wirkfaktoren

• Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen (ggf. Rückschnitt/Fällung/Rodung von Gehölzen, Entfernung von Gras-Kraut-Vegetation) • Kurzfristige (bzw. je nach Länge der Bautätigkeiten auch längerfristige) Veränderung der Habitatstruktur (Montage-/ Demontagearbeiten und Materiallagerung, zusätzliche Verdichtung/ Überlagerung von Gras- und Ackerflächen) • Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes (ggf. zusätzliche Bodenverdichtung) • Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität • Akustische Reize (Lärm, Baustellenbetrieb) • Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht) (Baustellenbetrieb) • Licht (Baustellenbetrieb) • Erschütterungen / Vibrationen (Baustellenbetrieb) • Stoffliche Einwirkungen in Form von Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub und Sedimente, Baustellenbetrieb)

Anlagebedingte Wirkfaktoren

• Entzug von Lebensräumen (Veränderung und Beseitigung von Vegetations- / Biotopstrukturen) • Veränderung klimarelevanter Standortfaktoren (Veränderung der Beschattungs-/ Belichtungsverhältnisse durch Rodung von Bäumen und Gehölzen, Veränderung des Wasserhaushalts durch Einbau von Spundwänden)

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

• Regelmäßige Begehung; hierdurch liegt jedoch keine Änderung der Bestandssituation vor, da zu sanierender Deich bereits besteht

5 Bestandserfassung tatsächlich und potenziell

vorkommender Arten

Im nachfolgenden Kapitel werden die Ergebnisse der Kartierungen zur Fauna sowie die Bestandsdaten von LfU und der ASK zu Flora und Fauna dargestellt. In Absprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Landratsamt Traunstein und der Höheren Naturschutzbehörde (HNB), Regierung von Oberbayern, wurden die Artengruppen Reptilien und die Arten Europäischer Biber, Fischotter, Haselmaus, Schwarzer Grubenlaufkäfer und Scharlach Plattkäfer vertieft untersucht. Zusätzlich wurde noch eine Baumhöhlen- und Horstkartierung veranlasst. Die Kartierungen fanden im Zeitraum März bis November 2022 statt. Die Ermittlung der Betroffenheiten erfolgt für kartierte Arten/Artengruppen anhand der Kartierergebnisse. Für die verbleibenden Taxa wird ein sogenanntes „Worst-Case-Szenario“ betrachtet. Dabei werden die vorhandenen Lebensraumstrukturen untersucht und, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Bestandsdaten (LfU-Artinformationen und ASK-Daten), für alle potenziell vorkommenden Arten die maximale Bestandsdichte angenommen. Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung oder ihrer Habitatansprüche im Raum nicht zu erwarten sind, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.

Die Auswertung der ASK-Daten erfolgt ausschließlich für die Fundpunkte der letzten 10 Jahre in einem Umkreis von 500 m (Wirkraum) um den Vorhabenort, ältere Daten werden nicht berücksichtigt. Arten, deren Vorkommen im Untersuchungsraum innerhalb der letzten fünf Jahre bestätigt wurde, werden als nachgewiesen angenommen. Bei der Auswertung der LfU-Artinformationen werden ausschließlich Arten/Artengruppen berücksichtigt, die geeignete Lebensräume im Untersuchungsgebiet vorfinden

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(„Fließgewässer“, „Stillgewässer“, „Magerrasen“, „Rohböden“, „Hecken“, „Laub-/ Mischwälder“, „Nass-/ Feuchtwälder“, „Grünland“, „Äcker“, „Böschungen“ und „Siedlungen“).

Die planungsrelevanten Vogelarten setzen sich nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt wie folgt zusammen (BayLfU, 2020a):

„In Bayern kommen 392 Vogelarten (Brut- und Gastvogelarten) als wildlebende heimische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) vor. Davon filtern sich die „saP-relevanten Vogelarten“ nach Anwendung folgender Kriterien heraus:

• RL-Arten Deutschland […] [(2020)] und Bayern (2016) ohne RL-Status "0" (ausgestorben oder verschollen) und RL-Status "V" (Arten der Vorwarnliste) • Arten nach Anhang I der VS-RL • Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL • Streng geschützt nach BArtSchV • Koloniebrüter • Arten, für die Deutschland oder Bayern eine besondere Verantwortung tragen • Arten mit kollisionsgeneigtem Verhalten, die nicht flächendeckend verbreitet sind.“

So werden weit verbreitete, störungstolerante Arten (die sogenannten Allerweltsarten/ubiquitäre Arten), die zwar im Raum vorkommen können, bei denen aber Beeinträchtigungen i. S. der Verbote des § 44 Abs. 1 Satz 1 – 3 BNatSchG unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für Brutvögel (Fällarbeiten ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit, von Anfang Oktober bis Ende Februar – vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG) ohne vertiefende Prüfung auszuschließen sind, nicht weiter berücksichtigt. Für diese Arten sind die Verbotstatbestände in der Regel nicht zutreffend, da aufgrund ihrer Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass die ökologische Funktion ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Kontext (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG) weiterhin erhalten bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population nicht signifikant verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Eine vollständige Liste aller zu prüfenden Vogelarten in Bayern findet sich auf der Internetseite des LfU (BayLfU, 2020a).

Der von der Baumaßnahme betroffene Wirkraum befindet sich im südwestlichen Bereich des Messtischblattes „Traunstein“ (TK25 8141) im Landkreis „Traunstein“ (TK 189).

Die Informationen in den Tabellen wurden den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a) bzw. des BfN (BfN, 2023) entnommen. Generell wurde der Erhaltungszustand in der alpinen biogeografischen Region nicht in die Daten aufgenommen, da der Wirkraum im kontinentalen Bereich liegt.

5.1 Lokalisation von Baumhöhlen

5.1.1 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Die Höhlenbaumkartierung wurde am 01.03.2022 durchgeführt. Besonderes Augenmerk wurde auf Baumhöhlen sowie potenzielle Spaltenquartiere unter der Rinde gelegt.

Methodik

Es wurde eine systematische und flächendeckende Erfassung von Baumhöhlen durchgeführt, insbesondere von Spechten und Eulen sowie anderer Höhlennutzer und potenzieller Spaltenquartiere unter der Rinde durch Suche im direkten Eingriffsbereich in geeigneten Gehölzen. Hier wurden unter anderem ältere Waldbereiche, aber auch Feldgehölze und Einzelbäume auf Lebensraumpotenzial begutachtet.

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Ergebnisse

9 von 23 Baumhöhlen wurden im südlichen und 14 Baumhöhlen im nördlichen Untersuchungsgebiet erfasst. Dabei wiesen die 14 Höhlenbäume (insgesamt 7 Baumarten) zwischen 1 und 5 Baumhöhlen auf, die überwiegend Stammhöhlungen darstellten.

Tabelle 3: Übersicht der Kartierergebnisse der Baumhöhlen

Art deutschArt wissenschaftlichArt der HöhlungDurchmesserHöhe derAnzahl
der Höhle [cm]Höhle [m]
BergahornAcer pseudoplatanusAsthöhle5101
Asthöhle10151
Stammhöhlung5152
RotbucheFagus sylvaticaRindenabplatzung1051
SandbirkeBetula pendulaStammhöhlung5153
Stammhöhlung501
Rindenabplatzung1055
SchwarzerleAlnus glutinosaStammhöhlung5121
Stammhöhlung5153
Stammhöhlung10155
SilberweideSalix albaRindenabplatzung150101
Rindenabplatzung5041
TraubeneicheQuercus petraeaSpalte10121
Stammhöhlung5202
Stammhöhlung5202
Spalte10202
Stammhöhlung581
Asthöhle5121
Asthöhle20121
Stammhöhlung5101
WinterlindeTilia cordataAsthöhle5101
Stammhöhlung10155

5.2 Gefäßpflanzen

5.2.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von 18 streng geschützten Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind fünf planungsrelevante Pflanzenarten aufgeführt (BayLfU, 2023a). Die Auswertung der ASK-Daten ergab mehrere Nachweise des kriechenden Sellerie (Helosciadium repens) innerhalb des Wirkraumes (BayLfU, 2022b).

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Tabelle 4: Daten zu planungsrelevanten Pflanzenarten(BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Europäischer Frauenschuh (Cypripedium calceolus)33uLichte Wälder, wärmebegünstigte Waldrandbereiche, Säume sowie besonnte Waldlichtungen; Laub-, Nadelwälder und lichte Aufforstungen mit Kiefern und Fichten, selten auf Halbtrockenrasen zu finden (Über- gangsbereiche zu Gebüsch/Wald); windstille Standorte mit Süd-, Südwest oder Südost- Exposition und guter Wasserversorgung, häufig auf frischen bis mäßig trockenen Kalk- und basenreichen Lehmböden; meidet voll besonnte Offenlandstandorte und trockene oder stark ausgetrocknete Standorte---
Kriechender Sumpfschirm, Kriechender Sellerie (Helosciadium repens)22uTritt sowohl in aquatischen als auch terrestrischen Lebensräumen auf, wobei aquatische Lebensräume die Primärlebensräume darstellen; aquatische Lebensräume: Quellbäche von relativ stark schüttenden Quellen ohne deutlichen Hochwassereinfluss; terrestrische Lebensräume: feuchter bis nasser Untergrund mit niedrigwüchsiger Vegetation sowie häufige Störungen durch Tritt und wechselnde Wasserstände; Weide- und Mährasen, Nasswiesen, Flutrasen, extensiv genutzte, feuchte Rasenbestände wie Liegewiesen und Fußballplätze mit recht häufigem Schnitt, nasse Sonderstandorte wie Viehtränken, Verlandungsufer, nährstoffarme QuellbächeX (WR)XX
Sommer- Wendelähre (Spiranthes aestivalis)22uKontinuierlich durchnässte, kalkreiche und nährstoffarme Standorte (z. B kalkreiche Niedermoore, Hangquellmoore, quellig beeinflusste Verlandungsbereiche von Seen); bevorzugt Stellen mit Quellaustritten oder oberflächennah ziehendem Grundwasser sowie mit lockerem bis schütterem Bewuchs und guter Besonnung---
Sumpf- Glanzkraut (Liparis loeselii)22uDas Sumpf-Glanzkraut besiedelt nasse bis mäßig nasse, oligo- bis mesotrophe, meist kalkreiche Moor- und Anmoorstandorte; Vorkommen sowohl in natürlichen Lebensräumen (Kalkflachmoore, Dünentäler) als auch in von menschlicher Nutzung beeinflussten Bereichen; Ersatzlebensräume: Sand- und Kiesgruben, wenn basenreicher Grundwasserstrom vorhanden ist-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris)22uBesiedelt in Bayern unterschiedliche Vegetationstypen: große Bestände in Knollendistel-Pfeifengraswiesen und Kalkmagerrasen, wesentlich geringere Bestandsdichten in Kalkflachmooren, wechselfeuchten Pfeifengras-Rutschhängen und lichten Kiefernwäldern---

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2003h), RL D = Rote Liste Deutschland (Metzing, et al., 2018), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023). ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, x = ja.

5.2.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zu planungsrelevanten Pflanzenarten durchgeführt. Lediglich die Biotop- und Nutzungstypen wurden kartiert. Die genauen Ergebnisse sind dem Kartierbericht zu entnehmen.

5.2.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Auf einer Grünlandfläche innerhalb des Wirkraumes (am nördlichen Rand des Untersuchungsgebietes, südwestlich Grabenstätt) zeigen die ASK-Nachweise Vorkommen des Kriechenden Selleries (Helosciadium repens). Der Eingriffsraum bietet ebenfalls geeignete Bedingungen für diese Art. Wenn auch in den ASK- Daten nicht nachgewiesen, so befinden sich auch für das Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) potenzielle Lebensräume innerhalb des Eingriffs- und des Wirkraumes.

Für weitere prüfungsrelevante Pflanzenarten sind die Habitatstrukturen im Wirkraum nicht geeignet.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahmen ist eine projektbedingte Betroffenheit der planungsrelevanten Gefäßpflanzen nicht auszuschließen.

5.3 Fledermäuse

5.3.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von 21 streng geschützten Fledermausarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Davon sind 19 Fledermausarten im Landkreis Traunstein nachgewiesen worden und für 18 Arten liegen relevante Lebensräume vor (Tabelle 5) (BayLfU, 2023a).

Die Daten der amtlichen Artenschutzkartierung Bayerns (ASK-Daten) zeigen Nachweise innerhalb der letzten 10 Jahre bis ca. 130 m nordwestlich des südlichen Vorhabenabschnitts, bei Almfischer (BayLfU, 2022b). Dabei kommen drei der 16 für den Landkreis Traunstein gemeldeten Fledermausarten in den ASK- Daten vor: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus).

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Tabelle 5: Daten zu planungsrelevanten Fledermausarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Bechsteinfleder- maus (Myotis bechsteinii)32uCharakteristische "Waldfledermaus" der strukturreichen Laub- oder Mischwälder, besiedelt Quartiere in Baumhöhlen oder Nistkästen; Art bildet "Wochenstubenverbände" und wechselt häufig das Quartier, wodurch eine hohe Quartierdichte erforderlich ist; Überwinterung: in unterirdischen Quartieren (Höhlen, Keller), die meist in Entfernungen bis 50 km zu den Sommerlebensräumen liegen, dort sind die meisten Tiere in Spalten und Hohlräumen verborgen, verlässt ihre Winterquartiere später als andere Arten erst ab Mitte/Ende April---
Braunes Langohr (Plecotus auritus)*3gCharakteristische Waldart (auch Nadelholzbestände); auch in Siedlungen; jagt hier u. a. an Gehölzstrukturen in Ortschaften; Wochenstuben- und Sommerquartiere: sowohl in Gebäuden (v.a. Dachböden, Kirchtürme: Zapfenlöcher, Balkenkehlen und Spalten) als auch in Baumhöhlen, Vogel - und Fledermauskästen. Quartiere werden häufig, d. h. oft alle paar Tage, gewechselt; typisches morgendliches Schwärmen; Einzeltiere, z. B. einzelne Männchen, nutzen im Sommer sowohl Dachböden als auch Verstecke hinter Außenverkleidungen (Verschalungen, Fensterläden) oder Baumhöhlen und Kästen; Winterquartiere: Höhlen, Stollen, Kasematten, große Keller, kleinräumige Lagerkeller freihängend oder in Spalten/ geschützten Ecken ohne stark spezialisierte Anforderungen an Temperatur und Luftfeuchtigkeit-XX
Breitflügelfleder- maus (Eptesicus serotinus)33uStandorttreue Fledermäuse; bevorzugt tiefere Lagen mit offenen bis parkartigen Landschaften, die auch ackerbaulich dominiert sei können; hoher Grünlandanteil von Vorteil; Wochenstuben- und Sommerquartiere (und Einzeltiere): spaltenförmige Verstecke im Dachbereich von Gebäuden (Wohnhäuser, Kirchen etc.) unter Firstziegeln, hinter Verschalungen, hinter Fensterläden usw.; gelegentlich Koloniewechsel in nahe--X

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
gelegene Ausweichquartiere; kleine Männchenkolonien; Winterquartiere: Höhlen und andere unterirdische Quartiere, auch in Zwischendecken von Gebäuden
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)**gWälder (auch Nadelgehölze mit Kästen) und gehölzreiche Landschaftsteile (z. B. Parks und Gärten), Siedlungen; Quartiere werden oft jährlich aufgesucht; Wochenstuben- und Sommerquartiere (und Einzeltiere): Wald: Baumhöhlen, ersatzweise Fledermaus- oder Vogelnistkästen, häufige Quartierwechsel; Ortschaften: Hohlblocksteine von Stallungen/Maschinenhallen, in Spalten im Gebälk von Dachböden oder Kirchtürmen; Winterquartiere: unterirdische Höhlen, Stollen oder Keller (in Spalten); hohe Luftfeuchtigkeit und Temperaturen von 2- 8 °C-XX
Graues Langohr (Plecotus austriacus)21uTypische „Dorffledermaus“, klassischer Kulturfolger in Siedlungs- und Ortsrandbereichen; Jagd auch in Grünland einschließlich Weiden, Brachen und gehölzreichen Siedlungsbereichen und anderen Lebensräumen wie Streuobstwiesen und Gärten am Ortsrand, Laub- und Mischwald; Wochenstuben- und Sommerquartiere: Gebäude (v. a. in geräumigen Dachstühlen) meist in Spalten, aber auch freihängend; Winterquartiere: meist unterirdisch in Kellern, Gewölben u. Ä., in Dachböden in Spalten des Dachgebälks, vereinzelt in Felsspalten; oft trocken und kühl, Nähe zum Sommerquartier--X
Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)2*uWald- und gewässerreiche Landschaften, sowohl Laub- als auch Misch- und Nadelwälder; Wochenstuben- und Sommerquartiere: überwiegend spaltenförmige Quartiere an Gebäuden wie unter Verschalungen, in Spalten zwischen Balken, hinter Fassaden oder ähnliches; Baumhöhlen, Hangplätzen hinter abstehender Rinde toter oder anbrüchiger Bäume und Flachkästen; Überwinterung: frostsichere, unterirdische Winterquartiere wie Höhlen, größere Keller oder Stollen mit Temperaturen zwischen 2 und 7 °C und hoher Luftfeuchtigkeit auf,--X

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
sowohl frei an den Wänden hängend als auch in Spalten
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)*VuAusgeprägtes Wanderverhalten (Distanzen von über 1.000 km möglich) und Wiedernutzung von bekannten Quartieren; Schwerpunktlebensräume tiefer gelegene, gewässerreiche Lagen mit Auwäldern und anderen älteren Baumbeständen wie Laub- und Mischwäldern oder Parkanlagen, häufig auch im Siedlungsraum; Wochenstuben- und Sommerquartiere (auch Männchenkolonien und Einzeltiere): überwiegend Baumhöhlen (meist Spechthöhlen in Laubbäumen), ersatzweise Vogelnist- oder Fledermauskästen, auch Außenverkleidungen und Spalten an hohen Gebäuden und Felsspalten; die genannten Quartiertypen können auch Zwischen-, Paarungs- und Winterquartiere sein-XX
Großes Mausohr (Myotis myotis)**gGebäudefledermaus; strukturreiche Landschaften mit hohem Anteil geschlossener Wälder in der Umgebung als Jagdgebiete, z. B. Altersklassen- Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (bevorzugt Buchen- und Mischwälder mit hohem Buchen-/Eichenanteil), Jagd auch auf Äckern, Weiden oder über anderem kurzrasigen (frisch gemähten) Grünland; Mausohrweibchen sind sehr standorttreu; Wochenstuben- und Sommerquartiere: warme, geräumige Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden mit Plätzen ohne Zugluft und Störungen, selten auch Brückenpfeiler oder -widerlager von Autobahnen; Sommerquartiere von Männchen und nicht reproduzierenden (jüngere) Weibchen: einzeln in Baumhöhlen, Felsspalten, Dachböden, Gebäudespalten oder Fledermauskästen; Winterquartiere: unterirdische Verstecke in Höhlen, Kellern, Stollen--X
Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)2DuWandernd (bis zu 1.500 km Distanz zwischen Sommer- und Winterquartieren), typische Wald- und Baumfledermaus (besonders Laubwälder und Mischwälder mit hohem Laubholzanteil), auch Parkanlagen mit altem Laubholzbestand; Wochenstuben- und Sommerquartiere: Höhlen/ Astlöcher/ Stammrisse in Bäumen (bevorzugt Laubbäume), Vogelnistkästen,-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Fledermauskästen, selten Gebäudequartiere. Quartiere werden oft gewechselt; Paarungsquartiere: Wälder und Parkanlagen mit hohem Laubholzanteil; Winterquartiere: in südwestlichen Gegenden (außerhalb Bayerns)
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)**gKurze Wanderungen unter 100 km zwischen Sommer- und Winterquartieren; typische „Dorffledermaus“ mit Jagdgebieten in gut strukturierten Landschaften mit Gehölzen wie Hecken oder Obstgärten und an Gewässern mit Ufergehölzen; Wochenstuben- und Sommerquartiere: an Gebäuden in ländlichen Gegenden, im Randbereich von Städten; hinter Außenwandverkleidungen/Fensterläden von Wohnhäusern, Garagen, Scheunen, auch in Spalten zwischen Giebel und Dachüberstand; gelegentlich Einzeltiere/Kolonien in Fledermauskästen (Flachkästen) im Wald bzw. in Waldnähe außerhalb von Dörfern, häufiger Quartierwechsel; Winterquartiere: ausschließlich unterirdisch in Kellern, Höhlen und Stollen, mit hoher Luftfeuchtigkeit und Temperaturen über null GradX (WR)-X
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)22sStandorttreu, Laub- und Mischwälder, abwechslungsreiche Landschaften mit Hecken, Weiden und Streuobstbereichen, bevorzugt wärmebegünstigte Regionen mit geringen Entfernungen zwischen Sommer- und Winterquartieren; Wochenstuben- und Sommerquartiere: ruhige, warme und mit großen Einflugöffnungen versehene Dachböden (Einzelmännchen auch in unterirdischen Quartieren) in Umgebung von vielfältig strukturierten, kleinräumigen Landschaften mit extensiv genutzten Kulturflächen sowie Wald; Winterquartiere: unterirdische Quartiere wie Höhlen/ Stollen/ geräumige Keller mit Temperaturen über 5 °C--X
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)32uSehr mobile Art, trotzdem relativ ortstreu, Wälder (Nadelwald, Mischwald, Laub- und Auwälder), Siedlungsstrukturen; Wochenstuben- und Sommerquartiere: Bäume (oft unter 20 cm Brusthöhendurchmesser) in Waldgebieten-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
(u. a. Eichenwälder, Fichten- und Buchen- wälder) v. a. hinter abstehender Rinde von absterbenden oder toten Bäumen, seltener auch in Baumhöhlen oder -spalten, Gebäudespalten in dörflichem Umfeld oder an Einzelgebäuden (hinter Holzverkleidungen, Fensterläden, überlappenden Brettern, an Scheunenwänden), häufiger Quartier- wechsel; Winterquartiere: meist unterirdisch in Höhlen/ Gewölben von Festungen, Schlössern, Burgen, relativ hohe Toleranz gegenüber Kälte, geringer Luftfeuchtigkeit und Zugigkeit, bei milderen Temperaturen vermutlich auch Verstecke an Bäumen
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)V*uBesonders in gewässer- und waldreichen Gebieten, besonders Flussauen mit Auwäldern und Parkanlagen in der Nähe von Gewässern, auch relativ offene Kiefernwälder mit Teichketten und alte Laub- und Mischwälder; Jagdreviere in gewässernahen Wäldern/Gehölzen, z. B. Kleingewässer in Wäldern, Ufergebiete mit Schilfzonen oder Gehölzen, auch in Parkanlagen oder anderen Baumbeständen in Siedlungen, unter Straßenlampen oder großen Bäumen; Wochenstuben- und Sommerquartiere: in Spalträumen an Gebäuden wie Fassadenverkleidungen oder hinter Fensterläden; Balzquartiere in Baumhöhlen oder Nistkästen; Winterquartiere: wenig bekannt; hinter Baumrinde sowie an Gebäuden hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten und in Zwischendecken--X
Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii)33uOrtstreu, ausgedehnte Waldgebiete mit Nadel- und Laubbäumen sowie Gewässer, Aktionsradien bis 10 km um ein Quartier; Jagt häufig in einer Höhe von über fünf bis 20 m, oft über Seen und Bächen, aber auch über freien Flächen in Wäldern oder Siedlungen im schnellen, geschickten und wendigen Flug nach Insekten; in Ortschaften wird besonders häufig in den Lichtkegeln von Straßenlaternen mit hohem UV-Lichtanteil gejagt, bei einem geringen Insektenaufkommen werden solche Stellen gegen Artgenossen verteidigt; Schlagopfer an Windenergieanlagen zeigen, dass die Art gelegentlich auch deutlich höher fliegt;--X

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Wochenstuben- und Sommerquartiere: künstliche Spalten an Fassaden, Kaminen und anderen Stellen im Dachbereich, hinter Holzverkleidungen, unter der Eternitverkleidung an Hochhäusern, sehr selten in Baumhöhlen, Wochenstuben besonders häufig in der Dachschräge von Gebäuden zwischen Ziegelauflage und Holzverschalung und hinter Holzschindeln oder Schieferverkleidungen; Winterquartiere: Höhlen, Stollen, Bodengeröll (Schotter, Geröllhalden), kältetolerante Art, vermutlich auch in Gebäudespalten und tiefen, frostfreien Gesteinsspalten
Rauhautfleder- maus (Pipistrellus nathusii)**uTieflandart, wald- und gewässerreiche Landschaften sowie Städte, Fließ- und Stillgewässer bzw. deren randlichen Schilf- und Gebüschzonen, z. B. Altwasser in Auwäldern und Waldteiche, gefolgt von Waldrandstrukturen, Hecken und Parkanlagen; Wochenstuben- und Sommerquartiere: natürliche Baumquartiere (ersatzweise Flachkästen bzw. andere Spaltenquartiere) in waldreicher Umgebung in Nähe zu nahrungsreichen Gewässern, auch Jagd- und Forsthütten/Jagdkanzeln, spaltenartige Höhlungen in Bäumen, z. B. durch Blitzschlag entstandene Aufrisshöhlen, auch Nistkästen oder Spaltenquartiere in oder an Gebäuden/Fassadenverkleidungen, Spalten zwischen Balken u. ä.; Winterquartiere: hauptsächlich Baumhöhlen und -spalten, in Brennholzstapeln, selten in Höhlen/ FelsspaltenX (WR)XX
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)**gRelativ ortstreu, überwiegend Waldfledermaus, strukturreiche Landschaften mit Gewässern und viel Wald, Hauptjagdgebiete an langsam fließenden oder stehenden Gewässern; Wochenstuben- und Sommerquartiere: in Spechthöhlen von Laubbäumen, alternativ auch in Nistkästen (Vogelkästen oder Fledermaus-Rundhöhlen); nur selten in Gebäuden oder Brücken, in Baumquar- tieren (dann ausgeprägtes Quartierwechselverhalten); Winterquartiere: v. a. feuchte und relativ warme Orte wie Keller, Höhlen, Stollen, weiterhin in Geröll und in Bodenschotter;-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
gelegentliche Übergangsquartiere: Räume mit geringer Luftfeuchtigkeit
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)12uGrößtenteils quartier- und ortstreu, störungsempfindliche Art, Jagd meist in Misch- und Laubwäldern (Vermeidung von Nadelwäldern); Wochenstuben- und Sommerquartiere: fast ausschließlich in Dachstühlen von großen Gebäuden wie Kirchen und Schlössern oder Ställen/Heuschobern, helle, geräumige Dachböden, Einzeltiere (meist Männchen) in Baumhöhlen und in Gebäuden; Winterquartiere: in Bayern kaum bekannt, schwärmende Tieren im Spätsommer an Höhlen → vermutlich überwiegend in Höhlen in den Alpen--X
Zweifarbfleder- maus (Vespertilio murinus)2D?Wandernde (bis zu 1.400 km), in Bayern seltene Art (Hauptverbreitungsgebiete in Mittel- und Zentralasien), waldreiche Mittelgebirge, auch in mehr offenen, waldarmen Landschaften, Jagd über offenem Gelände wie z. B. landwirtschaftlichen Nutzflächen, Aufforstungsflächen und Gewässern; Wochenstuben- und Sommerquartiere: wenige Fortpflanzungs- und Wochenstubennachweise, Spalten an Gebäuden, senkrechte Spalten an Häusern und Scheunen, vor allem hinter Fassadenverkleidungen, überlappenden Brettern und Fensterläden, vermutlich häufige Quartierwechsel; Winterquartiere: unbekannt, vermutlich hohe Gebäude; Bayern wahrscheinlich sowohl Überwinterungs- als auch Durchzugsgebiet--X
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)**gSehr anpassungsfähig, sowohl in der Kulturlandschaft einschließlich der Alpen als auch in Dörfern und in Großstädten; Jagd in Gehölzsäumen aller Art, Gärten, von Gehölzen umstandene Gewässer, Straßenlaternen, auch im geschlossenen Wald, über Waldwegen, auffälliges Schwärmverhalten; Wochenstuben- und Sommerquartiere: Spaltenquartiere an Gebäuden, an Hausgiebeln, in Rollladenkästen, hinter Verkleidungen, in Windbrettern; gelegentlicher Quartierwechsel, Einzelquartiere auch in Fledermauskästen (v. a. Flachkästen) in Wäldern;X (WR)-X

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Winterquartiere: Spaltenquartiere z. B. in Mauerspalten, in Ritzen zwischen Dachgebälk, hinter Fassadenverkleidungen, in Kasematten, auch in Eingangsbereichen von Höhlen

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2017), RL D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020a), * = ungefährdet , V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt, k.A. = keine Angabe. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023). ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, x = ja.

5.3.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Fledermäuse durchgeführt.

5.3.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Die vorhandenen Lebensraumstrukturen im Wirkraum weisen geeignete Habitatstrukturen für 18 Arten auf die folgende Artengruppen aufgeteilt werden:

Vorwiegend gehölzbewohnende Arten Vorwiegend gebäudebewohnende Arten • Braunes Langohr (Plecotus auritus) • Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) • Fransenfledermaus (Myotis nattereri) • Graues Langohr (Plecotus austriacus) • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) • Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) • Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) • Großes Mausohr (Myotis myotis) • Mopsfedermaus (Barbastella barbastellus) • Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros • Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) • Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) • Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) • Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) • Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) • Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) • Zweifarbfledermaus (Verspertilio murinus) Vorwiegend gehölzbewohnende Fledermausarten

Eine Betroffenheit besteht durch die potenzielle Rodung zur Baufeldfreimachung. Dabei besteht ein Tötungs- / Verletzungsrisiko für Individuen und es werden potenzielle Sommer- und Winterquartiere zerstört. Außerdem findet eine Störung durch nichtstoffliche Immissionen (Lärm, Erschütterung) statt, was die Qualität der potenziellen Quartiere temporär herabsetzt. Das Jagdrevier wird durch zeitlich begrenzte Baumaßnahme nicht beeinträchtigt.

Vorwiegend gebäudebewohnende Fledermausarten

Durch nichtstoffliche Immissionen (Lärm, Erschütterung) während der Bauphase können, sich im Tages- bzw. Winterversteck befindliche, Individuen gestört werden. Wobei das Jagdrevier voraussichtlich keine erheblichen Einschränkungen erfährt.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahmen kann eine projektbedingte Betroffenheit von vorwiegend gehölz- und gebäudebewohnenden Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden.

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5.4 Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse)

5.4.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von acht streng geschützten Säugetieren (ausgenommen der Fledermäuse) des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. In den Arteninformationen im Landkreis Traunstein sind drei dieser Arten aufgelistet (BayLfU, 2023a) (siehe Tabelle 6). In den ASK-Daten (BayLfU, 2022b) ist davon nur der Fischotter (Lutra lutra) nachgewiesen.

Tabelle 6: Daten zu planungsrelevanten Säugetierarten (ausgenommen Fledermäuse) (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Europäischer Biber (Castor fiber)*VgDie Art ist sehr anpassungsfähig und kommt in Bayern, entlang der Fließ- und Stillgewässer, nahezu flächendeckend vor. Biber kommen in nahezu allen Gewässerarten vor, vorzugsweise in ausgedehnten Weichholzauen. Der Biber benötigt ausreichend pflanzliche Nahrung, ein grabbares Ufer zur Anlage von Wohnhöhlen sowie einen konstanten Wasserstand. Letzteres unterstützt er durch das Bauen von Dämmen. Der Biber ist ein reiner Vegetarier und ernährt sich von submersen Wasserpflanzen, krautigen Pflanzen und jungen Weichhölzern. Im Winter kommen Baumrinde und Wasserpflanzenrhizome hinzu.-XX
Fischotter (Lutra lutra)33uIm Freistaat Bayern haben Fischotter im Bayerischen Wald entlang der Grenze zu Tschechien überlebt und breiten sich seit einigen Jahren von dort wieder aus. Der Fischotter besiedelt alle Arten von wassergeprägten Lebensräumen, die natürlich oder naturnah ausgebildet sind, abwechslungsreiche Ufer- und Gewässerstruktur, Sand- und Kiesbänke, Röhrichtansammlungen sowie breite und mit Gehölzen bewachsene Uferrandstreifen enthalten. Für die Jagd sind Flachwasserzonen beliebt. Zur Aufzucht der Jungen wird ein Bau angelegt.X (ER und WR)XX
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)*VuDie Haselmaus kann verschiedenste Waldtypen besiedeln, gilt jedoch als Charakterart artenreicher und lichter Laub- bzw. Laub-Nadel-Mischwälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht. Von Frühjahr bis Herbst muss genug Nahrung in Form von Knospen, Blüten, Pollen, Früchten und kleinen Insekten vorhanden sein.-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Die Tiere bauen kugelige Nester in (künstlichen) Höhlen, dichtem Blattwerk oder in Astgabeln ab ca. 0,5 bis 1 m Höhe bis in die Baumwipfel. Die Überwinterung erfolgt unter Laubstreu, in Erdhöhlen, zwischen Baumwurzeln oder in Reisighaufen. Adulte Tiere sind sehr ortstreu und in den meisten Lebensräumen kommen sie natürlicherweise nur in geringen Dichten vor. Haselmäuse sind nachtaktiv und bewegen sich meist weniger als 70 m um das Nest, dabei meist in der Strauch- und Baumschicht.

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2017), RL D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020a), * = ungefährdet , V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt, k.A. = keine Angabe. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a) bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK- NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums,

  • = nein, x = ja.

5.4.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Die Kartierungen zur Tiergruppe der Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse) wurden zwischen März und November 2022 durchgeführt. Dabei wurde ein Schwerpunkt auf die, in den entsprechenden Lebensräumen wahrscheinlich vorkommenden, Arten gesetzt: Europäischer Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Haselmaus (Muscardinus avellanarius).

Methodik

Europäischer Biber Bei der Biberkartierung werden beide Flussseiten mit einer Begehungsgeschwindigkeit von 1 km/h begangen und auf Spuren von Biberaktivität überprüft. Dabei wird nach Fraßspuren gesucht, die sich als charakteristische Bisspuren an Bäumen oder kegelförmige Fällschnitte um Baumstümpfe herum abzeichnen. Weitere Indizien, die auf Biberaktivität im untersuchten Gelände hindeuten, sind Fraßgänge, Nahrungsflöße, Biberrutschen und -burgen, Dämme, andere Bauten oder Eingangslöcher sowie Einbrüche an Böschungen, die auf unterirdische Biberröhrensysteme hinweisen. Trittsiegel und Bibergeil sind weitere mögliche Erkennungsmerkmale. Alle Spuren- und Habitatstruktur-Fundstellen wurden mit Hilfe von satellitengestützten Positionierungssystemen erfasst (Albrecht, Hör, Henning, Töpfer-Hofmann, & Grünfelder, 2014).

Fischotter Bei der Fischotterkartierung wurden beide Flussseiten mit einer Begehungsgeschwindigkeit von 2 km/h begangen und auf ihre Eignung als Lebensraum der Art hin begutachtet und nach Losung und Fußabdrücken abgesucht – schwerpunktmäßig an exponierten Plätzen, z.B. unter Brücken mit Uferstreifen, großen Steinen etc. Dabei wurden alle Spuren- und Habitatstruktur-Fundstellen mit Hilfe von satellitengestützten Positionierungssystemen erfasst (Albrecht, Hör, Henning, Töpfer-Hofmann, & Grünfelder, 2014).

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Haselmaus In den Gehölzen, die als Lebensraum der Art in Frage kommen und die im Bereich des bau- und anlagebedingten Flächenverlusts liegen, wurden in ausgewählten Probeflächen Niströhren (auch als Haselmaustubes bezeichnet) ausgebracht. Für eine möglichst hohe Nachweiswahrscheinlichkeit wurden dafür artenreiche Bestände mit hoher Strukturvielfalt wie Waldränder, lichte Bereiche oder Hecken ausgewählt.

Die Haselmaustubes (ca. 6x6x30 cm) sind aus Kunststoff und Sperrholz gefertigt und wurden fertig von einem Fauna-Kartierausstatter erworben. Sie wurden an horizontalen Ästen oder Zweigen angebracht. Die Niströhren wurden vor allem an strauchreichen Waldrändern, bei dichter Strauchschicht, arten- und fruchtreichen Gehölzen, Hecken oder Gebüschen eingesetzt. Die Tubes waren von März bis November exponiert.

Die Niströhren wurden wenigstens alle zwei Monate kontrolliert. Dabei lieferten die Tiere selbst und auch deren charakteristische Nester den Artnachweis. Als Beibeobachtung wurde bei den Kontrollen nach den charakteristischen Fraßspuren und Freinestern der Haselmaus Ausschau gehalten.

Für das vorliegende Projekt wurden auf 3 Probeflächen je 15 Niströhren, also insgesamt 45 Haselmaustubes im Untersuchungsraum in geeigneter Vegetation ausgebracht.

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Tabelle 7: Kartierübersicht der Tiergruppe Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse)

DatumUhrzeitWetterKartierer*inKartierschwerpunkt
Europäischer Biber
25.03.20227:00-8:30 und 10:30 - 19:00Sonnig, Wolken 0-5%, 5-20°C, Windstärke 2Lucia KienleDurchgang I – Teil 1
28.03.20228:00-9:30Sonnig, Wolken 0-5%, 5-15°C, Windstärke 2Lucia KienleDurchgang I – Teil 2
09.11.20228:30-15:00Sonnig, Wolken 1/8, 8 - 16°C, Windstärke 0-1Lucia KienleDurchgang II
Fischotter
25.03.20227:00-8:30 und 10:30 - 19:00Sonnig, Wolken 0-5%, 5-20°C, Windstärke 2Lucia KienleDurchgang I – Teil 1
28.03.20228:00-9:30Sonnig, Wolken 0-5%, 5-15°C, Windstärke 2Lucia KienleDurchgang I – Teil 2
10.05.20229:00-14:00Sonnig bis leicht bewölkt, 16- 22°C, Windstärke 2Lucia KienleDurchgang II
25.08.20228:15-14:00Sonnig, Wolken 10 %, 20-28°C, Windstärke 0-2Lucia KienleDurchgang III
09.11.20228:30-15:00Sonnig, Wolken 1/8, 8 - 16°C, Windstärke 0-1Lucia KienleDurchgang IV
Haselmaus
01.03.202210:00-18:00Sonnig, 5°C, kein WindLaura Leix, Maja CordesAusbringung der Haselmaustubes
28.04.202211:00-17:00Sonnig bis kaum bewölkt, 13- 15°C, Windstärke 3-4Laura Leix, Rasmus RitzKontrolle der Haselmaustubes
30.06.20227:15-14:00Sonnig bis kaum bewölkt, 16- 26°C, Windstärke 2-3Laura Leix, Maja CordesKontrolle der Haselmaustubes
20.07.20227:00-15:00Sonnig, wolkenlos, bis 36°C, WindstillClarissa MathiesonKontrolle der Haselmaustubes
25.08.20227:45-12:45Sonnig, Wolken 10 %, 24-26°C, Windstärke 2Nicole Reger, Maja CordesKontrolle der Haselmaustubes
22.09.202212:25-14:00Sonnig bis kaum bewölkt, 14°C, Windstärke 0Lucia Kienle, Nicole RegerLetzte Kontrolle und Einsammeln der Haselmaustubes

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Ergebnisse

Tabelle 8: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse)

Art deutschArt wissenschaftlichRote ListeSchutzstatusFunddatumAnzahl
DBYNationalFFH-
RL
Europäischer BiberCastor fiberV*§§II, IV25.03.2022unbekannt (Spuren & Fraßschäden)
28.03.2022unbekannt (Spuren & Fraßschäden)
09.11.2022unbekannt (Spuren & Fraßschäden)
FischotterLutra lutra33§§II, IV25.03.2022unbekannt (Trittsiegel)
10.05.2022unbekannt (Trittsiegel)
25.09.2022unbekannt (Trittsiegel)
09.11.2022unbekannt (Trittsiegel & Losung)
HaselmausMuscardinus avellanariusV*§§II, IV28.04.20222 (Haselmäuse im Tube) + unbekannt (leere Nester im Tube)
30.06.20224 (Haselmäuse in Tubes) + unbekannt (leere Nester im Tube)

BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2017), D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020a), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, National = Schutzstatus nach BNatSchG, §§ = streng geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 14, § = besonders geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 13, FFH-RL = Schutzstatus nach Anhang II & IV der Richtlinie 92/43/EWG, II = Anhang II-Art der Richtlinie 92/43/EWG, IV = Anhang IV-Art der Richtlinie 92/43/EWG

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5.4.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Aufgrund der Ergebnisse der Kartierungen sind die folgenden im Wirkraum vorkommenden Arten näher zu prüfen:

• Europäischer Biber (Castor fiber) • Haselmaus (Muscardinus avellanarius) • Fischotter (Lutra lutra)

Im Zuge der Baumaßnahme werden zur Baufeldfreimachung im Bereich des Dammes wahrscheinlich Arbeiten im Bereich des Dammfußes sowie Rückschnittarbeiten an Gehölzen und anderer Vegetation notwendig, wodurch eine Beeinträchtigung von Individuen bzw. deren Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden kann.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahme kann eine projektbedingte erhebliche Betroffenheit der aufgezählten Säugetiere (ausgenommen der Fledermäuse) nicht ausgeschlossen werden.

5.5 Vögel

5.5.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von 173 europäischen, planungsrelevanten Vogelarten bekannt. Davon sind 150 Vogelarten im Landkreis Traunstein nachgewiesen und für 116 Arten liegen relevante Lebensräume im Untersuchungsraum (UR) vor (Tabelle 9) (BayLfU, 2023a). Auf Grund der Habitatausstattung des UR sind diese Vogelarten auf eine mögliche Betroffenheit durch das Bauvorhaben zu prüfen (siehe Kapitel 6.4), die anderen 34 Vogelarten finden innerhalb des Eingriffsraums keine geeigneten Habitatstrukturen im UR vor, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden kann.

Die Auswertung der ASK-Daten (BayLfU, 2022b) zeigt 12 Eintragungen zu insgesamt 4 Vogelarten innerhalb der letzten 10 Jahre für den UR: Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Kiebitz (Vanellus vanellus), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Wasseramsel (Cinclus cinclus).

Tabelle 9: Daten zu planungsrelevanten Vogelarten, welche nach fachlicher Einschätzung im Untersuchungsraum potenziellen Lebensraum vorfinden können (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
BYNWERWR
Alpenbirkenzeisig (Acanthis cabaret)k.A.k.A.uFreibrüter; Nest meist in Nadelbäumen in wenigen Metern Höhe---
Alpendohle (Pyrrhocorax graculus)*RgNischen- und Höhlenbrüter; Nester in Höhlen, Nischen und Spalten meist steiler Felsabbrüche, Einzelbruten auch an Gebäuden, auf Masten etc.---
Alpenstrandläufer (Calidris alpina)k. A.1gBodenbrüter; Brutvorkommen in Deutschland nur an den Küsten von Nord- und Ostsee; In Bayern Rastvorkommen, kein Brutvorkommen; Nahrungshabi- tate im Bereich von Flussmündungen sowie auf--X

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
BYNWERWR
Rieselfeldern. Gelegentlich findet man die Vögel auch auf frisch umgebrochenen Äckern oder kurzrasigen überschwemmten Wiesen
Auerhuhn (Tetrao urogallus)11sBodenbrüter; Vorkommen in schütteren Bergwäldern unterhalb der Waldgrenze; sehr ortstreu und störungsanfällig---
Bartmeise (Panurus biarmicus)R*gRöhrichtbrüter; Besiedelt ganzjährig dichte Altschilf- bestände und Röhrichte; sehr seltener Brutvogel in Bayern--X
Baumfalke (Falco subbuteo)*3gFreibrüter; nistet meist in alten Krähennestern mit freiem Anflug-XX
Baumpieper (Anthus trivialis)2VsBodenbrüter; Nest unter niederliegendem Gras und in anderer Vegetation-XX
Bekassine (Gallinago gallinago)11sBodenbrüter; Nest gut versteckt auf nassem bis feuchtem Untergrund--X
Bergfink (Fringilla montifringilla)k. A.*gFreibrüter, Nest auf Bäumen und Büschen; in Bayern Wintergast, kein Brutvorkommen---
Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli)**uBodenbrüter; lichte, trockene Hänge mit Kiefer, Fichte, Buschwerk und einzelnen Felsen aber auch in Flach- und Hochmooren sowie Steppenheiden; wichtig für den Brutplatz ist eine hohen Oberflächentemperatur bei Sonneneinstrahlung---
Bergpieper (Anthus spinoletta)**uBoden- und Halbhöhlenbrüter; offene Bruthabitate mit Grasvegetation oberhalb der Baumgrenze mit Einzelbüschen, Bäumen und Felsen. Alternativ auch auf extensiven, feuchten Wiesen; vertikale Strukturen als Singwarte und Rückzugsorte; Verbreitung im Alpenraum---
Beutelmeise (Remiz pendulinus)V1sFreibrüter; das Beutelnest wird meist niedriger als 4 m und gern über Wasser oder Röhricht an Baumzweige gehängt. Auch Gebiete ohne Röhricht werden besiedelt, meist jedoch erst später in der Brutperiode, wenn-XX

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
BYNWERWR
hier geeignetes Nistmaterial zur Verfügung steht
Birkhuhn (Lyrurus tetrix)12sBodenbrüter; Gelege in selbst gescharrter, gut zwischen Vegetation versteckter Bodenmulde; Verbreitung im Alpenraum---
Blaukehlchen (Luscinia svecica)**gFreibrüter; Nest bodennah in dichter Vegetation (dichtere überflutete, wasserseitige Schilfbestände oder Weidegebüsche)--X
Bluthänfling (Linaria cannabina)23sFreibrüter; Nest in dichten Hecken und jungen Nadelbäumen, auch in Bodennähe-XX
Brachpieper (Anthus campestris)01uSeltener Bodenbrüter; Nest unter dichter Vegetation meist in der Nähe von Wegen, Schneisen, Rainen oder auf Freiflächen in Kiefernkulturen---
Brandgans (Tadorna tadorna)R*gErdhöhlenbrüter; in Kaninchenbauten aber auch in sehr dichter Vegetation; Altarme und Altwässer großer Flüsse-XX
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)12sBodenbrüter; Nest in kleiner Vertiefung unter dichter Vegetation nahe einer Sitzwarte--X
Bruchwasserläufer (Tringa glareola)k. A.1gBodenbrüter, in Bayern Durchzügler, kein Brutvor- kommen; Als Rastgebiete nutzt der Bruchwasserläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und größere Schlammufer von Flüssen, Altwässern, Teichen und Baggerseen. Darüber hinaus kommen die Watvögel auf Verrieselungsflächen, an Kläranlagen sowie auf überschwemmten Grünlandflächen vor--X
Dohle (Coloeus monedula)V*gHöhlenbrüter; Nest in Gebäuden, seltener in Baum- und Felshöhlen--X
Dorngrasmücke (Sylvia communis)V*gNest in Stauden und niedrigen Sträuchern, oft in Brennnesseln und Brombeeren, 30-50 cm über dem Boden-XX
Dreizehenspecht (Picoides tridactylus)**gHöhlenbrüter; besiedelt Fichten und Tannenwälder der montanen und subalpinen Stufe; sehr hoher---

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
BYNWERWR
Totholzanteil entscheidendes Kriterium des Lebensraumes
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)3*gFreibrüter; Nest in Schilfhalmen über dem Wasser; dichte Altschilfbestände auf der wasserwärts gelegenen Seite der Schilfzone--X
Eisvogel (Alcedo atthis)3*gHöhlenbrüter; Nest in selbst gegrabener Niströhre; langsam fließende, klare Gewässer mit einem reichen Bestand an Kleinfischen sowie dichtem Uferbewuchs mit einem passenden Angebot von Ansitzwarten--X
Erlenzeisig (Spinus spinus)**uFreibrüter; brütet vor allem in hochstämmigen Fichtenwäldern, aber auch in Mischwäldern und Laubwäldern mit Fichtengruppen--X
Feldlerche (Alauda arvensis)33sBodenbrüter; Nest in bis zu 20 cm hoher Gras- und Krautvegetation--X
Feldschwirl (Locustella naevia)V2gBodenbrüter; auch wenig über dem Boden in dichter Vegetation; Vorkommen in unterschiedlichen Biotoptypen, wie z. B. in Röhricht mit Ufergebüsch, in Niedermooren, auf Feuchtwiesen mit Hochstauden, Halbtrockenrasen mit Hecken, Brachflächen sowie auf vergrasten größeren Waldlichtungen-XX
Feldsperling (Passer montanus)VVuNest vornehmlich in Baumhöhlen, in Ortschaften überwiegend in Nistkästen, aber auch in Gebäuden, in großen Nestern anderer Vogelarten und Masten--X
Felsenschwalbe (Ptyonoprogne rupestris)R*gNest an Felswänden und Gebäuden unter Überhängen und Überdachungen; Verbreitungsschwerpunkt im Alpenraum---
Fischadler (Pandion haliaetus)13sFreibrüter; Horst immer im Kronenbereich mit ungehindertem Anflug, auch auf Leitungsmasten--X
Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)3VgBodenbrüter; Nest auf kahlen, übersichtlichen Flächen mit meist kiesigem Untergrund, auch auf Sand, Moor und ÄckernX WRXX

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
BYNWERWR
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)32sBodenbrüter; Nest in Bayern nahezu ausschließlich auf kiesbeschichteten Brutflößen; Zur Nahrungssuche nutzen die Vögel nahezu alle Gewässertypen, wie Flüsse, Stauhaltungen, Altwässer, Rückhaltebecken, kleine und große Seen, Kiesgrubengewässer, Weiher und Teiche--X
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos)12sBodenbrüter; Nest auf kiesig- sandigem Grund gut versteckt am Rand höher gelegener, mit Vegetation bestandener Bereiche an Wildflüssen-XX
Gänsesäger (Mergus merganser)*3gHöhlen- und Halbhöhlenbrüter; Nest in Baumhöhlen, Nistkästen und Gebäudenischen-XX
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)3*uHöhlenbrüter; an vegetationsarmen, fischreichen, klaren Fließ- und Stillgewässern mit geeignetem Nest in Halbhöhlen, Gebäudenischen und Nistkästen, auch Freibrüter in Bäumen und Bodenbruten-XX
Gelbspötter (Hippolais icterina)3*uFreibrüter; Nest in höheren Sträuchern und Laubbäumen-XX
Goldammer (Emberiza citrinella)**gBodenbrüter; Nest in Vegetation versteckt, bevorzugt an Böschungen, unter Grasbülten oder niedrig in Büschen-XX
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)k.A.1gKein Brutvogel in Bayern; regelmäßiger Durchzügler auf kurzrasigen überschwemmten Wiesen oder Äckern sowie Schwemm- und Schlickflächen--X
Grauammer (Emberiza calandra)1VsBodenbrüter; Nest in krautiger Vegetation versteckt--X
Graugans (Anser anser)**gBodenbrüter; Nest an schwer zugänglichen Stellen in Wassernähe, oft etwas erhöht-XX
Graureiher (Ardea cinerea)V*uFreibrüter, gelegentlich Bodenbrüter; Nest hoch auf Laub- und Nadelbäumen, gelegentlich Schilf und Weidengebüsch-XX
Grauspecht (Picus canus)32uHöhlenbrüter; Nest in selbst gebauten oder vorgefundenen und erweiterten Baumhöhlen oder Nistkästen, vorzugsweise in Laub--XX

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
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und laubholzreichen Mischwäldern sowie Auwälder
Großer Brachvogel (Numenius arquata)11sBodenbrüter; Nest in niedriger Vegetation und bevorzugt auf nicht zu nassem Untergrund--X
Grünspecht (Picus viridis)**gHöhlenbrüter; Nest in selbst gebauten oder vorgefundenen und erweiterten Baumhöhlen oder Nistkästen-XX
Habicht (Accipiter gentilis)V*uBaumbrüter; Horstbau in Nadel-, Laub- und Mischwäldern; oft an Grenzen unterschiedlicher Waldbestände--X
Habichtskauz (Strix uralensis)RRgsehr seltener Brutvogel in Bayern; Höhlen-/Baumbrüter in buchenreichem Altbestand der montanen Stufe mit Nähe zu offenen Flächen z.B. durch Windwurf.---
Haselhuhn (Tetrastes bonasia)32uBodenbrüter; besiedelt deckungsreichen Nadel- und Mischwälder der Montan- bis Subalpinen Stufe; entscheidend ist hohes Deckungsangebot; seltener Brutvogel---
Haubentaucher (Podiceps cristatus)**gNest schwimmend, an Wasserpflanzen verankert auf großen Stillgewässern---
Haussperling (Passer domesticus)V*uNischen-, Höhlen- und Freibrüter, vor allem in Städten und Dörfern, aber auch Höfe und einzelne Gebäude-XX
Hohltaube (Columba oenas)**gHöhlenbrüter; bevorzugt in Schwarzspechthöhlen und Nistkästen, Waldvogelart--X
Höckerschwan (Cygnus olor)**gBodenbrüter; das große Nest besteht meist aus Altschilf u. a. Material am Neststandort; wenigstens streckenweise wird dichtere Ufervegetation benötigt, Inseln und Halbinseln werden bevorzugt-XX
Kampfläufer (Calidris pugnax)01uBodenbrüter, in Bayern Durchzügler, kein Brutvorkommen; Rastvogel von nahrungsreichen Flachwasserzonen und Schlammufer an Flüssen, Altwässern, Baggerseen und--X

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ArtRLRL DEZKHabitatASKPotPot
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Kläranlagen. Geeignet sind auch überschwemmte Grünlandflächen in Gewässernähe
Karmingimpel (Carpodacus erythrinus)1VuSehr seltener Freibrüter der halboffenen, buschreichen Landschaften, z. B. in Niedermooren, lichten Auwäldern, Wildflusslandschaften, an gehölzgesäumten Bächen und Feuchtbrachen--X
Kiebitz (Vanellus vanellus)22sBodenbrüter; offene Nestmulde in Feuchtwiesen und Äckern, brütet gern in lockeren KolonienX WR-X
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)3*uNest in Hecken und niedrigen (Dorn-) Sträuchern; als einzige Grasmücke brütet sie gern auch in niedrigen Koniferen, in den höheren Lagen der Alpen-XX
Kleinspecht (Dryobates minor)V3gHöhlenbrüter; Nest in totem oder morschem Holz, oft in Seitenästen mit Einschlupf auf der Unterseite--X
Knäkente (Spatula querquedula)11sBrutvogel vegetationsreicher Stillgewässer des Tieflandes, wie z. B. Altwässer. Mitunter brütet sie auch an deckungsreichen Kleinstgewässern. Bodenbrüter; Nest meist in Gewässernähe, aber auch weit davon entfernt.--X
Kolbenente (Netta rufina)**gBodenbrüter; Nest in Wassernähe--X
Kolkrabe (Corvus corax)**gFels- und Baumbrüter; Nester selbst gebaut oder von Greifvögeln übernommen--X
Kormoran (Phalacrocorax carbo)**gFreibrüter; Nest i. d. R. auf Bäumen, stets in Kolonien--X
Kornweihe (Circus cyaneus)01gBodenbrüter, selten Buschbrüter--X
Kranich (Grus grus)1*uBodenbrüter; Nest großer Bau aus Pflanzenmaterial der Umgebung an und im Wasser; Nahrungsflächen sind abgeerntete Hackfruchtäcker, Mais- und Wintergetreidefelder sowie feuchtes Dauergrünland--X
Krickente (Anas crecca)33uBodenbrüter; Geeignete Brutplätze liegen an flachen, deckungsreichen-XX

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Binnengewässern, Schlenken in südbayerischen Hochmooren, Kleingewässern, Altwässern, in Flussauen, an Stauseen, aber auch an Entwässerungsgräben.
Kuckuck (Cuculus canorus)V3gBrutparasit bei Frei- und Höhlenbrütern, darunter Bachstelze, Teichrohrsänger, Rotkehlchen, Zaunkönig, Bergpieper, Haus- und Gartenrotschwanz.-XX
Lachmöwe (Chroicocephalus ridibundus)**gBodenbrüter; Nest teils auf kahlem Boden, meist aber in Vegetation (Knickschilf, Bulten, Schwimmblattflächen etc.); Kurzrasige Vegetation (gemähte Wiesen, frisch eingesäte Äcker) werden für die Nahrungssuche bevorzugt--X
Löffelente (Spatula clypeata)13uBodenbrüter; Nest in dichter Ufervegetation meist direkt am Wasser; in Bayern findet die Löffelente diese Bedingungen meist in (Fisch-)Weihergebieten, daneben an einigen natürlichen und künstlichen Stillgewässern mit teilweise besonders angelegten Flachwasserzonen, aber auch an kleinen Baggerseen---
Mauersegler (Apus apus)3*uHöhlenbrüter; Nest meist in horizontalen Hohlräumen von Gebäuden--X
Mäusebussard (Buteo buteo)**gFreibrüter; Nest in hohen Bäumen-XX
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)33uuNest außen an Gebäuden unter Vorsprüngen--X
Mittelmeermöwe (Larus michahellis)**gSehr seltener Brutvogel, teilweise zahlreicher Sommer- und Wintergast, Bodenbrüter; Nest auf Kiesbänken, Brutflößen, Stegen, Wurzelstücken etc.---
Mittelspecht (Dendrocoptes medius)**gHöhlenbrüter; Nest in erweiterten Faulstellen von Laubbäumen, in Hartholzauen, Eichen- Hainbuchenwäldern, Eichen- Birken-Wäldern, Erlenbrüchen sowie in (sehr alten) Tiefland- Buchenwäldern mit hohem Alt- und Totholzanteil. Somit in reifen Laubwäldern mit hohem Altholz- und Biotopbaumanteil;--X

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gelegentlich auch Parks und Streuobstwiesen
Moorente (Aythya nyroca)01gBodenbrüter; Nest gut versteckt am Wasser, gern in Lachmöwen- Kolonien; eutrophe, flache Binnengewässer mit reicher Vegetation der Verlandungszone; offene Wasserflächen können klein sein. Außerhalb der Brutzeit auch an offeneren Seen---
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)**gNest in dichter Krautschicht nah an Gebüsch, unmittelbar am Boden oder 30-50 cm darüber-XX
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax)R2gFreibrüter; Nest meist in Baum- und Buschweiden, Koloniebrüter, auch mit anderen Reihern; Zur Nahrungssuche werden auch größere Entfernungen zurückgelegt, vor allem aber nahe gelegene Feuchtgebiete, Flussläufe und Kiesweiher aufgesucht-XX
Neuntöter (Lanius collurio)V*gFreibrüter; Nest in Büschen aller Art (v. a. Dornbüschen); in trockener und sonniger Lage in offenen und halboffenen Landschaften, die mit Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Waldrändern ausgestattet sind--X
Pfeifente (Mareca penelope)0RgKein Brutvogel in Bayern; auf dem Zug und im Winter nur in geringen Zahlen im Binnenland, dann an vegetationsreichen Gewässern, auf Grasländern und Äckern.--X
Pirol (Oriolus oriolus)VVgFreibrüter; Nest meist hoch in Laubbäumen (Eichen, Pappeln, Erlen…) zwischen Astgabeln eingeflochten-XX
Prachttaucher (Gavia arctica)k. A.k. A.gSeltener Wintergast in Bayern; außerhalb der Brutzeit hält sich die Art v. a. auf dem Meer in Küstennähe oder auf größeren Binnengewässern auf---
Purpurreiher (Ardea purpurea)RRgBoden- und Freibrüter; die Nester stehen im dichten Schilf oder auf niedrigen Büschen und Bäumen im Schilf--X

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Raubwürger (Lanius excubitor)11sFreibrüter; Nest in hohen, dichten (Dorn-) Büschen und Bäumen, auch in Krähennestern (z. B. auf Gittermasten)--X
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)VVuNischenbrüter; Nest meist in frei zugänglichen Gebäuden, gelegentlich auch Außennester (wie Mehlschwalbe)--X
Raufußkauz (Aegolius funereus)**gHöhlenbrüter; Art der hochmontanen Mischwälder---
Rebhuhn (Perdix perdix)22sBodenbrüter; Nest in flachen Mulden; Verbreitungsgebiet zu weit entfernt---
Ringdrossel (Turdus torquatus)**uFreibrüter; Nest hauptsächlich in jungen Fichten in den Alpen, sehr selten in den Mittelgebirgen---
Rohrdommel (Botaurus stellaris)13sBodenbrüter; Nest bodennah im Röhricht versteckt; besiedelt ausgedehnte Verlandungszonen an Still- und zum Teil auch Fließgewässern. Als Brut- und Nahrungshabitat bevorzugt sie lockeres mehrjähriges Schilfröhricht mit eingestreuten offenen Wasserflächen.--X
Rohrschwirl (Locustella luscinioides)**gBoden- und Röhrichtbrüter; Nest meist versteckt in Knickschicht der Röhrichtvegetation--X
Rohrweihe (Circus aeruginosus)**gNest meist in Altschilf, selten in Gebüsch bis 1,5 m Höhe; Jagdgebiete sind Gewässer, Uferstreifen, offene Feuchtgebiete, oder auch abwechslungsreiches Kulturland, wie Wiesen, Ackerflächen mit Rainen oder Gräben, mitunter in größerem Abstand von den Neststandorten--X
Rotdrossel (Turdus iliacus)k. A.gkein Brutvogel in Bayern; Auf dem Durchzug häufiger in offenen Grünlandflächen als Singdrossel; Oft mit Wacholderdrosseln vergesellschaftet--X
Rothalstaucher (Podiceps grisegena)k.A.k.A.gkein Brutvogel in Bayern; regelmäßiger Durchzügler und Wintergast auf größeren Gewässern---

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Rotmilan (Milvus milvus)V*gFreibrüter; Nest in hohen Bäumen, auch auf Strommasten, oft Ausbau von Krähennestern oder Übernahme von Bussardhorsten-XX
Rotschenkel (Tringa totanus)12sBodenbrüter; Nest in mäßig hoher Vegetation, meist in Wassernähe; brütet in Bayern regelmäßig nur noch in großen, als Grünland genutzten Tallandschaften--X
Saatkrähe (Corvus frugilegus)**gFreibrüter; Nester meist kolonieweise auf hohen Laub- oder Nadelbäumen; Brutplätze liegen inzwischen fast ausschließlich siedlungsnah, in Ortschaften oder mitten in Städten mit kurzrasigen Grünflächen als Nahrungshabitaten; Verbreitungsgebiet zu weit entfernt---
Schellente (Bucephala clangula)**gHöhlenbrüter; Nest in Baumhöhlen und Nistkästen; oligotrophen bis mäßig eutrophen Stillgewässern und Flüssen mit in der Regel bis dicht an die Ufer reichendem Wald.-XX
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)**gRöhrichtbrüter; Nest bodennah im Schilf, in Hochstauden oder Seggenbülten--X
Schleiereule (Tyto alba)3*uHalbhöhlenbrüter; Nistplatz in geräumigen, dunklen, störungsarmen Nischen mit freiem Anflug, gerne in Nisthilfen--X
Schnatterente (Mareca strepera)**gBodenbrüter; meist in unmittelbarer Gewässernähe, gern im Bereich von Möwen- und Seeschwalbenkolonien; brüten an flachen, eutrophen Gewässern im Tiefland, vorwiegend an flachgründigen Stauhaltungen. Ferner sind flussbegleitende Altwässer attraktive Brutgebiete--X
Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis)23uBodenbrüter; an Wasserpflanzen verankertes Schwimmnest, gern in kleinen Kolonien auch mit Möwen; brüten an Stillgewässern mit gut entwickelter Ufer- und Seichtwasservegetation und ausreichend offener Wasserfläche.--X

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In Bayern werden vor allem eutrophe Fischteiche oder Teichgruppen mit einer maximalen Wassertiefe von wenigen Metern besiedelt, Natur- und Stauseen, vereinzelt aber auch Altwässer und Klärteiche sowie ausnahmsweise Baggerseen
Schwarzkehlchen (Saxicola torquatus)V*gBodenbrüter; Nest in kleinen, durch Vegetation abgeschirmten Bodenmulden; brütet in offenem, gut besonntem Gelände mit niedriger Vegetation und Jagdwarten; Das zweitwichtigste Habitat stellen strukturreiche Grünlandflächen dar, insbesondere Streuwiesen--X
Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus)R*gBodenbrüter an Stillgewässer; Nest an leicht erhöhten, trockenen Stellen mit niedriger Vegetation, meist in Lachmöwen- Kolonien; kurzrasige Vegetation (gemähte Wiesen, frisch eingesäte Äcker) werden für die Nahrungssuche bevorzugt--X
Schwarzmilan (Milvus migrans)**gFreibrüter; Nest oft Ausbau von Krähennestern oder Übernahme von Bussardhorsten, auch in Graureiher- und Kormoran- KolonienX WRXX
Schwarzspecht (Dryocopus martius)**gHöhlenbrüter; Nest in selbst gebauten Baumhöhlen-XX
Schwarzstorch (Ciconia nigra)**gFreibrüter; Nest in hohen Waldbäumen mit freiem Anflug--X
Seeadler (Haliaeetus albicilla)R*gSehr seltener Brut- und Standvogel; Freibrüter; Horst in hohen alten Bäumen; Ansiedlung begünstigt durch: ausgedehnte, wenig durch Straßen und Siedlungen zerschnittene Waldgebiete in gewässerreichen Landschaften; Jagd an größeren Gewässern---
Seidenreiher (Egretta garzetta)k. A.gFreibrüter mit Nest in Bäumen und Büschen, seltener auch im Schilf bzw. am Boden, bevorzugt in Sümpfen und Verlandungszonen; Brutvorkommen in Bayern sehr selten; zur Nahrungssuche--X

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werden Seichtwasserbereiche bevorzugt
Silbermöwe (Larus argentatus)k. AVuBrutgast in Bayern; Bodenbrüter, Nest auf trockenem Untergrund, auf Baumstümpfen und Dächern; zu allen Jahreszeiten bevorzugter Küstenvogel, im Winter vielfach an Mülldeponien (in der Vergangenheit), in Fischereihäfen, Schlachthöfen etc. zu finden---
Silberreiher (Egretta alba)k.A.RgBoden- bzw. Schilfbrüter, ausnahmeweise auch Freibrüter auf Bäumen; zur Nahrungssuche werden vegetationsfreie Flachwasserstellen, überschwemmte Wiesen und Wirtschaftswiesen aufgesucht; Jahresvogel-XX
Singschwan (Cygnus cygnus)k.A.*gin Bayern Durchzügler und Wintergast, kein Brutvorkommen; auf dem Zug und im Winter auf größeren Binnenseen und in Buchten an Flachküsten sowie offenen Flussniederungen mit ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen--X
Sperber (Accipiter nisus)**gFreibrüter; flaches Nest aus dürren Ästen und Zweigen auf Bäumen meist nah am Stamm in 4-18 m Höhe; Nestbäume stehen meist in Waldrandnähe mit guter An- und Abflugmöglichkeit-XX
Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)**gHöhlenbrüter; vor allem in Höhlen von Bunt- und Dreizehenspecht; Vorkommen in Alpen in autochthonen Fichtenwäldern bis zur oberen Baumgrenze---
Spießente (Anas acuta)k. A.2gBodenbrüter; Nest in Gewässernähe, aber auch weit davon entfernt; offene Niederungslandschaften und Moorgebiete mit großen stehenden Binnengewässern usw.---
Steinadler (Aquila chrysaetos)RRuFelsbrüter; in Bayern lückig verbreitet in den Alpen---
Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)11sBoden- und Höhlenbrüter; Nest in Spalten und Höhlungen im Boden oder in vertikalen Strukturen (Felsen, Wurzeln, Mauern)---

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Steppenmöwe (Larus cachinnans)k. A.*gDurchzügler und Wintergast in Bayern; außerhalb der Brutzeit hält sich die Art an Seen und Flüssen, auf Landwirtschaftsflächen, an Mülldeponien und in Häfen auf--X
Sterntaucher (Gavia stellata)k. A.k. A.gRegelmäßiger, aber nicht häufiger Wintergast und Durchzügler in Bayern; Rastvorkommen nur auf größeren Gewässern---
Stieglitz (Carduelis carduelis)V*uFreibrüter; im äußeren Kronenbereich locker stehender Bäume oder in Büschen-XX
Sturmmöwe (Larus canus)R*gsehr seltener Brut- und Standvogel; Bodenbrüter in Brutkolonien; Brütet auf trockenem Untergrund, meist auf Inseln, Landzungen oder in Sümpfen an Standorten mit kurzer Vegetation und Schutz vor Bodenfeinden. Oft in der Nähe von Kulturland. In Mittel- und Westeuropa vorzugsweise an Küsten, doch weniger küstengebunden als die Silbermöwe. Gebietsweise auch Binnenlandbrüter, doch immer nahe am Wasser gelegen. Als Nahrungsgebiete werden Grünlandflächen, Äcker und Müllplätze aufgesucht--X
Tafelente (Aythya ferina)*VuBodenbrüter; Nest meist nah am Wasser; meist eutrophe Stillgewässer mit gut entwickelter Ufervegetation, die Nistmöglichkeiten bietet, etwa Seggenbulten oder dicht bewachsene Inseln und Dämme mit anschließenden Flachwasserzonen. In Bayern waren und sind daher Speicher- und Stauseen, Fischteiche oder Baggerseen wichtige Brutplätze; die Brutvorkommen an Naturseen sind in der Regel deutlich geringer und unbeständiger--X
Teichhuhn (Gallinula chloropus)*VgNest in dichter Bodenvegetation in, über oder am Wasser, auch höher in Büschen oder Bäumen-XX

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Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)**gNest zwischen Schilfhalmen (u. a. Stängeln) 60-80 cm über dem Boden aufgehängt--X
Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca)V3gHöhlenbrüter; Nest in ausgefaulten Astlöchern oder Spechthöhlen, mitunter abnorme Brutplätze (unter Dachziegeln, Mauerlöcher, etc.); Hoch- und Mittelwälder, vorwiegend Laub- und Mischwälder. Es werden aber auch parkähnliche Anlagen oder Siedlungsgebiete (z. B. Gärten in Vororten) als Brutplätze genutzt, ebenso Gehölze oder Baumreihen an Ufern oder Straßen. In Wäldern werden Naturhöhlen (u. a. alte Spechthöhlen) als Brutplatz gewählt--X
Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)03gregelmäßiger und gelegentlich zahlreicher (Frühjahrs-) Durchzügler; Nahrungsgebiete sind neben den Gewässern auch Feuchtwiesen, über denen nach Insekten gejagt wird. Auf dem Zug regelmäßig an Seen und größeren Flüssen, bei entsprechendem Nahrungsangebot auch längere Verweildauer--X
Turmfalke (Falco tinnunculus)**gBaum-, Felsen- und Gebäudebrüter; Baumnester von anderen Vögeln, auch in Halbhöhlen-Nistkästen-XX
Turteltaube (Streptopelia turtur)22sFreibrüter; Nest auf Bäumen und Sträuchern-XX
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)13sBodenbrüter; Nest in Seggenzonen oder feuchten Grasgesellschaften; gleichbleibender Wasserstand sehr wichtig, schon geringfügige Änderungen führen zur Nistplatzaufgabe--X
Uferschnepfe (Limosa limosa)11sBodenbrüter; Nest auf feuchtem Untergrund auch in höherer Vegetation, brütet oft kolonieartig--X
Uferschwalbe (Riparia riparia)V*uHöhlenbrüter; Nest in selbst gegrabenen Röhren in sandig- lehmigen Steilwänden mit freier An- und Abflugmöglichkeit;---

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Verbreitungsgebiet zu weit entfernt
Uhu (Bubo bubo)**gHalbhöhlen- oder Freibrüter; kein Nestbau; brütet vor allem in Landschaften, die nach Relief und Bedeckung reich gegliedert sind und in gut strukturierten (Misch-) Wäldern mit nicht zu dichtem Baumbestand. Als Brutplatz kommen v. a. strukturreiche, leicht bewachsene Naturfelsen oder Steinbrüche in Frage, doch brüten Uhus auch am Boden, hinter entwurzelten Bäumen oder als Nachmieter in größeren Baumnestern. Wichtig ist ein ganzjährig reichhaltiges Nahrungsangebot, weshalb Brutplätze auch oft in Gewässernähe liegen--X
Wachtel (Coturnix coturnix)3VuBodenbrüter; das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt--X
Wachtelkönig (Crex crex)21sBodenbrüter; Nest in ausreichend hoher, aber nicht zu dichter Vegetation--X
Waldkauz (Strix aluco)**gHöhlen- und Halbhöhlenbrüter; ausnahmsweise auch in Nestern anderer Vögel oder am Boden--X
Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix)2*sBodenbrüter; Nest in der Streuschicht, unter altem Gras etc.; Besiedelt das Innere min. 8- 10 m hoher Laub- oder Laub- Nadel-Mischwälder mit nicht zu dichtem Baumbestand und begrenzter Krautschicht--X
Waldohreule (Asio otus)**gFreibrüter in Nestern anderer Vögel--X
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)*VgBodenbrüter; Nest gut versteckt meist am Rande eines geschlossenen Baumbestandes, etwa an Gräben oder Wegschneisen--X
Waldwasserläufer (Tringa ochropus)R*gFreibrüter; benutzt alte Drossel- oder Taubennester in Bäumen am Rand schlammig- vegetationsarmer Bereiche--X

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Wanderfalke (Falco peregrinus)**gFels- und Nischenbrüter; Nest in Bändern oder Nischen in Felswänden (im Alpenraum auch ehemalige Steinadler- oder Kolkrabennester), außerhalb der Alpen in Steinbrüchen und mithilfe von künstl. Bruthilfen auch an Kraftwerken, Industriebauten, Autobahnbrücken, Sendetürmen usw.--X
Wasseramsel (Cinclus cinclus)**gNischenbrüter; Nest umfangreiche Mooskugel an, über oder hinter stark strömendem WasserX WRXX
Wasserralle (Rallus aquaticus)3VgBodenbrüter; Nest im Röhricht zwischen Halmen oder auf schwimmender Unterlage--X
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)32uHöhlenbrüter; spärlich verbreitet in den Alpen; Brütet in Laubwälder mit hohem Anteil an Alt- und Totholz---
Weißstorch (Ciconia ciconia)*VgFreibrüter; Nest hoch oben auf Gebäuden, Masten und Bäumen--X
Wendehals (Jynx torquilla)13sHöhlenbrüter; nutzt vorhandene Baumhöhlen sowie Nistkästen; brütet in halboffener, reich strukturierter Kulturlandschaft (z.B. Streuobstgebiete) in Gehölzen, kleinen Baumgruppen oder Einzelbäumen sowie in lichten Wäldern (v. a. in Auwäldern)--X
Wespenbussard (Pernis apivorus)VVgFreibrüter; Nest meist in Waldrandnähe auf Laub-, seltener auf Nadelbäumen in lichten Altholzbeständen, durch grün belaubte Zweige am Horstrand zu erkennen-XX
Wiedehopf (Upupa epops)13sHöhlen- und Halbhöhlenbrüter; Der Wiedehopf brütet in offenen, warmen und trockenen Landschaften (z.B. Streuobstwiesen, Garten- und Ackerlandschaften mit wenig intensiver Bodennutzung); Steinhaufen, Erdspalten, Höhlenbäume, Mauerlöcher und Holzstöße bieten ihm dort Brutplätze--X

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Wiesenpieper (Anthus pratensis)12sBodenbrüter; Nest in selbst gescharrter Mulde, meist gut versteckt--X
Wiesenweihe (Circus pygargus)R2gBodenbrüter; Nest in früh aufwachsender Vegetation--X
Zitronenzeisig (Carduelis citrinella)*3gFreibrüter; brütet in kleinen Kolonien auf südexponierten Hängen mit lockerem Nadelbaumbewuchs; Vorkommen nur in den Alpen---
Zwergdommel (Ixobrychus minutus)13sSchilf- oder Gebüschbrüter; Nest bodennah im Altschilf oder etwas höher im Gebüsch---
Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus)0k.A.gKein Brutvogel in Bayern; regelmäßiger Durchzügler und Überwinterer; Rastplätze finden sich in Verlandungszonen, nassen Wiesenflächen, Schlick-, Schwemm- oder Ruderalflächen, Quellsümpfen, Wiesengräben oder vernässten Stellen--X
Zwergschnäpper (Ficedula parva)2VuHöhlen- und Nischenbrüter; Nistplätze finden sich in Rindenspalten, ausgefaulten oder ausgebrochenen Nischen oder Halbhöhlen von Bäumen, gelegentlich auch mehr oder minder freistehende Nester in Astgabeln; im Alpenraum verbreitet---
Zwergsäger (Mergellus albellus)k. A.k. A.gDurchzügler und Wintergast in Bayern; hält sich außerhalb der Brutzeit auf nicht zu tiefen, größeren und kleineren Binnen- und Küstengewässern auf--X

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2016b), RL D = Rote Liste Deutschland (Ryslavy, et al., 2020), * = ungefährdet,  = nicht bewertet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt, k. A. = keine Angabe. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, X = ja.

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5.5.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden zur Artengruppe der Vögel Horstkartierungen und Besatzkontrollen der aufgefundenen Horste durchgeführt.

Methodik

Für die Horstkartierung wurde das Untersuchungsgebiet systematisch und flächendeckend auf Fortpflanzungsstätten von Großvogelarten abgesucht. Dabei wurden die geeigneten Lebensraumstrukturen wie z.B. Waldbereiche, Feldgehölze, Einzelbäume und Galeriewälder entlang von Fließgewässern betrachtet. Der Untersuchungsraum beinhaltete hierbei zusätzlich zu dem Vorhabenort die Flucht bzw. Stördistanzen (Wirkraum). Die Ersterfassung der Horste fand in der laubfreien Zeit statt. Zur Kontrolle der Horste wurden zwei weitere Begehungen durchgeführt. Die Daten wurden mit Hilfe von satellitengestützten Positionierungssystemen erfasst.

Ergebnisse

Lediglich etwas nördlich der St2096 wurde eine Waldkiefer mit einem begrünten, jedoch unbesetzten Horst eines Habichts gesichtet.

5.5.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Als potenziell vorkommende Arten können alle Vogelarten gesehen werden, die laut LfU-Daten im Landkreis Traunstein angegeben sind und für die Teile des Wirkraums mögliche Brut- oder Nahrungsstätten sowie Lebensräume im Allgemeinen darstellen. Weiterhin werden auch solche Vogelarten aufgeführt, die den Wirkraum als Durchzügler oder Wintergäste nutzen könnten. Nach Abgleich der LfU Daten mit den im Wirkraum gegebenen Habitatstrukturen muss für 116 Vogelarten mit einem möglichen Vorkommen und einer potenziellen Betroffenheit gerechnet werden.

Aufgrund der gleichartigen Betroffenheit durch das Vorhaben erfolgt die Beurteilung der Brutvögel subsumiert in nistökologische Gilden (Artengruppe mit ähnlicher Weise der Ressourcennutzung) und den Durchzüglern/Wintergästen. Bei einigen Arten kann es dabei aufgrund der Variabilität des Neststandortes zu Überschneidungen hinsichtlich der formalen Zuordnung zu einer ökologischen Gilde kommen. Diese werden in den jeweiligen Kategorien wieder genannt. Darunter sind die Arten Kuckuck, Turmfalke, Wanderfalke und Weißstorch zu finden.

Es sind also insgesamt 116 Arten in folgende 8 Vogelgilden eingeteilt:

  1. Baumbrüter (26 Arten)

Baumfalke (Falco subbuteo), Erlenzeisig (Spinus spinus), Fischadler (Pandion haliaetus), Gelbspötter (Hippolais icterina), Graureiher (Ardea cinerea), Habicht (Accipiter gentilis), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Kolkrabe (Corvus corax), Kormoran (Phalacrocorax carbo), Kuckuck (Cuculus canorus), Mäusebussard (Buteo buteo), Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Pirol (Oriolus oriolus), Raubwürger (Lanius excubitor), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Sperber (Accipiter nisus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Sturmmöwe (Larus canus), Turmfalke (Falco tinnunculus), Turteltaube (Streptopelia turtur), Waldohreule (Asio otus), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus)

  1. Gehölzbrüter (niedriger Gehölze) (11 Arten)

Baumpieper (Anthus trivialis), Beutelmeise (Remiz pendulinus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Bluthänfling (Linaria cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella) Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Kuckuck (Cuculus canorus), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Neuntöter (Lanius collurio), Seidenreiher (Egretta garzetta)

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  1. Höhlen- und Nischenbrüter (19 Arten)

Eisvogel (Alcedo atthis), Feldsperling (Passer montanus), Gänsesäger (Mergus merganser), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Grauspecht (Picus canus), Grünspecht (Picus viridis), Hohltaube (Columba oenas), Kleinspecht (Dryobates minor), Mittelspecht (Dendrocoptes medius), Schellente (Bucephala clangula), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), Uferschwalbe (Riparia riparia), Uhu (Bubo bubo), Waldkauz (Strix aluco), Wanderfalke (Falco peregrinus), Wasseramsel (Cinclus cinclus), Wendehals (Jynx torquilla), Wiedehopf (Upupa epops)

  1. Gebäudebrüter (9 Arten)

Dohle (Coloeus monedula), Haussperling (Passer domesticus), Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Schleiereule (Tyto alba), Turmfalke (Falco tinnunculus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Weißstorch (Ciconia ciconia)

  1. Gewässerbrüter (10 Arten)

Höckerschwan (Cygnus olor), Knäkente (Spatula querquedula), Kolbenente (Netta rufina), Krickente (Anas crecca), Lachmöwe (Chroicocephalus ridibundus), Schnatterente (Mareca strepera), Schwarzhalstaucher (Podiceps nigricollis), Tafelente (Aythya ferina), Teichhuhn (Gallinula chloropus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)

  1. Röhrichtbrüter (9 Arten)

Bartmeise (Panurus biarmicus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kuckuck (Cuculus canorus), Purpurreiher (Ardea purpurea), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Wasserralle (Rallus aquaticus)

  1. Bodenbrüter (20 Arten)

Bekassine (Gallinago gallinago), Brandgans (Tadorna tadorna), Feldlerche (Alauda arvensis), Feldschwirl (Locustella naevia), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Goldammer (Emberiza citrinella), Grauammer (Emberiza calandra), Graugans (Anser anser), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schwarzkehlchen (Saxicola torquatus), Wachtel (Coturnix coturnix), Wachtelkönig (Crex crex), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Wiesenweihe (Circus pygargus)

  1. Durchzügler und Wintergäste (18 Arten)

Alpenstrandläufer (Calidris alpina), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flußseeschwalbe (Sterna hirundo), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Kampfläufer (Calidris pugnax), Kornweihe (Circus cyaneus), Pfeifente (Mareca penelope), Rotdrossel (Turdus iliacus), Rotschenkel (Tringa totanus), Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus), Silberreiher (Egretta alba), Singschwan (Cygnus cygnus), Steppenmöwe (Larus cachinnans), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Uferschnepfe (Limosa limosa), Zwergsäger (Mergellus albellus), Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus)

Im Zuge der Baumaßnahmen kann bei den genannten Arten eine erhebliche Betroffenheit durch optische Reize, Lärm und Erschütterungen sowie der Verlust von Lebensraum z.B. durch Gehölzrodungen entstehen.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahme kann eine projektbedingte erhebliche Betroffenheit der aufgezählten europäischen Vogelarten nicht ausgeschlossen werden.

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5.6 Reptilien

5.6.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von fünf streng geschützten Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind zwei Arten, die Zauneidechse (Lacerta agilis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) aufgelistet (Tabelle 10) (BayLfU, 2023a).

Die Auswertung der ASK-Daten (BayLfU, 2022b) zeigt zwei Eintragungen innerhalb der letzten 10 Jahre für den Untersuchungsraum. Dabei handelt es sich um Meldungen der Zauneidechse (Lacerta agilis) im Bereich der Eisenbahnbrücke.

Tabelle 10: Daten zu planungsrelevanten Reptilienarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Schlingnatter (Coronella austriaca)23uSehr standorttreu, wärmebegünstigte, offene bis halboffene, strukturreiche Lebensräume mit hoher Dichte an „Grenzlinienstrukturen“ (kleinräumiges Mosaik an stark bewachsenen und offenen Stellen sowie Gehölzen bzw. Gehölzrändern, gern auch mit Strukturen wie Totholz, Steinhaufen und Altgras- beständen); hohes Angebot an Versteck- und Sonnplätzen, aber auch Winterquartiere (in trockenen, frostfreien Erdlöchern oder Felsspalten), ausreichend Beutetiere, trockene/ Wärme speichernde Substrate (z. B. Hanglagen mit Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige Böschungen, aufgelo- ckerte steinige Waldränder), auch anthropogene Strukturen (insbesondere Bahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Trockenmauern, Hoch- wasserdämme oder (Strom- und Gas-) Leitungstrassen), auch als Wander- und Ausbreitungslinien, auch am Siedlungsrand in naturnah gepflegten Gärten an unverfugtem Mauerwerk-XX
Zauneidechse (Lacerta agilis)3Vubreites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen (Gebüsch-Offenland-Mosaik) einschließlich Straßen-, Weg- und Uferrändern auf wärmebegünstigten Flächen mit Schutz vor zu hohen Temperaturen, mit trockenen, gut isolierten Winterquartieren (Verfügbarkeit frostfreier Hohlräume, z. B. sonnenexponierte Böschungen oder Gleisschotter), geeigneten Eiablageplätzen (sonnenexponierte, vegetationsarme Stellen mit grabungsfähigem Bodenmaterial/Sand), Möglichkeiten zur Thermoregulation, Vorkommen von Beutetieren und DeckungsmöglichkeitenX (WR)XX

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2019a), RL D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020b), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen,

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G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BayLfU, 2021d). ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, X = ja.

5.6.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Die Kartierungen zur Tiergruppe der Reptilien wurden zwischen März und September 2022 durchgeführt. Dabei wurden die Kartiermethoden der Sichtbeobachtung und das Ausbringen künstlicher Verstecke eingesetzt. Der Schwerpunkt lag auf den, in den entsprechenden Lebensräumen wahrscheinlich vorkommenden, Arten: Zauneidechse und Schlingnatter.

Methodik

Beim Ausbringen künstlicher Verstecke (KV) wurden 47 KV an besonnten Positionen im Gelände ausgebracht. Die Kontrollen fanden dann im Rahmen der Transektbegehungen statt.

Bei der Sichtbeobachtung erfolgte ein langsames und ruhiges Abgehen entlang von Transekten innerhalb des Eingriffsraums in einer Gesamtlänge von 2,75 km, sowie ein gezieltes Absuchen von Strukturen, die sich als Versteck eignen, Umdrehen von Steinen, Kontrolle der KV. Außerdem wurden wichtige Habitatstrukturen wie (potenzielle) Sonnen-, Ruhe-, Eiablage- und Überwinterungsplätze sowie Fortpflanzungs- und Jagdhabitate erfasst. Ebenfalls wurden Kreuzotter, Ringelnattern und Blindschleichen als Beibeobachtungen während der Kartierung aufgenommen.

Tabelle 11: Kartierübersicht der Tiergruppe Reptilien

DatumUhrzeitWetterKartierer*inKartierschwerpunkt
01.03.20210:00-18:00Sonnig, 5°C, windstillLaura Leix, Maja CordesAusbringen künstlicher Verstecke
28.04.202211:00-17:00Sonnig bis leicht bewölkt, 13- 15°C, Windstärke 3-4Laura Leix, Rasmus RitzSichtbegehung / Kontrolle künstlicher Verstecke
05.10.20229:00-15:30Sonnig bis leicht bewölkt, 16- 22°C, Windstärke 2Lucia Kienle, Nicole RegerSichtbegehung / Kontrolle künstlicher Verstecke
30.06.20227:15-14:00Sonnig, kaum bewölkt, 16– 26°C, Windstärke 2-3Laura Leix, Maja CordesSichtbegehung / Kontrolle künstlicher Verstecke
15.07.202210:45-18:00Bewölkt, 20–24°C, Windstärke 1-2Rasmus RitzSichtbegehung / Kontrolle künstlicher Verstecke
25.08.20228:15-13:00Sonnig bis leicht bewölkt, 20- 24°C, Windstärke 1Nicole Reger, Maja CordesSichtbegehung / Kontrolle künstlicher Verstecke
22.09.202211:00-16:00Sonnig bis leicht bewölkt, 11- 16°C, Windstärke 0-1Lucia Kienle, Nicole RegerSichtbegehung / Kontrolle und Einsammeln künstlicher Verstecke

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Ergebnisse

Insgesamt wurden über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt 75 Zauneidechsen und 22 unbestimmte Eidechsen gefunden. Bei den unbestimmten Eidechsen handelt es sich sich um Tiere, die durch reines Verhören oder beim schnellen Weghuschen erfasst wurden und bei denen daher genauere Details nicht festgestellt werden konnten. Drei Schlingnattern und eine Kreuzotter wurden im südlichen Untersuchungsgebiet erfasst. Außerdem wurden vier Ringelnattern über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt nachgewiesen. Von zehn Blindschleichen wurden acht im südlichen Untersuchungsgebiet und zwei im nördlichen festgestellt.

Tabelle 12: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Reptilien

Art deutschArt wissenschaftlichRote ListeSchutzstatusFunddatumAnzahl
DBYNationalFFH-RL
ZauneidechseLacerta agilisV3§§IV28.04.202212
10.05.20226
30.06.202213
15.07.20224
25.08.202228
22.09.20226
SchlingnatterCoronella austriaca32§§IV10.05.20222
22.09.20221

BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2019a), D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020b), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, National = Schutzstatus nach BNatSchG, §§ = streng geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 14, § = besonders geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 13, FFH-RL = Schutzstatus nach Anhang II & IV der Richtlinie 92/43/EWG, II = Anhang II-Art der Richtlinie 92/43/EWG, IV = Anhang IV-Art der Richtlinie 92/43/EWG

5.6.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Aufgrund der Ergebnisse der Kartierungen sind die folgenden im Wirkraum vorkommenden Arten näher zu prüfen:

• Zauneidechse (Lacerta agilis) • Schlingnatter (Coronella austrica)

Im Zuge der Baumaßnahme müssen zur Baufeldfreimachung, zur Bauteilanlieferung und sondieren der Spundwände, schwere Geräte den Bereich des Dammes befahren, wodurch eine Beeinträchtigung von Individuen bzw. deren Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden kann.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahme kann eine projektbedingte erhebliche Betroffenheit der aufgezählten Reptilien nicht ausgeschlossen werden.

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5.7 Amphibien

5.7.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von elf streng geschützten Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Davon sind fünf Amphibienarten im Landkreis Traunstein nachgewiesen worden (Die Auswertung der ASK-Daten zeigt keine Eintragungen innerhalb der letzten 10 Jahre für den Untersuchungsraum.

Tabelle 13) (BayLfU, 2023a).

Die Auswertung der ASK-Daten (BayLfU, 2022b) zeigt keine Eintragungen innerhalb der letzten 10 Jahre für den Untersuchungsraum.

Tabelle 13: Daten zu planungsrelevanten Amphibienarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea)23uBiotopkomplex aus drei Teiljahreslebensräumen (Ruf- und Laichgewässer, terrestrisches Umland (Sommerlebensraum) und Winterquartier); extensiv genutzte Wiesen- und Auenlandschaften, Bereiche mit hohem, schwankendem Grundwasserstand, Schilfröhrichte, Offenlandbiotope, Teichlandschaften und Abbaustellen in Kombination mit Hecken und Gebüschen; als Laichgewässer kommen gut besonnte, weitgehend fischfreie Altwässer und Weiher sowie extensiv genutzte Teiche und Überschwemmungstümpel, Fahrspuren oder tiefere Pfützen in Frage; Sommerlebensräume stellen dornige Heckensträucher dar; Winterquartiere sind Baumhöhlen, Erdlöcher, Spalten und Stein- oder Totholzhaufen-XX
Gelbbauchunke (Bombina variegata)22sDynamische Bach- und Flussauen, offene, besonnte Klein- und Kleinstgewässer (z. B. wassergefüllte Wagenspuren, Pfützen, Tümpel, Regenrückhaltebecken, fischfreie Gräben, Wildschwein-Suhlen, Wurfteller nach Sturmschäden, Kies- und Tongruben, Steinbrüche, militärische Übungsplätze) ohne zu starke Beschattung, Verkrautung oder Fischbesatz; Schutz finden sie z.B. unter Steinen oder Totholz. Diese Orte werden sowohl als Tagesversteck als auch im Winter genutzt, soweit sie eine ausreichend hohe Luft- und Bodenfeuchtigkeit besitzen. Die Verstecke befinden sich meist in einem Umkreis von wenigen hundert Metern um die Gewässer, denn die erwachsenen Tiere sind sehr ortstreu. Jungtiere dagegen können bis zu vier Kilometer weit wandern und damit neue Lebensräume erschließen.-XX

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae)3G?Au- und Bruchwälder sowie andere Laub- und Mischwaldgebiete, sumpfige Wiesen und Waldweiher, dringt durch regelmäßige Wanderungen (Nahrungssuche) in steppenähnliche, feuchte und halboffene (verbuschte) Landschaften vor; Moorgebiete innerhalb von Wäldern; große oder vegetationsarme Stillgewässer werden gemieden; Zur Überwinterung werden meist Wälder in der Nähe der Fortpflanzungsgewässer aufgesucht. Hier graben sich die Tiere mithilfe ihrer großen Fersenhöcker in den lockeren Boden ein oder sie überwintern unter Moos, Blättern und kleinen Ästen-XX
Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)23uStehende, nicht zu kleine Gewässer (Wald, Offenland, Weiher in Abbaustellen, Teiche, Regenrückhaltebecken, Altwässer, Gräben, Weiher in Auen) ohne zu viel Faulschlamm und nicht zu stark versauert mit angrenzenden, geeignete Landlebensräume (Feucht- und Nasswiesen, Brachen/ lichte Wälder mit Tagesverstecken wie Holzstapel, Mäusebauen, Wurzelteller oder Totholz); Als Winterquartiere dienen frostfreie Orte wie Steinhaufen, altes Mauerwerk, Höhlen oder Keller. Einige Tiere leben auch ganzjährig im Wasser.-XX
Springfrosch (Rana dalmatina)VVgEntlang von Flussläufen in Hartholzauen, lichten Laubmischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen; als Laichgewässer eignen sich sonnenexponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Stillgewässer im Wald oder in Waldnähe; Landlebensräume stellen gut besonnte Gebiete mit reicher Strauchschicht und viel Totholz innerhalb von Wäldern dar, auch im Umland des Waldes anzutreffen sofern dieses durch Hecken oder Gebüschreihen vernetzt ist; Überwinterung unter Moos- polstern, Erdschollen, Steinen oder Blätterhaufen oder selbstgegrabene Verstecke im Boden-XX

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2019b), RL D = Rote Liste Deutschland (BfN, 2020c), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023). ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, X = ja.

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5.7.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Amphibien durchgeführt.

5.7.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Im Rahmen der Strukturabschätzung wurde festgestellt, dass ein Vorkommen aller planungsrelevanten Amphibienarten des Landkreises Traunstein (Europäischer Laubfrosch, Gelbbauchunke, Kleiner Wasserfrosch, Nördlicher Kammmolch und Springfrosch) im Eingriffsraum nicht auszuschließen ist. Dabei handelt es sich um, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten. Durch die projektbedingten Bauarbeiten wird in den Lebensraum der Tiere eingegriffen, wodurch eine Verletzung oder Tötung sowie eine Zerstörung von Lebensstätten anzunehmen ist. Insbesondere für die Gelbbauchunke, welche als Zielart des FFH-Gebietes „Moore südlich des Chiemsees“ (8140-371) genannt ist, besteht eine signifikante Risiko-Erhöhung der in § 44 BNatSchG formulierten Verbotstatbestände. In unmittelbarer Nähe zum Damm sind ephemere Gewässer zu erwarten, ebenso wie Spurrillen der Baustellenfahrzeuge, welche von Gelbbauchunken als Laichgewässer genutzt werden. Da die Gelbbauchunken sehr ortstreu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Tiere in der näheren Umgebung überwintern. Bei den ASK-Daten liegen nur sehr alte Nachweise (1986) von Gelbbauchunken im Wirkraum vor. Sie wurden östlich des Kieswerkes im Feuchtwald am Hangfuß nördlich Osterbuchberg gemeldet.

Fazit: Eine Beeinträchtigung streng geschützter, planungsrelevanter Amphibienarten kann durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden.

5.8 Fische

5.8.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern ist gemäß Arteninformationen des LfU Bayern ein Nachweis von einer geschützten Fischart des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein ist dieser Fisch (Donau- Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni)) nicht aufgeführt (BayLfU, 2023a).

5.8.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Fische durchgeführt.

5.8.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Innerhalb des Wirkraumes ist das Vorkommen der planungsrelevanten Fischart unwahrscheinlich.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahmen kann eine projektbedingte Betroffenheit der planungsrelevanten Fischart ausgeschlossen werden.

5.9 Libellen

5.9.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von sechs streng geschützten Libellenarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind vier planungsrelevante Libellenarten aufgeführt (BayLfU, 2023a). Die Auswertung der ASK-Daten ergab für das Untersuchungsgebiet allerdings keinen Artnachweis zu planungsrelevanten Libellenarten innerhalb der letzten 10 Jahre (BayLfU, 2022b).

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Tabelle 14: Daten zu planungsrelevanten Libellenarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)23uGewässer (Zwischenmoorgewässer, verlandete Teiche, anmoorige Seen, Torfstiche, Weiher, Feldsölle, Abgrabungsgewässer und andere nicht zu saure (Moor-)Gewässer) mit reichhaltiger Ausstattung nicht zu dichter Pflanzenbestände (Unterwasserpflanzen, Schwimmblattpflanzen, Riedbestände) mit starker Sonneneinstrahlung und einen durch Torf und Huminstoffe dunkel gefärbten Wasserkörper, bevorzugt fischfrei--X
Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)V*gNaturnahe Fließgewässer (kleine und große Flüsse sowie Ströme) mit zumindest teilweise sandig-kiesiger Sohle und sonnigen bzw. gering beschatteten Uferabschnitten; die Larven leben drei bis vier Jahre in grobsandigem Substrat, die männlichen Imagines in naher Umgebung zum bzw. am Gewässer und die Weibchen oft weit entfernt vom Gewässer im Wald-XX
Zierliche Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)13uMesotrophe bis schwach eutrophe, relativ flache Stillgewässer (Kleinseen, Seebuchten, Torfstiche, Altarme, Kies- und Tongruben, Braunkohletagebauen) mit geringen Wasserstandschwankungen in oft wärmebegünstigen Lagen; notwendig ist gut ausgebildete, submerse Vegtation und Verlandungsvegetation; als Sitzwarten dienen Schwimmblätter und dürre Halme, die Eiablage erfolgt an Tauchblattfluren--X
Östliche Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons)12uNährstoffarme, fischfreie oder fischarme Stillgewässer mit unterschiedlichem Säuregrad und meist dichter Gewässervegetation nahe der Wasserober- fläche aus Armleuchteralben, Laichkräutern etc. in kalkreichen Gewässern bzw. Torfmoosen, Sauergräsern, Binsen u. a. in moorigen Gewässern; die Larvalentwicklung beträgt mindestens zwei Jahre--X

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2018), RL D = Rote Liste Deutschland (Ott, et al., 2015), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, x = ja.

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5.9.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Libellen durchgeführt.

5.9.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Die Gewässerabschnitte am Vorhabenort könnten zwar einen geeigneten Lebensraum der Grünen Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) darstellen, jedoch kann aufgrund der hohen Mobilität der Tiere und des fehlenden bis geringen Eingriffs ins Gewässer von einer Betroffenheitsprüfung abgesehen werden.

Fazit: Eine projektbedingte Betroffenheit relevanter Libellenarten ist im Rahmen der Baumaßnahme auszuschließen.

5.10 Käfer

5.10.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von sieben streng geschützten Käferarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind zwei planungsrelevante Käferarten aufgeführt (BayLfU, 2023a): Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) und Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus nodulosus).

Die Auswertung der ASK-Daten ergab für das Untersuchungsgebiet keinen Artnachweis zu planungsrelevanten Käferarten innerhalb der letzten 10 Jahre (BayLfU, 2022b).

Tabelle 15: Daten zu planungsrelevanten Käferarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Scharlach- Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus)R*gMorsche, pilzbefallene Laubbäume in Tal- und Hanglagen verschiedener Bach- und Flussläufe; Laub- und Mischwälder, Auwälder sowie montane Buchen- und Tannenwälder; Eiche, Buche, Pappeln (auch Hybridpappelforste!), Ahorn, (Silber)Weide, Ulme, auch Fichte, Tanne, Kiefer; stehendes und/oder liegendes Starktotholz mit Durchmessern von >20 cm, besser >50 cm oder Hochstubben >50 cm Höhe, 1-5 Jahre alt mit Zersetzungsgraden Z1 und Z2 (Rinde gerade ablösbar, darunter feucht und "fettglänzend", teilweise mit Rhizomorphen); Ameisen oder mulmiges Substrat deuten auf ungeeignete Bedingungen hin-XX
Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)21sGrund- oder Quellwassergeprägte Feuchtwälder (Bruchwälder, Schluchtwälder, Bach-Auwälder) mit geeigneten Gewässerstrukturen und morschem Totholz (Winterhabitat); flugunfähig, daher ausbreitungsschwach--X

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Alpenbock (Rosalia alpina)22u*Vorkommen in wärmebegünstigten Bergmischwäldern, ganz überwiegend in Kalkgebieten der montanen und subalpinen Höhenstufe; besiedelt abgestorbene stehende und trocken liegende Stämme sowie starke Äste von Laubbäumen, insbesondere von Rotbuche und Bergahorn; die einmal gewählten Bruthölzer werden jahrelang immer wieder neu belegt, bis die Nahrungsressource aufgebraucht ist.---

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2003c; BayLfU, 2020), RL D = Rote Liste Deutschland (Esser, 2021; Schmidt, Trautner, & Müller-Motzfeld, 2016), * = ungefährdet, V = Art der (Franzen, 2018) Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt, * = Erhaltungszustand der Alpen. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, x = ja.

5.10.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurde eine Kartierung zu den planungsrelevanten Käferarten durchgeführt, bei der das Gebiet auf ein Vorkommen der beiden Arten Scharlach-Plattkäfer und Schwarzer Grubenlaufkäfer untersucht wurden.

Methodik

Scharlach-Plattkäfer Für die Erfassung wurde die Rinde an abgestorbenen Bäumen entfernt und nach Larven gesucht. Da dies zur partiellen Zerstörung des Fortpflanzungshabitates führt, wurde bei liegendem Totholz maximal 50 % und bei stehendem Totholz bis in zwei Metern Höhe beprobt. Ebenfalls wurden weitere Strukturen am Boden auf Nachweise der Käfer, Larven, aber auch Flügeldecken von älteren Tieren, untersucht.

Schwarzer Grubenlaufkäfer Die Erfassung wurde zeitlich so abgestimmt, dass sich die Tiere im Winterquartier befanden, die Strukturen jedoch nicht gefroren waren. Es wurde vorsichtig und selektiv direkt am Gewässer liegendes Totholz, Erdansammlungen in Wurzeltellern gefallener Bäume sowie moosbewachsene Böschungsanrisse untersucht. Um die Lebensraumzerstörung so gering wie möglich zu halten, wurden die gefundenen Tiere nach der Erfassung erneut mit Substrat bedeckt.

Die Kartierung fand am 26.10.2022, zwischen 7:00 und 11:00 Uhr statt. Bei der Beprobung wurden innerhalb des Wirkraumes zehn abgestorbene Bäume, die als pot. Habitate in Frage kommen untersucht.

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Ergebnisse

Tabelle 16: Übersicht der Kartierergebnisse der Tiergruppe Käfer

Art deutschArt wissenschaftlichRote ListeSchutzstatusFunddatumAnzahl
DBYNationalFFH_RL
Scharlach PlattkäferCucujus cinnaberinus*R-II, IV26.10.2022In ER nachgewiesen (mind. 6)
Schwarzer GrubenlaufkäferCarabus variolosus nodulosus12streng geschütztII, IV-0

BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2003c), D = Rote Liste Deutschland (Esser, 2021), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, National = Schutzstatus nach BNatSchG, §§ = streng geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 14, § = besonders geschützt nach BNatSchG §7 Abs. 2 Satz 13, FFH-RL = Schutzstatus nach Anhang II & IV der Richtlinie 92/43/EWG, II = Anhang II-Art der Richtlinie 92/43/EWG, IV = Anhang IV-Art der Richtlinie 92/43/EWG

5.10.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Die Habitatstrukturen (u.a. verschiedene Formen der Auwälder) im Wirkraum eignen sich sowohl für den Scharlach Plattkäfer, welcher nachgewiesen werden konnte, als auch für den Schwarzen Grubenlaufkäfer. Für den Alpenbock sind im Untersuchungsraum keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden.

Fazit: Für die Baumaßnahmen ist eine projektbedingte Betroffenheit der planungsrelevanten Käferarten Scharlach Plattkäfer und Schwarzer Grubenlaufkäfer daher nicht auszuschließen.

5.11 Schmetterlinge

5.11.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von 14 streng geschützten Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind sechs planungsrelevante Schmetterlingsarten aufgeführt (BayLfU, 2023a). Zusätzlich konnten während der Biotoptypenkartierung geeignete Futterpflanzen für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) gefunden werden, weshalb diese Art ebenfalls genauer betrachtet wird. Die Auswertung der ASK-Daten ergab für das Untersuchungsgebiet keinen Artnachweis zu planungsrelevanten Schmetterlingsarten (BayLfU, 2022b).

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Tabelle 17: Daten zu planungsrelevanten Schmetterlingsarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Apollofalter (Parnassius apollo)22sOffene, sonnenexponierte, felsige Hänge bzw. felsdurchsetzte, beweidete Trockenhänge und Magerrasen oder felsdurchsetzte Weinberg-Steillagen mit guten Beständen der alleinigen Raupennährpflanzen Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), weitere blaue Blüten und Distelarten stellen beliebte Futterpflanzen dar; außerhalb der Alpen besiedelt die Art Plattenkalk-Abraumhalden oder waldarme bis waldfreie, meist südexponierte Felswände und Gesteinsschutthalden, Straßen- und Bahnböschungen sowie felsdurchsetzte magere Almweiden; die wichtigsten Habitatfaktoren stellen die volle Besonnung und ein reiches Vorkommen von Futterpflanzen dar.---
Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)VVuFluss- und Bachtäler, Quellgebiete und Moore; frische bis (wechsel-)feuchte, meist etwas verbrachte Bereiche von Goldhafer- und Glatthaferwiesen sowie Feucht- und Streuwiesen, Pfeifengraswiesen und Hochstaudensäume entlang von Fließ- gewässern, Grabenränder, feuchte Altgrasinseln, wenig genutzte Weiden und junge Wiesenbrachen, geeignetes Mahd- und Nutzungsregime, welches die Raupenentwicklung in den blütenköpfen ermöglicht; Vorkommen der Wirtsameisen ist entscheidend; Eiablage ausschließlich in die Blütenköpfe des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis)-XX
Gelbringfalter (Lopinga achine)22sIn lichten, nicht zu trockenen und relativ luftfeuchten Wäldern, die im Unterwuchs sehr grasreich sind, häufig bei quelligen Hangwaldstandorten, oder Fichten- Bergahorn-Wäldern in feuchten bis frischen Hanglagen der Alpentäler mit geringer Oberholzdeckung oder licht bestockte Randbereiche von Mooren; Gelbringfalter sind Eierstreuer, das Larvalhabitat bilden bodenfeuchte, in Ausnahmefällen auch frische Standorte mit dichtem Grasbestand in der Krautschicht (Blütenbesuche wurden bisher kaum registriert, z. B. an Himbeere und Liguster)---

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Phengaris teleius)22uFrische und (wechsel-)feuchte Wiesen (Pfeifengraswiesen, Glatthafer- und Goldhaferwiesen, Wiesenknopf- Silgenwiesen, Feuchtwiesen, Flachmoorwiesen und Hochstaudenfluren); Nutzungsspektrum: ein- bis zweischürige Wiesen und junge, nicht verfilzte Brachestadien, z. T. auch schwach beweidete Flächen, nicht bis kaum gedüngt, geeignetes Mahdregime; Vorkommen der Wirtsameisen ist entschei- dend; Eiablage ausschließlich in die Blütenköpfe des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis)-XX
Nachtkerzen Schwärmer (Proserpinus proserpina)V*?Offenlandbiotope mit (meist) feuchtwarmem Mikroklima und Vorkommen der Raupenfutterpflanzen Zottiges Weidenröschen (Epilobium hirsutum), Schmalblättriges Weidenröschen (Epilobium angustifolium) und Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis), z. B. in Wiesengräben, Bachufern, jüngeren Feuchtbrachen, niedrigwüchsigen Röhrichten oder feuchten Waldrändern aber auch an Gartenteichen, Weidenröschen-Beständen in weniger feuchten bis trockenen Ruderalfluren, Industriebrachen, Bahn- und Hochwasserdämmen, Steinbrüchen sowie Sand- und Kiesgruben; die Eiablage erfolgt auf möglichst vollbesonnten Raupennahrungspflanzen-XX
Schwarzer Apollo (Parnassius mnemosyne)22sSaum- und Gebüschgesellschaften sowie extensiv genutztes Grünland in der Nähe von Laub- und Mischwälder oder Baumgruppen, in den Alpen außerdem auf verbuschenden Wiesen, Weiden und Alpen- dostfluren; Voraussetzungen sind gut besonnte Habitate bei gleichzeitig guter Wasser- und Nährstoffversorgung und das Vorkommen der Raupennahrungspflanzen Hohler Lerchensporn (Corydalis cava) bzw. Mittlerer Lerchensporn (Corydalis intermedia); die Eiablage erfolgt bodennah in der Nähe der abgestorbenen Fraßpflanzen---

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ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Thymian Ameisenbläuling (Phengaris arion)23sTrockenwarme, lückig bewachsene Kalk- Magerrasen-Komplexe, einschließlich deren Pionierstadien, Borstgrasrasen, alpine Rasen und entwässerte Niedermoore mit sekundärem Thymian-Bewuchs; die Eier werden je nach klimatischen Standortverhältnissen an die Blüten des Arznei-Thymians (Thymus pulegioides agg.) (bei eher kühlem Mikroklima) oder des Gewöhnlichen Dosts (Origanum vulgare) (bei eher trockenwarmem Mikroklima) abgelegt; die Art ist auf Ameisen der Gattung Myrmica (insbesondere Myrmica sabuleti) angewiesen, in deren Bau sich die Raupen von der Ameisenbrut ernähren---

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2003e; BayLfU, 2016a), RL D = Rote Liste Deutschland (Wachlin & Bolz, 2011; Rennwald, Sobczyk, & Hofmann, 2011; Reinhardt & Bolz, 2011), * = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, X = ja.

5.11.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Schmetterlinge durchgeführt.

5.11.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums Die vorhandenen Lebensraumstrukturen weisen innerhalb des Wirkraums für Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling geeignete Habitatstrukturen auf. Besonders die Artenreichen Säume und Staudenfluren in frischer bis nasser Ausprägung sprechen dafür. Voraussetzung für ein Vorkommen dieser Schmetterlinge ist jedoch die Anwesenheit des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) sowie die entsprechenden Wirtsameisen. Da während der Biotoptypenkartierung sowohl Nachtkerzen als auch Weidenröschen gefunden wurden, ist ebenfalls von einem Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers innerhalb des Wirkraumes auszugehen, auch wenn dieser in der Artenliste der planungsrelevanten Arten für den Landkreis Traunstein nicht aufgeführt ist (BayLfU, 2023a).

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahmen kann eine projektbedingte Betroffenheit der planungsrelevanten Schmetterlingsarten nicht ausgeschlossen werden.

5.12 Weichtiere

5.12.1 Auswertung Bestandsdaten

In Bayern sind gemäß Arteninformationen des LfU Bayern Nachweise von drei streng geschützten Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-RL bekannt. Im Landkreis Traunstein sind alle planungsrelevanten Weichtierarten nachgewiesen (BayLfU, 2023a). Die Auswertung der ASK-Daten ergab für das Untersuchungsgebiet keinen Artnachweis zu planungsrelevanten Weichtierarten (BayLfU, 2022b).

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Tabelle 18: Daten zu planungsrelevanten Weichtierarten (BayLfU, 2023a; BfN, 2023)

ArtRL BYRL DEZKHabitatASK-PotPot
NWERWR
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus)11uDie Art bewohnt pflanzenreiche, meist kalkreiche, klare Stillgewässer und Gräben. Die Schnecke ernährt sich von abgestorbenem Feinmaterial, lebenden Algen und abgestorbenen höheren Pflanzen.---
Gebänderte Kahnschnecke (Theodoxus transversalis)11sDie Schnecke bevorzugt saubere, sauerstoffreiche Fließgewässer mit steinigem Grund bzw. Ufer. Letzteres ist notwendig, da die Tiere dort den Algenaufwuchs abweiden.---
Gemeine Flussmuschel (Unio crassus agg.)11sDie Bachmuschel besiedelt saubere, aber eher nährstoffreichere Bäche und Flüsse mit mäßig strömendem Wasser und sandig- kiesigem Substrat. Sie ernährt sich von feinen und feinsten organischen Teilchen, die sie mit Hilfe ihrer Kiemen ausfiltert. Bevorzugt wird eine Gewässergüte um Güteklasse II und geringe Nitratbelastung.---

RL BY = Rote Liste Bayern (BayLfU, 2003g), RL D = Rote Liste Deutschland (Jungbluth & Knorre, 2011),

  • = ungefährdet, V = Art der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = vom Aussterben bedroht, 0 = ausgestorben, verschollen, G = Gefährdung anzunehmen aber Status unbekannt, R = Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion, D = Daten defizitär, EZK = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands bzw. Bayerns. s = ungünstig/schlecht, u = ungünstig/unzureichend, g = günstig, ? = unbekannt. Habitat = Habitatbeschreibung gemäß den Arteninformationen des LfU (BayLfU, 2023a), bzw. des BfN (BfN, 2023), ASK-NW = ASK-Nachweis, Pot ER = Potenzial innerhalb des Eingriffsraums, Pot WR = Potenzial innerhalb des Wirkraums, - = nein, X = ja.

5.12.2 Methodik und Ergebnisse der Kartierungen

Es wurden keine Kartierungen zur Artengruppe der Weichtiere durchgeführt.

5.12.3 Ermittlung des relevanten Artenspektrums

Die vorhandenen Lebensraumstrukturen weisen innerhalb des Wirkraumes keinen geeigneten Lebensraum für die planungsrelevanten Weichtiere auf.

Fazit: Im Rahmen der Baumaßnahmen kann eine projektbedingte Betroffenheit der planungsrelevanten Weichtierarten ausgeschlossen werden.

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6 Prüfung der projektbedingten Betroffenheit

In der nachfolgenden Konfliktanalyse werden die projektbedingten Beeinträchtigungen für die gemäß Rele- vanzprüfung betroffenen Arten/Artengruppen im Wirkraum i. S. der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG beurteilt. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchti- gungen werden bei der Beurteilung der Projektwirkungen mitberücksichtigt (s. Kapitel 5). Zum aktuellen Zeitpunkt liegt die technische Planung noch nicht konkret vor.

6.1 Gefäßpflanzen

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.2.3 planungsrelevant ermittelten Gefäßpflanzenarten Kriechender Sellerie (Helosciadium repens) und Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) entsteht durch die Beanspruchung bzw. Zerstörung von Habitaten. Die direkten (Rodung, Befahrung, Tritt) bzw. indirekten (Immissionen, Stäube) Beeinflussungen des Standortes können den Erhaltungszustand der lokalen Populationen erheblich beeinträchtigen.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für den Kriechenden Sellerie und das Sumpf-Glanzkraut ausgelöst werden:

• Entnahme der Pflanzen aus der Natur und Beschädigung/Zerstörung ihrer Standorte

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung einer durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Beschädigung/Zerstörung von Lebensräumen bzw. Einzelpflanzen sind die beanspruchten Habitatflächen der planungsrelevanten Pflanzenarten mit einer Tabuzone zu versehen (007_VA). Sofern sich Individuen des Kriechenden Selleries oder des Sumpf-Glanzkrautes innerhalb des Eingriffsraumes befinden, sind diese an eine Stelle zu überführen, welche vom Vorhaben nicht beeinträchtigt wird und ähnliche Standortfaktoren aufweist (007_VA). Dabei sind auf geeignete Standortfaktoren u.a. die Bodeneigenschaften und den Grad der Besonnung zu achten. Diese Entnahme der Pflanzen dient der Vermeidung einer Beschädigung oder Zerstörung und ist nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig. Um ein erfolgreiches Umsiedeln der Pflanzen, sowie einer geeigneten Abgrenzung einer Tabuzone zu gewährleisten, muss die beanspruchte Fläche mit ausreichend Vorlaufzeit zum Baubeginn von einer Fachperson begutachtet werden (007_VA). Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung durch Stäube kann durch die normalerweise feuchten Standorte im Untersuchungsraum weitestgehend ausgeschlossen werden. Bei einer Umsetzung der Baumaßnahme im Winter (vgl. 016_VA) ist ebenfalls mit einer Durchfeuchtung der Standorte zu rechnen.

Bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen kann eine Beeinträchtigung der Pflanzen vermieden und ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (007_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

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Durch das Vorhaben betroffene Art: Kriechender Sellerie (Helosciadium repens)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 2Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Tritt sowohl in aquatischen als auch terrestrischen Lebensräumen auf, wobei aquatische Lebensräume die Primärlebensräume darstellen; aquatische Lebensräume: Quellbäche von relativ stark schüttenden Quellen ohne deutlichen Hochwassereinfluss; terrestrische Lebensräume: feuchter bis nasser Untergrund mit niedrigwüchsiger Vegetation sowie häufige Störungen durch Tritt und wechselnde Wasserstände; Weide- und Mährasen, Nasswiesen, Flutrasen, extensiv genutzte, feuchte Rasenbestände wie Liegewiesen und Fußballplätze mit recht häufigem Schnitt, nasse Sonderstandorte wie Viehtränken, Verlandungsufer, nährstoffarme Quellbäche Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Entnahme der Pflanzen aus der Natur und Beschädigung/Zerstörung ihrer Standorte
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle der relevanten Pflanzenvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Umpflanzung von Pflanzen in geeignetes Habitat Maßnahmen-Nr.: 007_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine

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Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 2Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Das Sumpf-Glanzkraut besiedelt nasse bis mäßig nasse, oligo- bis mesotrophe, meist kalkreiche Moor- und Anmoorstandorte; Vorkommen sowohl in natürlichen Lebensräumen (Kalkflachmoore, Dünentäler) als auch in von menschlicher Nutzung beeinflussten Bereichen; Ersatzlebensräume: Sand- und Kiesgruben, wenn basenreicher Grundwasserstrom vorhanden ist Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Entnahme der Pflanzen aus der Natur und Beschädigung/Zerstörung ihrer Standorte
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle der relevanten Pflanzenvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Umpflanzung von Pflanzen in geeignetes Habitat Maßnahmen-Nr.: 007_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA

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Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

6.2 Fledermäuse

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.3.3 als planungsrelevant ermittelten Fledermausarten entsteht durch indirekte (Immissionen durch Licht, Lärm, Erschütterungen) sowie direkte (potenzielle Zerstörung von Lebensstätten) Auswirkungen durch das Bauvorhaben.

Vorwiegend gehölzbewohnende Arten

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im Arbeitsbereich vorkommenden vorwiegend gehölzbewohnende Fledermausarten (Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mopsfedermaus (Barbastella barbastellus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)) entstehen durch den Rückschnitt von Bäumen (Funktion als Fortpflanzung- und Ruhestätten) zur Baufeldfreimachung bzw. Störungen durch den Bauablauf (z.B. Immissionen). Im Falle der Entfernung von Höhlenbäumen besteht potenziell ein Tötungs- / Verletzungsrisiko von Individuen und es gehen potenzielle Lebensräume dauerhaft verloren. Bei den eigentlichen Bauarbeiten können Erschütterungen und Lärm (einrammen der Spundwände) zu Störungen der potenziellen Sommer- bzw. Winterquartiere führen.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG bei den oben genannten gehölzbewohnende Fledermausarten ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch bauvorbereitende Maßnahmen (Baumfällungen im Zuge der Baufeldfreimachung), • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Baumfällungen, • Temporäre Störungen von Individuen während der Bauphase (Lärm, Licht, Erschütterungen).

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Vorwiegend gebäudebewohnende Arten

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im Arbeitsbereich vorkommenden vorwiegend gebäudebewohnenden Fledermausarten (Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Zweifarbfledermaus (Verspertilio murinus)) können durch Störwirkungen beim eigentlichen Baugeschehen entstehen (Lärm, Licht, Erschütterungen).

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG bei den oben genannten gehölzbewohnenden Fledermausarten ausgelöst werden:

• Temporäre Störungen von Individuen durch den Bauablauf (Lärm, Licht, Erschütterungen)

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Eine Zerstörung oder Beschädigung von Quartieren sowie eine Verletzung oder Tötung von sich in potenziellen Quartieren aufhaltenden Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) ist möglich. Zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist im Spätsommer, innerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, eine Begehung durch eine qualifizierte Fachkraft zur Kontrolle potenzieller Ruhestätten in Bäumen durchzuführen. Bei Besatz der vorhandenen Höhlen/Spalten wird im Zuge dieser Kontrolle eine geeignete Folie nach dem Reusenprinzip über dem Quartiereingang der Baumquartiere angebracht (005_VA). Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen.

Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Fällung von Bäumen, wodurch es einerseits zu Lebensraum- verlusten durch den Wegfall von Höhlen kommt, andererseits nimmt das Potenzial für die Entwicklung von Höhlen und Spalten für die Zukunft ab. Daher sind von einer Fällung betroffene Höhlenbäume nach Verlassen des Quartieres und dessen Sicherstellung mittels Reuse (vgl. 005_VA) zu erhalten. Hierfür ist der betroffene Stammteil 2 m oberhalb bzw. unterhalb der Höhlung vorsichtig abzusägen und entweder an Bäume im Umfeld zu hängen oder mithilfe eines Dreibeins aufzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Stammsegment im funktionsräumlichen Zusammenhang wieder ausgebracht wird und Höhe und Ausrichtung des Quartiers der Ausgangssituation entspricht (015_VA). Bei der Translokation der Stammsegmente handelt es sich um eine bereits erfolgreich durchgeführte Maßnahme der FÖA Landschaftsplanung GmbH (FÖA Landschaftsplanung GmbH, 2017). Die Planung und Begleitung der Translokation ist durch eine Fachperson durchzuführen. Sofern eine Translokation der Höhlenbäume nicht möglich ist, sind diese Verluste in Form von vorab anzubringenden Nistkästen im Verhältnis 1:3 zu minimieren. Für jede Höhle in einem zu entfernenden Baum, bei der davon auszugehen ist, dass diese regelmäßig als Lebensstätte genutzt wird, sind vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils drei Fledermauskästen (1 Wochenstubenkasten und 2 Flachkästen) in der näheren Umgebung anzubringen (014_VA). Ist also eine Fällung von Bäumen, welche als Winterquartier dienen können, notwendig, kann dies ausschließlich im Oktober erfolgen (013_VA).

Der Verlust der potenziellen Lebensstätten von Fledermäusen wird bei erfolgter Umsetzung der formulierten Maßnahmen und durch die bestehende Habitatverfügbarkeit im umliegenden Auwald nicht zu einer Bedrohung des Erhaltungszustandes der vorwiegend gehölzbewohnenden Arten führen. Also wird ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden bzw. ausgeglichen.

Störungen durch das Bauvorhaben, insbesondere durch Licht bei Nachtarbeiten, können angrenzende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten beeinträchtigen. Aufgrund dessen werden Störungen durch eine ökologische Baustellenbeleuchtung minimiert (018_VA) und nächtliche Bauarbeiten sind zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren (016_VA). Unter Berücksichtigung der Maßnahme sind Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zu erwarten. Eine Störung von ruhenden Individuen in Quartieren in weiterer Umgebung (sowohl gehölz- als auch gebäudebewohnend), durch Erschütterungen oder Lärm, ist auszuschließen, da die potenziellen Habitatstrukturen außerhalb eines

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250 m – Radius um das Baugeschehen liegen (Haensel & Thomas, 2006)2. Somit bleibt der Erhaltungszustand der lokalen Population der (vorwiegend) gehölzbewohnenden Arten bewahrt und es kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG letzten Endes ausgeschlossen werden.

Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (005_VA, 013_VA, 014_VA, 015_VA, 016_VA, 018_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe: Vorwiegend gehölzbewohnende Fledermausarten
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),
Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Mopsfedermaus (Barbastella barbastellus), Rauhautfledermaus (Pipistrellus
nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 5 Deutschland: siehe Tabelle 5 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 5Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 5, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch bauvorbereitende Maßnahmen (Baumfällungen im Zuge der Baufeldfreimachung), • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Baumfällungen, • Temporäre Störungen von Individuen während der Bauphase (Lärm, Licht, Erschütterungen).
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle von Bäumen auf Fledermausbesatz Maßnahmen-Nr.: 005_VA Beschreibung: Baufeldfreimachung Fledermäuse Maßnahmen-Nr.: 013_VA Beschreibung: Anbringung von Fledermaus- und Vogelnistkästen

2 Diese Literaturquelle stammt von der Webseite des BfN: FFh-VP-Info (hier ein Beipiel an der Mopsfledermaus (auch andere Fledermausarten haben einen identischen Radius beschrieben): https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,0,6&button_ueber=true&wg=4&wid=19, letzter Aufruf: 22.02.2023)

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Maßnahmen-Nr.: 014_VA Beschreibung: Translokation von Baumhöhlen Maßnahmen-Nr.: 015_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Ökologische Baustellenbeleuchtung Maßnahmen-Nr.: 018_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe: Vorwiegend gebäudebewohnende Fledermausarten
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Große Bartfledermaus (Myotis
brandtii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Kleine Bartfledermaus
(Myotis mystacinus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nord-fledermaus (Eptesicus nilssonii),
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Zweifarbfledermaus (Verspertilio murinus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 5 Deutschland: siehe Tabelle 5 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region

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Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 5Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 5, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Temporäre Störungen von Individuen während der Bauphase (Lärm, Licht, Erschütterungen).
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle von Bäumen auf Fledermausbesatz Maßnahmen-Nr.: 005_VA Beschreibung: Baufeldfreimachung Fledermäuse Maßnahmen-Nr.: 013_VA Beschreibung: Anbringung von Fledermaus- und Vogelnistkästen Maßnahmen-Nr.: 014_VA Beschreibung: Translokation von Baumhöhlen Maßnahmen-Nr.: 015_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Ökologische Baustellenbeleuchtung Maßnahmen-Nr.: 018_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

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Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

6.3 Säugetiere (ausgenommen Fledermäuse)

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.4.3 als planungsrelevant ermittelten Säugetierarten (ausgenommen der Fledermäuse) Europäischer Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra) und Haselmaus (Muscardinus avellanarius) entsteht durch die temporäre Beanspruchung von Lebensstätten, einer möglichen Verletzung/Tötung von Individuen sowie durch eine mögliche erhebliche Störung.

Europäischer Biber (Castor fiber)

Der Biber konnte im gesamten Untersuchungsgebiet in Form von Fraßschäden und zahlreichen Ausstiegen nachgewiesen werden. Es kann in Folge des Bauablaufes, insbesondere durch baubedingte Fallenwirkung zu einer Tötung oder Verletzung der Tiere kommen. Besonders empfindlich sind Biber während der Aufzucht der Jungen ab etwa März, in Bezug auf zum Beispiel Lärm oder Erschütterungen. Weiterhin kann es während der Bauausführung zu Störungen während der Dämmerung und in der Nacht kommen.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für den europäischen Biber ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, …)

Fischotter (Lutra lutra)

An mehreren Stellen entlang der Tiroler Achen konnte der Fischotter im Untersuchungsgebiet durch Trittsiegel und Losungen festgestellt werden. Es kann in Folge des Bauablaufes, insbesondere durch baubedingte Fallenwirkung zu einer Tötung oder Verletzung der Tiere kommen. Besonders empfindlich sind Fischotter während der Aufzucht der Jungen, hauptsächlich ab etwa April, in Bezug auf zum Beispiel Lärm. Weiterhin kann es während der Bauausführung zu Störungen während der Dämmerung und in der Nacht kommen.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für den Fischotter ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, …)

Haselmaus (Muscardinus avellanarius)

Projektbedingte Beeinträchtigungen der mehrfach im Untersuchungsraum nachgewiesenen Haselmäuse entstehen durch die voraussichtlich notwendigen Rodungs- / Rückschnittarbeiten von Gehölzbeständen auf und neben dem Damm (Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätten) im Zuge der Baufeldfreimachung. Weiterhin kann es während der Bauausführung zu Störungen während der Nacht kommen.

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für die Haselmaus ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, Staub, …) • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Bauablauf und die Baufeldfreimachung

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos für die betroffenen Säugetierarten (ausgenommen Fledermäuse) sind Aufstiegshilfen in allen am Vorhabenort oder BE-Flächen befindlichen offenen Baugruben anzubringen (017_VA), um eine Fallenwirkung zu vermeiden. Weiterhin sind die Gehölzfällungen im Winter durchzuführen, da sich die Haselmäuse dann im Winterschlaf unter Wurzeln, Laubstreu oder in Erdhöhlen befinden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Fällungen ausschließlich oberirdisch und mit leichtem Gerät durchgeführt werden dürfen (012_VA). Erst nach dem Ende der Überwinterung (April/Mai) kann schließlich die Wurzelvegetation zur Baufeldfreimachung unter günstigen Witterungsbedingungen gerodet werden, damit Tiere ggf. noch flüchten können (012_VA). Ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung von Störungen der dämmerungs- und nachtaktiven Tiere (Haselmaus, Biber und Fischotter) sind nächtliche Bauarbeiten zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren (016_VA). Die Bauarbeiten sollten im Winter beginnen (016_VA), damit sich diese außerhalb der kritischen Aufzuchtzeit der Jungtiere befinden, welche bei der Haselmaus etwa ab März/April und beim Biber ab Mai/Juni beginnt (Fischotter können ganzjährig Junge bekommen). Die Eingriffe mit den größten Auswirkungen, wie z.B. das Rammen der Spundwände, sind im Winter durchzuführen (016_VA). Um die in Erdhöhlen oder unter Laubstreu überwinternden Haselmäuse nicht zu stören bzw. zu töten oder zu verletzen, sind die Gehölzfällungen im Winter ausschließlich oberirdisch durchzuführen (012_VA). Diese Maßnahme wirkt durch die für Haselmäuse unattraktiv gestalteten Bereiche gleichzeitig als Vergrämung, sobald die Tiere im Frühjahr erwachen. Die Rodung der im Boden verbliebenen Wurzelstubben ist erst nach dem Ende der Überwinterung (April/Mai) durchzuführen (012_VA). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor.

Durch die Bauarbeiten werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Haselmäusen beansprucht. Die angrenzenden Flächen müssen für Haselmäuse aufgewertet werden, was neben den geeigneten Nahrungssträuchern auch Überwinterungshabitate beinhaltet. Pro Individuum werden zwei Haselmauskästen im räumlichen Verbund aufgehängt (001_CEF). Diese müssen direkt nach der Beendigung der Überwinterung zur Verfügung stehen und regelmäßig gereinigt, sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (LANUV, 2019). Weiterhin sind die Bäume, an denen die Haselmauskästen angebracht wurden, sowie eine Pufferzone um diese Bäume, aus der Nutzung zu nehmen (Schlund, 2005). Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Nutzungsaufgabe zu erfolgen hat, obliegt der Umweltbaubegleitung (020_VA). Unter weiterer Berücksichtigung der Wiederherstellung der beanspruchten Flächen sowie der ausreichend vorhandenen Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ist ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der CEF-Maßnahme (001_CEF) sowie der Vermeidungsmaßnahmen (012_VA, 016_VA, 017_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

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Durch das Vorhaben betroffene Art: Europäischer Biber (Castor fiber)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: * Deutschland: VBiogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Art ist sehr anpassungsfähig und kommt in Bayern, entlang der Fließ- und Stillgewässer, nahezu flächendeckend vor. Biber kommen in nahezu allen Gewässerarten vor, vorzugsweise in ausgedehnten Weichholzauen. Der Biber benötigt ausreichend pflanzliche Nahrung, ein grabbares Ufer zur Anlage von Wohnhöhlen sowie einen konstanten Wasserstand. Letzteres unterstützt er durch das Bauen von Dämmen. Der Biber ist ein reiner Vegetarier und ernährt sich von submersen Wasserpflanzen, krautigen Pflanzen und jungen Weichhölzern. Im Winter kommen Baumrinde und Wasserpflanzenrhizome hinzu. Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, …)
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

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Keine

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Fischotter (Lutra lutra)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 3 Deutschland: 3Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Im Freistaat Bayern haben Fischotter im Bayerischen Wald entlang der Grenze zu Tschechien überlebt und breiten sich seit einigen Jahren von dort wieder aus. Der Fischotter besiedelt alle Arten von wassergeprägten Lebensräumen, die natürlich oder naturnah ausgebildet sind, abwechslungsreiche Ufer- und Gewässerstruktur, Sand- und Kiesbänke, Röhrichtansammlungen sowie breite und mit Gehölzen bewachsene Uferrandstreifen enthalten. Für die Jagd sind Flachwasserzonen beliebt. Zur Aufzucht der Jungen wird ein Bau angelegt. Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, …)
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA

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Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Art: Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: * Deutschland: VBiogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Die Haselmaus kann verschiedenste Waldtypen besiedeln, gilt jedoch als Charakterart artenreicher und lichter Laub- bzw. Laub-Nadel-Mischwälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht. Von Frühjahr bis Herbst muss genug Nahrung in Form von Knospen, Blüten, Pollen, Früchten und kleinen Insekten vorhanden sein. Die Tiere bauen kugelige Nester in (künstlichen) Höhlen, dichtem Blattwerk oder in Astgabeln ab ca. 0,5 bis 1 m Höhe bis in die Baumwipfel. Die Überwinterung erfolgt unter Laubstreu, in Erdhöhlen, zwischen Baumwurzeln oder in Reisighaufen. Adulte Tiere sind sehr ortstreu und in den meisten Lebensräumen kommen sie natürlicherweise nur in geringen Dichten vor.

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Haselmäuse sind nachtaktiv und bewegen sich meist weniger als 70 m um das Nest, dabei meist in der Strauch- und Baumschicht. Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen, …) • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Bauablauf und die Baufeldfreimachung
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anbringen von Haselmauskästen und Habitataufwertung Maßnahmen-Nr.: 001_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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6.4 Vögel

Eine Betroffenheit der oben als planungsrelevant ermittelten Vogelarten entsteht durch direkte (Rodung, Rückschnitt) bzw. indirekte (Immissionen durch Licht, Lärm, optische Reize, Erschütterung) Auswirkungen durch das Bauvorhaben.

Baumbrüter, Gehölzbrüter (niedriger Gehölze) und Höhlen-/ Nischenbrüter

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im Eingriffsraum (ER) potenziell vorkommenden Baum-, Gehölz-, Höhlen- und Nischenbrüter entstehen durch die Rodungen bzw. Rückschnitte/Fällarbeiten mittelalter bis alter Bäume sowie Gehölzbestände (Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätten) im Zuge der Baufeldfreimachung. Weitere Beeinträchtigungen entstehen durch Störungen während des Bauablaufes (z. B. Immissionen, Erschütterungen, optische Reize). Neben den Lebensraumverlusten entsteht durch den Bauablauf das Risiko der Beschädigung von Entwicklungsformen (Eier/ Gelegen) bzw. der Verletzung oder Tötung von Jungvögeln bzw. adulten Vögeln und die Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den oben genannten Baumbrütern ausgelöst werden:

• Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Rodung / Rückschnitt bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung, • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen), • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Rodung / Rückschnitt sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE-Fläche.

Gebäudebrüter, Gewässerbrüter und Röhrichtbrüter

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im Untersuchungsraum (UR) potenziell vorkommenden Gebäude-, Gewässer- und Röhrichtbrüter entstehen durch die Bauarbeiten während des Baubetriebs (Immissionen, Baustellenverkehr, …). Da nach derzeitigem Kenntnisstand keine Eingriffe in die bestehenden Gebäude- und Gewässerstrukturen sowie Röhrichtbestände geplant sind, können dauerhafte Beeinträchtigungen sowie der dauerhafte Verlust von Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Bautätigkeiten könnte es durch Kollisionen zu Tötungs- bzw. Verletzungskonflikten oder wegen intensiver Störungen zur Aufgabe von Gelegen kommen.

Zusammengefasst können während der Bauphase folgende Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Gebäudebrütern auftreten:

• Tötung/ Verletzung durch Kollisionen während den Bautätigkeiten bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.

Bodenbrüter

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im UR potenziell vorkommenden Bodenbrüter entstehen durch den (temporären) Verlust von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der Herstellung von Anfahrtswegen für die Baustellenfahrzeuge und BE-Flächen, sowie der Baufeldfreimachung im Bereich des Dammes. Weitere Beeinträchtigungen entstehen durch Störungen während des Bauablaufes (z. B. Immissionen, Erschütterungen, optische Reize). Neben den Lebensraumverlusten entsteht durch den Bauablauf das Risiko der Beschädigung von Entwicklungsformen (Eier/ Gelegen) bzw. der Verletzung oder Tötung von Jungvögeln bzw. adulten Vögeln und die Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bei den oben genannten Baumbrütern ausgelöst werden:

• Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Baufeldräumung / Herstellung von Anfahrtswegen für die Baustellenfahrzeuge und BE-Flächen bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung, • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Baufeldräumung / Herstellung von Anfahrtswegen für die Baustellenfahrzeuge sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE- Fläche.

Durchzügler und Wintergäste

Projektbedingte Beeinträchtigungen der im UR potenziell vorkommenden Durchzügler und Wintergäste entstehen durch die Bauarbeiten während des Baubetriebs (Immissionen, Baustellenverkehr, …). Da es sich bei dieser Vogelgilde um Arten handelt, die im UR nicht brüten, besteht eine potenzielle Betroffenheit durch die Störung rastender Vögel und Wintergäste. Außerdem könnte es im Rahmen der Bautätigkeiten durch Kollisionen zu Tötungs- bzw. Verletzungskonflikten kommen.

Zusammengefasst können während der Bauphase folgende Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Gebäudebrütern auftreten:

• Tötung/ Verletzung durch Kollisionen während den Bautätigkeiten, • Temporäre Störung von Ruhestätten rastender Vögel und Wintergäste durch Immissionen (Lärm, Licht, Erschütterungen, optische Reize).

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines entsprechenden Verletzungs-/Tötungsrisikos (z.B. durch die Aufgabe von Gelegen) von Baum-, Gehölz-, Höhlen-, Nischen- und Bodenbrütern ist die Baufeldfreimachung grundsätzlich außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Etwaige Fällarbeiten und sonstige Vegetationsrückschnitte können somit ausschließlich zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen (012_VA). Aufgrund der langsamen Geschwindigkeit der Baufahrzeuge ist im Arbeitsbereich mit keiner erhöhten Kollision von planungsrelevanten Vogelarten mit den Baumaschinen zu erwarten. Ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.

Wie auch bei der Artengruppe der Fledermäuse führt die Fällung von Bäumen für Vogelarten der Gilde „Höhlen- und Nischenbrüter“ einerseits zu Lebensraumverlusten durch den Wegfall von Höhlen, andererseits nimmt das Potenzial für den Bau bzw. die Entwicklung von Höhlen und Spalten für die Zukunft ab. Daher sind von einer Fällung betroffene Höhlenbäume zu erhalten. Hierfür ist der betroffene Stammteil, außerhalb der Brutzeit, 2 m oberhalb bzw. unterhalb der Höhlung vorsichtig abzusägen und entweder an Bäume im Umfeld zu hängen oder mithilfe eines Dreibeins aufzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Stammsegment im funktionsräumlichen Zusammenhang wieder ausgebracht wird und Höhe und Ausrichtung der Höhle der Ausgangssituation entspricht (015_VA). Die Planung und Begleitung der Translokation ist durch eine Fachperson durchzuführen. Sofern eine Translokation der Höhlenbäume nicht möglich ist, sind diese Verluste in Form von vorab anzubringenden Nistkästen im Verhältnis 1:3 zu minimieren. Für jede Höhle in einem zu entfernenden Baum, bei der davon auszugehen ist, dass diese regelmäßig als Lebensstätte genutzt wird, sind vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils drei Vogelnistkästen in der näheren Umgebung anzubringen (014_VA).

Der Verlust der potenziellen Lebensstätten der acht planungsrelevanten Vogelgilden wird bei erfolgter Umsetzung der formulierten Maßnahmen und durch die bestehende Habitatverfügbarkeit im umliegenden Auwald nicht zu einer Bedrohung des Erhaltungszustandes der vorwiegend gehölzbewohnenden Arten führen. Also wird ein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden bzw. ausgeglichen.

Eine bauzeitliche Störung von allen acht identifizierten Vogelgilden ist im UR durch stoffliche bzw. nicht- stoffliche Immissionen möglich. Diese Störungen sind von temporärer Natur und führen somit während des Zeitraums der Bautätigkeit zu einer Herabsetzung der Funktionseignung von Lebensraumstrukturen im UR. Deswegen soll hier zusätzlich ein Bauzeitbeginn im Winter festgelegt werden, damit der größte

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Anteil der Bauarbeiten außerhalb der Nist-, Brut-, und Aufzuchtzeit von Vögeln stattfindet (016_VA). Dauern die Bauarbeiten über das Winterhalbjahr hinaus an, stehen in der weiteren Umgebung genügend geeignete Ausweichhabitate zur Verfügung, sodass die Störwirkungen nicht zu einer Bedrohung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der europäischen Vogelarten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten führen – es liegt somit kein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor.

Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (012_VA, 014_VA, 015_VA, 016_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Baumbrüter
Baumfalke (Falco subbuteo), Erlenzeisig (Spinus spinus), Fischadler (Pandion haliaetus), Gelbspötter (Hippolais
icterina), Graureiher (Ardea cinerea), Habicht (Accipiter gentilis), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Kolkrabe
(Corvus corax), Kormoran (Phalacrocorax carbo), Kuckuck (Cuculus canorus), Mäusebussard (Buteo buteo),
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Pirol (Oriolus oriolus), Raubwürger (Lanius excubitor), Rotmilan (Milvus
milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Sperber (Accipiter nisus), Stieglitz
(Carduelis carduelis), Sturmmöwe (Larus canus), Turmfalke (Falco tinnunculus), Turteltaube (Streptopelia turtur),
Waldohreule (Asio otus), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis
apivorus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Rodung / Rückschnitt bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung, • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen), • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Rodung / Rückschnitt sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE-Fläche.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:

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Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Gehölzbrüter (niedriger Gehölze)
Baumpieper (Anthus trivialis), Beutelmeise (Remiz pendulinus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Bluthänfling
(Linaria cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza calandra), Karmingimpel
(Carpodacus erythrinus), Kuckuck (Cuculus canorus), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Neuntöter (Lanius
collurio), Seidenreiher (Egretta garzetta)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region

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Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Rodung / Rückschnitt bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung, • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen), • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Rodung / Rückschnitt sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE-Fläche.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

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Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Höhlen- und Nischenbrüter
Eisvogel (Alcedo atthis), Feldsperling (Passer montanus), Gänsesäger (Mergus merganser), Gartenrotschwanz
(Phoenicurus phoenicurus), Grauspecht (Picus canus), Grünspecht (Picus viridis), Hohltaube (Columba oenas),
Kleinspecht (Dryobates minor), Mittelspecht (Dendrocoptes medius), Schellente (Bucephala clangula),
Schwarzspecht (Dryocopus martius), Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), Uferschwalbe (Riparia riparia), Uhu
(Bubo bubo), Waldkauz (Strix aluco), Wanderfalke (Falco peregrinus), Wasseramsel (Cinclus cinclus), Wendehals
(Jynx torquilla), Wiedehopf (Upupa epops)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Rodung / Rückschnitt bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung, • Temporäre Störungen von Individuen durch stoffliche sowie nicht-stoffliche Immissionen (Lärm, Licht, optische Reize, Erschütterungen), • (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Rodung / Rückschnitt sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE-Fläche.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Anbringung von Fledermaus- und Vogelnistkästen Maßnahmen-Nr.: 014_VA Beschreibung: Translokation von Baumhöhlen Maßnahmen-Nr.: 015_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit)

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Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Gebäudebrüter
Dohle (Coloeus monedula), Haussperling (Passer domesticus), Mauersegler (Apus apus), Mehlschwalbe (Delichon
urbicum), Rauchschwalbe (Hirundo rustica), Schleiereule (Tyto alba), Turmfalke (Falco tinnunculus), Wanderfalke
(Falco peregrinus), Weißstorch (Ciconia ciconia)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung durch Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Gewässerbrüter
Höckerschwan (Cygnus olor), Knäkente (Spatula querquedula), Kolbenente (Netta rufina), Krickente (Anas crecca),
Lachmöwe (Chroicocephalus ridibundus), Schnatterente (Mareca strepera), Schwarzhalstaucher (Podiceps
nigricollis), Tafelente (Aythya ferina), Teichhuhn (Gallinula chloropus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung durch Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP

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Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Röhrichtbrüter
Bartmeise (Panurus biarmicus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kuckuck (Cuculus canorus),
Purpurreiher (Ardea purpurea), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella luscinioides),
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Wasserralle (Rallus
aquaticus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung durch Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:

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3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Bodenbrüter
Bekassine (Gallinago gallinago), Brandgans (Tadorna tadorna), Feldlerche (Alauda arvensis), Feldschwirl (Locustella
naevia), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Goldammer (Emberiza
citrinella), Grauammer (Emberiza calandra), Graugans (Anser anser), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus
grus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schwarzkehlchen (Saxicola torquatus), Wachtel (Coturnix coturnix),
Wachtelkönig (Crex crex), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix), Waldschnepfe (Scolopax rusticola),
Wiesenpieper (Anthus pratensis), Wiesenweihe (Circus pygargus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Tötung/ Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Baufeldräumung / Herstellung von Anfahrtswegen für die Baustellenfahrzeuge und BE-Flächen bzw. Aufgabe von Gelegen bei zu intensiver Störung,

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• (Temporäre) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Baufeldräumung / Herstellung von Anfahrtswegen für die Baustellenfahrzeuge sowie durch Überbauung und die Nutzung als BE-Fläche.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Durch das Vorhaben betroffene Gilde: Durchzügler und Wintergäste
Alpenstrandläufer (Calidris alpina), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flußseeschwalbe (Sterna hirundo),
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Kampfläufer (Calidris pugnax),
Kornweihe (Circus cyaneus), Pfeifente (Mareca penelope), Rotdrossel (Turdus iliacus), Rotschenkel (Tringa totanus),
Schwarzkopfmöwe (Ichthyaetus melanocephalus), Silberreiher (Egretta alba), Singschwan (Cygnus cygnus),
Steppenmöwe (Larus cachinnans), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Uferschnepfe (Limosa limosa),
Zwergsäger (Mergellus albellus), Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: siehe Tabelle 9 Deutschland: siehe Tabelle 9 Europäische Union:Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Siehe Tabelle 9Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Arteninformationen siehe Tabelle 9, Spalte „Habitat“ Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst: • Temporäre Störung von Ruhestätten rastender Vögel und Wintergäste durch Immissionen (Lärm, Licht, Staub, Abrieb, Erschütterungen, optische Reize).
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. im LBP

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Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

6.5 Reptilien

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.6.3 als planungsrelevant ermittelten Reptilienarten (Zauneidechse (Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca)) entsteht durch die temporäre Beanspruchung von Lebensstätten, einer möglichen Verletzung/Tötung sowie Störung von Individuen.

Durch die Inanspruchnahme von Offenlandbereichen sind Habitatstrukturen der oben genannten Reptilienarten betroffen. Zur Baufeldfreimachung, Bauteilanlieferung und Sondierung der Spundwände müssen schwere Geräte den Bereich des Dammes befahren, wodurch in den Lebensraum der Tiere eingegriffen wird und eine Tötung oder Verletzung von Individuen nicht auszuschließen ist. Werden die Erdbauarbeiten im Zeitraum der Winterruhe oder Eizeitigung durchgeführt ist zusätzlich eine Störung möglich, die den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen kann. Durch den Eingriff im Bereich des Dammes kommt es weiterhin zu temporären Verlusten von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für die genannten Reptilienarten ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • ggf. eine erhebliche Störung der Population durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Winterruhe oder Eizeitigung, • temporäre Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Bauablauf.

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos für die betroffenen Reptilien sind Aufstiegshilfen in allen am Vorhabenort oder BE-Flächen befindlichen offenen Baugruben anzubringen (017_VA), um eine Fallenwirkung zu vermeiden. Des Weiteren sind die für Reptilien geeigneten Bereiche vor Beginn der Bauarbeiten durch Vergrämungsmahden unattraktiv zu gestalten (009_VA), wodurch eine Abwanderung der Tiere in die in der Umgebung vorhandenen Flächen erzielt wird. Außerdem sind potenzielle Versteckmöglichkeiten wie Steinhaufen oder Totholz auf schonende Weise (händisch) von den beanspruchten Flächen zu entfernen (009_VA). Gehölzfällung und -rodung soll zum Schutz der Reptilien stufenweise (vgl. 012_VA) durchgeführt werden. Im Anschluss sind die betroffenen Bereiche (Arbeitsfeld) durch Schutzzäune abzugrenzen (010_VA), wodurch ein (Wieder-) Einwandern von Tieren in die betroffenen Bereiche unterbunden wird. Durch die frühzeitige Anlage von Reptilienfenstern wird zusätzlich eine Verlagerung des Aktionsschwerpunkts der Reptilien in nicht beanspruchte Bereiche angestrebt (003_CEF). Die mosaikartige Mahd außerhalb des Eingriffsraumes, welche unterschiedliche Höhen der Vegetation nach sich zieht, sowie die Aufschüttung des Mahdgutes zu Haufen soll das Abwandern der Tiere aus den beanspruchten Flächen unterstützen. Des Weiteren werden ggf. im Baufeld verbleibende Individuen abgesammelt und in bereits hergestellte Ersatzhabitate umgesetzt (011_VA bzw. 002_CEF). Ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.

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Störungen von Reptilien durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Winterruhe oder Eizeitigung, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen könnten, werden durch die Vergrämung (009_VA) und Umsetzung (002_VA) der Tiere vor Baubeginn vermieden. Des Weiteren sorgt ein Schutzzaun dafür, dass die Tiere aus den beanspruchten Bereichen ferngehalten werden (010_VA). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor.

Durch die Bauarbeiten werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Zauneidechse und Schlingnatter temporär beansprucht. Zur Verbesserung der Habitatstrukturen werden Ersatzhabitate (im Verhältnis 1:1 in Größe und Qualität) geschaffen (002_CEF), welche die bereits vorhandenen Lebensraumstrukturen ergänzen und im besten Fall zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands der Arten beitragen. Unter weiterer Berücksichtigung der Wiederherstellung der beanspruchten Flächen ist ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen (002_CEF, 003_CEF) sowie der Vermeidungsmaßnahmen (009_VA, 010_VA, 011_VA, 012_VA, 017_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Zauneidechse (Lacerta agilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 3 Deutschland: VBiogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen (Gebüsch-Offenland-Mosaik) einschließlich Straßen-, Weg- und Uferrändern auf wärmebegünstigten Flächen mit Schutz vor zu hohen Temperaturen, mit trockenen, gut isolierten Winterquartieren (Verfügbarkeit frostfreier Hohlräume, z. B. sonnenexponierte Böschungen oder Gleisschotter), geeigneten Eiablageplätzen (sonnenexponierte, vegetationsarme Stellen mit grabungsfähigem Bodenmaterial/Sand), Möglichkeiten zur Thermoregulation, Vorkommen von Beutetieren und Deckungsmöglichkeiten Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • ggf. Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Winterruhe oder Eizeitigung, • temporäre Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Bauablauf.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Herstellung von Ersatzhabitaten für Zauneidechse und Schlingnatter

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Maßnahmen-Nr.: 002_CEF Beschreibung: Anlage von temporären Reptilienfenstern Maßnahmen-Nr.: 003_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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Durch das Vorhaben betroffene Art: Schlingnatter (Coronella austriaca)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 3Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Sehr standorttreu, wärmebegünstigte, offene bis halboffene, strukturreiche Lebensräume mit hoher Dichte an „Grenzlinienstrukturen“ (kleinräumiges Mosaik an stark bewachsenen und offenen Stellen sowie Gehölzen bzw. Gehölzrändern, gern auch mit Strukturen wie Totholz, Steinhaufen und Altgrasbeständen); hohes Angebot an Versteck- und Sonnplätzen, aber auch Winterquartiere (in trockenen, frostfreien Erdlöchern oder Felsspalten), ausreichend Beutetiere, trockene/ Wärme speichernde Substrate (z. B. Hanglagen mit Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige Böschungen, aufgelockerte steinige Waldränder), auch anthropogene Strukturen (insbesondere Bahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Trockenmauern, Hochwasserdämme oder (Strom- und Gas-) Leitungstrassen), auch als Wander- und Ausbreitungslinien, auch am Siedlungsrand in naturnah gepflegten Gärten an unverfugtem Mauerwerk Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • ggf. Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Winterruhe oder Eizeitigung, temporäre Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Bauablauf.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Herstellung von Ersatzhabitaten für Zauneidechse und Schlingnatter Maßnahmen-Nr.: 002_CEF Beschreibung: Anlage von temporären Reptilienfenstern Maßnahmen-Nr.: 003_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Gestufte Baufeldfreimachung Maßnahmen-Nr.: 012_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung

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Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

6.6 Amphibien

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.7.3 als planungsrelevant ermittelten Amphibienarten Europäischer Laubfrosch (Hylo arborea), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae), Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) und Springfrosch (Rana dalmatina) entsteht durch die temporäre Beanspruchung von Lebensstätten, einer möglichen Verletzung/Tötung sowie Störung von Individuen. Eine Beeinträchtigung der Wanderbeziehungen der Amphibien ist anhand der gegebenen Habitatstrukturen nicht ersichtlich.

Durch die Bauarbeiten im Bereich des Dammes kommt es zur temporären sowie dauerhaften Zerstörung von Lebensstätten und zu einem Risiko der Tötung bzw. Verletzung von Individuen der oben genannten Arten. In dem Zeitraum der Wanderungen kann es nicht nur zum Verlust einzelner Individuen kommen, sondern unter Umständen zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für die planungsrelevanten Amphibienarten ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • erhebliche Störungen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.

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Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos für die betroffenen Amphibien sind Aufstiegshilfen in allen am Vorhabenort oder BE-Flächen befindlichen offenen Baugruben anzubringen (017_VA), um eine Fallenwirkung zu vermeiden. Des Weiteren sind die für Amphibien geeigneten Bereiche vor Beginn der Bauarbeiten durch Vergrämungsmahden unattraktiv zu gestalten (009_VA), wodurch eine Abwanderung der Tiere in die in der Umgebung vorhandenen Flächen erzielt wird. Außerdem sind potenzielle Versteckmöglichkeiten wie Steinhaufen oder Totholz auf schonende Weise (händisch) von den beanspruchten Flächen zu entfernen (009_VA). Im Anschluss sind die betroffenen Bereiche durch Schutzzäune abzugrenzen (010_VA), wodurch ein (Wieder-)Einwandern von Tieren in die betroffenen Bereiche unterbunden wird. Durch die frühzeitige Anlage von Überwinterungshabitaten wird zusätzlich eine Verlagerung des Aktionsschwerpunkts der Amphibien in nicht beanspruchte Bereiche angestrebt (004_CEF). Des Weiteren werden ggf. im Baufeld verbleibende Individuen abgesammelt (011_VA) und in unbeanspruchte bzw. aufgewertete Bereiche umgesetzt (004_CEF). Ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden.

Durch einen Baubeginn im Winter (016_VA) werden Störungen von Amphibien während der Wanderungszeit, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen könnten, vermieden. Die Vergrämung (009_VA) und Umsetzung (011_VA) der Tiere vor Baubeginn verhindern das Verbleiben von Individuen auf den beanspruchten Flächen. Des Weiteren sorgt der Schutzzaun dafür, dass die Tiere aus diesen Bereichen ferngehalten werden (010_VA). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Wiederherstellung der beanspruchten Flächen sowie der ausreichend vorhandenen Ausweichmöglichkeiten sowie den zusätzlichen Überwinterungshabitaten (004_CEF) im Umfeld ist jedoch von einer Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG auszugehen. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist auszuschließen.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen (004_CEF) sowie der Vermeidungsmaßnahmen (009_VA, 010_VA, 011_VA, 016_VA, 017_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 3Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

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Biotopkomplex aus drei Teiljahreslebensräumen (Ruf- und Laichgewässer, terrestrisches Umland (Sommerlebensraum) und Winterquartier); extensiv genutzte Wiesen- und Auenlandschaften, Bereiche mit hohem, schwankendem Grundwasserstand, Schilfröhrichte, Offenlandbiotope, Teichlandschaften und Abbaustellen in Kombination mit Hecken und Gebüschen; als Laichgewässer kommen gut besonnte, weitgehend fischfreie Altwässer und Weiher sowie extensiv genutzte Teiche und Überschwemmungstümpel, Fahrspuren oder tiefere Pfützen in Frage; Sommerlebensräume stellen dornige Heckensträucher dar; Winterquartiere sind Baumhöhlen, Erdlöcher, Spalten und Stein- oder Totholzhaufen Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien Maßnahmen-Nr.: 004_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

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Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Gelbbauchunke (Bombina variegata)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 2Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Dynamische Bach- und Flussauen, offene, besonnte Klein- und Kleinstgewässer (z. B. wassergefüllte Wagenspuren, Pfützen, Tümpel, Regenrückhaltebecken, fischfreie Gräben, Wildschwein-Suhlen, Wurfteller nach Sturmschäden, Kies- und Tongruben, Steinbrüche, militärische Übungsplätze) ohne zu starke Beschattung, Verkrautung oder Fischbesatz; Schutz finden sie z.B. unter Steinen oder Totholz. Diese Orte werden sowohl als Tagesversteck als auch im Winter genutzt, soweit sie eine ausreichend hohe Luft- und Bodenfeuchtigkeit besitzen. Die Verstecke befinden sich meist in einem Umkreis von wenigen hundert Metern um die Gewässer, denn die erwachsenen Tiere sind sehr ortstreu. Jungtiere dagegen können bis zu vier Kilometer weit wandern und damit neue Lebensräume erschließen. Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien Maßnahmen-Nr.: 004_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA

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Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Art: Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 3 Deutschland: GBiogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt

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Au- und Bruchwälder sowie andere Laub- und Mischwaldgebiete, sumpfige Wiesen und Waldweiher, dringt durch regelmäßige Wanderungen (Nahrungssuche) in steppenähnliche, feuchte und halboffene (verbuschte) Landschaften vor; Moorgebiete innerhalb von Wäldern; große oder vegetationsarme Stillgewässer werden gemieden; Zur Überwinterung werden meist Wälder in der Nähe der Fortpflanzungsgewässer aufgesucht. Hier graben sich die Tiere mithilfe ihrer großen Fersenhöcker in den lockeren Boden ein oder sie überwintern unter Moos, Blättern und kleinen Ästen Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien Maßnahmen-Nr.: 004_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

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Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 3Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Stehende, nicht zu kleine Gewässer (Wald, Offenland, Weiher in Abbaustellen, Teiche, Regenrückhaltebecken, Altwässer, Gräben, Weiher in Auen) ohne zu viel Faulschlamm und nicht zu stark versauert mit angrenzenden, geeignete Landlebensräume (Feucht- und Nasswiesen, Brachen/ lichte Wälder mit Tagesverstecken wie Holzstapel, Mäusebauen, Wurzelteller oder Totholz); Als Winterquartiere dienen frostfreie Orte wie Steinhaufen, altes Mauerwerk, Höhlen oder Keller. Einige Tiere leben auch ganzjährig im Wasser. Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien Maßnahmen-Nr.: 004_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben

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Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Art: Springfrosch (Rana dalmatina)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: V Deutschland: VBiogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Entlang von Flussläufen in Hartholzauen, lichten Laubmischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen; als Laichgewässer eignen sich sonnenexponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Stillgewässer im Wald oder in Waldnähe; Landlebensräume stellen gut besonnte Gebiete mit reicher Strauchschicht und viel Totholz innerhalb von Wäldern dar, auch im Umland des Waldes anzutreffen sofern dieses durch Hecken oder Gebüschreihen vernetzt ist; Überwinterung unter Moospolstern, Erdschollen, Steinen oder Blätterhaufen oder selbstgegrabene Verstecke im Boden

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf und durch Erdbauarbeiten • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung • (temporäre) Zerstörung von Lebensstätten im Bereich des Baufelds.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Anlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien Maßnahmen-Nr.: 004_CEF Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Errichtung eines Schutzzauns Maßnahmen-Nr.: 010_VA Beschreibung: Absammeln und Umsetzen von Individuen Maßnahmen-Nr.: 011_VA Beschreibung: Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit) Maßnahmen-Nr.: 016_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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6.7 Käfer

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.10.3 als planungsrelevant ermittelten Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus) und Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus) entsteht durch die Beanspruchung bzw. Zerstörung von Habitaten. Durch die Inanspruchnahme von Bereichen mit stehendem oder liegendem Totholz in Auwäldern mit geeigneten Gewässerstrukturen sind die Lebensstätten der oben genannten Arten betroffen. Durch die Baufeldfreimachung ist eine Tötung oder Verletzung von Tieren nicht auszuschließen. Während der Baufeldfreimachung, kann es nicht nur zu einer Beeinträchtigung von Individuen kommen, sondern auch zu einer Störung, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen kann. Im Zuge des Vorhabens kann es zu dauerhaften Lebensraumverlusten kommen.

Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für den Scharlach Plattkäfer und den Schwarzen Grubenlaufkäfer ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Individuen durch die Baufeldfreimachung • erhebliche Störungen durch Baufeldfreimachung im Zeitraum der Überwinterung.

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos für die betroffenen Käferarten sind Aufstiegshilfen in allen am Vorhabenort oder BE-Flächen befindlichen offenen Baugruben anzubringen (017_VA), um eine Fallenwirkung zu vermeiden. Des Weiteren sind die beanspruchten Habitate des Scharlach-Plattkäfers und des Schwarzen Grubenlaufkäfers am Vorhabenort (einschließlich BE-Fläche, Baufeld und Baustraße) an eine geeignete Stelle zu überführen, welche vom Vorhaben nicht beeinträchtigt wird (006_VA). Dabei ist u.a. auf die Ausrichtung und den Grad der Besonnung zu achten, um ähnliche Standortfaktoren zu gewährleisten. Alle weiteren Habitate der xylobionten Käfer im Eingriffsraum sind von einer Fachperson zu Orten und dann als Tabuzone auszuweisen (006_VA). Somit kann eine Beeinträchtigung von Käfern und ihrer Entwicklungsstadien vermieden und ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Störungen der Art durch Baufeldfreimachungen im Zeitraum der Überwinterung, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen könnten, werden durch die Tabuzone und ggf. durch die Translokation der Habitatstrukturen (006_VA) vermieden. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist auszuschließen.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (006_VA, 017_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

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Durch das Vorhaben betroffene Art: Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: R Deutschland: *Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Morsche, pilzbefallene Laubbäume in Tal- und Hanglagen verschiedener Bach- und Flussläufe; Laub- und Mischwälder, Auwälder sowie montane Buchen- und Tannenwälder; Eiche, Buche, Pappeln (auch Hybridpappelforste!), Ahorn, (Silber)Weide, Ulme, auch Fichte, Tanne, Kiefer; stehendes und/oder liegendes Starktotholz mit Durchmessern von >20 cm, besser >50 cm oder Hochstubben >50 cm Höhe, 1-5 Jahre alt mit Zersetzungsgraden Z1 und Z2 (Rinde gerade ablösbar, darunter feucht und "fettglänzend", teilweise mit Rhizomorphen); Ameisen oder mulmiges Substrat deuten auf ungeeignete Bedingungen hin Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle der relevanten Totholzvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Translokation der Habitatstrukturen Maßnahmen-Nr.: 006_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

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Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Art: Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 1Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Grund- oder Quellwassergeprägte Feuchtwälder (Bruchwälder, Schluchtwälder, Bach-Auwälder) mit geeigneten Gewässerstrukturen und morschem Totholz (Winterhabitat); flugunfähig, daher ausbreitungsschwach Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle der relevanten Totholzvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Translokation der Habitatstrukturen

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Maßnahmen-Nr.: 006_VA Beschreibung: Anbringung von Aufstiegshilfen in offenen Baugruben Maßnahmen-Nr.: 017_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

6.8 Schmetterlinge

Eine Betroffenheit der in Kapitel 5.11.3 als planungsrelevant ermittelten Arten (Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Phengaris nausithous), Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius) und Nachtkerzen-Schwärmer (Proserpinus proserpina)) entsteht durch die Beanspruchung bzw. Zerstörung von Habitaten. Durch die Inanspruchnahme von Bereichen der frischen bis nassen Säume und Staudenfluren sind die Lebensstätten der oben genannten Arten betroffen. Während der Biotoptypenkartierung wurden sowohl Nachtkerzen als auch Weidenröschen gefunden, welche für den Nachtkerzen-Schwärmer als Raupenfutterpflanzen dienen. Durch die Erdbauarbeiten und die Befahrung des Baufelds ist eine Tötung oder Verletzung von Entwicklungsformen der Tiere nicht auszuschließen. Werden die Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage durchgeführt, kann es nicht nur zu einer Beeinträchtigung von Individuen kommen, sondern auch zu einer Störung, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen kann. Im Zuge des Vorhabens kommt es zu keinen dauerhaften Lebensraumverlusten.

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling, den Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sowie den Nachtkerzen-Schwärmer ausgelöst werden:

• Tötung/Verletzung von Entwicklungsformen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.

Prüfung der Betroffenheit unter Berücksichtigung von Maßnahmen

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos sind die beanspruchten Habitatflächen des Dunklen und des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings durch regelmäßige Mahd im Vorjahr sowie im Jahr der Bauarbeiten frei von Blüten der Raupenfutterpflanze Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) zu halten (009_VA). Ebenso ist die Entwicklung der Raupenfutterpflanzen des Nachtkerzen-Schwärmers Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis.), Schmalblättriges Weidenröschen (Epilobium angustifolium) und Zottiges Weidenröschen (Epilobium hirsutum) durch regelmäßige Mahd zu unterbinden (009_VA). Das Mahdgut ist nach der Mahd umgehend zu entfernen. Somit kann eine Beeinträchtigung adulter Falter sowie ihrer Entwicklungsstadien vermieden und ein Verstoß i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Störungen der Art durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage, welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen könnten, werden durch die vorbereitenden Vergrämungsmahden (009_VA) vermieden. Durch die Entfernung der Futterpflanzen wird sichergestellt, dass es im Jahr vor der Baumaßnahme zu keiner Eiablage und somit auch nicht zur Überwinterung innerhalb der beanspruchten Flächen kommt. Dies gilt jedoch nur, wenn es im nahen Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten gibt oder die verlorenen Bestände so gering sind, dass der Verlust nicht erheblich ist. Da ein Vorkommen der Raupenfutterpflanzen im Wirkraum zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, werden durch eine geeignete Fachperson die Raupenfutterpflanzen im Wirkraum vor der Mahd (vgl. 009_VA) erfasst und bei Bedarf weitere Maßnahmen eingeleitet (008_VA). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt somit nicht vor.

Durch die Bauarbeiten werden potenzielle Lebensstätten (Säume und Staudenfluren frischer bis nasser Standorte) temporär beansprucht. Es muss geprüft werden, ob die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, und bei Bedarf müssen entsprechende Maßnahmen veranlasst werden (vgl. 008_VA). Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist dementsprechend auszuschließen.

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten (019_VA). Zur regelmäßigen Kontrolle der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme ist eine Umweltbaubegleitung (020_VA) einzusetzen.

Fazit: Eine projektbedingte Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann im Bereich der Baumaßnahmen nach Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (008_VA, 009_VA, 019_VA, 020_VA) ausgeschlossen werden.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: V Deutschland: VBiogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region

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Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Fluss- und Bachtäler, Quellgebiete und Moore; frische bis (wechsel-)feuchte, meist etwas verbrachte Bereiche von Goldhafer- und Glatthaferwiesen sowie Feucht- und Streuwiesen, Pfeifengraswiesen und Hochstaudensäume entlang von Fließgewässern, Grabenränder, feuchte Altgrasinseln, wenig genutzte Weiden und junge Wiesenbrachen, geeignetes Mahd- und Nutzungsregime, welches die Raupenentwicklung in den blütenköpfen ermöglicht; Vorkommen der Wirtsameisen ist entscheidend; Eiablage ausschließlich in die Blütenköpfe des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle auf Raupenfutterpflanzen Maßnahmen-Nr.: 008_VA Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr.

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Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung.

Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

Durch das Vorhaben betroffene Art: Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: 2 Deutschland: 2Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot)Erhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Frische und (wechsel-)feuchte Wiesen (Pfeifengraswiesen, Glatthafer- und Goldhaferwiesen, Wiesenknopf- Silgenwiesen, Feuchtwiesen, Flachmoorwiesen und Hochstaudenfluren); Nutzungsspektrum: ein- bis zweischürige Wiesen und junge, nicht verfilzte Brachestadien, z. T. auch schwach beweidete Flächen, nicht bis kaum gedüngt, geeignetes Mahdregime; Vorkommen der Wirtsameisen ist entscheidend; Eiablage ausschließlich in die Blütenköpfe des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle auf Raupenfutterpflanzen Maßnahmen-Nr.: 008_VA Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA

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Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.
Durch das Vorhaben betroffene Art: Nachtkerzen-Schwärmer (Phengaris nausithous)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art Europäische VogelartenRote Liste-Status Bayern: V Deutschland: *Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region
Erhaltungszustand Deutschland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand Bundesland günstig (grün) ungünstig/ unzureichend (gelb) ungünstig/ schlecht (rot) Nicht bekanntErhaltungszustand der lokalen Population Nicht bekannt
Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Offenlandbiotope mit (meist) feuchtwarmem Mikroklima und Vorkommen der Raupenfutterpflanzen Zottiges Weidenröschen (Epilobium hirsutum), Schmalblättriges Weidenröschen (Epilobium angustifolium) und Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis), z. B. in Wiesengräben, Bachufern, jüngeren Feuchtbrachen, niedrigwüchsigen Röhrichten oder feuchten Waldrändern aber auch an Gartenteichen, Weidenröschen-Beständen in weniger feuchten bis trockenen Ruderalfluren, Industriebrachen, Bahn- und Hochwasserdämmen, Steinbrüchen sowie Sand- und Kiesgruben; die Eiablage erfolgt auf möglichst vollbesonnten Raupennahrungspflanzen

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Durch das Bauvorhaben können zusammengefasst folgende Verbotstatbestände nach § 44 Satz 1 BNatSchG ausgelöst werden: • Tötung/Verletzung von Individuen durch den Bauablauf, durch Erdbauarbeiten und Rückschnitt von Vegetation, • Störungen von Individuen durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage.
2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Erforderliche CEF-Maßnahmen: Beschreibung: Maßnahmen-Nr. im LBP: Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: Beschreibung: Kontrolle auf Raupenfutterpflanzen Maßnahmen-Nr.: 008_VA Beschreibung: Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen Maßnahmen-Nr.: 009_VA Beschreibung: Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen Maßnahmen-Nr.: 019_VA Beschreibung: Umweltbaubegleitung Maßnahmen-Nr.: 020_VA Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Maßnahmen-Nr.:
3. Verbotsverletzungen
Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein
4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand
Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Keine Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Beschreibung: Maßnahmen- Nr. Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Populationen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art.

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7 Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen

Nachfolgend werden die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung einer Verletzung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG dargestellt.

Bei den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen handelt es sich um Schutzvorkehrungen, die das Risiko einer Verletzung bzw. Tötung oder Störung streng und besonders geschützter Arten minimieren bzw. verhindern.

001_CEF Anbringen von Haselmauskästen und Habitataufwertung

Durch die Bauarbeiten werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Haselmäusen beansprucht. Diese beanspruchten Habitate müssen bei Bedarf im Verhältnis 1:2 ausgeglichen werden. Es sind Strauchpflanzungen vorgesehen sowie das aus der Nutzung nehmen bereits vorhandener Gehölzbereiche. Die an vorhandene Habitate angrenzenden Flächen müssen bis in ca. 25 m Entfernung zur Rodungsgrenze für Haselmäuse aufgewertet (Auflichtung/Strauchpflanzungen) werden. Bei den Strauchpflanzungen ist darauf zu achten, dass es sich um Nahrungssträucher für Haselmäuse (z.B. Hasel, Heckenkirsche, Eberesche, Kornel-Kirsche, Waldrebe, Brombeere, etc.) handelt. Zu der Habitataufwertung gehört ebenso die Anlage von Überwinterungsmöglichkeiten. Hierfür ist pro Individuum ein Totholz-Reisighaufen mit hohem Anteil an Laubstreu zu errichten (LANUV, 2019). Diesbezüglich sind auf einer Grundfläche von etwa 1 x 2 m und einer Höhe von 1 - 1,5 m Reiser unterschiedlicher Stärke anzuhäufen. Weiterhin ist die zukünftige Haufenmitte auf einer Fläche von etwa einem Quadratmeter und ca. 50 cm tief auszuschachten und zunächst mit lockerer, steiniger Erde und im weiteren Verlauf mit reichlich groben Wurzelstücken und Ästen aufzufüllen. Die Zwischenräume werden mit getrocknetem Laub, Moos sowie krautigem Material gefüllt. Alle drei Jahre müssen diese Winterhabitate auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Außerdem werden pro betroffenem Individuum fünf Haselmauskästen im räumlichen Verbund aufgehängt. Diese müssen direkt nach der Beendigung der Überwinterung zur Verfügung stehen und jährlich gereinigt, sowie auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Weiterhin sind die Bäume und Sträucher mit Kobel oder Haselmauskasten dauerhaft zu sichern. Da eine Haselmaus 0,5 ha Habitat benötigt (Schlund, 2005), ist pro Individuum mindestens diese Fläche ebenfalls dauerhaft zu sichern und aus der Nutzung zu nehmen. Sind die Habitatbedingungen für Haselmäuse nicht ausreichend, ist eine Pufferzone mit einem Radius von 30 m (Schlund, 2005) um die betroffenen Gehölze zu errichten, in der die Vegetation aus der Nutzung genommen wird. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Nutzungsaufgabe zu erfolgen hat, ist vor Ort von der Umweltbaubegleitung (020_VA) festzulegen. Bei einer Verzögerung der Baumaßnahme nach dem Fällen/Roden, ist dafür zu sorgen, dass dieser Bereich nicht der Sukzession ausgesetzt wird und sich dementsprechend keine geeigneten Haselmaushabitate entwickeln.

002_CEF Herstellung von Ersatzhabitaten für Zauneidechse und Schlingnatter

An geeigneten Stellen entlang des Staudamms im räumlichen Zusammenhang mit den Arbeitsbereichen werden Strukturen für Zauneidechsen und Schlingnattern geschaffen. Dazu werden – falls erforderlich – einzelne Gehölze gerodet, um besonnte Flächen zu schaffen. Zusätzlich werden an sonnenexponierten Stellen Versteck-, Überwinterungs- und Eiablageflächen geschaffen. Dazu werden Stein-/Sandhaufen mit jeweils ca. 2 m Breite und 5 m Länge aufgebracht. Zur Bereitstellung geeigneter Winterquartiere werden Teile der Steinhaufen bis zu einer Tiefe von möglichst etwa 1 m in den Boden eingesenkt. Bei Totholz-/ Steinhaufen inklusive Sandkranz sollten 60% der Steine eine Körnung von 20 bis 40 cm aufweisen, so dass sich das gewünschte Lückensystem einstellt; im Inneren sollten gröbere Steine verwendet werden (20- 40 cm) und mit kleineren Gesteinen bedeckt werden (10-20 cm). Der Quarzsand wird zuerst aufgebracht, anschließend der Grobanteil bis zu einer maximalen Höhe von 1 m. Dabei werden die beiden Materialien nicht durchmischt. Im unmittelbaren Umfeld der Steinhaufen wird auf einer Breite von 1-1,5 m der Oberboden leicht abgeschoben (wenige Zentimeter). Hierdurch werden Rohbodenstrukturen geschaffen und der Aufwuchs höherer stickstoffliebender Staudenfluren unterdrückt. Zur Schaffung nährstoffarmer Standortverhältnisse wird auf der freigeschobenen Fläche Quarzsand in einer Stärke von bis zu 50 cm aufgebracht. Im Anschluss an die Stein-/Sandhaufen werden teilweise überlappend Holzklafter mit einer Fläche von jeweils ca. 10 m² bei einer Höhe von ebenfalls bis zu 1 m errichtet. Sie werden aus Material

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mit einem Durchmesser von 5 bis 15 cm aufgebaut und durch Reisig überdeckt, um einen Schutz der Eidechsen vor Prädatoren zu ergänzen. Die Steinriegel selbst werden ebenfalls durch Reisig überdeckt. Zur Ansiedlung von Insekten (Sicherung der Verfügbarkeit von Nahrung) werden spärlich einzelne Sträucher (niedrige Dornensträucher wie Wildrosen, Berberitze, Himbeere) auf dem Aushub gepflanzt.

003_CEF Anlage von temporären Reptilienfenstern

Durch die frühzeitige Anlage von Reptilienfenstern wird eine Verlagerung des Aktionsschwerpunkts der Reptilien in nicht beanspruchte Bereiche angestrebt. Diese besteht aus einer mosaikartigen Mahd außerhalb des Eingriffsraumes, welche unterschiedliche Höhen der Vegetation nach sich zieht, sowie innerhalb dieser Fenster der Aufschüttung des Mahdgutes zu Haufen.

004_CEF Neuanlage von Überwinterungshabitaten für Amphibien

Ziel ist die Entwicklung von Lebensräumen für die planungsrelevanten Amphibien, um sie nach Abfangen bzw. Absammeln und Umsiedlung aus dem Baustellenbereich vor baubedingter Tötung und Verletzung zu bewahren und diese Maßnahmenflächen zur Verfügung zu stellen. Teilweise nehmen die Amphibien auch die Ersatzhabitate der Reptilien an.

005_VA Kontrolle von Bäumen auf Fledermausbesatz

Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei der Artgruppe der Fledermäuse ist im Spätsommer, innerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse, eine Begehung durch eine qualifizierte Fachkraft durchzuführen. Im Rahmen dieser Begehung werden die vorhandenen Höhlen/Spalten auf Besatz kontrolliert und anschließend eine geeignete Folie über dem Quartiereingang der Baumquartiere angebracht. Die Befestigung der Folie erfolgt nach dem Reusenprinzip, sodass den Tieren das Ausfliegen ermöglicht wird, ein erneuter Einflug jedoch nicht möglich ist. Durch den Verschluss der Quartiere über mehrere Nächte kann davon ausgegangen werden, dass sich zu Baubeginn keine Tiere mehr in den Quartieren befinden. Die Kontrolle bzw. das Anbringen der Folien muss außerhalb der Wochenstubenzeit der Fledermäuse in den Monaten März/April bzw. September/Oktober und mindestens eine Woche vor Baubeginn stattfinden. Die Freigabe für die Rodungen/Fällarbeiten erfolgt anschließend durch eine qualifizierte (Fledermaus-)Fachkraft.

006_VA Kontrolle der relevanten Totholzvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Translokation der Habitatstrukturen

Um eine geeignete Stelle für die Translokation von beanspruchten Habitaten des Scharlach-Plattkäfers und des Schwarzen Grubenlaufkäfers am Vorhabenort zu identifizieren, wird eine Fachperson beauftragt. Außerdem sind die Habitate der xylobionten Käfer im Eingriffsraum von einer Fachperson zu Orten und dann als Tabuzone auszuweisen.

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos sind die beanspruchten Habitate des Scharlach-Plattkäfers und des Schwarzen Grubenlaufkäfers am Vorhabenort (einschließlich BE-Fläche, Baufeld und Baustraße) an eine geeignete Stelle zu überführen, welche vom Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist u.a. auf die Ausrichtung und den Grad der Besonnung zu achten, um ähnliche Standortfaktoren zu gewährleisten.

007_VA Kontrolle der relevanten Pflanzenvorkommen zur Eingrenzung von Tabuzonen und ggf. Umpflanzung von Pflanzen in geeignetes Habitat

Um ein erfolgreiches Umsiedeln der Pflanzen, sowie einer geeigneten Abgrenzung einer Tabuzone zu gewährleisten, muss die beanspruchte Fläche mit ausreichend Vorlaufzeit zum Baubeginn (zur Blühzeit der entsprechenden Pflanze) von einer Fachperson begutachtet werden. Vorkommen der planungsrelevanten Gefäßpflanzen am Vorhabenort müssen umgepflanzt werden und Vorkommen im Eingriffsraum müssen durch eine Tabuzone geschützt werden.

Sofern sich Individuen des Kriechenden Selleries oder des Sumpf-Glanzkrautes innerhalb des Eingriffsraumes befinden, sind diese an eine Stelle zu überführen, welche vom Vorhaben nicht

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beeinträchtigt wird und ähnliche Standortfaktoren aufweist. Dabei sind auf geeignete Standortfaktoren u.a. die Bodeneigenschaften und den Grad der Besonnung zu achten. Diese Entnahme der Pflanzen dient der Vermeidung einer Beschädigung oder Zerstörung und ist demnach gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig.

008_VA Kontrolle auf Raupenfutterpflanzen

Durch die Entfernung der Raupenfutterpflanzen (vgl. 009_VA) wird sichergestellt, dass es im Jahr vor der Baumaßnahme zu keiner Eiablage und somit auch nicht zur Überwinterung innerhalb der beanspruchten Flächen kommt. Dies gilt jedoch nur, wenn es im nahen Umfeld genügend Ausweichmöglichkeiten gibt oder die verlorenen Bestände so gering sind, dass der Verlust nicht erheblich ist. Daher ist es nötig, dass eine geeignete Fachperson die Raupenfutterpflanzen im Wirkraum erfasst und bei Bedarf weitere Maßnahmen einleitet.

009_VA Vergrämungsmahd und Entfernung der Versteckmöglichkeiten von den beanspruchten Flächen

Von April bis Mitte Mai sowie von August bis September sind die für Schlingnatter und Zauneidechse geeigneten Arbeitsbereiche durch schonende Vergrämungsmahden unattraktiv zu gestalten. Die Mahd sollte bei warmer und sonniger Witterung und einer Temperatur zwischen 15°C und 25°C erfolgen. Um eine Verletzung von Tieren zu vermeiden, hat die Mahd mit einem Balkenmäher oder Freischneider zu erfolgen. Dabei wird vom Damm weg in Richtung des Dammfußes und umliegenden Grünflächen gearbeitet, um den Tieren eine Flucht zu ermöglichen. Das Mahdgut ist umgehend zu entfernen und die Vegetation ist dauerhaft kurz zu halten. Kleine, vegetationsbestandene Flächen können nach der ersten Mahd mit Mahdgutentfernung aufgekiest werden, um die Bildung von Habitatstrukturen für die Zauneidechse zu unterbinden. Versteckmöglichkeiten in den Arbeitsbereichen (z.B. Geäst-/Totholzhaufen, Holzablagerungen, Steinhaufen, …) sind von Hand in nahe gelegene Bereiche außerhalb des Arbeitsbereiches umzusetzen. Zuletzt genannter Maßnahmenaspekt kommt sowohl den Reptilien als auch den Amphibien zugute.

Störungen der planungsrelevanten Schmetterlingsarten durch Erdbauarbeiten im Zeitraum der Überwinterung oder Eiablage (welche den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich beeinträchtigen könnten) werden durch die vorbereitende Vergrämungsmahden (009_VA) der Futter/- und Wirtspflanzen vermieden. Die Standorte werden im Rahmen der Maßnahme 008_VA lokalisiert.

010_VA Errichtung eines Schutzzauns für Reptilien und Amphibien

Zur Vermeidung eines durch das Bauvorhaben erheblich erhöhten Verletzungs-/Tötungsrisikos von juvenilen und adulten Reptilien ist ein Schutzzaun entlang der bestehenden Reptilienhabitate zu errichten. Nach Durchführung der ersten Vergrämungsmahd sind die Arbeitsbereiche durch einen Schutzzaun abzugrenzen, um eine Rückwanderung der Tiere in das Baufeld zu unterbinden. Dabei sollten zwischen Mahd und Zaunstellung etwa ein bis zwei Tage liegen, damit die Tiere genügend Zeit haben, um sich zurückzuziehen.

Ein zusätzlicher Schutzzaun entlang der Baustraßen ist einzurichten, da im Untersuchungsgebiet potenziell Wanderkorridore für Amphibien vorkommen. Der Schutzzaun für Amphibien ist aufzustellen, sobald absehbar ist, dass die Bauarbeiten bis in die Wanderungszeit hinein reichen, spätestens aber bis Ende Januar, um eine Einwanderung und damit eine Verletzung/Tötung von Tieren zu verhindern.

Die Zäune sollten aus einer festen Folie und mehreren Halteelementen bestehen, welche die Folie in ihrer Standlage festhalten. Als Material ist eine glatte, möglichst harte und stabile Folie zu verwenden. Die Zaunhöhe oberhalb des Erdreiches sollte mindestens 50 cm betragen, um einen wirksamen Überkletterungsschutz zu gewährleisten. Um auch die Schlangen am Einwandern in das Baufeld zu hindern, ist an den beiden Fundpunkten der Schlingnatter (siehe Anhang „Karte der Kartierergebnisse Fauna – Tiroler Achen Süd“ des Kartierberichts) sowie beidseitig ca. 100 m darüber hinaus die Zaunhöhe auf mindestens 80 cm zu erhöhen. Die Folie wird mit Erdankern befestigt und mithilfe von niedrigen Kies-, Erd- oder Sandschüttungen auf der Baufeldabgewandten Seite abgedichtet. Es ist darauf zu achten, dass die 50 cm bzw. 80 cm Überkletterschutz weiterhin gewährleistet sind. Es dürfen keine Lücken/Spalten

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zwischen Folienstücken entstehen – der Folienzaun muss zum Baufeld hin eine wirksame Barriere darstellen. Zudem ist zu gewährleisten, dass Tiere, die sich noch im Baustellenbereich befinden, diesen verlassen können. Hierfür werden in ausreichenden Abständen (etwa alle 20 m) über die gesamte Länge der Schutzzäune baufeldseitig Überstiegshilfen (z. B. Sandaufschüttungen bzw. kiesiges Substrat in Form einer Rampe) bis zur Zaunoberkante angeschüttet. Die Schutzzäune ist während der gesamten Bauphase durch regelmäßige Kontrollen der Funktionsfähigkeit zu unterhalten.

011_VA Absammeln und Umsetzen von Individuen

Reptilien In den Eingriffsbereichen verbleibende Individuen werden vor Beginn der Baumaßnahme gefangen und in die bereits angelegten Ersatzlebensräume (vgl. 002_VA) umgesetzt. Der Fang und die Umsetzung sind im Frühjahr, vor Beginn der Eiablage (Anfang April bis Mitte Mai, in Abhängigkeit von der Witterung), an warmen (18-28 °C) und trockenen, strahlungsintensiven Tagen, in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr durchzuführen. Das Fangen und der Transport der Tiere werden so schonend wie möglich durchgeführt. Das Umsetzen innerhalb der im Vorfeld eingezäunten Eingriffsfläche wird so lange durchgeführt, bis über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Fangtage im Abstand von 14 Tagen) keine Tiere mehr gesichtet werden (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), 2014). Der Fang und die Umsetzung hat durch ausgewiesene Reptilienspezialisten und in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung zu erfolgen.

Amphibien In den Eingriffsbereichen verbleibende Individuen werden vor Beginn der Baumaßnahme gefangen und in unbeanspruchte bzw. aufgewertete Bereiche (vgl. 004_VA) umgesetzt. Reicht die Bauzeit in die Wandersaison der Amphibien (Mitte Februar – Mitte April) hinein, müssen die wandernden Amphibien, die entlang des Amphibienschutzzaunes sitzen, abgesammelt und auf die gegenüberliegende Seite gebracht werden. Dies soll bei geeigneter Witterung (ohne vorangegangenen nächtlichen Frost) täglich, morgens zwischen 7 und 10 Uhr durchgeführt werden. Der Transport der Tiere wird so schonend wie möglich durchgeführt.

012_VA Gestufte Baufeldfreimachung

Die im Zuge der Baufeldräumung erforderlichen Fällarbeiten sowie sonstige Vegetationsrückschnitte sind aufgrund des Haselmausvorkommens gestuft und im Winter (zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 5 BNatSchG) durchzuführen (außerhalb des Aktivitätszeitraums der Reptilien, der Haselmaus und der Vögel). Hierbei werden in den Bereichen mit einem Haselmausvorkommen im Winter, möglichst zwei Jahre vor Baubeginn, 50 % der zu fällenden Gehölze oberirdisch entfernt und im Winter vor der Maßnahme die restlichen Gehölze auf der Eingriffsfläche gefällt. In den übrigen Bereichen (ohne Habitateignung der Haselmäuse) kann die Fällung im Winter, eine Vegetationsperiode vor Baubeginn erfolgen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Fällungen ausschließlich oberirdisch und mit leichtem Gerät durchgeführt werden dürfen. Das Befahren der Eingriffsflächen abseits vorhandener Wege und Rückegassen ist unzulässig.

Wurzelstöcke von gefällten Bäumen sind im Zeitraum April bis Juli zu entfernen, unter der Auflage, die Arbeiten nur bei Bedingungen auszuführen, bei denen Zauneidechsen und Haselmäuse flüchten können. Dementsprechend sind die Arbeiten an Tagen mit warmer, sonniger Witterung bei ca. 15-25°C auszuführen. Alle Arbeiten sind schonend mit Handgeräten unter Vermeidung von schwerem Gerät (Zerquetschungsgefahr, Kollisionsgefahr) durchzuführen.

Sollte der Rückschnitt oder die Fällung einzelner Gehölze während der Vegetationsperiode erforderlich werden, so sind mögliche Verbotstatbestände durch eine Überprüfung der betroffenen Gehölze durch die Umweltbaubegleitung auf Habitatstrukturen auszuschließen. Die Untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig zu informieren.

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013_VA Baufeldfreimachung Fledermäuse

Ist eine Fällung von Bäumen nötig, welche als Quartier dienen können, kann dies (unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 5 BNatSchG) ausschließlich im Monat Oktober erfolgen.

014_VA Anbringung von Fledermaus- und Vogelnistkästen

Im Zuge der Baufeldräumung kommt es zur Fällung von Bäumen, wodurch es einerseits zu Lebensraum- verlusten durch den Wegfall von Höhlen kommt, andererseits nimmt das Potenzial für die Entwicklung von Höhlen und Spalten für die Zukunft ab. Diese Verluste sind in Form von vorab anzubringenden Nistkästen im Verhältnis 1:3 zu minimieren. Für jede Höhle in einem zu entfernenden Baum, bei der davon auszugehen ist, dass diese regelmäßig als Lebensstätte genutzt wird und nicht durch Translokation erhalten werden kann, sind vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils drei Fledermauskästen (1 Wochenstubenkasten und 2 Flachkästen) sowie drei Vogelnistkästen in der näheren Umgebung anzubringen.

015_VA Translokation von Baumhöhlen

Beim Vorfinden eines besetzten Quartiers (Habitateignung gehölzbewohnende Fledermäuse) bzw. einer Baumhöhle (Habitateignung für die Vogelgilde der Höhlenbrüter) in einem zu rodenden Baum ist dieses Habitat zu erhalten. Hierfür ist im Winter bzw. nach Verlassen des Quartiers und dessen Sicherstellung mittels Reuse (vgl. 005_VA), der betroffene Stammteil 2 m oberhalb bzw. unterhalb der Höhlung vorsichtig abzusägen und entweder an Bäume im Umfeld zu hängen oder mithilfe eines Dreibeins aufzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Stammsegment im funktionsräumlichen Zusammenhang wiederausgebracht wird und Höhe und Ausrichtung des Quartiers der Ausgangssituation entspricht. Die Planung und Begleitung der Umsetzung ist durch einen Fledermausspezialisten durchzuführen.

016_VA Bauzeitenregelung (bzgl. Baubeginn und Nachtarbeit)

Zur Vermeidung von Störungen der dämmerungs- und nachtaktiven Tiere (Fledermäuse, Haselmaus, Biber und Fischotter) sind nächtliche Bauarbeiten zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Die Bauarbeiten sollten im Winter beginnen, damit sich diese außerhalb der kritischen Aufzuchtzeit der Jungtiere befinden, welche bei der Haselmaus etwa ab März/April und beim Biber ab Mai/Juni beginnt (Fischotter können ganzjährig Junge bekommen). Die Eingriffe mit den größten Auswirkungen, wie z.B. das in den Boden Rammen der Spundwände, sind ebenfalls im Winter durchzuführen.

Durch einen Baubeginn im Winter profitieren auch Amphibien – insofern der größte Teil der Bauarbeiten bis zu der Wandersaison im Frühjahr (zwischen Februar und April) abgeschlossen ist.

Bei einer Verzögerung der Baumaßnahme nach dem Fällen/Roden, ist dafür zu sorgen, dass dieser Bereich nicht der Sukzession ausgesetzt wird und sich dementsprechend keine geeigneten Habitate entwickeln.

017_VA Anbringung von Ausstiegshilfen in offenen Baugruben

Offene Schächte bzw. Baugruben im Baubereich sind in ausreichender Anzahl mit Ausstiegshilfen für Kleintiere (Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Käfer) im Abstand von ca. 5-10 m zu versehen. Die Oberfläche der Ausstiegshilfen sollte ausreichend rau sein, ebenso sollte der Neigungswinkel nicht zu steil sein, um den Tieren ein Herausklettern zu ermöglichen. Die korrekte Funktion der Ausstiegshilfen ist durch die Umweltbaubegleitung regelmäßig zu kontrollieren.

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018_VA Ökologische Baustellenbeleuchtung

Über eine fachgerechte Planung der Beleuchtungsanlagen ist eine Reduzierung der Lichtimmissionen zu erzielen. Dies wird wie folgt realisiert:

• baumaßnahmenorientierte Verwendung des Lichts (Abschaltung bzw. starke Reduktion bei ruhenden Arbeiten) unter Berücksichtigung der für den Arbeitsschutz notwendigen Beleuchtung, • Einsatz von modernen, entblendeten Leuchten, • Anordnung und Höhe der Scheinwerfer, die je nach aktueller Tätigkeit und genutzter Fläche angepasst wird; maximale Lichthöhe von 10 m über Geländeniveau, • geeignete Wahl des Typs von Flutlichtern (symmetrische, asymmetrische Flutlichter), • Minimierung von „Aufwärts gerichtetem Licht“ (Upward Light Ratio) durch Begrenzung der Aufneigung von Scheinwerfern auf maximal 40°.

Dadurch lassen sich Beeinträchtigungen der Insekten reduzieren, sodass im Untersuchungsraum ausreichend Nahrungsangebot für Fledermäuse erhalten bleibt und die Artgruppe in ihrem natürlichen Aktionsradius möglichst gering beeinträchtigt wird.

019_VA Zusätzlich benötigte Bauflächen nur auf bereits befestigten Flächen

Sollte über die bereits festgelegte und geplante BE-Fläche hinaus mehr Flächenbedarf bestehen, sind zusätzliche Einrichtungen (wie auch Baustraßen) auf bereits befestigten Flächen einzurichten.

020_VA Umweltbaubegleitung

Zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben ist eine Umweltbaubegleitung durch qualifiziertes Fachpersonal mit Schwerpunkt Naturschutz einzusetzen. Diese ist bereits im Vorfeld der Bautätigkeiten einzusetzen und regelmäßig über den Baufortschritt und Vorkommnisse zu unterrichten. Aufgabe der Umweltbaubegleitung ist es, die Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen während und vor der Bauzeit zu begleiten, so dass diese fach- und fristgerecht erfolgen.

8 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

Es wird keine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG für das Bauvorhaben benötigt.

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Gesetze/Richtlinien/Verordnungen/Normen

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1- U), das zuletzt durch Gesetz vom 08. Dezember 2022 (GVBl. S. 34) geändert worden ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Dezember 2022 geändert worden ist

Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - VSchRL) (Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 geändert worden ist

Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG – FFH-RL) vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geändert worden ist

Verordnung des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97) vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 061 vom 03.03.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 der Kommission vom 29. November 2019 geändert worden ist

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist

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