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Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
56073 Koblenz
- nachfolgend Auftraggeber -
und
der
vertreten durch
- nachfolgend Auftragnehmer -
wird unter der Bearbeitungsnummer Q/S2AI/SA130/GA739
(Auftragsnummern)
folgender Vertrag über Flugzieldarstellung Helikopter geschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................... 2
Abschnitt 1: Vertragsgegenstand ............................................................................................. 4
§ 1 Leistungsgegenstand .................................................................................................... 4
§ 2 Nutzungsrechte ............................................................................................................. 4
§ 3 Leistungsbezogene Nebenpflichten .............................................................................. 5
§ 4 Vergütung ..................................................................................................................... 5
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung ........................................................................................... 7
§ 5 Auftragnehmerpersonal/Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ....................... 7
§ 6 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers .................................................................. 7
§ 7 Leistungszeitraum und Leistungstermine/Meilensteine ................................................ 9
§ 8 Erfüllungsort .................................................................................................................. 9
§ 9 Unteraufträge ................................................................................................................ 9
§ 10 Zahlungsbedingungen ................................................................................................ 10
§ 11 Änderungsverfahren ................................................................................................... 12
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten der Parteien .......... 13
§ 12 Vertraulichkeit ............................................................................................................. 13
§ 13 Militärische Sicherheit ................................................................................................. 14
§ 14 Geheimschutz ............................................................................................................. 15
§ 15 Datenschutz ................................................................................................................ 16
§ 16 IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel .............................................................................. 17
§ 17 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz ............................................. 18
§ 18 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften ............................................................................................... 19
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen ............................................................ 20
§ 19 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort .......................................... 20
§ 20 Haftung des Auftragnehmers ...................................................................................... 20
Abschnitt 5: Vertragsdauer ..................................................................................................... 20
§ 21 Vertragslaufzeit ........................................................................................................... 20
§ 22 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung ................................................................................ 20
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§ 23 Kündigung mit Restabgeltung ..................................................................................... 21
Abschnitt 6: Nachvertragliche Pflichten .................................................................................. 21
§ 24 Nachvertragliche Pflichten .......................................................................................... 21
Abschnitt 7: Konfliktlösung ..................................................................................................... 22
§ 25 Eskalationsverfahren .................................................................................................. 22
§ 26 Gerichtsstand .............................................................................................................. 23
Abschnitt 8: Anwendbares Recht ........................................................................................... 23
§ 27 Rechtswahl ................................................................................................................. 23
Abschnitt 9: Schlussbestimmungen ....................................................................................... 23
§ 28 Vertragsänderungen ................................................................................................... 23
§ 29 Anwendung weiterer Regelungen ............................................................................... 23
§ 30 AGB des Auftragnehmers ........................................................................................... 24
§ 31 Ansprechpartner ......................................................................................................... 24
§ 32 Vertragssprache ......................................................................................................... 25
§ 33 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel ........................................................................................................................ 25
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Abschnitt 1: Vertragsgegenstand
§ 1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag und in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) beschriebenen Leistungen für die „Flugzieldarstellungen Helikopter 2027 bis 2031 zu erbringen.
Die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere:
- Erbringung von 1450 Flugstunden Helikopter gem. Teil 3.1 der
Leistungsbeschreibung;
- Betrieb und Organisation Einsatzbüro gem. Teil 3.3 der
Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Für nach der Abgabe des verbindlichen Angebots eintretende Änderungen, die Auswirkungen die Leistungen des Auftragnehmers haben und die der Auftragnehmer bei Abgabe des verbindlichen Angebots weder kannte noch hätte kennen müssen, ist das Änderungsverfahren gem. § 14 durchzuführen. Soweit die Änderungen dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen und er sie dennoch unberücksichtigt gelassen hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Änderungen vom Auftragnehmer zu tragen.
§ 2 Nutzungsrechte
Nutzungsrechte an sonstigen zu liefernden Dokumenten
2.1.1. An den vom Auftragnehmer gemäß § 1 i. V. m. der Anlage 1 sonstigen Dokumenten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht, welches auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann, ein.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten sowie unbekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe an Dritte, Bearbeitung und Änderung (z. B. Übersetzung, Überarbeitung, Einbringung in andere Werke). Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.
Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Diese sind Instandhaltung, Modifikationen, Nach- und Neubau, Integration in andere Systeme.
Kennzeichnung
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2.2.1. Im Rahmen dieses Vertrages unter Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte zu liefernde Werke und Software sind vom Auftragnehmer wie folgt zu kennzeichnen:
„Dem Bund steht ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu.“
2.2.2. Es ist im Regelfall ausreichend, wenn der Schutzrechtsvermerk bei mehrseitigen Unterlagen auf dem Deckblatt aufgebracht ist bzw. beim Start der Software angezeigt wird. Bei der Lieferung von Datenträgern sind der Datenträger selbst, die Datenträgerhülle (Inlaycard) und das Begleitheft mit dem Schutzvermerk zu versehen.
§ 3 Leistungsbezogene Nebenpflichten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, grundsätzlich keine radioaktiven Stoffe in die Liefergegenstände einzubauen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe zur Leistungserbringung zwingend notwendig ist, hat er unter Angabe der zwingenden Gründe die vorherige Zustimmung in Textform des Auftraggebers einzuholen. Ohne die Zustimmung durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer radioaktive Stoffe nicht verwenden. Entscheidet der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen über die Verwendung, gehen die hierauf beruhenden Verzögerungen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine schriftliche Bestätigung nach Formular BAAINBw-B 128 vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Grundlage der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes, der REACH- und CLP- Verordnung in den von ihm gelieferten Produkten (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) gemäß den gesetzlichen Anzeige- und Informationspflichten anzuzeigen, geltende gesetzliche Beschränkungen, Verbote und Grenzwerte – erforderlichenfalls unter Beantragung unionsrechtlich zulässiger Ausnahmen aus Gründen der Landesverteidigung - einzuhalten, sowie seine sich aus den chemikalienrechtlichen Vorschriften insgesamt ergebenden Pflichten als Lieferant eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen.
§ 4 Vergütung
Preistypen
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt je nach Anforderung der Leistungen durch den Auftraggeber. Es können nur tatsächlich durchgeführte Flugzieldarstellungen abgerechnet werden. Die Rechnungsstellung erfolgt unter detaillierten Angaben / Nachweisen der geleisteten Flugstunden sowie der Nebengebühren (Landegebühren und Tagespauschalen für die Gestellung eines Tankfahrzeuges inkl. Personal). Für die Lieferungen und Leistungen des
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Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird ein höchstbegrenzter Selbstkostenerstattungspreis (hSKEP) gem. § 7 (1) VO PR Nr. 30/53 in Höhe von vereinbart.
4.1.1. Feste Sätze
Für Teilleistungen werden folgende feste Sätze gem. § 7 (2) VO PR Nr. 30/53 vereinbart:
Flugstunde (Time Over Target - TOT - )
Flugminute (Time Over Target - TOT - )
Landegebühr
• Kiel netto • Fehmarn netto • Rostock netto • Barth netto • Rügen netto • Heringsdorf netto • Sylt netto • Husum netto • St. Michaelisdon netto • Wilhelmshaven netto • Sonderzeiten netto
Tagespauschale - Gestellung Tankfahrzeug inkl. Personal netto
Die Nettobeträge verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.1.1.1. Zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns wird
☐ ein Satz von 6 v. H. auf die Eigenleistung zu Nettoselbstkosten (= Selbstkosten ohne Sonderkosten des Vertriebs und ohne Umsatzsteuer) und ein Satz von 1 v. H. auf die Fremdleistung zu Einstandspreisen vereinbart.
☐ die in Anlageblatt P dargestellte Gewinnformel vereinbart. Als Qualifikationsfaktor wird vereinbart.
Zusätzliche Preistypenunabhängige Regelungen
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4.2.1. Meilensteine
Diesem Preis liegen
☐ folgende Meilensteine mit folgender Aufteilung
☒ die in der Anlage 3 aufgeführten Meilensteine
zugrunde.
Die dem Wert der Meilensteine zugrundeliegenden Preise sind nach den preisrechtlichen Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 und den LSP ermittelt worden.
Abschnitt 2: Vertragsdurchführung
§ 5 Auftragnehmerpersonal/Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Der Auftragnehmer wird ausschließlich hinreichend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einsetzen, um seinen Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ordnungsgemäß und vollständig nachkommen zu können.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von ihm eingeschalteter Unterauftragnehmer treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie in Liegenschaften und Räumen des Auftraggebers tätig sind. Das Direktionsrecht verbleibt beim Auftragnehmer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen. Das Direktionsrecht wird ausschließlich durch den Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen ausgeübt.
Die Parteien sind sich einig, dass den Anweisungen des Personals des Auftraggebers oder von diesem eingesetzter Dritter zur Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 13 in den Liegenschaften des Auftraggebers Folge zu leisten ist. Hierbei handelt es sich nicht um die Ausübung eines Direktionsrechts.
Alle Ansprechpartner auf Auftragnehmer-Seite müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut und leicht verständlich beherrschen.
§ 6 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
Sonstige Mitwirkungshandlungen
6.1.1. Die in der Anlage 1 sowie deren Anhängen referenzierten bundeswehrinternen Vorschriften liegen dem Auftragnehmer bereits vor. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Dokumente benötigen, hat er diese unter Angabe der Vertragsnummer bei der Fachinformationsstelle (ZA1.4 FISt) des BAAINBw (E-Mail: BAAINBwZA1.4@bundeswehr.org) anzufordern.
6.1.2. Zu den Leistungen aus § 1 dieses Vertrages führt der Auftraggeber folgende Mitwirkungsleistungen aus:
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• Bereitstellung eines eigenen DGPS Gerätes zur Einrüstung in den Fluggeräten sowie hierfür notwendiges Equipment • Personal zur Ein- und Ausrüstung der Fluggeräte mit den eingestellten DGPS- Geräten • Koordination der Flugzieldarstellungsflüge zur Anforderung und Absprache
Verzögerung der Mitwirkungshandlung
6.2.1. Ist eine für die vertragsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (auch wenn es sich hierbei um eine Beistellung handelt) nicht vertraglich vorgesehen oder aber ist hierzu kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber das Erfordernis der jeweiligen Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung rechtzeitig, spätestens aber 4 Werktage vor dem benötigen Termin, anzuzeigen. In der Anzeige hat der Auftragnehmer auf die möglichen Folgen hinzuweisen, sollte die Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig oder aber nicht zu dem benötigten Termin erfolgen. Dies umfasst insbesondere Art und Umfang voraussichtlicher Verspätungen oder Unterbrechungen sowie etwaige hierdurch entstehende Kosten. Rechtzeitig im Sinne von S. 1 ist eine Anzeige dann, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung behördlicher Abstimmungsprozesse und gegebenenfalls erforderlicher Beauftragungen Dritter ermöglicht, die Mitwirkungshandlung zu dem in der Anzeige genannten Termin zu erbringen.
6.2.2. Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus Gründen behindert, die ihre Ursache im Bereich der vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen haben, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen anzuzeigen (nachfolgend auch „Behinderungsanzeige“ genannt) und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung der Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung zu setzen. In der Behinderungsanzeige hat der Auftragnehmer auf die möglichen Folgen nicht oder nicht wie vereinbart erfolgter Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung hinzuweisen
6.2.3. Anzeigen nach den vorstehenden Ziffern sind in Textform an das Vertragsreferat S2.1 des Auftraggebers (E-Mail:BAAINBwS2.1@bundeswehr.org) zu richten.
Sofern die Anzeige nach vorstehendenden Ziffern nicht, nicht hinreichend bzw. nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Auftragnehmer sich nicht auf die fehlende Mitwirkungshandlung und/oder Beistellung des Auftraggebers berufen, es sei denn, die unterlassene Anzeige war für die eingetretene Folge nicht kausal oder aber der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf etwaige Kürzungen von Rechnungen oder die Geltendmachung von Vertragsstrafen durch den Auftraggeber nach diesem Vertrag.
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§ 7 Leistungszeitraum und Leistungstermine/Meilensteine
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Leistungen nach § 1 folgende Leistungs- /Liefertermine einzuhalten:
• Flugzieldarstellung Helikopter 2027 spätestens bis 20.11.2027
• Flugzieldarstellung Helikopter 2028 spätestens bis 20.11.2028
• Flugzieldarstellung Helikopter 2029 spätestens bis 20.11.2029
• Flugzieldarstellung Helikopter 2030 spätestens bis 20.11.2030
• Flugzieldarstellung Helikopter 2031 spätestens bis 20.11.2031
Flugstunden, welche im jeweiligen Jahr nach dem 20.11.20xx abgehalten werden, sind dem darauf folgenden Jahr zuzuordnen und entsprechend in dem folgenden Jahr abzurechnen.
Erkennt der Auftragnehmer, dass er Leistungen, für die in Ziff. 7.1 dieses Paragrafen ein oder mehrere Termine vereinbart sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und gleichzeitig Maßnahmen zur Minimierung der Folgen mitzuteilen.
§ 8 Erfüllungsort
Die Ein- und Ausrüstung für die DGPS-Geräte erfolgt jeweils am Flughafen Kiel
Holtenau.Die Leistungen zur Flugzieldarstellung Helikopter sind je nach Vorgabe des
Auftraggebers in der Nordsee oder in der westlichen bzw östlichen Ostsee zu erbringen.
§ 9 Unteraufträge
Unterauftragnehmer sind juristische oder natürliche Personen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Komponenten oder Bauteile bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer in diesem Sinne. Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer frei wählen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.
Der Auftragnehmer hat unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B-S 498 (Anlage 3 dieses Vertrages) jeden Unterauftragnehmer der ersten
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Stufe ab einem Unterauftragswert von 50.000,00 EUR (netto) binnen vier Wochen nach Abschluss dieses Vertrages per E-Mail gegenüber BAAINBw S2.1 unter baainbws2.1@bundeswehr.org anzuzeigen. Unterauftragnehmer der ersten Stufe unterhalb eines Unterauftragswertes von 50.000,00 EUR (netto) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung binnen einer Frist von einer Woche ab Anforderung zu benennen.
Für den Fall, dass Unterauftragnehmer ausgetauscht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unter Verwendung des Datenblattes Unterauftragnehmer BAAINBw-B-S 498 unverzüglich mitzuteilen. Bei eignungsrelevanten Unterauftragnehmern ist mit der Mitteilung der Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers - wie im ursprünglichen Vergabeverfahren gefordert - zu erbringen.
Im Rahmen einer Unterbeauftragung ist der Auftragnehmer - unabhängig von der Mitteilungspflicht nach 9.2 - verpflichtet, dem jeweiligen Unterauftragnehmer die Einhaltung der folgenden Pflichten nach diesem Vertrag aufzuerlegen:
- Anforderungen an die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 2 des
Vertrages;
-
Anforderungen an den Datenschutz gemäß § 15 des Vertrages
-
Vertraulichkeit gemäß § 12 des Vertrages;
-
Militärische Sicherheit und Geheimschutz gemäß §§ 13 und 14 dieses
Vertrages.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen Nachweise (z. B. durch die Vorlage entsprechender Unterlagen) über die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz vorzulegen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Begründende Unterlagen
10.1.1. Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieses Vertrages werden auf das Konto Nr./IBAN des Auftragnehmers bei der , BLZ/BIC binnen 30 Tagen nach Eingang folgender Unterlagen bei BAAINBw S2.1 geleistet:
- spezifizierte Rechnung [ggf. auf Formular BAAINBw-B 047 D, ggf. mit
Folgeblatt BAAINBw-B 047 E] in zweifacher Ausfertigung (Original und 1
Rechnungsdoppel) jeweils in deutscher Sprache;
- erste Ausfertigung des Lieferscheins (Formular BAAINBw-B 048 D, ggf. mit
Folgeblatt BAAINBw-B 048 E), versehen mit der (Güteprüf)Bescheinigung
des Beauftragten für die amtliche Qualitätssicherung des Auftraggebers]
sowie dem Empfangs-/Vereinnahmungsvermerk des Empfängers über die in
Rechnung gestellten Leistungen jeweils in deutscher Sprache.
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10.1.2. Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Ab dem 27. November 2020 ist die Rechnung zwingend nach den Vorgaben der ERechV elektronisch einzureichen. Eine Einreichung der Rechnung in Schriftform ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zulässig.
10.1.3. Der Eingang von Rechnungen, die ab dem 27. November 2020 entgegen den Regelungen der ERechV nicht elektronisch gestellt werden, ist nicht geeignet, die Zahlungsfrist von 30 Tagen in Gang zu setzen.
10.1.4. Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
10.1.5. Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID lautet:
991-19518-88
10.1.6. Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die begründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papier (in zweifacher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel [ggf. auf Formular BAAINBw-B 047 D, ggf. mit Folgeblatt BAAINBw-B 047 E]) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige begründende Unterlagen auch elektronisch (z.B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.
10.1.7. Der Auftragnehmer stellt Rechnungen für die erfolgten Flugzieldarstellungen so, dass die Leistungen den einzelnen Projekten und dem jeweiligen Anforderungsberechtigten (Anlage 1.01 zur Leistungsbeschreibung) zugeordnet werden können. Pro Projekt sind jeweils eigene Rechnungen zu erstellen. Bei jeder Rechnung hat er die BearbeitungsnummerQ/S2AI/LA355/GA739 als Hinweis anzugeben. Zusätzlich hat er die die entsprechende Auftragsnummer des Projektes (siehe Anlage 3) anzugeben.
10.1.8. Bei der Rechnungsstellung ist die jeweilige Auftragsnummer des Projektes anzugeben. Flugstunden, welche im jeweiligen Jahr nach dem 20.11.20xx abgehalten werden, sind dem darauf folgenden Jahr zuzuordnen und entsprechend in dem folgenden Jahr abzurechnen.
10.1.9. Der Auftragnehmer stellt pro Quartal Rechnungen der einzelnen Projekte aus, worin die in diesem Zeitraum absolvierten Flugzieldarstellungen des jeweiligen Projektes ausgewiesen sind. Pro Projekt (siehe dazu Anlage 3 zum Vertrag / z.B. F124) ist pro Quartal nur eine Rechnung zulässig, diese enthält dann alle im Quartal absolvierten
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Flugstunden für dieses Projekt. Ein kürzerer Rechnungsturnus ist nur nach vorheriger schriftlicher Begründung gegenüber der Vergabestelle und nach deren schriftlich erteilter Genehmigung erlaubt. Die erbrachten Flugstunden sind nachzuweisen.
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers
10.2.1. Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
10.2.2. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfängerland mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z. B. Überweisungsspesen) vornimmt.
10.2.3. Zahlungen des Auftraggebers werden quartalsmäßig, nach Erbringung der beauftragten Flugstunden und Erteilung, sowie Prüfung der quartalsmäßigen Rechnung geleistet.
Überzahlte Beträge
Überzahlte Beträge im Sinne dieses Vertrages sind Beträge, die den endgültigen Preis der Leistungen des Auftragnehmers innerhalb eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) übersteigen, wobei das Datum der Vereinnahmung zugleich Zeitpunkt der Leistung ist. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit dem
- Januar des Folgejahres und endet mit dem Tage des Eingangs der überzahlten Beträge auf dem Konto des Auftraggebers.
Verzug
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 EUR an Kosten zu berechnen. § 288 Ziff. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
Jahreswendeklausel
Der Auftraggeber behält sich vor, im jeweiligen Haushaltsjahr fällige Zahlungen für Leistungen, die nach dem 02. November des Jahres erbracht werden, erst zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres zu leisten, ein Zinsanspruch des Auftragnehmers wird hierdurch nicht begründet. Der Auftraggeber wird von diesem Vorbehalt nur Gebrauch machen, wenn besondere Umstände es erfordern.
§ 11 Änderungsverfahren
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer Leistungsänderungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen und unter Darlegung der Gründe in Textform mitteilen, ob es zumutbar ist oder nicht. Lehnt der Auftragnehmer das
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Änderungsverlangen des Auftraggebers ab, weil es unzumutbar ist, ist das Änderungsverfahren beendet und der Vertrag gilt unverändert fort.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber proaktiv und unverzüglich Änderungsvorschläge zu unterbreiten, wenn er Änderungen an der Leistung bspw. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für zweckmäßig erachtet. Der Auftraggeber hat den Änderungsvorschlag des Auftragnehmers zu prüfen und dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Wochen mitzuteilen, ob er an der vorgeschlagenen Änderung interessiert ist. Soweit dies der Fall ist, findet Ziff. 11.2. entsprechende Anwendung. Erfolgt binnen der v. g. Frist keine Mitteilung des Auftraggebers, gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Jedes Änderungsverlangen nach Ziff. 11.1. und jeder Änderungsvorschlag nach Ziff. 11.3. bedarf der Textform. Änderungsvorschläge nach Ziff. 11.3., Änderungsangebote gemäß Ziff. 11.2.2. und sonstige Mitteilungen des Auftragnehmers nach den vorstehenden Ziffern sind der in § 31 benannten Projektleitung sowie zeitgleich dem dort benannten Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.
Die vorstehenden Regelungen (Ziff. 11.1. - 11.4.) sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich nach nach der Abgabe des verbindlichen Angebots Änderungen an gesetzlichen Bestimmungen oder den in Teil 6 der Anlage 1 Leistungsbeschreibung benannten Vorschriften, Dokumenten etc. ergeben.
Abschnitt 3: Leistungsunabhängige Nebenpflichten und Obliegenheiten
der Parteien
§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, diesen Vertrag sowie alle (mündlichen und schriftlichen) Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages von der anderen Partei bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen erhalten haben, sowie Know-How und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 GeschGehG ("Vertrauliche Informationen") geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informationen
- ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind
oder werden;
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- einer Partei bereits von dritter Seite ohne Auferlegung einer
Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt geworden waren, bevor sie ihr von der
anderen Partei offenbart wurden;
- von einer Partei aufgrund von Offenlegungspflichten z. B. für regulatorische,
behördliche, parlamentarische oder gerichtliche Verfahren vorgelegt werden
müssen, wobei insbesondere ein Auskunftsersuchen des Deutschen
Bundestages und/oder des Bundesrechnungshofs als Verpflichtung des
Auftraggebers zur Offenlegung anzusehen ist;
- aufgrund gesetzlicher oder kapitalmarktrechtlicher Regularien die
Offenlegung vorgeschrieben ist,
- an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter,
finanzierende Banken und Unterauftragnehmer weitergegeben werden,
sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig
sind.
Soweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind die Parteien jedoch verpflichtet, die Offenlegung auf das nach dem Gesetz oder der behördlichen Anordnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige Zustimmung in Textform der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Vorschriften des GeschGehG bleiben hiervon unberührt.
Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für einen Zeitraum von 5 Jahren auch nach Beendigung des Vertrages (Ende der Vertragslaufzeit oder vorzeitige Lösung vom Vertrag) fort.
§ 13 Militärische Sicherheit
Die vom Auftragnehmer in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter haben die Vorschriften zu beachten, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allgemein oder speziell am Einsatzort aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Sofern die Vorschriften dem Auftragnehmer nicht vorliegen, sind diese beim Vertragsreferat BAAINBw S2.1 des Auftraggebers bzw. per Mail unter baainbws2.1@bundeswehr.org anzufragen. Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Personal hat sich rechtzeitig vor dem Betreten der Liegenschaft beim Sicherheitsbeauftragten/-offizier und dem/r
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zuständigen Kasernenkommandanten/in der zu besuchenden Stelle anzukündigen und sich über alle dort zu beachtenden Vorschriften unverzüglich nach dem Eintreffen in der Liegenschaft zu informieren.
Der Auftragnehmer hat eine Liste des in Liegenschaften und an Einsatzorten eingesetzten Personals [enthaltend: Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, Nationalität, Ausweisnummer (Personalausweis oder Reisepass), Beruf sowie Arbeitgeber] beim Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle (z. B. beim Sicherheitsbeauftragten/-offizier der zu besuchenden Stelle) zu hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben.
Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet.
§ 14 Geheimschutz
Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen (VS) in seinem Betrieb und durch die für ihn tätigen Personen, unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.
Werden dem Auftragnehmer VS des Geheimhaltungsgrades "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)" zugänglich gemacht, wird das vom Bundeswirt- schaftsministerium (BMWi) herausgegebene VS-NfD Merkblatt (Anlage 04 zum Ge- heimschutzhandbuch) sowie die Anlage zum VS-NfD Merkblatt (Anlage 04b zum Ge- heimschutzhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Die aktu- ellen Fassungen dieser Dokumente sind erhältlich unter: https://bmwi-sicherheitsfo- rum.de/start/, Geheimschutz in der Wirtschaft/Geheimschutzhandbuch/Anlagen.
Umgang mit Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher:
14.3.1. Zum Zeitpunkt der Übergabe von Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH oder höher muss sich der Auftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden und beim Auftraggeber ein Sicherheitsbescheid mit den für den Auftrag erforderlichen Kategorien vorliegen.
14.3.2. Soll das Personal des Auftragnehmers Zugang zu Verschlusssachen erhalten (sicherheitsempfindliche Personalgestellung), ohne Übergabe von Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher, muss das Personal vor der Kenntnisnahme entsprechend zum Einstufungsgrad der VS sicherheitsüberprüft sein. Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi und besteht hierzu auch kein Anlass, so werden die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die Bundeswehr durchgeführt.
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14.3.3. Das vom BMWi herausgegebene „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ in der jeweils gültigen Fassung wird Vertragsbestandteil. Das Geheimschutzhandbuch kann unter https://bmwi-sicherheitsforum.de/start/, Geheimschutz in der Wirtschaft/Geheimschutzhandbuch eingesehen werden.
14.3.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
- sicherzustellen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend belehrtes bzw. sicherheitsüberprüftes Personal verfügt und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt und
- den Auftraggeber bzw. im Falle der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWi (Referat ZB 3) unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS- Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzungen nicht ausreichen oder Zweifel hierüber bestehen.
Der Auftraggeber hat das Recht, sich das Vorliegen der Geheimschutzvoraussetzungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten/VS-NfD- Verantwortlichen des Auftragnehmers jederzeit bestätigen zu lassen.
Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen - im Fall von VS des Einstufungsgrades GEHEIM oder höher der schriftlichen - Zustimmung des Auftraggebers bzw. des VS- Herausgebers. In Bezug auf VS mit einem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, aufgrund von Sicherheitsforderungen außerhalb der Regelungen des Geheimschutzhandbuches oder des Umganges mit VS-NfD, weitere Sicherheitsmaßnahmen über einen gesonderten Vertrag zu verrechnen, so hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Einleitung der Sicherheitsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber ist zur Erstattung der hierdurch entstehenden weiteren Kosten nur dann verpflichtet, wenn dies vorher in Textform vereinbart wurde.
§ 15 Datenschutz
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen der Vertragsdurchführung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Parteien gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Vertrag mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner keine personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer verarbeitet werden.
Sofern bei der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet für diese Verarbeitungen
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ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. auf das Datengeheimnis gem. § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [soweit einschlägig: sowie des Fernmeldegeheimnisses] verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber die Vornahme der Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit nachweisen.
Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und/oder solche für den Auftraggeber verarbeitet, werden die Parteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu erfolgen hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer und eine Verarbeitung durch diesen nicht nach einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand zulässig wäre. Sofern dies erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO bleiben ebenso unberührt wie die Regelungen in den Art. 44 ff. DSGVO. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, weitere Auftragsverarbeiter zur Leistungserbringung einzusetzen, ist er gemäß Artikel 28 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, vor der entsprechenden Beauftragung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen. Im Rahmen der Beauftragung hat der Auftragnehmer gemäß Artikel 28 Abs. 4 DSGVO vertraglich sicherzustellen, dass dem Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden, die in dem Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind. Sofern eine Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen erfolgen soll, sind zusätzlich die allgemeinen Grundsätze zur Datenübermittlung gemäß Artikel 44 DSGVO zu berücksichtigen.
§ 16 IT-Sicherheit und No-Spy-Klausel
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Verfahren nur dann berechtigt, sofern die entsprechenden Produkte in der Leistungsbeschreibung benannt sind und der Auftragnehmer gleichzeitig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass diese Produkte keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten, welche den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufen und auch sonst keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität aufweisen. Insbesondere dürfen diese Produkte keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über IT- Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der vereinbarten Leistungen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen
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könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Programmstandes dieser Produkte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die vorstehend genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des entsprechenden Produktes untersagen. Den in der Leistungsbeschreibung genannten Produkten stehen solche gleich, die in dem technischen Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich benannt worden sind.
Erhält der Auftragnehmer Kenntnisse von Verstößen gegen die vorstehend genannten und/oder in den Anlagen genannten Regelungen zur IT-Sicherheit oder besteht hierfür ein begründeter Verdacht, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Die entsprechende Mitteilung hat auch Angaben zu bereits getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der IT-Sicherheit zu enthalten. Die Mitteilung ist an den in § 31 benannten Projektleiter und zeitgleich in Kopie an das in § 31 genannte Vertragsreferat des Auftraggebers zu übermitteln.
§ 17 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz
Die Parteien sind verpflichtet, bei der Eingehung und Durchführung des Vertrages die Vorgaben des Kartellrechts uneingeschränkt zu beachten und geeignete Vorkehrungen zu deren Einhaltung zu treffen. Die Parteien gehen von der kartellrechtlichen Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarungen aus. Sollte eine zuständige Kartellbehörde nach Abschluss des Vertrages dennoch kartellrechtliche Bedenken gegen vertragliche Vereinbarungen äußern, werden die Parteien einvernehmlich versuchen, die Kartellbehörde von der kartellrechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen. Gelingt dies nicht, werden die Parteien den Vertrag einvernehmlich in dem erforderlichen Maße anpassen, um den kartellbehördlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vertragsparteien verpflichtet, die mit der Vertragsanpassung für die jeweils andere Partei verbundenen Nachteile möglichst gering zu halten. Über die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Aufgaben werden sich die Parteien verständigen und dabei einen angemessenen Ausgleich untereinander anstreben.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er in Bezug auf den Betrieb des Auftragnehmers sowie dessen Beteiligung im Vergabeverfahren keine Vereinbarung getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Vereinbarungen im Sinne von Ziff. 27.2. sind sämtliche von § 1 GWB erfassten Tatbestände, insbesondere Vereinbarungen über
- die zu fordernden Preise,
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-
Bindungen sonstiger Entgelte,
-
Gewinnaufschläge,
-
Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
-
Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den
Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,
es sei denn, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach Maßgabe des GWB zulässig sind.
Im Falle einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informationen über die vertragsgegenständlichen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Bemessung und der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.
Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache beteiligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15% des Netto-Auftragswertes dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages.
§ 18 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (bspw. Belange der militärischen Sicherheit) berühren können, spätestens drei Monate vor der geplanten Realisierung - wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich - in Textform anzuzeigen; dies umfasst insbesondere:
- Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung;
- Änderungen der Gesellschafterstruktur;
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- Änderungen der Rechtsform sowie
- Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche.
Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft - sofern eine solche vorliegt - oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Abschnitt 4: Leistungsstörungen und Absicherungen
§ 19 Verjährung der Mängelansprüche und Nacherfüllungsort
Die Parteien vereinbaren, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate beträgt.
§ 20 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg.
In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten.
Abschnitt 5: Vertragsdauer
§ 21 Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung. § 7 knüpft hieran an.
Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
§ 22 (Vorzeitige) Vertragsbeendigung
Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
- im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach
§ 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der
Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt
entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung
eintritt.
- der Auftragnehmer den sicherheitsrelevanten Verlangen des Auftraggebers
nicht nachkommt bzw. die geheimschutzrelevanten Voraussetzungen im
Sinne der §§ 13, 14 nicht herstellt.
- der Auftragnehmer Änderungen der Organisationsstruktur im Sinne von § 18
Ziffer 18.2 vornimmt und diese dazu führen, dass der Auftragnehmer durch
solche juristischen oder natürlichen Personen beherrscht wird, die ihren Sitz
in einem Land gemäß der Staatenliste nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG haben;
- der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt.
Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Vor Ausübung seines Rücktritts- oder Kündigungsrechts hat der Auftraggeber etwaige gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere eine Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB zu beachten.
Die Kündigungserklärung bzw. Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform bzw. der elektronischen Form (§ 126 Abs. 1; §§ 126 a i. V. m. 127 Abs. 3 BGB).
§ 23 Kündigung mit Restabgeltung
Unabhängig von der Regelung des § 22, Ziffer 2.3.1. sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Nach Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Restabgeltung. Es gilt § 10 ABBV.
Abschnitt 6: Nachvertragliche Pflichten
§ 24 Nachvertragliche Pflichten
Herausgabe und Löschung nach Vertragsbeendigung
Sämtliche, im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dem Auftragnehmer übergebenen, VS-Dokumente oder von diesem gespeicherte VS-Daten, sind nach Beendigung des Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist zu löschen oder dem Auftraggeber zurückzugeben. Über die Löschung der Daten hat der Auftragnehmer
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dem Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers einen Nachweis (Löschprotokoll) zu erbringen. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Abschnitt 7: Konfliktlösung
§ 25 Eskalationsverfahren
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, bei Unklarheiten über Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag sowie über dessen Auslegung auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu tragfähigen und kurzfristigen Kompromissen zu gelangen. Die jeweilige Interessenlage ist zügig offen zu legen. Die betroffene Rechtsposition ist in prüfbarer, objektiver und rationaler Form vorzutragen. Alle Beteiligten haben an einer Lösung mitzuarbeiten, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der jeweils Beteiligten einer angemessenen Lösung entspricht, die der vertraglichen Chancen- und Risikoverteilung möglichst nahekommt. Sollte trotz der beiderseitigen Anstrengungen eine kurzfristige verbindliche Regelung nicht herbeigeführt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien im Sinne einer störungsfreien Vertragsabwicklung interessengerechte Zwischenvereinbarungen zu treffen, die eine Wahrung der beiderseitigen Interessen bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Regelung ermöglicht.
Konflikte sollen grundsätzlich unter Inanspruchnahme der nachfolgend beschriebenen Systematik gelöst werden. Kann eine Klärung auf einer Stufe nicht binnen 15 Werktagen herbeigeführt werden, ist die Eskalation in die nächsthöhere Stufe zu überführen.
Stufe 1: Fachebene/ Arbeitsgruppe
Soweit immer möglich, sollen Konflikte von der jeweiligen Fachebene/Arbeitsgruppe diskutiert, analysiert und gelöst werden. In der 1. Stufe sollen u. a. die technischen und sonstigen Sachverhaltsfragen vollständig und umfassend aufgeklärt werden.
Stufe 2: Projektleiter/ Projektverantwortliche
Soweit auf der Arbeitsebene eine Konfliktschlichtung innerhalb der o. g. Frist nicht möglich ist, sollen die jeweils vom Auftraggeber und Auftragnehmer in § 31 dieses Vertrages benannten Projektleiter/ Projektverantwortlichen für die Umsetzung dieses Vertrages angerufen werden und den Versuch einer gütlichen Einigung vornehmen.
Stufe 3: Leitungsebene
Scheitern auch die Bemühungen auf der Ebene der Projektleitung/ Projektverantwortlichen, soll eine Konfliktlösung auf Leitungsebene unter Teilnahme mindestens eines Abteilungsmitglieds des Auftraggebers und der Geschäftsführung des Auftragnehmers unternommen werden. In der 3. Stufe sollen nur Angelegenheiten von bedeutenden wirtschaftlichen oder rechtlichen oder sonstigen strittigen Punkten erörtert und entschieden werden.
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Die jeweils nächsthöhere Stufe kann von den Parteien nur einberufen werden, sofern die Parteien die Gespräche auf einer Stufe in Textform für gescheitert erklären oder die Einigung auf einer Stufe als gescheitert gilt.
Die jeweilige Einigung auf einer Stufe gilt dann als gescheitert, wenn eine Partei weitere Verhandlungen endgültig ablehnt oder eine Partei nicht bereit ist, nach einer angemessenen Fristsetzung die nächsthöhere Stufe durchzuführen.
Die Vertragsparteien verzichten hiermit auf die klageweise Geltendmachung von Rechtspositionen vor ordentlichen Gerichten vor Durchlaufen bzw. Scheitern der vorbezeichneten Gesprächsabfolge. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Dringlichkeitsfällen.
Unabhängig davon, ob die Parteien ein Eskalationsverfahren nach vorstehenden Ziffern durchführen, berechtigen Unklarheiten und/oder Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten die Vertragsparteien nicht, die vertraglichen Leistungen einzustellen.
§ 26 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ist Koblenz, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Abschnitt 8: Anwendbares Recht
§ 27 Rechtswahl
Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBL 1989 II, S. 586) ist ausgeschlossen.
Abschnitt 9: Schlussbestimmungen
§ 28 Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen eines Änderungsvertrages in schriftlicher Form. Vertragsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich als „Vertragsänderung“ bezeichnet sein.
§ 29 Anwendung weiterer Regelungen
Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten ergänzend die
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- Allgemeinen Bedingungen für Beschaffungsverträge des Bundesministeriums
der Verteidigung (ABBV), Ausgabe 01.05.1999, die im Bundesanzeiger
(BAnz) Nr. 114 vom 24.06.1999, Seite 9840 ff. veröffentlicht sind,
- Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B "Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" - Fassung 2003 - vom 05.08.2003
und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der
Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in
der Fassung der 1. Änderung vom 10.05.2001 mit Ausnahme der Nrn. 11.4
und 11.5; an deren Stelle gilt die Interimsfassung der Nrn. 11.4 und 11.5 vom
28.01.2005, sowie mit Ausnahme der Nr. 17.1.8. An deren Stelle gilt:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu
erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der
Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle
Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen
und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.
Soweit dagegen der Vertrag einer Preisprüfung unterzogen wird und durch sie
eine Überzahlung festgestellt wird, gelten als überzahlte Beträge nur solche
Beträge, die den endgültigen Preis des Vertrages übersteigen. Auf die
geänderte Verzinsungsregelung zu Nr. 17.1.8 ZVB/BMVg wird ausdrücklich
hingewiesen.
§ 30 AGB des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 31 Ansprechpartner
Ansprechpartner für den Auftragnehmer sind ausschließlich:
Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Vertragsreferat S2.1
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
D-56073 Koblenz,
Projektleitung (Referat) S3.3
Anforderungsberechtige siehe Anlage 1.01 zur Leistungsbeschreibung
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Ansprechpartner des Auftragnehmers in vertraglichen und technischen Fragen ist:
S2.1 Herr Andres, Herr Windhausen
S3.3 Herr Castor
§ 32 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.
§ 33 Anlagen zum Vertrag, Geltungsreihenfolge bei Widersprüchen und Salvatorische Klausel
Im Fall von Widersprüchen und/oder Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieses Vertrages gelten die einzelnen Bestandteile in der folgenden Reihenfolge, soweit in diesem Vertrag im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist:
-
dieses Vertragsdokument
-
Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
-
[ABBV]
-
[ZVB/BMVg]
-
[VOL/B].
Sofern Widersprüche innerhalb eines Dokuments bzw. Anlagen, die auf gleicher Rangstufe stehen, auftreten, gehen spezielle Regelungen den allgemeinen Regelungen vor.
Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll unverzüglich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Soweit keine solche gesetzliche Regelung gegeben ist, werden die Parteien eine Regelung aushandeln, welche der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ist ein solches Aushandeln nicht möglich oder gefährdet dessen Dauer die erfolgreiche Durchführung des Projekts, ist der Auftraggeber berechtigt, die unwirksame Regelung, jedenfalls bis zum erfolgreichen Aushandeln, unter angemessener Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen beider Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, welche der unwirksamen am nächsten kommt, wenn der Punkt der Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
Wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Unstimmigkeit feststellt, informiert sie unverzüglich die andere Vertragspartei, damit die Angelegenheit rechtzeitig erörtert und bereinigt werden kann.
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Dieser Vertrag mitsamt seinen Anlagen enthält die abschließenden Regelungen zu den hierin begründeten Rechten und Pflichten der Parteien. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Dokumente, auf die in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwiesen wird, sind integraler Bestandteil dieses Vertrages, sofern im Rahmen des jeweiligen Verweises keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung, nebst Anlage
Version/Datum: 01.06.2026
Anlage 2: BAAINBw-B-124 Version/Datum: 12.2019
Anlage 3: Anlage Projekte
Version/Datum:
Koblenz, ,
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Im Auftrag
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